Seite,Zeilen,TextDissertation,SeiteFundstelle,ZeilenFundstelle,TextFundstelle,Kategorie,ImLiteraturverzeichnis,Quelle,URL,Anmerkung 15, "10-12", "„E pluribus unum“, „Aus vielem eines“ - so lautete das Motto, unter dem vor über 215 Jahren die amerikanischen Staaten zur Union zusammenfanden. Ein Motto, das programmatisch zu verstehen ist.", 1, "", "“E pluribus unum", "Aus vielem eines" - so lautete das Motto, unter dem vor rund 200 Jahren die amerikanischen Staaten zur Union zusammenfanden, und dieses Motto ist programmatisch zu verstehen.", "Verschleierung", "ja", "Zehnpfennig 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Zehnpfennig%201997", "Dokumentiert in: http://my.opera.com/raphman/blog/guttenberg-und-zehnpfennig. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 15, "12-19", "Das Land, das wie kein anderes den Pluralismus auf seine Fahnen geschrieben hat, eröffnet erst auf dieser einheitlichen, gemeinsamen Basis den Spielraum für die Entfaltung von Vielheit. Sich zu einer Nation zu vereinigen, die ursprünglich autonome Vielfalt gegen einen von der Zentralregierung gewährten Pluralismus einzutauschen bedeutete indes Verzicht; die bisher unter losem Konföderationsdach weitgehend selbständigen Einzelstaaten mussten um des Gemeinsamen willen den Anspruch auf das Eigene zurückschrauben und Souveränitätsrechte abgeben.", 1, "", "Das Land, das wie kein anderes den Pluralismus auf seine Fahnen geschrieben hat, eröffnet erst auf dieser einheitlichen, gemeinsamen Basis den Spielraum für die Entfaltung von Vielheit. Sich zu einer Nation zu vereinigen, die ursprüngliche autonome Vielfalt gegen einen von einer Zentralregierung gewährten Pluralismus einzutauschen bedeutete natürlich Verzicht; die bisher unter losem Konföderationsdach weitgehend selbständigen Einzelstaaten mußten um des Gemeinsamen willen den Anspruch auf das Eigene zurückschrauben und Souveränitätsrechte abgeben.", "KomplettPlagiat", "ja", "Zehnpfennig 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Zehnpfennig%201997", "Dokumentiert in: http://my.opera.com/raphman/blog/guttenberg-und-zehnpfennig. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 15, "108-118", "Der deutsche Humanist M. Ringmann begeisterte sich für den Entdecker und Seefahrer Vespucci. Der mit Ringmann befreundete Kosmograph M. Waldseemüller nahm dessen Vorschlag auf, Vespuccis Namen auf der seiner "Cosmographiae Introductio" beigegebenen Weltkarte von 1507 für den neuen und erst vage umrissenen Erdteil zu verwenden. Ringmann hatte vorgeschlagen, Vespuccis Vornamen(der sich von Imre bzw. Emmerich, dem zusammen mit dem Vater heiliggesprochenen Sohn des Ungarnkönigs Stephan I. herleitet) entsprechend den Namen der anderen Kontinente der "Alten Welt", Europa, Afrika, zu feminisieren und in dieser Folge als "America" zu übernehmen. Andere Versionen, denen zufolge der Kontinent nach Amalrich, dem Namen zweier Könige von Jerusalem im 12. Jahrhundert, oder nach der 1529 gegründeten Stadt Maracaibo benannt worden sei, sind einwandfrei widerlegt.", 17, "", "„Der deutsche Humanist Ringmann begeisterte sich für Vespucci, und der ihm befreundete Kosmograph Waldseemüller nahm seinen Vorschlag auf, Vespuccis Namen auf der seiner „Cosmographiae Introductio“ beigegebenen Weltkarte von 1507 für den neuen und hier erst vage in seinen Umrissen angedeuteten Erdteil zu verwenden. Ringmann hatte vorgeschlagen, des Seefahrers Vornamen Amerigo*, entsprechend den Namen der Kontinente der Alten Welt, Europa, Afrika, zu feminisieren und in dieser Form als AMERICA zu übernehmen. …. Andere Versionen, denen zufolge der Kontinent nach Amalrich, dem Namen zweier Könige von Jerusalem im 12. Jh., oder nach der 1529 gegründeten Stadt Maracaibo benannt worden sei,sind einwandfrei widerlegt“", "Verschleierung", "nein", "Hofmeister 1988", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hofmeister%201988", "Auffallend bei zu Guttenberg ist: 1) dass die Quelle "Laubenberger" unvollständig zitiert wird (dort ist der Text in der vorliegenden Form nicht zu finden): Es fehlen Jahr und Seitenzahl. 2) Der Verweis auf das "Archiv für Wiss. Geographie" ist fehlerhaft und ebenso unvollständig. Es handelt sich um den Untertitel der Zeitschrift "ERDKUNDE". 3) Fehlerhaft ist der Titel von Ronsin: Es muss heißen: découverte und baptême. Fazit: Es drängt sich der Verdacht auf, daß die zitierten Quellen vom Verfasser nicht gesichtet wurden und lediglich der Verschleierung des Plagiats dienen." 016, "01-09", "Wie schwer ein solcher Verzicht fällt, wie nahe das Eigene und wie fern das Gemeinsame erscheint, wenn man beides gegeneinander abzuwägen beginnt, zeigt sich in aller Deutlichkeit in dem schwierigen Prozess der europäischen Einigung, der so mühsam und zäh vonstatten geht und daher auch weiterhin so wenig Begeisterung zu erwecken vermag. Gerade angesichts dieser Schwierigkeiten erscheint es angebracht, sich mit einigen Argumenten und Grundfragen zu beschäftigen, mit denen man damals, als es um die amerikanische Einigung ging, für und wider die bundesstaatliche Lösung focht und zu ermitteln, welches Modell der Vermittlung von Einheit und Vielfalt schließlich die Mehrheit überzeugte.", 1, "", "Wie schwer ein solcher Verzicht fällt, wie nahe das Eigene und wie fern das Gemeinsame erscheint, wenn man beides gegeneinander abzuwägen beginnt, zeigt sich in aller Deutlichkeit in dem schwierigen Prozeß der europäischen Einigung, der so mühsam und zäh vonstatten geht und daher auch so wenig Begeisterung zu erwecken vermag. Gerade angesichts dieser Schwierigkeiten ist es verlockend, sich mit den Argumenten zu beschäftigen, mit denen man damals, als es um die amerikanische Einigung ging, für und wider die bundesstaatliche Lösung focht und welches Modell der Vermittlung von Einheit und Vielfalt schließlich die Mehrheit überzeugte.", "Verschleierung", "ja", "Zehnpfennig 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Zehnpfennig%201997", "{{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 016, "10-19", "Am 18. Juni 2004 wurde europäische Verfassungsgeschichte geschrieben. Die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union einigten sich auf den Text des europäischen Verfassungsvertrages. Die Vorgeschichte ist lang und ein Rückblick darf sich keineswegs auf Dezember 2001 beschränken, in dem sich ein pluralistisch zusammengesetztes 105-köpfiges Gremium an die Ausarbeitung einer „Verfassung für Europa“ machte. Am 28. Februar 2002 versammelten sich in Brüssel die Vertreter von Regierungen und Parlamenten aus ganz Europa zu der ersten Sitzung des EU-Konvents. Einheit in der Vielfalt: Die Verfassung einer freiheitlichen Gemeinschaft gab Anlass zu intensiven Debatten innerhalb des Konvents.", 1, "", "Am 18. Juni 2004 wurde europäische Verfassungsgeschichte geschrieben. Die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union einigten sich auf den Text des europäischen Verfassungsvertrages. Die Vorgeschichte ist lang: Im Dezember 2001 machte sich ein pluralistisch zusammengesetztes 105-köpfiges Gremium an die Arbeit. Am 28. Februar 2002 versammelten sich in Brüssel die Vertreter von Regierungen und Parlamenten aus ganz Europa zu der ersten Sitzung des EU-Konvents. Einheit in der Vielfalt: Die Verfassung einer freiheitlichen Gemeinschaft gab Anlass zu intensiven Debatten innerhalb des Konvents.", "Verschleierung", "nein", "NZZ-Dossier 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:NZZ-Dossier%202004", "" 016, "20-26", "Als der europäische Verfassungskonvent seine Beratungen aufnahm, war dies von allgemein verbreiteter Skepsis begleitet. Die Erwartungen wurden von allen Beteiligten heruntergespielt. Bezeichnenderweise schien (zumindest in der Anfangsphase des Konvents) nur in den USA Vertrauen in das neue Werk der Europäer zu bestehen. Dort wurde der Verfassungskonvent in den Medien wie in der politischen Debatte zuweilen ungeniert mit dem Konvent von Philadelphia verglichen. 3", 10, "11-16", "Als der Konvent am 28. Februar 2002 seine Beratungen aufnahm, war dies von allgemein verbreiteter Skepsis begleitet. Die Erwartungen wurden von allen Beteiligten heruntergespielt. Nur in Amerika schien Vertrauen in das neue Werk der Europäer zu bestehen. Dort wurde der Verfassungskonvent ungeniert mit dem Konvent von Philadelphia verglichen, [...]", "Verschleierung", "ja", "Kühnhardt 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Kühnhardt%202003", "Der unmittelbare Folgesatz von Kühnhardt findet sich bei Guttenberg auf Seite 030." 16, "27-33", "Nicht nur die spezielle Bezeichnung des mit der Ausarbeitung des Entwurf eines Vertrags über eine Verfassung für Europa befassten Gremiums als „Europäischer Konvent" weckt Assoziationen mit dem mit der Ausarbeitung der amerikanischen Bundesverfassung betrauten „Konvent von Philadelphia". Auch das Ergebnis der europäischen Konventsberatungen, das landläufig als „EU-Verfassung" bezeichnet wurde, scheint (vordergründig) inhaltliche Parallelen zur amerikanischen Bundesverfassung aufzuweisen.", 2, "2-9", "Nicht nur die spezielle Bezeichnung des bis Juli dieses Jahres mit der Ausarbeitung des Entwurfs eines Vertrags über eine Verfassung für Europa befassten Gremiums als „Europäischer Konvent“ weckt Assoziationen mit den aus der Geschichte bekannten verfassunggebenden Versammlungen wie etwa dem mit der Ausarbeitung der amerikanischen Bundesverfassung befassten „Konvent von Philadelphia“. Auch das nun vorliegende Ergebnis der Konventsberatungen, das landläufig als „EU-Verfassung“ bezeichnet wird, scheint eine derartige historische Parallele zur amerikanischen Bundesverfassung aufzuweisen.", "Verschleierung", "nein", "Görlitz 2003b", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Görlitz%202003b", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}}" 16, "34-37", "Bereits seit Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) haben die USA ein lebhaftes Interesse am europäischen Integrationsprozess gezeigt. Es ist für Europa auch heute bedeutsam zu wissen, welche Perzeption die fortschreitende europäische Integration und das Projekt „europäische Verfas-[sung“ in den USA erfährt, um im sich wandelnden transatlantischen Verhältnis [Fn 4] für Verständnis zu werben und um erneute Missverständnisse zu vermeiden.]", 2, "13ff.", "Seit Gründung der EGKS haben die USA stets ein lebhaftes Interesse am europäischen Integrationsprozess gezeigt. Auch heute ist es für Europa wichtig zu wissen, wie die fortschreitende europäische Integration und das Projekt “europäische Verfassung” in den USA perzipiert werden, um für Verständnis zu werben und um Missverständnisse zu vermeiden.", "Verschleierung", "ja", "Burghardt 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Burghardt%202002", "Beginn eines längeren Plagiats. Die Fussnote 5 auf Seite 017 fuehrt die Quelle an, "So aber...". {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 17, "1-18", "[Es ist für Europa auch heute bedeutsam zu wissen, welche Perzeption die fortschreitende europäische Integration und das Projekt „europäische Verfas-]sung“ in den USA erfährt, um im sich wandelnden transatlantischen Verhältnis [Fn 4] für Verständnis zu werben und um erneute Missverständnisse zu vermeiden. Die konstitutionelle Fortentwicklung Europas betrifft die USA als wichtigsten Partner der Europäischen Union unmittelbarer als dies in manchen Kreisen der amerikanischen Administration und einzelner Think Tanks wahrgenommen werden will. Die Annahme, die USA würden das europäische Interesse teilen, den Prozess der europäischen Integration dauerhaft in eine „transatlantische Partnerschaft der Gleichen“ einzubetten, führt (mittlerweile) allerdings zu weit. [Fn 5] Allerdings gibt es zwischen Europa und den Vereinigten Staaten weiterhin eine Vielzahl verknüpfender Aspekte, die freilich einer ständigen Neudefinition unterworfen sind. Eindrucksvoll waren in diesem Kontext die Worte von Präsident ''J. F. Kennedy'', der am amerikanischen Unabhängigkeitstag, dem 4. Juli 1962, in der Hall of Independence in Philadelphia seine transatlantische Rede mit dem Wunsch beendete, das sich einigende Europa und die Vereinigten Staaten dereinst in einer Declaration of Interdependence" verbunden zu sehen. Selbst wenn die transatlantische Atmosphäre wiederkehrend einigen Turbulenzen unterworfen ist, sollte das feinsinnige Wortspiel mit der amerikanischen "Declaration of Independence" vom 4. Juli 1776 nicht in Vergessenheit geraten. [Fn 5] So aber G. Burghardt, Die Europäische Verfassungsentwicklung aus dem Blickwinkel der USA, Vortrag an der Humboldt-Universität zu Berlin am 6. Juni 2002, im Internet unter www.rewi.hu-berlin.de/ WHI/ deutsch/ fce/ fce402/ burghardt.htm, S. 1.", 2, "11-24", "Auch heute ist es für Europa wichtig zu wissen, wie die fortschreitende europäische Integration und das Projekt “europäische Verfassung” in den USA perzipiert werden, um für Verständnis zu werben und um Missverständnisse zu vermeiden. Die konstitutionelle Fortentwicklung Europas betrifft die USA als wichtigsten Partner der Europäischen Union ganz unmittelbar, weshalb die USA das europäische Interesse teilen, den Prozess der europäischen Integration dauerhaft in eine „transatlantische Partnerschaft der Gleichen“ einzubetten. Präsident John F. Kennedy war es, der dieses Konzept vor fast genau 40 Jahren, am amerikanischen Unabhängigkeitstag, dem 4. Juli 1962 in der Hall of Independence in Philadelphia eindrucksvoll prägte. Und er beendete seine transatlantische Rede mit dem Wunsch, das sich einigende Europa und die Vereinigten Staaten dereinst in einer „Declaration of Interdependence“ verbunden zu sehen. Welch damals erstaunlich vorausschauendes Konzept; welch ein kraftvoll programmatisches und symbolhaftes Wortspiel mit der amerikanischen "Declaration of Independence" vom 4. Juli 1776!", "Verschleierung", "ja", "Burghardt 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Burghardt%202002", "Diese Textstelle fängt mit einem verschleierten Zitate an, um dann zu der gegenteiligen Folgerung zu kommen, wie das fast unveränderte Original. Die an dieser Stelle stehende Fußnote 5 wird eingeleitet mit einem "So aber" auf den Verfasser des plagierten Texts hingewiesen. {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 017, "19-32", "Nicht selten werden die Vorstellungen über Europas zukünftige Rolle in der Welt mit historischen Argumenten unterfüttert, etwa wenn auf die säkulare Tendenz zu einer immer eigenständigeren europäischen Außen- und Verteidigungspolitik oder – im Gegenteil – auf die dauerhafte sicherheitspolitische Abhängigkeit Europas von den USA verwiesen wird. Unabhängig davon, wie berechtigt oder abwegig historische Rekurse dieser Art tatsächlich sind, dürfte sich ein kurzer Rückblick auf die jeweiligen Verfassunggebungsprozesse und demzufolge auf einige Kapitel aus dem Geschichtsbuch der amerikanisch-europäischen Beziehungen bei der Erörterung von Grenzen und Möglichkeit der internationalen Rolle eines stärker integrierten Europa als überaus hilfreich erweisen. Wie auch in anderen Politikfeldern, kann die Beschäftigung mit der Vergangenheit dazu beitragen, die Risiken und Chancen bestimmter politischer Maßnahmen realitätsgerechter zu beurteilen, Fehlperzeptionen zu erkennen und somit die verantwortlichen Akteure in die Lage zu versetzen, angemessen auf neue Herausforderungen zu reagieren.", 3, "", "Nicht selten werden die Vorstellungen über Europas zukünftige Rolle in der Welt mit historischen Argumenten unterfüttert, etwa wenn auf die säkulare Tendenz zu einer immer eigenständigeren europäischen Außen- und Verteidigungspolitik oder - im Gegenteil - auf die dauerhafte sicherheitspolitische Abhängigkeit Europas von den USA verwiesen wird. [3] Unabhängig davon, wie berechtigt oder abwegig historische Rekurse dieser Art tatsächlich sind, dürfte sich ein kurzer Rückblick auf die Geschichte der amerikanisch-europäischen Beziehungen bei der Erörterung von Grenzen und Möglichkeit der internationalen Rolle eines stärker integrierten Europa als überaus hilfreich erweisen. Wie auf anderen Politikfeldern auch, kann die Beschäftigung mit der Vergangenheit dazu beitragen, die Risiken und Chancen bestimmter politischer Maßnahmen realitätsgerechter zu beurteilen, Fehlperzeptionen zu erkennen und somit die verantwortlichen Akteure in die Lage zu versetzen, angemessen auf neue Herausforderungen zu reagieren.", "KomplettPlagiat", "nein", "Weege 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Weege%202005", "http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,747325,00.html" 017, "33-34", "Gleichwohl wird dieser historische Brückenschlag im einschlägigen wissenschaftlichen Schrifttum, soweit ersichtlich, nur ganz vereinzelt und kursorisch [vorgenommen [6] und zum Teil in seiner Berechtigung verneint [7], zum Teil eingeschränkt bejaht [8].]", 2, "10-12", "Gleichwohl wird dieser historische Brückenschlag im einschlägigen wissenschaftlichen Schrifttum, soweit ersichtlich, nur ganz vereinzelt vorgenommen und zum Teil in seiner Berechtigung verneint (Anlage 1, S. 12), zum Teil eingeschränkt bejaht (Anlage 2, S. 93).", "KomplettPlagiat", "nein", "Görlitz 2003b", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Görlitz%202003b", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}}" 017, "101-103", "Fn 4] Mit „transatlantisch“ ist ausschließlich das Verhältnis zwischen Europa und den Vereinigten Staaten gemeint, der Begriff nimmt also nicht Bezug auf andere Staaten jenseits und diesseits des Atlantiks.", 1, "", "Mit "transatlantisch" ist ausschliesslich das Verhältnis zwischen Europa und den Vereinigten Staaten gemeint, der Begriff nimmt also nicht Bezug auf andere Staaten jenseits des Atlantiks.", "Verschleierung", "ja", "Haller 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Haller%202003", "{{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 018, "01-02", "[Gleichwohl wird dieser historische Brückenschlag im einschlägigen wissenschaftlichen Schrifttum, soweit ersichtlich, nur ganz vereinzelt und kursorisch] vorgenommen [6] und zum Teil in seiner Berechtigung verneint [7], zum Teil eingeschränkt bejaht [8].", 2, "11-13", "Gleichwohl wird dieser historische Brückenschlag im einschlägigen wissenschaftlichen Schrifttum, soweit ersichtlich, nur ganz vereinzelt vorgenommen und zum Teil in seiner Berechtigung verneint (Anlage 1, S. 12), zum Teil eingeschränkt bejaht (Anlage 2, S. 93).", "KomplettPlagiat", "nein", "Görlitz 2003b", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Görlitz%202003b", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}}" 018, "107-109", "[7] Vgl. etwa ''S. Hobe'', Bedingungen, Verfahren und Chancen europäischer Verfassungsgebung: Zur Arbeit des Brüsseler Verfassungskonvents, in: Europarecht, Heft 1, 2003, S. 1 ff., 12.", "2, 5", "12, 2-4", "[...](Anlage 1, S. 12)[...] 1. Hobe, Stephan, Bedingungen, Verfahren und Chancen europäischer Verfassungsgebung: Zur Arbeit des Brüsseler Verfassungskonvent, in: Europarecht, Heft 1, Januar - Februar, 38. Jahrgang 2003, S. 1-17", "Verschleierung", "nein", "Görlitz 2003b", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Görlitz%202003b", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}} Der Einschub des Originals befindet sich in an der gleichen Stelle wie Fußnote 7. Seite 5 des Orginals ist das "Verzeichnis der Anlagen" zu Görlitz 2003b" 018, "110-111", "[8] ''W. Wessels'', Der Konvent: Modelle für eine innovative Integrationsmethode, in: Integration, 2/2002, S. 83 ff., 93.", "2, 5", "12, 5-6", "[...](Anlage 2, S. 93)[...] 2. Wessels, Wolfgang, Der Konvent: Modelle für eine innovative Integrationsmethode, in: INTEGRATION, 25. Jg., 2/2002, S. 83-98", "Verschleierung", "nein", "Görlitz 2003b", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Görlitz%202003b", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}} Der Einschub des Originals befindet sich in an der gleichen Stelle wie Fußnote 8. Seite 5 des Originals ist das "Verzeichnis der Anlagen" zu Görlitz 2003b" 020, "17-22", "Insbesondere brachten viele dieser Siedler ein in England ausgebildetes Grundverständnis der Möglichkeiten und Errungenschaften eines Rechtsstaats mit auf den neuen Kontinent. Die tiefe Verwurzelung der Freiheit in ihren „status negativus, activus und positivus“ [6] rührt bereits aus dieser Zeit. Einen hohen Stellenwert nahmen alsbald die Menschenrechte nach der ''Bill of Rights'' von 1689, die Beteiligung der wohlhabenden Bürger an Gesetzgebung und Rechtsprechung, die Traditionen [der lokalen Selbstverwaltung, das Recht auf ein Geschworenengericht und auf „habeas corpus“ bei Inhaftierung ein. [7]]", 03, "26-37", "Die geistige Ausrüstung der Siedler war vor allem das Erbe der englischen Errungenschaften des Rechtsstaats, und wenn die Gemeinschaftsordnung der heutigen Anschauung einer freien Gesellschaft auch nicht völlig entsprochen haben mochte, so brachten die Siedler doch in ihre neue Heimat bestimmte Grundvorstellungen und die ihnen entsprechenden Einrichtungen mit, die die politische Freiheit ausmachen. Insbesondere waren die Menschenrechte nach der ''Bill of Rights'' von 1688, die Traditionen der lokalen Selbstverwaltung, der Teilnahme der bemittelten Bürger an der Gesetzgebung und Rechtsprechung, das Recht auf ein Geschworenengericht und auf ''habeas corpus'' bei Inhaftierung und die Verantwortlichkeit der Behörden gegenüber den Bürgern von Anfang an tief eingewurzelt.", "Verschleierung", "ja", "Loewenstein 1959", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Loewenstein%201959", "Fußnote 6 verweist auf Jellinek, Currie, Radbruch und Zippelius; Fußnote 7 auf Berg und Loewenstein." 020, "103-106", "[4] Es würde freilich zu weit führen, spanische oder auch portugiesische Einflüsse auf die großen Entdecker wie ''C. Columbus'' oder ''A. Vespucci'' zurückzuführen. Beide sahen nie das heutige Gebiet der Vereinigten Staaten von Amerika; dies gelang wohl erst 1512 dem spanischen Governeur von Puerto Rico ''J.P. de Leon'' mit dem Betreten des heutigen Floridas.", 1, "7-21", "Daß Christoph Columbus den amerikanischen Kontinent entdeckt hat (1492), ist allgemein bekannt. Auf keiner seiner vier Reisen aber schaute er Land auf dem Gebiet, das heute die Vereinigten Staaten von Amerika umfaßt. [...] Auch sein Nachfolger Amerigo Vespucci, [...]kam nur nach den westindischen Inseln und den Küsten des heutigen Venezuela und Brasilien. [...] Das Gebiet der Verinigten Staaten wurde offenbar zum ersten Male (1512) von dem spanischen Gouverneur von Puerto Rico, Juan Ponce de Leon, in Florida betreten.", "Verschleierung", "ja", "Loewenstein 1959", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Loewenstein%201959", "Ponce gehört zum Nachnamen Ponce de León und ist kein zweiter Vorname." 020, "112-113", "[5] Die erste englische Niederlassung befand sich bemerkenswerterweise, 1577 von ''F. Drake'' begründet, in Kalifornien (New Albion).", 01, "31-32", "[...] Francis Drake begründete die erste englische Niederlassung, New Albion, überraschenderweise in Kalifornien (1577) [...]", "Verschleierung", "ja", "Loewenstein 1959", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Loewenstein%201959", "" 20, "114-118", "[FN 6] In Anlehnung an G. Jellinek, System der subjektiven öffentlichen Rechte, 2. Aufl. 1905, S. 81 ff.; siehe auch ders., Allgemeine Staatslehre, 3. Aufl. 1914 (Neudr. 1960), S. 418 ff.; D.P. Currie, Positive und negative Grundrechte, in: AöR 111 (1986), S. 230 ff.; G. Radbruch, Rechtsphilosophie, 3.Aufl. 1932 (Studienausg. 1999), S. 67 ff.; R. Zippelius, Allgemeine Staatslehre, 13. Aufl. 1999, S. 344 ff.", 344, "38-40", "G. Jellinek, System der subjektiven öffentlichen Rechte, 1892, (2)1905, S. 81 ff.; ders., AStL, S. 418 ff.; G. Radbruch, S. 67 ff.; [...] D. P. Currie, Positive und negative Grundrechte, AöR 111 (1986), S. 230 ff.", "KomplettPlagiat", "ja", "Zippelius 1999", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Zippelius%201999", "Im Text wird Loewenstein 1959 plagiiert. Die dazu passende Quellenangaben mit juristischer Würze sucht sich der Verfasser unter dem entsprechenden Stichwort aus Zippelius 1999. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 021, "01-02", "[Einen hohen Stellenwert nahmen alsbald die Menschenrechte nach der Bill of Rights von 1689, die Beteiligung der wohlhabenden Bürger an Gesetzgebung und Rechtsprechung, die Traditionen] der lokalen Selbstverwaltung, das Recht auf ein Geschworenengericht und auf „habeas corpus“ bei Inhaftierung ein. [7]", 03, "32-37", "Insbesondere waren die Menschenrechte nach der Bill of Rights von 1688, die Traditionen der lokalen Selbstverwaltung, der Teilnahme der bemittelten Bürger an der Gesetzgebung und Rechtsprechung, das Recht auf ein Geschworenengericht und auf habeas corpus bei Inhaftierung und die Verantwortlichkeit der Behörden gegenüber den Bürgern von Anfang an tief eingewurzelt.", "Verschleierung", "ja", "Loewenstein 1959", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Loewenstein%201959", "" 21, "9-12", "Die Erschließung Nordamerikas stand im Zeichen europäischer Großmachtrivalitäten, die sich durch die Bemühungen der englischen Krone, den Vormachtanspruch gegen Spanien, die Niederlande[FN 9] und bis 1763 gegen Frankreich zu behaupten, manifestieren lassen.", 373, "", "Auch hier stand die Erschließung aber im Zeichen europ. Großmachtrivalität. England mußte seinen Vormachtanspruch gegen Spanien, die Niederlande und bis 1763 gegen Frankreich behaupten.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Berg 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Berg%201992", "In der Fussnote 7 zum vorherigen Abschnitt, der aus Loewenstein 1959 übernommen ist, referenziert der Verfasser mit "Vgl. auch" den Artikel von Berg. Isoliert betrachtet, könnte dieses Fragment als Paraphrase oder Allgemeinwissen durchgehen. Jedoch zeigt sich das vorliegende Kapitel in einer Gesamtbetrachtung als wenig kunstvolle Verwebung von Plagiaten von Loewenstein 1959 mit Plagiaten des Abschnitts von Berg im Staatslexikon." 021, "15-16", "[...] (beispielsweise wird die Zahl der Deutschen 1775 auf 200 000 geschätzt)[...]", 03, "17-18", "Die Zahl der Deutschen im Jahre 1775 wird auf 200 000 geschätzt.", "ShakeAndPaste", "ja", "Loewenstein 1959", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Loewenstein%201959", "" 21, "17-19", "Neben ökonomischen Verlockungen bot Nordamerika zahlreichen religiösen Dissidenten Zuflucht – Puritaner, Quäker, Hugenotten, englische Katholiken.", 373, "", "Neben ökonomischen Anreizen [...] bot Nordamerika zahlreichen religiösen Dissidenten Zuflucht (Puritaner, Quäker, Hugenotten, engl. Katholiken).", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Berg 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Berg%201992", "In der Fussnote 7 zum vorherigen Abschnitt, der aus Loewenstein 1959 übernommen ist, referenziert der Verfasser mit "Vgl. auch" den Artikel von Berg. Isoliert betrachtet, könnte dieses Fragment als Paraphrase oder Allgemeinwissen durchgehen. Jedoch zeigt sich das vorliegende Kapitel in einer Gesamtbetrachtung als wenig kunstvolle Verwebung von Plagiaten von Loewenstein 1959 mit Plagiaten des Abschnitts von Berg im Staatslexikon." 021, "105-109", "[8] Es gab drei Rechtstypen der Besiedlung, deren ursprüngliches System bis heute in den einzelnen Bundesstaaten spürbar ist: die Kronkolonie (z. B. Virginia), Eigentümerkolonie (Maryland) und Freibriefkolonie (New Plymouth in Massachusetts, New Haven in Connecticut); hierzu ausführlich ''K. Loewenstein'' (1959), S. 2 f.; ''W. Brugger'', Einführung in das öffentliche Recht der USA, 2. Auflage 2001, S. 1.", 2, "20-23", "[...], daß es drei Rechtstypen der Besiedlung gab, deren ursprüngliche Organisation sich in der Folgezeit bis heute bemerkbar machte. Diese waren die Kronkolonie, die Eigentümerkolonie und die Freibriefkolonie.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Loewenstein 1959", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Loewenstein%201959", "" 021, "110-114", "[9] Die Holländer kauften 1626 die Insel Manhattan für 24 Dollar den Indianern ab und gründeten dort New Amsterdam. Nachdem 1655 ein Versuch der Schweden, sich in der Delaware-Bucht niederzulassen, abgewehrt werden konnte, musste sich freilich die holländische Siedlung 1664 den Engländern ergeben. Die Siedlung erhielt den Namen New York.", 02, "12-17", "Die Insel Manhattan an der Mündung des Hudson-Flusses wurde 1626 von ihnen um 24 Dollars den Indianern abgekauft und dort New Amsterdam gegründet. Ein Versuch der Schweden, sich in der Delaware-Bucht einzunisten, wurde von den Holländern abgewiesen (1655). Die holländische Siedlung mußte sich 1664 den Engländern ergeben und wurde in New York umgetauft.", "Verschleierung", "ja", "Loewenstein 1959", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Loewenstein%201959", "yo frly" 021, "115-122", "[10] Während des 16. Jahrhunderts war die Erforschung des nordamerikanischen Kontinents überwiegend den Franzosen vorbehalten, die sich im frühen 17. Jahrhundert schließlich im Osten Kanadas niederließen und bis in den heutigen Mittleren Westen gelangten (beispielhaft der französische Entdecker ''R.R.C. de La Salle'' 1643 –1687, der „patron saint“ von Chicago); erst 1699 wurde die französische Kolonie von Louisiana an der Mündung des Mississippi gegründet. Siehe auch zur Kolonialperiode in der US-amerikanischen Geschichte ''K. Loewenstein'', Verfassungsrecht und Verfassungspraxis der Vereinigten Staaten, 1959, S. 1 ff.", 01, "22-29", "Die Erforschung des eigentlichen nordamerikanischen Kontinents blieb fast während des ganzen 16. Jahrhunderts die vorzugsweise Domäne der Franzosen, die sich zu Beginn des 17. Jahrhunderts im östlichen Kanada festsetzten und von dort auf dem Landweg über die großen Seen in den heutigen Mittleren Westen vorstießen. Unter ihnen zeichnete sich La Salle, der ''patron saint'' von Chicago, besonders aus. Die französische Kolonie von Louisiana an der Mississippi-Mündung wurde erst 1699 gegründet.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Loewenstein 1959", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Loewenstein%201959", "" 22, "3-13", "T. Jeffersons [12] Zeit von 1784 bis 1789 als Gesandter in Paris darf zu den Marksteinen politischer Entwicklung in Amerika gezählt werden. Sein grundsätzlich am englischen Recht, am antiken Republikanismus und am Individualismus der Aufklärung ausgerichtetes Staatsdenken erfuhr durch den französischen Einfluss und die geistige Unterstützung der französischen Revolution den Feinschliff. In seine Präsidentschaft fällt schließlich auch der Louisiana Purchase, der Kauf des ausgedehnten Louisiana-Gebiets von Frankreich (1803). Die Vertreter „seiner“ politischen Richtung vereinigten sich schließlich unter Jeffersons Führung zur Republikanischen Partei (die spätere Demokratische Partei). Eine weitere kulturelle Einflussnahme von Jefferson sollte nicht vorenthalten werden: Bekanntlich betätigte er sich auch als Architekt und orientierte sich bei seinen für die amerikanische Architektur impulsgebenden Entwürfen an der Baukunst der spätrömischen Antike sowie den Werken A. Palladios.", "146f", "", "Jefferson [...] 2) Thomas, [...] J.s am engl. Recht, am antiken Republikanismus und am Individualismus der Aufklärung orientiertes Staatsdenken erfuhr durch seinen Aufenthalt als Gesandter in Frankreich (1785-89) und während seiner Tätigkeit als Staats-Sekr. des Auswärtigen (1790-93) und Vize.-Präs. (1797-1801) unter frz. Einfluß [...] ihr diente auch der Kauf des riesigen Louisana-Gebietes von Frankreich 1803 (Louisana Purchase). [...] - J. betätigte sich auch als Architekt; er knüpfte bei seinen Entwürfen an die Baukunst der spätröm. Antike und A. Palladios an.", "HalbsatzFlickerei", "nein", "Brockhaus 1990 (11)", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Brockhaus%201990%20(11)", "Vlt. nicht die vom Verf. herangezogene Quelle. Der Satz "sammelte er die demokrat. Partei (damals republikanische genannt) um sich" findet sich in der 17. Auflage (1966) u.d.T. "Der große Brockhaus". Dort allerdings u.a. kein Hinweis auf seine Tätigkeit als Architekt." 022, "101-110", "[11] So gibt es ein schöpferisches Musikleben nach europäischem Vorbild seit etwa 1800. Als frühester Komponist gilt der aus Mähren stammende A.P. Heinrich. Die Komponisten der sog. „Neuenglandschule“ (2. Hälfte des 19. Jahrhunderts) wie J.K. Paine / H. Parker und E. McDowell sahen ihre Vorbilder in J. Brahms und E. Grieg. Andere, wie D.G. Mason und C.M. Loeffler, griffen später auf C. Debussy und M. Ravel zurück; vgl. zur amerikanischen Musikgeschichte H.W. Hitchcock, Music in the United States, 2. Auflage 1974. Die amerikanische Kunst wurde stets von Emigranten mitgeprägt – beispielhaft in der Architektur W. Gropius / L. Mies van der Rohe, in Malerei und Skulptur der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts M. Ernst / L. Moholy-Nagy oder N. Gabo, siehe umfassend M. Baigell, A History in American Painting, 1971.", "486ff", "", "amerikanische Kunst [...] doch auch in den Bauten vieler Emigranten wie Eliel und Eero Saarinen, W. Gropius, L. Mies van der Rohe, E. Mendelsohn, J. L. Sert, M. Breuer, R. M. Schindler und R. Neutra. [...] Malerei und Skulptur der ersten Hälfte des 20. Jh. verbleiben stärker im Zusammenhang mit der europ. Entwicklung, und auch hier sind die Einwirkungen von Emigranten beträchtlich (A. Archipenko, J. Albers, N. Gabo, Louise Nevelson, J. Lipchitz, M. Ernst, H. Hofmann, L. Moholy-Nagy). [...] Malerei und Skultoru: [...] M. Baigell: A history of American painting (ebd. 1971) [...] amerikanische Musik [...] Ein schöpfer. Musikleben nach europ. Vorbild gibt es seit etwa 1800. Als frühester Komponist gilt der aus Mähren stammende A. P. Heinrich. - Die Komponisten der Neuenglandschule (2. Hälfte des 19. Jh.) studierten z.T. in Dtl. und komponierten in der Art von J. Brahms und E. Grieg, so J. K. Paine, G. W. Chadwick, H. Parker, A. Foote und E. McDowell, der für Amerika typischste Komponist dieser Zeit (»Indian suite«, 2 Klavierkonzerte). Ein Neuerer, der sich um 1900 gegen die Nachahmung der europ. Kompositionsstile stellte, war C. Ives. Nach 1900 wurde Frankreich der Treffpunkt junger amerikan. Komponisten, wo V. d'Indy, C. Debussy und M. Ravel die Vorbilder waren, so für den Spätromantiker D.G. Mason und die Impressionisten C. M. Loeffler und C. T. Griffes. [...] Emigranten wie P. Hindemith, A. Schönberg, I. Strawinsky, E. Krenek übten in den USA starken Einfluß aus. [...] H. W. Hitchcock: Music in ihe United States (Englewood Cliffs, NJ, 1974); [...]", "HalbsatzFlickerei", "nein", "Brockhaus 1986 (1)", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Brockhaus%201986%20(1)", "Der Verfasser findet die Einflüsse der Europäer in der amerikanischen Kunst durch Nachschlagen im Brockhaus." 23, "03-19", "Der Text der von Jefferson verfassten Unab­hängigkeitserklärung ist Spiegelbild dieses Phänomens. Er besteht aus drei Teilen, wobei einer Auflistung der Demütigungen und Ungerechtigkeiten Englands eine Rechtfertigung der Revolution und schließlich eine Darstellung der Grundlagen des neuen amerikanischen Gemeinwesens folgt. Und selbst dieses „neue" Ge­meinwesen folgt tief ausgetretenen europäischen Spuren. Da eine Bezugnahme der Kolonien auf das englische Recht über Jahre fruchtlos blieb, greift man auf die Gedanken der Aufklärung und damit auf Elemente das Natur- und Vernunftrechts zurück. So wurde unter anderem wie folgt formuliert: „We hold these truths to be self-evident, that all men are created equal, that they are endowed by their Creator with certain unalienable Rights, that among these are Life, Liberty and the pursuit of Happiness. - That to secure these rights, Governments are instituted among Men, deriving their just powers from the consent of the governed, - That whenever any Form of Government becomes destructive of these ends, it is the Right of the People to alter or to abolish it, and to institute new Government, laying its foundation on such principles and organizing its powers in such form, as to them shall seem most likely to effect their Safety and Happiness."[14]", 02, "07-26", "Der Ablösungsprozeß kulminierte in der vom Kongreß am 4. Juli 1776 angenommenen Unabhängigkeitserklärung, die von Thomas Jefferson ausgearbeitet worden war. Die Unabhängigkeitserklärung besteht aus drei argumentativen Teilen: einer Aufzählung der von der englischen Krone begangenen Ungerechtigkeiten, einer Rechtfertigung der revolutionären Ablösung und einer Darlegung der Grundlagen des neuen amerikanischen Gemeinwesens. Letztere mußten, nachdem Jahrelange Berufungen der Kolonien auf das überkommene englische Recht nicht zur Beilegung der Konflikte geführt hatten, auf ein fundamentaleres Recht gestützt werden auf das von der Aufklärung propagierte Natur- und Vernunftrecht: "We hold these truths to be self-evident, that all men are created equal, that they are endowed by their Creator with certain unalienable Rights, that among these are Life, Liberty and the pursuit of Happiness. - That to secure these rights, Governments are instituted among Men, deriving their just powers from the consent of the governed, - That whenever any Form of Government becomes destructive of these ends, it is the Right of the People to alter or to abolish it, and to institute new Government, laying its foundation on such principles and organizing its powers in such form, as to them shall seem most likely to effect their Safety and Happiness."[2]", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Brugger 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Brugger%202001", "Zu Guttenberg verweist in Fn. 14 auf diese Stelle bei Brugger." 023, "21-25", "Auch die Verfassungen der Einzelstaaten [15] , die teilweise den Anregungen des 2. Kontinentalkongresses [16] 1775/76 folgten, umfassten indes Grundrechtserklärungen, die sich nicht nur an der Hinterlassenschaft Englands, sondern auch an den damals aktuellen Leitlinien des Gesellschaftsvertrags und des Naturrechts ausrichteten.", "06-07", "34-36;41-43;01-01", "Die Mehrzahl der nunmehr in souveräne Staaten verwandelten Kolonien gab sich, teils den Anregungen des Kontinentalkongresses folgend, freiheitliche Verfassungen; [...] Die Staatsverfassungen waren meist von Grundrechtserklärungen begleitet, die neben dem englischen Erbgut auch die damals modernen Grundsätze des Naturrechts und des Gesellschaftsvertrags widerspiegelten.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Loewenstein 1959", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Loewenstein%201959", "Fußnote 15 enthält ein weiteres Plagiat auf Loewenstein, Fußnote 16 verweist mit "Dazu" auf Loewenstein." 23, "106-108", "[Fn. 14] Zitiert nach P. Kurland/R. Urtier, The Founders' Constitution, Vol I. 1987. S. 9 ff.; komplett abgedruckt bei R. D. Rotunda. Modern Constitutional Law. 6th ed. 2000. Appendix A. S. 524 ff.; [siehe zum Inhalt der Unabhängigkeitserklärung auch W. Brugger, Einführung in das öffentliche Recht der USA, 2. Aufl. 2001. S.2f., ...]", 2, "101-102", "[Fn. 2] Text in Kurland/Lerner, The Founders' Constitution I, S. 9 ff., und in Rotunda u.a., Const. Law, Appendix A. Deutsche Übersetzung in Schambeck u.a., Dokumente, Nr. 30.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Brugger 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Brugger%202001", "Zu Guttenberg verweist in der Fußnote auf diese Stelle bei Brugger. Der Autorenname "Urtier" ist ein Fehler (mglw. ein Scanfehler)." 023, "113-115", "[15] 1780 hatten sich bereits elf von 13 Staaten eine Verfassung gegeben. South Carolina und New Hampshire griffen dabei als erste noch nicht einmal auf die Anregungen des Kontinentalkongresses zurück.", 06, "34-38", "Die Mehrzahl der nunmehr in souveräne Staaten verwandelten Kolonien gab sich, teils den Anregungen des Kontinentalkongresses folgend, freiheitliche Verfassungen; New Hampshire und South Carolina waren schon vorausgegangen; im Jahre 1780 war dies von elf Staaten vorgenommen.", "Verschleierung", "ja", "Loewenstein 1959", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Loewenstein%201959", "Auslagerung eines Satzes des Originaltextes in eine Fußnote." 024, "02-08", "Die nachfolgende Bundesverfassung erfuhr eine nachhaltige Prägung durch die Neuerungen in den Einzelverfassungen, die neben der umfassenden Betonung der Gewaltenteilung von einer Stärkung der gesetzgebenden Körperschaften als Mittelpunkt der Staatsgewalt über die eingeschränkteren Rechte der gewählten Gouverneure als Inhaber der ausführenden Gewalt bis zu einer gesteigerten religiösen Toleranz und einer Intensivierung der demokratischen Grundsätze der Volkssouveränität reichten.", 07, "01-10", "Von den bisherigen Charters unterschieden sich die durch die beschränkteren Rechte der von den Versammlungen gewählten Gouverneure als den Inhabern der ausführenden Gewalt, die stärkere Betonung der gesetzgebenden Körperschaften als des Mittelpunkts der Staatsgewalt, die größere religiöse Toleranz und den Nachdruck, den sie auf die demokratischen Grundsätze der Volkssouveränität legten. Besonders auffallend ist die Bedeutung, die der Gewaltentrennung zugemessen wurde. [...] Auf die nachmalige Bundesverfassung übten die Einzelstaatsverfassungen nachhaltigen Einfluß aus.", "Verschleierung", "ja", "Loewenstein 1959", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Loewenstein%201959", "" 024, "11-13", "Das Ergebnis der Kontinentalkongresse waren die 1777 beschlossenen und 1781 ratifizierten ''Articles of Confederation'', die erste Verfassung der Vereinigten Staaten.", 07, "13-17", "Das Ergebnis waren die Konföderationsartikel (''Articles of Confederation''), die erste Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika (1777), die nach ihrer sich lange hinzögernden Ratifikation durch die Staaten 1781 in Kraft traten.", "Verschleierung", "ja", "Loewenstein 1959", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Loewenstein%201959", "" 024, "27-31", "Knüpfte man die amerikanische Verfassungsgeschichte an das Vorhandensein eines Textes, der zumindest einige der heute allgemein angelegten verfassungstheoretischen Kriterien erfüllt, so ließen sich bereits die 1638 in Hartford erlassenen Fundamental Orders of Connecticut heranziehen, um das frühe Aufkeimen konstitutioneller Strukturen abzubilden. [20]", 04, "17-22", "Verschiedentlich wurden diese Einrichtungen sogar in der Form einer geschriebenen Verfassung festgelegt. Die bedeutendste unter ihnen, die ''Fundamental Orders of Connecticut'', erlassen in Hartford im Jahre 1638, kann wohl als die erste geschriebene Verfassung gelten und geht zeitlich dem mutterländischen ''Instrument of Government'' von Cromwell (1654) vor.", "Verschleierung", "ja", "Loewenstein 1959", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Loewenstein%201959", "Fußnote 20 enthält den letzten Halbsatzes des Absatzes der Originalquelle." 024, "108-109", "[20] Sie gehen damit sogar dem englichen „Instrument of Government“ von ''O. Cromwell'' aus dem Jahr 1653 vor.", 04, "21-22", "[...] und geht zeitlich dem mutterländischen ''Instrument of Government'' von Cromwell (1654) vor.", "Verschleierung", "ja", "Loewenstein 1959", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Loewenstein%201959", "Auslagerung eines Halbsatzes des Originaltextes in eine Fußnote." 025, "02-05", "Vorangegangene Einigungsbemühungen unter den Kolonien wie etwa ''B. Franklins'' Plan eines Bundes aus dem Jahre 1754 oder die bereits 1743 geschlossene „New England Confederation“ konnten keine stabile, gemeinhin akzeptierte Ordnung etablieren.", 04, "28-31", "Einigungsbestrebungen unter den Kolonien wie Freundschaftsvertrag zwischen einigen New England-Gebieten (1743) (''New England Confederation'') oder Benjamin Franklin's Plan eines Bundes (1754) führten zu keinem dauernden Ergebnis.", "Verschleierung", "ja", "Loewenstein 1959", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Loewenstein%201959", "" 25, "101-111", "Die amerikanische Unabhängigkeitsbewegung wird - in Analogie zur Französischen Revolution - tatsächlich überwiegend als "Amerikanische Revolution" bezeichnet. Zu­mindest das Selbstverständnis der Gründungsväter der Vereinigten Staaten ist damit aber keineswegs getroffen. Ihnen ging es nicht um den Bau einer neuen Gesellschaft, nicht um die Umwälzung bestehender Staats- und Machtverhältnisse, sondern - wie bereits anlässlich des ersten Kontinentalkongresses 1774 in Philadelphia zum Ausdruck gebracht - um die Wiedereinsetzung in ihre alten Rechte vor 1763, um die Restauration der durch die englische Krone unterbrochenen und missbrauchten Rechtstradition, vgl. auch U. Opolka, Politische Erklärungen: Die Verfassungen der nordamerikanischen Staaten und der Französischen Revolution, in: E. Braun/F. Heine/U. Opolka (Hrsg.). Politische Philosophie, 6. Aufl. 1998. S. 183 f.", 254, "", "Die amerikanische Unabhängigkeitsbewegung wird - in Analogie zur Französischen Revolution - oft als Amerikanische Revolution bezeichnet. Zumindest das Selbstverständnis der Gründer der Vereinigten Staaten ist damit aber keineswegs getroffen. Ihnen ging es nicht um den Bau einer neuen Gesellschaft, nicht um die Umwälzung bestehender Staats- und Machtverhältnisse, sondern - wie sie es schon 1774 auf dem ersten Kontinentalkongress der Neuenglandstaaten in Philadelphia zum Ausdruck brachten - um die Wiedereinsetzung in ihre alten Rechte vor 1763, um die Restauration der durch England unterbrochenen und missbrauchten Rechtstradition.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Opolka 1998", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Opolka%201998", "Nachzuvollziehen über die Suche bei Google Books - allerdings findet sich dort zum Vergleich nur das Buch: Eberhard Braun, Felix Heine, Uwe Opolka. Politische Philosophie: Ein Lesebuch. Texte, Analysen, Kommentare. Rowohlt Taschenbuch Verlag 2008. http://books.google.de/books?id=YdOBAAAAMAAJ&q=%22als+amerikanische+revolution+bezeichnet%22&dq=%22als+amerikanische+revolution+bezeichnet%22&hl=de&ei=GQNhTeaMJM_k4AaY9Yj5CQ&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=4&ved=0CDgQ6AEwAw" 027, "01-06", "Die vielfältigen europäischen Einflüsse auf Staatsphilosophie und verfassungspolitisches Ideengut, der spürbare Impuls der großen englischen Juristen Cocke und Blackstone [Fn 28] sowie nicht zuletzt das gestärkte Selbstbewusstsein nach über 20 Jahren erbittertem Ringen aus dem als Klammergriff empfundenen Beharren der englischen Krone verdichteten sich schließlich zu dem, was man den „amerikanischen Konsensus am Vorabend der Bundesverfassung“ genannt hat. [Fn 29]", 6, "04-21", "Die amerikanische Bundesverfassung von 1787 mit ihren Zusatzartikeln von 1789 war das Ergebnis eines vielschichtigen Zusammenwirkens politischer, […] staatsphilosophischer und verfassungspolitischer Ideen [Fn 3]. [...] über den Einfluß der großen englischen Juristen Cocke und Blackstone stand man in der Überlieferung des englischen Rechtsdenkens. Das staatsphilosophische und verfassungspolitische Ideengut war Teil des langen und breiten Stromes der europäischen Geistesgeschichte, zumal der naturrechtlichen politischen Philosophie, wie sie in das Naturrechtsdenken des 17. Jahrhunderts hineingewirkt hatte. Diese vielfältigen Einflüsse hatten sich zu dem verdichtet, was man den amerikanischen Konsensus am Vorabend der Bundesverfassung genannt hat.[Fn 4]", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Steinberger 1987", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Steinberger%201987", "Siehe auch Fußnote 29 auf der gleichen Seite zitiert z.T. FN 4 der Fundstelle. Anm 2:Erstgemeinte ist sicherlich Sir Edward Coke, Chief Justice of the King's Bench und Autor der "Institutes of the Law of England".->Der Fehler wurde übernommen {{Fragmentsichter|Schuju|-}}" 027, "07-17", "Wie auch J. Ellis in seinem Werk „Founding Brothers“ in sechs Episoden über die ersten Jahrzehnte des neuen Gemeinwesens beschreibt, reichte die Einigkeit über Jeffersons Unabhängigkeitserklärung vom 4. Juli 1776 zunächst nicht über den Willen, das Joch der englischen Krone loszuwerden, hinaus. „The first founding (1776) declared American independence; the second (1787), American statehood“. [Fn 30] In Bezug auf den ersten Schritt bestand Einigkeit; der zweite war zwischen „Föderalisten“ und Anhängern eines losen Staatenbundes höchst umstritten.Noch heute besteht bis in die Tätigkeitsfelder der Tagespolitik eine Spannung zwischen den damals von Hamilton und Jefferson verkörperten Denkschulen. Der Einfluss derjenigen, die in den USA auf den „state rights“ bestehen, nimmt seit den 80er Jahren des 20. Jahrhunderts zu.", 3, "04-13", "Wie Joseph Ellis in seinem kürzlichen Werk „Founding Brothers“ in sechs Episoden über die ersten Jahrzehnte des neuen Gemeinwesens beschreibt, reichte die Einigkeit über Thomas Jeffersons Unabhängigkeitserklärung vom 4. Juli 1776 zunächst nicht über den Willen, das Joch der englischen Krone loszuwerden, hinaus. „The first founding (1776) declared American independence; the second (1787), American statehood“. In Bezug auf den ersten Schritt bestand Einigkeit; der zweite war zwischen „Föderalisten“ und Anhängern eines losen Staatenbundes höchst umstritten. Noch heute besteht eine Spannung zwischen den damals von Hamilton und Jefferson verkörperten Denkschulen. Der Einfluß derjenigen, die in den USA auf den „state rights“ bestehen, nimmt seit den 80er Jahren zu.", "KomplettPlagiat", "ja", "Burghardt 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Burghardt%202002", "FN 30 verweist auf S.27 R. Ellis, Founding Brothers, 2002. ist aber falsch und offensichtlich willkürlich gewählt - dort geht es um das Duell Burr vs. Hamilton. {{Fragmentsichter|Schuju|-}}" 028, "01-04", "Beachtenswert sind in diesem Bezugsrahmen Connecticut und Rhode Island, deren Verfassungen erst 1819 bzw. 1842 folgten, nachdem sich ihre bisherigen königlichen Charters nach leichten Modifizierungen längerfristig als zweckdienlich erwiesen hatten.", 06, "38-41", "Die Ausnahmen waren Connecticut und Rhode Island, die lediglich ihre bisherigen königlichen Charters erneuerten; diese erwiesen sich als so brauchbar, daß sie erst 1819 bzw. 1842 durch eigentliche Verfassungen ersetzt wurden.", "Verschleierung", "ja", "Loewenstein 1959", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Loewenstein%201959", "" 28, "17-26", "Die Brückenfunktion vom ungeordneten Nebeneinander der Einzelstaaten zum letztlich errichteten Bundesstaat nahmen die Anicles of Confederation ein, die einen Staatenbund zu begründen wussten, der aus de facto souveränen Staaten bestand, deren verbindendes Element ein Kongress sein sollte, in dem jeder Staat eine Stimme besaß. Die Begriffe Souveränität, Freiheit und Unabhängigkeit fanden erstmals zusammengehörig im Hinblick auf Einzel- oder Mitgliedsstaaten Berücksichtigung: „Each State retains its souvereignty, freedom, and independence, and every Power, Jurisdiction and right, which is not by this confederation expressly delegated to the United States, in Congress assembled."[33]", 2, "34-40", "Die staatliche Ordnung wurde einerseits durch die Gliederfassungen, andererseits durch die 1777 beschlossenen und 1781 in Kraft getretenen Articles of Confederation organisiert, die Konföderationsartikel bauten einen Staatenbund auf: „Each State retains its souvereignty, freedom, and independence, and every Power, Jurisdiction and right, which is not by this confederation expressly delegated to the United States, in Congress assembled."[3]", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Brugger 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Brugger%202001", "Zu Guttenberg verweist in Fn. 35 auf diese Stelle bei Brugger." 028, "27-30", "Inhaltlich wurde für Verfassungsänderungen Einstimmigkeit gefordert. Der Kongress, der ursprünglich nicht als Zentralregierung gedacht war und lediglich marginale Zuständigkeiten vereinnahmte [34] , dehnte seine Rechte in der Folgezeit sukzessiv aus. Eine permanente zentrale Exekutivgewalt fehlte in den Articles aber [...]", 07, "25-35", "Verfassungsänderungen erforderten Einstimmigkeit. Die äußerst mageren Rechte der Zentralinstanz beschränkten sich auf [...]. Der Kongreß war in keiner Weise als Zentralregierung gedacht. [...] Es bestand aber ''de lege lata'' keine wirksame Exekutivgewalt. Auch anderweitig dehnte der Kongreß seine Zuständigkeit über den Wortlaut der Konföderationsartikel mächtig aus.", "Verschleierung", "ja", "Loewenstein 1959", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Loewenstein%201959", "Am Ende des Absatzes befindet sich eine Fußnote mit "Vgl. zu Einzelheiten K.Loewenstein"." 28, "30-32", "Eine permanente zentrale Exekutivgewalt fehlte in den Articles aber ebenso wie eine Regelung der Gerichtsbarkeit, des zwischenstaatlichen Handels und der Steuererhebung.[35]", 03, "04-08", "Nicht umfaßt von den ausdrücklich an die nationale Regierung abgetretenen Kompetenzen waren so wichtige Gebiete wie der zwischenstaatliche Handel, die Steuerhebung und die Gerichtsbarkeit; auch fehlte es an einer permanenten zentralen Exekutivgewalt.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Brugger 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Brugger%202001", "Zu Guttenberg verweist in Fn. 35 auf diese Stelle bei Brugger." 28, "104-105", "[Fn. 33] Art. II. Zitiert nach R.D.Rotunda u.a. Modern Constitutional Law, 6th ed. 2000. Appendix B.", 2, "103-104", "[Fn. 3] Art. II. Text in Kurland/Lerner, aaO, S. 23ff.; Rotunda u.a., aaO, Appendix B, S. 530ff.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Brugger 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Brugger%202001", "Zu Guttenberg verweist in Fn. 35 auf diese Stelle bei Brugger." 29, "128-133", "36 [...] Einige radikale Republikaner wie P. Henry und S. Adams waren freiwillig ferngeblieben. Das erleichterte es den "Nationalists", sich gegen die Befürworter einzelstaatlicher Souveränität durchzusetzen. Die größten Differenzen in den Beratungen, die unter Vorsitz von G. Washington bis Mitte September andauerten, waren das Verhältnis von Bundesregierung und Einzelstaaten, die Gewaltenteilung innerhalb der Bundesregierung sowie die Interessenkonflikte zwischen Nord- und Südstaaten auf [der einen, kleinen und großen Einzelstaaten auf der anderen Seite, vgl. dazu J. Heideking, Revolution. Verfassung und Nationalstaatsgründung, in: W . P . Adams u.a. (Hrsg.), Die Vereinigten Staaten von Amerika. Bd. 1. S. 32 ff.. 43.]", 43, "9-16", "Dem Konvent von Philadelphia waren einige radikale Republikaner wie Patrick Henry und Samuel Adams freiwillig ferngeblieben. Das erleichterte es den Nationalists, sich gegen die Verfechter der Einzelstaatssouveränität durchzusetzen. Hauptstreitpunkte der Beratungen, die unter George Washingtons Vorsitz bis Mitte September andauerten, waren das Verhältnis von Bundesregierung und Einzelstaaten, die Gewaltenteilung innerhalb der Bundesregierung sowie die Interessenkonflikte zwischen kleinen und großen Staaten auf der einen, Nord- und Südstaaten auf der anderen Seite.", "BauernOpfer", "ja", "Heideking 1990", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Heideking%201990", "{{Fragmentsichter|KayH|0}}" 30, "5-8", "Der Historiker J. Ellis hat die amerikanischen „Verfassungsväter" im Anschluss an die „Gründerväter" der Unabhängigen Vereinigten Staaten „founding brothers" und die Verfassunggebung elf Jahre nach der Unabhängigkeitserklärung „the second founding" genannt 39. Fußnote 39: Vgl. J. Ellis. The Founding Brothers. The Revolutionary Generation. 2002.", 10, "17-21", "Der Historiker Joseph Ellis hat die amerikanischen Verfassungsväter im Anschluss an die Gründerväter der Unabhängigen Vereinigten Staaten „founding brothers“ und die Verfassungsgebung 11 Jahre nach der Unabhängigkeitserklärung „the second founding“ genannt.", "KomplettPlagiat", "ja", "Kühnhardt 2003", "[[Kategorie:Kühnhardt%202003|Kühnhardt%202003]]", "Quelle ist als Zitat mit "Vgl." in Fußnote 39 angegeben, allerdings beinahe wortwörtliche Übernahme. Gefunden: 03:07, 20. Feb. 2011 (UTC)84.56.174.239 , gefunden über http://pastebin.com/cfvbcHdC, verifiziert über http://www.libreka.de/9783428125340" 30, "11-21", "Dies ist insbesondere auf die erneut aufgeflammte Debatte um die Bedeutung der „original meaning" in der Verfassungsinterpretation zurückzuführen. Im Zuge dieser Diskussion erscheinen eigentliches Konzept und Zusammensetzung der Gründer immer weniger fassbar. Das Spektrum der „Founders" schließt im eng- lischen Sprachgebrauch „drafters", „framers", „ratifiers", „adopters" und selbst „we the people" ein. Neben den Konventsdelegierten selbst werden verbreitet auch die zahlreichen Teilnehmer an den einzelstaatlichen Ratifizierungskonventen genannt. Einige erweitern diesen Ansatz um die Zahl all derer, die die öffentliche Debatte um die Verfassung zu prägen verstanden. Allerdings ist die Kategorie „public debate" selten zitierfähig und kaum konkret genug, um den Vorwurf einer gewissen Willkür in der Auswahl zu entkräften.40", 1, "", "During the last several decades, however, the issue has become more complicated, thanks in part to renewed debate over the "original meaning" of the Constitution. In the course of this debate, the concept of the Founders has become more elusive. The Founders are identified alternatively as drafters, framers, ratifiers, adopters, or even "we the people." To be sure, most scholars still identify the Founders as the delegates to the Philadelphia convention in the summer of 1787. Most also include the hundreds of men who participated in state ratifying conventions. Some have expanded the definition to encompass those who raised their voices in the public debates over the Constitution, but this last category, public debate, is shadowy.", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "Bouton 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Bouton%202001", "Boutons Artikel ist ein Review der in FN 40 genannten Arbeiten. {{Fragmentsichter|KayH|+}}" 30, "101-103", "[Die größten Differenzen in den Beratungen, die unter Vorsitz von G. Washington bis Mitte September andauerten, waren das Verhältnis von Bundesregierung und Einzelstaaten, die Gewaltenteilung innerhalb der Bundesregierung sowie die Interessenkonflikte zwischen Nord- und Südstaaten auf] der einen, kleinen und großen Einzelstaaten auf der anderen Seite, vgl. dazu J. Heideking, Revolution. Verfassung und Nationalstaatsgründung, in: W . P . Adams u.a. (Hrsg.), Die Vereinigten Staaten von Amerika. Bd. 1. S. 32 ff.. 43.", 43, "15-16", "Hauptstreitpunkte der Beratungen, die unter George Washingtons Vorsitz bis Mitte September andauerten, waren das Verhältnis von Bundesregierung und Einzelstaaten, die Gewaltenteilung innerhalb der Bundesregierung sowie die Interessenkonflikte zwischen kleinen und großen Staaten auf der einen, Nord- und Südstaaten auf der anderen Seite.", "BauernOpfer", "ja", "Heideking 1990", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Heideking%201990", "" 30, "109-114", "Vgl. zu der Diskussion um die Auswahl der „Founders“ neuerdings S. Cornell, The Other Founders: Anti-Federalism and the Dissenting Tradition in America, 1788–1828, 1999; zu den unterschiedlichen Aspekten der Meinungsbildung in der einzelstaatlichen „public debate“: B. McConville, These Daring Disturbers of the Public Peace: The Struggle for Property and Power in Early New Jersey, 1999 sowie W. Holton, Forced Founders: Indians, Debtors, Slaves, and the Making of the American Revolution in Virginia, 1999.", 1, "", "Saul Cornell, The Other Founders: Anti-Federalism and the Dissenting Tradition in America, 1788–1828, Chapel Hill: University of North Carolina Press, 1999. [...]. Brendan McConville, These Daring Disturbers of the Public Peace: The Struggle for Property and Power in Early New Jersey, Ithaca: Cornell University Press, 1999. [...]. Woody Holton, Forced Founders: Indians, Debtors, Slaves, and the Making of the American Revolution in Virginia, Chapel Hill: University of North Carolina Press, 1999. [...].", "KomplettPlagiat", "nein", "Bouton 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Bouton%202001", "Ein Absatz aus Boutons Artikel wird im Fließtext dieser Seite plagiiert. ist. Der Artikel ist ein Review der in dieser Fußnote genannten Arbeiten. {{Fragmentsichter|KayH|+}}" 31, "113-117", "Für die Wahl zum Repräsentantenhaus, dem einzigen Bundesorgan, das nach der ursprünglichen Verfassung direkt gewählt werden musste, galt die Bestimmung, dass die Qualifikationen für die Wähler nicht höher angesetzt werden dürften als für das „populäre“ Haus des jeweiligen Einzelstaates (Art. I § 2 par 1 der Verfassung). Dem Kongress wurde lediglich das Recht eingeräumt, die von den Einzelstaaten geregelten „Zeiten, Orte und [Art“ der Wahlen zu ändern (Art. I §4 par. 1 der Verfassung). Vgl. auch K.L. Shell, Die Verfassung von 1787, in: W.P.Adams u. a. (Hrsg.), Die Vereinigten Staaten von Amerika, Bd. 1, 1990, S. 277 ff., 280 f.]", 280, "37-43", "Für die Wahl zum Repräsentantenhaus, dem einzigen Bundesorgan, das (in der ursprünglichen Verfassung) direkt gewählt werden mußte, galt die Bestimmung, daß die Qualifikationen für die Wähler nicht höher angesetzt werden durften als für das "populärere" Haus des jeweiligen Einzelstaates (Artikel I/2.1). Dem Kongreß wurde nur das Recht zugestanden, die von den Einzelstaaten geregelten "Zeiten, Orte und Art" der Wahlen zu ändern (Artikel I/4.1).", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Shell 1990", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Shell%201990", "{{Fragmentsichter|KayH|0}}" 32, "01-14", "Der Bundesregierung wurde die Befugnis erteilt, Einfuhrzölle und Steuern zu erheben, eine Flotte und ein Heer zu unterhalten, die Milizen der Staaten zu beaufsichtigen (und nötigenfalls militärisch einzusetzen) sowie den Handel zwischen den Staaten und dem Ausland zu regulieren. Den Gipfel der Machtfülle bildete die berühmte Bestimmung, die es dem Kongress ermöglichte, alle Gesetze zu beschließen, die notwendig und angemessen ("necessary and proper") seien, um die in der Verfassung enthaltenen Kompetenzen wahrzunehmen (Art. I § 8 par. 18 der Verfassung). Eine weitere Beschränkung der Einzelstaaten bildete das Verbot der Münzprägung und Papiergeldausgabe. Allerdings wurde damit erst ein gemeinsamer Binnenmarkt mit einer gemeinsamen Währungs-, Wirtschafts- und Außenhandelspolitik ermöglicht. Kompensation für den Verlust der einzelstaatlichen Souveränität sollte der Senat bieten, über den die Staaten Einfluss auf die Gesetzgebung, den Abschluss von Verträgen und die Ernennung hoher Amtsinhaber nehmen konnten.", 43, "21-35", "Darüber hinaus war die Bundesregierung nun befugt, Einfuhrzölle und Steuern zu erheben, den Handel zwischen den Staaten und dem Ausland zu regulieren, eine Flotte und ein Heer zu unterhalten sowie die Milizen der Staaten zu beaufsichtigen und nötigenfalls militärisch einzusetzen. Diese Machtfülle wurde durch eine dehnbare Bestimmung abgerundet, die besagte, daß der Kongress alle Gesetze beschließen dürfe, die notwendig und angemessen (necessary and proper) seien, um die in der Verfassung enthaltenen Kompetenzen wahrzunehmen. Die Einzelstaaten mussten obendrein eine Reihe von Beschränkungen hinnehmen, an erster Stelle das Verbot der Papiergeldausgabe und der Münzprägung. Damit war das Fundament gelegt, auf dem ein einheitlicher Binnenmarkt mit einer gemeinsamen Wirtschafts-, Währungs und Außenhandelspolitik errichtet werden konnte. Für den Verlust ihrer Souveränität wurden die Einzelstaaten mit dem Senat entschädigt, über den sie Einfluss auf die Gesetzgebung, den Abschluss von Verträgen und die Ernennung aller wichtigen Amtsinhaber [...] nehmen konnten.", "Verschleierung", "ja", "Heideking 1990", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Heideking%201990", "{{Fragmentsichter|KayH|0}}" 32, "15-18", "Nicht mehrheitsfähig waren Anregungen, ein Organ („Council of Revision“) zu schaffen, das Gesetze der Einzelstaaten und/ oder des Kongresses auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen würde. Auch die Zuweisung dieser Funktion an den in der Verfassung vorgesehenen Obersten Gerichtshof fand keine Zustimmung.", 281, "18-22", "Vorschläge für ein Organ, das Gesetze der Einzelstaaten und/oder des Kongresses auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen würde - ein ''Council of Revision'' - waren nicht mehrheitsfähig. Auch die Zuweisung dieser Funktion an den in der Verfassung vorgesehenen Obersten Gerichtshof [...] fand keine Zustimmung.", "Verschleierung", "ja", "Shell 1990", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Shell%201990", "{{Fragmentsichter|KayH|0}}" 32, "19-29", "Essentiell für die Zustimmung der Südstaaten zur Verfassung war die Anerkennung der Institution der Sklaverei. Diese Akzeptanz wurde letztlich konkludent in drei Klauseln deutlich. Nach Art. I §2 par. 3 der Verfassung sollten bei der Berechnung der Bevölkerungszahl im Hinblick auf die Zuteilung von Sitzen im Repräsentantenhaus „other persons“ (womit Sklaven gemeint waren) als Drei- Fünftel-Personen gewertet werden. Weiterhin musste gemäß Art. IV § 2 par. 3 der Verfassung ein flüchtiger Sklave von den Behörden des Staates, in den er geflüchtet war, an seinen Herrn ausgeliefert werden. Zudem durfte der Import von Sklaven vom Kongress bis zum Jahre 1808 nicht verboten, jedoch ein Steuer von nicht mehr als 10 Dollar auf jeden importierten Sklaven erhoben werden (Art. I § 9 par. 1 der Verfassung).", 281, "1-11", "Die Anerkennung der Institution der Sklaverei war für die Südstaaten eine absolute Voraussetzung für ihre Zustimmung zur Verfassung. Diese Akzeptanz fand, ohne explizit genannt zu werden, in drei Klauseln ihren Niederschlag. Bei der Berechnung der Bevölkerungszahl zum Zwecke Zuteilung von Sitzen im Repräsentantenhaus sollten ''other persons'' - gemeint waren Sklaven - als Drei- Fünftel-Personen gezählt werden (Artikel I/2.3). Ein flüchtiger Sklave (''person held to service and labor'') muß von den Behörden des Staates, in den er geflüchtet ist, an seinen Herren ausgeliefert werden (Artikel IV/2.3). Der Import von Sklaven durfte vom Kongress bis zum Jahre 1808 nicht verboten, doch eine Steuer von nicht mehr als 10 Dollar durfte auf jeden importierten Sklaven erhoben werden (Artikel I/9.1).", "Verschleierung", "ja", "Shell 1990", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Shell%201990", "Leichte sprachliche Überarbeitung. {{Fragmentsichter|KayH|0}}" 32, "101-103", "[Dem Kongress wurde lediglich das Recht eingeräumt, die von den Einzelstaaten geregelten „Zeiten, Orte und] Art“ der Wahlen zu ändern (Art. I §4 par. 1 der Verfassung). Vgl. auch K. L. Shell, Die Verfassung von 1787, in: W. P. Adams u. a. (Hrsg.), Die Vereinigten Staaten von Amerika, Bd. 1, 1990, S. 277 ff., 280 f.]", 280, "41-43", "Dem Kongreß wurde nur das Recht zugestanden, die von den Einzelstaaten geregelten „Zeiten, Orte und Art“ der Wahlen zu ändern (Artikel I/4.1).", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Shell 1990", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Shell%201990", "{{Fragmentsichter|KayH|0}}" 33, "106-109", "Unter Berufung auf Montesquieu widersprachen die Antifederalists der Auffassung, ein Gebiet von der Größe der Vereinigten Staaten könne problemlos als freiheitliche Republik geführt werden. Die neu geschaffenen Verfassungsorgane und Institutionen betrachtete man als potentielle Gefahr für die Bedürfnisse der Einzelstaaten und ihrer Bürger. Überdies wurde der bis dahin fehlende Grundrechtekatalog beklagt.", 45, "4-11", "Unter Berufung auf Montesquieu bestritten die Anti-Federalists energisch, daß ein Gebiet von der Größe und Interessenvielfalt der Vereinigten Staaten überhaupt als freiheitliche Republik regiert werden könne. Den Kongress sahen sie als ein Instrument der sozio-ökonomischen Oberschicht dazu bestimmt, mit dem Präsidenten und dem Obersten Gerichtshof gemeinsam Front gegen die Bedürfnisse der Einzelstaaten und der breiten Masse ihrer Bürger zu machen. Das allmähliche Abgleiten in den Despotismus lasse sich umso weniger aufhalten, als die Verfassung nicht einmal Grundrechte garantiere [...].", "Verschleierung", "ja", "Heideking 1990", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Heideking%201990", "{{Fragmentsichter|KayH|0}}" 34, "10-19", "In deren Plädoyer für einen amerikanischen Bundesstaat lebt die damals geführte Diskussion wieder auf und es sind prinzipielle Überlegungen über die Probleme zu finden, die Einigungsprozesse von solcher Größenordnung aufwerfen. Zudem ist eine Stringenz der Argumentation zu erkennen, die verwundern muss, wenn man die Entstehungsgeschichte der „Papers"bedenkt: Sie waren zunächst schlicht eine Serie von Zeitungsartikeln, die etwa ein Jahr lang, nämlich 1787/88. in mehrtägigem Abstand in drei New Yorker Zeitungen erschienen, bevor sie zusammengefaßt als Buch publiziert wurden. Der Anlass für diese eifrige Publikationstätigkeit war, für die Ratifizierung der neuen, nunmehr bundesstaatlichen Verfassung zu werben. Es war nicht vorgesehen, die Verfassung per Volksentscheid zu ratifizieren, vielmehr oblag diese Aufgabe gewählten Konventen. Dennoch richteten sich die Artikel der Autoren ebenso wie die Artikel und Pamphlete der Verfassungsgegner unmittelbar an die interessierten Bürger; es wurde argumentiert, polemisiert, mit zahlreichen Mitteln der politischen Rhetorik um Zustimmung gerungen. Offenbar fand diese öffentlich geführte Kontroverse um die künftige Gestalt der Union auch die erwünschte Resonanz; sie erweckte Leidenschaften.", 1, "", "In deren Plädoyer für einen amerikanischen Bundesstaat lebt die damals geführte Diskussion wieder auf, doch nicht nur das: Hier sind prinzipielle Überlegungen über die Probleme zu finden, die Einigungsprozesse von solcher Größenordnung aufwerfen. Und es ist eine Stringenz der Argumentation zu erkennen, die verwundern muß, wenn man die Entstehungsgeschichte der „Papers“ bedenkt: Sie waren zunächst schlicht eine Serie von Zeitungsartikeln, die etwa ein Jahr lang, nämlich 1787/88, in mehrtägigem Abstand in drei New Yorker Zeitungen erschienen, bevor sie zusammengefaßt als Buch publiziert wurden. Der Anlaß für diese eifrige Publikationstätigkeit war, für die Ratifizierung der neuen, nunmehr bundesstaatlichen Verfassung zu werben. Es war nicht vorgesehen, die Verfassung per Volksentscheid zu ratifizieren, vielmehr oblag diese Aufgabe gewählten Konventen. Dennoch richteten sich die Artikel der Autoren ebenso wie die Artikel und Pamphlete der Verfassungsgegner unmittelbar an die interessierten Bürger; es wurde argumentiert, polemisiert, mit allen Mitteln der politischen Rhetorik um Zustimmung gerungen. Offenbar fand diese öffentlich geführte Kontroverse um die künftige Gestalt der Union auch die erwünschte Resonanz; sie erweckte Leidenschaften.", "KomplettPlagiat", "ja", "Zehnpfennig 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Zehnpfennig%201997", "zuerst eingetragen von GuttenPlag (Xeroxomus) {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 35, "1-3", "[Gerade mit Blick auf] den europäischen Einigungsprozess ist es erhellend, wie eine von Leidenschaft getragene Einigung andere Kräfte freisetzt als ein Zusammenfinden, das auf auf mühsamen, kleinteiligen Gewinn-und-Verlust-Rechnungen beruht.", "FAZ Online", "---", "Man kann sich vorstellen, daß eine von Leidenschaft getragene Einigung andere Kräfte freisetzt als ein Zusammenfinden, das auf mühsamen, kleinteiligen Gewinn-und-Verlust-Rechnungen beruht.", "KomplettPlagiat", "ja", "Zehnpfennig 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Zehnpfennig%201997", "{{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 35, "16-18", "Der Verdienst der Federalist Papers lag weniger in deren tagespolitischem Erfolg als in der ideenpolitischen Langzeitwirkung auf das politische Selbstverständnis der amerikanischen Republik.", 6, "16-18", "Die Bedeutung der Federalist Papers lag weniger in deren tagespolitischem Erfolg als in der ideenpolitischen Langzeitwirkung auf das politische Selbstverständnis der amerikanischen Republik.", "KomplettPlagiat", "nein", "Pentzlin 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Pentzlin%202003", "der Satz der Hausarbeit findet sich auch unverändert in: Jürgen Gebhardt: The Federalist (1787/88) In: Hans Maier, Horst Denzer (Hrsg.): "Klassiker des politischen Denkens: Von John Locke bis Max Weber, Band 2" Völlig neu überarb. Ausg. der 5., geb. Auflage, C.H.Beck 2001. ISBN 3406421628, Seite 75. {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 35, 32, "Die naturrechtliche Lehre von den unveräußerlichen [Menschenrechten und die Rechtsentwicklungen in England bildeten den geistigen Unterbau, um die bedeutendsten Freiheiten als allgemeine Bürger- oder Menschenrechte in einem Grundrechtskatalog zu konzentrieren und als positives Gesetz zu verkünden].", 329, "14-15", "Durch die Rechtsentwicklung in England und durch die naturrechtliche Lehre von den unveräußerlichen [Menschenrechten (§ 33 I) waren die geistigen Grundlagen bereitet, um die wichtigsten Freiheiten als allgemeine Menschen- oder Bürgerrechte in einem Grundrechtskatalog zusammenzufassen und als positives Gesetz zu proklamieren].", "Verschleierung", "ja", "Zippelius 1999", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Zippelius%201999", "{{Fragmentsichter|KayH|0}}" 36, "1-11", "[Die naturrechtliche Lehre von den unveräußerlichen] Menschenrechten und die Rechtsentwicklungen in England bildeten den geistigen Unterbau, um die bedeutendsten Freiheiten als allgemeine Bürger- oder Menschenrechte in einem Grundrechtskatalog zu konzentrieren und als positives Gesetz zu verkünden.[Fn 53] Es mag der damaligen Mentalität der Siedler, ihrem ausgepräg­ten Unabhängigkeitssinn und deren gewachsenem Streben nach Glaubensfreiheit zuzuschreiben sein, dass sich eine beispiellose Offenheit für zeitgenössische Staatsphilosophie beobachten ließ, die schließlich in deren konkreter Umsetzung mündete. Laut O. Vossler sieht der Amerikaner „im Mayflower Compact, in den Covenants von Connecticut [...] wirklich durch Vertrag Staaten entstehen, ihm ist in allen diesen Punkten das Naturrecht gar nicht Theorie und Literatur, sondern fassbare, sichtbare, lebendige Wirklichkeit.“[Fn54]", 329, "14-32", "Durch die Rechtsentwicklung in England und durch die naturrechtliche Lehre von den unveräußerlichen Menschenrechten (§ 33 I) waren die geistigen Grundlagen bereitet, um die wichtigsten Freiheiten als allgemeine Menschen- oder Bürgerrechte in einem Grundrechtskatalog zusammenzufassen und als positives Gesetz zu proklamieren. [...] Viele Siedler waren von ausgeprägtem Unabhängigkeitssinn, zum großen Teil Nachfahren jener Puritaner, die um ihrer Glaubensfreiheit willen sich in Nordamerika eine neue Heimat gesucht hatten. [...] Nirgends sonst wurde die zeitgenössische Staatsphilosophie aus der luftigen Sphäre der Spekulation in die politische Wirklichkeit hereingenommen. Der Amerikaner sieht „im Mayflower Compact, in den Covenants von Connecticut – wirklich durch Vertrag Staaten entstehen, ihm ist in allen diesen Punkten das Naturrecht gar nicht Theorie und Literatur, sondern faßbare, sichtbare lebendige Wirklichkeit“ (Vossler in: Schnur 1964, 180f.).", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Zippelius 1999", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Zippelius%201999", "In Fn 53 wird auf Zippelius 1999 mit "vgl. dazu" referenziert. {{Fragmentsichter|KayH|+}}" 036, "106-111", "[Fn 53] Bereits das Massachusetts Body of Liberties von 1641 enthielt ein detailliertes Bekenntnis zu Individualrechten. In den General Fundamentals von New Plymouth aus dem Jahre 1671 wurde die Gleichheit vor dem Gesetz und in der Rechtsprechung, die Achtung von Leib, Leben, Freiheit, gutem Namen und Besitztum sowie die Glaubens-, Gewissens- und Kultusfrreiheit [sic!] für unverletzlich erklärt, vgl. dazu R. Zippelius, Allgemeine Staatslehre, 13.Aufl. 1999, S. 329; J. Hatschek, Allgemeines Staatsrecht, Bd. II, 1909, S. 133 f.", 329, "32-38", "Die Massachusetts Body of Liberties von 1641 enthielt bereits eine detaillierte Erklärung von Individualrechten. Später wurden in den "General Fundamentals" von (New) Plymouth aus dem Jahre 1671 die Gleichheit vor dem Gesetz und in der Rechtsprechung, die Achtung von Leib, Leben, Freiheit, gutem Namen und Besitztum, und die Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit für unverletzlich erklärt (Art. III ff., J. Hatschek II, S. 133 f.).", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Zippelius 1999", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Zippelius%201999", "{{Fragmentsichter|KayH|+}}" 37, "05-19", "Selten wird darauf verwiesen, dass im Prozess der amerikanischen Verfassunggebung 1787/88 die Föderalisten zunächst für eine Verfassung ohne Grundrechte eintraten. [Fn59] ''Hamilton, Madison'' und ''Jay'', betonten in den gemeinsam von ihnen verfassten ''Federalist Papers'', Gerechtigkeit und Freiheit seien ausreichend durch Gewaltenteilung und die repräsentative Demokratie gesichert; grundrechtliche Abwehrrechte seien überflüssig, ja schädlich, ließen sie doch den Eindruck entstehen, das mit ihnen abgewehrte Verhalten des Staats sei eigentlich erlaubt und müsse erst verboten werden. Zudem würde so abgelenkt von der letztlich entscheidenden Gemeinwohlsicherung, dem Geist der Freiheit in der Bürgerschaft, der sich in demokratischer Selbstbestimmung äußere: "Hier müssen wir [ ... ] letzten Endes das einzige solide Fundament für alle unsere Rechte suchen."[Fn60] Bekanntlich konnten sich die Föderalisten mit diesem Ansatz nicht durchsetzen. Auf Druck der Anti-Föderalisten wurde bald nach Verfassungsannahme ein Grundrechtskatalog entworfen, die ''Bill of Rights'', für die die amerikanische Verfassung berühmt geworden ist.", 1, "", "So verwunderlich das heute klingen mag - im Prozeß der amerikanischen Verfassungsgebung 1787/88 plädierten die Föderalisten zunächst für eine Verfassung ohne Grundrechte. Hamilton, Madison und Jay, drei der wichtigsten Gründerväter, vertraten in den gemeinsam von ihnen verfaßten Federalist Papers die Ansicht, Gerechtigkeit und Freiheit seien ausreichend durch Gewaltenteilung und die repräsentative Demokratie gesichert; grundrechtliche Abwehrrechte seien überflüssig, ja schädlich, ließen sie doch den Eindruck entstehen, das mit ihnen abgewehrte Verhalten des Staats sei eigentlich erlaubt und müsse erst verboten werden. Zudem würde so abgelenkt von der letztlich entscheidenden Gemeinwohlsicherung, dem Geist der Freiheit in der Bürgerschaft, der sich in demokratischer Selbstbestimmung äußere: "Hier müssen wir ... letzten Endes das einzige solide Fundament für alle unsere Rechte suchen." Damit konnten sich die Föderalisten nicht durchsetzen. Auf Druck der Anti-Föderalisten wurde bald nach Verfassungsannahme ein Grundrechtskatalog entworfen, die Bill of Rights, für die die amerikanische Verfassung berühmt geworden ist.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Brugger 1994", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Brugger%201994", "GuttenPlag (unbekannter Nutzer): Derselbe Abschnitt ist bei Guttenberg wortgleich auf Seite 357 nochmals verwurstet. Anmerkung: Fußnote 59 lautet "Anders freilich W. Brugger, Verfassungen im Vergleich: USA & Deutschland, in: Ruperto Carola - Forschungsmagazin der Uni Heidelberg, Heft 3/1994, S. 22 ff.". Das Original wird also erwähnt, freilich ohne Hinweis darauf, dass der ganze Absatz fast wörtlich übernommen ist. Fußnote 60 lautet "Vgl. The Federalist No. 84 (Hamilton)." und ist echter Mehrwert (zumindest im Vergleich zur HTML-Version der Originalquelle) ;-) {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 38, "01-08", "Die Verfassung und die Bill of Rights erzeugten so eine Balance zwischen zwei gegensätzlichen, aber grundlegenden Aspekten der amerikanischen Politik - der Notwendigkeit einer starken, effizienten Zentralgewalt und der Maxime, die Rechte des Einzelnen zu schützen. Die beiden ersten politischen Parteien spalteten sich entlang dieser Linien. Die Föderalisten bevorzugten einen starken Präsidenten und eine Zentralregierung. Die Demokratischen Republikaner verteidigten die Rechte der einzelnen Staaten, denn dies schien mehr regionale Kontrolle und Verantwortung zu garantieren.", 1, "", "Die Verfassung und die Bill of Rights erzeugten so eine Balance zwischen zwei gegensätzlichen, aber grundlegenden Aspekten der amerikanischen Politik - die Notwendigkeit einer starken, effizienten Zentralgewalt und der Notwendigkeit, die Rechte des Einzelnen zu schützen. Die beiden ersten politischen Parteien spalteten sich entlang dieser Linien. Die Föderalisten bevorzugten einen starken Präsidenten und eine Zentralregierung. Die Demokratischen Republikaner verteidigten die Rechte der einzelnen Staaten, denn dies schien mehr regionale Kontrolle und Verantwortung zu garantieren.", "KomplettPlagiat", "nein", "U.S. Diplomatic Mission to Germany 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:U.S.%20Diplomatic%20Mission%20to%20Germany%202004", "Auf der Webseite angegebene Quelle: Übersetzung IIP (Bureau of International Information Programs) Publication About the United States: History: Leif Ericson to 1865. Genaue Entstehung des Originaltexts ist noch zu recherchieren. Wurde auch (?) von Spiegel Online entdeckt." 38, "10-21", "Der entstandene Verfassungsstaat auf der Grundlage des Dokuments von 1787 war zunächst von Geburtswehen begleitet, die beschwerlicher zu sein schienen als die der abgelösten Konföderation. Insbesondere brach der reformierte Staat, der sich eigentlich erst jetzt als in sich geschlossene Nation betrachten konnte, weit deutlicher mit den politischen Strukturen der vorhergehenden Periode. Setzt man einen Vergleich mit 1776 an, so lässt sich feststellen, dass damals die Kolonien zwar den einschneidenden Schritt zur Unabhängigkeit getätigt hatten, allerdings Verwaltung und Staatsverständnis lediglich Modifizierung erfahren durften. 1787 wurde hingegen ein erstes klares Bekenntnis zur Moderne des Staatswesens abgegeben, indem die durch Generationen hindurch bewahrte Tradition der relativen Selbständigkeit der Einzelterritorien durchbrochen und das Volk der Vereinigten Staaten zum tatsächlichen, obersten Souverän berufen wurde.", 102, "optional, evtl. hilfreich", "Die Geburtswehen der neuen Verfassung schienen beschwerlicher zu sein als die der abgelösten Konföderation. Der reformierte Staat, der sich eigentlich jetzt erst als geschlossene Nation betrachten konnte, brach wesentlich eindeutiger mit den politischen Strukturen der vorhergehenden Periode. [...] 1776 hatten sich die Kolonien unabhängig erklärt, [...] einzelnen Teile, zum obersten Souverän.", "Verschleierung", "nein", "Sautter 1976", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Sautter%201976", "S102:books.google: Das Buch steht nur in Snippet-Ansicht zur Verfügung. Einsicht in die originale Quelle mag weitere Plagiate zu Tage fördern. Die unterschiedlichen Snippnet Ansichten weisen den gesamten Absatz als Plagiat aus. http://books.google.de/books?id=IpQMAQAAMAAJ&q=%22Die+Geburtswehen+der+neuen+Verfassung%22" 39, "101-105", "So hat auch der US-Supreme Court bereits früh festgestellt, dass die Verfassung ein Akt des Volkes und nicht von souveränen und unabhängigen Staaten geschaffen war, vgl. ''McCulloch v. Maryland'', 17 U.S. (4 Wheat.) 316, 403 (1819) ''Chisholm v. Georgia'', 2 U.S. (2 Dall.) 419,471 (1793); ''Martin v. Hunter's Lessee'', 14 U.S. (1 Wheat.) 304, 324 (1816).", 53, "102-108", "E.g., the Court has read the preamble as bearing witness to the fact that the Constitution emanated from the people and was not the act of sovereign and independent States, McCulloch v. Maryland, 4 Wheat. (17 U.S.) 316, 403 (1819) Chisholm v. Georgia, 2 Dall. (2 U.S.) 419, 471 (1793); Martin v. Hunter's Lessee, 1 Wheat. (14 U.S.) 304, 324 (1816), and that it was made for, and is binding only in, the United States of America. Downes v. Bidwell, 182 U.S. 244, 251 (1901); In re Ross, 140 U.S. 453, 464 (1891).", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "Dies ist eine Übersetzung der Fussnote 2 aus der Präambel zur US Verfassung. Es gibt weder einen Hinweis auf den Übersetzer noch auf den Ursprung des Texts. {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 39, "106-114", "[Fn. 65] Schon seit der Antike wurden mit dem Begriff der „Verfassung“ die unterschiedlichsten Inhalte in Verbindung gebracht. Es herrschte insoweit Einigkeit als ein Staat, wolle er nicht in Anarchie verfallen, sich an bestimmte Ordnungsvorstellungen halten müsse. Freilich handelte es sich hierbei oftmals lediglich um die Fixierung real vorhandener Machtverhältnisse und obrigkeitlich gesetzter Ordnungen, die alleine auf dem Willen eines Herrschers oder vertraglichen Absprachen beruhten. Es konnte weder von einer Ordnung des gesamten Staatswesens noch von einer Einbeziehung übergeordneter, unabänderlicher Prinzipien die Rede sein. Diesbezüglich war Verfassung alleine „institutio“ und nicht constitutio“,[...]", 1053, "optional, evtl. hilfreich", "Schon seit der Antike wurden mit dem Begriff „Verfassung“ die unterschiedlichsten Inhalte verbunden. Einig war man sich darüber, dass ein Staat, wolle er nicht in Anarchie verfallen, sich an bestimmten Ordnungsvorstellungen orientieren müsse. Hierbei handelte es sich aber oft nur um die Festschreibung real vorhandener Machtverhältnisse und obrigkeitlich gesetzter Ordnungen, die alleine auf dem Willen eines Herrschers oder vertraglichen Absprachen beruhten. Von der Ordnung des gesamten Staatswesens und seiner Durchdringung mit unumstößlichen, vorstaatlichen Prinzipien konnte hier freilich noch nicht gesprochen werden. Verfassung in diesem Sinne war alleine „institutio“ und nicht „constitutio“.", "Verschleierung", "nein", "Waibel 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Waibel%202001", "" 040, "5-14", "'''6. Eine (ge)zeitenfeste Verfassung''' Ursprünglich für einen Agrarstaat mit einer Gesamtbevölkerung von weniger als vier Millionen Menschen konzipiert, gilt die Verfassung mittlerweile in einem Staat, dessen Bevölkerung sich seit 1789 mehr als versechzigfacht hat^69 und der selbstbewußt für sich den Standort der Wiege des Fortschritts in Anspruch nimmt. Tatsächlich entwickelten sich die Vereinigten Staaten zu einer hochindustrialisierten, beherrschenden Weltmacht - und dies mit einer in ihren Kerngehalten wenig revidierten Verfassung. Die Grundentscheidung der Verfassungsväter, nur die fundamentalen Grundsätze durch die Verfassung selbst zu regeln^70, hat sich möglicherweise auch angesichts dieser Entwicklung bewährt.", 541, "", "[...] stellt eine der aeltesten geltenden Verfassungen der Welt dar. Sie wurde fuer einen Agrarstaat mit einer Gesamtbevoelkerung von knapp vier Millionen Einwohnern geschaffen und hat sich waehrend fast zwei Jahrhunderten bewaehrt. In dieser Zeit verfuenfzigfachte sich die Bevoelkerung, aus dem urspruenglich dreizehn Staaten wurden dank staendigen Erweiterungen des Territoriums deren fuenfzig, und ein Buergerkrieg zwei Weltkriege, der Indochina-Krieg sowie tiefgreifende soziale und wirtschaftliche Spannungen stellten das Land, das sich mit der Zeit zu einer hochindustrialisierten, beherschenden Weltmacht entwickelte, auf harte Proben. Der Verfassungstext erfuhr in all diesen Jahren bewegter Geschichte erstaunlich wenige Revisionen. [...]", "Verschleierung", "nein", "Haller 1973", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Haller%201973", "Seite 541 der Quelle (II. Die Flexibilitaet der amerikanischen Verfassung). Danke fuer den Hinweis auf Haller 1973 und S. 289 im dem Kommentar. Die Nummer der Fussnote 69 stimmt in der Diss (geht aber bei Copy&Paste aus dem PDF verloren...). Was mir allerdings auch komisch vorkommt ist, dass er in Fussnote 69 sich auf den letzten US Census von 1990 beruft, und nur zum 1.7.1998 extrapoliert, was darauf hindeuten koennte, dass er/man das von einem Artikel aus 1998 uebernommen hat. Eventuell sollte man mal im Beitrag von D. P. Currie, Jahrbuch des oeffentlichen Rechts 1998, S. 511f nachschauen (gibts bei Google Books, Seite 511/512 kann ich aber nicht anschauen), den er/man spaeter auf Seite 43 zitiert." 40, "12-13", "Die Grundentscheidung der Verfassungsväter, nur die fundamentalen Grundsätze durch die Verfassung selbst zu regeln [70], [...]", 78, "04-06", "Zum Teil verdankt sie dies der weisen Grundentscheidung der Verfassungsväter, nur die fundamentalen Grundsätze durch die Verfassung selbst zu regeln.[7]", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Currie 1988", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Currie%201988", "Zu Guttenberg verweist in Fn. 71 auf diese Stelle bei Currie." 40, "105-106", "[Fn. 70] So auch der Supreme Court in seinem berühmten Urteil McCulloch v. Maryland. 17 U.S. 316 (1819).", 78, 101, "[Fn. 7] S. McCulloch v. Maryland, 17 U.S. 316 (1819).", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Currie 1988", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Currie%201988", "Zu Guttenberg verweist in Fn. 71 auf diese Stelle bei Currie." 44, "3-25", "B. Ackermann hat kürzlich die Diskussion bereichert, indem er drei „U.S. constitutional regimes“ benannte, die in ihrer Abfolge bedeutende „transformations“ hinzunehmen hatten.[Fn 86] Das erste „Regime“ sei mit der Gründung der Union geschaffen worden, das zweite in der Phase der „Reconstruction“ und das dritte während des „New Deal“ entstanden. Diese Ansicht kann für sich beanspruchen, im internationalen Kontext zeitliche Parallelen zu finden. Das erste „Regime“ ist Teil eines Rahmens, der sich Ende des 18. Jahrhunderts transatlantisch um die Inhalte demokratischer Revolutionen und die Niederlegung von Menschenrechtskatalogen (Virginia 1776, Frankreich 1789) setzen lässt.[Fn 87] Die Periode der „Reconstruction“ (1865–77) wird gerne mit den Ereignissen in Europa im Jahre 1848 verglichen88, wobei diesbezüglich nicht der zeitgleiche Moment, sondern der Blick auf den Fortgang einer Generation ausschlaggebend sein soll. Für diesen gewagten Blickwinkel spricht immerhin, dass die geistigen Grundlagen beider Zeiträume unmittelbar nicht von Erfolg gekrönt waren, jedoch langfristig substantielle Auswirkungen auf die Ideologie demokratischer Staatsführung hatten. Zu der Verfassungskrise während der Zeit des „New Deal“ lassen sich durchaus Analogien zu den Entwicklungen etwa in Australien und Kanada ziehen, wo die ökonomischen Auswirkungen der Depression ähnlich wie in den Vereinigten Staaten zu bemerkenswerten Innovationen in den Regierungs- und Verwaltungsorganisationen führten. Überdies offenbarten die höchsten Gerichte dieser Staaten ähnliche Argumentationsmuster in ihrem Widerstand gegen die Wirtschaftsmisere.[Fn 89] Die Verfassungskrisen in Argentinien und Weimar führten freilich bekanntlich zu anderen Ergebnissen.", 1, 1, "Bruce Ackerman has recently made a major topic of discussion among U.S. constitutional scholars the theme that the U.S. constitutional regime has undergone several major transformations. [...] the first was created at the Founding, the second during Reconstruction, and the third during the New Deal. A historian might point out that regime transformations were occurring around the world at roughly the same time. A classic work, for example, is R.R. Palmer's Age of Democratic Revolutions, which situates the first constitutional regime in an international framework. Perhaps a historian might connect the regime transformation of Reconstruction to the revolutions of 1848, particularly if we think of transformations occurring not in discrete moments but in the course of a generation. Pursuing the connection between the 1848 revolutions and Reconstruction, a historian might suggest that both were largely failures in the short run, but both had substantial effects on the ideology of democratic governance with deep effects in the long run. International comparisons may illuminate the New Deal regime transformation as well. Undergraduates studying the New Deal constitutional revolution may profit from knowing that similar constitutional crises occurred in many other countries. In Australia and Canada the economic conditions of the Depression elicited governmental innovations quite similar to the ones used in the New Deal, and drew quite similar resistance by those nations' high courts. The constitutional crises in Argentina and Weimar Germany had, of course, rather different outcomes.", "ÜbersetzungsPlagiat", "ja", "Tushnet 1999", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Tushnet%201999", "Es handelt sich um ein Übersetzungsplagiat. Die Quelle wird in FN 88 genannt (also auch VerschärftesBauernOpfer). {{Fragmentsichter|Nerd_wp|+}}" 45, "03-06", "Die amerikanische Verfassung hat, neben der Unabhängigkeitserklärung als das wahrscheinlich wichtigste, definitorische Element der amerikanischen res publica, im Laufe der eigenen, amerikanischen Geschichte kontinuierlich als Bezugspunkt gedient. Etwas Analoges hat es beispielsweise in Deutschland nicht gegeben. (90)", 2, "19-22", "Die amerikanische Verfassung hat im Laufe der amerikanischen Geschichte kontinuierlich als Bezugspunkt gedient: von der Unabhängigkeitserklärung abgesehen, wahrscheinlich das wichtigste, definitorische Element der amerikanischen res publica. Etwas Analoges hat es in Deutschland nicht gegeben.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Casper 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Casper%202001", "Lediglich in der [[Fragment_045_101-105|Fußnote 90]] auf dieser Seite (deren Text dem nachfolgenden Absatz des Original entnommen ist) wird auf die Quelle verwiesen, jedoch nicht kenntlich gemacht, dass wesentliche Formulierungen wörtlich übernommen wurden. Die angegebene Quelle ist online nicht mehr verfügbar, trotzdem wurde ein ja bei Quelle im Literaturverzeichnis gesetzt. Gefunden von GuttenPlag (PlagDetector)." 45, "23-24", "Die neue Verfassung und die Gesetze und Verträge der Union bildeten das "supreme law of the land", das Vorrang vor den einzelstaatlichen Verfassungen [und Gesetzen hatte.]", 43, "17-19", "Die neue Verfassung und die Gesetze und Verträge der Union bildeten das "supreme law of the land" das Vorrang vor den Einzelstaatsverfassungen und -gesetzen hatte.", "Verschleierung", "ja", "Heideking 1990", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Heideking%201990", "" 45, "101-105", "[Fn 90]In den mehr als zweihundert Jahren der amerikanischen Verfassung, hat Deutschland das Ende des Heiligen Römischen Reichs gesehen, den Rheinbund, den Deutschen Bund, 1848, später den Norddeutschen Bund, die Bismarck'sche Reichsverfassung von 1871, die Weimarer Verfasssung, die Rechtlosigkeit und Willkürherrschaft des Dritten Reichs, die Besatzungszeit, zwei Verfassungen der DDR und das Grundgesetz. Vgl. auch zu dieser Gegenüberstellung G. Casper, Die Karlsruher Republik, Rede beim Staatsakt zur Feier des fünfzigjährigen Bestehens des Bundesverfassungsgerichts am 28. September 2001 in Karlsruhe, http://www.bverfg.de/texte/deutsch/aktuell/Casper.html", 2, "25-30", "In den mehr als zweihundert Jahren der selten förmlich geänderten amerikanischen Verfassung hat Deutschland das Ende des Heiligen Römischen Reichs gesehen, den Rheinbund, den Deutschen Bund, 1848, später den Norddeutschen Bund, die bismarcksche Reichsverfassung von 1871, die Weimarer Verfasssung, die Rechtlosigkeit und Willkürherrschaft des Dritten Reichs, die Besatzungszeit, zwei Verfassungen der DDR und das Grundgesetz.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Casper 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Casper%202001", "Auch der Tippfehler "Verfasssung" wurde geklaut. Die angegebene Quelle ist online nicht mehr verfügbar, trotzdem wurde ein ja bei Quelle im Literaturverzeichnis gesetzt. Gefunden von GuttenPlag (PlagDetector)." 45, "109-112", "Vor der Landung des berühmten Segelschiffs am 21. 11. 1620 bei Cape Cod schlossen 41 Männer aus den Reihen der Pilgerväter den Mayflower Compact, in dem sie sich zur Aufrichtumg einer gesetzlichen Ordnung in der zu gründenden Siedlung Plymouth verpflichteten.", 351, "", "Mayflower [...] Name des Segelschiffs (Dreimaster, 180t), mit dem die ->Pilgerväter am 16. 9. 1620 von Plymouth (England) nach Neuengland aufbrachen. Vor der Landung am 21. 11. 1620 bei Cape Cod (heute Provincetown, Mass.) schlossen 41 Männer den M.-Compact, in dem sie sich zur Aufrichtung einer gesetzl. Ordnung in der zu gründenden Siedlung Plymouth verpflichteten.", "Verschleierung", "nein", "Brockhaus 1991 (14)", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Brockhaus%201991%20(14)", "Gefunden von stonk. Guttenberg verweist nicht auf den Gebrauch des Brockhaus." 045, "114-118", "''Frederick W. Turner III'' sagte 1971 in einem Vorwort zur Neuauflage von ''C.A. Eastman / E. Eastman'', Indian Boyhood, 1902: „Die Geschichte existiert für uns nicht bis und nur wenn wir sie ausgraben, interpretieren und zusammenstellen. Dann wird die Vergangenheit lebendig, oder, akurater ausgedrückt, dann wird deutlich, was Geschichte schon immer gewesen ist – ein Teil der Gegenwart.“", 1, "", "Die Geschichte existiert für uns nicht bis und nur wenn wir sie ausgraben, interpretieren und zusammenstellen. Dann wird die Vergangenheit lebendig, oder, akurater ausgedrückt, dann wird deutlich was Geschichte schon immer gewesen ist - ein Teil der Gegenwart. Frederick W. Turner III, 1971", "Verschleierung", "nein", "U.S. Diplomatic Mission to Germany", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:U.S.%20Diplomatic%20Mission%20to%20Germany", "Übersetzungsplagiat. In der Dissertation wird ein Zitat aus dem englischsprachigen Buch Indian Boyhood wiedergegeben, wobei auch die Quelle angegeben wird. Woher die deutsche Übersetzung (mit Rechtschreibfehler: akurater" - richtig: akkurater) stammt, wird jedoch nicht ausgewiesen." 46, "1-3", "[Die neue Verfassung und die Gesetze und Verträge der Union bildeten das "supreme law of the land", das Vorrang vor den einzelstaatlichen Verfassungen] und Gesetzen hatte. Dies ermöglichte der Zentralregierung die nötige corcive power gegenüber den Einzelstaatsparlamenten, die Madison und Hamilton als unabdingbar für die innere Stabilität der Union erachteten.", 43, "19-21", "[Die neue Verfassung und die Gesetze und Verträge der Union bildeten das "supreme law of the land" das Vorrang vor den Einzelstaatsverfassungen und] -gesetzen hatte. Dadurch verfügte die Zentralregierung über die nötige ''coercive power'' gegenüber den Einzelstaatsparlamenten, die Hamilton und Madison als unerläßlich für die innere Stabilität der Union erachteten.", "Verschleierung", "ja", "Heideking 1990", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Heideking%201990", "" 46, "13-16", "Trotzdem ist auch im Rahmen zeitgemäßer Interpretation darauf hinzuweisen, dass hinter der heutigen Verfassung eben auch die Begriffe, Denkweisen, Hoffnungen und Ängste der ursprünglich verfassunggebenden Generation des 18. Jahrhunderts stehen. [FN 95: Ähnlich P. Hay, US-Amerikanisches Recht, München 2000, S. 18 in Fn. 5.]", 18, "", "Hinzuweisen ist aber auf den Umstand, daß der größte Teil der amerikanischen Verfassung ein Produkt des ausgehenden 18. Jahrhunderts ist. [...] Dennoch muß man sich stets bewußt sein, daß hinter der heutigen Verfassung eben auch die Begriffe, Denkweisen, Ängste und Hoffnungen jener ursprünglich verfassungsgebenden Generation stehen.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Hay 2000", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hay%202000", "Der Verfasser verweist in der Fussnote mit "Ähnlich" auf die Arbeit von Hay, übernimmt aber die Formulierung Hays fast wörtlich, ohne diese zu zitieren." 46, "18-20", "Zusammenfassend wäre es also verwegen zu behaupten, die amerikanischen Verfassungen nach 1776 faßten lediglich in Worte, wie man in Amerika glaubte, dass die britische Verfassung hätte geraten müssen.", 487, "9-11", "Seine Verfassungen schrieben wahrscheinlich nur fest, wie man in Amerika glaubte, daß die britische Verfassung hätte funktionieren müssen.", "Verschleierung", "nein", "Reinhard 1999", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Reinhard%201999", "Der nächste Schnipsel dieses Absatzes von Reinhardt wird in einem [[Fragment_047_19-22|Fragment auf Seite 47]] verwendet." 46, "30-34", "Die amerikanische Verfassung [...] kann in ihrer ursprünglichen Gestalt als Resultat einiger wesentlicher Einflussfaktoren betrachtet werden: als Erwiderung der vorhersehbaren Schwächen des amerikanischen Staatenbundes unter den Articles of Confederation; als An- [passung von Institutionen und politischen Prinzipien, die den Amerikanern aus ihrer kolonialen Vergangenheit und den Verfassungen der neuestens unabhängigen Einzelstaaten vertraut waren[97] und als Kompromiss zwischen widerstreitenden Interessen und politischen Ideen.]", 277, "4-7", "In ihrer ursprünglichen Gestalt kann die amerikanische Verfassung als Resultat dreier Faktorenbündel betrachtet werden: als Reaktion auf die perzipierten Schwächen des amerikanischen Staatenbundes unter den ''Articles of Confederation''; als An[passung von Institutionen und politischen Prinzipien, die den Amerikanern aus ihrer kolonialen Vergangenheit und den Verfassungen der neuestens unabhängigen Einzelstaaten vertraut waren; und als Kompromiß zwischen widerstreitenden Interessen und politischen Konzeptionen.]", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Shell 1990", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Shell%201990", "FN 97: So auch K.L. Shell, Die Verfassung von 1787, in: W.P.Adams u. a. (Hrsg.), Die Vereinigten Staaten von Amerika, Bd. 1, Frankfurt /New York 1990, S. 277ff, 277." 47, "1-4", "[Die amerikanische Verfassung [...] kann in ihrer ursprünglichen Gestalt als Resultat einiger wesentlicher Einflussfaktoren betrachtet werden: als Erwiderung der vorhersehbaren Schwächen des amerikanischen Staatenbundes unter den Articles of Confederation; als An-]passung von Institutionen und politischen Prinzipien, die den Amerikanern aus ihrer kolonialen Vergangenheit und den Verfassungen der neuestens unabhängigen Einzelstaaten vertraut waren[97] und als Kompromiss zwischen widerstreitenden Interessen und politischen Ideen.", 277, "7-10", "[In ihrer ursprünglichen Gestalt kann die amerikanische Verfassung als Resultat dreier Faktorenbündel betrachtet werden: als Reaktion auf die perzipierten Schwächen des amerikanischen Staatenbundes unter den ''Articles of Confederation''; als An]passung von Institutionen und politischen Prinzipien, die den Amerikanern aus ihrer kolonialen Vergangenheit und den Verfassungen der neuestens unabhängigen Einzelstaaten vertraut waren; und als Kompromiß zwischen widerstreitenden Interessen und politischen Konzeptionen.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Shell 1990", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Shell%201990", "FN 97: So auch K.L. Shell, Die Verfassung von 1787, in: W.P.Adams u. a. (Hrsg.), Die Vereinigten Staaten von Amerika, Bd. 1, Frankfurt /New York 1990, S. 277ff, 277." 47, "19-22", "Gleichwohl war die Gesellschaft der Vereinigten Staaten bereits seit langem an die selbstverständliche Praxis einer bestimmten Art von Staatlichkeit und Konsensherstellung gewöhnt. Kein anderes postkoloniales Staatswesen sollte über diese Grundlage einer politisch geschulten Zivilgesellschaft verfügen.[FN 98]", 487, "11-16", "Der politische Erfolg der neuen USA beruhte vor allem darauf, daß ihre Gesellschaft seit langem an die selbstverständliche Praxis einer bestimmten Art von Staatlichkeit und Konsensherstellung gewöhnt war. Kein anderes postkoloniales Staatswesen sollte über diese Grundlage einer politisch geschulten Zivilgesellschaft verfügen.", "VerschärftesBauernOpfer", "nein", "Reinhard 1999", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Reinhard%201999", "In FN 98 wird der Schluß des Absatzes von Reihnard übernommen und auf die Quelle verwiesen." 047, "23-31", "Insgesamt ist die Perzeption vom „Kompromiss als politischer Lebensform“ [Fn 99] ein Ankerpunkt des amerikanischen Verfassungsverständnisses. Individuelle Interessen sollen auf der Basis persönlicher Entfaltungsfreiheit, Meinungs- und Glaubensfreiheit organisiert und auf den unterschiedlichen Ebenen des Bundesstaates zur Durchsetzung ihrer Ziele in ein Konkurrenzverhältnis gebracht werden. Aufgrund einer ausgeprägten „Partikularisierung“ der Politik ergibt es sich nicht selten, dass die Kompromisse kein ausbalanciertes Resultat berücksichtigenswerter Interessen sind, sondern unter erheblichem – zuweilen unverhältnismäßigem – Einfluss partikulärer Kräfte erwachsen oder scheitern. [Fn 99] Vgl. zu dieser Bezeichnung R. Zippelius, Allgemeine Staatslehre, 13. Aufl. 1999, S. 233 ff. m.w.N.", 432, "6-20", "Ein wesentlicher Punkt des nordamerikanischen Verfassungsverständnisses ist die Vorstellung vom Kompromiß als politischer Lebensform (§ 26 II). Auf der Grundlage persönlicher Entfaltungsfreiheit, Meinungs- und Glaubensfreiheit sollen die individuellen Interessen sich organisieren und auf den verschiedenen Ebenen des Bundesstaates um die Durchsetzung ihrer Ziele konkurrieren. [...] Diese starke "Partikularisierung" der Politik führt aber nicht selten dazu, daß die Kompromisse kein ausgewogenes Resultat der berücksichtigungswerten Interessen sind, sondern unter einem unverhältnismäßig großen Einfluß partikulärer Kräfte zustandekommen oder scheitern.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Zippelius 1999", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Zippelius%201999", "Die Fußnote verschleiert, dass der ganze Absatz mit geringen Änderungen von Zippelius übernommen wurde. {{Fragmentsichter|KayH|+}}" 047, "103-107", "98 Derartige Erfahrungen fehlten entweder weitgehend wie in Lateinamerika und später in Afrika oder sie waren nur wenige Jahrzehnte alt wie etwa in Indien 1947. Siehe die Ansätze zu einer vergleichenden Verfassungsgeschichte auch bezüglich des Staates in der außereuropäischen Welt in W. Reinhard, Geschichte der Staatsgewalt: eine vergleichende Verfassungsgeschichte Europas von den Anfängen bis zur Gegenwart, 1999, S. 480 ff.", "487 (3. Aufl.)", "16-18 (3. Aufl.)", "Derartige Erfahrungen fehlten entweder weitgehend wie in Lateinamerika und später in Afika oder sie waren nur wenig Jahrzehnte alt wie etwa in Indien 1947.", "VerschärftesBauernOpfer", "nein", "Reinhard 1999", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Reinhard%201999", "Zwar wird die Quelle unmittelbar erwähnt; dass der vorherige Satz ein Zitat ist, geht daraus aber nicht hervor. Hier wird "Autorentext" vorgetäuscht. http://books.google.de/books?id=CB3opmMjQ_IC&pg=PA498&q=Derartige%20Erfahrungen%20fehlten" 048, "1-3", "Der dauernde Zwang zu Koordination und Kompromiss erzeugt allerdings auch Reibungsverluste und gefährdet nicht selten Klarheit und Kontinuität amerikani- scher Politik.", 6, "", "Der dauernde Zwang zu Koordination und Kompromiß erzeugt Reibungsverluste und gefährdet nicht selten Klarheit und Kontinuität amerikanischer Politik.", "Verschleierung", "nein", "Wasser 1997b", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997b", "{{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 48, "3-5", "Die verfassungsrechtlich gewollte „Langsamkeit" der Politikprozes- se in den USA ist in den vergangenen Jahrzehnten häufg durch das Phänomen des „divided government" verstärkt worden", 6, "", "Die verfassungsrechtlich gewollte "Langsamkeit" der Politikprozesse in den USA ist in den vergangenen Jahrzehnten häufig durch das Phänomen des ''divided government'' verstärkt worden.", "KomplettPlagiat", "nein", "Wasser 1997b", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997b", "{{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 48, "5-7", "Der Umstand, dass häufig der Präsident und die Kongressmehrheit nicht derselben Partei angehören, hat zusätzlich Entscheidungsprozesse gehemmt.", 6, "", "Der Umstand, daß der Präsident und die Kongreßmehrheit nicht derselben Partei angehören, hat zusätzlich Sand in das Getriebe der Entscheidungsprozesse gestreut.", "Verschleierung", "nein", "Wasser 1997b", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997b", "{{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 49, "21-28", "Die Vereinigten Staaten von Amerika sind eine präsidialdemokratische Republik mit bundesstaatlicher Verfassung. Sie verzichtet auf die Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber der vom Volk gewählten gesetzgebenden Körperschaft, den ehernen Prinzipien Gewaltenteilung und gegenseitige Gewaltenhemmung stärkere Geltung zu verleihen. Die Furcht vor einer allzu starken Machtkonzentration ebnete den Weg zu einer Bundesverfassung, deren Handhabe gegen jegliche einseitige Machtposition ein vielverzweigtes System der Gewaltenteilung, Gewaltenverschränkung, sowie föderativer Gewaltenbalance erfordert.", 431, "21-32", "Die Präsidialdemokratie der USA verzichtet auf die Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber der vom Volk gewählten gesetzgebenden Körperschaft, um dadurch das Prinzip der Gewaltenteilung und gegenseitigen Gewaltenhemmung um so stärker zur Geltung zu bringen. Als im Jahr 1787 eine Versammlung von 55 Delegierten nach Philadelphia berufen wurde, um der nordamerikanischen Konföderation eine neue Bundesverfassung zu geben, stand die Furcht vor einer allzu starken Machtkonzentration Pate. Das Rezept gegen eine solche Machtzusammenballung, sei es auch in der Hand einer gewählten Versammlung, sah man in einem vielverzweigten System der Gewaltenteilung und Gewaltenverschränkung, eingeschlossen die föderative Gewaltenbalance (Federalist, Nrn. 47 f., 51).", "Verschleierung", "ja", "Zippelius 1999", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Zippelius%201999", "Im gesamten Abschnitt wird Zippelius nicht erwähnt. {{Fragmentsichter|KayH|+}}" 049, "33-34", "Unter der Alleinherrschaft eines von einer demokratischen Mehrheit gewählten Parlaments und einer von einem demokratischen Parlament abhängigen Regierung [hielten die Väter der Verfassung die Rechte der Minderheiten für ständig bedroht und daher nicht nur die religiösen Freiheitsrechte der religiösen Sekten, sondern auch die Eigentumsrechte der (eine dünne Oberschicht bildenden) ökonomischen Elite für gefährdet.]", 1, "", "Unter der Alleinherrschaft eines von einer demokratischen Mehrheit gewählten Parlaments und einer von einem demokratischen Parlament abhängigen Regierung [hielten die Väter der Verfassung die Rechte der Minderheiten für ständig bedroht und daher nicht nur die religiösen Freiheitsrechte der religiösen Sekten, sondern auch die Eigentumsrechte der (eine dünne Oberschicht bildenden) ökonomischen Elite für gefährdet.]", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Wasser 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997", "Vom Ende der S. 49 bis zum Anfang der S. 51 läuft ein verschleiertes Grosszitat von Fraenkel, bis auf sieben Wörter wortwörtlich übernommen. Guttenberg schreibt im Text einmal "Nach E. Fraenkel..." und bezieht sich in zwei Fussnoten auf S. 50 auf den Text von Fraenkel, wobei er in einer Fussnote einen Absatz daraus zitiert. Dass fast der gesamte Dissertations-Text in dieser Passage wortwörtlich von Fraenkel stammt, ist jedoch nicht kenntlich gemacht. Vermutlich aus: http://usa.usembassy.de/etexts/gov/bpb/body_i_199_2.html {{Fragmentsichter|Schuju|-}}" 050, "1-29", "[Unter der Alleinherrschaft eines von einer demokratischen Mehrheit gewählten Parlaments und einer von einem demokratischen Parlament abhängigen Regierung] hielten die Väter der amerikanischen Verfassung auch die Rechte der Minderheiten für ständig bedroht und daher nicht nur die religiösen Freiheitsrechte der religiösen Sekten, sondern auch die Eigentumsrechte der (eine dünne Oberschicht bildenden) ökonomischen Elite für gefährdet. Nicht die Herrschaft der Mehrheit, sondern der Schutz der Minderheiten war das primäre Anliegen der ursprünglichen Verfassung der USA. Der Rousseau’sche Gedanke eines a priori gültigen Gemeinwohls ist ihr ebenso fern wie die Vorstellung, dass die Herrschaft des Gemeinwillens die Unterdrückung der Privatinteressen erforderlich mache. Die Verfassung von 1787 geht vielmehr von der Annahme aus, dass dem Gemeinwohl dann am besten gedient sei, wenn allen Sonderinteressen der gleiche Schutz und die gleiche Chance gewährt und gleichzeitig ausreichend Vorsorge getroffen werde, dass kein Einzelinteresse einen dominierenden Einfiuss auszuüben in der Lage sei. Die Ablehnung einer „direkten“ Demokratie und die Bejahung der repräsentativen „Republik" wird mit der Erwägung gerechtfertigt, dass mittels einer Repräsentativverfassung nicht nur der Schutz, sondern auch der Ausdruck der Minderheitsinteressen ermöglicht werde. [Fn 104] Bis in die Gegenwart hinein leben die Vereinigten Staaten von Amerika nach dem Gesetz, nach dem sie angetreten sind: der Bereitschaft, den Mitgliedern der verschiedenen Gruppen, aus denen die heterogene amerikanische Nation zusammengesetzt ist, eine freie Entfaltungsmöglichkeit und den Gruppen selber ein freies Betätigungsrecht zu gewähren. Nach E. Fraenkel garantiert das naturrechtlich legitimierte amerikanische Verfassungsrecht nicht nur die Existenz dieser Gruppen, sondern legt auch die Spielregeln fest, nach denen sie im Gesamtgefüge der nationalen Einheit zu operieren berufen sind und normiert zugleich die Beschränkungen, die einer jeden dieser Gruppen und der Gesamtheit auferlegt sind. [Fn 105] Beides sei zur Pflege des Gemeinwohls einer Nation unerläßlich, die sich gerade deshalb als politische Einheit fühle, weil die autonome Entwicklung der Partikulargruppen gewährleistet ist, aus der sie sich zusammensetzt.", 1, "", "[Unter der Alleinherrschaft eines von einer demokratischen Mehrheit gewählten Parlaments und einer von einem demokratischen Parlament abhängigen Regierung] hielten die Väter der Verfassung die Rechte der Minderheiten für ständig bedroht und daher nicht nur die religiösen Freiheitsrechte der religiösen Sekten, sondern auch die Eigentumsrechte der (eine dünne Oberschicht bildenden) ökonomischen Elite für gefährdet. Nicht die Herrschaft der Mehrheit, sondern der Schutz der Minderheiten war das primäre Anliegen der ursprünglichen Verfassung der USA. Der Rousseau’sche Gedanke eines a priori gültigen Gemeinwohls ist ihr ebenso fern wie die Vorstellung, daß die Herrschaft des Gemeinwillens die Unterdrückung der Privatinteressen erforderlich mache. Die Verfassung von 1787 geht vielmehr von der Annahme aus, daß dem Gemeinwohl dann am besten gedient sei, wenn allen Sonderinteressen der gleiche Schutz und die gleiche Chance gewährt und gleichzeitig ausreichend Vorsorge getroffen werde, daß kein Einzelinteresse einen dominierenden Einfluß auszuüben in der Lage sei. Die Ablehnung der ”direkten” Demokratie und die Bejahung der repräsentativen ”Republik” wird mit der Erwägung gerechtfertigt, daß mittels einer Repräsentativverfassung nicht nur der Schutz, sondern auch der Ausdruck der Minderheitsinteressen ermöglicht werde. [...] Bis in die Gegenwart hinein leben die Vereinigten Staaten von Amerika nach dem Gesetz, nach dem sie angetreten sind: der Bereitschaft, den Mitgliedern der verschiedenen Gruppen, aus denen die heterogene amerikanische Nation zusammengesetzt ist, eine freie Entfaltungsmöglichkeit und den Gruppen selber ein freies Betätigungsrecht zu gewähren. Das naturrechtlich legitimierte amerikanische Verfassungsrecht garantiert nicht nur die Existenz dieser Gruppen, sondern legt auch die Spielregeln fest, nach denen sie im Gesamtgefüge der nationalen Einheit zu operieren berufen sind und normiert zugleich die Beschränkungen, die einer jeden dieser Gruppen und der Gesamtheit auferlegt sind. Beides ist zur Pflege des Gemeinwohls einer Nation unerläßlich, die sich gerade deshalb als politische Einheit fühlt, weil die autonome Entwicklung der Partikulargruppen gewährleistet ist, aus der sie sich zusammensetzt.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Wasser 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997", "Vom Ende der S. 49 bis zum Anfang der S. 51 läuft ein verschleiertes Grosszitat von Fraenkel, bis auf sieben Wörter wortwörtlich übernommen. Guttenberg schreibt im Text einmal "Nach E. Fraenkel..." und bezieht sich in zwei Fussnoten auf S. 50 auf den Text von Fraenkel, wobei er in einer Fussnote einen Absatz daraus zitiert. Dass fast der gesamte Dissertations-Text in dieser Passage wortwörtlich von Fraenkel stammt, ist jedoch nicht kenntlich gemacht. Höchstwahrscheinlich aus Wasser 1997: http://usa.usembassy.de/etexts/gov/bpb/body_i_199_2.html {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 051, "1-2", "Es ist richtig: Der stärkste Integrationsfaktor der Vereinigten Staaten von Amerika ist die Anerkennung des pluralistischen Charakters der amerikanischen Nation.", 1, "", "Der stärkste Integrationsfaktor der Vereinigten Staaten von Amerika ist die Anerkennung des pluralistischen Charakters der amerikanischen Nation.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Wasser 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997", "Vom Ende der S. 49 bis zum Anfang der S. 51 läuft ein verschleiertes Großzitat von Fraenkel, bis auf sieben Wörter wortwörtlich übernommen. Guttenberg schreibt im Text einmal "Nach E. Fraenkel..." und bezieht sich in zwei Fussnoten auf S. 50 auf den Text von Fraenkel, wobei er in einer Fussnote einen Absatz daraus zitiert. Dass fast der gesamte Dissertations-Text in dieser Passage wortwörtlich von Fraenkel stammt, ist jedoch nicht kenntlich gemacht. Vermutlich aus: http://usa.usembassy.de/etexts/gov/bpb/body_i_199_2.html {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 51, "101-114", "Der Konservatismus ist angesichts seines modernen Ursprungs (er wurde zur Zeit der Französischen Revolution zum Sammelbegriff für politische Strömungen und Ideen; in England erscheint der Begriff erst 1830, als J. W. Croker die Tories als „conservative party“ bezeichnet) vom Traditionalismus oder vom sog. „natürlichen Konservatismus“ zu unterscheiden (vgl. dazu ausführlich K. Mannheim, Konservatismus. Ein Beitrag zur Soziologie des Wissens, 1927). Während der Traditionalismus die „allgemein-menschliche Eigenschaft“ bezeichnet, „dass wir am Althergebrachten zäh festhalten und ungern auf Neuerungen eingehen“, ist der Konservatismus ein erst in der Moderne möglich gewordenes Phänomen, das die Dynamik der bürgerlichen Gesellschaft und die Spaltung der Ideenwelt in Gegner und Befürworter des „Fortschritts“ voraussetzt, vgl. Mannheim, ebenda. Hier soll der Konservatismus durch seine ambivalente Stellung zur Moderne bestimmt werden; ein lebensfähiger Konservatismus hat demzufolge sowohl die unversöhnliche Gegnerschaft zur Moderne als auch die kritiklose Anerkennung derselben zu meiden, vgl. auch H. Ottmann, Konservatismus, in: Staatslexikon, Bd. 3, 7.Aufl. 1985, S. 636 ff.", "636, 640", "", "K.[onservativismus], auch Konservatismus, und "konservativ" sind Kunstwörter, die [...] zur Zeit der Französischen Revolution zu Sammelbegriffen für politische Strömungen und Ideen wurden. [...] In England taucht der Begriff erst 1830 auf, als J. W. Croker die Tories die "conservative party" nennt [...]. Der K. ist - angesichts seines modernen Ursprungs - vom Traditionalismus (Mannheim) oder vom "natürlichen K." (Lord H. Cecil) zu unterscheiden. Während der Traditionalismus (Tradition) die "allgemein-menschliche Eigenschaft" bezeichnet, "daß wir am Althergebrachten zäh festhalten und ungern auf Neuerungen eingehen" (Mannheim), ist der K. ein erst in der Moderne möglich gewordenes Phänomen, das die Dynamik der bürgerlichen Gesellschaft und die Spaltung der Ideenwelt in Gegner und Befürworter des "Fortschritts" voraussetzt. [...] Wer nicht per se polemische Definitionen sucht, kann den K. durch seine ambivalente Stellung zur Moderne bestimmen. Ein lebensfähiger K. hat demnach beides zu meiden: unversöhnliche Gegnerschaft zur Moderne wie kritiklose Anerkennung derselben.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Ottmann 1987", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Ottmann%201987", "Die Referenz auf Mannheim ist ebenfalls dem Artikel entnommen und findet sich so in dessen Literaturverzeichnis." 052, "02-06", "Die Debatte um die Verfasstheit der Europäischen Gemeinschaften bzw. der Europäischen Union [108] ist so alt wie diese selbst. In ihr spiegelt sich von Anfang an die Intention der Europäischen Gründerväter, mehr als lediglich ein loser Zusammenschluss gleich gesinnter Staaten zur Erreichung gemeinsamer Ziele und auch mehr als nur ein Binnenmarkt zu sein.", 24, "02-06", "Die Diskussion um die Verfasstheit der Europäischen Gemeinschaft bzw. der Europäischen Union ist so alt wie diese selbst. In ihr spiegelt sich von Anfang an das Bestreben der Europäischen Gründerväter, mehr als lediglich ein loser Zusammenschluss gleich gesinnter Staaten zur Erreichung gemeinsamer Ziele und auch mehr als nur ein Binnenmarkt zu sein.", "Verschleierung", "ja", "Fuchs 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Fuchs%202002", "{{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 52, "7-9", "Da die Verfassungsidee unauflöslich mit der Frage der Einigung Europas verbunden ist, gab es Vorläufer einer Verfassungsdiskussion schon seit dem ausgehenden Mittelalter. [109]", 3, "12-14", "Da die Verfassungsidee unauflöslich mit der der Frage der Einigung Europas verbunden ist, gab es Vorläufer einer Verfassungsdiskussion schon seit dem ausgehenden Mittelalter [3].", "KomplettPlagiat", "nein", "Hellriegel/Thoma 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hellriegel/Thoma%202005", "{{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 52, "106-107", "[109] Ein guter Überblick findet sich bei R. Streinzl C. Ohler/ C. Herrmann, Die neue Verfassung für Europa. Einführung mit Synopse, 2005, S. 1 ff. [Siehe auch A. Schäfer (Hrsg.), Die Verfassungsentwürfe zur Gründung einer Europäischen Union, .....]", 3, "104-106", "[3] Überblick bei Streinz / Ohler / Herrman (2005), S. 1 ff.", "Verschleierung", "nein", "Hellriegel/Thoma 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hellriegel/Thoma%202005", "Normalerweise trennt der Verfasser mit Kommata mehrere Autoren ab - hier entscheidet er sich für die Querstriche - geht halt schneller {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 53, "13-16", "Bereits im November 1923 hatte ''R. N. Graf Coudenhove-Kalergi'', geboren 1894 in Tokyo als Sohn eines k. u. k. Diplomaten und einer Japanerin, ein schmales Buch veröffentlicht [114], in dem er seine Neigung, in Erdteilen zu denken und die Welt nach seinem persönlichen Ermessen zu formen, erstmals einer größeren Öffentlichkeit [verriet.]", 1, "23-28", "Drei Jahre zuvor, im November 1923, hatte Coudenhove-Kalergi, geboren 1894 in Tokyo als Sohn eines k. u. k. Diplomaten und einer Japanerin, ein schmales Buch veröffentlicht, in dem er seine Neigung, in Erdteilen zu denken und die Welt nach seinem persönlichen Ermessen formen zu wollen, erstmals einer größeren Öffentlichkeit verriet.", "Verschleierung", "nein", "Burgard 2000", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Burgard%202000", "Die Fußnote 114 bezieht sich auf das in der Fundstelle nicht angeführte Buch von Coudenhove-Kalergi. {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 53, "101-119", "[Man müsste Dantes Idee einer „Universalmonarchie" ebenso einbeziehen wie die Gedanken von Podiebrad, Cruces, Comenius und W. Penn. Zu nennen wären freilich in] der Folge auch ''J. Bentheim'', ''F. Gentz'' und selbst ''Napoleon Bonaparte'' (er schreibt 1816 auf seiner Verbannungsinsel St. Helena in sein "Memorial de Sainte Helene": "Eine meiner Lieblingsideen war die Zusammenschmelzung, die Vereinigung der Völker, die durch Revolution und Politik getrennt worden waren." Es sei vor allem sein Wunsch gewesen, eine "association europeenne" zu verwirklichen; sie hätte dem Kontinent Wohlstand und Glück gebracht, nicht zuletzt auch ein gleiches System in ganz Europa: "un code europeen. une cour de Cassation europeenne"). Vgl. auch die wichtigen Impulse von ''I. Kant'' (er betont in seiner Schrift "Zum ewigen Frieden" (1795) die Notwendigkeit, einen Bund der Nationen zu schaffen und entwirft ein "Bundes-Europa"), ''G. F. Hegel'' und ''F.W. Schelling''. Weitergesponnen wurden diese Gedanken (von der Überlegenheit Europas) etwa von A. Comte. Siehe sodann auch die Schriften von ''J.K. Bluntschli'', ''K. Frantz'', aber auch ''K. Marx'' (er teilte etwa die Überzeugung ''Hegels'', dass Westeuropa der fortgeschrittenste und begabteste Teil der Welt sei, also der einzige, der reif wäre, die Zukunft der Menschen zu formen. ''Marx'' begrüßte die freiheitlichen Bewegungen beispielsweise der durch das russische Joch unterdrückten Polen als "dialektische" Etappe zur Einigung Europas in einer klassenlosen Gesellschaft. Freilich war er überzeugt, dass die europäische Einigung niemals vom liberalen Bürgertum oder von Idealisten von der Art ''Mazzinis'' herbeigeführt werden könnte, sondern nur durch das Proletariat). Schließlich sei noch auf ''J. Burckhardt'' und ''B. von Suttner'' verwiesen.", 1, "", "Dante [...] Universalmonarchie [...] Podiebrad [...] Crucés [...] Comenius [...] Penn [...] Jeremy Bentham [...] Friedrich Gentz [...] Napoleon Bonaparte [...] 1816 schreibt Napoleon auf seiner Verbannungsinsel St. Helena sein "Mémorial de Sainte Hélène": "Eine meiner Lieblingsideen war die Zusammenschmelzung, die Ver­einigung der Völ­ker, die durch Revolution und Politik getrennt wor­den waren." Es sei vor allem sein Wunsch gewesen, eine "asso­ciation européenne" zu verwirklichen; sie hätte dem Kon­ti­nent Wohlstand und Glück gebracht, nicht zuletzt auch ein gleiches System in ganz Eu­ropa: "un code européen, une cour de cassation européenne" [...] Immanuel Kant [...] Der deutsche Philosoph betont in seiner Schrift „Zum ewigen Frie­den“ (1795) die Notwendigkeit, einen Bund der Nationen zu schaffen; er entwirft ein Bundes-Europa. [...] Georg Friedrich Hegel [...] Friedrich Wilhelm Schelling [...] Weitergesponnen wurden diese Gedanken von der Überlegenheit Europas vom [...] Auguste Comte [...] Johann Kaspar Bluntschli [...] Konstantin Frantz [...] Karl Marx [...] Vor allem teilte er die Über­zeugung Hegels, dass Westeuropa der fort­ge­schrittenste und begabteste Teil der Welt sei, also der einzige, der reif wäre, die Zukunft der Menschen zu for­men. Marx begrüßte die freiheitlichen Bewegungen beispielsweise der durch das russi­sche Joch unterdrückten Polen als "dialektische" Etappe zur Eini­gung Europas in einer klas­sen­lo­sen Gesellschaft. Aller­dings war er überzeugt, dass die europäische Einigung niemals vom liberalen Bürgertum oder von Idealisten von der Art Mazzinis herbeigeführt werden könnte, sondern nur durch das Proletariat [...] Burckhardt [...] Bertha von Suttner [...]", "Verschleierung", "nein", "Examen Europaeum Consortium o.J.", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Examen%20Europaeum%20Consortium%20o.J.", "Zuerst eingetragen von GuttenPlag (Xeroxomus). Aus dem Original wurden eigentlich nur Absätze oder Wörte gestrichen. Der Rest wurde dann wieder mit wenigen Worten verbunden. {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 54, "1-5", "Der Titel „Pan-Europa“ stand für ein Programm mit weit reichenden Zielen: die politische und wirtschaftliche Integration des Kontinents, die Schaffung gemeinsamer Institutionen in einer gemeinsamen Kapitale, eine gemeinsame Währung und Armee, schließlich die Verabschiedung einer Verfassung für die Vereinigten Staaten von Europa.", 1, "", "Der Titel Pan-Europa stand für ein Programm mit weitreichenden Zielen: die politische und wirtschaftliche Integration des Kontinents, die Schaffung gemeinsamer Institutionen in einer gemeinsamen Kapitale, eine gemeinsame Währung und Armee, schließlich die Verabschiedung einer Verfassung für die Vereinigten Staaten von Europa.", "KomplettPlagiat", "nein", "Burgard 2000", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Burgard%202000", "Die Anpassung an die neue Rechtschreibung ("weit reichend" statt "weitreichend") steht m. E. einer Einordnung als Komplettplagiat nicht im Wege. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 54, "6-9", ""Dieses Buch ist bestimmt, eine große politische Bewegung zu wecken, die in allen Völkern Europas schlummert", prophezeite Coudenhove-Kalergi im Vorwort [115], und die europäische Integration wurde für den gerade 29-jährigen Aristokraten zur Lebensaufgabe:", 1, "", ""Dieses Buch ist bestimmt, eine große politische Bewegung zu wecken, die in allen Völkern Europas schlummert", prophezeite Coudenhove-Kalergi im Vorwort, und die europäische Integration wurde für den gerade 29-jährigen Aristokraten zu einer Lebensaufgabe, der er sich ganz und gar verschrieb:", "Verschleierung", "nein", "Burgard 2000", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Burgard%202000", "Die Fußnote 115 bezieht sich auf das in der Fundstelle nicht angeführte Buch von Coudenhove-Kalergi. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 54, "9-12", ""Durch Agitation in Wort und Schrift soll die europäische Frage als die Lebensfrage von Millionen Menschen von der öffentli- chen Meinung aller Völker aufgerollt werden, bis jeder Europäer sich gezwungen sieht, zu ihr Stellung zu nehmen." [116]", 1, "", ""Durch Agitation in Wort und Schrift soll die europäische Frage als die Lebensfrage von Millionen Menschen von der öffentlichen Meinung aller Völker aufgerollt werden, bis jeder Europäer sich gezwungen sieht, zu ihr Stellung zu nehmen."", "KomplettPlagiat", "nein", "Burgard 2000", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Burgard%202000", "Es handelt sich um ein Zitat aus dem in Fußnote 116, nicht aber in der Fundstelle angeführten Buch von Coudenhove-Kalergi. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 54, "13-15", "Im Frühjahr 1924 gründete er in Wien die Paneuropa-Union [117], eine - nach heutigem Sprachgebrauch - Nichtregierungsorganisation, welche zunächst die Öffentlichkeit mobilisieren sollte.", 1, "", "Im Frühjahr 1924 gründete er in Wien die Paneuropa-Union, eine Nichtregierungsorganisation (wie man heute sagen würde), welche die Öffentlichkeit mobilisieren sollte.", "Verschleierung", "nein", "Burgard 2000", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Burgard%202000", "Der in der Fundstelle folgende Satz wird in Fußnote 117 verwendet. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 54, "16-17", "Unter maßgeblicher Beteiligung ''W. Heiles'' formierte sich indessen innerhalb der Friedens- und Völkerbundbewegung eine Gegenströmung.", 1, "", "Unter maßgeblicher Beteiligung Wilhelm Heiles formierte sich nun innerhalb der Friedens- und Völkerbundbewegung eine Gegenströmung zu Paneuropa: [...]", "Verschleierung", "nein", "Burgard 2000", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Burgard%202000", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 54, "17-31", "Als Antwort auf die Gründung der Paneuropa-Union hoben deutsche und französische Parlamentarier im Frühling 1924 ein „Komitee für die Interessengemeinschaft der europäischen Völker“ aus der Taufe, später umbenannt in „Bund für Europäische Cooperation“. Ähnlich wie die Paneuropa-Union verstand sich das Komitee als „pressure group“ für Europa in den Parlamenten, Regierungskreisen und in der politischen Publizistik. Grundlegend war dabei die Orientierung am Völkerbund, der den institutionellen Rahmen für die europäische Integration darstellen sollte. Im Unterschied zur Paneuropa-Union betrachteten die Mitglieder des Komitees Großbritannien als einen Teil Europas, dessen Einbeziehung als elementar galt. Ähnlich waren dagegen die langfristigen Ziele: eine weit reichende politische und wirtschaftliche Integration der Staaten Europas, die ihren Abschluss in der Schaffung supranationaler Institutionen, eines Binnenmarktes und einer gemeinsamen Währung finden sollte. Damit standen sich seit 1924 zwei politische Organisationen gegenüber, die unterschiedliche Europa-Konzepte verfochten:", 1, "", "Als Antwort auf die Gründung der Union des Grafen hoben deutsche und französische Parlamentarier im Frühling 1924 ein Komitee für die Interessengemeinschaft der europäischen Völker aus der Taufe, später umbenannt in Bund für Europäische Cooperation. Ähnlich wie die Paneuropa-Union verstand sich das Komitee als pressure group für Europa in den Parlamenten, Regierungskreisen und in der politischen Publizistik. Grundlegend war dabei die Orientierung am Völkerbund, der den institutionellen Rahmen für die europäische Integration darstellen sollte. Im Unterschied zur Paneuropa-Union betrachteten die Mitglieder des Komitees Großbritannien als einen Teil Europas, dessen Einbeziehung als elementar galt. Ähnlich waren dagegen die langfristigen Ziele: eine weitreichende politische und wirtschaftliche Integration der Staaten Europas, die ihren Abschluss in der Schaffung supranationaler Institutionen, eines Binnenmarktes und einer gemeinsamen Währung finden sollte. Damit standen sich seit 1924 zwei politische Organisationen gegenüber, die unterschiedliche Europa-Konzepte verfochten:", "KomplettPlagiat", "nein", "Burgard 2000", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Burgard%202000", "Geringfügige Differenzen in der Zeichensetzung rechtfertigen nicht die Einordnung als "Verschleierung". {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 54, "106-109", "Als Gründer, Präsident und Chefprogrammatiker der von ihm ins Leben gerufenen Bewegung entwickelte Graf Coudenhove-Kalergi eine Strategie persönlicher Lobbyarbeit – im Dialog mit Kanzlern und Königen, Unternehmern und Geistesgrößen.", 1, "", "Als Gründer, Präsident und Chefprogrammatiker der von ihm ins Leben gerufenen Bewegung entwickelte Coudenhove-Kalergi eine Strategie persönlicher Lobbyarbeit - im Dialog mit Kanzlern und Königen, Unternehmern und Geistesgrößen.", "KomplettPlagiat", "nein", "Burgard 2000", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Burgard%202000", "Das Plagiat findet sich in Fußnote 117. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 55, "1-3", "[Damit standen sich seit 1924 zwei politische Organisationen gegenüber, die unterschiedliche Europa-Konzepte verfochten: europäische] Integration innerhalb des Völkerbundes, unter Einbeziehung Großbritanniens und der UdSSR – oder Paneuropa als kontinentaleuropäisches Bündnis mit losen Verbindungen zur internationalen Staatengemeinschaft. [118]", 1, "", "Damit standen sich seit 1924 zwei politische Organisationen gegenüber, die unterschiedliche Europa-Konzepte verfochten: Integration innerhalb des Völkerbundes, unter Einbeziehung Großbritanniens und der UdSSR – oder Paneuropa als kontinentaleuropäisches Bündnis mit losen Verbindungen zur internationalen Staatengemeinschaft.", "KomplettPlagiat", "nein", "Burgard 2000", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Burgard%202000", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 055, "110-145", "Im Frühjahr des Jahres 1919 erscheinen in der renommierten Londoner Zeitschrift Athenäum zwei "Letters from France", verfaßt von dem französischen Dichter P. Valery. Entscheidend geprägt sind diese beiden Briefe, die Valery noch im selben Jahr als Essay unter dem Titel "La crise de 1'esprit" im französischen Original veröffentlicht.), von der Erfahrung des erst wenige Monate zuvor zu Ende gegangenen Weltkrieges und von dem klaren Bewußtsein, dass dieser Krieg einen epochalen Einschnitt in der Geschichte Europas markiert (die Schrift ist abgedruckt in: J. Hytier (Hrsg.), P. Valery. OEuvres. 1957. T. I. S. 988 ff). Valery begreift dabei die Kri- se Europas nicht nur in ihrer militärischen, politischen und wirtschaftlichen Dimension. Diese Krise Europas sei in erster Linie eine Krise des Geistes, jenes "esprit europeen", der die eigentliche Essenz Europas ausmache und seine Zivilisation von allen anderen unterscheide. Für den Cartesianer Valery ist dieser europäische Geist nichts anderes als der Geist der Wissenschaft , wie er sich auf dem Kontinent seit der griechischen Antike herausgebildet habe und wie er zu Beginn der Neuzeit von L da Vinci exemplarisch verkörpert wurde. Valery artikuliert in seiner Schrift in charakteristischer Weise ein ausgeprägtes Bewußtsein von der Dekadenz Europas, wie es in vielfältiger Form auch bei anderen europäischen Schriftstellern in den Jahren nach dem Ende des 1. Weltkrieges zu finden ist. Als ein Beispiel unter vielen anderen möglichen sei hier aus dem deutschen Sprachraum nur H. v. Hofmannsthal mit seinem Essay des Jahres 1922 mit dem Titel "Blick auf den geistigen Zustand Europas" angeführt (Der Text findet sich bei P.M. Lützeler (Hrsg.), "Hoffnung Europa". Deutsche Essays von Novalis bis Enzensberger, Frankfurt a. M. 1994. S. 258 ff.) Vergleichbare Belege für ein ausgeprägtes europäisches Krisenbewußtsein aber finden sich auch bei O. Spengler in seinem "Untergang des Abendlandes" (1918/22). bei S. Zweig, vor allem in seiner Autobiographie "Die Welt von gestern. Erinnerungen eines Europäers." (postum 1944). in Spanien bei J. Ortega Y Gasset in seinem "Aufstand der Massen" (1929) oder später in England bei A. Toynbee in seiner Universalgeschichte "A Study of History" (1934-61). Valerys Schrift "La crise de 1'esprit" kann als der erste bedeutende Beitrag zu einer Debatte über Europa betrachtet werden, die in den zwanziger Jahren auf dem gesamten Kontinent, mit besonderer Intensität aber in Frankreich und Deutschland geführt worden ist. Europa wird in beiden Ländern zum Thema einer kaum zu zählenden Anzahl von Essays und Aufsätzen, ja sogar zum Gegenstand von zumeist allerdings eher zweitrangigen Romanen, Novellen und Gedichten (einen Überblick mit zahlreichen bibliographischen Angaben gibt P.M. Lützeler. Die Schriftsteller und Europa. Von der Romantik bis zur Gegenwart. München 1992. S. 272 ff. sowie V. Steinkamp. Die Europa-Debatte deutscher und französischer Intellektueller nach dem Ersten Weltkrieg. ZEI-Discussion paper. 1999.", "3-6", "", "Im Frühjahr des Jahres 1919 erscheinen in der renommierten Londoner Zeitschrift Athenaeum zwei Letters from France, verfaßt von dem französischen Dichter Paul Valéry. Entscheidend geprägt sind diese beiden Briefe, die Valéry noch im selben Jahr als Essay unter dem Titel La crise de l'esprit im französischen Original veröffentlicht, von der Erfahrung des erst wenige Monate zuvor zu Ende gegangenen 1. Weltkrieges und von dem klaren Bewußtsein, daß dieser Krieg einen epochalen Einschnitt in der Geschichte Europas markiert. [...] (1) (Fußnote 1: Die Schrift ist abgedruckt in: P. Valéry, OEuvres, hg. v. J. Hytier, Paris (Pléiade) 1957, T. I, S. 988-1013 (hier S. 988f.). Valéry begreift die Krise Europas mithin nicht nur in ihrer militärischen, politischen und wirtschaftlichen Dimension. Diese Krise Europas ist für ihn [...] in erster Linie eben eine Krise des Geistes, jenes esprit européen, der die eigentliche Essenz Europas ausmache und seine Zivilisation von allen anderen unterscheide. Für den Cartesianer Valéry ist dieser europäische Geist nichts anderes als der Geist der Wissenschaft, wie er sich auf dem Kontinent seit der griechischen Antike herausgebildet habe und wie er zu Beginn der Neuzeit von Leonardo da Vinci exemplarisch verkörpert werde. [...] so artikuliert sich in seiner Schrift in charakteristischer Weise ein ausgeprägtes Bewußtsein von der Dekadenz Europas, wie es in vielfältiger Form auch bei anderen europäischen Schriftstellern in den Jahren nach dem Ende des 1. Weltkrieges zu finden ist. Als ein Beispiel unter vielen anderen möglichen sei hier aus dem deutschen Sprachraum nur Hugo von Hofmannsthal angeführt, der [...] in einem Essay des Jahres 1922 mit dem Titel Blick auf den geistigen Zustand Europas konstatiert: [...] (3) (Fußnote 3: Der Essay findet sich abgedruckt in der sehr nützlichen Textsammlung Hoffnung Europa. Deutsche Essays von Novalis bis Enzensberger, hg. v. Paul Michael Lützeler, Frankfurt a. M. 1994, S. 258 - 261 (hier S. 258).) Vergleichbare Belege für ein ausgeprägtes europäisches Krisenbewußtsein aber lassen sich auch bei Oswald Spengler in seinem Untergang des Abendlandes, bei Stefan Zweig, vor allem in seiner Autobiographie Die Welt von gestern, in Spanien bei José Ortega Y Gasset in seinem Aufstand der Massen oder später in England bei Arnold Toynbee in seiner Universalgeschichte A Study of History finden. [...] Valérys Schrift La crise de l'esprit kann als der erste bedeutende Beitrag zu einer Debatte über Europa betrachtet werden, die in den zwanziger Jahren auf dem gesamten Kontinent, mit besonderer Intensität aber in Frankreich und Deutschland geführt worden ist. Europa wird in beiden Ländern zum Thema einer kaum zu zählenden Anzahl von Essays und Aufsätzen, ja sogar zum Gegenstand von zumeist allerdings eher zweitrangigen Romanen, Novellen und Gedichten. (4) (Fußnote 4: Einen Überblick mit zahlreichen bibliographischen Angaben gibt Paul Michael Lützler, Die Schriftsteller und Europa. Von der Romantik bis zur Gegenwart, München 1992, S. 272 - 364.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Steinkamp 1999", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Steinkamp%201999", "GuttenPlag {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 55, "146-147", "Unterschiedlich sah man auch die Modalitäten der Finanzierung: Der Bund für Europäische Cooperation konnte auf Subventionen der deutschen und französischen Re-[gierungen zurückgreifen, die das Anliegen einer europäischen Verständigung unter dem Dach des Völkerbundes unterstützten.]", 1, "", "Unterschiedlich sah man auch die Modalitäten der Finanzierung: Der Bund für Europäische Cooperation konnte auf Subventionen der deutschen und französischen Regierungen zurückgreifen, die das Anliegen einer europäischen Verständigung unter dem Dach des Völkerbundes unterstützten.", "KomplettPlagiat", "nein", "Burgard 2000", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Burgard%202000", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 56, "1-2", "[Gemeinsam war bei-]den Organisationen die Überzeugung, dass Paris und Berlin Schrittmacher einer europäischen Annäherung sein mussten. [119]", 1, "", "Gemeinsam war beiden Organisationen die Überzeugung, dass Paris und Berlin Schrittmacher einer europäischen Annäherung sein mussten.", "KomplettPlagiat", "nein", "Burgard 2000", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Burgard%202000", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 056, "3-11", "Wenig später glaubte sich ''Coudenhove-Kalergi'' indes am Ziel. Am 5. September 1929 schlug der französische Außenminister (und zeitweilige Ministerpräsident) ''A. Briand'' der Völkerbund-Versammlung in Genf vor, die europäischen Staaten durch eine föderale Verbindung enger zusammenzuführen. Vorstellungen, die – auch hinsichtlich einer wirtschaftlichen Einigung – vieles von dem vorbereiteten, was nach 1945 geplant oder begonnen wurde. Sein deutscher Amtskollege G. Stresemann lobte in einer Antwortrede die wirtschaftliche Seite der Idee, doch er verhehlte nicht die Skepsis des Realpolitikers gegenüber der Aussicht auf eine politische Integration Europas. [120]", 1, "", "Nur ein Jahr später glaubte sich Coudenhove-Kalergi indes am Ziel. Am 5. September 1929 schlug Aristide Briand der Völkerbund-Versammlung in Genf vor, die europäischen Staaten durch eine föderale Verbindung enger zusammenzuführen. Sein deutscher Amtskollege Gustav Stresemann (gemeinsam hatten sie 1926 den Friedensnobelpreis erhalten) lobte in einer Antwortrede die wirtschaftliche Seite der Idee, doch er verhehlte nicht die Skepsis des Realpolitikers gegenüber der Aussicht auf eine politische Integration Europas.", "Verschleierung", "nein", "Burgard 2000", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Burgard%202000", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 56, "11-20", "Dennoch – Briands Initiative setzte das Thema für einen Moment auf die Agenda der Weltpolitik. So geht aus einem Dossier der französischen Botschaft in Washington hervor, dass in der amerikanischen Öffentlichkeit der Europaplan Briands so ausführlich diskutiert wurde wie selten ein Thema der europäischen Politik. [121] Doch Briands Auftritt kam zu spät. Deutlich lassen sich aus einem wenige Mo- nate später nachgelegten Europa-Memorandum 122 die nationalen Interessen und Ängste Frankreichs herauslesen, insbesondere die Sorge um die sécurité – um die Sicherheit gegenüber einem inzwischen wieder unberechenbaren Nachbarn jenseits des Rheins. Das Memorandum fordert, die Zusammenarbeit der europäischen [Staaten zu institutionalisieren, eine Europäische Konferenz auf Regierungsebene einzurichten sowie einen Ständigen Politischen Ausschuss als europäisches Exe- kutivinstrument.]", 1, "", "Dennoch - Briands Initiative setzte das Thema für einen Moment auf die Agenda der Weltpolitik. So geht aus einem Dossier der französischen Botschaft in Washington hervor, dass in der amerikanischen Öffentlichkeit der Europaplan Briands so ausführlich diskutiert wurde wie selten ein Thema der europäischen Politik. Doch Briands Auftritt kam zu spät. Deutlich lassen sich aus einem wenige Monate später nachgelegten Europa-Memorandum die nationalen Interessen und Ängste Frankreichs herauslesen, insbesondere die Sorge um die sécurité - um die Sicherheit gegenüber einem inzwischen wieder unberechenbaren Nachbarn jenseits des Rheins. Das Memorandum fordert, die Zusammenarbeit der europäischen Staaten zu institutionalisieren, eine Europäische Konferenz auf Regierungsebene einzurichten sowie einen Ständigen Politischen Ausschuss als europäisches Exekutivinstrument.", "KomplettPlagiat", "nein", "Burgard 2000", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Burgard%202000", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 56, "101-104", "[Unterschiedlich sah man auch die Modalitäten der Finanzierung: Der Bund für Europäische Cooperation konnte auf Subventionen der deutschen und französischen Re-]gierungen zurückgreifen, die das Anliegen einer europäischen Verständigung unter dem Dach des Völkerbundes unterstützten. Dagegen suchte und fand Graf Coudenhove-Kalergi finanzielle Unterstützung in einem Kreis von Unternehmern und Bankiers, die sich unter der Leitung R. Boschs zu einem Paneuropa-Förderkreis zusammenschlossen.", 1, "", "Unterschiedlich sah man auch die Modalitäten der Finanzierung: Der Bund für Europäische Cooperation konnte auf Subventionen der deutschen und französischen Regierungen zurückgreifen, die das Anliegen einer europäischen Verständigung unter dem Dach des Völkerbundes unterstützten. Dagegen suchte und fand Coudenhove-Kalergi finanzielle Unterstützung in einem Kreis von Unternehmern und Bankiers, die sich unter der Leitung Robert Boschs zu einem Paneuropa-Förderkreis zusammenschlossen.", "KomplettPlagiat", "nein", "Burgard 2000", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Burgard%202000", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 57, "1-10", "[Das Memorandum fordert, die Zusammenarbeit der europäischen] Staaten zu institutionalisieren, eine Europäische Konferenz auf Regierungsebene einzurichten sowie einen Ständigen Politischen Ausschuss als europäisches Exekutivinstrument. Überdies regt ein Zusatz an, die Grenzgarantien des Locarno-Paktes auf die osteuropäischen Staaten auszudehnen. Ein solches Ost-Locarno aber war der deutschen Außenpolitik nicht abzuringen, denn diese zielte trotz aller Verständigungsbereitschaft langfristig darauf an, das Reich wieder als Großmacht zu etablieren. So zeugt das Memorandum der französischen Regierung gleichermaßen von Briands Glauben an die Gemeinschaft Europas wie von der Hilflosigkeit einer Außenpolitik, die Deutschlands erneutem Griff nach der Weltmacht nur noch wenig entgegenzusetzen vermochte.", 4, "", "Das Memorandum fordert, die Zusammenarbeit der europäischen Staaten zu institutionalisieren, eine Europäische Konferenz auf Regierungsebene einzurichten sowie einen Ständigen Politischen Ausschuss als europäisches Exekutivinstrument. Überdies regt ein Zusatz an, die Grenzgarantien des Locarno-Paktes auf die osteuropäischen Staaten auszudehnen. Ein solches Ost-Locarno aber war der deutschen Außenpolitik nicht abzuringen, denn diese zielte trotz aller Verständigungsbereitschaft langfristig darauf an, das Reich wieder als Großmacht zu etablieren. So zeugt das Memorandum der französischen Regierung gleichermaßen von Briands Glauben an die Gemeinschaft Europas wie von der Hilflosigkeit einer Außenpolitik, die Deutschlands erneutem Griff nach der Weltmacht nur noch wenig entgegenzusetzen vermochte.", "KomplettPlagiat", "nein", "Burgard 2000", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Burgard%202000", "Die ungrammatische Formulierung "diese zielte trotz aller Verständigungsbereitschaft langfristig darauf an" findet sich in der Dissertation und der Fundstelle. {{Fragmentsichter|KayH|+}}" 57, "11-25", "Der Boden für außen- und europapolitische Bestrebungen der Vernunft wurde damals immer rascher unterspült durch das Anschwellen radikaler und nationalistischer Kräfte in Europa, begünstigt durch die unglücklichen politischen Verhältnisse jener Jahre und die 1929 ausbrechende Weltwirtschaftskrise. Mit der Machtergreifung der Nationalsozialisten in Deutschland 1933 war endgültig der Weg zu einer nochmaligen gewaltsamen Explosion des Nationalismus beschritten. Gleichwohl gab es in der Folge und während des zweiten Weltkrieges eindrucksvolle sowie in vielen Bezügen zur Gegenwart immer noch – oder wieder – aktuelle, grundlegenden Ideen und Pläne für eine Neuordnung Europas vor allem in den Widerstandsbewegungen der von Hitlerdeutschland besetzten Länder (wie auch in Deutschland selbst). Weitgehende Übereinstimmung im breiten Spektrum demokratischer Richtungen des antifaschistischen Widerstandes bestand in der Forderung, dass der Aufbau Europas nach dem Kriege nicht die einfache Wiederherstellung der alten staatlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Strukturen der Vorkriegszeit bedeuten dürfe.", 4, "", "Jedoch wurden diese Bemühungen durch wachsenden Nationalismus und weiterer radikaler Kräfte in Europa, unterstützt durch die unglücklichen politischen Verhältnisse jener Jahre und der Weltwirtschaftskrise 1929, bereits im Ansatz erstickt. Mit der Machtergreifung Hitlers in Deutschland 1933 war dann erst mal der Weg zu einem totalitären Nationalismus beschritten, der den Zweiten Weltkrieg zur Folge hatte.4 Trotzdem oder gerade deshalb wurden auch während des Krieges schon Ideen und Konzepte zur Neuordnung Europas entwickelt, was besonders an den Widerstandsbewegungen lag. Alle waren sich einig, dass der Aufbau Europas nicht wieder einfach eine Wiederherstellung der alten staatlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Strukturen der Vorkriegszeit sein dürfe, sondern ein für den Raum Europa stabilisierendes Gebilde sein müsse.", "Verschleierung", "nein", "[[:Kategorie:Bauer 2002|Bauer 2002]]", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Bauer%202002", "" 058, "30-35", "der Ansatz der Sektion Basel der schweizerischen Europa-Union, die 1942 unter der namhaften Mitwirkung von W. Hoegner und H. G. Ritzel mit der Ausarbeitung einer „Verfassung für die Vereinigten Staaten von Europa" begonnen und bis 1944 zu diesem Zweck 80 Sitzungen abgehalten und, wie W. Lipgens feststellt, einen ausgereiften Verfassungsentwurf mit etwa 90 Artikeln nach dem bekannten Haager Kongress von 1948 veröffentlicht hatte.", 7, "", "Sektion Basel der schweizerischen Europa-Union unter der namhaften Mitwirkung von Wilhelm Hoegner und H.G. Ritzel 1942 mit der Ausarbeitung einer Verfassung für die Vereinigten Staaten von Europa begonnen und bis 1944 zu diesem Zweck 80 Sitzungen abgehalten und, wie Lipgens sagt, einen ausgereiften Verfassungsentwurf mit etwa 90 Artikeln nach dem bekannten Haager Kongress von 1948 veröffentlich hat.", "KomplettPlagiat", "nein", "Kreis 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Kreis%202003", "Der Text aus der Fußnote 127 im Plagiat wurde ebenfalls übernommen. Sie findet sich auf der folgenden Seite. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 59, "3-17", "b) Verfassungsentwürfe nach 1945[129] aa) Hertensteiner Programm (1946) Zahlreiche dieser und ähnlicher Vorstellungen fanden einen ersten gemeinsamen Niederschlag nach dem Kriege im historischen Treffen von Persönlichkeiten des Widerstandes und europäischer Föderalisten vom 14.-21. September 1946 in Bern und am Vierwaldstätter See.[130] Dabei einigten sich Vertreter aus zwölf europäischen Ländern[131] und den USA auf den Zusammenschluss aller europäischen Einigungsbewegungen in einer „Aktion Europa-Union".[132] Das Aktionsprogramm hatte zwölf Punkte, die sich zuvorderst mit dem Schutz der Menschenrechte befassten und eine klare Ablehnung der faschistischen Ideologien und des nationalen Protektionismus signalisierten. Sämtliche in diesem Dokument geforderten Punkte (u. a. föderativer Charakter der Union, keine neue Weltmacht, gemeinschaftliches Gericht zur Streitschlichtung, Anerkennung von Grund- und Freiheitsrechten, Wahrung der nationalen Eigenarten) fanden sich später in den Gemeinschaftsverträgen bzw. im Unionsvertrag wieder.[133]", 4, "1-12", "3. Verfassungsentwürfe nach 1945 3.1. Hertensteiner Programm (Europäische Föderalisten), September 1946 Vertreter aus zwölf europäischen Ländern5 und den USA einigten sich auf einer Konferenz vom 14.-21. September 1946 in Bern und Hertenstein auf den Zusammenschluss aller europäischen Einigungsbewegungen in einer „Aktion Europa-Union“.6 Das Aktionsprogramm hatte zwölf Punkte, die sich zuvorderst mit dem Schutz der Menschenrechte befassten und eine klare Ablehnung der faschistischen Ideologien und des nationalen Protektionismus signalisierten. Sämtliche in diesem Dokument geforderten Punkte (u. a. föderativer Charakter der Union, keine neue Weltmacht, gemeinschaftliches Gericht zur Streitschlichtung, Anerkennung von Grund- und Freiheitsrechten, Wahrung der nationalen Eigenarten) fanden sich später in den Gemeinschaftsverträgen bzw. im Unionsvertrag wieder. (Abdruck bei Schäfer 2001 II.14)", "KomplettPlagiat", "nein", "Hellriegel/Thoma 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hellriegel/Thoma%202005", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}}" 059, "101-104", "127 Der Entwurf fiel durchaus „schweizerisch" aus: er garantierte Gemeindeautonomie, sah neben den Wahlen auch Abstimmungen zu Sachfragen vor und ging selbstverständlich von einer föderalistischen Bundesstruktur aus. Zeittypisch erachtete man allerdings mehr "Staat" für nötig, als manche das heute wünschen (vgl. IV. Lipgens (1968). Text 22).", 7, "", "Der Entwurf fiel, was wenig erstaunt, sehr schweizerisch aus: Er garantierte Gemeindeautonomie, sah neben den Wahlen auch Abstimmungen zu Sachfragen vor und ging selbstverständlich von einer föderalistischen Bundesstruktur aus. Zeittypisch erachtete man allerdings mehr „Staat“ für nötig, als manche das heute wünschen. (2) (Fußnote 2: Lipgens Text Nr. 22.)", "KomplettPlagiat", "nein", "Kreis 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Kreis%202003", "Link führt zu einer Liste. Nummer 66 anklicken." 059, "112-115", "131 Belgien. England. Frankreich. Griechenland. Holland. Italien. Liechtenstein. Polen. Österreich. Schweiz. Spanien. Ungarn. 132 Am 17. 12. 1946 erfolgte dann der Zusammenschluss zur "Union Europeenne des Federalistes".", 3, "101-103", "5 Belgien, England, Frankreich, Griechenland, Holland, Italien, Liechtenstein, Polen, Österreich, Schweiz, Spanien, Ungarn. 6 Am 17. 12. 1946 erfolgte dann der Zusammenschluss zur „Union Européenne des Fédéralistes“.", "KomplettPlagiat", "ja", "Hellriegel/Thoma 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hellriegel/Thoma%202005", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}} 1 zu 1 übernommen." 60, "7-25", "Vor dem Hintergrund des in Den Haag vom 7. bis 10. Mai 1948 veranstalteten „Europa-Kongresses" erreichte die Diskussion um die europäische Einigung eine neue Intensität. Der französische Christdemokrat und Verfassungsbeauftragte der „Europäischen Parlamentarier-Union" F de Menthon erarbeitete im Juni 1948 einen Entwurf für eine Versammlung von Abgeordneten der nationalen Parlamente in Interlaken (im September 1948), der erstmals eindeutige Regeln für die doppelte Konstituierung (Völker und Staaten) einer europäischen Föderation enthielt.' Menthon umriss Organe der Föderation, wie z. B. ein Europäisches Parlament, das sich aus einer Abgeordnetenkammer (Vertreter der nationalen Parlamente) sowie aus einem Staatenrat (2 Vertreter der Mitgliedstaaten) zusammensetzen sollte. Daneben würden ein Exekutivrat und ein Oberster Gerichtshof eingesetzt, wobei aus den Reihen des ersteren jeweils für ein Jahr der Präsident der Föderation gewählt werden sollte. Fachministerien ergänzten den Föderationsapparat. Die Föderation sollte die Zuständigkeit für die Sicherheit und Außenpolitik besitzen (die NATO entstand erst 1949/50) ebenso wie die alleinige Regulierungskompetenz zur Schaffung eines einheitlichen Wirtschaftsgebiets und der :Vereinheitlichung der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten". Der Entwurf enthielt aber keine detaillierten Regelungen hinsichtlich der Abgrenzung der Kompetenzen von Föderation und Mitgliedstaaten.", 4, "", "Vor dem Hintergrund des in Den Haag vom 7. bis 10. Mai 1948 unter der Präsidentschaft von Winston Churchill veranstalteten „Europa-Kongresses“ erreichte die Diskussion um die europäische Einigung eine neue Intensität. Der französische Christdemokrat und Verfassungsbeauftragte der „Europäischen Parlamentarier-Union“ François de Menthon erarbeitete einen Entwurf für eine Versammlung von Abgeordneten der nationalen Parlamente in Interlaken im September 1948, der erstmals eindeutige Regeln für die doppelte Konstituierung (Völker und Staaten) einer europäischen Föderation enthielt. Menthon umriss Organe der Föderation, wie z.B. ein Europäisches Parlament, das sich aus einer Abgeordnetenkammer (Vertreter der nationalen Parlamente) sowie aus einem Staatenrat (2 Vertreter der Mitgliedstaaten) zusammensetzen sollte. Daneben würden ein Exekutivrat und ein Oberster Gerichtshof eingesetzt, wobei aus den Reihen des ersteren jeweils für ein Jahr der Präsident der Föderation gewählt werden sollte. Fachministerien ergänzten den Föderationsapparat. Die Föderation sollte die Zuständigkeit für die Sicherheit und Außenpolitik besitzen (die NATO entstand erst 1949/50) ebenso wie die alleinige Regulierungskompetenz zur Schaffung eines einheitlichen Wirtschaftsgebiets und der „Vereinheitlichung der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten“. Der Entwurf enthielt aber keine detaillierten Regelungen hinsichtlich der Abgrenzung der Kompetenzen von Föderation und Mitgliedstaaten.", "KomplettPlagiat", "nein", "Hellriegel/Thoma 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hellriegel/Thoma%202005", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 60, "105-111", "Fußnote 135: Es war die Zeit der großen Hoffnungen und entsprechenden Ambitionen, über einen Europäischen Verfassungsrat in einem Wurf und mit einem Vorgriff auf eine ohnehin in diese Richtung weisende Zukunft ein Vereinigtes Europa herzustellen. Im März 1948 wurde immerhin von 190 Abgeordneten des britischen Unterhauses und von 169 Abgeordneten der französischen Nationalversammlung die Einberufung einer Europäischen Verfassungsgebenden Versammlung gefordert. Diese Initiative entsprach indessen nicht den realen Möglichkeiten, die offensichtlich ein schrittweises Vorgehen in Etappen nötig machten.", "7-8", "", "Es war die Zeit der grossen Hoffnungen und entsprechenden Ambitionen, über einen Europäischen Verfassungsrat in einem Wurf und mit einem Vorgriff auf eine ohnehin in diese Richtung weisende Zukunft ein Vereinigtes Europa herzustellen. Im März 1948 wurde immerhin von 190 Abgeordneten des britischen Unterhauses und von 169 Abgeordneten der französischen Nationalversammlung die Einberufung einer Europäischen Verfassungsgebenden Versammlung gefordert. Dieser „Königsweg“ entsprach indessen nicht den realen Möglichkeiten, die ein schrittweises Vorgehen in Etappen nötig machten.", "Verschleierung", "nein", "Kreis 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Kreis%202003", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 061, "1-17", "[Auf ihrem zweiten Kongress in Rom erarbeitete die Union Europäischer Fö- deralisten einen Vorentwurf einer europäischen Verfassung, der am 1l.Novem-] ber 1948 verabschiedet wurde.[137] Der Entwurf eines einheitlichen europäischen Bundesstaates enthielt weit reichende Regelungen hinsichtlich Zuständigkeitsverlagerung, Gewaltenteilung, Rechtsangleichung und der Vereinheitlichung der Wirtschaft. Eine Besonderheit war, dass der Entwurf ein Drei-Kammer-System aus Unterhaus (direkt gewählte Abgeordnete), Staatenkammer (bestimmt durch nationale Parlamente) und Wirtschafts- und Sozialkammer vorsah. Den nationalen Regierungen wurde im Rahmen der Ausgestaltung der Föderationsorganisation also keine entscheidungserhebliche Rolle zugewiesen. Der auf Vorschlag der drei Kammern vom Obersten Gerichtshof gewählte Präsident sollte einen Kanzler ernennen, der vom Parlament bestätigt werden musste. Der Entwurf enthielt eine Charta der Grundrechte, die über dem Verfassungsgesetz stehen sollte und die politische, wirtschaftliche und soziale Rechte von Einzelpersonen, Gruppen von Einzelpersonen und Körperschaften definierte. Zwar betonte der Entwurf das Subsidiaritätsprinzip, es mangelte ihm aber wiederum an einer klaren Abgrenzung der Kompetenzen von europäischem Bundesstaat und Mitgliedstaaten. Vorgesehen war, dass sich einzelne Staaten zu engeren Gemeinschaften zusammenschließen konnten.", 5, "4-18", "Der Entwurf eines einheitlichen europäischen Bundesstaates enthielt weit reichende Regelungen hinsichtlich Zuständigkeitsverlagerung, Gewaltenteilung, Rechtsangleichung und der Vereinheitlichung der Wirtschaft. Eine Besonderheit war, dass der Entwurf ein 3-Kammer-System aus Unterhaus (direkt gewählte Abgeordnete), Staatenkammer (bestimmt durch nationale Parlamente) und Wirtschaftsund Sozialkammer vorsah. Den nationalen Regierungen wurde im Rahmen der Ausgestaltung der Föderationsorganisation also keine entscheidungserhebliche Rolle zugewiesen. Der auf Vorschlag der drei Kammern vom Obersten Gerichtshof gewählte Präsident sollte einen Kanzler ernennen, der vom Parlament bestätigt werden musste. Der Entwurf enthielt eine Charta der Grundrechte, die über dem Verfassungsgesetz stehen sollte und die politische, wirtschaftliche und soziale Rechte von Einzelpersonen, Gruppen von Einzelpersonen und Körperschaften definierte. Der Entwurf betonte zwar das Subsidiaritätsprinzip, es mangelte ihm aber wiederum an einer klaren Abgrenzung der Kompetenzen von europäischem Bundesstaat und Mitgliedstaaten. Vorgesehen war, dass sich einzelne Staaten zu engeren Gemeinschaften zusammenschließen konnten.", "KomplettPlagiat", "nein", "Hellriegel/Thoma 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hellriegel/Thoma%202005", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}}" 61, "18-30", "dd) Entwurf einer europäischen Bundesverfassung (1951) 72 Mitglieder der Beratenden Versammlung des Europarates fanden sich unter dem Vorsitz des bereits oben benannten Präsidenten der Paneuropa Bewegung Graf Coudenhove-Kalergi im Februar 1951 in Basel zusammen, um ein „Verfassungskomitee für die Vereinigten Staaten von Europa" ins Leben zu rufen. Diese Kommission formulierte im Mai desselben Jahres in Straßburg einen sehr knappen (18 Artikel) Vor- und Rahmenentwurf einer europäischen Bundesverfassung (Grundsätze, Befugnisse, Bundesbehörden. Verfassungsrevisionen). Hauptaugenmerk des Dokuments war der Bereich der Kompetenzen bzw. Kompetenzverteilung. Grundlage war das Subsidiaritätsprinzip. Die Mitgliedstaaten sollten genau festgelegte Kompetenzen an den Bund übertragen. Als Bundesorgane waren Bundesparlament und Senat (Legislative), Bundesregierung („Bundesrat") und Bundesgericht vorgesehen.[138]", 5, "20-31", "3.4. Entwurf einer europäischen Bundesverfassung, 6. Mai 1951 72 Mitglieder der Beratenden Versammlung des Europarates fanden sich unter dem Vorsitz des Präsidenten der Paneuropa Bewegung Graf Coudenhove-Kalergi im Februar 1951 in Basel zusammen, um ein „Verfassungskomitee für die Vereinigten Staaten von Europa“ ins Leben zu rufen. Diese Kommission formulierte im Mai desselben Jahres in Straßburg einen sehr knappen (18 Artikel) Vor- und Rahmenentwurf einer europäischen Bundesverfassung (Grundsätze, Befugnisse, Bundesbehörden, Verfassungsrevisionen). Hauptaugenmerk des Dokuments war der Bereich der Kompetenzen bzw. Kompetenz- verteilung. Grundlage war das Subsidiaritätsprinzip. Die Mitgliedstaaten sollten geneu festgelegte Kompetenzen an den Bund übertragen. Als Bundesorgane waren Bundespar- lament und Senat (Legislative), Bundesregierung („Bundesrat“) und Bundesgericht vorgesehen. (Abdruck bei Schäfer 2001 II.20)", "KomplettPlagiat", "nein", "Hellriegel/Thoma 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hellriegel/Thoma%202005", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}}" 62, "3-6", "Gleichwohl artikulierten sich diesbezüglich Zurückhaltende und Gegenkräfte, die der Auffassung waren, das System der souveränen Nationalstaaten könne nicht (oder noch nicht) aufgegeben oder eingeschränkt werden. Zu ihren markantesten und einflussreichsten Vertretern zählte C. de Gaulle.[FN139]", 4, "", "Aber es gab auch zurückhaltende Aussagen, die der Auffassung waren, dass das System der Nationalstaaten nicht aufgegeben oder eingeschränkt werden dürfe. Zu ihren Vertretern gehörte z. B. der französische Staatsmann Charles des Gaulle. [FN8]", "Verschleierung", "nein", "Bauer 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Bauer%202002", "Die Fundstelle zitiert wiederum "www.bpb.de/info-franzis/info_213/body_i_213_2.html, S. 2". Dieser Link konnte noch nicht geprüft werden. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 062, "15-22", "Den damaligen Befürwortern einer „Neuordnung Europas" zufolge war das System der souveränen Nationalstaaten in Europa unfähig, zwischenstaatliche Konflikte gewaltlos zu lösen und damit implizit den Frieden zu sichern: auch wäre im „Schrebergartensystem" seiner Volkswirtschaften eine optimale Entfaltung der Produktionsfaktoren und damit des Wohlstandes kaum zu ermöglichen gewesen: schließlich stellte sich nicht nur angesichts der Erfahrungen der ersten Jahrhunderthälfte die Frage, wie die gemeinsamen Interessen Europas in der Weltpolitik einschließlich seiner Verteidigung angemessen zu vertreten wären.", 1, "optional, evtl. hilfreich", "Die wesentlichen Auffassungen zur Gründung einer Zukunftsgestaltung Europas waren, dass das System der souveränen Nationalstaaten unfähig sei, zwischenstaatliche Konflikte gewaltfrei zu lösen und den Frieden zu sichern, die gemeinsamen Interessen Europas in der Weltpolitik zu vertreten und eine optimale Entfaltung der Produktionsfaktoren (Arbeit, Kapital) zu gewährleisten und damit den Wohlstand zu ermöglichen.", "Verschleierung", "nein", "Bauer 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Bauer%202002", "Das Ende des 2. Absatzes ist eingefügt aus: http://www.evfh-berlin.de/evfh-berlin/html/sl/st-organisation/sa-eu/vortrag_22-04-03.htm (dort: "das gemeinsame Interesse Europas in der Weltpolitik einschließlich der Verteidigung Europas nicht angemessen vertreten"). -> Die auffällige Formulierung „Schrebergartensystem seiner Volkswirtschaften" ist zwar gekennzeichnet, aber ohne Verweis. Evtl. aus: http://books.google.com/books?id=9wMqnnImACEC&pg=PA144&lpg=PA144&dq=Schrebergartensystem+Volkswirtschaften&source=bl&ots=pMzVOhYInA&sig=0mQO9T5a9m1702p2E0HpxsPvY2s&hl=en&ei=gQVfTbTsK4mXOo_pyMsN&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=1&ved=0CBQQ6AEwAA#v=onepage&q&f=false (S. 144 u.). {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 62, "23-27", "Konsequenterweise hätten diese Aufgaben in den Augen jener „Europäer“ die Schaffung einer über den Nationen stehenden („supranationalen“) gemeinsamen politischen Ordnung in Form eines föderalistischen Bundesstaates erfordert, zu dessen Gunsten die Einzelstaaten auf Teile ihrer Entscheidungsbefugnisse hätten verzichten müssen.", "", "", "Diese Aufgaben würden also die Schaffung einer übergeordneten Struktur in Form eines föderalistischen Bundesstaates erfordern, zu dessen Gunsten die Einzelstaaten Teile ihrer Souveränität und Entscheidungsbefugnisse abgeben müssten. [FN 9]", "Verschleierung", "nein", "Bauer 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Bauer%202002", "Die Kategorie Verschleierung erscheint angemessen, da von Bauer 2002 noch weitere Teile übernommen wurden. Allerdings konnte ich "Heft 213 Europäische Union" der Bundeszentrale für politische Bildung nicht prüfen. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 63, "5-8", "Die unterschiedlichen Vorstellungen in Europa über die Zukunftsgestaltung, insbesondere den Grad der Einigung des Kontinents, waren mit Ende des Zweiten Weltkrieges jedoch vielfältigen Einwirkungen der politischen Entwicklung unterworfen,", 6, "", "Die unterschiedlichen Vorstellungen der Staaten in Europa über die Zukunftsgestaltung, insbesondere über die Intensität der Einigung des Kontinents, waren mit Ende des Zweiten Weltkrieges jedoch vielfältigen politischen Interessen unterworfen.", "Verschleierung", "nein", "Bauer 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Bauer%202002", "siehe auch Seite 078, PDF kann auf der Seite des Verlages gekauft werden, Plagiierte Stelle aber auch auf Online-Vorschau einsehbar {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 063, "11-16", "Mit der Teilung Europas, das heißt der Eingliederung der osteuropäischen Staaten und der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands in den Machtbereich der UdSSR, ergaben sich jedoch bald völlig neue Interessenkonstellationen und Impulse zur Einigung (nunmehr) Westeuropas. Sie waren bestimmt vom Bedürfnis der USA und Westeuropas nach Sicherheit, wirtschaftlicher Stabilität und Eindämmung des Kommunismus.", 6, "", "Mit der Teilung Europas sowie der Eingliederung der osteuropäischen Staaten und der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands in den Machtbereich der UdSSR ergaben sich bald ganz neue Interessenskonflikte und Impulse zur Einigung Europas. Bestimmend waren natürlich auch die Bedürfnisse der USA und Westeuropas nach Sicherheit und wirtschaftlicher Stabilität sowie der Bekämpfung des Kommunismus.", "Verschleierung", "nein", "Bauer 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Bauer%202002", "Die Fußnote 140 enthällt keine Verweise auf andere Autoren {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 064, "13-24", "''d) „Verfassungsentwürfe" ab 1952'' aa) Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (1952) 1952 erschien eine unmittelbare politische Integration aufgrund zu großer nationaler Gegensätze noch nicht möglich. Stattdessen unterzeichnete man am 18. April 1951 den — in erster Linie als enge wirtschaftliche Kooperation geschaffenen — EGKS-Vertrag [143] und hoffte, dass dies „automatisch" auch die engere politische Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit sich bringen würde. Dieser Gedanke war auch in der Organisation der EGKS enthalten, die eine Versammlung (d. h. ein Parlament), eine Hohe Behörde, den Gerichtshof und den Ministerrat vorsah. Bemerkenswert ist, dass Art. 21 EGKSV bereits eine Direktwahl der Delegierten zur Versammlung benannte. Die gegenseitige Abhängigkeit und Überwachung der Organe sollte eine rechtsstaatliche Legitimation gewährleisten.", 6, "", "3.5. Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS – Montanunion), 1952 1952 erschien eine unmittelbare politische Integration aufgrund zu großer nationaler Gegensätze noch nicht möglich. Stattdessen unterzeichnete man am 18. April 1951 den – in erster Linie als enge wirtschaftliche Kooperation geschaffenen – EGKS-Vertrag und hoffte, dass dies „automatisch“ auch die engere politische Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit sich bringen würde. Dieser Gedanke ist auch in der Organisation der EGKS enthalten, die eine Versammlung (d.h. ein Parlament), eine Hohe Behörde, den Gerichtshof und den Ministerrat vorsieht. Bemerkenswert ist, dass in Art. 21 EGKSV bereits eine Direktwahl der Delegierten zur Versammlung vorgesehen war. Die gegenseitige Abhängigkeit und Überwachung der Organe soll schon eine rechtstaatliche Legitimation gewährleisten.", "KomplettPlagiat", "nein", "Hellriegel/Thoma 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hellriegel/Thoma%202005", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 65, "1-3", "Der EGKS-Vertrag kann als erste „Vertragsverfassung" bezeichnet werden, die konkrete und wirksame Schritte in Richtung einer gemeinsamen politischen Union einleitete. Er lief am 23. Juli 2002 aus.", 6, "", "Der EGKS-Vertrag kann als erste „Vertragsverfassung“ bezeichnet werden, die konkrete und wirksame Schritte in Richtung einer gemeinsamen politischen Union einleitete. Er lief am 23. Juli 2002 aus.", "KomplettPlagiat", "nein", "Hellriegel/Thoma 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hellriegel/Thoma%202005", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 65, "6-25", "Kontrastierend zur "pragmatischen Integrationsmethode" ist die Verfassungsidee Teil eines permanenten Diskussionsprozesses über Reform und Gestaltung der europäischen Einigung gewesen und rückte immer dann auf die Tagesordnung wenn die Integration in eine neue Phase trat oder in eine Krise geriet [144]. Der erste politisch bedeutsame Entwurf für eine konstitutionelle Neugründung Europas entstand im Nachkriegseuropa 1953 im Zusammenhang mit den Plänen zur Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (EVG) und Europäischen Politischen Gemeinschaft (EPG). Dieser Ansatz ist auch in klarer Abgrenzung zu den Verfassungsentwürfen der benannten Gruppen der Europabewegung während und direkt nach dem Zweiten Weltkrieg zu sehen, deren Pläne meist die Umwandlung Europas in einen föderalen Bundesstaat mit eigener Haushaltskompetenz, gemeinsamer Armee und weitreichenden legislativen und exekutiven Kompetenzen implizierten [145]. Während sich 1950 die Erkenntnis durchgesetzt hatte, dass "Europa sich nicht mit einem Schlage" herstellen lassen könne, sondern mit der EGKS nur eine "erste Etappe der europäischen Föderation" [146] auf wirtschaftlichem Gebiet zu verwirklichen war gewann die Gründung einer umfassenden politischen Gemeinschaft während des Koreakriegs und der damit verbundenen deutschen Wiederbewaffnung erneut an Bedeutung. Analog zum Modell des ''Schuman-Plans'' schlug Frankreich eine frühzeitige Einbindung Deutschlands in ein supranational organisiertes europäisches Sicherheitssystem vor.", 12, "", "Als Gegenpol zur pragmatischen Integrationsmethode ist die Verfassungsidee Teil eines permanenten Diskussionsprozesses über Reform und Gestaltung der europäischen Einigung gewesen und rückte immer dann auf die Tagesordnung, wenn die Integration in eine neue Phase trat oder in eine Krise geriet.[54] Der erste politisch bedeutsame Entwurf für eine konstitutionelle Neugründung Europas entstand 1953 im Zusammenhang mit den Plänen zur EVG und EPG. Zwar hatten Gruppen der Europabewegung schon während und nach dem Zweiten Weltkrieg Verfassungsentwürfe ausgearbeitet. Diese Pläne sahen meist die Umwandlung Europas in einen föderalen Bundesstaat mit eigener Haushaltskompetenz, gemeinsamer Armee und weitreichenden legislativen und exekutiven Kompetenzen vor.[55] Während sich 1950 aber die Erkenntnis durchsetzte, dass „Europa sich nicht mit einem Schlage“ herstellen lassen könne, sondern mit der EGKS nur eine „erste Etappe der europäischen Föderation“ [56] auf wirtschaftlichem Gebiet zu verwirklichen war, gewann die Gründung einer umfassenden politischen Gemeinschaft während des Koreakriegs und der damit verbundenen deutschen Wiederbewaffnung erneut an Bedeutung. Analog zum Modell des Schuman-Plans schlug Frankreich eine frühzeitige Einbindung Deutschlands in ein supranational organisiertes europäisches Sicherheitssystem vor.", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 65, "26-33", "Letztlich beschlossen die sechs Außenminister der Montanunion auf Anregung von ''J. Monnet'' (Präsident der Hohen Behörde der Montanunion) und ''P.-H. Spaak'' (Vorsitzender der europäischen Beratenden Versammlung des Europarates) eine aus den parlamentarischen Mitgliedern der EGKS und einigen Mitgliedern der Beratenden Versammlung des Europarates zusammengesetzte „ad hoc“-Versammlung zu beauftragen, einen Vertragsentwurf für eine Europäische Politische Gemeinschaft zu erarbeiten. Diese „verstärkte“ Versammlung der EGKS bildete einen Verfassungsausschuss, der einen Vertragsentwurf [147] ausar-[beitete.]", 3, "", "Am 10.9.1952 beschließen die sechs Außenminister der Montanunion auf Anregung von Jean Monnet (Präsident der Hohen Behörde der Montanunion) und von Paul Henri Spaak (als Vorsitzender der europäischen Beratenden Versammlung des Europarates), einer „ad - hoc - Versammlung“ (aus den parlamentarischen Vertretern der EGKS, verstärkt durch einige Mitglieder aus der Versammlung des Europarates, insgesamt 87 Mitglieder) den Auftrag zur Ausarbeitung eines Vertragsentwurfes für eine Europäische Politische Gemeinschaft (EPG) zu erteilen. [...] Aus dieser Versammlung wurde ein Verfassungsausschuss gebildet (geleitet von Heinrich von Brentano), zu dessen ausgearbeiteter Vertragsentwurf, der am 20. Dezember 1952 vorgelegt wurde (vgl. Pkt. II.23.a), am 10.1.1953 von der ad - hoc Versammlung in einer Resolution Stellung genommen und am 17. Januar der endgültige Vertragsentwurf gebilligt wurde [...].", "Verschleierung", "ja", "Schäfer 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schäfer%202005", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 65, "101-106", "144 Vgl. W. Weidenfeld, Wie Europa verfaßt sein soll. Materialien zur Politischen Union, 1991, S. 76. 145 Hierzu die Dokumente in W. Lipgens, 45 Jahre Ringen um eine europäische Verfassung, Bonn 1986. 146 „Erklärung zur Montanunion“, 9. Mai 1950, in: W. Lipgens: 45 Jahre Ringen um eine europäische Verfassung, Bonn 1986, Dok. 67, S. 293 f.", 12, "Fußnoten 54-56", "54 Weidenfeld: Wie Europa verfaßt..., 1991, a.a.O., S. 76. 55 Vgl. hierzu die Dokumente in Lipgens, Walter: 45 Jahre Ringen um eine europäische Verfassung, Bonn, 1986. 56 „Erklärung zur Montanunion“, 9. Mai 1950, in: Lipgens: 45 Jahre..., 1986, a.a.O., Dok. 67, S. 293f.", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 66, "1-2", "[Diese „verstärkte" Versammlung der EGKS bildete einen Verfassungsausschuss, der einen Vertragsentwurf147 ausar-]beitete. Diesen Entwurf legte die Versammlung am 9. März 1953 vor. Er wurde vom Rat der sechs Außenminister der EGKS am 10. März gebilligt.", 3, "19-30", "Am 13.9.1952 wurde dieser Auftrag von den sechs Außenministern an die verstärkte Versammlung der Montanunion übertragen, die am 15.9.1952 zur ersten Sitzung zusammentrat. [...] Am 9. März 1953 wurde fristgerecht ein „Vertragsentwurf“ („Statut der Europäischen Gemeinschaft“, 117 Artikel mit zwei Zusatzprotokollen) für die Satzung der Europäischen Gemeinschaft von Paul Henri Spaak dem Rat der sechs Außenminister der EGKS vorgelegt und in der Schlusssitzung am 10. März mit 50 Stimmen bei 5 Enthaltungen angenommen (gemäß Artikel 26 Abs. 3 EGKS kann der Rat die Hohe Behörde „auffordern, Vorschläge und Maßnahmen aller Art zu prüfen, die er zur Erreichung der gemeinsamen Ziele für zweckmäßig oder erforderlich hält“).", "Verschleierung", "ja", "Schäfer 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schäfer%202005", "Fortsetzung des Verschleierungsplagiats von der Vorseite" 066, "03-15", "Zwar war der "Ad-hoc-Entwurf" vorsichtiger formuliert als die Pläne der föderalistischen Bewegung ("Verfassung" oder "Bundesstaat" tauchten als Begriffe nicht auf), doch inhaltlich richtete sich der Plan weitgehend am Leitbild eines europäischen Bundesstaates aus. Einige "Verfassungsfunktionen" [Fn 148], wie die Legitimations[Fn 149]- und Organisationsfunktion[Fn 150] der vorgelegten Konzeption gestalteten sich ähnlich den Entwürfen der Europabewegung: eine demokratisch legitimierte, föderale Organisationsstruktur mit einer weitgehend gleichberechtigten Völker- und Staatenkammer (Senat) nach amerikanischem Modell (Art. 11 und 16), welche auch die Hoheit über den Haushalt erhalten sollte (Art. 75). Zudem sollte das Parlament den "Europäischen Exekutivrat" mit Präsident und Ministern kontrollieren (Art. 31). Gemeinschaftsrecht sollte Verfassungsvorrang gegenüber den Mitgliedsstaaten erhalten (Art. 4) und einklagbar bei einem Gerichtshof sein (Art. 38-49). Der Entwurf verfügte über keinen Menschenrechtskatalog, sah aber [die Aufnahme der EMRK als "integrierten Bestandteil" vor (Art. 3).]", 12, "27-38", "Zwar war der „Ad-hoc-Entwurf“ vorsichtiger formuliert als die weitreichenden Pläne der föderalistischen Bewegung („Verfassung“ oder „Bundesstaat“ tauchten als Begriffe überhaupt nicht auf), doch inhaltlich richtete sich der Plan am Leitbild eines europäischen Bundesstaates aus. Ähnlich wie in den Entwürfen der Europabewegung gestalten sich die ''Legitimations-'' und ''Organisationsfunktion'' der Verfassung: Eine demokratisch legitimierte, föderale Organisationsstruktur mit einer weitgehend gleichberechtigten Völker- und Staatenkammer (Senat) nach amerikanischem Modell (Art. 11 und 16), welche auch die Hoheit über den Haushalt erhalten sollte (Art. 75). Zudem sollte das Parlament den „Europäischen Exekutivrat“ mit Präsident und Ministern kontrollieren (Art. 31). Gemeinschaftsrecht sollte Verfassungsvorrang gegenüber den Mitgliedsstaaten erhalten (Art. 4) und einklagbar bei einem Gerichtshof sein (Art. 38-49). Der Entwurf verfügte über keinen Menschenrechtskatalog, sah aber die Aufnahme der EMRK als „integrierten Bestandteil“ vor (Art. 3).", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "GuttenPlag (Ochmenno). Auf der Folgeseite wird das Plagiat fortgeführt. {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 66, "106-118", "[Fn149] Indem sie die Macht dem subjektiven Belieben ihrer Träger entzieht und sich auf den Willen eines souveränen Volkes stützt, hat die Verfassung zunächst die Funktion. Machtausübung zu legitimieren. Indem sie sich auf die Volkssouveränität als ''pouvoir constituant'' beruft, schafft sie die Grundlage für die Ausübung von Hoheitsgewalt überhaupt: Weil nur die Verfassung aus den vorrechtlichen Gegebenheiten der verfassungsgebenden Gewalt der Gemeinschaft abgeleitet ist, muss sich jedes Organ, Gesetz und jeder Rechtsakt auf die Verfassung zurückführen lassen. Sie ist damit der Maßstab allen rechtlichen und politischen Handelns. Weil die Verfassung in der Hierarchie der Normen an oberster Stelle steht, muss sie gegenüber dem einfachen Gesetzesrecht verbindlich durchsetzbar sein. Diese Durchsetzbarkeit kommt üblicherweise einem Verfassungsgericht zu. Es verfügt außerdem über die sogenannte Kompetenzkompetenz, im Namen der verfassungsgebenden Gewalt Unvollständigkeiten in der Verfassung durch neue Staatsaufgaben zu ergänzen, vgl. auch '''C. Koenig''', Ist die europäische Union verfassungsfähig?, in: DÖV 1998. S.268ff., 272.", 5, "3-14", "Indem sie die Macht dem subjektiven Belieben ihrer Träger entzieht und sich auf den Willen eines souveränen Volkes stützt, hat die Verfassung zunächst die Funktion, Machtausübung zu legitimieren. Indem sie sich auf die Volkssouveränität als ''pouvoir constituant'' beruft, schafft sie die Grundlage für die Ausübung von Hoheitsgewalt überhaupt: Weil nur die Verfassung aus den vorrechtlichen Gegebenheiten der verfassungsgebenden Gewalt der Gemeinschaft abgeleitet ist, muss sich jedes Organ, Gesetz und jeder Rechtsakt auf die Verfassung zurückführen lassen. Sie ist damit der Maßstab allen rechtlichen und politischen Handelns. Weil die Verfassung in der Hierarchie der Normen an oberster Stelle steht, muss sie gegenüber dem einfachen Gesetzesrecht verbindlich durchsetzbar sein. Diese Durchsetzbarkeit kommt üblicherweise einem Verfassungsgericht zu. Es verfügt außerdem über die sogenannte Kompetenzkompetenz, im Namen der verfassungsgebenden Gewalt Unvollständigkeiten in der Verfassung durch neue Staatsaufgaben zu ergänzen. [Fn19] Fußnote 19: Zum Begriff vgl. Koenig, Christian: „Ist die europäische Union verfassungsfähig?“, in: ''Die Öffentliche Verwaltung'', Bd. 51, Heft 7, 1998, S. 268-275, hier S. 272.", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Inklusive der vergleichenden Quellenangabe kopiert. {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 66, "119-131", "Die Verfassung legt die Organisation- und Verfahrensregeln fest, die eine den Legitimationsprinzipien konforme Handhabung der öffentlichen Gewalt garantieren. Deshalb enthalten Verfassungen Bestimmungen über die Einrichtung und Ausübung der Hoheitsgewalt, die Missbräuche verhüten sollen und so meist nach dem Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative die Kompetenzen der einzelnen Organe verbindlich festlegen, vgl. ''D. Grimm'', Braucht Europa eine Verfassung?, in: JZ 1995 (12), S. 581 ff., 584. Der enge Zusammenhang von Organisations- und Legitimationsfunktion zeigt sich besonders an der verfassungsmäßigen Rolle des Parlaments. Dieses soll im Namen des souveränen Volkes die Regierung kontrollieren und ihr im äußersten Fall auch das Vertrauen entziehen, d. h. sie absetzen können. Gleichzeitig initiiert das Parlament als Repräsentant des Volkes die Gesetze und garantiert so die demokratische Mitgestaltung gesellschaftlicher Prozesse. Damit wird das parlamentarische Gesetz das zentrale Instrument der Herrschaftsausübung.", 5, "16-27, 105", "Die Verfassung legt die Organisations- und Verfahrensregeln fest, die eine den Legitimationsprinzipien konforme Handhabung der öffentlichen Gewalt garantieren. Deshalb enthalten Verfassungen Bestimmungen über die Einrichtung und Ausübung der Hoheitsgewalt, die Mißbräuche verhüten sollen und so meist nach dem Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative die Kompetenzen der einzelnen Organe verbindlich festlegen.[Fn 20] Der enge Zusammenhang von Organisations- und Legitimationsfunktion zeigt sich besonders an der verfassungsmäßigen Rolle des Parlaments. Dieses soll im Namen des souveränen Volkes die Regierung kontrollieren und ihr im äußersten Fall auch das Vertauen entziehen, d.h. sie absetzen können. Gleichzeitig initiiert das Parlament als Repräsentant des Volkes die Gesetze und garantiert so die demokratische Mitgestaltung gesellschaftlicher Prozesse. Damit wird das parlamentarische Gesetz das zentrale Instrument der Herrschaftsausübung. [Fn 20] Grimm: „Braucht Europa...“, 1994, a.a.O., S. 584", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Die Fussnote 20 der Quelle wurde in den zG Text hineingenommen - der Text selbst ist ein Komplettplagiat. {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 067, "01-21", "[Der Entwurf verfügte über keinen Menschenrechtskatalog, sah aber] die Aufnahme der EMRK als "integrierten Bestandteil" vor (Art. 3). Die Kompetenzen der Gemeinschaft waren allerdings begrenzter als in den Verfassungsplänen der Europabewegung. Der "Rat der nationalen Minister", der dem Ministerrat der Montanunion und EVG entsprechen sollte, konnte in zentrale Zuständigkeitsgebiete der Gemeinschaft eingreifen (Art. 104) Auch die Außenpolitik sollte lediglich von der Gemeinschaft koordiniert werden, aber "durch einstimmigen Beschluß" des Ministerrats (Art. 69). Diese zögerlichen Formulierungen lassen eine Deutung auf den Wandel der europapolitischen Interessen zu Ungunsten eines verfassungspolitischen Integrationssprungs zu, welcher letztlich zum Scheitern des Ad-hoc-Entwurfs führte. Das Ende der Koreakrise im Jahr 1953 nahm den Antrieb zur Gründung einer EVG und EPG. Vor allem Frankreich erschien der Preis eines nationalen Souveränitätsverlustes zugunsten einer europäischen Armee zu hoch. Der Verfassungsentwurf scheiterte zusammen mit der EVG in der französischen Nationalversammlung (30. August 1954). Mit dem Entwurf wurde auch das Leitbild eines föderalen Bundesstaates ad acta gelegt, und die europäische Verfassungsdebatte ebbte zunächst ab. Die Integrationsbemühungen verlagerten sich auf den wirtschaftlichen Bereich, in dem sich die verschiedenen Motive und Interessen der Mitgliedsstaaten erfolgreicher bündeln ließen. Das Verfassungsmodell reduzierte sich auf eine rein rhetorische Figur. Leitbilder wie "Vereinigte Staaten von Europa" [Fn 151] wirkten "wie der Aufputz von Sonntagsreden" [Fn 152].", "12,13", "38-41,1-14", "[Der Entwurf verfügte über keinen Menschenrechtskatalog, sah aber] die Aufnahme der EMRK als „integrierten Bestandteil“ vor (Art. 3). Die Kompetenzen der Gemeinschaft waren allerdings begrenzter als in den Verfassungsplänen der Europabewegung. Der „Rat der nationalen Minister“, der dem Ministerrat der Montanunion und EVG entsprechen sollte, konnte in zentrale Zuständigkeitsgebieten der Gemeinschaft eingreifen (Art. 104) Auch die Außenpolitik sollte lediglich von der Gemeinschaft koordiniert werden, aber „durch einstimmigen Beschluß“ des Ministerrats (Art. 69). Diese zögerlichen Formulierungen deuten auf den Wandel der europapolitischen Interessen zu Ungunsten eines verfassungspolitischen Integrationssprungs hin, welcher letztlich zum Scheitern des Ad-hoc-Entwurfs führte. Das Ende der Koreakrise im Jahr 1953 nahm den Antrieb zur Gründung einer EVG und EPG. Vor allem Frankreich erschien der Preis eines nationalen Souveränitätsverlustes zugunsten einer europäischen Armee zu hoch. Der Verfassungsentwurf scheiterte zusammen mit der EVG in der französischen Nationalversammlung. Mit dem Entwurf wurde auch das Leitbild eines föderalen Bundesstaates ad acta gelegt, und die europäische Verfassungsdebatte ebbte ab. Die Integrationsbemühungen verlagerten sich auf den wirtschaftlichen Bereich, in dem sich die verschiedenen Motive und Interessen der Mitgliedsstaaten erfolgreicher bündeln ließen. Das Verfassungsmodell reduzierte sich auf eine rein rhetorische Figur. Leitbilder wie „Vereinigte Staaten von Europa“ wirkten „wie der Aufputz von Sonntagsreden“.[Fn 58]", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 67, "22-30", "cc) Römische Verträge (1957) Die von der Regierungskonferenz der sechs Gründungsstaaten (Belgien. Deutschland. Frankreich. Italien. Luxemburg, Niederlande) unter dem Vorsitz von P.-H. Spaak verfassten Verträge über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und die Europäische Atomgemeinschaft (EAG) betrafen - anders als bei der EGKS - die gesamte Volkswirtschaft der Mitgliedstaaten. Die Römischen Verträge[153] übernahmen im Wesentlichen die institutionelle Gestaltung der EGKS und sahen einen Rat, eine Kommission und ein Parlament vor. Dabei war der Rat zunächst praktisch als alleiniger Gesetzgeber der Gemeinschaft konzipiert.[154]", 7, "4-12", "3.7. Römische Verträge (Sechs Gründungsstaaten), 25. März 1957 Die von der Regierungskonferenz der sechs Gründungsstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande) unter dem Vorsitz von Paul-Henri Spaak verfassten Verträge über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und die Europäische Atomgemeinschaft (EAG) betrafen – anders als bei der EGKS – die gesamte Volkswirtschaft der Mitgliedstaaten. Die Römischen Verträge übernahmen im Wesentlichen die institutionelle Gestaltung der EGKS und sahen einen Rat, eine Kommission und ein Parlament vor. Dabei war der Rat zunächst praktisch als alleiniger Gesetzgeber der Gemeinschaft konzipiert.7", "KomplettPlagiat", "nein", "Hellriegel/Thoma 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hellriegel/Thoma%202005", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}}" 67, "103-105", "[Fn 152] H. Schneider, Alternativen der Verfassungsfinalität: Föderation, Konföderation - oder was sonst?, in: Integration, 3/2000. S. 171 ff., 171; siehe auch W. Weidenfeld, Europäische Verfassung für Visionäre?, in: Integration, 1/1984, S. 33 ff., S. 38.", 13, "101-103", "[Fn 58] Schneider, Heinrich: „Alternativen der Verfassungsfinalität: Föderation, Konföderation – oder was sonst?“, Integration, 23. Jg., 3/2000, S. 171-184, hier S. 171; sowie Weidenfeld, Werner: „Europäische Verfassung für Visionäre?, in: Integration, 7. Jg. 1/84, S. 33-38, S. 38.", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 68, "1-2", "Schon damals wurde daher ein Defizit an Handlungsfähigkeit (Einstimmigkeit im Rat) und an parlamentarischer Kontrolle konstatiert.", 7, "12-14", "Schon damals wurde daher ein Defizit an Handlungsfähigkeit (Einstimmigkeit im Rat) und eine Defizit an parlamentarischer Kontrolle konstatiert. (Abdruck bei Schäfer 2001 II.24.b)", "Verschleierung", "nein", "Hellriegel/Thoma 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hellriegel/Thoma%202005", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}} Hellriegel, Thoma haben tatsächlich einen Satz verhunzt, den KT richtig korrigiert." 068, "14-25", "Tatsächlich haben sich die "europäischen Gründungsväter" sehr intensiv mit der Thematik der Ausgestaltung und Strukturierung der hoheitlichen öffentlichen Verbandsgewalt beschäftigt, die sie den drei Europäischen Gemeinschaften mitzugeben beabsichtigten. Sie fanden hierbei auch umfassende Unterstützung durch die Lehre wie die Fülle einschlägiger Gutachten belegt die in der zweiten Jahreshälfte 1952 von führenden deutschen Staatsrechtslehrern verfasst wurden. [Fn 157] Auslöser war die vorgesehene Übertragung von Hoheitsrechten der Bundesrepublik Deutschland auf die geplante EVG und Gegenstand der Auseinandersetzung war die von ''H. Kraus'' erhobene Forderung nach "struktureller Kongruenz und Homogenität" der hoheitlichen, öffentlichen Verbandsgewalt der EVG im Verhältnis zur Staatsgewalt ihrer Mitgliedstaaten, im konkreten Fall jener der Bundesrepublik.[Fn 158]", 54, "38-", "Die Gründungsväter haben sich nämlich sehr intensiv mit der Frage der Ausgestaltung und Strukturierung der hoheitlichen öffentlichen Verbandsgewalt beschäftigt, die sie den drei Europäischen Gemeinschaften mitzugeben beabsichtigten. Sie wurden dabei auch durch die Lehre intensiv unterstützt, wie die Fülle einschlägiger Gutachten belegt, die in der zweiten Jahreshälfte 1952 von führenden deutschen Staatsrechtslehrern verfasst und in der Sammelpublikation „Der Kampf um den Wehrbeitrag“[Fn 11] zusammengestellt wurden. Der Grund dafür war die vorgesehene Übertragung von Hoheitsrechten der Bundesrepublik Deutschland auf die geplante (supranationale) „Europäische Verteidigungsgemeinschaft“ (EVG) und der Gegenstand der Auseinandersetzung war die von Herbert Kraus erhobene Forderung nach „struktureller Kongruenz und Homogenität“ der hoheitlichen, öffentlichen Verbandsgewalt der EVG im Verhältnis zur Staatsgewalt ihrer Mitgliedstaaten, im konkreten Fall der der Bundesrepublik.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Hummer 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hummer%202003", "Größtenteils wörtliche Übernahme ohne entsprechende Kennzeichnung. Zitation mit "Vgl. auch" in Fn. 159 suggeriert eigene Schöpfung des Autors. Aufteilung des wortwörtlich übernommenen Zitats auf Fließtext und Fußnote. {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 068, "103-115", "[Fn 157] Gesammelt in den Veröffentlichungen des ''Instituts für Staatslehre und Politik e.V. in Mainz'' (Hrsg.), Der Kampf um denWehrbeitrag, Bd. 2, 2. Halbband: Das Gutachtenverfahren (30.7.–15. 12. 1952), 1953. [Fn 158] Nach der später "Lehre" genannten These von der notwendigen "strukturellen Kongruenz und Homogenität" durften gem. Art 24 Abs 1 GG deutsche Hoheitsrechte nur an solche zwischenstaatlichen Einrichtungen "übertragen" werden deren Struktur dem staatsrechtlichen rechtsstaatlichen Aufbau des nach dem GG verfassten bundesrepublikanischen Staatswesens "kongruent" ist. Die jüngste „Verfassungsdebatte“ in der Europäischen Union nahm dabei Überlegungen auf, die sich bereits 1952 im Zuge der Diskussion bezüglich der Übertragung von Hoheitsrechten Deutschlands auf die geplante EVG entspannen vgl. dazu W. Hummer, Eine Verfassung für die Europäische Union – eine Sicht aus Österreich, in: H. Timmermann (Hrsg.), Eine Verfassung für die Europäische Union. Beiträge zu einer grundsätzlichen und aktuellen Diskussion, 2001).", 54, "", "[Fn 11] Veröffentlichungen des Instituts für Staatslehre und Politik e.V. in Mainz (Hrsg.), Der Kampf um den Wehrbeitrag, Bd.2, 2. Halbband: Das Gutachtenverfahren (30.7.–15.12.1952)(1953). Nach dieser Lehre durften gem. Art. 24 Abs. 1 Bonner GG deutsche Hoheitsrechte nur an solche zwischenstaatlichen Einrichtungen übertragen werden, deren Struktur dem staatsrechtlichen, rechtsstaatlichen Aufbau des nach dem GG verfassten bundesrepublikanischen Staatswesens „kongruent“ ist. Diese These von der notwendigen „strukturellen Kongruenz und Homogenität“ der Verbandsgewalt internationaler/ supranationaler Organisationen im Allgemeinen und der EVG im Speziellen in Bezug auf die Staatsgewalt ihrer Mitgliedstaaten setzte sich letztlich aber nicht durch, und die Gründungsväter der Europäischen Gemeinschaften konzipierten eine völlig „inkongruente“ und „inhomogene“ Verbandsgewalt „sui generis“ [...].", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Hummer 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hummer%202003", "Zitation mit "Vgl. auch" in Fn. 159 suggeriert eigene Schöpfung des Autors. Aufteilung des wortwörtlich übernommenen Zitats auf Fließtext und Fußnote. Verweis auf einen anderen Text Hummers - nicht den hier plagiierten. {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 069, "1-15", "Der Ansatz von der notwendigen "strukturellen Kongruenz und Homogenität" der Verbandsgewalt internationaler/supranationaler Organisationen im Allgemeinen und der EVG im Speziellen in Bezug auf die Staatsgewalt ihrer Mitgliedstaaten wusste sich – wie soeben beschrieben – aber nicht durchzusetzen. Im Ergebnis erscheint es nicht vermessen die Europäischen Gemeinschaften konzeptionell als eine "inkongruente" und "inhomogene" Verbandsgewalt "sui generis" zu bezeichnen – und zwar nicht nur ohne Gewaltenteilung sondern sogar "gewaltenfusionierend" mit einem exekutiv rekrutierten Rat als Hauptlegislator ohne Grundrechtskatalog ohne vertikale Kompetenzverteilung mit einem Europäischen Parlament ohne Legislativbefugnisse, die sich bewusst vom staatsrechtlichen Modell ihrer Mitgliedstaaten abhob. [159] Hervorzuheben ist, dass die Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften in keiner der Ratifikationsdebatten in den sechs Gründungsstaaten verfassungsrechtlichen Bedenken begegneten, und die parlamentarischen Genehmigungsverfahren mit großen Mehrheiten erfolgten. [160]", "54,55", "73-88, 1-15", "Diese These von der notwendigen „strukturellen Kongruenz und Homogenität“ der Verbandsgewalt internationaler/supranationaler Organisationen im Allgemeinen und der EVG im Speziellen in Bezug auf die Staatsgewalt ihrer Mitgliedstaaten setzte sich letztlich aber nicht durch, und die Gründungsväter der Europäischen Gemeinschaften konzipierten eine völlig „inkongruente“ und „inhomogene“ Verbandsgewalt „sui generis“ – und zwar nicht nur ohne Gewaltenteilung, sondern sogar „gewaltenfusionierend“ (mit einem exekutiv rekrutierten Rat als Hauptlegislator), ohne Grundrechtskatalog, ohne vertikale Kompetenzverteilung, mit einem Europäischen Parlament ohne Legislativbefugnisse etc. – die sich bewusst vom staatsrechtlichen Modell ihrer Mitgliedstaaten abhob. Interessanterweise begegneten aber die Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften in keiner der Ratifikationsdebatten in den sechs Gründungsstaaten verfassungsrechtlichen Bedenken, und die parlamentarischen Genehmigungsverfahren erfolgten mit großen Mehrheiten."", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Hummer 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hummer%202003", "Gemeldet von nicht reg. Wikia-Nutzer: Siehe auch S. 68. Größtenteils wörtliche Übernahme ohne entsprechende Kennzeichnung. Zitation mit "Vgl. auch" in Fn. 159 suggeriert eigene Schöpfung des Autors. Zudem geschickte Aufteilung des wortwörtlich übernommenen Zitats auf Fließtext und Fußnote, um Spuren zu verwischen. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 69, "104-106", "[160] Vgl. etwa ''H.-J. Küsters'', Die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, 1982, S. 472ff.; ''S. Griller / F. Maislinger / A. Reindl'' (Hrsg.): Fundamentale Rechtsgrundlagen einer EG-Mitgliedschaft, 1991, S. 236ff.", 62, "Fußnote 12", "[12] Vgl. Küsters, Hanns-Jürgen: Die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, 1982, S.472ff.; [...] Griller, Stefan/Maislinger, Franz/ Reindl, Andreas (Hrsg.): Fundamentale Rechtsgrundlagen einer EG-Mitgliedschaft, 1991, S.236ff.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Hummer 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hummer%202003", "mit Haupttext übernommene Fußnote {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 070, "1-12", "Er hielt den „funktionalen" Ansatz der EWG, bei dem die Einheit letztlich durch gemeinschaftliche Ausübung von Funktionen erreicht werden soll, für unzulänglich. In Anlehnung an die Verfassungen der USA, der Schweiz und das deutsche Grundgesetz (GG) wollte ''Innboden'' versuchen, „den noch schwer fassbaren konkreten funktionellen Inhalten ein festes politisches Gefäß zu geben." Diese Ordnung sollte der Gemeinschaft „über situationsbedingte Erfolge und Misserfolge hinaus innere und äußere Beständigkeit sichern." [165] Er sah die Organe „Rat" (als Regierung), „Europäische Versammlung" — bestehend aus Abgeordnetenhaus (Volkswahl) und Senat (Länderkammer) — sowie einen Gerichtshof vor. Art. 18 gewährleistete Grundrechte und in Artikel 22--25 ist ausdrücklich eine Friedenspflicht der Gemeinschaft gegenüber den Mitgliedstaaten und Dritten enthalten.[166]", 7, "16-26", "Imboden hielt den „funktionalen“ Ansatz der EWG, bei dem die Einheit letztlich durch gemeinschaftliche Ausübung von Funktionen erreicht werden soll, für unzulänglich. In Anlehnung an die Verfassungen der USA, der Schweiz und das deutsche Grundgesetz wollte Imboden versuchen, „den noch schwer fassbaren konkreten funktionellen Inhalten ein festes politisches Gefäß zu geben.“ Diese Ordnung sollte der Gemeinschaft „über situationsbedingte Erfolge und Misserfolge hinaus innere und äußere Beständigkeit sichern.“ [8] Er sah die Organe „Rat“ (als Regierung), „Europäische Versammlung“ – bestehend aus Abgeordnetenhaus (Volkswahl) und Senat (Länderkammer) – sowie einen Gerichtshof vor. Art. 18 gewährleistete Grundrechte und in Artikel 22-25 ist ausdrücklich eine Friedenspflicht der Gemeinschaft gegenüber den Mitgliedstaaten und Dritten enthalten. (Abdruck bei Schäfer 2001 II.26)", "KomplettPlagiat", "nein", "Hellriegel/Thoma 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hellriegel/Thoma%202005", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}} Nur Imboden wird von KT durch "Er" ersetzt. Dies hängt nur mit der vorhergehenden Erwähnung Imbodens zusammen." 070, "19-26", "bb) Die Verfassungsdiskussion 1984 – Das Europäische Parlament als Akteur ''(1) Ausgangspunkte der Debatte'' Es zählt zu den bemerkenswerten, wenngleich verfassungstheoretisch stringenten Begebenheiten, dass die ersten umfassenderen und inhaltlich kohärenteren Verfassungsentwürfe parlamentarischen Ursprungs sind. Das trifft sowohl auf den Verfassungsentwurf 1984 als auch auf den Verfassungsentwurf 1994 zu, die jeweils vom Europäischen Parlament vorgelegt worden sind.", 29, "01-06", "'''2 Die Verfassungsdiskussion 1984''' '''2.1 Ausgangspunkte der Diskussion''' Bemerkens- und festhaltenswert ist, dass die ersten umfassenderen und inhaltlich kohärenteren Verfassungsentwürfe parlamentarischen Ursprungs sind. Das trifft sowohl auf den Verfassungsentwurf 1984 als auch auf den Verfassungsentwurf 1994 zu, die jeweils vom Europäischen Parlament vorgelegt worden sind.", "Verschleierung", "ja", "Fuchs 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Fuchs%202002", "" 70, "105-107", "Fn.163: Die Vorschläge fanden Zustimmung, verschwanden aber in den Schubladen und wurden zum Teil erst viele Jahre später umgesetzt.", 8, "(2. Spalte, 1. Paragraph, , letzter Satz)", "Die Vorschläge fanden Zustimmung, verschwanden aber in den Schubladen und wurden zum Teil erst viele Jahre später verwirklicht.", "Verschleierung", "ja", "Niedersächsische Landeszentrale für politische Bildung 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:LZB%20NDS%202004", "Die Quelle ist auch auf Seite 69, Fussnote 160 erwähnt, zum Stichwort Fouchet-Pläne." 071, "01-23", "Vergleichbare Initiativen innerhalb des Europäischen Parlaments gewannen bereits nach dessen erster Direktwahl im Jahre 1979 an Schubkraft. Einflussreiche Kreise hielten es nach der ersten Direktwahl für eine historische Pflicht, als erstes von den europäischen Bürgern direkt gewähltes Parlament einen Entwurf für eine Union vorzulegen, der anschließend den Mitgliedsstaaten zur Ratifizierung vorgelegt werden sollte. Hervorzuheben ist vor allem der italienische Abgeordnete ''A. Spinelli'', der vehement für diese Initiative kämpfte. Einen ersten Erfolg und Höhepunkt konnte ''Spinelli'' mit dem Beschluss des Plenums des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 1981 erzielen, welcher vorsah, einen Institutionellen Ausschuss im Europäischen Parlament einzurichten, der Vorschläge für die Verwirklichung einer Europäischen Union erarbeiten sollte. Im September 1983 legte der Institutionelle Ausschuss den Vorentwurf eines Vertrages vor. Unter Mitwirkung der so genannten Juristenkommission (vertreten durch die Professoren Hilf, Jacobs, Jaqué und Capotori) entstand schließlich ein endgültiger Entwurf, den das Europäische Parlament am 14. Februar 1984 mit großer Mehrheit verabschiedete. [167] ''(2) Grundgedanken des Verfassungsentwurfs des Europäischen Parlaments'' Von anderen vorherigen und auch nachfolgenden Textentwürfen unterscheidet sich der Verfassungsentwurf des Europäischen Parlaments aus dem Jahre 1984 sowohl hinsichtlich seiner Legitimation als auch in Bezug auf seine inhaltliche Architektur und Geschlossenheit. Die Initiative des Europäischen Parlaments war als Akt echter Verfassunggebung intendiert, der sich mit anderen bisherigen Entwürfen nicht vergleichen ließ.", "29-30", "10-26;01-08", "So ist es auch kein Zufall, dass entsprechende Initiativen innerhalb des Europäischen Parlaments vor allem nach dessen erster Direktwahl im Jahre 1979 an Schubkraft gewonnen hatten. Das Europäische Parlament hielt es nach der ersten Direktwahl für seine historische Pflicht, als erstes von den europäischen Bürgern direkt gewähltes Parlament einen Entwurf für eine Union vorzulegen, der anschließend den Mitgliedsstaaten zur Ratifizierung vorgelegt werden sollte. Innerhalb des Europäischen Parlaments war es vor allem der italienische Abgeordnete Altiero Spinelli, der vehement für diese Initiative kämpfte. Einen ersten Erfolg und Höhepunkt konnte Spinelli mit dem Beschluss des Plenums des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 1981 erzielen, welcher vorsah, dass ein Institutioneller Ausschuss im Europäischen Parlament eingerichtet werden sollte, der Vorschläge für die Verwirklichung einer Europäischen Union erarbeiten sollte. Im September 1983 legte der Institutionelle Ausschuss den Vorentwurf eines Vertrages vor. Unter Mitwirkung der so genannten Juristenkommission (bestehend aus den Professoren Hilf, Jacobs, Jaqué und Capotori) entstand schließlich ein endgültiger Entwurf, den das Europäische Parlament am 14. Februar 1984 mit großer Mehrheit verabschiedete. [12] '''2.2 Inhalt des Verfassungsentwurfs des Europäischen Parlaments''' Von anderen vorherigen und auch nachfolgenden Textentwürfen unterscheidet sich der Verfassungsentwurf des Europäischen Parlaments aus dem Jahre 1984 sowohl hinsichtlich seiner Legitimation als auch in Bezug auf seine inhaltliche Architektur und Geschlossenheit. Die Initiative des Europäischen Parlaments war als großer Sprung nach vorn gedacht, als Akt echter Verfassunggebung, der sich mit anderen bisherigen Entwürfen nicht vergleichen lässt. [13]", "Verschleierung", "ja", "Fuchs 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Fuchs%202002", "" 71, "23-26", "Laut ''Spinelli'' verstand sich das erste direkt gewählte Europäische Parlament als „verfassungsgebende Versammlung“, die den Unionsbürger legitim vertritt, gegenüber dem Ministerrat trotz zahlreicher Initiativen aber weitgehend machtlos geblieben war. [Fn 168]", 13, "29-31", "Laut Spinelli verstand sich das erste direkt gewählte EP als verfassungsgebende Versammlung, die den Unionsbürger legitim vertritt, gegenüber dem Ministerrat trotz zahlreicher Initiativen aber weitgehend machtlos geblieben war. [Fn 60]", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 071, "27-29", "''A. Peters'' charakterisiert den Verfassungsentwurf 1984 (wie auch den aus dem Jahre 1994) als „in dem Sinne revolutionär“, als er sich als normativ diskontinuierlich zum geltenden Verfassungsrecht auffasste. [169]", 30, "101-103", "[13] Anne Peters, a.a.O. (Anm.8), S.492 ff. charakterisiert den Verfassungsentwurf 1984 wie auch den aus dem Jahre 1994 daher auch als „in dem Sinne revolutionär, als sie sich als normativ diskontinuierlich zum geltenden Verfassungsrecht auffassten.“", "Verschleierung", "ja", "Fuchs 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Fuchs%202002", "" 071, "29-34", "Festzuhalten ist, dass dieser Entwurf ausschließlich eine Initiative des Europäischen Parlaments darstellt. Die Regierungen hatten zur Ausarbeitung dieses Verfassungsentwurfs weder einen Auftrag erteilt noch waren sie an den Verhandlungen über die Formulierungen des Textes beteiligt. Das Europäische Parlament hat sich diesen Aufgaben vielmehr mit dem selbst gesetzten Anspruch eigener Legitimation und unter Inanspruch-[nahme eines konstitutionellen Initiativrechts unterzogen. Insgesamt ein Vorgang, der von einem beachtlichen parlamentarischen Selbstbewusstsein zeugte.]", 30, "09-16", "Festzuhalten ist, dass dieser Entwurf ausschließlich eine Initiative des Europäischen Parlaments darstellt. Die Regierungen hatten zur Ausarbeitung dieses Verfassungsentwurfs weder einen Auftrag erteilt noch waren sie an den Verhandlungen über die Formulierungen des Textes beteiligt. Das Europäische Parlament hat sich diesen Aufgaben vielmehr kraft eigener Legitimation und unter Inanspruch-[nahme eines konstitutionellen Initiativrechts unterzogen, was auf jeden Fall von einem beachtlichen parlamentarischen Selbstbewusstsein zeugte.]", "Verschleierung", "ja", "Fuchs 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Fuchs%202002", "" 071, "101-103", "[167] Vgl. ABl. Nr. C 77/1984, S. 33, abgedruckt auch in: Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union (Hrsg.), Verfassungsentwürfe für die Europäische Union, Texte und Materialien, Bd. 35 (2002), S. 3 ff.", 29, "101-103", "[12] Vgl. ABl. Nr. C 77/1984, S. 33, abgedruckt auch in: Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union (Hrsg.), Verfassungsentwürfe für die Europäische Union, Texte und Materialien, Bd. 35 (2002), S. 3 ff.", "KomplettPlagiat", "ja", "Fuchs 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Fuchs%202002", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle." 71, "104-105", "[168] Vgl. ''A. Spinelli'', Das Verfassungsprojekt des Europäischen Parlaments, in: ''J. Schwarze'' (Hrsg.), Eine Verfassung für Europa. Von der EG zur EU, 1984, S. 231 ff., 242.", 13, "104-105", "[60] Vgl. Spinelli, Altiero: „Das Verfassungsprojekt des Europäischen Parlaments“, in: Schwarze: Eine Verfassung..., 1984, a.a.O., S. 231-251, hier S. 242.", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 071, "106-106", "[169] ''A. Peters'', Elemente einer Theorie der Verfassung Europas, 2001, S. 492 f.", 30, 101, "[13] Anne Peters, a.a.O. (Anm.8), S.492 ff.", "Verschleierung", "ja", "Fuchs 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Fuchs%202002", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an einer ähnlichen Stelle. a.a.0. ist Elemente einer Theorie der Verfassung Europas, 2001" 072, "01-02", "[Das Europäische Parlament hat sich diesen Aufgaben vielmehr mit dem selbst gesetzten Anspruch eigener Legitimation und unter Inanspruch-]nahme eines konstitutionellen Initiativrechts unterzogen. Insgesamt ein Vorgang, der von einem beachtlichen parlamentarischen Selbstbewusstsein zeugte.", 30, "12-16", "Das Europäische Parlament hat sich diesen Aufgaben vielmehr kraft eigener Legitimation und unter Inanspruchnahme eines konstitutionellen Initiativrechts unterzogen, was auf jedem Fall von einem beachtlichen parlamentarischen Selbstbewusstsein zeugte.", "Verschleierung", "ja", "Fuchs 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Fuchs%202002", "" 072, "03-14", "Der Verfassungsentwurf ist in vielerlei Hinsicht als bemerkenswert zu bezeichnen. Er legt zwei Aktionsweisen der Union fest, die im weiteren Sinne auch noch heute deren Funktionieren zu bestimmen wissen: Einmal die vom Europäischen Parlament so genannte ''gemeinsame Aktion'' und zum anderen die ''Zusammenarbeit''. Unter gemeinsamen Aktionen versteht der Verfassungsentwurf Rechtshandlungen, die von den Institutionen der Union ausgehen und sich entweder an diese selbst, an die Staaten oder an Einzelne richten, unter Zusammenarbeit werden die Verpflichtungen subsumiert, die die Mitgliedsstaaten im Rahmen des Europäischen Rates eingehen. Ausdrücklich vorgesehen ist, dass Gegenstände, die bisher der Zusammenarbeit zwischen den Staaten unterliegen, Gegenstand gemeinsamer Aktionen werden können, im Interesse der Erhaltung des europäischen Integrationsgrads jedoch nicht umgekehrt.", 30, "17-28", "Der Verfassungsentwurf ist in vielerlei Hinsicht bemerkenswert. Er legt zwei Aktionsweisen der Union fest, die im Grunde auch noch heute deren Funktionieren bestimmen: Einmal die vom Europäischen Parlament so genannte gemeinsame Aktion und zum anderen die Zusammenarbeit. Unter gemeinsamen Aktionen versteht der Verfassungsentwurf Rechtshandlungen, die von den Institutionen der Union ausgehen und sich entweder an diese selbst, an die Staaten oder an Einzelne richten, unter Zusammenarbeit werden die Verpflichtungen verstanden, die die Mitgliedsstaaten im Rahmen des Europäischen Rates eingehen. Ausdrücklich vorgesehen ist, dass Gegenstände, die bisher der Zusammenarbeit zwischen den Staaten unterliegen, Gegenstand gemeinsamer Aktionen werden können, im Interesse der Erhaltung des europäischen Integrationsgrads jedoch nicht umgekehrt.", "Verschleierung", "ja", "Fuchs 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Fuchs%202002", "" 072, "15-16", "Bezüglich der Politiken der Union wird in dem Verfassungsentwurf unter jeweils enumerativer Benennung zwischen {„ausschließlicher, konkurrierender und potentieller Zuständigkeiten“ unterschieden.}", 30, "19-31", "Bezüglich der Politiken der Union wird in dem Verfassungsentwurf zwischen der ausschließlichen Zuständigkeit der Union und einer konkurrierenden Zuständigkeit unterschieden, die jeweils enumerativ aufgeführt werden.", "HalbsatzFlickerei", "ja", "Fuchs 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Fuchs%202002", "" 072, "16-20", "{Bezüglich der Politiken der Union wird in dem Verfassungsentwurf unter jeweils enumerativer Benennung} zwischen "ausschließlicher, konkurrierender und potentieller Zuständigkeiten" unterschieden. Die Gewaltenteilung erscheint durch die Differenzierung in supranationale, "gemeinsame Aktionen" und bloße "Zusammenarbeit" gewährleistet (Art. 10). Auch berief man sich bekräftigend auf das Subsidiaritätsprinzip.", 14, "26-31", "Im Spinelli-Entwurf schienen die Zuständigkeiten der Organe der Union und der Mitgliedsstaaten durch die Unterscheidung zwischen „ausschließlicher, konkurrierender und potentieller Zuständigkeiten“ zwar klar zugeordnet, und die Gewaltenteilung in supranationale, „gemeinsame Aktionen“ und bloße „Zusammenarbeit“ gewährleistet (Art. 10). Beide Entwürfe beriefen sich bekräftigend auf das Subsidiaritätsprinzip.", "HalbsatzFlickerei", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Weitere Stellen derselben Seite 14 von Volkmann-Schluck finden sich bei Guttenberg auf S. 80/81. {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 072, "20-42", "In die ausschließliche Zuständigkeit sollten etwa Bestimmungen über den Binnenmarkt und die Freizügigkeit sowie den Wettbewerb, in die konkurrierende Zuständigkeit die Konjunktur- und Kreditpolitik, aber auch weite Bereiche der Gesellschaftspolitik fallen. Hinsichtlich der internationalen Beziehungen der Union sollte die Union teilweise durch gemeinsame Aktionen, teilweise im Wege der Zusammenarbeit agieren können. Zentral ist die ausdrückliche Festlegung, dass im Falle einer ausschließlichen Zuständigkeit der Union allein die Institutionen der Union handlungsbefugt sein sollten. Im Falle der konkurrierenden Zuständigkeit waren die Mitgliedsstaaten nur insoweit zur Handlung befugt, als die Union nicht tätig geworden wäre. Einen gewissen Innovationsgrad besitzen in dem Verfassungsentwurf vor allen Dingen die Bestimmungen über die gesetzgebenden Organe und das Gesetzgebungsverfahren. Nach Art. 36 des Entwurfs sollten nämlich das Europäische Parlament und der Rat der Union gemeinsam unter aktiver Beteiligung der Kommission die Gesetzgebungsbefugnis ausüben. Unter bestimmten Voraussetzungen wurde auch dem Europäischen Parlament Gesetzesinitiativrecht eingeräumt. Die zur Ausführung der Gesetze erforderlichen Verordnungen und Beschlüsse sollten von der Kommission erlassen werden, die sich dabei an die im Gesetz vorgesehenen Verfahren zu halten hatte. Neu war das Instrument der so genannten Organgesetze, die den organisatorischen Aufbau und die Funktionsweise der Institutionen regeln sollten (Art. 34 II). Dieses Verfahren würde es der Union erlauben, wichtige Modalitäten über das eigene Funktionieren selbst zu regeln, ohne auf die Ratifizierung durch die nationalen Parlamente angewiesen zu sein. Bezüglich [der Mehrheitserfordernisse ist festzuhalten, dass für Abstimmungen im Rat die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit, das heißt mit der Mehrheit der abgegebenen gewogenen Stimmen ohne Berücksichtigung der Enthaltungen, die Regel sein sollte.]", "30-31", "31-33;01-25", "In die ausschließliche Zuständigkeit sollten etwa Bestimmungen über den Binnenmarkt und die Freizügigkeit sowie den Wettbewerb, in die konkurrierende Zuständigkeit die Konjunktur- und Kreditpolitik, aber auch weite Bereiche der Gesellschaftspolitik fallen. Hinsichtlich der internationalen Beziehungen der Union sollte die Union teilweise durch gemeinsame Aktionen, teilweise im Wege der Zusammenarbeit agieren können. Wichtig ist, dass ausdrücklich festgelegt wurde, dass im Falle einer ausschließlichen Zuständigkeit der Union allein die Institutionen der Union handlungsbefugt sein sollten. Im Falle der konkurrierenden Zuständigkeit waren die Mitgliedsstaaten nur insoweit zur Handlung befugt, als die Union nicht tätig geworden war. Innovativ sind in dem Verfassungsentwurf vor allen Dingen die Bestimmungen über die gesetzgebenden Organe und das Gesetzgebungsverfahren ausgefallen. Nach Art. 36 des Entwurfs sollten nämlich das Europäische Parlament und der Rat der Union gemeinsam unter aktiver Beteiligung der Kommission die Gesetzgebungsbefugnis ausüben. Unter bestimmten Voraussetzungen wurde auch dem Europäischen Parlament Gesetzesinitiativrecht eingeräumt. Die zur Ausführung der Gesetze erforderlichen Verordnungen und Beschlüsse sollten von der Kommission erlassen werden, die sich dabei an die im Gesetz vorgesehenen Verfahren zu halten hatte. Neu war das Instrument der so genannten Organgesetze, die den organisatorischen Aufbau und die Funktionsweise der Institutionen regeln sollten (Art. 34 Abs. 2). Dieses Verfahren würde es der Union erlauben, wichtige Modalitäten über das eigene Funktionieren selbst zu regeln, ohne auf die Ratifizierung durch die nationalen Parlamente angewiesen zu sein. Bezüglich [der Mehrheitserfordernisse ist festhaltenswert, dass für Abstimmungen im Rat die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit, das heißt mit der Mehrheit der abgegebenen gewogenen Stimmen ohne Berücksichtigung der Enthaltungen, die Regel sein sollte.]", "Verschleierung", "ja", "Fuchs 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Fuchs%202002", "" 073, "01-06", "[Bezüglich] der Mehrheitserfordernisse ist festzuhalten, dass für Abstimmungen im Rat die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit, das heißt mit der Mehrheit der abgegebenen gewogenen Stimmen ohne Berücksichtigung der Enthaltungen, die Regel sein sollte. Beachtlich ist, wie sich der Verfassungsentwurf des Europäischen Parlaments zu den Grundrechten verhielt.", 31, "22-27", "Bezüglich der Mehrheitserfordernisse ist festhaltensewrt, dass für Abstimmungen im Rat die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit, das heißt mit der Mehrheit der abgegebenen gewogenen Stimmen ohne Berücksichtigung der Enthaltungen, die Regel sein sollte. Bemerkenswert ist, wie sich der Verfassungsentwurf des Europäischen Parlaments zu den Grundrechten verhielt.", "Verschleierung", "ja", "Fuchs 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Fuchs%202002", "" 073, "06-08", "So sollte auch die ''Begrenzungsfunktion'' [170] europäischer Hoheitsgewalt gegenüber dem Unionsbürger mittels einer Verfassung erweitert werden.", 14, "18-19", "Auch die ''Begrenzungsfunktion'' europäischer Hoheitsgewalt gegenüber dem Unionsbürger sollte mittels einer Verfassung erweitert werden.", "ShakeAndPaste", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "In Fn 160 wird dann intensiv aus der Fundstelle übernommen. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 073, "08-15", "Ausdrücklich erwähnt wurde in Art. 4 I nur die Menschenwürde. Ansonsten verwies der Verfassungsentwurf auf die Grundrechte und Grundfreiheiten, „die sich insbesondere aus den gemeinsamen Grundsätzen der Verfassungen der Mitgliedsstaaten und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergeben“. Der Entwurf sah jedoch neben dem Beitritt der Union zur EMRK vor, dass innerhalb einer Frist von fünf Jahren die Union nach dem in dem Entwurf vorgesehenen Vertragsänderungsverfahren „ihre eigene Grundrechtserklärung“ verabschieden solle. [171]", 31, "27-34", "Ausdrücklich erwähnt wurde in Art. 4 Abs. I nur die Menschenwürde. Ansonsten verwies der Verfassungsentwurf auf die Grundrechte und Grundfreiheiten, „die sich insbesondere aus den gemeinsamen Grundsätzen der Verfassungen der Mitgliedsstaaten und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergeben“. Der Entwurf sah jedoch ausdrücklich vor, dass innerhalb einer Frist von fünf Jahren die Union nach dem in dem Entwurf vorgesehenen Vertragsänderungsverfahren „ihre eigene Grundrechtserklärung“ verabschieden solle.", "Verschleierung", "ja", "Fuchs 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Fuchs%202002", "" 073, "16-22", "Allerdings hatte der Entwurf angesichts der ''Organisationsfunktion'' auch Defizite. Gerade die Kompetenzabgrenzung wurde als unzureichend kritisiert. Weder war der rechtliche Status der Begriffe „Zusammenarbeit“ noch der „gemeinsamen Aktion“ genau definiert, noch das Verfahren der „Europäisierung“ einzelner Bereiche eindeutig festgelegt. Diese Fülle unscharfer Festlegungen schien so kaum praktikabel. Kritiker vermuteten, ''Spinelli'' habe eine außerordentliche Ausweitung der Kompetenzen auf die supranationale Ebene vorzunehmen gewollt, so dass [den "Mitgliedsstaaten kaum noch Hoheitsgewalt bleibt".]", 14, "26-37", "Dennoch wurde gerade die Kompetenzabgrenzung sowohl 1984 und 1994 als unzureichend kritisiert. Im Spinelli-Entwurf war weder der rechtliche Status der Begriffe „Zusammenarbeit“ noch der „gemeinsamen Aktion“ genau definiert, noch das Verfahren der „Europäisierung“ einzelner Bereiche eindeutig festgelegt. Diese Fülle unscharfer Festlegungen schien so kaum praktikabel. Kritiker vermuteten, Spinelli wolle eine außerordentliche Ausweitung der Kompetenzen auf die supranationale Ebene vornehmen, so dass [den „Mitgliedsstaaten kaum noch Hoheitsgewalt bleibt“].", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Weitere Stellen derselben Seite 14 von Volkmann-Schluck finden sich bei Guttenberg auf S. 80/81. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 73, "101-119", "[170] Unter ''Begrenzungsfunktion'' ist in diesem Kontext (vgl. auch ''C. Walter'', Die Folgen der Globalisierung für die europäische Verfassungsdiskussion, in: DVBI, 2000, S. lff,5) zu verstehen, dass die Verfassung neben ihrer Aufgabe, Herrschaft zu legitimieren und zu organisieren, die Rechte des Einzelnen vor der von der Mehrheit errichteten Herrschaft schützt. Sie schreibt verbindliche Grund- und Bürgerrechte fest, die die Freiheit des Einzelnen garantieren und bewahren sollen und die zu diesem Zweck nicht von einer Mehrheit widerrufbar sind. Dabei ist essentiell, dass wesentliche Grundrechte wie etwa die im Grundgesetz festgelegte Menschenwürde, Art. 1 I GG, ein „unaufgebbares Naturrecht“ (vgl.'' W. Rudzio'', Das politische System der Bundesrepublik Deutschland. 4. Aufl. 1996, S.44) darstellen. Diese von der Gesellschaft wechselseitig zuerkannten Rechte schützen somit die Minderheit vor der "Tyrannei der Mehrheit" und begrenzen andererseits die Freiheit des Einzelnen, wenn er den in der Verfassung festgelegten Grundkonsens der Gesellschaft gefährdet. Die jeweilige Ausgestaltung der Grundrechte hängt stark von den Entstehungsbedingungen der Verfassung selbst ab. Beispielsweise bekennen sich jene Verfassungen, welche nach Diktaturen entstanden sind, ausführlicher zum Demokratieprinzip und den Menschenrechten (wie die deutsche, italienische, spanische und portugiesische) als andere (wie etwa die französische), s. dazu ''A. Kimmel'', Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen: Grundrechte, Staatszielbestimmungen und Verfassungsstrukturen, in: O.W.Gabriel/F.Brettschneider, (Hrsg.), Die EU-Staaten im Vergleich. Strukturen, Prozesse, Inhalte, 1994, S. 23 ff., 24.", "5,6", "29-39, 1-2, 101-103", "'''Begrenzungsfunktion''' Neben ihrer Aufgabe, Herrschaft zu legitimieren und zu organisieren, schützt die Verfassung die Rechte des Einzelnen vor der von der Mehrheit errichteten Herrschaft. Sie schreibt verbindliche Grund- und Bürgerrechte fest, die die Freiheit des Einzelnen garantieren und schützen sollen und die zu diesem Zweck nicht von einer Mehrheit widerrufbar sind. Dazu ist es wichtig, dass essentielle Grundrechte wie z. B. die im Grundgesetz festgelegte Menschenwürde ein „unaufgebbares Naturrecht“ [Fn 21: Rudzio, Wolfgang: ''Das politische System der Bundesrepublik Deutschland'', 4. Aufl., 1996, S. 44.] darstellen. Diese von der Gesellschaft wechselseitig zuerkannten Rechte schützen somit die Minderheit vor der Tyrannei der Mehrheit und begrenzen andererseits die Freiheit des Einzelnen, wenn er den in der Verfassung festgelegten Grundkonsens der Gesellschaft gefährdet. Die jeweilige Ausgestaltung der Grundrechte hängt stark von den Entstehungsbedingen der Verfassung selbst ab. Beispielsweise bekennen sich jene Verfassungen, welche nach Diktaturen entstanden sind, ausführlicher zum Demokratieprinzip und den Menschenrechten (wie die deutsche, italienische, spanische und portugiesische) als andere (wie die französische). [Fn 22: Vgl. Kimmel, Andreas: „Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen: Grundrechte, Staatszielbestimmungen und Verfassungsstrukturen“, in: Gabriel, Oscar W./ Brettschneider, Frank (Hrsg.): ''Die EU-Staaten im Vergleich. Strukturen, Prozesse, Inhalte''. Bonn, 1994, S. 23-42, hier S. 24. ]", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 073, "120-122", "[171] Nahezu 20 Jahre später sollte der umgekehrte Weg beschritten werden, indem man zuerst eine Grundrechte-Charta erarbeitete, um sich erst anschließend mit deren Einfügung in eine Verfassung auseinanderzusetzen.", 31, "34-37", "Interessant ist, dass man nahezu 20 Jahre später genau den umgekehrte Weg gegangen ist, indem man zuerst eine Grundrechte-Charta erarbeitete, um sich erst anschließend mit deren Einfügung in eine Verfassung auseinanderzusetzen.", "Verschleierung", "ja", "Fuchs 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Fuchs%202002", "Auslagerung eines Satzes des Originaltextes in eine Fußnote." 74, "1-4", "[Kritiker vermuteten, ''Spinelli'' habe eine außerordentliche Ausweitung der Kompetenzen auf die supranationale Ebene vorzunehmen gewollt, so dass] den "Mitgliedsstaaten kaum noch Hoheitsgewalt bleibt". Hinter der Fassade der gemäßigten Formulierungen, mit der nationale Empfindlichkeiten geschont werden sollten, verbarg sich also nicht die Fortsetzung der alten Gemeinschaft, denn organistatorisch wurde beim Nullpunkt angefangen. [172]", 14, "37-40", "Kritiker vermuteten, Spinelli wolle eine außerordentliche Ausweitung der Kompetenzen auf die supranationale Ebene vornehmen, so dass den „Mitgliedsstaaten kaum noch Hoheitsgewalt bleibt“. Hinter der Fassade der gemäßigten Formulierungen, mit der nationale Empfindlichkeiten geschont werden sollten, verbarg sich also nicht die Fortsetzung der alten Gemeinschaft, denn organisatorisch wurde beim Nullpunkt angefangen. [62]", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Weitere Stellen derselben Seite 14 von Volkmann-Schluck finden sich bei Guttenberg auf S. 80/81. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 074, "05-11", "Insgesamt tritt in dem Verfassungsentwurf des Europäischen Parlaments aus dem Jahr 1984 jedoch der Verfassungscharakter des Vertrages sehr stark hervor. Er ist als rechtliche Grundordnung des Gemeinwesens konstituiert, als Rahmenordnung politischer Einheitsbildung der Union, einer Ordnung, in der Hoheitsgewalt begründet, begrenzt und zugeordnet, ihre Ausübung legitimiert und organisiert wird. Der Vertrag beinhaltet schließlich einen umfassenden „Zielekatalog“, unterstreicht aber eben auch gleichzeitig den Grundsatz der Subsidiarität.", 32, "01-07", "Insgesamt tritt in dem Verfassungsentwurf des Europäischen Parlaments aus dem Jahr 1984 jedoch der Verfassungscharakter des Vertrages sehr stark hervor. Er ist als rechtliche Grundordnung des Gemeinwesens konstituiert, als Rahmenordnung politischer Einheitsbildung der Union, einer Ordnung, in der Hoheitsgewalt begründet, begrenzt und zugeordnet, ihre Ausübung legitimiert und organisiert wird. Der Vertrag beinhaltet schließlich einen umfassenden Zielekatalog, unterstreicht aber eben auch gleichzeitig den Grundsatz der Subsidiarität.", "KomplettPlagiat", "ja", "Fuchs 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Fuchs%202002", "" 074, "12-22", "Der Verfassungsentwurf des Europäischen Parlaments aus dem Jahre 1984 wurde vom Europäischen Parlament mit großer Mehrheit angenommen. ''(3) Verlauf und Ergebnisse der Diskussion'' Das am 17. Juni 1984 neu gewählte Europäische Parlament wurde in der dem Verfassungsentwurf beigefügten Entschließung aufgefordert, alle geeigneten Kontakte und Treffen mit den nationalen Parlamenten zu organisieren und jede andere dienliche Initiative zu ergreifen, um die Haltungen und Standpunkte der nationalen Parlamente zu berücksichtigen. Dieses Verfahren war erforderlich, weil es sich bei dem Vertragsentwurf ja gerade nicht um einen nach völkerrechtlichen Grundsätzen von den Regierungen erarbeiteten Text handelte, der den Parlamenten automatisch und zwingend zur Ratifizierung zugeleitet werden musste. [173]", 32, "08-19", "'''(3) Verlauf und Ergebnisse der Diskussion''' Der Verfassungsentwurf des Europäischen Parlaments aus dem Jahre 1984 wurde vom Europäischen Parlament mit großer Mehrheit angenommen. Das am 17. Juni 1984 neu gewählte Europäische Parlament wurde in der dem Verfassungsentwurf beigefügten Entschließung aufgefordert, alle geeigneten Kontakte und Treffen mit den nationalen Parlamenten zu organisieren und jede andere dienliche Initiative zu ergreifen, um es zu ermöglichen, die Haltungen und Standpunkte der nationalen Parlamente zu berücksichtigen. Dieses Verfahren war erforderlich, weil es sich bei dem Vertragsentwurf ja gerade nicht um einen nach völkerrechtlichen Grundsätzen von den Regierungen erarbeiteten Text handelte, der den Parlamenten automatisch und zwingend zur Ratifizierung zugeleitet werden musste.", "Verschleierung", "ja", "Fuchs 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Fuchs%202002", "" 074, "23-28", "Offensichtlich hatte ''Spinelli'' die Strategie verfolgt, von der traditionellen Methode des Völkerrechts abzuweichen. Bereits eine Zwei-Drittel-Mehrheit der EG- Bevölkerung sollte den Vertrag ratifizieren können, während die Regierungen lediglich das Datum des Inkrafttretens beschließen sollten (Art. 82). Dementsprechend befürchteten die Regierungen eine „natürliche Koalition der Parlamente gegen die Exekutiven" [174].", 15, "20-26", "Spinelli hatte die Strategie verfolgt, von der traditionellen Methode des Völkerrechts abzuweichen: [...]. Bereits eine Zwei-Drittel-Mehrheit der EG-Bevölkerung sollte den Vertrag ratifizieren können, während die Regierungen lediglich das Datum des Inkrafttretens beschließen sollten (Art. 82). Folglich befürchteten die Regierungen eine „natürliche Koalition der Parlamente gegen die Exekutiven“ [66].", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 74, "29-31", "Letztlich waren jedoch die zentralistischen Tendenzen ausschlaggebend für das Scheitern der Entwurfes. [sic] Sobald die Beteiligten nämlich den „Unterwerfungscharakter der supranationalen Beschlüsse" erkannten hatten, rückte der erforderliche [europäische Konsens in unerreichbare Ferne. [Fn 175]]", 15, "7-9", "Diese zentralistischen Tendenzen waren ausschlaggebend für das Scheitern beider Entwürfe. Sobald die Beteiligten den „Unterwerfungscharakter der supranationalen Beschlüsse“ erkannten, rückte der europäische Konsens in weite Ferne. [Fn 63]", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Na da konnte sich einer nicht entscheiden, ob "beider Entwürfe" in "der Entwürfe" oder "des Entwurfes" geändert werden soll. Mühevollste Kleinarbeit? Fail! {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 074, "101-102", "[172] Vgl. nur ''U. Everling'', Zur Rechtsstruktur einer Europäischen Verfassung, in: Integration, 1/1984, S. 12ff., 13 sowie 23.", 14, "103-104", "[62] Everling, Ulrich: "Zur Rechtsstruktur einer Europäischen Verfassung", in: ''Integration'', 7. Jg. 1/84, 1984, S.12-23, vgl. hier S. 13 und 23.", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 074, "103-106", "[173] Die Diskussion, die zum Verfassungsentwurf geführt hatte, hat wesentlich dazu beigetragen, die Fronten zwischen denjenigen, die vertragsimmanente Reformen für vordringlich hielten und denjenigen, die auf einen vollständigen Neuansatz für die Fortentwicklung der Integrationen eintraten, zu klären.", 32, "20-23", "Die Diskussion, die zum Verfassungsentwurf geführt hatte, hat wesentlich dazu beigetragen, die Fronten zwischen denjenigen, die vertragsimmanente Reformen für vordringlich hielten und denjenigen, die auf einen vollständigen Neuansatz für die Fortentwicklung der Integrationen eintraten, zu klären.", "KomplettPlagiat", "ja", "Fuchs 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Fuchs%202002", "" 074, "107-108", "[174] ''M. Garthe'', Weichenstellung zur Europäischen Union? Der Verfassungsentwurf des Europäischen Parlaments und sein Beitrag zur Überwindung der EG-Krise, 1989, S. 87.", 15, 107, "[66] Garthe: ''Weichenstellung''..., 1989, a.a.O., S. 87.", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 075, "1-14", "[Sobald die Beteiligten nämlich den „Unterwerfungscharakter der supranationalen Beschlüsse" erkannten hatten, rückte der erforderliche] europäische Konsens in unerreichbane Ferne. [175] So lehnte etwa das dänische Parlament die ''Spinelli-Initiative'' mit der Begründung ab, das Vetorecht und die bisherige Kompetenzverteilung müsse erhalten bleiben. Ein wesentlicher Grund für die Ablehnung war die Absicht, die Union mit einem eigenen Haushaltsrecht zu versehen. Der deutsche Bundestag kritisierte den Entwurf wegen der "Tendenzen zur Auszehrung nationalstaatlicher Finanzautonomie". [176] Zudem: Das Ziel, staatliche Verfassungsstrukturen auf die europäische Ebene zu übertragen, musste auch an der damals unüberbrückbar - heute banal - scheinenden Beobachtung scheitern, dass die Union bereits aus Staaten mit eigenen Verfassungen besteht. So wurden die Verfassungsbestrebungen des Europäischen Parlaments dem apostrophierten dualen Charakter der Gemeinschaft - supranational ''und'' intergouvernemental - nicht gerecht. Besonders deutlich wird dieses Realisierungsdefizit eben an der (gescheiterten) Strategie des Europäischen Parlaments, die Exekutiven der Mitgliedsstaaten möglichst wenig mit einzubeziehen. [77]", 15, "8-20", "[Sobald die Beteiligten den „Unterwerfungscharakter der supranationalen Beschlüsse“ erkannten, rückte der] europäische Konsens in weite Ferne. [63] So lehnte das dänische Parlament die Spinelli-Initiative ab, „weil das Vetorecht und die bisherige Kompetenzverteilung erhalten bleiben müssen“. Ein wesentlicher Grund für die Ablehnung war die Absicht, die Union mit einem eigenen Haushaltsrecht zu versehen. Der deutsche Bundestag kritisierte den Entwurf wegen der „Tendenzen zur Auszehrung nationalstaatlicher Finanzautonomie“. [64] Das Ziel, staatliche Verfassungsstrukturen auf die europäische Ebene zu übertragen, musste deswegen scheitern, weil die Union bereits aus Staaten mit eigenen Verfassungen besteht. So wurden die Verfassungsbestrebungen des EP dem dualen Charakter der Gemeinschaft – supranational und intergouvernemental – nicht gerecht. Besonders deutlich wird dieses Realisierungsdefizit an der gescheiterten Strategie des EP von 1984, die Exekutiven der Mitgliedsstaaten möglichst wenig mit einzubeziehen. [65]", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 075, "15-17", "Trotz der letztlich fehlenden Umsetzung wirkt der ''Spinelli''-Entwurf bis in die heutige Zeit nach. [178] Selbst wenn im Jahre 1986 mit der Einheitlichen Europäischen Akte und dem Vertrag von Maastricht aus dem Jahre 1993 wichtige [Vertragsfortentwicklungen, die immerhin zur Gründung der Europäischen Union führten, im Wege der herkömmlichen, schrittweisen und regierungsseitig zu Stande gekommenen Vertragsergänzung erfolgt sind, kann doch nicht übersehen werden, dass der Verfassungsentwurf den Prozess, der zur Unterzeichnung der Einheitlichen Europäischen Akte geführt hatte, ins Rollen gebracht hat.]", 33, "04-12", "Auch wenn der Verfassungsentwurf des Europäischen Parlaments aus dem Jahre 1984 Theorie geblieben ist, wirkt er doch bis in die heutige Zeit nach. Selbst wenn im Jahre 1986 mit der Einheitlichen Europäischen Akte und dem Vertrag von Maastricht aus dem Jahre 1993 wichtige Vertragsfortentwicklungen, die immerhin zur Gründung der Europäischen Union führten, im Wege der herkömmlichen, schrittweisen und regierungsseitig zu Stande gekommenen Vertragsergänzung erfolgt sind, kann doch nicht übersehen werden, dass der Verfassungsentwurf den Prozess, der zur Unterzeichnung der Einheitlichen Europäischen Akte geführt hatte, ins Rollen gebracht hat.", "KomplettPlagiat", "ja", "Fuchs 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Fuchs%202002", "" 075, "101-108", "[175] ''G. Zellentin'', Überstaatlichkeit statt Bürgernähe, in: Integration, 1/1984, S. 45ff., S. 47. [176] Vgl. ''W. Wessels'', Die Debatte um die Europäische Union – Konzeptionelle Grundlinien und Optionen, in: W. Weidenfeld / W. Wessels (Hrsg.), Wege zur Europäischen Union: Vom Vertrag zur Verfassung?, 1986, S. 37ff., 50. [177] ''W. Weidenfeld'', Die Reformbilanz der Europäischen Gemeinschaft: ‚Bundesrepublik Europa‘ als Perspektive?, in: W. Weidenfeld / W. Wessels (Hrsg.), Wege zur Europäischen Union: Vom Vertrag zur Verfassung?, Bonn, 1986, S. 28ff., 29.", 15, "101-106", "[63] Zellentin, Gerda: „Überstaatlichkeit statt Bürgernähe“, in: ''Integration'', 7. Jg. 1/84, S. 45-51, hier S. 47. [64] Wessels, Wolfgang: „Die Debatte um die Europäische Union – Konzeptionelle Grundlinien und Optionen“, in: Weidenfeld, Werner/ders. (Hrsg.): ''Wege zur Europäischen Union: Vom Vertrag zur Verfassung?'', Schriftenreihe der Bundeszentrale für politische Bildung, Bd. 248, Bonn, 1986, S. 50. [65] Weidenfeld, Werner: „Die Reformbilanz der Europäischen Gemeinschaft: ‚Bundesrepublik Europa’ als Perspektive?“, in: Ders.: ''Wege''..., 1986, a.a.O., S. 29", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Die Fußnoten wurden mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befinden sich an der gleichen Stelle. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 075, "117-123", "Diese Erkenntnis sollte bei der 20 Jahre später stattfindenden Verfassungsdiskussion noch eine wesentliche Rolle spielen. Denn die Erarbeitung der Grundrechte-Charta und die Vorbereitung der Regierungskonferenz 2004 durch einen mehrheitlich aus Parlamentariern zusammengesetzten Konvent ist auch aus der Einsicht entstanden, ein europäischeres, demokratischeres, transparenteres und nicht zuletzt effizienteres Verfahren der Vertragsänderung bzw. -fortentwicklung zu etablieren.", "32-33", "33-37;01-03", "Diese Erkenntnis sollte bei der 20 Jahre später stattfindenden Verfassungsdiskussion noch eine wesentliche Rolle spielen. Denn die Erarbeitung der Grundrechte-Charta und die Vorbereitung der Regierungskonferenz 2004 durch einen mehrheitlich aus Parlamentariern zusammengesetzten Konvent ist auch aus der Einsicht entstanden, ein europäischeres, demokratischeres, transparenteres und nicht zuletzt effizienteres Verfahren der Vertragsänderung bzw. -fortentwicklung zu etablieren.", "KomplettPlagiat", "ja", "Fuchs 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Fuchs%202002", "Der vorigen zwei Sätze wurden zuvor als Zitat gekennzeichnet." 076, "01-05", "[Selbst wenn im Jahre 1986 mit der Einheitlichen Europäischen Akte und dem Vertrag von Maastricht aus dem Jahre 1993 wichtige] Vertragsfortentwicklungen, die immerhin zur Gründung der Europäischen Union führten, im Wege der herkömmlichen, schrittweisen und regierungsseitig zu Stande gekommenen Vertragsergänzung erfolgt sind, kann doch nicht übersehen werden, dass der Verfassungsentwurf den Prozess, der zur Unterzeichnung der Einheitlichen Europäischen Akte geführt hatte, ins Rollen gebracht hat.", 33, "06-12", "Selbst wenn im Jahre 1986 mit der Einheitlichen Europäischen Akte und dem Vertrag von Maastricht aus dem Jahre 1993 wichtige Vertragsfortentwicklungen, die immerhin zur Gründung der Europäischen Union führten, im Wege der herkömmlichen, schrittweisen und regierungsseitig zu Stande gekommenen Vertragsergänzung erfolgt sind, kann doch nicht übersehen werden, dass der Verfassungsentwurf den Prozess, der zur Unterzeichnung der Einheitlichen Europäischen Akte geführt hatte, ins Rollen gebracht hat.", "KomplettPlagiat", "ja", "Fuchs 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Fuchs%202002", "" 076, "06-21", "Die Einheitliche Europäische Akte hatte bekanntlich eine nennenswerte Anzahl von Vorschlägen aus dem Spinelli-Entwurf übernommen (und etwa die Stellung des Europäischen Parlaments durch die Einführung des Verfahrens der Zusammenarbeit bei der Rechtsetzung deutlich verbessert). [179] Zudem hat der Verfassungsentwurf – wie der Entwurf aus dem Jahre 1994 – die trivialen, aber nicht minder bedeutsamen Funktionen erfüllt, den Staats- und Regierungschefs wiederkehrend konstitutionelle Desiderata vor Augen zu führen und den Unionsbürgern deutlich zu machen, dass die Konstitutionalisierung der Europäischen Union und damit ihre zunehmende Demokratisierung und die Erhöhung ihrer Legitimation und Transparenz grundsätzlich nicht am Parlament und seinen Mitgliedern scheitert und auf keinen Fall an den Parlamenten vorbei erfolgen kann. [180] Bis zur Umsetzung dieses ehrgeizigen Anspruches in die Wirklichkeit sollte es jedoch noch ein langer und steiniger Weg sein – auch des Interessenabgleichs zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten. Eine bedeutungsvolle Etappe auf diesem Weg bildete die Verfassungsdiskussion des Jahres 1994.", 33, "12-27", "Die Einheitliche Europäische Akte hatte bekanntlich eine nennenswerte Anzahl von Vorschlägen aus dem Verfassungsentwurf des Europäischen Parlaments übernommen und zum Beispiel die Stellung des Europäischen Parlaments durch die Einführung des Verfahrens der Zusammenarbeit bei der Rechtsetzung deutlich verbessert. Der Verfassungsentwurf hat aber darüber hinaus, wie der Entwurf aus dem Jahre 1994, die wichtige Funktion erfüllt, den Staats- und Regierungschefs immer wieder konstitutionelle Desiderata vor Augen zu führen und den Unionsbürgern deutlich zu machen, dass die Konstitutionalisierung der Europäischen Union und damit ihre zunehmende Demokratisierung und die Erhöhung ihrer Legitimation und Transparenz nicht am Parlament und seinen Mitgliedern scheitert und auf keinen Fall an den Parlamenten vorbei erfolgen kann. [14] Es sollte jedoch noch ein langer und steiniger Weg – auch des Interessenabgleichs zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten - sein, bis dieser Anspruch in die Wirklichkeit umgesetzt werden konnte. Eine wichtige Etappe auf diesem Weg bildete die Verfassungsdiskussion des Jahres 1994.", "Verschleierung", "ja", "Fuchs 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Fuchs%202002", "" 76, "101-111", "[179] Die EEA bereitete letztlich die Europäische Union vor. Eine Union wird bereits als Ziel in der Präambel genannt. Einige wesentliche Änderungen der Gemeinschaftsverträge bestanden in einer Verankerung der Europäischen Politischen Zusammenarbeit und des Europäischen Rates, einer Änderung des Beschlussverfahrens des Rates für den Binnenmarkt, der Einführung neue Aufgaben in den Bereichen Umweltschutz, Forschung und Technologie. Allerdings wurden andere Ziele noch nicht erreicht: Auf das Einstimmigkeitsprinzip wurde noch nicht vollständig verzichtet und die erweiterten Rechte des EP machten dieses noch nicht zu einem „klassischen“ Parlament. Die zwölf damaligen Mitgliedstaaten unterzeichneten die EEA 1986; am 1.Juli 1987 trat sie in Kraft. (Abdruck bei ''A. Schäfer'' (Hrsg.), Die Verfassungsentwürfe zur Gründung einer Europäischen Union. Herausragende Dokumente von 1930 bis 2000, 200,II.30).", "8,9", "32,1-11", "3.10. Einheitliche Europäische Akte, 1986/1987 Aus den sich an diesen Entwurf anschließenden Diskussionen ging 1986/1987 die Einheitliche Europäische Akte (EEA) hervor, die die Europäische Union vorbereitete. Eine Union wird bereits als Ziel in der Präambel genannt. Einige wesentliche Änderungen der Gemeinschaftsverträge bestanden in einer Verankerung der Europäischen Politischen Zusammenarbeit und des Europäischen Rates, einer Änderung des Beschlussverfahrens des Rates für den Binnenmarkt, der Einführung neue Aufgaben in den Bereichen Umweltschutz, Forschung und Technologie. Allerdings wurden andere Ziele noch nicht erreicht: Auf das Einstimmigkeitsprinzip wurde noch nicht vollständig verzichtet und die erweiterten Rechte des EP machten dieses noch nicht zu einem „klassischen“ Parlament. Die zwölf damaligen Mitgliedstaaten unterzeichneten die EEA 1986; am 1. Juli 1987 trat sie in Kraft. (Abdruck bei Schäfer 2001 II.30).", "KomplettPlagiat", "nein", "Hellriegel/Thoma 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hellriegel/Thoma%202005", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}}" 076, "112-114", "[180] Eine eingehende und umfangreiche – auch empirische – Analyse liefert auch ''A. Maurer'', Parlamentarische Demokratie in der Europäischen Union. Der Beitrag des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente, 2002.", 33, "101-103", "[14] Eine eingehende und umfangreiche – auch empirische – Analyse liefert neuestens Andreas Maurer, Parlamentarische Demokratie in der Europäischen Union, Der Beitrag des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente, 2002.", "Verschleierung", "ja", "Fuchs 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Fuchs%202002", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle." 77, "1-9", "[Bevor die Debatte von 1994 ins Blickfeld rückt, verdient allerdings der auf Eigeninitiative von F. Cromme entstandene Entwurf eines „Verfassungsvertrages der Gemeinschaft der Vereinigten Europäischen Staaten"181 Aufmerksamkeit. Er] basierte auf den bestehenden Gemeinschaftsverträgen, auf dem eben beschriebenen ''Spinelli''-Entwurf (1984) und der Einheitlichen Europäischen Akte und legte Schwerpunkte auf die Kompetenzverteilung zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten sowie auf eine präzise Festlegung der Kompetenzen der Organe. Er erweiterte zwar die Befugnisse des Europäischen Parlaments (im Vergleich zum Stand der Gemeinschaftsverträge von 1987) wesentlich, normierte aber trotzdem den Rat als zentrales und entscheidungswesentliches Gemeinschaftsorgan. Die systematische Gliederung wurde für eine zukünftige Europäische Verfassung als vorbildlich gewertet.", 9, "", "Der auf Eigeninitiative Crommes zurückgehende Entwurf basiert auf den bestehenden Gemeinschaftsverträgen, auf dem sog. „Spinelli-Entwurf“ (s.o.) und der Einheitlichen Europäische Akte. Er legt Schwerpunkte auf die Kompetenzverteilung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten und eine präzise Festelegung der Kompetenzen der Organe. Er erweitert zwar die Befugnisse des Europäischen Parlaments (im Vergleich zum Stand der Gemeinschaftsverträge von 1987) wesentlich, normiert aber trotzdem den Rat als zentrales und entscheidungswesentliches Gemeinschaftsorgan. Die systematische Gliederung wurde für eine zukünftige Europäische Verfassung als vorbildlich gewertet. (Abdruck bei Schäfer 2001 II.31)", "KomplettPlagiat", "nein", "Hellriegel/Thoma 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hellriegel/Thoma%202005", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 77, "105-110", "[...] die Deutschen lehnten den drohenden Verlust der DM zugunsten eines ECU ab, Großbritannien sträubte sich gegen eine gemeinsame Sozialpolitik. Spanien, Portugal und Griechenland erwarteten mehr Geld aus dem Kohäsionsfonds, Dänemark plante sich von der gemeinsamen Außenpolitik fernzuhalten, Deutschland und die Benelux-Staaten begrüßten allerdings den weiteren Schritt hin zu engerer Zusammenarbeit. Die Kontroversen spiegelten sich in drei Volksbefragungen wider.", 31, "", "Die Deutschen lehnten den drohenden Verlust der DM zugunsten des ECU ab, die Briten sträubten sich gegen eine gemeinsame Sozialpolitik, Spanier, Portugiesen und Griechen erwarteten mehr Geld aus dem Kohäsionsfonds. Die Kontroversen spiegelten sich auch in drei Volksbefragungen wieder.", "HalbsatzFlickerei", "nein", "Beer 2000", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Beer%202000", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 077, "113-124", "Vgl. insgesamt zum Maastrichter Vertrag aus der ausufernden Literatur: P.M. Huber, Maastricht – ein Staatsstreich?, 1993; I. Pernice, Maastricht, Staat und Demokratie, in: Die Verwaltung 26 (1993), S. 449ff; P. Lerche, Die Europäische Staatlichkeit und die Identität des Grundgesetzes, in: B. Bender (Hrsg.), Rechtsstaat zwischen Sozialgestaltung und Rechtsschutz. Festschrift für Konrad Redeker, 1993, S. 131 ff.; H.-J. Blanke, Der Unionsvertrag von Maastricht – Ein schritt auf dem Weg zu einem europäischen Bundesstaat, in: DÖV 1993, S. 412 ff.; Zum „Maastricht Urteil“ des BVerfG: R. Steinberger, Die Europäische Union im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. Oktober 1993, in: U. Beyerlin u. a. (Hrsg.), Recht zwischen Umbruch und Bewahrung. Festschrift für R. Bernhardt, 1995, S. 1313 ff.; R. Streinz, Das Maastricht-Urteil des Bundesverfassungsgerichts, in: EuZW 1994, S. 329 ff.; V. Götz, Das Maastricht-Urteil des Bundesverfassungsgerichts, in: JZ 1993, S. 1081 ff.", "35,76", "", "Fussnote 38, S. 76: Aus der deutschen Lit. zu "Maastricht": I. Pernice, Maastricht, Staat und Demokratie, Die Verwaltung 26 (1993), S. 449 ff.; P. Lerche, Die Europäische Staatlichkeit und die Identität des GG, in: FS Redeker, 1993, S. 131 ff.; [...] P.M. Huber, Maastricht — Ein Staatsstreich?, 1993; H.-J. Blanke, Der Unionsvertrag von Maastricht — Ein Schritt auf dem Weg zu einem europäischen Bundesstaat, DÖV 1993, S. 412 ff.- Zum Maastricht-Urteil des BVerfG (E 89, 155): [...] V. Götz Das Maastricht-Urteil des BVerfG, JZ 1993, S. 1081 ff.; C.O. Lenz, Der Vertrag von Maastricht nach dem Urteil des BVerfG, NJW 1993, S. 3038 f.; [...] R. Streinz, Das Maastricht-Urteil des BVerfG, EuZW 1994, S. 329 ff.; [...] Fussnote 141, S. 35: [...] R. Steinberger, Die Europäische Union im Lichte der Entscheidung des BVerfG vom 12. Okt. 1993, FS Bernhardt, 1995, S. 1313 ff. [...]", "ShakeAndPaste", "ja", "Häberle 2006", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Häberle%202006", "Man beachte die falsche Initiale bei "R. Steinberger" (statt: Helmut Steinberger, richtig auch bei Häberle, S. 430 Anm. 532). {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 078, "5-31", "Mit dem Zerfall des Ostblocks und der Öffnung der Grenzen in Europa stellten sich neue Anforderungen an die Zwölfergemeinschaft. [...] Der nun gültige Vertragstext ruht auf drei „Säulen“, die hier nur kursorisch wiedergegeben werden sollen: Die erste Säule umfasst den alten EGV und entwickelt ihn weiter. Statt von „Wirtschaftsgemeinschaft“ sollte nunmehr von einer „Europäischen Union“ die Rede sein. Zu den alten Bereichen Zollunion, Binnenmarkt, Agrarmarkt und Handelspolitik traten neue Felder der Integration: eine Währungsunion, Verbraucher- und Umweltschutz, Gesundheitswesen, Bildung und Sozialpolitik, wobei die Zuständigkeiten der Europäischen Union in den einzelnen Politikbereichen sehr unterschiedlich ausgestaltet waren. Dazu wurde eine „Unionsbürgerschaft“ eingeführt. Neu aufgenommen wurden die Verpflichtungen zu größerer Bürgernähe, zur Bildung eines Regionalausschusses sowie zur beschränkten Stärkung der Rechte des Europäischen Parlaments. Die zweite Säule bezieht sich auf die Außen- und Sicherheitspolitik. Auch hier lagen bereits Erfahrungen aus der Zusammenarbeit im Rahmen der „Europäischen Politischen Zusammenarbeit“ (EPZ) vor. Der Vertragstext spricht zurückhaltend davon, in Zukunft eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zu erarbeiten und zu entwickeln. Dabei sollten auch die vorhandenen Strukturen der Westeuropäischen Union (WEU) genutzt werden. Entscheidungen sollten einstimmig getroffen werden. Die dritte Säule sieht eine Zusammenarbeit in der Innen- und Justizpolitik vor, nennt Stichworte wie Asyl- und Einwanderungsfragen, Kampf gegen Drogen und Kriminalität und empfiehlt engere polizeiliche Zusammenarbeit. Dabei bleibt der Einfluss bei den Mitgliedstaaten. Die Regierungen erklärten sich aber dazu bereit, sich gegenseitig abzusprechen und gemeinsame Regelungen zu suchen.", "10ff", "", "Folglich stellten sich mit dem Zerfall des Ostblocks und der Öffnung der Grenzen in Europa stellten sich neue Anforderungen die Zwölfergemeinschaft. Der Vertragstext ruht auf drei „Säulen“: Die erste Säule umfasst den alten EWG-Vertrag und entwickelt ihn weiter. Statt von Wirtschaftsgemeinschaft ist nun von einer Europäischen Union die Rede. Zu den alten Bereichen Zollunion, Binnenmarkt, Agrarmarkt und Handelspolitik treten neue Felder der Integration: Währungsunion, wie der Verbraucher- und Umweltschutz, das Gesundheitswesen, die Bildung und Sozialpolitik. [...] Die Zuständigkeiten der Europäischen Union sind dabei in den sehr unterschiedlich geregelt. [...] Dazu wird neben der jeweiligen Staatsangehörigkeit eine Unionsbürgerschaft eingeführt. [...] Neu aufgenommen werden Verpflichtungen zur einer beschränkten Stärkung der Rechte des Europäischen Parlaments. [...] Die zweite Säule bezieht sich auf die Außen- und Sicherheitspolitik. Auch hier lagen bereits Erfahrungen aus der Zusammenarbeit im Rahmen der „EPZ" vor. Der Vertragstext spricht zurückhaltend davon, in Zukunft eine „Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)" zu erarbeiten und zu entwickeln, die später auch zu gemeinsamer Verteidigungspolitik führen soll. Dabei sollten die vorhandenen Strukturen der Westeuropäischen Union (WEU) genutzt werden. [...] Entscheidungen müssen einstimmig getroffen werden. Die dritte Säule sieht eine Zusammenarbeit in der Innen- und Justizpolitik vor.Dieses Tätigkeitsfeld umfasst die Bereiche Asyl- und Einwanderungspolitik, Kontrolle der Außengrenzen, Zollwesen, Bekämpfung des Terrorismus, des Drogenhandels und sonstiger schwerwiegender Formen internationaler Kriminalität. Außerdem wird eine engere justitielle und polizeiliche Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen beschlossen. Dabei bleibt der Einfluss bei den Mitgliedstaaten. Die Regierungen erklären sich aber dazu bereit, sich gegenseitig abzusprechen und gemeinsame Regelungen zu suchen.", "Verschleierung", "nein", "Bauer 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Bauer%202002", "Aus der (im Internet kostenpflichtigen) Hauptseminararbeit einer Studentin aus dem 5. Semester {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 078, "102-111", "Fussnote 184: Vgl. aus dem Schrifttum P. Häberle, Europäische Verfassungslehre, 4. Aufl. 2006, S. 353 ff. Siehe bereits E. Grabitz, Europäisches Bürgerrecht zwischen Marktbürgerschaft und Staatsbürgerschaft, 1970; S. Magiera, Die Europäische Gemeinschaft auf dem Weg zu einem Europa der Bürger?, in: DÖV 1987, S. 221 ff.; später ders., Der Rechtsstatus der Unionsbürger, in: K. Dicke u. a. (Hrsg.), Weltinnenrecht, Liber amicorum Jost Delbrück, 2005, S. 429 ff.; vgl. auch M. Degen, Die Unionsbürgerschaft nach dem Vertrag über die Europäische Union, in: DÖV 1993, S. 749 ff.; A. Randelzhofer, Marktbürgerschaft – Unionsbürgerschaft – Staatsbürgerschaft, in: A. Randelzhofer / R. Scholz / D. Wilke (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Eberhard Grabitz, 1995, S. 581 ff.; N. Kotalakidis, Von der nationalen Staatsangehörigkeit zur Unionsbürgerschaft, 2000.", 353, "", "Fussnote 265: Aus der Lit.: E. Grabitz, Europäisches Bürgerrecht zwischen Marktbürgerschaft und Staatsbürgerschaft, 1970; N. Kotalakidis, Von der nationalen Staatsangehörigkeit zur Unionsbürgerschaft, 2000; [...] M. Degen, Die Unionsbürgerschaft nach dem Vertrag über die Europäische Union, DÖV 1993, S. 749 ff.; A. Randelzhofer, Maktbürgerschaft [sic!] – Unionsbürgerschaft – Staatsbürgerschaft, GS Grabitz, 1995, S. 581 ff.; [...] S. Magiera, Die Europäische Gemeinschaft auf dem Weg zu einem Europa der Bürger, DÖV 1987, S. 221 ff.; [...] S. Magiera, Der Rechtsstatus der Unionsbürger, FS Delbrück, 2005, S. 429 ff.;", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Häberle 2006", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Häberle%202006", "Fast identisch zu Fussnote 243 auf S. 98. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 79, "3-9", "Der Vertrag brachte die Gründung der Europäischen Union— nicht als supranationale Konstruktion mit eigener Rechtspersönlichkeit, sondern als völkerrechtliche Einrichtung, der die Mitgliedstaaten der Gemeinschaften angehören. Er wird durch das „Säulenmoder veranschaulicht: Die erste, supranational geprägte Säule beinhaltet die Gemeinschaftsverträge, während die zweite und dritte Säule völkerrechtlich ausgerichtet sind.", 9, "", "Der Vertrag brachte die Gründung der Europäischen Union – nicht als supranationale Konstruktion mit eigener Rechtspersönlichkeit, sondern als völkerrechtliche Einrichtung, der die Mitgliedstaaten der Gemeinschaften angehören. Er wird durch das bekannte „Säulenmodell“ veranschaulicht: Die erste, supranational geprägte Säule beinhaltet die Gemeinschaftsverträge, während die zweite und dritte Säule völkerrechtlich ausgerichtet sind.", "KomplettPlagiat", "nein", "Hellriegel/Thoma 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hellriegel/Thoma%202005", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 80, "31-34", "Im Hinblick auf die ''Begrenzungsfunktion'' hatte das Europäische Parlament bis 1994 auf dem Gebiet der Grund- bzw. Menschenrechte bereits so viele Vorarbeiten geleistet, dass im H''erman-Entwurf'' ein separater Menschenrechtekatalog etabliert werden konnte. Weiter versah der Textentwurf den Unionsbürger mit [(Seitenwechsel) einer direkten Klagemöglichkeit vor dem EuGH ....]", 14, "(3. Absatz)", "Auch die ''Begrenzungsfunktion'' [...]. Bis 1994 hatte das EP auf dem Gebiet der Grundrechte bereits so viele Vorarbeiten geleistet, dass im Herman-Entwurf ein separater Menschenrechtskatalog aufgeführt werden konnte. Weiter versahen beide Entwürfe den Unionsbürger mit einer direkten Klagemöglichkeit vor dem EuGH (Art. 38), und der Verstoß eines Mitgliedsstaates gegen Menschenrechte sollte von Rat und Parlament sanktionierbar sein (Art. 44).", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Im Original (S.80 und 81) werden "Legitimationsfunktion", "Begrenzungsfunktion" in anderer Reihenfolge besprochen. Das Original wird an anderer Stelle, nicht aber auf dieser Seite zitiert. Wörtliche Auszüge aus dem Folgeabsatz "Orientierungsfunktion" finden sich bei Guttenberg auf Seite 72. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 81, "01-20", "[Weiter versah der Textentwurf den Unionsbürger mit] einer direkten Klagemöglichkeit vor dem EuGH (Art. 38), und der Verstoß eines Mitgliedsstaates gegen Menschenrechte sollte von Rat und Parlament sanktionierbar sein (Art. 44). Wie im Entwurf von 1984 nahm die ''Legitimationsfunktion'' eine zentrale Stellung ein. Die Legitimität der Legislative sollte durch eine echte Beteiligung der gewählten Volksvertreter gewährleistet sein, und das Europäische Parlament als Zweite Kammer eine gleichberechtigte Rolle neben dem Ministerrat erhalten bzw. das Mitentscheidungsrecht auf alle Verfahren ausgeweitet werden (1984: Art. 37; 1994: Art. 17-24). Das Europäische Parlament sollte das Programm des Kommissionspräsidenten billigen, sowie - ähnlich wie im Ad-hoc-Entwurf - ein Misstrauensvotum gegenüber dem Präsidenten aussprechen können (1984: Art. 29: 1994: Art. 22 III). Auch die Judikative sollte stärker demokratisch legitimiert werden, indem die Richter des EuGH zur Hälfte vom Europäischen Parlament ernannt werden sollten (1984: Art. 30, 1994: Art. 25). Im Gegensatz zu 1984 verstand sich das Europäische Parlament 1994 aber nicht als alleinige verfassungs- gebende Versammlung, sondern betonte stärker die doppelte Legitimitätsgrund- lage der Europäischen Union: laut der Entschließung zur Verfassung sollte ein „Verfassungskonvent" aus nationalen und europäischen Parlamentsabgeordneten, der Zivilgesellschaft und den Regierungsvertretern auf Grundlage des Entwurfs eine endgültige Version ausarbeiten (Art. 2).", 14, "(oben u. mitte)", "[...] mit einer direkten Klagemöglichkeit vor dem EuGH (Art. 38), und der Verstoß eines Mitgliedsstaates gegen Menschenrechte sollte von Rat und Parlament sanktionierbar sein (Art. 44). [...] Die ''Legitimationsfunktion'' nahm in beiden Entwürfen eine zentrale Stellung ein. Die Legitimität der Legislative sollte durch eine echte Beteiligung der gewählten Volksvertreter gewährleistet sein, und das EP als Zweite Kammer eine gleichberechtigte Rolle neben dem Ministerrat erhalten bzw. das Mitentscheidungsrecht auf alle Verfahren ausgeweitet werden (1984: Art. 37; 1994: Art. 17-24). Das EP sollte das Programm des Kommissionspräsidenten billigen, sowie – ähnlich wie im Ad-hoc-Entwurf – ein Misstrauensvotum gegenüber dem Präsidenten aussprechen können. (1984: Art. 29; 1994: Art. 22, Abs. 3). Auch die Judikative sollte stärker demokratisch legitimiert werden, indem die Richter des EuGH zur Hälfte vom EP ernannt werden sollten (1984: Art. 30, 1994: Art. 25). Anders als 1984 verstand sich das EP 1994 aber nicht als alleinige verfassungsgebende Versammlung, sondern betonte stärker die doppelte Legitimitätsgrundlage der EU: Laut der Entschließung zur Verfassung sollte ein „Verfassungskonvent“ aus nationalen und europäischen Parlamentsabgeordneten, der Zivilgesellschaft und den Regierungsvertretern auf Grundlage des Entwurfs eine endgültige Version ausarbeiten (Art. 2).", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Reihenfolge der beiden Abs. geändert (erst Legitimation, dann Begrenzungsfunktion). Kleine Änderung am Absatzanfang und im Text. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 82, "112-116", "Fußnote 189 [...] dass der Entwurf weder dem neuen Erwartungshorizont an die Wertentscheidungs- und Regelungskraft einer europäischen Verfassung entgegenkam noch inhaltlich den aktuellen Stand der politischen Diskussion widerspiegelte. Teilweise wurde bemängelt, dem Entwurf fehle es an einer schlüssigen Vision, die über die bestehenden Vertragsgrundlagen hinaus reiche.", 205, "", "Das spontane Desinteresse, auf das der jüngste Verfassungsentwurf des Europäischen Parlaments vom Februar 1994 nicht zuletzt in den eigenen Reihen gestoßen ist,[10] läßt sich vor allem darauf zurückführen, daß der Entwurf weder dem neuen Erwartungshorizont an die Wertentscheidungs- und Regelungskraft einer europäischen Verfassung entgegenkommt noch inhaltlich den Stand der politischen und institutionellen Diskussion reflektiert, vor allem was die Ziele, Strukturen und Kompetenzen der Europäischen Union angeht. Die konzeptionellen Schwierigkeiten mit dem jüngsten Vertragsentwurf des Europäischen Parlaments von 1994 lassen sich im besonderen daran festmachen, daß es dem Projekt an einer schlüssigen Vision fehlt, die über die bestehenden Vertragsgrundlagen der Europäischen Union hinaus reicht [...].", "Verschleierung", "ja", "Läufer 1994", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Läufer%201994", "" 83, "101-109", "[FN 190] Die beiden Entwürfe von 1984 und 1994 sahen explizit keine völlige Neugründung der EG bzw. EU vor. Die 1984 zu gründende "Europäische Union" sollte lediglich als Dach für die EG, das Europäisches Wirtschaftssystem und EPZ gebildet werden. 1994 rückte das Ziel in den Vordergrund, dem technokratischen Geflecht der weiter geltenden Verträge einen verfassungsrechtlichen Rahmen zu geben, deren Ziele zu präzisieren und "Effizienz Transparenz und demokratische Ausrichtung zu verdeutlichen", sowie Menschenrechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten, vgl. F. Cromme, Der Verfassungsentwurf des Institutionellen Ausschusses des europäischen Parlaments von 1994, in: ZfG 1995 (3), S. 256 ff., 257.", "13-14", "[13]39-41, [14]1-3, 101-102", "Beide Entwürfe sahen allerdings keine völlige Neugründung der EG bzw. EU vor. Die 1984 zu gründende "Europäische Union" sollte lediglich als Dach für die EG, das Europäisches Wirtschaftssystem und EPZ gebildet werden. 1994 rückte das Ziel in den Vordergrund, dem technokratischen Geflecht der weiter geltenden Verträge einen verfassungsrechtlichen Rahmen zu geben deren Ziele zu präzisieren und "Effizienz, Transparenz und demokratische Ausrichtung zu verdeutlichen", sowie Menschenrechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten.61 [FN 61] Cromme, Franz: "Der Verfassungsentwurf des Institutionellen Ausschusses des europäischen Parlaments von 1994", in : Zeitschrift für Gesetzgebung, 10. Jg., 1995 (3), S. 256 – 261, hier S. 257.", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 84, "4-12", "gg) Der Vertrag von Amsterdam (1997) Eine weitere Revision der Gemeinschaftsverträge führte die stufenweise Integration der Unionsbürger nochmals voran. Der Amsterdamer Vertrag [194] wurde am 2. Oktober 1997 unterzeichnet und trat nach Abschluss der Ratifizierungsverfahren in den Mitgliedstaaten am 1. Mai 1999 in Kraft. Eine wesentliche Neuerung war die Verankerung des „Europas der mehreren Geschwindigkeiten", d. h. eine Regelung über die Flexibilität der Union. Sie ermöglicht eine individuelle engere Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten unter genannten Voraussetzungen und unter Nutzung der gemeinschaftlichen Organe und Verfahren. [195]", 10, "", "3.14. Vertrag von Amsterdam (15 Mitgliedstaaten), 1997 Diese Revision der Gemeinschaftsverträge führte die stufenweise Integration der Unionsbürger weiter voran. Der Amsterdamer Vertrag wurde am 2. Oktober 1997 unterzeichnet und trat nach Abschluss der Ratifizierungsverfahren in den Mitgliedstaaten am 1. Mai 1999 in Kraft. Eine wesentliche Neuerung war die Verankerung des „Europas der mehreren Geschwindigkeiten“, d. h. eine Regelung über die Flexibilität der Union. Sie ermöglicht eine individuelle engere Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten unter genannten Voraussetzungen und unter Nutzung der gemeinschaftlichen Organe und Verfahren. (Abdruck bei Schäfer 2001 II.37)", "KomplettPlagiat", "nein", "Hellriegel/Thoma 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hellriegel/Thoma%202005", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 84, "16-21", "Erneut versprach man sich von einer europäischen Verfassung die Lösung struktureller und substanzieller Probleme wie die mangelnde Handlungsfähigkeit der EU-Organe (insbesondere nach der Osterweiterung), die Kompetenzverteilung zwischen EU-Institutionen und Mitgliedsstaaten, das demokratische Defizit und die fehlende Identifizierung des Bürgers mit Brüssel. Eine konstitutionelle Neugründung wurde darüber hinaus als Antwort auf die Frage ‚quo vadis Europa?’ [gesehen, als Mittel, der europäischen Einigung eine neue Vision zu geben und damit auch die – damals von vielen bereits als erschöpft bezeichnete – Erörterung der Ungewissheit ihrer Finalität zu beantworten [Fn 196].", 2, "23-27", "Von einer europäischen Verfassung verspricht man sich die Lösung substanzieller Probleme wie die mangelnde Handlungsfähigkeit der EU-Organe nach der Osterweiterung, die Kompetenzverteilung zwischen EU-Institutionen und Mitgliedsstaaten, das demokratische Defizit und die fehlende Identifizierung des Bürgers mit Brüssel. Eine konstitutionelle Neugründung wird darüber hinaus als Antwort auf die Frage ‚quo vadis Europa?’[gesehen, als Mittel, der europäischen Einigung eine neue Vision zu geben und damit auch die Frage ihrer Finalität zu beantworten.]", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Hier keinerlei Hinweis auf Volkmann-Schluck 2001 {{Fragmentsichter|MoonofA|+}} {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 084, "110-111", "[194] Abdruck bei ''A. Schäfer'' (Hrsg.), Die Verfassungsentwürfe zur Gründung einer Europäischen Union, Herausragende Dokumente von 1930 bis 2000, 2001, II.37.", 10, "?", "(Abdruck bei Schäfer 2001 II.37)", "Verschleierung", "nein", "Hellriegel/Thoma 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hellriegel/Thoma%202005", "Auslagerung eines Halbsatzes des Originaltextes in eine Fußnote. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 85, "1-3", "[Eine konstituionelle Neugründung wurde darüber hinaus als Antwort auf die Frage ‚quo vadis Europa?’] gesehen, als Mittel, der europäischen Einigung eine neue Vision zu geben und damit auch die – damals von vielen bereits als erschöpft bezeichnete – Erörterung der Ungewissheit ihrer Finalität zu beantworten[Fn 196].", 2, "26-29", "Eine konstitutionelle Neugründung wird darüber hinaus als Antwort auf die Frage ‚quo vadis Europa?’ gesehen, als Mittel, der europäischen Einigung eine neue Vision zu geben und damit auch die Frage ihrer Finalität zu beantworten.", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Rest einer auf der Vorseite beginnenden Passage. Kein Hinweis auf Volkmann-Schluck 2001. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 85, "4-18", "Schon nach dem Beschluss über die Währungsunion im Jahr 1998 hatten Juristen und einzelne Politiker den Gedanke einer europäischen Verfassung verstärkt aufgegriffen.[Fn 197] Mit der deutschen Ratspräsidentschaft der Europäischen Union bestätigte nun erstmals die Regierung eines Mitgliedsstaates diesen Gedanken. Außenminister ''J. Fischer'' konstatierte am 12. Januar 1999 vor dem Europäischen Parlament, dass sich nach Maastricht und Amsterdam die Frage nach einer europäischen Verfassung viel eher stellen würde. Eine Diskussion über die Verfasstheit Europas werde neue Impulse für die Integration bringen und wichtige Zukunftsfragen klären.[Fn 198] Auf ihrem Parteitag in Erfurt im April 1999 forderte die CDU einen europäischen „Verfassungsvertrag“ für ein „werteorientiertes, bürgernahes Europa“. Am 3. Mai 1999 stellten der damalige CDU-Vorsitzende ''W. Schäuble'' und der außenpolitische Sprecher der Bundestagsfraktion ''K. Lamers'' in Anknüpfung an ihr Papier von 1994 ein Strategiepapier zu einem „europäischen Verfassungsvertrag“ vor.[Fn 199] Auf Länderebene forderte der Ministerpräsident Baden-Württembergs ''E. Teufel'' eine „europäische Charta, einen europäischen Verfassungsvertrag“.[Fn 200]", "16-17", "20-34, 1", "Schon nach dem Beschluss über die Währungsunion im Jahr 1998 hatten Juristen und einzelne Politiker den Gedanke einer europäischen Verfassung verstärkt aufgegriffen.[Fn 70] Mit der deutschen Ratspräsidentschaft der EU stellte nun erstmals die Regierung eines Mitgliedsstaates den Gedanken in den Raum. Fischer sagte am 12. Januar 1999 vor dem EP, dass sich nach Maastricht und Amsterdam die Frage nach einer europäischen Verfassung viel eher stellen würde als früher. Eine Diskussion über die Verfasstheit Europas werde neue Impulse für die Integration bringen und wichtige Zukunftsfragen klären.[Fn 71] [...] Auf ihrem Parteitag in Erfurt im April 1999 forderte die CDU einen europäischen „Verfassungsvertrag“ für ein „werteorientiertes, bürgernahes Europa“. Am 3. Mai 1999 stellten der damalige CDU-Vorsitzende Wolfgang Schäuble und der außenpolitische Sprecher der Bundestagsfraktion Karl Lamers in Anknüpfung an ihr Papier von 1994 ein Strategiepapier zu einem „europäischen Verfassungsvertrag“ vor. [Fn 72] Auf Länderebene forderte der baden-württembergische Ministerpräsidenten Erwin Teufel eine „europäische Charta, einen europäischen Verfassungsvertrag“.", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Kein Hinweis auf Volkmann-Schluck 2001. {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 85, "19-23", "Am 18. Oktober 1999 schlug ein Expertenkomitee unter der Ägide von ''R. von Weizsäcker'', dem ehemaligen belgischen Premierminister ''J.-L. Dehaene'' und dem früheren britischen Minister ''Lord Simon of Highbury'' vor, die europäischen Verträge zu teilen. Im ersten Teil würde der konstitutionelle Gehalt dargestellt, im zweiten die detaillierten Bestimmungen aufgelistet.[Fn 201]", 17, "22-26", "Am 18. Oktober schlug ein Expertenkomitee unter der Ägide von Richard von Weizsäcker, dem ehemaligen belgischen Premierminister Jean-Luc Dehaene und dem früheren britischen Minister Lord Simon of Highbury vor, die europäischen Verträge zu teilen. Im ersten Teil würde der konstitutionelle Gehalt dargestellt, im zweiten die detaillierten Bestimmungen aufgelistet.[Fn 76]", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 085, "101-106", "[196] Die wiederkehrende Diskussion um die Finalität Europas widerspiegeln exemplarisch die Beiträge im Sammelband von ''H. Marhold'' (Hrsg.), Die neue Europadebatte. Leitbilder für das Europa der Zukunft, 2001; vgl. aber auch ''H.M. Enzensberger'', Ach, Europa!, 1990; ''E. Morin'', Penser l’Europe, 1990; ''T.R. Reid'', The United States Of Europe: The New Superpower and the End of American Supremacy, 2005; ''J. Rifkin'', The European Dream, 2004; '''A. Szczypiorski''', Europa ist unterwegs. Essays und Reden, 1996.", 9, "20-33", "Finalitätsvorstellungen und Leitbilder intellektueller Einzelgänger Literatur: - Hans Magnus Enzensberger : Ach, Europa ! Frankfurt am Main, 1990 - Hartmut Marhold (Hrsg.): Europa auf dem Weg zur Verfassung. Valéry Giscard d’Estaings Reden und Beiträge als Präsident des europäischen Verfassungskonvents. Baden-Baden 2004 - Edgar Morin: Penser l’Europe. Paris 1990 - T.R. Reid: The United States Of Europe: The New Superpower and the End of American Supremacy. Washington 2005 - Jeremy Rifkin : The European Dream. New York 2004 - Andrzej Szczypiorski: Europa ist unterwegs. Essays und Reden. Zürich 1996 - J.H.H. Weiler: Ein christliches Europa. Erkundungsgänge. Salzburg, München 2004", "Verschleierung", "nein", "Marhold 2006", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Marhold%202006", "Das ist so traurig, da bleibt mir der hämische Kommentar im Halse stecken. Es scheint, als seien die Literaturangaben von der Leseliste eines Proseminars übernommen worden. Ich frage mich ernsthaft, ob der Autor der der Dissertation jemals ein Buch in die Hand genommen hat. {{Fragmentsichter|Goalgetter|+}}" 085, "107-112", "[Fn 197] Vgl. nur den wenig bekannten Vorschlag der ''Arbeitgemeinschaft sozialdemokratischer Juristen'', vgl. dazu Süddeutsche Zeitung, 10. August 1998, S. 4: ‚Wie wär’s mit einem Brüsseler Grundgesetz?’. [Fn 198] Vgl. ''J. Fischer'', Die Schwerpunkte der deutschen Ratspräsidentschaft, Rede vor dem EP in Straßburg, 1999, abrufbar unter www2.hu-berlin.de/linguapolis/ConsIV98-99/Cons98-99.htm.", 16, "106-108", "[Fn 70] So z. B. von der Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristen; s. SZ, 10. August 1998, S. 4: ‚Wie wär’s mit einem Brüsseler Grundgesetz?’. [Fn 71] Rede vor dem EP in Straßburg: „Die Schwerpunkte der deutschen Ratspräsidentschaft“, 1999, a.a.O.", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Mit Haupttext übernommene und etwas ergänzte Fußnoten. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 85, "112-114", "Bevor Fischer zum Ende der deutschen Ratspräsidentschaft erneut vor dem Europäischen Parlament am 21. Juli 1999 an diese Formulierungen anknüpfte, hatte das Thema bereits zunehmende Bedeutung erlangt.", 16, "27-28", "Bevor Fischer zum Ende der deutschen Ratspräsidentschaft vor dem EP am 21. Juli 1999 an diese Formulierungen anknüpfte, hatte das Thema bereits zunehmende Bedeutung erlangt.", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "In Fußnote verschobener Teil eines größeren Plagiats. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 85, "115-121", "Fn 199 Vgl. den Beschluss des 12. Parteitages 1999 in Erfurt: „Europa muss man richtig machen“ sowie ''W. Schäuble'', ''K. Lamers'', Europa braucht einen Verfassungsvertrag, in FAZ vom 4.5. 1999. Fn 200 Vgl. ''E. Teufel'', Regierungserklärung: Die Einheit Europas – Chance und Aufgabe für Baden-Württemberg und Deutschland, 28. April 1999 (dazu auch ''J. Schwarze'', Auf dem Weg zu einer europäischen Verfassung - Wechselwirkungen zwischen europäischem und nationalem Verfassungsrecht, in: DVBl 1999, S. 1677 ff., 1679).", "16-17", "109-110, 101-102", "Fn 72 Beschluss des 12. Parteitages 1999 in Erfurt: „Europa muss man richtig machen“, a.a.O.; sowie Schäuble/ Lamers: „: Europa braucht einen Verfassungsvertrag“, 3. Mai 1999, a.a.O. Fn 73 Regierungserklärung Erwin Teufel: „Die Einheit Europas – Chance und Aufgabe für Baden-Württemberg und Deutschland“, 28. April 1999, zit. nach: Schwarze: „Auf dem Weg...“, 1999, a.a.O., S. 1679;", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Mit Haupttext übernommene Fußnoten. {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 086, "01-08", "Im Vorfeld von Nizza ist die Diskussion über eine europäische Verfassung durch verschiedene Diskussionsbeiträge und vorgelegte Verfassungsentwürfe erneut angereichert worden. Hervorzuheben sind im Wesentlichen die verschiedenen Beiträge von Bundespräsident ''J. Rau'', [202] ferner die Reden von ''J. Fischer'' vor der Humboldt-Universität [203] , von ''J. Chirac'' vor dem Deutschen Bundestag [204] und von ''T. Blair'' in Warschau [205] Ebenso zu nennen sind der Beitrag von ''A. Kwasniewski'' [206] und schließlich der gemeinsame Artikel von ''G. Schröder'' und ''G. Amato'' [207] . Ferner haben bis Ende 2000 verschiedene europäische Parteien Verfassungsentwürfe [208]", 28, "2. Spalte: 10-33", "Bereits im Vorfeld von Nizza ist die Diskussion über eine europäische Verfassung durch verschiedene Diskussionsbeiträge und vorgelegte Verfassungsentwürfe angereichert worden. Dies sind im Wesentlichen die verschiedenen Beiträge von Bundespräsident Johannes ''Rau'', [1] ferner die Reden von Joschka ''Fischer'' vor der Humboldt-Universität, [2] von Jacques ''Chirac'' vor dem Deutschen Bundestag [3] und von Tony ''Blair'' in Warschau, [4] der Beitrag von Aleksander ''Kwasniewski'' [5] und schließlich der gemeinsame Artikel von Gerhard ''Schröder'' und Giuliano ''Amato''. [6] Ferner haben verschiedene europäische Parteien Verfassungsentwürfe [7]", "KomplettPlagiat", "ja", "Guérot 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Guérot%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 86, "102-111", "Dieser Vorschlag löste eine Reihe von neuen Forderungen aus. Bundespräsident J. Rau sprach sich für eine „föderale Verfassung Europas“ ("Die Quelle der Legitimität deutlich machen", in: FAZ vom 4. 11. 1999, S. 4) aus. Kommissionspräsident R. Prodi debattierte die Zweiteilung der Verträge am 10. November 1999 mit dem Europäischen Parlament, das der Idee zustimmte. Inzwischen hatte sich im Europäischen Parlament unter dem Vorsitz des deutschen MdEP J. Leinen (SPD) ein Ausschuss „Europäische Verfassung“ gebildet, der an der Konstitutionalisierung der EU mitwirken und eine groß angelegte Verfassungsdebatte in Gang bringen sollte, vgl. European Parliament, Press Release: Founding of an Intergroup „European Constitution“, Straßburg, 16. September 1999.", 17, "", "Dieser Vorschlag löste eine Reihe von neuen Forderungen aus. Bundespräsident Johannes Rau sprach sich in Le Monde und der FAZ für eine „föderale Verfassung Europas“(77) aus. Kommissionspräsident Prodi debattierte die Zweiteilung der Verträge am 10. November 1999 mit dem EP, das der Idee zustimmte. Inzwischen hatte sich im EP unter dem Vorsitz des deutschen MdEP Jo Leinen (SPD) ein Ausschuss „Europäische Verfassung“ gebildet, der an der Konstitutionalisierung der EU mitwirkt und eine großangelegte Verfassungsdebatte in Gang bringen soll.(78) [...] 77 „Die Quelle der Legitimität deutlich machen”, FAZ, 4. November 1999, S. 4. 78 Vgl. Press Release: European Parliament: Founding of an Intergroup „European Constitution“, Straßburg, 16. September 1999.", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 086, "112-123", "[202] ''J. Rau'', Die Quelle der Legitimation deutlich machen, in: FAZ vom 4. 11. 1999; ''ders''.,Une Constitition pour l’Europe, in: Le Monde vom 4. 11. 1999; ders., Wir brauchen eine europäische Verfassung, in: Die Welt vom 15. 9. 2000. [203] ''J. Fischer'', Vom Staatenverbund zur Föderation. Gedanken über die Finalität der europäischen Integration, Rede vor der Humboldt-Universität Berlin am 12.5. 2000, abgedruckt u. a. in: integration 2000, S. 149 ff. [204] Abgedruckt in: IP, 8/2000, S. 126 ff. [205]'' T. Blair'', Speech to the Polish Stock Exchange, Warschau 6. Oktober 2000, abrufbar unter users.ox.ac.uk/ busch/ data/ blair_warsaw.html. [206] ''A. Kwasniewski'', Der Weg zur Politischen Union, in: FAZ vom 2. 12. 2000. [207] ''G. Schröder/ G. Amato'', Weil es uns Ernst ist mit der Zukunft Europas, in: FAZ, 21. 9. 2000.", 35, "unten, beide Spalten", "[1] Johannes ''Rau'', Die Quelle der Legitimation deutlich machen, in: ''Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ)'', 4.11.1999; ''ders''.,Une Constitition pour l’Europe, in: ''Le Monde'', 4.11.1999; ''ders''., Wir brauchen eine europäische Verfassung, in: ''Die Welt'', 15.9.2000. [2] Vom Staatenverbund zur Föderation – Gedanken über die Finalität der Europäischen Integration, 12. 5. 2000, gekürzt abgedruckt in: ''Internationale Politik (IP)'', 8/2000, S. 100 ff. [3] Abgedruckt in: ''IP'', 8/2000, S. 126 ff. [4] „Europe’s Political Future“; abgedruckt auf S. 73 ff. in diesem Heft. [5] Der Weg zur Politischen Union, in: ''FAZ'', 2.12.2000. [6] Weil es uns Ernst ist mit der Zukunft Europas, in: ''FAZ'', 21. 9.2000.", "KomplettPlagiat", "ja", "Guérot 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Guérot%202001", "Beim Copypasten wurde ein Fehler mitgenommen, vor Une ist in Fußnote 1/202 kein Freizeichen. Aber der Autor der Dissertation war so gewitzt, statt der Rede Blairs, die in derselben Publikation wie das Original von Guerot abgedruckt ist, eine andere anzugeben. Voll geschickt, dann schaut sich keiner, der die Arbeit liest, IP 2/2001 an. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 086, "124-139", "[208] Lediglich beispielhaft und auf die ergänzende Darstellung ''P. Häberles'' (Europäische Verfassungslehre, 4. Aufl. 2006, S. 600 ff.; vgl. auch ''ders''., Die Herausforderungen des europäischen Juristen vor den Aufgaben unserer Verfassungs-Zukunft: 16 Entwürfe auf dem Prüfstand, in: DÖV 11/2003, S. 429 ff.) verweisend: Entwurf der französischen Neogaullisten (RPR) ''J. Toubon/ A. Juppé'', Constitution de l’Union Européenne. Contribution à une réflexion sur les institutions futures de l’Europe, vom 28. 6. 2000 (abrufbar u. a. unter www.mic-fr.org/ proposition-mic-ce.rtf); Entwurf der französischen ''UDF'': „Projet pour une Constitution de l’Union Européenne“, Oktober 2000 (vgl. www.udf-europe.net/ main/ visu_doc.jsp? path=/ notreprojet/ projet_constitution.xhtml); Positionspapier der ''CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag'': „Europa vereinigen. Chancen und Herausforderungen der EU-Erweiterung“; Beschluss des Bundesfachausschusses Außen- und Sicherheitspolitik vom 13. 11. 2000, Nr. 39, sowie ''W. Schäuble'', Europa vor der Krise?, in: FAZ vom 8. 6. 2000. Zu den Gründen, warum von sozialdemokratischer bzw. sozialistischer Seite bis dahin keine Entwürfe vorlagen, vgl. ''H. de Bresson'', France-Allemagne: difficiles relations entre PS et SPD, in: Le Monde vom 7. 12. 2000. Allenfalls kann bis zu diesem Zeitpunkt auf den Antwortbrief von ''H. Védrine'' auf die Rede von ''J. Fischer''", "35-36", "unten rechts, dann linke Spalte", "[7] 1. Der Entwurf der französischen Neogaullisten (RPR): „Constitution de l’Union Européenne. Contribution à une réflexion sur les institutions futures de l’Europe“, vom 28.6.2000. 2. Der Entwurf der französischen UDF: „Projet pour une Constitution de l’Union Européenne“, Oktober 2000. Beide Texte können bei der DGAP abgerufen werden. 3. Das Positionspapier der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag: „Europa vereinigen. Chancen und Herausforderungen der EU-Erweiterung“, Beschluss des Bundesfachausschusses Außen- und Sicherheitspolitik vom 13.11.2000, Nr.39, sowie Wolfgang ''Schäuble'', Europa vor der Krise?, in: ''FAZ'', 8.6.2000. Zu den Gründen, warum von sozialdemokratischer bzw. sozialistischer Seite bisher keine Entwürfe vorliegen, vgl. Henri ''de Bresson'', France-Allemagne: difficiles relations entre PS et SPD, in: ''Le Monde'', 7.12.2000. Allenfalls kann hier auf den Antwortbrief von Hubert Védrine auf die Rede von Joschka ''Fischer''", "KomplettPlagiat", "ja", "Guérot 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Guérot%202001", "Nach mehreren Seiten kopierter Seiten lobt Guttenberg seinen Doktorvater. Und die Quellen von der Originalautorin werden als lediglich beispielhaft auf Häberle verweisend abgetan. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 087, "01-03", "oder zumindest Positionspapiere zur künftigen Entwicklung Europas vorgelegt. Und auf einer Konferenz in Berlin im Januar 2001 hat ''Schröder'' den Appell für eine europäische Verfassung prononciert wiederholt. [209]", 28, "2. Spalte: 33-39", "oder zumindest Positionspapiere zur künftigen Entwicklung Europas vorgelegt. Und auf einer Konferenz in Berlin im Januar 2001 hat ''Schröder'' den Appell für eine europäische Verfassung prononciert wiederholt. [8]", "KomplettPlagiat", "ja", "Guérot 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Guérot%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 87, "4-20", "Auch die Kommission hatte eine europäische Forschungsgruppe [210] mit der Ausarbeitung eines Entwurfs beauftragt, dessen Inhalte schließlich den Vertrag über die Gründung der Europäischen Union ersetzen sollten. Der im Mai 2000 vorgelegte Entwurf sah vor, die Substanz der bestehenden Verträge weitgehend zu erhalten und nur zusammenzufassen bzw. neu zu gruppieren. Den Unionsbürgern sollte das Primärrecht in vereinfachter und gestraffter Form zugänglich gemacht werden. Der Vorschlag sah eine Zweiteilung vor, wobei der erste Teil grundsätzliche Bestimmungen (d. h. eine „Staatsverfassung") und der zweite Teil die Ausführungsregelungen enthielt. Die Kommission beabsichtigte, mit dem vorgelegten Basisvertrag [211] ein Symbol für die Einheit Europas und die Integration zu schaffen, das — im Sinne einer „Verfassung" — mit einer noch auszuarbeitenden Grundrechtecharta eine Einheit bilden sollte. Diesem Vorschlag zum Teil frappierend ähnlich kürzte und vereinfachte die Bertelsmann Forschungsgruppe Politik den Basisvertrag und veröffentlichte (ebenfalls) im Mai 2000 ihren Entwurf eines Grundvertrages für die Europäische Union. Der Text [212] entspricht in seinem einfachen Aufbau eher der Forderung nach einem übersichtlichen und für den Bürger verständlichen Grundsatzvertrag.", 11, "", "Die Kommission beauftragte eine europäische Forschungsgruppe mit der Ausarbeitung eines Entwurfs, der den Vertrag über die Gründung der Europäischen Union ersetzen könnte. Der Inhalt der bestehenden Verträge sollte weitgehend erhalten bleiben und nur zusammengefasst bzw. neu gruppiert werden. Den Unionsbürgern sollte das Primärrecht in vereinfachter und gestraffter Form zugänglich gemacht werden. Der Vorschlag sah eine Zweiteilung vor, wobei der erste Teil grundsätzliche Bestimmungen (d.h. eine „Staatsverfassung“) und der zweite Teil die Ausführungsregelungen enthielt. Die Kommission beabsichtigte, mit dem Basisvertrag ein Symbol für die Einheit Europas und die Integration zu schaffen, das – im Sinne einer „Verfassung“ – mit einer noch auszuarbeitenden Grundrechtecharta eine Einheit bilden sollte. (Abdruck in Deutscher Bundestag 2002b) [3.16. Ein Grundvertrag für die Europäische Union, Entwurf zur „Zweiteilung der Verträge“ (Bertelsmann Forschungsgruppe Politik), Mai 2000] Diesen Vorschlag aufgreifend, kürzte und vereinfachte die Bertelsmann Forschungsgruppe Politik den Basisvertrag und veröffentlichte im Mai 2000 ihren Entwurf eines Grundvertrages für die Europäische Union. Der Text entspricht in seinem einfachen Aufbau eher der Forderung nach einem übersichtlichen und für den Bürger verständlichen Grundsatzvertrag.", "KomplettPlagiat", "nein", "Hellriegel/Thoma 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hellriegel/Thoma%202005", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 087, "23-26", "Die auf dem Gipfel von Nizza im Dezember 2000 proklamierte Grundrechtecharta bezeichnete der Vorsitzende des Grundrechtskonvents ''R. Herzog'' als „einen Teil einer Verfassung von morgen“(213).", "2-3", "", "Die auf dem Gipfel von Nizza im Dezember 2000 proklamierte Grundrechtecharta bezeichnet der Vorsitzende des Grundrechtskonvents Roman Herzog als „einen Teil einer Verfassung von morgen“.(9)", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 087, "101-102", "verwiesen werden, vgl. IP, 8/2000, S. 108 ff., bzw. auf das Streitgespräch zwischen ''Fischer'' und ''J.-P. Chevènement'', in: Die Zeit vom 21. 6. 2000, S. 13.", 36, "", "verwiesen werden, vgl. IP, 8/2000, S. 108 ff., bzw. auf das Streitgespräch zwischen ''Fischer'' und Jean-Pierre ''Chevènement'', in: ''Die Zeit'', 21.6.2000, S. 13.", "KomplettPlagiat", "ja", "Guérot 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Guérot%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 087, 103, "[209] Vgl. dazu etwa Financial Times vom 20. / 21.1. 2001.", 36, 32, "[8] Vgl. ''Financial Times'', 20./21.1. 2001.", "Verschleierung", "ja", "Guérot 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Guérot%202001", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 087, "109-110", "[213] Zitiert nach ''Die Welt'', Herzog schlägt Volksabstimmung über EU-Verfassung vor, in: Die Welt, 14. September 2000, S. 5.", 3, 101, "[9] ''Die Welt'', 14. September 2000: „Herzog schlägt Volksabstimmung über EU-Verfassung vor.", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle. Komisch auch, dass der Autor der Dissertation hier Die Welt kursiv setzt, Zeitungsnamen setzt er sonst nicht kursiv. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 088, "1-19", "Auf Initiative der deutschen Ratspräsidentschaft beschloss der Europäische Rat am 4. Juni 1999 in Köln, dass „im gegenwärtigen Entwicklungszustand der Europäischen Union die auf der Ebene der Union geltenden Grundrechte in einer Charta zusammengefasst und dadurch sichtbarer gemacht werden sollten“.(214) Der Beschluss sah vor, „auf der Grundlage der zahlreichen Vorarbeiten [...] der EU-Kommission, des Europäischen Parlaments, sowie vieler [...] wissenschaftlicher und politischer Arbeitsgruppen in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten [...] die heute schon geltenden Grundrechte [zu] systematisieren, in einem Dokument zusammenzufassen und inhaltlich [zu] erweitern“(215). Die Entscheidung zur Grundrechtscharta fiel unter dem Eindruck des Inkrafttretens des Amsterdamer Vertrags im Mai 1999: Der Vertrag institutionalisierte zwar neue Grundrechte und intensivierte den Grundrechtsschutz, blieb aber ohne Systematisierung dieser Rechte. Während der folgenden finnischen Ratspräsidentschaft in der zweiten Hälfte des Jahres blieb die Grundrechtecharta auf der Agenda. Am 15. und 16. Oktober 1999 beschloss der Europäische Rat von Tampere die Zusammensetzung eines „Konvents“(216), welcher die Charta ausarbeiten sollte, und am 17. Dezember 1999 nahm dieses Gremium aus Vertretern der nationalen Regierungen, der nationalen Parlamente, des Europäische Parlament und der Zivilgesellschaft unter Vorsitz von R. Herzog seine Arbeit auf. (217)", 17, "3 f.", "Auf Initiative der deutschen Ratspräsidentschaft beschloss der Europäische Rat am 4. Juni 1999 in Köln, dass „im gegenwärtigen Entwicklungszustand der Europäischen Union die auf der Ebene der Union geltenden Grundrechte in einer Charta zusammengefasst und dadurch sichtbarer gemacht werden sollten“. (74) Der Beschluss sah vor, „auf der Grundlage der zahlreichen Vorarbeiten ... der EU-Kommission, des Europäischen Parlaments, sowie vieler ... wissenschaftlicher und politischer Arbeitsgruppen in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten ... die heute schon geltenden Grundrechte [zu] systematisieren, in einem Dokument zusammenzufassen und inhaltlich [zu] erweitern.“ (75) Die Entscheidung zur Grundrechtscharta fiel unter dem Eindruck des Inkrafttretens des Amsterdamer Vertrags im Mai 1999: Der Vertrag institutionalisierte zwar neue Grundrechte und intensivierte den Grundrechtsschutz, blieb aber ohne Systematisierung dieser Rechte. Während der folgenden finnischen Ratspräsidentschaft in der zweiten Hälfte des Jahres blieb die Grundrechtecharta auf der Agenda. Am 15. und 16. Oktober 1999 beschloss der Europäische Rat von Tampere die Zusammensetzung des „Konvents“, welcher die Charta ausarbeiten sollte, und am 17. Dezember 1999 nahm dieses Gremium aus Vertretern der nationalen Regierungen, der nationalen Parlamente, des EP und der Zivilgesellschaft unter Vorsitz von Roman Herzog seine Arbeit auf.", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Fußnoten siehe eigenes Fragment {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 88, "21-25", "Zum Zeitpunkt der Einsetzung des „Konvents" existierte noch kein eigener Grundrechtskatalog der Europäischen Union bzw. der drei Gemeinschaften. Es gab zwar Bestrebungen in dieser Hinsicht, etwa die gemeinsame Erklärung der EG-Organe vom 05. 04. 1977(218), die Erklärung des Europäischen Parlaments über Grundrechte und Grundfreiheiten vom 12. 04. 1989(219) und den Grundrechtsteil im [bereits oben benannten Verfassungsentwurf des Europäischen Parlamentes vom 14. 02. 1994.(220)]", 1, "", "Ein eigener Grundrechtskatalog der EU bzw. der drei Gemeinschaften existiert bisher nicht. 1. Es gibt zwar Bestrebungen in dieser Hinsicht, wie die gemeinsame Erklärung der EG-Organe vom 05.04.1977 (ABl. 1977 C 103/1), die Erklärung des Europäischen Parlaments über Grundrechte und Grundfreiheiten vom 12.04.1989 (abgedruckt in EuGRZ 1989, 205) und den Grundrechtsteil im Verfassungsentwurf ("Herman-Entwurf") des Europäischen Parlamentes vom 14.02.1994", "Verschleierung", "nein", "Pieper 1998", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Pieper%201998", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 88, "101-105", "[214] ''Europäischer Rat'' in Köln, 3. und 4. Juni 1999, Schlussfolgerungen des Vorsitzes, vgl. europa.eu.int/ council/ off/ conclu/ june99/ june99_de.htm. [215] Siehe ''Europäischer Rat'' in Köln, 3. und 4. Juni 1999, Schlussfolgerungen des Vorsitzes, ebenda. Vgl. auch ''H. Däubler-Gmelin'', Schwerpunkte der Rechtspolitik in der neuen Legislaturperiode, in: ZfR 3/1999, S.79ff., 84.", 17, "", "[74] Europäischer Rat in Köln, 3. und 4. Juni 1999, Schlussfolgerungen des Vorsitzes, a.a.O. [75] Däubler-Gmelin, Herta: „Schwerpunkte der Rechtspolitik in der neuen Legislaturperiode“, in: ''Zeitschrift für Rechtspolitik'', Heft 3, 1999, S.79-96, hier S. 84.", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "mit Vollplagiat zusammen übernommene (und in einem Fall ergänzte) Fußnoten {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 088, "106-112", "[216] Freilich gab es bereits verschiedene Expertengremien zur Ausarbeitung von Vertragstexten. Neu war die gleichberechtigte Teilnahme von gewählten Volksvertretern, die bis dato auf Beratung und auf nachträgliche Zustimmung beschränkt waren. Erstmalig sollten die Parlamente schon bei der Entstehung einer Vertragsänderung als Vermittler demokratischer Legitimation und Multiplikatoren in die politische Mitverantwortung genommen werden. Vgl. auch ''W. Dix'', Grundrechtecharta und Konvent – auf neuen Wegen zur Reform der EU?, in: Integration 1/2001, S. 34 ff.", 38, "04-09", "Schon bisher gab es verschiedene Gremien von Weisen und Experten zur Ausarbeitung von Vertragstexten. Neu war die gleichberechtigte Teilnahme von gewählten Volksvertretern, die bisher auf Beratung und nachträgliche Zustimmung beschränkt sind. Erstmalig sollten die Parlamente schon bei der Entstehung einer Vertragsänderung als Vermittler demokratischer Legitimation und Multiplikatoren in die politische Mitverantwortung übernommen werden.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Dix 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Dix%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 88, "113-116", "217 Zudem beauftragte der neue Kommissionspräsident ''R. Prodi'' am 1. September 1999 eine Reflexionsgruppe, ein Gutachten über die institutionellen Auswirkungen der EU-Osterweiterung zu erstellen, deren Verhandlungen nach dem Entschluss des Kölner Rates bereits mit Beginn der Regierungskonferenz im Februar 2000 aufgenommen werden sollten.", 17, "19-22", "Zum anderen beauftragte der neue Kommissionspräsident Romano Prodi am 1. September 1999 eine Reflexionsgruppe, ein Gutachten über die institutionellen Auswirkungen der EU-Osterweiterung zu stellen, deren Verhandlungen nach dem Entschluss des Kölner Rates bereits mit Beginn der Regierungskonferenz im Februar 2000 aufgenommen werden sollten.", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "in Fußnote übernommener Teil eines größeren Plagiats {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 88, "117-118", "218 ABl. 1977 C 103/1 219 Abgedruckt in EuGRZ 1989, 205.", 1, "", "1. Es gibt zwar Bestrebungen in dieser Hinsicht, wie die gemeinsame Erklärung der EG-Organe vom 05.04.1977 (ABl. 1977 C 103/1), die Erklärung des Europäischen Parlaments über Grundrechte und Grundfreiheiten vom 12.04.1989 (abgedruckt in EuGRZ 1989, 205)", "Verschleierung", "nein", "Pieper 1998", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Pieper%201998", "in Fußnoten übernommene Belegstellen aus plagiiertem Text {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 89, "1-8", "[Es gab zwar Bestrebungen in dieser Hinsicht, etwa die gemeinsame Erklärung der EG-Organe vom 05. 04. 1977[FN 218], die Erklärung des Europäischen Parlaments über Grundrechte und Grundfreiheiten vom 12. 04. 1989[FN 219] und den Grundrechtsteil im] bereits oben benannten Verfassungsentwurf des Europäischen Parlamentes vom 14. 02. 1994.[FN 220] Außerdem ist auf Art. I Abs. 2 EUV hinzuweisen, wonach "die Union die Grundrechte, wie sie in der EMRK gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Rechtsgrundsätze ergeben", achtet. Vor der Europäischen Grundrechtecharta wurden europäische Grundrechte deshalb hauptsächlich aus den Rechten der EMRK[FN 221], sowie aus den so genannten "Gemeinschaftsgrundrechten"[FN 222] abgeleitet.", 1, "", "1. Es gibt zwar Bestrebungen in dieser Hinsicht, wie die gemeinsame Erklärung der EG-Organe vom 05.04.1977 (ABl. 1977 C 103/1), die Erklärung des Europäischen Parlaments über Grundrechte und Grundfreiheiten vom 12.04.1989 (abgedruckt in EuGRZ 1989, 205) und den Grundrechtsteil im Verfassungsentwurf ("Herman-Entwurf") des Europäischen Parlamentes vom 14.02.1994 ( BR Dr 182/94 v. 3.3.94 = ABl. 1994 C 61/156,166); vgl. a. Lenz NJW 1997, 3289 mwN. Außerdem ist zu beachten Art. I Abs. 2 EUV.1 Nach dieser Bestimmung "achtet die Union die Grundrechte, wie sie in der EMRK gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeineRechtsgrundsätze [sic!] ergeben" [vgl. i.E. Kugelmann aa0 S. 22-28]. 2. Zur Zeit werden europäische Grundrechte deshalb hauptsächlich abgeleitet aus den Rechten der EMRK (dazu II.), sowie aus den "Gemeinschaftsgrundrechten" (dazu III.).", "Verschleierung", "nein", "Pieper 1998", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Pieper%201998", "{{Fragmentsichter|KayH|+}}" 89, "101-137", "[220] Vgl. auch C.O. Lenz, Ein Grundrechtskatalog für die Europäische Gemeinschaft, in: NJW 1997, 3289 f. m. w. N. [221] Die EMRK (mit Zusatzprotokollen) ist im Wesentlichen von allen Mitgliedstaaten der EU ratifiziert worden und damit verbindlich: in Deutschland hat die EMRK wegen Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG den Rang eines einfachen Bundesgesetzes (zur „Gesetzeskraft" vgl. Gesetze über die Konvention (BGBl. 1952 II 685, 953)). Trotz des formell niederen Rangs der EMRK im Vergleich zum Grundgesetz ist heute in Rspr. und Lehre anerkannt, dass bei der Auslegung des Grundgesetzes Inhalt und Entwicklungsstand der EMRK zu berücksichtigen sind. vgl. nur H. Dreier, vor Art. 1, in: ders. (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Bd. I (Art. 1 - 19), 2. Aufl. 2004. Rdn. 22 m. w. N. auf die Rspr. des BVerfG; P Kirchhof, Verfassungsrechtlicher und internationaler Schutz der Menschenrechte, Konkurrenz oder Ergänzung?, in: EuGRZ 1994, S. 16 ff., 25f; E. Staebe, Die europäische Menschenrechtskonvention und ihre Bedeutung für die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, in: JA 1996, S. 75 ff, 81 m. w. N.; Sächs. VerfGH LKV 1996, 273 (275). Außerdem ist auch die Rspr. der Europäischen Kommission für Menschenrechte (EKMR) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu beachten (BVerfG, NJW 1987, 24 (27); Sächs. VerfGH (1996), ebenda). Zur streitigen Bindungswirkung von Urteilen des EGMR für das BVerfG vgl. Art 53 EMRK und EuGH, EuGRZ 1997, 83ff („Kranzow"); BVerfGE 92,91, 108 ("Feuerwehrabgabe"); A. Bleckmann, Bundesverfassungsgericht versus Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, in: EuGRZ 1995, S. 387 ff. [222] Die „Gemeinschafts-Grundrechte" ergeben sich teilweise (ausdrücklich) aus dem primären Gemeinschaftsrecht, teilweise aus (ungeschriebenen) allgemeinen Rechtsgrundsätzen im Range von primärem Gemeinschaftsrecht, vgl. u. a. EuGH Slg. 1969, 419 (425) ("Stauder") - unter Berufung auf Art 164, 215 Abs.2 EGV; Slg. 1970, 1125 ("Handelsgesellschaft"); Slg. 1974, 491 („Nold"). Abgeleitet werden diese „allgemeinen Rechtsgrundsätze" aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten sowie aus den von den Mitgliedstaaten abgeschlossenen völkerrechtlichen Menschenrechtsverträgen, speziell der EMRK in der Auslegung ihrer Organe, z.B. Entscheidungen der EKMR oder des EGMR; vgl. Art. F Abs. 2 EUV (Erweiterung durch Amsterdamer Vertrag vom 16. 06. 1997). Siehe auch EuGH Slg. 1991 I, 2925 ("Elliniki"); 1975, 1219 (1232) ("Rutili"). Die materielle Kompetenz des EuGH zur Entwicklung der „Gemeinschaftsgrundrechte" ergibt sich aus Art. 164 EGV. Zur Bindungswirkung von Urteilen des EuGH vgl. EuGH Slg. 1981, 1191 (1215); Slg. 1985, 719 (747) und statt vieler B. Beutler/Bieber/J. Pipkorn/J. Streil, Die Europäische Union, 4. Auflage 1993, Rdnr. 7.3.3.7. Zum EG-Grundrechtsschutz vgl. T. Jürgensen/ I. Schlünder, EG-Grundrechtsschutz gegenüber Maßnahmen der Mitgliedstaaten, in: AöR 1996, S. 200 ff.; Übersicht bei J. Kokott, Der Grundrechtsschutz im europäischen Gemeinschaftsrecht, in: AöR 1996, S. 599 ff.", 1, "optional, evtl. hilfreich", "vgl. a. Lenz NJW 1997, 3289 mwN. [...] Die EMRK (mit Zusatzprotokollen)[FN 4] ist im wesentlichen von allen Mitgliedstaaten der EU ratifiziert worden und damit verbindlich; genaue Ratifikationstabelle in EuGRZ 1997, 128f. 1. In Deutschland hat die EMRK wegen Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG den Rang eines einfachen Bundesgesetzes. Zur "Gesetzeskraft" vgl. Gesetze über die Konvention (BGBl. 1952 II 685, 953). 2. Trotz des formell niederen Rangs der EMRK im Vergleich zum GG ist heute in Rspr. und Lehre anerkannt, daß bei der Auslegung des GG Inhalt und Entwicklungsstand der EMRK zu berücksichtigen sind. Dreier, vor Art. 1 Rdn. 22 mwN. auf die Rspr. des BVerfG; Kirchhof, EuGRZ 1994, 25f; Staebe, JA 1996, 75 (81 mwN.); Sächs VerfGH LKV 1996, 273 (275). 3. Außerdem sei auch die Rspr. der Europäischen Kommission für Menschenrechte (EKMR) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu beachten (BVerfG NJW 1987, 24 (27); Sächs VerfGH, aa0). 4. Zur streitigen Bindungswirkung von Urteilen des EGMR für das BVerfG vgl. Art 53 EMRK und EuGH, EuGRZ 1997, 83ff - Kranzow; BVerfGE 92,91, 108 - Feuerwehrabgabe; Bleckmann, EuGRZ 1995, 387 [...]. [...] Die "Gemeinschafts-Grundrechte" ergeben sich teilweise (ausdrücklich) aus dem primären Gemeinschaftsrecht (zB Art. 6, 12, 28, 119 EGV), teilweise aus (ungeschriebenen) allgemeinen Rechtsgrundsätzen im Range von primärem Gemeinschaftsrecht: EuGH Slg. 1969, 419 [425] - Stauder - unter Berufung auf Art 164, 215 Abs. 2 EGV; Slg. 1970, 1125 - Handelsgesellschaft; Slg. 1974, 491 - Nold; Fastenrath/Müller-Gerbes, EuropaR, 1996, Rdn. 353; Bleckmann (Hrsg.), Europarecht, 6. Aufl. 1997 Rdn. 98ff. 1. Abgeleitet werden diese "allgemeinen Rechtsgrundsätze" aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten sowie aus den von den Mitgliedstaaten abgeschlossenen völkerrechtlichen Menschenrechtsverträgen, speziell der EMRK in der Auslegung ihrer Organe, zB Entscheidungen der EKMR oder des EGMR; vgl. Art. F Abs. 2 EUV (Erweiterung durch Amsterdamer Vertrag vom 16.06.1997, Inkrafttreten Anfang 1999) EuGH Slg. 1991 I, 2925 - Elliniki; 1975, 1219 [1232] - Rutili; Schweitzer/Hummer, Europarecht, 5. Aufl. 1996, Rdn 797; Emmert, Europarecht, 1996, § 23 Rdn 22; Bleckmann, aa0, Rdn. 572ff.; Bleckmann/Pieper, RIW 1993, 969; vgl. a. die Kommentierungen zu Art. 164 EGV; allg. zum "Amsterdamer Vertrag" Fischer, JA 1997, 818; (ohne Autor) ZRP 1998, 37. 2. Die materielle Kompetenz des EuGH zur Entwicklung der "Gemeinschaftsgrundrechte" ergibt sich aus Art. 164 EGV; Bleckmann, aa0., Rdn 101. 3. Zur Bindungswirkung von Urteilen des EuGH vgl. EuGH Slg. 1981, 1191 [1215]; Slg. 1985, 719 [747]; Beutler/Bieber/Pipkorn/Streil, Die EU, 4. Aufl. 1993, Rdn 7.3.3.7; Arndt, EuropaR, 2.Aufl. 1995, 36f; Bleckmann, aaO., Rdn. 992ff. 4. Zum EG-Grundrechtsschutz vgl. Jürgensen/Schlünder, AöR 1996, 200; Übersicht bei Kokott, AöR 1996, 599.", "Verschleierung", "nein", "Pieper 1998", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Pieper%201998", "Außer der Anpassung der Zitierweise fast 1:1 übernommen. {{Fragmentsichter|KayH|+}}" 90, "1-12", "Es ließen sich letztlich vier Argumente herauskristallisieren, die Charta als Teil einer Verfassung von morgen rechtsverbindlich (und von jedem Einzelnen vor dem EuGH einklagbar zu machen[Fn 223]'): — Die wachsende Macht der EU-Organe in Brüssel sollte einer Kontrolle unterwerfen werden, die es bislang nicht ausreichend gab. — Die Komplexität der Verträge erzeugt ein Gefühl der Rechtsunsicherheit. Dem einzelnen Bürger sollte das Gefühl genommen werden, dieser Macht hilf- und schutzlos ausgeliefert zu sein. — Die Defizite des bisher durch die Verträge und den EuGH gewährleisteten Grundrechtsschutzes sollten beseitigt werden. — Die deutlichere Darstellung bereits bestehender Rechte, um etwa den Beitrittskandidaten die Werte, wofür die Union stehe, klarer zu machen.", 44, "18-30", "Es lassen sich vier Argumente herauskristallisieren, die Charta als Teil einer Verfassung von morgen rechtsverbindlich und von jedem Einzelnen vor dem EuGH einklagbar zu machen. - Die wachsende Macht der EU-Organe in Brüssel muss einer Kontrolle unterwerfen werden, die es bisher nicht ausreichend gibt.[Fn 316] - Die Komplexität der Verträge erzeuge ein Gefühl der Rechtsunsicherheit. Den Bürgern müsse das Gefühl genommen werden, dieser Macht hilf- und schutzlos ausgeliefert zu sein.[Fn 317] - Die Defizite des bisher durch die Verträge und den EuGH gewährleisteten Grundrechtsschutzes sollen beseitigt werden. [...][Fn 318] - Die deutlichere Aufführung bereits bestehender Rechte, um den Beitrittskandidaten die Werte, wofür die Union stehe, klar zu machen.[Fn 319]", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Fn von KTzG nicht übernommen. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 90, "13-22", "''(2) Gestaltung und Erfolg des ersten Konvents'' Der Konvent sollte schließlich aus 15 Beauftragten der Staats- und Regierungschefs, 16 Mitgliedern des Europäischen Parlaments, 30 Mitgliedern der nationalen Parlamente – zwei aus jedem Mitgliedstaat – sowie einem Beauftragten des Präsidenten der Europäischen Kommission bestehen. [224] Von den nationalen Parlamenten konnten nicht nur die Regierungsparteien, sondern – als stellvertretende Mitglieder – auch die jeweilige Opposition beteiligt werden. Jeweils ein Vertreter des Europarats, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Gerichtshofs der Europäischen Union sollte als Beobachter teilnehmen. Einzelheiten seines Verfahrens und der Auslegung seines Mandats [sollte das Gremium nach eigenem Ermessen entscheiden.]", 38, "10-20", "''Erfolg des ersten Konvents'' [...] Es sollte aus 15 Beauftragten der Staats- und Regierungschefs, 16 Mitgliedern des Europäischen Parlaments, 30 Mitgliedern der nationalen Parlamente - zwei aus jedem Mitgliedsstaat - sowie einem Beauftragten des Präsidenten der Europäischen Kommission bestehen. Von den nationalen Parlamenten sollten nicht nur die Regierungsparteien, sondern - als stellvertretende Mitglieder - auch die jeweilige Opposition beteiligt werden. Jeweils ein Vertreter des Europarats, des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Gerichtshofs der Europäischen Union sollte als Beaobachter teilnehmen. Einzelheiten seines Verfahrens und der Auslegung seines Mandats sollte das Gremium nach eigenem Ermessen entscheiden.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Dix 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Dix%202001", "Fußnote 224: Zu Verfahren, Arbeitsweise und Zusammensetzung dieses „Konvents“ vgl. W. Dix, Grundrechtecharta und Konvent – auf neuen Wegen zur Reform der EU?, in: Integration 1/2001, S. 34 ff." 090, "101-118", "[223] Anerkanntermaßen gewährleistet die Rechtsprechung des EuGH in Luxemburg seit Jahrzehnten weitgehenden Schutz gegen die Hoheitsgewalt der Union. Der Gerichtshof prüft die Rechtsakte der Europäischen Union auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundrechten, wie sie in der EMRK gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Unionsrechts ergeben (vgl. Art. 6 Abs. 2 EUV). Selbst Rechtsakte der Mitgliedstaaten unterliegen dieser Prüfung, soweit sie Unionsrecht anwenden und umsetzen. Dagegen bleiben die Mitgliedstaaten in den rein nationalen Bereichen der Gesetzgebung nur ihren eigenen Grundrechtsregelungen unterworfen. Darin lässt sich auch schon im geltenden Unionsrecht ein föderatives Element erkennen. Das BVerfG hat ausdrücklich anerkannt, dass der EuGH einen dem Grundgesetz im Wesentlichen vergleichbaren Grundrechtschutz gewährleistet. Vgl. zu alledem mit weiteren Nachweisen zu den relevanten Etscheidungen des EuGH und des BVerfG ''N. Reich'', Zur Notwendigkeit einer Europäischen Grundrechtsbeschwerde, in: ZRP 2000, S. 375 ff. m.w. N. Allerdings gibt es einen wesentlichen Unterschied: Während das Grundgesetz wie die meisten staatlichen Verfassungen die Grundrechte detailliert regelt, findet sich in Art. 6 EUV nur der Verweis auf die vorgenannten Rechtsquellen. Für den Bürger ist dies wenig transparent und voraussehbar, zumal in dem gemeinsamen Rechtsraum der Union mehr als 27 verschiedene Rechtstraditionen zusammenwachsen sollen.", 34, "19-37", "Anerkanntermaßen gewährleistet die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg seit mehr als drei Jahrzehnten ausreichenden Schutz gegen die Hoheitsgewalt der Union. Der Gerichtshof prüft die Rechtsakte der Europäischen Union auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundrechten, wie sie in der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Unionsrechts ergeben (Art. 6 Unionsvertrag). Selbst Rechtsakte der Mitgliedstaaten unterliegen dieser Prüfung, soweit sie Unionsrecht anwenden und umsetzen. Dagegen bleiben die Mitgliedstaaten in den rein nationalen Bereichen der Gesetzgebung nur ihren eigenen Grundrechtsregelungen unterworfen. Darin lässt sich auch schon im geltenden Unionsrecht ein föderatives Element erkennen. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich anerkannt, dass der Europäischen Gerichtshof einen dem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtschutz gewährleistet. Allerdings gibt es einen wesentlichen Unterschied: Während das Grundgesetz wie die meisten staatlichen Verfassungen die Grundrechte detailliert regelt, findet sich im Unionsvertrag (Art. 6) nur der Verweis auf die vorgenannten Rechtsquellen. Für den Bürger ist dies wenig transparent und voraussehbar, zumal in dem gemeinsamen Rechtsraum der Union jetzt schon 15 und künftig mehr als 25 verschiedene Rechtstraditionen zusammenwachsen sollen.", "KomplettPlagiat", "ja", "Dix 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Dix%202001", "Die angegebene Quelle hat nur am Rande mit dem Thema der Fußnote zu tun." 91, "01-16", "[Einzelheiten seines Verfahrens und der Auslegung seines Mandats] sollte das Gremium nach eigenem Ermessen entscheiden. Von diesem Vorgehen versprach man sich eine ständige aktive Teilnahme des institutionellen Sachverstandes und aller großen politischen Richtungen in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene. Die Parlamente akzeptierten diese Einladung. Das Gremium einigte sich in seiner konstituierenden Sitzung am 17. Dezember 1999 auf den früheren Bundespräsidenten ''R. Herzog'' als Vorsitzenden und auf ein Arbeitsprogramm. Auch über die Benennung als „Konvent“ und über das Recht der stellvertretenden Mitglieder, an den Beratungen teilzunehmen, entschied die Versammlung durch Abstimmung selbst. Die europäischen und die nationalen Parlamentarier wählten jeweils einen Sprecher in das Präsidium. Die gesellschaftlichen Gruppen und die Öffentlichkeit wurden arbeitsteilig konsultiert: auf Unionsebene durch das Präsidium des Konvents, auf nationaler Ebene durch Anhörungen der jeweiligen Parlamente. Die Sitzungen des Konvents und seine Diskussionsgrundlagen waren ständig öffentlich und über Medien und Internet zugänglich. Alle Interessierten konnten sich direkt gegenüber dem Konvent oder mittelbar über seine Mitglieder zu Worte melden.", 38, "19-34", "Einzelheiten seines Verfahrens und der Auslegung seines Mandats sollte das Gremium nach eigenem Ermessen entscheiden. Von diesem Vorgehen versprach man sich eine ständige aktive Teilnahme des institutionellen Sachverstands und aller großen politischen Richtungen in den Mitliedsstaaten und auf Unionsebene. Die Parlamente akzeptierten diese Einladung. Das Gremium einigte sich in seiner konstituierenden Sitzung am 17. Dezember 1999 auf den früheren Bundespräsidenten Professor Roman Herzog als Vorsitzenden und auf ein Arbeitsprogramm. Auch über die Benennung als „Konvent“ und über das Recht der stellvertretenden Mitglieder, an den Beratungen teilzunehmen, entschied die Versammlung durch Abstimmung selbst. Die europäischen und die nationalen Parlamentarier wählten jeweils einen Sprecher in das Präsidium. Die gesellschaftlichen Gruppen und die Öffentlichkeit wurden arbeitsteilig konsultiert: auf Unionsebene durch das Präsidium des Konvents, auf nationaler Ebene durch Anhörungen der jeweiligen Parlamente. Die Sitzungen des Konvents und seine Diskussionsgrundlagen waren ständig öffentlich und über Medien und Internet zugänglich. Alle Interessierten konnten sich direkt gegenüber dem Konvent oder mittelbar über seine Mitglieder zu Worte melden.", "KomplettPlagiat", "ja", "Dix 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Dix%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 91, "16-34", "Das Beratungsverfahren des Konvents war parlamentarisch geprägt: freie Debatte unabhängiger Persönlichkeiten nach strikten parlamentarischen Regeln, die sich der Konvent nach Bedarf selbst auferlegte. Bei aller Schärfe der sachlichen Auseinandersetzung stand die Suche nach einem möglichst breiten Konsens im Vordergrund. Abstimmungen über den Entwurf, die im Interesse eines möglichst breit legitimierten Ergebnisses bis zuletzt vermieden werden konnten, wären zwar möglich gewesen, jedoch hätte der Konvent die Modalitäten selber festlegen müssen. Überdies hätte ein Ergebnis, das unter den Regierungsbeauftragten im Konvent streitig geblieben wäre, die Kontroverse in den Rat verlagert und wegen der dort erforderlichen Einstimmigkeit den Erfolg des Konvents in Frage gestellt. Andererseits mussten auch die Regierungsbeauftragten ein Höchstmaß an Kompromissbereitschaft aufbringen, um isolierte Positionen im Rat und vor allem auch gegenüber ihren eigenen Parlamenten zu vermeiden. Damit bestanden auf Unionsebene und in den Mitgliedstaaten beste Voraussetzungen für eine breite öffentliche Diskussion. Die Öffentlichkeit hatte es allerdings nicht leicht, dem raschen Verhandlungsgang im Konvent und der teilweise erheblichen Weiterentwicklung der Vorentwürfe zu folgen. So brachte auch noch die letzte Verhandlung am 26. September wesentliche Veränderungen und hat die fast einhellige Billigung des Textes durch den Konvent erst ermöglicht.", "38-39", "35-43;01-09", "Das Beratungsverfahren des Konvents war parlamentarisch geprägt: freie Debatte unabhängiger Persönlichkeiten nach strikten parlamentarischen Regeln, die sich der Konvent nach Bedarf selbst auferlegte. Bei aller Schärfe der sachlichen Auseinandersetzung stand die Suche nach einem möglichst breiten Konsens im Vordergrund. Abstimmungen über den Entwurf wären zwar möglich gewesen. Die Modalitäten hätte der Konvent selber festlegen müssen. Sie konnten jedoch im Interesse eines möglichst breit legitimierten Ergebnisses bis zuletzt vermieden werden. Überdies hätte ein Ergebnis, das unter den Regierungsbeauftragten im Konvent streitig geblieben wäre, die Kontroverse in den Rat verlagert und wegen der dort erforderlichen Einstimmigkeit den Erfolg des Konvents in Frage gestellt. Andererseits mussten auch die Regierungsbeauftragten ein Höchstmaß an Kompromissbereitschaft aufbringen, um isolierte Positionen im Rat und vor allem auch gegenüber ihren eigenen Parlamenten zu vermeiden. Damit bestanden auf Unionsebene und in den Mitgliedstaaten beste Voraussetzungen für eine breite öffentliche Diskussion. Die Öffentlichkeit hatte es allerdings nicht leicht, dem raschen Verhandlungsgang im Konvent und der teilweise erheblichen Weiterentwicklung der Vorentwürfe zu folgen. Noch die letzte Verhandlung am 26. September brachte wesentliche Veränderungen. Erst sie hat die fast einhellige Billigung des Textes durch den Konvent ermöglicht.", "KomplettPlagiat", "ja", "Dix 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Dix%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 91, "35-39", "Anlässlich des Europäischen Rates in Nizza am 7. Dezember 2000 hatten die Unionsorgane die erarbeitete Charta der Grundrechte der Europäischen Union feierlich proklamiert. Die Bedeutung dieses Ereignisses wurde naturgemäß in der wissenschaftlichen Literatur, durch die Medien und Politik unterschiedlich bewertet. [225] Während manche nach der Notwendigkeit dieser Charta fragten, [zumal doch die Grundrechte in der Union und ihren Mitgliedstaaten umfassend gewährleistet wären, stärkte für die Gegenansicht die Charta den Schutz der Grundrechte, weil sie die gemeinsamen Grundrechte für alle Unionsbürger in einer gemeinsamen Sprache klar und verständlich formuliert und damit Vertrauen in die gemeinsame Rechtsordnung begründet hätte.]", 34, "04-09", "Anlässlich des Europäischen Rates in Nizza am 7. Dezember haben die Unionsorgane (Europäisches Parlament, Rat und Kommission) die von einem Konvent der Regierungen und Parlamente erarbeitete Charta der Grundrechte der Europäischen Union feierlich proklamiert. [1] Die Bedeutung dieses Ereignisses wird unterschiedlich bewertet. Manche fragen, warum diese Charta notwendig ist, zumal doch die Grundrechte in der Union und ihren Mitgliedstaaten umfassend gewährleistet sind.", "Verschleierung", "ja", "Dix 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Dix%202001", "Fußnote 225 verweist auf N. Bernsdorff / M. Borowsky, I. Pernice, P.J. Tettinger, J. Meyer, P. Häberle und 2 Texte von Dix, darunter auch das Original. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 091, "101-102", "Fussnote 225: Einen Überblick bieten N. Bernsdorff / M. Borowsky, Die Charta der Grundrechte, 2002; I. Pernice, Eine Grundrechte-Charta für die Europäische Union, in: DVBl. 2000, [S. 847 ff.]", 634, "", "Fussnote 62: Aus der Lit. zur Grundrechtecharta: [...] N. Bernsdorff/M. Borowsky, Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2002; [...] I. Pernice, Eine Grundrechte-Charta für die Europäische Union, DVBl. 2000, S. 847 ff.;", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Häberle 2006", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Häberle%202006", "Siehe Seite 92 für die ganze Stelle (aus der das verschärfte Bauernopfer sichtbar ist). {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 092, "01-10", "[Während manche nach der Notwendigkeit dieser Charta fragten,] zumal doch die Grundrechte in der Union und ihren Mitgliedstaaten umfassend gewährleistet wären, stärkte für die Gegenansicht die Charta den Schutz der Grundrechte, weil sie die gemeinsamen Grundrechte für alle Unionsbürger in einer gemeinsamen Sprache klar und verständlich formuliert und damit Vertrauen in die gemeinsame Rechtsordnung begründet hätte. Für Andere stellte die Charta und vor allem das neue Konventsverfahren, in dem sie entstanden war, ein Modell für künftige Vertragsänderungen dar. Sie erhofften sich eine grundlegende Reform der Union unter breiter Mitwirkung der Parlamente und der Öffentlichkeit. Einige sahen in der Charta sogar den ersten Schritt zu einer föderativen Verfassung der Union.", 34, "07-16", "Manche fragen, warum diese Charta notwendig ist, zumal doch die Grundrechte in der Union und ihren Mitgliedstaaten umfassend gewährleistet sind. Für die Gegenmeinung stärkt die Charta den Schutz der Grundrechte, weil sie die gemeinsamen Grundrechte für alle Unionsbürger in einer gemeinsamen Sprache klar und verständlich formuliert und damit Vertrauen in die gemeinsame Rechtsordnung begründet. Für manche ist die Charta und vor allem das neue Konventsverfahren, in dem sie entstanden ist, ein Modell für künftige Vertragsänderungen. Sie erhoffen sich eine grundlegende Reform der Union unter breiter Mitwirkung der Parlamente und der Öffentlichkeit. Einige sehen in der Charta sogar den ersten Schritt zu einer föderativen Verfassung der Union.", "Verschleierung", "ja", "Dix 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Dix%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 92, "11-16", "Die Debatte über die gemeinsame Wertebasis der Europäischen Union erreichte im ersten Halbjahr 2000 unter dem Vorzeichen der Wahl der rechtspopulistischen FPÖ in Österreich ihren (unrühmlichen) Höhepunkt. Im Zusammenhang mit den juristischen Problemen, auf welche die Sanktionen der Europäischen Union gegen Österreich stießen, forderten viele Politiker geeignetem Mechanismen, bei möglichen Verstößen gegen Grundrechte auch schon vorbeugend tätig zu werden.", 17, "34-38", "Die Debatte über die gemeinsame Wertebasis der EU erreichte im ersten Halbjahr 2000 unter dem Vorzeichen der Wahl der rechtspopulistischen FPÖ in Österreich ihren Höhepunkt. Im Zusammenhang mit den juristischen Problemen, auf welche die Sanktionen der EU gegen Österreich stießen, forderten viele Politiker geeignetere Mechanismen, bei möglichen Verstößen gegen Grundrechte auch schon vorbeugend tätig zu werden.", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 92, "17-30", "Vor diesem Hintergrund verlagerte sich die Diskussion auf den Gehalt und die Verbindlichkeit der Grundrechtscharta. Hier zeichneten sich zwei Positionen ab: Die Minimalisten plädierten für die Unverbindlichkeit der Charta (dies forderten vor allem die Briten und Skandinavier), die Beschränkung auf klassische Abwehrrechte und gegen die Aufnahme sozialer Anspruchsrechte. Die konservativen Parteien und Wirtschaftsverbände fürchteten, dass die Aufnahme dieser Rechte zu einer Kompetenzausweitung der Europäischen Union führen könnte. [226] Für den maximalistischen Ansatz, weicher neben einem umfassenderen Katalog vor allem die Verbindlichkeit und Einklagbarkeit der Rechte als ersten Schritt zu einer Verfassung einforderte, setzten sich Sozialdemokraten und die Grünen, das Europäische Parlament und die Kommission ein. Auf dem Gipfel von Feira am 19. und 20. Juni 2000 entschloss der Europäische Rat sich dann aber — gegen den Willen von Deutschland und Frankreich — unter dem Einfluss der „Minimalisten" für die Unverbindlichkeit der Charta.", "17-18", "38 (S.17) - 11 (S.18)", "Vor diesem Hintergrund verlagerte sich die Diskussion auf den Gehalt und die Verbindlichkeit der Grundrechtscharta. Hier zeichneten sich zwei Positionen ab. Die Minimalisten plädierten für die Unverbindlichkeit der Charta (dies forderten vor allem die Briten und Skandinavier), die Beschränkung auf klassische Abwehrrechte und gegen die Aufnahme sozialer Anspruchsrechte. Die konservativen Parteien und Wirtschaftsverbände fürchteten, dass die Aufnahme dieser Rechte zu einer Kompetenzausweitung der EU führen könnte. [79] Für den maximalistischen Ansatz, welcher neben einem umfassenderen Katalog vor allem die Verbindlichkeit und Einklagbarkeit der Rechte als ersten Schritt zu einer Verfassung forderte, setzten sich Sozialdemokraten und die Grünen, das EP und die Kommission ein. Auf dem Gipfel von Feira am 19. und 20. Juni 2000 entschloss der Europäische Rat sich dann aber – gegen den Willen von Deutschland und Frankreich – unter dem Einfluss der „Minimalisten“ für die Unverbindlichkeit der Charta.", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 092, "31-32", "In Frankreich wurde zeitgleich der Vorschlag des ehemaligen Kommissionspräsidenten ''J. Delors'' vom 19. Januar 2000 diskutiert, eine Kerngruppe der sechs [Gründungsstaaten in der Integration schneller voranschreiten zu lassen, die durch einen „Vertrag im Vertrag" - nicht einer Verfassung - eine „Föderation der Nationalstaaten" bilden sollten." [Fn 7]]", 18, "12-13", "In Frankreich wurde zeitgleich der Vorschlag des ehemaligen Kommissionspräsidenten Jacques Delors vom 19. Januar 2000 diskutiert, eine Kerngruppe der sechs", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "z.B. wer das P. gefunden hat, weitere Informationen {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 092, "101-103", "[Fussnote 225: Einen Überblick bieten N. Bernsdorff / M. Borowsky, Die Charta der Grundrechte, 2002; I. Pernice, Eine Grundrechte-Charta für die Europäische Union, in: DVBl. 2000,] S. 847 ff.; P.J. Tettinger, Die Charta der Grundrechte der EU, in: NJW 2001, S. 1010 ff. Siehe auch J. Meyer, Kommentar zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2. Aufl. 2005; P. Häberle, Europäische Verfassungslehre, 4. Aufl. 2006, S. 634 ff.", 634, "", "Fussnote 62: Aus der Lit. zur Grundrechtecharta: J. Meyer (Hrsg.), Kommentar zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2003 (2. Aufl. 2005); N. Bernsdorff/M. Borowsky, Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2002; [...] I. Pernice, Eine Grundrechte-Charta für die Europäische Union, DVBl. 2000, S. 847 ff.; P.J. Tettinger, Die Charta der Grundrechte der EU, NJW 2001, S. 1010 ff.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Häberle 2006", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Häberle%202006", "Beginnt Seite 91. Häberle wird erwähnt, aber nicht, dass die anderen Nachweise direkt daraus übernommen sind. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 92, "103-107", "Vgl. auch ''W. Dix'', Eine europäische Charta der Grundrechte, in: Vertretung der Europäischen Kommission, Berlin (Hrsg.), Europäische Gespräche, Berlin Heft 2/ 1999, S. 90 ff.; ''ders''., Grundrechtecharta und Konvent – auf neuen Wegen zur Reform der EU?, in: Integration 1/2001, S. 34 ff.", 41, "29-34", "[1] Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wieder. S. auch Wolfgang Dix, Eine europäische Charta der Grundrechte, in: Europäische Gespräche, hg. von der Vertretung der Europäischen Kommission, Berlin, Heft 2/ 1999, S. 90-96.", "Verschleierung", "ja", "Dix 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Dix%202001", "Der Text gehört zur Fußnote 225, sie wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert und befindet sich an der gleichen Stelle. Grundrechtecharta und Konvent ist das Original der vorherigen Seiten. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 092, "108-110", "[226] Vgl. ''J. Meyer'', Will Europa sein Modell opfern? Die EU-Grundrechtecharta belebt die alte Debatte über die Notwendigkeit sozialer Rechte neu, in: Frankfurter Rundschau vom 28. 4. 2000.", 18, "101-103", "[79] Vgl. u.a.: ''Frankfurter Rundschau'', 6. April 2000: „Streit um soziale Grundrechte“, sowie Jürgen Meyer in der FR vom 28. 4. 2000: „Will Europa sein Modell opfern? Die EU-Grundrechtecharta belebt die alte Debatte über die Notwendigkeit sozialer Rechte neu“", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 093, "01-05", "[In Frankreich wurde zeitgleich der Vorschlag des ehemaligen Kommissions-präsidenten ''J. Delors'' vom 19. Januar 2000 diskutiert, eine Kerngruppe der sechs] Gründungsstaaten in der Integration schneller voranschreiten zu lassen, die durch einen „Vertrag im Vertrag“ – nicht einer Verfassung – eine „Föderation der Nationalstaaten“ bilden sollten. [227] Die ehemaligen Regierungschefs ''H. Schmidt'' und – im Hinblick auf seine spätere Rolle nicht ohne Pikanterie – ''V. Giscard d’Estaing'' stimmten diesem Vorschlag zu. [228]", 18, "13-17", "[In Frankreich wurde zeitgleich der Vorschlag des ehemaligen Kommissionspräsidenten Jacques Delors vom 19. Januar 2000 diskutiert, eine Kerngruppe der sechs] Gründungsstaaten in der Integration schneller voranschreiten zu lassen, die durch einen „Vertrag im Vertrag“ – nicht einer Verfassung – eine „Föderation der Nationalstaaten“ bilden sollten. [80] Die ehemaligen Regierungschefs Helmut Schmidt und Valéry Giscard d’Estaing stimmten diesem Vorschlag zu. [81]", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Kleiner Einschub "nicht ohne Pikanterie", sonst KomplettPlagiat. {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 093, "06-19", "Die Proklamation der Grundrechtecharta ist im Rückblick, jedoch teilweise auch im damaligen Verständnis lediglich als Vorstufe zur vertraglichen Regelung oder Verfassung zu sehen. Sie war notwendig, weil in einigen Mitgliedstaaten weiterhin starke Vorbehalte gegen eine vertragliche Verankerung der Charta bestanden. Grund hierfür war zumeist das Festhalten an einem Verfassungs- und Souveränitätsverständnis, das die Verbindlichkeit der Grundrechtecharta als weiteren Schritt zu einem staatsähnlichen Zustand der Union ablehnte. Das rechtsstaatliche Gebot, die Grundrechte als Beschränkung von Hoheitsrechten möglichst klar und verbindlich zu regeln, sollte sich letztlich als das stärkere Argument erweisen. Das gilt in besonderem Maße für eine überstaatliche Gemeinschaft, die ihre zwangsläufig größere Bürgerferne überwinden und um Vertrauen und Zustimmung ihrer Bürger werben muss. Dennoch offenbarten sich auch in dieser Debatte die zu erwartenden Widerstände, die sich regelmäßig im europäischen Kontext an Begriffen wie „Verfassung“, „Föderation“ und „Souveränität“ heraus kristallisieren.", 35, "24-35", "Die Proklamation ist somit nur Vorstufe zur vertraglichen Regelung. Sie war notwendig, weil in einigen Mitgliedstaaten weiterhin starke Vorbehalte gegen eine vertragliche Verankerung der Charta bestehen. Grund hierfür ist zumeist das Festhalten an einem Verfassungs- und Souveränitätsverständnis, das die Verbindlichkeit der Grundrechtecharta als weiteren Schritt zu einem staatsähnlichen Zustand der Union ablehnt. [...] Das rechtsstaatliche Gebot, die Grundrechte als Beschränkung von Hoheitsrechten möglichst klar und verbindlich zu regeln, dürfte sich als das stärkere Argument erweisen. Das gilt in besonderem Maße für eine überstaatliche Gemeinschaft, die ihre zwangsläufig größere Bürgerferne überwinden und um Vertrauen und Zustimmung ihrer Bürger werben muss. Dennoch sind die Widerstände, die sich an Begriffen wie „Verfassung“, „Föderation“ und „Souveränität“ kristallisieren, ernst zu nehmen.", "Verschleierung", "ja", "Dix 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Dix%202001", "" 093, "20-32", "Freilich wurden zu diesem Zeitpunkt – trotz gelegentlich aufflammender Tendenzen Unionskompetenzen zu renationalisieren – der Union bereits zahlreiche „souveräne“ Hoheitsrechte übertragen, weshalb ihre Organe allein schon deshalb zu einem gewissen Grade handlungsfähig, demokratisch und rechtsstaatlich „verfasst“ sein müssen [229]. Die Mitgliedstaaten haben sich vertraglich verpflichtet, diesen „Acquis“ zu erhalten und seine Funktionsfähigkeit sicherzustellen. Demzufolge hat bislang noch jede Vertragsänderung die gemeinschaftlichen Elemente der Union weiterentwickelt. Als Korrektiv und Grenze dieser Entwicklung wurden zugleich die Achtung der nationalen Identität der Mitgliedstaaten und der Grundsatz der Subsidiarität zu fundamentalen Prinzipien der Union erhoben. Dabei gab es immer schon die Auseinandersetzungen zwischen Befürwortern und Gegnern einer Vertiefung der Union, zwischen „Integrationisten“ und „Souveränisten“, die jedoch zumeist pragmatisch überbrückt werden konnten.", "35-36", "41-42;01-11", "[...] oder sogar bestehende Unionskompetenzen renationalisieren. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Union bereits zahlreiche „souveräne“ Hoheitsrechte übertragen wurden und ihre Organe allein schon deshalb handlungsfähig, demokratisch und rechtsstaatlich „verfasst“ sein müssen. [2] Die Mitgliedstaaten haben sich vertraglich verpflichtet, diesen Acquis zu erhalten und seine Funktionsfähigkeit sicherzustellen. Deshalb hat bislang noch jede Vertragsänderung die gemeinschaftlichen Elemente der Union weiterentwickelt. Als Korrektiv und Grenze dieser Entwicklung wurden zugleich die Achtung der nationalen Identität der Mitgliedstaaten und der Grundsatz der Subsidiarität zu fundamentalen Prinzipien der Union erhoben. Dabei gab es immer schon die Auseinandersetzungen zwischen Befürwortern und Gegnern einer Vertiefung der Union, zwischen „Integrationisten“ und „Souveränisten“, die jedoch zumeist pragmatisch überbrückt werden konnten.", "KomplettPlagiat", "ja", "Dix 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Dix%202001", "" 093, "101-107", "[227] Vgl. nur das Interview mit ''J. Delors'' in Le Monde vom 19. 1. 2000. [228] Vgl. ''J.-L. Arnaud'', Die Franzosen und Europa: Der Stand der Debatte in Frankreich bei Eröffnung der französischen Ratspräsidentschaft. Studien und Forschung Nr. 10, Notre Europe, Groupement d’Études et de Recherches, Paris, Juli 2000, S. 3. Die CDU hielt an ihrem Konzept des Verfassungsvertrages fest, was sie auf ihrem Parteitag im Jahre 2000 in Essen deutlich machte, vgl. ''Essener Erklärung'', Beschluss des 13. CDU- Parteitages, April 2000.", 18, "17-18 + 104-109", "[80] Vgl. Interview mit Jacques Delors in Le Monde, 19. Januar 2000, abgedruckt in: ''Internationale Politik'', Nr. 8, 55. Jg., August 2000. [81] Vgl. Arnaud, Jean-Louis: Die Franzosen und Europa: „Der Stand der Debatte in Frankreich bei Eröffnung der französischen Ratspräsidentschaft“. ''Studien und Forschung'' Nr. 10, Notre Europe, Groupement d’Études et de Recherches, Paris, Juli 2000, S. 3. Die CDU hielt an ihrem Konzept des Verfassungsvertrages fest, was sie auf ihrem Parteitag in Essen wieder deutlich machte. [82: Vgl. Essener Erklärung. Beschluss des 13. CDU- Parteitages, April 2000, a.a.O.]", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Die Fußnoten wurden mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befinden sich an der gleichen Stelle. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 093, "108-109", "[229] Vgl. ''I. Pernice'', Europäisches und nationales Verfassungsrecht, in: VVDStRL 60 (2001), S. 148 ff.", 41, "35-39", "[2] Vgl. insbesondere Ingolf Pernice, Europäisches und nationales Verfassungsrecht, in: Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, 60 (2001), (im Erscheinen).", "Verschleierung", "ja", "Dix 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Dix%202001", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle." 094, "01-10", "Der Grundrechtekonvent hat die Frage, ob ein Schritt zu einer quasi-staatlichen Verfassung der Union vollzogen worden wäre, bewusst offen gelassen. Sie spielte für seine Aufgabe letztlich auch keine fundamentale Rolle. Entscheidend war allein, wie die Union dem Anspruch auf Rechtsstaatlichkeit ihres Handelns am besten gerecht werden konnte. Die strikte Beschränkung auf dieses Ziel ermöglichte schließlich auch die Einigung auf eine entsprechend umfassende Grundrechtecharta und die Genesis eines Textes, der in Klarheit und Verständlichkeit den Grundrechtskatalogen der staatlichen Verfassungen vergleichbar ist, über die EMRK hinausgeht und für eine spätere Aufnahme in eine Verfassung grundsätzlich geeignet war.[230]", 36, "21-29", "Auch in der Grundrechtecharta sehen manche Befürworter und Gegner einen ersten Schritt zu einer quasi-staatlichen Verfassung der Union. Der Grundrechtekonvent hat diese Frage bewusst offen gelassen. Sie spielte für seine Aufgabe keine Rolle. Entscheidend war allein, wie die Union dem Anspruch auf Rechtsstaatlichkeit ihres Handelns am besten gerecht werden kann. Die strikte Beschränkung auf dieses Ziel ermöglichte die Einigung auf eine umfassende Grundrechtecharta. Nur so konnte ein Text zustande kommen, der in Klarheit und Verständlichkeit den Grundrechtskatalogen der staatlichen Verfassungen vergleichbar ist, über die Europäische Menschenrechtskonvention hinausgeht und für eine spätere Aufnahme in den Unionsvertrag geeignet ist.", "Verschleierung", "ja", "Dix 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Dix%202001", "" 094, "13-20", "''jj) Mit „Humboldt“ nach Nizza?'' Mit der (mittlerweile vom Protagonisten selbst grundlegend revidierten) Rede des deutschen Außenministers ''J. Fischer'' an der Berliner Humboldt-Universität am 12.Mai 2000 begann eine weitere Phase der Debatte, in der zahlreiche Spitzenpolitiker aus verschiedensten Mitgliedsstaaten dem Drang nachgaben, sich zu Wort zu melden und individuelle Verfassungskonzepte der europäischen Öffentlichkeit vorzustellen. [231] Aus den Reihen der Staats- und Regierungsschefs eröffnete der französische Staatspräsident J. Chirac den Reigen derer, die sich zu einer weiter [reichenden „Antwort“ auf die Gedanken Fischers aufgerufen fühlten.]", "18, 19f.", "", "''Zweite Phase: Von Fischers Humboldt-Rede zum Gipfel von Nizza'' Mit der Rede Fischers an der Humboldt-Universität am 12. Mai 2000 begann die zweite Phase der Debatte, in der sich zahlreiche Spitzenpolitiker aus verschiedensten Mitgliedsstaaten zu Wort meldeten und ihre Verfassungskonzepte der europäischen Öffentlichkeit vorstellten. [...] Neben diesen spontanen Reaktionen entfaltete die Rede Fischers auch eine längerfristige Wirkung: Spitzenpolitiker antworteten dem Außenminister in den folgenden Monaten mit ihren jeweiligen Visionen von Europa und äußerten sich in diesem Zusammenhang zur Idee einer europäischen Verfassung. Den Anfang machte der französische Staatspräsident Jacques Chirac, der sich mit seiner Rede vor dem Reichstag am 27. Juni 2000 über die Kohabitation hinwegsetzte und bestätigte, in einigen Jahren könne man über einen Text befinden, den man dann als erste Europäische Verfassung proklamieren könne.[Fn 93]", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 094, "101-109", "[230] Hätte man sich auf einen Streit um Verfassung und Staatlichkeit der Union eingelassen, so wäre diese Einigung zu dieser Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit gefährdet gewesen, so auch ''W. Dix'', Grundrechtecharta und Konvent – auf neuen Wegen zur Reform der EU?, in: Integration 1/2001, S. 34ff, 36. Für ''Dix'', ebenda, ist die „Charta ein weiteres Beispiel, dass sich die Union auch ohne Berufung auf staatsrechtlich geprägte Zielvorstellungen pragmatisch und schrittweise weiterentwickeln kann. Hierfür genügen ihr die schon immer anerkannten funktionalen Grundsätze der Integration: die Handlungsfähigkeit der Organe, die demokratische Legitimation, die Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der nationalen Identität der Mitgliedstaaten.“", 36, "29-36", "Hätte man sich auf einen Streit um Verfassung und Staatlichkeit der Union eingelassen, so wäre diese Einigung mit Sicherheit gefährdet gewesen. Damit ist die Charta ein weiteres Beispiel, dass sich die Union auch ohne Berufung auf staatsrechtlich geprägte Zielvorstellungen pragmatisch und schrittweise weiterentwickeln kann. Hierfür genügen ihr die schon immer anerkannten funktionalen Grundsätze der Integration: die Handlungsfähigkeit der Organe, die demokratische Legitimation, die Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der nationalen Identität der Mitgliedstaaten.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Dix 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Dix%202001", "Text anhand des Originals überprüft" 94, "110-123", "Drei Tage vor dem 50jährigen Jubiläum des Schuman-Plans legte ''Fischer'' seine "Gedanken über die Finalität der europäischen Integration" als "Privatmann" dar, in der er nicht nur ausdrücklich eine "Verfassung" bzw. einen "Verfassungsvertrag" forderte, sondern durchaus konkrete Inhalte und Realisierungschancen nannte, vgl. ''Fischer'', Vom Staatenverbund zur Föderation. Gedanken über die Finalität der europäischen Integration, Rede vor der Humboldt-Universität Berlin am 12.5. 2000, abgedruckt u. a. in: Integration 2000, S. 149 ff. Die Rede fand nicht nur innerhalb Deutschlands Zustimmung von den Regierungs- und Oppositionsparteien (siehe u. a. die Darstellungen in der deutschen Tagespresse: etwa Frankfurter Rundschau, 13.5.2000: "Mit der Schwerkraft zum Ziel"; Frankfurter Allgemeine Zeitung, 13.5. 2000: Fischer greift nach dem europäischen Rettungsring"; sowie Süddeutsche Zeitung. 17. Mai 2000: "Schäuble lobt Fischers Europa-Idee"), sie provozierte vor allem auf französischer Seite die unterschiedlichsten Reaktionen. Sowohl in der Sonderrolle der Ratspräsidentschaft als auch im Hinblick auf die 'Kohabitation' wollte Frankreich keine Spaltungen durch provokante Visionen hervorrufen und die für Nizza vorgesehenen [institutionellen Reformen nicht gefährden, vgl. allgemein ''J.-L. Arnaud'', Die Franzosen und Europa: Der Stand der Debatte in Frankreich bei Eröffnung der französischen Ratspräsidentschaft. Studien und Forschung Nr. 10, Notre Europe. Groupement d’Études et de Recherches, Paris, Juli 2000, S. 3.]", 18, "23-28, 31-34, 106-108", "Drei Tage vor dem 50jährigen Jubiläum des Schuman-Plans legte Fischer am 12. Mai 2000 seine „Gedanken über die Finalität der europäischen Integration“ als „Privatmann“ dar, in der er nicht nur ausdrücklich eine „Verfassung“ bzw. einen „Verfassungsvertrag“ forderte, sondern als erster Politiker auch deren konkrete Inhalte und Realisierungschancen nannte [Fn 83]. [(Fußnote 83 des Originals lautet:) „Vom Staatenverbund zur Föderation – Gedanken über die Finalität der Europäischen Integration“, Berlin, 12. Mai 2000, a.a.O.]. Die Rede fand nicht nur innerhalb Deutschlands Zustimmung von den Regierungs- und Oppositionsparteien,[Fn84] [(Fußnote 84 des Originals lautet:) Vgl. u.a.: ''FR'', 13. 5. 2000: „Mit der Schwerkraft zum Ziel“ und ''FAZ'', 13. 5. 2000: Fischer greift nach dem europäischen Rettungsring“; sowie die Regierungserklärung des niedersächsischen Ministerpräsidenten Sigmar Gabriel, am 21. Juni 2000, Hannover, a.a.O; sowie ''SZ'', 17. Mai 2000: „Schäuble lobt Fischers Europa-Idee“.] sie provozierte vor allem auf französischer Seite die unterschiedlichsten Reaktionen. […] In der Sonderrolle der Ratspräsidentschaft wollte Frankreich keine Spaltungen durch provokante Visionen hervorrufen und die für Nizza vorgesehenen institutionellen Reformen nicht gefährden. Dieser Effekt wurde noch durch die ‚Kohabitation’ verstärkt: Beide Regierungsparteien wollten vermeiden, dass die Ratspräsidentschaft dem „Partner-Gegner“ Gelegenheit geben könnte, mit hochgesteckten Visionen „Punkte zu sammeln und ihre Position zu festigen“. [Fußnote 81 des Originals:] Vgl. Arnaud, Jean-Louis: Die Franzosen und Europa: „Der Stand der Debatte in Frankreich bei Eröffnung der französischen Ratspräsidentschaft“. ''Studien und Forschung'' Nr. 10, Notre Europe, Groupement d’Études et de Recherches, Paris, Juli 2000, S. 3.", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 095, "1-17", "[Aus den Reihen der Staats- und Regierungsschefs eröffnete der französische Staatspräsident J. Chirac den Reigen derer, die sich zu einer weiter] reichenden „Antwort“ auf die Gedanken Fischers aufgerufen fühlten. Mit seiner Rede vor dem Reichstag am 27.Juni 2000 setzte er sich über die Kohabitation hinweg und bestätigte, in einigen Jahren werde man über einen Text befinden, den man dann als erste Europäische Verfassung proklamieren könne.[232] Ähnlich argumentierte am 6.Juli der italienische Staatspräsident Carlo Ciampi an der Universität Leipzig. Es folgte der belgische Premierminister G. Verhofstadt mit einer Rede vor dem European Policy Center in Brüssel (21.September 2000).[233] Kurz darauf legte Tony Blair vor der polnischen Börse seine Vision für Europa dar und sprach sich gegen eine Verfassung aus (6.Oktober 2000).[234] Zu den Gegnern einer Verfassung zähl(t)en neben Blair der spanische Ministerpräsident J.M. Aznar, die (später ermordete) schwedische Außenministerin A. Lindh, sowie eine Minderheit im Europäischen Parlament. Eine nicht unerkleckliche Anzahl französischer Spitzenpolitiker wie der Sozialist J.-P. Chevènement, der damalige französische Innenminister H. Védrine und der ehemalige Kommissionspräsident J. Delors sprachen sich zwar für grundsätzliche Reformen des Systems aus, hatten aber bekanntlich gegen die deutschen Vorschläge einer Konstitutionalisierung argumentiert.", "20, 22", "", "Den Anfang machte der französische Staatspräsident Jacques Chirac, der sich mit seiner Rede vor dem Reichstag am 27. Juni 2000 über die Kohabitation hinwegsetzte und bestätigte, in einigen Jahren könne man über einen Text befinden, den man dann als erste Europäische Verfassung proklamieren könne.[93] Ähnlich argumentierte am 6. Juli der italienische Staatspräsident Carlo Ciampi an der Universität Leipzig. Es folgte der belgische Premierminister Guy Verhofstadt mit einer Rede vor dem European Policy Center in Brüssel (21. September 2000).[94] Kurz darauf legte Tony Blair vor der polnischen Börse seine Vision für Europa dar und sprach sich gegen eine Verfassung aus (6. Oktober 2000).[95] [...] Zu den Gegner einer Verfassung gehören der britische Premierminister Tony Blair, der spanische Ministerpräsident José Maria Aznar, die schwedische Außenministerin Anna Lindh, sowie eine Minderheit im EP. [...] Auch französische Politiker wie der Sozialist Jean-Pierre Chevènement lehnen eine europäische Verfassung ab. Der französische Innenminister Hubert Védrine und der ehemalige Kommissionspräsident Delors sprechen sich zwar für grundsätzliche Reformen des Systems aus, haben aber gegen die deutschen Vorschläge einer Konstitutionalisierung argumentiert.", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Es war natürlich die Rede vor dem Bundestag (Fehler "Reichstag" mit übernommen) - weil vor der Tür hat Chirac nicht gesprochen - richtig in der Fußnote 232 J. Chirac, Rede vor dem Deutschen Bundestag am 27. Juni 2000, in: FAZ vom 28.6. 2000, S. 10 f. Auch wurde ein inhaltlicher Fehler der Vorlage übernommen: Hubert Védrine ist nie französischer Innenminister gewesen, er war damals Außenminister. {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 95, "101-129", "[Sowohl in der Sonderrolle der Ratspräsidentschaft als auch im Hinblick auf die 'Kohabitation' wollte Frankreich keine Spaltungen durch provokante Visionen hervorrufen und die für Nizza vorgesehenen] institutionellen Reformen nicht gefährden, vgl. allgemein J.-L.Arnaud, Die Franzosen und Europa: Der Stand der Debatte in Frankreich bei Eröffnung der französischen Ratspräsidentschaft. Studien und Forschung Nr. 10, Notre Europe. Groupement d’Études et de Recherches, Paris, Juli 2000, S.3. Konservative wie sozialistische Parteien bekundeten in der französischen Öffentlichkeit ihre Zustimmung zu Fischers Konzept. Der Präsident der konservativen UDF, F.Bayrou, legte - wie bereits erwähnt - mit dem grünen Europaabgeordneten D.Cohn-Bendit sogar einen eigenen Verfassungsentwurf vor (dazu J.-L.Arnaud, ebenda), kurz darauf folgten die Neogaullisten A.Juppé und J.Toubon mit einem ausgearbeiteten Konzept ("Constitution de l’Union Européenne", 28.Juni 2000, abrufbar u.a. unter www.mic-fr.org/proposition-mic-ce.rtf). Dagegen mündete die skeptische Haltung des damaligen französischen Außenministers J.-P.Chevènement in ein offenes Streitgespräch mit Fischer (dokumentiert in Die Zeit, Dossier, 7.Juni 2000). Nach dem deutsch-französischen Gipfel in Mainz, auf dem der französische Staatspräsident Chirac sich positiv zu Fischers Visionen geäußert hatte, veröffentlichten der britische Premierminister T.Blair und der spanische Staatschef J.M.Aznar am 13.Juni einen gemeinsamen Artikel in der Financial Times und El Mundo, in dem sie sich ebenfalls skeptisch zu Fischers Rede äußerten und ein gemeinsames Auftreten in der Wirtschaftspolitik signalisierten. Auch das Europäische Parlament und die Kommission reagierten ambivalent. Während Kommissionspräsident R.Prodi die Ideen der Rede begrüßte, befürchteten Kollegen, er wolle mit seinen Verfassungsplänen die Kommission abschaffen; ähnliche Befürchtungen äußerten einzelne Abgeordnete des Europäischen Parlaments (siehe Süddeutsche Zeitung, 16.Mai 2000, S.1: „Prodi lobt Fischers Rede zu Europa“; sowie Süddeutsche Zeitung, 18.Mai 2000, S.5: „Beifall fürs Ganze, Kritik am Detail“). [232] J.Chirac, Rede vor dem Deutschen Bundestag am 27.Juni 2000, in: FAZ vom 28.6.2000, S. 10 f. [233] G.Verhofstadt, A Vision for Europe, 21.September 2000, abrufbar unter www.theepc.be. [234] T.Blair, Speech to the Polish Stock Exchange, Warschau, 6.Oktober 2000, abrufbar unter users.ox.ac.uk/busch/data/blair_warsaw.html.", "18ff.", "", "In der Sonderrolle der Ratspräsidentschaft wollte Frankreich keine Spaltungen durch provokante Visionen hervorrufen und die für Nizza vorgesehenen institutionellen Reformen nicht gefährden. Dieser Effekt wurde noch durch die ‚Kohabitation’ verstärkt: [...] [Fußnote 81 des Originals jedoch zur Zustimmung von Helmut Schmidt und Valéry Giscard d’Estaing] Vgl. Arnaud, Jean-Louis: Die Franzosen und Europa: „Der Stand der Debatte in Frankreich bei Eröffnung der französischen Ratspräsidentschaft“. Studien und Forschung Nr. 10, Notre Europe, Groupement d’Études et de Recherches, Paris, Juli 2000, S. 3. [...] Konservative wie sozialistische Parteien bekundeten in der französischen Öffentlichkeit ihre Zustimmung zu Fischers Konzept. Der Präsident der konservativen UDF, Francois Bayrou, legte mit dem grünen Europaabgeordneten Daniel Cohn-Bendit sogar einen eigenen Verfassungsentwurf vor. [(Fußnote 85 des Originals:) […] Vgl. Arnaud, „Die Franzosen...“, 2000, a.a.O.] kurz darauf folgten die Neogaullisten Alain Juppé und Jacques Toubon mit einem ausgearbeiteten Konzept. [(Fußnote 86 des Originals:) Juppé, Alain/Toubon, Jacques: „Constitution de l’Union Européenne“, 28. Juni 2000, a.a.O.] [...] Diese Äußerung führte zu einem offenen Streitgespräch zwischen Fischer und Chevènement, welche in den Zeitungen Die Zeit und Le Monde dokumentiert wurden. [88: Vgl. dazu SZ, 23. Mai 2000: Chevènement beschwert sich“; s. auch Die Zeit, Dossier, 7. Juni 2000.]. [...] Nach dem deutsch-französischen Gipfel in Mainz, auf dem der französische Staatspräsident Chirac sich positiv zu Fischers Visionen geäußert hatte, veröffentlichten der britische Premierminister Tony Blair und der spanische Staatschef José Aznar am 13. Juni einen gemeinsamen Artikel in der Financial Times und El Mundo, in dem sie sich skeptisch zu Fischers Rede äußerten und ein gemeinsames Auftreten in der Wirtschaftspolitik signalisierten. [90] Aber auch das EP und die Kommission reagierten ambivalent. Während Romano Prodi die Ideen der Rede begrüßte, befürchteten Kollegen, er wolle mit seinen Verfassungsplänen die Kommission abschaffen. Ähnliche Befürchtungen äußerten einzelne EP-Abgeordnete. [91: SZ, 16. Mai 2000: „Prodi lobt Fischers Rede zu Europa“; SZ, 18. Mai 2000: „Beifall fürs Ganze, Kritik am Detail.] [...] [93] Rede vor dem Berliner Reichstag: „Unser Europa“, 27. Juni 2000, a.a.O., S. 320 [94] Verhofstadt, Guy: „A Vision for Europe“, 21. September 2000, a.a.O. [95] Blair, Tony: „Speech to the Polish Stock Exchange“, Warschau, 6. Oktober 2000, a.a.O.", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 96, "1-6", "Wenig später folgten Reden des finnischen Premierministers ''P. Lipponen'' (10. November 2000)[235] und - wie bereits oben erwähnt - von Bundespräsident ''J. Rau'', der sein konstitutionelles Konzept in Zeitungsartikeln und einer Rede am 19. Oktober 2000 wiederholt vorstellte.[236] Das Europäische Parlament und die Kommission legten in diesem Zeitraum mehrere Stellungnahmen zur Verfassungsdebatte vor.[237]", 20, "", "Wenig später folgten Reden des finnischen Premierministers Paavo Lipponen (10. November 2000)[96] und von Bundespräsident Johannes Rau, welcher sein konstitutionelles Konzept in Zeitungsartikeln und einer Rede am 19. Oktober 2000 wiederholt vorstellte.[97] Das EP und die Kommission legten in diesem Zeitraum mehrere Stellungnahmen zur Verfassungsdebatte vor.[98]", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Fußnoten im wesentlichen identisch oder analog übernommen, siehe [[Fragment_096_101-109]] {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 096, "8-14", "Mit dem Vertrag von Nizza 239 (Inkrafttreten am 1. Februar 2003) bereitete sich die Union auf die Aufnahme der damaligen zwölf Beitrittskandidaten vor. Er sollte somit die Integrationsfähigkeit während der kommenden Erweiterungsphasen stärken. Der Vertrag enthält wesentliche Änderungen der Gemeinschaftsverträge und des Unionsvertrags, vor allem die Größe der Kommission, die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, die Stimmenwägung und Abstimmungsverfahren betreffend.", 11, "", "Mit dem Vertrag von Nizza (Inkrafttreten am 1. Februar 2003) bereitete sich die Union auf die Aufnahme der damaligen zwölf Beitrittskandidaten vor. Er sollte somit die Integrationsfähigkeit während der kommenden Erweiterungsphasen stärken. Der Vertrag enthält wesentliche Änderungen der Gemeinschaftsverträge und des Unionsvertrags, vor allem die Größe der Kommission, die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, die Stimmenwägung und Abstimmungsverfahren betreffend.", "KomplettPlagiat", "nein", "Hellriegel/Thoma 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hellriegel/Thoma%202005", "anonymus {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 96, "101-109", "235 P. Lipponen, Speech at the College of Europe, Brügge, 10. November 2000, abrufbar unter www.vn.fi/english/speech/2000111e.htm. 236 J. Rau, Rede beim VIII Kongress der Eurochambres Berlin, 19. Oktober 2000; vgl. ders. Die Quelle der Legitimation deutlich machen, in: FAZ vom 4. 11. 1999, ders., Une Constitution pour l'Europe, in: Le Monde vom 4. 11. 1999; ders., Wir brauchen eine europäische Verfassung, in: Die Welt vom 15. 9. 2000. 237 So etwa der Bericht des konstitutionellen Ausschusses des Europäischen Parlaments über die Konstituionalisierung der Verträge vom 12. Oktober 2000; sowie der Vorschlag der Kommission zur Neuordnung der Verträge vom 14. Juli 2000.", 20, "Fußnoten 96-98", "96 Lipponen, Paavo: „Speech at the College of Europe”, Brügge, 10. November 2000, a.a.O. 97 Die Welt, 15. September, sowie Rede beim VIII Kongress der Eurochambres Berlin, a.a.O. 98 So der Bericht des konstitutionellen Ausschusses über die Konstitutionalisierung der Verträge vom 12. Oktober 2000, a.a.O.; sowie der Vorschlag der Kommission zur Neuordnung der Verträge vom 14. Juli 2000, a.a.O.", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "mit Haupttext übernommene und ergänzte Fußnoten {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 096, "114-125", "[Fussnote 239, S. 96 Vgl. etwa die Aufsätze in: M. Jopp / B. Lippert / H. Schneider (Hrsg.), Das Vertragswerk von Nizza und die Zukunft der Europäischen Union, 2001 sowie in:] D. Melissas / I. Pernice (Hrsg.), Perspectives of the Nice Treaty and the Intergovernmental Conference in 2004, 2001; K.H. Fischer, Der Vertrag von Nizza, 2001; R. Gnan, Der Vertrag von Nizza, in: BayVBl. 2001, S. 449 ff.; E. Brok, Die Ergebnisse von Nizza. Eine Sichtweise aus dem Europäischen Parlament, in: Integration 1/2001, S. 86 ff.; J. Schwarze, Europäische Verfassungsperspektiven nach Nizza, in: NJW 2002, S. 993 ff.; T. Bender, Die verstärkte Zusammenarbeit nach Nizza, in: ZaöRV 2001, S. 729 ff.; R. Streinz, (EG-)Verfassungsrechtliche Aspekte des Vertrages von Nizza, in: ZÖR 58 (2003), S. 137 ff.; A. Hatje, Die institutionelle Reform der Europäischen Union – der Vertrag von Nizza auf dem Prüfstand, in: EuR 2001, S. 143 ff.; P. Schäfer, Der Vertrag von Nizza – seine Folgen für die Zukunft der Europäischen Union, in: BayVBl. 2001, S. 460 ff.; H.-G. Franzke, Das weitere Schicksal des Vertrages von Nizza, in: ZRP 2001, S. 423 ff.", "60f, 606", "", "Fussnote 20, S. 606: Vgl. auch E. Brok, Die Ergebnisse von Nizza. Eine Sichtweise aus dem Europäischen Parlament, Integration 24 (2001), S. 86 ff. Allgemein: J. Schwarze, Europäische Verfassungsperspektiven nach Nizza, NJW 2002, S. 993 ff.; D. Melissas/I. Pernice (Hrsg.), Perspectives of the Nice Treaty and the Intergovernmental Conference in 2004, 2001; T. Bender, Die verstärkte Zusammenarbeit nach Nizza, ZaöRV 2001, S. 729 ff.; R. Streinz, (EG-)Verfassungsrechtliche Aspekte des Vertrages von Nizza, ZÖR 58 (2003), 137-161. Fussnote 236, S. 60f: Aus der Lit. zum Vertrag von Nizza siehe A. Hatje, Die institutionelle Reform der Europäischen Union — der Vertrag von Nizza auf dem Prüfstand, EuR 2001, S. 143 ff.; R. Gnan, Der Vertrag von Nizza, BayVBl. 2001, S. 449 ff.; P. Schäfer, Der Vertrag von Nizza — seine Folgen für die Zukunft der Europäischen Union, BayVBl. 2001, S. 460 ff.; H.-G. Franzke, Das weitere Schicksal des Vertrags von Nizza, ZRP 2001, S. 423 ff. S. noch Anhang.", "ShakeAndPaste", "ja", "Häberle 2006", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Häberle%202006", "Mit chirurgischer Präzision vermengt G. hier exakt den Inhalt von zwei Fussnoten von Häberle (2006) zum Vertrag von Nizza, ohne auf Häberle hinzuweisen. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 097, "04-08", "Vor allem zwei politische Entwicklungen von historischem Ausmaß haben die neuerliche Verfassungsdiskussion entfacht und befördert. Zum einen die „Wiedervereinigung Europas“ als historische Aufgabe der Erweiterung der Europäischen Union um die Länder Mittel- und Osteuropas sowie Maltas und Zyperns. [241]", "24-25", "27-27;01-07", "Es waren und sind vor allem zwei politische Entwicklungen von fundamentaler Bedeutung und historischem Ausmaß. die die neuerliche Verfassungsdiskussion entfacht und befördert haben [...]. Das eine ist die historische Aufgabe der Erweiterung der Europäischen Union um die Länder Mittel- und Osteuropas sowie Maltas und Zyperns oder [...] die „Wiedervereinigung Europas“.", "Verschleierung", "ja", "Fuchs 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Fuchs%202002", "Fußnote 241 verweist auf das Dresdner Internetportal zur EU-Osterweiterung." 097, "08-22", "Als zweites politisches, im besonderen Maße auch – ungelöstes – gesellschaftspolitisches Ereignis, das die gegenwärtige Verfassungsdiskussion in der Europäischen Union entscheidend befördert hat, sticht der 11. September 2001 hervor. Neben zahlreichen anderen Konsequenzen hat dieses schreckliche Ereignis maßgeblich die Einsicht gefördert, dass innerhalb der Europäischen Union eine offensichtliche Diskrepanz nicht mehr länger hinnehmbar ist: nämlich einerseits die Verantwortung einer Weltmacht, andererseits jedoch das evidente Unvermögen auf Grund ihres institutionellen Gefüges – vor allem im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, aber auch im Bereich der Zusammenarbeit Inneres und Justiz – derzeit dieser Verantwortung gerecht zu werden. Dieses Missverhältnis ist innerhalb einer „europäischen Grundsatzdebatte“ kaum den „europäischen Bürgern“ zu vermitteln, es untergräbt auch und vor allem die Glaubwürdigkeit und den eigenen Anspruch der Union und trägt damit im Ergebnis mit dazu bei, die Entfernung – zuweilen Entfremdung – zwischen den Bürgern und der Union zu vergrößern anstatt zu verringern.", "25-26", "26-35;01-04", "Das zweite politische Ereignis, das die gegenwärtige Verfassungsdiskussion in der Europäischen Union entscheidend befördert hat, ist der 11. September 2001 gewesen. Neben vielen anderen Konsequenzen hat dieses schreckliche Ereignis in der Europäischen Union wesentlich die Einsicht gefördert, dass es nicht mehr länger hinnehmbar ist, dass die Europäische Union zwar einerseits die Verantwortung einer Weltmacht innehat, aber auf Grund ihres institutionellen Gefüges – vor allem im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, aber auch im Bereich der Zusammenarbeit Inneres und Justiz – derzeit nicht in der Lage ist, dieser Verantwortung auch gerecht zu werden. Diese Diskrepanz hat eine ganze Reihe nachteiliger Konsequenzen. Sie ist einerseits den Bürgern schlechterdings nicht zu vermitteln, sie untergräbt andererseits aber auch und vor allem die Glaubwürdigkeit und den eigenen Anspruch der Union und trägt damit im Ergebnis mit dazu bei, die Entfernung zwischen den Bürgern und der Union zu vergrößern anstatt zu verringern.", "Verschleierung", "ja", "Fuchs 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Fuchs%202002", "" 097, "23-26", "Freilich traten weitere Elemente und Überlegungen hinzu, die letztendlich die Auffassung manifestierten, dass die Zeit für die formale Konstitutionalisierung der Europäischen Union überreif sei. Erinnert sei in diesem Zusammenhang nur an die Ausweitung der Gemeinschaftskompetenzen [242], die zu einer politischen Auf-[wertung der Union führten, die Einführung einer Unionsbürgerschaft [243] und die Herausbildung eines europäischen Bewusstseins sowie die an Resonanz gewinnende Überzeugung, dass mit zunehmender Ausweitung des demokratischen Defizits Vertragsänderungen nicht mehr wie bisher durchgeführt werden konnten.]", 26, "06-13", "Andere Elemente und Überlegungen traten hinzu und führten letztendlich zu der Auffassung, dass die Zeit für die Konstitutionalisierung der Europäischen Union überreif sei. Erinnert sei in diesem Zusammenhang nur an die Ausweitung der Gemeinschaftskompetenzen, die zu einer politischen Auf-[wertung der Union führten, die Einführung einer Unionsbürgerschaft [6] und die Herausbildung eines europäischen Bewusstseins sowie die an Resonanz gewinnende Überzeugung, dass mit zunehmender Ausweitung des demokratischen Defizits Vertragsänderungen nicht mehr wie bisher durchgeführt werden konnten.]", "Verschleierung", "ja", "Fuchs 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Fuchs%202002", "" 097, "103-105", "Mit grundsätzlichen Erwägungen H. Roggemann, Verfassungsentwicklung und Verfassungsrecht in Osteuropa, in: Recht in Ost und West, 1996, S. 177 ff.; A. Stolz / B. Wieser (Hrsg.), Verfassungsvergleichung in Mitteleuropa, 2000. [Es geht weiter mit: "Zu den einzelnen osteuropäischen Staaten vgl. den Literaturhinweis bei P. Häberle, Europäische Verfassungslehre, 4. Aufl. 2006, S. 217 Fn. 93."]", 217, "", "Fussnote 93: [...] allgemein: H. Roggemann, Verfassungsentwicklung und Verfassungsrecht in Osteuropa, in: Recht in Ost und West, 1996, S. 177 ff.; A. Stolz/B. Wieser (Hrsg.), Verfassungsvergleichung in Mitteleuropa, 2000. [...]", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Häberle 2006", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Häberle%202006", "Ein kurioses, aber aufschlußreiches Beispiel für ein Fussnotenplagiat. G. verweist korrekt auf die Fussnote von Häberle. Er erweckt jedoch den Eindruck, hier sei ergänzende Literatur über die von ihm angeführte hinaus auffindbar. Die beiden Literaturnachweise, die G. gibt, sind selbst jedoch aus der Fussnote Häberles übernommen. {{Fragmentsichter|KayH|+}}" 098, "01-17", "[Erinnert sei in diesem Zusammenhang nur an die Ausweitung der Gemeinschaftskompetenzen [242], die zu einer politischen Auf-]wertung der Union führten, die Einführung einer Unionsbürgerschaft [243] und die Herausbildung eines europäischen Bewusstseins sowie die an Resonanz gewinnende Überzeugung, dass mit zunehmender Ausweitung des demokratischen Defizits Vertragsänderungen nicht mehr wie bisher durchgeführt werden konnten. Das Bewusstsein über die Notwendigkeit einer verfassungsgestaltenden und letztlich verfassungsmäßigen „Generalüberholung“ der Union sowie die Erkenntnis, die Union sollte den Geboten von Transparenz, Effizienz und Demokratie wahrhaftig genügen, reifte in den vergangenen Jahren über die Ebene einzelner Staats- und Regierungschefs hinaus auch in der Wahrnehmung einer beträchtlichen Mehrheit der Bürger in der Europäischen Union [244]. Es ist müßig darüber zu debattieren, ob eine solche, mit aller Konsequenz geführte Verfassungsdiskussion bereits zu Beginn der europäischen Einigung zu einer Blockierung des Integrationsprozesses geführt hätte, noch bevor er richtig begonnen worden wäre. Gleichwohl war die schrittweise Integration in der Gründerphase der europäischen Einigung, die oftmals so apostrophierte „Monnet-Methode“ [245], während dieses Abschnittes der europäischen Integration insgesamt die adäquate Methode.", 26, "08-27", "Erinnert sei in diesem Zusammenhang nur an die Ausweitung der Gemeinschaftskompetenzen, die zu einer politischen Aufwertung der Union führten, die Einführung einer Unionsbürgerschaft [6] und die Herausbildung eines europäischen Bewusstseins sowie die zunehmend an Resonanz gewinnende Überzeugung, dass mit zunehmender Ausweitung des demokratischen Defizits Vertragsänderungen nicht mehr wie bisher durchgeführt werden konnten. Den Staats- und Regierungschefs ist zunehmend bewusst geworden, dass die Union, soll sie den Geboten von Transparenz, Effizienz und Demokratie wahrhaftig genügen, einer verfassungsmäßigen „Generalüberholung“ bedarf. Inzwischen ist auch eine große Mehrheit der Bürger in der Europäischen Union von der Notwendigkeit einer europäischen Verfassung überzeugt [7]. Hätte man eine solche Verfassungsdiskussion mit aller Konsequenz bereits zu Beginn der europäischen Einigung geführt, wäre der Integrationsprozesses wahrscheinlich blockiert worden, noch bevor er richtig begonnen worden hätte. Insofern war die schrittweise Integration in der Gründerphase der europäischen Einigung, die so genannte Monnet-Methode, in der Gründerphase der europäischen Integration insgesamt die adäquate Methode. [8]", "Verschleierung", "ja", "Fuchs 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Fuchs%202002", "" 098, "101-102", "[243] Siehe den ''3. Bericht der Kommission über die Unionsbürgerschaft'' v. 7. 9. 2001 (KOM (2001) 506) [...]", 26, 101, "[6] Vgl. 3. Bericht der Kommission über die Unionsbürgerschaft v. 7. 9. 2001 (KOM (2001) 506 endg.)", "Verschleierung", "ja", "Fuchs 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Fuchs%202002", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle." 098, "102-111", "Fussnote 243: [...] sowie aus dem Schrifttum P. Häberle, Europäische Verfassungslehre, 4. Aufl. 2006, S. 353 ff. Siehe bereits E. Grabitz, Europäisches Bürgerrecht zwischen Marktbürgerschaft und Staatsbürgerschaft, 1970; S. Magiera, Die Europäische Gemeinschaft auf dem Weg zu einem Europa der Bürger?, in: DÖV 1987, S. 221 ff.; später ders., Der Rechtsstatus der Unionsbürger, in: K. Dicke u. a. (Hrsg.), Weltinnenrecht, Liber amicorum Jost Delbrück, 2005, S. 429 ff.; vgl. auch M. Degen, Die Unionsbürgerschaft nach dem Vertrag über die Europäische Union, in: DÖV 1993, S. 749 ff.; A. Randelzhofer, Marktbürgerschaft – Unionsbürgerschaft – Staatsbürgerschaft, in: A. Randelzhofer / R. Scholz / D. Wilke (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Eberhard Grabitz, 1995, S. 581 ff.; N. Kotalakidis, Von der nationalen Staatsangehörigkeit zur Unionsbürgerschaft, 2000.", "353f.", "", "Fussnote 265: Aus der Lit.: E. Grabitz, Europäisches Bürgerrecht zwischen Marktbürgerschaft und Staatsbürgerschaft, 1970; N. Kotalakidis, Von der nationalen Staatsangehörigkeit zur Unionsbürgerschaft, 2000; [...] M. Degen, Die Unionsbürgerschaft nach dem Vertrag über die Europäische Union, DÖV 1993, S. 749 ff.; A. Randelzhofer, Maktbürgerschaft [sic!] – Unionsbürgerschaft – Staatsbürgerschaft, GS Grabitz, 1995, S. 581 ff.; [...] S. Magiera, Die Europäische Gemeinschaft auf dem Weg zu einem Europa der Bürger, DÖV 1987, S. 221 ff.; [...] S. Magiera, Der Rechtsstatus der Unionsbürger, FS Delbrück, 2005, S. 429 ff.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Häberle 2006", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Häberle%202006", "G. distanziert sich von Häberle, dessen Nachweise er kopiert, mit "Siehe bereits". Die Fussnote ist fast identisch zur Fussnote 184 auf S. 78. {{Fragmentsichter|KayH|+}}" 098, "112-114", "[244] Von der Notwendigkeit einer europäischen Verfassung überzeugt zeigten sich 2002 nach der 56. Ausgabe des Eurobarometers 2/3 der Bevölkerung, vgl. ''Bulletin Quotidien Europe'' Nr. 8192 v. 15. / 16. 4. 2002, S. 7 und Nr. 8194 v. 18. 4. 2002, S. 6.", 26, "102-104", "[7] Nach der 56. Ausgabe des Eurobarometers 2/3 der Bevölkerung der Ansicht, dass die Union eine Verfassung haben sollte, vgl. Bulletin Quotidien Europe Nr. 8192 v. 15. / 16. 4. 2002, S. 7 und Nr. 8194 v. 18. 4. 2002, S. 6.", "Verschleierung", "ja", "Fuchs 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Fuchs%202002", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle." 098, "115-118", "[245] Ein Vorgehen, das die Union schrittweise, orientiert am jeweils Machbaren und ohne die Beteiligten zu überfordern, fortentwickelt, aber umgekehrt auch zu derjenigen Unübersichtlichkeit des Vertragswerks beigetragen hat, die zu einem weiteren ernst zu nehmenden Argument für die gegenwärtige Verfassungsdiskussion wurde. Vgl. zur sog. „Monnet-Methode“ u. a. ''W. Wessels'', Jean Monnet – Mensch und Methode, 2001.", 26, "23-27", "Sie hat die Union schrittweise, orientiert am jeweils Machbaren und ohne die Beteiligten zu überfordern, fortentwickelt, aber umgekehrt auch zu derjenigen Unübersichtlichkeit des Vertragswerks beigetragen, die zu einem weiteren ernst zu nehmenden Argument für die gegenwärtige Verfassungsdiskussion wurde.", "Verschleierung", "ja", "Fuchs 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Fuchs%202002", "Auslagerung eines Satzes des Originaltextes in eine Fußnote." 098, "120-126", "[246] Neben den grundlegenden Erwägungen und in dieser Hinsicht Pionierwerken ''P. Häberles'' (vgl. nur ''ders''., Europäische Verfassungslehre, 4. Aufl. 2006, S. 36 ff.) hebt diese verfassunggebenden Elemente etwa auch ''A. Peters'', Elemente einer Theorie der Verfassung Europas, 2001 hervor, die Züge einer „Kontinuierlichen Verfassungsgebung“ konstatiert und eine „Konstitution durch Evolution“ (S. 375 ff.) sowie eine „Legitimation durch Bewährung“ (S. 580 ff.) postuliert. Grundsätze, nach denen der Union bereits heute unstreitig Verfassungsqualität zukommt; vgl. dazu lediglich noch ''I. Pernice / P.M. Hu''-[''ber / G. Lübbe-Wolff / C. Grabenwarter'', Europäisches und nationales Verfassungsrecht, in: VVDStRL 60 (2001) und ''H. Steinberger / E. Klein/ D. Thürer'', Der Verfassungsstaat als Glied einer europäischen Gemeinschaft, in: VVDStRL 50 (1991).]", 26, "105-112", "[8] Neuere Stimmen in der Literatur sehen aber auch in dieser evolutionären Entwicklung schon verfassunggebende Elemente: So konstatiert etwa Anne Peters, Elemente einer Theorie der Verfassung Europas, 2001 Züge einer „Kontinuierlichen Verfassungsgebung“ und postuliert eine „Konstitution durch Evolution“ (S. 375 ff.) sowie eine „Legitimation durch Bewährung“ (S. 580 ff.) postuliert. Grundsätze, nach denen der Union bereits heute unstreitig Verfassungsqualität zukommt; vgl. dazu lediglich noch Ingolf Pernice / Peter M. Huber / Gertrude Lübbe-Wolff / Christoph Grabenwarter, Europäisches und nationales Verfassungsrecht, VVDStRL 60 (2001), und Helmut Steinberger / Eckart Klein/ Daniel Thürer, Der Verfassungsstaat als Glied einer europäischen Gemeinschaft, VVDStRL 50 (1991).", "Verschleierung", "ja", "Fuchs 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Fuchs%202002", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an einer ähnlichen Stelle." 099, "08-11", "Insgesamt gestaltet sich spätestens seit dem Vertrag von Nizza die Diskussion sehr viel politischer als zuvor und steht unter einem sehr viel größeren – nicht nur zeitlichen – (Erwartungs-) Druck.", 27, "09-12", "Die Diskussion wird mit anderen Worten sehr viel politischer verlaufen als die Diskussion zuvor und sie wird unter einem sehr viel größeren – nicht nur zeitlichen – (Erwartungs-) Druck stehen.", "Verschleierung", "ja", "Fuchs 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Fuchs%202002", "Bei den vorherigen Sätzen hat sich der Verfasser wahrscheinlich auch von Fuchs inspirieren lassen, aber es wurde soweit umgeformt, dass der Absatz nicht mehr als Plagiat zu erkennen ist. Dies liegt wohl daran, dass Fuchs 2002 erschien." 99, "12-25", "Im Vorfeld der erneuten Verfassungsdebatte rückten vier qualitativ unterschiedliche Herangehensweisen zur Reform der Vertragsstruktur ins Blickfeld. - Redaktionelle Vereinfachungen, wie sie in Amsterdam (248) begonnen wurden. - Fusionsmodelle, die die wichtigsten Verträge (EUV, EGV, EGKSV, EAGV) in einem Vertrag zusammenführen und dabei weniger wichtige Bestandteile, z.B. Protokolle ausgliedern. - Grundvertragsmodelle, die eine rechtsqualitative Zweiteilung in einen Kernvertrag mit den konstitutionellen Bestandteilen der Gemeinschaftsverträge sowie in einen oder mehrere Ausführungsteile vorsehen, deren Revision dann auch unterschiedlich strengen Anforderungen genügen muss. - Schließlich Verfassungsmodelle, die einen neuen Text generieren, der in der Regel von einer verfassungsgebenden Institution (z. B. Konvent) erarbeitet wird - wobei allerdings unterschiedliche Leitmotive zu unterschiedlichen Lösungsmodellen führen.", 1, "18-30", "In Anlehnung an eine Systematik von Prof. Müller-Graff lassen sich vier qualitativ unterschiedliche Herangehensweisen zur Reform der Vertragsstruktur unterscheiden: 1. ''Redaktionelle Vereinfachungen'', wie sie in Amsterdam begonnen wurden. 2. ''Fusionsmodelle'', die die wichtigsten Verträge (EUV, EGV, EGKSV, EAGV) in einem Vertrag zusammenführen und dabei weniger wichtige Bestandteile z.B. durch Protokolle ausgliedern 3. ''Grundvertragsmodelle'', die eine rechtsqualitative Zweiteilung in einen Kernvertrag mit den konstitutionellen Bestandteilen der Gemeinschaftsverträge sowie in einen oder mehrere Ausführungsteile vorsehen, deren Revision dann auch unterschiedlich strengen Anforderungen genügen muss 4. ''Verfassungsmodelle'', die einen neuen Text generieren, der in der Regel von einer verfassungsgebenden Institution (z.B. Konvent) erarbeitet wird – wobei allerdings unterschiedliche Leitmotive zu unterschiedlichen Lösungsmodellen führen.", "Verschleierung", "nein", "Giering o.J.", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Giering%20o.J.", "Mit Ausnahme des Einleitungssatzes nur sehr geringe Abweichungen vom Original. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 099, "28-31", "So sollten redaktionelle Vereinfachungen oder eine reine Fusion der vorhandenen Vertragstexte nicht ausreichen, um das notwendige Maß an Vereinfachung und Transparenz zu schaffen. ''Verfassungsmodelle'' oder sogar eine damit verbundene „Neugründung" der Europäischen Union [hätten sich hingegen stets an der politischen Durchsetzbarkeit zu messen.]", 1, "31-34", "=> Redaktionelle Vereinfachungen oder eine reine Fusion der vorhandenen Vertragstexte reichen nicht aus, um das notwendige Maß an Vereinfachung und Transparenz zu schaffen. Verfassungsmodelle und eine damit verbundene “Neugründung” der EU [sind hingegen politisch nicht durchsetzbar (...).]", "Verschleierung", "nein", "Giering o.J.", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Giering%20o.J.", "Fortsetzung des Plagiats auf Seite 100. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 099, "101-103", "[[246] Neben den grundlegenden Erwägungen und in dieser Hinsicht Pionierwerken ''P. Häberles'' (vgl. nur ''ders''., Europäische Verfassungslehre, 4. Aufl. 2006, S. 36 ff.) hebt diese verfassunggebenden Elemente etwa auch ''A. Peters'', Elemente einer Theorie der Verfassung Europas, 2001 hervor, die Züge einer „Kontinuierlichen Verfassungsgebung“ konstatiert und eine „Konstitution durch Evolution“ (S. 375 ff.) sowie eine „Legitimation durch Bewährung“ (S. 580 ff.) postuliert. Grundsätze, nach denen der Union bereits heute unstreitig Verfassungsqualität zukommt; vgl. dazu lediglich noch ''I. Pernice / P.M. Hu''-]''ber / G. Lübbe-Wolff / C. Grabenwarter'', Europäisches und nationales Verfassungsrecht, in: VVDStRL 60 (2001) und ''H. Steinberger / E. Klein/ D. Thürer'', Der Verfassungsstaat als Glied einer europäischen Gemeinschaft, in: VVDStRL 50 (1991).", 26, "105-112", "[8] Neuere Stimmen in der Literatur sehen aber auch in dieser evolutionären Entwicklung schon verfassunggebende Elemente: So konstatiert etwa Anne Peters, Elemente einer Theorie der Verfassung Europas, 2001 Züge einer „Kontinuierlichen Verfassungsgebung“ und postuliert eine „Konstitution durch Evolution“ (S. 375 ff.) sowie eine „Legitimation durch Bewährung“ (S. 580 ff.) postuliert. Grundsätze, nach denen der Union bereits heute unstreitig Verfassungsqualität zukommt; vgl. dazu lediglich noch Ingolf Pernice / Peter M. Huber / Gertrude Lübbe-Wolff / Christoph Grabenwarter, Europäisches und nationales Verfassungsrecht, VVDStRL 60 (2001), und Helmut Steinberger / Eckart Klein/ Daniel Thürer, Der Verfassungsstaat als Glied einer europäischen Gemeinschaft, VVDStRL 50 (1991).", "Verschleierung", "ja", "Fuchs 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Fuchs%202002", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an einer ähnlichen Stelle." 099, "104-108", "[247] Zutreffend diesbezüglich auch ''J. Schwarze'', in: ''ders''. (Hrsg.), Die Entstehung einer europäischen Verfassungsordnung, 2000, S. 13, 182, ''ders''., Europäische Verfassungsperspektiven nach Nizza, in: NJW 2002, S. 993 ff.; ein wenig zu skeptisch bezüglich des politischen Willens für „konstitutionalisierende europäische Verträge“ : ''W. Graf Vitzthum'', Die Identität Europas, in: EuR 2002, S. 1 ff., 16.", 27, "101-105", "[9] Zutreffend konstatiert auch von Jürgen Schwarze, in: Ders. (Hrsg.), Die Entstehung einer europäischen Verfassungsordnung, 2000, S. 13, 182, ders., Europäische Verfassungsperspektiven nach Nizza, NJW 2002, S. 993 ff.; etwas zu skeptisch bezüglich des politischen Willens für „konstitutionalisierende europäische Verträge“ jüngst Wolfgang Graf Vitzthum, Die Identität Europas, EuR 2002, S. 1 ff (16).", "Verschleierung", "ja", "Fuchs 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Fuchs%202002", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an einer ähnlichen Stelle." 099, "109-111", "248 Im Einzelnen U. Karpenstein, Der Vertrag von Amsterdam im Lichte der Maastrichtentscheidung des BVerfG, in: DVBl 1998, S. 942 ff.; R. Streinz, Der Vertrag von Amsterdam, in: JURA 1998, S. 57 ff.", 431, "", "534 Zu "Amsterdam" etwa: U. Karpenstein, Der Vertrag von Amsterdam im Lichte der Maastricht-Entscheidung des BVerfG, DVBl. 1998, S. 942 ff.; R. Streinz, Der Vertrag von Amsterdam, Jura 1998, S. 57 ff.", "KomplettPlagiat", "ja", "Häberle 2006", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Häberle%202006", "G. zieht "Maastricht-Entscheidung" zu "Maastrichtentscheidung" zusammen, das im Original zufällig auch wie eine Silbentrennung durch Zeilenumbruch aussieht. Der korrekte Titel ist "Maastricht-Entscheidung" (richtig auch bei G. Fussnote 195, S. 84). {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 26, "21-23", "Inhaltlich bildet sie die communis opinio der aufgeklärten Naturrechtslehre. Der Einfluss J. Lockes ist überall dort spürbar, wo von Konsens und Widerstand die Rede ist.[27]", 369, "26-28", "Inhaltlich bildet sie die communis opinio der aufgeklärten Naturrechtslehre; wo von Konsens und Widerstand die Rede ist, läßt sich der Einfluß Lockes wohl nicht übersehen.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Reinhard 1996", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Reinhard%201996", "Fn. 27 verweist auf diese Stelle bei Reinhard." 26, "116-120", "[Fn. 27] Der theoretische Abschnitt der Unabhängigkeitserklärung wird emotional von der Ab­rechnung mit dem englischen König George III. überlagert. Dort wird das archaische Motiv des Widerstands gegen einen Tyrannen aufgegriffen. Insoweit steht die Erklärung durch­aus in gewisser Rechtstradition der Monarchomachen, der Absetzung Philipps II. 1581, der Hinrichtung Karls I. und der Bill of Rights von 1689. [Diesen Aspekt heben auch W. Reinhard. Vom italienischen Humanismus bis zum Vorabend der Französischen Revolu­tion, in: H. Frenske/D. Mertens/W. Reinhard/K. Rosen (Hrsg.), Geschichte der politischen Ideen, aktualisierte Ausgabe 1996. S. 241 ff., 369 sowie E. Angermann. Ständische Recht­stradition in der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung, in: Historische Zeitschrift 200 (1965). S. 61 ff. hervor. ...]", 369, "28-36", "Aber dieser theoretische Abschnitt war zunächst nicht so wichtig wie die Abrechnung mit Georg III., die sie absichern sollte. Dort aber wird das uralte Motiv des Widerstands gegen einen Tyrannen aufgegriffen und eine beinahe lehensrechtliche Absage an einen Fürsten formuliert, der seine Herrscherpflichten verletzt und dadurch seine Untertanen ihrer Verpflichtung entledigt. Insofern steht die Unabhängigkeitserklärung in "ständischer Rechtstradition" (Angermann) der Monarchomachen, der Absetzung Philipps II. 1581, der Hinrichtung Karls I., der Bill of Rights 1689 [...]", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Reinhard 1996", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Reinhard%201996", "Zu Guttenberg verweist in Fn. 27 auf diese Stelle bei Reinhard und lagert Fließtext in sie aus." 100, "1-5", "[Verfassungsmodelle oder sogar eine damit verbundene „Neugründung" der Europäischen Union] hätten sich hingegen stets an der politischen Durchsetzbarkeit zu messen. Dies würde grundsätzlich bedeuten, den notwendigen, eigenen Befindlichkeiten folgenden Ratifikationsprozess bereits im Vorfeld im Auge zu behalten und den Mehrwert gegenüber den bestehenden, in fünfzig Jahren ausgebildeten Vertragsgrundlagen der „europäischen Bevölkerung" verständlich darzustellen.", 1, "33-36", "[''Verfassungsmodelle'' und eine damit verbundene “Neugründung” der EU] sind hingegen politisch nicht durchsetzbar, würden einen kaum erfolgreich abzuschließenden Ratifikationsprozess nach sich ziehen und im Ergebnis nicht unbedingt einen Mehrwert gegenüber den bestehenden, in fünfzig Jahren ausgebildeten Vertragsgrundlagen bieten.", "Verschleierung", "nein", "Giering o.J.", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Giering%20o.J.", "Fortsetzung des Plagiats von Seite 99. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 100, "11-15", "Die Diskussion, ob Europa tatsächlich einer Verfassung bedarf und was deren Vor- und Nachteile sein könnten, wurde erschöpfend geführt.250 Aus politischer Sicht ist allerdings hervorzuheben, dass mit einem abgeschlossenen Verfassungsgebungsprozess auch eine Manifestierung der "Politisierung" der Europäischen Union einherginge251 und dass dadurch ihre Legitimität erhöht würde, entsprechend [der Maßgabe, dass dort, wo (europäisches) Recht gilt und durch- bzw. umgesetzt wird, auch der (verfassungsmäßige) Ursprung dieser Rechtsetzung offensichtlich sein muss.252]", 29, "[links]24-36", "Vorab aber ist grundsätzlich zu diskutieren, ob Europa tatsächlich einer Verfassung bedarf und was deren Vorteile sein könnten. Dafür spricht aus politischer Sicht, dass damit eine "Politisierung" der EU einherginge9 und dass dadurch ihre Legitimität erhöht würde, entsprechend der Maßgabe, dass dort, wo (europäisches) Recht gilt und durch- bzw. umgesetzt wird, auch der (verfassungsmäßige) Ursprung dieser Rechtsetzung klar sein muss.10", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Guérot 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Guérot%202001", "Verschleierte Übernahme inkl. Fußnoten. Alibimäßig wird auf die tatsächliche weiträumig plagiierte Quelle verwiesen (S. 101, Fußnote 253). {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 100, "102-126", "Fussnote 250: Die Lit. ist Legion : vgl. etwa D. Grimm, Braucht Europa eine Verfassung?, in: JZ 1995, S. 581 ff.; J.-C. Piris, Hat die Europäische Union eine Verfassung? Braucht sie eine?, in: EuR 2000, S. 311 ff.; T. Stein, Europas Verfassung, in: Festschrift Krause, 2000, S. 233 ff.; G. Hirsch, Kein Staat, aber eine Verfassung, in: NJW 2000, S. 46 f.; P. Häberle, Europäische Verfassungslehre in Einzelstudien, 1999; W. Hertel, Suprantionalität als Verfassungsprinzip, 1999. Siehe auch G.C. Rodriguez Iglesias, Zur „Verfassung“ der Europäischen Gemeinschaft, in: EuGRZ 1996, S. 125 ff.; ders., Gedanken zum Entstehen einer Europäischen Rechtsordnung, in: NJW 1999, S. 1 ff.; I. Pernice, Die Dritte Gewalt im europäischen Verfassungsverbund, in: EuR 1996, S. 27 ff.; T. Schilling, Die Verfassung Europas, in: Staatswissenschaften und Staatspraxis 1996, S. 387 ff.; A. von Bogdandy / M. Nettesheim, Die Europäische Union: Ein eineheitlicher [sic!] Verband mit eigener Rechtsordnung, in: EuR 1996, S. 3 ff.; P.M. Huber, Differenzierte Integration und Flexibilität als neues Ordnungsmuster der Europäischen Union?, in: EuR 1996, S. 347 ff.; R. Hrbek (Hrsg.), Die Reform der Europäischen Union, 1997; H. Heberlein, Regierungskonferenz 1996: Eine Neue Verfassung für die Europäische Union? (Tagungsbereicht) [sic!], in: BayVBl. 1997, S. 78 ff. Vgl. auch I. Pernice, Vertragsrevision oder Verfassunggebung?, in: FAZ vom 7.7. 1999; J.H.H. Weiler, The Constitution of Europe, 1999. Siehe auch die Sammelbände von J. Schwarze (Hrsg.), Die Entstehung einer euopäischen Verfassungsordnung, 2000; J. Schwarze / P.-C. Müller-Graff (Hrsg.), Europäische Verfassungsentwicklung, EuR Beiheft 1, 2000; R. Herzog / S. Hobe (Hrsg.), Die europäische Union auf dem Weg zum verfassten Staatenverbund: Perspektiven der europäischen Verfassungsordung, 2004; M. Jopp, S. Matl (Hrsg.), Der Vertrag über eine Verfassung für Europa – Analysen zur Konstitutionalisierung der EU, 2005. Von manchen als „klassisch“ bezeichnet: P. Pescatore, Die Gemeinschaftsverträge als Verfassungsrecht – ein Kapitel Verfassungsgeschichte in der Perspektive des Europäischen Gerichtshofs, in: W.G. Grewe / H.H. Rupp, H. Schneider (Hrsg.), Festschrift zum 70. Geburtstag von Hans Kutscher, 1981, S. 319 ff.", "35, 163, 181", "", "Fussnote 139: Zur Frage nach einer europäischen Verfassung sei im Folg. vor allem die Lit. zitiert, die zugleich mehrere nationale Stimmen, meist in Sammelbänden, zu Wort kommen lässt: vgl. etwa J. Schwarze (Hrsg.), Die Entstehung einer euopäischen Verfassungsordnung, 2000; J. Schwarze/P.-C. Müller-Graff (Hrsg.), Europäische Verfassungsentwicklung, EuR Beiheft 1, 2000, S. 5 ff.; J.-C. Piris, Hat die Europäische Union eine Verfassung? Braucht sie eine?, in: EuR 2000, S. 311 ff. Zuletzt: T. Stein, Europas Verfassung, FS Krause, 2000, S. 233 ff.; [...] J.H.H. Weiler, The Constitution of Europe, 1999.; G. Hirsch, EG. Kein Staat, aber eine Verfassung, NJW 2000, S. 46 f.; [...] Klassisch: P. Pescatore, Die Gemeinschaftsverträge als Verfassungsrecht, FS Kutscher, 1981, S. 319 ff. Fussnote 285 (S. 163) Vgl. D. Grimm, Braucht Europa eine Verfassung?, 1995, bes. S. 44: "Der europäische Politikebene fehlt die Öffentlichkeitsentsprechung". S. aber auch G.C. Rodriguez Iglesias, Zur "Verfassung" der Europäischen Gemeinschaft, in: EuGRZ 1996, S. 125 ff.; ders., Gedanken zum Entstehen einer Europäischen Rechtsordnung, NJW 1999, S. 1 ff.; A. von Bogdandy/M. Nettesheim, Die Europäische Union: Ein einheitlicher Verband mit eigener Rechtsordnung, EuR 1996, S. 3 ff.; I. Pernice, Die Dritte Gewalt im europäischen Verfassungsverbund, EuR 1996, S. 27 ff.; T. Schilling, Die Verfassung Europas, in: Staatswissenschaften und Staatspraxis 1996, S. 387 ff.; P.M. Huber, Differenzierte Integration und Flexibilität als neues Ordnungsmuster der Europäischen Union?, EuR 1996, S. 347 ff.; R. Hrbek (Hrsg.), Die Reform der Europäischen Union, 1997; [...] H. Heberlein, Regierungskonferenz 1996: Eine Neue Verfassung für die Europäische Union? (Tagungsbericht), in: BayVBl. 1997, S. 78 ff.; [...] P. Häberle, Europäische Verfassungslehre in Einzelstudien, 1999; W. Hertel, Suprantionalität als Verfassungsprinzip, 1999. [...] S. noch unten Anm. 338. Fussnote 338 (Seite 181): Vgl. I. Pernice, Vertragsrevision oder europäische Verfassunggebung?, FAZ vom 7. Juli 1999, S. 7; [...] [Anmerkung: Die folgenden Nachweise in G. sind in diesen Fussnoten von Häberle nicht enthalten: R. Herzog / S. Hobe (Hrsg.), Die europäische Union auf dem Weg zum verfassten Staatenverbund: Perspektiven der europäischen Verfassungsordung, 2004; M. Jopp, S. Matl (Hrsg.), Der Vertrag über eine Verfassung für Europa – Analysen zur Konstitutionalisierung der EU, 2005.]", "ShakeAndPaste", "ja", "Häberle 2006", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Häberle%202006", "Stichworte wie "Sammelbände" und "klassisch" verraten den Ursprung der Nachweise, wie auch die Auswahl der Nachweise selbst. Evtl. wurde eine weitere Fussnote von Häberle beigemischt, oder die richtige Fussnote ist noch nicht identifiziert. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 100, "128-129", "[251] Vgl. auch S. Goulard, C. Lequesme, Une constitution européenne, si et seulement si ..., in: Politique étrangère, no 2, 2001, S. 1 ff.", 36, "[links]33-35", "[9] Sylvie Goulard / Christian Lequesne, Une constitution européenne, si et seulement si ..., (CERI, Paris), 4.1.2001, S. 1.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Guérot 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Guérot%202001", "Verschleierte Übernahme inkl. Fußnoten. Am Rande wird alibimäßig auf die tatsächliche weiträumig plagiierte Quelle verwiesen (S. 101, Fußnote 253). {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 101, "1-23", "[Aus politischer Sicht ist allerdings hervorzuheben, dass mit einem abgeschlossenen Verfassungsgebungsprozess auch eine Manifestierung der "Politisierung" der Europäischen Union einherginge251 und dass dadurch ihre Legitimität erhöht würde, entsprechend] der Maßgabe, dass dort, wo (europäisches) Recht gilt und durch- bzw. umgesetzt wird, auch der (verfassungsmäßige) Ursprung dieser Rechtsetzung offensichtlich sein muss.252 Zudem bedeutet die Realisierung der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion einen qualitativen Integrationsschritt, der steter politischer Begleitung bedarf. Und drittens ist zu betonen, dass eine europäische Verfassung der Europäischen Union, die sich als Staaten-, aber auch als Bürgerunion versteht, den europäischen Bürgern die Souveränität über den europäischen Integrationsprozess zurückgeben würde. Denn eine europäische Verfassung bedeutet im Gegensatz zu den bestehenden Europäischen Verträgen insofern eine qualitative Veränderung bezüglich der Legitimität, als dass eine Verfassung normalerweise Ausdruck von Volkssouveränität und damit, in der besten Tradition von J. Bodin und T. Hobbes, Ausdruck eines freien Volkswillen ist.253 Idealiter würden nicht mehr seine Hoheit, der König von Belgien, ihre Majestät, die Königin von Dänemark, noch der deutsche Bundeskanzler oder der französische Staatspräsident dann ein Vertragsdokument unterzeichnen, sondern die europäischen Bürger, ähnlich wie es in dem fiktiven Verfassungsentwurf ("We, the people of Europe ..."), den der britische Economist veröffentlichte254, zum Ausdruck kam. Eine bewusst gesetzte Analogie zum amerikanischen Verfassungstext. Politisch sprach (und spricht) indes dagegen, dass die Diskussion über eine Europäische Verfassung vor allem von den Gegnern einer tiefer gehenden Integration dazu genutzt werden konnte, indirekt, insbesondere über die Frage der Kompetenzabgrenzung, eine versteckte Renationalisierungsdebatte zu führen.255", 29, "[links]28-40[rechts]1-37", "Dafür spricht aus politischer Sicht, dass damit eine "Politisierung" der EU einherginge9 und dass dadurch ihre Legitimität erhöht würde, entsprechend der Maßgabe, dass dort, wo (europäisches) Recht gilt und durch- bzw. umgesetzt wird, auch der (verfassungsmäßige) Ursprung dieser Rechtsetzung klar sein muss.10 Dafür spricht zweitens, dass die Realisierung der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion einen qualitativen Integrationsschritt bedeutet, der politisch begleitet werden muss. Und drittens, dass eine europäische Verfassung der EU, die sich als Staaten-, aber auch als Bürgerunion versteht, den europäischen Bürgern die Souveränität über den europäischen Integrationsprozess zurückgeben würde. Denn eine europäische Verfassung bedeutete im Gegensatz zu den bestehenden Europäischen Verträgen insofern eine qualitative Veränderung bezüglich der Legitimität, als dass eine Verfassung normalerweise Ausdruck von Volkssouveränität und damit, in der besten Tradition von Jean Bodin und Thomas Hobbes, Ausdruck eines freien Volkswillen ist. Nicht mehr seine Hoheit, der König von Belgien, ihre Majestät, die Königin von Dänemark, noch der deutsche Bundeskanzler oder der französische Staatspräsident würden dann ein Vertragsdokument unterzeichnen, sondern die europäischen Bürger, ähnlich wie es in dem fiktiven Verfassungsentwurf ("We, the people of Europe ..."), den der britische Economist11 jüngst veröffentlichte, zum Ausdruck kam. Politisch spricht indes dagegen, dass die Diskussion über eine Europäische Verfassung vor allem von den Gegnern einer tiefer gehenden Integration dazu genutzt werden könnte, indirekt, insbesondere über die Frage der Kompetenzabgrenzung, eine versteckte Renationalisierungsdebatte zu führen.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Guérot 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Guérot%202001", "Verschleierte Übernahme inkl. Fußnoten. Am Rande wird alibimäßig auf die tatsächliche weiträumig plagiierte Quelle verwiesen (Fußnote 253). Das Plagiat wird nach dem Ende des Haupttextabschnitts in Fußnote 255 fortgesetzt. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 101, "101-113", "[252] Vgl. J. Rau, Die Quelle der Legitimation deutlich machen, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 4.11.1999; ders., Wir brauchen eine europäische Verfassung, in: Die Welt, 15.9.2000 sowie A. von Bogdandy, A Bird’s Eye View on the Science of European Law, in: European Law Journal, Bd. 6, Nr. 3, September 2000, S. 208ff., 215ff.; vgl. auch die "Mailänder Erklärung zur Europäischen Verfassung" von DGAP, ifri und ISPI, 28.11.2000, abrufbar über: www.dgap.org, Stichwort: "European Constitution Watch". [253] Siehe auch U. Guérot, Eine Verfassung für Europa – Neue Regeln für den alten Kontinent?, in: IP 2/2001, S. 28 ff. [254] A Constitution for the European Union‚ in: The Economist, 28.10.2000, S. 22. [255] Der luxemburgische Premierminister J.-C. Juncker formulierte in der Financial Times Deutschland vom 16.1.2001: "Die Regierungskonferenz 2004 darf keine Abbaukonferenz werden".", "29, 36", "[29 rechts]37-41[36 links]36-44", "[10] Rau, a.a.O. (Anm. 1) sowie von Bogdandy, a.a.O., S. 215–217; vgl. auch die "Mailänder Erklärung zur Europäischen Verfassung" von DGAP, ifri und ISPI, 28.11.2000, abrufbar über: www.dgap.org, Stichwort: "European Constitution Watch". [11] A Constitution for the European Union‚ in: The Economist, 28.10.2000, S. 22. Oder, wie es der luxemburgische Premierminister Jean-Claude Juncker formulierte: "Die Regierungskonferenz 2004 darf keine Abbaukonferenz werden".12 [12] Financial Times Deutschland, 16.1.2001.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Guérot 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Guérot%202001", "Verschleierte Übernahme inkl. Fußnoten. Am Rande wird alibimäßig auf die tatsächliche weiträumig plagiierte Quelle verwiesen (Fußnote 253). Das Plagiat wird nach dem Ende des Haupttextabschnitts in Fußnote 255 fortgesetzt. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 102, "01-06", "[D. Freiburghaus stellte lakonisch fest, die Wis-]senschaft begleite diese Prozesse wie ein Chor in der griechischen Tragödie, habe jedoch auf die Handlung kaum Einfluss.256 Gleichwohl: Die Juristen haben auch unter praktischen Aspekten fraglos am meisten beigetragen. Die Ökonomen gelegentlich. Die Politikwissenschaft leidet darunter, dass sie eigentlich nicht Wissenschaft von der Politik, sondern zunehmend Wissenschaft des modernen Staates ist. ____ Fn 256 D. Freiburghaus, Stellungnahme, in: G. Kreis (Hrsg.), Der Beitrag der Wissenschaf- ten zur künftigen Verfassung der EU. Interdisziplinäres Verfassungssymposium anlässlich des 10 Jahre Jubiläums des Europainstituts der Universität Basel. Basler Schriften zur europäischen Integration. Nr. 66, 2003, S. 60 f., 60. Anders allerdings S. Volkmann-Schluck, Die Debatte um eine europäische Verfassung. CAP-Working Paper. 2001.", 60, "04-11", "Die Wissenschaft begleitet diese Prozesse wie ein Chor in der griechischen Tragödie, hat jedoch auf die Handlung kaum Einfluss. Europa gibt der Wissenschaft viel (Stoff), aber wir geben relativ wenig zurück. Die Juristen haben unter praktischen Aspekten wohl am meisten beigetragen. Die Ökonomen gelegentlich. Die Politikwissenschaft leidet darunter, dass sie eigentlich nicht Wissenschaft von der Politik, sondern Wissenschaft des modernen Staates ist.", "BauernOpfer", "ja", "Freiburghaus 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Freiburghaus%202003", "Fußnote 256 gibt die Quelle prinzipiell an, bezieht sich aber nur auf den Satz voher. Ab "Die Juristen ...." dann wörtliche Kopie von dort. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 102, "08-24", "(3) Leitbilder und europäische Ideale in der politischen Auseinandersetzung Es überrascht kaum, dass unterschiedliche Vorstellungen über die endgültige Gestalt Europas auch die politische Debatte prägten. Sie sollen in der Folge systematisiert werden. Es bestand weitgehend Einigkeit darüber, dass zuerst das Ziel der Integration feststehen musste, an dem sich die verfassungsmäßige Organisation europäischer Macht folglich ausrichten sollte. „Man kann [... ] keine institutionelle Architektur [...] vorschlagen, ohne zuvor über den politischen Sinn, den man Europa zu verleihen wünscht, nachgedacht zu haben" (''L. Jospin'')257. Mit derselben Stoßrichtung äußerte sich auch ''K. Biedenkopf'': „Man kann keine Verfassung schaffen, ohne zu wissen, was verfasst werden soll".258 Alle genannten Akteure verfolgten letztlich die - banale - Absicht, einen „Klärungsprozess darüber einzuleiten, wozu die Einigung Europas überhaupt gut ist"259. Neben dem deutschen Außenminister ''J. Fischer'' der in einfachen Worten betonte, die Integration sei jetzt „an einem Punkt angelangt, wo unsere Bürger genauer wissen wollen, wohin die Reise geht und wie das Ziel aussieht"260 und deshalb eine Antwort auf die Frage „quo vadis Europa?" vonnöten sei 261, stellten andere politische Protagonisten die Frage nach einer europäischen Vision, welche [... nächste Seite]", "22ff", "101-105", "4. Leitbilder in der Debatte Zunächst müssen die unterschiedlichen Vorstellungen über die endgültige Gestalt Europas systematisiert werden, welche in der Debatte aufeinandertreffen. Denn es besteht Einigkeit darüber, dass zuerst das Ziel der Integration feststehen muss, an dem sich die verfassungsmäßige Organisation europäischer Macht folglich ausrichten soll. „Man kann ... keine institutionelle Architektur ... vorschlagen, ohne zuvor über den politischen Sinn, den man Europa zu verleihen wünscht, nachgedacht zu haben“118 (Jospin). „Man kann keine Verfassung schaffen, ohne zu wissen, was verfasst werden soll“119 (Biedenkopf). Alle Akteure verfolgen deshalb die Absicht, einen „Klärungsprozess darüber einzuleiten, wozu die Einigung Europas überhaupt gut ist“120. [Kein Absatz] Nicht nur Fischer meint, die Integration sei jetzt „an einem Punkt angelangt, wo unsere Bürger genauer wissen wollen, wohin die Reise geht und wie das Ziel aussieht“121, und deshalb eine Antwort auf die Frage „quo vadis Europa?“122 zu geben versucht. Auch die anderen Akteure stellen die Frage nach einer europäischen Vision, welche beantworten soll, „in welchem Europa wir leben wollen“, und die zu „weiteren Anstrengungen veranlasst und diese rechtfertigt“123.", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Übliche kleine Stilanpassungen a la KTvG. Fußnoten auch teilweise übernommen. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 102, "106-118", "[257] ''L. Jospin'', Rede zur „Zukunft des erweiterten Europas“, 28. 5. 2001, abrufbar unter www.franco-allemand.com /de /de-traite-jospineurope2001.htm. [258] ''K. Biedenkopf'', Europa vor dem Gipfel in Nizza: Perspektiven. Aufgaben und Herausforderungen. Rede am Walter-Hallstein-Institut der Humboldt Universität, Berlin. 4. Dezember 2000. S.3. [259] ''H.Schneider'', Alternativen der Verfassungsfinalität: Föderation, Konföderation - oder was sonst?, in: Integration 3/2000. S. 171 ff., 171. 260 ''J. Fischer'', Zukunftsfähigkeit und Legitimität der Europäischen Union. Rede vor der französischen Nationalversammlung, 20. Januar 1999, im Internet abrufbar unter www .auswaertigesamt.de/ www/ de/ infoservice/ download/ pdf/ reden/ 1999/ r990120a.pdf. 261 ''J. Fischer'', Vom Staatenverbund zur Föderation. Gedanken über die Finalität der europäischen Integration, in: Integration 3/2000. S. 149 ff. sowie in: F. Ronge (Hrsg.), In welcher Verfassung ist Europa - welche Verfasssung für Europa?, 2001, S. 299 ff.", 23, "", "[118] Jospin: „Zur Zukunft...“, a.a.O., S. 7. [119] „Europa vor dem Gipfel...“, 2000, a.a.O., S. 3. [120] Schneider: „Alternativen...“, 2000, a.a.O., S. 171. [121] Fischer, Joschka: „Zukunftsfähigkeit und Legitimität der Europäischen Union“, Rede vor der französischen Nationalversammlung, 20. Januar 1999, a.a.O., S. 38. [122] Fischer: „Vom Staatenverbund...“, 2000, a.a.O.", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Die Fußnoten wurden mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befinden sich an der gleichen Stelle. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 103, "01-23", "[102..] beantworten soll, „in welchem Europa wir leben wollen", und die zu „weiteren Anstrengungen veranlasst und diese rechtfertigt" 262. Weitergehende Gedanken über die „Finalität" der europäischen Einigung machten sich auch die Verfassungsskeptiker wie etwa T Blair: „Wenn wir uns nicht zuerst die grundlegende Frage nach der Richtung stellen, welche Europa einschlagen soll, verirren wir uns im Dickicht des institutionellen Wandels." 263 Die Überlegungen zur endgültigen Gestalt Europas richteten die unterschiedlichen Akteure letztlich an differierenden Leitbildern aus. Leitbilder oder „europäische Ideale", die nicht nur die Erwartungen der Beteiligten an die Entwicklung der Integration ausdrückten; sie sollten auch die Rolle der Institutionen im Prozess der Gemeinschaftsbildung ausdrücken helfen und den Grad der Kohärenz des jeweilserreichten Entwicklungsstandes mit den jeweiligen politischen Erwartungen der Bürger widerspiegeln. 264 (a) Das Ideal einer „Föderation von Nationalstaaten" Mit dem Leitbild einer „Föderation von Nationalstaaten" suchten u. a. J. Delors, J. Fischer, J. Rau und L. Jospin einen Abgleich mit ihren Vorstellungen über die Finalität der Integration. Der Begriff „Föderation" erscheint zunächst als Tabubruch, denn er erweckt den Eindruck, als würde der aus der Europapolitik verbannte Gedanke eines Europäischen Bundesstaates als Gegenstand politischer Gestaltungsperspektiven wiederbelebt. 265 Tatsächlich zeigte sich Fischer, der den Begriff in seiner Humboldt-Rede aufwirft, inspiriert von der bundesstaatlichen Rhetorik der Nachkriegszeit. Er bezieht sich auf die „Europäische Föderation, die R. Schuman bereits vor 50 Jahren gefordert hat"'.", 23, "optional, evtl. hilfreich", "[Auch die anderen Akteure stellen die Frage nach einer europäischen Vision, welche] beantworten soll, „in welchem Europa wir leben wollen“, und die zu „weiteren Anstrengungen veranlasst und diese rechtfertigt“123. Gedanken über die Finalität der europäischen Einigung machen sich auch die Verfassungsskeptiker, z.B. Blair: „Wenn wir uns nicht zuerst die grundlegende Frage nach der Richtung stellen, welche Europa einschlagen soll, verirren wir uns im Dickicht des institutionellen Wandels“124. Die Überlegungen zur endgültigen Gestalt Europas richten die Akteure an verschiedenen Leitbildern aus. Leitbilder drücken nicht nur die Erwartungen der Akteure an die Entwicklung der Integration aus; sie begründen auch die Rolle der Institutionen im Prozess der Gemeinschaftsbildung und ermöglichen die Identifikation des jeweils erreichten Entwicklungsstandes mit den jeweiligen politischen Erwartungen der Bürger.125 4.1 „Föderation von Nationalstaaten“ An diesem Leitbild richten Delors, Fischer, Rau und Jospin ihre Vorstellungen über die Finalität der Integration aus. Der Begriff „Föderation“ erscheint zunächst als „Tabubruch“, denn er erweckt den Eindruck, als würde der aus der Europapolitik „verbannte Gedanke eines Europäischen Bundesstaates“ als „Gegenstand politischer Gestaltungsperspektiven“ wiederbelebt.126 Tatsächlich zeigt sich Fischer, der den Begriff in seiner Humboldt-Rede zum ersten Mal aufbringt, inspiriert von der bundesstaatlichen Rhetorik der Nachkriegszeit: Er bezieht sich auf die „Europäische Föderation, die Robert Schuman bereits vor 50 Jahren gefordert hat“.", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Übliche kleine Stilanpassungen a la KTvG. Fußnoten auch übernommen. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 103, "101-103", "[262] So ''J. Chirac'', Zum zehnten Jahrestag der Deutschen Einheit am 3. Oktober 2000 in der Semperoper in Dresden, 3. Oktober 2000, abrufbar unter http://www.sachsen.de/de/bf/reden_und_interviews/reden00/10-C.htm.", 23, "107-108", "[123] Chirac, Jacques: zum zehnten Jahrestag der Deutschen Einheit am 3. Oktober 2000 in der Semperoper in Dresden, 3. Oktober 2000, a.a.O.", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 103, 104, "[263] ''T. Blair'', Speech to the Polish Stock Exchange, Warschau, 6. Oktober 2000, ebenda.", 23, 109, "[124] Blair: „Speech to...“, 2000, S. 2.", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 103, "105-107", "[264] Vgl. dazu auch ''J. Janning'', Leitbilder der europäischen Integration, in: W. Weidenfeld / W. Wessels (Hrsg.), Europa von A-Z. Taschenbuch der Europäischen Integration, 1997, S. 253 ff., 258.", 23, "109-110", "[125] Janning, Josef: „Leitbilder der europäischen Integration“, in: Weidenfeld, Werner/Wessels, Wolfgang: Europa von A-Z. Bonn, 1997, S. 258.", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 103, "108-109", "[265] So ''P.-C. Müller-Graff'', Europäische Föderation als Revolutionskonzept im europäischen Verfassungsraum?, in: Integration, 3/2000, S. 157 ff., 157.", 23, 112, "[126] Müller-Graff: „Europäische Föderation...“, 2000, a.a.O., S. 157", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 103, "110-118", "[266] ''J. Fischer'', Vom Staatenverbund zur Föderation. Gedanken über die Finalität der europäischen Integration, in: Integration 3/2000, S. 149 ff. sowie in: F. Ronge (Hrsg.), In welcher Verfassung ist Europa – welche Verfasssung für Europa?, 2001, S. 299 ff. Dieser Logik folgend, fordert ''Fischer'' zunächst staatsähnliche Merkmale für diese Föderation: „Ein europäisches Parlament und eine ebensolche Regierung, die tatsächlich die gesetzgebende und exekutive Gewalt [...] ausüben“. Im Laufe der Rede macht Fischer jedoch deutlich, dass er mit „Föderation“ schließlich etwas anderes meint: „Die bisherige Vorstellung eines europäischen Bundesstaates, der als neuer Souverän die alten Nationalstaaten und ihre Demokratien ablöst, erweist sich als ein Konstrukt jenseits der gewachsenen jenseits der gewachsenen", 23, "26-31", "Dieser Logik folgend, fordert Fischer zunächst staatsähnliche Merkmale für diese Föderation: „Ein europäisches Parlament und eine ebensolche Regierung, die tatsächlich die gesetzgebende und exekutive Gewalt ... ausüben“. Im Laufe der Rede macht Fischer jedoch deutlich, dass er mit „Föderation“ etwas anderes meint: „Die bisherige Vorstellung eines europäischen Bundesstaates, der als neuer Souverän die alten Nationalstaaten und ihre Demokratien ablöst, erweist sich als ein Konstrukt jenseits der gewachsenen", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Die Fußnote beginnt setzt den gesamten Absatz aus Volkmann-Schluck, der ebenfalls kopiert wurde, fort. Die Quellenangaben sind eine Farce, sie sollen den Anschein erwecken, dass der Autor der Dissertation sich tatsächlich mit der Rede Fischers beschäftigt habe, wobei der gesamte Text über die Rede von Volkmann-Schluck kopiert wurde. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 104, "01-12", "Fischers Leitbild ist in seiner Berliner Rede vom Interesse geprägt, den Nationalstaat auch bei einer verstärkten Integration zu erhalten: „Die Nationalstaaten werden fortexistieren und in der Föderation einen stärkeren Rang haben als die Bundesländer". Vor diesem Hintergrund wird erklärbar, dass etwa Abgeordnete des Europäischen Parlaments Fischer vorwarfen, das von ihm entworfene Europa sei keine Föderation, sondern eine „lockere Konföderation von Nationalstaaten im Sinne von de Gaulle"267. Fischer bemühte sich mit seiner unorthodoxen Verwendung des Begriffs „Fö- deration" um ein vermittelndes Leitbild, das über „Entweder-Oder-Sichtweisen hinausführt"268. Bereits im Januar 1999 hatte er darauf hingewiesen, es gehe ihm „nicht darum, eine neue Föderalismus-Debatte zu entfachen. Europa ist bereits zu weit entwickelt, um sich in Kategorien wie Staatenbund und Bundesstaat ein- [... Seite 105]", 24, "optional, evtl. hilfreich", "Fischers Leitbild ist also in seiner Berliner Rede vom Interesse geprägt, den Nationalstaat auch bei einer verstärkten Integration zu erhalten: „Die Nationalstaaten werden fortexistieren und in der Föderation einen stärkeren Rang haben als die Bundesländer“. Vor diesem Hintergrund wird erklärbar, dass EP-Abgeordnete Fischer vorwarfen, das von ihm entworfene Europa seine keine Föderation, sondern eine „lockere Konföderation von Nationalstaaten im Sinne von de Gaulle“133. Fischer bemühte sich mit seiner unorthodoxen Verwendung des Begriffs „Föderation“ um ein „vermittelndes Leitbild“, das über „Entweder-Oder-Sichtweisen hinausführt“.134 Bereits im Januar 1999 hatte er darauf hingewiesen, es gehe ihm „nicht darum, eine neue Föderalismus-Debatte zu entfachen. Europa ist bereits zu weit entwickelt, um sich in Kategorien wie Staatenbund und Bundesstaat einzwängen zu lassen.", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Umformulierung im ersten Absatz ("Abgeordnete des Europäischen Parlaments"). Fußnoten teilweise mitübernommen. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 104, "101-109", "politischen Realitäten“. Statt dessen definiert Fischer den Föderationsbegriff jenseits der althergebrachten Begriffsbestimmungen, die hinter jahrzehntelangen Auseinandersetzungen um die Zielsetzung der Europapolitik standen, vgl. auch ''H. Schneider'', Alternativen der Verfassungsfinalität: Föderation, Konföderation – oder was sonst?, in: Integration 3/2000, S. 171 ff., 172. Seine „Föderation der Nationalstaaten“ beruht auf dem Prinzip der „Souveränitätsteilung“ zwischen Mitgliedsstaaten und Europäischen Union nach dem Subsidiaritätsgrundsatz, die sich aus einer doppelten Legitimation ableitet: Eine Bürgerkammer mit direkt gewählten Abgeordneten vertritt die Bürger direkt, eine Staatenkammer wahrt die Interessen der Nationen.", 23, "31-37", "politischen Realitäten“. Statt dessen definiert Fischer den Föderationsbegriff jenseits der „althergebrachten Begriffsbestimmungen, die hinter jahrzehntelangen Auseinandersetzungen um die Zielsetzung der Europapolitik standen“ [127: Schneider: „Alternativen...“, 2000, a.a.O., S. 172.]. Seine „Föderation der Nationalstaaten“ beruht auf dem Prinzip der „Souveränitätsteilung“ zwischen Mitgliedsstaaten und EU nach dem Subsidiaritätsgrundsatz, die sich aus einer doppelten Legitimation ableitet: Eine Bürgerkammer mit direkt gewählten Abgeordneten vertritt die Bürger direkt, eine Staatenkammer wahrt die Interessen der Nationen", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 104, "109-129", "Damit diese Dualität gewährleistet bleibt, baut ''Fischer'' „Unitarisierungsbremsen“ ein, die „bundesstaatlichen Tendenzen einen Riegel“ vorschieben sollen, z. B. mit einer klaren Kompetenzabgrenzung zwischen Mitgliedsstaaten und EU-Organen. Dabei tendierte er teilweise sogar zu einer stärkeren Intergouvernementalisierung: ''Fischer'' konnte sich im Streitgespräch mit seinem französischen Amtskollegen ''Chevènement'' (vgl. DIE ZEIT, 7. Juni 2000, S. 13 ff., 18), „sehr gut vorstellen, dass bestimmte Aufgaben wieder [auf die Nationalstaaten] rückübertragen werden“. Die von ''Fischer'' erwogene Alternative, den Ministerrat als „echte Regierung“ der Europäischen Union zu etablieren, würde die Kommission allerdings zu einer bloßen administrativen Körperschaft degradieren. Vgl. dazu die vergleichsweise intellektuell klare, wenngleich durchaus streitbare Replik auf ''Fischers'' „Humboldt-Rede“ von C. Leben, A Federation of Nation States or a Federation of States?, in: C. Joerges / Y. Mény / J.H.H. Weiler (Hrsg.), What Kind of Constitution for What Kind of Policy? Responses to Joschka Fischer, 2000, S. 100 ff., insb. 103: „The Commission would become only an administrative body“. ''Fischers'' ursprüngliches Konzept des Doppelmandats in der ersten Kammer stellt in der Konsequenz einen Rückschritt zu den Zeiten dar, als das Europäische Parlament noch aus Delegierten der Mitgliedsstaaten zusammengesetzt war. Des weiteren erwähnt ''Fischer'' entscheidende föderationsqualifizierende Merkmale nicht, wie etwa die Übertragung des Haushaltsrechts auf die europäische Ebene (s. auch ''T.A. Börzel/T. Risse'', Who is afraid of a European Federation? How to Constitutionalize a Multi-Level Governance System, in: C. Joerges / Y. Mény / J.H.H. Weiler (Hrsg.) (2000), S. 45 ff., 48).", 24, "1-13", "Damit diese Dualität gewährleistet bleibt, baut Fischer „Unitarisierungsbremsen“ ein, die „bundesstaatlichen Tendenzen einen Riegel“ vorschieben sollen, z. B. mit einer klaren Kompetenzabgrenzung zwischen Mitgliedsstaaten und EU-Organen. [128: Schneider: „Alternativen...“, 2000, a.a.O., S. 174] Dabei tendiert er teilweise sogar zu einer stärkeren Intergouvernementalisierung: Fischer kann sich „sehr gut vorstellen, dass bestimmte Aufgaben wieder [auf die Nationalstaaten] rückübertragen werden“ [129: Im Streitgespräch mit Chevènement, 2000, a.a.O., S. 18.]. Auch die von ihm erwogene Alternative, den Ministerrat als „echte Regierung“ der EU zu etablieren [130: Wie am 6. Juli 2000 vor dem EP angedeutet, SZ, 7. Juli 2000, a.a.O.], würde die Kommission zu einer „bloßen administrativen Körperschaft“ [131: Leben, Charles: “A Federation of Nation States or a Federation of States?”, in: Joerges, Christian/Mény, Yves/Joseph H. H. Weiler (Hrsg.): What Kind of Constitution for What Kind of Policy? Responses to Joschka Fischer. Florenz, 2000, S. 100-108, hier S. 103: “The Commisiosn would become only an administrative body“] degradieren. Fischers ursprüngliches Konzept des Doppelmandats in der ersten Kammer stellt einen Rückschritt zu den Zeiten dar, als das EP noch aus Delegierten der Mitgliedsstaaten zusammengesetzt war. Des weiteren erwähnt Fischer entscheidende föderationsqualifizierende Merkmale nicht, wie etwa die Übertragung des Haushaltsrechts auf die europäische Ebene. [...] [132: Vgl.: Börzel, Tanja A./Risse, Thomas: “Who is afraid of a European Federation? How to Constitutionalize a Multi-Level Governance System”, in: Joerges et. al.: What Kind of… 2000, a.a.O., S. 45-61, hier: S. 48.]", "HalbsatzFlickerei", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 104, "130-132", "[267] So beispielsweise in einem Vortrag ''J. Voggenhuber'', Das Europäische Parlament und die konstitutionellen Reformen der Europäischen Union, 2000, Bericht von ''M.O. Pahl'' abrufbar unter www.rewi.hu-berlin.de/WHI/english/fce/fce600/bericht-voggenhuber.htm.", 24, 109, "[133] MdEP Voggenhuber, in: Pahl: Bericht zum Forum Constutionis..., 2000, a.a.O.", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Die Fußnote ist aus dem Absatz aus Volkmann-Schluck, der ebenfalls kopiert wurde, entnommen. Die Quellenangaben sind eine Farce, sie sollen den Anschein erwecken, dass der Autor der Dissertation sich tatsächlich mit dem Bericht Voggenhubers beschäftigt habe, wobei der gesamte Text von Volkmann-Schluck kopiert wurde. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 104, "133-134", "[268] Vgl. ''H. Schneider'', Alternativen der Verfassungsfinalität: Föderation, Konföderation – oder was sonst?, in: Integration, 3/2000, S. 171 ff., 173.", 24, 110, "[134] Schneider: „Alternativen der Verfassungsfinalität...“, 2000, a.a.O., S. 173", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 105, "01-24", "[S. 104 ...] zwängen zu lassen. Europa ist und bleibt eine Konstruktion sui generis"'. Im Streitgespräch mit Chevenement erklärte Fischer, warum er dennoch den ideologisch belasteten Begriff „Föderation" gewählt hatte: ,Wir haben versucht, ein neues deutsches Wort zu finden anstatt ‚Föderation'. Wenn man es übersetzt, kommt [ ] immer wieder fe'de'ration oder federation heraus. Sodass wir am Ende aufgegeben und gesagt haben: Wir müssen akzeptieren, dass dies das Wort ist".' Gleichwohl ist Fischer mit dieser Wortwahl seiner (wiederholten) Intention gerecht geworden, zu provozieren.' Dass er aber nicht gänzlich hinter dem Begriff stand, lässt sich anhand der Tatsache vermuten, dass Fischer seinen Verfassungsgedanken zwar weiterhin an den Vorstellungen der „Souveränitätsteilung" ausrichtete, das Leitbild der Föderation in seinen späteren Europareden und Stellungnahmen aber nicht mehr nachhaltig verfolgt hat.272 Trotz der begrifflichen Probleme haben einige weitere Politiker dieses Leitbild aufgegriffen. Bundespräsident J. Rau wies darauf hin, dass eine „Föderation von Nationalstaaten" das Gegenteil eines Superstaates bedeuten würde, und schon gar nicht ein Europa „a. la Bundesrepublik Deutschiand". 273 Der Bundespräsident betonte, dass „die wirtschaftliche Globalisierung die Souveränität der Nationalstaaten gravierend aushöhlt". Die Föderation sei „darauf die Antwort, weil sie Souveränität [ ] wiedergewinnt, die die einzelnen Staaten, auf sich allein gestellt, im Zuge der Globalisierung, längst verloren haben". Eine föderale Verfassung gebe „Europa eine Gestalt, wie wir sie uns für morgen wünschen können: ein Zusammenschluss von Staaten, die einen Teil ihrer Hoheitsrechte gemeinschaftlichen Einrichtungen übertragen, damit sie durch gemeinsames Handeln Souveränität zurückgewinnen können" 274 .", "24f", "(unten)", "[Europa ist bereits zu weit entwickelt, um sich in Kategorien wie Staatenbund und Bundesstaat] einzwängen zu lassen. Europa ist und bleibt eine Konstruktion sui generis“135. Im Streitgespräch mit Chevènement erklärt Fischer, warum er dennoch den ideologisch belasteten Begriff „Föderation“ wählte: „Wir haben versucht, ein neues deutsches Wort zu finden anstatt ‚Föderation’. Wenn man es übersetzt, kommt ... immer wieder fédération oder federation heraus. Sodass wir am Ende aufgegeben und gesagt haben: Wir müssen akzeptieren, dass dies das Wort ist“.136 Gleichwohl ist Fischer mit dieser Wortwahl seiner Intention gerecht geworden, zu provozieren: „Dass meine Rede Anstoß erregen würde, davon ging ich aus, das sollte sie“137. Dass Fischer aber nicht voll hinter dem Begriff steht, lässt sich anhand der Tatsache vermuten, dass Fischer seinen Verfassungsgedanken zwar weiterhin an den Vorstellungen der „Souveränitätsteilung“ ausrichtet, das Leitbild der Föderation in seinen späteren Europareden und Stellungnahmen aber nicht mehr nachhaltig verfolgt.138 Trotz dieser begrifflichen Probleme haben einige Politiker dieses Leitbild aufgegriffen. Auch Rau betont, dass eine „Föderation von Nationalstaaten“ das Gegenteil eines Superstaates bedeutet, und schon gar nicht ein Europa „á la Bundesrepublik Deutschland“.139 Der Bundespräsident geht davon aus, dass „die wirtschaftliche Globalisierung die Souveränität der Nationalstaaten gravierend aushöhlt“. Die Föderation sei „darauf die Antwort, weil sie Souveränität ... wiedergewinnt, die die einzelnen Staaten, auf sich allein gestellt, im Zuge der Globalisierung, längst verloren haben“. Eine föderale Verfassung gebe „Europa eine Gestalt, wie wir sie uns für morgen wünschen können: ein Zusammenschluss von Staaten, die einen Teil ihrer Hoheitsrechte gemeinschaftlichen Einrichtungen übertragen, damit sie durch gemeinsames Handeln Souveränität zurückgewinnen können“.140", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Übliche kleine Stilanpassungen a la KTvG. Fußnoten auch übernommen. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 105, "101-104", "[269] ''J. Fischer'', Zukunftsfähigkeit und Legitimität der Europäischen Union, Rede vor der französischen Nationalversammlung, 20. Januar 1999. Umfassend zum Föderalismusbegriff in rechtsvergleichender Perspektive unten B.IV.3.b). [270] Siehe Die ZEIT, 7. Juni 2000, S. 13 ff., S. 17 f.", 24, "111-112", "[135] Fischer: „Zukunftsfähigkeit und Legitimität....“, 1999, a.a.O., hier S. 38. [136] Streitgespräch in der ZEIT, Juni 2000, a.a.O., S. 17/18", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Die Fußnoten wurden mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befinden sich an der gleichen Stelle. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 105, "105-109", "[271] Siehe auch das Interview mit ''Fischer'' in DIE ZEIT, 20. Juli 2000, S. 3, „Europas Werte“: „Dass meine Rede Anstoß erregen würde, davon ging ich aus, das sollte sie“. Zur durchaus kontraproduktiven Wirkung der Rede Fischers vgl. auch H. Wagner, Die Rechtsnatur der EU. – Anmerkungen zu einer in Deutschland stattfindenden Debatte, in: ZEuS 2006, S. 287 ff., 288 ff.", 24, "30-31", "[...] „Dass meine Rede Anstoß erregen würde, davon ging ich aus, das sollte sie“ [137: Interview in der ZEIT, 20. Juli 2000: „Europas Werte].", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Hier sind 3 Zeilen Eigenleistung zu erkennen: Der Autor der Dissertation findet die Rede Fischers "kontraproduktiv" und erfreut den geneigten Leser mit weiterführender Literatur zu dieser Meinung. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 105, "110-113", "[272] In der Rede vor dem belgischen Parlament, in der ''Fischer'' seine Konzepte der Humboldt-Rede noch einmal fast wortgetreu wiedergibt, ersetzt er das Wort „Föderation“ durch „Europa“: „Wichtigster Ansatzpunkt muss eine klare Souveränitätsteilung zwischen ‚Europa‘ und den Nationalstaaten sein“", 24, "114-117", "[138] [...] In der Rede vor dem belgischen Parlament, in der Fischer seine Konzepte der Humboldt-Rede noch einmal fast wortgetreu wiedergibt, ersetzt er das Wort „Föderation“ durch „Europa“: „Wichtigster Ansatzpunkt muss eine klare Souveränitätsteilung zwischen ‚Europa’ und den Nationalstaaten sein“.", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle. Fast wortgenau wiedergeben, welche Schande! Aber den Punkt am Ende des Satzes hat der Autor nicht mitkopiert. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 105, "114-115", "[273] Siehe ''J. Rau'', Plädoyer für eine Europäische Verfassung“ Rede vor dem Europäischen Parlament am 4. April 2001, S. 3.", 25, 101, "[139] „Plädoyer für eine Europäische Verfassung“ am 4. April 2001 vor dem EP, a.a.O, S. 3.", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 105, "116-119", "[274] ''J. Rau'', Rede beim VIII Kongress der Eurochambres Berlin, 19. Oktober 2000. Widersprüchlich ist allerdings, dass Rau den Ministerrat in eine zweite Kammer neben einem gleichberechtigten Europäischen Parlament umwandeln und das nationale Vetorecht aufgeben wollte und noch betonte, diese Kammer „wahre die Souveränität der Nationalstaaten“,", 25, "10-13", "[...][140 Rau: „Rede anlässlich...“, 2000, a.a.O.] Widersprüchlich ist allerdings, dass Rau den Ministerrat in eine zweite Kammer neben einem gleichberechtigten EP umwandeln und das nationale Vetorecht aufgeben will und noch betont, diese Kammer „wahre die Souveränität der Nationalstaaten“141.", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 106, "01-24", "Auch auf französischer Seite ist das Konzept aufgegriffen worden, wo in ähnlicher Diktion ''L. Jospin'' für eine „Föderation von Nationalstaaten" plädierte. Wie ''Fischer'' und ''Rau'' distanzierte sich der französische Premier von einer zentralistischen Auslegung: „Dieses Wort [...] deckt in Wirklichkeit vielfältige Inhalte ab".275 Ein Gefüge, in dem die derzeitigen Staaten lediglich den Status eines deutschen Bundeslandes erhielten, könne Frankreich nicht akzeptieren. Verstehe man dagegen unter „Föderation" eine „schrittweise und kontrollierte Teilung von Befugnissen und deren Übertragung auf die Union", stimme er dem Begriff „ohne Wenn und Aber" zu. Der Terminus traf außerdem ''Jospins'' Vorstellung des konstitutiven Spannungsfeldes der europäischen Integration: die Nationalstaaten seien „Realität", die Föderation bleibe ein „Ideal". Damit „starke und lebendige Nationen. die ihre Identität wahren wollen", bestehen bleiben, solle die Union „jeden Einzelnen stärker machen". Auch ''J. Delors'', der einer Verfassung grundsätzlich skeptisch gegenüber stand, verfolgte dieses Leitbild gleichfalls in der Annahme, „dass die Nationalstaaten bleiben müssen"276. (b) Das Ideal eines „Europas der Nationen" Der Vorstellung eines „Europa der Nationen" lassen sich die Verfassungskonzepte von ''J. Chirac'' und ''A. Juppé'' mit ''J. Toubon'' zuordnen. Im Gegensatz zu ''J. Fischer'' benannte ''Chirac'' nicht explizit ein „typisches" Leitbild im Spannungsfeld von Föderation oder Konföderation. Indem er auf seine damalige Rolle als Ratspräsident und die Kohabitation Rücksicht nahm, wich er der von ''Fischer'' aufgeworfenen Frage der Finalität aus und gab in seiner Berliner Rede „den Pragmatiker", um nicht zu provozieren, sondern auszugleichen.277 Dennoch lässt sich herauskristallisieren, wie er Europa sehen wollte, nämlich als „Zusammenschluss von Nationen, [... 107]", 25, "(2. Abs. ff)", "Auch auf französischer Seite ist das Konzept aufgegriffen worden. Ähnlich hat auch Jospin in seiner Pariser Rede für eine „Föderation von Nationalstaaten“ plädiert. Wie Fischer und Rau distanziert sich der französische Premier von einer zentralistischen Auslegung: „Dieses Wort ... deckt in Wirklichkeit vielfältige Inhalte ab“. Ein Gefüge, in dem die derzeitigen Staaten lediglich den Status eines deutschen Bundeslandes erhielten, könne Frankreich nicht akzeptieren. Verstehe man dagegen unter „Föderation“ eine „schrittweise und kontrollierte Teilung von Befugnissen und deren Übertragung auf die Union“, stimme er dem Begriff „ohne Wenn und Aber“ zu. Der Terminus trifft außerdem Jospins Vorstellung des konstitutiven Spannungsfeldes der europäischen Integration: die Nationalstaaten sind „Realität“, die Föderation bleibt ein „Ideal“. Damit „starke und lebendige Nationen, die ihre Identität wahren wollen“, bestehen bleiben, soll die Union „jeden Einzelnen stärker machen“.142 Auch Delors, welcher einer Verfassung skeptisch gegenüber steht, verfolgt dieses Leitbild ebenfalls in der Annahme, „dass die Nationalstaaten bleiben müssen“143. 4.2 „Europa der Nationen“ Diesem Leitbild lassen sich die Verfassungskonzepte von Chirac und Juppé/Toubon zuordnen. Anders als Fischer benennt Chirac nicht explizit ein „typisches“ Leitbild im Spannungsfeld von Föderation oder Konföderation. Auf seine damalige Rolle als Ratspräsident und die Kohabitation Rücksicht nehmend, wich er der von Fischer aufgeworfenen Frage der Finalität aus und gab in seiner Berliner Rede „den Pragmatiker“, um nicht zu provozieren, sondern auszugleichen.144 Dennoch lässt sich herauskristallisieren, wie er Europa sehen möchte, nämlich als „Zusammenschluss von Nationen, [...]", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "die üblichen Stilanpassungen. Fußnoten von Volkmann-Schluck mit übernommen. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 106, "101-102", "vgl. ''ders''., Plädoyer für eine Europäische Verfassung“ Rede vor dem Europäischen Parlament am 4. April 2001, S. 5.", 25, 103, "[141] So im „Plädoyer für...“, 2001, a.a.O., S. 5.", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 106, "103-106", "[275] ''L. Jospin'', Rede zur „Zukunft des erweiterten Europas“, 2001, ebenda, S. 7. [276] Vgl. das Interview mit ''J. Delors'' in: Le Monde vom 19. Januar 2000. [277] Vgl. ''J. Chirac'', Rede vor dem Deutschen Bundestag am 27. Juni 2000, abgedruckt in: FAZ vom 28. 6. 2000, S. 10 f.", 25, "104-106", "[142] Jospin: „Zur Zukunft...“, 2001, a.a.O., S. 7. [143] Interview in ''Le Monde'', 2000, a.a.O. [144] „Bündnis auf Bewährung“, SZ, 28. Juni 2000, S. 4", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Die Fußnoten wurden mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befinden sich an der gleichen Stelle. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 106, "106-119", "''Fischers'' Vorschlag sorgte auch in diesem Kontext für nahezu reflexartige Abwehrreaktionen. So etwa des bereits benannten „Souveränisten“ ''Chevènement'' auf das empfohlene Leitbild der Föderation: „Weil Deutschland immer noch die Nation diabolisiert, neigt es zur Flucht ins Postnationale und findet sich wieder im wehmütigen Traum einer Art von Föderation, die unterschiedliche Teile möglichst regional zusammenhält“. ''Chevènement'' sah den wichtigsten Bezugspunkt der Bürger in der Nation und hielt deshalb den Begriff des „Verfassungspatriotismus“ für „oberflächlich“. Gleichzeitig verdächtigte er Fischers Verfassungskonzept als „verkappten deutschen Hegemonieanspruch“ (zitiert nach ''K. v. Beyme'', Fischers Griff nach einer Europäischen Verfassung, in: C. Joerges / Y. Mény / J.H.H. Weiler (Hrsg.), What Kind of Constitution for What Kind of Policy? Responses to Joschka Fischer, 2000, S. 61 ff., 61) Einerseits neige Deutschland dazu, „die Nation zu verteufeln“ (vgl. DIE ZEIT, 7. Juni 2000, S. 13), andererseits habe Fischer aber genau verstanden, dass die Nation ein „unentbehrlicher Rahmen der demokratischen Auseinandersetzung“ sei. Hinter diesen „Zweideutigkeiten“", 28, "17-27", "Der Eindruck, dass die Verfassungsbefürworter aber gerade dies im Sinn hätten, zeigt sich an der reflexartigen Abwehrreaktion des „Souveränisten“ Chevènement auf das von Fischer vorgeschlagene Leitbild der Föderation. „Weil Deutschland immer noch die Nation diabolisiert, neigt es zur Flucht ins Postnationale und findet sich wieder im wehmütigen Traum einer Art von Föderation, die unterschiedliche Teile möglichst regional zusammenhält“. Chevènement sieht den wichtigsten Bezugspunkt der Bürger in der Nation und hält deshalb den Begriff des „Verfassungspatriotismus“ für „oberflächlich“. Gleichzeitig verdächtigt er Fischers Verfassungskonzept als „verkappten deutschen Hegemonieanspruch“ [169: Beyme: „Fischers Griff...“, in: Joerges et al.: What Kind…, 2000, a.a.O., S. 61-72; hier S. 61.]: Einerseits neige Deutschland dazu, „die Nation zu verteufeln“ [170: Streitgespräch mit Fischer, 2000, a.a.O., S. 13.], andererseits habe Fischer aber genau verstanden, dass die Nation ein „unentbehrlicher Rahmen der demokratischen Auseinandersetzung“ sei. Hinter diesen „Zweideutigkeiten“", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 107, "01-09", "[S. 106 nämlich als „Zusammenschluss von Nationen, ] die jeweils ihre Seele und Identität bewahren möchten, aber beschlossen haben, ihre Interessen und vor allem ihre Werte gemeinsam zu verteidigen"278. Konkreter bekannten sich ''Juppé'' und ''Toubon'' zu einem Leitbild der „Nationalstaaten und der Bürger". Als ehemaliger Premier und Vorsitzender von ''Chiracs'' Sammlungsbewegung RPR stand ''Juppé'' dem Präsidenten nicht nur nahe, sondern er hatte auch seinen Verfassungsentwurf im Auftrag desselben ausgearbeitet. Zielsetzung des Verfassungsentwurfes war unter anderem, den Bürgern eine ernstzunehmende Stimme zu verleihen und Rechte der Mitgliedsstaaten zu garantieren. Den Verfassern ging es mit der Abschaffung der Kommission, der Aufwertung [... S. 108]", "25-26", "34-3", "[Dennoch lässt sich herauskristallisieren, wie er Europa sehen möchte, nämlich als „Zusammenschluss von Nationen,] die jeweils ihre Seele und Identität bewahren möchten, aber beschlossen haben, ihre Interessen und vor allem ihre Werte gemeinsam zu verteidigen“145. [...] Konkreter bekennen sich Juppé und Toubon zu einem Leitbild der „Nationalstaaten und der Bürger“. Als ehemaliger Premier und Vorsitzender von Chiracs Sammlungsbewegung RPR steht Juppé dem Präsidenten nicht nur nahe, sondern er hat auch seinen Verfassungsentwurf im Auftrag des Präsidenten ausgearbeitet.147 Er und Toubon verfolgen mit dem Verfassungsentwurf die Ziele, den Bürgern eine Stimme zu verleihen und die Rechte der Mitgliedsstaaten zu garantieren. Den Verfassern geht es mit der Abschaffung der Kommission, der Aufwertung [...]", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 107, "101-107", "witterte ''Chevènement'' offensichtlich den Versuch, ''Fischer'' wolle den anderen „ein Konzept aufzwingen, das ihm entspricht, aber nicht uns“. In diesem Kontext ist auch das Zitat zu verstehen, Deutschland müsse sich „von den Entgleisungen des Nationalsozialismus“ erholen. Dass die Deutschen den anderen einen europäischen Bundesstaat nach deutschem Vorbild überstülpen wollen, schien auch ''J. Delors'' anzudeuten, wenn er hinter der Diskussion um eine Verfassung „eine Arglist“ vermutete (so in seiner Rede bei einem Kolloquium der Friedrich-Ebert-Stiftung, „Die Europäische Avantgarde“ in Paris, 2001, S. 1).", 28, "27-32", "wittert Chevènement den Versuch, Fischer wolle den anderen „ein Konzept aufzwingen, das ihm entspricht, aber nicht uns“. In diesem Kontext ist auch das Zitat zu verstehen, Deutschland müsse sich „von den Entgleisungen des Nationalsozialismus“ erholen. Dass die Deutschen den anderen einen europäischen Bundesstaat nach deutschem Vorbild überstülpen wollen, scheint auch Delors anzudeuten, wenn er hinter der Diskussion um eine Verfassung „eine Arglist“ [171: Delors: „Die europäische Avantgarde“, 2000, a.a.O., S.] vermutet.", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 107, "107-119", "Obwohl er die Position ''Chevènements'' ablehnte, meinte auch ''H. Védrine'': „Niemand kann behaupten, eine ‚Patentlösung‘ für Europa zu haben“. Er betonte wiederholt, die Antwort auf Herausforderungen könne „nur das Ergebnis einer wirklichen, loyalen [...] Diskussion sein“ (vgl. ''H. Védrine'', Schreiben an den deutschen Außenminister J. Fischer, vom 8. Juni 2000, abrufbar unter ig.cs.tu-berlin.de/oldstatic/w2001/eu1/dokumente/). Nicht allein, weil er sich in der Position des Ratsvorsitzes zu diesem Zeitpunkt um kurzfristigere Ziele kümmern musste, stand ''Védrine'' der Verfassungsidee skeptisch gegenüber. Auch bei ihm rief das Schlagwort „Föderation“ Souveränitätsverlustängste hervor: „Wenn man die Direktwahl des Präsidenten der Föderation, der deren Außen- und Sicherheitspolitik unter der Kontrolle des Parlaments umzusetzen hätte, in Erwägung zieht, welche Zuständigkeiten verbleiben dann dem Nationalstaat? [...] Wie lange gäbe es in Frankreich noch einen Präsidenten [...] und in Deutschland noch einen Bundeskanzler?“ (vgl. Vedrine, ebenda).", "28-29", "33-6", "Obwohl er die Position Chevènements ablehnt [172: Arnaud: „Die Franzosen und Europa...“, 2000, a.a.O., S. 20], meint auch Védrine: „Niemand kann behaupten, eine ‚Patentlösung’ für Europa zu haben“. Er betont immer wieder, die Antwort auf Herausforderungen könne „nur das Ergebnis einer wirklichen, loyalen ... Diskussion sein“ [173: Védrine: Schreiben an den deutschen Außenminister..., 2000, a.a.O., S. 1.]. Nicht allein, weil er sich in der Position des Ratsvorsitzes zu diesem Zeitpunkt um kurzfristigere Ziele kümmern musste, steht Védrine der Verfassungsidee skeptisch gegenüber. Auch bei ihm ruft das Schlagwort „Föderation“ Souveränitätsverlustängste hervor: „Wenn man die Direktwahl des Präsidenten der Föderation, der deren Außen- und Sicherheitspolitik unter der Kontrolle des Parlaments umzusetzen hätte, in Erwägung zieht, welche Zuständigkeiten verbleiben dann dem Nationalstaat? ... Wie lange gäbe es in Frankreich noch einen Präsidenten ... und in Deutschland noch einen Bundeskanzler?“", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 107, "119-135", "Auch ''T. Blair'' sah in ''Fischers'' Konzept ein etatistisch geprägtes Leitbild, welches er dem konföderalen Modell der britischen Konservativen gegenüberstellte: „Zwei Modelle wurden bis jetzt vorgeschlagen: Europa als eine bloße Freihandelszone, und das klassische föderalistische Modell, in dem Europa seinen Kommissionspräsidenten wählt und das Europäische Parlament eine echte Legislative und Europas wichtigste demokratische Kontrollinstanz wird“. Europa dürfe aber nie ein „Superstaat“ werden, denn die wichtigste Quelle demokratischer Legitimität seien die direkt gewählten nationalen Parlamente und Regierungen: „Europa ist ein Europa freier, unabhängiger souveräner Nationen, die frei wählen, ihre Souveränität in ihrem eigenen Interesse und zum gemeinsamen Gut zusammenschließen“ (vgl. ''ders''. Speech to the Polish Stock Exchange, 2000, S. 5 ff.) Außerdem sei es für die Briten aufgrund ihrer eigenen Verfassungstradition „einfacher zu verstehen“, dass eine konstitutionelle Debatte nicht unbedingt in einem einzigen Dokument enden müsse, schon gar nicht bei einer so „dynamischen und komplexen Einheit wie der EU“. Auch für ''Blair'' war das von ''Fischer'' vorgeschlagene „Gravitationszentrum“ mit eigenen Institutionen nicht akzeptabel. Statt eines „Superstaates“ sah (und sieht) ''Blair'' Europa als „Supermacht“ und „wirtschaftliches Kraftwerk“ (vgl. ders. (2000), S. 7).", 29, "7-25", "Auch Blair sieht in Fischers Konzept ein etatistisch geprägtes Leitbild, welches er dem konföderalen Modell der britischen Konservativen gegenüberstellt: „Zwei Modelle wurden bis jetzt vorgeschlagen: Europa als eine bloße Freihandelszone, und das klassische föderalistische Modell, in dem Europa seinen Kommissionspräsidenten wählt und das EP eine echte Legislative und Europas wichtigste demokratische Kontrollinstanz wird“ [174: Blair: Speech to the Polish Stock Exchange, 2000, a.a.O., S. 5-7.]. Europa dürfe aber nie ein „Superstaat“ werden, denn die wichtigste Quelle demokratischer Legitimität seien die direkt gewählten nationalen Parlamente und Regierungen: „Europa ist ein Europa freier, unabhängiger souveräner Nationen, die frei wählen, ihre Souveränität in ihrem eigenen Interesse und zum gemeinsamen Gut zusammenschließen“ [175]. Außerdem sei es für die Briten aufgrund ihrer eigenen Verfassungstradition „einfacher zu verstehen“, dass eine konstitutionelle Debatte nicht unbedingt in einem einzigen Dokument enden müsse, schon gar nicht bei einer so „dynamischen und komplexen Einheit wie der EU“. [...] Auch für Blair ist das von Fischer vorgeschlagene „Gravitationszentrum“ mit eigenen Institutionen nicht akzeptabel: [...]. Statt eines „Superstaates“ sieht Blair Europa als „Supermacht“ und „wirtschaftliches Kraftwerk“: [...]. [178: Blair: „Speech to…”, 2000, S. 7.]", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 107, "136-139", "[278] ''J. Chirac'', Rede zum zehnten Jahrestag der Deutschen Einheit am 3. Oktober 2000. S. auch ''ders''., Rede vor dem Deutschen Bundestag: „Unser Europa“, 27. Juni 2000, wonach die wichtigsten Bezugspunkte unserer Völker „auch in Zukunft die Nationen darstellen“ würden.", 25, "35-36", "[...] [145: Rede zum zehnten Jahrestag der Deutschen Einheit am 3. Oktober 2000, a.a.O.]. Die wichtigsten Bezugspunkte unserer Völker würden „auch in Zukunft die Nationen darstellen“ [146: „Unser Europa“, 2000, a.a.O., S. 319.].", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 108, "1-30", "[Den Verfassern ging es mit der Abschaffung der Kommission, der Aufwertung] des Rates, der Beschränkung europäischer Kompetenzen und der übergeordneten Position der „Staatenkammer" letztendlich um eine weitgehende Renationalisierung.279 (c) Das Ideal eines „Europas der Regionen" Neben den deutschen Bundesländer verfolgten gerade die Regierungschefs kleinerer Staaten das Leitbild eines „Europa der Regionen". Es gab freilich Differenzierungen. So setzte sich der sächsische Ministerpräsident ''K. Biedenkopf'' bewusst von ''Fischers'' „Föderation der Nationalstaaten" als „Endpunkt der Integration" ab. Die vom Außenminister geforderte Souveränitätsteilung zwischen Nationen und Europäischer Union sei „instabil": Die „Größenunterschiede der Mitgliedsstaaten erlaubten keine dauerhafte Struktur", da „die Idee des Nationalstaates [...] mit einer demokratisch legitimierten Föderation [...] kaum vereinbar" sei.280 Eine „Föderation der Nationalstaaten" befördere die Behauptung und Durchsetzung nationaler Interessen und die Reaktivierung der Nationalstaaten im Falle von Krisen". Bei „Fortdauer der Nationalstaaten" seien der „Steigerung der Verbundsintensität dauerhaft Grenzen gesetzt". ''Fischers'' Föderation sei kein „Neubeginn, der es rechtfertigen würde, durch eine europäische Verfassung ratifiziert zu werden, weil sie die Tendenz einer durch die nationalen Exekutiven dominierten Regierungsform" verstärke. Ein „Europa der Regionen" könnte, so ''Biedenkopf'' die Demokratisierung und Effizienz europäischer Politik besser gewährleisten.„Grenzüberschreitende Euroregionen" erlaubten die Bildung „selbstverwalteter Einheiten", die „als Keimzellen der Integration" Menschen auch „über nationale Grenzen hinaus verbinden". Die Dominanz größerer über die kleineren Mitgliedsstaaten würde so aufgehoben und die Union würde handlungsfähiger. Während ''Biedenkopf'' die Absicht verfolgte, „in einem Prozess der Regionalisierung [...] die Länder auf Kosten der nationalen Parlamente über die Regionalpolitik der Europäischen Union zu stärken"281, hielt der glücklose niedersächsische Ministerpräsident ''S. Gabriel'' den Erhalt des Nationalstaates für eine Vorraussetzung, „wirklich ernsthaft eine Revitalisierung des Föderalismus in Deutschland durchzusetzen"282. Deshalb sah ''Gabriel'' auch keinen Widerspruch [... 109]", 26, "3-32", "[Den Verfassern geht es mit der Abschaffung der Kommission, der Aufwertung] des Rates, der Beschränkung europäischer Kompetenzen und der übergeordneten Position der „Staatenkammer“ um eine weitgehende Renationalisierung.148 [...] 4.3 „Europa der Regionen“ Dieses Leitbild verfolgen besonders die deutschen Bundesländer, aber auch die Regierungschefs der kleineren Staaten (Lipponen und Verhofstadt) unterstützen dieses Leitbild. Es gibt jedoch unterschiedliche Differenzierungen. Biedenkopf setzt sich von Fischers „Föderation der Nationalstaaten“ als „Endpunkt der Integration“ bewusst ab. Die vom Außenminister geforderte Souveränitätsteilung zwischen Nationen und EU sei „instabil“: Die „Größenunterschiede der Mitgliedsstaaten erlauben keine dauerhafte Struktur“, da „die Idee des Nationalstaates [...] mit einer demokratisch legitimierten Föderation [...] nur kaum vereinbar“ sei. Eine „Föderation der Nationalstaaten“ befördere die Behauptung und Durchsetzung nationaler Interessen und die Reaktivierung der Nationalstaaten im Falle von Krisen“. Die BSE-Krise oder der Rat von Nizza hätten aber gezeigt, dass die nationalstaatliche „Organisationsbasis“ nur als ein „Übergangsstadium“ zur endgültigen politischen Integration verstanden werden könne“, denn bei „Fortdauer der Nationalstaaten“ seien der „Steigerung der Verbundsintensität dauerhaft Grenzen gesetzt“. Fischers Föderation sei kein „Neubeginn, der es rechtfertigen würde, durch eine europäische Verfassung ratifiziert zu werden, weil sie die Tendenz einer durch die nationalen Exekutiven dominierten Regierungsform“ verstärke. Ein „Europa der Regionen“ kann nach Biedenkopf die Demokratisierung und Effizienz europäischer Politik besser gewährleisten. „Grenzüberschreitende Euroregionen“ erlaubten die Bildung „selbstverwalteter Einheiten“, die „als Keimzellen der Integration“ Menschen auch „über nationale Grenzen hinaus verbinden“. Die Dominanz größerer über die kleineren Mitgliedsstaaten werde so aufgehoben und die Union würde handlungsfähiger.149 Während Biedenkopf die Absicht verfolgt, „in einem Prozess der Regionalisierung ... die Länder auf Kosten der nationalen Parlamente über die Regionalpolitik der EU zu stärken“150, hält Gabriel den Erhalt des Nationalstaates für eine Vorraussetzung, „wirklich ernsthaft eine Revitalisierung des Föderalismus in Deutschland durchzusetzen“. Deshalb sieht der niedersächsische Ministerpräsident keinen Widerspruch zwischen dem Erhalt der Nationalstaaten und der Stärkung der Regionen: [...]. 151", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 108, "101-103", "[279] Siehe ''A. Juppé / J. Toubon'', Constitution de l’Union Européenne. Contribution à une réflexion sur les institutions futures de l’Europe, vom 28. 6. 2000, abrufbar unter www.mic-fr.org/proposition-mic-ce.rtf.", 26, 102, "[148] „Constitution de l’Union Europeenne“, 2000, a.a.O.", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an ähnlicher Stelle. {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 108, "103-104", "''Chiracs'' Leitbild ist zwar moderater, doch erwähnt er beispielsweise die Kommission auch nicht.", 26, "5-6", "Chiracs Leitbild ist zwar moderater, doch erwähnt er beispielsweise die Kommission auch nicht.", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Noch nicht mal eine Bemerkung in einer Fußnote kann der Autor der Dissertation selbstständig formulieren. Und, mit Verlaub, dies ist noch nicht einmal ein besonders kopierungswürdiger Satz. {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 108, "105-112", "[280] Vgl. ''K. Biedenkopf'', Europa vor dem Gipfel in Nizza: Perspektiven, Aufgaben und Herausforderungen“, Rede am Walter-Hallstein-Institut der Humboldt Universität, Berlin, 4. Dezember 2000. [281] So ''K. von Beyme'', Fischers Griff nach einer Europäischen Verfassung, in: C. Joerges / Y. Mény / J.H.H. Weiler (Hrsg.), What Kind of Constitution for What Kind of Policy? Responses to Joschka Fischer, 2000, S. 61 ff., 70. [282] ''S. Gabriel'', Regierungserklärung am 21. Juni 2000 in Hannover, abrufbar unter www.eiz-niedersachsen.de/uploads/media/ef-2000-1.pdf.", 26, "103-106", "[149] Biedenkopf: „Europa vor dem Gipfel...“, 2000, a.a.O., S. 3-6. [150] Beyme, Klaus von: „Fischers Griff nach einer Europäischen Verfassung“, in: Joerges et.al.: What Kind..., 2000, a.a.O., S. 61-72; hier S. 70. [151] Gabriel, Sigmar: Regierungserklärung am 21. Juni 2000 in Hannover, a.a.O., S. 2.", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Die Fußnoten wurden mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befinden sich an etwa den gleichen Stellen. {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 109, "1-26", "zwischen dem Erhalt der Nationalstaaten und der Stärkung der Regionen: Ein "Verfassungsvertrag, der die Souveränitäts- und Kompetenzverteilung zwischen Europa und den Nationalstaaten horizontal und vertikal regelt", sollte nämlich gleichzeitig "den Regionen und Ländern Spielräume verschaffen, auf der Grundlage ihrer jeweiligen Verfassungen die Kompetenzen mit ihren Nationalstaaten zu regeln". Allen Konzepten der Bundesländer ist die zentrale Forderung nach einer verfassungsmäßigen Kompetenzabgrenzung zwischen den Regionen und der Europäischen Union gemeinsam, um der "Erosion regionaler Handlungsspielräume"283 durch immer weitere Kompetenzerweiterung der europäischen Ebene entgegenzuwirken und diese wiederzugewinnen. So forderte im trivialen Duktus der rheinland-pfälzische Ministerpräsident ''K. Beck'': "Die Rechte der Bundesländer müssen in die EU-Verfassung".284 (d) Ein offenes Leitbild mit Gemeinschaftsansatz In diese Kategorie fallen jene Akteure, die in ihren Reden und Äußerungen keinem fest definierten Muster folgten, aber mit einer Verfassung die Einbeziehung der supranationalen Institutionen garantieren wollen. Dazu sind die Kommision, das Europäische Parlament (bereits aufgrund der Heterogenität der immanenten Ansätze), sowie ''G. Verhofstadt'' (bis 2005) und ''P. Lipponen'' als Vertreter kleinerer Mitgliedsstaaten zu zählen. Auch ''C. Ciampi'' wollte sich nicht an "starre Schemata" gebunden fühlen".285 Die Kommission, ''Lipponen'' und ''Verhofstadt'' richteten ihr Leitbild im Wesentlichen am Gemeinschaftsmodell aus. So zeigte sich Kommissionspräsident ''R. Prodi'' fest davon überzeugt, dass die "Gemeinschaftsmethode" unter der Prämisse ihrer "Rationalisierung, Vereinfachung und Erweiterung die Zukunft der Union" wäre. Der Gipfel von Nizza hätte die Schwächen der zwischenstaatlichen Methode [gezeigt.]", "26-27", "26:31-27:25", "zwischen dem Erhalt der Nationalstaaten und der Stärkung der Regionen: Ein "Verfassungsvertrag, der die Souveränitäts- und Kompetenzverteilung zwischen Europa und den Nationalstaaten horizontal und vertikal regelt", soll nämlich gleichzeitig „den Regionen und Ländern Spielräume verschaffen, auf der Grundlage ihrer jeweiligen Verfassungen die Kompetenzen mit ihren Nationalstaaten zu regeln".151 Allen Konzepten der Bundesländer ist die zentrale Forderung nach einer verfassungsmäßigen Kompetenzabgrenzung zwischen den Regionen und der EU gemeinsam, um der "Erosion regionaler Handlungsspielräume"152 durch immer weitere Kompetenzerweiterung der europäischen Ebene entgegenzuwirken und diese wiederzugewinnen"153. So fordert z.B. der rheinland-pfälzische Ministerpräsident Kurt Beck: "Die Rechte der Bundesländer müssen in die EU-Verfassung"154. [...] 4.4 Offenes Leitbild mit Gemeinschaftsansatz In diese Kategorie fallen jene Akteure, die in ihren Reden und anderen Statements keinem fest definierten Leitbild folgen, aber mit einer Verfassung die Einbeziehung der supranationalen Institutionen garantieren wollen. Dazu gehören die Kommission, das EP, sowie Verhofstadt und Lipponen als Vertreter der kleinen Mitgliedsstaaten. Auch Ciampi will sich nicht an "starre Schemata gebunden fühlen", [...] Das EP, die Kommission, Lipponen und Verhofstadt richten ihr Leitbild am Gemeinschaftsmodell aus. So ist Prodi fest davon überzeugt, dass die Gemeinschaftsmethode unter der Prämisse ihrer "Rationalisierung, Vereinfachung, Erweiterung die Zukunft der Union ist. [...] Der Gipfel von Nizza habe die Schwächen der zwischenstaatlichen Methode gezeigt.", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Bis auf zwei minimale Stellen ein Komplettplagiat. Man beachte wie z..G. einen Einschub macht um seine politische Opposition zu verunglimpfen. Original: "So fordert z.B. der rheinland-pfälzische Ministerpräsident K. Beck", z.G: "So forderte im trivialen Duktus der rheinland-pfälzische Ministerpräsident K. Beck:" Man fragt sich wo darin der wissenschaftliche Nährwert liegen soll ... {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 109, "101-104", "[283] So der damalige Ministerpräsident Nordrhein-Westfalens ''W. Clement'', Europa gestalten – nicht verwalten. Die Kompetenzordnung der EU nach Nizza, Rede in Berlin, 12. Febr. 2001, abrufbar unter www.pressearchiv.nrw.de/ 01_textdienst/ 12_reden/ 2001/ mskr20010212_1.htm.", 26, 107, "[152] Clement: „Europa gestalten...“, 2001, a.a.O", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle. {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 109, 105, "[284] Interview mit ''K. Beck'' in der FAZ, 2. Juli 2000, S. 5.", 27, 103, "[154] Interview in der FAZ, 2. Juli 2000, S. 5", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle. {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 109, "105-109", "Auch ''E. Stoiber'' sah den Kernpunkt eines Verfassungsvertrags Europas in der Frage: „Welche Kompetenzen behalten die Nationen und Regionen?“, vgl. ''ders''., Rede am 13. November 1999 in München, abrufbar unter www.bayern.de/Presse-Info/ Regierungserklaerungen/ pdf/ reg_000322.pdf?PHPSESSID.", 27, "3-4", "Auch Stoiber sieht den Kernpunkt eines Verfassungsvertrags Europas in der Frage: Welche Kompetenzen behalten die Nationen und Regionen? [155: Stoiber: Rede zur Verleihung...“, 1999, a.a.O., S. 7.].", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 109, "110-114", "[285] ''C. Ciampi'', Rede anlässlich der Verleihung der Ehrendoktorwürde der Universität Leipzig, 6. Juli 2000, abrufbar unter www.quirinale.it/ ex_presidenti/ Ciampi/ Discorsi/ Discorso.asp? id=12718, mit dem weiteren Hinweis, dass „[...] die Begriffe Bundesstaat, Staatenbund oder Staatenverbund unterschiedliche Hypothesen [verkörpern], die in neuen, kombinierten Formen allesamt brauchbar sind“.", 27, "10-12", "[...], denn „die Begriffe Bundesstaat, Staatenbund oder Staatenverband verkörpern unterschiedliche Hypothesen, die in neuen, kombinierten Formen allesamt brauchbar sind“ [156: Ciampi: „Rede anlässlich...“, 2000, a.a.O., S. 138.].", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 110, "01-09", "gezeigt. Nur einheitliches Handeln, welches auf dem institutionellen Dreieck der Gemeinschaftsmethode beruhe, würde auch in Zukunft zu Ergebnissen führen. 286 Das Parlament verfolgte wohl eine ähnliche Absicht, als es ein Leitbild der „Union der Staaten und Bürger“ benannte, die den Ministerrat und das Parlament als wirklich gleichberechtigte Legislativen vorsehen sollte. 287 Gleichzeitig betonten die meisten der genannten Akteure, dass sie damit weder für die „Staatswerdung Europas“ noch etwa für einen „europäischen Superstaat“ plädierten. 288 Einmal mehr sollte der Hinweis folgen, die Europäische Union sei eine Rechtsordnung sui generis.", "27-28", "26-7", "gezeigt. Nur einheitliches Handeln, welches auf dem institutionellen Dreieck der Gemeinschaftsmethode beruhe, würde auch in Zukunft zu Ergebnissen führen. 160 [...]Das Parlament verfolgt eine ähnliche Absicht, wenn es ein Leitbild der „Union der Staaten und Bürger“ 164 entwirft, die den Ministerrat und das Parlament als wirklich gleichberechtigte Legislativen vorsieht. Gleichzeitig betonen die genannten Akteure, dass sie damit nicht die Staatswerdung Europas wollen. „Es ist nicht meine Absicht, für einen europäischen Superstaat zu plädieren“ 165,[...]. Auch das EP bezeichnet die EU als eine Rechtsordnung sui generis,[...].", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 110, "11-20", "Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keiner der benannten Spitzenpolitiker - unabhängig von seiner Meinung zur Konstitutionalisierung der Europäischen Union - einen ,Superstaat Europa' errichten wollte. Zumal die vehementesten Befürworter einer Verfassung wie ''Fischer'' oder ''Rau'' sich ausdrücklich von einem Europa á la Bundesrepublik distanzierten und mittels der Staatenkammer und dem Kompetenzkatalog Zentralisierungshindernisse in ihr Konzept mit einbauten bzw. sogar die Renationalisierung einzelner Politiken befürworteten.289 Die Bedeutung des Begriffs „Föderation" wurde vor diesem Hintergrund nicht mehr ausschließlich von Verfassungsbefürwortern benutzt, sondern beispielsweise auch von kritischen Stimmen wie ''J. Delors''. Die Ablehnung des Verfassungsbegriffs ist [... Seite 111] ____ Fn 289 Vgl. umfassend auch 5. Volkmann-Schluck, Die Debatte um eine europäische Verfassung, CAP-Working Paper. 2001. S. 30 f.", 30, "", "Es lässt sich also feststellen, dass keiner der genannten Politiker – unabhängig von seiner Meinung zur Konstitutionalisierung der EU – einen ‚Superstaat Europa’ errichten will. Im Gegenteil: Gerade die vehementesten Befürworter einer Verfassung wie Fischer oder Rau distanzieren sich ausdrücklich von einem Europa á la Bundesrepublik, sondern bauen mittels der Staatenkammer und dem Kompetenzkatalog Zentralisierungshindernisse in ihr Konzept mit ein bzw. befürworten sogar die Renationalisierung einzelner Politiken. Die Bedeutung des Begriffs „Föderation“ wird vor diesem Hintergrund nicht mehr ausschließlich von Verfassungsbefürwortern benutzt, sondern beispielsweise auch von Delors, welcher sich kritisch zu den deutschen Verfassungsplänen geäußert hat. Die Ablehnung des Verfassungsbegriffs ist [...]", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "FN 289 verweist auf Volkmann-Schluck, nachdem bereits seit Seite 100 ca. 9 Seiten nahezu wörtlich (incl. Struktur) übernommen wurden. Ein Rechtschreibfehler wurde gleich mitkopiert: Es heißt à la und nicht á la. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 110, "101-114", "[286] ''R. Prodi'', Rede vor dem Europäischen Parlament am 17. Januar 2001, abrufbar unter europe.eu.int/ comm/ igc2000/ dialogue/ info/ offdoc/ index_de.htm. Nach ''G. Verhofstadt'', Welche Zukunft für welches Europa? Rede am 24. Juni 2001, abrufbar unter www.europa-digital.de/ aktuell/ dossier/ reden/ verhofstadt.shtml, könnten „Transparenz, Effizienz, Legitimität“ nur mit der Gemeinschaftsmethode gewährleistet werden. „Eine ‚starke Kommission‘ müsse ihre Kraft aus einem ‚neuen Verhältnis mit den anderen Institutionen‘ schöpfen, mit einem Rat, der die Prioritäten der Union festlege und zusammen mit dem Parlament als Gesetzgeber fungiere (vgl. ''ders''. A Vision of Europe, Rede vom 21. 9. 2000, abrufbar unter www.theepc.be/ About_The_EPC/ EPC_Documents/ Communications_Doc/ 305.asp ?ID=305). Für ''P. Lipponen'', Speech at the College of Europe, Brügge, 10. November 2000, abrufbar unter www.vn.fi/ english/ speech/ 20001110e.htm., war die Kommission von „ausschlaggebender Bedeutung“, damit in Zukunft nicht mehr die größeren über die kleineren Staaten dominieren könnten. Dies würde auch die Gleichberechtigung jedes Mitglieds im Ministerrat nötig machen.", "27-28", "29-1", "Verhofstadt geht es nicht um den Namen, sondern um „Transparenz, Effizienz, Legitimität“. Diese können nur mit der Gemeinschaftsmethode gewährleistet werden. [161: Verhofstadt: „Welche Zukunft...“, 2001, a.a.O., S. 7.] „Eine „starke Kommission“ müsse ihre Kraft aus einem „neuen Verhältnis mit den anderen Institutionen“ schöpfen, mit einem Rat, der die Prioritäten der Union festlege und zusammen mit dem Parlament als Gesetzgeber fungiere [162: Verhofstadt: „A Vision...“, 2000, a.a.O., S. 8.] Lipponen fügt hinzu, die Kommission sei von „ausschlaggebender Bedeutung“, damit in Zukunft nicht mehr die größeren über die kleineren Staaten dominieren könnten. Dies mache auch die Gleichberechtigung jedes Mitglieds im Ministerrat nötig [163: Lipponen: „Speech to the…”, 2000, a.a.O., S .5.].", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Wie die Quellen hier ausgeschmückt wurden, das zeigt schon eine Täuschungsabsicht. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 110, "115-120", "[287] So im Bericht des Europäischen Parlaments zu der Konstitutionalisierung der Verträge, 2000, S. 17. [288] Vgl. ''G. Verhofstadt'', A Vision of Europe, Rede des belgischen Ministerpräsidenten v. 21. 9. 2000, ebenda sowie ''K. Hänsch'', Ziel und Zukunft der Einigung Europas, Rede auf der Landestagung der Europa-Union Hessen, 3. Juni 2000, abrufbar unter www.europa-web.de/ europa/ 01lvkvjf/ 102LV/ haensch.htm.", 28, "102-103", "[164] So im Bericht zu Konstitutionalisierung der Verträge 2000, a.a.O., S. 17. [165] Verhofstadt: „A Vision“, 2000, a.a.O., S. 7.", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Die Fußnoten wurden mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befinden sich an ähnlichen Stellen. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 111, "01-19", "[Die Ablehnung des Verfassungsbegriffs ist] daher zum Teil durch „institutionalisierte Wirklichkeitskonstruktionen" [Fn 290] bedingt: Gerade euroskeptische Regierungen verbanden mit den Begriffen „Verfassung" und „Föderation" immer noch die althergebrachte Vorstellung eines europäischen Superstaates. Andererseits forderten die meisten Verfassungsbefürworter die Vertiefung der politischen Integration, während die Verfassungsskeptiker die Europäische Union vorrangig als Wirtschaftsgemeinschaft sahen. ''(4) Das Wechselspiel zwischen Verfassungsfunktionen und politischer Diskussion'' Maßgeblich für diese Untersuchung ist die Feststellung, dass bisher alle politischen Verfassungsentwürfe der Integrationsgeschichte gescheitert sind, sich aber gleichzeitig die juristische Auffassung durchsetzen konnte, der rechtliche Rahmen der Europäischen Union habe sich bereits weitgehend zur Verfassung entwickelt. Um diesen Widerspruch zu erklären, sind vier essentielle Funktionen und Merkmale einer modernen Verfassung anzusetzen und auf den europäischen Kontext zu übertragen, nämlich die ''Legitimationsfunktion'' (Berufung auf eine verfassungsgebende Gewalt und Garantie von Partizipationsrechten), ''Organisationsfunktion'' (vertikale und horizontale Gewaltenteilung), ''Begrenzungsfunktion'' (individuelle Bürger- und Menschenrechte) sowie die ''Integrations-'' und ''Identifikationsfunktion'' (klare Festlegung von Normen und Werten).", "30 und 54", "", "[Seite 30: Die Ablehnung des Verfassungsbegriffs ist ] daher zum Teil durch „institutionalisierte Wirklichkeitskonstruktionen“[Fn 183] bedingt: Gerade euroskeptische Regierungen verbinden mit den Begriffen „Verfassung“ und „Föderation“ immer noch die althergebrachte Vorstellung eines europäischen Superstaates. Andererseits fordern die meisten Verfassungsbefürworter die Vertiefung der politischen Integration, während die Verfassungsskeptiker die EU vorrangig als Wirtschaftsgemeinschaft sehen. [Seite 54] Maßgeblich für diese Untersuchung war die Feststellung, dass bisher alle politischen Verfassungsentwürfe der Integrationsgeschichte gescheitert sind, sich aber gleichzeitig die juristische Auffassung durchsetzen konnte, der rechtliche Rahmen der EU habe sich bereits zur Verfassung entwickelt. Um diesen Widerspruch zu erklären, wurden zunächst die vier wesentlichen Funktionen und Merkmale einer modernen Verfassung herausgearbeitet und auf den europäischen Kontext übertragen, nämlich die - ''Legitimationsfunktion'' (Berufung auf eine verfassungsgebende Gewalt und Garantie von Partizipationsrechten) - ''Organisationsfunktion'' (vertikale und horizontale Gewaltenteilung) - ''Begrenzungsfunktion'' (individuelle Bürger- und Menschenrechte) - ''Integrations-'' und ''Identifikationsfunktion'' (klare Festlegung von Normen und Werten).", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 111, "22-32", "Alle Beobachter und Politiker betonten während der Debatte um eine künftige Verfassung, dass die Legitimationsquelle der Europäischen Union nicht allein aus dem bisherigen Europäischen Parlament entspringen könne. ''J. Fischer'' griff hier - wenn auch nicht explizit - die These auf, dass das Europäische Parlament nie die Rolle der nationalen Parlamente übernehmen könne, denn ein „Faktum der europäischen Realität sind [...] die unterschiedlichen politischen Nationalkulturen und deren demokratische Öffentlichkeiten, getrennt zudem noch durch die auffälligen Sprachgrenzen" [Fn 291]. Ähnlich argumentierte auch ''J. Chirac'': Wegen ihrer „politischen, kulturellen und sprachlichen Traditionen" würden „auch in Zukunft die Nationen die wichtigsten Bezugspunkte unserer Völker darstellen".[Fn 292] Laut ''C. Ciampi'' sollte eine europäische Verfassung erforderlich sein, um zu „de-[monstrieren, dass die letztliche Quelle für die Legitimität der Institutionen der Europäischen Union bei den Bürgern liegt", ohne dass sie dabei „die Identität der einzelnen Nationen auslöscht".[Fn 293]]", 33, "4-14", "Alle Politiker gehen davon aus, dass die Legitimationsquelle der EU nicht allein aus dem bisherigen EP entspringen könne. Fischer greift hier – wenn auch nicht explizit – die These auf, dass das EP nie die Rolle der nationalen Parlamente übernehmen könne, denn ein „Faktum der europäischen Realität sind ... die unterschiedlichen politischen Nationalkulturen und deren demokratische Öffentlichkeiten, getrennt zudem noch durch die auffälligen Sprachgrenzen“[Fn 213]. Ähnlich argumentiert auch Chirac: Wegen ihrer „politischen, kulturellen und sprachlichen Traditionen“[Fn 214] würden „auch in Zukunft die Nationen die wichtigsten Bezugspunkte unserer Völker darstellen“. Laut Ciampi ist eine europäische Verfassung erforderlich, um zu „demonstrieren, dass die letztliche Quelle für die Legitimität der Institutionen der Europäischen Union bei den Bürgern liegt“, ohne dass sie dabei „die Identität der einzelnen Nationen auslöscht“.[Fn 215]", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Die üblichen Stilanpassungen. Fußnoten von Volkmann-Schluck mit übernommen. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 111, "101-103", "290 ''K. v. Beyme'', Fischers Griff nach einer Europäischen Verfassung, in: C.Joerges/Y. Mény/J.H.H. Weiler (Hrsg.), What Kind of Constitution for What Kind of Policy? Responses to Joschka Fischer, 2000, S. 61 ff., 67.", 30, "", "[Fn 183: Beyme: Fischers Griff..."[sic], 2000, a.a.O., S. 67.] Fn 184 Fischer: „Vom Staatenverbund...“, 2000, a.a.O.", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Fn aus Fundstelleübernommen. {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 111, "104-107", "Fn 291 ''J. Fischer'', Vom Staatenverbund zur Föderation - Gedanken über die Finalität der Europäischen Integration, Rede an der Humboldt-Universität Berlin, 12. Mai 2000. Fn 292 ''J. Chirac'', Rede vor dem Deutschen Bundestag am 27. Juni 2000. in: FAZ Nr. 147 v.28.6.2000, S. 10 f.", 33, "", "213 Fischer: „Vom Staatenverbund...“, 2000, a.a.O. 214 Chirac: „Unser Europa...“, 2000, a.a.O., S. 319.", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Fn zum Plagiatstext übernommen. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 112, "1-9", "[Laut ''C. Ciampi'' sollte eine europäische Verfassung erforderlich sein, um zu „de-] monstrieren, dass die letztliche Quelle für die Legitimität der Institutionen der Europäischen Union bei den Bürgern liegt“, ohne dass sie dabei „die Identität der einzelnen Nationen auslöscht“. [293: C. Ciampi, Rede anlässlich der Verleihung der Ehrendoktorwürde der Universität Leipzig, 6. Juli 2000.] Eine europäische Verfassung sollte deshalb die Souveränität der EU-Bürger auf beiden Ebenen, der europäischen wie der nationalen, garantieren. ''Fischer'' folgerte daraus: „Ein europäisches Parlament muss deswegen immer ein Doppeltes repräsentieren: Ein Europa der Nationalstaaten und ein Europa der Bürger“. [294: J. Fischer (2000).] Diese „Souveränitätsteilung“ sollte sich in einem Zwei-Kammer-System manifestieren, von dem eine Kammer die Bürger und die andere die Staaten vertritt.", 33, "11-19", "Laut Ciampi ist eine europäische Verfassung erforderlich, um zu „demonstrieren, dass die letztliche Quelle für die Legitimität der Institutionen der Europäischen Union bei den Bürgern liegt“, ohne dass sie dabei „die Identität der einzelnen Nationen auslöscht“. [215: Ciampi, Carlo: Rede anlässlich der Verleihung der Ehrendoktorwürde der Universität Leipzig, 2000, a.a.O.] Eine europäische Verfassung soll deshalb die Souveränität der EU-Bürger auf beiden Ebenen, der europäischen wie der nationalen, garantieren. Fischer folgert daraus: „Ein europäisches Parlament muss deswegen immer ein Doppeltes repräsentieren: Ein Europa der Nationalstaaten und ein Europa der Bürger“. [216: Fischer: „Vom Staatenverbund...“, 2000, a.a.O.] Diese „Souveränitätsteilung“ soll sich in einem Zwei-Kammer-System manifestieren, von dem eine Kammer die Bürger und die andere die Staaten vertritt.", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "die üblichen Stilanpassungen. Fußnoten von Volkmann-Schluck mit übernommen. {{Fragmentsichter|MoonofA|-}}" 112, "11-17", "Lediglich wenige Politiker - wie Ciampi, Lipponen und Chirac - erwähnten das Zwei-Kammer-System indes nicht ausdrücklich. Andere Befürworter einer Verfassung hatten ihre Ideen über die Zusammensetzung dieser beiden Kammern im Laufe der Debatte wiederholt modifiziert. So auch J. Fischer der in seiner Humboldt-Rede das Zwei-Kammer-System nach eigenen Angaben als erster aus der politischen Szenerie auf die Agenda gebracht haben wollte", 33, "20-24", "Nur wenige Politiker – wie Ciampi, Lipponen und Chirac – erwähnen das Zwei-Kammer-System nicht ausdrücklich. Andere Befürworter einer Verfassung haben ihre Ideen über die Zusammensetzung dieser beiden Kammern im Laufe der Debatte modifiziert und verändert. Laut Fischer, der in seiner Humboldt-Rede das Zwei-Kammer-System als erster auf die Agenda brachte", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|-}}" 112, "17-19", "nachdem dieser Vorschlag auf heftige Kritik in vielen Fraktionen des Europäischen Parlaments gestoßen war", 33, "26-27", "Auf heftige Kritik stieß dieser Vorschlag in vielen Fraktionen des EP.", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|-}}" 112, "19-20", "Zahlreiche Abgeordnete warfen Fischer vor, er stelle die Eigenständigkeit des Europäischen Parlaments in Frage.", 33, "27-28", "Zahlreiche Abgeordnete warfen ihm vor, Fischer stelle die Eigenständigkeit des EP in Frage.", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|-}}" 112, "20-24", "Dem entsprang schließlich ein weiteres Konzept Fischers, welches er vor dem Europäischen Parlament am 6. Juli 2000 darstellte. Ähnlich wie in den USA sollten in der ersten Kammer die direkt gewählten Europa-Abgeordneten sitzen, die Zweite Kammer dafür aus Delegierten der nationalen Parlamente bestehen", 33, "30-31", "Im Laufe der Debatte modifizierte Fischer dann dieses Konzept, welches er vor dem EP am 6. Juli 2000 darstellte. Ähnlich wie in den USA sollten in der ersten Kammer die direkt gewählten Europa-Abgeordneten sitzen, die Zweite Kammer dafür aus Delegierten der nationalen Parlamente bestehen.", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|-}}" 112, "104-106", "Tatsächlich hatte J. Rau in den Namensartikeln in Le Monde und der FAZ schon im November 1999 für dieses System plädiert, es fand aber nicht ein vergleichbares Echo; vgl. FAZ, 4. November 1999, S.8: "Die Quelle der Legitimation deutlich machen"", 33, "107-109", "Tatsächlich hatte Rau in einem Artikel in Le Monde und der FAZ schon im November 1999 für dieses System plädiert, es fand aber nicht das Echo wie die Fischer-Rede. Vgl. FAZ, 4. November 1999, S. 8: „Die Quelle der Legitimation deutlich machen“.", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|-}}" 112, "111-113", "Da es zeitlich nicht möglich sei, gleichzeitig zwei Mandate „auch nur annähernd sachgerecht auszuüben“, führe ein solches Doppelmandat zu einer „Schwächung des Europäischen Parlaments und seiner Kontrollfunktion“", 33, "28-30", "Da es zeitlich nicht möglich sei, gleichzeitig zwei Mandate „auch nur annähernd sachgerecht auszuüben“, führe ein solches Doppelmandat zu einer „Schwächung des EP und seiner Kontrollfunktion“", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck, Sonja 2001: Die Debatte um eine europäische Verfassung, München.", "http://www.cap.uni-muenchen.de/download/2002/2002_wp_eu_verfassung.pdf", "{{Fragmentsichter|MoonofA|-}}" 113, "1-4", "Hatte Fischer in seiner Humboldt-Rede noch zwei Alternativen zur Stimmenverteilung dieser „Staatenkammer" vorgeschlagen - das Senats- und Bundesratsmodell - setzte sich ersteres in der Debatte durch. Auch Andere befürworteten in späteren Reden das Senatmodell mit je zwei Abgeordneten pro Mitgliedsstaat. (Fußn. 298) Fußnote 298 So beispielsweise J. Rau, der für die gleichberechtigte Repräsentation mit einer „gleichen Anzahl von Stimmen“ in der zweiten Kammer warb (vgl. ders., Rede beim VIII Kongress der Eurochambres Berlin, 19. Oktober 2000).", 34, "1-4", "Hatte Fischer in seiner Humboldt-Rede noch zwei Alternativen zur Stimmenverteilung dieser „Staatenkammer“ vorgeschlagen – das Senats- und Bundesratsmodell – setzte sich ersteres in der Debatte durch. Nicht nur Fischer befürwortete in späteren Reden das Senatmodell mit je zwei Abgeordneten pro Mitgliedsstaat.", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 113, "5-15", "Vor allem die kleineren Länder wie Belgien und Finnland warben aus offensicht¬lichen Gründen für das US-Modell. Die Kommission äußerte sich nicht explizit zu diesem Modell, betonte aber mehrfach, die kleinen Staaten müssten gleichbe¬rechtigt mit den großen Staaten repräsentiert werden. Während Fischer wederein konkretes Rollenverhältnis zwischen beiden Kammern definierte, noch deutlich machte, ob die zweite Kammer den Ministerrat ersetzen würde, hatten sich die Positionen zwischen den Verfassungsbefürwortern mittlerweile polarisiert: Am einen Ende der Skala standen die Befürworter von mehr Supranationalität. Am anderen Ende waren die Intergouvernamentalisten auszumachen, die dem Eu¬ropäischen Parlament nur eine untergeordnete Rolle gegenüber dem Ministerrat zuweisen wollten. Diese Vorschläge kamen vor allem von französischer Seite.", 34, "6-15", "Vor allem die kleinen Länder wie Belgien und Finnland pochen auf das US-Modell, weil es garantiert, dass sie nicht übergangen werden. Die Kommission äußert sich nicht explizit zu diesem Modell, betont aber mehrfach, die kleinen Staaten müssten gleichberechtigt mit den großen Staaten repräsentiert werden. Während Fischer weder ein konkretes Rollenverhältnis zwischen beiden Kammern definierte, noch deutlich machte, ob die zweite Kammer den Ministerrat ersetzen würde, haben sich die Positionen zwischen den Verfassungsbefürwortern mittlerweile polarisiert: Am einen Ende der Skala stehen die Befürworter von mehr Supranationalität – hier sind die deutschen Politiker, Verhofstadt und das EP zu nennen. Am anderen Ende stehen die Intergouvernementalisten, die dem EP nur eine untergeordnete Rolle gegenüber dem Ministerrat zuweisen. Diese Vorschläge kommen vor allem von französischer Seite.", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 113, "16-20", "Im Zuge von Nizza plädierten auch Regierungschefs verstärkt dafür, den Rat und das Europäische Parlament zu den Kammern einer einzigen Legislative zu entwickeln, wobei ein ständiger Rat als Beauftragter der Mitgliedsstaaten fungieren sollte, und das Europäische Parlament als Vertreter der europäischen Völker.", 34, "26-28", "Seit Nizza plädieren auch Regierungschefs verstärkt dafür, dass der Rat und das EP sich „zu den Kammern einer einzigen Legislative entwickeln“, wobei ein ständiger Rat als Beauftragter der Mitgliedsstaaten fungieren soll, und das EP als Vertreter der europäischen Völker.", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 113, "20-21", "Ein drittes Modell zielte darauf ab, die Partizipationsmöglichkeiten der Bürger durch mehr Mitspracherechte der Regionen auszuweiten.", 35, "27-28", "Ein drittes Modell sieht vor, die Partizipationsmöglichkeiten der Bürger durch mehr Mitspracherechte der Regionen auszuweiten.", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 113, "104-109", "Verfechter von mehr Supranationalität forderten ein Zwei-Kammer-System, in dem das Europäische Parlament und der Ministerrat gleichberechtigt Gesetze erlassen könnte. Teile des Europäischen Parlaments sahen vor, dass die „Komposition, das Funktionieren und die Balance zwischen den Institutionen der Union“ die „doppelte Legitimität als eine Union der Völker und eine Union der Staaten“ reflektieren müsse, und zwar durch den „Ministerrat und das Europäische Parlament“", 34, "16-20", "Verfechter von mehr Supranationalität fordern ein Zwei-Kammer-System, in dem das EP und der Ministerrat gleichberechtigt Gesetze erlassen. Das EP sieht vor, dass die „Komposition, das Funktionieren und die Balance zwischen den Institutionen der Union“ die „doppelte Legitimität als eine Union der Völker und eine Union der Staaten“ reflektieren müsse, und zwar durch den „Ministerrat und das EP“", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 113, "109-114", "Konstitutioneller Ausschuss: Bericht über die Vorschläge des Europäischen Parlaments für die Regierungskonferenz, Dok. Nr.: A5-0086/2000, 27. März 2000, S. 5: „An overall equilibrium must be struck between the small and large States [...] therefore [...] the constitutional principle that the Union of Peoples is represented by the European Parliament and the Union of the States is represented by the Council“.", 34, "103-106", "Konstitutioneller Ausschuss: Bericht über die Vorschläge des Europäischen Parlaments für die Regierungskonferenz, Dok. Nr.: A5-0086/2000, 27. März 2000, S. 5: „An overall equilibrium must be struck between the small and large States ... therefore ... the constitutional principle that the Union of Peoples is represented by the European Parliament and the Union of the States is represented by the Council“.", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 113, "114-118", "Zahlreiche Abgeordnete forderten in Anlehnung an die früheren Verfassungsentwürfe des Europäischen Parlaments ein „echtes Zwei-Kammer-System“, in dem „alle Gesetzgebung doppelt legitimiert sein muss: Durch eine Mehrheit der gewichteten Stimmen der Mitgliedsstaaten im Rat und durch eine Mehrheit im Parlament“.", 34, "20-23", "Zahlreiche Abgeordnete fordern in Anlehnung an die früheren Verfassungsentwürfe des EP ein „echtes Zwei-Kammer-System“, in dem „alle Gesetzgebung doppelt legitimiert sein muss: Durch eine Mehrheit der gewichteten Stimmen der Mitgliedsstaaten im Rat und durch eine Mehrheit im Parlament“.", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 113, "117-119", "Vgl. dazu etwa die Rede von K. Hänsch auf der Landestagung der Europa-Union Hessen, 3. Juni 2000; sowie das Papier von W. Görlach/J. Leinen/R. Linkohr, Europa als demokratischer Staat [...]", 34, "107-108", "Vgl. dazu die Rede von Hänsch, Klaus auf der Landestagung der Europa-Union Hessen, 3. Juni 2000; sowie das Papier von Willi Görlach, Jo Leinen und Rolf Linkohr: „Europa als demokratischer Staat“, 18. Okt. 2000.", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 113, "120-122", "Der konstitutionelle Ausschuss modifizierte diese Forderung, indem er die „Aufteilung in zwei Gruppen von Rechtsakten“ verlangte, „in denen das Parlament oder der Rat das letzte Wort haben“ sollten.", 34, "23-25", "Der konstitutionelle Ausschuss modifiziert diese Forderung, indem er die „Aufteilung in zwei Gruppen von Rechtsakten“ verlangt, „in denen das Parlament oder der Rat das letzte Wort haben“", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 113, "124-125", "Laut G. Verhofstadt sollte im Rat die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit gefasst werden, und das Europäische Parlament ein generelles Mitentscheidungsrecht erhalt-", 35, "28-30", "Laut Verhofstadt soll im Rat die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit gefasst werden, und das EP ein generelles Mitentscheidungsrecht erhalten", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 114, "101-123", "Das gleiche Konzept schlug auch ''J. Rau'' vor: „Der Ministerrat soll zur Staatenkammer werden, in der jeder Staat, vertreten durch seine Regierung, abstimmt“. Das Europäische Paralment [sic!] würde zur „Bürgerkammer“ werden. Beide Kammern sollten „gleichwertig und gleichberechtigt entscheiden“ (''J. Rau'', Plädoyer für eine Europäische Verfassung, Rede vor dem Europäischen Parlament am 4.April 2001, S. 5). Auch ''W. Clement'' forderte, dass das Europäische Parlament „als Bürgerkammer in allen Bereichen mit dem Rat gleichberechtigt entscheiden“ sollte (''vgl. ders'', Europa gestalten – nicht verwalten. Die Kompetenzordnung der EU nach Nizza, 12.Febr. 2001). Ähnlich argumentierte auch ''E. Stoiber'', der beiden – Rat und Europäischem Parlament – ein Initiativrecht zubilligte (''ders.'', Reformen für Europas Zukunft, Rede in Berlin, 27.September 2000, abrufbar unter www.bayern.de/Berlin/ Veranstaltungen /Redenarchiv /?PHPSESSID=eb06875d90a340f2d38d4976). Am weitesten ging Bundeskanzler ''G. Schröder''. Er plädierte nicht nur für den „Ausbau des Rates zu einer europäischen Staatenkammer“ und für die „weitere Stärkung der Rechte des Europäischen Parlamentes mittels Ausweitung der Mitentscheidung“, sondern forderte damals als einziger Regierungschef die „volle Budgethoheit“ für das Europäische Parlament (hier ''G. Schröder'' in seiner Funktion als SPD-Parteichef, zitiert nach dem SPD-Leitantrag „Verantwortung für Europa“, 30.April 2001, S. 2). Überlegungen auf französischer Seite waren diesen bundesstaatlichen Tendenzen entgegengesetzt. Die Neogaullisten ''A. Juppé'' und ''J. Toubon'' verorteten Legitimität und Kompetenzkompetenz hauptsächlich bei den Nationalstaaten. In ihrem Verfassungsentwurf vom Juni 2000 ist die „Chambre des Nations“ der Kammer der europäischen Abgeordneten deutlich übergeordnet, vgl. eingehender ''S. Volkmann-Schluck'', Die Debatte um eine europäische Verfassung, CAP-Working Paper, 2001, S. 34 ff.", "34-35", "30-37,1-8", "Das gleiche Konzept schlägt auch Rau vor: „Der Ministerrat soll zur Staatenkammer werden, in der jeder Staat, vertreten durch seine Regierung, abstimmt“. Das EP würde zur „Bürgerkammer“ werden. Beide Kammern sollten „gleichwertig und gleichberechtigt entscheiden“.[Fn 227 Rau: „Plädoyer für eine europäische Verfassung“, 2001, S. 5.] Auch Clement fordert, dass das EP „als Bürgerkammer in allen Bereichen mit dem Rat gleichberechtigt entscheiden“ [Fn 228 Clement: „Europa gestalten...“, 2001, a.a.O.] soll. Ähnlich argumentiert auch Stoiber, der beiden – Rat und EP – ein Initiativrecht zubilligt. [Fn 229 Stoiber: Rede am 27. Sept. 2001 in Berlin.] Am weitesten geht Schröder. Er plädiert nicht nur für den „Ausbau des Rates zu einer europäischen Staatenkammer“ und für die „weitere Stärkung der Rechte des EP mittels Ausweitung der Mitentscheidung“, sondern fordert als einziger Regierungschef die „volle Budgethoheit“ für das EP. [Fn 230 Schröder: „Verantwortung für Europa“, 2001, S. 2.] [...] Überlegungen auf französischer Seite sind diesen bundesstaatlichen Tendenzen entgegengesetzt. Die Neogaullisten Juppé und Toubon verorten Legitimität und Kompetenzkompetenz hauptsächlich bei den Nationalstaaten. In ihrem Verfassungsentwurf vom Juni 2000 ist die „Chambre des Nations“ [Fn 232 Juppé/Toubon/Gamard: «Constitution de l’Union…», 2000, a.a.O.] der Kammer der europäischen Abgeordneten deutlich übergeordnet.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Die Fußnoten aus dem Orginaltext sind in den Fußnotentext der Dissertation eingearbeitet . Am Ende des Copy&Paste steht "vgl. eingehender" mit Hinweis auf die Originalautorin. {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 114, "124-138", "So argumentierten etwa ''K. Biedenkopf'' in seiner Rolle als Ministerpräsident, sowie die Regierungschefs der kleineren Staaten. Während vor allem in den bevölkerungsreicheren Mitgliedsstaaten der Nationalstaat nur einen „geringen Bezug zur Bevölkerung“ herstellen würden, erlaube die „kleinere, überschaubare Einheit“ der Region den Bürgern mehr Partizipationsmöglichkeiten. Die Regionen wären demnach „angesichts ihrer besseren Vergleichbarkeit nach äußerer Größe und innerer Homogenität eine geeignetere Basis staatlicher Repräsentanz in Europa“ als die „größeren, sehr verschiedenen Nationalstaaten“ (''K. Biedenkopf'', Europa vor dem Gipfel in Nizza: Perspektiven, Aufgaben und Herausforderungen, Rede am Walter-Hallstein-Institut der Humboldt Universität Berlin, 4. Dezember 2000, S. 8). Auch ''P. Lipponen'' und ''G. Verhofstadt'' betonten die „wachsende Bedeutung der Regionen“ (''P. Lipponen'', Speech at the College of Europe in Brügge, 10.November 2000, S. 4; ''G. Verhofstadt'', A Vision for Europe, Rede vor dem European Policy Center in Brüssel, 21.September 2000, S. 7). ''Biedenkopf'' schlug sogar vor, dass die Zweite Kammer überhaupt nicht die Nationalstaaten vertreten solle, sondern sich aus dem Ausschuss der Regionen entwickeln könnte (ebenda (2000)).", 35, "28-38", "So argumentieren Biedenkopf in seiner Rolle als Ministerpräsident, sowie die Regierungschefs der kleineren Staaten. Während vor allem in den bevölkerungsreicheren Mitgliedsstaaten der Nationalstaat nur einen „geringen Bezug zur Bevölkerung“ herstelle, erlaube die „kleinere, überschaubare Einheit“ der Region den Bürgern mehr Partizipationsmöglichkeiten. Die Regionen sind demnach „angesichts ihrer besseren Vergleichbarkeit nach äußerer Größe und innerer Homogenität eine geeignetere Basis staatlicher Repräsentanz in Europa“ als die „größeren, sehr verschiedenen Nationalstaaten“. [Fn 234: Biedenkopf: „Europa vor dem Gipfel...“, 2000, a.a.O., S. 8]. Lipponen betont die „wachsende Bedeutung der Regionen“ [Fn 235: Verhofstadt: „A Vision...“, 2000, a.a.O., S. 7; vgl. auch Lipponen: “Speech to…”, 2000, a.a.O., S. 4.]. [...] Biedenkopf schlägt sogar vor, dass die Zweite Kammer überhaupt nicht die Nationalstaaten vertreten solle, sondern „sich aus dem Ausschuss der Regionen“ [Fn. 237: Biedenkopf: „Europa vor dem Gipfel...“, 2000, a.a.O., S. 7.] entwickeln könne.", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 115, "1-11", "Die Forderung nach einer eindeutigeren Zuständigkeitsverteilung zwischen Europäischer Union und Mitgliedsstaaten bzw. Regionen stand und steht bis heute in zahlreichen Überlegungen an zentraler Stelle. Ein Kompetenzkatalog stellte – neben der Grundrechtecharta – für viele die Konkretion des Verfassungsgedankens dar. [keine Fußnote] Mit einem Kompetenzkatalog sollte das Prinzip funktional definierter Handlungsbefugnisse zugunsten rechtsgebietlich definierter Zuständigkeiten überwunden werden.[Keine Fußnote] Statt der Vielzahl von Regelungen auf EU-Ebene als Ergebnis der induktiven Vergemeinschaftung sollten bereits in Fischers Humboldt-Rede die Kompetenzen nach dem Prinzip der horizontalen (zwischen den Institutionen), besonders aber der vertikalen Gewaltenteilung zwischen EU-Ebene und Mitgliedsstaaten geordnet werden.[keine Fußnote]", 39, "3-11", "Die Forderung nach einer eindeutigeren Zuständigkeitsverteilung zwischen EU und Mitgliedsstaaten bzw. Regionen steht in allen Überlegungen an zentraler Stelle. Ein Kompetenzkatalog stellt – neben der Grundrechtecharta – „gegenwärtig die Konkretion des Verfassungsgedankens dar [Fn. 266] Mit einem Kompetenzkatalog soll das Prinzip funktional definierter Handlungsbefugnisse“ [sic] zugunsten rechtsgebietlich definierter Zuständigkeiten überwunden werden. [Fn. 267] Statt der Vielzahl von Regelungen auf EU-Ebene als Ergebnis der induktiven Vergemeinschaftung sollen die Kompetenzen nach dem Prinzip der horizontalen (zwischen den Institutionen), besonders aber der vertikalen Gewaltenteilung zwischen EU-Ebene und Mitgliedsstaaten geordnet werden. [Fn 268]", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Im Wesentlichen Textgleich mit dem Original. Entfernung von Fußnoten des Originals. Entfernung eines direkten Zitats aus dem Original (Gänsefüßchen für "gegenwärtig die Konkretion") {{Fragmentsichter|Goalgetter|0}}" 115, "12-23", "Während die früheren Entwürfe des Europäischen Parlamentes darauf abzielten, zunehmend mehr Macht auf die europäische Ebene zu übertragen, gestaltete sich die ''Organisationsfunktion'' der Verfassungsentwürfe um die Jahrtausendwende tatsächlich anders. Sowohl Befürworter als auch Gegner einer Verfassung waren sich weitgehend einig, dass das Subsidiaritätsprinzip durch einen klaren Kompetenzkatalog gesichert werden sollte und der Übertragung von Kompetenzen verfassungsmäßige Schranken entgegengesetzt werden müssten. So sollte die horizontale Gewaltenteilung besser organisiert werden, indem die Kommission klarer der Exekutive zugeordnet würde und der Ministerrat sich auf legislative Aufga- ben konzentriert hätte. Die vertikale Gewaltenteilung, d. h. auf welcher Ebene die unterschiedlichen Politikbereiche ausgeübt werden sollen, hing jedoch – wie historisch erwartbar – von den Interessen der einzelnen Akteure ab.", 57, "18-27", "Während die früheren Entwürfe des EPs darauf abzielten, immer mehr Macht auf die europäische Ebene zu übertragen, gestaltet sich die ''Organisationsfunktion'' der aktuellen Verfassungsentwürfen ganz anders. Befürworter und Gegner einer Verfassung sind sich einig, dass das Subsidiaritätsprinzip durch einen klaren Kompetenzkatalog gesichert werden soll und der Übertragung von Kompetenzen verfassungsmäßige Schranken entgegengesetzt werden. So soll die horizontale Gewaltenteilung besser organisiert werden, indem die Kommission klarer der Exekutive zugeordnet wird und der Ministerrat sich auf legislative Aufgaben konzentriert. Die vertikale Gewaltenteilung, d.h. auf welcher Ebene die unterschiedlichen Politikbereiche ausgeübt werden sollen, hängt jedoch von den Interessen der einzelnen Akteure ab: [...].", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|0}}" 115, "24-30", "Überlegungen zur verfassungsmäßigen ''Begrenzungsfunktion'' [Hervorhebung in der Diss.] politischer Macht gegenüber dem Einzelnen in Form von Menschen- und Bürgerrechten bildeten neben der Frage der Kompetenzabgrenzung den zweiten Kernpunkt der Verfassungsdiskussion. Nicht zufällig trieb demnach die auf dem Kölner Rat vom Juni 1999 beschlossene Ausarbeitung einer "Grundrechtecharta"[Fn.304] , welche die in den Verträgen verstreuten Grundrechte sichtbar machen sollte, die Verfassungsdiskussion in allen Mitgliedsstaaten an. Die meisten Akteure versprachen sich von dem [Menschen- und Bürgerrechtskatalog auch eine Verbesserung der Akzeptanz der Europäischen Union, weil jene als „Wertegemeinschaft"305 identifizierbar würde.]", 44, "12-16", "Überlegungen zur verfassungsmäßigen Begrenzungsfunktion politischer Macht gegenüber dem Einzelnen in Form von Menschen- und Bürgerrechten bilden neben der Frage der Kompetenzabgrenzung den zweiten Kernpunkt einer möglichen Verfassung. Die auf dem Kölner Rat vom Juni 1999 beschlossene Ausarbeitung einer „Grundrechtecharta“, welche die in den Verträgen verstreuten Grundrechte sichtbar machen sollte, trieb die Verfassungsdiskussion in allen Mitgliedsstaaten an.", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Injektion von "Nicht zufällig trieb demnach die auf dem ..." beim zweiten Satz. Neue eigene Fußnote 304. {{Fragmentsichter|Goalgetter|0}}" 115, "101-112", "Fussnote 303, S. 115: Aus der Lit. P. Häberle, Europäische Verfassungslehre, 4. Aufl. 2006, S. 137 f., 406 ff.; M. Brenner, Der Gestaltungsauftrag der Verwaltung in der Europäischen Union, 1996, S. 157 ff., R.A. Lorz, Der gemeineuropäische Bestand von Verfassungsprinzipien zur Begrenzung der Ausübung von Hoheitsgewalt – Gewaltenteilung, Föderalismus, Rechtsbindung, in: P.-C. Müller-Graff / E. Riedel (Hrsg.), Gemeinsames Verfassungsrecht in der Europäischen Union, 1998, S. 99 ff.; P. Kirchhof, Die Gewaltenbalance zwischen staatlichen und europäischen Organen, in: JZ 1998, S. 965 ff.; H.-D. Horn, Über den Grundsatz der Gewaltenteilung in Deutschland und Europa, in: JöR 49 (2001), S. 287 ff. Aus der Perspektive der amerikanischen Bundesstaatskonzeption bereits E. Fraenkel, Das amerikanische Regierungssystem, 2. Aufl. 1962, S. 106. Siehe des weiteren M. Simm, Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im föderalen Kompetenzkonflikt, 1998. Zum „institutionellen Gleichgewicht“ R. Streinz, Europarecht, 6. Aufl. 2003, S. 217.", "407,422f", "", "Fussnote 504, S. 422 (aber auch Fussnote 445, S. 404 identisch): Zum Gewaltenteilungsprinzip in der EU: M. Brenner, Der Gestaltungsauftrag der Verwaltung in der europäischen Union, 1996, S. 157 ff. („Gewaltenteilungsprinzip als gemeineuropäisches Verfassungsprinzip"); R A. Lorz, Der gemeineuropäische Bestand von Verfassungsprinzipien zur Begrenzung der Ausübung von Hoheitsgewalt — Gewaltenteilung, Föderalismus, Rechtsbindung, in: P.-C. Müller-Graff/E. Riedel (Hrsg.), Gemeinsames Verfassungsrecht in der Europäischen Union, 1998, S. 99 ff.; H.-D. Horn, Über den Grundsatz der Gewaltenteilung in Deutschland und Europa, JöR 49 (2001), S. 287 ff., 288. Fussnote 454, S. 407: [...]; über Wirkungen der vertikalen Gewaltenteilung aus Sicht der amerikanischen Bundesstaatskonzeption schon klassisch E. Fraenkel, Das amerikanische Regierungssystem, 2. Aufi. 1962, S. 106. Fussnote 505, S. 422: Im weiteren Kontext "vertikaler Gewaltenteilung" siehe auch M. Simm, Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im föderalen Kompetenzkonflikt, 1998. Fussnote 507, S. 423 (zu "institutionellen Gleichgewicht" im Fliesstext): [...] R. Streinz, Europarecht, 6. Aufl. 2003, S. 217; [...]", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Häberle 2006", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Häberle%202006", "Hier bedient sich G. aus vier Fussnoten bei Häberle (2006), um allgemeine Fachbegriffe zu klären. Die hingeklecksten Seitenzahlen für den Verweis auf Häberle (137f und 406ff) treffen nicht wirklich ins Schwarze. {{Fragmentsichter|Goalgetter|0}}" 116, "01-02", "[Die meisten Akteure versprachen sich von dem] Menschen- und Bürgerrechtskatalog auch eine Verbesserung der Akzeptanz der Europäischen Union, weil jene als „Wertegemeinschaft“ identifizierbar würde.", 57, "3-5", "Alle Akteure versprechen sich von dem Menschen- und Bürgerrechtskatalog auch eine Verbesserung der Akzeptanz der EU, weil jene als „Wertegemeinschaft“ identifizierbar wäre.", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 116, "03-20", "'''(c) Integrations- und Identifikationsfunktion: Transparenz und Bürgernähe, EU-Skepsiskultivierung''' Alle diskutierten Verbesserungen im Bereich der Legitimations-, Begrenzungs- und Organisationsfunktion sollten letztlich dazu beitragen, dass Europa kein „ab- straktes Großprojekt mehr ist, das sich hinter verschlossenen Türen im fernen Brüssel oder in den Köpfen einiger Technokraten abspielt“ 306. Zahlreiche Beiträge zielten darauf ab, mittels der Verbürgung von mehr Bürgernähe durch Subsi- diarität, der Personifizierung von EU-Politik durch die Wahl eines Präsidenten, der klareren Nachvollziehbarkeit von Verantwortlichkeiten, sowie der Verständi- gung über grundlegende und identitätsstiftende Werte des Zusammenlebens die Identitätskrise zu beseitigen. Die mangelnde Identifizierung des Bürgers mit Brüs- sel war (und ist) für nahezu alle Verfassungsbefürworter ein zentrales Problem: Zwischen der Europäischen Union und ihren Bürgern besteht eine derart bemer- kenswerte Kluft, die sich seit Maastricht nicht verringert hat. Als Indikatoren dieser Identitätskrise nannten die Politiker die steigende Europa-Verdrossenheit und die sinkende Beteiligung an den Wahlen zum Europäischen Parlament. Die negativen dänischen und irischen Referenda zum Euro und zum Vertrag von Nizza wurden als Folge einer Identitätskrise gewertet.", "45-46", "", "'''5.5 Integrations- und Identifikationsfunktion: Transparenz und Bürgernähe''' Alle Verbesserungen im Bereich der Legitimations-, Begrenzungs- und Organisationsfunktion sollen dazu beitragen, dass Europa kein „abstraktes Großprojekt mehr ist, das sich hinter verschlossenen Türen im fernen Brüssel oder in den Köpfen einiger Technokraten abspielt“332. Die Verbürgung von mehr Bürgernähe durch Subsidiarität, die Personifizierung von EU-Politik durch die Wahl eines Präsidenten, die klarere Nachvollziehbarkeit von Verantwortlichkeiten, sowie die „Verständigung über grundlegende und identitätsstiftende Werte des Zusammenlebens“333 sollen diese Identitätskrise beseitigen. Diese mangelnde Identifizierung des Bürgers mit Brüssel ist für alle Verfassungsbefürworter ein zentrales Problem: Zwischen der EU und ihren Bürgern besteht eine Kluft, die sich seit Maastricht nicht verringert hat. Als Indikatoren dieser Identitätskrise nennen die Politiker die steigende Europa-Verdrossenheit und die sinkende Beteiligung an den EP-Wahlen. Auch die negativen dänischen und irischen Referenda zum Euro und zum Vertrag von Nizza werden als Folge einer Identitätskrise gewertet.", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "1. Teil von 116_3-32 {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 116, "23-30", "Ein weiterer wichtiger Grund für die fehlende Akzeptanz der Europäischen Union bleibt freilich – auch praekonstitutionell – die Undurchsichtigkeit der Ver- träge. Zudem sind die „Wahrnehmungsmängel“ der bereits in den EU-Verträgen und durch die Rechtssprechung garantierten europäischen Grundrechte wohl auch entscheidende Gründe für wachsende Unzufriedenheit, Desinteresse und „Euro- Müdigkeit“ der Bürger, die in den letzten Europawahlen in nahezu allen Mitglieds- staaten in bisher kaum für möglich gehaltene Wahlverweigerung umgeschlagen sind.", 46, "7-14", "Ein weiterer wichtiger Grund für die fehlende Akzeptanz der EU ist die Undurchsichtigkeit der Verträge. Für Verhofstadt ist „ihr Mangel an Transparenz“, eindeutig das „Hauptübel der Union“.334 Für die deutsche Justizministerin Däubler-Gmelin etwa sind die „Wahrnehmungsmängel“ der bereits in den EU-Verträgen und durch die Rechtssprechung garantierten europäischen Grundrechte „wohl die wichtigsten Gründe für wachsende Unzufriedenheit, Desinteresse und Euro-Müdigkeit der Bürger, die in den letzten Europawahlen in nahezu allen Mitgliedsstaaten in bisher nicht für möglich gehaltene Wahlverweigerung umgeschlagen sind“.335", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "2. Teil von 116_3-30 {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 116, "31-32", "Das Problem hatte spätestens mit der Erweiterungswoge im Jahre 2004 noch an Dringlichkeit und Umfang zugenommen. Nachdem die Vergrößerung der [Europäischen Union von 15 auf 27 (plus x) Mitglieder die Auflösung zuordnungsfähiger Verantwortlichkeiten noch verstärkt und somit potentiell zu europäischen „Erosionsprozessen“ führt, muss es auch aus diesem Grunde einen strukturellen Neuanfang geben.]", 46, "23-28", "Dieses Problem wird nach Meinung der Akteure spätestens mit der „in Angriff genommenen Erweiterung“ noch an „Dringlichkeit und Umfang“ zunehmen.339 Weil die Vergrößerung der EU von 15 auf 27 Mitglieder die „Auflösung zuordnungsfähiger Verantwortlichkeiten noch verstärkt“340 und somit zu deren „Erosion“ führe, müsse es einen „strukturellen Neuanfang“ geben. Fischer warnt, dass die Erweiterung „bei den Bürgern Sorgen und Ängste auslösen würde, unter anderem, weil die EU noch undurchsichtiger und unverstehbarer“341 werde.", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "ragt in S. 117. / 3. Teil von 116_3-32 {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 117, "01-15", "[Nachdem die Vergrößerung der] Europäischen Union von 15 auf 27 (plus x) Mitglieder die Auflösung zuordnungs- fähiger Verantwortlichkeiten noch verstärkt und somit potentiell zu europäischen „Erosionsprozessen" führt , muss es auch aus diesem Grunde einen strukturellen Neuanfang geben. Selbst J. Fischer warnte, dass die Erweiterung „bei den Bürgern Sorgen und Ängste auslösen würde, unter anderem, weil die EU noch undurchsichtiger und unverstehbarer" 307 würde. Als vordergründig banalste (und in der Umsetzung offensichtlich unerreich- bare) Lösung dafür , dass sich die Bürger wieder als Teilnehmer des europäi- schen Gemeinwesens verstehen, galt deshalb die Vereinfachung der bestehenden Verträge. Analog zu den Erfahrungen in der Bundesrepublik, aber eben auch der Vereinigten Staaten von Amerika könnte sich auf diesem Wege ein euro- päischer „Verfassungspatriotismus" entwickeln. Auch unter diesem Vorzeichen stand die Forderung nach einer Zweiteilung der Verträge in Artikel mit kon- stitutionellem Charakter (in einem Grundvertrag) und solche mit detaillierten Ausführungsbestimmungen. 308", "46, 47", "46: 26-31 und 33-37 / 47: 1-3", "Weil die Vergrößerung der EU von 15 auf 27 Mitglieder die „Auflösung zuordnungsfähiger Verantwortlichkeiten noch verstärkt“ 340 und somit zu deren „Erosion“ führe, müsse es einen „strukturellen Neuanfang“ geben. Fischer warnt, dass die Erweiterung „bei den Bürgern Sorgen und Ängste auslösen würde, unter anderem, weil die EU noch undurchsichtiger und unverstehbarer“ 341 werde. Als Lösung, dass sich die Bürger wieder als Teilnehmer des europäischen Gemeinwesens verstehen, gilt deshalb die Vereinfachung der bestehenden Verträge. „Wer Rechte hat, sie kennt und nutzen kann, wer sieht, dass sich die EU um seine Rechte kümmert, für den wird sie auch interessanter“. Analog zu den Erfahrungen in der Bundesrepublik könnte sich laut Däubler-Gmelin auf diesem Wege ein europäischer „Verfassungspatriotismus“ entwickeln. 343 // Unter diesem Vorzeichen steht die Forderung nach einer Zweiteilung der Verträge in die Artikel mit konstitutionellem Charakter (in einem Grundvertrag) und die detaillierten Ausführungsbestimmungen.", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "mit kommentierendem Einschub "Selbst J. Fischer ... (sic!)" incl. Fußnotenverweis (307) übernommen, in dem weiterer Text von Volkmann-Schluck kopiert wird, siehe [[Fragment 117 101-105]] {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 117, "16-21", "Selbst eine „europäische Verbundsverfassung" wäre dem Bürger nur schwer vermittelbar, weil die konstitutionellen Garantien und Grundsätze in dem über Jahrzehnte gewachsenen, immer komplexer gewordenen Vertragswerk und den Urteilen des EuGH für den Bürger nicht erkennbar sind. Dem theoretisch nicht reizlosen Ansatz eines „Verfassungsverbunds" (I. Pernice 309) sind bereits damit messbare Grenzen gesetzt. Damit können die Verträge nicht die integrative Kraft [einer Verfassung entfalten, weil die Bürger sich nicht als Träger des europäischen Gemeinwesens verstehen.]", 55, "17-21", "Dennoch hat auch diese Auffassung Defizite, denn diese „europäische Verbundsverfassung“ ist dem Bürger nur schwer vermittelbar, weil die konstitutionellen Garantien und Grundsätze in dem über Jahrzehnte gewachsenen, immer komplexer gewordenen Vertragswerk und den Urteilen des EuGH für den Bürger nicht erkennbar sind. Damit können die Verträge nicht die integrative Kraft einer Verfassung entfalten, weil die Bürger sich nicht als Träger des europäischen Gemeinwesens verstehen.", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 117, "101-105", "---- 307 J. Fischer; Vom Staatenverbund zur Föderation- Gedanken über die Finalität der euro- päischen Integration. Abdruck seiner Rede vor der Humboldt Universität Berlin (2000) . Die ..für die Europapolitik unverzichtbare Akzeptanz" würde sich auch laut Fischer deshalb nur dann einfinden, wenn der ..Zugang der Bürger zum Recht" verbessert wird (vgl. auch ders., Rede zu den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere, 28. Oktober 1999).", 46, "32-33", "Die „für die Europapolitik unverzichtbare Akzeptanz“ wird sich auch laut Fischer deshalb nur dann einfinden, wenn der „Zugang der Bürger zum Recht“ verbessert wird. 342", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 117, "114-124", "''I. Pernice'', Die Dritte Gewalt im europäischen Verfassungsverbund, in: EuR 1996, S. 27 ff. Die von ''I. Pernice'' entwickelte Konzeption des Verfassungsverbunds hat inzwischen hohen Bedeutungsgrad in der deutschen Debatte erlangt. Danach stehen Verfassung und Rechtsordnung des Verbands „Europäische Union“ und der mitgliedstaatlichen Verbände in einem so engen Verhältnis der gegenseitigen Verweisung, der gegenseitigen Anhängigkeit und der Verflechtung, dass man die klassisch-völkerrechtliche Sichtweise (unabhängiger Staat und internationaler Zusammenschluss) überwinden müsse. Europäische Union und Mitgliedstaaten sind danach rechtsnormativ in einer Weise zusammengewachsen, dass man sie als Bestandteile eines miteinander zusammengewachsenen Verbundes betrachten müsse. Die zwischen der EU und den Mitgliedstaaten bestehende Trennung werde durch den Prozess des konstitutiven Zusammenwachsens aufgehoben. EU-Rechtsordnung und [nationale Rechtsordnung würden miteinander verschmolzen. ...]", 27, "2-11", "Große Bedeutung hat in der deutschen Diskussion zunächst die Konzeption des Verfassungsverbunds erlangt, die Ingolf Pernice entwickelt hat. Danach stehen Verfassung und Rechtsordnung des Verbands "Europäische Union" und der mitgliedstaatlichen Verbände in einem so engen Verhältnis der gegenseitigen Verweisung, der gegenseitigen Anhängigkeit und der Verflechtung, dass man die klassisch-völkerrechtliche Sichtweise (unabhängiger Staat und internationaler Zusammenschluss) überwinden müsse. EU und Mitgliedstaaten sind danach rechtsnormativ in einer Weise zusammengewachsen, dass man sie als Bestandteile eines miteinander zusammengewachsenen Verbundes betrachten müsse. Die zwischen der EU und den Mitgliedstaaten bestehende ''Trennung'' werde durch den Prozess des konstitutiven Zusammenwachsens aufgehoben.EU-Rechtsordnung und nationale Rechtsordnung würden miteinander verschmolzen.", "Verschleierung", "ja", "Nettesheim 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Nettesheim%202004", "Fortsetzung: Fragment 118 101-117 {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 118, "01-06", "[Damit können die Verträge nicht die integrative Kraft] einer Verfassung entfalten, weil die Bürger sich nicht als Träger des europäischen Gemeinwesens verstehen. Die Verträge können also die Identifikations- und Integrationsfunktion einer Verfassung kaum erfüllen. Die Komplexität führte aber nicht nur zu mangelnder Akzeptanz und Entfremdung von der Europäischen Union, sondern auch zu Koordinationsproblemen im politischen System selbst, womit auch die mangelhafte Organisationsfunktion der Verträge erneut angedeutet wäre.", 55, "", "Damit können die Verträge nicht die integrative Kraft einer Verfassung entfalten, weil die Bürger sich nicht als Träger des europäischen Gemeinwesens verstehen. Deshalb können die Verträge die Identifikations- und Integrationsfunktion einer Verfassung nicht erfüllen. Die Komplexität führt nicht nur zu mangelnder Akzeptanz und Entfremdung von der EU, sondern auch zu Koordinationsproblemen im politischen System selbst. Damit ist auch die mangelhafte Organisationsfunktion der Verträge angesprochen.", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|PlagDoc|+}}" 118, "07-09", "Unter dem Strich trugen alle Defizite im Bereich der Legitimation, Organisation und Begrenzung europäischer Macht zur mangelnden Identifizierung der Bürger mit Brüssel bei.", 47, "optional, evtl. hilfreich", "Nach Meinung der Politiker tragen alle Defizite im Bereich der Legitimation, Organisation und Begrenzung europäischer Macht zu diesem Identitätsverlust bei.", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Der Verfasser ändert die Vorlage hier ab, in dem er den Sinn ändert und im eingeschobenen Folgesatz dem Original widerspricht. {{Fragmentsichter|PlagDoc|+}}" 118, "13-25", "Insgesamt hat sich herausgestellt, dass das ursprünglich zwischenstaatlich konzipierte europäische Recht der anfänglichen Wirtschaftsgemeinschaft im Laufe des Integrationsprozesses immer mehr konstitutionelle Funktionsnormen entwickelt hat. So legitimieren die Verträge europäische Macht, indem sie dem Bürger Wahlmöglichkeiten und Petitionsrechte einräumen. Die Verträge begrenzen Macht, indem sie die individuellen Menschenrechte der EU-Bürger schützen. Es hat sich gezeigt, dass diese Konstitutionalisierung maßgeblich vom EuGH forciert wurde, welcher bereits in den sechziger Jahren europäischem Recht Vorrang vor nationalem Recht zusprach und ein Garant individueller Rechte wurde, indem er dem Einzelnen Klagemöglichkeiten gegen Vertragsverstöße durch die Mitgliedsstaaten gab. Gleichzeitig ist aber auch offensichtlich geworden, dass die Verträge und die EuGH-Rechtssprechung wesentliche Funktionen einer Verfassung nicht erfüllen können, denn sie leiten sich nicht vom ''pouvoir constituant'' eines souveränen Vol-[kes ab und bieten dem Bürger nur unzureichende Möglichkeiten, die Politik der Union demokratisch mitzugestalten.]", "54,55", "34-40, 1- 5", "Dabei hat sich herausgestellt, dass das ursprünglich zwischenstaatlich konzipierte europäische Recht der anfänglichen Wirtschaftsgemeinschaft im Laufe des Integrationsprozesses immer mehr konstitutionelle Funktionsnormen entwickelt hat. So legitimieren die Verträge europäische Macht, indem sie dem Bürger Wahlmöglichkeiten und Petitionsrechte einräumen. Die Verträge begrenzen Macht, indem sie die individuellen Menschenrechte der EU-Bürger schützen. Es hat sich gezeigt, dass diese Konstitutionalisierung maßgeblich vom EuGH forciert wurde, welcher bereits in den sechziger Jahren europäischem Recht Vorrang vor nationalem Recht zusprach und ein Garant individueller Rechte wurde, indem er dem Einzelnen Klagemöglichkeiten gegen Vertragsverstöße durch die Mitgliedsstaaten gab. Gleichzeitig ist aber auch deutlich geworden, dass die Verträge und die EuGH-Rechtssprechung wesentliche Funktionen einer Verfassung nicht erfüllen können, denn sie leiten sich nicht vom pouvoir constituant eines souveränen Volkes ab und bieten dem Bürger nur unzureichende Möglichkeiten, die Politik der Union demokratisch mitzugestalten.", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Fortsetzung direkt auf Seite 119. {{Fragmentsichter|PlagDoc|+}}" 118, "101-117", "[117: EU - Rechtsordnung und] nationale Rechtsordnung würden miteinander verschmolzen. Die Verflechtung hätte einen Grad erreicht, der es konzeptionell nicht mehr sinnvoll erscheinen ließe, zwischen zwei verschiedenen Rechtsordnungen zu unterscheiden (vgl. I. Pernice, Art. 23, in: H. Dreier (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar. 1998. Rdnr. 20). Die in der Vergangenheit immer wieder auftauchenden Konflikte zwischen dem Geltungsanspruch beider Rechtsordnungen wären damit hinfällig. Im Hinblick auf das Zusammenwachsen der Verfassungen müsse auch von einer einheitlichen „Verfassung Europas" gesprochen werden, in der EU-Verfassungsrecht und nationale Verfassungen aufgegangen seien. Dies mündet in ein Verfassungsverständnis, in dessen Mittelpunkt die europäische Verfassungsgesamtheit steht, in der die mitgliedstaatlichen Verfassungen und die unionale Verfassung als „Teilverfassungen" (P. Häberle) aufgehen („Mehrebenen Verfassungsverbund“, vgl. nur I. Pernice, Multilevel Constitutionalism and the Treaty of Amsterdam: European Constitution-Making Revisited?, in: 36 CMLRev. 1999, S. 703 ff.). Im Übrigen steht nicht die Frage nach der Souveränität bzw. nach dem Ausnahmefall im Zentrum des Denkens von Pernice, sondern der Regelfall der Kooperation, vgl. auch M. Nettesheim, EU-Recht und nationales Verfassungsrecht, Deutscher Bericht für die XX. FIDE-Tagung 2002, (zu finden im Internet unter www.fide2002.org/reportseulaw.htm).", "27,28", "11-30,1-2", "EU-Rechtsordnung und nationale Rechtsordnung würden miteinander verschmolzen. Die Verflechtung hätte einen Grad erreicht, der es konzeptionell nicht mehr sinnvoll erscheinen ließe, zwischen zwei verschiedenen Rechtsordnungen zu unterscheiden. [64: Pernice, Ingolf, in: Dreier, Horst (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, 1998, Art 23 Rdnr. 20. [...]] Die in der Vergangenheit immer wieder auftauchenden Konflikte zwischen dem Geltungsanspruch beider Rechtsordnungen wären damit hinfällig. Im Hinblick auf das Zusammenwachsen der Verfassungen müsse auch von einer einheitlichen "Verfassung Europas" gesprochen werden, in der EU-Verfassungsrecht und nationale Verfassungen aufgegangen seien. Dies mündet in ein Verfassungsverständnis, in dessen Mittelpunkt die europäische Verfassungsgesamtheit steht, in der die mitgliedstaatlichen Verfassungen und die unionale Verfassung als "Teilverfassungen" aufgehen ("Mehrebenen-Verfassungsverbund" [65: Vgl. nur Pernice, Ingolf, Multilevel Constitutionalism and the Treaty of Amsterdam: European Constitution-making revisited?, 26 CMLRev 1999, S. 703.]). [...] Nicht die Frage nach der Souveränität, nach dem Ausnahmefall, steht im Zentrum des Denkens von ''Pernice'', sondern der Regelfall der Kooperation.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Nettesheim 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Nettesheim%202004", "Fortsetzung von Fragment 117 114-124, am Ende der Copy&Paste Passage nennt zG unter "vgl. auch" den Originalautor -> versch. Bauernopfer {{Fragmentsichter|PlagDoc|+}}" 119, "1-8", "[Gleichzeitig ist aber auch offensichtlich geworden, dass die Verträge und die EuGH-Rechtssprechung wesentliche Funktionen einer Verfassung nicht erfüllen können, denn sie leiten sich nicht vom pouvoir constituant eines souveränen Vol]kes [310] ab und bieten dem Bürger nur unzureichende Möglichkeiten, die Politik der Union demokratisch mitzugestalten. Erschwerend kommen die Sprachbarrieren zwischen den Mitgliedsstaaten hinzu, die verhindern, dass eine europäische Öffentlichkeit zustande kommt, die für das Funktionieren einer Verfassung unerlässlich ist. Auch aus diesem Defizit lässt sich schließen, dass eine europäische Konstitution nicht die staatlichen Verfassungen ersetzen kann, weil sie nicht gänzlich über die nötigen demokratischen Strukturen und Voraussetzungen, wie sie üblicherweise vom Staat gewährleistet werden, verfügen würde.", 55, "5-11", "Gleichzeitig ist aber auch deutlich geworden, dass die Verträge und die EuGH-Rechtssprechung wesentliche Funktionen einer Verfassung nicht erfüllen können, denn sie leiten sich nicht vom pouvoir constituant eines souveränen Volkes ab und bieten dem Bürger nur unzureichende Möglichkeiten, die Politik der Union demokratisch mitzugestalten. Erschwerend kommen die Sprachbarrieren zwischen den Mitgliedsstaaten hinzu, die verhindern, dass eine europäische Öffentlichkeit zustande kommt, die für Funktionieren einer Verfassung unerlässlich ist. Aus diesem Defizit lässt sich schließen, dass eine europäische Konstitution nicht die staatlichen Verfassungen ersetzen kann, weil sie nicht über die nötigen demokratischen Strukturen und Voraussetzungen, wie sie üblicherweise vom Staat gewährleistet werden, verfügt.", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Fortsetzung von Seite 118 {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 119, "9-24", "Die Verfassungspläne, die während der Integrationsgeschichte vom Europäischen Parlament entworfen wurden, hatten zum Ziel, diese Defizite zu lösen und die unübersichtlichen Verträge durch ein einzelnes, übersichtliches Dokument zu ersetzen. Initiativen zur Konstitutionalisierung der Europäischen Union entstanden immer dann, wenn eine innere Krise diese Probleme sichtbar machte oder wenn die europäische Integration durch Einflüsse von außen sich qualitativ veränderte. So war der Entwurf der Ad-hoc-Versammlung eine Reaktion auf die Korea-Krise und sollte den Übergang zu einer politischen Gemeinschaft markieren. Ähnlich versuchte der Herman-Entwurf von 1994, ein neues Selbstverständnis der Europäischen Union nach dem Ende des Kalten Krieges zu definieren. Die beiden neueren Entwürfe des Europäischen Parlamentes von 1984 und 1994 entstanden, um die Handlungsfähigkeit der Europäischen Union auch nach einer Erweiterung ihrer Mitgliederzahl zu sichern. Der Entwurf des Parlamentes von 1994 reagierte auf die Akzeptanzkrise nach dem Maastrichter Vertrag, der zwar immer mehr politische Befugnisse auf die Gemeinschaft übertragen, dem Bürger aber kaum Gestaltungsmöglichkeiten europäischer Politik gegeben hatte.", 55, "25-37", "Die Verfassungspläne, die während der Integrationsgeschichte vom Europäischen Parlament entworfen wurden, hatten zum Ziel, diese Defizite zu lösen und die unübersichtlichen Verträge durch ein einzelnes, übersichtliches Dokument zu ersetzen. Initiativen zur Konstitutionalisierung der EU entstanden immer dann, wenn eine innere Krise diese Probleme sichtbar machte oder wenn die europäische Integration durch Einflüsse von außen sich qualitativ veränderte. So war der Entwurf der Ad-hoc-Versammlung eine Reaktion auf die Korea-Krise und sollte den Übergang zu einer politischen Gemeinschaft markieren. Ähnlich versuchte der Herman-Entwurf von 1994, ein neues Selbstverständnis der EU nach dem Ende des Kalten Krieges zu definieren. Die beiden neueren Entwürfe des EP von 1984 und 1994 entstanden, um die Handlungsfähigkeit der EU auch nach einer Erweiterung ihrer Mitgliederzahl zu sichern. Der EP-Entwurf von 1994 reagierte auf die Akzeptanzkrise nach dem Maastrichter Vertrag, der zwar immer mehr politische Befugnisse auf die Gemeinschaft übertrug, dem Bürger aber kaum Gestaltungsmöglichkeiten europäischer Politik gab.", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 119, "25-30", "Obgleich die Akzeptanz- und Handlungsprobleme der Europäischen Union, die sie zu lösen versuchten, sich im Laufe der Integration verschärften und spätestens seit Maastricht auch zur gelegentlich offenen Verweigerung der Europäischen Union (Wahlen!) umschlugen, waren die Verfassungsentwürfe des Europäischen Parlamentes zum Scheitern verurteilt, da sie die besonderen Bedingungen einer europäischen Konstitutionalisierung nicht genügend berücksichtigten.", 55, "37-40", "Obwohl die Akzeptanz- und Handlungsprobleme der EU, die sie zu lösen versuchten, sich im Laufe der Integration verschärften und spätestens seit Maastricht auch zur offenen Verweigerung der EU umschlugen, waren die Verfassungsentwürfe des EP zum Scheitern verurteilt, weil sie die besonderen Bedingungen einer europäischen Konstitutionalisierung nicht genügend berücksichtigten.", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 119, "31-34", "Die Verfassungsentwicklung der Europäischen Union stellt keinen „eindeutig abgrenzbaren linearen" Prozess dar. sondern ein „mehrpoliges System", in dem „zwischen den Mitgliedsstaaten und der Gemeinschaft sowie zwischen den Orga- nen der EG ein sich fortwährend neu definierendes Gleichgewicht gesucht wird"", 9, "28-31", "Die Verfassungsentwicklung der EU stellt demnach keinen „eindeutig abgrenzbaren linearen“ Prozess dar, sondern ein „mehrpoliges System“, in dem „zwischen den Mitgliedsstaaten und der Gemeinschaft sowie zwischen den Organen der EG ein sich fortwährend neu definierendes Gleichgewicht gesucht wird“.", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 119, "101-103", "Fussnote 310: Zum „Volksbegriff“ aus der Lit: A. Augustin, Das Volk der Europäischen Union. Zu Inhalt und Kritik eines normativen Begriffs, 2000; vgl. P. Häberle, Europäische Verfas- sungslehre, 4. Aufl. 2006, S. 306 f.", 306, "", "Fussnote 100, S. 306: Aus der Lit.: A. Augustin, Das Volk der Europäischen Union, Zu Inhalt und Kritik eines normativen Begriffs, 2000; [...]", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Häberle 2006", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Häberle%202006", "{{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 119, "106-108", "[312] Zitate nach ''R. Bieber'', Verfassungsentwicklung und Verfassungsgebung in der EG, in: R. Wildenmann (Hrsg.): Staatswerdung Europas? Optionen für eine Europäische Union, 1991, S. 393 ff., 412 f.", 9, "108-109", "[42] Bieber, Roland: „Verfassungsentwicklung und Verfassungsgebung in der EG“, in: Wildenmann, Rudolf (Hrsg.): ''Staatswerdung Europas?: Optionen für eine Europäische Union'', 1991, S. 393-414, hier: S. 412-413.", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 120, "01-04", "Laut I. Pernice ist eine „geschachtelt konstituierte europäische Gesamtordnung" entstanden, die „ein einheitliches, föderal strukturiertes System bildet, in dem die nationalen Verfassungen und das europäische Primärrecht Teilelemente eines Europäischen Verfassungsverbundes bilden". [313]", 9, "3. Abs. Mitte", "So ist eine „geschachtelt konstituierte europäische Gesamtordnung“ entstanden, die „ein einheitliches, föderal strukturiertes System bildet, in dem die nationalen Verfassungen und das europäische Primärrecht Teilelemente eines Europäischen Verfassungsbundes bilden“. [43]", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Satz mit Unformulierung übernommen. Fußnote sinngemäß übernommen (gleiche Quelle). Aussage wird Pernice attributiert, nicht S.Volkmann-Schluck von der der Satz eigentlich sammt. {{Fragmentsichter|MoonofA|-}}" 120, "06-08", "In der Literatur ist man sich inzwischen weitgehend einig, dass das Primärrecht der Europäischen Union Verfassungsqualität [314] hat, dass aber unter Zugrundelegung eines substantiell angereicherten Verfassungsbegriffs Defizite bestehen.", 1, "", "Vor diesem Hintergrund 55 ist man sich inzwischen weitgehend einig, dass das Primärrecht der EU Verfassungsqualität hat, dass aber unter Zugrundelegung eines substantiell angereicherten Verfassungsbegriffs Defizite bestehen.", "Verschleierung", "ja", "Nettesheim 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Nettesheim%202004", "{{Fragmentsichter|MoonofA|-}}" 120, "09-12", "Die rechtsdogmatische Qualifikation der Europäischen Gemeinschaften bereitete hingegen schon zur Zeit ihrer Gründung erhebliche Schwierigkeiten.[315] Im Zuge ihrer weiteren Entwicklung und Ausgestaltung zu einer politischen Union und „Werte-Gemeinschaft" haben sich diese noch erheblich verstärkt.", 55, "40-48", "Bereitete aber schon die rechtsdogmatische Qualifikation der Europäischen Gemeinschaften zur Zeit ihrer Gründung erhebliche Schwierigkeiten, [14] so haben sich diese im Laufe von deren weiterer Entwicklung und Ausgestaltung zu einer politischen Union und „Werte-Gemeinschaft“ noch erheblich verstärkt.", "Verschleierung", "ja", "Hummer 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hummer%202003", "Die Fussnote hierzu wurde ebenfalls aus der Quelle übernommen. {{Fragmentsichter|MoonofA|-}}" 120, "13-18", "Zwar charakterisierte schon ''W. Hallstein'' die EWG als „Rechtsgemeinschaft" und nicht lediglich als ein Bündel völkervertraglicher Rechte und Pflichten der verbundenen Staaten. [316] Bemerkenswert äußerte sich auch der EuGH - bereits in diesem Kontext - , der in seiner berühmten ''Les Verts-Entscheidung'' bestätigte, „dass die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft eine Rechtsgemeinschaft der Art ist. dass weder die Mitgliedstaaten noch die Gemeinschaftsorgane der Kontrolle [darüber entzogen sind, ob ihre Handlungen im Einklang mit der Verfassungsurkunde der Gemeinschaft, dem Vertrag, stehen“. 317]", 48, "51-74", "– Schon Walter Hallstein [...] charakterisierte die EWG als „Rechtsgemeinschaft“ [9] und nicht als ein Bündel völkervertraglicher Rechte und Pflichten der verbundenen Staaten. – Der Europäische Gerichtshof bestätigte in seiner berühmten Les Verts-Entscheidung [10] , „dass die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft eine Rechtsgemeinschaft der Art ist, dass weder die Mitgliedstaaten noch die Gemeinschaftsorgane der Kontrolle darüber entzogen sind, ob ihre Handlungen im Einklang mit der Verfassungsurkunde der Gemeinschaft, dem Vertrag, stehen“.", "Verschleierung", "ja", "Blumenwitz 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Blumenwitz%202003", "Die Fussnote hierzu wurde ebenfalls aus der Quelle übernommen. {{Fragmentsichter|MoonofA|-}}" 120, "101-102", "[313] ''I. Pernice'', Der europäische Verfassungsverbund auf dem Weg der Konsolidierung, in: JöR, Bd. 48 (2000), S. 205 ff., 210.", 9, 110, "[43] Pernice: „Der europäische Verfassungsverbund...“, 2000, a.a.O., S. 210.", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle. {{Fragmentsichter|MoonofA|-}}" 120, "103-111", "Grundsätzlich zur Frage eines konstitutionellen Europas: P. Häberle, Europäische Verfassungslehre in Einzelstudien, 1999; ders., Europäische Verfassungslehre, 4. Aufl. 2006; A. Peters, Elemente einer Theorie der Verfassung Europas, 2001; M. Zuleeg, Die Vorzüge der europäischen Verfassung, in: Der Staat 41 (2002), S. 359 ff.; R. Scholz, Wege zur Europäischen Verfassung, in: ZG 2002, S. 1 ff.; A. von Bogdandy, Europäische Prinzipienlehre, in: ders. (Hrsg.), Europäisches Verfassungsrecht, 2003, S. 149 ff.; I. Pernice, Die Europäische Verfassung, in: Festschrift Steinberger, 2002, S. 1319 ff.; H.H. Rupp, Anmerkungen zu einer Europäischen Verfassung, in: JZ 2003, S. 18 ff.; E. Pache, Eine Verfassung für Europa – Krönung oder Kollaps der Europäische Integration?, in: EuR 2002, S. 767 ff.", 643, "", "Aus der Grundsatzliteratur: A. Peters, Elemente einer Theorie der Verfassung Europas, 200 1; M. Zuleeg, Die Vorzüge der europäischen Verfassung, Der Staat 41 (2002), S. 359 ff.; I. Pernice, Die Europäische Verfassung, FS Steinberger, 2002, S. 1319 ff.; H.H. Rupp, Anmerkungen zu einer Europäischen Verfassung, JZ 2003, S. 18 ff.; R. Scholz, wege zur Europäischen verfassung, ZG 2002, S. 1 ff.; E. Pache, Eine Verfassung für Europa — Krönung oder Kollaps der europäischen Integration?, EuR 2002, S. 767 ff.; A. von Bogdandy, Europäische Prinzipienlehre, in: ders. (Hrsg.), Europäisches Verfassungsrecht, 2003, S. 149 ff.; [...]", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Häberle 2006", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Häberle%202006", "H. führt noch drei weitere Nachweise an. G. verweist auf das Werk, aber ohne Seitenzahl und in einer distanzierenden Art und Weise als Teil der Aufzählung. {{Fragmentsichter|MoonofA|-}}" 120, "112-113", "[315] Vgl. dazu allgemein ''A. Riklin'', Die Europäische Gemeinschaft im System der Staatenverbindungen, 1972.", 62, "?", "[14] Vgl. dazu allgemein Riklin, Alois: Die Europäische Gemeinschaft im System der Staatenverbindungen, 1972.", "KomplettPlagiat", "ja", "Hummer 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hummer%202003", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle. {{Fragmentsichter|MoonofA|-}}" 120, "114-118", "[316] ''W. Hallstein'', Die Europäische Gemeinschaft, 1. Aufl. 1973, S. 49; ''H.P. Ipsen'', Europäisches Gemeinschaftsrecht, 1972, S. 197 ff., sieht in der Gemeinschaft einen Zweckverband und unterstreicht damit auch den Unterschied zur „Staatlichkeit als umfassender geistig-sozialer Wirklichkeit, potenziell unbeschränkter Kompetenzfülle von Gebiets- und Personalhoheit“. [...]", 51, "69-78", "[9] Hallstein, W.: Die Europäische Gemeinschaft, 1974 2 , S. 49; Ipsen, H. P.: Europäisches Gemeinschaftsrecht, 1972, S.197ff., sieht in der Gemeinschaft einen Zweckverband und unterstreicht damit auch den Unterschied zur „Staatlichkeit als umfassender geistig-sozialer Wirklichkeit, potenziell unbeschränkter Kompetenzfülle von Gebiets- und Personalhoheit“;", "KomplettPlagiat", "ja", "Blumenwitz 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Blumenwitz%202003", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an einer ähnlichen Stelle. {{Fragmentsichter|MoonofA|-}}" 121, "01-02", "[Bemerkenswert äußerte sich auch der EuGH - bereits in diesem Kontext - , der in seiner berühmten Les Verts-Entscheidung bestätigte, „dass die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft eine Rechtsgemeinschaft der Art ist, dass weder die Mitgliedstaaten noch die Gemeinschaftsorgane der Kontrolle ] darüber entzogen sind, ob ihre Handlungen im Einklang mit der Verfassungsurkunde der Gemeinschaft, dem Vertrag, stehen“. [317]", 48, "?", "[Bemerkenswert äußerte sich auch der EuGH - bereits in diesem Kontext - , der in seiner berühmten Les Verts-Entscheidung bestätigte, „dass die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft eine Rechtsgemeinschaft der Art ist. dass weder die Mitgliedstaaten noch die Gemeinschaftsorgane der Kontrolle] darüber entzogen sind, ob ihre Handlungen im Einklang mit der Verfassungsurkunde der Gemeinschaft, dem Vertrag, stehen“.", "KomplettPlagiat", "ja", "Blumenwitz 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Blumenwitz%202003", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 121, 101, "[317] EuGH Slg. 1986, 1339 (1365 f.).", 51, "?", "[10] EuGH Slg. 1986, 1339 (1365f.). [...]", "KomplettPlagiat", "ja", "Blumenwitz 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Blumenwitz%202003", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an einer ähnlichen Stelle. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 121, "104-107", "umfassend bereits ''W. Meng'', Das Recht der internationalen Organisationen – eine Entwicklungsstufe des Völkerrechts. Zugleich eine Untersuchung zur Rechtsnatur des Rechts der Europäischen Gemeinschaften, 1979.", 62, "?", "[15] Meng, Werner: Das Recht der internationalen Organisationen – eine Entwicklungsstufe des Völkerrechts. Zugleich eine Untersuchung zur Rechtsnatur des Rechts der Europäischen Gemeinschaften, 1979.", "Verschleierung", "ja", "Hummer 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hummer%202003", "Der Ausschnitt aus der Dissertation befindet sich in der Fußnote 318, die an einer ähnlichen Stelle wie die Fußnote 15 steht. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 121, "108-141", "[319] Zur rechtlichen Natur der Europäischen Union sei noch ergänzt, dass die Union zunächst auf mehreren, in der Art der Zusammenarbeit zwischen den Staaten abgestuften Gemeinschaften basiert. Diese "drei Säulen Europas" umfassen die Europäischen Gemeinschaften als erste Säule (Die Europäischen Gemeinschaften (die EG, die EGKS – im Jahr 2002 in die Anwendungsbereiche des EGV überführt – sowie die Euratom) bilden seit dem am 01. 11. 1993 in Kraft getretenen Vertrag von Maastricht Untereinheiten der Europäischen Union und wurden durch diesen Vertrag ergänzt um PJZ und GASP, vgl. etwa M. Herdegen, Europarecht, 8. Aufl. 2006, S. 38 f.), die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) als zweite Säule sowie die Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZ) als dritte Säule. Während es sich bei der zweiten und dritten Säule um Strukturen mit rein intergouvernementaler Zusammenarbeit handelt, die teilweise auf die Organe der Europäischen Gemeinschaften zurückgreifen, bilden die Europäischen Gemeinschaften eine besondere Form völkerrechtlicher Verträge durch Ihren Charakter als "supranationale Organisationen" und sind in ihrer rechtlichen Gestalt weltweit einzigartig (so auch M. Heintzen, Vom Dickicht der Verträge zur europäischen Verfassung? Vortrag vom 27. 11. 2000 im Rahmen des Studienganges Journalisten-Weiterbildung der Freien Universität Berlin, www.fu-berlin.de/ jura/ netlaw/ pubikationen/ beitraege/ ss00-heintzen.html). Wesentlich für die Begründung dieses supranationalen Staatenzusammenschlusses ist die Übertragung von Teilen nationaler Hoheitsgewalt durch die Mitgliedstaaten auf die Europäischen Gemeinschaften. Dadurch liegt sowohl legislative als auch judikative Entscheidungs- und Regelungsgewalt gegenüber den Völkern dieser Staaten in den Händen der Europäischen Gemeinschaftsorgane, die beispielsweise im Fall der Europäischen Kommission und des EuGH auch unabhängig von nationaler Willensbildung tätig werden. Das Primärrecht der Europäischen Union setzt sich zusammen aus dem primären Gemeinschaftsrecht das durch die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Gemeinschaften gebildet wird und den Grundlagenverträgen der Europäischen Union das Sekundärrecht besteht aus allen Rechtsakten, die auf der Grundlage des Primärrechtes gesetzt werden und ebenfalls mittelbare als auch unmittelbare Wirkung annehmen können. Die sog. intergouvernementale Zusammenarbeit wirkt insbesondere in den Bereichen der zweiten und dritten Säule der Europäischen Union in denen die Staaten auf der Grundlage völkerrechtlicher Verträge,die jedoch auf das jeweilige nationale Recht nur mittelbaren Einfluss haben, kooperieren. Nur die Europäischen Gemeinschaften sind sowohl im völkerrechtlichen Sinne als auch im innerstaatlichen Rechtsverkehr im Rahmen der Kompetenzen der EG rechtsfähig. (Ausdrücklich anerkannt in den drei Gründungsverträgen: Art. 281 und 282 EGV, Art. 6 EGKS", "8-10", "", "Die EU basiert auf mehreren in der Art der Zusammenarbeit zwischen den Staaten abgestuften Gemeinschaften. Diese "drei Säulen Europas" umfassen - die Europäischen Gemeinschaften [13: Die Europäischen Gemeinschaften (die EG, die EGKS - im Jahr 2002 in die Anwendungsbereiche des EGV überführt - sowie die Euratom) bilden seit dem am 01.11.1993 in Kraft getretenen Vertrag von Maastricht Untereinheiten der Europäischen Union und wurden durch diesen Vertrag von Maastricht ergänzt um PJZ und GASP. Vgl. Herdegen (2002), S.38 f.] als erste Säule - die Gemeinsame Außen und Sicherheitspolitik (GASP) als zweite Säule sowie - die Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZ) als dritte Säule. Während es sich bei der <u>zweiten und dritten Säule</u> um Strukturen mit rein intergouvernementaler Zusammenarbeit handelt, die teilweise auf die Organe der Europäischen Gemeinschaften zurückgreifen, [14] bilden die <u>Europäischen Gemeinschaften</u> eine besondere Form völkerrechtlicher Verträge durch Ihren Charakter als "supranationale Organisationen" und sind in ihrer rechtlichen Gestalt weltweit einzigartig.[15: Vgl. Heintzen (2000), S.2] Wesentlich für die Begründung dieses supranationalen Staatenzusammenschlusses ist die Übertragung von Teilen nationaler Hoheitsgewalt durch die Mitgliedstaaten auf die Europäischen Gemeinschaften. Dadurch liegt sowohl legislative als auch judikative Entscheidungs- und Regelungsgewalt gegenüber den Völkern dieser Staaten in den Händen der Europäischen Gemeinschaftsorgane, die z.B. im Fall der EK und des EuGH auch unabhängig von nationaler Willensbildung tätig werden. [16] Das <u>Primärrecht der EU</u> setzt sich zusammen aus dem primären Gemeinschaftsrecht [17] und den Grundlagenverträgen der EU, das Sekundärrecht der EU besteht aus allen Rechtsakten, die auf der Grundlage des Primärrechtes gesetzt werden und ebenfalls mittelbare als auch unmittelbare Wirkung annehmen können. [18] [...] Die <u>intergouvernementale Zusammenarbeit</u> wirkt insbesondere in den Bereichen der zweiten und dritten Säule der Europäischen Union in denen die Staaten auf der Grundlage völkerrechtlicher Verträge, die jedoch auf das jeweilige nationale Recht nur mittelbaren Einfluss haben, kooperieren. [20] Nur die Europäischen Gemeinschaften sind sowohl im völkerrechtlichen Sinne als auch im innerstaatlichen Rechtsverkehr im Rahmen der EG rechtsfähig. [21: Ausdrücklich anerkannt in den drei Gründungsverträgen: Art. 281 und 282 EGV, Art. 6 EGKS [...]]", "Verschleierung", "nein", "Schnepel 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schnepel%202003", "Fußnote über.ca 1/2 Seite. Mehfache Umformulierungen, z.B. gleich Eingangs oder auch bei "Das Primärrecht der ...." {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 122, "01-11", "In die Verfassungstheorie lassen sich nichtstaatliche Verbände dadurch dogmatisch einbeziehen, dass man innerhalb eines weiter gefassten Verfassungsbegriffs ''verschiedene Verfassungstypen'' unterscheidet. Bisher sind nach der Art des Verbandes drei Verfassungstypen zu unterscheiden, nämlich die Staatsverfassung, die bundesstaatliche Gliedstaatsverfassung und - ggf. - die Unionsverfassung. ''T. Schmitz'' ist zuzustimmen , dass die essentiellen Lehren der Verfassungstheorie auf alle Verfassungstypen anwendbar sind, während weitere Lehren nur für bestimmte Verfassungstypen gelten und allenfalls nach umsichtiger Anpassung auf andere übertragen werden können. [320] Die Einbeziehung staatsähnlicher Verbände bedeutet demnach also keine vollständige Gleichstellung einer etwaigen Unionsverfassung mit der eines Staates. ____ [Fn 320 ''T. Schmitz'', Integration in der Supranationalen Union. 2001. S. 398 ff.]", 1, "", "Dogmatisch lassen sich nichtstaatliche Verbände dadurch in die Verfassungstheorie einbeziehen, daß man innerhalb eines weiter gefaßten Verfassungsbegriffs ''verschiedene Verfassungstypen'' unterscheidet. Bisher sind nach der Art des Verbandes drei Verfassungstypen zu unterscheiden, nämlich die Staatsverfassung, die bundesstaatliche Gliedstaatsverfassung und - ggf. - die Unionsverfassung. Die essentiellen Lehren der Verfassungstheorie sind auf alle Verfassungstypen anwendbar, während weitere Lehren nur für bestimmte Verfassungstypen gelten und allenfalls nach umsichtiger Anpassung auf andere übertragen werden können. Die Einbeziehung staatsähnlicher Verbände bedeutet also keine vollständige Gleichstellung einer etwaigen Unionsverfassung mit der eines Staates.", "BauernOpfer", "ja", "Schmitz 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schmitz%202001", "Erster Satz eigentlich "Verschleierung". Dann ziemlich grenzwertige Verwendung des Zitats. Bei KTzG verweist die Fußnote 320 auf T.Schmitz, es ist mir im Original aber nicht klar, daß der ganze Absatz mehr oder minder von T.Schmitz übernommen ist. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 122, "12-24", "Unübersehbare Parallelen zwischen den Gründungsverträgen der Europäischen Gemeinschaften und einer Verfassung haben allerdings schon früh zu einer verfassungsrechtlichen Interpretation der Verträge geführt. Bereits ''Ophüls'' verwies darauf dass sie eine Grundordnung enthielten ein in sich geschlossenes System das im Gemeinschaftsrecht ähnlich herrsche wie die staatliche Verfassung im nationalen Bereich [321]. Hinsichtlich der teils erst für spätere Zeitpunkte festgelegten Integrationsschritte sprach er von "Planungsverfassungen". ''Ipsen'' benannte sie später angesichts der bereits mehrfach erfolgten Vertragsänderungen als "Wandelverfassungen" [322]. In den achtziger Jahren ging die Lehre zunehmend dazu über, die Verträge unter Hinweis auf ihre zum Teil verfassungstypischen Regelungsinhalte und Funktionen als Verfassung zu charakterisieren; dabei war durchaus an eine Verfassung i.S.d. normativen Verfassungsbegriffs der Verfassungstheorie gedacht.", 1, "", "Parallelen zwischen den Gründungsverträgen der Europäischen Gemeinschaften und einer Verfassung haben im europarechtlichen Schrifttum schon früh zu einer verfassungsrechtlichen Deutung der Verträge geführt. Bereits OPHÜLS verwies darauf, daß sie eine Grundordnung enthielten, ein in sich geschlossenes System, das im Gemeinschaftsrecht ähnlich herrsche wie die staatliche Verfassung im nationalen Bereich. Er sprach im Hinblick auf die z.T. erst für spätere Zeitpunkte festgelegten Integrationsschritte von Planungsverfassungen. IPSEN bezeichnete sie später in Ansehung der bereits mehrfach erfolgten Vertragsänderung als Wandelverfassungen. In den achtziger Jahren ging die Lehre mehr und mehr dazu über, die Verträge unter Hinweis auf ihre z.T. verfassungstypischen Regelungsinhalte und Funktionen als Verfassung zu charakterisieren; dabei war durchaus an eine Verfassung i.S.d. normativen Verfassungsbegriffs der Verfassungstheorie gedacht.", "Verschleierung", "ja", "Schmitz 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schmitz%202001", "Fußnote 320 (eine Seite voher verweist sehr begrenzt auf T.Schmitz). Eingetragen als Verschleierung weil in fast allen Sätzen mind. 1 Wort geändert ist. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 122, "26-30", "Die Verträge sind Verträge zwischen Mitgliedstaaten, welche sich ursprünglich auf die Schaffung eines gemeinsamen Marktes und die damit verbundenen Wirtschaftspolitiken beziehen (sollten). Als "Zweckverband" ist ihr Geltungsbereich im Gegensatz zur Verfassung also nicht universal, sondern auf einzelne Politikbereiche begrenzt.[323] Anders als eine Verfassung im "klassischen" Sinne [(Seitenende)... konstituieren sich die EU- und EG-Verträge eben auch nicht aus einem... ]", 7, "(2.Absatz)", "[...] Die Verträge sind Verträge zwischen Mitgliedstaaten, welche sich ursprünglich auf die Schaffung eines gemeinsamen Marktes und die damit verbundenen Wirtschaftspolitiken beziehen. Als Zweckverband ist ihr Geltungsbereich im Gegensatz zur Verfassung also nicht universal, sondern auf einzelne Politikbereiche begrenzt.[30] Anders als eine Verfassung konstituieren sich die EU- und EG-Verträge auch nicht aus einem [...]", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Klassifizierung als "Verschleierung" wegen Einfügung von "im "klassischen" Sinne" {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 122, "101-102", "sowie Art. 184 und 185 Euratom). Die EU sollte dagegen bisher augenscheinlich keine auf völkerrechtlicher Ebene rechtsfähige Organisation sein (vgl. ''M. Herdegen'' (2006), S. 65).", 10, "?", "[21: [...] sowie Art. 184 und 185 Euratom, [...]] Die EU sollte dagegen bisher augenscheinlich keine auf völkerrechtlicher Ebene rechtsfähige Organisation sein. [22: Vgl. Herdegen (2002), S.65]", "KomplettPlagiat", "nein", "Schnepel 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schnepel%202003", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 122, 112, "[323] Vgl. ''H.P. Ipsen'', Fusionverfassung Europäische Gemeinschaften, 1969, S. 54.", 7, 104, "[30] Vgl. Ipsen, Hans Peter: Fusionverfassung Europäische Gemeinschaften, Bad Homburg, 1969, S. 54.", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 123, "01-08", "[Anders als eine Verfassung im „klassischen" Sinne... (Seitenwechsel)] konstituieren sich die EU- und EG-Verträge eben auch nicht aus einem - beispielsweise revolutionären - Gründungsakt einer politischen Gemeinschaft, sondern leiten sich aus dem Vertragsabschluss souveräner Staaten ab. Laut Art. 48 EUV muss deshalb jede Änderung der EU-Verträge an den Anforderungen der nationalen Verfassungen gemessen und von den nationalen Parlamenten ratifiziert werden, und theoretisch können die Mitgliedsstaaten als „Herren der Verträge“ [324] die Mitgliedschaft wieder aufkündigen.", 7, "(2.Absatz)", "Anders als eine Verfassung konstituieren sich die EU- und EG-Verträge auch nicht aus einem revolutionären Gründungsakt einer politischen Gemeinschaft, sondern leiten sich aus dem Vertragsabschluss souveräner Staaten ab. Laut Art. 48 des EU-Vertrages (EUV) muss deshalb jede Änderung der EU-Verträge an den Anforderungen der nationalen Verfassungen gemessen und von den nationalen Parlamenten ratifiziert werden, und theoretisch können die Mitgliedsstaaten als „Herren der Verträge“ die Mitgliedschaft wieder aufkündigen.", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Umformuliert, z.B. bei " - beispielsweise revolutionären - " {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 123, "12-21", "Was die EG- und EU-Verträge zunächst von internationalen Verträgen unterscheidet, ist der teilweise Souveränitätsverzicht der Mitgliedsstaaten durch die vertraglich festgelegte Errichtung einer supranationalen Behörde und eines Gerichtshofs. Die Kommission hat das alleinige Initiativrecht für Gesetze (Art. 211 EGV) und kontrolliert die Implementierung dieser Gesetze auf nationaler Ebene.(325) [Kein Absatz] Die funktionale Ausweitung der Verträge auf immer neue Wirtschafts- und Politikbereiche und die damit verbundene Übertragung ursprünglich nationalstaatlicher Kompetenzen auf die supranationale Ebene hat dazu geführt, dass die Verträge wesentliche Funktionen übernommen haben, die im staatlichen Bereich von einer Verfassung erwartet und erfüllt werden.", "7-8", "(3.Absatz)", "Was die EG- und EU-Verträge allerdings von internationalen Verträgen unterscheidet, ist der teilweise Souveränitätsverzicht der Mitgliedsstaaten durch die vertraglich festgelegte Errichtung einer supranationalen Behörde und eines Gerichtshofs. Die Kommission hat das alleinige Initiativrecht für Gesetze (Art. 211 EGV) und kontrolliert die Implementierung dieser Gesetze auf nationaler Ebene. [...] Die funktionale Ausweitung der Verträge auf immer neue Wirtschafts- und Politikbereiche und die damit verbundene Übertragung ursprünglich nationalstaatlicher Kompetenzen auf die supranationale Ebene hat dazu geführt, dass die Verträge wesentliche Funktionen übernommen haben, die im staatlichen Bereich von einer Verfassung erwartet und erfüllt werden.", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Teilweise Worte geändert. Mittleren Satz im Original nach unten in Fußnote ausgelagert. {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 123, "21-28", "In Bezug auf die Legitimationsfunktion haben die Verträge dem ursprünglichen „Marktbürger“[326] im Integrationsprozess immer mehr Partizipationsrechte gewährleistet. Dazu zählt seit 1979 das aktive Wahlrecht zu den Direktwahlen des Europäischen Parlaments, was seit "Maastricht" mit der Unionsbürgerschaft auch auf das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen in jedem Mitgliedsstaat ausgeweitet wurde. Mit der Unionsbürgerschaft erhielt der Einzelne auch das Recht, Eingaben und Beschwerden an das Europäische Parlament zu richten. Dazu gibt es einen Bürgerbeauftrag- (...)", 8, "(2.Absatz)", "In Bezug auf die Legitimationsfunktion [32] haben die Verträge dem ursprünglichen „Marktbürger“[33] im Integrationsprozess immer mehr Partizipationsrechte gewährleistet. Dazu gehört seit 1979 das aktive Wahlrecht zu den Direktwahlen des EP, was seit Maastricht mit der Unionsbürgerschaft auch auf das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen in jedem Mitgliedsstaat ausgeweitet wurde. Mit der Unionsbürgerschaft erhielt der Einzelne auch das Recht, Eingaben und Beschwerden ans EP zu richten. Dazu gibt es einen Bürgerbeauftragten [...]", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Fußnote 326 ist eine Kopie von Fußnote 33 des Originals. {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 123, "107-113", "[325] Bei der Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) im Jahr 1950 eröffnete sich durch diesen Souveränitätsverzicht für Frankreich die Möglichkeit, auf friedliche Weise den Kern des deutschen Wirtschaftspotentials zu kontrollieren, und für den Kriegsverlierer Deutschland die gleichberechtigte Aufnahme in eine internationale Organisation. Ausgehend von diesem „kleinsten gemeinsamen Nenner“ sollten die Mitgliedsstaaten dazu gebracht werden, auf weiteren Gebieten „gemeinsame Lösungen zu suchen, vgl. ''C. Giering'', Europa zwischen Zweckverband und Superstaat, 1997, S. 45.]", 7, "33-39", "Bei der Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) im Jahr 1950 eröffnete sich durch diesen Souveränitätsverzicht für Frankreich die Möglichkeit, auf friedliche Weise den Kern des deutschen Wirtschaftspotentials zu kontrollieren, und für den Kriegsverlierer Deutschland die gleichberechtigte Aufnahme in eine internationale Organisation. Ausgehend von diesem „kleinsten gemeinsamen Nenner“ sollten die Mitgliedsstaaten dazu gebracht werden, auf weiteren Gebieten „gemeinsame Lösungen zu suchen.[31: Giering, Claus: ''Europa zwischen Zweckverband und Superstaat'', 1997, S. 45.]", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Auslagerung eines Absatzes des Originaltextes in eine Fußnote. {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 123, "114-115", "[326] Zu diesem Begriff siehe auch ''S. Hobe'', Die Unionsbürgerschaft nach dem Vertrag von Maastricht, in: Der Staat, Nr. 32 (1993), S. 245 ff., 246.", 8, "", "[33] Hobe, Stephan: „Die Unionsbürgerschaft nach dem Vertrag von Maastricht“, in: ''Der Staat'', Nr. 32, 1993, S.245-268, S. 246", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle. {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 124, "01-26", "[Dazu gibt es einen Bürgerbeauftrag-]ten, der im Interesse der Bürger die Organe zu Stellungnahmen auffordern kann (Art. 195 EGV). Gleichzeitig haben sich im Laufe der Integrationsgeschichte immer mehr allgemein als "demokratisch" bezeichnete Rechtsgrundsätze entwickelt, wie das Verhältnismäßigkeitsprinzip und die Rechtssicherheit. Die verfassungsmäßige Begrenzung von Hoheitsgewalt zum Schutz des Einzelnen in Form von Grund- und Bürgerrechten ist im Prozess der schrittweisen Vertragsänderungen ebenfalls ausgebaut worden. Laut Art. 6 EUV achtet die Union die Grundrechte, welche in der EMRK „gewährleistet sind“ und die sich aus den „gemeinsamen Verfassungen der Mitgliedsstaaten ergeben“. Dazu gehören seit Amsterdam auch der Schutz vor „Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion“ oder „der Weltanschauung“, einer „Behinderung“, des „Alters“ oder der „sexuellen Ausrichtung“ (Art 13 EGV). In Art. 136 EGV werden zudem grundsätzliche soziale Rechte bestimmt, sowie in Art. 3 Abs. 2 EGV die „Gleichstellung von Männern und Frauen“. Mit dem Vertrag von Nizza ist außerdem ein Frühwarnsystem eingebaut worden: Art. 7 EUV wurde so geändert, dass der Ministerrat auch vorbeugend tätig werden kann, wenn 90 Prozent des Rates feststellen, dass die Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender gemeinsamer Werte besteht. [kein Absatz] Der in Maastricht geschaffene „status activus“ der Unionsbürgerschaft soll dem Bürger durch Petitions- und Appellationsrechte ein gewisses „Nähe- und Akzeptanzverhältnis“ zur Europäischen Union ermöglichen und so zur Integration und Identifikation beitragen. Auch das Subsidiaritätsprinzip(327) (Art. 5 EGV) soll garantieren, dass Entscheidungen „möglichst bürgernah getroffen werden sollen“ (Präambel EUV).(328) Gleichzeitig ist die Unionsbürgerschaft aber nur als Ergänzung zur nationalen Staatsangehörigkeit gedacht: „Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mitgliedsstaaten“ (Art. 6, Abs. 3 EUV).", 8, "(3.Absatz)", "Dazu gibt es einen Bürgerbeauftragten, der im Interesse der Bürger die Organe zu Stellungnahmen auffordern kann (Art. 195 EGV). Gleichzeitig haben sich im Laufe der Integrationsgeschichte immer mehr demokratische Rechtsgrundsätze entwickelt, wie das Verhältnismäßigkeitsprinzip und die Rechtssicherheit. Die verfassungsmäßige Begrenzung von Hoheitsgewalt zum Schutz des Einzelnen in Form von Grund- und Bürgerrechten ist im Prozess der schrittweisen Vertragsänderungen ebenfalls ausgebaut worden. Laut Art. 6 EUV achtet die Union die Grundrechte, welche in der Europäschen Konvention zum Schutz der Menschenrechte (EMRK) „gewährleistet sind“ und die sich aus den „gemeinsamen Verfassungen der Mitgliedsstaaten ergeben“. Dazu gehören seit Amsterdam auch die „Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion“ oder „der Weltanschauung“, einer „Behinderung“, des „Alters“ oder der „sexuellen Ausrichtung“ (Art 13 EGV). In Art. 136 EGV werden zudem grundsätzliche soziale Rechte bestimmt, sowie in Art. 3 Abs. 2 EGV die „Gleichstellung von Männern und Frauen“. Mit dem Vertrag von Nizza ist außerdem ein Frühwarnsystem eingebaut worden: Art. 7 EUV wurde so geändert, dass der Ministerrat auch vorbeugend tätig werden kann, wenn 90 Prozent des Rates feststellen, dass die Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender gemeinsamer Werte besteht. Der in Maastricht geschaffene „status activus“(34) der Unionsbürgerschaft soll dem Bürger durch Petitions- und Appellationsrechte ein gewisses „Nähe- und Akzeptanzverhältnis“ zur EU ermöglichen und so zur Integration und Identifikation beitragen. Auch das Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 EGV) soll garantieren, dass Entscheidungen „möglichst bürgernah getroffen werden sollen“ (Präambel EUV). Gleichzeitig ist die Unionsbürgerschaft aber nur als Ergänzung zur nationalen Staatsangehörigkeit gedacht: „Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mitgliedsstaaten“ (Art. 6, Abs.3 EUV).", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Fußnote 327 weist auf Literatur zum Subsidiaritätsprinzip hin. Werke von Volkmann-Schluck werden nicht genannt. Fußnote 328 enthält den gleichen Text, der im Fließtext der Dissertation nach der Fußnote 328 folgt. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 124, "29-31", "Die konstituellen Merkmale des bisherigen Gemeinschaftsrechts erschließen sich nicht nur aus dem Wortlaut der Verträge, sondern auch aus höchstrichterlichen Leitentscheidungen.329 In seiner Rolle als unabhängige permanente Ge- [neue Seite] richtsinstanz für die Wahrung des Gemeinschaftsrechts hat der EuGH als [...]", 8, "30-36", "Die konstitutionellen Merkmale des Gemeinschaftsrechts erschließen sich nicht nur aus dem Wortlaut der Verträge, sondern auch aus den Leitentscheidungen des EuGH.35 In seiner Rolle als unabhängige permanente Gerichtsinstanz für die Wahrung des Gemeinschaftsrechts hat der EuGH als [...]", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "GTzG Fußnote 329 entspricht inhaltlich nicht Fußnote 35 bei S.V-S *** Gesamtfragment erstreckt sich über Seite 124/125/126 *** Fortsetzung bei [[Fragment_125_01-07]] {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 124, "101-105", "327 Die Lit. zum „Subsidiaritätsprinzip“ ist uferlos. Vgl. etwa H. Lecheler, Das Subsidiaritätsprinzip – Strukturprinzip einer europäischen Union, 1993; P. Häberle, Das Prinzip der Subsidiarität aus Sicht der vergleichenden Verfassungslehre, in: AöR 118 (1994), S. 169 ff.; A. Riklin / G. Batliner (Hrsg.), Subsidiarität, 1994; D. Merten (Hrsg.), Die Subsidiarität Europas, 1993.", "425, 448, 521", "", "Fussnote 516, S. 425: Dazu aus der Lit.: P. Häberle, Das Prinzip der Subsidiarität aus Sicht der vergleichenden Verfassungslehre, AöR 119 (1994), S. 169 ff.; H. Lecheler, Das Subsidiaritätsprinzip, Strukturprinzip einer europäischen Union, 1993; [...] Fussnote 820, S. 521: Aus der unüberschaubaren Lit. zur "Subsidiarität" nur: D. Merten (Hrsg.), Die Subsidiarität Europas, 1993; G. Batliner/A. Riklin (Hrsg.), Subsidiarität, 1994; P. Häberle, Das Prinzip der Subsidiarität aus Sicht der vergleichenden Verfassungslehre, AöR 119 (1994), S. 169 ff.. Siehe noch oben Anm. 573. [Gemeint ist Anm. 574] Fussnote 574, S. 448: Aus der unüberschaubaren Lit.: A. Riklin/G. Batliner (Hrsg.), Subsidiarität, 1994; P. Häberle, Das Prinzip der Subsidiarität aus Sicht der vergleichenden Verfassungslehre, AöR 119 (1994), S. 169 ff.; D. Merten (Hrsg.), Die Subsidiarität Europas, 1993; [...]", "KomplettPlagiat", "ja", "Häberle 2006", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Häberle%202006", "Die Seiten 425 und 521 in Häberle 2006 sind im Sachregister unter "Subsidiaritätsprinzip in Europa" angeführt.<br> Bei "in: AöR 118 (1994)" weicht KT von Häberle ab - was einer weiteren Prüfung bedarf - in dubio, ist es nur ein Tippfehler. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 124, "106-108", "[328] Gleichzeitig ist die Unionsbürgerschaft aber nur als Ergänzung zur nationalen Staatsangehörigkeit gedacht: „Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mitgliedsstaaten“ (Art. 6, Abs. 3 EUV).", 8, "29-31", "Gleichzeitig ist die Unionsbürgerschaft aber nur als Ergänzung zur nationalen Staatsangehörigkeit gedacht: „Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mitgliedsstaaten“ (Art. 6, Abs.3 EUV).", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Nach der Fußnote folgt im Fließtext der gleiche Satz, den die Fußnote enthält. Ist wohl ein misslungener Versuch der Auslagerung der Originaltextes in die Fußnote. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 125, "1-7", "[In seiner Rolle als unabhängige permanente Ge-]richtsinstanz für die Wahrung des Gemeinschaftsrechts hat der EuGH als „Markstein" rechtsschöpferischer Gerichtsbarkeit das Gemeinschaftsrecht von der völkerrechtlichen Grundlage der Verträge gelöst und seine Prinzipien in Richtung auf eine Verfassung entwickelt.[330] Dieser Konstitutionalisierungsprozess durch den EuGH ist gekennzeichnet durch zwei Grundprinzipien: Die direkte Wirkung des EG-Rechts auf den Bürger und der Vorrang der europäischen Rechtsordnung gegenüber den Mitgliedstaaten.", "8,9", "34-38,1-4", "In seiner Rolle als unabhängige permanente Gerichtsinstanz für die Wahrung des Gemeinschaftsrechts hat der EuGH als Paradebeispiel rechtsschöpferischer Gerichtsbarkeit das Gemeinschaftsrecht von der völkerrechtlichen Grundlage der Verträge gelöst und seine Prinzipien in Richtung auf eine Verfassung entwickelt.[36] Dieser Konstitutionalisierungsprozess durch den EuGH ist gekennzeichnet durch zwei Grundprinzipien: Die direkte Wirkung des EG-Rechts auf den Bürger und der Vorrang der europäischen Rechtsordnung gegenüber den Mitgliedstaaten.", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Text identisch bis auf ''EuGH als „Markstein'' *** Fußnoten 330 und 36 ähnlich (mit weiteren Quellenangaben bei KTzG) *** forts. von [[Fragment_124_29-31]], Fortsetzung auf S126 *** Siehe auch [[Seite_124/125/126]] {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 125, "103-105", "Das BVerfG hat verschiedentlich untechnisch von einer Gemeinschaftsverfassung gesprochen, zur verfassungstheoretischen Einordnung der Verträge aber bislang nicht Stel- lung genommen.", 1, "(ftnref49)", "Das Bundesverfassungsgericht hat verschiedentlich untechnisch von einer Gemeinschaftsverfassung gesprochen, zur verfassungstheoretischen Einordnung der Verträge aber bislang nicht Stellung genommen.", "KomplettPlagiat", "ja", "Schmitz 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schmitz%202001", "Ein Satz innerhalb einer großen Fußnote. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 125, "105-133", "Gleichwohl ist (trotz inflationärer Literatur) in diesem Zusammenhang die „Maastricht“-Entscheidung des BVerfG vom 12. Oktober 1993 zu nennen, in welchem das BVerfG den Gründungsvertrag der Union sowie die Europäische Union selbst mit folgenden Worten qualifiziert: „Der Vertrag begründet einen europäischen Staatenverbund, der von den Mitgliedstaaten getragen wird und deren nationale Identität achtet; er betrifft die Mitgliedschaft Deutschlands in supranationalen Organisationen, nicht eine Zugehörigkeit zu einem europäischen Staat [...]. Der Unions-Vertrag begründet [...] einen Staatenverbund zur Verwirklichung einer immer engeren Union der – staatlich organisierten – Völker Europas, keinen sich auf ein europäisches Staatsvolk stützenden Staat [...]. Wohin ein europäischer Integrationsprozess nach weiteren Vertragsänderungen letztlich führen soll, mag in der Chiffre der ‚Europäischen Union‘ zwar im Anliegen einer weiteren Integration angedeutet sein, bleibt im gemeinten Ziel letztlich jedoch offen. Jedenfalls ist eine Gründung ‚Vereinigter Staaten von Europa‘, die der Staatswerdung der Vereinigten Staaten von Amerika vergleichbar wäre, derzeit nicht beabsichtigt“ (BVerfGE 89, S. 155 ff. (Rdnr. 33, 51, 53). Damit verwirft das BVerfG nicht nur (für den damaligen Integrationsstand) jedweden Staatsbezug, sondern sieht auch für die weitere Ausgestaltung der Gemeinschaften bzw. der Union – nicht einmal für die Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion – „keinen in seinem Selbstlauf nicht mehr steuerbaren ‚Automatismus‘“ (BVerfGE ebenda, Rdnr. 88), der unter Umständen zu Formen föderaler Staatlichkeit führen könnte. In der vom BVerfG gewählten Beschreibung der Europäischen Union als „Staatenverbund“ drückt sich allerdings die ganze Hilflosigkeit nicht nur der Doktrin, sondern auch der höchstrichterlichen Judikatur mitgliedstaatlicher Gerichte aus, die hybride Rechtsnatur der Europäischen Union auch nur einigermaßen exakt zu beschreiben. Der Begriff „Staatenverbund“ stellt in diesem Zusammenhang (und bis zur wegweisenden Ausgestaltung durch ''I. Pernice'', vgl. statt vieler Aufsätze ''ders''., Die Dritte Gewalt im europäischen Verfassungsverbund, in: EuR 1996, S. 27 ff.) geradezu den Schulfall einer „semantischen Leerformel“ dar, täuscht er doch – allerdings nur auf der semantischen Ebene – einen (vermeintlichen) Konsens in der (völkerrechtlichen) Lehre der Staatenverbindungen über die rechtliche Qualität der Europäischen Union vor, der als solcher aber nicht existiert.", "57-58", "?", "In seinem sog. „Maastricht-Urteil“ vom 12. Oktober 1993 qualifiziert das deutsche Bundesverfassungsgericht den Gründungsvertrag der Union sowie die EU selbst mit folgenden Worten: „Der Vertrag begründet einen europäischen Staatenverbund, der von den Mitgliedstaaten getragen wird und deren nationale Identität achtet; er betrifft die Mitgliedschaft Deutschlands in supranationalen Organisationen, nicht eine Zugehörigkeit zu einem europäischen Staat (...) Der Unions-Vertrag begründet (...) einen Staatenverbund zur Verwirklichung einer immer engeren Union der – staatlich organisierten – Völker Europas, keinen sich auf ein europäisches Staatsvolk stützenden Staat (...) Wohin ein europäischer Integrationsprozess nach weiteren Vertragsänderungen letztlich führen soll, mag in der Chiffre der „Europäischen Union“ zwar im Anliegen einer weiteren Integration angedeutet sein, bleibt im gemeinten Ziel letztlich jedoch offen. Jedenfalls ist eine Gründung „Vereinigter Staaten von Europa“, die der Staatswerdung der Vereinigten Staaten von Amerika vergleichbar wäre, derzeit nicht beabsichtigt“. [23: BVerfG 89, S.155ff. (Rdnr.33, 51, 53).] Damit verwirft das BVerfG nicht nur (für den damaligen Integrationsstand) jedweden Staatsbezug, sondern sieht auch für die weitere Ausgestaltung der Gemeinschaften bzw. der Union – nicht einmal für die Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) – „keinen in seinem Selbstlauf nicht mehr steuerbaren 'Automatismus' [24: Ebd., (Rdnr.88).], der unter Umständen zu Formen föderaler Staatlichkeit führen könnte. In der vom BVerfG gewählten Beschreibung der Europäischen Union als „Staatenverbund“ [25] drückt sich allerdings die ganze Hilflosigkeit nicht nur der Doktrin, sondern auch der höchstrichterlichen Judikatur mitgliedstaatlicher Gerichte aus, die hybride Rechtsnatur der EU auch nur einigermaßen exakt zu beschreiben. Der Begriff „Staatenverbund“ stellt in diesem Zusammenhang geradezu den Schulfall einer „semantischen Leerformel“, eines sog. „dilatorischen Formelkompromisses“ im Sinne von Carl Schmitt dar, täuscht er doch – allerdings nur auf der semantischen Ebene – einen (vermeintlichen) Konsens in der (völkerrechtlichen) Lehre der Staatenverbindungen über die rechtliche Qualität der EU vor, der als solcher aber nicht existiert, wie vorstehend aufgezeigt wurde.", "KomplettPlagiat", "ja", "Hummer 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hummer%202003", "Bis auf wenige Anfangsworte und einen geklammerten Einschub zu Pernice wörtlich übernommen. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 125, "134-135", "[330] Vgl. auch ''M.A. Dauses'', Die Rolle des EuGH als Verfassungsgericht der EU, in: Integration, 4/1994, S. 215 ff., 215. [...]", 8, "109-110", "[36] Dauses, Manfred A.: „Die Rolle des EuGH als Verfassungsgericht der EU“, in: ''Integration'', 17. Jg. 4/94, S. 215-229, hier S. 215.", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 126, "1-25", "Der EuGH entschied bereits 1963 in der berühmten ''Rs. Van Gend & Loos'', dass EG-Recht anders als in internationalen Organisationen nicht nur für Staaten, sondern auch unmittelbar für deren Bürger gilt, indem er den Bürgern die Möglichkeit gab. Gemeinschaftsrecht vor ihren jeweiligen nationalen Gerichten einzuklagen.[331] Die nationalen Gerichte müssen demnach EG-Recht unabhängig von der jeweiligen Gesetzgebung in den Mitgliedsstaaten anwenden. Mit der Ausweitung der Klagemöglichkeit auf Einzelpersonen und Unternehmen ist der EuGH nicht mehr nur „Kontrollorgan der Staaten und der Gemeinschaftsorgane", sondern - wie ein Verfassungsgericht - auch ein „Gralshüter" jener Rechte und Freiheiten der EG-Bürger, die in den Vertragstexten begründet sind.[332] Den übergeordneten Charakter des EG-Rechts vor nationalem Recht bestätigte der EuGH kurz darauf in der ''Rs. Costa/ENEL'': „Mit der Übertragung von Hoheitsrechten [...] auf die Gemeinschaft [...] haben die Mitgliedsstaaten ihre [...] Souveränitätsrechte beschränkt und so einen Rechtskörper geschaffen, der für sie und ihre Angehörigen verbindlich ist.[333] [obiger Absatz ist durch Einrückgung als Zitat kenntlich gemacht] Mit dieser Rechtssprechung wurde den Verträgen Vorrang vor nationalem Recht verliehen, indem spezifischen europäischen Freiheiten des Einzelnen gegen Eingriffe der Mitgliedsstaaten Schutz erwuchs. Um dieser verfassungsmäßigen Begrenzungsfunktion von Hoheitsgewalt auch auf der Ebene der Europäischen Union gerecht zu werden, integrierte der EuGH eine „Grundrechtsdoktrin" in seine Rechtssprechung, welche über die im EWG-Vertrag vorgesehenen wirtschaftlichen Freiheiten und den Schutz vor Diskriminierung aufgrund der Nationalität hinausreichte. Weil die Verträge selbst keinen Grundrechtskatalog besitzen, be- rief sich der EuGH seit 1970 (''Rs. Internationale Handelsgesellschaft'') auf die gemeinsamen Überlieferungen der Mitgliedsstaaten und der EMRK. [334]", 9, "3-21", "Dass EG-Recht anders als in internationalen Organisationen nicht nur für Staaten, sondern auch unmittelbar für deren Bürger gilt, entschied der EuGH bereits 1962, als er den Bürgern die Möglichkeit gab, Gemeinschaftsrecht vor ihren jeweiligen nationalen Gerichten einzuklagen. Die nationalen Gerichte müssen demnach EG-Recht unabhängig von der jeweiligen Gesetzgebung in den Mitgliedsstaaten anwenden. [37] Mit der Ausweitung der Klagemöglichkeit auf Einzelpersonen und Unternehmen ist der EuGH nicht mehr nur „Kontrollorgan der Staaten und der Gemeinschaftsorgane“, sondern – wie ein Verfassungsgericht – auch ein „Gralshüter“ jener Rechte und Freiheiten der EG-Bürger, die in den Vertragstexten begründet sind.[38] Den übergeordneten Charakter des EG-Rechts vor nationalem Recht bestätigte der EuGH kurz darauf.: „Mit der Übertragung von Hoheitsrechten ... auf die Gemeinschaft ... haben die Mitgliedsstaaten ihre ... Souveränitätsrechte beschränkt und so einen Rechtskörper geschaffen, der für sie und ihre Angehörigen verbindlich ist.“[39] Diese Rechtssprechung verlieh den Verträgen Vorrang vor nationalem Recht, indem sie spezifische europäische Freiheiten des Einzelnen gegen Eingriffe der Mitgliedsstaaten schützte. Um dieser verfassungsmäßigen ''Begrenzungsfunktion'' von Hoheitsgewalt auch auf EU-Ebene gerecht zu werden, integrierte der EuGH eine Grundrechtsdoktrin in seine Rechtssprechung, welche über die im EWG-Vertrag vorgesehenen wirtschaftlichen Freiheiten und dem Schutz vor Diskriminierung aufgrund der Nationalität hinausging. Weil die Verträge keinen Grundrechtskatalog besitzen, beruft sich der EuGH seit 1970 auf die gemeinsamen Überlieferungen der Mitgliedsstaaten und der EMRK. [40]", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Im Vergleich zu Seiten 124/125 (die mit 126 als ein Stück in der Quelle stehen) sind hier umfangreichere Umformulierungen vorgenommen worden. *** Man beachte auch das korrekte Zitat ("Mit der Übertragung von Hoheitsrechten...") das von Volkmann-Schluck übernommen wurde (dort auch Zitat) wobei die Quellenangabe (in Fußnote 333) etwas verändert wurde. *** Forts von [[Fragment_125_01-07]] {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 126, "26-31", "Ebenfalls in der ''Rs. Van Gend & Loos'' hatte sich der EuGH 1963 mit der Rechtsnatur der EWG und deren Gründungsvertrag auseinander zu setzen gehabt [335] und dabei statuiert, dass der EWG-Vertrag „mehr ist als ein Abkommen, das nur wech- selseitige Verpflichtungen zwischen den vertragsschließenden Staaten begründet“ sowie „dass die Gemeinschaft eine neue Rechtsordnung des Völkerrechts darstellt, zu deren Gunsten die Staaten, wenn auch in begrenztem Rahmen, ihre Souve-[riinitätsrechte eingeschränkt haben, ...]", 58, "20-34", "Der EuGH hatte sich bereits 1963 in der Rs. Van Gend & Loos [26] mit der Rechtsnatur der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und deren Gründungsvertrag auseinander zu setzen gehabt und dabei festgestellt, dass der EWG-Vertrag „mehr ist als ein Abkommen, das nur wechselseitige Verpflichtungen zwischen den vertragsschließenden Staaten begründet“ sowie „dass die Gemeinschaft eine neue Rechtsordnung des Völkerrechts darstellt, zu deren Gunsten die Staaten, wenn auch in begrenztem Rahmen, ihre Souveränitätsrechte [...]", "Verschleierung", "ja", "Hummer 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hummer%202003", "Fußnote 335 veweist auf die tatsächliche Quelle, aber nur mit "vgl. hierzu". {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 126, "101-103", "[331] Vgl. EuGH, Rs. 26/62, Van Gend & Loos, Slg. 1963, S. 1 ff., 24. [332] So auch ''M.A. Dauses'' (1994), S. 215. [333] EuGH, Rs. 6/64, Costa/ENEL, Slg. 1964, S. 1141 ff., 1251.", 9, "101-104", "[37] Vgl. Sammlung der Rechtssprechung der Rechtssprechung des Gerichtshofes 1963, Rechtssache 26/62, Van Gend en Loos, S. 24. [38] Dauses: „Die Rolle...“, 1994, a.a.O., S. 215. [39] Sammlung der Rechtssprechung des Gerichtshofes 1964, Rechtssache 6/64, S. 1251.", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Die Fußnoten wurden mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befinden sich an der gleichen Stelle. {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 126, "104-108", "[334] Die Organe müssen demnach bei der Gesetzgebung, die Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung von EG-Recht diese Menschenrechte beachten. Auch ohne Grundrechtskatalog gab es also genügend Mechanismen, die sicherstellen, „dass die Organe und Mitgliedsstaaten die Grenzen der ihnen übertragenen öffentlichen Autorität nicht überschreiten“ (so ''U.K. Preuß'', Auf der Suche nach Europas Verfassung, in: Transit 1999 (17), S. 154 ff., 155).", 9, "24-27", "Die Organe müssen demnach bei der Gesetzgebung, die Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung von EG-Recht diese Menschenrechte beachten. Auch ohne Grundrechtskatalog gibt es also genügend Mechanismen, die sicherstellen, „dass die Organe und Mitgliedsstaaten die Grenzen der ihnen übertragenen öffentlichen Autorität nicht überschreiten“. [41: Preuß: „Auf der Suche...“, 1999, a.a.O., S. 155.]", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Auslagerung eines Absatzes des Originaltextes in eine Fußnote. {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 127, "01-13", "[... zu deren Gunsten die Staaten, wenn auch in begrenztem Rahmen, ihre Souve-]ränitätsrechte eingeschränkt haben, eine Rechtsordnung, deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die Einzelnen sind“. [336] Ein Jahr später entwickelt der EuGH in der benannten ''Rs. Costa/ ENEL'' diesen Gedanken der Eigenständigkeit der Rechtsordnung der EWG weiter fort: „Zum Unterschied von gewöhnlichen internationalen Verträgen hat der EWG-Vertrag eine eigene Rechtsordnung geschaffen [...] Denn durch die Gründung einer Gemeinschaft für unbegrenzte Zeit, die mit eigenen Organen, mit der Rechts- und Geschäftsfähigkeit, mit internationaler Handlungsfähigkeit und insbesondere mit echten, aus der Beschränkung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten oder der Übertragung von Hoheitsrechten der Mitgliedstaaten auf die Gemeinschaft herrührenden Hoheitsrechten ausgestattet ist, haben die Mitgliedstaaten, wenngleich auch auf einem begrenzten Gebiet, ihre Souveränitätsrechte beschränkt und so einen Rechtskörper geschaffen, der für ihre Angehörigen und für sie selbst verbindlich ist.“ [337]", 58, "34-61", "Souveränitätsrechte eingeschränkt haben, eine Rechtsordnung, deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die Einzelnen sind“. Ein Jahr später führt der EuGH in der Rs. Costa/ENEL [27] diesen Gedanken der Eigenständigkeit der Rechtsordnung der EWG weiter fort und erkennt: „Zum Unterschied von gewöhnlichen internationalen Verträgen hat der EWG-Vertrag eine eigene Rechtsordnung geschaffen (...) Denn durch die Gründung einer Gemeinschaft für unbegrenzte Zeit, die mit eigenen Organen, mit der Rechts- und Geschäftsfähigkeit, mit internationaler Handlungsfähigkeit und insbesondere mit echten, aus der Beschränkung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten oder der Übertragung von Hoheitsrechten der Mitgliedstaaten auf die Gemeinschaft herrührenden Hoheitsrechten ausgestattet ist, haben die Mitgliedstaaten, wenngleich auch auf einem begrenzten Gebiet, ihre Souveränitätsrechte beschränkt und so einen Rechtskörper geschaffen, der für ihre Angehörigen und für sie selbst verbindlich ist.", "Verschleierung", "ja", "Hummer 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hummer%202003", "{{Fragmentsichter|MoonofA|-}}" 127, "14-30", "Dieser von ihm selbst benannte völkerrechtliche Ursprung der Europäischen Gemeinschaften hinderte den EuGH hingegen nicht, wiederholt deren Gründungsverträge als „Verfassungen“ zu bezeichnen und damit (gewollt oder ungewollt) eine staatsrechtliche Analogie zu ziehen. So bediente sich der EuGH erstmals der Begrifflichkeit „Verfassung“ – wenngleich zunächst noch in Form eines bloßen obiter dictum – in seinem ''Gutachten 1/76'' [338], wo er von der „inneren Verfassung der Gemeinschaft“ spricht, im Anschluß aber bereits pointiert in der ''Rs. Les Verts'', in der er den EWG-Vertrag explizit als „die Verfassungsurkunde der Gemeinschaft“ bezeichnet. [339] Diese Formulierung nimmt der EuGH in der Folge in der ''Rs. Zwartveld'' wieder auf und postuliert, dass weder die Mitgliedstaaten noch die Gemeinschaftsorgane der Kontrolle darüber entzogen sind, „ob ihre Handlungen im Einklang mit der Verfassungsurkunde der Gemeinschaft, dem Vertrag, stehen“. [340] Im ''Gutachten 1/91'' qualifiziert der EuGH den EWG-Vertrag (kontrastierend zum EWR-Vertrag) wie folgt: „Dagegen stellt der EWG-Vertrag, obwohl er in der Form einer völkerrechtlichen Übereinkunft geschlossen wurde, nichtsdestoweniger die Verfassungsurkunde einer Rechtsgemeinschaft dar.“", "58-59", "62-10", "Dieser von ihm selbst postulierte völkerrechtliche Ursprung der Europäischen Gemeinschaften hinderte den EuGH aber nicht, des Öfteren deren Gründungsverträge als „Verfassungen“ zu bezeichnen und damit – gewollt oder ungewollt – eine staatsrechtliche Analogie zu ziehen. So bediente sich der EuGH erstmals des Begriffs „Verfassung“ – zunächst allerdings noch in Form eines bloßen obiter dictum – in seinem Gutachten 1/76 [28], wo er von der „inneren Verfassung der Gemeinschaft“ spricht, danach aber bereits sehr deutlich in der Rs. Les Verts [29], in der er den EWG-Vertrag explizit als „die Verfassungsurkunde der Gemeinschaft“ („charte constitutionnelle de base“) bezeichnet. Diese Formulierung nimmt der EuGH in der Folge in der Rs. Zwartveld [30] wieder auf und stellt fest, dass weder die Mitgliedstaaten noch die Gemeinschaftsorgane der Kontrolle darüber entzogen sind, „ob ihre Handlungen im Einklang mit der Verfassungsurkunde der Gemeinschaft, dem Vertrag, stehen“. Im Gutachten 1/91 [31] qualifiziert der EuGH den EWG-Vertrag – im Gegensatz zum EWR-Vertrag – wiederum folgendermaßen: „Dagegen stellt der EWG-Vertrag, obwohl er in der Form einer völkerrechtlichen Übereinkunft geschlossen wurde, nichtsdestoweniger die Verfassungsurkunde einer Rechtsgemeinschaft dar.“", "Verschleierung", "ja", "Hummer 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hummer%202003", "{{Fragmentsichter|MoonofA|-}}" 127, "101-111", "[336] EuGH, Rs. 26/62, Van Gend & Loos, Slg. 1963, S. 1 ff., 25. [337] EuGH, Rs. 6/64, Costa/ENEL, Slg. 1964, S. 1141 ff. [338] EuGH, Gutachten 1/76 vom 26. April 1977, Stilllegungsfonds für die Binnenschifffahrt, Slg. 1977, S. 741 ff. [339] In der französischen Fassung: „charte constitutionnelle de base“, vgl. insgesamt EuGH, Rs. 294/83, Partí écologiste „Les Verts“/Europäisches Parlament, Slg. 1986, S. 1339 ff. [340] EuGH, Rs. C-2/88, J.J. Zwartveld u. a., Beschluss vom 13. Juli 1990, Slg. 1990, S. I-3365, Rdnr.16. [341] EuGH, Gutachten 1/91 vom 14. Dezember 1991, EWR, Slg. 1991 S. 6079 ff.", 63, "60-75", "[26] EuGH, Rs. 26/62, Van Gend & Loos, Slg. 1963, S.1ff. (Rdnr.9, 10). [27] EuGH, Rs: 6/64, Costa/ENEL; Slg: 1964, S.1141ff. (Rdnr.8). [28] EuGH, Gutachten 1/76 vom 26. April 1977, Stilllegungsfonds für die Binnenschifffahrt, Slg. 1977, S.741ff. (Rdnr.21). [29] EuGH, Rs. 294/83, Partí écologiste „Les Verts“/Europäisches Parlament, Slg. 1986, S.1339ff. (Rdnr.23). [30] EuGH, Rs. C-2/88, J. J. Zwartveld ua, Beschluss vom 13. Juli 1990, Slg. 1990, S.I-3365 (Rdnr.16). [31] EuGH, Gutachten 1/91 vom 14. Dezember 1991, EWR, Slg. 1991 S.6079ff. (Rdnr.20f.).", "Verschleierung", "ja", "Hummer 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hummer%202003", "Die Fußnoten wurden mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befinden sich an der gleichen Stelle. "Parti" ist die richtige Schreibweise, partí gibt es nicht, der Fehler wurde mitkopiert. {{Fragmentsichter|MoonofA|-}}" 128, "01-07", "Schließlich sucht der EuGH in der ''Rs. Beate Weber'' wieder den Kontext zu seiner Formulierung in der ''Rs. Zwartveld'', indem er die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage damit begründet, dass „weder die Mitgliedstaaten noch die Gemeinschaftsorgane der Kontrolle daraufhin entzogen sind, ob ihre Handlungen im Einklang mit der Verfassungsurkunde der Gemeinschaft, dem Vertrag, stehen“. [342] Im Übrigen stellte auch das EuG in der ''Rs. Martínez'' fest, dass der Gründungsvertrag der EG als „Verfassungsurkunde“ der Gemeinschaft zu erachten ist. [343]", 59, "10-24", "Zuletzt rekurriert der EuGH in der Rs. Beate Weber [32] wieder auf seine Formulierung in der Rs. Zwartveld, indem er die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage damit begründet, dass „weder die Mitgliedstaaten noch die Gemeinschaftsorgane der Kontrolle daraufhin entzogen sind, ob ihre Handlungen im Einklang mit der Verfassungsurkunde der Gemeinschaft, dem Vertrag, stehen“. Auch das EuG führte in der Rs. Martínez [33] aus, dass der Gründungsvertrag der EG als Verfassungsurkunde“ der Gemeinschaft anzusehen ist.", "Verschleierung", "ja", "Hummer 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hummer%202003", "Martínez wird, soweit ich das mit einer kurzen Googlerecherche einschätzen kann, überall Martinez geschrieben. Hier wurde wohl wieder mal ein Rechtschreibfehler mitkopiert. {{Fragmentsichter|MoonofA|-}}" 128, "08-12", "Im Ergebnis hat der EuGH die verfassungsrechtliche Sichtweise zunächst durch seine kontinuierlich rechtsstaatlich-staatsanaloge und systembildende Rechtspre- chung gefördert und schließlich mit der Entscheidung ''Les Verts'' von 1986 und dem 1.Gutachten zum EWR-Abkommen von 1991 übernommen, ohne sie allerdings näher zu begründen oder zu erläutern.", 1, "(rn 49)", "Der Europäische Gerichtshof hat die verfassungsrechtliche Sichtweise zunächst durch seine kontinuierlich rechtsstaatlich-staatsanaloge und systembildende Rechtsprechung gefördert und schließlich mit der Entscheidung Les Verts von 1986 und dem 1. Gutachten zum EWR-Abkommen von 1991 übernommen, ohne sie allerdings näher zu begründen oder zu erläutern.", "Verschleierung", "ja", "Schmitz 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schmitz%202001", "Diese Seite enthält die Fußnoten 342, 343, 344, 345. Keine dieser Fußnoten enthält einen Hinweis auf T. Schmitz, Integration in der Supranationalen Union S. 17, Abs. 49 {{Fragmentsichter|MoonofA|-}}" 128, "12-15", "Andererseits ist sich der EuGH aber durchaus der Grenzen einer solchen staatsrechtlichen Analogie bewusst, vor allem was einen eventuellen „föderalen“ Charakter der vertikalen Kompetenzverteilung zwischen den Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten betrifft. [344]", 59, "25-32", "Auf der anderen Seite ist sich der EuGH aber sehr wohl der Grenzen einer solchen staatsrechtlichen Analogie bewusst, vor allem was einen eventuellen „föderalen“ Charakter der vertikalen Kompetenzverteilung zwischen den Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten betrifft.", "Verschleierung", "ja", "Hummer 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hummer%202003", "{{Fragmentsichter|MoonofA|-}}" 128, "101-104", "[342] EuGH, Rs. C-314/91, Beate Weber / Europäisches Parlament, Slg. 1993, S. I-1093 ff., Rdnr.8. [343] EuG, verb. Rs. T-222, 327 und 329/99, Jean Claude Martínez ua / Europäisches Parlament, Slg. 2001, S. II-2823, Rdnr. 48.", 63, "76-81", "[32] EuGH, Rs. C-314/91, Beate Weber / Europäisches Parlament, Slg. 1993, S.I-1093 ff. (Rdnr.8). [33] EuG, verb. Rs. T-222, 327 und 329/99, Jean Claude Martínez ua / Europäisches Parlament, Slg. 2001, S. II-2823 (Rdnr.48).", "KomplettPlagiat", "ja", "Hummer 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hummer%202003", "Die Fußnoten wurden mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befinden sich an der gleichen Stelle. Jean Claude Martínez wird, soweit ich das mit einer kurzen Googlerecherche einschätzen kann, überall Jean-Claude Martinez geschrieben. Hier wurde wohl wieder mal ein Rechtschreibfehler mitkopiert. {{Fragmentsichter|MoonofA|-}}" 128, "105-122", "[344] So weist er zu dem Vorbringen der deutschen Bundesregierung in der ''Rs. C-359/92'' – die der Kommission in Art. 9 der allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie (1992) eingeräumte Befugnis stehe „in Widerspruch zu der Verteilung der Befugnisse zwischen den Gemeinschaftsorganen und den Mitgliedstaaten“ und gehe damit „über die Befugnisse hinaus, die in einem Bundesstaat wie der Bundesrepublik Deutschland dem Bund gegenüber den Ländern zustünden“ – darauf hin, „dass die Vorschriften, die die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten betreffen, nicht die gleichen sind wie diejenigen, die den Bund und die Länder miteinander verbinden“ (EuGH, Rs. C-359/92, Deutschland / Rat, Slg. 1994, S. I-3681 ff., S. I-3712, Rdnr.38). Auch der Generalanwalt ''F.G. Jacobs'' weist in seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache darauf hin, dass „mir eine solche Analogie zur Verteilung der Befugnisse nach der deutschen Verfassung jedoch neben der Sache zu liegen [scheint]“ (vgl. die Schlussanträge des GA Jacobs in der Rs. C-359/92 (Fn. 34), S. I-3694, Rdnr.39). Damit erkennen sowohl der EuGH als auch der Generalanwalt, dass die „vertikale Kompetenzverteilung“ im Sinne einer (bloßen) „begrenzten Einzelermächtigung“ mit final ausgerichteten Organkompetenzen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaften bzw. der Union mit der bundesrepublikanischen föderalen Kompetenzverteilung nichts gemein hat, sondern anderen Gesetzmäßigkeiten – außerhalb des Staatsrechts – folgt. Vgl. auch ''W. Hummer'' (2003), S. 57 f.", 59, "32-70", "So weist er zu dem Vorbringen der deutschen Bundesregierung in der Rs. C-359/92 [34: EuGH, Rs. C-359/92, Deutschland/Rat, Slg. 1994, S.I-3681ff., S.I-3712 (Rdnr.38)] – die der Kommission in Art. 9 der allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie (1992) eingeräumte Befugnis stehe „in Widerspruch zu der Verteilung der Befugnisse zwischen den Gemeinschaftsorganen und den Mitgliedstaaten“ und gehe damit „über die Befugnisse hinaus, die in einem Bundesstaat wie der Bundesrepublik Deutschland dem Bund gegenüber den Ländern zustünden“ – darauf hin, „dass die Vorschriften, die die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten betreffen, nicht die gleichen sind wie diejenigen, die den Bund und die Länder miteinander verbinden.“ Auch der Generalanwalt Sir Francis G. Jacobs weist in seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache darauf hin, dass „mir eine solche Analogie zur Verteilung der Befugnisse nach der deutschen Verfassung jedoch neben der Sache zu liegen (scheint)“ [35: Schlussanträge des GA Jacobs in der Rs. Rs. C-359/92 (Fn. 34), S.I-3694 (Rdnr.39).]. Damit erkennen sowohl der EuGH als auch Generalanwalt Jacobs, dass die „vertikale Kompetenzverteilung“ im Sinne einer (bloßen) „begrenzten Einzelermächtigung“ mit final ausgerichteten Organkompetenzen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaften bzw. der Union mit der bundesrepublikanischen föderalen Kompetenzverteilung nichts zu tun hat, sondern anderen, nichtstaatsrechtlichen Gesetzmäßigkeiten folgt.", "Verschleierung", "ja", "Hummer 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hummer%202003", "Auslagerung des Originaltextes in die Fußnote. Vgl. auch ''W. Hummer'' - too little, too late. Interessant auch, dass Susi Mandy Franziska Maria von und zu und auf und unter Googleberg dem "Generalanwalt Sir Francis G. Jacobs" seinen Sir wegnimmt. {{Fragmentsichter|MoonofA|-}}" 129, "02-21", "Neuerdings wird der herrschenden Qualifikation [346] einer zwischen den beiden Polen eines völkerrechtlichen Staatenbundes bzw. eines staatsrechtlichen Bundesstaates [347] angesiedelten gegenwärtigen Hybridform als Gebilde „sui generis“ insoweit entgegengetreten als dies nicht schlüssig die Existenz einer eigenen autonomen Rechtsordnung im Sinne einer „lex contractus“ [348] nach sich ziehen muss. Vielmehr seien die Kategorien der Allgemeinen Staatslehre sowie der Lehre von der völkerrechtlichen Staatenverbindungen [349] flexibel genug, um auch eine Einordnung der Europäischen Union nach herkömmlicher Terminologie vornehmen zu können. [350] Selbst das Abgrenzungskriterium der „Kompetenz-Kompetenz“ stellt keine plausible Trennlinie dar. Denn völkerrechtlich ist die souveräne Selbstbestimmung, also die Unabhängigkeit von Dritten entscheidend, nicht aber, ob innerhalb der Staatenverbindung die „Kompetenz-Kompetenz“ bei der zentralen oder bei den dezentralisierten Einheiten liegt. Letzteres ist wiederum maßgeblich für die föderale Ausgestaltung und die Gewaltenbalance in diesem Verbund, nicht aber für die Selbstständigkeit gegenüber Dritten, die aus völkerrechtlicher Sicht das Kriterium für den Bestand einer „Staatsgewalt“ darstellt. [351] Bezug nehmend auf die klassische „Drei-Elemente-Lehre“ des Völkerrechts für das Vorliegen eines souveränen Staates wird behauptet, dass der EU eben jene drei Elemente fehlen würden: ___ Fn 350 Diese Beobachtung und Differenzierung stützt sich auf ''W. Hummer'', „Verfassungs-Konvent“ und neue Konventsmethode. Instrumente zur Verstaatlichung der Union, in: Politische Studien. Der Europäische Verfassungskonvent - Strategien und Argumente. Sonderheft 1/2003, S. 53 ff. 56. Vgl. auch ''S. Griller'', Der „Sui Generis-Charakter“ der EU und die Konsequenzen für die Verfassungsoptionen. Ein Versuch der Entmythologisierung des Verfassungsstreits, in: W. Hummer (Hrsg.), Paradigmenwechsel im Europarecht zur Jahrtausendwende. Ansichten österreichischer Europarechtler zu aktuellen Problemlagen, 2003, S. 23 ff.; siehe auch ''A. Riklin'', Die Europäische Gemeinschaft im System der Staatenverbindungen, 1972, S. 330 ff. Fn 351 Vgl. auch ''S. Griller'' (2003), S. 26 ff.", "55-56", "", "Der herrschenden Qualifikation [...] der zwischen den beiden Polen eines völkerrechtlichen Staatenbundes bzw. eines staatsrechtlichen Bundesstaates angesiedelten gegenwärtigen Hybridform als Gebilde „sui generis“ wird neuerdings mit dem Hinweis entgegengetreten, dass dies nicht schlüssig die Existenz einer eigenen autonomen Rechtsordnung im Sinne einer „lex contractus“ [16] nach sich ziehen muss, sondern die Kategorien der Allgemeinen Staatslehre sowie der Lehre von den völkerrechtlichen Staatenverbindungen [17] flexibel genug sind, um auch eine Einordnung der EU nach herkömmlicher Terminologie vornehmen zu können. [18] [...] Sogar das bisherige Abgrenzungskriterium der „Kompetenz- Kompetenz“ stellt keine scharfe Trennlinie dar und zwar aus folgendem Grund: Völkerrechtlich maßgeblich ist nämlich die souveräne Selbstbestimmung, also die Absenz einer Abhängigkeit von Dritten, nicht aber, ob innerhalb der Staatenverbindung die „Kompetenz-Kompetenz“ bei der zentralen oder bei den dezentralisierten Einheiten liegt. Letzteres ist wesentlich für die föderale Ausgestaltung und die Gewaltenbalance in diesem Verbund, nicht aber für die Selbstständigkeit gegenüber Dritten. Diese ist aber aus völkerrechtlicher Sicht das maßgebliche Kriterium für den Bestand einer „Staatsgewalt“. [19] Auch im Hinblick auf die klassische „Drei-Elemente-Lehre“ des Völkerrechts für das Vorliegen eines souveränen Staates wird behauptet, dass der EU alle drei Elemente fehlen würden:", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Hummer 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hummer%202003", "Guttenberg schreibt zwar in der Fußnote zum ersten Absatz "Diese Beobachtung und Differenzierung stützt sich auf W. Hummer...", jedoch ist Hummers Text kaum umformuliert und Hummers Fußnoten werden einfach mitkopiert. Primärliteratur ist Sekundärliteratur. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 129, 101, "[346] Im Sinne eines „dualistischen Rechtsdenkens“.", 55, "[rechte Spalte] 28f.", "[...] – im Sinne eines „dualistischen Rechtsdenkens“ – [...]", "KomplettPlagiat", "ja", "Hummer 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hummer%202003", "Auslagerung eines Einschubes des Originaltextes in eine Fußnote. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 129, "102-104", "[347] Einem sehr allgemeinen Ansatz folgend liegt der Unterschied zwischen Staatenbünden und Bundesstaaten grundsätzlich im Ausmaß der Zentralisierung bzw. Dezentralisierung der Aufgabenwahrnehmung, wobei die Grenzen aber fließend sind.", 56, "04-09", "Der Unterschied zwischen Staatenbünden und Bundesstaaten liegt grundsätzlich im Ausmaß der Zentralisierung bzw. Dezentralisierung der Aufgabenwahrnehmung, wobei die Grenzen aber fließend sind.", "Verschleierung", "ja", "Hummer 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hummer%202003", "Auslagerung eines Satzes des Originaltextes in eine Fußnote. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 129, "105-109", "[348] Vgl. ''P. Fischer'', Die EU – eine autonome Rechtsgemeinschaft? Gleichzeitig ein „Verfassungs-Konvent“ und neue Konventsmethode. Beitrag zur Problematik des dualistischen Rechtsdenkens in der internationalen Jurisprudenz, in: W. Hummer (Hrsg.), Paradigmenwechsel im Europarecht zur Jahrtausendwende. Ansichten österreichischer Völkerrechtler zu aktuellen Problemlagen, 2003, S. 3 ff.", "62-63", "", "[16] Fischer, Peter: Die EU – eine autonome Rechtsgemeinschaft? Gleichzeitig ein Beitrag zur Problematik des dualistischen Rechtsdenkens in der internationalen Jurisprudenz, in: W. Hummer (Hrsg.), Paradigmenwechsel im Europarecht zur Jahrtausendwende. Ansichten österreichischer Völkerrechtler zu aktuellen Problemlagen, 2003, S.3ff.", "KomplettPlagiat", "ja", "Hummer 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hummer%202003", "Die Fußnoten aus Kopie und Original befinden sich etwa an der gleichen Stelle. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 129, "110-113", "[349] Klassiker etwa ''G. Jellinek'', Die Lehre von den Staatenverbindungen, 1882; ''J.L. Kunz'', Die Staatenverbindungen, 1929; ''H. Kelsen'', General Theory of Law and State, 1949; ''R. Bindschedler'', Rechtsfragen der europäischen Einigung. Ein Beitrag zu der Lehre von den Staatenverbindungen, 1954.", 63, "8-16", "[17] Klassisch z.B. Jellinek, Georg: Die Lehre von den Staatenverbindungen (1882); Kunz, Josef Laurenz: Die Staatenverbindungen, 1929; Kelsen, Hans: General Theory of Law and State, 1949; Bindschedler, Rudolf: Rechtsfragen der europäischen Einigung. Ein Beitrag zu der Lehre von den Staatenverbindungen, 1954.", "KomplettPlagiat", "ja", "Hummer 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hummer%202003", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 129, "117-122", "Vgl. auch ''S. Griller'', Der „Sui Generis-Charakter“ der EU und die Konsequenzen für die Verfassungsoptionen. Ein Versuch der Entmythologisierung des Verfassungsstreits, in: ''W. Hummer'' (Hrsg.), Paradigmenwechsel im Europarecht zur Jahrtausendwende. Ansichten österreichischer Europarechtler zu aktuellen Problemlagen, 2003, S. 23 ff.; siehe auch ''A. Riklin'', Die Europäische Gemeinschaft im System der Staatenverbindungen, 1972, S. 330 ff.", 63, "17-26", "[18] Griller, Stefan: Der „Sui Generis-Charakter“ der EU und die Konsequenzen für die Verfassungsoptionen. Ein Versuch der Entmythologisierung des Verfassungsstreits, in: Waldemar Hummer (Hrsg.), Paradigmenwechsel im Europarecht zur Jahrtausendwende. Ansichten österreichischer Europarechtler zu aktuellen Problemlagen, 2003, S.23ff.; Riklin, Alois: Die Europäische Gemeinschaft, S.330ff.", "KomplettPlagiat", "ja", "Hummer 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hummer%202003", "Der Ausschnitt der Dissertation befindet sich in der Fußnote 350, die an der gleichen Stelle steht wie Fußnote 18. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 129, 123, "[351] Vgl. auch ''S. Griller'' (2003), S. 26 ff.", 63, "27-28", "[19] Griller, Stefan: Der „Sui Generis-Charakter, S.23ff.", "Verschleierung", "ja", "Hummer 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hummer%202003", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 130, "01-11", "- So habe sie bereits kein Staatsvolk, sondern gem. Art. 17 EGV nur Unionsbürger und es existierten gem. Art. 189 EGV nur die „Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten", aber kein einheitliches europäisches Staatsvolk. - Des Weiteren sei der Europäischen Union kein Staatsgebiet zuzuordnen, sondern nur ein gem. Art. 299 EGV über die territoriale Souveränität ihrer Mitgliedstaaten umschriebener räumlicher Geltungsbereich ihres Gründungsvertrages. - Zuletzt fehle ihr auch die Staatsgewalt, da das Gewaltmonopol nach wie vor bei den Mitgliedstaaten liege. Alle diese Einwände lassen jedoch nicht zwingende Argumentationslinien erkennen. [352]", 56, "-", "Sie habe kein Staatsgebiet, sondern nur einen gem. Art. 299 EGV über die territoriale Souveränität ihrer Mitgliedstaaten umschriebenen räumlichen Geltungsbereich ihres Gründungsvertrages. Des Weiteren habe sie kein Staatsvolk, sondern gem. Art. 17 EGV nur Unionsbürger und es existierten gem. Art. 189 EGV nur die „Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten“, aber kein einheitliches europäisches Staatsvolk. Schließlich fehle ihr auch die Staatsgewalt, da das Gewaltmonopol nach wie vor bei den Mitgliedstaaten liege. Alle diese Einwände sind aber nicht zwingend.", "Verschleierung", "ja", "Hummer 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hummer%202003", "Reihenfolge geändert. Sätze in Aufzählung verwandelt. Die Aufzählung ist die Weiterführung von S. 1299. {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 130, "12-25", "Hinsichtlich der Existenz eines „europäischen Volkes" verlangt das Völkerrecht kein homogenes Staatsvolk bzw. eine „subjektive Bekenntnisgemeinschaft" im Sinne einer „Nation", sondern rekurriert auf die Bevölkerung als Anzahl sesshafter Menschen. [...] Und betreffs der fehlenden Staatsgewalt wurde vorstehend schon ausgeführt, dass es nur auf die souveräne Selbstregierung und rechtliche Unabhängigkeit ankommen könne, nicht aber darauf, wie die Wahrnehmung der Staatsgewalt in der Staatenverbindung intern aufgeteilt ist. Im Wesentlichen ist die noch fehlende „Staatsqualität" des (völkerrechtlichen) Staatenbundes Europäische Union auf den mangelnden Staatsgründungswillen ihrer Mitgliedstaaten zurückzuführen und weniger auf die fehlende hinreichende Staatsgewalt oder die in den Gründungsverträgen enthaltenen Garantien für die einzelstaatliche Identität (Art. 6 Abs. 3 EUV) und Selbstständigkeit. [354] ____ Fn. 352 Die folgenden völkerrechtlichen Begründungsansätze lehnen sich an W. Hummer, "Verfassungs-Konvent" und neue Konventsmethode. Instrumente zur Verstaatlichung der Union, in: Politische Studien. Der Europäische Verfassungskonvent - Strategien und Argumente. Sonderheft 1/2003. S. 53 ff., 56 an.", 56, "-", "Was die Existenz eines „europäischen Volkes“ anbelangt, so verlangt das Völkerrecht an sich auch kein homogenes Staatsvolk bzw. eine „subjektive Bekenntnisgemeinschaft“ im Sinne einer „Nation“, sondern stellt auf die Bevölkerung als Anzahl sesshafter Menschen ab. Hinsichtlich der fehlenden Staatsgewalt wurde vorstehend schon ausgeführt, dass es nur auf die souveräne Selbstregierung und rechtliche Unabhängigkeit, nicht aber darauf ankomme, wie die Wahrnehmung der Staatsgewalt in der Staatenverbindung intern aufgeteilt ist. Die noch fehlende Staatsqualität des völkerrechtlichen Staatenbundes EU ist daher vor allem auf den mangelnden Staatsgründungswillen ihrer Mitgliedstaaten zurückzuführen und weniger auf die fehlende hinreichende Staatsgewalt oder die in den Gründungsverträgen enthaltenen Garantien für die einzelstaatliche Identität (Art. 6 Abs. 3 EUV) und Selbstständigkeit. [21]", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Hummer 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hummer%202003", "Fußnote 352: "... lehnen sich an Hummer an" ist unzureichend da Text nahezu wörtlich übernommen. -> Versch. Bauernopfer {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 130, "15-17", "Bezüglich des Staatsgebietes stellt das Völkerrecht nur auf den Bestand eines gesicherten Raumes ab, auf dem das Staatsvolk seine Herrschaft ausüben kann. [353]", 56, "[rechte Spalte] 5-9", "Das Völkerrecht verlangt hinsichtlich des Staatsgebietes nur den Bestand eines gesicherten Raumes, auf dem das Staatsvolk seine Herrschaft ausüben kann: [...]", "Verschleierung", "ja", "Hummer 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hummer%202003", "Die Sätze aus Hummer wurde für die Dissertation neu zusammengesetzt. {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 130, "105-110", "[353] Hierzu auch ''S. Griller'', Ein Staat ohne Volk? Zur Zukunft der Europäischen Union, IEF Working Paper Nr. 21, 1996, S. 14: „Warum die Festlegung dieses Gebiets in der ‚Staatsverfassung‘ nicht unter Bezugnahme auf die räumliche Abgrenzung seiner territorialen Untergliederungen, etwa der Länder einer bundesstaatlichen Organisation, möglich sein soll – etwa in Form von Art. 3 B-VG: ‚Das Bundesgebiet umfasst die Gebiete der Bundesländer‘ – bleibt unerfindlich“.", 56, "?", "„Warum die Festlegung dieses Gebiets in der „Staatsverfassung“ nicht unter Bezugnahme auf die räumliche Abgrenzung seiner territorialen Untergliederungen, etwa der Länder einer bundesstaatlichen Organisation, möglich sein soll – etwa in Form von Art. 3 B-VG: „Das Bundesgebiet umfasst die Gebiete der Bundesländer“ – bleibt unerfindlich“ [20: Vgl. Griller, Stefan: Ein Staat ohne Volk? Zur Zukunft der Europäischen Union, Forschungsinstitut für Europafragen/WU- Wien (Hrsg.), IEF Working Paper Nr.21, October 1996, S.14ff.].", "KomplettPlagiat", "ja", "Hummer 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hummer%202003", "Auslagerung eines Satzes des Originaltextes in eine Fußnote. {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 131, "2-23", "Der „Komplementärverfassungscharakter" der Verträge birgt jedoch auch kon- stitutionelle Mängel, von denen einige in der gebotenen Kürze dargestellt werden sollen. Unzureichend ist zunächst die ''Legitimationsfunktion'' der Verträge. Der EuGH stützte seine Urteile wie zitiert auf die Annahme, dass die Gemeinschaft eine „neue Rechtsordnung des Völkerrechts" darstellt, „zu deren Gunsten die Staaten [...] ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben".[355] Aus einer engen, verfassungstheoretischen Perspektive ist dies nicht unproblematisch, da sich die Souveränität der europäischen Rechtsordnung nicht auf den vorrechtlichen ''pouvoir constituant'' einer politischen Gemeinschaft, sondern letztlich auf die Rechtssprechung eines durch Verträge geschaffenen Gerichtshofes stützt. Auch das Europäische Parlament als schwächstes Organ der Gemeinschaft kann wegen seiner mangelhaften Gestaltungs- und Kontrollmöglichkeiten nur unzureichend die konstitutionelle Legitimationsfunktion übernehmen. Der Bürger bleibt durch seine rudimentären Mitwirkungs- und Kontrollrechte eher ein „Zaungast des eigenen Schicksals", der es schwer hat. die „neue Formation öffentlicher Gewalt zu verstehen und sich selbst als Subjekt dieser Entwicklung zu erkennen". [356] Auf dieses vielbeklagte Demokratiedefizit [357] stützt sich die Meinung, die Europäische Union sei generell nicht verfassungsfähig [358], da der Bürger zwar immer mehr an die Hoheitsge- walt der Gemeinschaft gebunden ist, seine demokratischen Mitwirkungsrechte aber primär im jeweiligen Mitgliedsstaat ausübt. Demzufolge kann die materielle „Verfassung" der Europäischen Union bereits ihre integrative Kraft nicht vollends (entfalten ...)", "9/10", "", "Diese Komplementärverfassung birgt jedoch konstitutionelle Defizite. Unzureichend ist zunächst die ''Legitimationsfunktion'' der Verträge. Der EuGH stützte seine Urteile auf die Annahme, dass die Gemeinschaft eine „neue Rechtsordnung des Völkerrechts“ darstellt, „zu deren Gunsten die Staaten ... ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben“. [44] Aus verfassungstheoretischer Perspektive ist dies problematisch, da sich die Souveränität der europäischen Rechtsordnung nicht auf den vorrechtlichen ''pouvoir constituant'' einer politischen Gemeinschaft, sondern letztlich auf die Rechtssprechung eines durch Verträge geschaffenen Gerichtshofes stützt. Auch das EP als schwächstes Organ der Gemeinschaft kann wegen seiner fehlenden Gestaltungs- und Kontrollmöglichkeiten nur unzureichend die konstitutionelle Legitimationsfunktion übernehmen. Der Bürger bleibt durch seine rudimentären Mitwirkungs- und Kontrollrechte eher ein „Zaungast des eigenen Schicksals“, der es schwer hat, die „neue Formation öffentlicher Gewalt zu verstehen und sich selbst als Subjekt dieser Entwicklung zu erkennen“. [45] Auf dieses vielbeklagte Demokratiedefizit stützt sich die Meinung, die EU sei generell nicht verfassungsfähig, weil der Bürger zwar immer mehr an die Hoheitsgewalt der Gemeinschaft gebunden ist, seine demokratischen Mitwirkungsrechte aber primär im jeweiligen Mitgliedsstaat ausübt. Damit kann die materielle „Verfassung“ der EU ihre integrative Kraft nicht entfalten, (...)", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Diverse Einfügungen/Änderungen einzelner Wörter im KTzG typischen Duktus. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 131, "101-106", "[... muss ein in der Literatur] völlig vernachlässigtes Kriterium erwähnt werden, nämlich der Umstand, wie denn die Staatengemeinschaft als solche die EU als „internationalen Akteur“ sieht. Diese „Heterostereotypisierung“ der EU als eigenständige Rechtsperson durch dritte Völkerrechtssubjekte wird mit zunehmender Verdichtung der Außenbeziehungen der EU immer wahrscheinlicher und würde die EU diesbezüglich „von außen“ in Zugzwang bringen, ihre Handlungs- und damit auch Rechtsfähigkeit „nachzujustieren“.", 57, "14-28", "[... muss ein in der Literatur] völlig vernachlässigtes Kriterium erwähnt werden, nämlich der Umstand, wie denn die Staatengemeinschaft als solche die EU als „internationalen Akteur“ sieht. Diese „Heterostereotypisierung“ der EU als eigenständige Rechtsperson durch dritte Völkerrechtssubjekte wird mit zunehmender Verdichtung der Außenbeziehungen der EU immer wahrscheinlicher und würde die EU diesbezüglich „von außen“ in Zugzwang bringen, ihre Handlungs- und damit auch Rechtsfähigkeit „nachzujustieren“.", "KomplettPlagiat", "ja", "Hummer 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hummer%202003", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 131, "107-109", "[355] EuGH, Rs. 26/62, Van Gend & Loos, Slg. 1963, S. 1 ff., 25. [356] Zitiert nach ''U. Di Fabio'', Eine europäische Charta. Auf dem Weg zur Unionsverfassung, in: JZ 2000, S. 737 ff., 738.", 10, "101-102", "[44] Sammlung der Rechtssprechung der Rechtssprechung des Gerichtshofes 1963, a.a.O., S. 25. [45] Di Fabio: „Eine europäische Charta...“, 2000, a.a.O., S. 738", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Die Fußnoten wurden mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befinden sich an der gleichen Stelle. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 131, "110-119", "Fussnote 357, S. 131: Vgl. nur A. Bleckmann, Das europäische Demokratieprinzip, in: JZ 2001, S. 53 ff., 57; D. Tsatsos, Die Europäische Unionsgrundordnung im Schatten der Effektivitätsdiskussion, in: JöR 49 (2001), S. 63 ff., 69 ff. Vgl. auch J. Drexl u. a. (Hrsg.), Europäische Demokratie, 1999; D. Thürer, Demokratie in Europa. Staatsrechtliche und europarechtliche Aspekte, in: O. Due u. a. (Hrsg.), Festschrift für U. Everling, 1995, Band 2, S. 1561 ff.; M. Kaufmann, Europäische Integration und Demokratieprinzip, 1997. Siehe auch P.M. Huber, Die Rolle des Demokratieprinzips im europäischen Integrationsprozess, in: Staatswissenschaften und Staatspraxis 1992, S. 349 ff.; I. Pernice, Maastricht, Staat und Demokratie, in: Die Verwaltung 29 (1993), S. 449 ff.; H.H. Rupp, Europäische Verfassung und Demokratische Legitimation, in: AöR 120 (1995), S. 269 ff.", "307,612", "", "Fussnote 102, S. 307: Zuletzt etwa A. Bleckmann, Das europäische Demokratieprinzip, JZ 2001, S. 53 (57); D. Tsatsos, Die Europäische Unionsgrundordnung im Schatten der Effektivitätsdiskussion, JöR 49 (2001), S. 63 (69 ff). [...] J. Drexl u.a. (Hrsg.), Europäische Demokratie, 1999; D. Thürer, Demokratie in Europa. Staatsrechtliche und europarechtliche Aspekte, FS Everling, 1995, S. 1561 ff.; M Kaufmann, Europäische Integration und Demokratieprinzip, 1997; [...] Fussnote 32, S. 612: Allgemein zur Frage der demokratischen Legitimation des Integrationsprozesses P.M Huber, Die Rolle des Demokratieprinzips im europäischen Integrationsprozess, Staatswissenschaften und Staatspraxis 3 (1992), S. 349 ff.; I. Pernice, Maastricht, Staat und Demokratie, Die Verwaltung 29 (1993), S. 449 ff.; [...] H.H. Rupp, Europäische Verfassung und Demokratische Legitimation, AöR 120 (1995), S. 269 ff.; [...]", "KomplettPlagiat", "ja", "Häberle 2006", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Häberle%202006", "G. bedient sich aus zwei Fussnoten zur demokratischen Legitimation, wobei er einige Quellen auslässt, ansonsten aber die Reihenfolge beibehält. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 132, "01-29", "[Demzufolge kann die materielle „Verfassung" der Europäischen Union bereits ihre integrative Kraft nicht vollends] nicht entfalten, weil die Bürger sich nicht als Mitträger des durch sie konstituierten Gemeinwesens verstehen. [359] Als größtes Hemmnis der Bildung eines europäischen öffentlichen Raumes, in dem die Bürger ihre Konflikte austragen könnten, bezeichnet unter Anderen ''D. Grimm'' das Fehlen einer gemeinsamen Sprache, durch das der öffentliche politische Diskurs an nationale Grenzen gebunden bleibe, während im europäischen Raum abseits der Öffentlichkeit geführte Fach- und Interessensdiskurse dominieren. [360] Deshalb könne der zum Funktionieren einer Verfassung unerlässliche demokratische Willensbildungsprozess nicht zustande kommen. Eine konstitutionelle Neugründung der Europäischen Union würde zwar den Organen die Fähigkeit geben, neue Hoheitsbefugnisse zu schaffen. Da diese Kompetenz-Kompetenz aber nicht von einer Art europäischem Staatsvolk legitimiert wäre, wäre die durch eine europäische Verfassung vermittelte Legitimation nur eine „Scheinlegitimation". [361] Hiergegen ließe sich anführen, dass ein Grundaxiom der europäischen Idee gerade nicht die Homogenität eines Staatsvolks, sondern auf der Basis eines der Pluralität verhafteten Europabildes das „Recht zum Anderssein", die „Garantie für Vielfalt" und die „Selbstbestimmung des Individuums" die erforderlichen Prämissen bilden. Die Legitimität einer solchen primär funktionellen, heterogenen Gemeinschaft erfolgt weniger durch eine politische Gesamtwillensbildung nach parlamentarischem Muster, sondern durch die Bereitstellung verschiedener Betei- ligungsmöglichkeiten auf den politischen Prozess wie Interessensgruppen, politische Parteien. EU-Organe, Bundesländer und jeweiligen nationalen Parlamente. Da die supranationale Gemeinschaft gerade ihrer dem Nationalstaat gegenüber höheren Problemlösefähigkeit wegen gegründet wurde, ist das wichtigste Legitimitätskriterium der Europäischen Union nicht ''input''-definiert, also z. B. durch Wahlen, sondern ergibt sich aus ihrem ''output'', d. h. der Leistungsfähigkeit und Effektivität, Probleme zu lösen. Wichtig wäre es deshalb, die Union handlungsfähig und Kanäle zur Interessensdurchsetzung nutzbar zu machen. Ziel einer europäischen Verfassung wäre deshalb nicht, den Nationalstaat zu ersetzen, sondern das (...)", "10,11", "13-14,18-27,33-42/1-2", "[Damit kann die materielle „Verfassung“ der EU ihre integrative Kraft nicht] entfalten, weil die Bürger sich nicht als Mitträger des durch sie konstituierten Gemeinwesens verstehen. [46] [...] Das größte Hemmnis der Bildung eines europäischen öffentlichen Raumes, in dem die Bürger ihre Konflikte austragen könnten, ist laut ''Grimm'' das Fehlen einer gemeinsamen Sprache, durch das der öffentliche politische Diskurs an nationale Grenzen gebunden bleibe, während im europäischen Raum abseits der Öffentlichkeit geführte Fach- und Interessensdiskurse dominieren. Deshalb könne der zum Funktionieren einer Verfassung unerlässliche demokratische Willensbildungsprozess nicht zustande kommen. Eine konstitutionelle Neugründung der EU würde zwar den Organen die Fähigkeit geben, neue Hoheitsbefugnisse zu schaffen. Da diese Kompetenzkompetenz aber nicht von einer Art europäischem Staatsvolk legitimiert wäre, wäre die durch eine europäische Verfassung vermittelte Legitimation nur eine „Scheinlegitimation“. [48] [...]Dagegen lässt sich argumentieren, dass die Grundlage der europäischen Idee gerade nicht die Homogenität eines Staatsvolks, sondern das „Recht zum Anderssein“, die „Garantie für Vielfalt“ und die „Selbstbestimmung des Individuums“ bilde. Die Legitimität einer solchen primär funktionellen, heterogenen Gemeinschaft erfolgt weniger durch eine politische Gesamtwillensbildung nach parlamentarischem Muster, sondern durch die Bereitstellung verschiedener Beteiligungsmöglichkeiten auf den politischen Prozess wie Interessensgruppen, politische Parteien, EU-Organe, Bundesländer und jeweiligen nationalen Parlamente. Da die supranationale Gemeinschaft gerade ihrer dem Nationalstaat gegenüber höheren Problemlösefähigkeit wegen gegründet wurde, ist das wichtigste Legitimitätskriterium der EU nicht ''input''-definiert, also z.B. durch Wahlen, sondern ergibt sich aus ihrem ''output'', d. h. der Leistungsfähigkeit und Effektivität, Probleme zu lösen. Wichtig sei es deshalb, die Union handlungsfähig und Kanäle zur Interessensdurchsetzung nutzbar zu machen. Ziel einer europäischen Verfassung sei deshalb nicht, den Nationalstaat zu ersetzen, sondern das (...)", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Überführung in den KTvG Duktus, z.B. "Hiergegen ließe sich anführen, ..." vs. "Dagegen lässt sich argumentieren,..." {{Fragmentsichter|MoonofA|-}}" 132, "101-106", "[359] Vgl. D. Grimm, Braucht Europa eine Verfassung?, in: JZ 1995, S. 581 ff., 581. Unter dieser Prämisse könnte selbst die Stärkung der legislativen Rechte des Europäischen Parlaments dieses Defizit nicht verringern. Denn die Unionsbürger orientieren sich bei der Wahl der Abgeordneten an Präferenzen, die sich „sachlich in den nationalen nach wie vor segmentierten öffentlichen Meinungen widerspiegeln“ (so C. Koenig, Ist die europäische Union verfassungsfähig?, in: DÖV 1998, S. 268 ff., 271).", 10, "15-18", "Unter dieser Prämisse könnte selbst die Stärkung der legislativen Rechte des EP dieses Defizit nicht verringern. Denn die Unionsbürger orientieren sich bei der Wahl der Abgeordneten an Präferenzen, die sich „sachlich in den nationalen nach wie vor segmentierten öffentlichen Meinungen widerspiegeln“. [47: Koenig: „Ist die...“, 1998, a.a.O., S. 271.]", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Auslagerung eines Satzes des Originaltextes in eine Fußnote. {{Fragmentsichter|MoonofA|-}}" 132, 107, "[360] ''D. Grimm'' (1995), S. 587, 591.", 10, 105, "[48] Vgl. Grimm: „Braucht Europa....“, 1994, a.a.O., S. 587, 591", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an einer ähnlichen Stelle. {{Fragmentsichter|MoonofA|-}}" 132, "108-112", "[361] In die gleiche Richtung zielte auch das BVerfG in seiner „Maastricht“-Entscheidung vom 12. Oktober 1993 (BVerfGE 89, S. 155 ff.). Nur innerhalb der Mitgliedsstaaten könne sich das „Staatsvolk in einem von ihm legitimierten und gesteuerten Prozess politischer Willensbildung entfalten und artikulieren“, um so dem, was es „relativ homogen – geistig, sozial und politisch – verbindet [...] rechtlichen Ausdruck zu geben“.", 10, "27-31", "In die gleiche Richtung zielte auch das Maastricht-Urteil vom 12. Oktober 1993. Nur innerhalb der Mitgliedsstaaten könne sich das „Staatsvolk in einem von ihm legitimierten und gesteuerten Prozeß politischer Willensbildung entfalten und artikulieren“, um so dem, was es „relativ homogen – geistig, sozial und politisch – verbindet ... rechtlichen Ausdruck zu geben“.", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Auslagerung eines Satzes des Originaltextes in eine Fußnote. {{Fragmentsichter|MoonofA|-}}" 133, "01-31", "[Ziel einer europäischen Verfassung wäre deshalb nicht, den Nationalstaat zu ersetzen, sondern das] Ineinandergreifen von nationalem und europäischem Verfassungsrecht und einer auf verschiedenen Ebenen ruhenden geteilten Souveränität.362 Ein weiteres Defizit der Verträge ist bei der ''Organisationsfunktion'' zu sehen. Zwar sind in Art. 7 und Art. 189 ff. EGV die Organe und Ausschüsse der Gemeinschaft, sowie deren Befugnisse und Aufgaben festgelegt. Ein wesentliches Organisationsprinzip der Europäischen Union, die Subsidiarität, ist im Vertrag von Maastricht sogar in die Präambel aufgenommen worden. Eine klare Abgrenzung der Kompetenzen und Normenhierarchie legen die Verträge allerdings nicht fest. Zwar wird die vorrangige Stellung des Vertragsrechts in Art. 10 EGV deutlich, laut dem die Mitgliedsstaaten alle zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen beitragenden Maßnahmen ergreifen müssen. Die Kompetenzen innerhalb der Europäischen Union sind allerdings willkürlich aufgelistet (vgl. Art. 3 EGV) und stimmen nicht mit der Systematik der Art. 23-188 EGV überein. Es wird weder klargestellt, welche Normen Verfassungsrang haben und welche sich davon ableiten, noch wird eine qualitative Unterscheidung der einzelnen Politiken vorgenommen. Es bleibt unklar, in welchen Politiken die Union tatsächlich verantwortlich und ent- scheidungsbefugt ist, welche Bereiche nur teilweise zur Union gehören oder nur von dieser koordiniert werden und welche Politiken noch rein zwischenstaatlich gemacht werden.363 Auch die tatsächliche ''Begrenzungsfunktion'' der in den Verträgen festgelegten Grundrechte ist beschränkt. Vor dem EuGH haben Einzelpersonen kein Klagerecht, und erst seit Amsterdam gibt es einen sehr schwerfälligen Sanktionsmechanismus.364 Weil der EuGH sich in Bezug auf die Menschenrechte gerade nicht auf die autonome Rechtsordnung der Europäischen Union, sondern auf die Verfassungstraditionen der Mitgliedsstaaten beruft, kann es hier zu Konflikten mit diesen Grundrechtskatalogen kommen, denn die Verfassungen der Mitgliedsstaaten verbürgen wegen ihrer kulturellen und geschichtlichen Entstehungsbedingungen unterschiedliche Grundrechte. Würde der EuGH beispielsweise das in der irischen Konstitution vorgesehene Abtreibungsverbot in seine Rechtssprechung mit ein- beziehen. käme es zum Konflikt mit allen anderen Verfassungen.365 Der Beitritt der Europäischen Union zur EMRK kann dieses Problem formell und in enger [(nächste Seite) Auslegung auch nicht lösen, da der Konvention nur Staaten beitreten können, ...]", 11, "3-30", "[Ziel einer europäischen Verfassung sei deshalb nicht, den Nationalstaat zu ersetzen, sondern das] Ineinandergreifen von nationalem und europäischem Verfassungsrecht und einer auf verschiedenen Ebenen ruhenden geteilten Souveränität.50 Ein weiteres Defizit der Verträge liegt bei der ''Organisationsfunktion''. Zwar sind in Art. 7 und Art. 189ff. EGV die Organe und Ausschüsse der Gemeinschaft, sowie deren Befugnisse und Aufgaben festgelegt. Das Organisationsprinzip der EU, die Subsidiarität, ist im EU-Vertrag von Maastricht sogar in die Präambel aufgenommen worden. Eine klare Abgrenzung der Kompetenzen und Normenhierarchie legen die Verträge allerdings nicht fest. Zwar wird die vorrangige Stellung des Vertragsrechts in Art. 10 EGV deutlich, laut dem die Mitgliedsstaaten alle zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen beitragenden Maßnahmen ergreifen müssen. Die Kompetenzen innerhalb der EU sind allerdings willkürlich aufgelistet (vgl. Art. 3 EGV) und stimmen nicht mit der Systematik der Art. 23-188 EGV überein. Es wird weder klargestellt, welche Normen Verfassungsrang haben und welche sich davon ableiten, noch wird eine „qualitative Unterscheidung der einzelnen Politiken vorgenommen“. Es bleibt unklar, „in welchen Politiken die Union tatsächlich verantwortlich und entscheidungsbefugt ist ..., welche Bereiche nur teilweise zur Union gehören oder nur von dieser koordiniert werden“ und „welche Politiken noch rein zwischenstaatlich“ gemacht werden.51 Auch die tatsächliche B''egrenzungsfunktion'' der in den Verträgen festgelegten Grundrechte ist beschränkt. Vor dem EuGH haben Einzelpersonen kein Klagerecht, und erst seit Amsterdam gibt es einen sehr schwerfälligen Sanktionsmechanismus: Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Parlaments einstimmige Vorkehrungen treffen, um diese Diskriminierungen ... zu bekämpfen (Art. 13 EGV). Weil der EuGH sich in Bezug auf die Menschenrechte gerade nicht auf die autonome Rechtsordnung der EU, sondern auf die Verfassungstraditionen der Mitgliedsstaaten beruft, kann es hier zu Konflikten mit diesen Grundrechtskatalogen kommen, denn die Verfassungen der Mitgliedsstaaten verbürgen wegen ihrer kulturellen und geschichtlichen Entstehungsbedingungen unterschiedliche Grundrechte. Würde der EuGH beispielsweise das in der irischen Konstitution vorgesehene Abtreibungsverbot in seine Rechtssprechung mit einbeziehen, käme es zum Konflikt mit allen anderen Verfassungen.52 Der Beitritt der EU zur EMRK könnte dieses Problem aber auch nicht lösen, da der Konvention nur Staaten beitreten können, (...)", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Drei Fußnoten, teilweise aus dem Fliesstext, mit übernommen. {{Fragmentsichter|MoonofA|-}}" 133, "101-106", "[362] Vgl. ''I. Pernice'', Der europäische Verfassungsverbund auf dem Weg der Konsolidierung. in: JöR 48 (2000), S. 205 ff. sowie die Aufsatzsammlung bei ''J. Schwarze'' (Hrsg.), Die Entstehung einer europäischen Verfassungsordnung. Das Ineinandergreifen von nationalem und europäischem Verfassungsrecht, 2000. [363] Vgl. zu alledem ''Centrum für angewandte Politikforschung'', Ein Grundvertrag für die Europäische Union, 2000. S. 13.", 11, "101-104", "[50] Vgl. Pernice: „Der Europäische Verfassungsverbund...“, 1999, a.a.O., sowie Schwarze; Jürgen (Hg.): ''Die Entstehung einer europäischen Verfassungsordnung: Das Ineinandergreifen von nationalem und europäischem Verfassungsrecht'', Baden-Baden, 2000. [51] CAP: „Ein Grundvertrag....“, 2000, a.a.O., S. 13.", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Die Fußnoten wurden mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befinden sich an der gleichen Stelle. {{Fragmentsichter|MoonofA|-}}" 133, "107-109", "[364] Art. 13 EGV: Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Parlaments einstimmige Vorkehrungen treffen, um diese Diskriminierungen [...] zu bekämpfen.", 11, "21-23", "[...]: Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Parlaments einstimmige Vorkehrungen treffen, um diese Diskriminierungen ... zu bekämpfen (Art. 13 EGV).", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Die Fußnote ist ein Teil aus Volkmann-Schluck, der weiter oben ausgelassen wurde {{Fragmentsichter|MoonofA|-}}" 133, "110-111", "[365] Hierzu ''G. De Búrca'', Fundamental Rights and the Reach of EC-Law, in: Oxford Journal of Legal Studies, 3/1993, S. 283 ff., 301.", 11, "105-106", "[52] Vgl. dazu den Fall “Grogan”, in: De Búrca, Grainne: „Fundamental Rights and the Reach of EC-Law“, in: ''Oxford Journal of Legal Studies'', Bd. 13, Nr.3, 1993, S. 283-319, hier S. 301.", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle. {{Fragmentsichter|MoonofA|-}}" 134, "01-13", "[Der Beitritt der Europäischen Union zur EMRK kann dieses Problem formell und in enger] Auslegung auch nicht lösen, da der Konvention nur Staaten beitreten können, und die Europäische Union ist - wie der EuGH 1994 bestätigte - kein Staat. Das markanteste Defizit der Verträge liegt allerdings bei der ''Integrations-'' und ''Identifikationsfunktion''. So sind die demokratischen Rechte des Bürgers nur schwer in den Verträgen erkennbar, da sie in einem Jahrzehnte langen Prozess an verschiedensten Stellen immer wieder eingefügt und ergänzt worden sind. Ähnliches gilt für die vom EuGH entwickelte ungeschriebene Grundrechtsdoktrin, welche selbst für Fachleute gelegentlich diffus erscheint. Zudem kommt erschwerend die komplizierte Sprache des Rechts und die geringe Präsenz des EuGH im Bewusst- sein der Bürger im Vergleich mit anderen EU-Institutionen hinzu. ''J.H.H. Weiler'' spricht in diesem Zusammenhang von einem .,selfreferential legal universe".366 Dem Einzelnen ist es bereits deshalb nicht möglich, seine vertraglich verbürgten Rechte umfassend wahrzunehmen, weil er sie kaum erkennen kann.", 11, "30-41", "Der Beitritt der EU zur EMRK könnte dieses Problem aber auch nicht lösen, da der Konvention nur Staaten beitreten können, und die EU ist – wie der EuGH 1994 bestätigte – kein Staat. Das markanteste Defizit der Verträge liegt allerdings bei der ''Integrations-'' und ''Identifikationsfunktion''. So sind die demokratischen Rechte des Bürgers nur schwer in den Verträgen erkennbar, da sie in einem Jahrzehnte langen Prozess an verschiedensten Stellen immer wieder eingefügt und ergänzt worden sind. Das gleiche gilt für die vom EuGH entwickelte ungeschriebene Grundrechtsdoktrin, welche selbst für Juristen oft kaum erkennbar ist. Erschwerend kommt die komplizierte Sprache des Rechts und die geringe Präsenz des EuGH im Bewusstsein der Bürger im Vergleich mit anderen EU-Institutionen hinzu. ''Weiler'' spricht in diesem Zusammenhang von einem „selfreferential legal universe“53. Der Bürger kann also seine vertraglich verbürgten Rechte nicht wahrnehmen, weil er sie nicht erkennen kann.", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Komplettplagiat mit marginalen Änderungen; incl. Übernahme einer Fußnote {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 134, "14-32", "Der Streit um die Verfassung der Europäischen Union erhält durch eine unvermeidliche Nebenfolge der Integration, die in Europa zu erheblichen Teilen bereits eingetreten ist, besonderes Gewicht: Zwangsläufig büßt die nationale Verfassung einen Teil ihrer politischen Steuerungsfähigkeit ein, denn in ihrem territorialen Wirkungskreis entfalten sich Kräfte, die nicht mehr ihrer Autorität unterworfen sind; zudem wird ihre Autorität gegenüber den ihr unterstellten Akteuren durch abweichende Vorgaben aus einer anderen Rechtsordnung punktuell durchbrochen. 367 Dieser „graduelle Bedeutungsverlust der Verfassungen der Mitgliedstaaten“ zeigt sich insbesondere auf dem Gebiet der Grundrechte, aber auch bei materiellen Verfassungsgrundsätzen und sogar bei nationalen Verfassungsspezifika, die als solche nicht in einem Zusammenhang mit der Tätigkeit der Union stehen. Durch diese Entwicklung wird die Integrationsfunktion der Verfassungen beeinträchtigt, auf die sich gerade der moderne Verfassungsstaat der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts gestützt hat. Um heute in dem um die Union erweiterten politischen Gesamtsystem das sicherzustellen, was früher in den Mitgliedstaaten gegeben war, müssen die nationalen Verfassungen durch ein Pendant auf der Ebene der Union ergänzt werden, welches ihre Funktionsdefizite ausgleicht. Die derzeitigen Gründungsverträge der Europäischen Union erfüllen diese Anforderungen offensichtlich nicht.", 1, 1, "Der Streit um die Verfassung der Europäischen Union erhält durch eine unvermeidliche Nebenfolge der Integration, die in Europa bereits eingetreten ist, besonderes Gewicht. Die nationale Verfassung büßt einen Teil ihrer politischen Steuerungsfähigkeit ein, denn in ihrem territorialen Wirkungskreis entfalten sich Kräfte, die nicht ihrer Autorität unterworfen sind; außerdem wird ihre Autorität gegenüber den ihr unterstellten Akteuren durch abweichende Vorgaben aus einer anderen Rechtsordnung punktuell durchbrochen. Dieser ''Bedeutungsverlust der Verfassungen der Mitgliedstaaten'' zeigt sich insbes. auf dem Gebiet der Grundrechte, aber auch bei materiellen Verfassungsgrundsätzen und sogar bei nationalen Verfassungsspezifika, die als solche nicht in einem Zusammenhang mit der Tätigkeit der Union stehen. Durch diese Entwicklung wird die Integrationsfunktion der Verfassungen beeinträchtigt, auf die sich gerade der moderne Verfassungsstaat der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts gestützt hat. Um heute in dem um die Union erweiterten politischen Gesamtsystem das sicherzustellen, was früher in den Mitgliedstaaten gegeben war, müssen die nationalen Verfassungen durch ein Pendant auf der Ebene der Union ergänzt werden, welches ihre Funktionsdefizite ausgleicht. Die derzeitigen Gründungsverträge der Europäischen Union erfüllen diese Anforderungen nicht.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Schmitz 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schmitz%202001", "Das Komplettplagiat wird von der Fussnote 367 unterbrochen, "Vgl hierzu ausführlich T. Schmitz. Integration in der Supranationalen Union. 2001...", ist aber auch damit in keiner Weise als wörtliches Zitat erkennbar: -> verschärftes Bauernopfer. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 134, 101, "[366] ''J.H.H. Weiler'', The Constitution of Europe, 1999, S. 190.", 11, 107, "[53] Weiler, Joseph H. H.: ''The Constitution of Europe'', 1999, S. 190:", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 135, "02-11", "''(1) Der Post-Nizza-Prozess [368] – parlamentarische Einflusssphären'' Im Lichte der wenig überzeugenden Reformergebnisse des Vertrags von Nizza wurde wiederkehrend der Vorteil eines konventsähnlichen Verfahrens thematisiert. Ein wesentliches Argument für die Forderung nach einer offenen und transparenten Methode jenseits der nationalen Interessensgräben der Regierungskonferenzen war dabei regelmäßig der Hinweis auf die positiven Erfahrungen mit dem Konvent zur Erarbeitung der Grundrechtecharta, der in nur 18 Sitzungen eines der modernsten Menschenrechtsdokumente und ein deutliches Bekenntnis der Europäischen Union zum europäischen Grundrechte- und Wertemodell entworfen hatte.", 40, "01-06;12-26", "'''4.2 „Post-Nizza“ und die Beratungen im Deutschen Bundestag ''' Mit den wenig überzeugenden Reformergebnisse des Vertrags von Nizza [...]. Bereits in dieser Sitzung wurde der Vorteil eines konventsähnlichen Verfahrens thematisiert. Ein wesentliches Argument für die Forderung nach einer offenen und transparenten Methode jenseits der nationalen Interessensgräben der Regierungskonferenzen war dabei immer wieder der Hinweis auf die positiven Erfahrungen mit dem Konvent zur Erarbeitung der Grundrechtecharta. [...] Der erste Konvent hatte [...] in nur 18 Sitzungen [...] eines der modernsten Menschenrechtsdokumente und ein deutliches Bekenntnis der Europäischen Union zum europäischen Grundrechte- und Wertemodell erarbeitet [22].", "Verschleierung", "ja", "Fuchs 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Fuchs%202002", "" 135, "12-28", "Im ersten Halbjahr nach Nizza kristallisierte sich heraus, wie die Debatte über die Zukunft der Europäsche Union und ihre Verfassung strukturiert werden sollte. Die Ratspräsidentschaft übernahm mit Schweden im ersten Halbjahr 2001 ein EU-kritischer „Kleinstaat", der sich eher mit dem euroskeptischen Großbritannien verbündet sah, die Verfassungsfrage stand nicht explizit auf der Agenda. Dennoch förderte Schweden die „Debatte über die Zukunft Europas", in der es einmal mehr um die bessere Verständlichkeit der Verträge und Strukturen der Europäischen Union, das Gleichgewicht zwischen Mitgliedsstaaten und Union sowie um die Stärkung des demokratischen Selbstverständnisses gehen sollte. Am 17.1.2001 stellte Kommissionspräsident ''R. Prodi'' einen dreistufigen Plan über die Strukturierung der Debatte über die Zukunft der Europäischen Union vor. [Fn 369] EU-Kommissar ''M. Barnier'' konkretisierte diesen Plan in einer Rede in Brüssel und bekannte sich ausdrücklich zu dem Wort „Verfassungsvertrag". [Fn 370] Am 9.3.2001 eröffneten Kommissionspräsident ''Prodi'', der Kommissar für institutionelle Fragen Barnier und der schwedische Ministerpräsident ''G. Persson'' eine insgesamt breiter angelegte und eingehendere Debatte, welche auch im Internet verstärkt geführt werden sollte. [Fn 371]", 21, "17-30", "Im ersten Halbjahr nach Nizza hat sich herauskristallisiert, wie die Debatte über die Zukunft der EU und ihre Verfassung strukturiert werden soll. Die Ratspräsidentschaft übernahm mit Schweden im ersten Halbjahr 2001 ein EU-kritischer Kleinstaat, der sich eher mit dem „euroskeptischen Britannien verbündet“, die Verfassungsfrage stand nicht explizit auf der Agenda. [Fn 107] Dennoch förderte Schweden die „Debatte über die Zukunft Europas“, in der es um die bessere Verständlichkeit der Verträge und Strukturen der EU, das Gleichgewicht zwischen Mitgliedsstaaten und Union sowie um die Stärkung des demokratischen Selbstverständnisses gehen sollte. Am 9. März 2001 eröffneten Kommissionspräsident Prodi, der Kommissar für institutionelle Fragen Barnier und der schwedische Ministerpräsident Göran Persson diese breiter angelegte und eingehendere Debatte, welche auch im Internet verstärkt geführt werden soll. [Fn 108] Am 17. Januar 2001 stellte Kommissionspräsident Prodi einen dreistufigen Plan über die Strukturierung der Debatte über die Zukunft der EU vor. [Fn 109] EU-Kommissar Barnier konkretisierte diesen Plan in einer Rede in Brüssel und bekannte sich ausdrücklich zu dem Wort „Verfassungsvertrag“ [Fn 110].", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Die letzten zwei Sätze bei KTvG vertauscht (Prodi 9.3. und Prodi 17.1). Übernahme von 3 Fußnoten. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}F" 135, "109-114", "[369] Vgl. ''R. Prodi'', Rede vor dem Europäischen Parlament am 17.1.2001: „Es ist an der Zeit, die Debatte über die Zukunft Europas zu strukturieren", s. ''Protokolle'' der Sitzungen des Europäischem Parlaments. [370] ''M. Barnier'', Rede vor Vertretern der Region Aquitaine und Emilia-Romagna und des Landes Hessen: „Die Perspektiven der EU nach Nizza", Brüssel, 18.Januar 2001, abrufbar unter www.europe.eu.int/comm/igc2000/dialogue/info/offdoc/index_de.htm.", 21, "107-110", "[109] Vgl. Rede vor dem EP am 17. Januar 2001: „Es ist an der Zeit, die Debatte über die Zukunft Europas zu strukturieren“, a.a.O. [110] Rede vor Vertretern der Region Aquitaine und Emilia-Romagna und des Landes Hessen: „Die Perspektiven der EU nach Nizza“, Brüssel, 18. Januar 2001, a.a.O.", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Die Fußnoten wurden mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befinden sich an der gleichen Stelle. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 136, "01-08", "Ein „Rat der Weisen“ der zwischenzeitlich auf Ratsebene als Alternative zum Konvent thematisiert wurde, genügte nach fester Überzeugung vieler Fachausschüsse nationaler Parlamente der Forderung nach mehr Demokratie und Transparenz der Meinungs- und Entscheidungsprozesse in der Europäischen Union nicht. [372] Jedoch gelang es auf der XXIV. COSAC am 21. / 22. 5 2001 in Stockholm, die Unterstützung der Vertreter aller nationalen Parlamente für die neue Methode zu gewinnen. [373]", 41, "15-21", "Ein „Rat der Weisen“ der zwischenzeitlich auf Ratsebene als Alternative zum Konvent thematisiert wurde, genügte nach fester Überzeugung vieler Fachausschüsse nationaler Parlamente der Forderung nach mehr Demokratie und Transparenz der Meinungs- und Entscheidungsprozesse in der Europäischen Union nicht. Auf der XXIV. COSAC am 21. / 22. 5 2001 in Stockholm gelang es, die Unterstützung der Vertreter aller nationalen Parlamente für die neue Methode zu gewinnen.", "Verschleierung", "ja", "Fuchs 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Fuchs%202002", "" 136, "08-08", "Hinsichtlich der Zusammensetzung und Arbeitsweise des Gremi-[ums betonten die Delegationen die Notwendigkeit einer starken und frühzeitigen parlamentarischen Beteiligung.]", 41, "30-33", "Hinsichtlich der Zusammensetzung und Arbeitsweise des Gremiums betonten die Delegationen die Notwendigkeit einer starken und frühzeitigen parlamentarischen Beteiligung.", "KomplettPlagiat", "ja", "Fuchs 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Fuchs%202002", ""betonten die Delegation" übernommener Fehler" 136, "101-103", "[371] Vgl. Mitteilung von Ministerpräsident ''G. Persson'' anlässlich der Debatte über die Zukunft der Union, März 2001, Brüssel 2001; siehe dazu SZ, 9.März 2001, S. 2, „Die EU tritt vor das Volk“; die Debatte im Internet unter: http://europa.eu.int/futurum.htm.", 21, "104-106", "[108] Vgl. Mitteilung von Ministerpräsident Göran Persson anlässlich der Debatte über die Zukunft der Union, März 2001, a.a.O.; ''SZ'', 9. März 2001, „Die EU tritt vor das Volk“; die Debatte im Internet unter: http://europa.eu.int/futurum.htm", "KomplettPlagiat", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 136, "104-120", "Auch die Regierungschefs setzten ihre Grundsatzreden kontinuierlich fort. Bei seiner Regierungserklärung vor dem Bundestag zu den Ergebnissen von Nizza am 19.1.2001 sagte Bundeskanzler ''G. Schröder'', dass in Nizza die Tür zum neuen Europa aufgestoßen worden sei, welches über eine verfassungsmäßige Grundlage verfügen werde (Regierungserklärung vom 19. Januar 2001, vgl. die Protokolle der Sitzungen des Deutschen Bundestages). Diese Vision wiederholte ''Schröder'' vor dem Internationalen Bertelsmann Forum in Berlin (im Rede-Manuskript ist zwar von ,Verfasstheit" die Rede. Seinen Wunsch nach einer europäischen Verfassung äußerte er aber spontan, vgl. dazu SZ, 22.1.2001, S. 1: „Wenn Schröders Herz spricht"). Aufsehen und kritische Stimmen erntete ein Leitantrag der SPD vom April 2001, in dem ''Schröder'' in seiner Funktion als Parteichef seine Vorstellungen über die Ausgestaltung der europäischen Verfassung konkretisierte (SPD-Leitantrag „Verantwortung für Europa", 30.4. 2001, Berlin 2001). Kurz zuvor erntete Bundespräsident ''J. Rau'' vor dem Europäischen Parlament Beifall für sein bereits erwähntes „Plädoyer für eine Europäische Verfassung" (Rede am 4. 4. 2001, Straßburg). Am 28.5.2001 hielt schließlich auch der französische Ministerpräsident ''L. Jospin'' seine lang erwartete Grundsatzrede zur Zukunft Europas, in der er sich u. a. für eine europäische Verfassung aussprach („Zur Zukunft des erweiterten Europa").", "21-22", "30-5", "Auch die Regierungschefs setzten ihre Grundsatzreden kontinuierlich fort. Bei seiner Regierungserklärung vor dem Bundestag zu den Ergebnissen von Nizza am 19. Januar 2001 sagte Bundeskanzler Schröder, dass in Nizza die Tür zum neuen Europa aufgestoßen worden sei, welches über eine verfassungsmäßige Grundlage verfügen werde. [Fn 111 Regierungserklärung vom 19. Januar 2001, a.a.O.] Diese Vision wiederholte Schröder vor dem Internationalen Bertelsmann Forum in Berlin.[Fn 112 Im Rede-Manuskript ist zwar von „Verfasstheit“ die Rede. Seinen Wunsch nach einer europäischen Verfassung äußerte er aber spontan. Vgl. dazu ''SZ'', 22. Januar, S. 1: „Wenn Schröders Herz spricht“.] Aufsehen und kritische Stimmen erntete ein Leitantrag der SPD vom April 2001, in dem Schröder in seiner Funktion als Parteichef seine Vorstellungen über die Ausgestaltung der europäischen Verfassung konkretisierte.[Fn 113 SPD-Leitantrag „Verantwort für Europa“, 30. April 2001, a.a.O.] Kurz zuvor erntete Rau vor dem EP Beifall für sein „Plädoyer für eine Europäische Verfassung“. [Fn 114 Rede am 4.April 2001, Straßburg, a.a.O.] [...] Am 28. Mai hat schließlich auch Lionel Jospin seine lang erwartete Grundsatzrede zur Zukunft Europas gehalten, in der er sich u.a. für eine europäische Verfassung ausgesprochen hat.[Fn 116 „Zur Zukunft des erweiterten Europa“, a.a.O.]", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Übernahme von Text mit Veränderungen in eine lange Fußnote. Einbau der Volkmann-Schluck Fußnoten in Klammern. {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 136, "125-139", "[373] Trotz deutlicher Zurückhaltung des Gastgeberlandes Schweden sprachen sich im Verlauf der Beratungen immer mehr Delegierte für ein konventsähnliches Verfahren in Anlehnung an den Grundrechtekonvent aus. Nachhaltig unterstützt wurde die Bundestagsdelegation in ihrer Forderung nach einer Verfahrensreform von der COSAC-Delegation der Assemblée Nationale und des französischen Senats sowie den Abgeordneten des Europäischen Parlaments. Am Ende der zweitägigen Konferenz verabschiedete die COSAC einstimmig bei einer Stimmenthaltung einen Beitrag, in dem die Einrichtung einer am Vorbild Grundrechtekonvent orientierten Konferenz zur Vorbereitung der Regierungskonferenz 2004 gefordert wurde, vgl. M. Fuchs/ S. Hartleif / V. Popovic (2002), S. 631. Nach dem ersten Schulterschluss mit den anderen mitgliedsstaatlichen Parlamenten blieb der Europaausschuss des Bundestages in engem Kontakt mit der Bundesregierung über die Frage der weiteren Verfahrensschritte im Rahmen des Post-Nizza-Prozesses. Am 4. Juli 2001 fasste er mit den Stimmen aller Fraktionen einen weiteren Konventsbeschluss, vgl. M. Fuchs / S. Hartleif / V. Popovic (2002), S. 245, in dem er unter anderem forderte, das Mandat des Konvents zur Vorbereitung der Regierungskonferenz 2004 auf Vorschläge zur [zukünftigen Rolle der Organe der EU sowie ihr Verhältnis zueinander, zur Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedsstaaten, zur Vereinfachung der Verträge, zur künftigen Rolle der nationalen Parlamente sowie zur Integration der Europäischen Grundrechtecharta in die Verträge auszuweiten.]", "41-42", "21-36;01-08", "Trotz deutlicher Zurückhaltung des Gastgeberlandes Schweden sprachen sich im Verlauf der Beratungen immer mehr Delegierte für ein konventsähnliches Verfahren in Anlehnung an den Grundrechtekonvent aus. Nachhaltig unterstützt wurde die Bundestagsdelegation in ihrer Forderung nach einer Verfahrensreform von der COSAC-Delegation der Assemblée Nationale und des französischen Senats sowie den Abgeordneten des Europäischen Parlaments. Am Ende der zweitägigen Konferenz verabschiedete die COSAC einstimmig bei einer Stimmenthaltung einen Beitrag, in dem die Einrichtung einer am Vorbild Grundrechtekonvent orientierten Konferenz zur Vorbereitung der Regierungskonferenz 2004 gefordert wurde [26: s. Seite 631. (Teil III, Teil D, 1).] [...] Nach dem ersten Schulterschluss mit den anderen mitgliedsstaatlichen Parlamenten blieb der Europaausschuss des Bundestages in engem Kontakt mit der Bundesregierung über die Frage der weiteren Verfahrensschritte im Rahmen des Post-Nizza-Prozesses. Am 4. Juli 2001 fasste er mit den Stimmen aller Fraktionen einen weiteren Konventsbeschluss [27: s. Seite 245(Teil II, Teil D)], in dem er unter anderem forderte, das Mandat des Konvents zur Vorbereitung der Regierungskonferenz 2004 auf Vorschläge zur [zukünftigen Rolle der Organe der EU sowie ihr Verhältnis zueinander, zur Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedsstaaten, zur Vereinfachung der Verträge, zur künftigen Rolle der nationalen Parlamente sowie zur Integration der Europäischen Grundrechtecharta in die Verträge auszuweiten.]", "KomplettPlagiat", "ja", "Fuchs 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Fuchs%202002", "Die Fußnoten verweisen zwar auf Fuchs 2002, aber nicht auf die Einleitung, aus der kopiert wurde, sondern auf die Seiten im Anhang, auf die sich das Original bezieht." 137, "01-02", "[Hinsichtlich der Zusammensetzung und Arbeitsweise des Gremi-]ums betonten die Delegationen die Notwendigkeit einer starken und frühzeitigen parlamentarischen Beteiligung.", 41, "30-33", "Hinsichtlich der Zusammensetzung und Arbeitsweise des Gremiums betonten die Delegationen die Notwendigkeit einer starken und frühzeitigen parlamentarischen Beteiligung.", "KomplettPlagiat", "ja", "Fuchs 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Fuchs%202002", ""betonten die Delegation" übernommener Fehler" 137, "03-19", "Ebenso wie in den Parlamenten der Mitgliedsstaaten gewann die Diskussion um den Post-Nizza-Prozess auch innerhalb des Rates immer deutlichere Konturen. Insbesondere die belgische EU-Ratspräsidentschaft vertrat die Idee des Konventmodells während des 2. Halbjahres 2001 mit großem Nachdruck. [374] Im Oktober 2001 konnten im Allgemeinen Rat und beim informellen Treffen der EU-Außenminister in Genval auf belgische Initiative erste Festlegungen auf die Konventmethode zur Vorbereitung der Regierungskonferenz 2004 erreicht werden. Einig waren die Außenminister über die Zusammensetzung des zweiten Konvents nach dem Vorbild des Grundrechtekonvents – und damit über die starke parlamentarische Komponente –, die gleichberechtigte Einbeziehung der Beitrittsländer sowie den Beginn der Arbeiten unter der folgenden spanischen Ratspräsidentschaft im 1. Halbjahr 2002. Weitere wichtige Verfahrensfragen wie der Umfang des Konventmandats, die Frage eines Gesamttextes oder einer Optionslösung sowie die Einrichtung eines Präsidiums blieben allerdings mangels Konsens noch in der Diskussion. Parallel dazu berieten seit September 2001 die Europaausschüsse des Deutschen Bundestages [375] und der Assemblée Nationale über einen gemeinsamen Text zur Zusammensetzung und Arbeitsweise des neuen Konvents. [376]", 42, "20-32", "Ebenso wie in den Parlamenten der Mitgliedsstaaten gewann die Diskussion um den Post-Nizza-Prozess auch innerhalb des Rates immer deutlichere Konturen. Insbesondere die belgische EU-Ratspräsidentschaft vertrat die Idee des Konventmodells während des 2. Halbjahres 2001 mit großem Nachdruck. Im Oktober 2001 konnten im Allgemeinen Rat und beim informellen Treffen der EU-Außenminister in Genval auf belgische Initiative erste Festlegungen auf die Konventmethode zur Vorbereitung der Regierungskonferenz 2004 erreicht werden. Einig waren die Außenminister über die Zusammensetzung des zweiten Konvents nach dem Vorbild des Grundrechtekonvents – und damit über die starke parlamentarische Komponente –, die gleichberechtigte Einbeziehung der Beitrittsländer sowie den Beginn der Arbeiten unter der folgenden spanischen Ratspräsidentschaft im 1. Halbjahr 2002. Weitere wichtige Verfahrensfragen wie der Umfang des Konventmandats, die Frage eines Gesamttextes oder einer Optionslösung sowie die Einrichtung eines Präsidiums blieben allerdings mangels Konsens noch in der Diskussion. Parallel dazu berieten seit September 2001 die Europaausschüsse des Deutschen Bundestages und der Assemblée Nationale über einen gemeinsamen Text zur Zusammensetzung und Arbeitsweise des neuen Konvents.", "KomplettPlagiat", "ja", "Fuchs 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Fuchs%202002", "" 137, "101-114", "[Am 4. Juli 2001 fasste er mit den Stimmen aller Fraktionen einen weiteren Konventsbeschluss, vgl. M. Fuchs / S. Hartleif / V. Popovic (2002), S. 245, in dem er unter anderem forderte, das Mandat des Konvents zur Vorbereitung der Regierungskonferenz 2004 auf Vorschläge zur], in dem er unter anderem forderte, das Mandat des Konvents zur Vorbereitung der Regierungskonferenz 2004 auf Vorschläge zur] zukünftigen Rolle der Organe der EU sowie ihr Verhältnis zueinander, zur Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedsstaaten, zur Vereinfachung der Verträge, zur künftigen Rolle der nationalen Parlamente sowie zur Integration der Europäischen Grundrechtecharta in die Verträge auszuweiten. Um den Ergebnissen eines zweiten Konvents in der anschließenden Regierungskonferenz Gewicht zu verleihen, betonte der Ausschuss die Bedeutung der Erarbeitung eines einzigen Ergebnisentwurfs mit der Möglichkeit, in Ausnahmefällen bei kontroversen Meinungen alternative Optionen in Form von Mehrheits- und Minderheitsvoten anzuzeigen. Mit diesem Beschluss, der nach den geschäftsordnungsrechtlichen Sonderbefugnissen des Europaausschusses stellvertretend für den Deutschen Bundestag gefasst wurde, vgl. § 93a Abs. 4 GO-BT, sprach sich der Bundestag klar für die Ausdehnung des Konventmandats auf die künftige Gewaltenteilung zwischen den europäischen Institutionen aus, die in der Erklärung Nr. 23 zur Zukunft der EU von den Staats- und Regierungschefs als Thema der Zukunftsdebatte noch nicht explizit genannt worden war.", 41, "01-19", "[Am 4. Juli 2001 fasste er mit den Stimmen aller Fraktionen einen weiteren Konventsbeschluss [27: s. Seite 245 (Teil II, Teil D)], in dem er unter anderem forderte, das Mandat des Konvents zur Vorbereitung der Regierungskonferenz 2004 auf Vorschläge zur] zukünftigen Rolle der Organe der EU sowie ihr Verhältnis zueinander, zur Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedsstaaten, zur Vereinfachung der Verträge, zur künftigen Rolle der nationalen Parlamente sowie zur Integration der Europäischen Grundrechtecharta in die Verträge auszuweiten. Um den Ergebnissen eines zweiten Konvents in der anschließenden Regierungskonferenz Gewicht zu verleihen, betonte der Ausschuss die Bedeutung der Erarbeitung eines einzigen Ergebnisentwurfs mit der Möglichkeit, in Ausnahmefällen bei kontroversen Meinungen alternative Optionen in Form von Mehrheits- und Minderheitsvoten anzuzeigen. Mit diesem Beschluss, der nach den geschäftsordnungsrechtlichen Sonderbefugnissen des Europaausschusses stellvertretend für den Deutschen Bundestag gefasst wurde [28: vgl. § 93a Abs. 4 GO-BT], sprach sich der Bundestag klar für die Ausdehnung des Konventmandats auf die künftige Gewaltenteilung zwischen den europäischen Institutionen aus, die in der Erklärung Nr. 23 zur Zukunft der EU von den Staats- und Regierungschefs als Thema der Zukunftsdebatte noch nicht explizit genannt worden war.", "KomplettPlagiat", "ja", "Fuchs 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Fuchs%202002", "" 137, "115-118", "Fn 374 Zum Auftakt seiner Ratspräsidentschaft erklärte der belgische Premierminister ''G. Verhofstadt'', dass der Post-Nizza-Prozess in „die Konstitutionalisierung der Union“ münden müsse. Vgl. ''ders.'', Rede am 24. Juni, „Welche Zukunft für welches Europa?“, 2001.", 22, "5-8", "Zum Auftakt seiner Ratspräsidentschaft sprach sich der belgische Premierminister Guy Verhofstadt nachdrücklich dafür aus, dass der Post-Nizza-Prozess in „die Konstitutionalisierung der Union“ [FN 117: Rede am 24. Juni, „Welche Zukunft für welches Europa?“, a.a.O.] münden müsse.", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 137, "119-127", "[375] So befasste sich der Deutsche Bundestag bereits in einer Sondersitzung des Europaausschusses am 15. Dezember 2000 (vgl. ''M. Fuchs/S. Hartleif /V. Popovic'' (2002), S. 49 ff.) mit der Initiative der Bundesregierung zum Anstoß der europaweiten Zukunftsdebatte; die Abgeordneten machten mehrheitlich deutlich, dass die Ausgestaltung des Prozesses zur Zukunft der EU und die Vorbereitung der Regierungskonferenz 2004 einen neuen Verfahrensansatz erfordere. Dabei wurde das Konventsmodell „als kreative, transparente und unmittelbar demokratisch legitimierte Methode zur Vorbereitung der nächsten Vertragsrevisionsverhandlungen". vgl. ''M. Fuchs usw''. (2002), ebenda, angesehen. Die Bundestagsabgeordneten stellten sich damit auf den gleichen Standpunkt, den auch das Europäische [Parlament auf europäischer Ebene gegenüber den Staats- und Regierungschefs in seiner Bewertung zu Nizza einnahm, vgl. ''M. Fuchs usw''. (2002), S. 561 ff.]", 40, "06-11;26-33", "In einer Sondersitzung des Europaausschusses am 15. Dezember 2000 würdigten die Abgeordneten im Gespräch mit Bundesaußenminister Joschka Fischer [20: s. Seite 49 (Teil II, Teil A).] die Initiative der Bundesregierung zum Anstoß der europaweiten Zukunftsdebatte, machten aber gleichzeitig deutlich, dass die Ausgestaltung des Prozesses zur Zukunft der EU und die Vorbereitung der Regierungskonferenz 2004 einen neuen Verfahrensansatz erfordere. [...] sah der Europaausschuss das Konventsmodell als kreative, transparente und unmittelbar demokratisch legitimierte Methode zur Vorbereitung der nächsten Vertragsrevisionsverhandlungen an. Damit stellten sich die Bundestagsabgeordneten auf den gleichen Standpunkt, den auch das Europäische [Parlament auf europäischer Ebene gegenüber den Staats- und Regierungschefs in seiner Bewertung zu Nizza einnahm [23: s. Seite 561 (Teil III, Teil C, 2).].]", "Verschleierung", "ja", "Fuchs 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Fuchs%202002", "Der Verweis auf Fuchs macht dieses Plagiat nicht auf ein Bauernopfer, da sich die Verweise Guttenberg auf das Protokoll der Sitzung des Europaausschusses beziehen, nicht auf die Einleitung, aus der kopiert wurde." 138, "01-19", "Mit Blick auf den Stand der Konventsdiskussion im Rat wurde eine gemeinsame Erklärung an den Europäischen Rat von Laeken verabschiedet [377] , in der sich die Abgeordneten dafür aussprachen, das Mandat des Konvents auf die Vorlage eines einzigen Textentwurfs für den neuen Grundvertrag der Europäischen Union zu richten und Optionslösungen nur in unvermeidlichen Fällen zu formulieren. Beide Parlamente vertraten die Überzeugung, dass das inhaltliche Mandat des Konvents außerdem die Prüfung weiterer Integrationsschritte in den Bereichen der 2. und 3. Säule umfassen müsse. Die bilaterale Parlamentsinitiative unterstützte damit vorbehaltlos die gemeinsame Erklärung der Bundesregierung und der französischen Regierung auf dem deutsch-französischen Gipfel von Nantes vom November 2001, die ehrgeizige Initiativen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit wie die Einsetzung einer europäischen Polizei zur Überwachung der EU-Außengrenzen, die Stärkung von Europol mit dem Ziel einer integrierten Polizei zur Bekämpfung von internationalem Terrorismus und organisierter Kriminalität, den Ausbau von Eurojust, den Aufbau einer europäischen Staatsanwaltschaft, die Perspektive einer gemeinsamen europäischen Verteidigung und die Terrorismusbekämpfung als Aufgabe der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik gefordert hatte. Gleichzeitig lag den Parlamenten besonders an der Ausstattung des Konvents mit einem weit gefassten und seine Autonomie wahrenden Mandat.", 43, "05-24", "Mit Blick auf den Stand der Konventsdiskussion im Rat wurde eine gemeinsame Erklärung an den Europäischen Rat von Laeken verabschiedet [29] , in der sich die Abgeordneten dafür aussprachen, das Mandat des Konvents auf die Vorlage eines einzigen Textentwurfs für den neuen Grundvertrag der Europäischen Union zu richten und Optionslösungen nur in unvermeidlichen Fällen zu formulieren. Beide Parlamente vertraten die Überzeugung, dass das inhaltliche Mandat des Konvents außerdem die Prüfung weiterer Integrationsschritte in den Bereichen der 2. und 3. Säule umfassen müsse. Die bilaterale Parlamentsinitiative unterstützte damit vorbehaltlos die gemeinsame Erklärung der Bundesregierung und der französischen Regierung auf dem deutsch-französischen Gipfel von Nantes vom November 2001, die ehrgeizige Initiativen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit wie die Einsetzung einer europäischen Polizei zur Überwachung der EU-Außengrenzen, die Stärkung von Europol mit dem Ziel einer integrierten Polizei zur Bekämpfung von internationalem Terrorismus und organisierter Kriminalität, den Ausbau von Eurojust, den Aufbau einer europäischen Staatsanwaltschaft, die Perspektive einer gemeinsamen europäischen Verteidigung und die Terrorismusbekämpfung als Aufgabe der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik gefordert hatte. Gleichzeitig lag den Parlamenten besonders an der Ausstattung des Konvents mit einem weit gefassten und seine Autonomie wahrenden Mandat.", "KomplettPlagiat", "ja", "Fuchs 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Fuchs%202002", "Manchmal die Zweite und Dritte Säule, hier die 2. und 3., je nach dem von wem kopiert wird." 138, "101-115", "[Die Bundestagsabgeordneten stellten sich damit auf den gleichen Standpunkt, den auch das Europäische] Parlament auf europäischer Ebene gegenüber den Staats- und Regierungschefs in seiner Bewertung zu Nizza einnahm, vgl. M. Fuchs usw. (2002), S. 561 ff. Mit dem Fortschreiten der Ausschussberatungen und im Anschluss an eine öffentliche Anhörung zur Zukunftsdebatte in der EU mit nationalen Verfassungsexperten fasste der Europaausschuss des Bundestages im April 2001 zur Vorbereitung der XXIV. COSAC, der gemeinsamen Konferenz der Europaausschüsse der nationalen Parlamente und des Europäischen Parlaments einen von allen Bundestagsfraktionen getragenen Beschluss, vgl. M. Fuchs / S. Hartleif / V. Popovic (2002), S. 241 ff., in dem er forderte, dass die Vorbereitungen zur Ausarbeitung einer Verfassung im Rahmen des in Nizza beschlossenen Prozesses zur Zukunft der Europäischen Union verstärkt durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente, einschließlich der Parlamente der Beitrittsländer, wahrgenommen werden müssten. Gleichzeitig regten die Ausschussmitglieder an, dass zur Vorbereitung der für 2004 geplanten Regierungskonferenz eine an den Konvent angelehnte Konferenz zusammengerufen werden sollte, um Vorschläge für die Reform der EU zu erarbeiten. Damit hatte der Europaausschuss seine Position zur Vorbereitung der Regierungskonferenz 2004 frühzeitig festgelegt.", "40-41", "30-33;01-15", "[Damit stellten sich die Bundestagsabgeordneten auf den gleichen Standpunkt, den auch das Europäische] Parlament auf europäischer Ebene gegenüber den Staats- und Regierungschefs in seiner Bewertung zu Nizza einnahm [23: s.S Seite 561 (Teil III, Teil C, 2).]. Mit dem Fortschreiten der Ausschussberatungen und im Anschluss an eine öffentliche Anhörung zur Zukunftsdebatte in der EU mit nationalen Verfassungsexperten [24] fasste der Europaausschuss des Bundestages im April 2001 zur Vorbereitung der XXIV. COSAC, der gemeinsamen Konferenz der Europaausschüsse der nationalen Parlamente und des Europäischen Parlaments einen von allen Bundestagsfraktionen getragenen Beschluss [25: siehe Seite 241 (Teil II, Teil C).], in dem er forderte, dass die Vorbereitungen zur Ausarbeitung einer Verfassung im Rahmen des in Nizza beschlossenen Prozesses zur Zukunft der Europäischen Union verstärkt durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente, einschließlich der Parlamente der Beitrittsländer, wahrgenommen werden müssten. Gleichzeitig regten die Ausschussmitglieder an, dass zur Vorbereitung der für 2004 geplanten Regierungskonferenz eine an den Konvent angelehnte Konferenz zusammengerufen werden sollte, um Vorschläge für die Reform der EU zu erarbeiten. Damit hatte der Europaausschuss seine Position zur Vorbereitung der Regierungskonferenz 2004 frühzeitig festgelegt.", "KomplettPlagiat", "ja", "Fuchs 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Fuchs%202002", "Kann nicht als Bauernopfer klassifiziert werden, da sich die angegebenen Seiten nicht auf den Originaltext sondern auf Protokolle des Deutschen Bundestages und des Europaausschusses beziehen." 138, "116-119", "[376] Im unmittelbaren Vorfeld des Europäischen Rats von Laeken trafen am 10. Dezember 2001 die beiden Europaausschüsse zusammen mit den Auswärtigen Ausschüssen und unter Leitung der Parlamentspräsidenten ''W. Thierse'' und ''R. Forni'' in Paris erstmalig in der Geschichte beider Parlamente zu einer gemeinsamen Sitzung zusammen.", "42-43", "37-37;01-05", "Im unmittelbaren Vorfeld des Europäischen Rats Laeken trafen am 10. Dezember 2001 die beiden Europaausschüsse zusammen mit den Auswärtigen Ausschüssen und unter Leitung der Parlamentspräsidenten Wolfgang Thierse und Raymond Forni in Paris erstmalig in der Geschichte beider Parlamente zu einer gemeinsamen Sitzung zusammen.", "KomplettPlagiat", "ja", "Fuchs 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Fuchs%202002", "" 138, "120-120", "[377] Vgl. ''M. Fuchs/ S. Hartleif / V. Popovic'' (2002), S. 263 f.", 43, 101, "[29] s. Seite 263 (Teil II, Teil E, 1).", "Verschleierung", "ja", "Fuchs 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Fuchs%202002", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle. Auf der Seite 263ff befindet sich eine Beschließung der Europaauschüsse, die überhaupt nichts mit Fuchs et al. zu tun hat. Diese haben nur die Einleitung zu einer Sammlung relevanter Protokolle und Beschlüsse geschrieben." 139, "03-14", "Die Staats- und Regierungschefs haben mit der dem Vertrag von Nizza beigefügten Erklärung Nr. 23 [378] zur Zukunft der Union dies unterstrichen, indem sie unter anderem folgende Fragen formulierten, die es zu klären galt: − Zum einen wie eine genauere, dem Subsidiaritätsprinzip entsprechende Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedsstaaten hergestellt und danach aufrechterhalten werden kann; − sodann der Status der in Nizza verkündeten Charta der Grundrechte der Europäischen Union gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Köln; − eine Vereinfachung der Verträge mit dem Ziel, diese klarer und verständlicher zu machen, ohne sie inhaltlich zu ändern; − die Rolle der nationalen Parlamente in der Architektur Europas.", 27, "12-24", "Diesen Auftrag haben die Staats- und Regierungschefs nämlich mit der dem Vertrag von Nizza beigefügten Erklärung Nr. 23 zur Zukunft der Union erteilt, indem sie unter anderem folgende Fragen formulierten, die es zu klären gilt: − Die Frage, wie eine genauere, dem Subsidiaritätsprinzip entsprechende Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedsstaaten hergestellt und danach aufrechterhalten werden kann; − der Status der in Nizza verkündeten Charta der Grundrechte der Europäischen Union gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Köln; − eine Vereinfachung der Verträge mit dem Ziel, diese klarer und verständlicher zu machen, ohne sie inhaltlich zu ändern; − die Rolle der nationalen Parlamente in der Architektur Europas.", "Verschleierung", "ja", "Fuchs 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Fuchs%202002", "Die Fragen sind sehr ähnlich an den Originaltext der Erklärung Nummer 23 [[KeinPlag/Fragment_139_06-14]], dieser Absatz ist wegen dem Einleitungssatz dennoch als Plagiat einzustufen. Vermutlich wusste Guttenberg nicht, dass diese Fragen so in der Erklärung formuliert wurden. Es gibt keinen Verweis zum Vertrag von Nizza, an den sie anhgehängt ist.Die Fußnote 378 bezieht sich auf Wägenbaur, von Guttenberg Wägenbauer genannt, doch dessen Text " Zur Zukunft der EU: Was bringt die Erklärung von Laeken?" behandelt den Inhalt der "Erklärung zur Zukunft der Union" nicht genauer, sondern die "Erklärung von Laeken", Guttenberg hat vermutlich diese Fußnote auf Grund des Titels eingefügt, ohne den Text gelesen zu haben." 139, "15-23", "Neben der Forderung nach einer Vereinfachung und Neuorganisation des europäischen Vertragswerks und der Integration der Grundrechtecharta in die Verträge wurden konkrete Reformkomplexe wie die Wahl des Präsidenten der Europäischen Kommission, die Frage der Beibehaltung der halbjährlichen Rotation des EU-Ratsvorsitzes, die Verteilung der Zuständigkeitsbereiche zwischen der europäischen und der nationalstaatlichen Ebene, die Stärkung der Rolle der Europäischen Union in den Bereichen Verteidigung, Außenpolitik, Zuwanderung, Kriminalitätsbekämpfung, und der Anstoß zu Veränderungen der Gesetzgebungsinstrumente der Europäischen Union formuliert.", "43-44", "30-35;01-03", "Neben der Forderung nach einer Vereinfachung und Neuorganisation des europäischen Vertragswerks und der Integration der Grundrechtecharta in die Verträge wurden konkrete Reformkomplexe wie die Wahl des Präsidenten der Europäischen Kommission, die Frage der Beibehaltung der halbjährlichen Rotation des EU-Ratsvorsitzes, die Verteilung der Zuständigkeitsbereiche zwischen der europäischen und der nationalstaatlichen Ebene, die Stärkung der Rolle der Europäischen Union in den Bereichen Verteidigung, Außenpolitik, Zuwanderung, Kriminalitätsbekämpfung, und der Anstoß zu Veränderungen der Gesetzgebungsinstrumente der EU formuliert.", "KomplettPlagiat", "ja", "Fuchs 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Fuchs%202002", "" 139, "24-31", "Die der Einsetzung des Europäischen Konvents zugrunde liegende Entscheidung der EU-Staats- und Regierungschefs im belgischen Laeken, die Debatte über die künftige Gestalt der Europäischen Union im Rahmen eines Konvents unter maßgeblicher Beteiligung der nationalen Parlamente der EU-Mitgliedsstaaten und des Europäischen Parlaments zu führen, wurde zu Recht als historischer Schritt bezeichnet und verdiente sich angesichts der weitgehend zustimmenden Reaktionen in großen Teilen der „europäischen Öffentlichkeit“ den Begriff einer „stillen Revolution“ der europäischen Integrationsgeschichte.", 39, "12-18", "Die der Einsetzung des Europäischen Konvents zugrunde liegende Entscheidung der EU-Staats- und Regierungschefs im belgischen Laeken, die Debatte über die künftige Gestalt der Europäischen Union im Rahmen eines Konvents unter maßgeblicher Beteiligung der nationalen Parlamente der EU-Mitgliedsstaaten und des Europäischen Parlaments zu führen, wurde zu Recht als historischer Schritt und stille Revolution der europäischen Integrationsgeschichte bezeichnet.", "Verschleierung", "ja", "Fuchs 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Fuchs%202002", "" 139, "32-37", "Mit der Festlegung auf einen überwiegend aus Parlamentariern zusammengesetzten Konvent hatten die Staats- und Regierungschefs die Unzulänglichkeit der „Methode Regierungskonferenz“ für die gewünschte europaweite Zukunftsdebatte erkannt. Gleichzeitig entsprach der Europäische Rat in Laeken dem begründeten Ringen der Parlamente in der Europäischen Union um mehr und direkten Einfluss bei der Fortentwicklung der Europäischen Verträge.", 39, "21-28", "Mit der Festlegung auf einen überwiegend aus Parlamentariern zusammengesetzten Konvent [...] hatten die Staats- und Regierungschefs die Unzulänglichkeit der „Methode Regierungskonferenz“ für die gewünschte europaweite Zukunftsdebatte erkannt. Gleichzeitig entsprach der Europäische Rat in Laeken dem begründeten Ringen der Parlamente in der Europäischen Union um mehr und direkten Einfluss bei der Fortentwicklung der Europäischen Verträge.", "KomplettPlagiat", "ja", "Fuchs 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Fuchs%202002", "" 142, "25-32", "Die Frage nach der Konstitutionalisierung der Europäischen Union hat ihren Bezugspunkt in der Problematik des Gemeinwesens der Europaeischen Union in ihrer (gegenwaertigen) Verfasstheit. Derzeit ist die Europäische Union eine "Komposition" aus drei Europäischen Gemeinschaften und zwei Formen der Zusammenarbeit. Hinzu kommen gemeinsam verfasste Grundaufgaben und materielle (z.B. wirtschafts- und sozialpolitische) Ziele (Art. 2. EUV), ein einheitlicher, institutioneller Rahmen (Art. 3-5 EUV) sowie eine gemeinsame Grundwerteorientierung (Art. 6-7 EUV und Europaeische Grundrechtecharta). Dies allerdings [legt nahe, dass die Europaeische Union, auch wenn sie als Gemeinwesen sui generis ohne „Staatsqualität" gelten muss, grundsaetzlich ein verfassungsbedürftiges Gemeinwesen darstellt.]", 30, "", "Die Frage nach der (notwendigen?) Konstitutionalisierung der EU verweist auf die Problematik des Gemeinwesens der EU in ihrer gegenwärtigen Verfasstheit. Derzeit ist die EU eine Kombination aus drei Europäischen Gemeinschaften und zwei Formen der Zusammenarbeit. Dazu kommen gemeinsam verfasste Grundaufgaben und materielle (z.B. wirtschafts- und sozialpolitische) Ziele (Art. 2. EUV), ein einheitlicher, institutioneller Rahmen (Art. 3-5 EUV) sowie eine gemeinsame Grundwerteorientierung (Art. 6-7). Dies allerdings [legt nahe, dass die EU, auch wenn sie als Gemeinwesen sui generis ohne „Staatsqualität" gelten muss, ein verfassungsbedürftiges Gemeinwesen darstellt.]", "KomplettPlagiat", "ja", "Guérot 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Guérot%202001", "Nicht auf S. 142-143 als Quelle erwähnt. Leichte Umformulierungen, Rechtsschreibkorrektur (Befugniss). {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 143, "1-9", "[Dies allerdings] legt nahe, dass die Europäische Union, auch wenn sie als Gemeinwesen sui generis ohne „Staatsqualität" gelten muss, grundsätzlich ein verfassungsbedürftiges Gemeinwesen darstellt. Als eigene Rechtspersönlichkeit [390] mit eigener legislativer [391], administrativ-exekutiver [392] und judikativer Gewalt [393] übt die Europäische Union kraft ihrer Organe letztlich (quasi-)staatliche Gewalt aus, wobei sie laut Art. 213 Abs. 2 EGV auf ein Gemeinschaftswohl verpflichtet ist. Juristisch könnte man daraus ein "Verfassungserfordernis" für die Europäische Union ableiten bzw. die Notwendigkeit, das politische Ziel, zu einer Gesamtverfassung von Gemeinschaften und Union zu kommen.", 30, "", "[Dies allerdings] legt nahe, dass die EU, auch wenn sie als Gemeinwesen sui generis ohne „Staatsqualität" gelten muss, ein verfassungsbedürftiges Gemeinwesen darstellt. [15] Als eigene Rechtspersönlichkeit [16] mit eigener legislativer [17], administrativ-exekutiver [18] und judikativer Gewalt [19] übt die EU kraft ihrer Organe letztlich staatliche Gewalt aus, wobei sie laut Art. 213 Abs. 2 EGV auf ein Gemeinschaftswohl verpflichtet ist. Juristisch könnte man daraus ein "Verfassungserfordernis" fuer die EU ableiten bzw. die Notwendigkeit, das politische Ziel, zu einer Gesamtverfassung von Gemeinschaften und Union zu kommen.", "KomplettPlagiat", "ja", "Guérot 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Guérot%202001", "Nicht auf S. 142-143 als Quelle erwähnt. Leichte Umformulierungen, Rechtsschreibkorrektur (Befugniss). {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 143, "16-19", "Erstens: gibt es den idealen Typus der Verfassung den absoluten platonistisch konzipierten Begriff der Verfassung? Zweitens: selbst wenn die Konstitutionalisierung Europas ein „Sonderweg“[Fn 395] ist, soll sie ein Sonderweg zur Normalität sein, also die „Konstitutionalisierung“ Europas seine „Normalisierung“ bedeuten? [Fn 394] Vgl. aber den Redebeitrag von ''O. Jouanjan'', Stellungnahme, in: G. Kreis (Hrsg.), Der Beitrag der Wissenschaften zur künftigen Verfassung der EU. Interdisziplinäres Verfassungssymposium anlässlich des 10 Jahre Jubiläums des Europainstituts der Universität Basel. Basler Schriften zur europäischen Integration, Nr. 66, 2003, S. 12 ff.", 13, "3-8", "Erstens: es gäbe den idealen Typus der Verfassung, den absoluten, platonistisch konzipierten Begriff der Verfassung. Zweitens: selbst wenn die Konstitutionalisierung Europas ein Sonderweg ist, soll sie ein Sonderweg zur Normalität sein, also die ''Konstitutionalisierung'' Europas soll seine ''Normalisierung'' bedeuten.", "Verschleierung", "ja", "Jouanjan 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Jouanjan%202003", "Zu beachten ist, daß Fußnote 394 an sich auf die Quelle verweist, sich aber auf den vorhergehenen Absatz bezieht, der einen in der Quelle direkt davor liegenden Absatz paraphrasiert. {{Fragmentsichter|Kahrl|0}}" 143, "20-27", "Hinsichtlich der ersten Fragestellung sind weiterhin latente Tendenzen einer gewissen Art der „Begriffsjurisprudenz“ zu beobachten, die sich jedoch nicht offenbart, sondern oft unauffällig in den Diskurs hineinzugelangen vermag. Die scheinbare Notwendigkeit stets fester Begrifflichkeiten bietet hierbei eine – wenn auch gelegentlich schwankende – Plattform für Begriffsrealismus. Die juristischen Begriffe müssten danach metahistorische Größe sein. Um mit ''R. von Ihering'' zu sprechen, gäbe es einen „juristischen Begriffshimmel“, wohin der inszenierte Romanist nach seinem Tod endlich kommt:", 13, "9-16", "Zur ersten Voraussetzung muss man klare Stellung nehmen. Die Juristen praktizieren immer noch eine gewisse Art „Begriffsjurisprudenz“, die sich aber nicht offenbart, sondern oft unauffällig in den Diskurs hineinschleicht. Weil sie eine feste Begrifflichkeit gut gebrauchen können, tendieren die Juristen zum Begriffsrealismus. Die juristischen Begriffe müssten danach metahistorische Grösse sein. Es gäbe einen „juristischen Begriffshimmel“, wohin der vom Ihering inszenierte Romanist nach seinem Tod endlich kommt: [...]", "Verschleierung", "ja", "Jouanjan 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Jouanjan%202003", "{{Fragmentsichter|Kahrl|+}}" 143, "101-106", "[390] Vgl. die Texte von Art. 6 EGKSV, 281 f. EGV, 188 f. EAGV. [391] Siehe etwa die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen im Sinne von Art. 249 Abs. 2 EGV. [392] Vgl. nur die Befugnis zur Aufsicht über staatliche Beihilfen, zur Ahndung von Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln etc. [393] Vgl. insb. Art. 220 ff. EGV.", 36, "?", "[16] Vgl. die Texte von Art. 6 EGKSV, 281f., EGV, 188f. EAGV. [17] Z.B. Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen im Sinne von Art. 249 Abs. 2 EGV. [18] Z.B. Befugniss zur Aufsicht über staatliche Beihilfen, zur Ahndung von Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln etc. [19] Vgl. insb. Art. 220ff. EGV.", "KomplettPlagiat", "ja", "Guérot 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Guérot%202001", "Die Fußnoten wurden mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befinden sich an der gleichen Stelle. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 143, "111-112", "[Fn 395] So ''J.H.H. Weiler'', Fédéralisme et constitutionnalisme: le Sonderweg de l’Europe, in: R. Dehousse (Hrsg.), Une Constitution pour l’Europe?, 2002, S. 151.", 22, "09-11", "[Fn 2] Joseph H. H. Weiler, Fédéralisme et constitutionnalisme: le Sonderweg de l’Europe, R. Dehousse (Hrsg.), Une Constitution pour l’Europe?, Paris, 2002, S. 151.", "KomplettPlagiat", "ja", "Jouanjan 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Jouanjan%202003", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an einer ähnlichen Stelle. {{Fragmentsichter|Kahrl|+}}" 144, "01-04", "„In ihm findest Du alle die juristischen Begriffe, mit denen Du Dich auf Erden so viel beschäftigt hast, wieder. Aber nicht in ihrer unvollkommenen Gestalt, in ihrer Verunstaltung, die sie auf Erden durch Gesetzgeber und Praktiker erfahren haben, sondern in ihrer vollendeten, fleckenlosen Reinheit und idealen Schönheit.“ [Fn 396]", 13, "16-20", "„In ihm findest Du alle die juristischen Begriffe, mit denen Du Dich auf Erden so viel beschäftigt hast, wieder. Aber nicht in ihrer unvollkommenen Gestalt, in ihrer Verunstaltung, die sie auf Erden durch Gesetzgeber und Praktiker erfahren haben, sondern in ihrer vollendeten, fleckenlosen Reinheit und idealen Schönheit [Fn 4]”.", "KomplettPlagiat", "ja", "Jouanjan 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Jouanjan%202003", "{{Fragmentsichter|Kahrl|+}}" 144, "06-10", "Bereits ''G. Jellinek'' hatte Anfang des 20. Jahrhunderts diese „im Fluss des historischen Geschehens“ gesehen.[Fn 397] Auch angesichts eines erforderlichen Schutzes gegen wissenschaftlich vertarnten Essentialismus sollte alles in allem nicht von einem „idealen Wesen der Verfassung“, sondern höchstens von einem geschichtlichen Typus ausgegangen werden.", 13, "21-26", "Dass die juristischen Grundbegriffe im Gegenteil „im Fluss des historischen Geschehens“ gestellt sind, hatte schon Anfangs des XX. Jahrhunderts der grosse Staatsrechtler Georg Jellinek fest behauptet[5]. Die Bemerkung sollte uns etwas gegen wissenschaftlich vertarnten Essentialismus schützen. Es gibt kein ideales Wesen der „Verfassung“ nur einen geschichtlichen Typus.", "Verschleierung", "ja", "Jouanjan 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Jouanjan%202003", "Die Arbeit von Jouanjan wird auf der vorhergehenden Seite in einer Fußnote zitiert, aber ohne Bezug zu diesem Absatz. Fußnote 397 zitiert Jellinek, genau wie Fußnote 5 des Originals. {{Fragmentsichter|Kahrl|0}}" 144, "20-30", "In diesem Kontext ist festzuhalten, dass neben den genannten Gründen die bisherige etatistische Ausrichtung europäischer Verfassunggebung schon deshalb zum Scheitern verurteilt war, weil im Gegensatz zur gelegentlich idealisierten Verfassunggebung nach dem Muster der französischen Revolution eine europäische Verfassung kein Machtvakuum füllen soll, sondern im Gegenteil bereits vorhandenen staatlichen Macht- und Verfassungsstrukturen entgegentritt. So wurde der Begriff „europäische Verfassung“ lange Zeit auch tabuisiert, weil er reflexartige Abwehrreaktionen vieler Mitgliedsstaaten hervorrief, da er in den Argumentationslinien auch die „Staatswerdung“ Europas und damit Souveränitätsverluste implizierte. So verblieben die Verfassungsentwürfe der Integrationsgeschichte weitgehend im Bereich der symbolischen Politik.", "55-56", "45-47,1-5", "Diese etatistische Ausrichtung war zum Scheitern verurteilt, weil im Gegensatz zur idealtypischen Verfassungsgebung nach dem Muster der französischen Revolution eine europäische Verfassung kein Machtvakuum füllen soll, sondern im Gegenteil bereits vorhandenen staatlichen Macht- und Verfassungsstrukturen entgegentritt. So wurde der Begriff „europäische Verfassung“ lange Zeit tabuisiert, weil er reflexartige Abwehrreaktionen vieler Mitgliedsstaaten hervorrief, da er immer auch die „Staatswerdung“ Europas und damit Souveränitätsverluste implizierte. So verblieben die Verfassungsentwürfe der Integrationsgeschichte im Bereich der symbolischen Politik.", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 144, "101-102", "[Fn 396] ''R. von Ihering'', Scherz und Ernst in der Jurisprudenz, Neudruck, Darmstadt 1992, S. 249 f.", 22, "15-16", "[Fn 4] R. von Ihering, Scherz und Ernst in der Jurisprudenz, Neudruck, Darmstadt, 1992, S. 249 f.", "KomplettPlagiat", "ja", "Jouanjan 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Jouanjan%202003", "{{Fragmentsichter|Kahrl|+}}" 144, 103, "[Fn 397] Vgl. ''G. Jellinek'', Allgemeine Staatslehre, 3. Aufl., 1914, S. 39.", 22, 17, "[Fn 5] Allgemeine Staatslehre, 3. Aufl., Berlin, 1914, S. 39.", "KomplettPlagiat", "ja", "Jouanjan 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Jouanjan%202003", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an einer ähnlichen Stelle. {{Fragmentsichter|Kahrl|+}}" 144, "104-107", "[Fn 398] Siehe den Text der Erklärung, u. a. abgedruckt in EuGRZ 2001, S. 662, wonach der Bürger „mehr Ergebnisse, bessere Antworten auf konkrete Fragen [erwartet], nicht aber einen europäischen Superstaat oder europäische Organe, die sich mit allem und jedem befassen.“", 14, "02-05", "Der Bürger „erwartet mehr Ergebnisse, bessere Antworten auf konkrete Fragen, nicht aber einen europäischen Superstaat oder europäische Organe, die sich mit allem und jedem befassen [Fn 6: S. den Text der Erklärung in: EuGRZ 2001, S. 662.]”.", "Verschleierung", "ja", "Jouanjan 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Jouanjan%202003", "Auslagerung eines Satzes des Originaltextes in eine Fußnote. {{Fragmentsichter|Kahrl|+}}" 145, "02-03", "Seine normative Bedeutung gewann der Verfassungsbegriff erst im 18. Jahrhundert. [399]", 7, "06-07", "Erst im 18. Jahrhundert gewann der Verfassungsbegriff seine normative Bedeutung.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Nettesheim 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Nettesheim%202004", "Fußnote 399 verweist mit "vgl." auf Nettesheim." 145, "03-08", "Vorher handelte es sich nicht um einen - im heutigen Sinne - normativen, sondern um einen empirischen Begriff, in den Normen im Wesentlichen lediglich als zustandsbestimmende Elemente eingingen. Wo das Wort „Verfassung" oder ein fremdsprachliches Äquivalent normativ verwendet wurde, meinte es dagegen bestimmte von [sic!] Herrscher erlassene Gesetze, aber gerade nicht ein Gesetz, das die Herrschaft selbst betreffen sollte.[FN 400: Vgl. D. Grimm, Braucht Europa eine Verfassung?, in: JZ 1995, S. 581 ff., 582.]", "", "", "Es handelte sich also nicht um einen normativen, sondern um einen empirischen Begriff, in den Normen lediglich als zustandsbestimmende Elemente eingingen. Wo das Wort Verfassung oder ein fremdsprachliches Äquivalent normativ verwendet wurde, meinte es dagegen bestimmte vom Herrscher erlassene Gesetze, aber gerade nicht ein Gesetz, das die Herrschaft selber betraf.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Grimm 1995", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Grimm%201995", "{{Fragmentsichter|KayH|+}}" 145, "14-18", "So ist die Idee der geschriebenen Verfassung als Grundgesetz des "modernen" Staates eine Frucht des ausgehenden 18. Jahrhunderts, als sich der Gedanke von der Notwendigkeit die staatliche Herrschaft ordnender und begrenzender Normen sowie das Prinzip der Kodifikation durchsetzte.[401]", 48, "", "Die Idee der geschriebenen Verfassung als Grundgesetz des modernen Staates ist eine Frucht des ausgehenden 18. Jahrhunderts als sich der Gedanke von der Notwendigkeit die staatliche Herrschaft ordnender und begrenzender Normen sowie das Prinzip der Kodifikation durchsetzte.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Stern 1977", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Stern%201977", "Fußnote [401] verweist auf Stern, jed. mit "Vgl. " während der Text nahezu wörtlich übernommen ist." 146, "05-15", "Wie man die begrifflichen Voraussetzungen der Verfassung definiert, hängt ebenso wie bei den Voraussetzungen der Verfassungsfähigkeit und vielen anderen Fragen der Verfassungstheorie zu einem erklecklichen Teil von Wertungen ab. Demzufolge lassen sich kaum zwingende Aussagen treffen, wie sie bei logischen Fragestellungen möglich sind. An dieser Stelle soll sich auf diejenigen Merkmale konzentriert werden, die für die Wirkung der „Verfassung als rechtliche Institu- tion"404 erforderlich sind. Das sind im Wesentlichen formelle, aber auch einige materielle Merkmale (da es eine Verfassung in einem nur formellen oder nur materiellen Sinne faktisch nicht geben kann - auch deswegen ist vieles, was in der europäischen Verfassungsdiskussion als „Verfassung" bezeichnet wird, nicht wirklich als Verfassung i. S. d. Verfassungstheorie anzuerkennen). ___ [Fn 404: Dazu T. Schmitz (2001), S. 415.]", 1, "(fnf 56)", "Wie man die begrifflichen Voraussetzungen der Verfassung definiert, hängt ebenso wie bei den Voraussetzungen der Verfassungsfähigkeit und vielen anderen Fragen der Verfassungstheorie hochgradig von Wertungen ab. Deswegen lassen sich keine zwingenden Aussagen treffen, wie sie bei logischen Fragestellungen möglich sind. Nach der hier vertretenen Ansicht müssen diejenigen Merkmale vorhanden sein, die für die Wirkung der Verfassung als rechtliche Institution erforderlich sind. Das sind im wesentlichen formelle, aber auch einige materielle Merkmale. Eine Verfassung in einem nur formellen oder nur materiellen Sinne kann es nicht geben. Deswegen ist vieles, was in der europäischen Verfassungsdiskussion als „Verfassung“ bezeichnet wird, nicht wirklich als Verfassung i.S.d. Verfassungstheorie anzuerkennen.", "Verschleierung", "ja", "Schmitz 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schmitz%202001", "Einzelworte geändert ("erklecklichen Teil", "Demzufolge",). (Der Verweis von Fußnote 404 scheint sich auf ein anderes Werk von Schmitz zu beziehen, dieses hat keine 400 Seiten)" 147, "14-17", "Die zentrale Frage in der europäischen Verfassungsdiskussion war die, ob der europäische Herrschafts- und Integrationsverband in seiner damaligen (und gegen- wärtigen) Gestalt überhaupt eine Verfassung haben kann 408, das heißt im Sinne der Verfassungstheorie zu einer Verfassung fähig ist („Verfassungsfähigkeit").", 1, "Abs. 51", "Die zentrale Frage in der europäischen Verfassungsdiskussion ist die, ob der europäische Herrschaftsverband in seiner gegenwärtigen Gestalt überhaupt eine Verfassung haben kann, d.h. i.S.d. Verfassungstheorie zu einer Verfassung fähig ist (Verfassungsfähigkeit).", "KomplettPlagiat", "ja", "Schmitz 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schmitz%202001", "Tempus geändert (war/ist)." 147, "24-25", "Über die Voraussetzungen der Verfassungsfähigkeit ist in der Verfassungstheorie bisher keine tiefgreifende Diskussion geführt worden, weil der Begriff der [„Verfassungsfähigkeit" dort noch nicht entsprechend breit eingeführt ist.410]", 1, "Abs. 55", "Über die Voraussetzungen der Verfassungsfähigkeit ist in der Verfassungstheorie noch keine Diskussion geführt worden, weil der Begriff der Verfassungsfähigkeit dort noch nicht eingeführt ist.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Schmitz 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schmitz%202001", "In Fußnote 410 wird mit "Vgl. aber grundlegend" auf T.Schmitz verwiesen. Jedoch sind die wörtlichen Übernahmen vor und nach dem Abschnitt damit nicht als Zitate gekennzeichnet" 147, "103-117", "[Fn 408] Vgl. statt vieler etwa ''D. Grimm'', Braucht Europa eine Verfassung?, in: JZ 1995, S. 581 ff.; ''I. Pernice'', Multilevel Constitutionalism and the Treaty of Amsterdam: European Constitution-Making Revisited?, in: 36 CMLRev. 1999, S. 703 ff.; ''P. Häberle'', Gemeineuropäisches Verfassungsrecht, in: ders., Europäische Rechtskultur, 1994, S. 33 ff.; ''E.-W. Böckenförde'', Welchen Weg geht Europa?, in: ders., Staat, Nation, Europa. Studien zur Staatslehre, Verfassungstheorie und Rechtsphilosophie, 1999, S. 68 ff.; ''T. Bruha/J.J. Hesse/C. Nowak'' (Hrsg.), Welche Verfassung für Europa? Erstes interdisziplinäres „Schwarzkopf-Kolloquium“zur Verfassungsdebatte in der Europäischen Union, 2001; ''J. Habermas'', Die postnationale Konstellation und die Zukunft der Demokratie, in: ders., Die postnationale Konstellation. Politische Essays, 1998, S. 91 ff.; ''ders''., Braucht Europa eine Verfassung? Eine Bemerkung zu Dieter Grimm, in: ''D. Grimm'', Die Einbeziehung des Anderen. Studien zur politischen Theorie, 1996, S. 185 ff.; G. Frankenberg, The Return of Contract: Problems and Pitfalls of European Constitutionalism, in: 6 ELJ 2000, S. 257 ff.; ''E.-U. Petersmann'', Proposals for a Constitutional Theory and Constitutional Law of the EU, in: 32CMLRev. 1995, S. 1123 ff.", "112-113", "", "[Fn 27] Siehe vor allem: ''Grimm'', Braucht Europa eine Verfassung?, 50 JZ 1995, S. 581; ''Pernice'', Multilevel Constitutionalism and the Treaty of Amsterdam: European Constitution-Making Revisited?, 36 CMLRev. 1999, S. 703 ff.; ''Häberle'', Gemeineuropäisches Verfassungsrecht, in: ders., Europäische Rechtskultur, 1994, S. 33 ff.; ''Böckenförde'', Welchen Weg geht Europa?, in: ders., Staat, Nation, Europa. Studien zur Staatslehre, Verfassungstheorie und Rechtsphilosophie, 1999, S. 68 ff.; ''Bruha/Hesse/Nowak'' (Hrsg.), Welche Verfassung für Europa? Erstes interdisziplinäres "Schwarzkopf-Kolloquium" zur Verfassungsdebatte in der Europäischen Union, 2001; ''Habermas'', Die postnationale Konstellation und die Zukunft der Demokratie, in: ders., Die postnationale Konstellation. Politische Essays, 1998, S. 91 ff.; ''Habermas'', Braucht Europa eine Verfassung? Eine Bemerkung zu Dieter Grimm, in: Grimm, Die Einbeziehung des Anderen. Studien zur politischen Theorie, 1996, S. 185 ff.; ''Frankenberg'', The Return of Contract: Problems and Pitfalls of European Constitutionalism, 6 ELJ 2000, S. 257 ff.; ''Petersmann'', Proposals for a Constitutional Theory and Constitutional Law of the EU, 32 CMLRev. 1995, S. 1123 ff.", "KomplettPlagiat", "ja", "Nettesheim 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Nettesheim%202002", "Komplette Übernahme der Fußnote. Auffällig: Der Verfasser weist die hier referenzierte Publikation von Peter Häberle im Literaturverzeichnis und in weiteren Fußnoten nach der Tschenbuchausgabe von 1997 nach. Hier wird die Originalausgabe von 1994 referenziert, die im Literaturverzeichnis jedoch nicht angegeben ist. Diese Auflagenwechsel deuten häufig auf Plagiate aus verschiedenen Quellen hin, da es eher unwahrscheinlich ist, in einer wissenschaftlichen Ausarbeitung eine Quelle nach unterschiedlichen Auflagen zu zitieren. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 148, "01-34", "[Über die Voraussetzungen der Verfassungsfähigkeit ist in der Verfassungstheorie bisher keine tiefgreifende Diskussion geführt worden, weil der Begriff der] „Verfassungsfähigkeit" dort noch nicht entsprechend breit eingeführt ist.410 Es kann daher nur allgemein auf Sinn und Zweck der Verfassung und die unter diesem Gesichtspunkt wichtigen Eigenschaften des Staates abgestellt werden. Dabei müssen das zentrale Anliegen und der Kerngedanke der Verfassungstheorie im Mittelpunkt stehen. Primäre Voraussetzung ist, dass es sich um einen Verband, eine Körperschaft handelt. Außerdem ist jede Verfassung auf einen einzigen, be- stimmten Verband beschränkt, der allerdings auch ein Gesamtverband sein kann. Eine „europäische Verfassung" im Wortsinne, die unmittelbar an das Territorium anknüpft oder die rechtlich unverbundenen europäischen Verbände Europäische Union, Europarat und OSZE unter einer Ordnung vereint, erscheint also nicht möglich. Weitere Voraussetzungen sind ein hoher Organisationsgrad und weitrei- chende Kompetenzen, denn Verfassungen kommen nach der hier vertretenen Auf- fassung nur für hoch entwickelte Verbände mit politischem Gewicht in Betracht. [kein Absatz] Außerdem muss es sich um einen allgemeinen politischen Zusammenschluss handeln, denn die Institution der Verfassung ist für die rechtliche Ordnung po- litischer Gemeinschaften von Menschen und nicht als Steuerungsinstrument für Zweckverbände entwickelt worden. Ferner bedarf es einer nicht unerheblichen Autonomie bei der Aufgabenerfüllung, soll die Institution der Verfassung doch der Selbstkontrolle selbständiger Machtapparate und nicht der Beaufsichtigung von Er- füllungsgehilfen dienen. Zu dieser Autonomie gehört bei einem völkerrechtlichen Verband auch eine Verselbständigung des politischen Willens gegenüber den einzelnen Willen der Mitgliedstaaten und ihrer Regierungen. Deswegen muss zumindest ein erheblicher Teil der wesentlichen Entscheidungen unitarischen Or- ganen überantwortet oder dem Mehrheitsprinzip unterstellt sein. Verstände man den Luxemburger Kompromiss von 1966 als rechtlich bindend, müsste man da- her die Verfassungsfähigkeit der Europäischen Gemeinschaften bis in die späten achtziger Jahre verneinen. Schließlich muss ein verfassungsfähiger Verband von einer engen Verantwortungs- und Solidargemeinschaft getragen sein, die eine Par- allele zur staatlichen Schicksalsgemeinschaft erkennen lässt. denn die Funktion einer Verfassung ist auch die eines grundlegenden rechtlichen Dokumentes, das dem Bürger den Schutz und Beistand der Gemeinschaft garantiert. - Bei einer Supranationalen Union411 sind diese Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt. Im Einzelfall kann die Verfassungsfähigkeit allerdings daran scheitern, dass den Re- gierungen der Mitgliedstaaten eine so weitgehende Kontrolle über die Politik der Union eingeräumt ist, dass letztlich nicht mehr von autonomer Aufgabenerfüllung gesprochen werden kann. ____ (Fußnote 410) Vgl. aber grundlegend und zu den nachfolgend aufgeführten Gesichtspunkten ausführlich T. Schmitz, Integration in der Supranationalen Union. 2001. S. 404 ff.", 1, "Abs. 55", "Über die Voraussetzungen der Verfassungsfähigkeit ist in der Verfassungstheorie noch keine Diskussion geführt worden, weil der Begriff der Verfassungsfähigkeit dort noch nicht eingeführt ist. Es kann daher nur allgemein auf Sinn und Zweck der Verfassung und die unter diesem Gesichtspunkt wichtigen Eigenschaften des Staates abgestellt werden. Dabei müssen das zentrale Anliegen und der Kerngedanke der Verfassungstheorie (s.o.) im Mittelpunkt stehen. Erste Voraussetzung ist, daß es sich um einen Verband, eine Körperschaft handelt. Außerdem ist jede Verfassung auf einen einzigen, bestimmten Verband beschränkt, der allerdings auch ein Gesamtverband sein kann (Verbandsspezifität der Verfassung). Eine „europäische Verfassung“ im Wortsinne, die unmittelbar an das Territorium anknüpft oder die rechtlich unverbundenen europäischen Verbände EU, Europarat und OSZE unter einer Ordnung vereint, ist also nicht möglich. Weitere Voraussetzungen sind ein hoher Organisationsgrad und weitreichende Kompetenzen, denn Verfassungen kommen nur für hochentwickelte Verbände mit politischem Gewicht in Betracht. [kein Absatz] Außerdem muß es sich um einen allgemeinen politischen Zusammenschluß handeln, denn die Institution der Verfassung ist für die rechtliche Ordnung politischer Gemeinschaften von Menschen und nicht als Steuerungsinstrument für Zweckverbände entwickelt worden. Ferner bedarf es einer nicht unerheblichen Autonomie bei der Aufgabenerfüllung, soll die Institution der Verfassung doch der Selbstkontrolle selbständiger Machtapparate und nicht der Beaufsichtigung von Erfüllungsgehilfen dienen. Zu dieser Autonomie gehört bei einem völkerrechtlichen Verband auch eine Verselbständigung des politischen Willens gegenüber den einzelnen Willen der Mitgliedstaaten und ihrer Regierungen. Deswegen muß zumindest ein erheblicher Teil der wesentlichen Entscheidungen unitarischen Organen überantwortet oder dem Mehrheitsprinzip unterstellt sein. Verstände man den Luxemburger Kompromiß von 1966 als rechtlich bindend, müßte man daher die Verfassungsfähigkeit der Europäischen Gemeinschaften bis in die späten achtziger Jahre verneinen. Schließlich muß ein verfassungsfähiger Verband von einer engen Verantwortungs- und Solidargemeinschaft getragen sein, die eine Parallele zur staatlichen Schicksalsgemeinschaft erkennen läßt, denn die Funktion einer Verfassung ist auch die eines grundlegenden rechtlichen Dokumentes, das dem Bürger den Schutz und Beistand der Gemeinschaft garantiert. - Bei einer Supranationalen Union sind diese Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt. Im Einzelfall kann die Verfassungsfähigkeit allerdings daran scheitern, daß den Regierungen der Mitgliedstaaten eine so weitgehende Kontrolle über die Politik der Union eingeräumt ist, daß letztlich nicht mehr von autonomer Aufgabenerfüllung gesprochen werden kann. [62]", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Schmitz 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schmitz%202001", "bzgl. der Fußnote 410 die ansich auf Schmitz verweist, siehe die Kommentare auf [[Seite 148]]" 148, "103-108", "411 Der Verf. versteht in dieser Arbeit unter „Supranationaler Union" eine von mehreren Staaten zum Zwecke der Integration gegründete, auf ständige Fortentwicklung angelegte, konzeptionell für Aufgaben aller Art offene internationale Organisation, welche ihrer Integrationsfunktion vor allem dadurch nachkommt, dass sie in erheblichen Umfang durch Ausübung von Hoheitsgewalt in den Mitgliedstaaten selbst öffentliche Aufgaben wahrnimmt. vgl. auch die Definition von T. Schmitz (2001), S. 168. Die Europäische Union und die Europäischen Gemeinschaften fallen somit hierunter.", 1, "Abs. 16", "Eine Supranationale Union ist eine von mehreren Staaten zum Zwecke der Integration gegründete, auf ständige Fortentwicklung angelegte, konzeptionell für Aufgaben aller Art offene internationale Organisation, welche ihrer Integrationsfunktion vor allem dadurch nachkommt, daß sie in erheblichem Umfang durch Ausübung von Hoheitsgewalt in den Mitgliedstaaten selbst öffentliche Aufgaben wahrnimmt.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Schmitz 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schmitz%202001", ""Der Verf. versteht in dieser Arbeit" weist auf eine zG eigene Definition hin. Dieses ist aber eine wortwörtliche Übernahme der Definition von Schmitz und es wird lediglich mit "vergl. auch" auf Schmitz verwiesen." 149, "01-07", "[Im Einzelfall kann die Verfassungsfähigkeit allerdings daran scheitern, dass den Regierungen der Mitgliedstaaten eine so weitgehende Kontrolle über die Politik der]Union eingeräumt ist, dass letztlich nicht mehr von autonomer Aufgabenerfüllung gesprochen werden kann. (d) Staat und Verfassung im „wechselseitigen Korsett"? Geboren und durchgesetzt in der Epoche der Nationalstaatlichkeit, ist die In- stitution der Verfassung traditionell mit der Organisationsform des Staates verbunden. Ihre Theorie wurde für den Staat entwickelt, die historischen Verfassunggebungen, die als Referenz dienten, landen in den Staaten statt.", 1, "Abs. 55,51", "[Im Einzelfall kann die Verfassungsfähigkeit allerdings daran scheitern, daß den Regierungen der Mitgliedstaaten eine so weitgehende Kontrolle über die Politik der] Union eingeräumt ist, daß letztlich nicht mehr von autonomer Aufgabenerfüllung gesprochen werden kann. [T.Schmitz, Abs.55] Geboren und durchgesetzt in der Epoche der Nationalstaatlichkeit, ist die Institution der Verfassung traditionell mit der Organisationsform des Staates verbunden. Ihre Theorie wurde für den Staat entwickelt, die historischen Verfassunggebungen, die als Referenz dienten, fanden in Staaten statt. [T.Schmitz, Abs.51]", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Schmitz 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schmitz%202001", "Oben auf S.148. findet sich ein Verweis auf T.Schmitz (Fußnote 410), die aber für unzureichend für so weiteichend wörtliche Übernahme gelten sollte {siehe Kommentare/Diskussion [[Seite 148]]). {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 149, "13-17", "Dieses auf die Hegel’sche Staatsphilosophie zurückgehende(414) staatszentrierte Verständnis von Verfassung lässt die Annahme, es existiere bereits eine europäische Verfassung, ebenso wenig zu wie die Behauptung, die Europäische Union könne sich in näherer Zukunft eine Verfassung zulegen.", 1, "", "Dieses auf die Hegel’sche Staatsphilosophie zurückgehende(31) staatszentrierte Verständnis von Verfassung lässt die Annahme, es existiere bereits eine europäische Verfassung, ebenso wenig zu wie die Behauptung, die EU könne sich in näherer Zukunft eine Verfassung zulegen.(32)", "KomplettPlagiat", "ja", "Nettesheim 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Nettesheim%202002", "Nettesheim's Artikel wird erst auf Seite 153 in Fussnote 427 erwähnt, allerdings in anderem Kontext. {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 149, "23-26", "Bezeichnet man nun den souveränen Staat als Rechtsvoraussetzungsbegriff und die Konstituente, den „pouvoir constituant“, als nur aus diesem Grund frei, besteht nach dem so genannten „normativen staatsbezogenen Verfassungsbegriff“ folglich eine Konnexität von souveränem Staat und Verfassung[FN 416] [...].", 47, "", "Der souveräne Staat ist Rechtsvoraussetzungsbegriff und die Konstituente, der „pouvoir constituant“, nur aus diesem Grund frei.[FN 5] Folglich besteht eine Konnexität von souveränem Staat und Verfassung (sog. normativer staatsbezogener Verfassungsbegriff).", "BauernOpfer", "ja", "Blumenwitz 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Blumenwitz%202003", "Bauernopfer: Der Verfasser zitiert nur einem Begriff und suggeriert, den Rest selbst geschrieben zu haben. {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 149, "108-112", "414 Für Hegel ist der Staat als „die Wirklichkeit der Sittlichen Idee" das „an und für sich Vernüftige", vgl. G.W.F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821. S.398f. (§§257 ff.): Zum modernen sittlichen Staat vgl. W. Pauly, Hegel und die Frage nach dem Staat, in: Der Staat 200(). S.381 ff., vor allem 392 ff.. E.-W. Böckenförde, Der Staat als sittlicher Staat. 1978.", 1, "Fussnote 31", "31 Für Hegel ist der Staat als "die Wirklichkeit der Sittlichen Idee" das "an und für sich Vernüftige", vgl. Georg Wilhelm Friedrich Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 398 f. (§§ 257 ff.); Zum modernen sittlichen Staat vgl. Pauly, Hegel und die Frage nach dem Staat, 39 Der Staat 2000, S.381, vor allem 392 ff., Böckenförde, Der Staat als sittlicher Staat, Berlin, 1978.", "KomplettPlagiat", "ja", "Nettesheim 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Nettesheim%202002", "Nettesheim's Artikel wird erst auf Seite 153 in Fussnote 427 erwähnt, allerdings in anderem Kontext. {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 150, "03-13", "In der Konsequenz könne nach dieser Auffassung die Europäische Union keine Verfassung haben, denn sie sei kein Staat.[FN 418] Da sie auch kein Volk im traditionellen Sinne vorzuweisen habe, gebe es noch nicht einmal eine verfassungsgebende Gewalt. Dieser weiterhin von den früheren Richtern am Bundesverfassungsgericht P. Kirchhof und D. Grimm vertretenen Vorstellung hat I. Pernice einen „postnationalen“ Verfassungsbegriff entgegengestellt.[FN 419] Er ist funktional bestimmt und begründet sich auf dem von P. Häberle formulierten Gedanken, dass es nicht mehr „Staat“ geben kann, als die Verfassung konstituiert.[FN 420] Der Staat ist demzufolge der Verfassung nicht vorgelagert, wird von ihr nicht vorausgesetzt, sondern durch sie konstituiert. Mit dem Wandel des Staates und seinen Funktionen wird nach dieser Auffassung das Bedürfnis nach einem „offenen Verfassungsbegriff“ evident.[FN 421]", "21-22", "", "So könne die Europäische Union keine Verfassung haben, denn sie sei kein Staat[FN 19]. Da sie auch kein Volk im traditionellen Sinne habe, gebe es noch nicht einmal eine verfassungsgebende Gewalt. Dieser u.a. von den früheren Richtern am Bundesverfassungsgericht Paul Kirchhof und Dieter Grimm weiterhin vertretenen Vorstellung habe ich [...] einen “postnationalen” Verfassungsbegriff entgegengestellt [FN 20]. Er ist funktional bestimmt und beruht auf dem von meinem Lehrer Peter Häberle formulierten Gedanken, daß es nicht mehr “Staat” geben kann, als die Verfassung konstituiert [FN 21]. Der Staat also ist der Verfassung nicht vorgelagert, wird von ihr nicht vorausgesetzt, sondern durch sie konstituiert. Mit dem Wandel des Staates und seinen Funktionen [...] muß auch der Begriff der Verfassung offener sein [...][FN 22].", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Pernice 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Pernice%202001", "Sämtliche Fußnoten wurden vom Verfasser ebenfalls übernommen. {{Fragmentsichter|nerd_wp|+}}" 150, "107-116", "[FN 418] In diesem Sinne auch U. di Fabio, Ist die Staatswerdung Europas unausweichlich? Die Spannung zwischen Unionsgewalt und Souveränität der Mitgliedstaaten ist kein Hindernis für die Einheit Europas, in: FAZ v. 2. 2. 2001, S. 8, „[...]dass es eine europäische Verfassung im herkömmlichen Sinne staatlicher verfassungsgebender Gewalt nicht gibt, wohl aber einen funktionellen Verfassungsvertrag, den man, um Missverständnisse auszuschließen, die Europäische Charta nennen könnte“. Allerdings auch ders., Eine europäische Charta. Auf dem Weg zu einer Unionsverfassung, in: JZ 2000, S. 737 ff., 739, wonach „[...] wir uns längst im Strudel des Epochenwechsels befinden, der die Konnexität von souveränem Staat und Verfassung auflöst“, und es nicht mehr erlaubt ist, „auf der klassischen Idee von der Verfassung als Ausdruck staatlicher Selbstherrschaft zu beharren“.", 20, "", "[FN 19] In diesem Sinne unterscheidet auch Udo di Fabio, Ist die Staatswerdung Europas unausweichlich? Die Spannung zwischen Unionsgewalt und Souveränität der Mitgliedstaaten ist kein Hindernis für die Einheit Europas, FAZ Nr. 28 v. 2.2. 2001, S. 8, “...daß es eine europäische Verfassung im herkömmlichen Sinne staatlicher verfassungsgebender Gewalt nicht gibt, wohl aber einen funktionellen Verfassungsvertrag, den man, um Mißverständnisse auszuschließen, die Europäische Charta nennen könnte”. Offener: ders., Eine europäische Charta. Auf dem Weg zu einer Unionsverfassung, JZ 2000, 737 (739), wonach “...wir uns längst im Strudel des Epochenwechsels befinden, der die Konnexität von souveränem Staat und Verfassung auflöst”, und es nicht mehr erlaubt ist, “auf staatlicher Selbstherrschaft zu beharren”.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Pernice 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Pernice%202001", "Insgesamt als verschärftes Bauernopfer einzuschätzen, da nahezu die [[Fragment_150_03-13|gesamte Seite]] aus dieser Quelle übernommen wurde inkl. der Fußnoten. {{Fragmentsichter|nerd_wp|+}}" 150, "117-118", "[FN 419] I. Pernice, Europäisches und nationales Verfassungsrecht, Bericht, VVDStRL 60 (2001), Ziff. II. (i. E.) [...].", 21, "", "[FN 20] Ingolf Pernice, Europäisches und nationales Verfassungsrecht, Bericht, VVDStRL 60 (2001), Ziff. II. (i.E.).", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Pernice 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Pernice%202001", "Insgesamt als verschärftes Bauernopfer einzuschätzen, da nahezu die gesamte Seite aus dieser Quelle übernommen wurde inkl. der Fußnoten. In einer Fußnote wird auf das eigentliche Original mit "vgl. auch ders." verschleiernd verwiesen. {{Fragmentsichter|nerd_wp|+}}" 150, "125-129", "[FN 420] Vgl. P. Häberle, Verfassungslehre als Kulturwissenschaft, 2. Aufl. 1998, S. 620; ders., Europäische Verfassungslehre – Ein Projekt, in: ders., Europäische Verfassungslehre in Einzelstudien, 1999, S. 16. Ihm letztlich folgend: H. Hofmann, Von der Staatssoziologie zur Soziologie der Verfassung?, in: JZ 1999, S. 1065 ff., 1066; vgl. auch K. Sobotta, Das Prinzip Rechtsstaat, 1997, S. 30 ff.", 22, "", "[FN 21] Peter Häberle, Verfassungslehre als Kulturwissenschaft, 2. Aufl. 1998, S. 620; ders., Europäische Verfassungslehre – Ein Projekt, in: ders., Europäische Verfassungslehre in Einzelstudien, 1999, S. 16. Ihm folgend: H. Hofmann, Von der Staatssoziologie zur Soziologie der Verfassung?, JZ 1999, 1065, 1066; s. auch K. Sobotta, Das Prinzip Rechtsstaat, 1997, S. 30 ff.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Pernice 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Pernice%202001", "Insgesamt als verschärftes Bauernopfer einzuschätzen, da nahezu die [[Fragment_150_03-13|gesamte Seite]] aus dieser Quelle übernommen wurde inkl. der Fußnoten. {{Fragmentsichter|nerd_wp|+}}" 150, "130-133", "[FN 421] Dies umfasst eine „Offenheit“ für die rechtliche Erfassung supra- und internationaler Strukturen gleicher Ziel- und Zwecksetzung, vgl. I. Pernice, Die Europäische Verfassung. Grundlagenpapier, in: Herbert Quandt-Stiftung (Hrsg.), 16. Sinclair-Haus Gespräch. Europas Verfassung-Eine Ordnung für die Zukunft der Union, 2001, S. 18 ff., 20. Für einen vom [Staat gelösten Verfassungsbegriff siehe auch G. Biaggini, Die Idee der Verfassung – Neuausrichtung im Zeitalter der Globalisierung, in: ZSR 119 (2000), S. 445 ff., 463.]", 22, "", "[...] offen für die rechtliche Erfassung supra- und internationaler Strukturen gleicher Ziel- und Zwecksetzung [...] [FN 22:] Für einen vom Staat gelösten Verfassungsbegriff vgl. auch Giovanni Biaggini, Die Idee der Verfassung - Neuausrichtung im Zeitalter der Globalisierung, ZSR 119 (2000), 445 (463).]", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Pernice 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Pernice%202001", "Der Verfasser bricht das [[Fragment_150_03-13|Plagiat mitten im Satz ab, formuliert etwas um]] und verlagert einen Teilsatz in diese Fußnote. Anschließend wird auf das Opfer wie üblich mit "vgl." verwiesen und sogleich dessen Fußnote übernommen. Atemberaubend. {{Fragmentsichter|nerd_wp|+}}" 151, "01-26", "Mit der Supranationalen Union existiert nunmehr eine völkerrechtliche Organisationsform, die dem Staat nahe kommt, doch wird bis heute vielfach in Zweifel gezogen, ob dies schon eine Übertragung der eigentlichen Verfassungsidee zulässt. Zwar bedarf die Union ebenso wie der Staat eines festen Rahmens, der sie bei aller Entwicklungsoffenheit verlässlich in bestimmte Bahnen lenkt und so die vom Verfassungsstaat bekannte Grundsicherheit schafft, doch bleibt eine "Unionsverfassung" vordergründig sowohl in ihrer Legitimität als auch in ihrer normativen Wirkung hinter der eines Staates zurück, da zum einen keine Zurückführbarkeit auf ein Staatsvolk, zum anderen zunächst lediglich eine "Komplementärverfassung" also ein umfassend normhierarchischer Vorrang gegenüber dem mitgliedstaatlichen Recht gesehen werden könnte. Die Debatte war in ihrem Kern letztlich eine um Folgeprobleme, die allerdings oftmals unbenannt blieben. Akzeptierte man nämlich die Möglichkeit einer Verfassung für die Union, verknüpfte sich dies mit der Gefahr einer Verwässerung des Verfassungsbegriffs und damit einer schleichenden Entwertung des Konzepts der Verfassung. Verneinte man sie, drohte je nach den unmittelbar daraus gezogenen Konsequenzen eine vorübergehende Stagnation der Integration mit anschließendem Zentralisierungsschub, ein unzureichend vorbereiteter vorzeitiger Übergang in den "geo-regionalen Vereinigungs-Staat", eine allmähliche Untergrabung der Herrschaft der Verfassung durch immer ausgedehntere "verfassungsfreie Zonen" oder eine weitere Komplizierung der Supranationalen Union durch eine erst noch einzuführende, in ihrerWirkung schwer berechenbare verfassungsähnliche Institution. 422 Nicht nur die Verfassungslehre sah und sieht sich hierbei mit einer grundlegenden Weichenstellung konfrontiert, die man als das "Verfassungsdilemma supranationaler Integrationsverbände" 423 umschreiben kann.", 1, "(abs. 26)", "Mit der Supranationalen Union gibt es heute eine völkerrechtliche Organisationsform, die dem Staat nahekommt, doch bestehen Zweifel, ob das schon eine Übertragung der Verfassungsidee zuläßt. Zwar bedarf die Union ebenso wie der Staat eines festen Rahmens, der sie bei aller Entwicklungsoffenheit verläßlich in bestimmte Bahnen lenkt und so die vom Verfassungsstaat bekannte Grundsicherheit schafft, doch bliebe ihre Verfassung sowohl in ihrer Legitimität (keine Zurückführbarkeit auf ein Staatsvolk) als auch in ihrer normativen Wirkung (nur Komplementärverfassung, kein normhierarchischer Vorrang gegenüber dem mitgliedstaatlichen Recht) hinter der eines Staates zurück. 52. Bei dieser Frage führt jede Lösung zu Folgeproblemen. Akzeptiert man die Möglichkeit einer Verfassung für die Union, besteht die Gefahr einer Verwässerung des Verfassungsbegriffs und damit einer schleichenden Entwertung des Konzepts der Verfassung. Verneint man sie, droht je nach den unmittelbar daraus gezogenen Konsequenzen eine vorübergehende Stagnation der Integration mit anschließendem Zentralisierungsschub, ein unzureichend vorbereiteter vorzeitiger Übergang in den geo-regionalen Vereinigungs-Staat, eine allmähliche Untergrabung der Herrschaft der Verfassung durch immer ausgedehntere „verfassungsfreie Zonen“ oder eine weitere Komplizierung der Supranationalen Union durch eine erst noch einzuführende, in ihrer Wirkung schwer berechenbare verfassungsähnliche Institution. Die Verfassungslehre steht hier vor einer schwierigen Weichenstellung, die man als das Verfassungsdilemma in der supranationalen Integration umschreiben kann.", "BauernOpfer", "ja", "Schmitz 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schmitz%202001", "Eigentlich "Verschleierung" (siehe Kommentar unten bzgl. des Umgangs mit dem Quelltext). Teile des Originaltextes in Fn.423 verlagert. Fortsetzung (von Fußnote 423) bei Fragment 152 101-105." 151, "101-102", "[Für einen vom] Staat gelösten Verfassungsbegriff siehe auch G. Biaggini, Die Idee der Verfassung – Neuausrichtung im Zeitalter der Globalisierung, in: ZSR 119 (2000), S. 445 ff., 463.", 22, "", "[FN 22] Für einen vom Staat gelösten Verfassungsbegriff vgl. auch Giovanni Biaggini, Die Idee der Verfassung - Neuausrichtung im Zeitalter der Globalisierung, ZSR 119 (2000), 445 (463).", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Pernice 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Pernice%202001", "Insgesamt als verschärftes Bauernopfer einzuschätzen, da nahezu die [[Fragment_150_03-13|gesamte Seite]], auf die sich diese Fußnote bezieht, aus dieser Quelle übernommen wurde inkl. der Fußnoten. {{Fragmentsichter|KayH|+}}" 151, "104-119", "423 T. Schmitz spricht ähnlich, jedoch in einem etwas zu weitgehendem Ansatz, vom „Verfassungsdilemma der supranationalen Integration“. Als Ausweg aus dem Verfassungsdilemma schlägt ders. (2001), S. 393 ff., die „vorsichtige Einbeziehung einzelner nichtstaatlicher Organisationsformen in die Verfassungstheorie“ vor. Es müsse unterschieden werden zwischen den gewöhnlichen nichtstaatlichen Verbänden, die aus vielfachen Gründen nicht für eine Verfassung geeignet sind, und den wenigen herausragenden Typen, bei denen sich aufgrund einer besonderen Staatsähnlichkeit die Übernahme des Konzepts der Verfassung trotz der damit verbundenen Probleme rechtfertigen lässt. Auf diese Weise lasse sich das zentrale Anliegen der Verfassungstheorie, für eine verlässliche grobe Ordnung der politischen Verhältnisse und eine Grundausrichtung und Mäßigung der öffentlichen Gewalt zu sorgen, in das Zeitalter der relativierten und integrierten Staatlichkeit weitertragen, ohne dass dabei der Kern dieser Theorie, der Grundgedanke der Bindung jedes Machtträgers in einem Herrschaftsverband an übergeordnete rechtliche Vorgaben, verändert würde. Es handelt sich nach Schmitz also um eine Fortschreibung, nicht Verfälschung. Es ist richtig: Dieser Lösungsansatz erlaubt eine möglichst weitgehende Verfassungsgebundenheit öffentlicher Gewalt auch unter den Bedingungen derGlobalisierung und Georegionalisierung und [S.152 berücksichtigt außerdem den Bedarf an vorstaatlichen Verfassungserfahrungen immultinationalen Integrationsverband, auf die sich später bei der Erarbeitung einer Staatsverfassung zurückgreifen lässt. Er vermeidet die negativen Folgen einer Integration ohne Verfassung, vernachlässigt aber nicht die Gefahren, die mit einer Öffnung der Verfassungstheorie einhergehen.]", 1, "61-78", "die man als das Verfassungsdilemma in der supranationalen Integration umschreiben kann. [59] 53. Als Ausweg aus dem Verfassungsdilemma schlägt diese Arbeit die vorsichtige Einbeziehung einzelner nichtstaatlicher Organisationsformen in die Verfassungstheorie vor. Es muß unterschieden werden zwischen den gewöhnlichen nichtstaatlichen Verbänden, die aus vielfachen Gründen nicht für eine Verfassung geeignet sind, und den wenigen herausragenden Typen, bei denen sich aufgrund einer besonderen Staatsähnlichkeit die Übernahme des Konzepts der Verfassung trotz der damit verbundenen Probleme rechtfertigen läßt. Auf diese Weise läßt sich das zentrale Anliegen der Verfassungstheorie, für eine verläßliche grobe Ordnung der politischen Verhältnisse und eine Grundausrichtung und Mäßigung der öffentlichen Gewalt zu sorgen, in das Zeitalter der relativierten und integrierten Staatlichkeit weitertragen, ohne daß dabei der Kern dieser Theorie, der Grundgedanke der Bindung jedes Machtträgers in einem Herrschaftsverband an übergeordnete rechtliche Vorgaben, verändert würde. Es handelt sich also um eine Fortschreibung, nicht Verfälschung. Dieser Lösungsansatz erlaubt eine möglichst weitgehende Verfassungsgebundenheit öffentlicher Gewalt auch unter den Bedingungen der Globalisierung und Georegionalisierung und [berücksichtigt außerdem den Bedarf an vorstaatlichen Verfassungserfahrungen im multinationalen Integrationsverband, auf die sich später bei der Erarbeitung einer Staatsverfassung zurückgreifen läßt. Er vermeidet die negativen Folgen einer Integration ohne Verfassung, vernachlässigt aber nicht die Gefahren, die mit einer Öffnung der Verfassungstheorie einhergehen. Es ist der Lösungsansatz, der mit den geringsten Nachteilen aus dem Verfassungsdilemma herausführt. [60]]", "KomplettPlagiat", "ja", "Schmitz 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schmitz%202001", "" 152, "09-23", "Angesichts der ökonomischen und politischen Potenziale, die in einer Gesamtbevölkerung von mehr als 350 Millionen Menschen stecken und wenn es gelingen sollte, diese über demokratische Repräsentation einheitlich zu artikulieren, werden theoretische Einwände, einen „postnationalen Verfassungsbegriff" gebe es nicht, für eine Verfassung brauche man ein „Staatsvolk", der Übergang vom Vertrag auf die Verfassung sei verfrüht oder der Wechsel von der Legitimation durch die Staaten (im Ministerrat) zur Legitimation durch ein echtes Parlament sei noch nicht (oder nie) gangbar, kaum Widerhall finden. Diese Einwände artikulieren Sorgen vor einem wachsenden Defizit an demokratischer Legitimation, manchmal aber lediglich Irritationen, weil der gewohnte nationalstaatliche Verfassungsrahmen und die damit verbundene Begrifflichkeit dahinschwinden. Ähnlich verhält es sich mit der zögernden Formel „staatlicher Verbund"'. Die Politik der „Kernländer" der Europäischen Union ist längst festgelegt; sie kann sich wegen der normativen Kraft des Faktischen einem noch weiter verdichteten und rechtlich verfassten Europa nicht mehr entziehen.", "1022-1023", "3ter Absatz", "Angesichts der ökonomischen und politischen Potenziale, die in einer Gesamtbevölkerung von 350 Millionen Menschen stecken, wenn es gelingt, sie über demokratische Repräsentation einheitlich zu artikulieren, werden theoretische Einwände, einen „postnationalen Verfassungsbegriff” (Pernice) gebe es nicht, für eine Verfassung brauche man ein „Staatsvolk”, der Übergang vom Vertrag auf die Verfassung sei verfrüht oder der Wechsel von der Legitimation durch die Staaten (im Ministerrat) zur Legitimation durch ein echtes Parlament sei noch nicht (oder nie) gangbar, kaum gehört werden. Diese Einwände artikulieren Sorgen vor einem wachsenden Defizit an demokratischer Legitimation, manchmal aber auch kaum mehr als Irritationen, weil der gewohnte nationalstaatliche Verfassungsrahmen und die damit verbundene Begrifflichkeit dahinschwinden. Auch über die zögernde Formel „staatlicher Verbund” (BVerfGE 89, BVERFGE Jahr 89 Seite 155 [ BVERFGE Jahr 89 Seite 181] = NJW 1993, NJW Jahr 1993 Seite 3047) wird die Entwicklung hinweggehen. Die Politik der Kernländer der EU ist längst festgelegt; sie kann wegen der normativen Kraft des Faktischen einem noch weiter verdichteten und rechtlich verfassten Europa gar nicht mehr entkommen.", "KomplettPlagiat", "ja", "Stolleis 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Stolleis%202002", "{{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 152, "101-105", "[Dieser Lösungsansatz [...]] berücksichtigt außerdem den Bedarf an vorstaatlichen Verfassungserfahrungen im multinationalen Integrationsverband, auf die sich später bei der Erarbeitung einer Staatsverfassung zurückgreifen lässt. Er vermeidet die negativen Folgen einer Integration ohne Verfassung, vernachlässigt aber nicht die Gefahren, die mit einer Öffnung der Verfassungstheorie einhergehen.", 1, "(abs. 51)", "[Dieser Lösungsansatz [...]] berücksichtigt außerdem den Bedarf an vorstaatlichen Verfassungserfahrungen im multinationalen Integrationsverband, auf die sich später bei der Erarbeitung einer Staatsverfassung zurückgreifen läßt. Er vermeidet die negativen Folgen einer Integration ohne Verfassung, vernachlässigt aber nicht die Gefahren, die mit einer Öffnung der Verfassungstheorie einhergehen.", "BauernOpfer", "ja", "Schmitz 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schmitz%202001", "Fortsetzung von Fragment 151 01-119 {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 153, "2-27", "Im Zuge der Integration hat sich schließlich ein Hoheitsträger herausgebildet, der Recht setzt, ohne Staat zu sein. Der überkommene, seit nunmehr dreihundert Jahren gültige und nahezu zum Dogma erhobene Konnex von Staat und Recht, von Staatsgewalt und Rechtsetzung wird hiermit relativiert, wenn nicht durchbrochen. Regierungsgewalt und Rechtsetzung dürfen nunmehr als Erscheinungen begriffen werden, die auch jenseits der Staatlichkeit erfolgen. [''Nettesheim'' ist zuzustimmen, wenn die damit verbundenen Schwierigkeiten – entgegen gelegentlich geäußerter Befürchtungen – nicht überzeichnet werden sollten: „Kategorien wie Kompetenz, Zwang, Recht etc. lassen sich ohne Probleme auch außerhalb staatlicher Kontexte denken. Das Völkerrecht bietet hierfür seit Herausbildung des Konzepts der internationalen Organisation in der zweiten Hälfte des neunzehnten Jahrhunderts genügend Beispiele. Insbesondere war der Rechtsbegriff zu keiner Zeit ausschließlich auf den Staat bezogen.“ [Fn 427 M''. Nettesheim'', Die konsoziative Föderation von EU und Mitgliedstaaten, in: ZEuS 5 (2002), S. 507 ff.]] Insbesondere die deutsche Verfassungsrechtswissenschaft bedient sich nicht eines eindeutigen Verfassungsbegriffs. Einige weisen zu Recht darauf hin, dass je nach Erkenntnisinteresse, verfassungstheoretischem Standpunkt und normativem Anliegen man sich des Begriffs in deutlich unterschiedlicher Bedeutung bedient. [Fn 428 So etwa M. Nettesheim] Insofern könne es nicht verwundern, dass sich die Diskussion um Stand und Entwicklung der europäischen Integration, um Richtung und Finalität des Prozesses auch und zuerst auf begrifflicher Ebene abspielt(e). Weitgehend hat sich die Auffassung durchgesetzt, die eine Verwendung eines angereicherten, wenngleich nicht legitimistischen Verfassungsbegriffs als sinnvoll erscheinen lässt. Es muss sich demnach um einen Verfassungsbegriff handeln, der auf die Problematik zugeschnitten ist, die sich mit der Einbindung und Legitimierung von Herrschaft im 21. Jahrhundert jenseits des Nationalstaates verbindet (konkreter, aber abstrahierender normativer Verfassungsbegriff). [Fn 429]", 1, "II.1. 3ter Absatz", "Im Zuge der Integration hat sich ein Hoheitsträger herausgebildet, der Recht setzt, ohne Staat zu sein. Der überkommene, seit nunmehr dreihundert Jahren gültige und zum Dogma erhobene Konnex von Staat und Recht, von Staatsgewalt und Rechtsetzung wird dadurch durchbrochen. Regierungsgewalt und Rechtsetzung müssen nunmehr als Erscheinungen begriffen werden, die auch jenseits der Staatlichkeit erfolgen. Die damit verbundenen Schwierigkeiten dürfen allerdings - entgegen gelegentlich geäußerter Befürchtungen - nicht überzeichnet werden: Kategorien wie Kompetenz, Zwang, Recht etc. lassen sich ohne Probleme auch außerhalb staatlicher Kontexte denken. Das Völkerrecht bietet hierfür seit Herausbildung des Konzepts der internationalen Organisation in der zweiten Hälfte des neunzehnten Jahrhunderts genügend Beispiele. Insbesondere war der Rechtsbegriff zu keiner Zeit ausschließlich auf den Staat bezogen.[...] [6. Schlussfolgerungen] Die vorstehenden Überlegungen bekräftigen zunächst die Ausgangsfeststellung, dass sich die deutsche Verfassungsrechtswissenschaft nicht eines eindeutigen Verfassungsbegriffs bedient. Je nach Erkenntnisinteresse, verfassungstheoretischem Standpunkt und normativem Anliegen bedient man sich des Begriffs in deutlich unterschiedlicher Bedeutung. Insofern kann es nicht verwundern, dass sich die Diskussion um Stand und Entwicklung der europäischen Integration, um Richtung und Finalität des Prozesses auch und zuerst auf begrifflicher Ebene abspielt. [...] Überwiegend hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass die Verwendung eines angereicherten, wenngleich nicht legitimistischen Verfassungsbegriffs [Fn 53] sinnvoll ist. Es muss sich um einen Verfassungsbegriff handeln, der auf die Problematik zugeschnitten ist, die sich mit der Einbindung und Legitimierung von Herrschaft im 21. Jahrhundert jenseits des Nationalstaates verbinden (konkreter, aber abstrahierender normativer Verfassungsbegriff).[Fn 54]", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Nettesheim 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Nettesheim%202002", "Text enthält Fußnoten, die zu Nettesheim verweisen, aber nicht nahelegen, dass praktisch die gesamte Seite fst wörtlich übernommen wurde. Das Nettesheimzitat zwischendrin in Anführungszeichen + Fn 427 ist aber korrekt. {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 153, "101-107", "[Fn 427] ''M. Nettesheim'', Die konsoziative Föderation von EU und Mitgliedstaaten, in: ZEuS 5 (2002), S. 507 ff. Staatliches Recht genoss zwar vor dem Hintergrund der staatlichen Zwangsgewalt eine besonders prägnante Normativität; an seiner Seite stand aber immer auch Recht, hinter dem diese Gewalt nicht stand, das aber gleichwohl in seiner Existenz und Wirksamkeit als Recht nicht in Zweifel gezogen werden konnte. Insofern bedarf es eines Hinweises, dass die Durchsetzung des Unionsrechts in den Händen der Mitgliedstaaten liegt, nicht.", 1, "II.1. 3ter Absatz", "Staatliches Recht genoss zwar vor dem Hintergrund der staatlichen Zwangsgewalt eine besonders prägnante Normativität; an seiner Seite stand aber immer auch Recht, hinter dem diese Gewalt nicht stand, das aber gleichwohl in seiner Existenz und Wirksamkeit als Recht nicht in Zweifel gezogen werden konnte. [Fn 7 Insofern bedarf es eines Hinweises, dass die Durchsetzung des Unionsrechts in den Händen der Mitgliedstaaten liegt, nicht.]", "KomplettPlagiat", "ja", "Nettesheim 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Nettesheim%202002", "Auslagerung eines Satzes des Originaltextes samt Fußnote in eine Fußnote. {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 153, "111-114", "[Fn 429] Zum Ganzen ''P. Craig'', Constitutions, Constitutionalism and the European Union, in: 7 ELJ 2001, S. 125 ff. Zur Begriffsbildung vgl. zusammenfassend etwa ''M. Nettesheim'' (2002), mit zahlreichen Nachweisen sowie ''R. Bieber'', Verfassungsfrage und institutionelle Reform, in: T. Bruha u. a. (Hrsg.), Welche Verfassung für Europa?, 2001, S. 111 ff.", 1, "Fußnoten", "[Fn 53] Zum Ganzen ''Craig'', Constitutions, Constitutionalism and the European Union, 7 ELJ 2001, S. 125. [Fn 54] Zur Begriffsbildung vgl. zusammenfassend etwa ''Bieber'', Verfassungsfrage und institutionelle Reform, in: Bruha u.a. (Hrsg.), Welche Verfassung für Europa?, 2001, S. 111.", "Verschleierung", "ja", "Nettesheim 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Nettesheim%202002", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 154, "01-18", "Ergänzend und die vorherigen Verfassungs-Prämissen aufgreifend wären für eine "Unionsverfassung" zunächst einzelne formelle Voraussetzungen zu nennen: * der durch normativen Gesamtakt erlassene Normenkomplex (was allerdings eine allmähliche Verfassungsherausbildung und Verfassungsbegründung durch richterliche Rechtsfortbildung ausschließen würde); * die Schriftform; der Vorrang (mit der Konsequenz, dass die Unionsverfassung nur in einem Verfassungsvertrag liegen kann); * die erschwerte Abänderbarkeit und schließlich * die Selbstkennzeichnung als Verfassung. Materielle Voraussetzungen einer "Unionsverfassung" wären etwa: * die organisatorische Ausgestaltung der Union; * die Bestimmung des Verhältnisses zu den Mitgliedstaaten (bis hin zum Bereitstellen von Sanktionsinstrumenten für den Krisenfall, dass ein Mitgliedstaat aus der Verfassungsordnung ausbricht); * die Schaffung der verbandsbezogenen rechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung der supranationalen öffentlichen Gewalt und schließlich * die politisch-philosophische Grundausrichtung der Union.", 20, "12-23 (abs. 57)", "Die einzelnen formellen Voraussetzungen einer Unionsverfassung sind: der durch normativen Gesamtakt erlassene Normenkomplex (keine allmähliche Verfassungsherausbildung, keine Verfassungsbegründung durch richterliche Rechtsfortbildung); die Schriftform; der Vorrang (mit der Konsequenz, daß die Unionsverfassung nur in einem Verfassungsvertrag liegen kann); die erschwerte Abänderbarkeit und schließlich die Selbstkennzeichnung als Verfassung. Die materiellen Voraussetzungen einer Unionsverfassung sind: die organisatorische Ausgestaltung der Union; die Bestimmung des Verhältnisses zu den Mitgliedstaaten (bis hin zum Bereitstellen von Sanktionsinstrumenten für den Krisenfall, daß ein Mitgliedstaat aus der Verfassungsordnung ausbricht); die Schaffung der verbandsbezogenen rechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung der supranationalen öffentlichen Gewalt und schließlich die politisch-philosophische Grundausrichtung der Union.", "Verschleierung", "ja", "Schmitz 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schmitz%202001", "Umformulierungen. Umformatierung von Semikolons in Spiegelstriche. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 154, "19-23", "Im „Streit um die Verfassung der Europäischen Union“ ging es allerdings nicht nur um Begrifflichkeiten: Er dreht sich bis heute auch allgemein um die politische und staatstheoretische Bedeutung des Primärrechts der Union auf der einen und des nationalen Verfassungsrechts auf der anderen Seite, und damit auch um die Bedeutung der Institutionen Union und Staat.", 17, "18-22 (Abs. 49)", "Mittlerweile ist ein Streit um die Verfassung der Europäischen Union entbrannt, bei dem es nicht nur um Begriffe geht: Es geht auch allgemein um die politische und staatstheoretische Bedeutung des Primärrechts der Union auf der einen und des nationalen Verfassungsrechts auf der anderen Seite, und damit auch um die Bedeutung der Institutionen Union und Staat.", "Verschleierung", "ja", "Schmitz 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schmitz%202001", "Umformulierungen. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 155, "13-16", "Eine Verfassung ist eine Existenzbedingung eines modernen demokratisch organisierten Gemeinwesens. Sie kann dazu beitragen, eine historische Ausnahmesituation zu bewältigen.", 25, "6-10", "Eine Verfassung ist eine Existenzbedingung eines modernen demokratisch organisierten Gemeinwesens. [...] Sie kann dazu beitragen, eine historische Ausnahmesituation zu bewältigen.", "KomplettPlagiat", "nein", "Ratzmann 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Ratzmann%202003", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 156, "15-19", "Aus deutscher Sicht sind die naheliegendsten Vergleichsparameter für Verfassungen die des Grundgesetzes von 1949 und der Nachkriegs-Länderverfassungen, wobei für die Struktur des Grundgesetzes wie für die Verfassungen der Länder die Zusammenfassung der Verfassungsbestimmungen in einer Urkunde und im Grundgesetz - kontrastierend zur Struktur der Weimarer Verfassung - die Akzentuierung der (meisten) Grundrechte durch ihre "Position" an der Spitze der Verfassung, in einem Teil I ("Die Grundrechte" - Art. 1 bis 19 GG) kennzeichnend sind.", 7, "9-12", "Aus deutscher Sicht sind die naheliegendsten Vergleichsstrukturen für Verfassungen die des Grundgesetzes von 1949 und der Nachkriegs-Länderverfassungen. Kennzeichnend für die Struktur des Grundgesetzes in Deutschland ebenso wie für die Verfassungen der Länder ist die Zusammenfassung der Verfassungsbestimmungen in einer Urkunde 13 und im Grundge- setz – in Abkehr von der Struktur der Weimarer Verfassung – die Herausstellung der (mei- sten14) Grundrechte durch ihre Positionierung an der Spitze der Verfassung, in einem Teil I („Die Grundrechte“) in den Artikeln 1 bis 19.", "BauernOpfer", "ja", "Mayer 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Mayer%202003", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 156, "23-25", "Der deutschen Verfassungsstruktur ist die Italiens (Verfassung von 1947) nicht unähnlich. Diametral unterschiedlich erweist sich hingegen die Verfassungsordnung Großbritanniens.", 7, "28-30", "Teilweise findet sich eine Verfassungsstruktur die der deutschen Struktur sehr ähnelt, bei- spielsweise in Italien mit der Verfassung von 1947. Völlig anders stellt sich dagegen die Ver- fassungsordnung in Großbritannien dar", "Verschleierung", "ja", "Mayer 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Mayer%202003", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 156, "110-117", "Eine Besonderheit bildet die Einbeziehung der Art. 136 bis 141 der Weimarer Verfassung in das Grundgesetz durch Verweis. Materiell besteht grundsätzlich eine Gleichrangigkeit der Grundgesetzbestimmungen, allerdings ergibt sich durch die „Ewigkeitsklausel“ des Art. 79 Abs. 3 GG eine Abstufung in der Änderungsfestigkeit der Verfassungsartikel. Insgesamt verwundert es nicht, dass aus deutscher Sicht die Struktur des Konventsentwurfs eines Verfassungsvertrages vor allem unter zwei Aspekten Kritik fand: zum einen wegen der Positionierung der Grundrechtecharta lediglich in Teil II des Entwurfs, zum anderen aufgrund des unklaren Verhältnisses zwischen Teil I und insbesondere Teil III des Entwurfs.", 7, "15-23", "Eine Besonderheit ist die Einbeziehung der Art. 136 bis 141 der Weimarer Verfassung in das Grundgesetz durch Verweis. Materiell besteht grundsätzlich eine Gleichrangigkeit der Grundgesetzbestimmungen, allerdings ergibt sich durch die „Ewigkeitsklausel“ des Art. 79 Abs. 3 GG eine Abstufung in der Änderungsfestigkeit der Verfassungsartikel. Es verwundert vor diesem Hintergrund nicht, dass aus deutscher Sicht die Struktur des Ver- fassungsentwurfs vor allem unter zwei Gesichtspunkten kritisiert wird: einmal wegen der Po- sitionierung der Grundrechte-Charta nur in Teil II des Entwurfs, zum anderen wegen des un- klaren Verhältnisses zwischen Teil I und insbesondere Teil III des Entwurfs.", "Verschleierung", "ja", "Mayer 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Mayer%202003", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 157, "09-15", "Die Verfassungen der anderen Mitgliedsstaaten lassen sich innerhalb der beiden "Pole" - einerseits Konzentrierung aller Verfassungsbestimmungen in einer Urkunde, andererseits weitgehend ungeschriebene, nur in Einzelaspekten auf bestimmte Urkunden zurückgreifende Verfassung - ansiedeln. Am nächsten kommen der ersteren Erscheinungsform mit übersichtlichen, einheitlichen Verfassungsurkunden die Verfassungen von Belgien (1831), Luxemburg (1868), Griechenland (1975) und Portugal (1976).", "7-8", "34 (S.7) - 3 (S.8)", "Zwischen diesen beiden Polen – einerseits Bündelung der Verfassung in einer Urkunde, andererseits weitgehend ungeschriebene, nur in Teilaspekten auf bestimmte Urkunden gestützte Verfassung – bewegen sich die Verfassungen der anderen Mitgliedstaaten. Übersichtliche, einheitliche Verfassungsurkunden finden sich etwa in Belgien (Verfassung von 1831), Luxemburg (Verfassung von 1868), Griechenland (Verfassung von 1975) und Portugal (Verfassung von 1976).", "Verschleierung", "ja", "Mayer 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Mayer%202003", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 157, "15-21", "Ebenso sind die verfassungsrechtlichen Grundlagen in Polen (Verfassung von 1997), der Slowakei (1992), Slowenien (1991), Litauen (1992) und beim Konventsteilnehmer Bulgarien (1991) in einer Urkunde zusammengeführt. In Zypern beanspruchte während des Konventsverfahrens die Verfassung von 1960 nur für den griechischen Teil der Insel Geltung, weshalb zu einem gewissen Grade von "ungeklärten Verfassungsverhältnissen" gesprochen werden kann.", 9, "1-18", "Die verfassungsrechtlichen Grundlagen sind in einer einzigen Urkunde zusammengeführt in Polen (Verfassung von 1997), der Slowakei (Verfassung von 1992), Slowenien (Verfassung von 1991), Litauen (Verfassung von 1992), und Bulgarien (Verfassung von 1991). [...] In Zypern gilt die Verfassung von 1960 nur für den griechischen Teil der Insel, insoweit bestehen ungeklärte Verfassungsverhältnisse.", "Verschleierung", "ja", "Mayer 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Mayer%202003", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 157, "116-119", "In der Türkei galt zu diesem Zeitpunkt noch die Verfassung von 1982 [...]. Eine Reihe von kemalistischen Reformgesetzen bleiben allerdings gegen diese Verfassung abgeschirmt (Art. 174 der türkischen Verfassung).", 9, "15-17", "In der Türkei schließlich gilt die Verfassung von 1982. Eine Reihe von kemalistischen Reformgesetzen sind allerdings gegen diese Verfassung abgeschirmt (Art. 174).", "Verschleierung", "ja", "Mayer 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Mayer%202003", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 158, "01-23", "Beispielhaft ist hierbei Frankreich zu nennen, wo mit der Verfassung der V. Republik von 1958 zwar eine einheitliche Verfassungsurkunde existiert: jedoch verweist diese in ihrer Präambel auf die Präambel der Verfassung von 1946, die wiederum die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 mit Verfassungsrang ausstattet. Daneben bestehen sogenannte "Lois organiques", die die Verfassung weiter konkretisieren. Eine vergleichbare Normenkategorie findet sich in Spanien zur Ausgestaltung der Verfassung von 1978. In der Verfassung der Niederlande von 1983 stehen Verweise auf einzelne Bestimmungen der Verfassung von 1972, die somit weiter Geltungskraft entfalten. [Kein Absatz] In Ungarn gilt die Verfassung von 1949, die 1989/90 umfassend revidiert wurde. [Kein Absatz] Die Verfassung von Lettland lässt sich auf einen Text aus dem Jahre 1922 zurückführen, der 1998 umfängliche Änderungen erfahren durfte.442 [Kein Absatz] [[Die folgenden 15 Worte Zeile 13 bis 14 sind kein Plagiat] Wie die Beispiele von Irland und Dänemark zeigen, können verfassungsergänzende Bestimmungen durchaus unterschiedlicher Natur sein.443 [Kein Absatz]] Während in Schweden vier „Grundgesetze" mit Verfassungsrang bestehen444, beruhte auch die Verfassungsordnung Finnlands (gewissermaßen als Relikt aus den Zeiten der Zugehörigkeit Finnlands zum schwedischen Königreich) bis in die jüngste Zeit auf mehreren Verfassungsgesetzen mit Verfassungscharakter. [Kein Absatz] Nach einer umfassenden Verfassungsreform wurde 1999 eine Verfassung für Finnland verkündet, die im Jahre 2000 in Kraft trat Eine Eigentümlichkeit des finnischen Verfassungsrechts besteht allerdings dahingehend fort, als materielle Abweichungen von der Verfassung durch „Verfassungsausnahmegesetze“ zugelassen werden können (Paragraph 73 (1) der finnischen Verfassung).445 [Kein Absatz][Kein Absatz] Die Verfassung von Malta ist", "08; 08; 09; 09; 08; 09", "8-13; 15-18; 5-6; 8-10; 23-29; 10-11", "[Seite 8 Zeile 8 bis 13] In Frankreich beispielsweise besteht mit der Verfassung der V. Republik von 1958 zwar eine einheitliche Verfassungsurkunde, allerdings verweist diese in ihrer Präambel auf die Präambel der Verfassung von 1946, die wiederum die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 mit Verfassungsrang ausstattet. Daneben bestehen sogenannte Lois organiques, die die Verfassung weiter konkretisieren. [Kein Absatz] Eine ähnliche Normenkategorie besteht in Spanien zur Ausgestaltung der Verfassung von 1978. [...] [Seite 8 Zeile 15 bis 18] In den Niederlanden finden sich in der Verfassung von 1983 Verweise auf einzelne Bestimmungen der Verfassung von 1972, die damit fortgelten. [Verfassungsergänzende Bestimmungen, auf die verwiesen wird, können unterschiedliche Gestalt annehmen: ...] [Seite 9 Zeile 5 bis 6] In Ungarn gilt die Verfassung von 1949. die 1989/90 umfassend revidiert wurde. [Seite 9 Zeile 8 bis 10] Die Verfassung in Lettland geht auf die Verfassung von 1922 zurück, die 1998 umfängliche Änderungen erfahren hat. [Davor bestand ein eigenes Verfassungsgesetz über Bürgerrechte von 1991, diese finden sich nunmehr im Schlusskapitel der Verfassung.] [Irland Dänemark Seite 9 Zeile 18 bis 23 - Kein Plagiat - Anmerkung des Plagiatbearbeiters: der komplexe Unterschied (in der Quelle) wird in einem Allgemeinplatz festgehalten - auch eine Lösung] [Seite 8 Zeile 23 bis 29] In Schweden bestehen vier Grundgesetze mit Verfassungsrang. Neben der Verfassung (Regeringsformen) von 1975, und dem Thronfolgegesetz sind dies Gesetze mit Verfassungsrang, die jeweils grundrechtliche Gewährleistungen zur Pressefreiheit (Tryckfrihetsförordningen) und zur Meinungsfreiheit (Yttrandefrihetsgrundlagen) enthalten. Als Relikt aus den Zeiten der Zugehörigkeit Finnlands zum schwedischen Königreich war auch die finnische Verfassungsordnung bis in die jüngste Zeit auf mehrere Verfassungsgesetze mit Verfassungscharakter gegründet. Nach einer umfassenden Verfassungsreform wurde 1999 eine Verfassung für Finnland verkündet (in Kraft 2000). Eine Besonderheit des finnischen Verfassungsrechts besteht indessen fort, nämlich daß materielle Abweichungen von der Verfassung durch Verfassungsausnahmegesetze zugelassen werden können.16 [erneuter Sprung Seite 9 Zeile 10 bis 11 zu Malta ] Die Verfassung von Malta ist [Fortsetzung Seite 159 in der Dissertation]", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Mayer 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Mayer%202003", "im unteren Teil merkliche Umformulierungen und Umgruppierungen: Shake & Paste oder "Rochade, detaillierter als künstliche Rochade" wäre imho die bessere Kategorie für den zweiten Teil. Außerdem: [Irland Dänemark Kein Plagiat - Anmerkung des Plagiatbearbeiters: der komplexe Unterschied (in der Quelle) wird in einem Allgemeinplatz festgehalten - auch eine Lösung]" 158, "103-119", "443 Die Verfassung von Dänemark (1953) wird etwa durch das ..Thronfolgegesetz" ergänzt. In Irland sind alle Verträge, auf die sich die europäische Integration gründet, explizit in den Wortlaut der derzeitigen Verfassung (Ausgangsfassung aus dem Jahre 1937) aufgenommen und damit gleichsam in das irische Verfassungsrecht einbezogen, vgl. auch F.C. Mayer. Verfassungsstruktur und Verfassungskohärenz - Merkmale europäischen Verfassungsrechts?, in: Integration 4/2003. S. 398 ff.. 404f: ..Damit genügt es nicht, zur Ermittlung des geltenden irischen Verfassungsrechts den Verfassungstext von 1937 aufzuschlagen, vielmehr muss man auch das europäische Primärrecht heranziehen." 444 Neben der Verfassung (..Regeringsformen") aus dem Jahre 1975, und dem ..Thronfolgegesetz" sind dies Gesetze mit Verfassungsrang, die jeweils grundrechtliche Gewährleistungen zur Pressefreiheit („Tryckfrihetsförordningen") und zur Meinungsfreiheit („Yttrandefrihetsgrundlagen") enthalten.", 8, "18-27", "Die Verfassung von Dänemark von 1953 wird durch das Thronfolgegesetz" ergänzt. In Irland sind alle Verträge, auf die sich die europäische Integration gründet, explizit in den Wortlaut der derzeitigen Verfassung (Ausgangsfassung aus dem Jahre 1937) aufgenommen und damit gleichsam in das irische Verfassungsrecht einbezogen. In Schweden bestehen vier Grundgesetze mit Verfassungsrang Neben der Verfassung (Regeringsformen) von 1975, und dem Thronfolgegesetz sind dies Gesetze mit Verfassungsrang, die jeweils grundrechtliche Gewährleistungen zur Pressefreiheit („Tryckfrihetsförordningen") und zur Meinungsfreiheit („Yttrandefrihetsgrundlagen") enthalten [<- dieser Teil findet sich in KTzG Fußnote 444]. Als Relikt aus den Zeiten der Zugehörigkeit Finnlands zum schwedischen Königreich [...] Nch einer umfassenden Verfassungsreform wurde 1999 eine Verfassung für Finnland verkündet.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "[[:Kategorie:Mayer 2003|Mayer 2003]]", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Mayer%202003", "Merkliche Umformulierungen. Fußnote, 443 verweist zwar auf Mayer verweist, allerdings in vollständig eigenständigem Kontext mit eigenem wörtl. Zitat (primär bezogen auf Dänemark). Fußnote 444 ist wörtlich aus dem Text von Mayer übernommen." 159, "01-15", "[Die Verfassung von Malta ist (Seitenwechsel)] gekennzeichnet durch die Besonderheit, dass sie durch sogenannte „Schedules" ergänzt wird. [Kein Absatz] Auch in Österreich ist eine „Streuung" von Normen mit Verfassungsrang über die gesamte Rechtsordnung zu beobachten. Obgleich mit dem Bundes-Verfassungsgesetz von 1920 in der Fassung von 1929 (zurückgehend auf den großen Verfassungsrechtler H. Kelsen) ein hervorgehobener und allgemein als „österreichische Verfassung" identifizierter Text vorliegt, finden sich doch mehr als zwei- hundert Verfassungsbestimmungen in über hundert Bundesgesetzen, die letztlich alle - als „Bundesverfassungsgesetze" - im gleichen Rang stehen und mit dem Bundes*Verfassungsgesetz die eigentliche „Verfassung" bilden. [[Kein Plagiat]Gewisse Parallelen zu einem „Ensemble von Teilverfassungen" (P. Häberle) im europäischen Kontext sind nicht zu übersehen.] [Kein Absatz] In der Tschechischen Republik gilt die Verfassung von 1992. Diese bezieht neben weiteren „Verfassungsgesetzen" in ihrem Art. 3 eine „Grundrechtecharta" (ebenfalls 1992) als Bestandteil der Verfassungsordnung mit ein - bemerkenswert im Hinblick auf die europäische Struktur.", "9 ; 8; 9", "10-11; 38-43; 11-15", "[Seite 9 Zeile 10 bis 11] [Die Verfassung von Malta von 1996 ist ]gekennzeichnet durch die Besonderheit, dass sie durch sog. Schedules ergänzt wird. [Seite 8 Zeile 38 bis 43] Dies ist auch der Fall in Österreich: Zwar besteht mit dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) von 1920 in der Fassung von 1929 18 ein besonders sichtbarer Text, der gemeinhin als österreichische Verfassung identifiziert wird. Daneben bestehen jedoch mehr als 200 Verfassungsbestimmungen in über 100 Bundesgesetzen, die alle im gleichen Rang stehen (Bundesverfassungsgesetze) und mit dem B-VG eigentlich ‚die Verfassung‘ bilden. [Seite 9 Zeile 11 bis 15] In der Tschechischen Republik gilt die Verfassung von 1992. Diese bezieht – wegen der Parallele zur europäischen Struktur sehr bemerkenswert - in ihrem Art. 3 eine Grundrechte-Charta aus demselben Jahr als Bestandteil der Verfassungsordnung mit ein, daneben sind Verfassungsgesetze Bestandteil der Verfassungsordnung. ____ Fn 18 Dieser Text geht letztlich auf Hans Kelsen zurück.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Mayer 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Mayer%202003", "Eigentlich Verschleierung (Reihenfolge geändert (Österreich/Malta), Fußnote 18 eingearbeitet), teilweise sogar vergleichsweise große Umformulierungen). Text ist aber Fortsetzung von S.158 die wegen irreführender Fußnote auf Mayer als VerschärftesBauernopfer gewertet wird. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 159, "22-34", "Die "Verfassungschöpfung" erfolgte teilweise durch ein "normales" Parlament, häufiger aber durch eine eigens gewählte verfassungsgebende Versammlung. Zusätzlich ist das Instrument des Volksentscheids zu nennen oder sogar, wie 1958 in Frankreich, ein Referendum ohne vorherige parlamentarische Beratung und Verabschiedung. Das Grundgesetz (GG) bildet insofern eine Ausnahme, als der Parlamentarische Rate nicht direkt gewählt war, sondern sich aus Vertretern der Landtage der westdeutschen Länder zusammensetzte. 446 ___ Fn 446: Die Ratifizierung erfolgte durch die - allerdings demokratisch gewählten - Landtage. Fn 447 Vgl. unter B.II.2f)mm). Fn 448 Hierzu umfassend unter B.II.2f)pp) und B.V. I.", 65, "(unten)", "Die Verfassungsgebung konnte durch ein "normales" Parlament erfolgen, häufiger durch eine eigens gewählte verfassungsgebende Versammlung, zusätzlich durch einen Volksentscheid oder sogar, wie 1958 in Frankreich, nur durch ein Referendum ohne vorherige parlamentarische Beratung und Verabschiedung. Das Grundgesetz bildet insofern eine durch die besondere historische Situation bedingte Ausnahme, als der Parlamentarische Rat nicht direkt gewählt war, sondern sich aus Vertretern der Landtage der westdeutschen Länder zusammensetzte. Die Ratifzierung erfolge weder durch den Bundestag noch durch einen Volksentscheid, sondern durch die - allerdings demokratisch gewählten - Landtage.", "Verschleierung", "nein", "Kimmel 1994", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Kimmel%201994", "Relativ typische KTvG Umformulierung (Erste Worte des Satzes, Auslagerung in Fußnote). Der Sammelband wird im Literaturverzeichnis genannt, dieser Aufsatz von Kimmel selbst jedoch nicht. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 160, "05-08", "Das Volk, d. h. die Summe aller Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, ist der letzte legitimatorische Ableitungspunkt für die politische Herrschaft.", 91, "14-16", "Das deutsche Volk, die Summe aller Bürger der Bundesrepublik Deutschland, ist der letzte legitimatorische Ableitungspunkt für die politische Herrschaft [...]", "KomplettPlagiat", "nein", "Di Fabio 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Di%20Fabio%202001", "di Fabio (konservativer Verfassungsrichter) hat den Begriff "legitimatorischer Ableitungspunkt" offensichtlich geprägt, Google meldet nur einen Treffer. {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 160, "12-17", "Das Demokratieprinzip kommt zwar in den Nationalstaaten ungeschmälert zur Geltung, aber den Nationalstaaten schwinden die Entscheidungsbefugnisse. Diese wachsen auf europäischer Ebene an, mit der Folge, dass sich auch dort ein immer stärkeres Bedürfnis nach einer unmittelbaren, nicht von den Mitgliedstaaten abgeleiteten demokratischen Substanz ausgebildet hat.", 587, "7-14", "Das Demokratieprinzip kommt in den Mitgliedstaaten zur Geltung, diesen schwinden jedoch die Entscheidungsbefugnisse; die Entscheidungsbefugnisse wachsen der Europäischen Gemeinschaft zu, dort ist aber das Demokratieprinzip nur schwach ausgebildet. Infolgedessen entsteht ein wachsender Bedarf nach einer eigenen, von den Regierungen der Mitgliedstaaten unabgeleiteten demokratischen Legitimation der europäischen Politik.", "Verschleierung", "ja", "Grimm 1995", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Grimm%201995", "{{Fragmentsichter|KayH|0}}" 161, "9-12", "Direkte Mitwirkungsrechte bei der Gesetzgebung — in Form von Volksbegehren und Volkentscheiden — sind im mitgliedstaatlichen Verfassungsrecht die Regel (nicht aber in Deutschland, dessen Demokratie —auf Bundesebene — wohl die repräsentativ ausgeprägteste in den Mitgliedstaaten ist).", "", "", "Direkte Mitwirkungsrechte in Form von Volksbegehren, Volksbefragung, Volksentscheid bei der Gesetzgebung und/oder anderen sachpolitischen Fragen (es wird hier nur die zentralstaatliche Ebene berücksichtigt) sind im Verfassungsrecht die Regel, nicht die Ausnahme.", "Verschleierung", "nein", "Kimmel 1994", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Kimmel%201994", "Dieses Kapitel B b) der Dissertation bedient sich umschriebener Textpassagen aus dem Kimmel-Artikel, die, wie in diesem Beispiel, nicht zitiert werden. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 162, "110-111", "Als solche haben sie einen demokratisch hergeleiteten Anspruch, gestaltende Akteure im europäischen Organsystem zu sein.", 98, "", "Die mitgliedstaatlichen Exekutivspitzen und die sie begleitenden Parlamente haben in der Organform des Ministerrates einen demokratisch hergeleiteten Anspruch, gestaltende Akteure im europäischen Organsystem zu sein.", "Verschleierung", "nein", "Di Fabio 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Di%20Fabio%202001", "Als Zitat gefunden. Vieleicht kann jemand das Orginalbuch auftreiben und nach weiteren Plagiaten suchen. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 163, "05-09", "Wenn der Föderalismus eine politsche Organisationsform darstellt, in der jede staatliche oder regionale Ebene in einer Reihe von Aufgabenbereichen endgültige Entscheidungen treffen kann, dann wird man neben Deutschland und Österreich nur noch Belgien als einen föderalen Staat bezeichnen können.", 85, "", "Als Föderalismus bezeichnet man eine politische Organisationsform, in der die Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben so zwischen regionalen Gliedstaaten und Gesamtstaat aufgeteilt ist, dass jede staatliche Ebene in einer Reihe von Aufgabenbereichen endgültige Entscheidungen treffen kann. In diesem Sinne gehört neben der Bundesrepublik Deutschland und Österreich nun auch Belgien zu den föderalen Staaten.", "Verschleierung", "nein", "Kimmel 1994", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Kimmel%201994", "Anmerkung: Buch auf S. 429 als 2. Punkt im Literaturverzeichnis angegeben, allerdings mit S. 23ff {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 163, "21-29", "Italien hat durch die Einführung der Direktwahl des Präsidenten des Regionalausschusses zwar die Legitimität der Regionen gestärkt, ihre Zuständigkeit und Finanzausstattung freilich nicht erweitert. In Frankreich ist ein (schüchterner) Dezentralisierungsprozess eingeleitet, der inzwischen aber - trotz aller Auflockerung des Einheitsstaates -- ins Stocken geraten ist (vgl. nur das Problemfeld "Korsika"). Dieser Prozess soll erklärtermaßen nicht in einem Föderalismus münden. Großbritannien schließlich hat 1998 Gesetze beschlossen, die Schottland, Wales und Nordirland eine - begrenzte - Regionalautonomie geben sollen.", 85, "", "In Italien wurde durch die Einführung der Direktwahl des Präsidenten des Regionalausschusses zwar die Legimität der Regionen gestärkt, ihre Zuständigkeit und Finanzausstattung freilich nicht erweitert. In Frankreich wurde auf dem Wege der Gesetzgebung ohne Verfassunsänderung, 1982 ein Dezentralisierungsprozess eingeleitet und 2003 mit einer Verfassungsänderung fortgeführt. Dadurch wurde zwar ein besonders starrer Einheitsstaat in beachtlichem Maße aufgelockert, der Prozess soll aber weder in einen Föderalismus münden, noch darf er es, wie der Verfassungsrat entschieden hat, ohne vorherige Verfassungsänderung (Art. 2 spricht von der "unteilbaren" Republik). In Großbritannien wurden 1998 Gesetze beschlossen, die Schottland, Wales und Nordirland ein beachtliches Maß von Regionalautonomie geben.", "Verschleierung", "nein", "Kimmel 1994", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Kimmel%201994", "Anmerkung: Buch auf S. 429 als 2. Punkt im Literaturverzeichnis angegeben, allerdings mit S. 23ff {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 166, "13-16", "Im Unterschied zu Regierungskonferenzen, die bisher die Verträge ausgearbeitet hatten, setzte sich der Konvent nicht nicht aus Diplomaten der Mitgliedsstaaten zusammen, sondern in erster Linie aus Parlamentatiern. Darin lag das "innovative Moment" des EU-Konvents für die europäische Verfassungsgebung.", 2, "", "Im Unterschied zu Regierungskonferenzen setzt sich der Konvent nicht vorwiegend aus Regierungsvertretern der Mitgliedsstaaten zusammen, sondern darüber hinaus auch aus Vertretern der nationalen Parlamente und des Europäischen Parlaments sowie aus Beobachtern, zum Beispiel des Ausschusses der Regionen, und Vertretern der Beitrittsländer. Hier liegt das innovative Moment des EU-Konvents für die europäische Verfassungswirklichkeit [...].", "Verschleierung", "nein", "Landtag-BW 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Landtag-BW%202002", "Hier wurde stark umgeschrieben, die zentrale Idee ("innovative Moment des EU-Konvents") aber definitiv übernommen. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 166, "103-111", "Fussnote 480,S. 637 (zur Überschrift "Der Europäische Konvent"): Aus der Lit: T. Oppermann, Vom Nizza-Vertrag 2001 zum Europäischen Verfassungskonvent 2002/2003, in: DVBl. 2003, S. 1 ff.; F.C. Mayer, Macht und Gegenmacht in der Europäischen Verfassung. Zur Arbeit des Europäischen Verfassungskonvents, in: ZaöRV 63 (2003), S. 59 ff.; I. Pernice, Eine neue Kompetenzordnung für die Europäische Union, in: P. Häberle / M. Morlok / W. Skouris (Hrsg.), Festschrift Festschrift für Dimitris Th. Tsatsos. Zum 70. Geburtstag am 5. Mai 2003, 2003, S. 477 ff.; S. Magiera, Die Arbeit des europäischen Verfassungskonvents und der Parlamentarismus, in: DÖV 2003, S. 578 ff.; D. Tsatsos, Der Europäische Konvent, in: Festschrift für T. Fleiner, 2003, S. 749 ff. Siehe insb. auch die Bibliographie des Verf. (2006).", 637, "", "Fussnote 63, S. 637: 63 Aus der Lit. zu den Arbeiten des Europäischen Konvents: [...] T. Oppermann, Vom Nizza-Vertrag 2001 zum Europäischen Verfassungskonvent 2002/2003, DVBl. 2003, S. 1 ff.; [...] F.C. Mayer, Ein Referendum über die Europäische Verfassung?, EuZW 2003, S. 321; ders., Macht und Gegenmacht in der Europäischen Verfassung, Zur Arbeit des europäischen Verfassungskonvents, ZaöRV 63 (2003), S. 59 ff.; I. Pernice, Eine neue Kompetenzordnung für die Europäische Union, FS Tsatsos, 2003, S. 477 ff.; [...] S. Magiera, Die Arbeit des europäischen Verfassungskonvents und der Parlamentarismus, DÖV 2003, S. 578 ff.; [...] D. Tsatsos, Der Europäische Konvent, FS Fleiner, 2003, S. 749 ff.; [...]", "KomplettPlagiat", "ja", "Häberle 2006", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Häberle%202006", "G. lässt viele Nachweise in dieser Fussnote bei Häberle (2006). aus, hält sich aber ansonsten an die Reihenfolge bei Häberle. Auf das Werk von Häberle kein Hinweis, stattdessen ein Hinweis auf das eigene Literaturverzeichnis. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 167, "01-11", "Ein bedeutender Vorteil des Konventsverfahrens lag im Beginn der „Politisierung“ des europäischen Interessensausgleichs. Grundsätzlich ist eine Abstimmung von 25 (plus x) nationalen Interessen nahezu unmöglich. Unhabhängig von einer aktuellen Bewertung steht einem Konvent dagegen grundsätzlich die Möglichkeit zur Interessenformulierung innerhalb der vier Institutionengruppen und der „politischen Familien“ offen. So erfolgte beispielsweise zum Ende des Grundrechtekonvents der politische Interessenausgleich nicht mehr entlang der nationalstaatlichen Linien, sondern zwischen den politischen Gruppen. Die Zusammenkünfte der „politischen Familien“ im Vorfeld der Plenarsitzungen führten so schon beim ersten Konvent zu einer Abstimmung über die nationalen Grenzen hinweg. [482]", 45, "11-23", "Eine zweite bedeutende Chance für den Konvent wird in der „Politisierung“ des europäischen Interessensausgleichs liegen. [...] Ein künftiger Ausgleich von 27 nationalen Interessen wird nahezu unmöglich sein. Dem Konvent wird hingegen eine historische Möglichkeit zur Interessenformulierung innerhalb der vier Institutionengruppen und der „politischen Familien“ offen stehen. So erfolgte zum Ende des Grundrechtekonvents der politische Interessenausgleich nicht mehr entlang der nationalstaatlichen Linien, sondern zwischen den politischen Gruppen. Die Zusammenkünfte der politischen Familien im Vorfeld der Plenarsitzungen führten so schon beim ersten Konvent zu einer Abstimmung über die nationalen Grenzen hinweg.", "Verschleierung", "ja", "Fuchs 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Fuchs%202002", "" 167, "105-108", "[482] Der zweite Konvent hat daraus zumindest vordergründig seine Konsequenzen gezogen: Bereits vor der Eröffnungssitzung am 28. März 2002 fanden sowohl die ersten Treffen der Institutionengruppen als auch Koordinierungssitzungen der „politischen Familien“ statt.", 45, "23-26", "Der zweite Konvent hat daraus seine Konsequenzen gezogen: Bereits vor der Eröffnungssitzung am 28. März 2002 fanden sowohl die ersten Treffen der Institutionengruppen als auch Koordinierungssitzungen der politischen Familien statt.", "Verschleierung", "ja", "Fuchs 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Fuchs%202002", "Auslagerung eines Satzes des Originaltextes in eine Fußnote." 168, "118-120", "Die deutschen Vertreter von „Rot-Grün“ hätten im Konvent eine maßgeblichere Rolle spielen können. Das Potential Deutschlands als größtem Mitgliedstaat wurde bei aller gebotenen Zurückhaltung auch angesichts gegebener Wirkkräfte nur bedingt genutzt.", "2 Mitte", "unb.", "In Bezug auf das Arbeitsergebnis aber haben die Vertreter von Rot-Grün im Konvent keine maßgebliche Rolle gespielt. Sie haben das Potential Deutschlands als größten Mitgliedstaat nicht nutzen können.", "Verschleierung", "nein", "Koeppen 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Koeppen%202003", "Leichte Änderungen der Vortragsvorlage seines Parteifreundes Koeppen. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 168, "123-125", "Die Auswechslung des Regierungsvertreters ''P. Glotz'' durch Außenminister ''J. Fischer'' erfolgte zu spät. Zudem gehörte ''Fischer'' als Grüner keiner der großen politischen Gruppen an, in der die Linien verabredet wurden.", "Seite 2 Mitte", "", "Die Auswechslung des ursprünglichen Regierungsvertreters Peter Glotz durch Außenminister Fischer erfolgte zu spät. [...] Fischer bekam [...] noch das Problem, als Grüner keiner der großen politischen Gruppen anzugehören, in der die Linien verabredet wurden.", "Verschleierung", "nein", "Koeppen 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Koeppen%202003", "Fortsetzung von S. 168, nur durch einen (unwissenschaftlich wertenden) Einschub unterbrochen. {{Fragmentsichter|Kahrl|+}}" 169, "8-37", "Eine grundsätzliche Überlegung: die Verfassung ist ein klassisches Mittel, die Macht des Staates zu begrenzen. Sie kann aber auch dazu missbraucht werden, die Machtfülle, die staatliche Institutionen angesammelt haben, ex post zu legitimieren und weiter auszubauen. Der Europäische Verfassungskonvent hatte vorgeschlagen, die Kompetenzen der Europäischen Union zu erweitern, anstatt sie zu beschränken. Der Konvent wurde im Dezember 2001 vom Europäischen Rat eingesetzt, auch weil der französische Präsident J. Chirac in Nizza offensichtlich eine weitere Zentralisierung der Europäischen Union in wichtigen Punkten zu blockieren vermocht hatte. Nicht zuletzt um ihn – auch in seinem eigenen Land – unter Druck zu setzen, beschloss die Ratsmehrheit, auf öffentlichkeitswirksame Weise an die Spitze des Verfassungskonvents einen bürgerlichen Politiker aus Frankreich zu stellen, der als besonders zentralisierungsfreudig bekannt war. Die offizielle Begründung lautete freilich anders: Der Konvent sollte erstmals den Parlamenten – dem Europaparlament und den nationalen Parlamenten – die Möglichkeit geben, schon im Vorfeld einer Regierungskonferenez Einfluss auf die Reformdiskussion zu nehmen: Tatsächlich besaßen die Europaparlamentarier (16) und die nationalen Parlamentarier (30) im Konvent – allerdings nicht in seinem Präsidium – zusammen eine Mehrheit der 66 Stimmen. Hierbei ist jedoch die unterschiedliche Interessenlage zwischen den nationalen und europäischen Parlamentariern zu berücksichtigen, wenn es um die Zentralisierung Europas geht. Das Kooperationspotential erschien zunächst eingeschränkt. Versucht man die verschiedenen Gruppen des Konvebnts nach ihrem jeweiligen Zentralisierungsinteresse zu ordnen, so standen die Vertreter der Kommission (2) und des Europaparlaments (16) an der Spitze. Es folgten der Präsident, die beiden Vizepräsidenten Amato und Dehaene (zusammen 3) sowie die Vertreter der nationalen Regierungen (15). Für eine Mehrheit bedurfte es 34 der 66 Stimmen. Damit wurde deutlich: Die Mehrheitskoalition, die einer stärkeren Zentralisierung grundsätzlich befürwortend gegenüberstand, besteht aus den Vertretern der Kommision und des Europaparlaments, der Leitung des Konvents und 13 (von 15) Regierungsvertretern (2+16+3+13=34). Der Repräsentant der französischen Regierung und die [hier Seitende] nationalen Parlamentarier konnten beliebig überstimmt werden. Im zwölfköpfigen Präsidium gestaltete sich dies noch leichter.", 1, "komplett", "Die Verfassung ist ein klassisches Mittel, die Macht des Staates zu begrenzen. Sie kann aber auch dazu missbraucht werden, die Machtfülle, die staatliche Institutionen angesammelt haben, im Nachhinein zu legitimieren und weiter auszubauen. Der Europäische Verfassungskonvent, der jetzt unter der Leitung von Valéry Giscard d'Estaing tagt, wird vorschlagen, die Kompetenzen der Europäischen Union zu erweitern, anstatt sie zu beschränken. Der Konvent wurde im Dezember 2001 vom Europäischen Rat eingesetzt, weil Präsident Chirac in Nizza (2000) eine weitere Zentralisierung der EU in wichtigen Punkten blockiert hatte. Um ihn - auch in seinem eigenen Land - unter Druck zu setzen, beschloss die Ratsmehrheit, auf öffentlichkeitswirksame Weise einen Verfassungskonvent einzuberufen und an seine Spitze einen bürgerlichen Politiker aus Frankreich zu stellen, der als besonders zentralisierungsfreudig bekannt war. Die offizielle Begründung lautete jedoch ganz anders: Der Konvent solle zum ersten Mal den Parlamenten - dem Europaparlament und den nationalen Parlamenten - die Möglichkeit geben, schon im Vorfeld einer Regierungskonferenz Einfluss auf die Reformdiskussion zu nehmen. Tatsächlich besitzen die Europaparlamentarier (16) und die nationalen Parlamentarier (30) im Konvent - allerdings nicht in seinem Präsidium - zusammen eine Mehrheit der 66 Stimmen. Aber die nationalen und die europäischen Parlamentarier haben ganz verschiedene Interessen, wenn es um die Zentralisierung Europas geht. Sie werden nicht miteinander kooperieren. Versucht man die verschiedenen Gruppen des Konvents nach ihrem Zentralisierungsinteresse zu ordnen, so stehen die Vertreter der Kommission (2) und des Europaparlaments (16) an der Spitze. Es folgen der Präsident, die beiden Vizepräsidenten Amato und Dehaene (zusammen 3) sowie die Vertreter der nationalen Regierungen (15). Für eine Mehrheit braucht es 34 der 66 Stimmen. Damit ist klar: Die Mehrheitskoalition, die eine stärkere Zentralisierung vorschlagen wird, besteht aus den Vertretern der Kommission und des Europaparlaments, der Leitung des Konvents und 13 (von 15) Regierungsvertretern (2+16+3+13=34). Der Repräsentant der französischen Regierung und die nationalen Parlamentarier können beliebig überstimmt werden. Im Präsidium ist dies sogar noch viel leichter.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Vaubel 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Vaubel%202003", "Andreas Fischer Lescano, Kritische Justiz 1/2011, 112-119, Nomos Verlag, Februar 2011, der aber fälschlicherweise davon ausging, es sei ein viel kleinerer Teil (nur der erste Absatz) aus einem Artikel von Vaubel, in der FAZ stammte. Im Wiki hier tauchte aber dann der NZZ Artikel auf, der wesentlich größere Übereinstimmung mit dem Guttenberg Text hat. *** Die KTvG enthält auf der Mitte der Seite eine Fußnote, die auf die Quelle verweist; sie bezieht sich aber nur auf den Teil eines Satzes. Es geht daraus nicht hervor, dass die gesamte Passage wörtlich aus der Quelle stammt. *** Der KTvG Text enhält einige kleinere stilistische Änderungen ("im Nachhinen" vs. "ex Post" usw.), die "Gänsefüßchen vergessen" unwahrscheinlich machen. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 170, "01-36", "[Der Repräsentant der französischen Regierung und die] nationalen Parlamentarier können beliebig überstimmt werden. Im Präsidium ist dies sogar noch viel leichter. Dem Präsidium gehören - in der Rangfolge ihrer Zentralisierungsneigung - je zwei Vertreter der Kommission und des Europaparlaments, die dreiköpfige Konventsleitung, drei Vertreter der Regierungen und zwei nationale Parlamentarier an. Den Ausschlag gab daher weitgehend die Konventsleitung. Zehn Mitglieder des Konvents kritisieren den Zentralisierungskurs. Diese Gruppe war nicht im Präsidium vertreten. Nunmehr in Fortführung der oben angestellten grundsätzlichen Überlegung: Die Zusammensetzung des Konvents könnte gegen die klassische Maxime der Verfassungstheorie verstoßen haben, wonach Verfassungsregeln nicht von denen aufgestellt werden dürfen, die sie später einhalten sollen. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass sich die Verfassungsgeber mehr Macht einräumen, als für das Gemeinwesen „gut“ ist. Demzufolge hatte beispielsweise die erste französische Verfassungsgebende Versammlung (Assemblée Constituante) in der Verfassung von 1791 ihren Mitgliedern verboten, für das daraufhin zu wählende Parlament (Assemblée Legislative) zu kandidieren. [487] Tatsächlich haben die europäischen Institutionen den benannten verfassungstheoretischen Grundsatz bereits früher missachtet. So war der erste Präsident der Kommission mit W. Hallstein der Mann, der den EWG-Vertrag für die Bundesrepublik Deutschland ausgehandelt hatte. Unter Berücksichtigung dieser Erwägung hätte der Europäische Verfassungskonvent im Grunde nur aus Mitgliedern der nationalen Parlamente bestehen dürfen, denen für die Zukunft alle Ämtern in den EU-Institutionen verwehrt worden wären. Dann hätte der Verfassungskonvent auch ganz an die Stelle der Regierungskonferenz treten können. Alle Änderungen der Verträge wären vom Konvent ausgehandelt und dann den Parlamenten der Mitgliedstaaten zur Ratifizierung vorgelegt worden. Das wäre bereits insoweit vorzugswürdig gewesen, als die Regierungen oft allein deshalb an der Zentralisierung interessiert sind, um sich der parlamentarischen Kontrolle zu entziehen wollen. Die Parlamentarier der Mitgliedstaaten haben jedoch kein Interesse an ihrer eigenen Entmachtung, und auch ein internationales Regulierungskartell hat für sie wenig Wert. Interessant wird in diesem Gesamtzusammenhang und mit Blick auf den Verfassungsvertrag bzw. den Vertrag von Lissabon die zukünftige Rechtsprechung des EuGH sein. Zwar sollen die nationalen Parlamente die Möglichkeit erhalten, im Vorfeld der EU-Gesetzgebung ihre Bedenken anzumelden und im Nachhinein beim Europäischen Gerichtshof gegen Kompetenzüberschreitungen zu klagen. Jedoch ist bislang [nicht erkennbar, weshalb der EuGH das Zentralisierungsinteresse der anderen europäischen Institutionen nicht teilen sollte]", 1, "", "Der Repräsentant der französischen Regierung und die nationalen Parlamentarier können beliebig überstimmt werden. Im Präsidium ist dies sogar noch viel leichter. Dem zwölfköpfigen Präsidium gehören - in der Rangfolge ihrer Zentralisierungsneigung - je zwei Vertreter der Kommission und des Europaparlaments, die dreiköpfige Konventsleitung, drei Vertreter der Regierungen und zwei nationale Parlamentarier an. Den Ausschlag gibt daher die Konventsleitung - vermutlich sogar Giscard selbst. Zehn Mitglieder des Konvents kritisieren den Zentralisierungskurs. Diese Gruppe ist nicht im Präsidium vertreten. Die Zusammensetzung des Konvents verstösst gegen den klassischen Grundsatz der Verfassungstheorie, wonach Verfassungsregeln nicht von denen aufgestellt werden dürfen, die sie später einhalten sollen. Denn sonst geben sich die Verfassungsgeber mehr Macht, als für das Gemeinwesen gut ist. Deshalb verbot zum Beispiel die erste französische Verfassungsgebende Versammlung (Assemblée Constituante) in der Verfassung von 1791 ihren Mitgliedern, für das daraufhin zu wählende Parlament (Assemblée Legislative) zu kandidieren. Noch besser ist natürlich die Durchführung einer Volksabstimmung. Die europäischen Institutionen haben diesen Grundsatz schon früher - seit ihren Anfängen - missachtet. Der erste Präsident der Kommission war zum Beispiel Walter Hallstein - der Mann, der den EWG-Vertrag für die Bundesrepublik Deutschland ausgehandelt hatte. Der Europäische Verfassungskonvent dürfte eigentlich nur aus Mitgliedern der nationalen Parlamente bestehen, und diese müssten für die Zukunft von allen Ämtern in den EU-Institutionen ausgeschlossen sein. Dann könnte der Verfassungskonvent auch ganz an die Stelle der Regierungskonferenz treten. Alle Änderungen der Verträge würden vom Konvent ausgehandelt und dann den Parlamenten der Mitgliedstaaten zur Ratifizierung vorgelegt. Das ist besser als eine Regierungskonferenz, denn die Regierungen sind oft allein deshalb an der Zentralisierung interessiert, weil sie so höhere Steuern oder schärfere Regulierungen durchsetzen können oder weil sie sich der parlamentarischen Kontrolle entziehen wollen. Die Parlamentarier der Mitgliedstaaten haben kein Interesse an ihrer eigenen Entmachtung, und auch ein internationales Besteuerungs- oder Regulierungskartell hat für sie wenig Wert. […] Zwar sollen die nationalen Parlamente die Möglichkeit erhalten, im Vorfeld der EU-Gesetzgebung ihre Bedenken anzumelden und im Nachhinein beim Europäischen Gerichtshof gegen Kompetenzüberschreitungen zu klagen. Aber der Europäische Gerichtshof teilt das Zentralisierungsinteresse der anderen europäischen Institutionen.", "Verschleierung", "ja", "Vaubel 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Vaubel%202003", "Es handelt sich um die Fortsetzung des leicht angepassten Vollzitats von S. 169. Änderungen bestehen hauptsächlich in der Änderung von Modus und Tempus der Verben sowie der Satzeinleitung. Fußnote 487 verweist nicht auf Vaubel. {{Fragmentsichter|Nerd_wp|0}}" 171, "01-16", "[Jedoch ist bislang] nicht erkennbar, weshalb der EuGH das Zentralisierungsinteresse der anderen europäischen Institutionen nicht teilen sollte. Je mehr Kompetenzen die Europäische Union erhält, desto wirkungsmächtiger sind die Fälle, die die europäischen Richter zu entscheiden haben. Es würde zu weit führe, zu postulieren, dass sich insbesondere deshalb der EuGH in der Vergangenheit als "Motor der Integration" betätigt hätte. (488) Allerdings ist in einer vergleichenden Betrachtung der Geschichte unterschiedlicher Bundesstaaten festzustellen, dass die Verfassungsgerichte kaum gegen Zentralisierungstendenzen vorzugehen tendierten und diese nicht selten durch ihre Rechtssprechung verstärkten. Demzufolge und aufgrund der beklagten Chancenlosigkeit der nationalen Parlamente vor dem EuGH wurde bereits in den 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts wiederholt die Forderung aufgestellt, die nationalen Parlamente über eine zweite Kammer des Europaparlaments oder direkt an der europäischen Gesetzgebung zu beteiligen. Auch wurde erwogen, dem EuGH zumindest ein "Subsidiariätsgericht" an die Seite zu stellen, das aus Vertretern der höchsten nationalen Gerichte bestünde und ausschließlich über Kompetenzstreitigkeiten zu entscheiden hätte.", 1, "", "Aber der Europäische Gerichtshof teilt das Zentralisierungsinteresse der anderen europäischen Institutionen. Je mehr Kompetenzen die EU erhält, desto wichtiger und interessanter sind die Fälle, die die europäischen Richter entscheiden können. Deshalb hat sich der Europäische Gerichtshof in der Vergangenheit als Motor der Integration betätigt. Aus dem gleichen Grund beobachten wir in der Geschichte der verschiedensten Bundesstaaten, dass die Verfassungsgerichte kaum gegen Zentralisierungstendenzen vorgehen und sie meist sogar durch ihre Rechtsprechung verstärken. (Das schweizerische Bundesgericht ist hier eine Ausnahme, da es zum Glück nicht für Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Kantonen und dem Bund zuständig ist.) Weil die Parlamente der EU-Mitgliedstaaten beim Europäischen Gerichtshof keine Chance hätten, müssen sie über eine zweite Kammer des Europaparlaments oder direkt an der europäischen Gesetzgebung beteiligt werden. Oder man müsste zumindest dem Europäischen Gerichtshof ein Subsidiaritätsgericht an die Seite stellen, das aus Vertretern der höchsten nationalen Gerichte besteht und ausschliesslich über Kompetenzstreitigkeiten entscheidet.", "Verschleierung", "ja", "Vaubel 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Vaubel%202003", "Auf S. 171 oben Fortführung der Übernahme aus Vaubel (2003). Vaubels These zu "Motor der Integration" abgeschwächt - möglicherweise wegen des Inhalts der in Fussnote 488 angegebenen Literatur? Weiterhin Tempus und Modus geändert. Sprache teilweise komplizierter gemacht und verwässert (z.B. bei "tendierten") Teilweise Wertung gelöscht ("zum Glück"). Vereinzelt Anführungszeichen eingefügt. Fussnote 488 zählt nur Literatur zu "Motor der Integration" auf, eine inhaltliche Auseinandersetzung oder gar Durchdringung ist nicht zu erkennen. Der im Original in in Klammern stehende Satz zum schweizerischen Bundesgericht ist in Fussnote 489 gewandert. Für die Übernahme dieses Gedankens in die Fussnote ist keine Quelle angegeben. Fussnote 490: 1. Auch der Anfang der Fussnote 490 ist eine Übernahme von Vaubel Man kann hier nicht von Paraphrase sprechen. Es wurde lediglich "taube Ohren" durch "wenig Widerhall" ersetzt, d.h. klare Sprache durch eher akademisch angemessen Sprache ausgetauscht. 2. Danke an den anonymen 1. Kommentator zu dieser Seite (Nutzer mit IP 92.226.210.80) für den Hinweis darauf, dass (mindestens) der zweite Satz in der Fussnote 490 aus einer weiteren Quelle stammt, nämlich aus dem NZZ-Artikel "Die European Constitutional Group" vom 1. Juni 2003 (vermutlich ebenfalls von Vaubel, zumindest wird der Artikel auf das Suchwort Vaubel hin angezeigt). Auf der NZZ-Seite kann mit der Suchfunktion im Archiv gesucht werden. Dann ist der erste Satz "Die European Constitutional Group (ECG) ist im Juni 2002 in Berlin mehr oder weniger neu lanciert worden, ...", der in FN 490 übernommen wurde, frei angezeigt. [http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Datei:Guttenberg_S171_FN490_Faubel_NZZ_2003_06_01.jpg link]. Es ist zu vermuten, dass auch weiteres Material aus dieser Quelle in FN 490 eingegangen ist. Der Artikel in der NZZ enthält nur 173 Wörter. Folgende weitere Suchwörter (Stichproben) aus der FN 490 führen in der Archivsuche bei der NZZ ebenfalls auf diesen Artikel von Vaubel: - Vaubel Schatten-Konvent - Vaubel 18 Ökonomen Am selben Tage (1.6.2003) wurde in der NZZ zudem der Beitrag "Eine EU-Verfassung für Regierungen" veröffentlicht. (Der erste Verfassungsentwurf des EU-Konvents genügt vom Verfahren ... Welche prominenten Politiker vertreten im Konvent, der eine Verfassung für die Europäische Union (EU) ...) Dieser wird auf die Archiv-Suche nach den Suchwörtern "schlanker ecg" gefunden. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 171, "101-111", "Fussnote 488, S. 171: Siehe nur G.G. Saner, Der Europäische Gerichtshof als Förderer und Hüter der Integration, 1988. Zur bisherigen Rolle des EuGH J. Schwarze, Der Europäische Gerichtshof als Verfassungsgericht und Rechtsschutzinstanz, 1983; O. Dörr/ U. Mager, Rechtswahrung und Rechtsschutz nach Amsterdam – Zu den neuen Zuständigkeiten des EuGH, in: AöR 125 (2000), S. 386 ff.; P. Häberle, Europäische Verfassungslehre, 4. Aufl. 2006, S. 478 ff.; W. Graf Vitzthum, Gemeinschaftsgericht und Verfassungsgericht – rechtsvergleichende Aspekte, in: JZ 1998, S. 161 ff. vgl. auch den Sammelband von J. Schwarze (Hrsg.), Verfassungsrecht und Verfassungsgerichtsbarkeit im Zeichen Europas, 1998; P. Pernthaler, Die Herrschaft der Richter im Recht ohne Staat. Ursprung und Legitimation der rechtsgestaltenden Funktionen des EuGH, in: Juristische Blätter 2000, S. 691 ff.; A. Wolf-Niedermaier, Der Europäische Gerichtshof zwischen Recht und Politik, 1997.", 478, "", "Fussnote 692, S. 478: Früh [...] J. Schwarze, Der Europäische Gerichtshof als Verfassungsgericht und Rechtsschutzinstanz, 1983. S. auch O. Dörr/ U. Mager, Rechtswahrung und Rechtsschutz nach Amsterdam — Zu den neuen Zuständigkeiten des EuGH, AöR 125 (2000), S. 386 ff.; W. Graf Vitzthum, Gemeinschaftsgericht und Verfassungsgericht — rechtsvergleichende Aspekte, JZ 1998, S. 161 ff.; G.G. Saner, Der Europ. Gerichtshof als Förderer und Hüter der Integration, 1988; [...] — Zum EuGH: P. Pernthaler, Die Herrschaft der Richter im Recht ohne Staat, Ursprung und Legitimation der rechtsgestaltenden Funktionen des EuGH, Juristische Blätter 2000, S. 691 ff.; [...] A. Wolf-Niedermaier, Der Europ. Gerichtshof zwischen Recht und Politik, 1997;", "ShakeAndPaste", "ja", "Häberle 2006", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Häberle%202006", "Hier wurden viele Quellen weglassen, eine hinzugefügt (Sammelband Schwarze 1998), und Saner von der Mitte an den Anfang gestellt. Ansonsten bleibt die Reihenfolge erhalten, und auch die Aufteilung nach Themen "früh" und "EuGH". Der Verweis auf Häberle ist locker in die Aufzählung integriert, ohne kenntlich zu machen, das daraus die anderen Nachweise stammen. Auch Syntax ist übernommen, z.B. "O. Dörr/ U. Mager" (Leerzeichen!). {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 171, "112-118", "489 Eine Ausnahme bildet etwa das schweizerische Bundesgericht, da es nicht für die Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Kantonen und dem Bund zuständig ist. 490 Solche Vorschläge, wie sie die "European Constitutional Group" (ECG) in einem Entwurf für eine europäische Verfassung im Sinne einer liberalen Ordnung 1993 vorgestellt hatte, stiessen jedoch bei der Mehrheit des Verfassungskonvents auf wenig Wiederhall. Die ECG ist im Juni 2002 in Berlin mehr oder weniger neu lanciert worden, um das Vorhaben des EU-Verfassungskonvents kritisch zu begleiten;", 1, "", "Solche Vorschläge, wie sie die «European Constitutional Group» 1993 vorgestellt hat, stossen jedoch bei der Mehrheit des Verfassungskonvents auf taube Ohren. Denn sie würden nicht nur das europäische Demokratiedefizit abbauen, sondern auch die Macht der europäischen Institutionen wirksam begrenzen.", "Verschleierung", "ja", "Vaubel 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Vaubel%202003", "Siehe Anmerkungen zu Zeile 1-16 {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 172, "2-11", "Der Konvent tagte öffentlich und alle Dokumente waren über das Internet jedermann zugänglich. Ziel war eine umfassende Debatte aller Bürgerinnen und Bürger zur Reform der Europäischen Union. Dazu wurde ein „Forum" geschaffen, das allen Organisationen der Zivilgesellschaft offen stand. Hier sind 1264 Beiträge von Nichtregierungsorganisationen eingegangen, die beispielsweise im Rahmen einer Anhörung der Zivilgesellschaft am 25./26. Juni 2002 durch den Konvent in die Debatte eingeflossen sind. Der Vorsitzende hat die Mitgliedstaaten dazu aufgerufen, auch auf nationaler Ebene Foren zur Bürgerbeteiligung einzurichten. In einem „Jugendkonvent" wurde am 10. Juli 2002 der Beitrag von über 200 Jugendlichen gehört.", "5-6", 12, "Der Konvent tagt öffentlich und auch alle Dokumente sind über das Internet jedermann zugänglich. Ziel ist eine umfassende Debatte aller Bürgerinnen und Bürger zur Reform der Europäischen Union. Dazu wurde ein „Forum“ geschaffen, das allen Organisationen der Zivilgesellschaft offen steht. Ihre Beiträge sind z.B. im Rahmen einer Anhörung der Zivilgesellschaft am 25./26. Juni 2002 durch den Konvent in die Debatte eingeflossen. Der Vorsitzende hat die Mitgliedstaaten dazu aufgerufen, auch auf nationaler Ebene Foren zur Bürgerbeteiligung einzurichten. In einem „Jugendkonvent“ wurde am 10. Juli 2002 der Beitrag von über 200 Jugendlichen gehört.", "Verschleierung", "nein", "Langen 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Langen%202003", "Gefunden von Soennen mit Hilfe von Plagiarism-Finder, 20.02.11; Es ist nicht ganz klar, ob Dr. Werner Langen den Ursprungstext selbst geschrieben hat, oder ob nicht vielmehr Dissertation und EuInfo den Textabschnitt aus einer dritten Quelle übernommen haben. Dafür spricht die Tatsache, dass die Dissertation an einer Stelle etwas genauer ist (Angabe der Anzahl an Eingaben) als die vier Jahre ältere EuInfo. Es ist anzunehmen, dass ein solcher Ur-Text aber zumindest auch im Präsens verfaßt wurde, so dass der Text in der Disseration zumindest im Hinblick auf das Tempus angepaßt wurde. Grenzfall zwischen mögl. Direktplagiat und Verschleierung." 172, "18-20", "Die Kernthemen, mit denen der Konvent sich zu befassen hatte – Transparenz, Demokratie, Effizienz und Effektivität politischer Entscheidungsverfahren – sind wesensmäßig weitgehend identisch mit jenen, die auch im nationalen Kontext [vieler EU-Länder bestehen,]", 16, "", "Die Themen, mit denen der Konvent sich befasst hat – Transparenz, Demokratie, Effizienz und Effektivität politischer Entscheidungsverfahren – sind wesensmäßig weithin identisch mit denen, die auch im nationalen Kontext [vieler EU-Länder bestehen,]", "KomplettPlagiat", "ja", "Kühnhardt 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Kühnhardt%202003", "" 172, "101-103", "[Fußnote 490 (beginnt auf S. 171)] Begründet wurde dies damit, dass die Charta zur verfassungsmäßigen Beschränkung der Staatsgewalt ungeeignet sei, da sie neben Freiheitsrechten viele Stellen enthalte, aus denen vielfältige Schutz- und Umverteilungs-Versprechen ableitbar wären.", 1, "", "Diese Charta sei zur verfassungsmässigen Beschränkung der Staatsgewalt ungeeignet, denn sie enthalte neben Freiheitsrechten viele Stellen, aus denen vielfältige Schutz- und Umverteilungs-Versprechen ableitbar seien. [...]", "Verschleierung", "ja", "Gygi 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Gygi%202003", "" 172, "114-122", "[Fußnote 490 (beginnt auf S. 171)] Für wichtige Geschäfte gilt ein obligatorisches, für andere Vorlagen bei bestimmten Unterschriften-Quoren ein fakultatives Referendum. Vorlagen bedürfen zur Annahme einer Volks- und Ländermehrheit. Jeder Staat hat das Recht, aus der Europäischen Union auszutreten, wobei das Volk mit qualifizierter Mehrheit zustimmen muss und Verfahren mit Übergangszeiten festzulegen sind. Schliesslich ist das Verfahren bei Entwurf und Verabschiedung einer Verfassung von zentraler Bedeutung, zumal diese ja eine Art Grundkonsens der EU-Bürger darstellen sollte. Eine Verfassung nach dem Geist der ECG müsste wohl dem Volk vorgelegt werden, und zwar in der ganzen Europäischen Union.", 1, "", "Für wichtige Geschäfte gilt ein obligatorisches, für andere Vorlagen bei bestimmten Unterschriften-Quoren ein fakultatives Referendum. Vorlagen bedürfen zur Annahme einer Volks- und Ländermehrheit. [...] Jeder Staat hat das Recht, aus der EU auszutreten, wobei das Volk mit qualifizierter Mehrheit zustimmen muss und Verfahren mit Übergangszeiten festzulegen sind. Im Konvent sind Austrittsoptionen noch umstritten. Schliesslich ist das Verfahren bei Entwurf und Verabschiedung einer Verfassung von zentraler Bedeutung, zumal diese ja eine Art Grundkonsens der EU-Bürger darstellen sollte. Eine Verfassung nach dem Geist der ECG müsste wohl dem Volk vorgelegt werden, und zwar in der ganzen EU.", "KomplettPlagiat", "ja", "Gygi 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Gygi%202003", "" 173, "01-05", "[Die Kernthemen, mit denen der Konvent sich zu befassen hatte – Transparenz, Demokratie, Effizienz und Effektivität politischer Entscheidungsverfahren – sind wesensmäßig weitgehend identisch mit jenen, die auch im nationalen Kontext] vieler EU-Länder bestehen, während die EU-Kandidatenländer in der zurückliegenden Dekade einem intensiven Reformprozess unter diesen Perspektiven unterzogen wurden: gelegentlich drängt sich der Eindruck auf, dass sie dadurch besser auf die Europäische Union vorbereitet sind und waren als manches bisherige EU-Mitglied auf die gemeinsame europäische Zukunft.", 16, "", "[Die Themen, mit denen der Konvent sich befasst hat – Transparenz, Demokratie, Effizienz und Effektivität politischer Entscheidungsverfahren – sind wesensmäßig weithin identisch mit denen, die auch im nationalen Kontext] vieler EU-Länder bestehen, während die EU-Kandidatenländer in der zurückliegenden Dekade einem intensiven Reformprozess unter diesen Perspektiven unterzogen wurden: Zuweilen könnte man den Eindruck haben, dass sie dadurch besser auf die EU vorbereitet sind als manches bisherige EU-Mitglied auf die gemeinsame europäische Zukunft.", "KomplettPlagiat", "ja", "Kühnhardt 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Kühnhardt%202003", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 173, "28-34", "Trotzdem war niemals zuvor in der Verfassungsgeschichte ein Verfassunggebungsprozess im Angebot so öffentlich, demokratisch und transparent. Ein entscheidender Unterschied zur „Geheimniskrämerei von Philadelphia oder Herrenchiemsee“ [Fußnote 492 So L. Kühnhardt, Der Verfassungsentwurf des EU-Konvents. Bewertung der Strukturentscheidungen, ZEI Discussion-Paper, 2003]. Es wird allerdings abzuwarten und manche Analyse bestritten sein, bevor eine klare Festellung gewagt werden kann, ob das allgemeine Interesse wenigstens an den Ergebnissen des Konvents und seinen Folgen höher war als bei Verfassungsprozessen früherer Zeiten.", 8, "", "Niemals zuvor in der Verfassungsgeschichte war ein Verfassungsgebungsprozess so öffentlich, demokratisch und transparent. Das Internet schickte Tausende von Seiten über die Beratungen im Verfassungskonvent der EU und jeden Verbesserungsvorschlag durch die Welt. Welch ein Unterschied zur Geheimniskrämerei von Philadelphia oder Herrenchiemsee! Ob aber das allgemeine Interesse an den Ergebnissen des Konvents und seinen Folgen höher war als bei Verfassungsprozessen früherer Zeiten wird abzuwarten sein.", "Verschleierung", "ja", "Kühnhardt 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Kühnhardt%202003", "Mitten im Text ist ein Satz ausgelassen worden: "Das Internet schickte ... durch die Welt." Stattdessen wurde ein Satz eingefügt: "Es wird allerdings abzuwarten ... kann" {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 173, "34-38", "Verfassungsfragen sind oftmals prozeduraler Natur und interessieren daher neben den naturgemäß Betroffenen und Beteiligten in den Institutionen regelmäßig Minderheiten. Es ist demzufolge ein bedauernswerter Umstand, dass die europäische Verfassungsdebatte am Ende wieder auf eine Institutionendebatte reduziert wurde, gerade in dem Augenblick[, wo sie in das Blickfeld der Medien gelangte.]", 9, "", "Verfassungsfragen sind prozeduraler Natur und interessieren daher immer nur Minderheiten – und natürlich die Beteiligten in den Institutionen. Dass die europäische Verfassungsdebatte am Ende wieder auf eine Institutionendebatte reduziert wurde, gerade in dem Augenblick, wo sie in die Medien gelangte,[war bedauerlich.]", "Verschleierung", "ja", "Kühnhardt 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Kühnhardt%202003", "Vormals wurde hier im Wiki diese Stelle, ebenfalls von Kühnhardt, als Quelle angegeben: Prof. Dr. Ludger Kühnhardt, Stellungnahme Deutscher Bundestag, Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union, In: Öffentliche Anhörung: Stand der Arbeit des EU-Verfassungskonvents, Link: http://www.epin.org/pdf/LKBundestatement.pdf. Sie weißt jedoch mehr Unterschiede zu der Dissertation auf. Interessanterweise wird in der Fußnote 492 Kühnhardt als Autor genannt, auf der ZEI-Seite konnte ich dies jedoch nciht verifizieren, dort wird nur ZEI als Herausgeber genannt. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 174, "1-6", "[gerade in dem Augenblick,] wo sie in das Blickfeld der Medien gelangte. Es wäre beispielsweise zielführender gewesen, unter Beteiligung einer tatsächlich einbezogenen europäischen Öffentlichkeit [Fußnote 493] darüber zu streiten, warum die Charta der Grundrechte nicht an eine prominentere Stelle in der Verfassung gesetzt wurde, denn sie weiß eine hervorgehobene Facette politischer Identität zu verkörpern, die aus der Europäischen Union neben der Staatenunion auch eine Union der Unionsbürger macht.", 9, "13-18", "[gerade in dem Augenblick,] wo sie in die Medien gelangte, war bedauerlich. Es wäre beispielsweise sinnvoll gewesen, darüber zu streiten, warum die Charta der Grundrechte nicht an eine prominentere Stelle in der Verfassung gesetzt wurde, denn sie verkörpert die politische Identität, die aus der Europäischen Union neben der Staatenunion auch eine Union der Unionsbürger macht.", "Verschleierung", "ja", "Kühnhardt 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Kühnhardt%202003", "Die Stelle beginnt auf Seite 173. Vormals wurde hier im Wiki diese Stelle, ebenfalls von Kühnhardt, als Quelle angegeben: Prof. Dr. Ludger Kühnhardt, Stellungnahme Deutscher Bundestag, Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union, In: Öffentliche Anhörung: Stand der Arbeit des EU-Verfassungskonvents, Link: http://www.epin.org/pdf/LKBundestatement.pdf. Sie weist jedoch mehr Unterschiede zu der Dissertation auf. Interessanterweise wird in der Fußnote 492 Kühnhardt als Autor genannt, auf der ZEI-Seite konnte ich dies jedoch nciht verifizieren, dort wird nur ZEI als Herausgeber genannt. [Mit Unterbrechungen ist das Plagiat von der Seite 173 fortgeführt worden.]" 175, "13-28", "Allerorten entwickelten sich in der Schlussphase der Arbeit des Konvents überbordende Plattformen für europafreundliche Schriften und Reden. Vielfach wurden der Wert und das Ziel einer Balance zwischen den Institutionen der Europäischen Union angerufen. Gleichwohl aber war an vielen Orten auf subtile Weise eine wachsende Stimmung gegen Europa zu spüren. Man hatte nicht selten den Eindruck, dass Europa dort geschwächt werden sollte, wo es funktioniert (Binnenmarkt), und dass es dort trotz aller Rhetorik schwach bleiben könnte, wo die Bürger eindeutig und ausweislich aller demoskopischen Befunde „mehr Europa“ wünschen (Außen-, Justiz-, Innenpolitik). In Nizza waren die Vetokapazitäten zwischen den Staaten gefestigt worden, bis am Ende die Einsicht Platz griff, dass das System insgesamt nicht mehr funktionieren würde. Nicht selten entstand in der Schlussphase des Konvents der Eindruck, als sollten dieses Mal die Vetokapazitäten gegenüber den gemeinschaftsbildenden Prozessen und Institutionen gestärkt werden. Erneut – wie im Umfeld von Nizza – wurde intensiver über Kompromissspielräume bei den Institutionenfragen als über Maßstäbe, Ziele und Folgen des Verfassungsprozesses debattiert.", "11-12", "29-34,1-11", "Allerorten konnte man sich in der Schlussphase der Arbeit des Konvents vor europafreundlichen Reden kaum retten. Überall wurde der Wert und das Ziel einer Balance zwischen den Institutionen der EU angerufen. Gleichwohl aber war an vielen Orten auf subtile Weise eine Stimmung gegen Europa zu spüren. Man hatte nicht selten den Eindruck, dass Europa dort geschwächt werden sollte, wo es funktioniert (Binnenmarkt), und dass es dort trotz aller Rhetorik schwach bleiben könnte, wo die Bürger eindeutig und ausweislich aller demoskopischen Befunde „mehr Europa“ wünschen (Außen-, Justiz-, Innenpolitik). In Nizza waren die Vetokapazitäten zwischen den Staaten gefestigt worden, bis am Ende alle einsehen mussten, dass das System insgesamt nicht mehr funktionieren würde. Nicht selten entstand in der Schlussphase der Arbeit des Konvents der Eindruck, als sollten dieses Mal die Vetokapazitäten gegenüber den gemeinschaftsbildenden Prozessen und Institutionen gestärkt werden. Wieder - wie im Umfeld von Nizza - wurde lauter über Kompromissspielräume bei den Institutionenfragen als über Maßstäbe, Ziele und Folgen des Verfassungsprozesses geredet.", "Verschleierung", "ja", "Kühnhardt 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Kühnhardt%202003", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 176, "109-114", "[Fn. 498] Darunter waren die Funktion und Flexibilität des durch den Konvent vorgeschlagenen Legislativrates im Verhältnis zu den anderen Ratsformationen wie auch die Frage nach Sta­tus und Rolle des künftigen Außenministers. Die Außenministerkonferenz kam hier überein, dass kein eigenständiger Legislativrat gebildet werden sollte, vielmehr sollten die einzelnen Fachräte immer dann als ein solcher zusammentreten, wenn sie ein Gesetzgebungsverfahren durchführen und in diesem Zusammenhang öffentliche Beratungen stattfinden, [...]", 1, "optional, evtl. hilfreich", "2. Funktion und Flexibilität des vom Konvent vorgeschlagenen Gesetzgebungsrates im Verhältnis zu den anderen Ratsformationen. Hierzu kamen die Außenminister überein, daß kein eigenständiger Legislativrat gebildet werden soll. Statt dessen sollen die einzelnen Fachräte immer dann als "Legislativrat" in Erscheinung treten, wenn sie Gesetzgebungsmaßnahmen annehmen und in diesem Zusammenhang öffentliche Beratungen stattfinden. 3. Status und Rolle des künftigen Außenministers.[9]", "Verschleierung", "ja", "Andreas Maurer / Simon Schunz, Von Brüssel nach Rom II. Der Entwurf einer europäischen Verfassung zwischen Konvent und Regierungskonferenz. Diskussionspapier Stiftung Wissenschaft und Politik. Berlin November 2003 (Zweite Aktualisierung)", "http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/arbeitspapiere/bruesselromKS.pdf", "Fußnote 496 auf dieser Seite referenziert zwar S. 3 der ersten Fassung des Papiers von Maurer / Schunz, Plagiat wurde aber in dieser Fußnote von S. 5 übernommen; Kategorie Verschleierung scheint daher am besten zu passen. Erste Fassung des Papiers wird im Literaturverzeichnis unter Schunz aufgeführt." 176, "119-122", "[Fn. 498] [...] Gegenstände der Einigung waren die Klärung seines Stimmrechtes außer­halb der Bereiche der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und die Frage, ob ein Misstrauensvotum des Parlaments gegen die Kommission auch eine Amtsniederlegung des Außenministers zur Folge haben sollte [...]", 1, "optional, evtl. hilfreich", "Letzten Endes geht es um die Frage, ob er auch in Bereichen außerhalb der GASP über ein Stimmrecht verfügen soll und ob ein Mißtrauensvotum des Parlaments gegen die Kommission auch die Amtsniederlegung des Außenministers nach sich zieht.", "Verschleierung", "ja", "Andreas Maurer / Simon Schunz, Von Brüssel nach Rom II. Der Entwurf einer europäischen Verfassung zwischen Konvent und Regierungskonferenz. Diskussionspapier Stiftung Wissenschaft und Politik. Berlin November 2003 (Zweite Aktualisierung)", "http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/arbeitspapiere/bruesselromKS.pdf", "Fußnote 496 auf dieser Seite referenziert zwar S. 3 der ersten Fassung des Papiers von Maurer / Schunz, Plagiat wurde aber in dieser Fußnote von S. 5 übernommen; Kategorie Verschleierung scheint daher am besten zu passen. Erste Fassung des Papiers wird im Literaturverzeichnis unter Schunz aufgeführt." 177, "17-19", "Die Kommissare gelten als Mittler zwischen „Brüssel" und ihren Herkunftsländern, daher möchte jeder Staat mit der Person des Kommissars über ein „symbolisches Vertretungsdispositiv" verfügen.", 1, "", "Bei dieser Argumentation geht es nicht so sehr darum, daß jeder Staat seine Interessen in diesem Organ vertreten sieht, sondern um das Recht eines jeden, mit der Person eines Kommissars über ein gleichberechtigtes "symbolisches Vertretungsdispositiv" zu verfügen. Die Kommissare sind in diesem Konzept keine reinen Interessenvertreter, sondern die bevorzugten Mittler zwischen "Brüssel" und ihren Herkunftsländern, den heimischen Medien und Öffentlichkeiten.", "Verschleierung", "ja", "Andreas Maurer / Simon Schunz, Von Brüssel nach Rom II. Der Entwurf einer europäischen Verfassung zwischen Konvent und Regierungskonferenz. Diskussionspapier Stiftung Wissenschaft und Politik. Berlin November 2003 (Zweite Aktualisierung)", "http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/arbeitspapiere/bruesselromKS.pdf", "Erste Fassung des Papiers wird im Literaturverzeichnis unter Schunz aufgeführt." 178, "103-107", "Die große Konfliktlinie bestand zwischen Großbritannien, Irland, Tschechien, Malta und Slowenien einerseits – und den anderen Staaten andererseits. Während erstere für Einstimmigkeit plädierten, hätten vor allem Deutschland, Belgien und Niederlande gerne künftig in diesen Bereichen mit qualifizierter Mehrheit abgestimmt.", 6, "16-23", "Eine zweite Konfliktlinie bestand zwischen Großbritannien, Irland, Tschechien, Slowenien und Malta einerseits und den anderen Staaten. Während die von London angeführte Gruppe auf Einstimmigkeit [...] beharrte, hätten andere Länder, allen voran Deutschland, Belgien und die Nie- derlande, in diesen Bereichen gerne eine weitere Ausdehnung qualifi- zierter Mehrheitsentscheidungen gesehen", "Verschleierung", "ja", "Maurer 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Maurer%202003", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 179, "15-27", "Die Gründe für das Scheitern des Gipfels vom Dezember 2003 waren - wie geschildert - mannigfach. Vor allem mangelte es an einem „esprit europeenne" bei vielen der beteiligten Akteure. Die Ursachen dafür ließen sich nicht auf die besonders kontroverse Frage der Abstimmungsmodalitäten im Europäischen Rat reduzieren. Machtfragen und psychologische Verstimmungen hatten sich vermischt - Folge einer Kette von Ereignissen und Tendenzen, die seit dem Gipfeltreffen des Jahres 2000 in Nizza ruchbar geworden waren und spätestens im internen kalten Krieg des Westens über die richtige Politik gegenüber der irakischen Diktatur und über die Weisheit des amerikanischen Krieges gegen das Regime von S. Hussein eskalierten. Auch in dieser Hinsicht wurde eine alte Erfahrung bestätigt: Wann immer die transatlantischen Beziehungen in einem schlechten Zustand sind, befindet sich auch der Prozess der europäischen Einigung in einem schlechten Zustand.", 1, "", "Die Gründe für das Scheitern des Gipfels vom Dezember 2003 waren mannigfach. Vor allem mangelte es an einem «esprit européenne» bei vielen der beteiligten Akteure. Die Ursachen dafür liessen sich nicht auf die besonders kontroverse Frage der Abstimmungsmodalitäten im Europäischen Rat reduzieren. Machtfragen und psychologische Verstimmungen hatten sich vermischt – Folge einer Kette von Ereignissen und Tendenzen, die seit dem Gipfeltreffen des Jahres 2000 in Nizza ruchbar geworden waren und spätestens im internen kalten Krieg des Westens über die richtige Politik gegenüber der irakischen Diktatur und über die Weisheit des amerikanischen Krieges gegen das Regime von Saddam Hussein eskalierten. Auch in dieser Hinsicht wurde eine alte Erfahrung bestätigt: Wann immer die transatlantischen Beziehungen in einem schlechten Zustand sind, befindet sich auch der Prozess der europäischen Einigung in einem schlechten Zustand.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Kühnhardt 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Kühnhardt%202004", "Vor dem Plagiat In Zeile 15 wird auf Fußnote 505 "Vgl. L. Kühnhardt..." verwiesen. Das der Text komplett aus Kühnhardt übernommen worde ist damit nicht ersichtlich. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 180, "11-24", "Bei der Verwendung des Begriffs "Verfassung" waren im Debattenverlauf um die Jahrhundertwende auch unter den politischen Akteuren einige zurückhaltender als andere. Während ''J. Fischer'' in seiner Humboldt Rede ganze zehn mal auf eine "Verfassung" bzw einen "Verfassungsvertrag" Bezug nimmt, taucht der Ausdruck in ''J. Chiracs'' Rede vor dem Deutschen Bundestag 2000 nur einmal auf und dann auch sehr vage "Nach diesen Arbeiten die sicherlich einige Jahre in Anspruch nehmen werden hätten zunächst die Regierungen und dann die Völker über einen Text zu befinden den wir dann als erste 'Europäische Verfassung proklamieren könnten". Auch Bundeskanzler ''G. Schröder'' sprach zunächst von einer "verfassungsmäßigen Grundlage" oder "Verfasstheit" und erst später von "Verfassung" Nahezu alle politischen Protagonisten betonten unterdessen den Verlaufcharakter eines "Konstitutionalisierungsprozesses". Zudem war auffallend dass manche Akteure so die Kommission und die CDU CSU fast ausschließlich von einem "Verfassungsvertrag" bzw "Grundvertrag" sprachen, während [etwa Fischer beide Begriffe benutzte.]", 31, "9-19", "Bei der Verwendung des Begriffs sind einige Politiker allerdings zurückhaltender als andere. Während Fischer in der Humboldt-Rede ganze zehn mal auf eine „Verfassung“- bzw. einen „Verfassungsvertrag“ Bezug nimmt, taucht der Ausdruck in Chiracs Rede nur einmal auf, und dann auch sehr vage: „Nach diesen Arbeiten, die sicherlich einige Jahre in Anspruch nehmen werden, hätten zunächst die Regierungen und dann die Völker über einen Text zu befinden, den wir dann als erste ‚Europäische Verfassung’ proklamieren könnten“. Auch Schröder sprach zunächst von einer „verfassungsmäßigen Grundlage“ oder „Verfasstheit“ und erst seit kurzem von „Verfassung“. Alle Politiker betonen unterdessen den Verlaufcharakter eines „Konstitutionalisierungsprozesses“. Weiter fällt auf, dass manche Akteure, so die Kommission und die CDU/CSU, ausschließlich von einem „Verfassungsvertrag“ bzw. „Grundvertrag“ sprechen,196 während [z.B. Fischer beide Begriffe benutzt.]", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 181, "1-3", "[Zudem war auffallend, dass manche Akteure, so die Kommission und die CDU/CSU, fast ausschließlich von einem „Verfassungsvertrag" bzw. „Grundvertrag" sprachen, während] etwa Fischer beide Begriffe benutzte. Dem Europäischen Parlament dagegen erschien "die Wahl des Ausdruckes [...] von zweitrangiger Bedeutung. Der Begriff 'Verfassung' bringt unser europäisches Engagement stärker zum Ausdruck" [Fn 509]", 31, "19-21", "[Weiter fällt auf, dass manche Akteure, so die Kommission und die CDU/CSU, ausschließlich von einem „Verfassungsvertrag“ bzw. „Grundvertrag“ sprechen,[Fn 196] während] z.B. Fischer beide Begriffe benutzt. Dem EP dagegen erscheint „die Wahl des Ausdruckes ... von zweitrangiger Bedeutung. Der Begriff ‚Verfassung’ bringt unser europäisches Engagement stärker zum Ausdruck“ [Fn 197]", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "Fussnote 509 bei z.G. identisch mit Fussnote 192 bei Volkmann-Schluck {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 181, "5-17", "Wenn von einem idealen und metahistorischen Begriff der Verfassung sowie von der traditionellen Verbindung zwischen Staat und Verfassung – wie unten dargelegt [Fn 511] – abgerückt werden muss, wenn also die Entwicklung der Europäischen Union auf ihrem „Sonderweg“ zur Konstitutionalisierung ohne die gängigen Vorurteile, die der Begriff „Verfassung“ mit sich bringt, bewertet werden soll, dann ist immerhin auch zu fragen, welche qualitative Änderung der „Verfassungs“-text für die Europäische Union induzieren würde. Erst dann würde die Einführung des Wortes „Verfassung“ eine eigentliche Bedeutungskraft entwickeln und eine zielführende Betrachtung, nämlich in welcher Beziehung die künftige Verfassung Europas zur historischen Typologie der Verfassung steht, Sinn machen. Andernfalls könnte die Begrifflichkeit über einen verordneten Symbolcharakter nur schwerlich hinausreichen.", 14, "6-18", "Wenn wir von einem idealen und metahistorischen Begriff der Verfassung sowie von der traditionellen Verbindung zwischen Staat und Verfassung Abschied nehmen, wenn wir also die Entwicklung der EU auf ihrem Sonderweg zur Konstitutionalisierung ohne die Vorgriffe und Vorurteile, die der Begriff „Verfassung“ mit sich bringt, bewerten möchten, dann bleibt also immerhin zu fragen, welche qualitative Änderung der Verfassungsentwurf – angenommen, er komme in seiner aktuellen Fassung zur Geltung – für die EU induzieren würde. Erst dann würde die Einführung des Wortes „Verfassung“ eine eigentliche Bedeutung haben. Erst dann kann abgeschätzt werden, wie die künftige Verfassung Europas zum historischen Typus der Verfassung in Beziehung steht. Im anderen Fall hat das Wort „Verfassung“ nur kosmetischen und symbolischen Charakter.", "Verschleierung", "ja", "Jouanjan 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Jouanjan%202003", "{{Fragmentsichter|Kahrl|0}}" 181, "18-24", "Ein "Verfassungsvertrag" hat aus theoretischer Perspektive grundsätzlich eine schwächere Bedeutung als eine Verfassung. Er leitet sich nicht allein von der Volkssouveränität ab, sondern stellt in der Regel eine Vereinbarung zwischen selbständigen Staaten zur Begründung und Ausgestaltung einer bundes staatlichen oder bundesstaatsähnlichen Einheit dar. Wird innerhalb eines Staates ein Verfassungsvertrag abgeschlossen, ist meist von einer Abmachung zwischen der Exekutive und Volk auszugehen.", 31, "22-27", "Ein „Verfassungsvertrag“ hat jedoch aus theoretischer Perspektive eine schwächere Bedeutung als eine Verfassung. Er leitet sich nicht allein von der Volkssouveränität ab, sondern stellt eine „Vereinbarung zwischen selbständigen Staaten zur Begründung und Ausgestaltung einer bundesstaatlichen Einheit“ dar. Wird innerhalb eines Staates ein Verfassungsvertrag abgeschlossen, stellt er eine Abmachung zwischen der Exekutive und Volk dar.", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 181, "24-28", "Im 19. Jahrhundert sollte dieser konstitutionelle Kompromiss die Souveränitätsfrage überflüssig machen, da keine von beiden konstituierenden Gewalten im Konfliktfall das letzte Wort hatte. Der Terminus "Grundvertrag" ist im Übrigen noch enger gefasst und bezieht sich nur auf die Bündelung der Artikel der Verträge, die bereits Verfassungscharakter tragen.", 31, "26-33", "Im 19. Jahrhundert sollte dieser konstitutionelle Kompromiss die „Souveränitätsfrage überflüssig machen“, da keine von beiden konstituierenden Gewalten „im Konfliktfall das letzte Wort hat“.[...] Der Terminus „Grundvertrag“ ist noch enger gefasst und bezieht sich nur auf diese Bündelung der Artikel der Verträge, die bereits Verfassungscharakter tragen.", "Verschleierung", "ja", "Volkmann-Schluck 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Volkmann-Schluck%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 182, "01-04", "[Das Wort „Verfassung“ findet sich bereits in der] Präambel, wonach den „Hohen Vertragsparteien“ eine „dankende Anerkennung der Leistung der Mitglieder des Europäischen Konvents“ dafür zugeschrieben wird, dass diese Mitglieder „diese Verfassung im Namen der Bürgerinnen und Bürger und der Staaten Europas ausgearbeitet haben“. [Fn 514]", 14, "22-26", "Die vom Konvent formulierte Präambel schreibt den „Hohen Vertragsparteien“ eine „dankende Anerkennung der Leistung der Mitglieder des Europäischen Konvents“ dafür zu, dass diese Mitglieder „diese Verfassung im Namen der Bürgerinnen und Bürger und der Staaten Europas ausgearbeitet haben“.", "Verschleierung", "ja", "Jouanjan 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Jouanjan%202003", "Der bei Jouanjan darauffolgende Satz wurde in Fußnote 514 ausgelagert. {{Fragmentsichter|Kahrl|0}}" 182, "04-11", "In den drei ersten Teilen bezeichnet sich der Text ausnahmslos mit dem Wort „Verfassung“. Dagegen ist im 4. Teil (Schlussbestimmungen) nur noch die Rede von einem „Vertrag“ („le traité instituant la Constitution“ in der französischen Fassung), dem „Vertrag über die Verfassung“. Dies mag sich unter anderem daraus erklären, dass die Schlussbestimmungen formelle Fragen behandeln. Eine gewisse vertragsrechtliche Form des Textes zeigt sich auch dadurch, dass er mit mehreren Protokollen versehen ist. [Fn 515]", "14-15", "27 (S.14) - 7 (S.15)", "In den drei ersten Teilen des Entwurfs bezeichnet sich der Text aunahmslos mit dem Wort „Verfassung“. Im 4. Teil (Schlussbestimmungen) dagegen ist nur noch die Rede von einem „Vertrag“, „le traité instituant la Constitution“(in der französische Fassung), dem „Vertrag über die Verfassung“. Das erklärt sich dadurch, dass die Schlussbestimmungen formelle Fragen behandeln: [...] Die vertragsrechtliche Form dieser Verfassung zeigt sich auch dadurch, dass sie mit mehreren Protokollen versehen ist, [...]", "Verschleierung", "ja", "Jouanjan 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Jouanjan%202003", "Auslagerung des nächsten Halbsatzes in Fußnote 515. {{Fragmentsichter|Kahrl|+}}" 182, "12-17", "Nun könnte man dazu neigen, dass es sich vorliegend ''materiell'' um eine Verfassung handelt, ''formell'' aber um einen Vertrag. Zumindest im Falle des ''Entwurfs'' wird die ''Form'' des Vertrages gebraucht, um ''über'' die Verfassung zu entscheiden (in der deutschen Sprachfassung heißt es „Vertrag über die Verfassung“). Durch die Vertragsform wird die Verfassung letztlich gegründet (worauf die französischen Fassung hin deutet: „Traité ''instituant'' la Constitution“).", 15, "16-21", "Ansders gesagt: materiell handelt es sich um eine Verfassung, formell aber um einen Vertrag. Es wird die ''Form'' des Vertrags gebraucht, um ''über'' die Verfassung zu entscheiden (in der deutschen Sprache heisst es „Vertrag über die Verfassung“). Durch die Vertragsform wird die Verfassung gegründet (in der französischen Fassung heisst es: „Traité ''instituant'' la Constitution“).", "Verschleierung", "ja", "Jouanjan 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Jouanjan%202003", "Beim Ändern von Worten entstand wohl ein neuer Tippfehler, während ein anderer entfernt wurde. {{Fragmentsichter|Kahrl|+}}" 182, "18-25", "Offensichtlich wird aber auch ein „Vertragsmoment“ in diesem Sinne fortdauern, was sich mit Art. IV-6 des Textes bestätigen lässt. In der Bestimmung wird das im Art. 48EUV vorgeschriebene und vereinheitlichte Verfahren der Vertragsänderung modifiziert. An dieser Stelle [Fn 516] sei lediglich die Notwendigkeit der Ratifizierung jeder Änderung durch alle Staaten nach ihren eigenen nationalen Verfassungsbestimmungen benannt, was zur Folge hat, dass der die Verfassung gründende Vertrag also auch formell ein Vertrag ''bleibt''. Der IV. Teil des Textes untermauert schließlich diese These.", "15-16", "22 (S.15) - 5 (S.16)", "Dass das ''instrumentum'' Vertrag bleibt wird im Art. IV-6 des Entwurfs bestätigt. Diese Bestimmung modifiziert das im Art. 48 des EU Vertrags vorgeschriebene und vereinheitlichte Verfahren der Vertragsänderung. [...] In jedem Fall braucht aber jede Änderung die Ratifizierung durch alle Staaten nach ihren eigenen nationalen Verfassungsbestimmungen, und der die Verfassung gründende Vertrag bleibt also formell ein Vertrag,was er auch schlussendlich im IV. Teil gesteht.", "Verschleierung", "ja", "Jouanjan 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Jouanjan%202003", "{{Fragmentsichter|Kahrl|0}}" 182, "26-33", "Im Ergebnis erweist sich die europäische Integration als weiterhin zwischenstaatlich gegründet. Diese in der „Verfassung“ zu lesende Zwischenstaatlichkeit der Europäischen Union wird durch das in Art. I-59 niedergelegte Recht auf „freiwilligen Austritt aus der Union“ noch verstärkt. Sezessionsrecht war stets der neuralgische Punkt, an den die Interpretation föderaler Verfassungsordnungen angestoßen ist. Mit Blick auf die amerikanische Verfassungsgeschichte sei nur an ''Calhoun'' und seine „States Rights“-Doktrin erinnert, womit er die Stellung der Südstaaten vor dem Sezessionskrieg begründete. [Fn 517]", 16, "5-14", "Die europäische Integration bleibt sodann zwischenstaatlich gegründet. Diese in der „Verfassung“ zu lesende Zwischenstaatlichkeit der EU wäre noch vertärkt, wenn das im Art. I-59 des Entwurfs niedergelegte Recht auf „freiwilligen Austritt aus der Union“ unverändert angenommen werden sollte. Sezessionsrecht war immer der neuralgische Punkt, wo die Interpretation der föderalen Verfassungsordnungen angestossen sind. Es sei nur an Calhoun und seine „States Rights“-Doktrin erinnert, womit er die Stellung der Südstaaten vor dem Sezessionskrieg begründete[8].", "Verschleierung", "ja", "Jouanjan 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Jouanjan%202003", "{{Fragmentsichter|Kahrl|0}}" 182, "101-102", "Bemerkenswert an diesem Satz ist zudem das seitens des Konvents formulierte „Selbstlob durch Dritte“.", 14, "26-27", "Der Konvent formuliert hier also eine Art Selbstlob durch Dritte.", "Verschleierung", "ja", "Jouanjan 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Jouanjan%202003", "Der Satz wird von Guttenberg aus dem Fließtext des Originals genommen und als Fußnote gesetzt. {{Fragmentsichter|Kahrl|+}}" 182, "103-104", "Ein Umstand, der die „Lesbarkeit“ des Gesamtwerkes - einer der wichtigen Aufträge des Konvents nach der ''Erklärung von Laeken'' - nicht unbedingt fördert.", 15, "7-9", "was die Lesbarkeit des Ganzen – einer der wichtigen Aufträge des Konvents nach der Erklärung von Laeken – nicht fördert.", "Verschleierung", "ja", "Jouanjan 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Jouanjan%202003", "Der Satz wird von Guttenberg aus dem Fließtext des Originals genommen und als Fußnote gesetzt. {{Fragmentsichter|Kahrl|+}}" 182, "106-107", "Vgl. dazu ''C. Schmitt'', Verfassungslehre, 7. Aufl., 1989, S. 374 f. Die vertragsmäßige Gründung des Deutschen Reichs 1866-1871 sollte auch bei dem bayerischen Staats-[rechtler ''M. von Seydel'' das Sezessionsrecht der Länder gewähren.]", 16, "14-16", "[Fn 8: S. C. Schmitt, Verfassungslehre, 7. Aufl., Berlin, 1989, S. 374 f.] Die vertragsmässige Gründung des Deutschen Reichs 1866-1871 sollte auch bei dem bayerischen Staatsrechtler Max von Seydel das Sezessionsrecht der Länder gewähren.", "KomplettPlagiat", "ja", "Jouanjan 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Jouanjan%202003", "{{Fragmentsichter|Kahrl|0}}" 183, "01-15", "Insgesamt ist mit der Anerkennung eines Austrittsrechts eine gewisse Schwächung der integrativen Symbolik verbunden, die man dem Terminus „Verfassung“ beimisst. Eine weitere Akzentuierung erfährt der derivative Charakter der EU-Zuständigkeiten in der Formulierung von Art. I-9, auch im Lichte von Art. 5 EGV. In Letzterem ist das sogenannte Prinzip der Einzelermächtigung wie folgt ausformuliert: „Die Gemeinschaft wird innerhalb der Grenzen der ihr in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse und gesetzten Ziele tätig.“ Art. I-9 Abs. 2 des Entwurfs lautet (mittlerweile [Fn 518]): „Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung wird die Union innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die ihr ''die Mitgliedstaaten'' [Fn 519] in der Verfassung zur Verwirklichung der in ihr niedergelegten Ziele zugewiesen haben. Alle der Union nicht in der Verfassung zugewiesenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten.“ Hiermit wird offenkundig, dass die Verfassung keine originäre Macht, sondern eine begrenzte Zahl an Zuständigkeiten gestaltet, die von den Staaten zugewiesen sind. [Fn 520]", 17, "5-19", "In jedem Fall schwächt die Anerkennung eines Austrittsrecht die integrative Symbolik, die man dem Terminus „Verfassung“ beimisst. Der derivative Charakter der EU-Zuständigkeiten wird in der Formulierung des vorgesehenen Art. I-9 gegenüber Art. 5 EGV noch akzentuiert. Das Prinzip der Einzelermächtigung ist durch EGV wie folgt ausformuliert: „Die Gemeinschaft wird innerhalb der Grenzen der ihr in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse und gesetzten Ziele tätig.“ Art. I-9 Abs. 2 des Entwurfs lautet: „Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung wird die Union innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die ihr ''von den Mitgliedstaaten'' in der Verfassung zur Verwirklichung der in ihr niedergelegten Ziele zugewiesen werden. Alle der Union nicht in der Verfassung zugewiesenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten.“ Es wird damit klargestellt, dass die Verfassung keine originäre Macht, sondern eine begrenzte Zahl an Zuständigkeiten gestaltet, die von den Staaten zugewiesen sind.", "Verschleierung", "ja", "Jouanjan 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Jouanjan%202003", "Fußnote 519 streitet dieses Plagiat ab. {{Fragmentsichter|Kahrl|0}}" 183, "101-108", "[[Fn 517] Vgl. dazu ''C. Schmitt'', Verfassungslehre, 7. Aufl., 1989, S. 374 f. Die vertragsmäßige Gründung des Deutschen Reichs 1866-1871 sollte auch bei dem bayerischen Staats-]rechtler ''M. von Seydel'' das Sezessionsrecht der Länder gewähren. Umgekehrt wurde das vom sowjetischen Föderalismus immer formell anerkannte Austrittsrecht der autonomen Republiken schon von ''Lenin'' so interpretiert, dass seine Ausübung auf jeden Fall durch die unwahrscheinliche Bewilligung der Union bedingt und folglich faktisch unmöglich war (vgl. ''S. M. Mouskhely'', Les contradictions du fédéralisme soviétique, in : ''Centre de recherches sur l’URSS et les Pays de l’Est'' (Hrsg.), L’URSS: Droit, économie, sociologie, politique, culture, t. 1, Paris, 1962, S. 25.). Für eine Auslegung der Sowjetverfassung als zwischenstaatlich abgeschlossenen Vertrag war schließlich kein Raum.", 16, "14-22", "[Fn 8: S. C. Schmitt, Verfassungslehre, 7. Aufl., Berlin, 1989, S. 374 f.] Die vertragsmässige Gründung des Deutschen Reichs 1866-1871 sollte auch bei dem bayerischen Staats-]rechtler Max von Seydel das Sezessionsrecht der Länder gewähren. Umgekehrt wurde das vom sowjetischen Föderalismus immer formell anerkannte Austrittsrecht der autonomen Republiken schon von Lenin so interpretiert, dass seine Ausübung auf jeden Fall durch die unwahrscheinliche Bewilligung der Union bedingt und folglich faktisch unmöglich war [Fn 9: S. M. Mouskhely, Les contradictions du fédéralisme soviétique, in : Centre de recherches sur l’URSS et les Pays de l’Est, L’URSS : Droit, économie, sociologie, politique, culture, t. 1, Paris, 1962, S. 25.]. Für eine Auslegung der Sowjetverfassung als zwischenstaatlich abgeschlossenen Vertrag war ja kein Raum.", "KomplettPlagiat", "ja", "Jouanjan 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Jouanjan%202003", "{{Fragmentsichter|Kahrl|0}}" 183, "116-131", "[Fn 520] Dieses Prinzip wird in Art. I-5a im Kontext des Grundsatzes vom Vorrang des EU-Rechts wiederholt: „Die Verfassung und das von den Organen der Union in Ausübung der ihnen zugewiesenen Zuständigkeiten gesetzte Recht haben Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten". Eine solche klare Begrenzung des dem EU-Recht zukommenden Vorrangs steht im Übrigen der vom deutschen Bundesverfassungsgericht in seiner Maastricht-Entscheidung behaupteten Prüfungskompetenz nicht entgegen, vgl. BVerfGE 89. 155: „Würden etwa europäische Einrichtungen oder Organe den Unions-Vertrag in einer Weise handhaben oder fortbilden, die von dem Vertrag, wie er dem deutschen Zustimmungsgesetz zugrundeliegt, nicht mehr gedeckt wäre, so wären die daraus hervorgehenden Rechtsakte im deutschen Hoheitsbereich nicht verbindlich. Die deutschen Staatsorgane wären aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert, diese Rechtsakte in Deutschland anzuwenden. Dementsprechend prüft das Bundesverfassungsgericht, ob Rechtsakte der europäischen Einrichtungen und Organe sich in den Grenzen der ihnen eingeräumten Hoheitsrechte halten oder aus ihnen ausbrechen.“ Man kann auch eine gewisse Zurückhaltung in den vorgesehenen Garantien erkennen, die den Rückgriff auf die neu gestaltete Flexibilitätsklausel einrahmen (Art. I-17). Damit soll die viel diskutierte Gefahr einer durch diese [Flexibilität ins System möglicherweise einfliessenden Kompetenz-Kompetenz der Europäischen Union abgewandt werden.]", "17-18", "19 (S. 17) - 11 (S. 18)", "Dieses Prinzip wird im Art. I-10 Abs. 1 im Verhältnis mit dem Grundsatz des Vorrangs des EU-Rechts wiederholt: „Die Verfassung und das von den Organen der Union ''in Ausübung der ihnen zugewiesenen Zuständigkeiten'' gesetzte Recht haben Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten“. Eine solche klare Begrenzung des dem EU-Recht zukommenden Vorrangs steht mit der vom deutschen Bundesverfassungsgericht in seinem Maastricht-Urteil behaupteten Prüfungskompetenz nicht entgegen: „Würden etwa europäische Einrichtungen oder Organe den Unions-Vertrag in einer Weise handhaben oder fortbilden, die von dem Vertrag, wie er dem deutschen Zustimmungsgesetz zugrundeliegt, nicht mehr gedeckt wäre, so wären die daraus hervorgehenden Rechtsakte im deutschen Hoheitsbereich nicht verbindlich. Die deutschen Staatsorgane wären aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert, diese Rechtsakte in Deutschland anzuwenden. Dementsprechend prüft das Bundesverfassungsgericht, ob Rechtsakte der europäischen Einrichtungen und Organe sich in den Grenzen der ihnen eingeräumten Hoheitsrechte halten oder aus ihnen ausbrechen.“ Man kann doch noch eine gewisse Zurückhaltung in den vorgesehenen Garantien sehen, die den Rückgriff auf die neu gestaltete Flexibilitätsklausel einrahmen (Art. I-17 des Entwurfs, vgl. mit Art. 308 EG-Vertrag). Damit soll die viel diskutierte Gefahr einer durch diese Flexibilität ins System möglicherweise einfliessenden Kompetenz-Kompetenz der EU abgewandt werden.", "KomplettPlagiat", "ja", "Jouanjan 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Jouanjan%202003", "Es werden die Fußnoten und Literaturangaben des Originals komplett übernommen! Außerdem beansprucht überdies Guttenberg der Übersetzer einer Passage zu sein, obwohl die deutsche Übersetzung aus dem Original stammt. einfließen mit ß! {{Fragmentsichter|Kahrl|0}}" 184, "02-11", "Der Konvent tagte, wie bereits angedeutet, nicht in einer „revolutionären“ Situation, die einen Bruch mit dem bestehenden Recht oder eine Staatsgründung gestattet hätte. Er sollte auf der Basis eines Mandats der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie geltender internationaler Verträge arbeiten, die es zu ersetzen gilt, was wiederum die Zustimmung aller Mitgliedstaaten erfordert. Mehr als ein „Vertrag über eine Verfassung für Europa“ konnte daraus als Gesamtwerk nicht erwachsen. Auch war es dem Konventspräsidium laut K. Hänsch durchaus bewusst, dass der Begriff „Verfassungsvertrag“ in der öffentlichen Diskussion zur „Verfassung“ verkürzt werden würde. 521", "331ff", "?", "Der Konvent tagte nicht in einer revolutionären Situation, die einen Bruch mit dem alten Recht oder eine Staatsgründung erlaubt hätte. Er arbeitete auf der Grundlage eines Mandats der Mitgliedstaaten der Union, vertreten durch ihre Staats- und Regierungschefs, sowie geltender internationaler Verträge, die zu ersetzen wiederum die Zustimmung aller Mitgliedstaaten erfordern würde. Mehr als ein "Vertrag über eine Verfassung für Europa" (kurz: "Verfassungsvertrag") konnte daraus nicht entstehen. [...] Dass dennoch der Begriff "Verfassungsvertrag" in der öffentlichen Diskussion zur "Verfassung" verkürzt werden würde, war dem Konventspräsidium bewusst und wurde von der Mehrheit seiner Mitglieder durchaus gern gesehen.", "BauernOpfer", "ja", "Hänsch 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hänsch%202003", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 184, "16-20", "Die Diskussion um die Bezeichnung des Konventstextes spiegelt im Ergebnis eine mittlerweile „typisch“ zu nennende, europäische Debatte wider. Auch hier mit unterschiedlichen Traditionshintergründen, unterschiedlichen Verfassungsver- ständnissen und unterschiedlichen Wahrnehmungen. Ist das Verfassungsprojekt ein Turm zu Babel, der wegen seiner überrissenen Dimension und der Sprach-", 6, "3-7", "So kam eine typisch europäische Debatte zustande, mit unterschied- lichen Traditionshintergründen, unterschiedlichen Verfassungs- verständnissen und unterschiedlichen Wahrnehmungen. Ist das Verfassungsprojekt ein Turm zu Babel, der wegen seiner überrissenen Dimension und der Sprach[verwirrung nie fertiggestellt werden wird?]", "Verschleierung", "nein", "Kreis 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Kreis%202003", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 184, "101-123", "[Damit soll die viel diskutierte Gefahr einer durch diese] Flexibilität ins System möglicherweise einfliessenden Kompetenz-Kompetenz der Europäischen Union abgewandt werden. Nach wie vor wird die Geltung und die Anwendung von Europarecht in Deutschland „von dem Rechtsanwendungsbefehl des (zur Ratifizierung der ‚Verfassung‘ verabschiedeten) Zustimmungsgesetzes“ abhängen. Die Bezeichnung des Vertrags als „Verfassung“ kann an dieser vom Bundesverfassungsgericht in seiner Maastricht-Entscheidung ausgesprochenen Behauptung nichts ändern. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch der Blick nach Frankreich. In Art. 55 der nationalen Verfassung heißt es: „Die ordnungsgemäß ratifizierten oder genehmigten Verträge oder Abkommen erlangen mit ihrer Veröffentlichung höhere Rechtskraft als die Gesetze, vorausgesetzt, dass die Abkommen oder Verträge von den Vertragspartnern angewandt werden“ (Übersetzung des ''Verf.''). Nach der französischen Rechtsprechung ist diese Bestimmung der Geltungsgrund des primären sowie des sekundären EG Rechts in der nationalen Rechtsordnung. Die ratifizierte EU-Verfassung könnte auch diesen Weg zur nationalen Rechtsordnung über den Art. 55 der französischen Verfassung nehmen. Damit ist aber auch ein Vorbehalt zum Vorrangsanspruch des EU-Rechts verbunden: nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Frankreich gilt diese „höhere Rechtskraft“ der internationalen Verträge den Verfassungsbestimmungen gegenüber nicht (vgl. Conseil d’Etat, 30. Oktober 1998, ''M Sarran'', ''M. Levacher et autres'', Les Grands Arrêts de la Jurisprudence Administrative, 13. Aufl., 2001, Nr. 113 ; Cour de cassation, 2. Juni 2000, Mademoiselle Fraisse, 2000, S. 865, Anm. ''Mathieu et Verpeaux''). Anders gesagt: über den Weg des Art. 55 der französischen Verfassung wird eine Unions-Verfassung aus der französischen nationalen Perspektive nie vor der nationalen Verfassung Vorrang haben, sondern umgekehrt. Diese Tatsache ließe sich auch durch das Wort „Verfassung“ nicht korrigieren.", "18-19", "9 (S. 18) - 4 (S. 19)", "Damit soll die viel diskutierte Gefahr einer durch diese Flexibilität ins System möglicherweise einfliessenden Kompetenz-Kompetenz der EU abgewandt werden. Nach wie vor wird die Geltung und die Anwendung von Europarecht in Deutschland „von dem Rechtsanwendungsbefehl des [zur Ratifizierung der „Verfassung“ verabschiedeten] Zustimmungsgesetzes“ abhängen. Die Bezeichnung des Vertrags als „Verfassung“kann an dieser vom Bundesverfassungsgericht in seinem Maastricht-Urteil ausgesprochenen Behauptung nichts ändern. Nach wie vor wird in Frankreich das EU-Recht aufgrund des Art. 55 der nationalen Verfassung gelten: „Die ordnugsgemäss ratifizierten oder genehmigten Verträge oder Abkommen erlangen mit ihrer Veröffenlichung höhere Rechtskraft als die Gesetze, vorausgesetzt, dass die Abkommen oder Verträge von den Vertragspartnern angewandt werden“. Nach der Rechtsprechung ist diese Bestimmung der Geltungsgrund des primären sowie des sekundären EG Rechts in der nationalen Rechtsordnung. Die ratifizierte EU-Verfassung sollte auch diesen Weg zur nationalen Rechtsordnung über den Art. 55 der französischen Verfassung nehmen. Damit ist aber auch ein Vorbehalt zum Vorrangsanspruch des EU-Rechts verbunden: nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Frankreich gilt diese „höhere Rechtskraft“ der internationalen Verträge den Verfassungsbestimmungen gegenüber ''nicht'' [Fn 11: Conseil d’Etat, 30. Oktober 1998, Sarran, Levacher et autres, Les Grands Arrêts de la Jurisprudence Administrative, 13. Aufl., Paris, 2001, Nr. 113 ; Cour de cassation, 2. Juni 2000, Mademoiselle Fraisse, Dalloz 2000, S. 865, Anm. Mathieu et Verpeaux.]. Anders gesagt: über den Weg des Art. 55 wird die EU Verfassung aus der französischen nationalen Perspektive nie vor der nationalen Verfassung Vorrang haben, sondern umgekehrt. An dieser Tatsache ändert das Wort Verfassung nichts. ------------------------ [Weitere Fundstelle des angeblich selbst übersetzten franz. Artikels: "Die Verfassungen der EG-Mitgliedstaaten" 2. Aufl. München 1990 lautet: "Art. 55 "Die ordnungsgemäß ratifizierten oder genehmigten Verträge oder Abkommen erlangen mit ihrer Veröffentlichung höhere Rechtskraft als die Gesetze, vorausgesetzt, dass die Abkommen oder Verträge von den Vertragspartnern angewandt werden." Dr. Adolf Kimmel, Die Verfassungen der EG-Mitgliedstaaten 2. Aufl. München 1990, 5. Aufl. München 2005 In: Beck-Texte im dtv, http://rsw.beck.de/rsw/default.asp Als Plagiat eingestuft, da er behauptet selbst Übersetzer zu sein. Es handelt sich um eine Veröffentlichung von Übersetzungen der Verfassungen der EU-Mitgliedstaaten. Die Übersetzung von Art. 55 der französischen Verfassung findet sich wortgleich auch in der 5. Auflage aus dem Jahr 2005]", "Verschleierung", "ja", "Jouanjan 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Jouanjan%202003", "Guttenberg beansprucht hier der Übersetzer einer Passage zu sein, obwohl die deutsche Übersetzung aus dem Original stammt. {{Fragmentsichter|Kahrl|0}}" 185, "1-21", "[... Sprach]verwirrung zwar formell fertig gestellt erscheint, aber faktisch nie diesen Status erreichen wird? Redeten letztlich alle vom Gleichen, meinten jedoch Grundver- schiedenes? Es wird stets Stimmen geben, denen das Verabschiedete entweder des Guten zuviel oder zu wenig ist. Unausgesprochen oder lediglich schüchtern erwähnt blieb bislang der Umstand, dass das Produkt gerade nicht für die Ewigkeit gemacht und revidierbar ist, sondern prinzipiell gegen, vielleicht für die Zukunft offensteht. Die unterschiedlichen Vorstellungen können, vereinfachend und zusammenfas- send, drei Ausgangsverständnissen (522) zugeordnet werden. Zum einen das (natio- nal) staatszentrierte Verfassungsverständnis, das der Europäischen Gemeinschaft grundsätzlich die Verfassungsfähigkeit abspricht. Daneben ein lediglich formales Verfassungsverständnis, das mit einem einheitlichen, kohärenten und einprägsa- men Dokument zufrieden ist. Zum dritten ein funktionelles Verfassungsverständnis (als insgesamt problemadäquatestes), das sich nicht in der Frage verliert, ob mit der Organisation der Dinge zugleich eine wie immer geartete Staatlichkeit entstehe oder diese voraussetze. Es ergänzt vielmehr in einem Mehrebenen-Modell die nationalen Verfassungen um eine supranationale „Hausordnung“ – unabhängig von den Ansichten um die Beschaffenheit des „Hauses Europa“. Welche Be- zeichnung man dem Papier schließlich gibt, ist dann von sekundärer Bedeutung. Das Mischwort „Verfassungsvertrag“ dürfte auch unter diesem Blickwinkel die angemessene Konsenslösung sein.", "6-7", "S 6. Z. 16 - S. 7 Z. 1", "[... der wegen seiner überrissenen Dimension und der] Sprachverwirrung nie fertiggestellt werden wird? Gewiss könnte man sagen, dass alle vom Gleichen redeten, aber et- was anderes meinten. [...] Es wird stets Stimmen geben, denen das Zustandegekommene entweder des Guten zuviel oder zu wenig ist. Wichtig wäre, dass das Produkt gerade nicht für die Ewigkeit gemacht und revidierbar ist, dass heisst gegen die Zukunft offen. Die unterschiedlichen Vorstellungen können, vereinfachend, drei Grund- verständnissen zugeordnet werden. Da gibt es das (national) staats- zentrierte Verfassungsverständnis, das der Europäischen Gemein- schaft grundsätzlich die Verfassungsfähigkeit abspricht. Daneben gibt es ein bloss formales Verfassungsverständnis, das mit einem einheit- lichen, kohärenten und einprägsamen Dokument zufrieden ist. Ein drit- tes ist das funktionelle Verfassungsverständnis; es könnte das problemadäquateste sein und verliert sich nicht in der Frage, ob mit der Organisation der Dinge zugleich eine wie immer geartete Staatlichkeit entstehe oder diese voraussetze. Es ergänzt vielmehr in einem Mehrebenen-Modell die nationalen Verfassungen um eine su- pranationale „Hausordnung“: Es definiert Organe, legt Entscheid- verfahren , Handlungsbefugnisse und Kontrollmechanismen fest. Wel- chen Namen man dem Papier dann gibt, ist von sekundärer Bedeu- tung. Das Mischwort „Verfassungsvertrag“ könnte die angemessene Konsenslösung sein.", "Verschleierung", "nein", "Kreis 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Kreis%202003", "Fußnote 522 verweist nicht auf das Original. {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 186, "14-23", "Ein weiterer Punkt: auf den ersten Blick ist das Argument einleuchtend, dass die politische Bereitschaft, sich auf eine Europäische Verfassung einzulassen, um so größer wäre, je klarer und unzweifelhafter durch einen eindeutigen Kompetenzkatalog festgelegt wäre, welche Kompetenzen die Europäische Union ausschließlich, und welche sie in Form einer mit den Mitgliedstaaten geteilten (oder konkurrierenden) Kompetenz wahrnehmen soll. [527] Damit sollte einer bisher „schleichenden“ Kompetenzaushöhlung regionaler und nationaler Kompetenzen durch die Europäische Union vorgebeugt werden. Im deutsch-französischen Dialog über diese Frage wurden zwischenzeitlich auch Teile des politischen Spektrums in Frankreich von der Notwendigkeit eines Kompetenzkatalogs überzeugt. [528]", 31, "?", "Auf den ersten Blick ist das Argument einleuchtend, dass die politische Bereitschaft, sich auf eine Europäische Verfassung einzulassen, um so größer wäre, je klarer und unzweifelhafter durch einen eindeutigen Kompetenzkatalog festgelegt wäre, welche Kompetenzen die Europäische Union ausschließlich, und welche sie in Form einer mit den Mitgliedstaaten geteilten (oder konkurrierenden) Kompetenz wahrnehmen soll. [22] Damit sollte einer bisher „schleichenden" Kompetenzaushöhlung regionaler und nationaler Kompetenzen durch die Europäische Union vorgebeugt werden. Im deutsch-französischen Dialog über diese Frage wurden zwischenzeitlich auch Teile des politischen Spektrums in Frankreich von der Notwendigkeit eines Kompetenzkatalogs überzeugt. [23]", "KomplettPlagiat", "ja", "Guérot 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Guérot%202001", "Fußnoten verweisen nicht auf Quelle! Fußnote 527 ist absichtlich irreführend gesetzt ist. Sie verweist auf einen FAZ Artikel Schäubles. Auch diese Information ist freilich aus zweiter Hand. Der Schäuble Text wird auf Seite 36 in dem genannten Aufsatz selbst zitiert. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 186, "24-27", "Doch Überzeugung allein führt in dieser Frage bis heute nicht weiter. Verschiedene Versuche, beispielsweise von deutschen Landesregierungen, eindeutige Kompetenzabgrenzungskataloge zu entwickeln, sind bisher angesichts der immanenten Komplexität wenig fruchtbar gewesen.", 31, "rechts unten", "Doch Überzeugung allein führt in dieser Frage nicht weiter. Verschiedene Versuche, beispielsweise von deutschen Landesregierungen, eindeutige Kompetenzabgrenzungskataloge zu entwickeln, sind bisher wenig fruchtbar gewesen, denn die Frage der Kompetenzabgrenzung ist komplex.", "KomplettPlagiat", "ja", "Guérot 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Guérot%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 186, "28-29", "Eine optimierte Organisation der „geteilten“ Kompetenzen zwischen europäischen und nationalen Behörden bleibt unabhängig von den Regelungen, die im", 32, "24-27", "Die bessere Organisation der „geteilten“ Kompetenzen zwischen europäischen und nationalen Behörden ist indes", "KomplettPlagiat", "ja", "Guérot 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Guérot%202001", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 186, "112-114", "[527] Siehe bereits ''W. Schäuble'', Europa vor der Krise?, in: FAZ vom 8. 6. 2000. [528] Vgl. ''J.-P. Picaper'', Le RPR et l’UDF se rapprochent sur l’Europe, in: Le Figaro vom 15. 12. 2000.", 36, "?", "[22] ''Schäuble'', a.a.O. (Anm. 7). [23] Jean-Paul ''Picaper'', Le RPR et l’UDF se rapprochent sur l’Europe, in: ''Le Figaro'', 15.12.2000.", "Verschleierung", "ja", "Guérot 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Guérot%202001", "Die Fußnoten wurden mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befinden sich an der gleichen Stelle. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 187, "01-09", "Verfassungsvertrag gefunden wurden ein wichtiges Thema. Erforderlich ist im Wesentlichen eine klare Vereinbarung von Grundsätzen und Instrumenten für die Wahrnehmung politischer Verantwortung und für die Mitgestaltungsmöglichkeiten von nationalen (und subnationalen) Einheiten in der Europa-Politik. Die Gefahr aber lag und liegt stets darin, den Kompetenzkatalog dazu zu nutzen, verloren geglaubte Kompetenzen zurück zu gewinnen bzw. noch vorhandene „gegen Europa“ zu verteidigen, und dies relativ unabhängig von der eigentlich wichtigen Frage, wo die politische Verantwortung themenbezogen am geeignetsten ausgeübt würde. [529: Vgl. auch U. Guérot, Eine Verfassung für Europa – Neue Regeln für den alten Kontinent?, in: IP 2/2001, S. 28 ff.]", 32, "27-43", "ein wichtiges Thema. Erforderlich ist im Wesentlichen eine klare Vereinbarung von Grundsätzen und Instrumenten für die Wahrnehmung politischer Verantwortung und für die Mitgestaltungsmöglichkeiten von nationalen (und subnationalen) Einheiten in der Europa-Politik. Die Gefahr aber liegt darin, den Kompetenzkatalog dazu zu nutzen, verloren geglaubte Kompetenzen zurückzugewinnen bzw. noch vorhandene „gegen Europa“ zu verteidigen, und dies relativ unabhängig von der eigentlich wichtigen Frage, wo die politische Verantwortung themenbezogen am geeignetsten ausgeübt würde.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Guérot 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Guérot%202001", "" 187, "18-24", "Die Präambel ist im Vergleich zu manch anderen Verfassungstexten wenig eindrucksvoll ausgefallen. Nicht nur erscheint der Bezug zum religiösen und geistigen Erbe Europas dürr 530, wenngleich die Diskussion über die fortwirkende Bedeutung des religiösen Erbes für die europäische Identität bemerkenswert lebendig und substantiell gewesen ist. Auch die formulierten „Ziele der europäischen Einigung“ werden eher in trockener Sprache, entsprechend dem Kommuniqué-Stil von EU-Gipfeltreffen abgehandelt. Fussnoten: 530 Vgl. hierzu unter C.II.", 9, "", "Wenig eindrucksvoll ist auch die Präambel ausgefallen. Nicht nur bleibt der Bezug zum religiösen und geistigen Erbe Europas dürr, wiewohl die Diskussion über die fortwirkende Bedeutung des religiösen Erbes für die europäische Identität außerordentlich substantiell gewesen ist. Auch die formulierten Ziele der europäischen Einigung werden eher in trockener Sprache, im üblichen eher langweiligen Kommuniqué-Stil von EU-Gipfeltreffen abgehandelt.", "Verschleierung", "ja", "Kühnhardt 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Kühnhardt%202003", "Übernahme der Originalquelle ohne Kenntlichmachung. Verschleierung durch thesaurusmäßige Durcharbeitung, was auf den Täuschungsvorsatz des Plagiators hinweist. "bleibt" -> "erscheint", "wiewohl" -> "wenngleich"" 187, "25-32", "Was der Dank an die „Verfassungsschöpfer“ in einer Präambel zu suchen meint, bleibt das – uneitlen Erwägungen wohl nicht gänzlich ferne – (Er-)Schöpfungsrätsel der Konventsmitglieder. 531 Der Präambeltext bewegt sich auffällig fern allen (auch literarischen) Schwunges sowie des gerne belächelten Pathos und Zielorientierung der amerikanischen Verfassung. In der Konsequenz einen Verzicht auf die Präambel zu erwägen und den Verfassungstext stattdessen unmittelbar mit der Evokation der Grundrechte in der Europäischen Union beginnen zu lassen, würde freilich zu weit führen. 532 Fussnoten: 531 Vgl. auch L. Kühnhardt, Der Verfassungsentwurf des EU-Konvents. Bewertung der Strukturentscheidungen, ZEI Discussion-Paper, 2003, S. 6 f.: „Dass den Verfassungsschöpfern Dank gebührt, ist wohl wahr. Aber was hat dieser Dank in der Präambel einer Verfassung zu suchen, die nicht nur politischen Akteuren als Referenzpunkt dienen soll, sondern die von Schülern und Studenten in ganz Europa studiert wird, um Auskunft über die Frage zu bekommen, was die politische Identität Europas bedeutet?“ 532 Siehe aber L. Künhardt, ebenda.", "9-10", "", "Dass den Verfassungsschöpfern Dank gebührt, ist wohl wahr. Aber was hat dieser Dank in der Präambel einer Verfassung zu suchen, die nicht nur politischen Akteuren als Referenzpunkt dienen soll, sondern die von Schülern und Studenten in ganz Europa studiert wird, um Auskunft über die Frage zu bekommen, was die politische Identität Europas bedeutet? Hier hätten der Schwung und das Pathos und die Zielorientierung der amerikanischen Verfassung gut getan – oder aber man verzichtet auf eine Präambel und beginnt den Verfassungstext stattdessen unmittelbar mit der Evokation der Grundrechte in der Europäischen Union.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Kühnhardt 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Kühnhardt%202003", "Diese komplizierte Textstelle verschleiert weite Teile der Originalquelle, gibt ein korrektes Zitat als Bauernopfer in Fussnote 531, um dann weiter das Original zu verschleiern und schliesslich die Schlussfolgerung der Originalquelle zu negieren, und so in einem verschaerften Bauernopfer zu enden ("Siehe aber")." 187, "104-109", "[531] Vgl. auch ''L. Kühnhardt'', Der Verfassungsentwurf des EU-Konvents. Bewertung der Strukturentscheidungen, ZEI Discussion-Paper, 2003, S. 6 f.: „Dass den Verfassungsschöpfern Dank gebührt, ist wohl wahr. Aber was hat dieser Dank in der Präambel einer Verfassung zu suchen, die nicht nur politischen Akteuren als Referenzpunkt dienen soll, sondern die von Schülern und Studenten in ganz Europa studiert wird, um Auskunft über die Frage zu bekommen, was die politische Identität Europas bedeutet?“", 6, "25-29", "Dass den Verfassungsschöpfern Dank gebührt, ist wohl wahr. Aber was hat dieser Dank in der Präambel einer Verfassung zu suchen, die nicht nur politischen Akteuren als Referenzpunkt dienen soll, sondern die von Schülern und Studenten in ganz Europa studiert wird, um Auskunft über die Frage zu bekommen, was die politische Identität Europas bedeutet?", "BauernOpfer", "ja", "Kühnhardt 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Kühnhardt%202003", "" 188, "01-09", "Gelungen ist allerdings das Motto, das Konventspräsident Giscard d’Estaing in letzter Minute für den Text der Präambel einbrachte: „In Vielfalt geeint“ (es wird in Artikel IV-1 VerfV: „Die Symbole der Union“ wiederholt). Diese Floskel besitzt durchaus Chancen, zum (wenngleich stets zu überprüfenden und höchstens im Hinblick auf eine erfolgreiche Implementierung des Verfassungsvertrages geltenden) Leitmotto der Europäischen Union auf Jahre und Jahrzehnte hinweg zu werden. Der Verfasser dieser Zeilen erhebt den bislang vereinzelten und schüchternen Ruf, die Devise „In Vielfalt geeint“ eines Tages – in lateinischer Fassung – auch auf den EURO-Geldscheinen lesen können, zur Forderung.", 10, "3-9", "Gelungen ist das Motto, das Konventspräsident Giscard d’Estaing in letzter Minute für den Text der Präambel einbrachte: „In Vielfalt geeint“ (es wird in Artikel IV-1: „Die Symbole der Union“ wiederholt). Dieses Wort hat gute Chancen, zum Leitmotto der Europäischen Union auf Jahre und Jahrzehnte hinweg zu werden. Man sollte die Devise „In Vielfalt geeint“ eines Tages – am besten in lateinischer Fassung – auch auf den EURO-Geldscheinen lesen können!", "Verschleierung", "ja", "Kühnhardt 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Kühnhardt%202003", "Im Kontext von Seite 187 unten evtl. als Teil des Bauernopfer zu betrachten. {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 188, "09-12", "Als das neue Deutsche Reich am 9. 7. 1873 ein Münzgesetz erließ und dort erklärte „An die Stelle der in Deutschland geltenden Landeswährungen tritt die Reichsgoldwährung ...“ war einer der wichtigsten Punkte der „inneren Reichsgründung“ erreicht.", "1022-1023", "", "Als das neue Deutsche Reich am 9. 7. 1873 ein Münzgesetz erließ und dort erklärte „An die Stelle der in Deutschland geltenden Landeswährungen tritt die Reichsgoldwährung …” war einer der wichtigsten Punkte der „inneren Reichsgründung” erreicht.", "KomplettPlagiat", "ja", "Stolleis 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Stolleis%202002", "{{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 188, "32-37", "der Verfassungsvertrag, der alle derzeitigen europäischen Verträge durch einen einzigen Rechtsakt ersetzen sollte, konnte erst in Kraft treten, wenn er von den Unterzeichnerstaaten angenommen beziehungsweise ratifiziert wurde. Der Ratifizierungsprozess sollte ursprünglich in allen Mitgliedsstaaten bis November 2006 abgeschlossen sein.", 1, "", "Dieser Verfassungsvertrag, der alle derzeitigen europäischen Verträge durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt, kann jedoch erst in Kraft treten, wenn er von den Unterzeichnerstaaten angenommen beziehungsweise ratifiziert wurde. Der Ratifizierungsprozess sollte in allen Mitgliedsstaaten bis November 2006 abgeschlossen sein.", "Verschleierung", "nein", "Janssen 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Janssen%202005", "{{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 189, "1-7", "Zunächst gab es lediglich differierende Annahmeverfahren und einige Unklarheiten zu konstatieren: während in zehn Mitgliedsstaaten die Ratifizierung per Referendum stattfinden sollte, konnten in weiteren zwölf Ländern grundsätzlich die nationalen Parlamente die Verfassung ratifizieren. In drei Mitgliedsstaaten stand die Methode der Annahme noch nicht fest. Darüber hinaus traf der Verfassungsvertrag in zahlreichen Ländern weiterhin auf Widerstand und Ablehnung in Gesellschaft und Politik.", 1, "", "Hinsichtlich des Annahmeverfahrens bestehen in einigen Ländern noch Unklarheiten: während in zehn Mitgliedsstaaten die Ratifizierung per Referendum stattfinden wird, werden in weiteren zwölf Ländern die nationalen Parlamente die Verfassung ratifizieren. In drei Mitgliedsstaaten steht die Methode der Annahme noch nicht fest. Darüber hinaus trifft der Verfassungsvertrag in zahlreichen Ländern weiterhin auf Widerstand und Ablehnung in Gesellschaft und Politik.", "Verschleierung", "nein", "Janssen 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Janssen%202005", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 189, "9-25", "Referenda zu Fragen der europäischen Integration sind freilich kein Novum. Unterschieden werden muss dabei zwischen verschiedenen Typen: bindende und nichtbindende Referenda; Referenda, die von Regierungen, und solche, die von der jeweiligen Opposition eingebracht worden sind; Referenda mit Wirkung auf das Land, das das Referendum durchführt, und Referenda mit Wirkung auf den EU-Prozess insgesamt.536 Bisher haben über 40 Referenda über Aspekte der Weiterentwicklung der europäischen Integration stattgefunden. Einige betrafen die Frage des Beitritts - oder der Fortsetzung der Mitgliedschaft - eines Landes zum europäischen Einigungsprozess in seiner jeweiligen Form oder zur verstärkten bilateralen Kooperation mit der Europäischen Union. Ein Referendum entschied über den Beitritt anderer Länder. Eine Reihe von Referenda wurde über Aspekte der konstitutionellen Vertiefung der europäischen Integration abgehalten. Seit dem Abschluss der Einheitlichen Europäischen Akte 1986 ist dies ein Indikator dafür geworden, dass die europäische Integration auf die Identität ihrer Mitgliedsstaaten zurückwirkt. Die Frage nach der konstitutionellen Legitimität einer vertieften Integration stellt sich überhaupt nur dort, wo der nächste politische Schritt tatsächlich eine Vertiefung des Integrationsprozesses bedeutet.537 [(Fußnote 537:) 537 Vgl. L. Kühnhardt, Auf dem Weg zu einem europäischen Verfassungspatriotismus, in: NZZ, 16. Juli 2004: "Wo dies der Fall ist, geht es um die Übertragung nationalstaatlicher Souveränität auf die EU. Es ist nicht verwunderlich, dass in einer solchen Situation in einigen Ländern der EU die Referendumsfrage virulent wurde - und bei der europäischen Verfassung wieder virulent geworden ist. Andere Staaten votierten schon in früheren Fällen - und auch jetzt w ieder - für die primäre Verantwortung ihrer frei gewählten und dadurch entsprechend zur Abstimmung mandatierten Parlamente."]", 9, "", "Referenden zu Fragen der europäischen Integration sind kein Novum. Unterschieden werden muss dabei zwischen verschiedenen Typen: bindende und nichtbindende Referenden; Referenden, die von Regierungen, und solche, die von der jeweiligen Opposition eingebracht worden sind; Referenden mit Wirkung auf das Land, das das Referendum durchführt, und Referenden mit Wirkung auf den EU-Prozess insgesamt. Bis­her haben 40 Referenden über Aspekte der Weiterentwicklung der europäischen Integration statt­gefunden. Eine Reihe dieser Referenden betraf die Frage des Beitritts - oder der Fortsetzung der Mitgliedschaft - eines Landes zum europäischen Einigungsprozess in seiner jeweiligen Form oder zur verstärkten bilateralen Kooperation mit der EU. Ein Referendum entschied über den Beitritt anderer Länder. Eine Reihe von Referenden wurde über Aspekte der konstitutionellen Vertie­fung der europäischen Integration abgehalten. Seit dem Abschluss der Einheitlichen Europäischen Akte 1986 ist dies ein Indikator dafür geworden, dass die europäische Integration auf die Identität ihrer Mitgliedsstaaten zurückwirkt. Die Frage nach der konstitutionellen Legitimität einer vertieften Integration stellt sich überhaupt nur dort, wo der nächste politische Schritt tatsächlich eine Vertiefung des Integrationsprozesses bedeutet.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Kühnhardt 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Kühnhardt%202004", "Man beachte die Fußnote 537, in der ein weiterer Auszug aus demselben NZZ-Artikel mit Quellenangabe und Anführungszeichen formal korrekt zitiert wird; als Quellenangabe für das ungekennzeichnete Zitat im Haupttext ist die Fußnote hingegen untauglich. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 189, "112-119", "[Fn 536] In einem „europäischen Verfassungsreferendum“ müsste verfahrensmäßig der föderale Aspekt zum Tragen kommen. Es dürfte nicht nur auf die Zustimmung der gesamten europäischen Bürgerschaft ankommen, sondern es wäre auch die regionale Verteilung der Zustimmung zu berücksichtigen, um die Majorisierung von Bürgern kleiner Mitgliedstaaten (deren auch-nationale Identität zu respektieren ist) zu verhindern. Die bloß parallelen nationalen, auf Europa bezogenen Referenden können diesen Minderheitenschutz nicht leisten. Allerdings: ein gesamteuropäisches Referendum (gar mit dem geschilderten föderalen Mechanismus) bleibt utopisch.", 28, "14-23", "Hinzu kommt, dass verfahrensmässig in einem europäischen Verfassungsreferendum der föderale Aspekt zum Tragen kommen müsste. Es dürfte nicht nur auf die Zustimmung der gesamten europäischen Bürgerschaft ankommen, sondern es wäre auch die regionale Verteilung der Zustimmung zu berücksichtigen, um die Majorisierung von Bürgern kleiner Mitgliedstaaten (deren auch-nationale Identität zu respektieren ist) zu verhindern. Die bloss parallelen nationalen, auf Europa bezogenen Referenden könnten diesen Minderheitenschutz nicht leisten. Und ein gesamteuropäisches Referendum (gar mit dem geschilderten föderalen Mechanismus) ist noch utopisch.", "Verschleierung", "nein", "Peters 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Peters%202003", "{{Fragmentsichter|Kahrl|0}}" 190, "12-18", "Die Debatte über die Ratifikationsprozedur war und ist in sich selbst ein Teil des Diskurses zur europäischen Verfassung. Sie rückt Prognosen in das Licht der Öffentlichkeit, die mit gewisser stereotypischer Kontinuität über die Haltung einzelner Völker zum europäischen Einigungswerk gemacht werden. Der Prozess der Ratifizierung einer europäischen Verfassung ist ebenso Teil der Formierung einer europäischen Öffentlichkeit, wie die Erarbeitung des nun zur Abstimmung stehenden Textes selbst es gewesen ist.", 1, "31 ff", "Die Debatte über die Ratifikationsprozedur ist in sich selbst ein Teil des Diskurses zur europäi­schen Verfassung. Sie rückt Prognosen in das Licht der Öffentlichkeit, die mit gewisser stereoty­pischer Kontinuität über die Haltung einzelner Völker zum europäischen Einigungswerk gemacht werden. Entschieden wird aber erst nach Auszäh­lung aller Stimmen, sei es in den Parlamenten oder sei es bei einer Volksabstimmung. Der Prozess der Ratifizierung der europäischen Verfas­sung ist ebenso Teil der Formierung einer euro­päischen Öffentlichkeit, wie die Erarbeitung des nun zur Abstimmung stehenden Textes selbst es gewesen ist.", "KomplettPlagiat", "ja", "Kühnhardt 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Kühnhardt%202004", "anonymus" 190, "108-124", "Die zweifachen Abstimmungen in Dänemark (1992 und 1993) und in Irland (2001 und 2003) über den konstitutionellen Fortgang des Integrationsprozesses ragten bis zu den "schwarzen Tagen" in Frankreich und den Niederlande tatsächlich aus dem Kontext der Erfahrungen mit Referenden zu Fragen der europäischen Integration heraus: In beiden Fällen hatte das Votum eines Mitgliedslandes Auswirkungen für alle anderen Mitgliedsländer und ihren Integrationswillen. Dies war letztlich der – sowohl integrationstheoretisch wie auch demokratietheoretisch nachvollziehbare – Grund, warum in beiden Fällen ein zweites Referendum angesetzt wurde. Im Falle Dänemark geschah dies nach Konzessionen an die dänischen Kritiker des Maastricht-Vertrages («opting out»-Klauseln). Im irischen Fall – bei dem doppelten Votum der Iren zum Vertrag von Nizza – wurde das zweite Votum nach einer Periode des Wartens angesetzt, verbunden mit deutlichen Worten von außen, dass ein Land nicht die ganze Europäische Union zur Geisel nehmen dürfe. Im dänischen Fall wurde die integrationspolitische Logik des erzielten Kompromisses kritisiert, im irischen Fall die demokratietheoretische Logik des zweiten Referendums. In beiden Fällen obsiegte ein gewisser Sinn für Pragmatismus, der in der Europäischen Union offenbar vor jeder Form von Purismus immer dann obwaltet, wenn das Einigungswerk insgesamt in eine Sackgasse zu geraten droht.", 1, "", "Zwei Fälle ragen aus dem Kontext der Erfahrungen mit Referenden zu Fragen der europäischen Integration heraus: die zweifache Abstimmung in Dänemark (1992 und 1993) und in Irland (2001 und 2003) über den konstitutionellen Fortgang des Integrationsprozesses. In beiden Fällen hatte das Votum eines Mitgliedslandes Auswirkungen für alle anderen Mitgliedsländer und ihren Integrationswillen. Dies war letztlich der – sowohl integrationstheoretisch wie auch demokratietheoretisch nachvollziehbare – Grund, warum in beiden Fällen ein zweites Referendum angesetzt wurde. Im Falle Dänemark geschah dies nach Konzessionen an die dänischen Kritiker des Maastricht-Vertrages («opting out»-Klauseln). Im irischen Fall – bei dem doppelten Votum der Iren zum Vertrag von Nizza – wurde das zweite Votum nach einer Periode des Wartens angesetzt, verbunden mit deutlichen Worten von aussen, dass ein Land nicht die ganze EU zur Geisel nehmen dürfe. Im dänischen Fall wurde die integrationspolitische Logik des erzielten Kompromisses kritisiert, im irischen Fall die demokratietheoretische Logik des zweiten Referendums. In beiden Fällen obsiegte ein gewisser Sinn für Pragmatismus, der in der EU offenbar vor jeder Form von Purismus immer dann obwaltet, wenn das Einigungswerk insgesamt in eine Sackgasse zu geraten droht.", "KomplettPlagiat", "ja", "Kühnhardt 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Kühnhardt%202004", "" 191, "12-32", "Nach dem Scheitern der Referenda in Frankreich und den Niederlanden sprachen sich viele Politiker, Kommentatoren und Wissenschaftler für eine "Rettung" des Vertrages aus, dessen baldiges Inkrafttreten realistischerweise unwahrscheinlich war. Sowohl die französische wie die niederländische Regierung häten bei einer zeitnahen neuen Abstimmung "politischen Selbstmord" begangen. Der Vorwurf des Ignorierens des Wählerwillens wäre allenfalls dann überwindbar, wenn das unbedingte Festhalten am Verfassungsvertrag innerhalb der Europäischen Union eine breite Unterstützung fände. Diese ist bis heute weder auf EU-Ebene noch in den Mitgliedstaaten auszumachen. Zudem war insbesondere in Großbritannien und Irland ein klares "Ja" nicht zu erwarten. Folglich dachten Viele über mögliche Alternativen nach. Es wurde eine ganze Reihe von "Plan B-Optionen" diskutiert540: eine umfassende Neuverhandlung, der "cherry-picking-Ansatz" (sog. Nizza-Plus), ein Zusatzvertrag zum geltenden Vertrag von Nizza in der Form eines Verfassungsvertrages light oder eines Änderungsvertrages, ein Europa der zwei Geschwindigkeiten mit den beiden Optionen eines freiwilligen Austritts der Nichtratifizierer oder der Gründung einer neuen Union, die Beibehaltung des primärrechtlichen Status quo sowie die erneute Reform der europäischen Verträge in einigen Jahren im Sinne einer "Verfassung II". Einige der Alternativvorschläge stellten keine reelle Option dar. Aber auch die übrigen konnten nur "second-best-Lösungen" anbieten, da sie stets mit gewissen Einschränkungen oder Hindernissen verbunden sind. Welcher der diskutierten [Plan B-Optionen auch immer im Rahmen des Vertrages von Lissabon zum Tragen käme, die Ratifikation sollte nur gestoppt werden, wenn eine klare Alternative vorhanden ist, die ambitioniert genug ist, die EU-27 demokratischer und effizienter zu gestalten.] Fußnote [540] Vgl. umfassend und m[it]. w[eiteren]. N[achweisen]. B. Thalmaier,, Nach den gescheiterten Referenden: Die Zukunft des Verfassungsvertrages, C.A.P.-Analyse, 2005; [...]", 4, "1-25", "Nach dem Scheitern der Referenden in Frankreich und den Niederlanden ist von Seiten der Staats- und Regierungschefs über das Schicksal des Verfassungsvertrages noch nicht entschieden worden. Obgleich sich viele Politiker, Kommentatoren und Wissenschaftler für eine "Rettung" des Vertrages aussprechen, ist sein Inkrafttreten derzeit realistischerweise sehr unwahrscheinlich. Sowohl die französische wie die niederländische Regierung würden bei einer neuen Abstimmung politischen Selbstmord begehen. Der Vorwurf des Ignorierens des Wählerwillens wäre allenfalls dann überwindbar, wenn das unbedingte Festhalten am Verfassungsvertrag innerhalb der EU eine breite Unterstützung fände. Diese ist derzeit weder auf EU-Ebene noch in den Mitgliedstaaten auszumachen. Zudem ist insbesondere in Großbritannien ein "Ja" nicht zu erwarten. Folglich gilt es über mögliche Alternativen nachzudenken. Es wird eine ganze Reihe von Plan B-Optionen diskutiert: eine umfassende Neuverhandlung, der cherry-picking-Ansatz (sog. Nizza-Plus), ein Zusatzvertrag zum geltenden Vertrag von Nizza in der Form eines Verfassungsvertrages light oder eines Änderungsvertrages, ein Europa der zwei Geschwindigkeiten mit den beiden Optionen eines freiwilligen Austritts der Nichtratifizierer oder der Gründung einer neuen Union, die Beibehaltung des primärrechtlichen Status quo sowie die erneute Reform der europäischen Verträge in einigen Jahren im Sinne einer "Verfassung II". Einige der Alternativvorschläge stellen keine reelle Option dar. Aber auch die übrigen können nur second-best-Lösungen anbieten, da sie stets mit gewissen Einschränkungen oder Hindernissen verbunden sind. Welcher der diskutierten Plan B-Optionen auch immer zum Tragen kommt, die Ratifikation des VVE sollte nur gestoppt werden, wenn eine klare Alternative vorhanden ist, die ambitioniert genug ist, die EU-25 demokratischer und effizienter zu gestalten.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Thalmaier 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Thalmaier%202005", "Transfer in die Vergangenheitsform überfordert den Plagiator offenbar streckenweise; hinzu kommen übernommene Rechtschreib- ("Plan B-Optionen" nicht durchgekoppelt) und Grammatikfehler ("Welcher der diskutierten Optionen […] zum Tragen käme"). Aufgrund der irreführenden Fußnote 540 ist der gesamte Abschnitt als verschärftes Bauernopfer zu werten." 192, "1-4", "[Welcher der diskutierten] Plan B-Optionen auch immer im Rahmen des Vertrages von Lissabon zum Tragen käme, die Ratifikation sollte nur gestoppt werden, wenn eine klare Alternative vorhanden ist, die ambitioniert genug ist, die EU-27 demokratischer und effizienter zu gestalten.", 4, "22-25", "Welcher der diskutierten Plan B-Optionen auch immer zum Tragen kommt, die Ratifikation des VVE sollte nur gestoppt werden, wenn eine klare Alternative vorhanden ist, die ambitioniert genug ist, die EU-25 demokratischer und effizienter zu gestalten.", "Verschleierung", "ja", "Thalmaier 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Thalmaier%202005", "Grammatikfehler ("Welcher der diskutierten Optionen […] zum Tragen käme") vom Plagiator mit übernommen." 192, "4-6", "Der Ausgang der Referenden belegt ein "So geht es nicht weiter!". Ein schlichtes Einstellen der Bemühungen um Reformen und ein Weitermachen wie bisher kommen nicht in Betracht.", 4, "25-28", "Der Ausgang der Referenden belegt ein "So geht es nicht weiter!". Ein schlichtes Einstellen der Bemühungen um Reformen und ein Weitermachen wie bisher kommen nicht in Betracht.", "KomplettPlagiat", "ja", "Thalmaier 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Thalmaier%202005", "" 192, "6-7", "Den Verfassungsvertrag bzw. nunmehr den Vertrag von Lissabon zu "begraben", ist daher keine tragfähige Option.", 4, 28, "Den Verfassungsvertrag zu "begraben", ist daher keine Option.", "Verschleierung", "ja", "Thalmaier 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Thalmaier%202005", "" 192, "08-16", "Die Staats- und Regierungschefs hatten schließlich auf dem EU-Gipfel am 16. / 17. Juni 2005 in Brüssel beschlossen, bis zum Ende der österreichischen Ratspräsidentschaft im Juni 2006 eine „Phase der Reflexion“ im Prozess der Ratifizierung des Vertrages über eine Verfassung für Europa einzulegen.[541] Die Fortsetzung des Ratifikationsprozesses wurde dadurch nicht Frage gestellt, zeitlich ist er aber zunächst bis Mitte 2007 verlängert worden. Infolgedessen hatten Großbritannien, Portugal, Polen, die Tschechische Republik, Dänemark, Irland, Schweden und Finnland ihre nationalen Ratifikationsverfahren auf unbestimmte Zeit ausgesetzt. ____ Fn 541: Diese Reflexionsphase wurde auf dem Gipfel Ende Juni 2006 nunmehr erneut verlängert.", 5, "3-11", "[...] haben die Staats- und Regierungschefs auf dem EU-Gipfel am 16./17. Juni 2005 in Brüssel beschlossen, bis zum Ende der österreichischen Ratspräsidentschaft im Juni 2006 eine „Phase der Reflexion“ im Prozess der Ratifizierung des Vertrages über eine Verfassung für Europa (VVE) einzulegen. Die Fortsetzung des Ratifikationsprozesses wird dadurch nicht Frage gestellt, zeitlich ist er aber bis Mitte 2007 verlängert worden. Infolgedessen haben Großbritannien, Portugal, Polen, die Tschechische Republik, Dänemark, Irland, Schweden und Finnland ihre nationalen Ratifikationsverfahren auf unbestimmte Zeit ausgesetzt.", "Verschleierung", "ja", "Thalmaier 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Thalmaier%202005", "" 192, "17-18", "Schließlich ein grundsätzlicher Gedanke: Ein einmaliger, punktueller Akt kann eine Verfassung ohnehin nicht legitimieren.", 28, "1-2", "Dementsprechend kann ein einmaliger, punktueller Akt eine Verfassung ohnehin nicht legitimieren.", "Verschleierung", "nein", "Peters 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Peters%202003", "{{Fragmentsichter|Kahrl|+}}" 192, "18-19", "Denn dieser bezieht sich immer nur auf den Status quo.", 28, "2-3", "Denn dieser bezieht sich immer nur auf den Status quo.", "KomplettPlagiat", "nein", "Peters 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Peters%202003", "{{Fragmentsichter|Kahrl|+}}" 192, "19-21", "Wenn sich Verfassungsinhalte nicht bewähren oder wenn sich die Umstände ändern, dann bringt die vergangene einmalige Zustimmung letztlich nichts.", 28, "3-5", "Wenn sich Verfassungsinhalte nicht bewähren oder wenn sich die Umstände ändern, dann bringt die vergangene einmalige Zustimmung nichts.", "Verschleierung", "nein", "Peters 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Peters%202003", "{{Fragmentsichter|Kahrl|+}}" 192, "21-23", "Für die nachfolgenden Generationen, die unter dieser Verfassung leben müssen, hat dieser Akt - wenn es auf die Zustimmung der Bürger ankommen soll - ohnehin keine Legitimationswirkung.", 28, "5-7", "Für die nachfolgenden Generationen, die unter dieser Verfassung leben müssen, hat dieser Akt - wenn es auf die Zustimmung der Bürger ankommen soll - ohnehin keine Legitimationswirkung.", "KomplettPlagiat", "nein", "Peters 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Peters%202003", "{{Fragmentsichter|Kahrl|0}}" 192, "23-27", "Ein Umstand, der bereits Ende des 18. Jahrhunderts von Republikanern und Jakobinern erkannt worden ist. Demzufolge wird eine Verfassung weniger durch die Art und Weise ihrer „Erzeugung“ legitimiert als über ihre - nur ex post feststellbaren - Leistungen und kontinuierliche Akzeptanz. [Fn 542]", 28, "8-11", "Das ist schon im 18. Jahrhundert von Republikaner und Jakobinern erkannt worden. Meiner Ansicht nach wird eine Verfassung weniger durch die Art und Weise ihrer Erzeugung legitimiert als über ihre - nur ex post feststellbare - Leistungen und kontinuierliche Akzeptanz.", "Verschleierung", "nein", "Peters 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Peters%202003", "Die Fussnote 542 zitiert die Quelle, aber irreführend nur als „vgl. zu alledem auch A. Peters...“, d.h. ohne klarzumachen, dass der Text wortgetreu kopiert ist. {{Fragmentsichter|Kahrl|0}}" 192, "29-33", "In der Absicht, abschließend die Geschichte Europas als Ganzes in den Blick zu nehmen, ergeben sich aus dieser (limitierten) ''tour d’horizon'' einige Folgerungen, die gleichzeitig einer weitergehenden interdisziplinären Bearbeitung bedürften. Zum einen: Die Geschichte Europas ist in weiten Teilen ihre eigene Rezeptions- geschichte. Die ''longue durée'' ist ein Zivilisationsprozess, der in hohem Maße aus [Traditionswahrnehmungen gespeist wird.]", 23, "4-10", "Für den Historiker in der Absicht, die Geschichte Europas als Ganzes in den Blick zu nehmen, ergeben sich zum Abschluß aus dieser tour d’horizon einige Folgerungen. Das erste Ergebnis kann kurz gefaßt werden: Die Geschichte Europas ist in weiten Teilen ihre eigene Rezeptionsgeschichte. Die longue durée, wie sie hier beispielsweise umrissen wurde, ist ein Zivilisationsprozeß, der in ho- hem Maße aus Traditionswahrnehmungen gespeist wird.", "Verschleierung", "nein", "Schulze 1999", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schulze%201999", "Mehrseitiges Plagiat, weiter auf [[Fragment_193_01-09|Seite 193]]." 192, "103-107", "[Fn 542] Die unbestrittene Legitimität des deutschen GG, das bekanntlich an diversen „Geburtsmakeln“ litt, illustriert diese These, vgl. zu alledem auch ''A. Peters'', Stellungnahme, in: G. ''Kreis'' (Hrsg.), Der Beitrag der Wissenschaften zur künftigen Verfassung der EU. Interdisziplinäres Verfassungssymposium anlässlich des 10 Jahre Jubiläums des Europainstituts der Universität Basel. Basler Schriften zur europäischen Integration, Nr. 66, 2003, S. 24 ff.", 28, "11-13", "Die unbestrittene Legitimität des deutschen Grundgesetzes, das bekanntlich an diversen „Geburtsmakeln“ litt, illustriert diese These.", "VerschärftesBauernOpfer", "nein", "Peters 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Peters%202003", "Die Fußnote ist der einzige (und natürlich unzureichende) Hinweis auf den tatsächlich plagiierten Text → Verschärftes Bauernopfer. {{Fragmentsichter|Kahrl|0}}" 193, "1-9", "Für Europa gilt, was B. Anderson über die Nationen gesagt hat: Es ist eine „imagined community“, besteht also, wenn es besteht, vor allem in den Köpfen der Menschen. [543] Möglicherweise, das wäre das zweite Ergebnis, ließe sich das analytische Instru- mentarium für eine Verfassungsgeschichte Europas verfeinern. Das oft genutzte Begriffspaar Rationalisierung und Modernisierung als Leitfaden einer europäi- schen Geschichte ist für sich alleine eine zu grobe und übrigens auch zu vieldeutige Kategorisierung, um zur Beschreibung einer Langen Dauer der abendländischen Zivilisation zu taugen.", 23, "10-19", "Für Europa gilt, was Benedict Anderson über die Nationen gesagt hat: Es ist eine imagined community, besteht also, wenn es besteht, vor allem in den Köpfen der Menschen. [32] Möglicherweise, das wäre das zweite Ergebnis, ließe sich das analytische Instrumentarium für eine Geschichte Europas verfeinern. Rationalisierung und Modernisierung als Leitfäden einer europäischen Geschichte sind für sich alleine zu grobe und übrigens auch zu vieldeutige Kategorien, um zur Beschreibung einer Langen Dauer der abendländischen Zivilisation zu taugen.", "Verschleierung", "nein", "Schulze 1999", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schulze%201999", "Teil eines längeren Plagiats auf Seite 192f. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 193, "09-15", "Hilfreicher als ein lineares Fortschrittsmodell wäre ei- nes, das an jedem Zeitpunkt der Entwicklung auch die dazugehörige Reflexion über diese Entwicklung einbezöge: welche historischen Weltbilder liefern den Wahrnehmungs- und Urteilsrahmen, innerhalb dessen sich die Entwicklungs- schritte vollziehen? Welche kollektiven Erinnerungen, welche Vorbilder, welche Mythen, welche Metaphern, welche rückwärtsgewandten Utopien bilden die „Fo- lie“, auf deren Hintergrund der Prozess der Zivilisation abläuft?", 23, "19-25", "Hilfreicher als ein lineares Fortschrittsmodell wäre eins, das an jedem Zeitpunkt der Entwicklung auch die dazugehörige Reflexion über diese Entwicklung einbezöge: welche historischen Weltbilder liefern den Wahr- nehmungs- und Urteilsrahmen, innerhalb dessen sich die Entwicklungs- schritte vollziehen? Welche kollektiven Erinnerungen, welche Vorbilder, welche Mythen, welche Metaphern, welche rückwärtsgewandten Utopien bilden die Folie, auf deren Hintergrund der Prozeß der Zivilisation abläuft?", "KomplettPlagiat", "nein", "Schulze 1999", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schulze%201999", "Teil eines längeren Plagiats auf Seite 192f. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 193, "15-19", "Erst wenn der Zusammenhang zwischen Logos und Mythos, zwischen Zukunftsentwurf und Vergangenheitsbild hergestellt sein wird, kann man die lange Renaissance Europas, die Verwestlichung des Abendlandes angemessen beschreiben und damit der Verfassungsgeschichte einen tatsächlich würdigen Rahmen ermöglichen.", 23, "26-29", "Erst wenn wir den Zusammenhang zwischen Logos und Mythos, zwischen Zukunftsentwurf und Vergangenheitsbild hergestellt haben, können wir die lange Renaissance Europas, die Verwestlichung des Abendlandes angemessen beschreiben.", "Verschleierung", "nein", "Schulze 1999", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schulze%201999", "Teil eines längeren Plagiats auf Seite 192f. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 193, "20-26", "Im übrigen wird – drittens und letztens – ersichtlich, dass es nicht ausreicht, einzelne Epochen der europäischen Geschichte jeweils für sich zu betrachten und zu analysieren. In jeden Zeitpunkt ist die ganze europäische Vorgeschichte mit eingeschlossen und muss jeweils mitgedacht werden, und zwar zugleich auf zwei Ebenen: Als Realgeschichte wie als mythisch vermittelte Vergangenheits- wahrnehmung, als welche sich Geschichte in dauernder Verwandlung ständig wiederholt.[544]", 24, "1-7", "Im übrigen wird - drittens und letztens - ersichtlich, daß es nicht ausreicht, einzelne Epochen der europäischen Geschichte jeweils für sich zu betrachten und zu analysieren. In jeden Zeitpunkt ist die ganze europäische Vorgeschichte mit eingeschlossen und muß jeweils mitgedacht werden, und zwar zugleich auf zwei Ebenen: Als Realgeschichte wie als mythisch vermittelte Vergangenheitswahrnehmung, als welche sich Geschichte in dauernder Verwandlung ständig wiederholt.", "KomplettPlagiat", "nein", "Schulze 1999", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schulze%201999", "Teil eines längeren Plagiats auf Seite 192f. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 193, "26-28", "Der tiefste Grund für den Aufstieg wie auch für die Gefährdung Europas liegt vielleicht in dieser immerwährenden Suche nach der verlorenen, der geahnten und erhofften ''aurea aetas''.", 24, "17-20", "Der tiefste Grund für den Aufstieg wie auch für die Gefährdung Europas liegt vielleicht in dieser immerwährenden Suche nach der verlorenen, der geahnten und gehofften aurea aetas, die stets gleich hinter dem Hori- zont beginnt.", "Verschleierung", "nein", "Schulze 1999", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schulze%201999", "Teil eines längeren Plagiats auf Seite 192f., vor diesem Fragment wird ein Teil des Originals ausgelassen. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 193, "101-102", "[543] B. Anderson, Imagined Communities. Reflections on the Origin and Spread of Nationalism, 1983.", 23, "101-102", "[32] Benedict Anderson: Imagined Communities. Reflections on the Origin and Spread of Nationalism, London 1983.", "Verschleierung", "nein", "Schulze 1999", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schulze%201999", "Mit Kürzung des Vornamens abgeschriebene Fußnote, Teil eines längeren Plagiats auf Seite 192f. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 193, "103-111", "544 Namentlich Letzteres spricht übrigens gegen das Verfahren namhafter Historiker, die Antike aus der europäischen Geschichte auszugrenzen und Europa irgendwann zwischen Spätantike und Hochmittelalter entstehen zu lassen, vgl. nur H. Pirenne, Geschichte Euro- pas. Von der Völkerwanderung bis zur Reformation, 1956; D. Gerhard, Das Abendland 800 –1800. Ursprung und Gegenbild unserer Zeit, 1981; F. Heer, Europäische Geistesge- schichte, 1953; A. Mirgeler, Revision der europäischen Geschichte, 1971. Tatsächlich reicht die Antike als historisch wirkende Kraft bis in unserer Gegenwart, ist also auch Neueste Geschichte, und zwar in erster Linie in Gestalt ihrer Verwandlungen, die sie im Laufe der Zeit in den Köpfen und Herzen der Menschen durchgemacht hat.", 24, "7-14; 101-105", "Namentlich Letzteres spricht übrigens gegen das Verfahren namhafter Historiker, die Antike aus der europäischen Geschichte auszugrenzen und Europa irgendwann zwischen Spätantike und Hochmittelalter entstehen zu lassen (33). Tatsächlich reicht die Antike als hi- storisch wirkende Kraft bis in unserer Gegenwart, ist also auch Neueste Geschichte, und zwar in erster Linie in Gestalt ihrer Verwandlungen, die sie im Laufe der Zeit in den Köpfen und Herzen der Menschen durchge- macht hat. -- 33 Henri Pirenne: Geschichte Europas. Von der Völkerwanderung bis zur Reformation, Berlin/Frankfurt/M. 1956; Dietrich Gerhard: Das Abendland 800-1800. Ursprung und Gegenbild unserer Zeit, Freiburg/Würzburg 1981; Friedrich Heer: Europäische Geistesgeschichte, Stuttgart 1953; Geoffrey Barraclough: European Unity,siehe oben.; Albert Mirgeler: Revision der europäischen Geschichte, München 1971.", "Verschleierung", "nein", "Schulze 1999", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schulze%201999", "Hier werden Fließtext und Fußnote aus dem Original zu einer Guttenberg-Fußnote kombiniert. Teil eines längeren Plagiats auf Seite 192f. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 194, "09-21", "Zeitgleich war in Amerika die Verbriefung solcher Freiheiten in Grundrechtskatalogen nur eine Kodifizierung von bereits weitgehend geltenden Grundsätzen in der damaligen Verfassungswirklichkeit. Das revolutionäre Frankreich stand angesichts der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte vor einer gänzlich unterschiedlichen politischen wie verfassungsrechtlichen Situation. [Fn 547] ''Lafayette'' wurde jedoch maßgeblich durch die Bill of Rights of Virginia angeregt, in der französischen Constituante den Antrag für eine Erklärung der Menschenrechte zu erlassen. Und wieder führt die Spur zu ''Jefferson'', der angesichts seiner Mitwirkung an dem eingebrachten Entwurf[Fn 548] tatsächlich zum Grenzgänger zweier Verfassungswelten wurde und wohl als der eigentliche "Pionier transatlantischer Verfassungsrezeption" bezeichnet werden muss.", "330f.", "40-44, 1-6", "In Nordamerika war die Niederlegung solcher Freiheiten in Grundrechtskatalogen nur eine Kodifizierung von Grundsätzen, die in der Verfassungswirklichkeit schon weitgehend galten. In der ganz anderen verfassungsrechtlichen und politischen Situation des revolutionären Frankreich bedeutete die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte einen einschneidenden Wandel. Durch die Bill of Rights of Virginia angeregt, stellte Lafayette in der französischen Constituante den Antrag, ebenfalls eine Erklärung der Menschenrechte zu erlassen. An dem eingebrachten Entwurf hatte Jefferson mitgewirkt (Vossler, in Schnur 1964, 193 ff.).", "Verschleierung", "ja", "Zippelius 1999", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:%20Zippelius%201999", "{{Fragmentsichter|KayH|+}}" 194, "105-107", "547 Dazu umfassend W. Rees, Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789, 1912 (Neudr. 1968); S.-J. Samwer, Die französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789/91, 1970.", 330, "31-35", "W. Rees, Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789, 1912 (Neudr. 1968); [...] S.-J. Samwer, Die französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789/91, 1970 [...].", "KomplettPlagiat", "ja", "Zippelius 1999", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Zippelius%201999", "Der Verfasser bedient sich aus den Quellenangaben des Unterkapitels bei Zippelius, dessen Text er zuvor in Teilen plagiiert hat. {{Fragmentsichter|KayH|+}}" 195, "06-19", "„[T]he Federalist Constitution has proved to be a brilliant success, which unitary nation states and parliamentary democracies all over the world would do well to copy. I give it most of the credit for the fact that ours is the wealthiest, most technologically advanced, and most socially just society in human history, not to mention the fact that we have with ease become a military superpower. [...] The rest of the world is quite rightly impressed with us, and it is thus no accident that the United States of America has become the biggest single exporter of public law in the history of humankind. Almost wherever one looks, written constitutions, federalism, separation of powers, bills of rights, and judicial review are on the ascendancy all over the world right now – and for a good reason. They work better than any of the alternatives that have been tried.“ [551] Die triumphalen und schwerlich bescheiden zu nennenden Zeilen ''Calabresis'' sind beredtes Zeugnis für ein amerikanisches Selbstverständnis, dass neben aller gelegentlichen Hybris doch in einem tatsächlich fruchtbaren „Verfassungs-Nährboden“ wurzelt. [552: 552 Etwas nüchterner in der Betrachtung ''B. Ackerman'', The New Separation of Powers, in: 113 Harvard L. Rev. (2000), S. 633 ff.]", 634, "18-31", "[T]he Federalist Constitution has proved to be a brilliant success, which unitary nation states and parliamentary democracies all over the world would do well to copy. I give it most of the credit for the fact that ours is the wealthiest, most technologically advanced, and most socially just society in human history, not to mention the fact that we have with ease become a military superpower . . . . The rest of the world is quite rightly impressed with us, and it is thus no accident that the United States of America has become the biggest single exporter of public law in the history of humankind. Almost wherever one looks, written constitutions, federalism, separation of powers, bills of rights, and judicial review are on the ascendancy all over the world right now — and for a good reason. They work better than any of the alternatives that have been tried. [1] Perhaps Steven Calabresi’s triumphalism is typical today, but it contrasts harply with previous American attitudes.", "KomplettPlagiat", "ja", "Ackerman 2000", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Ackerman%202000", "Das Zitat von Calabresi wird inklusive Auslassung genau so wie in Ackermann angegeben, der erste Satz danach ist ähnlich. Die Fußnote wurde mit dem Zitat kopiert. {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 195, "20-28", "Freilich: Die Unabhängigkeitserklärung von 1776 und die amerikanische Bundesverfassung von 1787 zählen zu den wichtigsten Innovationen für den westlichen Staatsbildungsprozess überhaupt. Uralte Gegenseitigkeitsprinzipien fanden auf der Grundlage allgemeiner Volkssouveränität eine Transformation in modernes Selbstbestimmungsrecht. Eine Nation gründete sich mittels einer Verfassungsurkunde erstmalig selbst, einer Verfassung, die, wie oben kursorisch ausgeführt, auch inhaltlich innovativ war – eigentlich weniger durch die Verankerung der Gewaltenteilung als in der Errichtung eines Bundesstaates mit klar aufgeteilter Souveränität. 553", 487, "", "Darüber hinaus stellten die Unabhängigkeitserklärung von 1776 und die amerikanische Bundesverfassung von 1787 wichtige Innovationen für den westlichen Staatsbildungsprozess überhaupt dar. Uralte Gegenseitigkeitsprinzipien wurden in modernes Selbstbestimmungsrecht auf der Grundlage allgemeiner Volkssouveränität transformiert. Erstmals gründete sich eine Nation auf diese Weise selbst und zwar mittels einer besonderen Verfassungsurkunde, von den neuen Staatsverfassungen der USA abgesehen die erste der Geschichte und zumindest formal ein Vorbild für alle weiteren. Auch inhaltlich war die Bundesverfassung innovativ, weniger durch ihre Gewaltenteilung als in der erstmaligen Errichtung eines Bundesstaates mit klar aufgeteilter Souveränität. (Fortsetzung folgt in Fußnote 553)", "Verschleierung", "nein", "Reinhard 1999", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Reinhard%201999", "" 195, "29-32", "Die - regelmäßig in einem fundamentalen Verfassungsgesetz rechtlich fixierte - Verfassung ist ein konstitutives Merkmal des modernen politischen Gemeinwesens. Der moderne Konstitutionalismus wiederum erwächst den großen Revolutionen des ausgehenden 18. Jahrhunderts. In vielerlei Gestalt hat die "Konstitutio [nalisierung der Herrschaft" (D. Grimm) [Fn. 554] seither die historisch-politische Welt geprägt...]", "112-113", "", "Die (in der Regel in einem fundamentalen Verfassungsgesetz rechtlich fixierte) Verfassung ist konstitutives Merkmal des modernen politischen Gemeinwesens. Der moderne Konstitutionalismus entspringt den großen Revolutionen des ausgehenden 18. Jahrhunderts. In vielerlei Gestalt hat die Konstitutio [nalisierung der Herrschaft" (D. Grimm) seither die historisch-politische Welt geprägt...]", "KomplettPlagiat", "nein", "Gebhardt o.J.", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Gebhardt%20o.J.", "Dieser "Textbaustein" wurde erneut und wortgleich auf S. 264 der Dissertation verwandt. Siehe dort." 195, "103-104", "[551] ''S.G. Calabresi'', An Agenda for Constitutional Reform, in: W.N. Eskridge / S. Levinson (Hrsg.), Constitutional Stupidities, Constitutional Tragedies, 1998, S. 22.", 634, "107-109", "[1] Steven G. Calabresi, ''An Agenda for Constitutional Reform'', ''in'' CONSTITUTIONAL STUPIDITIES, CONSTITUTIONAL TRAGEDIES 22, 22 (William N. Eskridge, Jr. & Sanford Levinson eds., 1998) [hereinafter CONSTITUTIONAL STUPIDITIES].", "KomplettPlagiat", "ja", "Ackerman 2000", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Ackerman%202000", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 195, "107-109", "(erster Teil im Text) FN 553: Tatsächlich gelang es mit der North West Ordinance 1787, das weitere Wachstum der Nation verbindlich vorzuprogrammieren, eine gänzlich neuartige rationale Planung des politischen Prozesses.", 487, "", "Schließlich gelang es mit der North West Ordinance 1787, das weitere Wachstum der Nation verbindlich vorzuprogrammieren, eine ganz neuartige rationale Planung des politischen Prozesses.", "KomplettPlagiat", "nein", "Reinhard 1999", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Reinhard%201999", "Leichte redaktionelle Änderung von Guttenberger, daher als Komplettplagiat eingestuft." 196, "1-18", "In vielerlei Gestalt hat die "Konstitutionalisierung der Herrschaft" (D. Grimm) [Fn. 554] seither die historisch-politische Welt geprägt und darüber hinaus im Zuge der Globalisierung der Politik die nicht-westlichen Gesellschaften erfasst. Dort, wo seiner Grundidee nach der moderne Begriff der Verfassung als „Ordnung des Politischen" [Fn. 555] konzipiert wird, wird gleichzeitig ein zentraler Sinngehalt der politischen Kultur ausgedrückt. In diesem Kontext entspringt der modernen Verfassung eine Mehrfachfunktion: zum einen deutet sie ihrer symbolischen Funktion entsprechend die Ordnungsgehalte der politischen Kultur der Gesellschaft und normiert dieselben. Gemäß ihrer instrumentellen Funktion liefert sie zudem das (Spiel-)Regelwerk für die politischen Prozesse des politischen Systems. Als „quasi-kanonischer Text " steht sie einmal für eine Hermeneutik der Gesellschaftlichen Existenz mit einem Verbindlichkeit fordernden Geltungsanspruch. Zum anderen ist sie Anker- und Kristallisationspunkt für einen permanenten hermeneutischen Prozess der Interpretation der durch sie verbürgten Prinzipien im Medium der politischen Deutungskultur der Gesellschaft. Wo ein Interpretationsmonopol der Verfassungsgerichtsbarkeit zukommt, hat sich eine in stets kontroverse Tradition der Verfassungshermeneutik herausgebildet, die unter kulturhermeneutischen Vorzeichen zu analysieren ist bzw. wäre.“ [Fn. 556] [Fn. 554 Vgl. D. Grimm. Die Zukunft der Verfassung, 1991. Fn. 555 Dazu weitergehend in U.K. Preuß (Hrsg.), Zum Begriff der Verfassung, 1994. Fn. 556 Es entspricht der hier vorgeschlagenen Problemstellung ...]", "112-130", "", "Die (in der Regel in einem fundamentalen Verfassungsgesetz rechtlich fixierte) Verfassung ist konstitutives Merkmal des modernen politischen Gemeinwesens. Der moderne Konstitutionalismus entspringt den großen Revolutionen des ausgehenden 18. Jahrhunderts. In vielerlei Gestalt hat die Konstitutionalisierung der Herrschaft" (D. Grimm) seither die historisch-politische Welt geprägt und darüber hinaus im Zuge der Globalisierung der Politik die nicht-westlichen Gesellschaften erfasst. Seiner Grundidee nach drückt sich im modernen Begriff der Verfassung dort, qo sie als „Ordnung des Politischen" (U.K. Preuß) konzipiert wird, den zentralen Sinngehalt der politischen Kultur aus. Unter diesem Gesichtspunkt kommt der modernen Verfassung eine Doppelfunktion zu: Ihrer symbolischen Funktion entsprechend, deutet und normiert sie die Ordnungsgehalte der politischen Kultur der Gesellschaft. Ihrer instrumentellen Funktion entsprechend, liefert sie das Spielregelwerk für die politischen Prozesse des politischen Systems. Sie steht als quasi-kanonischer Text einmal für eine Hermeneutik der gesellschaftlichen Existenz mit einem verbindlichkeitsfordernden Geltungsanspruch. Zum anderen ist sie Kristallisationspunkt für einen permanenten hermeneutischen Prozess der Auslegung der durch sie verbürgten Prinzipien im Medium der politischen Deutungskultur der Gesellschaft. Wo ein Interpretations- monopol der Verfassungsgerichtsbarkeit zukommt, hat sich eine in sich stets kontroverse Tradition der Verfassungshermeneutik herausgebildet, die unter modernen kulturhermeneutischen Vorzeichen zu analysieren ist", "KomplettPlagiat", "nein", "Gebhardt o.J.", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Gebhardt%20o.J.", "" 197, "19-24", "1. Die Vereinigten Staaten von Amerika – ein Faktor des europäischen Einigungsprozesses Es wäre trotz aller (regelmäßig wiederkehrender) Friktionsfelder falsch, die historisch fördernde Rolle der USA im europäischen Einigungsprozess wegzudiskutieren und die strategische wie gesellschaftliche Bedeutung eines gut funktionierenden, transatlantisch partnerschaftlichen Verhältnisses zu unterschätzen.", 2, "", "I. Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Europäische Union - die "Neue Welt" und das "Neue Europa" Trotz regelmäßig wiederkehrender Konflikte und gegenseitiger Missbilligungen insbesondere seit dem Amtsantritt der gegenwärtigen Administration im Januar 2001, wäre es gefährlich, die historisch fördernde Rolle der USA im europäischen Einigungsprozess wegzudiskutieren und die strategische Bedeutung eines gut funktionierenden transatlantischen partnerschaftlichen Verhältnisses zu unterschätzen.", "BauernOpfer", "ja", "Burghardt 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Burghardt%202002", "Wird zuerst nicht als Zitat gekennzeichnet, der zweite Teil innerhalb der Fußnote dann doch. (siehe 198) {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 197, "109-118", "559: Zustimmung verdient G. Burghardt, Die Europäische Verfassungsentwicklung aus dem Blickwinkel der USA, Vortrag an der Humboldt-Universität zu Berlin am 6. Juni 2002, abgedruckt in: Walter Hallstein-Institut für Europäisches Verfassungsrecht (Hrsg.), Die europäische Verfassung im globalen Kontext, 2004, S. 41 ff., 41, der hinsichtlich des derzeitigen transatlantischen Verhältnisses feststellt: „Indessen gleicht das Verhältnis der USA und der EU einer langjährigen partnerschaftlichen Beziehung, die beide Partner als so selbstverständlich ansehen, dass sie sich über den Grad der Belastbarkeit beim Austragen von Streitigkeiten keine Sorgen zu machen glauben. Das ‚taking for granted‘ aber ist ein schleichendes Gift, das die soliden Grundlagen in Vergessenheit geraten lassen und den Blick für die gemeinsame Bewältigung zukünftiger Aufgaben trüben kann.“", 2, "", "Indessen gleicht das Verhältnis der USA und der EU einer langjährigen partnerschaftlichen Beziehung, die beide Partner als so selbstverständlich ansehen, daß sie sich über den Grad der Belastbarkeit beim Austragen von Streitigkeiten keine Sorgen zu machen glauben. Das „taking for granted“ aber ist ein schleichendes Gift, das die soliden Grundlagen in Vergessenheit geraten lassen und den Blick für die gemeinsame Bewältigung zukünftiger Aufgaben trüben kann.", "BauernOpfer", "ja", "Burghardt 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Burghardt%202002", "Wird zuerst nicht als Zitat gekennzeichnet, der zweite Teil innerhalb der Fußnote dann doch. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 198, "01-30", "Die Einigung Europas ist in erster Linie eine Verantwortung und gestalterische „Hausaufgabe“ der Europäer selbst. Gleich- wohl ist die Haltung der Vereinigten Staaten – unterstützend, kritisch wohlwollend begleitend oder skeptisch abwartend – stets auch ein Faktor der Beschleunigung oder der Verzögerung gewesen. Die Reden W. Churchills in Fulton / Missouri (1946) 560 und G. Marshalls in Harvard (1947) 561 konnten inspirierende Wirkkraft entfalten. Persönliche Bindungen mit „transatlantisch prägender Dimension“ fristen in der rechts- und politikwissenschaftlichen Betrachtung ein eher kümmerliches Da- sein. Umso erstaunlicher, da etwa jeder grenzüberschreitende, „rechtskulturelle“ Ansatz auf personalisierte Bindeglieder, zumal „Transporteure“ angewiesen sein müsste. Beispielhaft darf angeführt werden, dass drei amerikanische Nachkriegs- präsidenten, Truman, Eisenhower und Kennedy, mit J. Monnet in persönlicher Freundschaft und gegenseitigem Respekt verbunden waren. G. Ball war J. Monnets engster amerikanischer Berater. J.F. Kennedys Konzept der Partnerschaft von Gleichen, sein Einfluss auf Mac Millans Beitrittsgesuch zur Europäischen Gemeinschaft 1961 und die frühe Be- schäftigung amerikanischer Universitäten mit der Theorie und Praxis europäi- scher Integration sind weitere Beispiele konstruktiven amerikanischen Interesses. W. Hallstein hat diese Interaktion zwischen amerikanischem Interesse und not- wendiger Erklärung komplexer europäischer Vorgänge prägend mitgestaltet. In Teilen ungebrochen aktuell lesen sich Hallsteins Clayton-Vorlesungen mit dem Titel „Die Einheit Europas – Herausforderung und Hoffnung“ im April 1962 in Boston 562 oder die (selbst verfassten) Berichte über seine regelmäßigen Ge- spräche mit Präsident Kennedy sowie seine Reden in Washington und New York aus den Jahren 1961 –63 563. Ernst Haas hat schon Anfang der 50er Jahre an der Universität Berkeley eine Vorlesung über die Rechtsnatur der EGKS eingerichtet. Heute beherbergen mehr als 15 amerikanische Universitäten ein „European Union Center“, zahlreiche Institute und Forschungseinrichtungen mit dem Schwerpunkt „Europäische Union“ wurden und werden etabliert.", 4, "19-40", "Die Einigung Europas ist in erster Linie eine Verantwortung und „Hausaufgabe“ („homework“) der Europäer selbst. Die Haltung Amerikas (unterstützend, kritisch wohlwollend begleitend oder skeptisch abwartend) ist immer ein Faktor der Beschleunigung oder der Verzögerung gewesen. Die Reden Churchills in Fulton (Missouri) 1946 und Marshalls in Harvard (1947) haben wichtige Anstöße geliefert. Aber OEEC und Europa-Rat haben die Schwelle von klassischer Kooperation nationaler Regierungen zu supranationaler Integration nicht durchbrochen. Drei amerikanische Nachkriegspräsidenten, Truman, Eisenhower und Kennedy, waren mit Jean Monnet in persönlicher Freundschaft und gegenseitigem Respekt verbunden. George Ball war Jean Monnets engster amerikanischer Berater. John F. Kennedys Konzept der Partnerschaft von Gleichen, sein Einfluß auf Mac Millans Beitrittsgesuch zur Europäischen Gemeinschaft 1961 und die frühe Beschäftigung amerikanischer Universitäten mit der Theorie und Praxis europäischer Integration sind weitere Beispiele konstruktiven amerikanischen Interesses. Walter Hallstein hat diese Interaktion zwischen amerikanischem Interesse und notwendiger Erklärung komplexer europäischer Vorgänge prägend mitgestaltet. Auch heute noch ist es lohnend und intellektuell wie politisch fesselnd, Hallsteins Clayton-Vorlesungen mit dem Titel „Die Einheit Europas – Herausforderung und Hoffnung“ im April 1962 in Boston oder die Berichte über seine regelmäßigen Gespräche mit Präsident Kennedy sowie seine Reden in Washington und New York aus den Jahren 1961-63 nachzulesen. Professor Ernst Haas hat schon Anfang der 50er Jahre an der Universität Berkeley eine Vorlesung über die Rechtsnatur der EGKS eingerichtet. Heute beherbergt Berkeley eines der 15 European Union Centers an amerikanischen Universitäten, die von meiner Vertretung finanziell gefördert werden und auf deren Netzwerk wir uns in unserer täglichen Arbeit quer durch die USA stützen.", "Verschleierung", "ja", "Burghardt 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Burghardt%202002", "Dokumentiert in: Andreas Fischer Lescano, Kritische Justiz 1/2011, 112-119, Nomos Verlag, Februar 2011 und diepresse . Die komplette Seite wurde uebernommen und, man achte auf den letzten Satz, sorgfaeltig angepasst. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 199, "2-32", "Es wird im Folgenden darum gehen, die grundlegende Unterstützung der USA für den Prozess der supranationalen Integration Europas in den verschiedenen Phasen nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs noch genauer nachzuzeichnen. Dabei wird zu zeigen sein, dass es sich um eine Unterstützung handelte, die in Abhängigkeit von den jeweils dominanten Motiven und Interessenlagen sowie den spezifischen Kontexten und Problemen unterschiedlich intensiv ausfallen und verschiedenartige Ausprägungen annehmen konnte. ''a) Eine neue amerikanische Europapolitik nach dem zweiten Weltkrieg?'' Bereits unmittelbar nach Kriegsende setzte das amerikanische Engagement für den Wiederaufbau des vom Krieg zerstörten (West-) Europa ein. Dabei standen zunächst die „Notwendigkeiten der Nachkriegszeit" im Vordergrund. Seinen sichtbarsten Ausdruck fand das europapolitische Engagement der USA in der Verabschiedung des so genannten „MarshallpIans" durch den US-Kongress im Jahre 1948. Bekanntlich hat dieses nach dem amerikanischen Außenminister ''G. Marshall'' benannte Europäische Wiederaufbauprogramm (ERP) mit seinen materiellen und finanziellen Hilfen und Dienstleistungen erheblich zum Wiederaufbau der europäischen Länder nach 1945 beigetragen. Auch wenn dem Marshallplan die primäre Zielsetzung zugrunde gelegen hat, die materiellen Nöte der vom Krieg geschundenen Bevölkerung zu lindern und langfristig den ökonomischen Wiederaufstieg der westeuropäischen Staaten zu fundieren, war bereits dieses frühe europapolitische Engagement der USA auch mit der Absicht verknüpft, die politische, wirtschaftliche und militärische Integration Westeuropas zu befördern. Die 1953 vom amerikanischen Außenminister ''J. F. Dulles'' vor dem National Security Council vorgetragene These, „There was no hope for Europe without integration" [565], lag bis in die sechziger Jahre als eine Art Leitmotiv der Europapolitik aller amerikanischen Nachkriegs-Administrationen zugrunde. Die Hintergründe und Motive dieser gegenüber der Vorkriegszeit grundlegend veränderten handlungsleitenden Grundmaxime der amerikanischen Europapolitik waren vielfältig. Ohne Frage hat die destruktive und destabilisierende Wirkung der von permanenten, gefährlichen Krisen erschütterten zwischenstaatlichen Beziehungen der europäischen Nationalstaaten in der Vorkriegszeit, die schließlich [in der Katastrophe des Zweiten Weltkrieges mündeten, bei den außenpolitischen Eliten in Washington eine gründliche Revision der tradierten Denkmuster und Handlungsstrategien hervorgerufen.]", "4-5", "", "Es wird im Folgenden darum gehen, die grundlegende Unterstützung der USA für den Prozess der supranationalen Integration Europas in den verschiedenen Phasen nach Ende des Zweiten Weltkriegs nachzuzeichnen. Dabei wird zu zeigen sein, dass es sich um eine Unterstützung handelte, die in Abhängigkeit von den jeweils dominanten Motiven und Interessenlagen sowie den spezifischen Kontexten und Problemen unterschiedlich intensiv ausfallen und verschiedenartige Ausprägungen annehmen konnte. [4] '''2. Die Ausbildung der neuen amerikanischen Europapolitik nach dem zweiten Weltkrieg''' Bereits unmittelbar nach Kriegsende setzte das amerikanische Engagement für den Wiederaufbau des vom Krieg zerstörten (West-) Europa ein. Dabei standen zunächst die „Notwendigkeiten der Nachkriegszeit" im Vordergrund. Seinen sichtbarsten Ausdruck fand das europapolitische Engagement der USA in der Verabschiedung des so genannten Marshallplans durch den US-Kongress im Jahre 1948. Bekanntlich hat dieses nach dem amerikanischen Außenminister Marshall benannte Europäische Wiederaufbauprogramm (ERP) mit seinen materiellen und finanziellen Hilfen und Dienstleistungen erheblich zum Wiederaufbau der europäischen Länder nach 1945 beigetragen. [5] Auch wenn dem Marshallplan die primäre Zielsetzung zugrunde gelegen hat, die materiellen Nöte der im Krieg zerstörten Bevölkerung zu lindern und langfristig den ökonomischen Wiederaufstieg der westeuropäischen Staaten zu fundieren, war bereits dieses frühe europapolitische Engagement der USA auch mit der Absicht verknüpft, die politische, wirtschaftliche und militärische Integration Westeuropas zu befördern. Die 1953 vom amerikanischen Außenminister J. F. Dulles vor dem National Security Council vorgetragene These, „There was no hope for Europe without integration"[6], lag bis in die sechziger Jahre als eine Art Leitmotiv der Europapolitik aller amerikanischen Nachkriegs-Administrationen zugrunde. Die Hintergründe und Motive dieser gegenüber der Vorkriegszeit grundlegend veränderten handlungsleitenden Grundmaxime der amerikanischen Europapolitik waren vielfältig. Ohne Frage hat die destruktive und destabilisierende Wirkung der von permanenten, gefährlichen Krisen erschütterten zwischenstaatlichen Beziehungen der europäischen Nationalstaaten in der Vorkriegszeit, die schließlich in der Katastrophe des Zweiten Weltkrieges mündeten, bei den außenpolitischen Eliten in Washington eine gründliche Revision der tradierten Denkmuster und Handlungsstrategien hervorgerufen.", "KomplettPlagiat", "nein", "Weege 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Weege%202005", "Teil eines durchgehenden Plagiats von Seite 199-214. Dokumentiert in http://www.focus.de/politik/deutschland/doktorarbeit-wo-guttenberg-noch-abgekupfert-hat_did_33301.html" 199, "105-107", "[565] Zitiert nach ''B. Neuss'', Der „gütige Hegemon“ und Europa. Die Rolle der USA bei der europäischen Einigung, in: R.C. Meier-Walser / B. Rill (Hrsg.), Der europäische Gedanke. Hintergrund und Finalität, 2001, S. 155 ff., 155.", 5, "", "[6] Zit. nach Neuss (2001), S. 155.", "Verschleierung", "nein", "Weege 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Weege%202005", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle. Teil eines durchgehenden Plagiats von Seite 199-214." 200, "1-32", "in der Katastrophe des Zweiten Weltkrieges mündeten, bei den außenpolitischen Eliten in Washington eine gründliche Revision der tradierten Denkmuster und Handlungsstrategien hervorgerufen. Nur eine Abkehr von der herkömmlichen Nationalstaatspolitik und eine weit reichende supranationale Integration der europäischen Staaten bei einem mehr oder weniger großen Verzicht auf nationale Souveränitätsrechte konnte nach einer in den maßgeblichen amerikanischen Führungskreisen weithin verbreiteten Überzeugung eine stabile friedliche sowie eine politisch wie ökonomisch gedeihliche Entwicklung garantieren. Dagegen sah man bei einer Restauration des traditionellen europäischen Nationalstaatensystems das Wiederaufleben schwerer internationaler Krisen und kriegerischer Auseinandersetzungen als geradezu unvermeidlich an. Die amerikanische Führung unterstützte daher alle Ansätze, die darauf abzielten, die westeuropäischen Staaten zu einem der USA ebenbürtigen Verbund von Staaten zusammenzuschließen, selbst auf die Gefahr hin, dass den Vereinigten Staaten hieraus eines Tages ein potentieller Konkurrent erwachsen könne, der international seine eigenen Ziele und Interessen verfolgen würde. In der politischen Praxis der ersten Nachkriegsjahre kam dieser neuen Ausrichtung der amerikanischen Europapolitik zugute, dass eine Reihe von führenden westeuropäischen Staatsmännern der Wiederaufbauzeit wie ''R. Schuman'', ''A. de Gasperi'', ''J. Monnet'' und ''K. Adenauer'' ebenfalls eine stärkere Einbindung ihrer Staaten in übernationale westeuropäische Strukturen befürwortete. Die Übereinstimmung in der grundsätzlichen Ausrichtung erleichterte die amerikanisch-westeuropäische Zusammenarbeit in der Integrationspolitik sehr und zeitigte in den – angesichts der Komplexität und Reichweite der Materie – überraschend zügig zum Abschluss gebrachten Verhandlungen über die Verträge zur Errichtung der EGKS, der EVG sowie der beide Organisationen überwölbenden EPG mit föderativer Struktur erste konkrete Ergebnisse. [566] In Abgrenzung zur älteren idealistischen Sicht der Integrationsgeschichtsschreibung wird in der jüngeren Forschung allerdings geltend gemacht, dass die Gründungsväter Europas auf beiden Seiten des Atlantiks nicht (oder zumindest nicht allein) aus visionärer Einsicht das bisherige nationalstaatliche Paradigma zurückdrängten sowie gänzlich selbstlos und ohne handfeste ökonomische und nationale", "5-6", "", "in der Katastrophe des Zweiten Weltkrieges mündeten, bei den außenpolitischen Eliten in Washington eine gründliche Revision der tradierten Denkmuster und Handlungsstrategien hervorgerufen. Nur eine Abkehr von der herkömmlichen Nationalstaatspolitik und eine weit reichende supranationale Integration der europäischen Staaten bei einem mehr oder weniger großen Verzicht auf nationale Souveränitätsrechte konnte nach einer in den maßgeblichen amerikanischen Führungskreisen weithin verbreiteten Überzeugung eine stabile friedliche sowie eine politisch wie ökonomisch gedeihliche Entwicklung garantieren. Dagegen sah man bei einer Restauration des traditionellen europäischen Nationalstaatensystems das Wiederaufleben schwerer internationaler Krisen und kriegerischer Auseinandersetzungen als geradezu unvermeidlich an. Die amerikanische Führung unterstützte daher alle Ansätze, die darauf abzielten, die westeuropäischen Staaten zu einem der USA ebenbürtigen Verbund von Staaten zusammenzuschließen, selbst auf die Gefahr hin, dass den Vereinigten Staaten hieraus eines Tages ein potentieller Konkurrent erwachsen könne, der international seine eigenen Ziele und Interessen verfolge. In der politischen Praxis der ersten Nachkriegsjahre kam dieser neuen Ausrichtung der amerikanischen Europapolitik zugute, dass eine Reihe von führenden westeuropäischen Staatsmännern der Wiederaufbauzeit wie Robert Schuman, Alcide de Gasperi, Jean Monnet und Konrad Adenauer ebenfalls eine stärkere Einbindung ihrer Staaten in übernationale westeuropäische Strukturen befürwortete. Die Übereinstimmung in der grundsätzlichen Ausrichtung erleichterte die amerikanisch-westeuropäische Zusammenarbeit in der Integrationspolitik sehr und zeitigte in den - angesichts der Komplexität und Reichweite der Materie - recht zügig zum Abschluss gebrachten Verhandlungen über die Verträge zur Errichtung einer Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), einer Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (EVG) sowie einer beide Organisationen überwölbenden Europäische Politische Gemeinschaft (EPG) mit föderativer Struktur erste konkrete Ergebnisse. [...] In Abgrenzung zur älteren idealistischen Sicht der Integrationsgeschichtsschreibung wird in der jüngeren Forschung allerdings geltend gemacht, dass die Gründungsväter Europas auf beiden Seiten des Atlantiks nicht (oder zumindest nicht allein) aus visionärer Einsicht das bisherige nationalstaatliche Paradigma zurückdrängten sowie gänzlich selbstlos und ohne handfeste ökonomische und nationale", "KomplettPlagiat", "nein", "Weege 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Weege%202005", "Teil eines durchgehenden Plagiats von Seite 199-214. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 200, "101-109", "[566] Während die 1952 beschlossene EVG ebenso wie das EPG-Projekt 1954 definitiv scheiterte, erwies sich die von den Beneluxstaaten, Frankreich, Italien und Deutschland im April 1951 begründete EKGS als erster entscheidender Schritt im europäischen Integrationsprozess und kann als „Keimzelle“ der späteren Europäischen Gemeinschaft betrachtet werden, vgl. auch ''R. Hrbek'', Europa in der internationalen Politik, in: U. Albrecht / ''H. Vogler'' (Hrsg.), Lexikon der internationalen Politik, 1997, S. 131 ff., 132 f.; im größeren Kontext ''M.J. Hillenbrand'', Die USA und die EG. Spannungen und Möglichkeiten, in: K. Kaiser / H.-P. Schwarz (Hrsg.), Amerika und Westeuropa. Gegenwarts- und Zukunftsprobleme, 1977, S. 288 ff.", 6, "", "Während die 1952 beschlossene EVG genau so wie das EPG-Projekt 1954 definitiv scheiterte, erwies sich die von den Beneluxstaaten, Frankreich, Italien und Deutschland im April 1951 begründete EKGS als erster entscheidender Schritt im europäischen Integrationsprozess und kann als Keimzelle der späteren Europäischen Gemeinschaft betrachtet werden. [7: Neuss (2001), S. 155f. u. 158-162; Hillenbrand (1977), S. 288. Zu EKGS und EVG vgl. Schubert (1997), S. 98; Hrbek (1997), S. 132f.]", "Verschleierung", "nein", "Weege 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Weege%202005", "Auslagerung eines Satzes des Originaltextes in eine Fußnote. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 201, "01-29", "Interessen handelten. [567] Während aus europäischer Perspektive nur ein bestimmtes Maß an supranationaler Integration und ein damit einhergehender Teilverzicht auf Souveränitätsrechte das Überleben der Nationalstaaten und deren wirtschaftlichen Wiederaufstieg garantieren sollten und überdies militärische Schutzinteressen und die Aussicht auf ökonomische Hilfsleistungen eine enge Anlehnung an die USA ratsam erscheinen ließen, sollte es für die Amerikaner schon bald nach Kriegsende klar gewesen sein, dass sich ihre Hoffnungen auf eine friedliche Nachkriegsordnung in Europa und anderen Teilen der Welt zerschlagen hätten. In ihren strategischen Überlegungen für den heraufziehenden Kalten Krieg wiesen die Amerikaner Europa die gewichtige Rolle eines starken und geeinten Partners bei der Herstellung des globalen Gleichgewichts zwischen den beiden Militärblöcken zu. Voraussetzung hierfür war nach amerikanischer Überzeugung allerdings die Errichtung eines Systems zwischenstaatlicher Strukturen in Westeuropa, das den Ausbruch neuer europäischer Kriege wirksam unterband, deshalb vor allem Deutschland als den größten Unruheherd der zurückliegenden Jahrzehnte und voraussichtlich stärksten Machtfaktor der Zukunft wirksam einband sowie die Grundlagen für eine positive Entwicklung der westeuropäischen Staaten in wirtschaftlicher, politischer und militärischer Hinsicht schuf. [568] Selbst wenn das amerikanische Interesse an einer europäischen Einigung somit primär sicherheitspolitisch begründet war, bleibt dennoch anzuerkennen, dass die amerikanischen Regierungen unter ''H. Truman'' und ''D. Eisenhower'' mit der Einflussnahme auf Verhandlungen und der Ausübung von Druck als Antreiber und Vermittler im europäischen Einigungsprozess gewirkt haben, ohne den supranationale Integration keineswegs so schnell und in dieser Form vorangeschritten wäre. Insofern lässt sich durchaus mit einer gewissen Berechtigung konstatieren, dass die USA tatsächlich als „Geburtshelfer Europas“ [569] gewirkt haben. Diesem Befund widerspricht nicht, dass die USA mit ihrem auf Integration ausgerichteten Europakurs durchaus eigene politische Interessen verfolgten. Denn eine Stabilisierung und wachsende Integration der westeuropäischen Staaten versprach nicht", "6-7", "", "Interessen handelten. [8] Während aus europäischer Sicht nur ein bestimmtes Maß an supranationaler Integration und ein damit einhergehender Teilverzicht auf Souveränitätsrechte das Überleben der Nationalstaaten und deren wirtschaftlichen Wiederaufstieg zu garantieren schien und überdies militärische Schutzinteressen und die Aussicht auf ökonomische Hilfsleistungen eine enge Anlehnung an die USA ratsam erscheinen ließen, sei für die Amerikaner schon bald nach Kriegsende klar gewesen, dass sich ihre Hoffnungen auf eine friedliche Nachkriegsordnung in Europa und anderen Teilen der Welt zerschlagen hätten. In ihren strategischen Überlegungen für den heraufziehenden Kalten Krieg wiesen die Amerikaner Europa die gewichtige Rolle eines starken und geeinten Partners bei der Herstellung des globalen Gleichgewichts zwischen den beiden Militärblöcken zu. Voraussetzung hierfür war nach amerikanischer Überzeugung allerdings die Errichtung eines Systems zwischenstaatlicher Strukturen in Westeuropa, das den Ausbruch neuer europäischer Kriege wirksam unterband, deshalb vor allem Deutschland als den größten Unruheherd der zurückliegenden Jahrzehnte und voraussichtlich stärksten Machtfaktor der Zukunft wirksam einband sowie die Grundlagen für eine positive Entwicklung der westeuropäischen Staaten in wirtschaftlicher, politischer und militärischer Hinsicht schuf. [9] Auch wenn das amerikanische Interesse an einer europäischen Einigung somit primär sicherheitspolitisch begründet war, bleibt dennoch anzuerkennen, dass die amerikanischen Regierungen unter Truman und Eisenhower mit der Einflussnahme auf Verhandlungen und der Ausübung von Druck als Antreiber und Vermittler im europäischen Einigungsprozess gewirkt haben, ohne den supranationale Integration keineswegs so schnell und in dieser Form vorangeschritten wäre. Insofern lässt sich durchaus mit einer gewissen Berechtigung konstatieren, dass die USA tatsächlich als „Geburtshelfer Europas" [10] gewirkt haben. Diesem Befund widerspricht nicht, dass die USA mit ihrem auf Integration ausgerichteten Europakurs durchaus eigene politische Interessen verfolgten. Denn eine Stabilisierung und wachsende Integration der westeuropäische Staaten versprach nicht", "KomplettPlagiat", "nein", "Weege 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Weege%202005", "{{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 201, "101-109", "[567] Vgl. etwa ''K.K. Patel'', Rezension zu G. Lundestad, The United States and Europe since 1945. From „Empire by Invitation“ to Transatlantic Drift, 2003, in: H-Soz-u-Kult, 21. 10. 2004, S. 6, abrufbar unter http:// hsozkult. geschichte. huberlin.de/ rezensionen/ 2004-4-049. [568] Vgl. ''G. Lundestad'', „Empire“ by Integration. The United States and European Integration 1945 –1997, 1998, S. 13 f.; ''K.K. Patel'' (2004); ähnlich auch ''B. Neuss'', Der „gütige Hegemon“ und Europa. Die Rolle der USA bei der europäischen Einigung, in: R.C. Meier-Walser / B. Rill (Hrsg.), Der europäische Gedanke. Hintergrund und Finalität, 2001, S. 155 ff., 155.", 6, "", "[8] Vgl. Patel (2004a), S. 6. [9] Neuss (2001), S. 155; Lundestad (1998), S. 13-14; vgl. auch Patel (2004a).", "Verschleierung", "nein", "Weege 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Weege%202005", "Die Fußnoten wurden mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befinden sich an der gleichen Stelle. {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 201, "110-114", "[569] So der Titel einer Monographie von ''B. Neuss'', Geburtshelfer Europas? Die Rolle der Vereinigten Staaten im europäischen Integrationsprozess 1945 –1958, 2000. Siehe auch ''dies''., Der „gütige Hegemon“ und Europa. Die Rolle der USA bei der europäischen Einigung, in: R.C. Meier-Walser / B. Rill (Hrsg.), Der europäische Gedanke. Hintergrund und Finalität, 2001, S. 155 ff., 155.", 7, 101, "[10] Neuss (2001), S. 157.", "Verschleierung", "nein", "Weege 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Weege%202005", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle. {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 202, "1-33", "nur einen Zugewinn an äußerer Sicherheit und damit eine Stärkung der amerikanischen Positionen in der Konfrontation der Blöcke, sondern eröffnete langfristig auch die Aussicht, die gewaltigen Kosten, die die Wahrnehmung der weltpolitischen Rolle der USA mit sich brachte, durch Lastenverteilung („burden sharing“) mit den in Zukunft auch wirtschaftlich erstarkten europäischen Staaten zu senken. Ebenso dürften die US-Administrationen in ihren integrationspolitischen Bemühungen für Westeuropa auch von der Hoffnung auf das Entstehen lukrativer neuer Märkte in den zukünftig stärker verflochtenen Volkswirtschaften Europasangetrieben und bestärkt worden sein. [570] Dies ändert freilich nach Ansicht einer Reihe von Historikern und Politikwissenschaftlern nichts an der Tatsache, dass die sicherheitspolitischen Ziele in der amerikanischen Europapolitik gerade in den ersten Nachkriegsjahren gegenüber den ökonomischen Erwägungen eindeutig im Vordergrund gestanden haben und die Amerikaner für die Durchsetzung ihrer Sicherheitsbedürfnisse sogar bereit waren, auch ökonomische Nachteile in Kauf zu nehmen. [571] Im Gegensatz zu älteren Forschungspositionen, die dem europapolitischen Engagement der Amerikaner hauptsächlich ökonomischen Eigennutz und hegemoniale Absichten bei nur geringem Interesse an einem föderalen Europa unterstellten,[572] besteht nach neuerer Ansicht weitgehend Konsens darüber, dass die Europäer die amerikanische Einflussnahme nicht nur mehr oder weniger zustimmend akzeptiert haben, sondern die Vereinigten Staaten nachgerade aufgefordert haben, sich an der Lösung der innereuropäischen Probleme zu beteiligen. Nach einer inzwischen weithin akzeptierten These suchten die westeuropäischen Staaten nach dem Krieg die enge Anlehnung an die Vereinigten Staaten, da sie sich alleine weder im Stande sahen, ihre zerstörten Volkswirtschaften wieder aufzubauen, noch sich gegen die äußere Bedrohung vor allem durch die sowjetischen Expansionsgelüste in Europa zur Wehr zu setzen, noch die Einflüsse und Machtansprüche der kommunistischen Parteien in ihren eigenen durch den Krieg sozial zerrütteten und wirtschaftlich schwachen Staaten zurückzudrängen.[573] In diesem Kontext ist allerdings festzuhalten, dass die USA ihre Vorstellungen keinesfalls eins zu eins durchsetzen konnten. Vielmehr zeigten sich die Europäer durchaus in der Lage, amerikanische Vorhaben abzuändern und eigene Akzente zu setzen, was sich unter anderem an der erfolgreichen Zurückweisung der", 7, "", "nur einen Zugewinn an äußerer Sicherheit und damit eine Stärkung der amerikanischen Positionen in der Konfrontation der Blöcke, sondern eröffnete langfristig auch die Aussicht, die gewaltigen Kosten, die die Wahrnehmung der weltpolitischen Rolle der USA mit sich brachte, durch Lastenverteilung („burdensharing") mit den in Zukunft auch wirtschaftlich erstarkten europäischen Staaten zu senken. Ebenso dürften die US-Administrationen in ihren integrationspolitischen Bemühungen für Westeuropa auch von der Hoffnung auf das Entstehen lukrativer neuer Märkte in den zukünftig stärker verflochtenen Volkswirtschaften Europas angetrieben und bestärkt worden sein. [11] Dies ändert freilich nach Ansicht einer Reihe von Historikern und Politikwissenschaftlern nichts an der Tatsache, dass die sicherheitspolitischen Ziele in der amerikanischen Europapolitik gerade in den ersten Nachkriegsjahren gegenüber den ökonomischen Erwägungen eindeutig im Vordergrund gestanden haben und die Amerikaner für die Durchsetzung ihrer Sicherheitsbedürfnisse sogar bereit waren, auch ökonomische Nacheile in Kauf zu nehmen. [12] Im Gegensatz zu älteren Forschungspositionen, die dem europapolitischen Engagement der Amerikaner hauptsächlich ökonomischen Eigennutz und hegemoniale Absichten bei nur geringem Interesse an einem föderalen Europa unterstellten [13], besteht in der neueren Forschung weitgehend Konsens darüber, dass die Europäer die amerikanische Einflussnahme nicht nur mehr oder weniger zustimmend akzeptiert haben, sondern die Vereinigten Staaten geradezu aufgefordert haben, sich an der Lösung der innereuropäischen Probleme zu beteiligen. Nach einer inzwischen weithin akzeptierten These suchten die westeuropäischen Staaten nach dem Krieg die enge Anlehnung an die Vereinigten Staaten, da sie sich alleine weder im Stande sahen, ihre zerstörten Volkswirtschaften wieder aufzubauen, noch sich gegen die äußere Bedrohung vor allem durch die sowjetischen Expansionsgelüste in Europa zur Wehr zu setzen, noch die Einflüsse und Machtansprüche der kommunistischen Parteien in ihren eigenen durch den Krieg sozial zerrütteten und wirtschaftlich schwachen Staaten zurückzuweisen. [14] In diesem Zusammenhang wird von der Forschung allerdings auch ausdrücklich betont, dass die USA ihre Vorstellungen keinesfalls eins zu eins durchsetzen konnten. Vielmehr zeigten sich die Europäer durchaus in der Lage, amerikanische Vorhaben abzuändern und eigene Akzente zu setzen, was sich unter anderem an der erfolgreichen Zurückweisung der", "KomplettPlagiat", "nein", "Weege 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Weege%202005", "Teil eines durchgehenden Plagiats von Seite 199-214. {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 202, "101-109", "[570] Dazu etwa ''D. Krüger'', Sicherheit durch Integration? Die wirtschaftliche und politische Integration Westeuropas 1947 bis 1957, 2003, S. 17 f. [571] Vgl. ''K.K. Patel'' (2004), S. 7. [572] Siehe etwa noch ''J. Heideking'', Die Vereinigten Staaten, der Marshall-Plan und die Anfänge der europäischen Integration, in: R. Dietl / F. Knipping (Hrsg.), Begegnungen zweier Kontinente. Die Vereinigten Staaten und Europa seit dem Ersten Weltkrieg, 1999, S. 17 ff., 17 m.w. N. [573] ''G. Lundestad'', The United States and Europe since 1945. From „Empire by Invitation“ to Transatlatic Drift, 2003, hebt diesen Aspekt wiederholt hervor.", 7, "102-105", "[11] Krüger (2003) nach Patel (2004c), S. 7; Wallerstein (2004), S. 1. [12] Patel (2004a), S. 7; Neuss (2000) nach Patel (2004b). [13] Heideking (1999), S. 17; Patel (2004), S. 7. [14] Lundestadt (2003) nach Patel (2004a), S. 2.", "Verschleierung", "nein", "Weege 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Weege%202005", "Die Fußnoten wurden mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befinden sich an der gleichen Stelle. {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 203, "01-28", "immer wieder vorgetragenen amerikanischen Forderungen nach größeren Rüstungsanstrengungen seitens der Europäer, aber auch an der Einflussnahme vor allem Frankreichs und Großbritanniens auf die integrationspolitischen Vorstel- lungen Washingtons belegen lässt. [574] Vor diesem Hintergrund charakterisiert ''G. Lundestad'' die Position der USA in Westeuropa als „empire by invitation“, womit er zum Ausdruck bringt, dass die amerikanische Einflussnahme auf Westeuropa keineswegs gegen den Widerstand der betroffenen Länder erfolgte, sondern im Gegenteil vielfach auf deren erklärten Wunsch hin zustande kam. Dabei versteht Lundestad „empire“ in Abgrenzung zu älteren Formen direkter Herrschaft wertneutral als hierarchisches System mit einem Zentrum, das auch und vor allem mit Hilfe seiner integrationspolitischen Bemühungen seine Einflusssphäre auf eine Reihe unabhängiger Staaten ausdehnt. [575] Das insgesamt einigende Bekenntnis zu demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipien setzt der Einflussnahme seitens der amerikanischen Vormacht freilich messbare Grenzen und lässt Kritik und Gegenvorschläge der abhängigen Staa- ten nicht von vorneherein aussichtslos erscheinen. [576] Bei allem Einsatz für eine stärkere Integration der europäischen Staaten in den fünfziger Jahren war die amerikanische Politik nicht frei von Brüchen und Widersprüchen. Hatten die USA zunächst noch von den Europäern initiierte supranationale Initiativen unterstützt, als die Europäer sich bereits zurückgezogen hatten, ließen seit etwa 1954 auch die Amerikaner in ihren Integrationsbemühungen nach und konzentrierten sich mehr auf ihr Verhältnis zu Großbritannien und zur NATO. Überhaupt scheint die NATO, nachdem sie sich als leistungsfähiges und erfolgreiches Instrument zur Lösung der inneren und äußeren Sicherheitsprobleme erwiesen hatte, die Westeuropäer der Notwendigkeit enthoben zu haben, gegenüber der Herausforderung des Ostblocks eine politisch voll integrierte Gemeinschaft aufzubauen. Die transatlantische Einbindung garantierte größtmögliche Sicherheit (wenngleich auch eine allzu eingeschränkte Sicht- und Empfindungslage) und machte einen weiteren", "7-8", "", "immer wieder vorgetragenen amerikanischen Forderungen nach größeren Rüstungsanstrengungen seitens der Europäer, aber auch an der Einflussnahme vor allem Frankreichs und Großbritanniens auf die integrationspolitischen Vorstellungen Washingtons (z.B. bei der gescheiteren supranationalen Umorganisation der OEEC, der Errichtung der EGKS oder beim Scheitern von EVG und EPG) belegen lasse.[15] Vor diesem Hintergrund charakterisiert der norwegische Politikwissenschaftler Geir Lundestad die Position der USA in Westeuropa als „empire by invitation", womit er zum Ausdruck bringt, dass die amerikanische Einflussnahme auf Westeuropa keineswegs gegen den Widerstand der betroffenen Länder erfolgte, sondern im Gegenteil vielfach auf deren erklärten Wunsch hin zustande kam. Dabei versteht Lundestad „empire" in Abgrenzung zu älteren Formen direkter Herrschaft wertneutral als hierarchisches System mit einem Zentrum, das auch und vor allem mit Hilfe seiner integrationspolitischen Bemühungen seine Einflusssphäre auf eine Reihe unabhängiger Staaten ausdehnt.[16] Das Zentrum wie Peripherie-Staaten des amerikanischen „Empire" einigende Bekenntnis zu demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipien setzt der Einflussnahme seitens der amerikanischen Vormacht freilich Grenzen und lässt Kritik bzw. Gegenvorschläge der abhängigen Staaten nicht von vorneherein aussichtslos erscheinen. [...] Bei allem Einsatz für eine stärkere Integration der europäischen Staaten in den fünfziger Jahren war die amerikanische Politik nicht frei von Brüchen und Widersprüchen. Hatten die USA zunächst noch von den Europäern initiierte supranationale Initiativen unterstützt, als die Europäer sich bereits zurückgezogen hatten, ließen seit etwa 1954 auch die Amerikaner in ihren Integrationsbemühungen nach und konzentrierten sich mehr auf ihr Verhältnis zu Großbritannien und zur NATO. Überhaupt scheint die NATO, nachdem sie sich als leistungsfähiges und erfolgreiches Instrument zur Lösung der inneren und äußeren Sicherheitsprobleme erwiesen hatte, die Westeuropäer der Notwendigkeit enthoben zu haben, gegenüber der Herausforderung des Ostblocks eine politisch voll integrierte Gemeinschaft aufzubauen. Die transatlantische Einbindung garantierte größtmögliche Sicherheit und machte einen weiteren", "KomplettPlagiat", "nein", "Weege 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Weege%202005", "" 203, "101-102", "[574] So z. B. bei der gescheiteren supranationalen Umorganisation der OEEC, der Errichtung der EGKS oder beim Scheitern von EVG und EPG.", 8, "", "(z.B. bei der gescheiteren supranationalen Umorganisation der OEEC, der Errichtung der EGKS oder beim Scheitern von EVG und EPG)", "KomplettPlagiat", "nein", "Weege 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Weege%202005", "Auslagerung eines Einschubs des Originaltextes in die Fußnote." 203, "102-109", "[574] [...] Siehe auch ''H.R. Hammerich'', Jeder für sich und Amerika gegen alle? Die Lastenteilung der NATO am Beispiel des Temporary Council Comittee 1949 bis 1954, 2003 sowie ''B. Neuss'', Der „gütige Hegemon“ und Europa. Die Rolle der USA bei der europäischen Einigung, in: R.C. Meier-Walser / B. Rill (Hrsg.), Der europäische Gedanke. Hintergrund und Finalität, 2001, S. 155 ff., 157 f., 159 ff. [575] ''G. Lundestad'', „Empire“ by Integration. The United States and European Integration 1945 –1997, 1998, S. 2 ff. sowie umfassend ''ders'', The United States and Europe since 1945. From „Empire by Invitation“ to Transatlatic Drift, 2003.", "Seitenzahl(en) der Fundstelle, bei Websites: 1 - mehrere als '12-23'", "optional, evtl. hilfreich", "[15] Hammerich (2003) nach Patel (2004), S. 5; vgl. Neuss (2001), S. 157f., 159 u. 159-162. [16] Lundestad (2003) nach Patel (2004a), S. 2.; Lundestad (1998), S. 2-4.", "Verschleierung", "nein", "Weege 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Weege%202005", "Die Fußnoten wurden mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befinden sich an der gleichen Stelle." 203, "110-116", "[576] Insbesondere in Situationen, in denen einzelne europäische Länder sich in ihren existenziellen Grundlagen bedroht sahen, wie dies etwa bei Frankreich angesichts der bei Umsetzung der EVG-Pläne befürchteten militärischen Aufwertung der Bundesrepublik der Fall war, kann auch noch so großer Druck der USA die betroffenen europäischen Staaten nicht zum Einlenken bewegen, vgl. ''M.J. Hillenbrand'', Die USA und die EG. Spannungen und Möglichkeiten, in: K. Kaiser / H.-P. Schwarz (Hrsg.), Amerika und Westeuropa. Gegenwarts- und Zukunftsprobleme, 1977, S. 288 ff., 288.", 8, "", "Insbesondere in Situationen, in denen einzelne europäische Länder sich in ihren existenziellen Grundlagen bedroht sahen, wie dies etwa bei Frankreich angesichts der bei Umsetzung der EVG-Pläne befürchteten militärischen Aufwertung der Bundesrepublik der Fall war, kann auch noch so großer Druck der USA die betroffenen europäischen Staaten nicht zum Einlenken bewegen. [17: Vgl. Neuss (2001), S. 161 ; Hillenbrand (1977), S. 288, Krüger (2003) nach Patel (2004c), S. 7.]", "KomplettPlagiat", "nein", "Weege 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Weege%202005", "Auslagerung eines Satzes des Originaltextes in eine Fußnote." 204, "01-36", "Souveränitätsverzicht der auf ihre nationalstaatliche Eigenständigkeit bedachten westeuropäischen Staaten zugunsten eines stärker integrierten, föderalen Europas (vordergründig) überflüssig. Angesichts der Verlagerung der europapolitischen Anstrengungen der Amerikaner kann es kaum verwundern, dass auch die beiden gegen Ende der fünfziger Jahre ausgehandelten und für den weiteren europäischen Einigungsprozess besonders erfolgreichen Projekte, die Euratom und die EWG auf rein europäischen Initiativen basierten und hinsichtlich ihrer Realisierungschancen von Washington äußerst skeptisch beurteilt wurden. Gleichwohl unterstützte die amerikanische Regierung auf Drängen der Europäer beide Projekte und vermittelte hinter den Kulissen zwischen den Verhandlungspartnern, da sie zu der Überzeugung gelangt war, dass die zu erwartenden Vorteile – unter anderem das Erreichen einer weiteren europäischen Integrationsstufe, Sicherung der Energieversorgung, Kontrolle der militärisch orientierten Atomforschung, Vertiefung der Anbindung Deutschlands an den Westen, Schaffung eines großen europäischen Binnenmarkts (mit neuen Marktchancen auch für die amerikanische Wirtschaft) – die befürchteten Nachteile vor allem für die amerikanische Wirtschaft (durch Subventionen oder Schutzzölle im Agrarbereich sowie Erhöhung des Konkurrenzdrucks und Exporteinbußen für die amerikanische Industrie) unter allgemein- wie sicherheitspolitischen Gesichtspunkten rechtfertigten. Wie oben bereits dargestellt konnten nach langwierigen, aber letztlich erfolgreichen Verhandlungen im Frühjahr 1957 die EWG und die Euratom mit der Ratifizierung der „Römischen Verträge“ ins Leben gerufen werden. Während die politische Bedeutung von Euratom insgesamt gering blieb und ihre integrationspolitischen Wirkungen bescheiden ausfielen, erwies sich die EWG als entscheidender Kristallisationspunkt für alle weiteren europäischen Einigungsbestrebungen. [577] ''b) Die 60er Jahre: amerikanische Europapolitik im doppelten Spannungsfeld zwischen Kooperation und Ambivalenz'' Etwa ein Jahrzehnt nach Beginn der Bestrebungen, die westeuropäischen Staaten in supranationale Strukturen einzubinden und damit die politische, wirtschaftliche und militärische Integration Europas voranzutreiben, war mit amerikanischer Unterstützung vor allem im wirtschaftlichen Bereich ein enges organisatorisches Beziehungsgeflecht in Kontinentaleuropa entstanden, das in den beteiligten Staaten neben einer gedeihlichen wirtschaftlichen und insgesamt stabilen inneren Entwicklung auch das friedliche Zusammenleben beförderte. Die nun einsetzende Dynamik des europäischen Integrationsprozesses und die wieder erlangte", "8-9", "", "Souveränitätsverzicht der auf ihre nationalstaatliche Eigenständigkeit bedachten westeuropäischen Staaten zugunsten eines stärker integrierten, föderalen Europas überflüssig. [18] Angesichts der Verlagerung der europapolitischen Anstrengungen der Amerikaner kann es kaum verwundern, dass auch die beiden gegen Ende der fünfziger Jahre ausgehandelten und für den weiteren europäischen Einigungsprozess besonders erfolgreichen Projekte, die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) auf rein europäischen Initiativen basierten und hinsichtlich ihrer Realisierungschancen von Washington äußerst skeptisch beurteilt wurden. Gleichwohl unterstützte die amerikanische Regierung auf Drängen der Europäer beide Projekte und vermittelte hinter den Kulissen zwischen den Verhandlungspartnern, da sie zu der Überzeugung gelangt war, dass die zu erwartenden Vorteile - unter anderem das Erreichen einer weiteren europäischen Integrationsstufe, Sicherung der Energieversorgung, Kontrolle der militärisch orientierten Atomforschung, Vertiefung der Anbindung Deutschlands an den Westen, Schaffung eines großen europäischen Binnenmarkts (mit neuen Marktchancen auch für die amerikanische Wirtschaft) - die befürchteten Nachteile vor allem für die amerikanische Wirtschaft (durch Subventionen oder Schutzzölle im Agrarbereich sowie Erhöhung des Konkurrenzdrucks und Exporteinbußen für die amerikanische Industrie) unter allgemein - wie sicherheitspolitischen Gesichtspunkten rechtfertigten. Nach langwierigen, aber letztlich erfolgreichen Verhandlungen konnten im Frühjahr 1957 die EWG und die Euratom mit der Ratifizierung der „Römischen Verträge" ins Leben gerufen werden. Während die politische Bedeutung von Euratom insgesamt gering blieb und ihre integrationspolitischen Wirkungen bescheiden ausfielen, erwies sich die EWG als entscheidender Kristallisationspunkt für alle weiteren europäischen Einigungsbestrebungen. [19] '''3. Kooperation und wachsende Ambivalenz der amerikanischen Europapolitik in den sechziger Jahren''' Rund eine Dekade nach Beginn der Bestrebungen, die westeuropäischen Staaten in supranationale Strukturen einzubinden und damit die politische, wirtschaftliche und militärische Integration Europas voranzutreiben, war mit amerikanischer Unterstützung vor allem im wirtschaftlichen Bereich ein enges organisatorisches Beziehungsgeflecht in Kontinentaleuropa entstanden, das in den beteiligten Staaten nicht nur eine gedeihliche wirtschaftliche und stabile innere Entwicklung beförderte, sondern auch das friedliche Zusammenleben der über Jahrhunderte verfeindeten Länder stabilisierte sowie vielfältige Möglichkeiten für eine gemeinsame Zukunft eröffnete. Die nun einsetzende Dynamik des europäischen Integrationsprozesses und die wieder erlangte", "Verschleierung", "nein", "Weege 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Weege%202005", "Laut Focus Online nahezu wortgetreues, durchgängiges Komplettplagiat auf Seiten 209 - 214. http://www.focus.de/politik/deutschland/guttenberg-weiteres-bundestags-gutachten-verwendet_aid_602178.html {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 204, "101-103", "[577] Umfassend ''B. Neuss'' (2001) S. 163 f.; siehe auch ''R. Hrbek'', Europa in der internationalen Politik, in: U. Albrecht / H. Vogler (Hrsg.), Lexikon der internationalen Politik, 1997, S. 131 ff., 133.", 9, "?", "[19] Neuss (2001), S. 163f.; Hrbek (1997), S. 133; Hillenbrand 1977, S. 288f.", "Verschleierung", "nein", "Weege 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Weege%202005", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle. {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 205, "01-15", "wirtschaftliche Stärke und politisch-gesellschaftliche Stabilität der europäischen Staaten hatte auch Auswirkungen auf die europäische Rolle der USA und die transatlantischen Beziehungen. Auch wenn die USA die grundlegenden Leitlinien ihrer Europapolitik nicht veränderten und nach wie vor fördernd in den europäischen Einigungsprozess eingriffen, entwickelten sich nun mehr und mehr Frankreich und Deutschland zum eigentlichen Motor der europäischen Einigung. Trotz eines zunehmend selbstbewussten Auftretens der europäischen Staaten verstanden sich die USA weiterhin als Förderer der europäischen Einigung, mehr noch: in ihren strategischen Konzepten wiesen sie Europa eine zentrale Rolle zu. In dem von der ''Kennedy''-Administration entwickelten „Grand Design" für die transatlantische Gemeinschaft sollte ein ökonomisch, militärisch und politisch starkes und geeintes Europa eine tragende Rolle als zweite gleichberechtigte Säule neben der amerikanischen einnehmen.[578] In seiner weithin beachteten Rede vom 4. Juli 1962 in Philadelphia, in der er das neue NATO-Konzept vorstellte, bekannte sich ''J.F. Kennedy'' daher auch ausdrücklich zur europäischen Integration:", "9-10", "optional, evtl. hilfreich", "wirtschaftliche Stärke und politisch-gesellschaftliche Stabilität der europäischen Staaten hatte auch Auswirkungen auf die europäische Rolle der USA und die transatlantischen Beziehungen. Auch wenn die USA die grundlegenden Leitlinien ihrer Europapolitik nicht veränderten und nach wie vor fördernd und unterstützend in den europäischen Einigungsprozess eingriffen, entwickelten sich nun mehr und mehr Frankreich und Deutschland zum eigentlichen Motor der europäischen Einigung.[20] Dass die europäischen Staaten angesichts wachsender wirtschaftlicher und politischer Konsolidierung auch gegenüber ihren Verbündeten jenseits des Atlantiks zunehmend selbstbewusster auftraten und eigene politische Akzente setzten, war zu erwarten und dürfte auch die Regierungen in Washington kaum überrascht haben. Immer noch verstanden sich die USA als Förderer der europäischen Einigung, mehr noch: in ihren strategischen Konzepten wiesen sie Europa eine zentrale Rolle zu. In dem von der Kennedy-Administration entwickelten „Grand Design" für die transatlantische Gemeinschaft sollte ein ökonomisch, militärisch und politisch starkes und geeintes Europa eine tragende Rolle als zweite gleichberechtigte Säule neben der amerikanischen einnehmen. In seiner weithin beachteten Rede vom 4. Juli 1962 in Philadelphia, in der er das neue NATO-Konzept vorstellte, bekannte sich Kennedy daher auch ausdrücklich zur europäischen Integration:", "Verschleierung", "nein", "Weege 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Weege%202005", "Teil eines durchgehenden Plagiats von Seite 199-214. http://www.focus.de/politik/deutschland/guttenberg-weiteres-bundestags-gutachten-verwendet_aid_602178.html {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 205, "16-19", "„Die Vereinigten Staaten sehen auf dieses große neue Unterfangen mit Hoffnung und Bewunderung. Wir betrachten ein starkes und vereintes Europa nicht als Rivalen, sondern als Partner. Seinen Fortschritt zu unterstützen, war siebzehn Jahre lang das Hauptanliegen unserer Außenpolitik.“ [579]", 10, "", "„Die Vereinigten Staaten sehen auf dieses große neue Unterfangen mit Hoffnung und Bewunderung. Wir betrachten ein starkes und vereintes Europa nicht als Rivalen, sondern als Partner. Seinen Fortschritt zu unterstützen, war siebzehn Jahre lang das Hauptanliegen unserer Außenpolitik." [21]", "KomplettPlagiat", "nein", "Weege 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Weege%202005", "Es handelt sich bei dieser Fundstelle um ein grds. ordnungsgemäß ausgewiesenes Zitat des amerikanischen Präsidenten John Kennedy. Allerdings ist das Zitat auch an exakt derselben Stelle in der kopierten Urschrift von Wilhelm Weege enthalten. Solchermaßen handelt es sich also um ein "kopiertes Zitat" und im weiteren Sinne auch um ein Plagiat, weil zwar der Inhalt des Zitats nicht gestohlen wurde, wohl aber die logische Einbettung in den Duktus des Ursprungsverfassers. Damit handelt es sich bei diesem kopierten Zitat zumindest auch um ein Strukturplagiat. Die intellektuelle Eigenleistung des Verfassers der Dissertation beträgt hier jedenfalls Null - sieht man einmal vom Lesen und Kopieren des Textes ab. http://www.focus.de/politik/deutschland/guttenberg-weiteres-bundestags-gutachten-verwendet_aid_602178.html {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 205, "20-28", "Trotz allem: jenseits derartiger langfristiger strategischer Überlegungen nahm im politischen Alltag die Zahl der Differenzen und Konflikte zwischen Amerikanern und Europäern zu. Insbesondere die französische Regierung unter Präsident ''de Gaulle'' forderte mit seinen Versuchen, autonome, von den amerikanischen Hegemonialinteressen unabhängige europäische Strukturen und mit den USA eine gleichberechtigte und gleichgewichtige Partnerschaft aufzubauen (Konzept einer europäischen dritten Kraft), die amerikanische Führungsrolle in Europa ein ums andere Mal heraus. [580] Ein Umstand, der bis heute durchzuscheinen, gelegentlich Platz zu greifen vermag.", 10, "", "Jenseits derartiger langfristiger strategischer Überlegungen nahm im politischen Alltag die Zahl der Differenzen und Konflikte zwischen Amerikanern und Europäern zu. Insbesondere die französische Regierung unter Präsident de Gaulle forderte mit seinen Versuchen, autonome, von den amerikanischen Hegemonialinteressen unabhängige europäische Strukturen und mit den USA eine gleichberechtigte und gleichgewichtige Partnerschaft aufzubauen (Konzept einer europäischen dritten Kraft), die amerikanische Führungsrolle in Europa ein ums andere Mal heraus.", "KomplettPlagiat", "nein", "Weege 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Weege%202005", "http://www.focus.de/politik/deutschland/guttenberg-weiteres-bundestags-gutachten-verwendet_aid_602178.html {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 205, "101-104", "[578] ''J.F. Kennedy'', The Goal of an Atlantic Partnership. Rede in Philadelphia am 4. Juli 1962, zit. nach ''M.J. Hillenbrand'' (1977), S. 289; vgl. auch '' E.-O. Czempiel/ C.- C. Schweitzer'', Weltpolitik der USA nach 1945. Einführung und Dokumente, 1989, S. 254. [579] J.F. Kennedy, ebenda.", 10, "?", "[21] John F. Kennedy, The Goal of an Atlantic Partnership. Rede in Philadelphia am 4. Juli 1962, zit. nach Hillenbrand (1977), S. 289; vgl. Czempiel / Schweitzer (1989), S. 254.", "Verschleierung", "nein", "Weege 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Weege%202005", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an einer ähnlichen Stelle. http://www.focus.de/politik/deutschland/guttenberg-weiteres-bundestags-gutachten-verwendet_aid_602178.html {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 205, "105-115", "[580] Anlass zu Irritationen und Konflikten boten unter anderem der Gemeinsame Markt, vor allem die von Frankreich vorangetriebene Ausgestaltung des gemeinsamen Agrarmarktes, der mit seinen protektionistischen Praktiken amerikanischen Wirtschaftsinteressen tendenziell zu schaden drohte; die durch den Übergang von der Strategie der „massiven Vergeltung“ zur Strategie der „flexiblen Antwort“ bei den Europäern ausgelöste Sorge vor einer Aufweichung des atomaren Schutzschilds der USA für Europa; der deutsch-französische Freundschaftsvertrag von 1963, den de Gaulle im Sinne der europäischen Führungspläne Frankreichs gegen die USA auszuspielen beabsichtigte; der – auf Betreiben Frankreichs erfolgte – Ausschluss Großbritanniens aus dem Gemeinsamen Markt; der – aufgrund amerikanischer Bevorzugung Großbritanniens eingeleitete – atomare Alleingang der Franzosen; der Rückzug Frankreichs aus der Verteidigungsorganisation der NATO im", "10-11", "optional, evtl. hilfreich", "Anlass zu Irritationen und Konflikten boten unter anderem:[22] - der Gemeinsame Markt, vor allem die von Frankreich vorangetriebene Ausgestaltung des gemeinsamen Agrarmarktes, der mit seinen protektionistischen Praktiken amerikanischen Wirtschaftsinteressen tendenziell zu schaden drohte; - die durch den Übergang von der Strategie der „massiven Vergeltung" zur Strategie der „flexiblen Antwort" bei den Europäern ausgelöste Sorge vor einer Aufweichung des atomaren Schutzschilds der USA für Europa; - der deutsch-französische Freundschaftsvertrag von 1963, den de Gaulle im Sinne der europäischen Führungspläne Frankreichs gegen die USA auszuspielen beabsichtigte; - der - auf Betreiben Frankreichs erfolgte - Ausschluss Großbritanniens aus dem Gemeinsamen Markt; - der - aufgrund amerikanischer Bevorzugung Großbritanniens eingeleitete - atomare Alleingang der Franzosen; - der Rückzug Frankreichs aus der Verteidigungsorganisation der NATO im", "KomplettPlagiat", "nein", "Weege 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Weege%202005", "Auslagerung des Originaltextes in die Fußnote. {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 206, "01-30", "Auf wirtschaftlichem Gebiet war der amerikanischen Einflussnahme in Europa nur bedingt Erfolg beschieden. So gelang es den USA, durch Gründung der OECD die aufstrebende EWG in den größeren Zusammenhang der (westlichen) Industriestaaten zum Zwecke der Koordinierung der Wirtschaftspolitik und Kooperation bei der Auslandshilfe einzubetten. Auch war es noch unter der Kennedy-Administration gelungen, Zollvereinbarungen mit der EWG auf den Weg zu bringen und durch Senkung der Zölle auf Industrieprodukte eine erhebliche Liberalisierung des Handels zwischen den Industriestaaten herzustellen. Dagegen scheiterte der amerikanische Plan, durch Errichtung einer europäischen Freihandelszone mit der EWG, Großbritannien und dem Commonwealth eine kontinentaleuropäische Blockbildung zu verhindern. [581] Differenzen und Fehlschläge dieser Art verstärkten eine bereits Anfang der sechziger Jahre unter amerikanischen Führungsgruppen spürbare ambivalente Haltung gegenüber dem europäischen Einigungsprozess: Einerseits gab es eine breite Unterstützung für die europäischen Einigungsbemühungen, deren geopolitische Bedeutung nach wie vor unumstritten war. Auch erkannte die amerikanische Wirtschaft die neuen ökonomischen Chancen der EWG und nutzte den durch diese hergestellten größeren Markt für eine Steigerung ihrer Direktinvestitionen in Europa (was dort Ängste vor „amerikanischer Überfremdung“ auslöste). Andererseits empfand man insbesondere die EWG-Agrarpolitik und die Bevorzugung des Mittelmeerraums und Afrikas durch die EWG als Diskriminierung mit negativen Auswirkungen auf den eigenen Export. Vor allem aber tat man sich jenseits des Atlantiks schwer damit anzuerkennen, dass die aus der Einigung resultierende machtpolitische Stärkung Europas zwangsläufig eine Relativierung, wenn nicht sogar auf kurz oder lang eine Beendigung der amerikanischen Führungsrolle in Europa zur Folge haben musste. Auch wenn der amerikanische Führungsanspruch sich mit dem bereits von Kennedy propagierten Partnerschaftsmodell schwer vereinbaren ließ, konnten ihn die Amerikaner aber vor allem mit Verweis auf die fehlende politische Einheit und großen militärtechnischen Defizite der Europäer zumindest auf sicherheitspolitischem Gebiet weiterhin geltend machen.", 11, "", "Auch auf wirtschaftlichem Gebiet war der amerikanischen Einflussnahme in Europa nur bedingt Erfolg beschieden. So gelang es den USA, durch Gründung der OECD die aufstrebende EWG in den größeren Zusammenhang der (westlichen) Industriestaaten zwecks Koordinierung der Wirtschaftspolitik und Kooperation bei der Auslandshilfe einzubetten. Auch war es noch unter der Kennedy-Administration gelungen, Zollvereinbarungen mit der EWG auf den Weg zu bringen und durch Senkung der Zölle auf Industrieprodukte eine erhebliche Liberalisierung des Handels zwischen den Industriestaaten herzustellen. Dagegen scheiterte der amerikanische Plan, durch Errichtung einer europäischen Freihandelszone mit der EWG, Großbritannien und dem Commonwealth eine kontinentaleuropäische Blockbildung zu verhindern.[23] Differenzen und Fehlschläge dieser Art verstärkten eine bereits Anfang der sechziger Jahre unter amerikanischen Führungsgruppen spürbare ambivalente Haltung gegenüber dem europäischen Einigungsprozess: Einerseits gab es eine breite Unterstützung für die europäischen Einigungsbemühungen, deren geopolitische Bedeutung nach wie vor unumstritten war. Auch erkannte die amerikanische Wirtschaft die neuen ökonomischen Chancen der EWG und nutzte den durch diese hergestellten größeren Markt für eine Steigerung ihrer Direktinvestitionen in Europa (was dort Ängste vor „amerikanischer Überfremdung" auslöste). Andererseits empfand man insbesondere die EWG-Agrarpolitik und die Bevorzugung des Mittelmeerraums und Afrikas durch die EWG als Diskriminierung mit negativen Auswirkungen auf den eigenen Export. Vor allem aber tat man sich jenseits des Atlantiks schwer damit anzuerkennen, dass die aus der Einigung resultierende machtpolitische Stärkung Europas zwangsläufig eine Relativierung, wenn nicht sogar auf kurz oder lang eine Beendigung der amerikanischen Führungsrolle in Europa zur Folge haben musste. Auch wenn der amerikanische Führungsanspruch sich mit dem bereits von Kennedy propagierten Partnerschaftsmodell schwer vereinbaren ließ, konnten ihn die Amerikaner aber vor allem mit Verweis auf die fehlende politische Einheit und großen militärtechnischen Defizite der Europäer zumindest auf sicherheitspolitischen Gebiet weiterhin geltend machen.", "KomplettPlagiat", "nein", "Weege 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Weege%202005", "{{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 206, "101-102", "März 1966; die Weigerung, sich in die Rüstungskontrollgespräche mit der Sowjetunion einbinden zu lassen, vgl. hierzu ''W. Link'', [...]", 11, "optional, evtl. hilfreich", "März 1966; - die Weigerung, sich in die Rüstungskontrollgespräche mit der Sowjetunion einbinden zu lassen.", "KomplettPlagiat", "nein", "Weege 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Weege%202005", "Auslagerung des Originaltextes in eine Fußnote. {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 206, "102-108", "vgl. hierzu ''W. Link'', Historische Kontinuitäten und Diskontinuitäten im transatlantischen Verhältnis – Folgerungen für die Zukunft, in: ''M. Kahler / W. Link'' (Hrsg.), Europa nach der Zeitenwende – die Wiederkehr der Geschichte, 1995, S. 49 ff., 117, 120 sowie jüngst ''I. Wallerstein'', Die USA und Europa – 1945 bis heute, im Internet unter: www.uni-kassel.de/ fb5/ frieden/ themen/ Europa/ wallerstein.html. [581] Vgl. ''E.-O. Czempiel / C.-C. Schweitzer'', Weltpolitik der USA nach 1945. Einführung und Dokumente, 1989, S. 256 f.", "10-11", "?", "[22] Hillenbrand (1977), S. 289; Czempiel / Schweitzer (1989), S. 254f.; Wallerstein (2004); Link (1995), S. 117 u. 120. [23] Czempiel / Schweitzer (1989), S. 256f.", "Verschleierung", "nein", "Weege 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Weege%202005", "Der erste Absatz ist Teil der Fußnote 580. Die Fußnoten wurden mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an einer ähnlichen Stelle. {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 207, "01-15", "''c) Die 70er Jahre: Das Abfedern von transatlantischen Rivalitäten und Friktionsfeldern'' Nachdem sich bereits in den sechziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts andeutete, dass die Amerikaner auf europapolitische Misserfolge, Ausweitung des transatlantischen Konfliktpotentials und wachsenden Gestaltungswillen der zu neuem Selbstbewusstsein gelangten Europäer mit nachlassendem Interesse an der europäischen Integration reagierten [582] , scheint sich diese Haltung in der Europapolitik in den siebziger Jahren weiter verfestigt zu haben; zumindest zeichnete sich damals der europapolitische Kurs der USA durch wachsende Distanz gegenüber den europäischen Partnern und ihren Integrationsbemühungen sowie durch eine insgesamt veränderte weltpolitische Prioritätensetzung aus. Dass dieser Kurswechsel auch einen Reflex auf die bisherigen Misserfolge in der Europapolitik darstellte, lässt sich an der Kongressrede Präsident Nixons vom Februar 1970 ablesen, in der er die Grundlinien seines neuen Ansatzes in der Europapolitik vorstellte:", 12, "", "'''4. Rivalitäten und Risse im transatlantischen Verhältnis während der siebziger Jahre''' Bereits in den sechziger Jahren deutete sich an, dass die Amerikaner auf europapolitische Misserfolge, Ausweitung des transatlantischen Konfliktpotentials und wachsenden Gestaltungswillen der zu neuem Selbstbewusstsein gelangten Europäer mit nachlassendem Interesse an der europäischen Integration reagierten. [25] In den siebziger Jahren scheint sich diese Haltung in der Europapolitik weiter verfestigt zu haben; zumindest zeichnete sich der europapolitische Kurs der USA in den siebziger Jahren durch wachsende Distanz gegenüber den europäischen Partnern und ihren Integrationsbemühungen sowie durch eine insgesamt veränderte weltpolitische Prioritätensetzung aus. Dass dieser Kurswechsel auch ein Reflex auf die bisherigen Misserfolge in der Europapolitik darstellte, lässt sich an der Kongressrede Präsident Nixons vom Februar 1970 ablesen, in der er die Grundlinien seines neuen Ansatzes in der Europapolitik vorstellte:", "KomplettPlagiat", "nein", "Weege 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Weege%202005", "{{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 207, "16-24", "„Die Struktur Europas [...] ist grundsätzlich die Aufgabe der Europäer. Wir können Europa nicht vereinigen, und wir glauben nicht, dass es nur einen Weg zu diesem Ziel gibt. Wenn die Vereinigten Staaten sich in früheren Regierungsperioden zum eifrigen Anwalt machten, dann schadete dies mehr dem Fortschritt, als es ihm half. Wir glauben, dass wir den Prozess der europäischen Einigung nicht nur durch unsere Rolle in der Nordatlantischen Allianz und durch unsere Beziehungen zu europäischen Institutionen unterstützen können, sondern ebenso durch unsere bilateralen Beziehung zu den verschiedenen Staaten Europas. Für die weitere Zukunft werden diese Beziehungen die wesentlichen transatlantischen Bindungen darstellen [...]“ [583]", 12, "", "„Die Struktur Europas [...] ist grundsätzlich die Aufgabe der Europäer. Wir können Europa nicht vereinigen, und wir glauben nicht, dass es nur einen Weg zu diesem Ziel gibt. Wenn die Vereinigten Staaten sich in früheren Regierungsperioden zum eifrigen Anwalt machten, dann schadete dies mehr dem Fortschritt, als es ihm half. Wir glauben, dass wir den Prozess der europäischen Einigung nicht nur durch unsere Rolle in der Nordatlantischen Allianz und durch unsere Beziehungen zu europäischen Institutionen unterstützen können, sondern ebenso durch unsere bilateralen Beziehung zu den verschiedenen Staaten Europas. Für die weitere Zukunft werden diese Beziehungen die wesentlichen transatlantischen Bindungen darstellen [...]" [26]", "KomplettPlagiat", "nein", "Weege 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Weege%202005", "http://www.focus.de/politik/deutschland/guttenberg-weiteres-bundestags-gutachten-verwendet_aid_602178.html {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 207, "25-35", "Dies bedeutete nichts anderes, als dass die Administration der Vereinigten Staaten zwar weiterhin das Ziel einer europäischen Vereinigung unterstützte, sich aber von ihrer einstmaligen Rolle als Antreiber und Impulsgeber des europäischen Integrationsprozesses nunmehr endgültig verabschiedet hatte. Stattdessen zogen sie es vor, die innereuropäischen Entwicklungen nur noch indirekt über ihre bilateralen Beziehungen zu den einzelnen Mitgliedsländern der Gemeinschaft mehr zu begleiten als zu beeinflussen. Die Wendung in der Europapolitik der USA war Ausfluss eines sich seit Ende der sechziger Jahre abzeichnenden grundlegenden Richtungswechsels in der amerikanischen Außenpolitik, der in hohem Maße ökonomisch motiviert war. Während die US-Wirtschaft stagnierte bzw. in eine Rezession fiel, stiegen die", 12, "", "Dies bedeutete nichts anderes, als dass die Vereinigten Staaten zwar weiterhin das Ziel einer europäischen Vereinigung unterstützten, sich aber von ihrer einstmaligen Rolle als Antreiber und Impulsgeber des europäischen Integrationsprozesses endgültig verabschiedet hatten. Stattdessen zogen sie es vor, die innereuropäischen Entwicklungen nur noch indirekt über ihre bilateralen Beziehungen zu den einzelnen Mitgliedsländern der Gemeinschaft mehr zu begleiten als zu beeinflussen. Die Wendung in der Europapolitik der USA war Ausfluss eines sich seit Ende der sechziger Jahre abzeichnenden grundlegenden Richtungswechsels in der amerikanischen Außenpolitik, der in hohem Maße ökonomisch motiviert war. Während die US-Wirtschaft stagnierte bzw. in eine Rezession fiel, stiegen die", "KomplettPlagiat", "nein", "Weege 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Weege%202005", "{{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 207, "101-106", "[582] Siehe auch ''J.G. Giauque'', Grand Designs and Visions of Unity. The Atlantic Powers and the Reorganization of Western Europe, 1958 –1963, 2002. [583] ''R.M. Nixon'', U.S. Foreign Policy for the 1970’s. A New Strategy for Peace. Bericht des Präsidenten an den Kongress, Washington 1970, zit. nach ''M.J. Hillenbrand'', Die USA und die EG. Spannungen und Möglichkeiten, in: K. Kaiser / H.-P. Schwarz (Hrsg.), Amerika und Westeuropa. Gegenwarts- und Zukunftsprobleme, 1977, S. 288 ff., 300.", 12, "?", "[25] Giauque (2002) nach Patel (2004d), S. 9. [26] Richard M. Nixon, U.S. Foreign Policy for the 1970's. A New Strategy for Peace. Bericht des Präsidenten an den Kongress, Washington 1970, zit. Nach Hillenbrand (1977), S. 300.", "Verschleierung", "nein", "Weege 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Weege%202005", "Die Fußnoten wurden mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befinden sich an der gleichen Stelle. {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 208, "01-09", "[stiegen die] Kosten des weltpolitischen Engagements der USA ins Unermessliche. Die amerikanischen Militärausgaben im Ausland (insbesondere während des Vietnamkriegs), umfangreiche Auslandshilfen sowie beträchtliche wirtschaftliche Investitionen der Amerikaner in Europa hatten den US-Staatshaushalt arg strapaziert. Kapitalabflüsse ins Ausland und eine dramatische Abnahme der Goldreserven brachten die amerikanische Währung zunehmend in Schwierigkeiten, was schließlich dazu führte, dass die Regierung Nixon im August 1971 völlig überraschend die Goldbindung und Konvertibilität des Dollars aufhob (und damit das von den USA etablierte Weltwährungssystem von Brettan Woods beendete).[584]", "12-13", "", "Kosten des weltpolitischen Engagements der USA ins Unermessliche. Die amerikanischen Militärausgaben im Ausland (insbesondere während des Vietnamkriegs), umfangreiche Auslandshilfen sowie beträchtliche wirtschaftliche Investitionen der Amerikaner in Europa hatten den US-Staatshaushalt arg strapaziert. Kapitalabflüsse ins Ausland und eine dramatische Abnahme der Goldreserven brachten die amerikanische Währung zunehmend in Schwierigkeiten, was schließlich dazu führte, dass die Regierung Nixon im August 1971 völlig überraschend die Goldbindung und Konvertibilität des Dollars aufhob (und damit das von den USA etablierte Weltwährungssystem von ''Bretton Woods'' beendete).[27]", "KomplettPlagiat", "nein", "Weege 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Weege%202005", "Teil eines durchgehenden Plagiats von Seite 199-214. {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 208, "10-29", "Ausbildungen dieser Art signalisierten augenfällig, dass sich zumindest im wirtschaftlichen Bereich die überragende Position der USA zu relativieren begann. Auch wenn die dominante Weltmachtstellung der Vereinigten Staaten weiterhin unangetastet blieb, war nicht mehr zu übersehen, dass die westeuropäischen Staaten wirtschaftlich inzwischen weit fortgeschritten sich im Aufholprozess befanden und sich anschickten, das globale wirtschaftliche Kräfteverhältnis zu verändern. Vor allem die Staaten der Europäischen Gemeinschaft entwickelten ein der US-Wirtschaft nahezu ebenbürtiges Wirtschaftspotential. Es war deshalb wenig verwunderlich, dass die Europäer nun versuchten, die neu gewonnene wirtschaftliche Stärke dazu zu nutzten, ihre Unabhängigkeit gegenüber der „hegemonialen Führungsmacht“ jenseits des Atlantiks auszuweiten.[585] Erwartungsgemäß reagierte die US-Administration auf derartige Bestrebungen äußerst verstört. Dies lässt sich unter anderem an den Reaktionen der amerikanischen Regierung auf das Streben der EG-Mitglieder nach Harmonisierung ihrer Außenpolitik im Rahmen der Europäischen Politischen Zusammenarbeit (EPZ) erkennen. So hatte der von diesem Vorhaben eher verunsicherte US-Außenminister ''H. Kissinger'' zwar stets eine stärkere außenpolitische Zusammenarbeit der Europäer eingefordert und bei diesen moniert, dass er nicht wisse, welche „Telefonnummer“ er in Europa bei einer Verständigung im Krisenfall anrufen solle, andererseits machte er aber keinen Hehl daraus, dass ihm eine „freischwimmende [europäische Außenpolitik“ überaus suspekt war.[586]]", 13, "", "Entwicklungen dieser Art signalisierten augenfällig, dass sich zumindest im wirtschaftlichen Bereich die überragende Position der USA zu relativieren begann. Auch wenn die dominante Weltmachtstellung der Vereinigten Staaten weiterhin unangetastet blieb, war nicht mehr zu übersehen, dass die westeuropäischen Staaten wirtschaftlich inzwischen weit aufgeholt hatten und sich anschickten, das globale wirtschaftliche Kräfteverhältnis zu verändern. Vor allem die Staaten der Europäischen Gemeinschaft entwickelten ein der US-Wirtschaft nahezu ebenbürtiges Wirtschaftspotential. Es war deshalb wenig verwunderlich, dass die Europäer nun versuchten, die neu gewonnene wirtschaftliche Stärke dazu zu nutzten, ihre Unabhängigkeit gegenüber der hegemonialen Führungsmacht jenseits des Atlantiks auszuweiten. [...] Die Amerikaner reagierten auf derartige Bestrebungen äußerst verstört. Dies lässt sich unter anderem an den Reaktionen der amerikanischen Regierung auf das Streben der EG-Mitglieder nach Harmonisierung ihrer Außenpolitik im Rahmen der Europäischen Politischen Zusammenarbeit (EPZ) erkennen. So hatte der von diesem Vorhaben sehr verunsicherte US-Außenminister Kissinger zwar stets eine stärkere außenpolitische Zusammenarbeit der Europäer eingefordert und bei diesen moniert, dass er nicht wisse, welche „Telefonnummer" er in Europa bei einer Verständigung im Krisenfall anrufen solle, andererseits machte er aber keinen Hehl daraus, dass ihm eine „freischwimmende europäische Außenpolitik" überaus suspekt war.", "Verschleierung", "nein", "Weege 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Weege%202005", "Teil eines durchgehenden Plagiats von Seite 199-214. {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 208, "101-106", "[584] Ausführlicher ''G. Lundestad'', „Empire“ by Integration. The United States and European Integration 1945 –1997, 1998, S. 96 ff.; ''W. Link'', Historische Kontinuitäten und Diskontinuitäten im transatlantischen Verhältnis – Folgerungen für die Zukunft, in: M. Kahler / W. Link (Hrsg.), Europa nach der Zeitenwende – die Wiederkehr der Geschichte, 1995, S. 49 ff., 122 f.; ''E.-O. Czempiel / C.-C. Schweitzer'', Weltpolitik der USA nach 1945. Einführung und Dokumente, 1989, S. 257, 313 f.", 13, "optional, evtl. hilfreich", "[27] Link (1995), S. 122; Czempiel / Schweitzer (1989), S. 257 u. 313f.; Patel (2004), S. 15; Lundestad (1998), S. 96-102.", "Verschleierung", "nein", "Weege 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Weege%202005", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle. {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 208, "107-114", "[585] Neben dem Bestreben, sich etwa durch währungspolitische Koordinierungsbemühungen (europäische Währungsschlange, Block-Floating gegenüber dem Dollar) von den gravierenden Problemen der US-Wirtschaft abzukoppeln, zielten die europäischen Emanzipationsversuche auch auf eine größere Eigenständigkeit des sich vereinigenden Europa in der Weltpolitik – ohne allerdings die enge Anlehnung an die westliche Vormacht in Sicherheitsfragen sowie die feste Einbindung in die NATO in Frage zu stellen (ohne pointierte „Ausbruchsversuche“ Frankreichs außer Acht zu lassen), vgl. auch ''W. Link'' (1995), S. 123 ff.", 13, "optional, evtl. hilfreich", "Neben dem Bestreben, sich etwa durch währungspolitische Koordinierungsbemühungen (europäische Währungsschlange, Block-Floating gegenüber dem Dollar) von den gravierenden Problemen der USWirtschaft abzukoppeln, zielten die europäischen Emanzipationsversuche auch auf eine größere Eigenständigkeit des sich vereinigenden Europa in der Weltpolitik - ohne allerdings die enge Anlehnung an die westliche Vormacht in Sicherheitsfragen sowie die feste Einbindung in die NATO in Frage zu stellen. [28]", "KomplettPlagiat", "nein", "Weege 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Weege%202005", "Auslagerung eines Absatzes des Originaltextes in eine Fußnote. {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 209, "01-33", "europäische Außenpolitik“ überaus suspekt war. [586] Nixon stufte die auf politische Eigenständigkeit und Gleichberechtigung mit den USA zielenden Bestrebungen der EPZ in seiner Chicagoer Rede von April 1974 [587] gar als „ganging up“ der Europäer gegen die Vereinigten Staaten ein und stellte angesichts der auch auf anderen Feldern [588] sichtbar gewordenen Differenzen in aller Öffentlichkeit die Bündnisfrage. Rigoros lehnte er eine weitere Kooperation auf sicherheitspolitischem Gebiet für den Fall ab, dass die Europäer ihren wirtschaftlichen und politischen Konfrontationskurs weiterhin fortsetzten. Statt den Europäern größere politische Unabhängigkeit zuzugestehen, verfolgten die USA unter dem Eindruck der geschilderten ökonomischen Probleme seit Anfang der siebziger Jahre das Ziel, die Kosten für ihr weltpolitisches Engagement zu reduzieren, ohne international an Einfluss zu verlieren und die hegemoniale Grundstruktur des transatlantischen Bündnissystems aufzugeben. In diesem Sinne ist auch der Entwurf Kissingers für eine Atlantik-Charta von 1973 zu verstehen, in der er eine Neuordnung der transatlantischen Beziehungen vorschlug, in der die bisherige Aufgabenteilung (globale Rolle der USA, regionale Zuständigkeiten der europäischen Staaten) zwar grundsätzlich beibehalten, die Europäer aber als Gegenleistung für die amerikanische Sicherheitsgarantie wirtschaftliche Zugeständnisse machen und einen Teil der gewaltigen militärischen Lasten übernehmen sollten. [589] Die amerikanische Strategie, die sicherheitspolitische Abhängigkeit der europäischen Staaten von der westlichen Schutzmacht gegen die wirtschaftlichen und politischen Eigenständigkeitsbestrebungen der Europäer auszuspielen, erwies sich schließlich als erfolgreich – nicht zuletzt auch deshalb, weil die im Zuge der Entspannungspolitik forcierten bilateralen amerikanisch-sowjetischen Verhandlungen die Gefahr einer Durchlöcherung des amerikanischen Schutzschilds für Europa heraufzubeschwören drohten. Auf Vermittlung der Bundesrepublik Deutschland, die als Frontstaat im Kalten Krieg existenziell auf den militärischen Schutz der USA angewiesen war, lenkten die Europäer schließlich ein. Ein Schlüsselmoment ereignete sich auf der Konferenz auf Schloss Gymnich bei Bonn im April 1974: dort sicherten die Europäer zu, dass die USA bei EPZ-Beschlussfassungen, die amerikanische Interessen berühren, zu konsultieren sind. Die im Juni 1974 in Brüssel unterzeichnete „Atlantische Deklaration“ verpflichtete die europäischen Bündnispartner als Gegenleistung für die amerikanische Sicherheits-", "13-14", "", "europäische Außenpolitik" überaus suspekt war. Nixon stufte die auf politische Eigenständigkeit und Gleichberechtigung mit den USA zielenden Bestrebungen der EPZ in seiner Chicagoer Rede von April 1974 gar als Zusammenrottung (gangingup) der Europäer gegen die Vereinigten Staaten ein und stellte angesichts der auch auf anderen Feldern [...] sichtbar gewordenen Differenzen in aller Öffentlichkeit die Bündnisfrage. Rigoros lehnte er eine weitere Kooperation auf sicherheitspolitischem Gebiet für den Fall ab, dass die Europäer ihren wirtschaftlichen und politischen Konfrontationskurs weiterhin fortsetzten. [29] Statt den Europäern größere politische Unabhängigkeit zuzugestehen, verfolgten die Amerikaner unter dem Eindruck der geschilderten ökonomischen Probleme seit Anfang der siebziger Jahre das Ziel, die Kosten für ihr weltpolitisches Engagement zu reduzieren, ohne international an Einfluss zu verlieren und die hegemoniale Grundstruktur des transatlantischen Bündnissystems aufzugeben. In diesem Sinne ist auch der Entwurf Kissingers für eine Atlantik-Charta von 1973 zu verstehen, in der er eine Neuordnung der transatlantischen Beziehungen vorschlug, in der die bisherige Aufgabenteilung (globale Rolle der USA, regionale Zuständigkeiten der europäischen Staaten) zwar grundsätzlich beibehalten, die Europäer aber als Gegenleistung für die amerikanische Sicherheitsgarantie wirtschaftliche Zugeständnisse machen und einen Teil der gewaltigen militärischen Lasten übernehmen sollten. [30] Die amerikanische Strategie, die sicherheitspolitische Abhängigkeit der europäischen Staaten von der westlichen Schutzmacht gegen die wirtschaftlichen und politischen Eigenständigkeitsbestrebungen der Europäer auszuspielen, erwies sich schließlich als erfolgreich - nicht zuletzt auch deshalb, weil die im Zuge der Entspannungspolitik forcierten bilateralen amerikanisch-sowjetischen Verhandlungen die Gefahr einer Durchlöcherung des amerikanischen Schutzschilds für Europa heraufzubeschwören drohten. Auf Vermittlung der Bundesrepublik Deutschland, die als Frontstaat im Kalten Krieg existenziell auf den militärischen Schutz der USA angewiesen war, lenkten die Europäer schließlich ein. Auf einer Konferenz auf Schloss Gymnich bei Bonn im April 1974 sicherten die Europäer zu, dass die USA bei EPZ-Beschlussfassungen, die amerikanische Interessen berühren, zu konsultieren sind. Die im Juni 1974 in Brüssel unterzeichnete Atlantische Deklaration verpflichtete die europäischen Bündnispartner als Gegenleistung für die amerikanische Sicherheitsgarantie", "KomplettPlagiat", "nein", "Weege 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Weege%202005", "{{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 209, "103-109", "[587] Zitiert nach ''W. Link'' (1995), S. 124f; vgl auch ''B. Neuss'', Der „gütige Hegemon“ und Europa. Die Rolle der USA bei der europäischen Einigung, in: R.C. Meier-Walser / B. Rill (Hrsg.), Der europäische Gedanke. Hintergrund und Finalität, 2001, S. 155 ff., 165. [...] [589] Dazu ''E.-O. Czempiel / C.-C. Schweitzer'', Weltpolitik der USA nach 1945. Einführung und Dokumente, 1989, S. 257, 313.", 14, "optional, evtl. hilfreich", "[29] Link (1995), S. 124f.; Neuss (2001), S. 165. [30] Czempiel / Schweitzer (1989), S. 313; Link (1995), S. 123.", "Verschleierung", "nein", "Weege 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Weege%202005", "Die Fußnoten wurden mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befinden sich an der gleichen Stelle. {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 209, "106-107", "[588] So z. B. in der Diskussion über die als Folge der ersten Ölkrise notwendig gewordenen Änderungen der energiepolitischen Strategie des Westens.", 13, "optional, evtl. hilfreich", "(z.B. in der Diskussion über die als Folge der ersten Ölkrise notwendig gewordenen Änderungen der energiepolitischen Strategie des Westens)", "KomplettPlagiat", "nein", "Weege 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Weege%202005", "Auslagerung eines Absatzes des Originaltextes in eine Fußnote. {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 210, "01-31", "garantie zur Übernahme eines angemessenen Anteils an den Verteidigungslasten. Zudem verständigten sich die NATO-Partner darauf, die „Sicherheitsbeziehungen durch harmonische Beziehungen auf politischem und wirtschaftlichem Gebiet“ zu stärken. [590] Obgleich es den Amerikanern somit aufgrund ihres in der Blockkonfrontation nicht zu kompensierenden militärischen Potentials gelungen war, die geopolitischen Eigenständigkeitsbestrebungen der europäischen Staaten einzufangen und machtstrategisch ihre hegemoniale Vorherrschaft im Atlantischen Bündnis weiterhin zu behaupten, entwickelte sich dank der organisatorischen Ausweitung und institutionellen Verfestigung der europäischen Wirtschaftmacht in der EG eine Dynamik, die die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den USA und Westeuropa im Sinne einer weitgehend gleichrangigen Partnerschaft umformte. [591] Auch die währungspolitischen Koordinierungsbestrebungen der europäischen Staaten, die 1978/79 mit der Errichtung eines Europäischen Währungssystems ihren vorläufigen Höhepunkt erreichten, widerspiegelten deren Bestreben, die Rahmenbedingungen ihrer wirtschaftlichen Entwicklung autonom zu gestalten. Dass das Wirtschaftspotential des nunmehr zur „ökonomischen Supermacht“ aufgestiegenen Westeuropa auf kurz oder lang auch das weltpolitische Gewicht der Europäer stärken musste, ließ sich schon gegen Ende der siebziger Jahre absehen. So gab es in der zweiten Hälfte des Jahrzehnts auch von amerikanischer Seite verstärkte Bemühungen, die europäischen Partner in wichtigen internationalen Fragen zu konsultieren und mit ihnen bei der Lösung anstehender Probleme zu kooperieren. Die damit verbundene zunehmende Anerkennung des machtpolitischen Gewichts Westeuropas durch die USA ließ sich unter anderem an der relativ unabhängigen europäischen Rolle während der KSZE-Verhandlungen seit Ende der siebziger Jahre sowie an der gemeinsam von den USA und den drei europäischen Führungsmächten Großbritannien, Frankreich und Deutschland getroffenen Grundsatzentscheidung über den NATO-Doppelbeschluss im Januar 1979 erkennen. [592] ''d) Die 80er Jahre: Konflikt und Kooperation'' Die wesentliche Prägung des transatlantischen Verhältnisses zu Beginn der achtziger Jahre erwuchs aus den Auseinandersetzungen um ein angemessenes", "14-15", "", "Sicherheitsgarantie zur Übernahme eines angemessenen Anteils an den Verteidigungslasten. Zudem verständigten sich die NATO-Partner darauf, die „Sicherheitsbeziehungen durch harmonische Beziehungen auf politischem und wirtschaftlichem Gebiet" zu stärken. [31] Obwohl es den Amerikanern somit aufgrund ihres in der Blockkonfrontation nicht zu kompensierenden militärischen Potentials gelungen war, die geopolitischen Eigenständigkeitsbestrebungen der europäischen Staaten einzufangen und machtstrategisch ihre hegemoniale Vorherrschaft im Atlantischen Bündnis weiterhin zu behaupten, entwickelte sich dank der organisatorischen Ausweitung und institutionellen Verfestigung der europäischen Wirtschaftmacht in der EG eine Dynamik, die die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den USA und Westeuropa im Sinne einer gleichrangigen Partnerschaft umformte. [...] Auch die währungspolitischen Koordinierungsbestrebungen der europäischen Staaten, die 1978/79 mit der Errichtung eines Europäischen Währungssystems ihren vorläufigen Höhepunkt erreichten, spiegelten deren Bestreben wider, die Rahmenbedingungen ihrer wirtschaftlichen Entwicklung autonom zu gestalten. Dass das Wirtschaftspotential des nunmehr zur „ökonomischen Supermacht" aufgestiegenen Westeuropa auf kurz oder lang auch das weltpolitische Gewicht der Europäer stärken musste, ließ sich schon gegen Ende der siebziger Jahre absehen. So gab es in der zweiten Hälfte des Jahrzehnts auch von amerikanischer Seite verstärkte Bemühungen, die europäischen Partner in wichtigen internationalen Fragen zu konsultieren und mit ihnen bei der Lösung anstehender Probleme zu kooperieren. Die damit verbundene zunehmende Anerkennung des machtpolitischen Gewichts Westeuropas durch die USA ließ sich unter anderem an der relativ unabhängigen europäischen Rolle während der KSZE-Verhandlungen seit Ende der siebziger Jahre sowie an der gemeinsam von den USA und den drei europäischen Führungsmächten Großbritannien, Frankreich und Deutschland getroffenen Grundsatzentscheidung über den NATO-Doppelbeschluss im Januar 1979 erkennen. [32] '''5. Konflikt und Kooperation in den achtziger Jahren''' Zu Beginn der achtziger Jahre wurde das transatlantische Verhältnis in hohem Maße von den Auseinandersetzungen um ein angemessenes", "KomplettPlagiat", "nein", "Weege 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Weege%202005", "{{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 210, "104-107", "[591] Ihren sichtbarsten Ausdruck fand der Aufstieg Westeuropas als gleichberechtigter Partner in der Weltwirtschaft in den seit 1975 jährlich tagenden Weltwirtschaftsgipfeln, an denen neben den USA, Japan und Kanada auch die vier europäischen Führungsmächte (Frankreich, Großbritannien, Italien und Deutschland) teilnahmen.", "14-15", "optional, evtl. hilfreich", "Ihren sichtbarsten Ausdruck fand der Aufstieg Westeuropas als gleichberechtigter Partner in der Weltwirtschaft in den seit 1975 jährlich tagenden Weltwirtschaftsgipfeln, an denen neben den USA, Japan und Kanada auch die vier europäischen Führungsmächte (Frankreich, Großbritannien, Italien und Deutschland) teilnahmen.", "KomplettPlagiat", "nein", "Weege 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Weege%202005", "Auslagerung eines Satzes des Originaltextes in eine Fußnote. {{Fragmentsichter|MoonofA|+}}" 211, "1-8", "[um ein angemessenes] Vorgehen angesichts der seit Ende der siebziger Jahre wieder einsetzenden Hochrüstung der beiden Militärblöcke. Obwohl zwischen Westeuropäern und Amerikanern Einigkeit darüber bestand, dass eine Verschiebung des militärischen und machtpolitischen Gleichgewichts, das sich aus der massiven sowjetischen Aufrüstung im eurostrategischen und interkontinentalen Bereich sowie der militärischen Intervention der Sowjetunion in Afghanistan ergab, nicht hingenommen werden durfte, stritten die westlichen Verbündeten dies und jenseits des Atlantiks heftig über die richtige Antwort auf die neuen Herausforderungen.", 15, "optional, evtl. hilfreich", "Vorgehen angesichts der seit Ende der siebziger Jahre wieder einsetzenden Hochrüstung der beiden Militärblöcke bestimmt. Obwohl zwischen Westeuropäern und Amerikanern Einigkeit darüber bestand, dass eine Verschiebung des militärischen und machtpolitischen Gleichgewichts, das sich aus der massiven sowjetischen Aufrüstung im eurostrategischen und interkontinentalen Bereich sowie der militärischen Intervention der Sowjetunion in Afghanistan ergab, nicht hingenommen werden durfte, stritten die westlichen Verbündeten dies und jenseits des Atlantiks heftig über die richtige Antwort auf die neuen Herausforderungen.", "Verschleierung", "nein", "Weege 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Weege%202005", "Teil eines durchgehenden Plagiats von Seite 199-214. http://www.focus.de/politik/deutschland/guttenberg-weiteres-bundestags-gutachten-verwendet_aid_602178.html {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 211, "09-20", "Während die westeuropäischen Staaten, insbesondere die Bundesrepublik, an der Entspannungspolitik festhalten wollten, zogen die Vereinigten Staaten einen strikten Konfrontationskurs vor, der auch Sanktionen gegen die Staaten des Warschauer Paktes nicht ausschloss. Auch befürchteten die Europäer erneut, dass die in dieser Phase aufgenommenen bilateralen Abrüstungsverhandlungen zwischen der Sowjetunion und den USA eine Durchlöcherung des amerikanischen Schutzschildes für Europa zum Ergebnis hätten. [593] Die Amerikaner begriffen vor allem in der Amtszeit von Präsident R. Reagan die Notwendigkeit, die militärische Stärke des Westens wiederherzustellen, als Chance, anstelle des eben erst eingeführten kooperativen Führungsstils ihre frühere hegemoniale Vormachtstellung in der Allianz wiederherzustellen und ihre transatlantischen Partner zur Gefolgschaft und stärkeren Beteiligung an den sicherheitspolitischen Kosten zu verpflichten. [594]", "15-16", "optional, evtl. hilfreich", "Während die westeuropäischen Staaten, insbesondere die Bundesrepublik, an der Entspannungspolitik festhalten wollten, zogen die Vereinigten Staaten einen strikten Konfrontationskurs vor, der auch Sanktionen gegen die Staaten des Warschauer Paktes nicht ausschloss. Auch befürchteten die Europäer erneut, dass die in dieser Phase aufgenommenen bilateralen Abrüstungsverhandlungen zwischen der Sowjetunion und den USA eine Durchlöcherung des amerikanischen Schutzschildes für Europa zum Ergebnis hätten. [33] Die Amerikaner begriffen vor allem in der Amtszeit von Präsident Reagan die Notwendigkeit, die militärische Stärke des Westens wiederherzustellen, als Chance, anstelle des eben erst eingeführten kooperativen Führungsstils ihre frühere hegemoniale Vormachtstellung in der Allianz wiederherzustellen und ihre transatlantischen Partner zur Gefolgschaft und stärkeren Beteiligung an den sicherheitspolitischen Kosten zu verpflichten.", "KomplettPlagiat", "nein", "Weege 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Weege%202005", "z.B. wer das P. gefunden hat, weitere Informationen {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 211, "21-31", "Die Europäer reagierten auf die neuerlichen hegemonialen und unilateralen Neigungen der Amerikaner mit einer Intensivierung und Ausweitung der westeuropäischen Kooperation und eigenständigen Initiativen gegenüber dem Ostblock. Ihre Bemühungen, die während der Entspannungspolitik der siebziger Jahre aufgebauten Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zum Osten fortzuführen und die rüstungspolitischen Konflikte mit dem Warschauer Pakt durch Kompromisslösungen auf dem Verhandlungsweg zu lösen, widersprachen zwar der amerikanischen Konfrontations- und Sanktionsstrategie (und stießen daher ein ums andere Mal auf den energischen Widerspruch der USA). Die transatlantischen Gegensätze und Rivalitäten in diesen wie in anderen Fragen bestärkten aber in Europa die Einsicht, dass die europäischen Interessen nur durch ein einiges und starkes Europa wirk-", 16, "optional, evtl. hilfreich", "Die Europäer reagierten auf die neuerlichen hegemonialen und unilateralen Neigungen der Amerikaner mit einer Intensivierung und Ausweitung der westeuropäischen Kooperation und eigenständigen Initiativen gegenüber dem Ostblock. Ihre Bemühungen, die während der Entspannungspolitik der siebziger Jahre aufgebauten Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zum Osten fortzuführen und die rüstungspolitischen Konflikte mit dem Warschauer Pakt durch Kompromisslösungen auf dem Verhandlungsweg zu lösen, widersprachen zwar der amerikanischen Konfrontations- und Sanktionsstrategie (und stießen daher ein ums andere Mal auf den energischen Widerspruch der USA). Die transatlantischen Gegensätze und Rivalitäten in diesen wie in anderen Fragen bestärkte aber in Europa die Einsicht, dass die europäischen Interessen nur durch ein einiges und starkes Europa wirksam", "KomplettPlagiat", "nein", "Weege 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Weege%202005", "z.B. wer das P. gefunden hat, weitere Informationen {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 211, "101-103", "[593] Vgl. m.w. N. ''W. Link'', Historische Kontinuitäten und Diskontinuitäten im transatlantischen Verhältnis – Folgerungen für die Zukunft, in: M. Kahler / W. Link (Hrsg.), Europa nach der Zeitenwende – die Wiederkehr der Geschichte, 1995, S. 49 ff., 132 f.", 15, "?", "[33] Link (1995), S. 132f.", "Verschleierung", "nein", "Weege 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Weege%202005", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle. {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 211, "104-111", "[594] Unter anderem drohten sie ihren europäischen Bündnispartnern für den Fall, dass diese nicht ihr konventionelles Verteidigungspotential deutlich stärkten (was den sofortigen Rückgriff auf die nukleare Option im Verteidigungsfall unnötig machen sollte), eine drastische Reduzierung der amerikanischen Truppen in Europa an. Auch die von den Amerikanern vorgelegten neuen Konzepte für einen auf Europa beschränkten Krieg mit konventionellen und nuklearen Waffen widersprachen angesichts der damit verbundenen riesigen Zerstörungen (vor allem in der Bundesrepublik) den existenziellen Interessen der europäischen Verbündeten, vgl. ausführlich ''W. Link'' (1995), S. 135 f.", 16, "optional, evtl. hilfreich", "Unter anderem drohten sie ihren europäischen Bündnispartnern für den Fall, dass diese nicht ihr konventionelles Verteidigungspotential deutlich stärkten (was den sofortigen Rückgriff auf die nukleare Option im Verteidigungsfall unnötig machen sollte), eine drastische Reduzierung der amerikanischen Truppen in Europa an. Auch die von den Amerikanern vorgelegten neuen Konzepte für einen auf Europa beschränkten Krieg mit konventionellen und nuklearen Waffen widersprachen angesichts der damit verbundenen riesigen Zerstörungen (vor allem in der Bundesrepublik) den existenziellen Interessen der europäischen Verbündeten. [34: Link (1995), S. 132 u. 135f.]", "KomplettPlagiat", "nein", "Weege 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Weege%202005", "Auslagerung eines Absatzes des Originaltextes in eine Fußnote. {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 212, "01-37", "sam vertreten werden können, und forcierten somit die integrationspolitischen Bemühungen der westeuropäischen Staaten. In Anlehnung an die von H. Schmidt formulierte Devise „Europa muss sich selbst behaupten“ [595] , revitalisierten die Europäer auf verteidigungspolitischem Gebiet die WEU, bekundeten mit der Unterzeichnung der Einheitlichen Europäischen Akte den Willen, bis 1993 einen einheitlichen Binnenmarkt zu schaffen (was bei den Amerikanern sogleich Befürchtungen vor einer sich abschottenden „Festung Europa“ heraufbeschwor), und weiteten die deutsch-französischen Kooperation im militärischen Bereich aus, was auf erhebliches Misstrauen in Washington stieß. Auch ihre Anstrengungen, Westeuropa wirtschafts- und währungspolitisch von den negativen Auswirkungen der Reagan’schen Wirtschaftspolitik abzukoppeln, bestätigten die bereits in den siebziger Jahren erkennbare Tatsache, dass die Fortschritte bei der europäischen Integration weniger von den Konsultationen und der Zusammenarbeit mit den USA bewirkt wurden als vielmehr von den Reaktionen der Europäer auf Gegensätze und Konflikte mit der Vormacht des transatlantischen Bündnisses. [596] Allerdings: das Verhältnis zwischen den Vereinigten Staaten und Westeuropa war auch in den achtziger Jahren nicht lediglich von Gegensätzen und Streit bestimmt. So erfolgte etwa die Stationierung der Mittelstreckenraketen (Pershing II, Marschflugkörper) in Westeuropa zu Beginn des Jahrzehnts mit einhelliger Zustimmung der europäischen Regierungen (jedoch gegen den Widerstand großer Teile der Bevölkerung in den europäischen Staaten), da hiermit eine Abkoppelung der interkontinentalen von der europäischen Abschreckung wirksam unterbunden wurde. Insgesamt war es der atlantischen Allianz mit der Nachrüstung gelungen, ihre militärstrategische Handlungsfähigkeit unter Beweis zu stellen und ihr machtpolitisches Gewicht zu stärken. Überhaupt ist festzustellen, dass die Konfliktbereitschaft gegenüber den Amerikanern unter den europäischen Regierungen sehr unterschiedlich ausgeprägt war. Insbesondere die deutsche Regierung unter Bundeskanzler ''H. Kohl'' und Außenminister ''H.-D. Genscher'' hatte an ihrer ununumstößlichen Loyalität zur NATO und zu den Vereinigten Staaten nie einen Zweifel aufkommen lassen und war deshalb als Vermittler und Balancefaktor bei Streitigkeiten innerhalb der Allianz geradezu prädestiniert. Die 1985 erfolgte Übernahme des Amts des Generalsekretärs der KPdSU durch ''M. Gorbatschow'' und die von ihm eingeleitete Entspannungspolitik gegenüber dem Westen hatte dann auch eine spürbare Klimaaufbesserung innerhalb des westlichen Bündnisses zur Folge. In den nun einsetzenden Abrüstungsverhandlungen mit den Warschauer-Pakt-Staaten griffen die Bündnispartner wieder verstärkt auf kollektive Beratungs- und Entscheidungsmechanismen zurück. Auf dieser Basis", "16-17", "", "vertreten werden können, und forcierten somit die integrationspolitischen Bemühungen der westeuropäischen Staaten. Getreu der von Helmut Schmidt formulierten Devise „Europa muss sich selbst behaupten" [35], revitalisierten die Europäer auf verteidigungspolitischem Gebiet die WEU, bekundeten mit der Unterzeichnung der Einheitlichen Europäischen Akte den Willen, bis 1993 einen einheitlichen Binnenmarkt zu schaffen (was bei den Amerikanern sogleich Befürchtungen vor einer sich abschottenden „Festung Europa" heraufbeschwor), und weiteten die deutsch-französischen Kooperation im militärischen Bereich aus. Auch ihre Anstrengungen, Westeuropa wirtschafts- und währungspolitisch von den negativen Auswirkungen der Reaganschen Wirtschaftspolitik abzukoppeln, bestätigten die bereits in den siebziger Jahren erkennbare Tatsache, dass die Fortschritte bei der europäischen Integration weniger von den Konsultationen und der Zusammenarbeit mit den USA bewirkt wurden als vielmehr von den Reaktionen der Europäer auf Gegensätze und Konflikte mit der Vormacht des transatlantischen Bündnisses. [36] Allerdings war das Verhältnis zwischen den Vereinigten Staaten und Westeuropa auch in den achtziger Jahren nicht allein von Gegensätzen und Streit bestimmt. So erfolgte z.B. die Stationierung der Mittelstreckenraketen (Pershing II, Marschflugkörper) in Westeuropa zu Beginn des Jahrzehnts mit einhelliger Zustimmung der europäischen Regierungen (jedoch gegen den Widerstand großer Teile der Bevölkerung in den europäischen Staaten), da hiermit eine Abkoppelung der interkontinentalen von der europäischen Abschreckung wirksam unterbunden wurde. Insgesamt war es der westatlantischen Allianz mit der Nachrüstung gelungen, ihre militärstrategische Handlungsfähigkeit unter Beweis zu stellen und ihr machtpolitisches Gewicht zu stärken. Überhaupt ist festzustellen, dass die Konfliktbereitschaft gegenüber den Amerikanern unter den europäischen Regierungen sehr unterschiedlich ausgeprägt war. Insbesondere die deutsche Regierung unter Bundeskanzler Kohl und Außenminister Genscher hatte an ihrer ununumstößlichen Loyalität zur NATO und zu den Vereinigten Staaten nie einen Zweifel aufkommen lassen und war deshalb als Vermittler bei Streitigkeiten innerhalb der Allianz geradezu prädestiniert. Die 1985 erfolgte Übernahme des Amts des Generalsekretärs der KPdSU durch Michail Gorbatschow und die von ihm eingeleitete Entspannungspolitik gegenüber dem Westen hatte dann auch eine spürbare Klimaaufbesserung innerhalb des westlichen Bündnisses zur Folge. In den nun einsetzenden Abrüstungsverhandlungen mit den Warschauer-Pakt-Staaten griffen die Bündnispartner wieder verstärkt auf kollektive Beratungs- und Entscheidungsmechanismen zurück. Auf dieser Basis", "KomplettPlagiat", "nein", "Weege 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Weege%202005", "{{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 212, "103-104", "[596] So auch ''G. Lundestad'', The United States and Western Europe since 1945. From „Empire“ by Integration to Transatlantic Drift, 2003, S. 232.", 36, "?", "[36] Link (1995), S. 132; vgl. Lundestad (2003), S. 232.", "Verschleierung", "nein", "Weege 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Weege%202005", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle. {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 213, "01-34", "[Auf dieser Basis] gelang es im Rahmen der KSZE-Verhandlungen, den Osten durch Abbau seiner überlegenen konventionellen Streitkräfte zur Aufgabe seiner Invasionsfähigkeit zu bewegen und die Grundlagen für eine gesamteuropäische Friedensordnung nach dem Ende des Ost-West-Konflikts zu schaffen. Zudem schuf das einheitliche Auftreten der transatlantischen Allianz im Umfeld der Verhandlungen über eine Vereinigung der beiden deutschen Staaten nach dem ''annus mirabilis'' (''Häberle'') mit dem Fall der Mauer, insbesondere die (mit Einverständnis der Bundesrepublik) gegenüber der Sowjetunion letztlich erfolgreich erhobenen Forderung nach einer unbedingten Einbindung eines wiedervereinigten Deutschlands in das westliche Bündnis (als wirksamer Schutz vor möglichen deutschen Sonderwegen oder einer kontinentalen deutsch-russischen Blockbildung) eine der wesentlichen Voraussetzungen für die internationale Zustimmung zur Wiedervereinigung Deutschlands am 3. Oktober 1990. [597] ''e) Die Folgejahre nach 1989/90 sowie ein Ausblick'' Auch nach Ende des Ost-West-Konflikts setzte sich die bereits seit den sechziger Jahren konstatierte ambivalente Haltung der USA gegenüber den europäischen Integrationsbestrebungen weiter fort. Zwar haben die USA die Gleichberechtigung der Europäischen Union auf wirtschaftlichem Gebiet grundsätzlich akzeptiert und die gewachsene europäische Wirtschaftskraft für eigene ökonomische Interessen zu nutzen gewusst, aber allzu häufig münden wirtschaftlicher Konkurrenzdruck und Rivalitäten in politische Streitigkeiten, die sich etwa in politisch forcierten Handelskriegen (Hähnchen- und Bananenkrieg, Genmais-Konflikt etc.) oder Streitigkeiten über die Besetzung von Führungspositionen in Weltwirtschaftsinstitutionen äußern. [598] Im Bereich der internationalen Politik haben die globalen Entwicklungen seit 1990 gezeigt, dass der transatlantischen Gemeinschaft bei der internationalen Konfliktregulierung und Aufrechterhaltung einer stabilen internationalen Ordnung nach wie vor eine gewichtige Rolle zukommt und dass für eine angemessene Funktionswahrnehmung dieser internationalen Rolle das machtpolitische Gewicht der Europäer noch stärker anwachsen muss. Die Ansicht wird auch von den Amerikanern geteilt, die deshalb bei den Europäern stets geeignete Maßnahmen zur effektiveren Wahrnehmung ihrer internationalen Aufgaben und Verpflichtungen angemahnt haben. Gerade weil die USA angesichts der neuen weltpolitischen Herausforderungen auf einen starken handlungsfähigen Partner angewiesen sind,", "17-18", "", "gelang es im Rahmen der KSZE-Verhandlungen, den Osten durch Abbau seiner überlegenen konventionellen Streitkräfte zur Aufgabe seiner Invasionsfähigkeit zu bewegen und die Grundlagen für eine gesamt-europäische Friedensordnung nach dem Ende des Ost-West-Konflikts zu schaffen. Ebenso schuf das einheitliche Auftreten der transatlantischen Allianz im Umfeld der Verhandlungen über eine Vereinigung der beiden deutschen Staaten nach dem Fall der Mauer, insbesondere die (mit Einverständnis der Bundesrepublik) gegenüber der Sowjetunion letztlich erfolgreich erhobenen Forderung nach einer unbedingten Einbindung eines wiedervereinigten Deutschlands in das westliche Bündnis (als wirksamer Schutz vor möglichen deutschen Sonderwegen oder einer kontinentalen deutsch-russischen Blockbildung) eine der wesentlichen Voraussetzungen für die internationale Zustimmung zur Wiedervereinigung Deutschlands am 3. Oktober 1990. [37] '''6. Ausblick''' Auch nach Ende des Ost-West-Konflikts setzte sich die bereits seit den sechziger Jahren konstatierte ambivalente Haltung der USA gegenüber den europäischen Integrationsbestrebungen weiter fort. Zwar haben die USA die Gleichberechtigung der Europäischen Union auf wirtschaftlichem Gebiet grundsätzlich akzeptiert und die gewachsene europäische Wirtschaftskraft für eigene ökonomische Interessen zu nutzen gewusst, aber allzu häufig münden wirtschaftlicher Konkurrenzdruck und Rivalitäten in politische Streitigkeiten, die sich etwa in politisch forcierten Handelskriegen (Hähnchen- und Bananenkrieg, Genmais-Konflikt etc.) oder Streitigkeiten über die Besetzung von Führungspositionen in Weltwirtschaftsinstitutionen äußern. [38] Im Bereich der internationalen Politik haben die globalen Entwicklungen seit 1990 gezeigt, dass der transatlantischen Gemeinschaft bei der internationalen Konfliktregulierung und Aufrechterhaltung einer stabilen internationalen Ordnung nach wie vor eine gewichtige Rolle zukommt und dass für eine angemessene Funktionswahrnehmung dieser internationalen Rolle das machtpolitische Gewicht der Europäer noch stärker anwachsen muss. Die Ansicht wird auch von den Amerikanern geteilt, die deshalb bei den Europäern stets geeignete Maßnahmen zur effektiveren Wahrnehmung ihrer internationalen Aufgaben und Verpflichtungen angemahnt haben. Gerade weil die USA angesichts der neuen weltpolitischen Herausforderungen auf einen starken handlungsfähigen Partner angewiesen sind,", "KomplettPlagiat", "nein", "Weege 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Weege%202005", "{{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 213, "101-105", "[597] Hierzu mit dem interessanten norwegischen Blickwinkel ''G. Lundestad'' (2003), S. 228 ff. [598] Ausführlicher ''B. Neuss'', Der „gütige Hegemon“ und Europa. Die Rolle der USA bei der europäischen Einigung, in: R.C. Meier-Walser / B. Rill (Hrsg.), Der europäische Gedanke. Hintergrund und Finalität, 2001, S. 155 ff., 165.", "17-18", "?", "[37] Link (1995), S. 135 u. 137-140; Lundestad (2003), S. 228-233. [38] Vgl. Neuss (2001), S. 165 ; Patel (2004), S. 15.", "Verschleierung", "nein", "Weege 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Weege%202005", "Die Fußnoten wurden mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befinden sich an der gleichen Stelle. {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 214, "1-12", "[angewiesen sind] haben sie sich immer wieder darüber beklagt, dass die Europäer weder über wirksame Entscheidungsmechanismen noch über die richtigen außenpolitischen Instrumente verfügten, um zügig und konsequent auf internationale Krisen reagieren zu können. Andererseits haben die USA in den internationalen Krisen der jüngsten Vergangenheit den Europäern deutlich zu verstehen gegeben, dass sie immer dann, wenn es ernst wird und ihre vitalen Interessen betroffen sind, sich nicht das Heft aus der Hand nehmen lassen. Gerade die Administration von ''G. W. Bush'' hat mehrfach deutlich gemacht, dass die amerikanische Supermacht allenfalls bei Konflikten im regionalen Umfeld der Europäischen Union zur Kooperation bereit ist, ansonsten aber einer aktiven Rolle der Europäischen Union (etwa jüngst die „''Kongo Mission EUFOR''") eher reserviert, oftmals offen skeptisch gegenüber steht.", 18, "optional, evtl. hilfreich", "haben sie sich immer wieder darüber beklagt, dass die Europäer weder über wirksame Entscheidungsmechanismen noch über die richtigen außenpolitischen Instrumente verfügten, um zügig und konsequent auf internationale Krisen reagieren zu können. Andererseits haben die USA in den internationalen Krisen der jüngsten Vergangenheit den Europäern deutlich zu verstehen gegeben, dass sie immer dann, wenn es ernst wird und ihre vitalen Interessen betroffen sind, sich nicht das Heft aus der Hand nehmen lassen. Gerade die Regierung Bush jun. hat deutlich gemacht, dass die amerikanische Supermacht allenfalls bei Konflikten im regionalen Umfeld der EU zur Kooperation bereit ist, ansonsten aber einer aktiven Rolle der EU eher reserviert gegenüber steht und zur Wahrung ihrer Vorrangstellung auch bereit ist, die einzelnen europäischen Staaten gegeneinander auszuspielen.", "Verschleierung", "nein", "Weege 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Weege%202005", "Teil eines durchgehenden Plagiats von Seite 199-214. http://www.focus.de/politik/deutschland/guttenberg-weiteres-bundestags-gutachten-verwendet_aid_602178.html {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 214, "13-31", "Die EU-Staaten haben ihrerseits zunehmend deutlich gemacht, dass sie die traditionelle Rollenverteilung im Bündnis, wonach die USA die großen Leitlinien vorgeben und den Europäern lediglich unterstützende Funktionen, z. B. bei der Finanzierung friedensstabilisierender Maßnahmen, zufallen, nicht mehr länger gewillt sind hinzunehmen. Trotz der traditionellen Reserviertheit der USA gegenüber eigenständigen verteidigungspolitischen Vorstößen der Europäer, haben sie daher in den neunziger Jahren verstärkt (und gelegentlich allzu brachial – Stichwort „''Pralinen Gipfel''“ 2003) damit begonnen, ein eigenes geostrategisches Potenzial, weniger durch Belebung und Ausweitung der WEU als durch den Auf- und Ausbau einer Gemeinsamen Europäischen Außen und Sicherheitspolitik (GASP) und insbesondere einer Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP), aufzubauen. Auch für die internationale Entwicklung nach dem Ende der Blockkonfrontation gilt somit, dass die Differenzen mit den Vereinigten Staaten über die Ausrichtung der Politik der westlichen Welt und die Erfahrung, (noch) nicht über ein ausreichendes außen- und sicherheitspolitisches Instrumentarium zur angemessenen und eigenständigen Bewältigung der wachsenden an Europa herangetragenen internationalem Aufgaben und Herausforderungen zu verfügen, die Europäer zu verstärkten Integrationsanstrengungen und damit zur Stärkung ihres eigenständigen Gewichts in der Welt angespornt haben.", "18-19", "optional, evtl. hilfreich", "Die EU-Staaten haben ihrerseits zunehmend deutlich gemacht, dass sie die traditionelle Rollenverteilung im Bündnis, wonach die USA die großen Leitlinien vorgeben und den Europäern lediglich unterstützende Funktionen, z.B. bei der Finanzierung friedensstabilisierender Maßnahmen, zufallen, nicht mehr länger gewillt sind hinzunehmen. Trotz der traditionellen Reserviertheit der USA gegenüber eigenständigen verteidigungspolitischen Vorstößen der Europäer, haben sie daher in den neunziger Jahren verstärkt damit begonnen, ein eigenes geostrategisches Potenzial, etwa durch Belebung und Ausweitung der WEU oder durch den Auf- und Ausbau einer Gemeinsamen Europäischen Außen und Sicherheitspolitik (GASP) als Fortsetzung der EPZ, aufzubauen. Auch für die internationale Entwicklung nach dem Ende der Blockkonfrontation gilt somit, dass die Differenzen mit den Vereinigten Staaten über die Ausrichtung der Politik der westlichen Welt und die Erfahrung, (noch) nicht über ein ausreichendes außen- und sicherheitspolitisches Instrumentarium zur angemessenen und eigenständigen Bewältigung der wachsenden an Europa herangetragenen internationalem Aufgaben und Herausforderungen zu verfügen, die Europäer zu verstärkten Integrationsanstrengungen und damit zur Stärkung ihres eigenständigen Gewichts in der Welt angespornt haben. [39]", "KomplettPlagiat", "nein", "Weege 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Weege%202005", "z.B. wer das P. gefunden hat, weitere Informationen {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 214, "36-37", "Die immer häufiger und immer offener zu Tage tretenden Auseinandersetzungen und Brüche in den transatlantischen Beziehungen sind unter anderem auch", 3, "?", "Die immer häufiger und immer offener zu Tage tretenden Auseinandersetzungen und Brüche in den transatlantischen Beziehungen sind unter anderem auch", "KomplettPlagiat", "nein", "Weege 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Weege%202005", "z.B. wer das P. gefunden hat, weitere Informationen {{Fragmentsichter|MoonofA|0}}" 215, "01-14", "[Die immer häufiger und immer offener zu Tage tretenden Auseinandersetzun-gen und Brüche in den transatlantischen Beziehungen sind unter anderem auch] Kennzeichen dafür, dass die internationale Ordnung auch 15 Jahre nach Ende des Kalten Krieges immer noch von bedeutenden Umwälzungsprozessen erfasst wird und die Re-Definition von Positionen und Rollen in der internationalen Politik immer noch nicht zu einem Abschluss gekommen ist. Ein nicht unbeträchtlicher Teil der politischen wie wissenschaftlichen Kontroversen (auf beiden Seiten des Atlantiks!) befasst sich mit der Frage, welche Rolle ein sich vereinigendes Europa zukünftig im internationalen Mächtekonzert spielen wird. Während eine Richtung angesichts der großen Zukunftsaufgaben des 21. Jahrhunderts auch für ein stärker integriertes und machtpolitisch gewichtigeres Europa keine Alternative zur engen Anlehnung an das „amerikanische Empire“ sieht, sprechen andere Positionen bis heute einem vereinigten Europa das Potential zu, ein partnerschaftliches Verhältnis auf gleicher Augenhöhe zu den Vereinigten Staaten aufzubauen oder sich eben als Gegengewicht oder Konkurrent zu der derzeit einzigen „Supermacht“ [600] zu etablieren.", 3, "", "Kennzeichen dafür, dass die internationale Ordnung auch 15 Jahre nach Ende des Kalten Krieges immer noch von bedeutenden Umwälzungsprozessen erfasst wird und die Redefinition von Positionen und Rollen in der internationalen Politik immer noch nicht zu einem Abschluss gekommen ist. Ein nicht unbeträchtlicher Teil der Kontroversen befasst sich mit der Frage, welche Rolle ein sich vereinigendes Europa zukünftig im internationalen Mächtekonzert spielen wird. Während eine Richtung angesichts der großen Zukunftsaufgaben des 21. Jahrhunderts auch für ein stärker integriertes und machtpolitisch gewichtigeres Europa keine Alternative zur engen Anlehnung an das „amerikanische Empire" sieht, sprechen andere Positionen einem vereinigten Europa das Potential zu, ein partnerschaftliches Verhältnis auf gleicher Augenhöhe zu den Vereinigten Staaten aufzubauen oder sich gar als Gegengewicht oder Konkurrent zu der einzig verbliebenen Supermacht zu etablieren. [2]", "KomplettPlagiat", "nein", "Weege 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Weege%202005", "" 215, "15-21", "Bislang war Amerika eine europäische Macht, nicht lediglich eine Macht in Europa. Zukünftig wird dieser Umstand nur in dem Maße Geltung besitzen können, wie Europa für die Vereinigten Staaten so unentbehrlich ist wie umgekehrt. [601] Die Europäer bedürfen, solange sie, mit oder ohne Verfassung keine real tragfähige Konstruktion (auch im militärischen Bereich) ausbilden, der USA unverändert als Schutz- und Garantiemacht. Ebenso als Gleichgewichtsstifter, wenngleich die Europäische Union zunehmend in diese Rolle selbst hineinzuwachsen scheint. [602]", 8, "10-22", "Bisher war Amerika eine europäische Macht, nicht nur eine Macht in Europa. In Zukunft wird das nur in dem Maße gelten, wie Europa für die USA so unentbehrlich ist wie umgekehrt. Die Europäer brauchen, nicht nur wegen Schwäche und Bequemlichkeit, unverändert die USA als Schutz- und Garantiemacht und dazu als Gleichgewichtsstifter von jenseits des Wassers. Die EU ist, mit oder ohne Verfassung, noch lange keine selbsttragende Konstruktion, und schon gar nicht im ernsten, militärischen Fach.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Stürmer 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Stürmer%202001", "[Fn 601:Ähnlich auch M. Stürmer. Europas Sicherheitsarchitektur wankt, in: DIE WELT. 11. Dez. 2001. S. 8.] Fußnote 601 verweist mit "Ähnlich auch" auf Stürmer." 215, "24-25", "Eine wesentliche Ursache des Verkennens politischer wie rechtlicher Realitäten der USA liegt eventuell darin, dass sich Europäer wiederkehrend von vorder-[gründigen Identitäten und formalen Parallelen der Herrschaftssysteme diesseits und jenseits des Atlantiks täuschen lassen.]", 4, "7-9", "Die wichtigste Ursache des Verkennens politischer Realitäten der USA liegt vermutlich darin, daß sich Deutsche und andere Kontinentaleuropäer immer wieder von vordergründigen Identitäten und formalen Parallelen der Herrschaftssysteme diesseits und jenseits des Atlantiks täuschen lassen.", "Verschleierung", "nein", "Wasser 1997b", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997b", "Dokumentiert in: Andreas Fischer Lescano, Kritische Justiz 1/2011, 112-119, Nomos Verlag, Februar 2011. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 215, "108-116", "Grund hierfür ist zum einen die neue weltpolitische Bedeutung Russlands – u. a. wegen amerikanischer strategischer Bedürfnisse bei Raketenabwehr (NMD), Proliferation und in Innerasien – zum anderen aber die europäische Energielage. Diese wird umso unsicherer, je mehr sich der Nahe Osten in unvereinbaren Interessen und Konflikten verzettelt. Sollten die Vereinigten Staaten in Reaktion auf weltpolitische Erfordernisse und europäische Selbstmarginalisierung einmal aufhören, tatsächlich europäische Macht zu sein, ist auch in diesem Kontext die neue Rolle Russlands zu beachten, das sich in einer solchen Situation Deutschland annähern könnte. Letzteres ließe Distanzierungen von Paris und London befürchten.", 8, "?", "Russland ist Gewinner der neuen Verhältnisse, nicht nur wegen amerikanischer strategischer Bedürfnisse bei Raketenabwehr, Proliferation und Innerasien, sondern auch wegen der europäischen Energielage. Diese wird umso unsicherer, je mehr der Nahe Osten in Krisen und Kriegen gefangen bleibt. Wenn Amerika als Antwort auf weltpolitische Erfordernisse und europäische Selbstmarginalisierung einmal aufhört, europäische Macht zu sein, dann wird Russland ein großes Spiel aufnehmen und um Berlin werben, fast unwiderstehlich. Dann aber werden Paris und London Distanzen markieren, [...]", "KomplettPlagiat", "ja", "Stürmer 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Stürmer%202001", "Auslagerung des Originaltextes in eine Fußnote." 216, "1-33", "[Eine wesentliche Ursache des Verkennens politischer wie rechtlicher Realitäten der USA liegt eventuell darin, dass sich Europäer wiederkehrend von vorder-]gründigen Identitäten und formalen Parallelen der Herrschaftssysteme diesseits und jenseits des Atlantiks täuschen lassen. Sie neigen dazu, Varianten desselben Herrschaftsmodus zu identifizieren, wo tatsächlich Struktur- und Funktionsunterschiede der politischen Institutionenordnungen vorhanden sind. Ableitbar ist dieses Fehlurteil auch aus einer gewissen Ambivalenz mit der die amerikanischen Verfassungsväter die Schaffung ihrer Republik ins Werk setzten. Sie gingen einerseits von weithin bekannten Ideen und Einrichtungen des „abendländisch-europäischen Kulturkreises“ aus. So nutzten sie sowohl exakte Kenntnisse der politischen Philosophie seit den Tagen der Antike oder der politischen Aufklärungsliteratur des siebzehnten und achtzehnten Jahrhunderts in Europa sowie ihr Wissen über die Strukturen und Funktionsweisen des britischen Regierungssystems, die mannigfaltig die politischen Ordnungsverhältnisse in den amerikanischen Kolonien geprägt hatten. Man arbeitete mit politischen Begriffen, die aus dem Fundus der Tradition stammten und die sie teilweise auch über den Atlantik in die „Neue Welt“ übernahmen. Gleichwohl nutzten sie all diese Kenntnisse, Vorgaben und Begrifflichkeiten nicht lediglich zur Imitation europäischer Modelle, sondern kreativ zur Schaffung neuer, durchaus revolutionärer Institutionen. An dieser Stelle sei nur – und undifferenziert hinsichtlich sprachlicher wie inhaltlicher Unterschiede – auf den Föderalismus als amerikanische Erfindung im Bereich des Staatsrechts erinnert. Und selbst wo die Verfassungsväter Ideen und Einrichtungen aus Europa übernahmen (etwa den Gedanken der Repräsentation), gewannen diese in einer völlig neuartigen Umgebung spezifisch amerikanische Charakteristika, die mit europäischen Modellen kaum noch zu vergleichen waren. ''A. de Tocqueville'' hat in seinem klassischen Werk „Über die Demokratie in Amerika“ (1835) an zahlreichen Beispielen den Nachweis geführt, wie die eigentümliche „Ausgangslage“ der „Neuen Welt“, wie ihre Glaubensbekenntnisse das Überkommene selbst dort veränderten, wo man es zu bewahren suchte, wie etwa allein schon das „Dogma der Volkssouveränität“ und das Gleichheitsprinzip überkommene Herrschaftseinrichtungen grundlegend veränderten. Der US-Historiker ''F. J. Turner'' meinte ähnliches, als er um die Wende zum 20. Jahrhundert die offene Grenze, das Erlebnis der Weite des Westens und die Erfahrung der Ungewißheit für die gesamte politisch-soziale Entwicklung der USA (mit)verantwortlich machte:", "4-5", "[4]9-[5]14", "Die wichtigste Ursache des Verkennens politischer Realitäten der USA liegt vermutlich darin, daß sich Deutsche und andere Kontinentaleuropäer immer wieder von vordergründigen Identitäten und formalen Parallelen der Herrschaftssysteme diesseits und jenseits des Atlantiks täuschen lassen. Sie diagnostizieren Varianten desselben Herrschaftsmodus, wo tatsächlich Struktur- und Funktionsunterschiede der politischen Institutionenordnungen vorhanden sind. Neue Institutionen Dieser Irrtum läßt sich auch aus der Ambivalenz erklären mit der die amerikanischen Verfassungsväter die Schaffung ihrer Republik ins Werk setzten. Sie gingen auf der einen Seite von allseits bekannten Ideen und Einrichtungen des abendländisch-europäischen Kulturkreises aus. So nutzten sie sowohl ihre genauen Kenntnisse der politischen Philosophie seit den Tagen der Antike oder der politischen Aufklärungsliteratur des siebzehnten und achtzehnten Jahrhunderts in Europa sowie ihr Wissen über die Strukturen und Funktionsweisen des britischen Regierungssystems, die auf vielfältige Art und Weise die politischen Ordnungsverhältnisse in den amerikanischen Kolonien geprägt hatten. Sie operierten mit politischen Begriffen, die aus dem Fundus der Tradition stammten und die sie teilweise auch in die "Neue Welt" übernahmen. Sie nutzten andererseits all diese Kenntnisse, Vorgaben und Begrifflichkeiten nicht zur Imitation europäischer Modelle, sondern zur Schaffung ganz neuer, durchaus revolutionärer Institutionen. An dier Stelle sei bloß auf den Föderalismus als amerikanische Erfindung im Bereich des Staatsrechts erinnert. Mehr noch: Selbst wo die Verfassungsväter Ideen und Einrichtungen aus Europa übernahmen (etwa den Gedanken der Repräsentation), gewannen diese in einer völlig neuartigen Umwelt spezifisch amerikanische Charakteristika, die mit europäischen Modellen kaum noch zu vergleichen waren. Der Franzose Alexis de Tocqueville hat in seinem Buch "Über die Demokratie in Amerika" (1835) an vielfältigen Beispielen den Nachweis geführt, wie die eigentümliche "Ausgangslage" der "Neuen Welt", wie ihre Glaubensbekenntnisse das Überkommene selbst dort veränderten, wo man es zu bewahren suchte, wie etwa allein schon das "Dogma der Volkssouveränität" und das Gleichheitsprinzip überkommene Herrschaftseinrichtungen grundlegend veränderten. Der US-Historiker Frederick Jackson Turner meinte ähnliches, als er um die Jahrhundertwende die offene Grenze, das Erlebnis der Weite des Westens und die Erfahrung der Ungewißheit für die gesamte politisch-soziale Entwicklung der USA verantwortlich machte:", "Verschleierung", "nein", "Wasser 1997b", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997b", "Anpassung an neue Rechtschreibung unvollständig (vorletzte Zeile: „Ungewißheit“ sic!); zumindest kleinere Veränderungen tatsächlich in jedem Satz dieser Strecke. Es folgt ein mitplagiiertes Zitat. Dokumentiert in: Andreas Fischer Lescano, Kritische Justiz 1/2011, 112-119, Nomos Verlag, Februar 2011. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 217, "1-7", "Viele Europäer haben die Eigentümlichkeiten des amerikanischen Herrschaftssystems missverstanden, da sie ihm, von vordergründigen Parallelen der Regierungsweisen diesseits und jenseits des Atlantiks getäuscht, mit Vorstellungen und Begriffen begegneten, die ihren eigenen Verfassungsordnungen entstammten. Die Strukturprinzipien der parlamentarischen Regierungssysteme europäisch-deutscher Prägung unterscheiden sich allerdings erheblich von jenen der amerikanischen Präsidialdemokratie.", 5, "23-28", "Die Europäer und speziell die Deutschen haben Eigentümlichkeiten des amerikanischen Herrschaftssystems oft genug mißverstanden, weil sie ihm, von vordergründigen Parallelen der Regierungsweisen diesseits und jenseits des Atlantiks getäuscht, mit Vorstellungen und Begriffen begegneten, die ihren eigenen Verfassungsordnungen entstammten. Dabei unterscheiden sich die Strukturprinzipien der parlamentarischen Regierungssysteme europäisch-deutscher Prägung erheblich von denen der amerikanischen Präsidialdemokratie.", "Verschleierung", "nein", "Wasser 1997b", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997b", "Dokumentiert in: Andreas Fischer Lescano, Kritische Justiz 1/2011, 112-119, Nomos Verlag, Februar 2011. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 217, "8-14", "Unabhängig davon, dass in diesen politischen Systemen Parlamente an den staatlichen Willensbildungs- und Entscheidungsprozessen teilhaben, trennt sie doch vieles [604]: im Rahmen der ''polity'', der Institutionen, Strukturen und konstitutiven Normen ebenso wie im Bereich der ''politics'', wie im anglo-amerikanischen Rechts- und Kulturkreis die politischen Prozesse umschrieben werden. Diese Unterschiede schlagen sich notwendigerweise auch in der Sphäre der ''policy'', bei der Planung und Durchführung konkreter politischer Gestaltungsaufgaben, nieder.", "5-6", "[5]36-[6]1", "Abgesehen davon, daß in diesen politischen Systemen Parlamente an den staatlichen Willensbildungs- und Entscheidungsprozessen teilhaben, trennt sie vieles: im Rahmen der ''polity'', der Institutionen, Strukturen und konstitutiven Normen ebenso wie im Bereich der ''politics'', wie die Angelsachsen die politischen Prozesse umschreiben. Diese Unterschiede schlagen sich notwendigerweise auch in der Sphäre der ''policy'', bei der Planung und Durchführung konkreter politischer Gestaltungsaufgaben, nieder.", "Verschleierung", "nein", "Wasser 1997b", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997b", "Dokumentiert in: Andreas Fischer Lescano, Kritische Justiz 1/2011, 112-119, Nomos Verlag, Februar 2011. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 217, "15-19", "Allerdings: Lousiana übernahm kurz nach seiner Aufnahme in die Union Gesetzbücher nach französischem Vorbild, u. a. den Code Civil aus dem Jahre 1808. Erfolglos blieb dagegen ein Versuch deutschstämmiger Siedler 1794/95 in Pennsylvania und Virginia, die Gesetze der Union auch in deutscher Sprache zu veröffentlichen. [605]", 20, "", "Lousiana nahm kurz nach seiner Aufnahme in die Union Gesetzbücher nach franz. Vorbild an (Code Civil von 1808). Dagegen blieb der Vorstoß deutschstämmiger Siedler in Pennsylvania und Virginia, die Gesetze der USA auch in dt. Sprache zu publizieren, eine Episode.", "VerschärftesBauernOpfer", "nein", "Blumenwitz 1998", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Blumenwitz%201998", "Quelle wird in der Fußnote 605 genannt mit: "Vgl. hierzu D. Blumenwitz, Einführung in das anglo-amerikanische Recht, 6. Aufl. München 1998, S. 20 Fn. 32"" 217, "105-107", "Bei der Definition des parlamentarischen Regierungssystems kommt es nicht in erster Linie darauf an, dass in dieser Herrschaftsordnung ein Parlament existiert, das verfassungsmäßig festgelegte Befugnisse bei der politischen Willensbildung hat.", 5, "31-33", "Bei der Definition des parlamentarischen Regierungssystems kommt es nicht in erster Linie darauf an, daß in dieser Herrschaftsordnung ein Parlament existiert, das verfassungsmäßig festgelegte Befugnisse bei der politischen Willensbildung hat.", "KomplettPlagiat", "nein", "Wasser 1997b", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997b", "Nur auf neue Rechtschreibung angepasst. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 217, "107-110", "Andernfalls würde Verschiedenes zu einer künstlichen Einheit zusammengefügt – die Präsidialdemokratie der USA ebenso wie das Direktorialsystem der Schweiz oder die parlamentarischen Regierungsformen westeuropäischer Staaten.", 5, "33-35", "Begnügten wir uns damit, würden wir Verschiedenes zu einer künstlichen Einheit zusammenfügen - die Präsidialdemokratie der USA ebenso wie das Direktorialsystem der Schweiz oder die parlamentarischen Regierungsformen der westeuropäischen Staaten.", "Verschleierung", "nein", "Wasser 1997b", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997b", "{{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 217, "112-114", "[...] mit Verweis auf American State Papers, Miscellaneous, Washington D.C. 1834, I, S. 114, 222. Nachdem sich zwei Kongressausschüsse für den Antrag ausgesprochen hatten, wurde er im Plenum mit 42 zu 41 Stimmen abgelehnt.", 20, "112-115", "[...]; nachdem sich 1794/1795 zwei Kongreßausschüsse für die Petition ausgesprochen hatten, wurde der Antrag im Plenum mit 42:41 abgelehnt (vgl. American State Papers, Miscellaneous, Washington D.C. 1834, I, S. 114, 222), [...]", "VerschärftesBauernOpfer", "nein", "Blumenwitz 1998", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Blumenwitz%201998", "Quelle wird in der Fußnote 605 genannt mit: "Vgl. hierzu D. Blumenwitz, Einführung in das anglo-amerikanische Recht, 6. Aufl. München 1998, S. 20 Fn. 32"" 218, "30-34", "Kulturelle Verwurzelung und nationale Identität stehen dabei zur Weltoffenheit oder zu einem gemeineuropäischen Verständnis nicht in Widerspruch. Im Gegenteil: Europa erfährt seine Prägung durch seine Nationen mit den ihnen eigenen Besonderheiten, aber Europa war auch immer gekennzeichnet vom gegenseitigen Durchdringen der Kulturen.", "11 Spalte 2", "27-36", "Kulturelle Verwurzelung und nationale Identität stehen zur Weltoffenheit nicht in Widerspruch. Im Gegenteil: Europa ist geprägt von seinen Nationen mit den ihnen eigenen Besonderheiten, aber Europa war auch immer gekennzeichnet vom gegenseitigen Durchdringen der Kulturen.", "Verschleierung", "nein", "Stoiber 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Stoiber%202001", ""dabei" und "oder zu einem gemeineuropäischen Verständnis" sind als Einschübe geändert {{Fragmentsichter|Goalgetter|+}}" 218, "37-42", "Die europäischen Völker und Staaten sind sich auch nicht annähernd so fremd, wie es die Vielfalt der Sprachen und die Unterschiede der Kulturen, des Alltags und der sozialen Standards vermuten lassen. Sie haben eine seit dem frühen Mittelalter auf engem Raum und in ständiger Auseinandersetzung entwickelte (letztlich gemeinsame) Geschichte, und zwar nicht lediglich eine Kriegsgeschichte, sondern auch eine des ständigen Austauschs durch Handel, Migrationen, Missionierung [und Kulturtransfer.]", "1022f", "", "Die europäischen Völker und Staaten sind sich nicht so fremd, wie es die Vielfalt der Sprachen und die Unterschiede der Kulturen, des Alltags und der sozialen Standards vermuten lassen. Sie haben eine seit dem frühen Mittelalter auf engem Raum und in ständiger Auseinandersetzung entwickelte Geschichte, und zwar nicht nur eine Kriegsgeschichte, sondern auch eine des ständigen Austauschs durch Handel, Migrationen, Missionierung und Kulturtransfer.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Stolleis 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Stolleis%202002", "" 219, "1-11", "[Missionierung] und Kulturtransfer. Zum Kulturtransfer gehört auch die seit dem 12. Jahrhundert sich ausbreitende Schulung professioneller Juristen am wiederentdeckten römischen Recht sowie an dem für alle Lebensverhältnisse maßgeblichen Recht der römischen Kirche. Die Einübung der Rechtssprache, der Grundfiguren rechtlicher Ordnung und gewaltfreien Güteraustauschs, der differenzierten Verfahren und der typischen Verfahrensfehler bedeuteten eine außerordentliche, im Alltag kaum noch bewusste Zivilisationsleistung. Das Gleiche gilt für die Entwicklung des neuzeitlichen Völkerrechts, das sich aus Theologie und Naturrecht, Gewohnheitsrecht und Doktrin langsam verfestigte und schrittweise positiviert wurde. Mit anderen Worten: Eine künftige Verfassung Europas kann auf einem durch lange Erfahrungen gesicherten Fundament aufbauen. (606)", "1022f", "", "Missionierung und Kulturtransfer. Zum Kulturtransfer gehört auch die seit dem 12. Jahrhundert sich ausbreitende Schulung professioneller Juristen am wiederentdeckten römischen Recht sowie an dem für alle Lebensverhältnisse maßgeblichen Recht der römischen Kirche. Die Einübung der Rechtssprache, der Grundfiguren rechtlicher Ordnung und gewaltfreien Güteraustauschs, der differenzierten Verfahren und der typischen Verfahrensfehler bedeuteten eine außerordentliche, im Alltag kaum noch bewusste Zivilisationsleistung. Das Gleiche gilt für die Entwicklung des neuzeitlichen Völkerrechts, das sich aus Theologie und Naturrecht, Gewohnheitsrecht und Doktrin langsam verfestigte und schrittweise positiviert wurde. Mit anderen Worten: Eine künftige Verfassung Europas kann, wie die raschen Vorarbeiten zur Charta von Nizza gezeigt haben, auf einem durch lange Erfahrungen gesicherten Fundament aufbauen.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Stolleis 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Stolleis%202002", "Siehe Fußnote 606: "Ebenso M. Stolleis, Europa nach Nizza. Die historische Dimension, in: NJW 2002, S. 1022 ff., 1023."" 219, "15-28", "Dieses besteht zunächst aus internalisierten Sätzen einer vielfach gemeinsamen, in den Anfängen noch europäischen Rechtskultur. [607] Es gibt nicht nur positives Verfassungsrecht, sondern auch unübersehbare historische Prinzipien. Diese besagen zum einen, dass die regierende Macht bei ihren Handlungen fundamentalen Beschränkungen unterliegt. Sie hat sich ihnen anfangs durch Eide und Verträge, dann durch Fundamentalgesetze, Bills of Rights, Constitutions-Akte und schließlich durch jeweils moderne Verfassungen unterworfen. Zum anderen sind Verfassungsgerichte geschaffen worden, die diese Beschränkungen kontrollieren.Mit anderen Worten: Die Idee der Bindung der Staatsgewalt an Grundrechte und die effektive Kontrolle durch gerichtsförmige Verfassungsorgane oder funktionale Äquivalente gehören heute zum Standard. Zudem erkennen die Staaten Grundprinzipien des Rechtsstaats an, also die Bindung an demokratisch zu Stande gekommene Normen, faires Verfahren und ausgebauten Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte, Verhältnismäßigkeit von Anlass und Eingriff. [608]", "1022-1023", "?", "Dieses Fundament besteht aus internalisierten Sätzen der europäischen Rechtskultur. Es gibt nicht nur positives europäisches Verfassungsrecht, sondern auch unhintergehbare historische Prinzipien. Sie besagen zunächst, dass die regierende Macht bei ihren Handlungen fundamentalen Beschränkungen unterliegt. Sie hat sich ihnen anfangs durch Eide und Verträge, dann durch Fundamentalgesetze, Bills of Rights, Constitutions-Akte und schließlich durch moderne Verfassungen unterworfen. In der Moderne sind Verfassungsgerichte geschaffen worden, die diese Beschränkungen kontrollieren. Anders ausgedrückt: Die Idee der Bindung der Staatsgewalt an Grundrechte und die effektive Kontrolle durch gerichtsförmige Verfassungsorgane oder funktionale Äquivalente gehören heute zum europäischen Standard. Ebenso erkennen die Staaten Grundprinzipien des Rechtsstaats an, also die Bindung an demokratisch zu Stande gekommene Normen, faires Verfahren und ausgebauten Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte, Verhältnismäßigkeit von Anlass und Eingriff.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Stolleis 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Stolleis%202002", "Fußnote 608: So im Hinblick auf die europäische Verfassungsgeschichte auch M. Stolleis, Europa nach Nizza. Die historische Dimension, in: NJW 2002, S. 1022 ff., 1023." 219, "29-31", "Im 19. und 20. Jahrhundert ist die „egalitäre Demokratie“ hinzugekommen. Es entstanden Sicherungen der politischen Partizipation aller mündigen Bürgerinnen und Bürger, Verfahren der politischen und staatlichen Willensbildung,", "1022-1023", "?", "Im 19. und 20. Jahrhundert ist die egalitäre Demokratie hinzugekommen. Es gibt Sicherungen der politischen Partizipation aller mündigen Bürgerinnen und Bürger, Verfahren der politischen und staatlichen Willensbildung,", "KomplettPlagiat", "ja", "Stolleis 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Stolleis%202002", "" 220, "01-08", "einschließlich der Anerkennung von Parteien. So differierend die Reaktionen auf das mittelalterliche Postulat „quod omnes tangit ab omnibus approbetur“ auch ausfallen mögen, es gibt auch hierfür „Leitsätze“, die in der transatlantischen Verfassungsgeschichte der letzten zweihundert Jahre eingeübt worden sind: Jeder gesunde Erwachsene soll ohne Ansehung von Rang und Stand eine periodisch wiederkehrende Chance der politischen Mitbestimmung haben, und zwar durch allgemeine, freie, gleiche und geheime Abstimmung nach Mehrheitsprinzip, sei es über die Sachfrage selbst, sei es über die Wahl von Repräsentanten. [609]", "1022-1023", "?", "einschließlich der Anerkennung von Parteien. So unterschiedlich die Antworten auf das im Mittelalter formulierte Postulat „Was alle angeht, soll auch von allen gebilligt werden” (quod omnes tangit ab omnibus approbetur) auch ausfallen mögen, es gibt auch hierfür „Basissätze”, die in der europäischen Verfassungsgeschichte der letzten zweihundert Jahre eingeübt worden sind: Jeder gesunde Erwachsene soll ohne Ansehung von Rang und Stand eine periodisch wiederkehrende Chance der politischen Mitbestimmung haben, und zwar durch allgemeine, freie, gleiche und geheime Abstimmung nach Mehrheitsprinzip, sei es über die Sachfrage selbst, sei es über die Wahl von Repräsentanten.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Stolleis 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Stolleis%202002", "Fußnote 609 enthält neben dem nächsten Satz des Originals den Hinweis: "vgl. M. Stolleis (2002), S. 1023."." 220, "09-19", "Die institutionellen Arrangements, die den so ermittelten Volkswillen in einen annähernd handlungsfähigen Regierungswillen überführen, sind überaus vielfältig, folgen jedoch weitgehend einem Grundmuster: Parteien als „Agenturen“ zur Bündelung des Volkswillens, die Regierung als Exekutivorgan des Mehrheitswillens, die Opposition als politischer Gegner, das Parlament als Beschlussorgan und politische „Schaubühne“. Unterschiedlich ist auf beiden Seiten des Atlantiks freilich das Verständnis von der Notwendigkeit einer Trennung von Staatsoberhaupt und Regierungschef. Wie eingespielt diese allgemeine Funktionsteilung mittlerweile auch auf europäischer Ebene ist, offenbaren bei aller Dringlichkeit einer neuen Gewichtsverteilung die dort gebildeten Organe (Parlament, Kommission, Ministerrat, Gerichte).", 1023, "?", "Die institutionellen Arrangements, die den so ermittelten Volkswillen in einen handlungsfähigen Regierungswillen überführen, sind freilich überaus vielfältig, aber sie folgen doch einem Grundmuster: Parteien als Agenturen zur Bündelung des Volkswillens, die Regierung als Exekutivorgan des Mehrheitswillens, die Opposition als politischer Gegner (nicht als Feind), das Parlament als Beschlussorgan und politische „Schaubühne”, Trennung von Staatsoberhaupt und Regierungschef. Wie eingespielt diese Funktionsteilung auch auf europäischer Ebene ist, zeigen die dort gebildeten Organe (Parlament, Kommission, Ministerrat, Gericht), auch wenn heute Einigkeit darüber herrscht, dass deren Gewichte künftig neu verteilt werden müssen.", "KomplettPlagiat", "ja", "Stolleis 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Stolleis%202002", "" 220, "20-37", "Zu den kraft historischer Langzeiterfahrung internalisierten Sätzen atlantischer Rechtskultur gehört nicht nur die vertikale Funktionsteilung, sondern auch die horizontale Ausgliederung von Aufgaben zur selbstverantwortlichen Erledigung. Dies hat seinen Ausgangs- (oder End-)punkt bei den Kommunen, gewinnt aber seine größte Bedeutung auf der mittleren Ebene sen autonomer „Teilstaaten", die zwar wesentliche Aufgaben dem Zentralstaat überlassen, aber doch im Bereich ihrer Kompetenzen als „Staaten" auftreten, mögen sie im europäischen „Gewand" Provinzen (Belgien, Niederlande), Regionen (Italien) oder Länder heißen. Gewiss sind die englischen Grafschaften, die französischen Départements und „Regionen", die spanischen Comunidades Autónomas, die schwedischen Provinzen (län), die ungarischen Komitate und die polnischen Wojewodschaften keine „Länder" im Sinne der deutschen oder „Staaten" (states) gemäß der amerikanischen Tradition. Was aber alle verbindet, ist der letztlich banale Grundgedanke, dass in größeren Staaten nicht alle Fragen am grünen Tisch in der Hauptstadt entschieden werden können. Für regionale, kulturelle, sprachliche oder ethnische Besonderheiten muss es Legitimationsstrukturen vor Ort geben, die sich in überschaubaren Einheiten aufbauen lassen. Das bat den geschichtlich unzählige Male bestätigten Vorteil, dass diejenigen Politiken, die traditional geformte Räume, spezifische Mentali-[täten, Bedürfnisse von ganzen „Landschaften", konfessionelle oder sprachliche Besonderheiten den Betroffenen zur eigenverantwortlichen Regelung überlassen, letztlich die effektiveren sind.]", 1022, "", "Zu den kraft historischer Langzeiterfahrung internalisierten Sätzen der europäischen Rechtskultur gehört nicht nur die vertikale Funktionsteilung, sondern auch die horizontale Ausgliederung von Aufgaben zur selbstverantwortlichen Erledigung. Das beginnt bei den Kommunen, gewinnt aber seine größte Bedeutung auf der mittleren Ebene halbautonomer „Teilstaaten”, die zwar wesentliche Aufgaben dem Zentralstaat überlassen, aber doch im Bereich ihrer Kompetenzen als „Staaten” auftreten, mögen sie Provinzen (Belgien, Niederlande), Regionen (Italien) oder Länder heißen. Gewiss sind die englischen Grafschaften, die französischen Départements und „Regionen”, die spanischen Comunidades Autónomas, die schwedischen Provinzen (län), die ungarischen Komitate und die polnischen Wojewodschaften keine „Länder” im Sinne der deutschen Tradition. Was aber alle verbindet, ist der Grundgedanke, dass in größeren Staaten nicht alle Fragen am grünen Tisch in der Hauptstadt entschieden werden können. Für regionale, kulturelle, sprachliche oder ethnische Besonderheiten muss es Legitimationsstrukturen vor Ort geben, die sich in überschaubaren Einheiten aufbauen lassen. Das hat den geschichtlich unzählige Male bestätigten Vorteil, dass diejenigen Politiken, die traditional geformte Räume, spezifische Mentali-[täten, Bedürfnisse von ganzen „Landschaften”, konfessionelle oder sprachliche Besonderheiten den Betroffenen zur eigenverantwortlichen Regelung überlassen, letztlich die effektiveren sind.]", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Stolleis 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Stolleis%202002", "" 220, "101-104", "[609] Das schließt Minderheitenschutz durch intelligente Verfahren ein, etwa durch Garantien von Mandaten, Vetorechten, Wechsel im Vorsitz, Ausklammerung streitiger Themen und „Herunterzonen“, Formelkompromisse und „praktische Konkordanzen“, vgl. M. Stolleis (2002), S. 1023.", 1023, "?", "Das schließt Minderheitenschutz durch intelligente Verfahren ein, etwa durch Garantien von Mandaten, Vetorechten, Wechsel im Vorsitz, Ausklammerung streitiger Themen und „Herunterzonen”, Formelkompromisse und „praktische Konkordanzen”.", "KomplettPlagiat", "ja", "Stolleis 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Stolleis%202002", "Auslagerung eines Satzes des Originaltextes in eine Fußnote." 221, "1-5", "[Das hat den geschichtlich unzählige Male bestätigten Vorteil, dass diejenigen Politiken, die traditional geformte Räume, spezifische Mentali-]täten, Bedürfnisse von ganzen „Landschaften", konfessionelle oder sprachliche Besonderheiten den Betroffenen zur eigenverantwortlichen Regelung überlassen, letztlich die effektiveren sind. So haben sich in den letzten Jahrzehnten auch alte europäische Zentralstaaten zu einer gewissen Diversifizierung ihrer Verwaltung bereitgefunden.", 1022, "", "[Das hat den geschichtlich unzählige Male bestätigten Vorteil, dass diejenigen Politiken, die traditional geformte Räume, spezifische Mentali-]täten, Bedürfnisse von ganzen „Landschaften”, konfessionelle oder sprachliche Besonderheiten den Betroffenen zur eigenverantwortlichen Regelung überlassen, letztlich die effektiveren sind. So haben sich in den letzten Jahrzehnten auch alte europäische Zentralstaaten zu einer gewissen Diversifizierung ihrer Verwaltung bereitgefunden.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Stolleis 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Stolleis%202002", "" 223, "11-17", "Was also bereits im alten Testament im Buch Esther und beim Propheten Daniel angesichts der kaum intendierten Auswirkungen unabänderlicher Gesetze von Medern und Persern angedeutet worden war [Fn. 615], was schon Plutarch bezüglich des schnellen Wandels der ursprünglich für hundert Jahre niedergelegten Gesetze Solons festgehalten hatte [Fn. 616] und was schließlich Zeitgenossen der amerikanischen Verfassungsväter in philosophischen und politischen Schriften forderten [Fn. 617] – die Liaison von Tradition [und Moderne, die Verbindung eines erhaltenden mit einem wandlungsfähigen Element – fand ... ]", 44, "", "From the Bible's accounts in Ester and Daniel [Fn. 1] of the sometimes unintended effects of the unchangeable laws of the Medes and Persians, through Plutarch's record of the relatively quick change in laws designed by Solon to remain permanent for one-hundred years, [Fn. 2] and on through philosophical and political writings contemporary with the American Founding Fathers, numerous thinkers had demonstrated the need for balancing legal stability against an almost equally desirable need for change.", "ÜbersetzungsPlagiat", "ja", "Vile 1991", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Vile%201991", "gefunden von Benutzer <sparkle> auf #guttenplag." 223, "105-107", "Fn. 615: Siehe das Buch Esther Kap. 1, 19; 2 ff. sowie Daniel, Kap. 6, 9. Fn. 616: Vgl. in englischer Übersetzung Plutarch, The Rise and Fall of Athens: Nine Greek Lives, 1960, S. 67 ff.", 44, "", "Fn. 1: Esther 12; Daniel 6. Fn. 2: PLUTARCH, THE RISE AND FALL OF ATHENS: NINE GREEK LIVES 67-69 (1960).", "ÜbersetzungsPlagiat", "ja", "Vile 1991", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Vile%201991", "gefunden von Benutzer <sparkle> auf #guttenplag." 223, "110-121", "Bemerkenswert sind in diesem Kontext auch die auch die frühen Gedanken des Quäkers W. Penn, dessen Entwurf der Charter of Delaware (1701)unter dem Eindruck der Forderungen nach Religions- und Gewissensfreiheit sowie angesichts der banalen Erfahrung von der Sterblichkeit der Menschen bereits einen "amending-process" vorsah. Penn formulierte, dass "no Act, Law or Ordinance whatever" shall [sic!] "alter, change or diminish the Form or Effect of this Charter [...] without the Consent of the Governor [...] and Six Parts of Seven of the Assembly [...]." Darüberhinaus fand sich in der Charter eine Garantie, dass "the First Article of this Charter relating to liberty of Conscience, and every Part and CLause therein [...] shal be kept and remain, without any Alteration, inviolably for ever", zitiert nach F. Thorpe, The Federal and State Constitutions, Colonial Charters and Other Organic Laws of the States, Territories, and Colonies Now or Heretofore Forming the United States of America, 1909, S. 560.", "45f", "", "Seeking both to protect such liberty and aware that his plan of government, like all other such arrangements drafted by mortals, would require alterations, Penn in effect invented an amending process and included it within his charters. Penn's Charter of Delaware (1701) typified his developed thinking on this subject. After first providing that "no Act, Law or Ordinance whatever" shall [sic!] "alter, change or diminish the Form or Effect of this Charter. . .without the Consent of the Governor. . .and Six Parts of Seven of the Assembly. . .", Penn went on to guarantee that "the First Article of this Charter relating to liberty of Conscience, and every Part and Clause therein . .. shall be kept and remain, without any Alteration, inviolably for ever." [Fn. 14: 1 F. THORPE, THE FEDERAL AND STATE CONSTITUTIONS, COLONIAL CHARTERS AND OTHER ORGANIC LAWS OF THE STATES, TERRITORIES, AND COLONIES NOW OR HERETOFORE FORMING THE UNITED STATES OF AMERICA 560 (1909).]", "ÜbersetzungsPlagiat", "ja", "Vile 1991", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Vile%201991", "Zu beachten ist das nicht mitübersetzte "shall"." 223, "122-126", "In einigen der einzelstaatlichen Verfassungen, die nach der Unabhängigkeitserklärung geschaffen wurden, war die Möglichkeit zukünftiger Modifizierungen auf Änderungen der staatsorganisatorischen Struktur beschränkt, wohingegen die meist separat verabschiedeten "Bill of Rights" meist für unabänderlich erklärt wurden, vgl. R. Taylor, A New Look at Article V and the Bill of Rights, i:n 6 Ind. L. Rev. (1973), S. 699 ff.", 47, "", "As in the aforementioned example of William Penn,[Fn. 22] however, future alterations were sometimes limited to changes in governmental structure rather than to matters of individual liberties, proclaimed in separable bills of rights, to be inviolable.[Fn. 23: Taylor, A New Look at Article V and the Bill of Rights, 6 IND. L. REV. 691-709 (1973).]", "ÜbersetzungsPlagiat", "ja", "Vile 1991", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Vile%201991", "" 224, "14-25", "Über dem Verfassungskonvent von Philadelphia schwebte – wie erwähnt – stetig der Geist des Kompromisses. Hinsichtlich der Amendmentregelung wurde der Wille zur „aurea mediocritas“ schließlich exemplarisch umgesetzt, indem man einen Mittelweg fand zwischen einer „fließenden“, leicht zu ändernden Verfassung, die beispielsweise keinerlei Schutz vor unerwünschtem politischen Wandel geboten hätte, und einer allzu rigiden Ordnung ohne jegliche Möglichkeit zur gelegentlich notwendigen Neuorientierung. Art. V übernahm hierbei eine bedeutsame Rolle. So konnten noch die ''Articles of Confederation'' nicht ohne die Zustimmung der Legislaturen [Fn. 618, vgl. [[Fragment 224 101-107]] ] ''aller'' Einzelstaaten geändert werden - ein System, das sich nach überwiegender Meinung als unpraktikables Mittel zu Stillstand und potentieller Separation instrumentalisieren ließ. [Fn. 619: Siehe Art. XIII der Articles of Confederation. Dazu W. Solberg, The Federal Convention and the Formation of the Union of the American States, 1958, S. 51.]", 1, "2-10", "When the Constitution’s framers met in Philadelphia, they decided to steer a middle course between establishing a constitution that was so fluid as to provide no protection against the vicissitudes of ordinary politics and one that was so rigid as to provide no mechanism for orderly change. An important part of the compromise they fashioned was embodied in Article V. The old Articles of Confederation could not be amended without the consent of every state — a system that was widely recognized as impractical, producing stalemate and division.", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "Century Foundation 1999", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Century%20Foundation%201999", "Fußnote 618 und 619 sind nicht in der Fundstelle enthalten. Fußnote 618 enthält ein nicht korrekt ausgewiesenes Zitat. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 224, "101-110", "Der Begriff "legislatures" in Artikel V bezeichnet "deliberative, representative bodies of the type which in 1789 exercised the legislative power in the several States. It does not comprehend the popular referendum which has subsequently become a part of the legislative process in many of the States, nor may a State validly condition ratification of a proposed constitutional amendment on its approval by such a referendum", vgl. Das [sic] Urteil des US-Supreme Court in ''Hawke v. Smith'', 253 U.S.221, 231 (1920) sowie ''Leser v. Garnett'', 258 U.S. 130, 137 (1922): "[t]he function of a state legislature in ratifying a proposed amendment to the Federal Constituion, like the function of Congress in proposing the amendment, is a federal function derived from the Federal Constitution; and it transcends any limitations sought to be imposed by the people of a State."", "910f.", "24-30, 1-5", "The term "legislatures" as used in Article V means deliberative, representative bodies of the type which in 1789 exercised the legislative power in the several States. It does not comprehend the popular referendum which has subsequently become a part of the legislative process in many of the States, nor may a State validly condition ratification of a proposed constitutional amendment on its approval by such a referendum.[Fn 66 Hawke v. Smith, 253 U.S. 221, 231 (1920).] In the words of the Court: "[T]he function of a state legislature in ratifying a proposed amendment to the Federal Constitution, like the function of Congress in proposing the amendment, is a federal function derived from the Federal Constitution; and it transcends any limitations sought to be imposed by the people of a State."[Fn 67 Leser v. Garnett, 258 U.S. 130, 137 (1922).] [66] Hawke v. Smith, 253 U.S. 221, 231 (1920). [67] Leser v. Garnett, 258 U.S. 130, 137 (1922).", "KomplettPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "Die englischsprachige Definiton des Begriffs "legislatures" ist der durch den CRS annotierten Ausgabe der US-Verfassung entnommen, dies ist aber nicht ausgewiesen. Die abgedruckte Version ist nicht Teil des Urteilstexts Hawke v. Smith. {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 225, "6-9", "Nachdem sich das Prinzip der Einstimmigkeit also als untaugliches Mittel für den unumgänglichen Wandel erwiesen hatte, brachten die Verfassungsväter eine neuartige Alternative auf dem Weg. [Fn. 620: siehe [[Fragment 225 101-109]] ] Verglichen mit den Articles of Confederation steht Art. V. für ein höheres Maß an Flexibilität, [...]", "48-49", "", "Unanimity haven proven an impossible means of effecting needed [S. 49] changes, prudent statesmen had sought an alternate route to this end. [...] by comparison the requirement for state unanimity under the Articles of Confederation, the mechanism in Article V seemed liberal indeed.", "ÜbersetzungsPlagiat", "ja", "Vile 1991", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Vile%201991", "" 225, "11-14", "Nachdem die rechtlichen Zwänge gegenüber denen der ''Articles'' vergleichsweise gelockert waren, glaubten nun einige Konventsmitglieder, die gegebenen "legal constraints" seien durch eine selbst auferlegte Zurückhaltung ("self-restraint") zu ergänzen.", 1, "22-25", "Precisely because the legal constraints on the amendment process had been loosened somewhat from those contained in the old Articles, many of the framers also believed that the legal constraints should be supplemented by self-restraint.", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "Century Foundation 1999", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Century%20Foundation%201999", "{{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 225, "14-15", "Andere forderten in regelmäßigen Abständen Überprüfungen der Verfassung ("periodically scheduled reviews").", 50, "", "[...] others were suggesting that there should be periodically scheduled reviews of the constitutional text.", "ÜbersetzungsPlagiat", "ja", "Vile 1991", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Vile%201991", "Fußnote 622 (auf der Folgeseite abgedruckt) verweist zwar auf Vile 1991, der Bezug zu dieser Textstelle wird ebensowenig deutlich gemacht wie die Tatsache, dass es sich hier um eine Übersetzung handelt." 225, "101-109", "Obgleich alle Aufzeichnungen des Verfassungskonvents wiederholt Gegenstand intensiver Untersuchungen im Hinblick auf Hintergründe des Ammendment-Prozesses waren, hatte es innerhalb des Konvents kaum Diskussionen über die Notwendigkeit der neuen Verfahrensform gegeben, vgl. S. Gaugush, Principles Governing the Interpretation of Exercises of Article V Powers, in: 35 The Western Pol. Q. (1982), S. 213 ff. Der Delegierte Col. Mason aus Virginia meinte etwa, dass Amendments vonnöten seien und es wäre "better to provide for them, in an easy, regular and Constitutional way than to trust chance and violence", zitiert nach M. Farrand, The Records of the Federal Convention, Bd. 1, rev.ed. 1937 sowie 1966 (hier zitiert), S. 202.", 48, "", "Although all the recorded words at the Constitution Convention bearing on the subject have since been examined and reexamined for insights which they might cast on the amending process, the subject was not discussed extensively at this gathering.[Fn. 30: Gaugush, Principles Governing the Interpretation of Exercises of Article V Powers, 35 THE WESTERN POL. Q. 213 (1982).] There was a general appreciation, perhaps best expressed by Col. Mason of Virginia, that amendments would certainly be required and that it would "be better to provide for them, in an easy, regular and Constitutional way than to trust to chance and violence." [Fn. 31: 1 M FARRAND, THE RECORDS OF THE FEDERAL CONVENTION 202 (1966).]", "ÜbersetzungsPlagiat", "ja", "Vile 1991", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Vile%201991", "" 225, "110-111", "Bei den Anti-Federalists war die Befürchtung, das Amendmentverfahren sei zu schwierig [...]", 49, "", "Anti-Federalist fears that the amending process was too difficult [...]", "ÜbersetzungsPlagiat", "ja", "Vile 1991", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Vile%201991", "Zeile 125 erwähnt das Original, verschleiert aber, dass es sich bei dem Abschnitt um eine direkte Übersetzung handelt: "Vgl. dazu auch J. R. Vile, American Views of the Constitutional Amending Process: An Intellectual History of Article V, in: 25 AJLH (1991), S. 44 ff., 49 f."" 225, "114-127", "[...] eng mit der Auffassung verknüpft, dass die grundsätzlich notwendige Aufnahme und Garantie einer Bill of Rights eines zweiten Verfassungskonvents vor der eigentlichen Verfassungsratifizierung bedürfte, vgl. E.P. Smith, The Movement Towards a Second Constitutional Convention in 1788, in: J.F. Jameson, Essays in the Constitutional History of the United States in the Formative Period, 1775 – 1789, 1889, S. 46 ff. Madison freilich vertröstete die Anhänger dieser Idee auf den Zeitraum nach der Ratifizierung und versicherte die anschließende Aufnahme einer Bill of Rights. Die „amending articles“ verteidigte er im übrigen als ein „neither wholly national nor wholly federal“ (The Federalist No. 39) Heilmittel gegen alle erdenklichen Fehler in der Verfassung, versehen mit der Funktion „equally against that extreme facility, which would render the Constitution too mutable, and that extreme difficulty, which might perpetuate its discovered faults“ (The Federalist No. 43) zu wachen. Vgl. dazu auch J.R. Vile, American Views of the Constitutional Amending Process: An Intellectual History of Article V, in: 25 AJLH (1991), S. 44 ff., 49 f.", 49, "", "Anti-Federalist fears that the amending process was too difficult were linked to their perception that, if a Constitution was to be adopted, a Bill of Rights first needed to be added to the Document and that the best guarantee of such an addition was a second convention which would append such guarantees prior to constitutional ratification. [Fn. 38: See Smith, The Movement Towards a Second Constitutional Convention in 1788 in ESSAYS IN THE CONSTITUTIONAL HISTORY OF THE UNITED STATES IN THE FORMATIVE PERIOD, 1775-1789 46-115 (1909).] [...] To his general defense of the amending articles a "neither as wholly national nor wholly federal" [Fn 40] cure for any discovered faults in the Constitution guarding, "equally against that extreme facility, which would render the Constitution too mutable, and that extreme difficulty, which might perpetuate its discovered faults," [Fn 41] Madison gave assurances that, once the new document was ratified, he and other Federalists would work toward the adoption of a Bill of Rights.", "ÜbersetzungsPlagiat", "ja", "Vile 1991", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Vile%201991", "Identisch auf Seite 230." 226, "2-15", "Insgesamt gedieh, besser glückte die Selbstverpflichtung zum "self-restraint" in den ersten zwei Jahrhunderten nach dem Gründungsakt. Obwohl in diesem Zeitraum mehr als 11.000 Amendment-Vorschläge für die Verfassung in den Kongress eingebracht wurden, vereinten lediglich 33 die erforderlichen Kongressmehrheiten auf sich, wovon letzlich nur die benannten 27 auch von den Staaten ratifiziert wurden. Die nach allgemeiner Ansicht bedeutsamsten Amendments, etwa die Hälfte, entstammen zwei bahnbrechenden Perioden amerikanischer Geschichte - dem Zeitraum der Verfassungsschöpfung [Fn. 623: siehe [[Fragment 226 107-109]] ], die 1791 ihre Vollendung mit der Bill of Rights gefunden hatte, sowie der umwälzenden Phase des Bürgerkrieges, die Ausschlag für die sogenannten "Reconstruction Amendments" [Fn. 624: Dies sind das 13. (1865), 14. (1868) und 15. Amendment (1870). Siehe auch A. Avins, The Reconstruction Amendemnts' Debates. The Legislative History and Contemporary Debates in Congress on the 13th, 14th, and 15th Amendments, 1967. Zu den Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem 14. Amendment ''J. E. Bond'', No Easy Walk to Freedom. Reconstruction and the Ratification of the Fourteenth Amendment, 1997.] geben sollte. Daneben bleiben lediglich dreizehn „sonstige“ Amendments der Verfassung, die größtenteils dazu dienten, entweder das Wahlrecht auszuweiten [Fn 625] oder die Amtszeit des Präsidenten zu regulieren. Vier Amendments blieb es vorbehalten, höchstrichterliche Entscheidungen de facto aufzuheben.", 2, "6-19", "For the first two centuries of our history, this reliance on self-restraint has functioned well. Although more than 11,000 proposed constitutional amendments have been introduced in Congress, only thirty-three received the requisite congressional supermajorities, and only twenty-seven have been ratified by the states. The most significant of these amendments, accounting for half of the total, were proposed during two extraordinary periods in American history — the period of the original framing, which produced the Bill of Rights, [Fn. 2: siehe [[Fragment 226 107-109]] ] and the Civil War period, which produced the Reconstruction amendments. Aside from these amendments, the Constitution has been changed only thirteen times. Most of these thirteen amendments either expanded the franchise or addressed issues relating to presidential tenure. Only four amendments have overturned decisions of the Supreme Court, [...]", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "Century Foundation 1999", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Century%20Foundation%201999", "{{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 226, "107-109", "[Fn 623] Hierzu zählt kurioserweise auch das letzte, 27. Amendment, das ursprünglich bereits bestandteil des dem ersten Kongress 1791 zugegangenen Amendment-"Pakets" war, jedoch erst im Jahre 1992 ratifiziert wurde.", 46, "16-17", "[Fn 2] The Twenty-seventh Amendment, relating to changes in congressional compensation, was part of the original package of amendments proposed by the first Congress, but was not ratified by the states until 1992.", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "Century Foundation 1999", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Century%20Foundation%201999", "{{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 227, "1-4", "Die einzigen Amendments, die nicht diesen Kategorien unterfallen - die sogenannten ''Prohibition Amendments'' [Fn. 630: Das 18. (1919) und 21. (1933) Amendment. Dazu ''W. D. Guthrie'', Constitutional Aspects of National Prohibition: a Review of the Antecendents of the Eighteenth Amendment, the Objections to its Repeal, and the Advisability of its Modification, 1932.] - bilden zudem das bislang einmalige Beispiel einer Aufhebung eines Amendents durch ein weiteres Amendment.", 2, "17-21", "Only four amendments have overturned decisions of the Supreme Court, and the only amendments not falling within these categories—the Prohibition amendments — also provide the only example of the repeal of a previously enacted amendment.[Fn 3]", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "Century Foundation 1999", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Century%20Foundation%201999", "Fußnote 630 hat keine Entsprechung in der Fundstelle; der umgebende Text ist eine Übersetzung. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 227, "17-27", "In den letzten Jahren waren jedoch im Hinblick auf die Amendment-Bemühungen Anzeichen eines weniger strengen "self-restraint"-Bewußtseins zu beobachten. Obgleich seit 1971 kein neu vorgeschlagenes Amendment (das 27. aus dem Jahre 1992 hatte man, wie bereits erwähnt, schon im Zuge der Inkorporierung der Bill of Rights initiiert) mehr angenommen wurde, ergab sich ein plötzlicher Anstieg vorgeschlagener Ergänzungen, die den Verfahrensweg bereits ungewöhnlich weit beschritten haben und die, sollten sie in Kraft treten, für fundamentale Prinzipien wie das Recht der freien Meinungsäußerung, die Religionsfreiheit, den strafrechtlichen Schutz der Bill of Rights und die Methodik, auf die der Kongress für die Zuweisung von Mitteln zurückgreift, einschneidende Veränderungen zur Folge hätten.", 2, "23-31", "In recent years, however, there have been troubling indications that this system of self-restraint may be breaking down. To be sure, no newly proposed amendment has been adopted since 1971. Nonetheless, there has been a sudden rash of proposed amendments that have moved further along in the process than ever before and that, if enacted, would revise fundamental principles of governance such as free speech and religious liberty, the criminal justice protections contained in the Bill of Rights, and the methods by which Congress exercises the power of the purse.", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "Century Foundation 1999", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Century%20Foundation%201999", "{{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 227, "112-115", "[Fn 633] Innerhalb weniger Jahre haben etwa in den 1990er Jahren sechs vorgeschlagene Verfassungsergänzungen (u.a. einen ausgeglichenen Haushalt, Wahlkampffinanzierung, Religionsfreiheit, Verfahren zur Erhebung neuer Steuern, aber auch Flaggenentweihung ("flag desecration") betreffend) das Plenum einer der beiden oder beider Kammern des [Kongresses erreicht.]", 2, "", "Within the past few years, six proposed constitutional amendments—concerning a balanced budget, term limits, flag desecration, campaign finance, religious freedom, and procedures for imposing new taxes—have reached the floor of the Senate, the House, or both bodies. Two of these—the balanced budget amendment and the flag desecration amendment—passed the House, and a version of the balanced budget amendment twice failed to win Senate passage by a single vote.", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "Century Foundation 1999", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Century%20Foundation%201999", "{{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 228, "11-18", "So fanden Vorschläge, die Verfassung um ein "victim's rights-amendment" [Fn 635] zu ergänzen ebenso politische Unterstüzung wie Konzepte, die amerikanische Staatsbürgerschaft neu zu definieren oder die Erfordernisse für zukünftige Amendments zu erleichtern. [Fn 636] Die Gründe für dieses neu erweckte politische Amendment-Interesse sind vielfältig. Für manchen Republikaner spielte gewiß der Umstand, seit mehreren Generationen erstmals wieder die Mehrheit in beiden Häusern des Kongresses zu stellen, eine nicht unbedeutende Rolle. Unter den Demokraten gibt es bis heute nicht wenige, die ihrer Frustration über [ein in ihren Augen durch umfangreiche Walkampfspenden [sic] korrumpiertes System mit einer Änderung des Verhältnisses "between money and speech" Ausdruck verleihen wollen.]", "2-3", "", "Still other, sweeping new amendments - including a "victims’ rights" amendment, an amendment redefining United States citizenship, and even an amendment to ease the requirements for future amendments—have considerable political support. There are many explanations for this new interest in amending the Constitution. Some Republicans, in control of both Houses of Congress for the first time in several generations, want to seize the opportunity to implement changes that many of them have long favored. Some Democrats, frustrated by a political system they view as fundamentally corrupted by large campaign contributions, want to revisit the relationship between money and speech.", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "Century Foundation 1999", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Century%20Foundation%201999", "Fußnoten 635 und 636 haben keine Entsprechung in der Fundstelle; der umgebende Text ist eine Übersetzung. {{Fragmentsichter|Nerd_wp|0}}" 228, "101-104", "[Innerhalb weniger Jahre haben etwa in den 1990er Jahren sechs vorgeschlagene Verfassungsergänzungen (u.a. einen ausgeglichenen Haushalt, Wahlkampffinanzierung, Religionsfreiheit, Verfahren zur Erhebung neuer Steuern, aber auch Flaggenentweihung ("flag desecration") betreffend) das Plenum einer der beiden oder beider Kammern des] Kongresses erreicht. Dabei wurden zwei ("balanced budged amendment" und "flag desecration amendment") vom Repräsentantenhaus verabschiedet, eine Version des "balanced budged amendment" verfehlte die erforderliche Senatsmehrheit zweimal jeweils nur um eine Stimme, vgl. United States, Congress, Senate-Committee on the Judiciary, Subcommit- tee on the Constitution, Balanced-Budget Amendment to the Constitution.", 2, "", "Within the past few years, six proposed constitutional amendments—concerning a balanced budget, term limits, flag desecration, campaign finance, religious freedom, and procedures for imposing new taxes—have reached the floor of the Senate, the House, or both bodies. Two of these—the balanced budget amendment and the flag desecration amendment—passed the House, and a version of the balanced budget amendment twice failed to win Senate passage by a single vote.", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "Century Foundation 1999", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Century%20Foundation%201999", "{{Fragmentsichter|Nerd_wp|0}}" 229, "1-7", "[Unter den Demokraten gibt es bis heute nicht wenige, die ihrer Frustration über] ein in ihren Augen durch umfangreiche Walkampfspenden korrumpiertes System mit einer Änderung des Verhältnisses "between money and speech" Ausdruck verleihen wollen. [Fn 637] Insbesondere sind aber parteiübergreifend Bestrebungen auszumachen, die auf eine Beschränkung des höchstrichterlichen "judical activism" und eine Rückbesinnung auf den ursprünglich in der Verfassung vorgesehenen Amendment-Prozess abzielen. Letzteres geschieht vorwiegend unter Berufung auf die sogenannte "original meaning" des Verfassungsdokuments.", 3, "7-13", "Some Democrats, frustrated by a political system they view as fundamentally corrupted by large campaign contributions, want to revisit the relationship between money and speech. Some members of both parties have blamed what they consider to be the Supreme Court’s judicial activism for effectively revising the Constitution, thereby necessitating resort to the amendment process to restore the document’s original meaning.", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "Century Foundation 1999", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Century%20Foundation%201999", ""Walkampfspenden [sic]" Fußnote 637 hat keine Entsprechung in der Fundstelle; der umgebende Text ist eine Übersetzung. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 229, "113-119", "Zunächst wurde erwogen, dass "provision ought to be made for the amendment [of the Constitution] whensoever it shall seem necessary" – ohne jegliche Beteiligung des Kongresses, vgl. ''M. Farrand'', The Records of the Federal Convention of 1787, Bd. 1, rev.ed. 1937 (hier zitiert) sowie 1966, S. 22, 202 f., 237; Bd. 2, S. 85. Auf dieser Grundlage gestaltete die Detailkommission einen Absatz, der vorsah, dass der Kongress auf Antrag von zwei Dritteln der gesetzgebenden Körperschaften der Einzelstaaten einen Konvent zur Änderung der Verfassung einzuberufen hätte, vgl. ''Farrand'' (1937), Bd. 1, [S. 188, was freilich zu Kontroversen führte.]", 898, "27-34, 106-108", "At first, it was voted that "provision ought to be made for the amendment [of the Constitution] whensoever it shall seem necessary" without the agency of Congress being at all involved.[Fn 8 1 M. Farrand, The Records of the Federal Convention of 1787 (New Haven: rev. ed. 1937), 22, 202-203, 237; 2 id., 85.] Acting upon this instruction, the Committee on Detail submitted a section providing that upon the application of the legislatures of two-thirds of the States Congress was to call a convention for purpose of amending the Constitution.[Fn 9 Id., 188.]", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "{{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 230, "1-14", "In den bislang eingebrachten dreiundreißig Verfassungsergänzungsinitiativen wurde in allen Fällen auf die genannte Alternative des Verfahrens über den Kongress zurückgegriffen. Da das "proposal of an Amendment" nicht als Gesetzgebungsakt einzustufen ist, besitzt der amerikanische Präsident gegenüber der "joint resolution" des Kongresses weder ein Vetorecht noch ist seine Zustimmung erforderlich. [Fn 640] Bislang haben sich hinsichtlich dieses Initiativrechtes nur vereinzelt verfassungsrechtliche Probleme ergeben. Als etwa ''Madison'' dem Repräsentantenhaus den Vorschlag zur Aufnahme eines Grundrechtekataloges, dem letztlich die Bill of Rights entsprang, unterbreitete, beabsichtigte er eigentlich eine Inkorporation der entsprechenden Bestimmungen in den Verfassungstext. [Fn 641] Das Repräsentantenhaus entschied sich dahingegen bekanntlich für die bis heute praktizierte Methode, Ergänzungen in Form zusätzlicher Artikel vorzuschlagen.[Fn 642] Schlicht ignoriert wurde dabei eine Empfehlung, zunächst beide Kammern des Kongresses beschließen [zu lassen, ob Amendments überhaupt notwendig ("necessary") seien, bevor detaillierte Vorschläge in Betracht gezogen würden.]", "898f.", "22-25, 12-22 + 28-29", "Thirty–three proposed amendments to the Constitution have been submitted to the States pursuant to this Article, all of them upon the vote of the requisite majorities in Congress and none, of course, by the alternative convention method. [...] The approval of the President is not necessary for a proposed amendment.[Fn 20] [...] Few difficulties of a constitutional nature have arisen with regard to this method of initiating constitutional change, the only method, as we noted above, so far successfully resorted to. When Madison submitted to the House of Representatives the proposals from which the Bill of Rights evolved, he contemplated that they should be incorporated in the text of the original instrument. [Fn 15] Instead, the House decided to propose them as supplementary articles, a method followed since. [Fn 16] It ignored a suggestion that the two Houses should first resolve that amendments are necessary before considering specific proposals.", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "Übersetzungplagiat inkl. Fußnoten. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 230, "101-110", "[Auf dieser Grundlage gestaltete die Detailkommission einen Absatz, der vorsah, dass der Kongress auf Antrag von zwei Dritteln der gesetzgebenden Körperschaften der Einzelstaaten einen Konvent zur Änderung der Verfassung einzuberufen hätte, vgl. ''Farrand'' (1937), Bd. 1,] S. 188, was freilich zu Kontroversen führte. Zum einen wurde die Gefahr einer subversiven Dominanz von zwei Dritteln der Staaten über die Minderheit befürchtet, so der Delegierte ''Gerry'', siehe ''Farrand'' (1937), Bd. 1, S. 557 f. Andere prophezeiten, dass der Kongress wohl als Erster ein Amendment für notwendig erachten würde, eine Übertragung der "Verfahrenshoheit" auf die Einzelstaaten hingegen bedeuten könnte, dass lediglich Veränderungen, die die Machtposition der Staaten festigen würden, begründete Aussicht auf Erfolg hätten, vgl. das Votum ''Hamiltons'' bei ''Farrand'' (1937), S. 558. Schließlich wurde der Vorschlag ''Madisons'' angenommen, der ein Amendment-Initiativrecht sowohl des Kongresses als auch von den gesetzgebende Körperschaften von zwei Dritteln der Einzelstaaten vorsah.", "898f.", "30-36, 108-109 + 1-7, 101-103", "Acting upon this instruction, the Committee on Detail submitted a section providing that upon the application of the legislatures of two–thirds of the States Congress was to call a convention for purpose of amending the Constitution.[Fn 9: Id., 188.] Adopted,[Fn 10: Id., 467–468.] the section was soon reconsidered on the motion of Framers of quite different points of view, some who worried that the provision would allow two–thirds of the States to subvert the others [Fn 11: Id., 557–558 (Gerry).] and some who thought that Congress would be the first to perceive the need for amendment and that to leave the matter to the discretion of the States would mean that no alterations but those increasing the powers of the States would ever be proposed.[Fn 12: Id., 558 (Hamilton).] Madison’s proposal was adopted, empowering Congress to propose amendments either on its own initiative or upon application by the legislatures of two–thirds of the States.[Fn 13: Id., 559] When this provision came back from the Committee on Style, however, Gouverneur Morris and Gerry succeeded in inserting the language providing for a convention upon the application of the legislatures of two–thirds of the States.", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "Übersetzungsplagiat inkl. Übernahme der Fußnoten. {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 230, 111, "640: Vgl. Hollingsworth v. Virginia, 3 Dall. (3 U.S.) 378 (1798). [...]", 899, 115, "20: Hollingsworth v. Virginia, 3 Dall. (3 U.S.) 378 (1798).", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "Übernahme der Fn analog zu Text. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 230, 118, "641: Siehe Annals of Congress, Bd. 1 (1789), S. 433 ff. [...]", 899, 110, "15: 1 ANNALS OF CONGRESS 433–436 (1789).", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "{{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 230, "118-132", "[641] [...] Gleichzeitig war bei den Anti-Federalists die Befürchtung, das Amendment-Verfahren sei zu schwierig, eng mit der Auffassung verknüpft, dass die grundsätzlich notwendige Beifügung und Garantie einer Bill of Rights eines zweiten Verfassungskonvents vor der eigentlichen Verfassungsratifizierung bedürfte, vgl. E.P. Smith, The Movement Towards a Second Constitutional Convention in 1788, in: J.F. Jameson, Essays in the Constitutional History of the United States in the Formative Period, 1775 –1789, 1889, S. 46 ff. Madison freilich vertröstete die Anhänger dieser Idee auf den Zeitraum nach der Ratifizierung und versicherte die anschließende Aufnahme einer Bill of Rights. Die „amending articles“ verteidigte er im übrigen als ein „neither wholly national nor wholly federal“ (The Federalist No. 39) Heilmittel gegen alle erdenklichen Fehler in der Verfassung, versehen mit der Funktion „equally against that extreme facility, which would render the Constitution too mutable, and that extreme difficulty, which might perpetuate its discovered faults“ (The Federalist No. 43) zu wachen, vgl. auch J.R. Vile, American Views of the Constitutional Amending Process: An Intellectual History of Article V, in: 25 AJLH (1991), S. 44 ff., 49 f.", 49, "", "Anti-Federalist fears that the amending process was too difficult were linked to their perception that, if a Constitution was to be adopted, a Bill of Rights first needed to be added to the Document and that the best guarantee of such an addition was a second convention which would append such guarantees prior to constitutional ratification. [Fn. 38: See Smith, The Movement Towards a Second Constitutional Convention in 1788 in ESSAYS IN THE CONSTITUTIONAL HISTORY OF THE UNITED STATES IN THE FORMATIVE PERIOD, 1775-1789 46-115 (1909).] [...] To his general defense of the amending articles a "neither as wholly national nor wholly federal" [Fn 40] cure for any discovered faults in the Constitution guarding, "equally against that extreme facility, which would render the Constitution too mutable, and that extreme difficulty, which might perpetuate its discovered faults," [Fn 41] Madison gave assurances that, once the new document was ratified, he and other Federalists would work toward the adoption of a Bill of Rights.", "ÜbersetzungsPlagiat", "ja", "Vile 1991", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Vile%201991", "Leichte Umstellung eines Übersetzungsplagiats.mehrfach verwertet: Seite 225" 231, "1-5", "[Schlicht ignoriert wurde dabei eine Empfehlung, zunächst beide Kammern des Kongresses beschließen] zu lassen, ob Amendments überhaupt notwendig ("necessary") seien, bevor detaillierte Vorschläge in Betracht gezogen würden.[Fn 643] Der Supreme Court entschied schließlich in den ''National Prohibition Cases'', dass die zwei Kammern des Kongresses durch den Vorschlag eines Amendments konkludent die Notwendigkeit einer Revision zum Ausdruck brächten.", 899, "20-24", "It ignored a suggestion that the two Houses should first resolve that amendments are necessary before considering specific proposals.[Fn 17] In the ''National Prohibition Cases'',[Fn 18] the Court ruled that in proposing an amendment, the two Houses of Congress thereby indicated that they deemed revision necessary.", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "Übernahme inkl. Fußnoten. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 231, "101-102", "643: Ebenda S. 430. 644: Siehe National Prohibition Cases 253 U.S. 350, 386 (1920): [...]", 899, "12f., 112-113", "17: Id., 430. 18: 253 U.S. 350, 386 (1920).", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "{{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 231, "107-109", "644: [...] Im selben Fall wurde im übrigen auch das bereits oben genannte Quorum, wonach für das "proposal" die Zweidrittelmehrheit der ''anwesenden'' Kongressmitglieder ausreichend sein sollte, vom Supreme Court festgestellt.", 899, "24-28", "The same case also established the proposition that the vote required to propose an amendment was a vote of two thirds of the Members present — assuming the presence of a quorum — and not a vote of two-thirds of the entire membership.", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "{{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 231, "114-119", "645: [...] M. Imboden, Die Bundesverfassung, wie sie sein könnte (1959), in: ders., Staat und Recht, 1971, S. 219 ff.; L. Wildhaber, Das Projekt einer Totalrevision der schweizerischen Bundesverfassung, in: JöR 26 (1977), S. 239 ff. (zum Bericht der Expertenkommission für die Vorbereitung einer Totalrevision der Bundesverfassung, 1977) und B. Ehrenzeller, Die Totalrevision der schweizerischen Bundesverfassung. Der gegenwärtige Stand des Vorhabens, in: ZaörV 47 (1987), S. 699 ff.", 356, "101-108", "4: M. Imboden, Die Bundesverfassung, wie sie sein könnte (1959), in: ders., Staat und Recht, 1971, S. 219 ff.; Bericht der Expertenkommission für die Vorbereitung einer Totalrevision der Bundesverfassung, 1977; [...] L. Wildhaber, Das Projekt einer Totalrevision der schweizerischen Bundesverfassung, in: JöR 26 (1977), S. 239 ff.; B. Ehrenzeller, Die Totalrevision der schweizerischen Bundesverfassung. Der gegenwärtige Stand des Vorhabens, ZaöRV 47 (1987), S. 699 ff.", "Verschleierung", "ja", "Häberle 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Häberle%201997", "In Teilen fehlerhafte Übernahme einer Fußnote seines "akademischen Lehrers". {{Fragmentsichter|KayH|+}}" 232, "11-21", "Da die Alternative des Konvents nie erfolgreich durchgeführt wurde, ist diese Methode mit etlichen rechtlichen Fragen behaftet.[Fn 648] Wann und wie ist ein Verfassungskonvent einzuberufen? Müssen die Amendment-Anträge der erforderlichen Anzahl von Einzelstaaten identisch sein, inhaltlich das gleiche Amendment erstreben oder lediglich eine ähnliche Angelegenheit betreffen? Kommt es bei dem notwendigen Quorum auf ein gleichzeitiges Einreichen der Petitionen an oder können diese gar über mehrere Jahre gestreckt werden?[Fn 649] Kann ein Konvent nur auf die Beratung eines Amendments oder auf den materiellen Gehalt des Amendments begrenzt werden? Diese Fragen sind eine bloße Facette des unüberschaubar erscheinenden Problemkataloges, der dem "constitutional convention" anhaftet.[Fn 650]", "899f.", "30-31, 1-10", "'''''The Convention Alternative.–''''' Because it has never successfully been invoked, the convention method of amendment is surrounded by a lengthy list of questions.[Fn 21] When and how is a convention to be convened? Must the applications of the requisite number of States be identical or ask for substantially the same amendment or merely deal with the same subject matter? Must the requisite number of petitions be contemporaneous with each other, substantially contemporaneous, or strung out over several years? Could a convention be limited to consideration of the amendment or the subject matter which it is called to consider? These are only a few of the obvious questions and others lurk to be revealed on deeper consideration.[Fn 22]", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "{{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 232, 25, "Die Konvents-Alternative scheiterte einige [Male nur knapp.]", 900, "10f.", "This method has been close to utilization several times.", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "{{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 232, "106-109", "Fn 648: Eine umfängliche Studie der "convention method" gibt ''C. Brickfield'', Problems Relating to a Federal Constitutional Convention, 85th Congress, 1st sess., 1957. Siehe auch ''R. Caplan'', Constitutional Brinksmanship. Amending the Constitution by National Convention, 1988.", 900, "101-105", "Fn 21: The matter is treated comprehensively in C. Brickfield, ''Problems Relating to a Federal Constitutional Convention,'' 85th Congress, 1st sess. (Comm. Print; House Judiciary Committee) (1957). A thorough and critical study of activity under the petition method can be found in R. CAPLAN, CONSTITUTIONAL BRINKSMANSHIP–AMENDING THE CONSTITUTION BY NATIONAL CONVENTION (1988).", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "{{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 232, "114-117", "Fn 650: Eine gründliche Analyse der einzelnen Fragestellungen mit einigen bemerkenswerten Lösungsansätzen geben ''Brickfield'' (1957) und ''Caplan'' (1988). Siehe auch ''Federal Constitutional Convention'', Hearings before the Senate Judiciary Subcommittee on Separation of Powers, 90th Congress, 1st sess. (1967); [...].", 900, "101-107", "21: The matter is treated comprehensively in C. Brickfield, ''Problems Relating to a Federal Constitutional Convention,'' 85th Congress, 1st sess. (Comm. Print; House Judiciary Committee) (1957). A thorough and critical study of activity under the petition method can be found in R. CAPLAN, CONSTITUTIONAL BRINKSMANSHIP–AMENDING THE CONSTITUTION BY NATIONAL CONVENTION (1988). 22: Ibid. See also ''Federal Constitutional Convention,'' Hearings Before the Senate Judiciary Subcommittee on Separation of Powers, 90th Congress, 1st Sess. (1967).", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "{{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 233, "1-9", "[Die Konvents-Alternative scheiterte einige] Male nur knapp. So fehlte ein einziger Staat für die Einberufung eines Konvents, nachdem der Senat die lang diskutierte Verabschiedung eines Amendments, das die Direktwahl der Senatoren gestatten sollte, zugelassen hatte.[Fn 651] In den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts missglückte aufgrund nur eines fehlenden Staates zur erforderlichen Zweidrittel-Mehrheit der Versuch, ein Konvent zur Revision der umstrittenen Supreme Court Entscheidungen zur Anpassung der Wahlbezirke („reapportionment decisions“) zu initiieren.[Fn 652] Zwei Staaten fehlten zu einer erfolgreichen Petition für eine Begrenzung der Einkommenssteuerraten[Fn 653] sowie für ein „balanced budget amendment“[Fn 654].", 900, "10-18", "This method has been close to utilization several times. Only one State was lacking when the Senate finally permitted passage of an amendment providing for the direct election of Senators.[Fn 23] Two States were lacking in a petition drive for a constitutional limitation on income tax rates.[Fn 24] The drive for an amendment to limit the Supreme Court’s legislative apportionment decisions came within one State of the required number, and a proposal for a balanced budget amendment has been but two States short of the requisite number for some time.[Fn 25]", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "Übersetzungsplagiat inkl. Fußnotenübernahme. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 233, "10-15", "Während in der amerikanischen Verfassungslehre einige die Auffassung vertreten, zahlreiche Sicherungshebel würden einen Konvent als risikolose politische Option erscheinen lassen [FN 655: Siehe nur Caplan (1988); P.Weber, The Constitutional Convention: A Safe Political Option, in: 3 The J. of Law & Politics (1986), S. 51 ff., J.T.Noonan, The Convention Method of Constitutional Amendment – Its Meaning, Usefulness and Wisdom, in: 10 Pac. L.J. (1979), S. 641 ff.], setzen andere in zuweilen dramatischen Worten eher warnende Akzente [FN 656: Vgl. etwa L.Kean, A constitutional Convention Would Threaten Rights We Have Cherished for 200 Years, in: 4 Det.Col. of L. Rev. (1986), S. 1087 ff.; A. Sorenson, The Quiet Campaign to Rewrite the Constitution, in: Sat. Rev. vom 15. Juli 1967, S. 17 ff.; G. Gunther, Constitutional Brinkmanship. Stumbling Toward a Convention, in: 65 Amer. Bar Assoc. J. (1979), S. 1046 ff.]. Letztere verweisen unter anderem auf den Umstand, dass bislang nicht einmal ein Gesetz zur Regelung eines solchen Konvents verabschiedet wurde. [FN 657: Freilich unternahmen einige, insbesondere der ehemalige Senator S. Ervin, den Versuch, einen Gesetzentwurf zu formulieren mit dem Vorsatz, den wissenschaftlichen Spekulationen um die Einzelheiten eines ungenutzten Instruments ein Ende zu bereiten, vgl. S. Ervin, Proposed Legislation to Implement the Convention Mechanism of Amending the Constitution, in: 66 Michigan L. Rev. (1968), S. 875 ff.; siehe auch ders., Proposed Legislation on the Convention Method of Amending the United States Constitution, in: 85 Harvard L. Rev. (1977), S. 1612 ff.]", "63-64", "", "While some scholars have soberly argued that there are numerous safeguards that would make a convention a safe political option, [FN 140: Weber, The Constitutional Convention: A Safe Political Option, 3 THE J. OF LAW & POLITICS 51-70; Noonan, The Convention Method of Constitutional Amendment-Its Meaning, Usefulness and Wisdom, 10 PAC. L. J. 641-6 (1979); R. CAPLAN supra note 21.] probably even more commentators have raised caution flags, sometimes expressing their concerns in dramatic language. [FN 141: Rovere, Affairs of State, THE NEW YORKER 136, 137 (March 19, 1979). Also see Sorenson, The Quiet Campaign to Rewrite the Constitution, SAT. REV. 17-20 (July 15, 1967), Gunther, Constitutional Brinkmanship: Stumbling Toward a Convention, 65 AMER. BAR. ASSOC. J. 1046-1049 (1979), and Kean, A Constitutional Convention Would Threaten Rights We Have Cherished for 200 Years, 4 DET. COL. OF L. REV. 1087-91 (1986).] Much of the concern stems from the fact that, despite some efforts-the most publicized by former Senator Sam Ervin [FN 142: Irvin, Proposed Legislation to Implement the Convention Mechanism of Amending the Constitution, 66 MICH. L. REV. 875-902 (1968) and Note, Proposed Legislation on the Convention Method of Amending the United States Constitution, 85 HARV. L. REV. 1612-1648 (1977).] to do so, no legislation has ever been passed which would govern such a convention, and, as an unused mechanism, the convention option has sparked lots of scholarly speculation.", "ÜbersetzungsPlagiat", "ja", "Vile 1991", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Vile%201991", "Nicht frei zugänglich" 233, "101-104", "Fn 651: Dazu ''Brickfield'' (1957), S. 7, 89. Fn 652: Vgl. ''G. Rees'', The Amendment Process and Limited Constitutional Conventions, in: 2 Benchmark (1986), S. 66 f.; Caplan (1988), S. 73 ff. Fn 653: Vgl. ''Brickfield'' (1957), S. 8 f., 89.", 900, "108-112", "Fn 23: C. Brickfield, ''Problems Relating to a Federal Constitutional Convention,'' 85th Congress, 1st sess. (Comm. Print; House Judiciary Committee)(1957), 7, 89. Fn 24: Id., 8–9, 89. Fn 25: R. CAPLAN, CONSTITUTIONAL BRINKSMANSHIP–AMENDING THE CONSTITUTION BY NATIONAL CONVENTION 73–78, 78–89 (1988).", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "Text und Fn sind übernommen - bis auf Fn 652, die sich erstmal nicht erschließt. {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 234, "3-10", "Die Option einer "limited constitutional convention" untersuchte insbesondere W. Dellinger, um schließlich festzustellen, dass eine inhaltliche Begrenzung des Konvents abzulehnen und jede gliedstaatliche Petition, die auf eine solche Begrenzung abzielte demnach unwirksam sei.658 Diese Position gründet auf der Überzeugung, dem Kongress ebensowenig ein exklusives Vorschlagsrecht für Amendments zu gewähren wie den Legislaturen der Einzelstaaten einzuräumen, Amendments, die die gliedstaatlichen Befugnisse auf Kosten der Bundesregierung ausweiten würden, vorzuschlagen und zu ratifizieren.659", "64-65", "[64]21-23, [65]1-7", "In an article published in the 1979 issue of The Yale Law Review, Dellinger examined the issue of a "limited" constitutional convention, concluding both that a convention could not be so limited | and that any state petitions premised upon the desire for such a limited convention would therefore be invalid.145 In examining deliberations at the U.S. Constitutional Convention, Dellinger identified two major themes: [Eingerücktes Zitat:] "Congress should not have exclusive powers to propose amendments; and state legislatures should not be able to propose and ratify amendments that enhance their powers at the expense of the national government."146", "ÜbersetzungsPlagiat", "ja", "Vile 1991", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Vile%201991", "Da in Fußnote 658 ganz am Ende in verschleiernder, völlig unzureichender, ja geradezu irreführender Weise auf Vile verwiesen wird ("Dagegen J. R. Vile [...], sowie ders., American Views [...]"), ist die ganze Passage wohl auch als "Verschärftes Bauernopfer" zu werten." 234, "14-21", "Auf Widerstand stieß diese Auffassung unter anderem bei G. Rees, der es den Gliedstaaten durchaus selbst überlassen will, inwieweit ein Konvent eine Begrenzung erfährt.660 Die einzelstaatlichen Befugnisse, Amendments vorzuschlagen würden nach Artikel V zumindest "ungefähre" Parallelen zu den dort genannten Kompetenzen des Kongresses aufweisen, dessen Aufgabe es im Wesentlichen sei, "housekeeping rules"661 zu erlassen, was zur Folge habe, dass der Konvent viele seiner kennzeichnenden Angelegenheiten selbst zu erledigen habe und den Gerichten allgemeine Aufsichtsfunktionen zugewiesen werden müssten.", "66-67", "[66]12-15, [67]5-12", "By contrast, Grover Rees III, [...] has, in a number of articles, taken issue with positions like that advocated by Professor Dellinger. [...] Arguing that state powers to propose amendments are intended to be roughly parallel to Congressional powers specified in the same constitutional article, Rees proposes that the states may call as limited or as unlimited a convention as they choose. In his view, the Congressional role is simply that of enacting "housekeeping rules,"161 leaving the Convention to govern many of its own affairs and the Courts to exercise general supervisory functions [...]", "ÜbersetzungsPlagiat", "ja", "Vile 1991", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Vile%201991", "Da in Fußnote 658 ganz am Ende auch in verschleiernder, völlig unzureichender Weise auf Vile verwiesen wird ("Dagegen J. R. Vile [...], sowie ders., American Views [...]"), ist die ganze Passage wohl auch als "Verschärftes Bauernopfer" zu werten." 234, "23-26", "Während Dellinger das gesamte Amendment-Verfahren als eine "series of formalities" beziehungsweise ein "set of formal rules rather than as the embodiment of vague policy objectives"662 einschätzt, stellt Rees den Gedanken des "contemporary consensus" [in den Vordergrund.]", "65-67", "[65]27-30, [66]9-11, [67]12-13", "Dellinger argued that the courts should intervene and declare that the process of amendment is merely "a series of formalities"150 that, when completed, were sufficient. [...] Dellinger argued that the amending process should be viewed "as a set of formal rules rather than as the embodiment of vague policy objectives."154 [...] presumably utilizing Rees's own concern over "contemporary consensus" to resolve ambiguities.", "ÜbersetzungsPlagiat", "ja", "Vile 1991", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Vile%201991", "Aufgrund der übernommenen Fußnoten und Übernahme der Gedankenführung mit aller Wahrscheinlichkeit ein Übersetzungsplagiat. Da in Fußnote 658 ganz am Ende auch in verschleiernder, völlig unzureichender Weise auf Vile verwiesen wird ("Dagegen J. R. Vile [...], sowie ders., American Views [...]"), ist die ganze Passage wohl auch als "Verschärftes Bauernopfer" zu werten." 234, "101-118", "658: Siehe W. Dellinger, The Recurring Question of the 'Limited' Constitutional Convention, in: 88 Yale L. Rev. (1979), S. 1623 ff. Eine ähnliche Sichtweise offenbart auch C.L. Black, Amending the Constitution: A Letter to a Congressman, in: 82Yale L.J. (1972), S. 189 ff. Eine Begrenzung des Verfassungskonvents auf lediglich "stückweise Änderungen" ("piecemeal changes") schlägt A.Diamond, A Convention for Proposing Amendments. The Constitution’s Other Method, in: 11 PUBLIUS (1981), S. 1113 ff. vor. Dagegen J.R. Vile, Ann Diamond on an Unlimited Constitutional Convention, in: 19 PUBLIUS (1989), S. 177 ff. sowie ders., American Views of the Constitutional Amending Process: An Intellectual History of Article V, in: 25 AJLH (1991), S. 44 ff., 65. 659: Dellinger (1979), S. 1630. 660: Vgl. G. Rees, The Amendment Process and Limited Constitutional Conventions, in: 2 Benchmark (1986), S. 66 ff. Obgleich sich auch Rees selbst nicht als Befürworter eines erneuten Verfassungskonvents sieht, vgl. ebenda, S. 80, so widerspricht er doch Dellinger insoweit als er keinen Anlass erkennt, den Staaten lediglich die Wahl zwischen einem von allen Fesseln befreiten oder eben keinem Konvent zu geben. 661: Ebenda S. 86. 662: Siehe W. Dellinger, The Legitimacy of Constitutional Change: Rethinking the Amending Process, in. 97 Harvard L. Rev. (1983), S. 386 ff., 418, 432.", "65-67", "[65]101-108, 110-111, 113, [66]107, [67]101-104", "145: Dellinger, The Recurring Question of the 'Limited' Constitutional Convention, 88 THE YALE L. REV. 1623-1640 (1979). For a similar point of view, see Black, Amending the Constitution: A Letter to a Congressman, 82 YALE L. J. 189-215 (1972). For the view that a constitutional convention would be limited to proposing piecemeal changes, see Diamond, A Convention for Proposing Amendments: The Constitution's Other Method, 11 PUBLIUS 1113-46 (1981). For critique of Diamond's view, see Vile, Ann Diamond on an Unlimited Constitutional Convention, 19 PUBLIUS 177-183 (1989). 146: Dellinger supra note 145 at 1630. 160: Rees, The Amendment Process and Limited Constitutional Conventions, 2 BENCHMARK 66-108 (1986). 162: Id. at 80. [Dazu aus dem Haupttext an dieser Stelle:] While Rees does not necessarily see himself as an advocate of another convention,162 he does not, like Dellinger, believe states must choose between an unfettered convention or none at all. 161: Id. at 86. 148: Dellinger, The Legitimacy of Constitutional Change: Rethinking the Amending Process, 97 HARV. LAW REV. 386-432 (1983). 150: Dellinger supra note 148 at 418. 154. Dellinger supra note 148 at 432.", "ÜbersetzungsPlagiat", "ja", "Vile 1991", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Vile%201991", "Es ist tatsächlich der komplette Fußnotenbereich dieser Seite plagiiert. Da in Fußnote 658 ganz am Ende auch in verschleiernder, völlig unzureichender Weise auf Vile verwiesen wird ("Dagegen J. R. Vile [...], sowie ders., American Views [...]"), ist die ganze Passage wohl auch als "Verschärftes Bauernopfer" zu werten." 235, "14-28", "Bereits dem Verfassungskonvent von 1787 wurde der letztlich gescheiterte Vorschlag unterbreitet, Art. V um die Klausel "no State shall without its consent be affected in its internal policy" zu ergänzen.[Fn 664] Ein weiterer Anlauf, die "amending power" einer verstärkten Begrenzung auszusetzen wurde 1861 unternommen, als der Kongress den Staaten nahelegte, alle zukünftigen ''Amendments'' zu blockieren, die den Kongress autorisieren würden, "to interfere, within any state, with the domestic institutions thereof [...]"[Fn 665]. Nachdem bereits drei Staaten einen diesbezüglichen Entwurf ratifiziert hatten, beendete der Ausbruch des amerikanischen Bürgerkriegs vorzeitig den Fortgang dieses Vorhabens.[Fn 666] Wenig später versuchten einige Kongressmitglieder vergeblich die Verabschiedung des 13. Amendments (Verbot der Sklaverei) zu verhindern, indem sie darauf hinwiesen, dass der "amending process" nicht für eine derart große Veränderung innerer Angelegenheiten der Einzelstaaten missbraucht werden dürfte.[Fn 667] Jahre später befanden sich die formelle und materielle Rechtsgültigkeit des 18. und 19. Amendments (das bundesweite Alkoholverbot sowie die Ausdeh-[nung des Wahlrechts auf Frauen) auf dem Prüfstand.]", "897f.", "19-27, 1-6", "When this Article was before the Constitutional Convention, a motion to insert a provision that "no State shall without its consent be affected in its internal policy" was made and rejected.[Fn 1] A further attempt to impose a substantive limitation on the amending power was made in 1861, when Congress submitted to the States a proposal to bar any future amendments which would authorize Congress to "interfere, within any State, with the domestic institutions thereof . . . ."[Fn 2] Three States ratified this article before the outbreak of the Civil War made it academic.[Fn 3] Members of Congress opposed passage by Congress of the Thirteenth Amendment on the basis that the amending process could not be utilized to work such a major change in the internal affairs of the States, but the protest was in vain.[Fn 4] Many years later the validity of both the Eighteenth and Nineteenth Amendments was challenged because of their content.", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "Auch die Fußnoten wurden komplett übernommen. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 235, "107-113", "Fn 664: Vgl. ''M. Farrand'', The Records of the Federal Convention of 1787, Bd. 1, Revised Edition 1937 (hier zitiert) sowie 1966, S. 630. Fn 665: Siehe 57 Cong. Globe 1263 (1861). Fn 666: Dazu ausführlich ''H. Ames'', The Proposed Amendments to the Constitution of the United States During the First Century of Its History, H. Doc. 353, pt. 2, 54th Congress, 2d sess., 1897, S. 363. Fn 667: Vgl. 66 Cong. Globe 291, 1424-1425, 1444-1447, 1483-1488 (1864).", "897f.", "101-105, 101", "Fn 1: 2 M. FARRAND, THE RECORDS OF THE FEDERAL CONVENTION OF 1787 (New Haven: rev. ed. 1937), 630. Fn 2: 57 CONG. GLOBE 1263 (1861). Fn 3: H. Ames, ''The Proposed Amendments to the Constitution of the United States During the First Century of Its History'', H. DOC. 353, pt. 2, 54th Congress, 2d Sess. (Washington: 1897), 363. Fn 4: 66 CONG. GLOBE 921, 1424-1425, 1444-1447, 1483-1488 (1864).", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "Plagiat inkl. aller Fußnoten dieses Bereichs. {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 236, "1-14", "[Jahre später befanden sich die formelle und materielle Rechtsgültigkeit des 18. und 19. Amendments (das bundesweite Alkoholverbot sowie die Ausdeh]nung des Wahlrechts auf Frauen) auf dem Prüfstand. In der Diskussion wurde hinsichtlich der Reichweite der Amendments betont, dass ihr eigentlicher Anwendungsbereich die Korrektur von Fehlern der ursprünglichen Verfassungsversion sei und dass insbesondere nicht die Annahme zusätzlicher oder ergänzender Vorschriften von Art. V der Verfassung umfasst sei.[Fn 668] Zudem habe der Kongress keine verfassungsmäßige Kompetenz, Amendments vorzuschlagen, welche die Wahrnehmung souveräner Gewalt der Gliedstaaten oder deren Verzicht darauf berühren würde. Gegen das 19. Amendment wurde unter anderem vorgebracht, einem Gliedstaat, der das Amendment nicht ratifiziert habe, würde das Recht auf "equal suffrage" im Senat vorenthalten.[Fn 669] Die Berücksichtigung "überpositiver" Grundsätze, die auch den Verfassungsgesetzgeber binden würden, ist dem amerikanischen Rechtsdenken fremd. Diesbezügliche Gedankengänge wurden vom Supreme Court als unerheblich eingestuft, die beiden Amendments entgegen aller Einwände letzlich aufrechterhalten.[Fn 670]", 898, "4-20", "Many years later the validity of both the Eighteenth and Nineteenth Amendments was challenged because of their content. [...] Counsel urged that the power of amendment is limited to the correction of errors in the framing of the Constitution and that it does not comprehend the adoption of additional or supplementary provisions. They contended further that ordinary legislation cannot be embodied in a constitutional amendment and that Congress cannot constitutionally propose any amendment which involves the exercise or relinquishment of the sovereign powers of a State.[Fn 5] The Nineteenth Amendment was attacked on the narrower ground that a State which had not ratified the amendment would be deprived of its equal suffrage in the Senate because its representatives in that body would be persons not of its choosing, i.e., persons chosen by voters whom the State itself had not authorized to vote for Senators.[Fn 6] Brushing aside these arguments as unworthy of serious attention, the Supreme Court held both amendments valid.", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "Auch die Fußnoten wurden übernommen. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 236, "23-29", "Zur großen Überraschung der amerikanischen Bevölkerung wurde 1992 das bereits erwähnte 27. Amendment ratifiziert. 203 Jahre nach seinem "proposal". Dies warf freilich die Frage nach der erlaubten zeitlichen Anhängigkeit eines Amendments auf. Grundsätzlich wurde dem Kongress das Recht zugestanden, mit dem "amendment-proposal" ein angemessenes ("reasonable") Zeitlimit zu verbinden.[Fn 673] Seit dem 18. und mit der Ausnahme des 19. Amendments hatte der Kongress allen Ergänzungsvorschlägen eine Formulierung beigefügt, wonach das [jeweilige Amendment nach einer Ratifikationsfrist von sieben Jahren ungültig sein sollte.]", "900f.", "23-34, 1", "In 1992, the Nation apparently ratified a long-quiescent 27th Amendment, to the surprise of just about everyone. Whether the new Amendment has any effect in the area of its subject matter, the effective date of congressional pay raises, the adoption of this provision has unsettled much of the supposed learning on the issue of the timeliness of pendency of constitutional amendments. It has been accepted that Congress may, in proposing an amendment, set a reasonable time limit for its ratification. Beginning with the Eighteenth Amendment, save for the Nineteenth, Congress has included language in all proposals stating that the amendment should be inoperative unless ratified within seven years.[Fn 26]", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "Man beachten den lieblos hineingeklatschten Satz (der den Namen kaum verdient): "203 Jahre nach seinem 'proposal'." {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 236, "101-103", "Fn 668: Vgl. ''National Prohibition Cases'', 253 U.S. 350 (1920). Fn 669: Vgl. ''Leser v. Garnett'', 258 U.S. 130 (1922). Fn 670: Vgl. ''National Prohibition Cases'' und ''Leser v. Garnett'', ebenda", 898, "102-103", "Fn 5: National Prohibition Cases, 253 U.S. 350 (1920). Fn 6: Leser v. Garnett, 258 U.S. 130 (1922).", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "Übernahme inkl. Fußnoten. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 237, "1-26", "[Seit dem 18. und mit der Ausnahme des 19. Amendments hatte der Kongress allen Ergänzungsvorschlägen eine Formulierung beigefügt, wonach das] jeweilige Amendment nach einer Ratifikationsfrist von sieben Jahren ungültig sein sollte. In den früheren Vorschlägen war diesbezüglich nichts zu lesen; zwei "proposals" aus dem Jahre 1789, die schließlich 1810 beziehungsweise 1861 vorgelegt wurden, gingen im Verfahren bereits an die Gliedstaaten, wurden jedoch nicht ratifiziert. In seiner berühmten und heftig umstrittenen Entscheidung ''Coleman v. Miller'' weigerte sich der Supreme Court darüber zu befinden, ob das den Staaten 1924 vorgelegte "child labor amendment" 13 Jahre später ratifiziert werden könnte.[Fn 674] Dies sei eine "political question",[Fn 675] die der Kongress zu lösen habe, wenn die erforderlichen Dreiviertel der Gliedstaaten dem Amendment-Vorschlag zugestimmt hätten. Eine Fristsetzung seitens des Gerichtshofs komme daher nicht in Betracht.[Fn 676] Bereits 1921 hatte der Supreme Court in ''Dillon v. Gloss'' das Recht des Kongresses unterstrichen, zeitliche Begrenzungen für die einzelstaatlichen Ratifikationen zu setzen.[Fn 677] Zudem deutete der Gerichtshof bereits an, dass deutlich zeitferne "proposals" nicht länger einer Ratifikation zugänglich gemacht werden dürften. Obgleich der Supreme Court zugestand, der Wortlaut von Artikel V der Bundesverfassung enthalte tatsächlich keinen Hinweis auf etwaige zeitliche Beschränkungen, so wies das Gericht doch nachdrücklich auf den Umstand hin, dass ein funktionierender "amending process" als solcher das gewichtigste Argument gegen eine grenzenlose Ausweitung des Ratifizierungsverfahrens liefere.[Fn 678] Drei logisch miteinander verknüpfte Gesichtspunkte sollten die Ansicht des Supreme Court untermauern: "First, proposal and ratification are not treated as unrelated acts but as succeeding steps in a single endeavor, the natural inference being that they are not to be widely separated in time. Secondly, it is only when there is deemed to be a necessity therefor that amendments are to be proposed, the reasonable implication being that when proposed [they are to be considered and disposed of presently. ..."]", "900f.", "31-34, 1-24", "Beginning with the Eighteenth Amendment, save for the Nineteenth, Congress has included language in all proposals stating that the amendment should be inoperative unless ratified within seven years.[Fn 26] All the earlier proposals had been silent on the question, and two amendments proposed in 1789, one submitted in 1810 and another in 1861, and most recently one in 1924 had gone to the States and had not been ratified. In ''Coleman v. Miller'',[Fn 27] the Court refused to pass upon the question whether the proposed child labor amendment, the one submitted to the States in 1924, was open to ratification thirteen years later. This it held to be a political question which Congress would have to resolve in the event three fourths of the States ever gave their assent to the proposal. In ''Dillon v. Gloss'',[Fn 28] the Court upheld Congress' power to prescribe time limitations for state ratifications and intimated that proposals which were clearly out of date were no longer open for ratification. Granting that it found nothing express in Article V relating to time constraints, the Court yet allowed that it found intimated in the amending process a "strongly suggest[ive]" argument that proposed amendments are not open to ratification for all time or by States acting at widely separate times.[Fn 29] Three related considerations were put forward. "First, proposal and ratification are not treated as unrelated acts but as succeeding steps in a single endeavor, the natural inference being that they are not to be widely separated in time. Secondly, it is only when there is deemed to be a necessity therefor that amendments are to be proposed, the reasonable implication being that when proposed they are to be considered and disposed of presently. [..."]", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "Die ganze Seite ist Satz für Satz übersetzt übernommen worden, inkl. des eingeschobenen Zitatblocks und aller Fußnoten.{{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 237, 106, "[674] ''Coleman v. Miller'' 307 U.S. 433 (1939).", 901, 108, "[27] 307 U.S. 433 (1939).", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "{{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 237, "108-115", "[676] In ''Coleman v. Miller'', ebenda, wurde auch der Frage nachgegangen, inwieweit ein Staat, der bereits einmal einen Ergänzungsvorschlag abgelehnt hat, sich nachträglich anders entscheiden und ihn doch annehmen kann. Der Supreme Court erklärte diese Konstellation für zulässig mit der etwas seltsam anmutenden Begründung, dass damit eine Stimme mehr für das Zustandekommen der Dreiviertelmehrheit gegeben sei. Umgekehrt ist es aber einem Staat, der ein „proposal“ bereits angenommen hat, nicht ermöglicht, diesen wieder wirksam abzulehnen. Vgl. dazu auch kritisch ''K. Loewenstein'', Verfassungsrecht und Verfassungspraxis der Vereinigten Staaten, 1959, S. 42.", 42, "08-13", "Eine damit im Zusammenhang stehende Frage ist, ob ein Staat, wenn er einmal einen Änderungsvorschlag abgelehnt hat, sich nachträglich anders besinnen und ihn annehmen kann. Dies wurde in ''Coleman v. Miller'' für zulässig erklärt, da damit eine Stimme mehr für das Zustandekommen der Dreiviertelmehrheit vorliegt. Umgekehrt aber kann ein Staat, hat er einmal angenommen, später nicht mehr ablehnen.", "BauernOpfer", "ja", "Loewenstein 1959", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Loewenstein%201959", "sehr kritisch..." 237, "116-117", "[Fn 677] ''Dillon v. Gloss'' 256 U.S. 368 (1921). [Fn 678] Ebenda 374.", 901, "109-110", "[Fn 28] 256 U.S. 368 (1921). [Fn 29] Id., 374.", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "{{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 238, "1-33", "["... Secondly, it is only when there is deemed to be a necessity therefor that amendments are to be proposed, the reasonable implication being that when proposed] they are to be considered and disposed of presently. Thirdly, as ratification is but the expression of the approbation of the people and is to be effective when had in three-fourths of the States, there is a fair implication that that it must be sufficiently contemporaneous in that number of States to reflect the will of the people in all sections at relatively the same period, which of course ratification scattered through a long series of years would not do."[Fn 679] Weiter führte das Gericht diese Lösung deshalb als die tragfähigste an, als sie entgegen der anderen Ansicht nicht die Konsequenz jahrhundertelanger schwebender "proposals" mit sich brächte. Vier Amendmentvorschläge, wozu die zwei zu zählen wären, die im Jahre 1789 den Staaten zugeleitet wurden "are still pending and in a situation where their ratification is some of the States many years since by representatives of generations now largely forgotten may be effectively supplemented in enough more States to make three-fourths by representatives of the present or some future generation. To that view few would be able to subscribe, and in our opinion it is quite untenable."[Fn 680] Was also dem Supreme Court 1921 ohne Gegenstimme untragbar ("untenable") erschien, erwies sich 1992 in Exekutive und Kongress als durchaus vertretbar. Angesichts der Kampagne zum 27. Amendment zeigte sich auch, wie eng das verfassungsrechtliche Instrument Verfassungsergänzung an die politische Wirklichkeit gebunden ist. Die Korrelation zwischen Verfassungsrecht und Politik, die die amerikanische Geschichte wechselvoll prägte, wird auch an diesem Beispiel offenkundig. Inwieweit eim [sic!] 27. Amendment noch von einer "reasonable time period" die Rede sein konnte, war heftig umstritten.[Fn 681] Das ''Office of Legal Counsel'' des Justizdepartments legte damals dem Weißen Haus ein Memorandum vor, das die wesentlichen Bezüge zur ''Dillon''-Entscheidung des Supreme Courts herstellte.[Fn 682] Dabei wurden die drei oben genannten "considerations" des Gerichtshofs als nicht überzeugend qualifiziert. So setze der Supreme Court zwar voraus, das Verfahren müsse eher kurz denn ausgedehnt sein, da Vorschlag und Ratifikation als Schritte in einem einzigen Verfahren zu sehen seien. Allerdings sage das Argument, ein Amendment solle seine Notwendigkeit widerspiegeln gerade nichts über die Länge des verfügbaren Zeitraums aus. Dies umso mehr als die Staaten, die erst kürzlich ratifiziert hatten, offensichtlich von der Notwendigkeit des Amendments ausgegangen wären. Auch deute der Umstand, dass ein Amendment das Resultat [eines Konsenses sein sollte, nirgends auf eine Zeitgleichheit der Übereinstimmung hin.]", "901f.", "21-35, 1-27", "["...] Secondly, it is only when there is deemed to be a necessity therefor that amendments are to be proposed, the reasonable implication being that when proposed they are to be considered and disposed of presently. Thirdly, as ratification is but the expression of the approbation of the people and is to be effective when had in three-fourths of the States, there is a fair implication that that it must be sufficiently contemporaneous in that number of States to reflect the will of the people in all sections at relatively the same period, which of course ratification scattered through a long series of years would not do."[Fn 30] Continuing, the Court observed that this conclusion was the far better one, because the consequence of the opposite view was that the four amendments proposed long before, including the two sent out to the States in 1789 "are still pending and in a situation where their ratification in some of the States many years since by representatives of generations now largely forgotten may be effectively supplemented in enough more States to make three-fourths by representatives of the present or some future generation. To that view few would be able to subscribe, and in our opinion it is quite untenable."[Fn 31] What seemed "untenable" to a unanimous Court in 1921 proved quite acceptable to both executive and congressional branches in 1992. After a campaign calling for the resurrection of the 1789 proposal, which was originally transmitted to the States as one of the twelve original amendments, enough additional States ratified to make up a three-fourths majority, and the responsible executive official proclaimed the amendment as ratified as both Houses of Congress concurred in resolutions.[Fn 32] That there existed a "reasonable" time period for ratification was strongly controverted.[Fn 33] The Office of Legal Counsel of the Department of Justice prepared for the White House counsel an elaborate memorandum that disputed all aspects of the ''Dillon'' opinion.[Fn 34] First,'' Dillon'''s discussion of contemporaneity was discounted as dictum.[35] Second, the three "considerations" relied on in ''Dillon'' were deemed unpersuasive. Thus, the Court simply assumes that, since proposal and ratification are steps in a single process, the process must be short rather than lengthy, the argument that an amendment should reflect necessity says nothing about the length of time available, inasmuch as the more recent ratifying States obviously thought the pay amendment was necessary, and the fact that an amendment must reflect consensus does not so much as intimate contemporaneous consensus.", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "Die ganze Seite ist Satz für Satz übersetzt übernommen worden, inkl. des eingeschobenen Zitatblocks und aller Fußnoten, sowie Fehler "their ratification is [sic!] some of the States" S. 901 Z35, {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 238, "101-109", "[Fn 679] Ebenda 374f. [Fn 680] Ebenda. [Fn 681] So schrieb beispielsweise ''L. H. Tribe'', The 27th Amendment Joins the Constitution, in: Wall Street Journal, 13. Mai 1992, S. A15: "Article V says an amendment 'shall be valid to all Intents and Purposes, as part of this Constitution' when 'ratified' by three-fourths of the states – not that it might face a veto for tardiness. Despite the Supreme Court’s suggestion, no speedy ratification rule may be extracted from Article V’s text, structure or history." [Fn 682] Vgl. 16 Ops. of the Office of Legal Counsel (1992), S.102ff.", "901f.", "111, [902]101, 109-115, 119", "[Fn 30] Id., 374-375. [Fn 31] Ibid. [...] [...] [Fn 33] Thus, Professor Tribe wrote: "Article V says an amendment 'shall be valid to all Intents and Purposes, as part of this Constitution' when 'ratified' by three-fourths of the states—not that it might face a veto for tardiness. Despite the Supreme Court's suggestion, no speedy ratification rule may be extracted from Article V's text, structure or history." Tribe, ''The 27th Amendment Joins the Constitution'', Wall Street Journal, May 13, 1992, A15. [Fn 34] 16 Ops. of the Office of Legal Coun. 102 (1992) (prelim.pr.).", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "{{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 239, "1-14", "[Auch deute der Umstand, dass ein Amendment das Resultat] eines Konsenses sein sollte, nirgends auf eine Zeitgleichheit der Übereinstimmung hin.[Fn 683] Schließlich wurde in besagtem Memorandum der Hinweis gewagt, die einzig angebrachte Form der Auslegung von Art. V sei "to provide a clear rule that is capable of mechanical application, without any need to inquire into the timeliness or substantive validity of the consensus achieved by means of the ratification process. Accordingly, any interpretation that would introduce confusion must be disfavored."[Fn 684] Dieser Ansicht ist unter Berufung auf eine enge Wortlautauslegung der Verfassung grundsätzlich zuzustimmen. Artikel V enthält keinerlei Hinweis auf etwaige Fristen, wohingegen die Verfassung an anderen Stellen sehr wohl Fristsetzungen aufweist.[Fn 685] Die Verabschiedung des 27. Amendments wirft indessen die Frage auf, ob einem Amendmentvorschlag eine "Ewigkeitsgarantie" innewohne.[Fn 686] Dies kann jedoch höchstens für „proposals“ gelten, die selbst nach vielen Jahren noch eine tatsächliche Aktualität beinhalten.", "902f.", "25-29, 1-19", "[...] and the fact that an amendment must reflect consensus does not so much as intimate contemporaneous consensus.[Fn 36] Third, the OLC memorandum argued that the proper mode of interpretation of Article V was to "provide a clear rule that is capable of mechanical application, without any need to inquire into the timeliness or substantive validity of the consensus achieved by means of the ratification process. Accordingly, any interpretation that would introduce confusion must be disfavored."[Fn 37] The rule ought to be, echoing Professor Tribe, that an amendment is ratified when three-fourths of the States have approved it.[Fn 38] The memorandum vigorously pursues a "plain-meaning" rule of constitutional construction. Article V says nothing about time limits, and elsewhere in the Constitution when the Framers wanted to include time limits they did so. The absence of any time language means there is no requirement of contemporaneity or of a "reasonable" period.[Fn 39] Now that the Amendment has been proclaimed and has been accepted by Congress, where does this development leave the argument over the validity of proposals long distant in time? One may assume that this precedent stands for the proposition that proposals remain viable for ever. It may, on the one hand, stand for the proposition that certain proposals, because they reflect concerns that are as relevant today, or perhaps in some future time, as at the time of transmission to the States, remain open to ratification.", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "{{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 239, "101-107", "[Fn 683] Ebenda, S. 111 f. [Fn 684] Ebenda, S. 113. [Fn 685] Vgl. etwa Art. I § 7 par. 2; Art. II § 1 par. 3 ("immediately"); Art. II § 2 par. 3. [Fn 686] Vgl. dazu Congressional Research Center, Analysis and Interpretation. Annotations of Cases Decided by the Supreme Court of the United States, 1992 Edition: Cases Decided to June 29, 1992, Senate Document No. 103–6 and 1998 Supplement: Cases Decided to June 26, 1998, Senate Document No. 106–8, S. 904.", "902f.", "119, 101-104", "[Fn 36] Id., 111-112. [Fn 37] Id., 113. [Fn 38] Id., 113-116. [Fn 39] Id., 103-106. The OLC also referenced previous debates in Congress in which Members had assumed this proposal and the others remained viable. Ibid.", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "{{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 240, "1-19", "Im Kontext des Ratifikationsverfahrens stellte sich wiederkehrend die Frage, ob ein Staat, der bereits ratifiziert hat, diesen Schritt wieder mit der Folge rückgängig machen kann, dass der Kongress diesen Staat nicht der erforderlichen Mehrheit zurechnen darf. Insgesamt legt die bisherige Praxis den Schluss der Unwirksamkeit eines solchen Vorgehens einzelner Staaten nahe. Andeutungen des Supreme Court in ''Coleman v. Miller'' [688] und die Maßnahmen des Kongresses bei der Ratifikation des 14. Amendments [689] stützen diese Einschätzung. Ebenso könnte insoweit von einer ausschließlichen Kompetenz des Kongresses ausgegangen werden. Es handelt sich letzlich um eine „political question“, die, wenn überhaupt, lediglich einer eingeschränkten Justiziabilität zugänglich ist. Eine andere Ansicht in dieser Angelegenheit vertrat das ''Office of Legal Counsel'' des Justizdepartments erneut im Verfahren des 27. Amendments. Die Coleman-Entscheidung wurde als nicht bindend, das Vorgehen des Kongresses bezüglich des 14. Amendments als „aberration“ bezeichnet. [690] Als Begründung wurde unter anderem vorgebracht, der Kongress werde durch Artikel V der Verfassung nur zum Vorschlag eines Amendments und zu Empfehlungen bezüglich der „Mode of Ratification“ ermächtigt. Zudem sei eine derartige Ausdehnung der Befugnisse des Kongresses schwer mit dem Grundgedanken der „separation of powers“ und des Föderalismus zu vereinbaren. [691]", "905f.", "[905]29-31, [906]1-31", "Although rescission was hotly debated with respect to the Equal Rights Amendment, the failure of ratification meant that nothing definitive emerged from the debate. The questions that must be resolved are whether the matter is justiciable, that is, whether under the political question doctrine resolution of the issue is committed exclusively to Congress, and whether there is judicial review of what Congress’ power is in respect to deciding the matter of rescission. The Fourteenth Amendment precedent and Coleman v. Miller com- bine to appear to say, but not without doubt, that resolution is a political question committed to Congress. The Twenty-seventh Amendment precedent is relevant here. The Archivist of the United States proclaimed the Amendment as having been ratified a day previous to the time both Houses of Congress adopted resolutions accepting ratification.[49] There is no necessary conflict, inasmuch as the Archivist and Congress concurred in their actions, but the Office of Legal Counsel of the Department of Justice opined that the ''Coleman'' precedent was not binding and that the Fourteenth Amendment action by Congress was an ‘‘aberration.’’[50] That is, the memorandum argued that the ''Coleman'' opinion by Chief Justice Hughes was for only a plurality of the Court and, moreover, was dictum since it addressed an issue not before the Court.[51] On the merits, OLC argued that Article V gave Congress no role other than to propose amendments and to specify the mode of ratification. An amendment is valid when ratified by three-fourths of the States, no further action being required. Although someone must determine when the requisite number have acted, OLC argued that the executive officer charged with the function of certifying, now the Archivist, has only the ministerial duty of counting the notifications sent to him. Separation of powers and federalism concerns also counseled against a congressional role, and past practice, in which all but the Fourteenth Amendment were certified by an executive officer, was noted as supporting a decision against a congressional role.[52]", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "{{Fragmentsichter|Nerd_wp|0}}" 240, "20-21", "Will man sich einer Lösung dieses Problems annähern, so gilt es zunächst festzustellen, dass der Kongress im Gegensatz zu den amerikanischen Gerichten [nicht unter dem Diktat des Prinzips der „stare decisis" [Fn 692] handeln muss.]", 906, "33-38", "What would be the result of adopting one view over the other? First, finding that resolution of the question is committed to Congress merely locates the situs of the power, and says nothing about what the resolution should be. That Congress in the past has refused to accept rescissions is but the starting point, inasmuch as, unlike courts, Congress [operates under no principle of stare decisis so that the decisions of one Congress on a subject do not bind future Congresses.]", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "{{Fragmentsichter|Nerd_wp|0}}" 240, "101-103", "[688] 307 U.S. 433, 448. (1939): „Thus, the political departments of the Government dealt with the effect of previous rejection and of attempted withdrawal and determined that both were ineffectual in the presence of an actual ratification.“", 905, "24-29", "In Coleman v. Miller, [48: 307 U.S. 433, 488-450 (1939)[...]] [...]. ‘‘Thus, the political departments of the Government dealt with the effect of previous rejection and of attempted withdrawal and determined that both were ineffectual in the presence of an actual ratification.’’", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "Kein simples Übersetzungsplagiat, wurde in Ermangelung von Kategorien aber so belassen, Text wurde vom Autor in Fn verbracht. {{Fragmentsichter|Nerd_wp|0}}" 240, "104-108", "[689] Nach den Widerrufen der Ratifikation des 14. Amendments seitens der Staaten Ohio und New Jersey und insbesondere nach Ratifikation – durch neu eingesetzte Regierungen – dreier Staaten (Georgia, North Carolina, South Carolina), die im Vorfeld bereits die Ratifikation versagt hatten, entbrannte ein Streit sowohl über die Wirksamkeit der Widerrufe als auch der Gültigkeit einer Ratifikation nach bereits erfolgter Zurückweisung.", 905, "1-9", "The Fourteenth Amendment was ratified by the legislatures of Ohio and New Jersey, both of which subsequently passed rescinding resolutions. Contemporaneously, the legislatures of Georgia, North Carolina, and South Carolina rejected ratification resolutions. Pursuant to the Act of March 2, 1867,[44] the governments of those States were reconstituted and the new legislatures ratified. Thus, there were presented both the question of the validity of a withdrawal and the question of the validity of a ratification following rejection.", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "{{Fragmentsichter|Nerd_wp|0}}" 240, 123, "[690] Vgl. 16 Ops. of the Office of Legal Counsel (1992), S. 102 ff., 125.", 906, 103, "[50] 16 Ops. of the Office of Legal Coun. 102, 125 (1992) (prelim.pr.)", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle. {{Fragmentsichter|Nerd_wp|0}}" 240, 124, "[691] Ebenda, S. 121 ff. mit weiteren Argumenten.", 906, 105, "[52] Id., 121-126", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle. {{Fragmentsichter|Nerd_wp|0}}" 241, "1-14", "[Will man sich einer Lösung dieses Problems annähern, so gilt es zunächst festzustellen, dass der Kongress im Gegensatz zu den amerikanischen Gerichten] nicht unter dem Diktat des Prinzips der "stare decisis" [Fn 692] handeln muss. Entscheidungen des Kongresses binden also keineswegs spätere Zusammensetzungen der Kammern. Gleichwohl ist auch der Kongress aufgerufen, gewisse Grundregeln im Umgang mit verfassungsrechtlichen Problemen einzuhalten. Die Beantwortung von Fragen, die letzlich einer Verfassungsinterpretation bedürfen, aber gleichzeitig "political questions" darstellen, obliegt grundsätzlich zunächst den "politischen Gewalten" Legislative und Exekutive. Allerdings werden beide per Eid an eine Verfassung gebunden [Fn 693], welche naturgemäß nicht immer die Klärung eines Problems bereits inhaltlich liefern kann. Wenn aber die Verfassung die Entscheidung in einer Sache etwa dem Kongress auferlegt und keinerlei Regelungen über das Zustandekommen dieser Entscheidungen zu erkennen gibt, so wird man annehmen dürfen, dass der Kongress die Freiheit besitzt, autark zu beschließen und im Ergebnis die Maßnahme "politisch" zu nennen, was wiederum die Einflussmöglichkeiten der Gerichte beschneidet [Fn 694].", "906f.", "[906]33-39, [907]1-12", "First, finding that resolution of the question is committed to Congress merely locates the situs of the power, and says nothing about what the resolution should be. That Congress in the past has refused to accept rescissions is but the starting point, inasmuch as, unlike courts, Congress operates under no principle of ''stare decisis'' so that the decisions of one Congress on a subject do not bind future Congresses. If Congress were to be faced with a decision about the validity of rescission, to what standards should it look? That a question of constitutional interpretation may be "political" in the sense of being committed to one or to both of the "political" branches is not, of course, a judgment that in its resolution the political branch may decide without recourse to principle. Resolution of political questions is not subject to judicial review, so the prospect of court overruling is not one with which the decision-maker need trouble himself. But both legislators and executive are bound by oath to observe the Constitution,53 and consequently it is with the original document that the search for an answer must begin.", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "{{Fragmentsichter|Nerd_wp|+}}" 241, "19-26", "Die Einlassungen des Gerichts, wie lange ein Amendment-Vorschlag „reasonably“ schweben dürfe bevor er unwirksam würde, sind auch auf die Frage einer späteren Ratifikationsrücknahme übertragbar. Dazu zählen insbesondere die oben genannten drei Schritte der Begründung, die der Supreme Court in ''Dillon v. Gloss'' angestellt hatte. Indes muss eine Bezugnahme auf diese Entscheidung nicht bedeuten, dass der Kongress einen Widerruf der Ratifikation nicht auch – stillschweigend – hinnehmen könnte, wenn er etwa zu der Einsicht gelangte, der Widerruf würde nicht die erforderliche „contemporaneous expression [of the people’s will“ untergraben.]", "908f.", "[908]21-27, [909]7-13", "Although addressed to a different issue, the Court’s discussion of the length of time an amendment may reasonably pend before losing its viability is suggestive with respect to rescission. That is, first, [...], second, [...], and, third, [...]. The ‘‘decisive expression of the people’s will’’ that is to bind all might well in those or similar circumstances be found lacking. Employment of this analysis would not necessarily lead in specific circumstances to failures of ratification; the particular facts surrounding the passage of rescission resolutions, for example, might lead Congress to conclude that the requisite ‘‘contemporaneous’’ ‘‘expression of the people’s will’’ was not undermined by the action.", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", ""reasonable time" unter [[Fragment_242_109-114]] weiter ausgeführt; "in angemessener Frist" hätte es auch getan {{Fragmentsichter|Nerd_wp|+}}" 241, "108-115", "[694] Ähnlich Chief Justice Hughes in Coleman vs. Miller, 307 U.S. 433, 450ff. (1939), der "no basis in either Constitution or statute" fand, der Gerichtsbarkeit entsprechende Eingriffsbefugnisse zuzusprechen. "Article V, speaking solely of ratification, contains no provision as to rejection." Hinsichtlich einer etwaigen Fristsetzungskompetenz des Supreme Courts befand Hughes: "Where are to be found the criteria for such a judicial determination? None are to be found in Constitution or stature", vgl. ebenda 453f. Siehe insgesamt zur Fragestellung, inwieweit es ich hierbei um eine "political question" handelt L. Henkin, Is There a 'Political Question' Doctrine?, in 85 Yale L.J. (1976), S. 597 ff.", "907f.", "[907]105-113, [908]101-103", "[54] Coleman v. Miller, 307 U.S. 433, 450, 453 (1939) (plurality opinion). Thus, considering the question of ratification after rejection, the Chief Justice found "no basis in either Constitution or statute" to warrant the judiciary in restraining state officers from notifying Congress of a State's ratification, so that it could decide to accept or reject. "Article 5, speaking solely of ratification, contains no provision as to rejection." And in considering whether the Court could specify a reasonable time for an amendment to be before the State before it lost its validity as a proposal, Chief Justice Hughes asked: "Where are to be found the criteria for such a judicial determination? None are to be found in Constitution or statute." His discussion of what Congress could look to in fixing a reasonable time, id., 453-454, is overwhelmingly policy-oriented. On this approach generally, see Henkin, Is There a 'Political Question' Doctrine?, 85 YALE L.J. 597 (1976).", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "Die Original Fn ziztiert genauer, S 452 is im O. nicht drinnen {{Fragmentsichter|Nerd_wp|+}}" 241, "116-117", "[695] 256 U.S. 368 (1921). [696] 307 U.S. 433 (1939).", 901, "108-109", "[27] 307 U.S. 433 (1939). [28] 256 U.S. 368 (1921).", "KomplettPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "{{Fragmentsichter|Nerd_wp|+}}" 242, "1-8", "[Indes muss eine Bezugnahme auf diese Entscheidung nicht bedeuten, dass der Kongress einen Widerruf der Ratifikation nicht auch – stillschweigend – hinnehmen könnte, wenn er etwa zu der Einsicht gelangte, der Widerruf würde nicht die erforderliche „contemporaneous expression] of the people’s will“ untergraben. Eine solche Sichtweise würde dem Kongress gerade die "Handlungshoheit" hinsichtlich Erfolg und Scheitern einer Ratifikation erhalten [Fn 697]. Überdies unterstrich der Supreme Court in derselben Entscheidung, Artikel V überlasse dem Kongress die Autorität "to deal with subsidiary matters of detail as the public interest and changing conditions may require." [Fn 698] In Coleman v. Miller vertiefte Chief Justice Hughes den Gedanken, indem er diese "matters of detail" ausdrücklich dem Kompetenzbereich des Kongresses zuordnete und den Gerichten diesbezüglich jegliche Zuständigkeit absprach.[Fn 699]", 909, "10-24", "the particular facts surrounding the passage of rescission resolutions, for example, might lead Congress to conclude that the requisite ‘‘contemporaneous’’ ‘‘expression of the people’s will’’ was not undermined by the action. And employment of this analysis would still seem, under these precedents, to leave to Congress the crucial determination of the success or failure of ratification. At the same time it was positing this analysis in the context of passing on the question of Congress’ power to fix a time limit, the Court in Dillon v. Gloss observed that Article V left to Congress the authority "to deal with subsidiary matters of detail as the public interest and changing conditions may require."60 And in Coleman v. Miller, Chief Justice Hughes went further in respect to these "matters of detail" being "within the congressional province" in the resolution of which the decision by Congress "would not be subject to review by the courts."61", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "{{Fragmentsichter|Nerd_wp|+}}" 242, "9-16", "Ferner lässt Artikel V, dessen Wortlaut lediglich die „Ratifikation“ und diesbezüglich keine weitergehenden Optionen nennt, darauf schließen, dass ein Staat nach dem Akt der Ratifikation keine weitere rechtswirksame Beurteilung mit der Folge der Rücknahme der Ratifikation des Amendments vornehmen kann. Das gelegentlich vorgetragene Argument, bereits ''Madison'' habe darauf hingewiesen, ein Gliedstaat könne nicht bedingt ratifizieren, denn eine Annahme habe „in toto and for ever“ zu erfolgen [Fn 700] lässt sich dagegen kaum auf die Frage einer späteren Rücknahme übertragen.", 908, "1-11", "Article V may be read to contain a governing constitutional principle, however. Thus, it can be argued that as written the provision contains only language respecting ratification and that inexorably once a State acts favorably on a resolution of ratification it has exhausted its jurisdiction over the subject and cannot rescind, [55] nor can Congress even authorize a State to rescind.[56] This conclusion is premised on Madison’s argument that a State may not ratify conditionally, that it must adopt ‘‘''in toto and for ever''.’’[57] While the Madison principle may be unexceptionable in the context in which it was stated, it may be doubted that it transfers readily to the significantly different issue of rescission.", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "{{Fragmentsichter|Nerd_wp|+}}" 242, "17-19", "''(5) Beendigung des Amendment-Verfahrens'' Das Amendment-Verfahren endete früher mit der offiziellen Unterrichtung des von dem Amendment betroffenen Ministers durch die einzelstaatliche Legisla-[turen, die bestätigten ("authenticate"), dass sie das vorgeschlagene Amendment ordnungsgemäß ratifiziert hatten.]", 911, "6-12", "'''Authentication and Proclamation'''.—Formerly, official notice from a state legislature, duly authenticated, that it had ratified a proposed amendment went to the Secretary of State, upon whom it was binding, "being certified by his proclamation, [was] conclusive upon the courts" as against any objection which might be subsequently raised as to the regularity of the legislative procedure by which ratification was brought about.[68]", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "{{Fragmentsichter|Nerd_wp|+}}" 242, "101-107", "[697] Nach der Gegenauffassung müsste diese Kompetenz auf einen "executive official" (heute den sog. "Archivist") übertragen werden, der bei Fragen etwa nach der Gültigkeit eines Widerrufs der Ratifikation wiederum das Justizdepartment konsultieren könnte. Diese Konstruktion ist jedoch weder mit den vorgesehenen ministeriellen Funktionen des "Archivist" zu vereinen noch leistet sie einen Beitrag zur Lösung einer "political question", über die letztlich erneut nur der Supreme Court entscheiden könnte, nachdem der Kongress bei diesem Ansatz keinerlei Entscheidungsautorität besäße.", "909f.", "[909]31-34, [910]1-7", "Adoption of the alternative view, that Congress has no role but that the appropriate executive official has the sole responsibility, would entail different consequences. That official, now the Archivist, appears to have no discretion but to certify once he receives state notification.62 The official could, of course, request a Department of Justice legal opinion on some issue, such as the validity of rescissions. That is the course advocated by the executive branch, naturally, but it is one a little difficult to square with the ministerial responsibility of the Archivist.63 In any event, there would seem to be no support for a political question preclusion of judicial review under these circumstances.", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "{{Fragmentsichter|Nerd_wp|+}}" 242, "107-108", "Vgl. auch 16 Ops. of the Office of Legal Counsel (1992), S. 102ff., 116ff.", 910, 105, "[62] [...] 16 Ops. of the Office of Legal Coun. 102, 117 (1992) (prelim.pr.).", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "{{Fragmentsichter|Nerd_wp|+}}" 242, "109-114", "[698] Ebenda 375f. [699] Coleman v. Miller 307 U.S. 433, 452ff. (1939). Differenzierend in diesem Kontext das Sondervotum von Justice Black, ebenda 456, 458, der sowohl den Kongress als auch den Gerichtshof in gewissen Fragestellungen im Zusammenhang von Artikel V für berufen hält. Zudem forderte Black die Formulierung "reasonable time" aus Dillon v. Glass zu verwerfen.", 909, "101, 106-112", "[60] Id., 375-376. [...] [61] 307 U.S. 433, 452-454 (1939) (plurality opinion). It is, as noted above, not entirely clear to what extent the Hughes plurality exempted from judicial review congressional determinations made in the amending process. Justice Black's concurrence thought the Court "treated the amending process of the Constitution in some respects as subject to judicial review, in others as subject to the final authority of Congress" and urged that the Dillon v. Gloss "reasonable time" construction be disapproved. Id., 456, 458.", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "{{Fragmentsichter|Nerd_wp|+}}" 242, "119-124", "Im Wortlaut befand ''J. Madison'', als in New York die Ratifizierung der Verfassung unter der Bedingung einer Berücksichtigung gewisser Amendments diskutiert wurde: „The Constitution requires an adoption in toto and for ever. It has been so adopted by the other States. An adoption for a limited time would be as defective as an adoption of some of the articles only. In short any condition whatever must viciate the ratification“, zitiert nach: ''H. Syrett'' (Hrsg.), The Papers of Alexander Hamilton, Bd. 5, 1962, S. 184.", 908, "111-117", "[57] During the debate in New York on ratification of the Constitution, it was suggested that the State approve the document on condition that certain amendments the delegates thought necessary be adopted. Madison wrote: ‘‘The Constitution requires an adoption in toto and for ever. It has been so adopted by the other States. An adoption for a limited time would be as defective as an adoption of some of the articles only. In short any condition whatever must viciate the ratification.’’ 5 THE PAPERS OF ALEXANDER HAMILTON, H. Syrett ed. (New York: 1962), 184.", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "{{Fragmentsichter|Nerd_wp|+}}" 243, "1-13", "[Das Amendment-Verfahren endete früher mit der offiziellen Unterrichtung des von dem Amendment betroffenen Ministers durch die einzelstaatliche Legisla-]turen, die bestätigten ("authenticate"), dass sie das vorgeschlagene Amendment ordnungsgemäß ratifiziert hatten. So bindend dieses Amendment für den Minister war, so endgültig war dessen Bestätigung durch Verkündung ("proclamation") für die Gerichte sowohl im Hinblick auf etwaige folgene Einwände als auch angesichts der vermuteten Richtigkeit des legislativen Ratifikationsverfahrens. [Fn 701] Diese ministerielle Aufgabe war sodann auf einen Funktionär, den sogenannten ''Administrator of General Services'' [Fn 702] übertragen worden, bevor man zuletzt den ''Archivist of the United States'' für zuständig erklärte [Fn 703]. In der Entscheidung ''Dillon v. Gloss'' erklärte der Supreme Court, dass das 18. Amendment mit dem Zeitpunkt der Ratifikation des (damals für die erforderliche Mehrheit entscheidenden) 36. Staates in Kraft getreten sei und nicht erst mit dem Datum der Proklamation des Ministers.[704] Auf die deckungsgleiche heutige Verkündung durch den ''Archivist'' ist diese Regelung zweifellos entsprechend anwendbar.", 911, "6-19", "Formerly, official notice from a state legislature, duly authenticated, that it had ratified a proposed amendment went to the Secretary of State, upon whom it was binding, "being certified by his proclamation, [was] conclusive upon the courts" as against any objection which might be subsequently raised as to the regularity of the legislative procedure by which ratification was brought about.[68] This function of the Secretary was first transferred to a functionary called the Administrator of General Services,[69] and then to the Archivist of the United States.[70] In ''Dillon v. Gloss'',[71] the Supreme Court held that the Eighteenth Amendment became operative on the date of ratification by the thirty-sixth State, rather than on the later date of the proclamation issued by the Secretary of State, and doubtless the same rule holds as to a similar proclamation by the Archivist.", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "{{Fragmentsichter|Nerd_wp|+}}" 243, "17-24", "Vor 1939 erklärte sich der Supreme Court (trotz der Erkenntnis von der Endgültigkeit einer Ratifikation nach der offiziellen Bekanntmachung durch die jeweiligen Gliedstaaten [Fn 705]) bei einigen Einsprüchen gegen die Gültigkeit von Amendments zwar für zuständig, ließ jedoch alle Begehren an der Begründetheit scheitern. Die in vielerlei Hinsicht unbefriedigende Entscheidung ''Coleman v. Miller'' bedeutete schließlich einen Wendepunkt in der Haltung des Gerichtshofs, [Fn706] der nicht weniger als vier unterschiedliche Meinungen in seinen Reihen vereinte, wovon keine von mehr als vier Richtern [unterstützt wurde.]", "911f.", "[911]21-27, [912]7-9", "Prior to 1939, the Supreme Court had taken cognizance of a number of diverse objections to the validity of specific amendments. Apart from holding that official notice of ratification by the several States was conclusive upon the courts,[72] it had treated these questions as justiciable, although it had uniformly rejected them on the merits. In that year, however, the whole subject was thrown into confusion by the inconclusive decision in ''Coleman v. Miller''.[73] [...] Four opinions were written in the Supreme Court, no one of which commanded the support of more than four members of the Court.", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "{{Fragmentsichter|Nerd_wp|+}}" 243, "101-106", "[701] Vgl. Act of April 20, 1818, Sec. 2, 3 Stat. 439 sowie ''Leser v. Garnett'', 258 U.S. 130, 137 (1922). [702] Siehe 65 Stat. 710-711, Sec. 2; Reorg. Plan No. 20 of 1950, Sec 1(c), 64 Stat. 1272. [703] National Archives and Records Administration Act of 1984, 98 Stat. 2291, 1 U.S.C. Sec 106b. [704] ''Dillon v. Gloss'', 256 U.S. 368, 376 (1921).", 911, "102-107", "[68] Act of April 20, 1818, §2, 3 Stat. 439. The language quoted in the text is from Leser v. Garnett, 258 U.S. 130, 137 (1922). [69] 65 Stat. 710-711, §2; Reorg. Plan No. 20 of 1950, §1(c), 64 Stat. 1272. [70] National Archives and Records Administration Act of 1984, 98 Stat. 2291, 1 U.S.C. §106b. [71] 256 U.S. 368, 376 (1921).", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "{{Fragmentsichter|Nerd_wp|+}}" 243, "107-108", "[705] ''Leser v. Garnett'', 258 U.S. 130 (1922). [706] Vgl. ''Coleman v. Miller'',307 U.S. 433 (1939). [...]", 911, "108-109", "[72] Leser v. Garnett, 258 U.S. 130 (1922). [73] U.S. 433 (1939). [...]", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "{{Fragmentsichter|Nerd_wp|+}}" 243, "108-114", "Streitpunkt war die erfolgte Bestätigung einer Ratifikationsresolution des Staates Kansas, die sich aus dreierlei Gründen Angriffen ausgesetzt sah: zum einen sei das Amendment ("child labor amendment") bereits einmal zurückgewiesen worden; darüberhinaus sei für die Ratifikation ein "unreasonable" Zeitraum, nämlich dreizehn Jahre verstrichen; zum dritten seien die Kompetenzen des Vizegouverneurs im Ratifikationsverfahren überschritten worden, indem seine Stimme als die entscheidende zugunsten der Ratifikation gewertet wurde.", "911f.", "[911]27-33, [912]1-6", "This case came up on a writ of ''certiorari'' to the Supreme Court of Kansas to review the denial of a writ of mandamus to compel the Secretary of the Kansas Senate to erase an endorsement on a resolution ratifying the proposed child labor amendment to the Constitution to the effect that it had been adopted by the Kansas Senate. The attempted ratification was assailed on three grounds: (1) that the amendment had been previously rejected by the state legislature; (2) that it was no longer open to ratification because an unreasonable period of time, thirteen years, had elapsed since its submission to the States, and (3) that the lieutenant governor had no right to cast the deciding vote in the Kansas Senate in favor of ratification.", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "{{Fragmentsichter|Nerd_wp|+}}" 243, "117-118", "Siehe aber auch bereits Fairchild v. Hughes, 258 U.S. 126 (1922), als der Supreme Court konstatierte, eine private Person könne nicht vor [den Bundesgerichten eine indirekte Entscheidung über die Gültigkeit und Annahme eines Amendments erstreiten.]", 911, "109-112", "Cf. Fairchild v. Hughes, 258 U.S. 126 (1922), wherein the Court held that a private citizen could not sue in the federal courts to secure an indirect determination of the validity of a constitutional amendment about to be adopted.", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "{{Fragmentsichter|Nerd_wp|+}}" 244, "1-3", "[Die in vielerlei Hinsicht unbefriedigende Entscheidung ''Coleman v. Miller'' bedeutete schließlich einen Wendepunkt in der Haltung des Gerichtshofs,[Fn 706] der nicht weniger als vier unterschiedliche Meinungen in seinen Reihen vereinte, wovon keine von mehr als vier Richtern] unterstützt wurde. Die Mehrheit urteilte, dass die Kläger – Mitglieder des Senats von Kansas – jedenfalls ein ausreichendes Interesse geltend machen konnten, um die Zuständigkeit der Bundesgerichte zu begründen.", "911f.", "[911]26-27[912]7-11", "In that year, however, the whole subject was thrown into confusion by the inconclusive decision in ''Coleman v. Miller''.[73] [...] Four opinions were written in the Supreme Court, no one of which commanded the support of more than four members of the Court. The majority ruled that the plaintiffs, members of the Kansas State Senate, had a sufficient interest in the controversy to give the federal courts jurisdiction to review the case.", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "{{Fragmentsichter|Nerd_wp|+}}" 244, "3-6", "Materiell ging es freilich wie oben bereits angedeutet stets um die Frage, inwieweit es sich bei den strittigen Punkten um "political questions" handele und, wenn dies zu befürworten sei, ob diese überhaupt Gegenstand richterlicher Kontrolle sein dürften. [Fn 707]", 913, "11-14", "But to what extent the political question doctrine encompasses the amendment process and what the standards may be to resolve that particular issue remain elusive of answers.", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "{{Fragmentsichter|Nerd_wp|+}}" 244, "6-11", "Letzten Endes steht ''Coleman v. Miller'' für die Erkenntnis, dass einige Entscheidungen hinsichtlich "proposal" und Ratifikation von Amendments ausschließlich dem Kongress vorbehalten sind – sei es angesichts des klaren Wortlauts der wesentlichen Bestimmung (Art. V) oder sei es aufgrund fehlender Entscheidungskriterien seitens der Gerichte, um abschließend und angemessen über Amendments zu befinden.", 913, "6-11", "However, ''Coleman'' does stand as authority for the proposition that at least some decisions with respect to the proposal and ratifications of constitutional amendments are exclusively within the purview of Congress, either because they are textually committed to Congress or because the courts lack adequate criteria of determination to pass on them.[78]", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "{{Fragmentsichter|Nerd_wp|+}}" 244, "11-21", "Der Supreme Court akzentuierte diesen Gedanken in ''Baker v. Carr''[Fn 708], indem er sich erneut - auch unter Bezugnahme auf ''Coleman v. Miller'' - der "political question doctrine" annäherte: "[Coleman] held that the questions of how long a proposed amendment to the Federal Constitution remained open to ratification, and what effect a prior rejection had on a subsequent ratification, were committed to congressional resolution and involved criteria of decision that necessarily escaped the judicial grasp."[Fn 709] Beide genannten Aspekte hob der Gerichtshof erneut als "political questions" hervor.[Fn 710] Eine Überzeugung, die in späteren Entscheidungen bestätigt werden sollte.[Fn 711]", 913, "120-129", "[78] In Baker v. Carr, 369 U.S. 186, 214 (1962), the Court, in explaining the political question doctrine and categorizing cases, observed that ''Coleman'' "held that the questions of how long a proposed amendment to the Federal Constitution remained open to ratification, and what effect a prior rejection had on a subsequent ratification, were committed to congressional resolution and involved criteria of decision that necessarily escaped the judicial grasp." Both characteristics were features that the Court in ''Baker, supra,'' 217, identified as elements of political questions, [...]. Later formulations have adhered to this way of expressing the matter.", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "{{Fragmentsichter|Nerd_wp|+}}" 244, "101-102", "[Siehe aber auch bereits ''Fairchild v. Hughes'', 258 U.S. 126 (1922), als der Supreme Court konstatierte, eine private Person könne nicht vor] den Bundesgerichten eine indirekte Entscheidung über die Gültigkeit und Annahme eines Amendments erstreiten.", 911, "109-112", "(72)Cf. Fairchild v. Hughes, 258 U.S. 126 (1922), wherein the Court held that a private citizen could not sue in the federal courts to secure an indirect determination of the validity of a constitutional amendment about to be adopted.", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "{{Fragmentsichter|Nerd_wp|+}}" 244, "103-121", "[Fn 707] Dazu neben den Sondervoten in ''Coleman v. Miller'' der bereits oben im Zusammenhang mit dem Steit um Einzelfragen des Konvents erwähnte ''G. Rees'', Throwing Away the Key: The Unconstitutionality of the Equal Rights Amendment Extension, in: 58 Texas L. Rev. (1980), S. 875 ff., 886 ff.; ''ders'', Comment, Rescinding Ratification of Proposed Constitutional Amendments. A Question for the Court, in: 37 La. L. Rev. (1977), S. 896ff, der eine generelle Befugnis des Supreme Court zum „judicial review“ befürwortet. Im Ergebnis ähnlich, jedoch mit klaren Einschränkungen auf lediglich „formale Fragen“ ''W. Dellinger'', The Legitimacy of Constitutional Change: Rethinking the Amendment Process, in: 97 Harvard L. Rev. (1983), S. 386 ff., 414 ff. Siehe weiterhin ''L.H. Tribe'', A Constitution We Are Amending: In Defense of a Restrained Judicial Role, in: 97 Harvard L. Rev. (1983), S. 433 ff., 435 ff. Eine Vielzahl von Argumenten zu dieser Thematik findet sich auch in den „Hearings“ zur Equal Rights Amendment Extension, Hearings before the Senate Judiciary Subcommittee on the Constitution, 95th Congress, 2d sess. (1978); Equal Rights Amendment Extension, Hearings before the House Judiciary Subcommittee on Civil and Constitutional Rights, 95th Congress, 1st/2d sess. (1977 –78). Zudem befassten sich zwei gliedstaatliche Gerichte mit der Problematik, um zu dem Schluß einer zumindest eingeschränkten Justiziabilität zu kommen, ''Dyer v. Blair'', 390 F. Supp. 1291 (D.C.N.D. Ill., 1975); ''Idaho v. Freeman'', 529 F. Supp. 1107 (D.C.D. Idaho, 1981), aufgehoben und „remanded to dismiss“ durch den Supreme Court, 459 U.S. 809 (1982).", 913, "105-118", "[77] The strongest argument to the effect that constitutional amendment questions are justiciable is Rees, ''Throwing Away the Key: The Unconstitutionality of the Equal Rights Amendment Extension'', 58 Tex. L. Rev. 875, 886-901 (1980), and his student note, Comment, ''Rescinding Ratification of Proposed Constitutional Amendments — A Question for the Court'', 37 La. L. Rev. 896 (1977). Two perspicacious scholars of the Constitution have come to opposite conclusions on the issue. Compare Dellinger, ''The Legitimacy of Constitutional Change: Rethinking the Amendment Process'', 97 Harv. L. Rev. 386, 414-416 (1983) (there is judicial review), ''with'' Tribe, ''A Constitution We Are Amending: In Defense of a Restrained Judicial Role'', 97 Harv. L. Rev. 433, 435-436 (1983). Much of the scholarly argument, up to that time, is collected in the ERA-time-extension hearings. ''Supra,'' n. 40. The only recent judicial precedents directly on point found justiciability on at least some questions. Dyer v. Blair, 390 F. Supp. 1291 (D.C.N.D.III., 1975) (three-judge court); Idaho v. Freeman, 529 F. Supp. 1107 (D.C.D.Idaho, 1981), vacated and remanded to dismiss, 459 U.S. 809 (1982).", "Verschleierung", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "{{Fragmentsichter|Nerd_wp|+}}" 244, 122, "[Fn 708] Baker v. Carr, 369 U.S. 186, 214 (1962).", 913, 20, "[78] In Baker v. Carr, 369 U.S. 186, 214 (1962), [...]", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "{{Fragmentsichter|Nerd_wp|+}}" 245, "101-107", "[Fn 710] Ebenda 217: "a textually demonstrable constitutional commitment of the issue to a coordinate political department; or a lack of judicially discoverable and manageable standards or resolving it." [Fn 711] Siehe ''Powell v. McCormack'', 395 U.S. 486 (1969); ''O'Brien v. Brown'', 409 U.S. 1 (1972); ''Gilligan v. Morgan'', 413 U.S. 1 (1973). Vgl. aber auch einschränkend ''Uhler v. AFL-CIO'', 468 U.S. 1310 (1984) und das Sondervotum von ''Justice Powell'' in ''Goldwater v. Carter'', 444 U.S. 996, 1001 (1979).", 913, "24-38", "[...] ''Baker, supra,'' 217, identified as elements of political questions, e.g., "a textually demonstrable constitutional commitment of the issue to a coordinate political department; or a lack of judicially discoverable and manageable standards or resolving it." [...] Powell v. McCormack, 395 U.S. 486 (1969); O'Brien v. Brown, 409 U.S. 1 (1972); Gilligan v. Morgan, 413 U.S. 1 (1973). However, it could be argued that, whatever the Court may say, what it did, particularly in ''Powell'' but also in ''Baker'', largely drains the political question doctrine of its force. ''See'' Uhler v. AFL-CIO, 468 U.S. 1310 (1984) (Justice Rehnquist on Circuit) (doubting ''Coleman'''s vitality in amendment context). But ''see'' Goldwater v. Carter, 444 U.S. 996, 1002 (1979) (opinion of Justices Rehnquist, Stewart, Stevens, and Chief Justice Burger) (relying heavily upon ''Coleman'' to find an issue of treaty termination nonjusticiable). ''Compare'' id., 1001 (Justice Powell concurring) (viewing ''Coleman'' as limited to its context).", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "CRS Annotated Constitution 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:CRS%20Annotated%20Constitution%201992", "{{Fragmentsichter|Nerd_wp|+}}" 246, "4-17", "Obgleich die Option einer formalen Verfassungsergänzung mittels des Amendment-Prozesses nie grundsätzlich in Frage gestellt wurde, tauchten doch in der amerikanischen Verfassungsgeschichte, wie an den obigen Beispielen illustriert, wiederkehrende Spannungen und heftige Kontroversen über Einzelheiten und Leitgedanken des Amendmentverfahrens auf. Einigen Problemstellungen ist allerdings eine gewisse Konstanz, auch in der unerbittlichen Haltung der konträr vertretenen Positionen nicht abzusprechen. Zu nennen ist etwa der Grundkonflikt zwischen dem Bedürfnis nach einem normalen Verfahren nach Artikel V, das bereits T. Jefferson pointierte715, und dem Favorisieren einer Verfassungsanpassung durch eine starke Gerichtsbarkeit, was wiederum Äußerungen von Chief Justice J. Marshall716 und später W. Wilson717 oder C. Tiedeman718 deutlich werden lassen.719 Periodisch traten offen kundgetane Sorgen um die eigentliche Angemessenheit und die anti-demokratischen Wesenszüge des Amendment-Prozesses zutage.720", 67, "18-33", "While necessarily incomplete, the foregoing historical survey shows that, from the nation's early history to the present day, both the amending process in Article V and the more general issue of constitutional change and stability have been important subjects of debate and reflection. [...] There has, however, been rather constant tension between those like Jefferson who have emphasized the need for formal change through Article V and those like Marshall, Tiedeman, and Wilson who have stressed judicial adaptation. [...] there have also been periodic concerns about the adequacy and anti-democratic features of the amending mechanism.", "ÜbersetzungsPlagiat", "ja", "Vile 1991", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Vile%201991", "" 246, "122-127", "[720] So beispielsweise in den Schriften von S. G. Fisher, der in ders., The Trial of the Constitution, 1972 (Neudruck der Ausgabe von 1862), S. 55 die berühmt gewordenen rhetorischen Fragen stellte: "Why should they not be made by Congress, if demanded by necessity, as they would be by an English Parliament? Should they be approved and ratified by the people, what is the difference, whether their consent be expressed by a Legislature or by a Convention which they have elected, or before or after the alteration be made it [would still be the wishes of the same people carried into effect."]", "55-56", "[55]34-39[56]1", "Fisher rhetorically asked: Why should they not be made by Congress, if demanded by necessity, as they would be by an English Parliament? Should they be approved and ratified by the people, what is the difference, whether their consent be expressed by a Legislature or by a Convention which they have elected, or before or after the alteration be made? It would still be the wishes of the same people carried into effect.", "ÜbersetzungsPlagiat", "ja", "Vile 1991", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Vile%201991", "Autor hat einen Fehler eingebracht, und zwar eine Interpunktion vergessen:"...or before or after the alteration be made [Fragezeichen ist in der Quelle vorhanden: "...made? It...."] it would still be the...."" 247, "1-4", "[Naturgemäß waren diese Bedenken stets am Ende langer Zeitspannen zu konsta-]tieren - wie von 1804 bis 1865 und von 1870 bis 1913 -, während derer keine Amendmendments in die Verfassung Einzug hielten. Wohingegen in Zeiten höchster Amendment-Kreativität721 diesbezüglich höchstens gedämpfte Kassandrarufe zu vernehmen waren.722 Fußnote [722] Bei J. R. Vile, American Views of the Constitutional Amending Process: An Intellectual History of Article V, in: 25 AJLH (1991), S. 44ff, 67f. findet sich eine historische Zusammenstellung aller Bedenkenträger, die mit unterschiedlichen Argumenten Artikel V der "Büchse der Pandora" gleichstellen.", 67, "33-37", "Naturally enough, such concerns have been most common at the end of long periods, like that from 1804 to 1865 and that from 1870 to 1913, during which no amendments were adopted and more muted during periods of more active constitutional change during which various amendments, or clusters of amendments, have been ratified.163", "ÜbersetzungsPlagiat", "ja", "Vile 1991", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Vile%201991", "Aufgrund der Fußnote ist dieses Fragment auch unter Verschärftes Bauernopfer einzusortieren." 247, "11-20", "Weiterhin ist die unbestrittene Aufmerksamkeit der amerikanischen Öffentlichkeit gegenüber der grundsätzlichen Option, Verfassungsergänzungen im Zuge eines formalen Verfahrens durchzuführen, eindrucksvolles Zeugnis ihres tief verwurzelten Engagements um einen funktionierenden „Konstitutionalismus“. Dabei entspricht es einer verbreiteten Ansicht, tiefgreifende Regierungsprobleme seien gegebenenfalls durch eine Revision der Verfassung zu lösen. [725] Derlei Bestrebungen stehen in einem steten Spannungsfeld zu den ebenso „geistreichen“ Empfehlungen „moderner ''Madisons''“, die einen Verschleiß des Amendment-Instruments befürchten und daher gewisse verfassungsrechtliche Fragen ohne Rückgriff auf die Verfassung lösen [wollen. [726: Vgl. dazu auch kritisch m.w.N ''J.R. Vile'', American Views of the Constitutional Amending Process: An Intellectual History of Article V, in: 25 AJLH (1991), S. 44 ff., 61 ff.]]", 68, "18-27", "The American commitment to constitutionalism has been manifest by the attention that has been given to the amending process. It is evident, too, in the widespread belief that, if only the written Constitution is changed, certain governmental problems could be alleviated [...]. Such hopes for change are, like Jefferson's admonishments to each new generation, in constant tension with the equally sage advice of modern day Madisons who caution that the amending process can be overused and that certain matters can best be resolved without resort to the Constitution.", "ÜbersetzungsPlagiat", "ja", "Vile 1991", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Vile%201991", "Aufgrund der Fußnote ist dieses Fragment auch unter Verschärftes Bauernopfer einzusortieren." 247, "101-108", "["it] would still be the wishes of the same people carried into effect. If the people should be dissatisfied, they can say so through another Congress. If they continue to be satisfied after the alteration is tried, it would be thus established as a precedent to be engrafted on the Constitution, as is the case in England." Weiter bekräftigte Fisher, "[t]he Constitution belongs to the people,-to the people of 1862, not to those of 1787," woraus er schließlich folgert: "[i]t must and will be modified to suit the wishes of the former, by their representatives in Congress, just as the English Constitution has been modified by Parliament", vgl. ebenda, S. 96f.", "55-56", "[55]39[56]1-9,102", "It would still be the wishes of the same people carried into effect. If the people should be dissatisfied, they can say so through another Congress. If they continue to be satisfied after the alteration is tried, it would be thus established as a precedent to be engrafted on the Constitution, as is the case in England.[83] Fisher proclaimed that "[t]he Constitution belongs to the people,-to the people of 1862, not to those of 1787," and he concluded from this that, "[i]t must and will be modified to suit the wishes of the former, by their representatives in Congress, just as the English Constitution has been modified by Parliament.... "[84] [84] Id. at 96–7.", "ÜbersetzungsPlagiat", "ja", "Vile 1991", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Vile%201991", "" 247, "108-110", "Ähnlich später ''H. Croly'', Progressive Democracy, 1909, S. 130, der Artikel V als „the most formidable legal obstacle in the path of progressive democratic fulfilment“ zu portraitieren wußte.", 59, "21-25", "Typical was Herbert Croly who, while crediting the difficulty of the amending process with contributing to the stability of the political system in the early years of the Republic,[109: H. CROLY, PROGRESSIVE DEMOCRACY 130 (1909).] now portrayed Article V as "the most formidable legal obstacle in the path of progressive democratic fulfilment."[110: Id. at 230.]", "ShakeAndPaste", "ja", "Vile 1991", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Vile%201991", "Hier ist der Autor beim ShakeAndPaste durcheinander gekommen, er hat die falsche Quellenangabe für das Zitat kopiert." 247, "111-112", "[721] Eine Darstellung auffälliger „amendment clusters“ bietet ''A. Grimes'', Democracy and the Amendments to the Constitution, 1978, S. 157 f.", 67, 105, "163. For prominent amendment clusters, see GRIMES ''supra'' note 11 at 157-8.", "ÜbersetzungsPlagiat", "ja", "Vile 1991", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Vile%201991", "" 247, "123-124", "[725] Wobei gelegentlich selbst eine neue Verfassung vorgeschlagen wurde, siehe nur den Ansatz von ''R.G. Tugwell'', The Emerging Constitution, 1974.", 68, "21-22", "[...] hence the growing number of proposals, like Tugwell's, for a new constitution. (R. TUGWELL, THE EMERGING CONSTITUTION xxxi (1974). wird im gleichen Text ein paar Seiten vorher erwähnt)", "ÜbersetzungsPlagiat", "ja", "Vile 1991", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Vile%201991", "Die Fußnote setzt den kopierten Absatz fort." 248, "16-23", "Die Geschichte der amerikanischen Revisionspraxis zeichnet sich insgesamt und in föderativer Hinsicht durch zwei Merkmale aus: Formell wie gesehen dadurch, dass bislang alle Verfassungsergänzungen auf Vorlagen des Kongresses beruhten, die Gliedstaaten ihr Recht auf Einberufung eines Verfassungskonvents somit noch nie durchgesetzt haben, und materiell schließlich dadurch, dass die im 20. Jahrhundert gewachsenen Kompetenzverlagerungen auf den Bund weniger eine Folge förmlicher Anpassungen des Verfassungstextes, sondern vielmehr Ergebnis richterlicher Verfassungsinterpretation sind. [728]", 220, "01-08", "In föderativer Hinsicht zeichnet sich die Geschichte der Revisionspraxis durch zwei Merkmale aus: ''Formell'' einmal dadurch, daß bislang alle Verfassungsänderungen auf Vorlagen des Kongresses beruhen, die Gliedstaaten ihr Recht auf Einberufung eines Verfassungskonvents somit noch nie durchgesetzt haben [3], und ''materiell'' schließlich dadurch, daß die im 20. Jahrhundert gewachsenen Kompetenzverlagerungen auf den Bund nicht so sehr eine Folge förmlicher Anpassungen des Verfassungstextes, sondern vielmehr das Ergebnis richterlicher Verfassungsauslegung darstellen[4].", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Annaheim 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Annaheim%201992", "" 248, "106-112", "[728] Es ist daher durchaus schlüssig, dass die unter bundesstaatlicher Sichtweise besonders wichtigen Amendments allesamt noch vor den sogenannten „New Deal“-Reformen angenommen wurden: so die „Bill of Rights“, die Abschaffung der Sklaverei (13. Amendment), das Recht auf „due process“ (14. Amendment), die Einführung einer Bundeseinkommenssteuer (16. Amendment) und die Volkswahl der Senatoren (17. Amendment), vgl. auch mit Betonung der gliedstaatlichen Aspekte ''J. Annaheim'', Die Gliedstaaten im amerikanischen Bundesstaat, 1992, S. 220 mit Fn. 4.", 220, "102-107", "[4] So ist etwa bezeichnend, daß die unter bundesstaatlichen Gesichtspunkten besonders wichtigen Verfassungszusätze allesamt noch vor den Reformen des „New Deal“ angenommen wurden: nämlich die „Bill of Rights“ (I. bis X. Amendment, 1791), die Abschaffung der Sklaverei (XIII. Amendment, 1865), das Recht auf „due process“ (XIV. Amendment, 1868), die Einführung einer Bundeseinkommenssteuer (XVI. Amendment, 1913) und die Volkswahl der Senatoren (XVII. Amendment, 1913).", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Annaheim 1992", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Annaheim%201992", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle." 249, "5-16", "Von Interesse ist zunächst die generelle Frage nach den Voraussetzungen der ''Verfassunggebung'' in der Supranationalen Union. Dabei erscheint die Unterscheidung zwischen einer verfassunggebenden und einer verfassungsändernden Gewalt in der Supranationalen Union nicht unproblematisch, insbesondere da ein völkerrechtlicher Vertrag üblicherweise von denselben Beteiligten, nämlich den Staaten, auf demselben Wege geändert wie geschlossen wird, und seine Änderung keinen Einschränkungen unterliegt. Jedoch erlaubt es das Recht der völkerrechtlichen Verträge, andere Verfahren der Vertragsänderung zu vereinbaren (vgl. Art. 40 I WVRK), etwa die Änderung durch eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten oder die autonome Vertragsänderung durch die Unionsorgane. In diesem Falle ist die Unterscheidung ohne Schwierigkeit zu bewerkstelligen; die vertragsändernde ist eine begrenzte, erst mit dem Vertrag geschaffene Gewalt.", 1, "[aus Abs. 60]", "Ein weiteres besonderes Problem bildet die ''Verfassungsänderung''. Die Unterscheidung zwischen einer verfassunggebenden und einer verfassungsändernden Gewalt erscheint in der Supranationalen Union auf den ersten Blick problematisch, weil ein völkerrechtlicher Vertrag, wie ihn die Unionsverfassung darstellt, herkömmlicherweise von denselben Beteiligten, nämlich den Staaten, auf demselben Wege geändert wie geschlossen wird, und seine Änderung keinen Einschränkungen unterliegt. Allerdings erlaubt es das Recht der völkerrechtlichen Verträge, andere Verfahren der Vertragsänderung zu vereinbaren (vgl. Art. 40 I WVRK), etwa die Änderung durch eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten oder die autonome Vertragsänderung durch die Unionsorgane. In diesem Falle ist die Unterscheidung unproblematisch; die vertragsändernde ist eine begrenzte, erst mit dem Vertrag geschaffene Gewalt.", "Verschleierung", "ja", "Schmitz 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schmitz%202001", "Wildes Kombinieren von Sätzen und Absätzen und Vorspiegelung einer Auseinandersetzung mit dem Original." 249, "17-21", "Im Übrigen: jede Vertragsänderung bewirkt zugleich eine materielle Verfassungsänderung auf nationaler Ebene, ohne dass der Text etwa des Grundgesetzes (GG) geändert würde: Art.23 Abs. 1 GG verweist konsequent auf Art.79 Abs. 2 und 3, nicht aber auf Absatz 1, in dem für jede Grundgesetzänderung eine ausdrückliche Änderung des Textes vorgeschrieben wird. [729: Vgl. auch ''I. Pernice'', Grundlagenpapier. Die Europäische Verfassung, 16. Sinclair- Haus-Gespräch, 11. / 12. Mai 2001. [...]]", "22-23", "22:42-23:1-5", "Denn jede Vertragsänderung bewirkt zugleich eine materielle Verfassungsänderung auf nationaler Ebene, ohne daß der Text etwa des Grundgesetzes geändert würde: Art. 23 I GG verweist konsequent auf Art. 79 II und III, nicht aber auf Absatz 1, in dem für jede Grundgesetzänderung eine ausdrückliche Änderung des Textes vorgeschrieben wird.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Pernice 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Pernice%202001", "{{Fragmentsichter|KayH|+}}" 249, "22-32", "In der Supranationalen Union bestimmt sich bereits der Verfassunggeber anders als im Staat und die Institution der Verfassung ist zunächst nicht auf einen bestimmten Anwenderkreis festgelegt. Verfassunggeber im weiten Sinne ist, wem es gelingt, Normen zu erlassen, die sich innerhalb des von ihnen betroffenen Herrschaftsverbandes mit der Autorität einer Verfassung im normativen Sinne durchsetzen. Im Staat soll das beispielsweise das Volk, es kann aber auch grundsätzlich ein anderer Machtträger sein. Nach ''T. Schmitz'' ist in der Supranationalen Union hingegen die ''verfassunggebende Gewalt bei den Mitgliedstaaten'' fixiert, denn die Verfassung könne als die höchstrangige Rechtsquelle in einem völkerrechtlichen Verfassungsverband nur in einem als Verfassung ausgestalteten Gründungsvertrag (Verfassungsvertrag) [liegen, und die Rechtsmacht, völkerrechtliche Verträge zu schaffen, sei nach dem Völkerrecht den Staaten vorbehalten.730]", 1, "[Abs. 58]", "Ein besonderes Problem bildet die ''Verfassunggebung'' in der Supranationalen Union. Schon der Verfassunggeber bestimmt sich anders als im Staat. Grundsätzlich ist die Institution der Verfassung nicht auf einen bestimmten Anwenderkreis festgelegt. Verfassunggeber ist, wem es gelingt, Normen zu erlassen, die sich innerhalb des von ihnen betroffenen Herrschaftsverbandes mit der Autorität einer Verfassung im normativen Sinne durchsetzen. Im Staat soll das nach unserer Vorstellung das Volk, es kann aber auch ein anderer Machtträger sein. In der Supranationalen Union ist hingegen die ''verfassunggebende Gewalt bei den Mitgliedstaaten'' fixiert, denn die Verfassung kann als die höchstrangige Rechtsquelle in einem völkerrechtlichen Verfassungsverband nur in einem als Verfassung ausgestalteten Gründungsvertrag (Verfassungsvertrag) liegen, und die Rechtsmacht, völkerrechtliche Verträge zu schaffen, ist nach dem Völkerrecht den Staaten vorbehalten.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Schmitz 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schmitz%202001", "Irreführender Verweis im Text: «Nach T. Schmitz …» → verschärftes Bauernopfer" 249, "101-107", "Vgl. auch I. Pernice, Grundlagenpapier. Die Europäische Verfassung, 16. Sinclair- Haus-Gespräch, 11. / 12. Mai 2001. Wenn beispielsweise in Österreich der Beitritt zur Europäischen Union als Gesamtänderung der Bundesverfassung behandelt wurde (vgl. dazu ''T. Öhlinger'', Verfassungsfragen einer Mitgliedschaft zur Europäischen Union, 1999), verdeutlicht dies, in welchem Maße allein die Mitgliedschaft in der Europäischen Union auf nationaler Ebene materielle Verfassungsänderungen mit sich bringt, ohne dass dies im Verfassungstext zum Ausdruck kommen muss.", 23, "6-9", "Wenn in Österreich der Beitritt zur EU als Gesamtänderung der Bundesverfassung behandelt wurde [25: S. dazu ''Theo Öhlinger'', Verfassungsfragen einer Mitgliedschaft zur Europäischen Union, 1999, s. auch die Bespr. v. ''Frank Hoffmeister'', DVBl. 2000, 1296.], lässt das erkennen, in welchem Maße allein die Mitgliedschaft in der EU auf nationaler Ebene materielle Verfassungsänderungen mit sich bringt, ohne dass dies im Verfassungstext zum Ausdruck kommen muss.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Pernice 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Pernice%202001", "Die Ausarbeitung von Pernice wird mit "Vgl. auch" referenziert. Anschließend wird jedoch der Text von Pernice samt Literaturnachweis unwesentlich modifiziert übernommen. {{Fragmentsichter|KayH|+}}" 250, "01-28", "[Nach T. Schmitz ist in der Supranationalen Union hingegen die verfassunggebende Gewalt bei den Mitgliedstaaten fixiert, denn die Verfassung könne als die höchstrangige Rechtsquelle in einem völkerrechtlichen Verfassungsverband nur in einem als Verfassung ausgestalteten Gründungsvertrag (Verfassungsvertrag)] liegen, und die Rechtsmacht, völkerrechtliche Verträge zu schaffen, sei nach dem Völkerrecht den Staaten vorbehalten.730 Selbst wenn diese Andere beteiligen, ist die Verfassunggebung selbst nämlich der Vertragsschluss als die Maßnahme, welche die Verfassungsnormen entstehen lässt, ausschließlich ihnen zuzurechnen. Demzufolge kann es eine verfassunggebende es eine verfassunggebende Gewalt des Volkes i. S. d. demokratischen Verfassungstheorie in einem völkerrechtlichen Verfassungsverband nach dieser Darstellung nicht geben. Dieser Ansatz bedarf allerdings einer wichtigen Ergänzung: Eine Ausblendung bzw. Nicht-Einbeziehung des Volkes in das Verfahren der Verfassunggebung ist damit keineswegs verbunden. Im Lichte der demokratischen Verfassungstheorie muss die Unionsverfassung in ihrer Legitimität der vom Volk gegebenen Verfas- sung wenigstens weitmöglichst angenähert werden. Aus Sicht der Allgemeinen Staatslehre kommt es zudem auf eine entsprechend weit gehende Integrationskraft der Unionsverfassung an, um die Verfassungen der Mitgliedstaaten in ihrer bereits beeinträchtigten Integrationsfunktion effektiv zu ergänzen. Beides würde freilich eine besondere Ausgestaltung des Verfahrens nahe legen, bei dem der völkerrechtliche Vertragsschluss durch begleitende Legitimitäts- und Integrationskraft vermittelnde Verfahrensschritte ergänzt wird oder (aus heutiger Sicht mit Blick auf den zunächst gescheiterten Verfassungsvertrag) worden wäre. Einen dieser Schritte könnte neben einem öffentlich hinreichend begleiteten Konvent ein "duales Plebiszit" darstellen, in dem die Bürger gleichzeitig als Uni- onsbürger über die Billigung der Unionsverfassung und als Staatsbürger über die Ratifizierung des Verfassungsvertrages durch ihren Mitgliedstaat entscheiden.731 Sie würden dabei als Angehörige zweier "Völker" im demokratietheoretischen Sinne auftreten: des nationalen Staatsvolkes und eines "Unionsvolkes", das zwar kein Staatsvolk ist, aber nach der hier vertretenen Auffassung als allgemeine po- litische Gemeinschaft von Menschen wenigstens für seinen Herrschaftsverband demokratische Legitimation vermitteln kann.", 1, "", "In der Supranationalen Union ist hingegen die verfassunggebende Gewalt bei den Mitgliedstaaten fixiert, denn die Verfassung kann als die höchstrangige Rechtsquelle in einem völkerrechtlichen Verfassungsverband nur in einem als Verfassung ausgestalteten Gründungsvertrag (Verfassungsvertrag) liegen, und die Rechtsmacht, völkerrechtliche Verträge zu schaffen, ist nach dem Völkerrecht den Staaten vorbehalten. Selbst wenn diese Andere beteiligen, ist die Verfassunggebung selbst, nämlich der Vertragsschluß als die Maßnahme, welche die Verfassungsnormen entstehen läßt, ausschließlich ihnen zuzurechnen. Eine verfassunggebende Gewalt des Volkes i.S.d. demokratischen Verfassungstheorie kann es in einem völkerrechtlichen Verfassungsverband nicht geben. [64] [Abs. 59] Das bedeutet indessen nicht, daß es auf die Einbeziehung des Volkes in das Verfahren der Verfassunggebung nicht ankäme. Aus Sicht der demokratischen Verfassungstheorie muß die Unionsverfassung in ihrer Legitimität der vom Volk gegebenen Verfassung wenigstens so weit wie möglich angenähert werden. Aus Sicht der Allgemeinen Staatslehre kommt es zudem auf eine große Integrationskraft an, denn schließlich muß die Unionsverfassung die Verfassungen der Mitgliedstaaten in ihrer bereits beeinträchtigten Integrationsfunktion (s.o.) wirkungsvoll ergänzen. Beides legt eine besondere Ausgestaltung des Verfahrens nahe, bei dem der völkerrechtliche Vertragsschluß durch begleitende legitimitäts- und integrationskraftvermittelnde Verfahrensschritte ergänzt wird. Einer dieser Schritte ist ein Doppelreferendum, in dem die Bürger gleichzeitig als Unionsbürger über die Billigung der Unionsverfassung und als Staatsbürger über die Ratifizierung des Verfassungsvertrages durch ihren Mitgliedstaat entscheiden. Sie treten dabei als Angehörige zweier „Völker“ im demokratietheoretischen Sinne auf: des nationalen Staatsvolkes und eines Unionsvolkes, das zwar kein Staatsvolk ist, aber als allgemeine politische Gemeinschaft von Menschen ebenso für seinen Herrschaftsverband demokratische Legitimation vermitteln kann.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Schmitz 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schmitz%202001", "Interessante Form des Umgangs mit Zitat "Nach....". Unten auf S.249 heißt es "Nach T. Schmitz, ...", dann folgt eine kompltte Seite (3 Absätze) mehr oder minder umformulierten Texts von Schmitz. Siehe auch Fußnoten 730/731 bei KTzG" 251, "3-42", "Die europäische Rechtsetzung ist das Spiegelbild der institutionellen Ordnung der Europäischen Union. Die Organisationsstruktur der Union kann (noch) nicht als in sich geschlossenes institutionelles System verstanden werden. Das Bild einer supranationalen Gemeinschaftsebene, die der nationalen Ebene übergeordnet ist und auf diese durch ein-seitige Hoheitsakte einwirkt, blendet die in nicht unwesentlichen Teilbereichen weiterhin dominierende nationale Ebene aus und ist eher zu ersetzen durch das Bild eines interdependent-kooperativen Systems. Europäische Rechtsetzung wird durch die Kooperation der Mitgliedstaaten mit den Organen der Europäischen Union geprägt. Diese Zusammenarbeit bestimmt alle Phasen des umfassend zu verstehenden Normgebungsprozesses: Neben der vorlegislatorischen Politikformulierung sowie der Umsetzungs- bzw. Anwendungskontrolle im nachlegislatorischen Stadium bestimmt sie vor allem die Entscheidungsfindung in der legislatorischen Phase und die Normpräzisierung im Rahmen der Komitologie („tertiäre Rechtsetzung"). Damit wird nicht nur das Primärrecht, sondern auch das Sekundärrecht durch die Regierungen der Mitgliedstaaten geprägt. Die überstaatliche Kooperation entspricht den Erfordernissen des fortgeschrittenen Entwicklungsstandes der Europäischen Union. Die ursprünglichen Vorgaben des EG-Vertrags zur Durchsetzung der Gemeinschaftsziele waren vorrangig auf eine Beseitigung der Behinderungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes gerichtet. Angesichts des gegenwärtigen Entwicklungstands werden weitere Integrationsfortschritte vor allem durch eine aktive Ausweitung gemeinschaftlicher Politikbereiche erreicht. Auf diesen Tätigkeitsfeldern gibt es entsprechend und mittlerweile fast traditionell stärkere Beharrungstendenzen der Mitgliedstaaten. Mit einer schrittweisen Reduzierung der Legislativfunktion der Kommission nimmt das Gemeinschaftssystem Abschied von der ursprünglichen Konzeption einer spezifischen, auf die Durchsetzung des Gemeinschaftsinteresses ausgerichteten Funktionenteilung zwischen Parlament. [sic!] Rat und Kommission und entwickelt sich zu einer Gewaltenteilung nationalstaatlicher Prägung mit einem Zweikammersystem. Die Einbußen der Kommission verringern die Durchsetzungsmöglichkeit genuiner Gemeinschaftsinteressen und ermöglichen eine verstärkte Einflussnahme seitens der nationalen Exekutiven auf die Organe der Gemeinschaft. An die Stelle des Gemeinschaftsinteresses treten die koordinierten nationalen Partikularinteressen. Eine Rückbesinnung auf die tradierte gemeinschaftsspezifische Funktionenteilung ist angesichts gefestigter Verfahrenspraktiken weder normativ noch faktisch gangbar. In Einklang mit der konstatierten Verfassungsentwicklung und -praxis steht nur eine Lösung, welche die Interpretation des Primärrechts auf der Grundlage der tatsächlichen Entwicklung fortschreibt. Das Gemeinschaftssystem ist durch weitere Aufwertung des Europäischen Parlaments und Ausrichtung auf eine ebenenübergreifende Kooperation fortzuschreiben.", 8, "", "1. Die europäische Rechtsetzung ist das Spiegelbild der institutionellen Ordnung der Europäischen Union. Die Organisationsstruktur der Union kann nicht als in sich geschlossenes institutionelles System verstanden werden. Das Bild einer supranationalen Gemeinschaftsebene, die der nationalen Ebene übergeordnet ist und auf diese durch einseitige Hoheitsakte einwirkt, blendet die dominierende nationale Ebene aus und ist zu ersetzen durch das Bild eines interdependent-kooperativen Systems. 2. Europäische Rechtsetzung wird durch die Kooperation der Mitgliedstaaten mit den Organen der Europäischen Union geprägt. Diese Zusammenarbeit bestimmt alle Phasen des umfassend zu verstehenden Normgebungsprozesses: Neben der vorlegislatorischen Politikformulierung sowie der Umsetzungs- bzw. Anwendungskontrolle im nachlegislatorischen Stadium bestimmt sie vor allem die Entscheidungsfindung in der legislatorischen Phase und die Normpräzisierung im Rahmen der Komitologie („tertiäre Rechtsetzung"). Damit wird nicht nur das Primärrecht, sondern auch das Sekundärrecht durch die Regierungen der Mitgliedstaaten geprägt. 3. Die überstaatliche Kooperation entspricht den Erfordernissen des fortgeschrittenen Entwicklungsstandes der Europäischen Union. Die ursprünglichen Vorgaben des EG-Vertrags zur Durchsetzung der Gemeinschaftsziele waren vorrangig auf eine Beseitigung der Behinderungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes gerichtet. Angesichts des gegenwärtigen Entwicklungstands werden weitere Integrationsfortschritte vor allem durch eine aktive Ausweitung gemeinschaftlicher Politikbereiche erreicht. Auf diesen Tätigkeitsfeldern gibt es entsprechend stärkere Beharrungstendenzen der Mitgliedstaaten. [...] 7. Mit einer schrittweisen Reduzierung der Legislativfunktion der Kommission nimmt das Gemeinschaftssystem Abschied von der ursprünglichen Konzeption einer spezifischen, auf die Durchsetzung des Gemeinschaftsinteresses ausgerichteten Funktionenteilung zwischen Parlament, Rat und Kommission und entwickelt sich zu einer Gewaltenteilung nationalstaatlicher Prägung mit einem Zweikammersystem. Die Einbußen der Kommission verringern die Durchsetzungsmöglichkeit genuiner Gemeinschaftsinteressen und ermöglichen eine verstärkte Einflußnahme seitens der nationalen Exekutiven auf die Organe der Gemeinschaft. An die Stelle des Gemeinschaftsinteresses treten die koordinierten nationalen Partikularinteressen. 8. Eine Rückbesinnung auf die tradierte gemeinschaftsspezifische Funktionenteilung ist angesichts gefestigter Verfahrenspraktiken weder normativ noch faktisch gangbar. In Einklang mit der konstatierten Verfassungsentwicklung und -praxis steht nur eine Lösung, welche die Interpretation des Primärrechts auf der Grundlage der tatsächlichen Entwicklung fortschreibt. Das Gemeinschaftssystem ist durch weitere Aufwertung des Europäischen Parlaments und Ausrichtung auf eine ebenenübergreifende Kooperation fortzuschreiben.", "Verschleierung", "nein", "Schütz 2000", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schütz%202000", "" 252, "01-21", "Dieses Ergebnis entspricht dem dynamischen Charakter des Unionsrechts. Noch stärker als die nationalen Verfassungen sind die Verfahrensregeln der Europäischen Union ständigem Wandel unterworfen. Ihre Ausgestaltung wird durch die vertragsändernde und vertragsergänzende Verfassungsentwicklung im Zuge der Vertragsrevisionen sowie durch die verfassungsimmanenten Formen einer gestaltenden Fortbildung fortlaufend verändert. Die Entwicklung zu einer Gewaltenteilung nationalstaatlicher Prägung wird begleitet von dem erkennbar zunehmenden politischen Druck seitens der Mitgliedstaaten, die europäischen Rechtsetzungsverfahren in Analogie zu den vertrauten Paradigmata nationaler Normgebungsverfahren auszugestalten. Gleichzeitig sind die Regierungen und die nationalen Interessenverbände bestrebt, die europäische Rechtsetzung intergouvernemental, also auf unmittelbare Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, auszurichten. Trotz der durch zunehmende Kompetenzübertragung auf die Union herbeigeführten zentripetalen Entwicklung bleiben die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben auf europäischer Ebene die zentralen Akteure. Angesichts kooperativer Steuerungsmechanismen haben ihre Regierungen verstärkt Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Gestaltung öffentlicher Aufgaben zurückgewonnen. Unvereinbar mit dem derzeitigen Integrationsverlauf erscheint deshalb eine Sichtweise, nach der die Mitgliedstaaten im Zuge der weiteren Integration künftig in einer neuen „staatlichen Einheit" aufgehen oder von ihr überlagert werden. Das kooperative europäische Regelungssystem hebt den Nationalstaat nicht auf, sondern stärkt ihn letztlich.", 9, "", "Dieses Ergebnis entspricht dem dynamischen Charakter des Unionsrechts. Noch stärker als die nationalen Verfassungen sind die Verfahrensregeln der Europäischen Union ständigem Wandel unterworfen. Ihre Ausgestaltung wird durch die vertragsändernde und vertragsergänzende Verfassungsentwicklung im Zuge der Vertragsrevisionen sowie durch die verfassungsimmanenten Formen einer gestaltenden Fortbildung fortlaufend verändert. Die Entwicklung zu einer Gewaltenteilung nationalstaatlicher Prägung wird begleitet von dem erkennbar zunehmenden politischen Druck seitens der Mitgliedstaaten, die europäischen Rechtsetzungsverfahren in Analogie zu den vertrauten Paradigmata nationaler Normgebungsverfahren auszugestalten. Gleichzeitig sind die Regierungen und die nationalen Interessenverbände bestrebt, die europäische Rechtsetzung intergouvernemental, also auf unmittelbare Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, auszurichten. 10. Trotz der durch zunehmende Kompetenzübertragung auf die Union herbeigeführten zentripetalen Entwicklung bleiben die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben auf europäischer Ebene die zentralen Akteure. Angesichts kooperativer Steuerungsmechanismen haben ihre Regierungen verstärkt Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Gestaltung öffentlicher Aufgaben zurückgewonnen. Unvereinbar mit dem derzeitigen Integrationsverlauf erscheint deshalb eine Sichtweise, nach der die Mitgliedstaaten im Zuge der weiteren Integration künftig in einer neuen staatlichen Einheit aufgehen oder von ihr überlagert werden. Das kooperative europäische Regelungssystem hebt den Nationalstaat nicht auf, sondern stärkt ihn.", "KomplettPlagiat", "nein", "Schütz 2000", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schütz%202000", "" 252, "22-29", "Mit zunehmender (und eigentlich wünschenswerter) Vertiefungsdebatte der Union wurde es schwieriger, die noch bestehenden Defizite in der Verwirklichung der funktionalen Grundsätze zu überwinden. Ursache waren die in vergleichbarem Maße wachsenden Befürchtungen, die Mitgliedstaaten könnten dabei zuviel von ihrer Souveränität und Identität einbüßen. Solche Befürchtungen manifestierten sich auch in den Exekutiven der Mitgliedstaaten. Abhilfe verspricht bis heute deshalb wohl nur eine breite öffentliche Debatte unter Einbeziehung der Parlamente und aller gesellschaftlichen Gruppierungen. [732]", "36-37", "41-41;01-05", "Gleichwohl wird es mit zunehmender Vertiefung der Union schwieriger, die noch bestehenden Defizite in der Verwirklichung der funktionalen Grundsätze zu überwinden. Ursache sind die in gleichem Maße zunehmenden Befürchtungen, die Mitgliedstaaten könnten dabei zuviel von ihrer Souveränität und Identität einbüßen. Solche Befürchtungen manifestieren sich zunehmend auch in den Exekutiven der Mitgliedstaaten. Abhilfe verspricht deshalb wohl nur eine breite öffentliche Debatte unter Einbeziehung der Parlamente und aller gesellschaftlichen Gruppierungen.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Dix 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Dix%202001", "Fußnote 732 verweist auf Originalquelle: "So W. Dix, Grundrechtecharta und Konvent – auf neuen Wegen zur Reform der EU?, in: Integration 1/2001, S. 34 ff. "" 252, "22-32", "Mit zunehmender (und eigentlich wünschenswerter) Vertiefungsdebatte der Union wurde es schwieriger, die noch bestehenden Defizite in der Verwirklichung der funktionalen Grundsätze zu überwinden. Ursache waren die in vergleichbarem Maße wachsenden Befürchtungen, die Mitgliedstaaten könnten dabei zuviel von ihrer Souveränität und Identität einbüßen. Solche Befürchtungen manifestierten sich auch in den Exekutiven der Mitgliedstaaten. Abhilfe verspricht bis heute des­halb wohl nur eine breite öffentliche Debatte unter Einbeziehung der Parlamente und aller gesellschaftlichen Gruppierungen.[732] [...] Fraglich war freilich, ob das Verfahren der Vertragsänderung für eine solche öffentliche Debatte Raum lässt. [[732] So W. Dix. Grundrechtecharta und Konvent - auf neuen Wegen zur Reform der EU?, in: Integration 1/2001. S. 34 ff.]", 37, "", "Gleichwohl wird es mit zunehmender Vertiefung der Union schwieriger, die noch bestehenden Defizite in der Verwirklichung der funktionalen Grundsätze zu überwinden. Ursache waren die in vergleichbarem Maße wachsenden Befürchtungen, die Mitgliedstaaten könnten dabei zuviel von ihrer Souveränität und Identität einbüßen. Solche Befürchtungen manifestieren sich zunehmend auch in den Exekutiven der Mitgliedstaaten. Abhilfe verspricht des­halb wohl nur eine breite öffentliche Debatte unter Einbeziehung der Parlamente und aller gesellschaftlichen Gruppierungen. [...] Fraglich ist, ob das Verfahren der Vertragsänderung für eine solche öffentliche Debatte Raum lässt.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "W. Dix, Grundrechtecharta und Konvent - auf neuen Wegen zur Reform der EU? In: Integration 1/2001, S. 37", "anhand%20des%20Originals%20überprüft", "" 252, "31-32", "Fraglich war freilich, ob das Verfahren der Vertragsänderung für eine solche öffentliche Debatte Raum lässt.", 37, "09-10", "Fraglich ist, ob das Verfahren der Vertragsänderung für eine solche öffentliche Debatte Raum lässt.", "Verschleierung", "ja", "Dix 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Dix%202001", "ja freilich" 252, "33-35", "Die Abänderbarkeit der derzeitigen europäischen Verträge, die den Kern des europäischen Primärrechts ausmachen [733], durch explizite Vertragsänderung ist in Art. 48 EUV geregelt. Danach kann die Regierung jedes Mitgliedstaates oder [die Kommission dem Rat Entwürfe zur Änderung der Verträge, auf denen die Union beruht, vorlegen.]", 2, "2-4", "Die Abänderbarkeit der derzeitigen europäischen Verträge, die den Kern des europäischen Primärrechts ausmachen[1], durch explizite Vertragsänderung ist in Art. 48 EU-Vertrag geregelt. Danach kann die Regierung jedes Mitgliedstaates oder [die Kommission dem Rat Entwürfe zur Änderung der Verträge, auf denen die Union beruht, vorlegen.]", "VerschärftesBauernOpfer", "nein", "Görlitz 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Görlitz%202003", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}} Fn 734 verweist auf Wissenschaftlichen Dienst; keine Kennzeichnung als wörtliches Zitat vorhanden" 252, "103-104", "[733] Nicht weiter thematisiert wird im Folgenden die Kategorie des ungeschriebenen Primärrechts.", 2, 101, "[1] Nicht weiter thematisiert wird im Folgenden die Kategorie des ungeschriebenen Primärrechts.", "KomplettPlagiat", "nein", "Görlitz 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Görlitz%202003", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}}" 253, "01-09", "[Danach kann die Regierung jedes Mitgliedstaates oder] die Kommission dem Rat Entwürfe zur Änderung der Verträge, auf denen die Union beruht, vorlegen. Nach einem unionsinternen Verfahren, in das sowohl das Europäische Parlament, die Kommission als auch der Rat einbezogen sind, werden die geplanten Änderungen auf einer vom Präsidenten des Rates einzuberufenden Regierungskonferenz von den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten beraten und beschlossen. Sie bedürfen, um endgültig in Kraft zu treten, der (völkerrechtlichen) Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten nach deren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften. In Deutschland bemisst sich der Ratifizieungsprozess nach Art. 23 GG.", 2, "4-12", "[Danach kann die Regierung jedes Mitgliedstaates oder] die Kommission dem Rat Entwürfe zur Änderung der Verträge, auf denen die Union beruht, vorlegen. Nach einem unionsinternen Verfahren, in das sowohl das Europäische Parlament, die Kommission als auch der Rat einbezogen sind, werden die geplanten Änderungen auf einer vom Präsidenten des Rates einzuberufenden Regierungskonferenz von den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten beraten und beschlossen. Sie bedürfen, um endgültig in Kraft zu treten, der (völkerrechtlichen) Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten nach deren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften. In Deutschland bemisst sich der Ratifizieungsprozess nach Art. 23 GG.", "VerschärftesBauernOpfer", "nein", "Görlitz 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Görlitz%202003", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}} Fn 734 verweist auf Wissenschaftlichen Dienst; keine Kennzeichnung als wörtliches Zitat vorhanden" 253, "10-16", "Dieses Verfahren sichert zwar den Regierungen größtmögliche Handlungsfreiheit für die Aushandlung der Vertragsänderungen. Andererseits begünstigt es eine Fortschreibung des vertraglichen Acquis, die sich möglichst eng an den bisherigen Texten orientiert, schon um die spätere Zustimmung in den Parlamenten und Volksabstimmungen nicht zu gefährden. Auch deshalb haben sich die vertraglichen Grundlagen der Union zu einem sehr komplexen Gebilde von Kompromisslösungen entwickelt.", 37, "21-26", "Dieses Verfahren sichert zwar den Regierungen größtmögliche Handlungsfreiheit für die Aushandlung der Vertragsänderungen. Andererseits begünstigt es eine Fortschreibung des vertraglichen Acquis, die sich möglichst eng an den bisherigen Texten orientiert, schon um die spätere Zustimmung in den Parlamenten und Volksabstimmungen nicht zu gefährden. Auf diese Weise haben sich die vertraglichen Grundlagen der Union zu einem sehr komplexen Gebilde von Kompromisslösungen entwickelt.", "KomplettPlagiat", "ja", "Dix 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Dix%202001", "" 253, "10-25", "Dieses Verfahren sichert zwar den Regierungen größtmögliche Handlungs­freiheit für die Aushandlung der Vertragsänderungen. Andererseits begünstigt es eine Fortschreibung des vertraglichen Acquis, die sich möglichst eng an den bisherigen Texten orientiert, schon um die spätere Zustimmung in den Parla­menten und Volksabstimmungen nicht zu gefährden. Auch deshalb haben sich die vertraglichen Grundlagen der Union zu einem sehr komplexen Gebilde von Kompromisslösungen entwickelt. Dieses Verfahren für die Weiterentwicklung der Union, die zunehmend supra­nationale Hoheitsrechte der Gesetzgebung ausübt und nicht nur völkerrechtliche Verpflichtungen ihrer Mitgliedstaaten begründet, erwies sich als kaum ausrei­chend. Vielmehr erforderte der Entwicklungsstand der Union neue Verfahren, die eine stärkere Einbeziehung der Parlamente und der Öffentlichkeit schon während Verhandlungen ermöglichen. Bereits den Regierungskonferenzen von Maastricht und Amsterdam wurde der Vorwurf gemacht, ihre Ergebnisse seien ohne breite politische Debatte und über die Köpfe der Parlamente und der Bevölkerung hinweg zustande gekommen.", 37, "", "Dieses Verfahren sichert zwar den Regierungen größtmögliche Handlungs­freiheit für die Aushandlung der Vertragsänderungen. Andererseits begünstigt es eine Fortschreibung des vertraglichen Acquis, die sich möglichst eng an den bisherigen Texten orientiert, schon um die spätere Zustimmung in den Parla­menten und Volksabstimmungen nicht zu gefährden. Auf diese Weise haben sich die vertraglichen Grundlagen der Union zu einem sehr komplexen Gebilde von Kompromisslösungen entwickelt. [...] Ist dieses Verfahren für die Weiterentwicklung der Union, die zunehmend supranationale Hoheitsrechte der Gesetzgebung ausübt und nicht nur völkerrechtliche Verpflichtungen ihrer begründet, auch künftig ausreichend? Oder erfordert der jetzige Entwicklungsstand der Union neue Verfahren, die eine stärkere Einbeziehung der Parlamente und der Öffentlichkeit schon während Verhandlungen ermöglichen? Schon den Regierungskonferenzen von Maastricht und Amsterdam wurde der Vorwurf gemacht, ihre Ergebnisse seien ohne breite politische Debatte und über die Köpfe der Parlamente und der Bevölkerung hinweg zustande gekommen.", "Verschleierung", "ja", "W. Dix, Grundrechtecharta und Konvent - auf neuen Wegen zur Reform der EU? In: Integration 1/2001, S. 37", "", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Seite_253 kann gelöscht werden (falsche Quelle)." 253, "17-25", "Dieses Verfahren für die Weiterentwicklung der Union, die zunehmend supranationale Hoheitsrechte der Gesetzgebung ausübt und nicht nur völkerrechtliche Verpflichtungen ihrer Mitgliedstaaten begründet, erwies sich als kaum ausreichend. Vielmehr erforderte der Entwicklungsstand der Union neue Verfahren, die eine stärkere Einbeziehung der Parlamente und der Öffentlichkeit schon während Verhandlungen ermöglichen. Bereits den Regierungskonferenzen von Maastricht und Amsterdam wurde der Vorwurf gemacht, ihre Ergebnisse seien ohne breite politische Debatte und über die Köpfe der Parlamente und der Bevölkerung hinweg zustande gekommen.", 37, "", "Ist dieses Verfahren für die Weiterentwicklung der Union, die zunehmend supranationale Hoheitsrechte der Gesetzgebung ausübt und nicht nur völkerrechtliche Verpflichtungen ihrer Mitgliedstaaten begründet, auch künftig ausreichend? Oder erforderte der jetzige Entwicklungsstand der Union neue Verfahren, die eine stärkere Einbeziehung der Parlamente und der Öffentlichkeit schon während Verhandlungen ermöglichen? Schon den Regierungskonferenzen von Maastricht und Amsterdam wurde der Vorwurf gemacht, ihre Ergebnisse seien ohne breite politische Debatte und über die Köpfe der Parlamente und der Bevölkerung hinweg zustande gekommen.", "Verschleierung", "ja", "Dix 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Dix%202001", "" 253, "26-36", "Änderungen des Primärrechts können jedoch auch außerhalb des Verfahrens nach Art. 48 EUV erfolgen. Hier ist zunächst das in Art. 49 EUV geregelte Verfahren des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu nennen, welches in Gestalt der jeweiligen Beitrittsverträge neues bzw. geändertes Primärrecht zum Gegenstand hat. Auch hier greift jedoch letztendlich der Ratifizierungsvorbehalt aller Mitgliedstaaten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften. Daneben bestehen jedoch weitere Mechanismen der Änderung von Primärrecht außerhalb des Verfahrens des Art. 48 EUV. In diesem Zusammenhang ist zwischen „vereinfachten“ und „autonomen“ Verfahren der Vertragsänderung zu unterscheiden. [734] Das sog. „vereinfachte“ Verfahren unterscheidet sich von dem in Art. 48 EUV vorgesehenen regulären Vertragsänderungsverfahren dadurch, dass [an Stelle einer Regierungskonferenz Vertragsänderungen durch den Rat mit einstimmigem Votum vorgenommen werden.]", 2, "13-24", "Änderungen des Primärrechts können jedoch auch ''außerhalb'' des Verfahrens nach Art. 48 EUV erfolgen. Hier ist zunächst das in Art. 49 EU-Vertrag geregelte Verfahren des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu nennen, welches in Gestalt der jeweiligen Beitrittsverträge neues bzw. geändertes Primärrecht zum Gegenstand hat. Auch hier greift jedoch letztendlich der Ratifizierungsvorbehalt aller Mitgliedstaaten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften. Daneben bestehen jedoch weitere Mechanismen der Änderung von Primärrecht außerhalb des Verfahrens des Art. 48 EUV. In diesem Zusammenhang ist zwischen „''vereinfachten''“ und „''autonomen''“ Verfahren der Vertragsänderung zu unterscheiden.[2] Das sog. „''vereinfachte''“ Verfahren unterscheidet sich von dem in Art. 48 EUV vorgesehenen regulären Vertragsänderungsverfahren dadurch, dass [an Stelle einer Regierungskonferenz Vertragsänderungen durch den Rat mit einstimmigem Votum vorgenommen werden.]", "VerschärftesBauernOpfer", "nein", "Görlitz 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Görlitz%202003", "Fn 734 weißt auf Wissenschaftlichen Dienst hin; keine Kennzeichnung als wörtliches Zitat" 253, "101-102", "[734] Dazu ausführlich ''H.-H. Herrnfeld'', in: J. Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, 2000, Art. 48, Rn. 11, mit umfangreichen Nachweisen;", 2, "102-103", "[2] Dazu ausführlich ''Herrnfeld'', in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 48, Rn. 11, mit umfangreichen Nachweisen.", "KomplettPlagiat", "nein", "Görlitz 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Görlitz%202003", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}}" 254, "01-21", "[Das sog. „vereinfachte“ Verfahren unterscheidet sich von dem in Art. 48 EUV vorgesehenen regulären Vertragsänderungsverfahren dadurch, dass] an Stelle einer Regierungskonferenz Vertragsänderungen durch den Rat mit einstimmigem Votum vorgenommen werden. Ein mitgliedstaatliches Ratifizierungserfordernis nach den jeweiligen Vorgaben der nationalen Verfassungen besteht jedoch auch im Rahmen dieses Verfahrens.[735] Demgegenüber fehlt es an diesem Ratifizierungserfordernis im Rahmen des „autonomen“ Vertragsänderungsverfahrens, das eine — in der Regel vom Rat einstimmig auszuübende — Vertragsänderungsbefugnis der EU-Organe, zumeist für technische Anpassungen, vorsieht.[736] Das EU-Recht kennt hinsichtlich der gemäß Art. 48 EU-Vertrag vorzunehmenden Abänderung von Primärrecht keine vergleichbaren inhaltlichen Schranken, wie sie etwa für den deutschen (Verfassungs-)Gesetzgeber bzgl. der Abänderungsmöglichkeiten des Grundgesetzes in Art. 79 Abs. 3 GG niedergelegt sind. [737] Dementsprechend sind die Mitgliedstaaten nach dem Wortlaut der Verträge frei, ohne inhaltliche Begrenzung jede Art von Änderungen oder Ergänzungen der Verträge, auf denen die Union beruht, vorzunehmen. Gleichwohl wird im Schrifttum der Standpunkt vertreten, es gebe einen (ungeschriebenen) änderungsfesten Kern des Unions- bzw. Gemeinschaftsrechts. Dazu werden etwa die in der Union zugrunde liegenden Strukturprinzipien des Bekenntnisses zu den Menschenrechten und zu Demokratie und Rechtstaatlichkeit gezählt. [738] Nicht hierzu zählt aber etwa der bereits erreichte Stand der Integration. Eine „Umgehung“ der genannten ausdrücklichen Vertragsänderungsverfahren durch implizite Vertragsänderungen hält der EuGH nach ständiger Rechtspre-[chung für ausgeschlossen.]", "2-3", "21-29, 1-14", "Das sog. „vereinfachte“ Verfahren unterscheidet sich von dem in Art. 48 EUV vorgesehenen regulären Vertragsänderungsverfahren dadurch, dass an Stelle einer Regierungskonferenz Vertragsänderungen durch den Rat mit einstimmigem Votum vorgenommen werden. Ein mitgliedstaatliches Ratifizierungserfordernis nach den jeweiligen Vorgaben der nationalen Verfassungen besteht jedoch auch im Rahmen dieses Verfahrens[3]. Demgegenüber fehlt es an diesem Ratifizierungserfordernis im Rahmen des autonomen Vertragsänderungsverfahrens, das eine - in der Regel vom Rat einstimmig auszuübende - Vertragsänderungsbefugnis der EU-Organe, zumeist für technische Anpassungen, vorsieht[4]. Das EU-Recht kennt hinsichtlich der gemäß Art. 48 EU-Vertrag vorzunehmenden Abänderung von Primärrecht keine vergleichbaren inhaltlichen Schranken, wie sie etwa für den deutschen (Verfassungs-)Gesetzgeber bzgl. der Abänderungsmöglichkeiten des Grundgesetzes in Art. 79 Abs. 3 GG niedergelegt sind. [5] Dementsprechend sind die Mitgliedstaaten nach dem Wortlaut der Verträge frei, ohne inhaltliche Begrenzung jede Art von Änderungen oder Ergänzungen der Verträge, auf denen die Union beruht, vorzunehmen. Gleichwohl wird im Schrifttum der Standpunkt vertreten, es gebe einen (ungeschriebenen) änderungsfesten Kern des Unions- bzw. Gemeinschaftsrechts. Dazu werden etwa die in der Union zugrunde liegenden Strukturprinzipien des Bekenntnisses zu den Menschenrechten und zu Demokratie und Rechtstaatlichkeit gezählt. [6] Nicht hierzu zählt aber etwa der bereits erreichte Stand der Integration. Eine ''Umgehung'' der genannten ausdrücklichen Vertragsänderungsverfahren durch implizite Vertragsänderungen hält der Europäische Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung für ausgeschlossen.", "VerschärftesBauernOpfer", "nein", "Görlitz 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Görlitz%202003", "" 254, "101-124", "[735] Beispielhaft seien an dieser Stelle die folgenden Anwendungsgebiete dieses Verfahrens genannt: Art. 17 Abs. 1 EUV (Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik); Art. 42 EUV (Überführung von Teilen der bisherigen dritten Säule des EUV in den EG-Vertrag); Art. 190 Abs. 4 EGV (einheitliches Wahlverfahren für das Europäische Parlament); Art. 22 EGV (Begründung neuer Rechte im Rahmen der Unionsbürgerschaft). [736] Hierzu zählen etwa die Bereiche: Art. 187 (Verfahren der Assoziierung); Art. 213 Abs. 1 (Änderung der Zahl der Kommissionsmitglieder); Art. 245 Abs. 2 (Änderung der Satzung des EuGH); Art. 7 Abs. 3 EUV (Aussetzung des Stimmrechts bestimmter Mitgliedstaaten); Art. 67 Abs. 2 (Übergang von der Einstimmigkeit zur qualifizierten Mehrheit im Bereich Justiz und Inneres). Vgl. zu den umfangreichen weiteren Anwendungsgebieten dieses Verfahrens nur die Auflistung bei ''H.-H. Herrnfeld'' (2000), Art. 48, Rn. 12. [737] ''H.-J. Cremer'', in: C. Calliess / M. Ruffert (Hrsg.), Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, 2. Aufl. 2002, Art. 48 EUV, Rn. 4, mit ausführlichen weiteren Nachweisen aus dem Schrifttum. [738] In diesem Sinne m.w. N. ''C. Vedder / H.P. Folz'', in: E. Grabitz / M. Hilf (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union, Kommentar, 2003 (Stand: 21. Erg.Lieferung), Art. 48, Rn. 20, die diese Aussage auf eine angebliche völkerrechtliche Verpflichtung bzw. verfassungsrechtliche Selbstbindung der Mitgliedstaaten stützen. Im Ergebnis ebenso, allerdings mit abweichender Begründung ''H.-H. Herrnfeld'' (2000), Art. 48, Rn. 8, der dies damit begründet, dass die Strukturprinzipien als allen Mitgliedstaaten gemeinsame, ihrer Verfügungsgewalt entzogene Grundsätze auch dem Unionsvertrag bereits vorgegeben seien und damit nicht erst durch diesen gewährt, sondern durch diesen lediglich anerkannt werden (in diesem Sinne auch ''W. Meng'', in: H. von der Groeben / J. Thiesing / C.D. Ehlermann (Hrsg.), Kommentar zum EGV / EUV, 5. Aufl. 1999, Art. N, Rn. 59 f).", "2-3", "104-110;101-114", "[3] Beispielhaft seien an dieser Stelle die folgenden Anwendungsgebiete dieses Verfahrens genannt: Art. 17 Abs. 1 EUV (Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik); Art. 42 EUV (Überführung von Teilen der bisherigen dritten Säule des EUV in den EG-Vertrag); Art. 190 Abs. 4 EGV (einheitliches Wahlverfahren für das Europäische Parlament); Art. 22 EGV (Begründung neuer Rechte im Rahmen der Unionsbürgerschaft). [4] Hierzu zählen etwa die Bereiche: Art. 187 (Verfahren der Assoziierung); Art. 213 Abs. 1 (Änderung der Zahl der Kommissionsmitglieder); Art. 245 Abs. 2 (Änderung der Satzung des EuGH); Art. 7 Abs. 3 EUV (Aussetzung des Stimmrechts bestimmter Mitgliedstaaten); Art. 67 Abs. 2 (Übergang von der Einstimmigkeit zur qualifizierten Mehrheit im Bereich Justiz und Inneres). Vgl. zu den umfangreichen weiteren Anwendungsgebieten dieses Verfahrens nur die Auflistung bei ''Herrnfeld'', in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 48, Rn. 12. [5] ''Cremer'', in: Calliess/Ruffert, Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, 2. Aufl. Neuwied, Art. 48 EUV, Rn. 4, mit ausführlichen weiteren Nachweisen aus dem Schrifttum. [6] In diesem Sinne ''Vedder/Folz'', in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Kommentar, Art. 48, Rn. 20, die diese Aussage auf eine angebliche völkerrechtliche Verpflichtung bzw. verfassungsrechtliche Selbstbindung der Mitgliedstaaten stützen. Im Ergebnis ebenso, allerdings mit abweichender Begründung ''Herrnfeld'', in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 48, Rn. 8, der dies damit begründet, dass die Strukturprinzipien als allen Mitgliedstaaten gemeinsame, ihrer Verfügungsgewalt entzogene Grundsätze auch dem Unionsvertrag bereits vorgegeben seien und damit nicht erst durch diesen gewährt, sondern durch diesen lediglich anerkannt werden (in diesem Sinne auch ''Meng'', in: Groeben/Thiesing/Ehlermann, EGV/EUV, Art. N, Rn. 59 f.).", "KomplettPlagiat", "nein", "Görlitz 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Görlitz%202003", "Die Fußnoten wurden mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befinden sich an der gleichen Stelle." 255, "1-22", "[Eine „Umgehung" der genannten ausdrücklichen Vertragsänderungsverfahren durch implizite Vertragsänderungen hält der EuGH nach ständiger Rechtspre-] chung für ausgeschlossen. Danach seien Änderungen der Verträge grundsätzlich nur im Wege der vertraglich vorgesehenen Änderungsverfahren möglich.7*9 Nach dieser Auffassung ist eine implizite Änderung der Verträge, etwa durch konkludenten. gleichzeitig mit einem Organakt von den Mitgliedstaaten abgeschlossenen Änderungsvertrag oder durch Erzeugung von Gewohnheitsrecht, selbst bei einem Einverständnis aller Mitgliedstaaten nicht möglich.740 Daneben kommt auch eine implizite Abänderung von Vertrags Vorschriften durch bloßes Organhandeln, wie etwa durch eine schlichte Praxis des Rates nicht in Betracht.741 Demgegenüber soll nach überwiegender Auffassung im wissenschaftlichen Schrifttum die ausdrückliche Änderung bzw. Aufhebung von Primärrecht durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe des allgemeinen Völkerrechts grundsätzlich auch außerhalb des Verfahrens des Art. 48 EUV möglich sein.742 Diese Befugnis der Mitgliedstaaten folgt aus ihrer Eigenschaft als „Herren der Verträge" und der Tatsache, dass das Unions- bzw. Gemeinschaftsrecht nach wie vor auf den zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen völkerrechtlichen Verträgen beruht. Aufgrund der grundsätzlichen Gleichrangigkeit aller Akte des Völkerrechts wäre demzufolge eine Abänderbarkeit dieser Verträge auf die dargestellte Art und Weise grundsätzlich möglich. Gleichwohl greifen auch bei derartigen, außerhalb von Art. 48 EUV erfolgenden Änderungen von Primärrecht die verfassungsrechtlichen Ratifizierungsanforderungen an den jeweiligen völkerrechtlichen Änderungsakt, so dass sich an der parlamentarischen Mitwirkungsbefugnis der nationalen Parlamente in diesem Fall nichts ändern würde.", "3,4", "14-21,1-13", "Eine Umgehung der genannten ausdrücklichen Vertragsänderungsverfahren durch im- plizite Vertragsänderungen hält der Europäische Gerichtshof nach ständiger Rechtspre- chung für ausgeschlossen. Danach seien Änderungen der Verträge grundsätzlich nur im Wege der vertraglich vorgesehenen Änderungsverfahren möglich(7). Nach dieser Auffas- sung ist eine implizite Änderung der Verträge, etwa durch konkludenten, gleichzeitig mit einem Organakt von den Mitgliedstaaten abgeschlossenen Änderungsvertrag oder durch Erzeugung von Gewohnheitsrecht, selbst bei einem Einverständnis aller Mitglied- staaten, nicht möglich(8). Daneben kommt auch eine implizite Abänderung von Vertrags- vorschriften durch bloßes Organhandeln, wie etwa durch eine schlichte Praxis des Ra- tes, nicht in Betracht(9). Demgegenüber soll nach überwiegender Auffassung im wissenschaftlichen Schrifttum die ausdrückliche Änderung bzw. Aufhebung von Primärrecht dmch die Mitgliedstaa- ten nach Maßgabe des allgemeinen Völkerrechts grundsätzlich auch außerhalb des Ver- fahrens des Art. 48 EU-Vertrag möglich sein(10). Diese Befugnis der Mitgliedstaaten folgt aus ihrer Eigenschaft als „Herren der Verträge" und der Tatsache, dass das Unions- bzw. Gemeinschaftsrecht nach wie vor auf den zwischen den Mitgliedstaaten geschlos- senen völkerrechtlichen Verträgen beruht. Aufgrund der grundsätzlichen Gleichrangig- keit aller Akte des Völkerrechts wäre demzufolge eine Abänderbarkeit dieser Verträge auf die dargestellte Art und Weise grundsätzlich möglich. Gleichwohl greifen auch bei derartigen, außerhalb von Art. 48 EU-Vertrag erfolgenden Änderungen von Primärrecht die verfassungsrechtlichen Ratifizierungsanforderungen an den jeweiligen völkerrecht- lichen Änderungsakt, so dass sich an der parlamentarischen Mitwirkungsbefugnis der nationalen Parlamente in diesem Fall nichts ändern würde.", "VerschärftesBauernOpfer", "nein", "Görlitz 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Görlitz%202003", "Fn 734 verweist auf wissenschaftlichen Dienst; keine Kennzeichnung als wörtliches Zitat; Aus Focus und vorliegenden Unterlagen" 255, "101-109", "[739] EuGH, Rs. 43/75, Slg. 1976, 455, rn. 56/58 (''Defrenne/ Sabena''); vgl. hierzu auch ''H.-H. Herrnfeld'' (2000), Art. 48, Rn. 16. [740] Dazu ausführlich ''H.-J. Cremer'', in: C. Calliess / M. Ruffert (Hrsg.), Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, 2. Aufl. 2002, Art. 48 EUV, Rn 4 f. Anders aber BVerfGE 68, 1 (82), das eine konkludente Vertragsänderung durch einen sonstigen Änderungsvertrag für möglich hält. ''I. Seidl-Hohenveldern'', Völkerrecht, 8. Aufl. 1994, Rn. 529 hält auch eine nachträgliche Änderung durch Erzeugung von Gewohnheitsrecht für denkbar. [741] In diesem Sinne EuGH Rs. 68/86, Slg. 1988, 855, Rn. 24 (Vereinigtes Königreich / Rat).", 3, "115-122", "[7] EuGH, Rs. 43/75, Sig. 1976, 455, rn. 56/58 (Defrenne/ Sabena); vgl. hierzu auch ''Herrnfeld'', in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 48, Rn. 16. [8] Dazu ausführlich ''Cremer'', in: Calliess/Ruffert, Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, 2. Aufl. Neuwied, Art. 48 EUV, Rn 4 f.. Anders aber BVerfGE 68, 1 (82), das eine konkludente Vertragsänderung durch einen sonstigen Änderungsvertrag für möglich hält. ''Seidl-Hohenveldern'', Völkerrecht, 8. Aufl. 1994, Rn. 529 hält auch eine nachträgliche Änderung durch Erzeugung von Gewohnheitsrecht für denkbar. [9] In diesem Sinne EuGH Rs. 68/86, Slg. 1988, 855, Rn. 24 (Vereinigtes Königreich/Rat).", "KomplettPlagiat", "nein", "Görlitz 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Görlitz%202003", "" 255, "110-121", "[742] Diese völkerrechtlich wirksame Vorgehensweise kann aber zu einem Konflikt mit Unions- bzw. Gemeinschaftsrecht führen. Vgl. zur hierzu geführten, wissenschaftlich kom- plexen Debatte nur C. Vedder / H.P. Folz, in: E. Grabitz / M. Hilf (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union, Kommentar, 2003 (Stand: 21. Erg.Lieferung), Art. 48, Rn. 46 ff. So auch etwa H.-J. Cremer, in: C. Calliess / M. Ruffert (Hrsg.), Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, 2. Aufl. 2002, Art. 48 EUV, Rn. 5; differenzierend aber H.-H. Herrnfeld, (2000), Art. 48, Rn. 16, der eine (unionsrechtliche) Bindung der Mitgliedstaaten annimmt, das Verfahren des Art. 48 EUV zu respektieren. Die allgemeinen Regelungen des Völ- kerrechts sollen demgegenüber durch Art. 48 EUV verdrängt worden sein. Jedoch stehe dieser unionsrechtlichen Selbstverpflichtung der Mitgliedstaaten die in diesen verbliebene völkerrechtliche Kompetenz gegenüber, sich durch eine gegenteilige Übereinkunft von dieser Selbstverpflichtung zu lösen.", 4, "101-110", "(10) Diese völkerrechtlich wirksame Vorgehensweise kann aber zu einem Konflikt mit Unions- bzw. Gemeinschaftsrecht fuhren. Vgl. zur hierzu geführten, wissenschaftlich komplexen Debatte nur Vedder/Folz, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Kommentar, Art. 48, Rn. 46 ff.. In diesem Sinne etwa Cremer, in: Calliess/Ruffert, Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, 2. Aufl. Neuwied, Art. 48 EUV, Rn. 5; differenzierend aber Herrnfeld, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 48, Rn. 16, der eine (unionsrechtliche) Bindung der Mitgliedstaaten annimmt, das Verfahren des Art. 48 EUV in jedem Falle zu respektieren. Die allgemeinen Regelungen des Völkerrechts sol- len demgegenüber durch Art. 48 EUV verdrängt worden sein. Jedoch stehe dieser unionsrechtlichen Selbstverpflichtung der Mitgliedstaaten die diesen verbliebene völkerrechtliche Kompetenz gegen- über, sich durch eine gegenteilige Übereinkunfl von dieser Selbstverpflichtung zu lösen.", "KomplettPlagiat", "nein", "Görlitz 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Görlitz%202003", "Originalfund Focus, Quelltext liegt vor" 256, "01-05", "Zusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass alle bisherigen, expliziten oder impliziten Verfahren der Änderung von Vertragsprimärrecht, sieht man einmal von den beim Verfahren der „autonomen" Vertragsänderung geltenden Besonderheiten ab, durch ein mitgliedstaatliches Ratifizierungserfordernis flankiert werden.", 4, "", "Zusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass alle bisherigen, expliziten oder impliziten Verfahren der Änderung von Vertragsprimärrecht, sieht man einmal von den beim Verfahren der ''autonomen'' Vertragsänderung geltenden Besonderheiten ab, durch ein mitgliedstaatliches Ratifizierungserfordernis flankiert werden.", "KomplettPlagiat", "nein", "Görlitz 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Görlitz%202003", "Fn 734 verweist auf wissenschaftlichen Dienst; keine Kennzeichnung als wörtliches Zitat" 256, "08-33", "Ein Schlüssel dafür, ob eine europäische Verfassung auf Dauer handlungssteigernd sein wird, liegt in dem Mechanismus, der für künftige Verfassungsänderungen gefunden wird. Verfassungsergänzungen werden unvermeidlich sein und sind fraglos Ausdruck einer gewissen Normalität. Hierfür werden aber in Zukunft nicht mehr einstimmige Totalrevisionen erforderlich sein. Verfassungsergänzungen und Verfassungsänderungen im Sinne amerikanischer Amendments könnten im Prinzip mit qualifizierter Mehrheit möglich werden. Die Ausnahmetatbestände, bei denen Einstimmigkeit erforderlich ist, sind selbstredend. Aber nur mit Hilfe einer klaren Trennung von fundamentalen und eher technischen Fragen der Verfassungsentwicklung kann europäische Verfassungskontinuität mit dem lebendig sich weiterentwickelnden politischen Erfahrungs- und Anforderungsprozess der Europäischen Union in Einklang gebracht werden. Nach Art. IV-7 VerfV (Allgemeine und Schlussbestimmungen) wird die Konventsmethode als Mechanismus häufiger Verfassungsänderungsdebatten eingeführt. Bei technischen Änderungen kann der Rat mit einfacher Mehrheit beschließen, den Konvent nicht einzuberufen, „wenn seine Einberufung aufgrund des Umfangs der geplanten Änderungen nicht gerechtfertigt ist.“ Obschon am Ende wiederum eine Regierungskonferenz stehen soll, „um die an dem Vertrag wahrzunehmenden Änderungen zu vereinbaren“, ist der vorgesehene Modus für Verfassungsergänzungen eine bedeutende Stärkung des föderalen Unionsprinzips, sofern der Europäische Rat am Ende im Normalfall mit qualifizierter Mehrheit entscheiden kann. Jedenfalls darf Zwang zur Einstimmigkeit bei künftigen Verfassungsergänzungen nicht die faktische Unveränderbarkeit der Verfassung in einer Europäischen Union mit 27 oder mehr Staaten bedeuten, so als müsste dem derzeit möglichen Verfassungsergebnis eine Ewigkeitsgarantie gewährt werden.", "15-16", "10-34,1-2", "Der Schlüssel dafür, ob die europäische Verfassung auf Dauer handlungssteigernd sein wird, liegt in dem Mechanismus, der für künftige Verfassungsänderungen gefunden wird. Verfassungsergänzungen werden unvermeidlich sein und sind auch normal. Dazu werden aber in Zukunft nicht mehr einstimmige Totalrevisionen erforderlich sein. Verfassungsergänzungen und Verfassungsänderungen im Sinne amerikanischer Amendments könnten im Prinzip mit qualifizierter Mehrheit möglich werden. Die Ausnahmetatbestände, bei denen Einstimmigkeit erforderlich ist, sind selbstredend. Aber nur mit Hilfe einer klaren Trennung von fundamentalen und eher technischen Fragen der Verfassungsentwicklung kann europäische Verfassungskontinuität mit dem lebendig sich weiterentwickelnden politischen Erfahrungs- und Anforderungsprozess der EU in Einklang gebracht werden. Nach dem VerfE für Art. IV-7 (Allgemeine und Schlussbestimmungen) wird die Konventsmethode als Mechanismus häufiger Verfassungsänderungsdebatten eingeführt. Das ist ein sehr positiver Fortschritt. Bei technischen Änderungen kann der Rat mit einfacher Mehrheit beschließen, den Konvent nicht einzuberufen, „wenn seine Einberufung aufgrund des Umfangs der geplanten Änderungen nicht gerechtfertigt ist.“ Obgleich am Ende wiederum eine Regierungskonferenz stehen soll, „um die an dem Vertrag wahrzunehmenden Änderungen zu vereinbaren“, ist der vorgesehene Modus für Verfassungsergänzungen eine wichtige Stärkung des föderalen Unionsprinzips, sofern der Europäische Rat am Ende im Normalfall mit qualifizierter Mehrheit entscheiden kann. Jedenfalls darf Zwang zur Einstimmigkeit bei künftigen Verfassungsergänzungen nicht die faktische Unveränderbarkeit der Verfassung in einer Europäischen Union mit 25 oder mehr Staaten bedeuten, so als müsste dem derzeit möglichen Verfassungsergebnis eine Ewigkeitsgarantie gewährt werden.", "Verschleierung", "ja", "Kühnhardt 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Kühnhardt%202003", "" 256, "35-37", "Durch den Verfassungsvertrag wird eine fünfgliedrige Verfahrenskette zur Änderung und Anpassung des gesamten Vertrages sowie einzelner verfahrensrechtlicher und substantieller Aspekte normiert: [743]", 23, "unten", "Ver VVE normiert erstmals in der Geschichte eine fünfgliedrige Verfahrenskette zur Änderung und Anpassung des gesamten Vertrages sowie einzelner verfahrensrechtlicher und substantieller Aspekte.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Maurer 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Maurer%202005", "Fußnote 743: Vgl. A. Maurer, Der Vertrag über eine Verfassung für Europa. Die neuen Handlungs- ermächtigungen der Organe, SWP-Diskussionspapier, 2005." 257, "1-38", "Die erste Stufe bilden nunmehr zwei „ordentliche“ Verfahren zur Änderung des Verfassungsvertrages gemäß Art. IV-443 VerfV. Dieses Verfahren beinhaltet zwei Varianten, wobei in der ersten Variante „Konvent plus Regierungskonferenz“ der Präsident des Europäischen Rates einen Konvent einberufen muss, sollte der Eu- ropäische Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission mit einfacher Mehrheit die Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen beschlie- ßen. Dem Konvent ist es vorbehalten, die Änderungsentwürfe zu prüfen und im „Konsensverfahren“ eine Empfehlung für die nachfolgende Regierungskonferenz abzugeben. In der zweiten Variante „Regierungskonferenz ohne Konvent“ kann der Euro- päische Rat jedoch mit einfacher Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments beschließen, auf die Einberufung eines Konvents zu verzichten, wenn das Konventsverfahren aufgrund „des Umfangs der geplanten Änderungen nicht gerechtfertigt ist“. Für den Fall, dass die Zustimmung des Europäischen Parla- ments hierzu vorliegt, wird auf der Grundlage eines Mandats des Europäischen Rates eine Regierungskonferenz zur Prüfung und zu etwaigen Änderungen des Vertrages einberufen. Verweigert hingegen das Parlament die Zustimmung, hat die Regierungskonferenz auf der Grundlage der dann im Konsensverfahren von einem Konvent angenommenen Empfehlungen zu arbeiten. Auf der zweiten (übergeordneten) Stufe bestimmt Art. IV-444 VerfV die Re- geln für ein vereinfachtes Vertragsänderungsverfahren. Hierbei lassen sich zwei „Reformfelder“ ausmachen, um die Substanz des Verfassungsvertrages ohne not- wendige Einberufung einer Regierungskonferenz oder eines Konvents zu ändern: So kann der Europäische Rat zum einen in Bereichen, in denen der Rat nach den Bestimmungen des Verfassungsvertrages einstimmig entscheiden muss, einstim- mig eine Überführung in den Entscheidungsmodus der qualifizierten Mehrheit beschließen. Und zum zweiten kann der Europäische Rat in den Bereichen, in welchen er europäische Gesetze und Rahmengesetze nicht nach dem ordentlichen Gesetzgebungs-, sondern nach „besonderen Gesetzgebungsverfahren“ annimmt, einstimmig beschließen, diese europäischen Gesetze oder Rahmengesetze in das „ordentliche Gesetzgebungsverfahren“ zu überführen. Beide genannten Beschlüsse unterliegen freilich der Zustimmung des Europäischen Parlaments sowie einem Vorbehaltsrecht der jeweiligen nationalen Parlamente. Das vereinfachte Vertragsänderungsverfahren scheitert, wenn auch nur ein einziges nationales Parlament innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung einer entsprechenden Vertragsänderungsinitiative sein Veto einlegt. Allerdings entfällt im Gegenzug die Verpflichtung zur Ratifikation der Vertragsänderungsbeschlüsse.", 24, "", "Auf der ersten Stufe stehen künftig zwei „ordentliche“ Verfahren zur Änderung des Verfassungsvertrages nach Artikel IV-443. Das Verfahren sieht zwei Varianten vor. In der ersten Variante „Konvent plus Regierungskonferenz“ muß der Präsident des Europäischen Rates einen Konvent einberufen, wenn der Europäische Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission mit einfacher Mehrheit die Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen beschließt. Der Konvent soll die Änderungsentwürfe prüfen und im „Konsensverfahren“ eine Empfehlung für die nachfolgende Regierungskonferenz abgeben. In der zweiten Variante „Regierungskonferenz ohne Konvent“ kann der Europäische Rat aber mit einfacher Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments beschließen, auf die Einberufung eines Konvents zu verzichten, wenn das Konventsverfahren aufgrund „des Umfangs der geplanten Änderungen nicht gerechtfertigt ist“. Liegt die Zustimmung des Europäischen Parlaments hierzu vor, wird auf der Grundlage eines Mandats des Europäischen Rates eine Regierungskonferenz zur Prüfung und etwaigen Änderung des Vertrages einberufen. Verweigert das Parlament die Zustimmung, muß die Regierungskonferenz auf der Grundlage der dann im Konsensverfahren von einem Konvent angenommenen Empfehlungen arbeiten. Auf der zweiten Stufe legt Artikel IV-444 die Regeln für ein vereinfachtes Vertragsänderungsverfahren fest. Hierzu werden zwei Reformfelder identifiziert, um die Substanz des Verfassungsvertrages ohne Einberufung einer Regierungskonferenz oder eines Konvents zu ändern: • In Bereichen, in denen der Rat nach den Bestimmungen des Verfassungsvertrages einstimmig entscheiden muß, kann der Europäische Rat einstimmig eine Überführung in den Entscheidungsmodus der qualifizierten Mehrheit beschließen. • In Bereichen, in denen der Rat europäische Gesetze und Rahmengesetze nicht nach dem ordentlichen Gesetzgebungs-, sondern nach einem „besonderen Gesetzgebungsverfahren“ annimmt, kann der Europäische Rat einstimmig beschließen, diese europäischen Gesetze oder Rahmengesetze in das „ordentliche Gesetzgebungsverfahren“ zu überführen. Beide Beschlüsse unterliegen der Zustimmung des Europäischen Parlaments sowie einem Vorbehaltsrecht der nationalen Parlamente. Legt auch nur ein einziges nationales Parlament innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung einer entsprechenden Vertragsänderungsinitiative sein Veto ein, scheitert das vereinfachte Vertragsänderungsverfahren. Im Gegenzug entfällt jedoch die Pflicht zur Ratifikation der Vertragsänderungsbeschlüsse.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Maurer 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Maurer%202005", "Dieser 3-seitigen Übernahme geht auf der Seite 256 untenstehender Text vorraus. Die 743 ist der Verweis auf Andreas Maurers Text "'''(1) Das Fünfstufenmodell des Verfassungsvertrages''' Durch den Verfassungsvertrag wird eine Fünfgliedrige Verfahrenskette zur Änderung und Anpassung des gesamten Vertrages sowie einzelner verfahrensrechtlicher und substantieller Aspekte normiert: 743" forts:http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Fragment_258_1-33" 258, "1-33", "Art. IV-444 VerfV findet seine weitgehende Entsprechung in der ''Passerelle'' innerhalb der ehemaligen, durch den Maastrichter Vertrag festgelegten Justiz- und Innenpolitik (Art. 42 EUV): Durch dieses Verfahren wird die Möglichkeit eröffnet, über einen längerfristigen Zeitraum auch diejenigen Politikfelder und Bereiche in die qualifizierte Mehrheit zu übertragen, bei denen es im Konvent bzw. in der Regierungskonferenz (zum Teil erwartbar) nicht gelungen ist. Durch die Einstimmigkeit der Übergangsentscheidung behält somit jeder Staat die Ent- scheidungshoheit über diesen signifikanten Schritt. [744] Der Verfassungsvertrag sieht nunmehr auf einer dritten Stufe vor, dass gemäß Art. IV-445 VerfV der Europäische Rat eine „Änderung aller oder eines Teils der Bestimmungen von Teil III Titel III erlassen“ kann. [745] Der entsprechende Änderungsbeschluss des Europäischen Rates erfolgt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission. Die nationalen Parlamente verfügen im Gegensatz zu den ersten beiden Fällen nicht über ein Vetorecht. Jedoch treten Vertragsänderungen erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen Verfassungsbestimmungen in Kraft. Allerdings beschränkt Art. IV-445 VerfV auch die Eingriffstiefe der jeweiligen Reformen, weshalb die nach diesem Verfahren angenommenen Vertragsänderungen nicht zu einer Ausdehnung der der Union übertragenen Zuständigkeiten führen dürfen. Konsequenterweise ist hierzu letztlich wieder der Rückgriff auf das ordentliche Vertragsänderungsverfahren vonnöten. Die vierte Stufe beinhaltet gem. Art. I-18 VerfV schließlich eine Bestätigung der schon länger geltenden Flexibilitätsklausel zur einstimmigen Ergänzung be- reits vertraglich sanktionierter Politiken. Sind im Verfassungsvertrag die zur Erreichung eines bestimmten Ziels notwendigen Befugnisse nicht vorgesehen, obgleich „ein tätig werden der Union im Rahmen der in Teil III festgelegten Politikbereiche erforderlich“ erscheint, dann kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Zustimmung des Europäischen Parlaments die geeigneten Maßnahmen erlassen. Eine Änderung des Verfassungsvertrags gestattet Art. I-18 VerfV hingegen nicht, sondern lediglich eine auf den Einzelfall begrenzte Präzisierung bzw. Befugniserweiterung der Union. Hieraus ergibt sich die Voraussetzung, dass der Verfassungsvertrag ein entsprechend konkretes Unionsziel bestimmt, das durch die spezifischen Kompetenznormen selbst nicht [gedeckt ist.]", "24-25", "", "Artikel IV-444 VVE entspricht weitestgehend der Passerelle in der ehemaligen, durch den Maastrichter Vertrag statuierten Justiz- und Innenpolitik (Artikel 42 EUV): Das Verfahren eröffnet – dies ist unter dem Aspekt der Handlungsfähigkeit auf der „Habenseite“ der Union zu verbuchen - die Möglichkeit, längerfristig auch diejenigen Bereiche in die qualifizierte Mehrheit zu überführen, bei denen dies im Konvent bzw. in der Regierungskonferenz nicht gelungen ist. Die Einstimmigkeit der Übergangsentscheidung gewährleistet in diesem Zusammenhang, daß jeder Staat die Entscheidungshoheit über diesen wichtigen Schritt behält. [...] Auf einer dritten Stufe sieht der Verfassungsvertrag vor, daß der Europäische Rat nach Artikel IV-445 EVV eine „Änderung aller oder eines Teils der Bestimmungen von Teil III Titel III erlassen“ kann.[...] Ein entsprechender Änderungsbeschluß des Europäischen Rates erfolgt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission. Im Unterschied zu den ersten beiden Fällen verfügen die nationalen Parlamente nicht über ein Vetorecht. Auf der anderen Seite treten Vertragsänderungen aber erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen Verfassungsbestimmungen in Kraft. Artikel IV-445 EVV beschränkt allerdings auch die Eingriffstiefe der jeweiligen Reformen. Die nach diesem Verfahren angenommenen Vertragsänderungen dürfen nicht zu einer Ausdehnung der der Union übertragenen Zuständigkeiten führen. Hierzu ist letztlich wieder der Rückgriff auf das ordentliche Vertragsänderungsverfahren notwendig. Auf einer vierten Stufe bestätigt Artikel I-18 EVV schließlich die seit langem geltende Flexibilätsklausel zur einstimmigen Ergänzung bereits vertraglich sanktionierter Politiken. Sind im Verfassungsvertrag die zur Erreichung eines bestimmten Ziels erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, obwohl „ein Tätigwerden der Union im Rahmen der in Teil III festgelegten Politikbereiche erforderlich“ erscheint, dann kann der Rat ein- stimmig auf Vorschlag der Europäischen Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments die geeigneten Maßnahmen erlassen. Artikel I-18 EVV erlaubt jedoch keine Änderung des Verfassungsvertrages, sondern nur eine auf den Einzelfall begrenzte Präzisierung oder Befugniserweiterung der Union. Voraussetzung hierfür ist also immer, daß der Verfassungsvertrag ein konkretes Unionsziel bestimmt, daß durch die spezifischen Kompetenznormen selbst nicht gedeckt ist.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Maurer 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Maurer%202005", "Dieser 3-seitigen Übernahme geht auf der Seite 256 untenstehender Text vorraus. Die 743 ist der Verweis auf Andreas Maurers Text "(1) Das Fünfstufenmodell des Verfassungsvertrages Durch den Verfassungsvertrag wird eine Fünfgliedrige Verfahrenskette zur Änderung und Anpassung des gesamten Vertrages sowie einzelner verfahrensrechtlicher und substantieller Aspekte normiert: 743" Zwei abschnitte des originals wurden in die Fußnoten 744 und 745 ausgelagert s. http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Fragment_258_101-109 . forts. http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Fragment_259_1-37" 258, "101-109", "[744] Andererseits stellt die ''Passerelle'' als Befugniserweiterung des Europäischen Rates einen Schritt dar, der die institutionelle Balance zwischen den Organen Parlament, Rat und Kommission deutlich zugunsten des Rates bzw. des Europäischen Rates verändert. In der Umsetzung von Art. IV-444 werden sich daher wohl auch grundsätzlichere Fragen der demokratischen Kontrolle des Europäischen Rates und seines Vorsitzenden stellen, vgl. auch ''A. Maurer'' (2005), S. 25. [745] Diese Formulierung bezieht alle internen Politiken der Union vom Binnenmarkt über die Wirtschafts-, Währungs-, Innen- und Justizpolitik bis hin zur Gesundheits- und Bildungspolitik mit ein.", 24, "", "Andererseits stellt die Passarelle als Befugniserweiterung des Europäischen Rates einen Schritt dar, der die institutionelle Balance zwischen den Organen Parlament, Rat und Kommission deutlich zugunsten des Rates bzw. des Europäischen Rates verändert. In der Umsetzung von Artikel IV-444 werden sich daher sicherlich auch grundsätzlichere Fragen der demokratischen Kontrolle des Europäischen Rates und seines Vorsitzenden stellen. [..] Diese kryptische Formulierung betrifft alle internen Politiken der Union vom Binnenmarkt über die Wirtschafts-, Währungs-, Innen- und Justizpolitik bis hin zur Gesundheits- und Bildungspolitik.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Maurer 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Maurer%202005", "Auslagerung von originaltext in Fußnoten s. http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Fragment_258_1-33" 259, "1-37", "[Hieraus ergibt sich die Voraussetzung, dass der Verfassungsvertrag ein entsprechend konkretes Unionsziel bestimmt, das durch die spezifischen Kompetenznormen selbst nicht] gedeckt ist. Ausgenommen sind hiervon jedoch explizit Maßnahmen, die auf eine Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaatenabzielen würden, obwohl die betroffene Vertragsbestimmung jedwede Harmonisierung ausschließt. Demzufolge sind flexible Vertragsergänzungen ausgeschlossen, die auf eine Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Diskriminierungsbekämpfung, der Beschäftigungspolitik, der Sozialpolitik, der Gesundheitspolitik, der Forschungspolitik, der Kultur-, Bildung-, Ausbildungs-, Jugend- und Sportpolitik, der Tourismuspolitik, sowie im Katastrophenschutz und der Zusammenarbeit der Verwaltungen hinauslaufen würden. [746] Zuletzt benennt und etabliert der Verfassungsvertrag auf einer fünften Stufe so genannte „Notbremsen“ für die sekundärrechtliche Weiterentwicklung bestimmter Politikfelder. So wird etwa im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs für Maßnahmen zur sozialen Sicherheit der Arbeitnehmer festgehalten, dass ein Mitgliedstaat im laufenden, ordentlichen Gesetzgebungsverfahren einen Vorbehalt geltend machen kann, wenn und weil der geplante Rechtsstaat „die Kosten oder die Finanzstruktur seines sozialen Systems verletzen oder dessen finanzielles Gleichgewicht beeinträchtigen“ könnte (Art. III-136.2 VerfV). Auch im weiten Bereich der Justiz- und Innenpolitik eröffnete erst eine solche, vom irischen Ratsvorsitzenden vorgeschlagene Option den Weg für eine Konsenslinie zwischen jenen Regierungen, die weitere Integrationsschritte zugunsten der strafrechtlichen Kooperation forderten, und denjenigen (vor allem Großbritannien), die sich in Zurückhaltung übten. Im Kontext der sozialen Sicherheitspolitiken wird das Entscheidungsverfahren nach einem Staatsvorbehalt zunächst angehalten. Der Europäische Rat muss sich mit der Frage befassen und kann den geplanten Rechtsakt entweder an den Rat zur Weiterbehandlung zurück überweisen oder aber die Kommission um die Vorlage eines neuen Vorschlags ersuchen. Jeder Staat, der ein europäisches Rahmengesetz als mit den grundlegenden Prinzipien seiner Strafrechtsordnung für unvereinbar hält, verfügt im Bereich der Strafrechtszusammenarbeit ebenfalls über ein suspensives Vetorecht, um das jeweils laufende Ratsverfahren zu stoppen. [747] Sodann muss sich der Europäische Rat mit der Frage befassen und innerhalb einer Frist von vier Monaten entscheiden. Lässt sich analog zu den Bestimmungen aus Art. III-136 VerfV keine Einigung erzielen, kann automatisch eine verstärkte Zusammenarbeit eingeleitet werden, an der sich mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten beteiligen muss (Art. III-270.4 VerfV). Im Bereich der sozialen Sicherheit zeitigt die „Notbremse“ wohl keine weiteren Konsequenzen für die faktische Fortentwicklung der Integration. [748] Dahingegen eröffnet das Vetoverfahren in der Strafrechtszusammenarbeit de facto eine Fort- [entwicklung dieses Politikfelds unterhalb der Schwelle der Vertragsreform.]", "25-26", "", "[Voraussetzung hierfür ist also immer, daß der Verfassungsvertrag ein konkretes Unionsziel bestimmt, daß durch die spezifischen Kompetenznormen selbst nicht] gedeckt ist. Explizit ausgeschlossen sind hierbei jedoch Maßnahmen, die auf eine Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit- gliedstaaten abzielen würden, obwohl die betroffene Vertragsbestimmung jedwede Harmonisierung ausschließt. Ausgeschlossen sind somit flexible Vertragsergänzungen, die auf eine Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Diskriminierungsbekämpfung, der Beschäftigungspolitik, der Sozialpolitik, der Gesundheitspolitik, der Forschungspolitik, der Kultur-, Bildungs-, Ausbildungs-, Jugend- und Sportpolitik, der Tourismuspolitik, sowie im Katastrophenschutz und der Zusammenarbeit der Verwaltungen hinauslaufen würden. Auf einer fünften Stufe etabliert der VVE sogenannte „Notbremsen“ für die sekundärrechtliche Weiterentwicklung bestimmter Politiken. Im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs wird für Maßnahmen zur sozialen Sicherheit der Arbeitnehmer festgehalten, daß ein Mitgliedstaat im laufenden, ordentlichen Gesetzgebungsverfahren einen Vorbehalt geltend machen kann, wenn und weil der geplante Rechtsakt „die Kosten oder die Finanzstruktur seines Systems der sozialen Sicherheit verletzen odes dessen finanzielles Gleichgewicht beeinträchtigen“ könnte (Art. III-136.2 VVE). Auch im Bereich der Justiz- und Innenpolitik eröffnete erst eine derartige, vom irischen Ratsvorsitz ins Spiel gebrachte Option den Weg für einen Kompromiß zwischen jenen Regierungen, die weitere Integrationsschritte zugunsten der strafrechtlichen Zusammenarbeit forderten, und denjenigen (vor allem Großbritannien), die zurückhaltend blieben. Im Rahmen der sozialen Sicherheitspolitiken wird das Entscheidungsverfahren nach einem Staatsvorbehalt zunächst angehalten. Der Europäische Rat muß sich mit der Frage befassen und kann den geplanten Rechtsakt entweder an den Rat zur Weiterbehandlung zurücküberweisen oder aber die Kommission um die Vorlage eines neuen Vorschlags ersuchen. Im Bereich der Strafrechtszusammenarbeit verfügt jeder Staat, der ein europäisches Rahmengesetz als mit den grundlegenden Prinzipien seiner Strafrechtsordnung für unvereinbar hält, ebenfalls über ein suspensives Vetorecht, um das laufende Ratsverfahren zu stoppen [...]. Der Europäische Rat muß sich dann mit der Frage befassen und innerhalb von vier Monaten entscheiden. Läßt sich keine Einigung analog zu den Bestimmung aus Art. III-136 VVE erzielen, kann automatisch eine verstärkte Zusammenarbeit eingeleitet werden, an der sich mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten beteiligen muß (Artikel III-270.4 VVE). Während die Notbremse im Bereich der sozialen Sicherheit keine weiteren Folgen für die faktische Fortentwicklung der Integration hat [...], ermöglicht das Vetoverfahren in der Strafrechtszusammenarbeit tatsächlich eine Weiterentwicklung dieses Politikfelds unterhalb der Schwelle der Vertragsreform.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Maurer 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Maurer%202005", "Dieser 3-seitigen Übernahme geht auf der Seite 256 untenstehender Text vorraus. Die 743 ist der Verweis auf Andreas Maurers Text "(1) Das Fünfstufenmodell des Verfassungsvertrages Durch den Verfassungsvertrag wird eine Fünfgliedrige Verfahrenskette zur Änderung und Anpassung des gesamten Vertrages sowie einzelner verfahrensrechtlicher und substantieller Aspekte normiert: 743" auch hier wurden kleinere teile des originals in die fußoten 747 und 748 übernommen s. http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Fragment_259_102-104 . Fußnote 746 ist ein Alibiverweis auf maurers text forts. http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Fragment_260_1-7" 259, "102-104", "[747] Art. III-270.3 VerfV. [748] Bei entsprechend extensiver Praxis würde Art. 136 VerfV wohl eher den „Rückbau“ der Integration sanktionieren.", "25-26", "", "(Art. III-270.3 VVE)[...] – bei extensiver Praxis würde Art. 136 VVE wohl eher den „Rückbau“ der Integration sanktionieren -", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Maurer 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Maurer%202005", "originaltext in fußnoten ausgelagert s. http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Fragment_259_1-37" 260, "1-7", "[Dahingegen eröffnet das Vetoverfahren in der Strafrechtszusammenarbeit de facto eine Fort- ]entwicklung dieses Politikfelds unterhalb der Schwelle der Vertragsreform. Mit Blick auf beide „Notbremsen“ mag sich die Unbestimmtheit des Verfahrenszeit- punkts als problematisch erweisen. So wird es sich gegebenenfalls nur im Rahmen eines Interinstitutionellen Abkommens zwischen Europäischem Parlament und Rat klären lassen, ob Staaten die „Notbremse“ in jeder Phase des Gesetzgebungs- verfahrens oder nur in einer bestimmten Phase der ratsinternen Vorabstimmung ziehen dürfen.", "26-27", "", "[[...], ermöglicht das Vetoverfahren in der Strafrechtszusammenarbeit tatsächlich eine Weiter]entwicklung dieses Politikfelds unterhalb der Schwelle der Vertragsreform. Problematisch an beiden Notbremsen ist die Unbestimmtheit des Verfahrenszeitpunkts. Es wird sich wahrscheinlich nur im Rahmen eines Interinstitutionellen Abkommens zwischen EP und Rat klären lassen, ob Staaten die Notbremse in jeder Phase des Gesetzgebungsverfahrens oder nur in einer bestimmten Phase der ratsinternen Vorabstimmung (beispielsweise im Hinblick auf dessen erster Lesung) ziehen dürfen.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Maurer 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Maurer%202005", "Dieser 3-seitigen Übernahme geht auf der Seite 256 untenstehender Text vorraus. Die 743 ist der Verweis auf Andreas Maurers Text "(1) Das Fünfstufenmodell des Verfassungsvertrages Durch den Verfassungsvertrag wird eine Fünfgliedrige Verfahrenskette zur Änderung und Anpassung des gesamten Vertrages sowie einzelner verfahrensrechtlicher und substantieller Aspekte normiert: 743"" 260, "8-18", "''(2) Gemeinschaftsautonome Verfassungsänderung betreffend einen Übergang in die Mehrheitsentscheidung'' Der Europäische Rat entscheidet nach dem Entwurf des Verfassungsvertrages künftig ohne Ratifikationserfordernis, ob für einen Politikbereich zur Mehrheitsentscheidung übergegangen wird. Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat müssen nur unterrichtet werden. Damit wird die Stellung von Deutschem Bundestag und Bundesrat erheblich geschwächt, da das in Art. 23 GG bei Hoheitsübertragungen vorgesehene 2/3-Erfordernis entfällt. Die Parlamente und insbesondere die Opposition werden dadurch nicht unerheblich geschwächt. Dies ist besonders problematisch, wenn die sich aus der betroffenen Rechtsgrundlage ergebenden Kompetenzen nicht klar abgegrenzt sind.", 9, "16-28", "<u>(2) Gemeinschaftsautonome Verfassungsänderung betreffend Übergang in die Mehrheitsentscheidung [53]</u> Der Europäische Rat entscheidet künftig <u>ohne Ratifikationserfordernis</u>, ob für einen Politikbereich zur <u>Mehrheitsentscheidung übergegangen</u> wird. Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat müssen nur unterrichtet werden. Damit wird die Stellung von Deutschem Bundestag und Bundesrat erheblich geschwächt, da das in Art. 23 GG bei Hoheitsübertragungen vorgesehene 2/3-Erfordernis entfällt. Die Parlamente und insbesondere die Opposition werden dadurch geschwächt. Dies ist besonders problematisch, wenn die sich aus der betroffenen Rechtsgrundlage ergebenden <u>Kompetenzen nicht klar abgegrenzt</u> sind.", "KomplettPlagiat", "ja", "Bocklet 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Bocklet%202003", "Der Link führt auf eine PDF-Datei. Der Verzicht auf die Unterstreichungen der Fundstelle im Text der Dissertation spricht nicht gegen eine Einordnung als Komplettplagiat. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 260, "31-33", "Die spezifische "Gestimmtheit des Verfassungsrechts" (''K. Stern'') führt zu Besonderheiten bei der Interpretation. „We must never forget that it is a Constitution we are expounding", hat der Supreme Court der USA bereits 1819 dekretiert. [750]", 16, "24-27", "Diese spezifische Gestimmtheit des Verfassungsrechts führt zu Besonderheiten bei der Interpretation. "We must never forget that it is a constitution we are expounding" hat der Supreme Court der USA bereits 1819 dekretiert. [49]", "Verschleierung", "ja", "Stern 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Stern%201997", "Im Zusammenhang mit den Folge-Fragmenten ist das Plagiat recht eindeutig. Bemerkenswert ist, dass für das direkt zitierte "Gestimmtheit des Verfassungsrechts" auf "K. Stern" (ohne weitere Quelle) verwiesen wird, nicht aber für den restlichen Text" 260, 102, "[750] McCulloch vs. Maryland 17 U.S. 316 (407) [...]", 16, 103, "[49] McCulloch vs. Maryland, United States Supreme Court Reports, Bd. 17 (1819), S. 316 (407).", "Verschleierung", "ja", "Stern 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Stern%201997", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle." 260, "102-120", "[750] [...] Der Richter hat somit innerhalb des Interpretationsrahmens durch Auslegung die normative Aussage zu finden, die den konkreten Fall löst. Hierfür steht ihm eine gefestigte Methodik zur Verfügung, [die mit den Stichworten "Wortlaut der Norm", "Wille des Gesetzgebers" und "Teleologie" angedeutet sei. Noch immer gilt der klassische Ansatz von Savigny, wonach Auslegung „die Rekonstruktion des klaren oder unklaren Gedankens ist, der im Gesetz angesprochen wird, insofern er aus dem Gesetz erkennbar ist.“ Die Aufgabe des Richters, Recht zu sprechen, verbietet ihm grundsätzlich, die Entscheidung einer Streitfrage zu verweigern. Dieses insbesondere im französischen Recht entwickelte Verbot der Rechtsverweigerung („déni de justice“) gibt dem Richter die Kompetenz, das Recht erforderlichenfalls fortzuentwickeln und Lücken zu füllen, etwa durch Analogien. Diese Kompetenz versteht sich nicht von selbst. Scheint es doch auf den ersten Blick durchaus paradox, dass Richter, die dem gesetzten Recht unterworfen sind, zugleich die Kompetenz haben sollen, dieses Recht fortzubilden und damit in gewissem Sinne selbst die Normen zu schaffen, an die sie gebunden sind. Diesen Zwiespalt brachte der Richter am US-Supreme Court Hughes treffend auf den Punkt: „We, the judges, we are under the constitution, but the constitution is, what the judges say, it is“ (zitiert nach en.thinkexist.com/quotation/we_are_under_a_constitution|- |but_the_constitution/158023.html). Der Richter war – entgegen der Forderung von Montesquieu – in Europa niemals lediglich „la bouche qui prononce les paroles de la loi“(der Mund, der die Worte des Gesetzes verkündet). Im kontinentaleuropäischen Recht ist deshalb die Kompetenz des Richters zur Fortentwicklung des geschriebenen Rechts feste Praxis. Anders im angelsächsischen Recht. ]", 1, "zwei Abschnitte", "Der Richter hat somit innerhalb des Interpretationsrahmens durch Auslegung die normative Aussage zu finden, die den konkreten Fall löst. Hierfür steht ihm eine gefestigte Methodik zur Verfügung, die mit den Stichworten "Wortlaut der Norm", "Wille des Gesetzgebers" und "Teleologie" angedeutet sei. Noch immer gilt der klassische Ansatz von Savigny, wonach Auslegung "die Rekonstruktion des klaren oder unklaren Gedankens ist, der im Gesetz angesprochen wird, insofern er aus dem Gesetz erkennbar ist." [...] Die Aufgabe des Richters, Recht zu sprechen, verbietet ihm grundsätzlich, die Entscheidung einer Streitfrage zu verweigern. Dieses insbesondere im französischen Recht entwickelte Verbot der Rechtsverweigerung ("déni de justice") gibt dem Richter die Kompetenz, das Recht erforderlichenfalls fortzuentwickeln und Lücken zu füllen, etwa durch Analogien. Diese Kompetenz versteht sich nicht von selbst. Scheint es doch auf den ersten Blick durchaus paradox, daß Richter, die dem gesetzten Recht unterworfen sind, zugleich die Kompetenz haben sollen, dieses Recht fortzubilden und damit in gewissem Sinne selbst die Normen zu schaffen, an die sie gebunden sind. Diesen Zwiespalt brachte der Richter am US-Supreme Court Hughes treffend auf den Punkt: "We, the juges, we are under the constitution, but the constitution is, what the juges say, it is." Der Richter war - entgegen der Forderung von Montesquieu - in Europa niemals lediglich "la bouche qui prononce les paroles de la loi" (der Mund, der die Worte des Gesetzes verkündet). Im kontinentaleuropäischen Recht ist deshalb die Kompetenz des Richters zur Fortentwicklung des geschriebenen Rechts feste Praxis. Anders z.B. im angelsächsischen Recht.", "KomplettPlagiat", "nein", "Hirsch 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hirsch%202001", "Bizarrer Quellenangabe für der Zitat von Hughes - eine online-quotation-Bank" 261, "1-7", "Demgemäß hat sich die Wissenschaft seit langem bemüht, "Prinzipien der Ver­fassungsinterpretation" - so das Thema der Freiburger Tagung der Vereinigung Deutscher Staatsrechtslehrer von 1961 - herauszuarbeiten, wie überhaupt ein Großteil der jüngeren Arbeiten zum Thema Auslegung der Verfassungsauslegung gewidmet sind.[Fn. 751: Vgl. insbesondere die umfangreiche Lit.-Darstellung bei P. Häberle. Europäische Verfssungslehre [sic]. 4. Aufl. 2006. S. 247 ff. mit den Fn. 165 ff. und dessen wichtige eigene Analyse des Themenfeldes. ...] Dabei wird erschöpfend die "Komplexität der Interpretationsauf­gabe" oder ihre "Unerschöpflichkeit", der sich jede Epoche unter ihren jeweiligen Bedingungen neu zu stellen hat, betont.", "16-17", "27-01", "Demgemäß hat sich die Wissenschaft seit langem bemüht, "Prinzipien der Verfassungsinterpretation" - so das Thema der Freiburger Tagung der Veinigung Deutscher Staatsrechtslehrer von 1961 - herauszuarbeiten, wie überhaupt die Arbeiten der letzten Zeit zum Thema Auslegung überwiegend der Verfassungsauslegung gewidmet sind. [Fn. 50: Vgl. die Nachw. bei K. Stern, Staatsrecht III/2, S. 1693 FN 273.] Dabei wurde durchweg die "Komplexität der Interpretationsaufgabe" [51] oder ihre "Unerschöpflichkeit", [52] der sich jede Epoche unter ihren jeweiligen Bedingungen neu zu stellen hat, [53] betont.", "Verschleierung", "ja", "Stern 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Stern%201997", "Die Fußnoten der Fundstelle verweisen auf weitere Publikationen des Originalautors. In der Dissertation wurden diese Verweise entweder ersatzlos gestrichen oder durch Verweise auf Publikationen des Doktorvaters(!) ersetzt (siehe Fn. 751)." 261, "08-11", "Unzweifelhaft führt vor allem die Rechtsbildung zu Spannungen, zuweilen auch zu Konflikten, zwischen den nach der Gewalten- und Funktionenordnung der Verfassung zur generellen Rechtserzeugung berufenen Parlamenten und den Verfassungsgerichten.", 35, "20-24", "Unzweifelhaft führt vor allem die Rechtsbildung auf den gerade dargelegten Stufen drei und vier zu Spannungen, zuweilen auch zu Konflikten, zwischen den nach der Gewalten- und Funktionenordnung der Verfassung zur generellen Rechtserzeugung berufenen Parlamenten und den Verfassungsgerichten.", "Verschleierung", "ja", "Stern 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Stern%201997", "Unmittelbar vor diesem Plagiat ein anderes aus gleicher Schrift, S. 16 f" 261, "12-16", "Vielfach wird etwa die Besorgnis zu zunehmender Nebenordnung und Annäherung von parlamentarischer und verfassungsgerichtlicher Rechtsbildung betont. Dahinter steht eine dem angelsächsischen Rechtskreis vertraute Tendenz. Gesetzesrecht und Richterrecht zunehmend als sich wechselseitig ergänzende, arbeitsteilige Modalitäten im Rechtsfindungsprozess zu sehen.", 36, "05-10", "[...], läßt sich die Besorgnis zu zunehmender „Nebenordnung und Annäherung von parlamentarischer und verfassungsgerichtlicher Rechtsbildung" [114] nicht von der Hand weisen. Dahinter steht eine dem angelsächsischen Rechtskreis vertraute „Tendenz, Gesetzesrecht und Richterrecht zunehmend als sich wechselseitig ergänzende, arbeitsteilige Modalitäten im Rechtsfindungsprozess zu sehen". [145]", "Verschleierung", "ja", "Stern 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Stern%201997", "Im Originaltext gekennzeichnete Nachweise der Zitate wurden entfernt." 261, "101-120", "[Hierfür steht ihm eine gefestigte Methodik zur Verfügung,] die mit den Stichworten "Wortlaut der Norm", "Wille des Gesetzgebers" und "Teleologie" angedeutet sei, insbesondere durch die "Rechtsvergleichung" anzureichern ist (''P. Häberle''). Noch immer gilt der klassische Ansatz von ''Savigny'' wonach Auslegung "die Rekonstruktion des klaren oder unklaren Gedankens ist, der im Gesetz angesprochen wird, insofern er aus dem Gesetz erkennbar ist". Die Aufgabe des Richters, Recht zu sprechen, verbietet ihm grundsätzlich, die Entscheidung einer Streitfrage zu verweigern. Dieses insbesondere im französischen Recht entwickelte Verbot der Rechtsverweigerung ("déni de justice") gibt dem Richter die Kompetenz, das Recht erforderlichenfalls fortzuentwickeln und Lücken zu füllen, etwa durch Analogien. Diese Kompetenz versteht sich nicht von selbst. Scheint es doch auf den ersten Blick durchaus paradox, dass Richter, die dem gesetzten Recht unterworfen sind, zugleich die Kompetenz haben sollen, dieses Recht fortzubilden und damit in gewissem Sinne selbst die Normen zu schaffen, an die sie gebunden sind. Diesen Zwiespalt brachte der Richter am US Supreme Court ''Hughes'' treffend auf den Punkt "We, the judges, we are under the constitution, but the constitution is, what the judges say, it is" (zitiert nach en.thinkexist.com/ quotation/ we_are_under_a_constitution-but_the_constitution/ 158023.html). Der Richter war – entgegen der Forderung von Montesquieu – in Europa niemals lediglich „la bouche qui prononce les paroles de la loi“ (der Mund, der die Worte des Gesetzes verkündet). Im kontinentaleuropäischen Recht ist deshalb die Kompetenz des Richters zur Fortentwicklung des geschriebenen Rechts feste Praxis. Anders im angelsächsischen Recht.", 1, "?", "Hierfür steht ihm eine gefestigte Methodik zur Verfügung, die mit den Stichworten "Wortlaut der Norm", "Wille des Gesetzgebers" und "Teleologie" angedeutet sei. Noch immer gilt der klassische Ansatz von Savigny, wonach Auslegung "die Rekonstruktion des klaren oder unklaren Gedankens ist, der im Gesetz angesprochen wird, insofern er aus dem Gesetz erkennbar ist." [...] Die Aufgabe des Richters, Recht zu sprechen, verbietet ihm grundsätzlich, die Entscheidung einer Streitfrage zu verweigern. Dieses insbesondere im französischen Recht entwickelte Verbot der Rechtsverweigerung ("déni de justice") gibt dem Richter die Kompetenz, das Recht erforderlichenfalls fortzuentwickeln und Lücken zu füllen, etwa durch Analogien. Diese Kompetenz versteht sich nicht von selbst. Scheint es doch auf den ersten Blick durchaus paradox, daß Richter, die dem gesetzten Recht unterworfen sind, zugleich die Kompetenz haben sollen, dieses Recht fortzubilden und damit in gewissem Sinne selbst die Normen zu schaffen, an die sie gebunden sind. Diesen Zwiespalt brachte der Richter am US-Supreme Court Hughes treffend auf den Punkt: "We, the juges, we are under the constitution, but the constitution is, what the juges say, it is." Der Richter war - entgegen der Forderung von Montesquieu - in Europa niemals lediglich "la bouche qui prononce les paroles de la loi" (der Mund, der die Worte des Gesetzes verkündet). Im kontinentaleuropäischen Recht ist deshalb die Kompetenz des Richters zur Fortentwicklung des geschriebenen Rechts feste Praxis. Anders z.B. im angelsächsischen Recht.", "KomplettPlagiat", "nein", "Hirsch 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hirsch%202001", "" 262, 127, "Beispiele späterer musikalischer Hermeneutik [bieten der Versuch einer Wiederbelebung der Affektenlehre durch H. Kretzschmar sowie A. Scherings Deutung der Musik L. v. Beethovens.]", 710, "", "Beispiele musikal. H. bieten v.a. H. Kretzschmars Versuch einer Wiederbelebung der Affektenlehre sowie A. Scherings Deutung der Musik Beethovens.", "Verschleierung", "nein", "Brockhaus 1989 (9)", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Brockhaus%201989%20(9)", "" 263, "24-26", "Wie am Beispiel der Vereinigten Staaten bereits illustriert ist die - in der Regel in einem fundamentalen Verfassungsgesetz rechtlich fixierte - Verfassung konstitutives Merkmal des modernen politischen Gemeinwesens. Der moderne Konstitutionalismus entspringt u. a. den [großen „Revolutionen" des ausgehenden 18. Jahrhunderts.]", 1, "", "Die (in der Regel in einem fundamentalen Verfassungsgesetz rechtlich fixierte) Verfassung ist konstitutives Merkmal des modernen politischen Gemeinwesens. Der moderne Konstitutionalismus entspringt den [großen Revolutionen des ausgehenden 18. Jahrhunderts.]", "Verschleierung", "nein", "Gebhardt o.J.", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Gebhardt%20o.J.", "Am Ende der (sehr langen) Fußnote 762 befindet sich die Angabe "vgl. zu dieser Thematik ausführlich J. Gebhardt, Verfassung und politiche Kultur in Deutschland, in: ders. (Hrsg.), Verfassung und politische Kultur, 1999." Statt aus der vermuteten Quelle könnte der Text - einschließlich Fußnote - aus dieser Arbeit abgeschrieben sein. Das sollte vielleicht noch geprüft werden." 263, "101-102", "[Beispiele späterer musikalischer Hermeneutik] bieten der Versuch einer Wiederbelebung der Affektenlehre durch H. Kretzschmar sowie A. Scherings Deutung der Musik L. v. Beethovens.", 710, "", "Beispiele musikal. H. bieten v.a. H. Kretzschmars Versuch einer Wiederbelebung der Affektenlehre sowie A. Scherings Deutung der Musik Beethovens.", "Verschleierung", "nein", "Brockhaus 1989 (9)", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Brockhaus%201989%20(9)", "" 264, "1-16", "[Der moderne Konstitutionalismus entspringt u. a. den] großen „Revolutionen" des ausgehenden 18. Jahrhunderts. Seitdem hat die „Konstitutionalisierung der Herrschaft" (D. Grimm 760) in unterschiedlicher Gestalt der historisch-politischen Welt ihre Prägung verliehen und darüber hinaus im Zuge der Globalisierung der Politik und der Ausbreitung mancher Aspekte der Verfassungslehre die nicht-westlichen Gesellschaften erfaßt. Seiner Grundidee nach drückt sich im modernen Begriff der Verfassung dort, wo sie als „Ordnung des Politischen" (U.K. Preuß761) konzipiert wird, der zentrale Sinngehalt der politischen Kultur aus. Unter diesem Aspekt kommt der modernen Verfassung eine doppelte Funktion zu: ihrer symbolischen Funktion entsprechend deutet und normiert sie die Ordnungsgehalte der politischen Kultur der Gesellschaft. Ihrer instrumentellen Funktion entsprechend liefert sie das Spielregelwerk für die politischen Prozesse des politischen Systems.762 Als quasi-kanonischer Text steht sie einmal für eine Hermeneutik der gesellschaftlichen Existenz mit einem verbindlichkeitsfordernden Geltungsanspruch. Zum anderen ist sie Kristallisationspunkt für einen permanenten hermeneutischen Prozess der Auslegung der durch sie verbürgten Prinzipien im Medium der politischen Deutungskultur der Gesellschaft.", 1, "", "Der moderne Konstitutionalismus entspringt den großen Revolutionen des ausgehenden 18. Jahrhunderts. In vielerlei Gestalt hat die Konstitutionalisierung der Herrschaft" (D. Grimm) seither die historisch-politische Welt geprägt und darüber hinaus im Zuge der Globalisierung der Politik die nicht-westlichen Gesellschaften erfasst. Seiner Grundidee nach drückt sich im modernen Begriff der Verfassung dort, wo sie als „Ordnung des Politischen" (U.K. Preuß) konzipiert wird, den zentralen Sinngehalt der politischen Kultur aus. Unter diesem Gesichtspunkt kommt der modernen Verfassung eine Doppelfunktion zu: Ihrer symbolischen Funktion entsprechend, deutet und normiert sie die Ordnungsgehalte der politischen Kultur der Gesellschaft. Ihrer instrumentellen Funktion entsprechend, liefert sie das Spielregelwerk für die politischen Prozesse des politischen Systems. Sie steht als quasi-kanonischer Text einmal für eine Hermeneutik der gesellschaftlichen Existenz mit einem verbindlichkeitsfordernden Geltungsanspruch. Zum anderen ist sie Kristallisationspunkt für einen permanenten hermeneutischen Prozess der Auslegung der durch sie verbürgten Prinzipien im Medium der politischen Deutungskultur der Gesellschaft.", "Verschleierung", "nein", "Gebhardt o.J.", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Gebhardt%20o.J.", "Am Ende der (sehr langen) Fußnote 762 befindet sich die Angabe "vgl. zu dieser Thematik ausführlich J. Gebhardt, Verfassung und politiche Kultur in Deutschland, in: ders. (Hrsg.), Verfassung und politische Kultur, 1999." Statt aus der vermuteten Quelle könnte der Text - einschließlich Fußnote - aus dieser Arbeit abgeschrieben sein. Das sollte vielleicht noch geprüft werden." 265, "08-12", "[...] wobei in einigen Ländern in der Rechts- aber auch Politikwissenschaft vordergründig ein Interpretationsmonopol der Verfassungsgerichtsbarkeit behauptet wird. Insgesamt hat sich eine in sich kontroverse Tradition der Verfassungshermeneutik herausgebildet, die auch unter modernen kulturhermeneutischen[768] Vorzeichen zu analysieren wäre.[769]", 1, "16-18", "Wo ein Interpretationsmonopol der Verfassungsgerichtsbarkeit zukommt, hat sich eine in sich stets kontroverse Tradition der Verfassungshermeneutik herausgebildet, die unter modernen kulturhermeneutischen Vorzeichen zu analysieren ist.", "Verschleierung", "nein", "Jürgen Gebhardt, Vorstellung DFG-Teilprojekt "Kulturhermeneutik und Hermeneutik des Politischen" In: -", "http://univis.uni-erlangen.de/formbot/dsc_3Danew_2Fresrep_view_26rprojs_3Dphil_2Fdsp_2Fipowi_2Flpowi2_2Fkultur_26dir_3Dphil_2Fdsp_2Fipowi_2Flpowi2_26ref_3Dresrep", "Auf S. 196 wird dieser Satz ebenfalls plagiiert." 266, "1-9", "[Dieser Untersuchung vorgelagert ist jedoch die Frage, ob es tatsächlich die Inhaberschaft eines Interpretationsmonopols geben kann – einen interpretatorischen] Alleinanspruch über Verfassungsbestimmungen, die wegen ihres besonderen Charakters nicht allein durch „schlichte“ juristische Interpretation etwa im Sinne des ''Savignyschen'' Kanons zu erschließen sind, die aufgrund der normativen, materialen und funktionalen Besonderheiten des Verfassungsrechts einen „Kunstgriff“ erforderlich machen, der in der deutschen Verfassungslehre weithin als „Konkretisierung“ bezeichnet wird. [770] Einer solchen Konkretisierung bedarf es im Verfassungsstaat namentlich bei den fundamentalen Staatsstrukturprinzipien, wie Demokratie, sozialer Rechtsstaat. Bundesstaat und Gewaltenteilung, bei nahezu allen Grundrechten, schließlich bei Staatszielbestimmungen.", 17, "03-15", "Auch für das Verfassungsrecht gilt zunächst einmal der Kanon der seit ''C.F. von Savingy'' entwickelten klassischen Auslegungmittel. Aber es müssen die normativen, materialen und funktionalen Besonderheiten des Verfassungsrechts berücksichtigt werden. Sie verlangen eine Weiterentwicklung der klassischen Interpretationsmethode. Diese liegt vor allem darin, daß es bei den meisten Verfassungsbestimmungen wegen ihres besonderen Charakters nicht sein Bewenden mit der schlichten Interpretation haben kann, sondern eine "Konkretisierung" notwendig ist, wie der von ''Hans Huber'' eingeführte und seither akzeptierte Begriff lautet. [54] Einer solchen Konkretisierung bedarf es namentlich bei den fundamentalen Staatsstrukturprinzipien wie Demokratie, sozialer Rechtsstaat, Bundesstaat, Gewaltenteilung, bei nahezu allen Grundrechten, bei Staatszielbestimmungen [...].", "Verschleierung", "ja", "Stern 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Stern%201997", "" 266, "11-13", "[...], wobei die Konkretisierungsaufgabe für das Verfassungsrecht zunächst auf die Verfassungsgerichtsbarkeit wegen ihrer Letztentscheidungsfunktion "fokussiert" scheint.", 17, "17-19", "Diese Konkretisierungsaufgabe ist für das Verfassungsrecht auf die Verfassungsgerichtsbarkeit wegen ihrer Letztentscheidungsfunktion "fokussiert", [...]", "Verschleierung", "ja", "Stern 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Stern%201997", "" 266, "14-19", "Also doch insgesamt ein Interpretationsmonopol der Verfassungsgerichtsbarkeit? Mitnichten, selbst wenn man einer Letztentscheidungsfunktion monopolähnliche Strukturen nur schwer absprechen kann. Gleichwohl wird die richterliche Entscheidung durch vorhergehende Interpretationen anderer Teilnehmer am "Verfassungsleben" wesentlich mitbeeinflusst. ''P. Häberle'' spricht zu Recht von einer "offenen Gesellschaft der Verfassungsinterpreten" [...]", 17, "19-21", "[...] wenngleich die Verfassungsgerichte diesbezüglich kein Monopol haben, ohne daß freilich eine "offene Gesellschaft der Verfassungsinterpreten" (''P. Häberle'') angenommen werden darf.", "HalbsatzFlickerei", "ja", "Stern 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Stern%201997", "Die Dissertation weist weiter unten auf der Seite in Fußnote 771 den Ursprung des Häberle-Zitats aus." 266, "101-101", "[770] Vgl. etwa ''H. Huber'', Rechtstheorie, Verfassungsrecht, Völkerrecht, 1971, S. 340.", 17, 102, "[54] Rechtstheorie, Verfassungsrecht, Völkerrecht, 1971, S. 340.", "Verschleierung", "ja", "Stern 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Stern%201997", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle." 267, "04-14", "Einige Beispiele außergerichtlicher Verfassungsinterpretation sollen die Geltungskraft dieser Aussage diesseits und jenseits des Atlantiks unterstreichen. 1861 setzte ''A. Lincoln'' einen Markstein interpretatorischer Tätigkeit außerhalb des obersten Gerichtshofs als er feststellte: „I hold, that in contemplation of universal law, and of the Constitution, the Union of these States is perpetual.“ [774] Diese Auslegung war freilich nicht vollends abwegig, allerdings zu jener Zeit weder offensichtlich noch unbedingt allerorts populär. Da das Verfassungsdokument ''Lincolns'' Sätze textlich nicht explizit zu stützen wußte, soll erneut die Präambel der Verfassung in Erinnerung gerufen werden, in der es unter anderem heißt „[...]in Order to form a more perfect Union[...]“. Es ist also weder von einer allein „perfect“ geschweige denn von einer „perpetual Union“ die Rede. [775]", 3, "14-20", "Indeed, the single most important piece of American constitutional interpretation was made by Abraham Lincoln in April, 1861 when he said: "I hold, that in contemplation of universal law, and of the Constitution, the Union of these States is perpetual."[9] This interpretation was not unreasonable, but neither was it obvious at that time. The constitutional document contained no such language. Among its express objectives was the creation of "a more perfect Union," not a "perfect union" and certainly not a perpetual union.", "ÜbersetzungsPlagiat", "ja", "Murphy 2000", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Murphy%202000", "" 267, "15-17", "Das zweite Exempel mag ungewöhnlich erscheinen und doch ist es Abbild verfassungsinterpretatorischer Tätigkeit. Im Jahre 1936 wirkte die Mehrheit der amerikanischen Bevölkerung als „Verfassungsinterpret“ als sie entgegen massiver", 3, "24-27", "Furthermore, one can argue that in 1936 the American electorate did its own constitutional interpretation. Despite massive judicial rejection of the New Deal as illegitimate, voters in 46 of the then 48 states re-elected Franklin Roosevelt by a landslide.", "ÜbersetzungsPlagiat", "ja", "Murphy 2000", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Murphy%202000", "" 267, "103-123", "Siehe auch ''W.F. Murphy/ J.E. Fleming/ S.A. Barber'', American Constitutional Interpretation, 2 nd ed., 1995, Part III; ''W.F. Murphy'', Who Shall Interpret the Constitution?, in: 48 Review of Politics, 1986, S. 401 ff.; ''ders''., Constitutions, Constitutionalism, and Democracy, in: D. Greenberg / S.N. Katz / M.B. Oliviero / S.C. Wheatley (eds.), Constitutionalism and Democracy, 1993, S. 14 ff. jeweils mit weiteren Nachweisen. Entsprechend seines Einsatzes für eine „representative“ und gegen eine „constitutional democracy“ Demokratie tendiert etwa ''R.A. Dahl'' zu einer Interpretationsvorherrschaft der gewählten gesetzgebenden Körperschaft, die sich einer Prüfung lediglich durch die Wahlen auszusetzen habe. Ein richterliches Einschreiten wäre höchstens vertretbar, um einen reibungslosen Ablauf der Wahlprozesse zu gewährleisten „for an independent body to strike down laws that seriously damage rights and interests that[,] while not external to the democratic process[,] are demonstrably necessary to it would not seem to constitute a violation of the democratic process.“, vgl. ''ders''., Democracy end Ist Critics, 1989, S. 191. Ähnlich ''M. Walzer'', Philosophy and Democracy, in: 9 Political Theory (1981), S. 379 ff. 397: „The judges must hold themselves as closely as they can to the decisions of the democratic assembly, enforcing first of all the basic political rights that serve to sustain the character of the assembly and protecting its members from discriminatory legislation. They are not to enforce rights beyond these unless authorized to do so by a democratic decision.“ Eine solche Nähe der Richterschaft zu politischen Entscheidungen erleichtert jedoch in der Regel die Rechtfertigung jeglicher Interpretation der Verfassung, zu dieser Problematik umfassend ''J.H. Ely'', Democracy & Distrust, 1980.", 13, "22-43", "8. See, for instance, Walter F. Murphy, James E. Fleming, and Sotirios A. Barber, American ''Constitutional Interpretation'' (2d ed; Westbury, NY: Foundation Press, 1995), Part III; Murphy, "Who Shall Interpret the Constitution?" ''48 Review of Politics''. 401 (1986); and Murphy, "Constitutions, Constitutionalism, and Democracy," in Douglas Greenberg, Stanley N. Katz, Melanie Beth Oliviero, and Steven C. Wheatley, eds., ''Constitutionalism and Democracy'' (New York: Oxford University Press, 1993), pp. 14-17. Because of his commitment to representative democracy and opposition to constitutional democracy, at least constitutional democracy maintained other than through political culture and democratic political processes, Robert A. Dahl would give to an elected legislature full interpretive authority, subject only to checks through open electoral processes. Reluctantly, however, he would (like Michael Walzer) allow judges to intervene to ensure that those processes were in fact open: "for an independent body to strike down laws that seriously damage rights and interests that[,] while not external to the democratic process[,] are demonstrably necessary to it would not seem to constitute a violation of the democratic process." ''Democracy and Its Critics'' (New Haven: Yale University Press, 1989), p. 191. Walzer says: "The judges must hold themselves as closely as they can to the decisions of the democratic assembly, enforcing first of all the basic political rights that serve to sustain the character of the assembly and protecting its members from discriminatory legislation. They are not to enforce rights beyond these unless authorized to do so by a democratic decision." "Philosophy and Democracy," 9 ''Political Theory'' 379, 397 (1981). But, as John Hart Ely has - perhaps unintentionally - demonstrated, authorizing judges to police political processes inevitably justifies their engaging in much substantive constitutional interpretation. ''Democracy & Distrust'' (Cambridge: Harvard University Press, 1980).", "ÜbersetzungsPlagiat", "ja", "Murphy 2000", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Murphy%202000", "Text gehört zu der Fußnote 773, die an ähnlicher Stelle wie die Fußnote 8 des Originals platziert ist." 267, "124-125", "[774] ''A. Lincoln'', First Inaugural Address, in: R.P. Basler (Hrsg.), The Collected Works of Abraham Lincoln, Vol. IV 1953, S. 262 f.", 14, "01-02", "9. "First Inaugural Address," Roy P. Basler, ed., ''The Collected Works of Abraham Lincoln'' (New Brunswick, NJ: Rutgers University Press), IV, 262-271.", "ÜbersetzungsPlagiat", "ja", "Murphy 2000", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Murphy%202000", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle." 267, "126-129", "[775] Die folgenden vier Jahre Civil War und dessen Ergebnis straften ''Lincolns'' Interpretation – wenngleich bis heute patriotisch bejubelt – im Grunde Lügen. Die Nation, die letztlich aus diesem Konflikt erwuchs, wies auch erhebliche Unterschiede zu den (mehr oder weniger) „united states“ vor dem Bürgerkrieg auf.", 3, "19-22", "That Lincoln's interpretation, as magnificent as modern Americans may deem it, was both contestable and contested was demonstrated by the ensuing four years of civil war; the outcome was a near thing. And the nation that emerged from this conflict was quite different from the (more or less) united states that entered it.", "ÜbersetzungsPlagiat", "ja", "Murphy 2000", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Murphy%202000", "Auslagerung eines Absatzes des Originaltextes in eine Fußnote." 268, "01-03", "höchstrichterlicher Ablehnung der „New Deal“-Gesetzgebung dem amtierenden Präsidenten ''F.D. Roosevelt'' mit einem Erdrutschsieg bei den Wahlen (46 von 48 Staaten Zustimmung) erneut ins Amt verhalf.", 3, "25-37", "Despite massive judicial rejection of the New Deal as illegitimate, voters in 46 of the then 48 states re-elected Franklin Roosevelt by a landslide.", "ÜbersetzungsPlagiat", "ja", "Murphy 2000", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Murphy%202000", "" 268, "04-14", "Auch ''H. Kohls'' entschlossener Griff nach dem Stundenzeiger historischer Zeitenwenden im Jahre 1990 muss als bedeutender Beitrag zur Interpretation einer Verfassung erachtet werden. Die Entscheidung, die Wiedervereinigung und Aufnahme neuer Bundesländer unter die damalige Fassung von Artikel 23 GG zu legen, war ein interpretatorischer Vorgang, der es allen Beteiligten ermöglichte, annähernd ohne richterliche „Beaufsichtigung“ die Bedingungen der Wiedervereinigung zu verhandeln. Zudem blieb das Grundgesetz mit lediglich kleineren Modifikationen auch die Verfassung der vereinten Nation. Die zunächst plausibler erscheinende Interpretationsalternative, nämlich Artikel 146 GG a. F., hätte eine Volksabstimmung über eine neue Verfassung erfordert, die schließlich die Bedingungen für die Wiedervereinigung enthalten hätte. [776]", 3, "28-38", "Nor is the United States unique. In 1990, Chancellor Helmut Kohl made one of the most important pieces of German constitutional interpretation when he decided that the country could be reunited by allowing East Germany to be absorbed into the Federal Republic under Article 23 of the Basic Law providing for the accession of new Länder. That interpretation meant that he and the leaders of the East Germans could negotiate the terms of reunification pretty much free from judicial oversight and also meant that the Basic Law, with only minor modifications, would continue in force over the newly unified nation. The alternative interpretation, more plausible from the document's plain words, would have been for Kohl to have invoked the provisions of Art. 146, and called for a national convention to create a new constitutional text to govern One Germany. This new agreement would have set the terms of reunification. [10]", "ÜbersetzungsPlagiat", "ja", "Murphy 2000", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Murphy%202000", "" 268, "106-109", "Interessant ist diesbezüglich auch die Sichtweise aus dem amerikanischen Rechtskreis, vgl. nur ''P. Quint'', The Constitutional Law of German Unification, in: 50 Md. L. Rev. (1991), S. 475 ff. und ''ders''., The Imperfect Union: Constitutional Structures of German Unification, 1997.", 14, "", "10. For a discussion of the constitutional implications and alternatives open, see Peter Quint, "The Constitutional Law of German Unification," 50 Md. L. Rev. 475 (1991), and his ''The Imperfect Union: Constitutional Structures of German Unification'' (Princeton: Princeton University Press, 1997).", "ÜbersetzungsPlagiat", "ja", "Murphy 2000", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Murphy%202000", "Der Ausschnitt aus der Dissertation stammt aus der Fußnote 776, die im dazugehörigen Übersetzungsplagiat an der gleichen Stelle steht wie Fußnote 10 des Originals." 269, "11-14", "In den Vereinigten Staaten bringt vor allem der Supreme Court durch seine ständige Auslegung sowohl einzelner Verfassungsbestimmungen wie der Verfassung als Ganzes den Text der Verfassung in Übereinstimmung mit sozialen, wirtschaftlichen und gegebenenfalls ethischen Zeitumständen. [778]", 36, "04-08", "Vor allem bringt der Oberste Gerichtshof durch seine ständige Auslegung sowohl der einzelnen Verfassungsbestimmungen wie der „Gestalt“ der Verfassung im ganzen den Verfassungstext in Einklang mit den jeweiligen politischen, wirtschaftlichen, sozialen und sogar ethischen Zeitumständen.", "BauernOpfer", "ja", "Loewenstein 1959", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Loewenstein%201959", "[778] Siehe hierzu und im folgenden auch K. Loewenstein, Verfassungsrecht und Verfassungspraxis in den Vereinigten Staaten, 1959, S. 36 f." 269, "20-26", "Zu nennen ist etwa die immer wieder modifizierte Handhabung verfassungsmäßiger Aufgaben durch oberste Verfassungsorgane wie Kongress und Präsident, aber auch die Verfassungsfortbildung in der Tradition der englischen „conventions“ durch ungeschriebene Verfassungsbräuche und -gewohnheiten, wodurch neben einer Ausfüllung der Lücken im knapp bemessenen Verfassungstext auch die Verfassungsbestimmungen selbst einem steten Wandel unterzogen werden. [779]", 36, "18-26", "Hierunter fallen vor allem: [...] Verhaltungsweisen der obersten Gewaltenträger Kongreß und Präsident in der Handhabung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben und schließlich ungeschriebene Verfassungsbräuche und -gewohnheiten, die nach der Art der englischen ''conventions'' die Verfassung fortbilden. Hierdurch werden nicht nur Lücken Verfassungstext ausgefüllt, [...] sondern auch die Verfassungsbestimmungen selbst einem ständigen Wandel unterworfen.", "ShakeAndPaste", "ja", "Loewenstein 1959", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Loewenstein%201959", "" 269, "105-117", "[779] Als Beispiele der Lückenausfüllung sollen zum einen der Aufbau der Bundesgerichtsbarkeit durch die „judiciary acts“ dienen, da die Verfassung nur einen obersten Gerichtshof vorschreibt und die Schaffung von untergeordneten Gerichten dem Kongress überlässt (Artikel III § 1 der Bundesverfassung); darüberhinaus die Organisationshoheit für die Schaffung von Bundesbehörden, die allein dem Kongress zusteht; oder die Nachfolgeregelung, wenn sowohl Präsident als auch Vizepräsident an der Ausübung ihrer Ämter gehindert sind. Als ein bedeutendes Kapitel der Verfassunggebung durch den Kongress erwiesen sich die verfassungsrechtlich zugewiesenen Bundeszuständigkeiten. Berühmtheit erlangte dabei die Auslegung der sogenannten „commerce“-Klausel (Artikel I § 8 par. 3 der Bundesverfassung) seitens des Kongresses. Diese Klausel unterstellt den Handel der Bundeszuständigkeit, wobei der Kongress zu bestimmen hat, was letztlich unter Handel zu verstehen ist. Jeweils mit Zustimmung des Supreme Court dehnte der Kongress über Jahrzehnte den Begriff weit über die ursprüngliche enge Bedeutung des einfachen Wa-", "36-37", "26-33;41-06", "Beispiele der Lückenausfüllung sind etwa die Organisationseinheit für die Schaffung von Bundesbehörden, die allein dem Kongreß zusteht, der Aufbau der Bundesgerichtsbarkeit, da die Verfassung nur einen Oberstem Gerichtshof vorschreibt, und die Schaffung von Untergerichten dem Kongreß überläßt (Artikel III, Sektion 1), durch die Gerichtsgesetze (''Judiciary Acts'') oder die Nachfolgeordnung, wenn sowohl der Präsident wie der Vizepräsident an der Ausübung des Präsidialamts verhindert sind. [...] Besonders wichtig ist für die vom Kongreß ausgehende Verfassungswandlung erwiesen sich aber die verfassungsrechtlich zugewiesenen Bundeszuständigkeiten. Hier spielt die sog. ''commerce''-Klausel (Artikel I, Sektion 8, Klausel 3), welche den „Handel“ (''commerce'') zwischen den Staaten der Bundeszuständigkeit unterstellt, eine besondere Rolle. Da der Kongreß zu bestimmen hat, was unter Handel zu verstehen ist, konnte er, immer mit Zustimmung des Obersten Gerichtshofes, seither den Begriff weit über seine ursprüngliche engere Bedeutung des eigentlichen Warenaustausches [...]", "ShakeAndPaste", "ja", "Loewenstein 1959", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Loewenstein%201959", "Auslagerung des Originaltextes in eine Fußnote." 270, "101-110", "renaustausches aus. Heute umfaßt er alles, was mit zwischenstaatlichem Handel auch im entferntesten in Verbindung steht. Aus der in Artikel I § 8 par. 3 der Bundesverfassung vorgesehenen eigentlichen Zuständigkeit zur Kreditaufnahme („borrowing money“) leitete der Kongress die Regelung des gesamten Geld-, Bank-, und Börsenwesens ab. Eine Rechtsfigur, die später auch in den Europäischen Gemeinschaften eine gewichtige Rolle spielen sollte, nahm in den Vereinigten Staaten mittels der unterstellten Vollmachten des Kongresses ihren Anfang: die „implied powers“. Aber auch dem Präsidenten bzw. den zuständigen Departments kommt in der Verfassunggebung durch Zuhilfenahme der „implied powers“-Regel oder durch die selbständige Auslegung von Verfassungsbestimmungen im Rahmen der Amtsgeschäfte ein erhebliches Gewicht zu.", 37, "06-15;21-25", "Warenaustausches ausdehnen, so daß er heute alles umfaßt, was mit dem zwischenstaatlichen Handel auch nur mittelbar in Verbindung steht, einschließlich der gesamten Industrie- und Agrarproduktion [1]. Aus der ursprünglichen Zuständigkeit zur Kreditaufnahme - "''borrowing money''" - (Artikel I, Sektion 8, Klausel 2) leitete der Kongreß die Regelung des gesamten Geld- Bank- und Börsenwesens ab. Wo die Verfassung, die natürlich nicht allwissend sein konnte, keine unmittelbaren Zuständigkeiten der Bundesgewalt begründete, nahm sie der Kongreß mit Hilfe der ''implied powers'', der unterstellten oder „mitinbegriffenen“ Vollmachten, in Anspruch [2]. [...] In gleicher Weise tragen der Präsident und die ihm unterstellten Ministerien - departments - zu Verfassungsfortbildung bei, indem sie bei ihrer tagtäglichen Geschäftsführung sich entweder auf ihre Auslegung einer Verfassungsbestimmung stützen oder gleichfalls die ''implied powers'' in Anspruch nehmen.", "ShakeAndPaste", "ja", "Loewenstein 1959", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Loewenstein%201959", "" 270, "119-123", "Fußnote 781, S. 270: Zur Interpretation und insbeondere Verfassungsinterpretation (insb. durch den EuGH) im europäischen Kontext (''P. Häberle'', Europäische Verfassungslehre, 4. Aufl. 2006, S. 268 ff. spricht von einer „offenen Gesellschaft der Verfassungsinterpreten in Europa“): ''C. Buck'', Über die Auslegungsmethoden des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, 1998; ''J. Ukrow'', Richterliche Rechtsfortbildung durch den EuGH, 1995; ''J. Anweiler'', Die Auslegungsmethoden des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, 1997; ''W. Dänzer-Vanotti'', Der Europäische Gerichtshof zwischen Rechtsprechung und Rechtsetzung, in: O. Due u. a. (Hrsg.), Festschrift für U. Everling, 1995, Band 1, S. 205 ff.", 246, "", "Fußnote 163, S. 246: Aus der Lit. hier nur [...] Allgemein: J. Anweiler, Die Auslegungsmethoden des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, 1997; J. Ukrow, Richterliche Rechtsfortbildung durch den EuGH, 1995; C. Buck, Über die Auslegungsmethoden des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft, 1998; [...] W. Dänzer-Vanotti, Der Europäische Gerichtshof zwischen Rechtsprechung und Rechtssetzung, FS Everling, 1995, S. 205 ff.", "ShakeAndPaste", "ja", "Häberle 2006", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Häberle%202006", "Die Fussnote bei Häberle ist am Anfang des Abschnitts "E. Europäische Verfassungsinterpretation". Es wird auf Häberle 2006 verweisen, aber nur um ein Zitat auf einer anderen Seite nachzuweisen. Häberle gibt wesentlich mehr Nachweise, aus denen G. sich hier bedient. {{Fragmentsichter|KayH|+}}" 271, "11-20", "Der amerikanische Förderalismus [Fn 783] hat in Verbindung mit angelsächsischen Traditionen ein Rechtswesen geschaffen, das sich unter anderem durch zwei vertikale Gerichtssysteme auszeichnet: die Bundesjudikative als dreistufige Pyramide mit Distriktgerichten Appellationsinstanzen und dem Supreme Court einerseits, das gleichfalls mehrstufige Gerichtswesen der Einzelstaaten andererseits. Dem Föderalismus ist auch der Ansatz geschuldet, dass der Zivil- und Strafrechtsbereich, von verfassungsmäßig festgelegten Ausnahmen abgesehen, der Souveränität der Einzelstaaten unterliegt. Dies trägt zu jenem charakteristischen Farbenreichtum der Rechtsauffassungen bei, der durch das angelsächsische Common Law noch begünstigt wird.", 31, "18-25", "Der amerikanische Föderalismus hat in Verbindung mit angelsächsischen Traditionen ein Rechtswesen geschaffen [...]. Es haben sich zwei vertikale Gerichtssysteme durchgesetzt - die Bundesjudikative als dreistufige Pyramide mit Distriktgerichten, Appellationsinstanzen und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court) einerseits, das gleichfalls mehrstufige Gerichtswesen der Einzelstaaten andererseits. Der Föderalismus ist auch insofern durchgeschlagen, als der Zivil- und Strafrechtsbereich, von verfassungsmäßig festgelegten Ausnahmen abgesehen, der Souveränität der Einzelstaaten unterliegt. Dies führt zu jener bunten Mannigfaltigkeit der Rechtsauffassungen, die durch das angelsächsische ungeschriebene Gewohnheitsrecht (common law) noch begünstigt wird [...].", "Verschleierung", "nein", "Wasser 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997", "Fußnote 783: "Hierzu ausführlich unter B.IV.3b)aa)." Fundstelle ist nicht die HP" 271, "22-28", "Heute erscheint selbstverständlich, dass im Rahmen „moderner Staatlichkeit“ die Bindung der Staatsgewalt an die Prinzipien Gewaltenteilung, Grundrechte der Bürger gegen den Staat und demokratische Mitwirkungsrechte durch die Gerichte, letztlich durch ein Verfassungsgericht, überprüft wird. So eindeutig war diese Fundierung des modernen demokratischen Rechtsstaats aber nicht, als der Supreme Court der Vereinigten Staaten 1803 den Rechtsstreit ''Marbury vs. Madison'' zu entscheiden hatte. [Fn 784] In diesem Fall entwarf der U.S. Supreme Court [zum ersten Mal vier Kriterien, die im Laufe des 19. und 20. Jahrhunderts einen Siegeszug durch die westlichen Rechtsordnungen antreten sollten [Fn 785]]", 1, "?", "Geschriebene Verfassungen gehören heute fast überall zum Fundament moderner Staatlichkeit. In ihnen sind die wichtigsten Organisations- und Legitimationsprinzipien enthalten, an die sich alle staatliche Gewalt zu halten hat. Dazu gehören Gewaltenteilung, Grundrechte der Bürger gegen den Staat und demokratische Mitwirkungsrechte. Die Bindung der Staatsgewalt an diese Prinzipien wird durch die Gerichte, letztlich durch ein Verfassungsgericht, überprüft. So selbstverständlich war diese Fundierung des modernen demokratischen Rechtsstaats aber nicht, als der Supreme Court der Vereinigten Staaten 1803 den Rechtsstreit Marbury versus Madison zu entscheiden hatte. In diesem Fall entwarf der U.S. Supreme Court zum ersten Mal vier Kriterien, die im Laufe des 19. und 20. Jahrhunderts einen Siegeszug durch die westlichen Rechtsordnungen antreten sollten:", "Verschleierung", "ja", "Brugger 1994", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Brugger%201994", "Fußnote 785 verweist auf die Quelle mit "vgl. hierzu"; die wörtliche Übernahme ist aber nicht kenntlich gemacht. {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 271, "101-107", "Fussnote 782: Aus der deutschspr. Lit: W. Haller, Supreme Court und Politik in den USA, 1972; B. Maaßen, Der US-Supreme Court im gewaltenteilenden amerikanischen Rechtssystem (1787 –1972), 1977; W. Brugger, Verfassungsinterpretation in den Vereinigten Staaten von Amerika, in: JöR 42 (1994), S. 571 ff. Siehe auch (streitbar) M. Tushnet, Taking the Constitution away from the Courts, 1999; A.S. Miller, The Supreme Court. Myth and Reality, 1978; L. Tribe, Constitutional Choices, 1985; W.H. Rehnquist, The Supreme Court. How It Was – How It Is, 1987.", 463, "", "Fussnote 629: Aus der Lit. (kritisch): M. Tushnet, Taking the Constitution away from the Courts, 1999. Im übrigen W. Haller, Supreme Court und Politik in den USA, 1972; [...] W. Brugger, Verfassungsinterpretation in den Vereinigten Staaten von Amerika, JöR 42 (1994), S. 571 ff.; B. Maaßen, Der US-Supreme Court im gewaltenteilenden amerikanischen Rechtssystem (1787-1972), 1977; A.S. Miller, The Supreme Court. Myth and Reality, 1978; L. Tribe, Constitutional Choices, 1985, S. 51 f.; [...] W.H. Rehnquist, The Supreme Court, 1987.", "Verschleierung", "ja", "Häberle 2006", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Häberle%202006", "Auffällig ist hier, dass "M. Tushnet, Taking the Constitution away from the Courts, 1999" im Literaturverzeichnis fehlt. {{Fragmentsichter|KayH|+}}" 272, "1-10", "[In diesem Fall entwarf der US Supreme Court] zum ersten Mal vier Kriterien, die im Laufe des 19. und 20. Jahrhunderts einen Siegeszug durch die westlichen Rechtsordnungen antreten sollten [Fn 785]: − Verfassungen sollten schriftlich formuliert sein, um mehr Rechtssicherheit zu verbürgen als Gemeinschaften, deren politische Entscheidungsmechanismen auf Tradition und Übung beruhen. − Die Verfassung hat Vorrang gegenüber Legislative, Exekutive und Judikative. − Es ist Aufgabe der Gerichte, und letztlich des höchsten Gerichts, diese Verfassungsbindung zu überprüfen. − Verstößt ein Akt von Exekutive oder auch Legislative gegen die Verfassung, kann das höchste Gericht die Verfassungswidrigkeit aussprechen.", 1, "", "In diesem Fall entwarf der U.S. Supreme Court zum ersten Mal vier Kriterien, die im Laufe des 19. und 20. Jahrhunderts einen Siegeszug durch die westlichen Rechtsordnungen antreten sollten: (1) Verfassungen sollten schriftlich formuliert sein, um mehr Rechtssicherheit zu verbürgen als Gemeinschaften, deren politische Entscheidungsmechanismen auf Tradition und Übung beruhen. (2) Die Verfassung hat Vorrang gegenüber Legislative, Exekutive und Judikative. (3) Es ist Aufgabe der Gerichte, und letztlich des höchsten Gerichts, diese Verfassungsbindung zu überprüfen. (4) Verstößt ein Akt von Exekutive oder auch Legislative gegen die Verfassung, kann das höchste Gericht die Verfassungswidrigkeit aussprechen.", "KomplettPlagiat", "ja", "Brugger 1994", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Brugger%201994", "Fußnote 785 verweist auf die Quelle mit "vgl. hierzu"; die wörtliche Übernahme ist aber nicht kenntlich gemacht. {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 272, "104-105", "[Fn 785] Im deutschen GG finden sich diese Leitlinien in den Artikeln 1, 20, 92 und 93.", 1, "", "Im deutschen Grundgesetz finden sich diese Leitlinien in den Artikeln 1, 20, 92 und 93.", "KomplettPlagiat", "ja", "Brugger 1994", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Brugger%201994", "Auslagerung eines Satzes des Originaltextes in eine Fußnote. {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 273, "10-19", "Ferner hat ''A. Hamilton'' im Federalist bereits ein Wesensmerkmal der künftigen Verfassungsgerichtsbarkeit hervorgehoben, als er das Spannungsverhältnis von der gelegentlichen Rolle des Gerichts als politischer Entscheidungsträger zum Prinzip der demokratischen Volkssouveränität offenlegte, da die Richter – wenn auch (indirekt) durch politisch legitimierte Organe in ihr Amt berufen – für ihre Entscheidungen „dem Volk“ nicht direkt verantwortlich sind. ''Hamilton'' bemühte sich nun, diesen Widerspruch durch eine eher metaphysische denn empirische Deutung des "Volkswillens" zu zerstreuen, indem er die Verfassung als seine dauerhafte Artikulation und den Supreme Court als dessen Sprachrohr dem wankelmütigen, lediglich temporär durch Wahlen ausgedrückten Volkswillen gegenüberstellte.[790]", 289, "23-36", "Diese Kompetenz war jedoch politisch höchst umstritten [...], denn in der Auslegung der Verfassung [...] übernimmt das Gericht unvermeidlich die Rolle eines politischen Entscheidungsträgers, oft mit weitreichenden gesellschaftlichen Konsequenzen. Die Ausübung dieser Funktion steht unvermeidlich in einem Spannungsverhältnis zu dem Prinzip der demokratischen Volkssouveränität, da die Richter, wenn auch (indirekt) durch politisch legitimierte Organe ins Amt berufen, für ihre Entscheidungen "dem Volk" (d.h. den Wählern) nicht verantwortlich sind. Im ''Federalist'' No. 78 hat Alexander Hamilton versucht, diesen Widerspruch durch eine metaphysische anstatt einer empirischen Deutung des "Volkswillens" auszuräumen, indem er die Verfassung als seine dauerhafte Artikulation und den ''Supreme Court'' als dessen Sprachrohr dem wechselhaften, bloß temporär durch Wahlen ausgedrückten Volkswillen gegenüber - und darüber hinaus - stellte.", "Verschleierung", "nein", "Shell 1990b", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Shell%201990b", "" 273, "25-34", "Die Verfassung von 1789 behandelt die Funktionen des Supreme Courts lediglich mit mageren Worten. Gemäß Artikel III § 1 wird die Judikative der Vereinigten Staaten von einem obersten Gericht und denjenigen nachgeordneten Gerichten ausgeübt, die der Kongress errichtet. Daneben bestehen in den Einzelstaaten vollständige Gerichtssysteme. Artikel III § 2 par. 1 der Bundesverfassung regelt die Zuständigkeit der Bundesgerichte, Artikel III § 2 par. 2 schließlich die Aufgaben des Supreme Court, wonach dieser in erster Instanz („original jurisdiction“) nur in zwei Fällen zuständig ist, nämlich bei Beteiligung eines Mitgliedes des diplomatischen Corps oder eines Bundesstaates am Verfahren, wohingegen er als Rechtsmittelgericht („appellate jurisdiction“) grundsätzlich alle Fälle, die den [Bundesgerichten zugewiesen sind, in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht überprüfen kann.]", 417, "01-11", "Die amerikanische Verfassung behandelt die Funktion des Gerichts sehr knapp. Gemäß Art. III, Sec. I wird die Judikative der Vereinigten Staaten von einem obersten Gericht ("Supreme Court") und denjenigen nachgeordneten Gerichten ausgeübt, die der Kongreß errichtet [3]. Daneben bestehen in den Gliedstaaten vollständige Gerichtssysteme. Die Zuständigkeit der Bundesgerichte ist in Art. III Sec. 2, Unterabsatz 1 geregelt. Unterabsatz 2 behandelt die Aufgaben des Supreme Court. Danach ist dieser in erster Instanz nur in zwei Fällen zuständig, wenn nämlich ein Mitglied des diplomatischen Corps oder ein Bundesstaat am Verfahren beteiligt ist [4]. Als Rechtsmittelgericht kann der Supreme Court grundsätzlich alle Fälle in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht überprüfen, die den Bundesgerichten zugewiesen sind (Art. III, Sect. 2, Unterabsatz 1) [5].", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Egerer 1989", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Egerer%201989", "Im ersten Absatz auf Seite 274 befindet sich eine Fußnote mit "vgl. C. Egerer"." 273, 107, "[790] Vgl. A. Hamilton im Federalist Nr. 78.", 289, "31-32", "Im "Federalist No. 78" hat Alexander Hamilton versucht, [...]", "Verschleierung", "ja", "Shell 1990b", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Shell%201990b", "" 274, "01-02", "[... wohingegen er als Rechtsmittelgericht („appellate jurisdiction“) grundsätzlich alle Fälle, die den] Bundesgerichten zugewiesen sind, in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht überprüfen kann.[791]", 417, "09-11", "Als Rechtsmittelgericht kann der Supreme Court grundsätzlich alle Fälle in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht überprüfen, die den Bundesgerichten zugewiesen sind (Art. III, Sect. 2, Unterabsatz 1)[5].", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Egerer 1989", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Egerer%201989", "Fußnote 791 enthält neben einem weiteren Absatz aus dem Original einen Hinweis auf Egerer ("vgl.")." 274, "02-04", "Vergeblich sucht man hingegen eine ausdrückliche Regelung, die den Supreme Court ermächtigen würde, über die Auslegung der Verfassung und die Vereinbarkeit von nachrangigem Recht mit der Verfassung zu entscheiden. [792]", 417, "20-24", "Eine ausdrückliche Regelung, wonach der Supreme Court über die Auslegung der Verfassung und die Vereinbarkeit von nachrangigem Recht mit der Verfassung entscheidet, wie sie etwa das deutsche Recht in Art. 93 GG Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a, 4b und Art. 100 Abs. 1 GG für das Bundesverfassungsgericht enthält, fehlt in der amerikanischen Verfassung.", "Verschleierung", "ja", "Egerer 1989", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Egerer%201989", "" 274, "05-10", "Die Funktion der Normenkontrolle als Überprüfung von Gesetzgebung und exekutivem Handeln auf ihre Verfassungsmäßigkeit ist dem Supreme Court in der Verfassung nicht explizit zugewiesen. Allerdings gab es bereits in den amerikanischen Kolonien und nach der Unabhängigkeit von England in Einzelstaaten Präzedenzfälle, in denen Gerichte Gesetze, die gegen königliche "Charters" und später gegen die gliedstaatlichen Verfassungen verstießen, außer Kraft gesetzt hatten.", 289, "18-23", "In der Verfassung ist dem ''Supreme Court'' die Funktion der Normenkontrolle - der Überprüfung von Gesetzgebung und exekutivem Handeln auf ihre Verfassungsmäßigkeit - nicht explizit zugewiesen. Es gab in den amerikanischen Kolonien und nach der Unabhängigkeit in den Einzelstaaten Präzedenzfälle, in denen Gerichte Gesetze außer Kraft gesetzt hatten, weil sie gegen königliche ''Charters'' oder - später - die Verfassung von Einzelstaaten verstießen.", "Verschleierung", "nein", "Shell 1990b", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Shell%201990b", "Hier eine Paraphrase von Shell, ohne dass dieser in einer Fußnote genannt wurde. Bevor man das als Kleinigkeit abtut, bitte auch auf den Zusammenhang mit der vorherigen Seite 273 schauen." 274, "116-120", "[Fn. 794] In den Vereinigten Staaten ist es gängige Praxis, den Supreme Court begrifflich mit dem jeweiligen Chief Justice zu identifizieren, insbesondere wenn es um die historische Einordnung „bewegter" gerichtlicher Zeiten geht. Marbury v. Madison wude vom sog. Marshall-Court entschieden, aktuell sprach man wegen des seit 1986 (und bis 2006) amtierenden Chief Justice W. Rehnquist vom Rehnquist-Court.", 22, "104-107", "[Fn. 22] In den USA ist es üblich, den Supreme Court, insbesondere bei einer historischen Einordnung, begrifflich mit dem jeweiligen Chief Justice zu identifizieren. Marbury wurde also vom sog. Marshall-Court entschieden; gegenwärtig ist weges [sic!] des seit 1986 amtierenden Chief Justice William Rehnquist vom Rehnquist-Court die Rede.", "Verschleierung", "ja", "Rau 1996", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Rau%201996", "" 274, "21-22", "Das tatsächlich einschneidendste Ereignis auf dem Entwicklungswege des Supreme Court in seiner Eigenschaft als oberstes Verfassungsgericht zu ei-[nem zentralen Organ der Integration und nationalen Vereinheitlichung war aber eben seine unter J.Marshall getroffene Entscheidung in Marbury v. Madison, in welcher das Gericht für sich in Anspruch nahm, ein Gesetz des Kongresses – den „Judiciary Act“ von 1789 – für verfassungswidrig zu erklären, weil der Kongress darin dem Supreme Court Aufgaben zugewiesen hatte, die ihm von der Verfassung ausdrücklich nicht zustanden.796]", "289-290", "40-41,1-6", "Gleichzeitig wurde der Supreme Court in seiner Rolle als Oberstes Verfassungsgericht zu einem Organ der nationalen Integration und Vereinheitlichung. [Einen Meilenstein in dieser Entwicklung setzte der ''Supreme Court'' unter dem "Nationalisten" John Marshall 1803 mit der Entscheidung in dem Fall Marbury v. Madison. In dieser Entscheidung nahm das Gericht für sich in Anspruch, ein Gesetz des Kongresses - den ''Judiciary Act'' von 1789 - für verfassungswidrig zu erklären, weil der Kongreß darin dem ''Supreme Court'' Aufgaben zugewiesen hatte, die ihm von der Verfassung her explizit nicht zustanden.]", "Verschleierung", "nein", "Shell 1990b", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Shell%201990b", "" 274, "101-108", "[791] Jedoch ist der Kongress ermächtigt, insoweit Ausnahmen zu erklären und das Verfahren einer Regelung zu unterwerfen, Artikel III § 2 par. 2 S. 2 der Bundesverfassung. In der Praxis kam es aber nicht zu nennenswerten Einschränkungen der Zuständigkeit des Supreme Court, sondern in der Regel zu Festlegungen, in welchen Fällen eine Verpflichtung des Supreme Courts zur Entscheidungsannahme und in welchen Fällen ein Annahmeermessen besteht, vgl. ''C. Egerer'', Verfassungsrechtsprechung des Supreme Court der USA: die Wurzeln des Prinzips des „judicial review“ in Marbury v. Madison, in: ZvglRWiss 88 (1989), S. 416 ff., 417.", 417, "11-16", "Allerdings ist der Kongreß ermächtigt, insoweit Ausnahmen festzulegen und das Verfahren zu regeln [6: Art. III Sec.2 Unterabs.2 Satz 2.]. Legislative Regelungen haben keine nennenswerten Einschränkungen der Zuständigkeit des Supreme Court zur Folge gehabt. Gesetzesvorschriften legen insbesondere fest, welche Fälle der Supreme Court verpflichtet ist, zur Entscheidung anzunehmen, und in welchen Annahmeermessen besteht.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Egerer 1989", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Egerer%201989", "" 274, "109-110", "[792] Das deutsche Recht etwa gestattet dies dem Bundesverfassungsgericht in Art. 93 I Nr. 1, 2, 4a, 4b und Art. 100 I GG.", 417, "20-24", "Eine ausdrückliche Regelung, wonach der Supreme Court über die Auslegung der Verfassung und die Vereinbarkeit von nachrangigem Recht mit der Verfassung entscheidet, wie sie etwa das deutsche Recht in Art. 93 GG Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a, 4b und Art. 100 Abs. 1 GG für das Bundesverfassungsgericht enthält, fehlt in der amerikanischen Verfassung.", "Verschleierung", "ja", "Egerer 1989", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Egerer%201989", "Auslagerung eines Halbsatzes des Originaltextes in eine Fußnote." 275, "1-6", "[Das tatsächlich einschneidendste Ereignis auf dem Entwicklungswege des Supreme Court in seiner Eigenschaft als oberstes Verfassungsgericht zu ei-]nem zentralen Organ der Integration und nationalen Vereinheitlichung war aber eben seine unter J.Marshall getroffene Entscheidung in Marbury v. Madison, in welcher das Gericht für sich in Anspruch nahm, ein Gesetz des Kongresses – den „Judiciary Act“ von 1789 – für verfassungswidrig zu erklären, weil der Kongress darin dem Supreme Court Aufgaben zugewiesen hatte, die ihm von der Verfassung ausdrücklich nicht zustanden.796]", "289-290", "40-41,1-6", "[Gleichzeitig wurde der Supreme Court in seiner Rolle als Oberstes Verfassungsgericht zu einem Organ der nationalen Integration und Vereinheitlichung.] Einen Meilenstein in dieser Entwicklung setzte der ''Supreme Court'' unter dem "Nationalisten" John Marshall 1803 mit der Entscheidung in dem Fall Marbury v. Madison. In dieser Entscheidung nahm das Gericht für sich in Anspruch, ein Gesetz des Kongresses - den ''Judiciary Act'' von 1789 - für verfassungswidrig zu erklären, weil der Kongreß darin dem ''Supreme Court'' Aufgaben zugewiesen hatte, die ihm von der Verfassung her explizit nicht zustanden.", "Verschleierung", "nein", "Shell 1990b", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Shell%201990b", "{{Fragmentsichter|KayH|+}}" 276, "104-109", "Fußnote 798: Gleichwohl scheint die Annahme einer „Judiziokratie" übertrieben, hat sich der Supreme Court doch lediglich zwischen 1890-1937 tatsächlich extensiv auf politischem Parkett bewegt, als er ca. 35 Gesetze oder Präsidialakte sozial- und wirtschaftspolitischen Inhalts zurückwies und vor allem in den ersten Jahren des Roosevelt'sehen New Deal sozialreformerische Initiativen des Staates zur Überwindung der Weltwirtschaftskrise blockierte.", 33, "11-15", "[Original sowie "eigene" Dissertation S. 288:] Bei näherer Betrachtung der geschichtlichen Entwicklung der USA erscheint jedoch etwa der Begriff "Judiziokratie" übertrieben hat sich der Supreme Court doch lediglich zwischen 1890–1937 auf politischem Parkett bewegt als er ca. 35 Gesetze oder Präsidialakte sozial- und wirtschaftspolitischen Inhalts zurückwies und vor allem in den ersten Jahren des Rooseveltschen New Deal sozialreformerische Initiativen des Staates zur Überwindung der Weltwirtschaftskrise blockierte.", "Verschleierung", "nein", "Wasser 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997", "plagiierte Textpassage sogar doppelt verwendet, auch auf Seite 288. Gleiche Quelle auch extensiv auf den Seiten 323; 343-344 plagiiert, ebenso 330." 277, "14-20", "Nach ''E.S. Corwin'' enthält das Konzept des „judicial review“ drei Feststellungen: zum einen, dass die Verfassung im Verhältnis zu allem sonstigen Recht höherrangig sei; zweitens, dass die rechtsprechende Gewalt die Zuständigkeit zur Auslegung der Verfassung und zu deren Anwendung auf Rechtstreitigkeiten umfasse; schließlich die Erkenntnis, die Auslegungen des Gerichts seien geltendes Recht und bindend auch für die anderen Gewalten. [804: Siehe ''E.S. Corwin'', Marbury v. Madison and the Doctrine of Judicial Review, in: 12 Michigan L. Rev. (1914), S. 538 ff., 552.]", 427, "111-118", "[48] ''Corwin'', Marbury v. Madison and the Doctrine of Judical Review, 12 Mich. L. Rev. 538, 552 (1914) stellt fest, daß das Konzept der judical review in der Tat drei Feststellungen beinhaltet: "1) Die Verfassung ist im Verhältnis zu allem sonstigen Recht höherrangig; 2) die rechtsprechende Gewalt umfaßt die Zuständigkeit zur Auslegung der Verfassung und zu deren Anwendung auf Rechtsstreitigkeiten; 3)die Auslegungen der Judikative sind geltendes Recht und bindend auch für die anderen Gewalten." (in Übersetzung).", "Verschleierung", "ja", "Egerer 1989", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Egerer%201989", "" 277, "20-25", "Dadurch erlangt das Mittel des „judicial review“ noch eine weitere Dimension. Während nämlich die rechtsschöpferischen Akte und Bemühungen nachgeordneter Gerichte von den zuständigen Legislativen durch einfaches Gesetz beseitigt werden können, beinhaltet „judicial review“ die Befugnis, die Verfassung gerade in wesentlichen Fragestellungen gegen den Willen der parlamentarischen Mehrheit auszulegen und diese Interpretationen auch durchzusetzen.", 428, "15-20", "Die Bedeutung von judicial review geht aber viel weiter. Während die rechtsschöpferischen Akte der nachgeordneten Gerichte von den Gesetzgebungskörperschaften durch einfaches Gesetz beseitigt werden können und häufig werden, beinhaltet judicial review das Recht, die Verfassung gerade in wesentlichen Fragen gegen den Willen der parlamentarischen Mehrheit auszulegen und diese Auslegungen durchzusetzen [42].", "KomplettPlagiat", "ja", "Egerer 1989", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Egerer%201989", "" 277, "25-27", "So betonte auch ''A. Bickel'', „judicial review“ sei „[...] the power to apply and construe the Constitution in matters of the greatest moment, against the wishes of legisla-[tive majority, which is, in turn, powerless to affect the judicial decision“805.]", 428, "115-117", "[42] ''Bickel'', The Least Dangerous Branch (1962) 16-20: "Judicial review,..., is the power to apply and construe the Constitution in matters of the greatest moment, against the wishes of a legislative majority, which is, in turn, powerless to affect the judicial decision".", "Verschleierung", "ja", "Egerer 1989", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Egerer%201989", "" 277, "112-113", "804 Siehe ''E.S. Corwin'', Marbury v. Madison and the Doctrine of Judicial Review, in: 12 Michigan L. Rev. (1914), S. 538 ff., 552.", 427, "111-112", "[48] Corwin, Marbury v. Madison and the Doctrine of Judical Review, 12 Mich. L. Rev. 538, 552 (1914) [...]", "Verschleierung", "ja", "Egerer 1989", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Egerer%201989", "Kopie der Quellenangabe der kopierten Stelle." 278, 01, "[[...] the power to apply and construe the Constitution in matters of the greatest moment, against the wishes of legisla-] tive majority, which is, in turn, powerless to affect the judicial decision“ [805].", 428, "115-117", "[42] ''Bickel'', The Least Dangerous Branch (1962) 16-20: "Judicial review,..., is the power to apply and construe the Constitution in matters of the greatest moment, against the wishes of a legislative majority, which is, in turn, powerless to affect the judicial decision".", "KomplettPlagiat", "ja", "Egerer 1989", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Egerer%201989", "" 280, "20-34", "Seine Stellung als letzte und damit allgemein verbindliche Interpretationsinstanz für die Verfassung, eine Position die auf ''Marbury v. Madison'' beruht, hat es dem Supreme Court ermöglicht, in praktisch alle Lebensbereiche einzuwirken. Ein Umstand, den der Gerichtshof in seiner bewegten Geschichte gründlich (aus)genutzt hat. Unter den amerikanischen Verfassungsorganen wirkt er einzig unmittelbar sowohl auf Bundesrecht wie auch auf die den Gliedstaaten vorbehaltenen Bereiche der Rechtsetzung ein. Nachdem der nahezu ehern entwickelte Grundsatz des „judicial review“ im Zusammenspiel und in annähernder Kongruenz mit dem Begriff der „judicial supremacy“ letztlich dazu führt, dass die Entscheidungen des Gerichts ausschließich in dem schwerfälligen Amendment-Verfahren außer Kraft gesetzt werden können, hat sich der Supreme Court eine Stellung von einzigartigem Einfluss auf gesellschaftliche wie politische Verhältnisse geschaffen. ''C.E. Hughes'' wußte diese Gegebenheit mit leicht resignativem Unterton zu kommentieren: „We are under a Constitution, but the Constitution is what the judges say it is.“ [813]", 432, "17-31", "Die Stellung des Supreme Court als letzter und damit allgemein verbindlicher Instanz für die Auslegung der US-Constitution, wie sie auf Marbury v. Madison beruht, hat dem Supreme Court die Möglichkeit eröffnet, in praktisch alle Lebensbereiche einzuwirken, und das hat das Gericht im Laufe seiner zweihundertjährigen Geschichte weidlich genützt. Einzig unter den amerikanischen Verfassungsorganen wirkt es unmittelbar sowohl auf Bundesrecht wie auf den Gliedstaaten vorbehaltene Bereiche der Rechtssetzung. Aus dem Rechtsgrundsatz der „judicial review", auch „judical supremacy" genannt, folgt, daß die Entscheidungen des Gerichts ausschließlich in dem schwerfälligen Verfahren zur Anderung der Verfassung außer Kraft gesetzt werden können. Dagegen kann der Supreme Court seinerseits die Akte der anderen Bundesorgane und der Organe der Gliedstaaten beseitigen. Aufbauend auf dem Rechtssatz der „judicial review" hat sich der Supreme Court eine Stellung von einzigartigem Einfluß auf gesellschaftliche wie politische Verhältnisse geschaffen [62: ''Charles Evans Hughes'', Speech, 1907 zit. in Lockhart, Kamisar, Choper, Shiffrin, Constitutional Law, Cases - Comments - Questions, 1986 8: „We are under a Constitution, but the Constitution is what the judges say it is."].", "Verschleierung", "ja", "Egerer 1989", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Egerer%201989", "" 280, "35-37", "Wie bereits dargestellt ermöglichte es Marbury v. Madison dem Supreme Court, Gesetze und Verwaltungsakte von gliedstaatlichen Parlamenten, Kongress und Regierungen anhand konkreter Rechtstreitigkeiten zu überprüfen [und gegegebenenfalls für verfassungswidrig zu erklären.]", 68, "", "[...] dem Supreme Court ermöglichte, Gesetze und Verwaltungsakte von Staatenparlamenten, Kongreß und Regierungen anhand konkreter Rechtsstreitigkeiten zu überprüfen [und gegebenenfalls für verfassungswidrig zu erklären und damit aufzuheben.]", "Verschleierung", "ja", "Heideking 1998", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Heideking%201998", "" 281, "01-06", "[Wie bereits dargestellt ermöglichte es Marbury v. Madison dem Supreme Court, Gesetze und Verwaltungsakte von gliedstaatlichen Parlamenten, Kongress und Regierungen anhand konkreter Rechtstreitigkeiten zu überprüfen und gegegebenen-]falls für verfassungswidrig zu erklären. Hiervon machte der oberste Gerichtshof anfangs über lange Jahr [sic] nur in begrenztem Ausmaße Gebrauch, um die Befugnisse von Bundesregierung und Gliedstaaten gegeneinander abzugrenzen und um das Privateigentum vor unangemessenen Eingriffen der Einzelstaaten als auch des Bundes zu schützen.", 68, "", "[...] dem Supreme Court ermöglichte, Gesetze und Verwaltungsakte von Staatenparlamenten, Kongreß und Regierungen anhand konkreter Rechtsstreitigkeiten zu überprüfen und gegebenenfalls für verfassungswidrig zu erklären und damit aufzuheben. Lange Zeit machte das Oberste Gericht hiervon nur in begrenztem Maße Gebrauch, um die Befugnisse von Bundesregierung und Einzelstaaten gegeneinander abzugrenzen und um das Privateigentum vor unangemessenen Eingriffen sowohl der Staaten als auch des Bundes zu schützen.", "Verschleierung", "ja", "Heideking 1998", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Heideking%201998", "" 281, "10-21", "Mit Martin v. Hunter's Lessee[814] dehnte der Supreme Court seine Entscheidungskompetenz auch auf Akte von Einzelstaaten aus. Beide genann­ten Entscheidungen sind deutliche Beispiele für das anfängliche Bemühen des Supreme Courts, seine Kompetenzen gegenüber den weiteren Trägern der Staats­gewalt zu bestimmen und letztlich zu festigen. In der Entscheidung McCulloch v. Maryland aus dem Jahre 1819 wird die Tendenz des Supreme Courts deutlich, die ursprünglich limitierten, in Artikel I § 8 der Bundesverfassung genannten Gegenstände der Bundesgesetzgebung zu erweitern.[815] Der Supreme Court stellte in der Begründung die in Artikel I § 8 aufgeführte „necessary and proper"-Klausel mit dem Hinweis heraus, die jeweiligen Kompetenzen des Kongresses trügen gleichzeitig die Befugnis in sich, alle zu ihrer Umsetzung notwendigen und ange­messenen Gesetze zu erlassen.", 23, "11-30", "Marbury v. Madison wie auch Martin v. Hunter's Lessee[26], eine Entscheidung, in der der Supreme Court seine Prüfungskompetenz auch auf Akte von Einzelstaaten ausdehnte, sind anschauliche Beispiel dafür, wie der Supreme Court in der Anfangsphase darum bemüht war, seine eigenen Kompetenzen gegenüber anderen Trägern von Regierungsgewalt zu bestimmen und zu festigen. [...] McCulloch v. Maryland[27], 1819 entschieden, illustriert die spürbare Tendenz des Supreme Court, die an sich begrenzten, in Art. I, Section 8 der Verfassung enumerierten Gegenstände der Bundesgesetzgebung auszuweiten. [...] Der Supreme Court argumentierte unter Verweis auf die am Ende von Section 8 aufgeführte necessary and proper-Klausel, daß die jeweiligen Kompetenzen des Kongresses gleichzeitig die Befugnisse in sich trügen, alle zu ihrer Umsetzung nötigen und angemessenen Gesetze zu erlassen.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Rau 1996", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Rau_1996", "In Fußnote 820 auf S. 282 wird auf S. 24 f. bei Rau verwiesen." 281, "24-26", "„Let the end be legitimate, let it be within the scope of the Constitution, and all means which are appropriate, which are plainly adapted to that end, which are not prohibited, but consist with the letter and spirit of the Constitution, are constitutional."[816]", 23, "104-106", "[Fn. 28] „Let the end be legitimate, let it be within the scope of the constitution, and all means which are appropriate, which are plainly adapted to that end, which are not prohibited, but consist with the letter and spirit of the constitution, are constitutional"[, Chief Justice Marshall, a.a.O., S. 421.]", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Rau 1996", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Rau_1996", "In Fußnote 820 auf S. 282 wird auf S. 24 f. bei Rau verwiesen." 281, "27-33", "Bis heute beansprucht diese Interpretation Geltung für die Beurteilung der Grenzen der Bundesgesetzgebungskompetenz. Die zunächst unaufhaltsam schei­nende Expansion reglementierender Bundesgewalt gegenüber den Gliedstaaten wird durch die Entscheidung Gibbons v. Ogden[817] ausgelöst. Bereits damals stütz­te sich der Supreme Court auf eine überaus extensive (und in der Zwischenzeit völlig konturlose) Auslegung der „interstate commerce-clause" in Art. I § 8 der Bundesverfassung.", "23-24", "31-05", "Diese Interpretation stellt die bis heute geltende Grundlage für die Feststellung der Grenzen der Bundesgesetzgebungskompetenz dar. Gibbons v. Ogden[29] schließlich markiert den Beginn einer beispiellosen Ausdehnung reglementierender Bundesgewalt gegenüber den Einzelstaaten, gestützt auf eine bereits damals sehr extensive und in der Zwischenzeit vollends konturlose Interpretation der interstate commerce-Klausel in Art. I, Section 8 der Verfassung.[30]", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Rau 1996", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Rau_1996", "In Fußnote 820 auf S. 282 wird auf S. 24 f. bei Rau verwiesen." 281, "101-102", "[Fn. 814] 14 U.S. (I Wheat.) 304 (1816). [Fn. 815] [...] 17 U.S. (4 Wheat.) 316 (1819). [...]", 23, "102-103", "[Fn. 26] 14 U.S. (I Wheat.) 304 (1816). [Fn. 27] 17 U.S. (4 Wheat.) 316 (1819).", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Rau 1996", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Rau_1996", "In Fußnote 820 auf S. 282 wird auf S. 24 f. bei Rau verwiesen." 281, "102-105", "[Fn. 815] Vgl. McCulloch v. Maryland. [...] Der Supreme Court erklärte hierin die Besteuerung einer Bundesbank (Second Bank of the United States) durch den Staat Maryland mit dem Ziel, deren Filiale in Maryland zu schließen, für verfassungswidrig.", 23, "22-26", "So wurde in McCulloch eine vom Kongreß errichtete Bank für verfassungsmäßig und die vom Staate Maryland gegen die Bank erhobene Steuer für verfassungswidrig erklärt, [...]", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Rau 1996", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Rau_1996", "In Fußnote 820 auf S. 282 wird auf S. 24 f. bei Rau verwiesen." 281, "106-107", "[Fn. 816] McCulloch v. Maryland, ebenda. S. 421. [Fn. 817] 22 U.S. (9 Wheat.) I (1824).", "23 u. 24", "106-107 u. 101", "[Fn. 28] [...] Chief Justice Marshall, a.a.O., S. 421. [Fn. 29] 22 U.S. (9 Wheat.) I (1824).", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Rau 1996", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Rau_1996", "In Fußnote 820 auf S. 282 wird auf S. 24 f. bei Rau verwiesen." 282, "04-06", "Bis heute wird Dred Scott als eines der verheerends­ten und juristisch selbstherrlichsten Urteile in der amerikanischen Verfassungs­geschichte erachtet[819], [...]", 25, "16-18", "Dred Scott v. Sandford wird allgemein als eine der juristisch anmaßendsten und politisch verheerendsten Entscheidungen des United States Supreme Court angesehen.[35]", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Rau 1996", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Rau_1996", "Fußnote 820 auf dieser Seite verweist auf S. 24 f. bei Rau." 282, "09-20", "Der Fall hatte die Frage zum Inhalt, ob ein Sklave durch den Aufenthalt in einem fremden Staat oder Territorium seine Freiheit erlangt hätte. Namens der Mehrheit des Gerichts verkündete Chief Justice ''Taney'', selbst Sklavenhalter aus Maryland, dass Schwarze keine Bürger der Vereinigten Staaten seien und folglich kein Klagerecht hätten. Sklaven seien Eigentum, das dem besonderen Schutz der Verfassung unterliege, so dass alle Gesetze, die den Bürger um sein verbrieftes Eigentumsrecht brächten, null und nichtig seien. Das gelte für den Missouri-Kompromiss und implizit ebenso für den Kompromiss von 1850 und das Kansas-Nebraska-Gesetz von 1854; denn selbst eine Berufung auf die Volkssouveränität könne den übergeordneten Schutz des Eigentums nicht außer Kraft setzen. Damit hatte ''Taney'' den Verfassungskonsens im Sinne der Sklavenhalter pervertiert.", 52, "03-17", "[...], ein Sklave durch den Aufenthalt in einem freien Staat oder Territorium seine Freiheit erlangt hätte. Namens der Mehrheit des Gerichts verkündete der Oberste Richter Taney, selbst Sklavenhalter aus Maryland, daß Neger keine Bürger der Vereinigten Staaten seien und folglich kein Klagerecht hätten. Sklaven seien Eigentum, das dem besonderen Schutz der Verfassung unterliege, so daß alle Gesetze, die den Bürger um sein verbrieftes Eigentumsrecht brächten, null und nichtig seien. Das gelte für den Missouri-Kompromiß und implizit ebenso für den Kompromiß von 1850 und das Kansas-Nebraska-Gesetz von 1854; denn selbst eine Berufung auf die Volkssouveränität könne den übergeordneten Schutz des Eigentums nicht außer Kraft setzen. Damit hatte Taney den Verfassungskonsens im Sinne der Sklavenhalter pervertiert.", "KomplettPlagiat", "nein", "Dippel 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Dippel%202001", "" 282, "21-27", "''Dred Scott'' verstärkte einen bereits im Ansatz deutlich erkennbaren Riss, der durch die gesamte amerikanische Gesellschaft, die Parteien, die Kirche, die Wirtschaft und die allgemeinen Wertvorstellungen ging. Die Ansichten über zivilisiertes Verhalten, politische Kultur und ihre Grundwerte, ja über das, was Recht und Unrecht war, fanden keinen gemeinsamen Nenner mehr. Der Boden für eine gewaltsame Lösung war bereitet, es fehlte lediglich noch der Anlass, der sich schließlich in der Präsidentenwahl ''A. Lincolns'' im Jahre 1860 finden lassen sollte.", "52-53", "26-32;03-04", "Der Riß ging durch die gesamte Gesellschaft, die Parteien, die Kirchen, die Wirtschaft und die allgemeinen Wertvorstellungen. Die Ansichten über zivilisiertes Verhalten, politische Kultur und ihre Grundwerte, ja über das, was Recht und Unrecht war, fanden keinen gemeinsamen Nenner mehr. Der Boden für eine gewaltsame Lösung war bereitet, es fehlte lediglich noch der Anlaß. [...] Der tatsächliche Anlaß kam mit der Präsidentenwahl von 1860. Die Republikaner schickten Abraham Lincoln [...]", "Verschleierung", "nein", "Dippel 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Dippel%202001", "[[Benutzer:Tsts]] war der finder." 282, 32, "Andererseits ist es auch der Dred Scott-Entscheidung mit zuzuschreiben, [dass nach dem Bürgerkrieg die Verfassung um die schon benannten Amendments 13 und 14 ergänzt wurde, womit Dred Scott letztlich ad absurdum geführt wurde.]", 26, 1, "Schließlich war es nicht zuletzt die Dred Scott-Entscheidung, [die die Verfassungszusätze nach dem Bürgerkrieg provozierte, die ihrerseits Dred Scott konterkarieren sollten.][37]", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Rau 1996", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Rau_1996", "Fußnote 820 auf dieser Seite verweist auf die Seiten 24 f. bei Rau." 282, "101-106", "[Fn. 818] 60 U.S. (19 How.) 393 (1857). [Fn. 819] Siehe nur L.H. Tribe, American Constitutional Law. 3rd ed. 2000, S.549: „[...] infamous decision [...] often recalled for its politically disastrous dictum [...]"; W. Wiecek in: K. Hall/J.W. Ely/J.B. Grossman/W. Wiecek (eds.), The Oxford companion to the Supreme Court of the United States, 1992. S. 380: „[...] the greatest disaster the Supreme Court has ever inflicted on the nation."", "24 u. 25", "103 u. 102-104", "[Fn. 31] 60 U.S. (19 How.) 393 (1857). [...] [Fn. 35] „... the greatest disaster the Supreme Court has ever inflicted on the nation," Wiecek, in: Oxford Companion, S. 380; „... infamous decision ... often recalled for its politically disastrous dictum ...", Tribe, Constitutional Law, § 7-2, S. 549.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Rau 1996", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Rau_1996", "Fußnote 820 auf dieser Seite verweist auf die S. 24 f. bei Rau; Reihenfolge der Quellen aus Fn. 35 in Fn. 819 vertauscht" 283, "01-02", "[Andererseits ist es auch der Dred Scott-Entscheidung mit zuzuschreiben,] dass nach dem Bürgerkrieg die Verfassung um die schon benannten Amendments 13 und 14 ergänzt wurde, womit Dred Scott letztlich ad absurdum geführt wurde.", 26, "01-03", "[Schließlich war es nicht zuletzt die Dred Scott-Entscheidung,] die die Verfassungszusätze nach dem Bürgerkrieg provozierte, die ihrerseits Dred Scott konterkarieren sollten.[37]", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Rau 1996", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Rau_1996", "Fußnote 820 auf S. 282 verweist auf die S. 24 f. bei Rau." 283, "05-10", "So wies der Gerichtshof in Mississippi v. Johnson[822] einstimmig das Klagebegehren, dem Präsidenten die Anwendung des „reconstruction act" zu untersagen, mit der Feststellung zurück, das Gericht könne den Präsidenten nicht an einer Anwen­dung eines angeblich verfassungswidrigen Gesetzes hindern. Eine vergleichbare Zurückhaltung offenbarte der Supreme Court in Ex parte McCardle[823].", 26, "22-27", "In Mississippi v. Johnson[38] wurde der Reconstruction Act angegriffen und beantragt, der Supreme Court möge dem Präsidenten die Anwendung des Gesetzes untersagen.[39] Der Supreme Court wies das Klagebegehren einstimmig zurück und stellte fest, daß das Gericht den Präsidenten nicht daran hindern könne, ein angeblich verfassungswidriges Gesetz anzuwenden. Ähnlich zurückhaltend zeigte sich der Supreme Court in Ex parte McCardle.[40]", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Rau 1996", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Rau_1996", "Fußnote 820 auf S. 282 verweist auf die S. 24 f. bei Rau." 283, "11-23", "Allerdings begann der Supreme Court im 20. Jahrhundert immer deutlicher, im Besonderen durch seine Entscheidungen in Grundrechtsfragen, die Verfassung und das politische System fortzuentwickeln und den Alltag der Bürger zunehmend mitzubestimmen.(824) Hierunter fiel anfangs vor allem die relativ weite Auslegung der Meinungs-, Gewissens- und Religionsfreiheit, die ihre Verankerung im ersten Amendment findet und die nunmehr nicht nur gegen Einschränkungsversuche der Bundesregierung sondern auch der Gliedstaaten behauptet wurde. Es folgten das Verbot der Rassentrennung und der Diskriminierung von Minderheiten auf der Grundlage des 14. Amendments sowie die Garantie eines fairen Prozesses für den Angeklagten, die tief in das gesamte Polizei und Justizwesen eingriff. Erwähnung verdient auch das in der Verfassung nicht ausdrücklich erwähnte Recht auf eine Privatsphäre, gegen das beispielsweise die von Einzelstaaten angeordneten Verbote von Verhütungsmitteln und Abtreibungen verstießen.", 69, "", "Im 20. Jahrhundert begann der Supreme Court aber immer stärker, insbesondere durch seine Urteile in Grundrechtsfragen, die Verfassung und das politische System der USA fortzuentwickeln und den Alltag der Bürger mitzubestimmen. Das betraf zunächst vor allem die weite Auslegung der Meinungs-, Gewissens- und Religionsfreiheit, die im Ersten Amendement verankert ist und nun nicht mehr nur gegen die Bundesregierung, sondern auch gegen Einschränkungsversuche der Einzelstaaten durchgesetzt wurde; dann das Verbot der Rassentrennung und der Diskriminierung von Minderheiten auf der Grundlage des 14. Amendements; ferner die Garantie eines fairen Prozesses für den Angeklagten, die tief in das gesamte Polizei- und Justizwesen eingriff; und schließlich das in der Verfassung nicht explizit erwähnte Recht auf eine Privatsphäre (privacy), gegen das beispielsweise die von Einzelstaaten angeordneten Verbote von Verhütungsmitteln und Abtreibungen verstießen.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Heideking 1998", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Heideking%201998", "Auf das Werk wird in Fußnote 824 hingewiesen, die annähernd wörtliche Übernahme und die Fortsetzung der Übernahme nach der Fußnote aber nicht kenntlich gemacht." 283, "101-111", "[Fn. 821] Als „reconstruction" wird die mit dem Ende des Bürgerkrieges beginnende und etwa ein Jahrzehnt dauernde Periode des „Wiederaufbaus" des amerikanischen Bundesstaates bezeichnet, dessen Zusammenhalt unter der Bedrohung einer Sezession der Südstaaten stand. Die Phase fand ihre gesetzgeberische Unterlegung insbesondere mit den „reconstruc­tion amendments" (13-15) zur amerikanischen Verfassung und mit dem „reconstruction act" aus dem Jahre 1867. Mit den Amendments wurde unter anderem die Sklaverei abge­schafft, alle in den Vereinigten Staaten geborenen Menschen als Bürger eingestuft und das Wahlrecht ausgeweitet. Der gegen das präsidentielle Veto verabschiedete „reconstruction act" verlieh den Südstaatenregierungen einen lediglich provisorischen Status und stellte sie bis zur Verabschiedung von Einzelstaatsverfassungen und Durchführung von Neuwahlen unter militärische Kontrolle.", 26, "06-21", "Als „Reconstruction" wird die mit dem Ende des Bürgerkrieges beginnende und etwa ein Jahrzehnt dauernde Phase bezeichnet, in der es darum ging, den durch die Auseinandersetzung um die Sklaverei und die Sezession der Südstaaten bedrohten amerikanischen Bundesstaat wieder „aufzubauen" und zusammenzubringen. Gesetzgeberisch sollte dies vor allem mit den Reconstruc­tion Amendments zur amerikanischen Verfassung und mit dem Reconstruction Act von 1867 bewerkstelligt werden. Als Reconstruction Amendments werden die zwischen 1865 und 1870 in Kraft getretenen Verfassungszusätze 13 bis 15 bezeichnet, in denen unter anderem die Sklaverei abgeschafft, alle in den USA geborenen Menschen als Bürger eingestuft und das Wahlrecht all dieser Bürger festgeschrieben wird. Der gegen das präsidentielle Veto verabschiedete Reconstruction Act verlieh den von Präsident Johnson, dem Nachfolger des 1865 ermordeten Präsidenten Lincoln, eingesetzten Südstaatenregierungen einen nur provisorischen Status und stellte sie bis zur Verabschiedung von Einzelstaatsverfassungen und Abhaltung von Neuwahlen unter militärische Kontrolle.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Rau 1996", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Rau_1996", "Fließtext Raus wird von zu Guttenberg in Fn. 821 ausgelagert; Fn. 820 auf S. 282 verweist auf die S. 24 f. bei Rau." 283, "112-113", "[Fn. 822] 71 U.S. 475 (1867). [Fn. 823] 74 U.S. 506 (1869). [...]", 26, "105,110", "[Fn. 38] 71 U.S. 475 (1867). [Fn. 40] 74 U.S. 506 (1869).", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Rau 1996", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Rau_1996", "Fußnote 820 auf S. 282 verweist auf die S. 24 f. bei Rau." 283, "113-118", "[Fn. 823] [...] In dieser Entscheidung hatte der Gerichtshof als Rechtsmittel­instanz über die Verfassungsmäßigkeit des Reconstruction Act zu urteilen. Die Richter entschlossen sich nach der mündlichen Verhandlung im März 1868 mehrheitlich für eine Verzögerung der Entscheidung bis der Kongress die die Zuständigkeit des Gerichts begrün­dende Norm außer Kraft gesetzt hatte. Anschließend wies Chief Justice Chase die Klage wegen fehlender Zuständigkeit des Supreme Court ab.", "26-27", "28-05", "Hier hatte das Gericht als Rechtsmittel­instanz über die Verfassungsmäßigkeit des Reconstruction Act zu befinden. Nach der mündlichen Verhandlung im März 1868 sorgte eine Mehrheit der Richter dafür, daß die Entscheidung so lange zurückgehalten wurde, bis der Kongreß die die Zuständigkeit des Gerichts in diesem Fall begrün­dende Norm außer Kraft gesetzt hatte. Daraufhin wies Chief Justice Chase die Klage wegen mangelnder Zuständigkeit des Supreme Court ab, [...]", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Rau 1996", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Rau_1996", "Fließtext Raus wird von zu Guttenberg in Fn. 823 ausgelagert; Fn. 820 auf S. 282 verweist auf die S. 24 f. bei Rau." 285, "9-15", "Nachdem nahezu jeder gesellschaftliche Konflikt als Freiheits- und Gleichheitsproblem formuliert werden kann, darf die Frage aufgeworfen werden, ob Verfassungsgerichte in jedem dieser Konflikte das letzte Wort haben sollen, selbst wenn die Verfassung nur ein vages Prinzip von Persönlichkeitsentfaltung und Gleichbehandlung vorgibt über das die Verfassungsrichter genauso unterschiedliche Ansichten vertreten wie Bürger und Politiker? Die herrschende gleichwohl heftig bekämpfte Meinung [Fn 828] in den USA bejaht diese Frage. Das Spannungsfeld [zum Prinzip demokratischer Selbstbestimmung ist aber unübersehbar, ruft man sich drei Stufen verfassungsgerichtlicher Kompetenzen in Erinnerung: (1) die Sicherung verfassungstextlich spezifizierter Grundrechte gegen legislative Eingriffe, (2) die Sicherung, vielleicht sogar Optimierung der Fairneß des demokratischen Prozesses, und (3) die inhaltliche Kontrolle aller Ergebnisse des politischen Prozesses über die Berufung auch auf allgemeine Freiheits- und Gleichheitspostulate. [Fn 829]]", 1, "", "Da fast jeder gesellschaftliche Konflikt als Freiheits- und Gleichheitsproblem formuliert werden kann, stellt sich die Frage: Sollen Verfassungsgerichte in jedem dieser Konflikte das letzte Wort haben, auch wenn die Verfassung nur ein vages Prinzip von Persönlichkeitsentfaltung und Gleichbehandlung vorgibt, über das die Verfassungsrichter genauso unterschiedliche Ansichten vertreten wie Bürger und Politiker? Die überwiegende, aber heftig bekämpfte Meinung in den USA bejaht diese Frage, ebenso wie die ziemlich einhellige Auffassung in Deutschland. Die Spannung [zum Prinzip demokratischer Selbstbestimmung ist aber unübersehbar, wenn man sich drei Stufen verfassungsgerichtlicher Kompetenzen vor Augen hält: (1) die Sicherung verfassungstextlich spezifizierter Grundrechte gegen legislative Eingriffe, (2) die Sicherung, vielleicht sogar Optimierung der Fairneß des demokratischen Prozesses, und (3) die inhaltliche Kontrolle aller Ergebnisse des politischen Prozesses über die Berufung auch auf allgemeine Freiheits- und Gleichheitspostulate.]", "Verschleierung", "ja", "Brugger 1994", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Brugger%201994", "Satzzeichen teilweise rekonstruiert. {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 285, "101-130", "[Fn 828] Freilich handelt es sich auch um eine deutsche Debatte: der zentrale Einwand, der gegen die Verfassungsgerichtsbarkeit im Allgemeinen, insbesondere aber auch gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes erhoben wird, lautet, dass Politik im Gewand des Rechts betrieben werde, vgl. u. a. ''E. Benda'', Das Bundesverfassungsgericht im Spannungsfeld von Recht und Politik, in: ZRP 1977, S. 1 ff., 4. Die Problematik ergibt sich aus den Kompetenzen des Bundesverfassungsgerichtes, das über Fragestellungen zu entscheiden hat, die von erheblichen politischem Einschlag sind. Die richterliche Stellung wird doppelt kritisiert, einmal im Zusammenhang mit den „geheimen“ Wahlen und dem enormen politischen Einfluss durch die politische Nominierung und des weiteren aus der politischen Entscheidungskraft der einzelnen Richter. Die Literatur versucht eine Trennung von Unparteilichkeit und Neutralität anzustellen und dabei wird klar, dass die Richter des Bundesverfassungsgerichtes zwar unparteiisch, aber nicht neutral bleiben sollten (dazu ''M. Kriele'', Recht und Politik in der Verfassungsrechtsprechung, in: NJW 1976, S. 777 ff.). Dass ihre Entscheidungen durch die massive Beeinflussung im Zuge der juristischen Argumentation an politischer Macht verlieren, wird sogar durch Misstrauensverfahren nachgewiesen (vgl. EuGH, EuGRZ 1976, S. 11; EuGH, EuGRZ 1983, S. 500). Die Diskussion über die Möglichkeiten und Grenzen der Verfassungsgerichtsbarkeit gegenüber anderen Verfassungsorganen wird auch in Deutschland oft unter dem Stichwort der ''political question doctrine'' geführt. Dabei werden die Möglichkeiten der Anwendung dieses aus dem amerikanischen Recht bekannten Prinzips analysiert, in Hinblick auf die Ablehnung von Entscheidungen mit hohen politischen Wert durch das Bundesverfassungsgericht. Die überwiegende Literatur hält diese Doktrin für unvereinbar mit der Verfassung der Bundesrepublik und lehnt ihre Anwendung durch das Bundesverfassungsgericht ab (S. etwa ''C. Rau'', Selbst entwickelte Grenzen in der Rechtsprechung des United States Supreme Court und des BVerfG, 1996, S. 230; ''K. Chryssogonos'', Verfassungsgerichtsbarkeit und Gesetzgebung, 1987, S. 175.; ''C. Landfried'', Bundesverfassungsgericht und Gesetzgeber, 2. Aufl., 1996, S. 151.; ''J. Blüggel'', Unvereinbarkeitserklärung statt Normkassation durch das Bundesverfassungsgericht, 1998, S. 177 ff.). Der Gedanke zur Entpolitisierung der Entscheidungen wird jedoch prinzipiell nicht für abwegig gehalten. Dennoch sind es nur wenige Stimmen in der Literatur, die eine Anwendung der Doktrin für möglich halten, ja [sogar dessen Anwendung durch das Bundesverfassungsgericht schon als vorhanden ansehen (so ''R. Dolze''r, Verfassungskonkretisierung durch das Bundesverfassungsgericht und durch politische Verfassungsorgane, 1982, S. 29 ff. am Bsp. von EuGRZ 1983, 57 (70)).]", 28, "39-88", "E. Bundesverfassungsgericht im Spannungsfeld zwischen Recht und Politik Der zentrale Einwand, der gegen die Verfassungsgerichtsbarkeit im Allgemeinen, insbesondere aber gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes erhoben wird, lautet, dass Politik im Gewand des Rechts betrieben werde.[Fn 41] Die Problematik ergibt sich aus den Kompetenzen des Bundesverfassungsgerichtes, das über Fragestellungen zu entscheiden hat, die von erheblichen politischem Einschlag sind. Aus der Kontroverse zwischen Recht und Politik kristallisieren sich verschiedene einzelne Probleme. I. Politik durch „politische“ Richter Die richterliche Stellung wird doppelt kritisiert, einmal im Zusammenhang mit den „geheimen“ Wahlen und dem enormen politischen Einfluss durch die politische Nominierung und des weiteren aus der politischen Entscheidungskraft der einzelnen Richter. Die Literatur versucht eine Trennung von Unparteilichkeit und Neutralität anzustellen und dabei wird klar, dass die Richter des Bundesverfassungsgerichtes zwar unparteiisch, aber nicht neutral bleiben sollten.[Fn 42] Dass ihre Entscheidungen durch die massive Beeinflussung im Zuge der juristischen Argumentation an politischer Macht verlieren, wird sogar durch Misstrauensverfahren nachgewiesen.[Fn 43] II. Ausschluss der political question doctrine Die Diskussion über die Möglichkeiten und Grenzen der Verfassungsgerichtsbarkeit gegenüber anderen Verfassungsorganen wird oft unter dem Stichwort der ''political question doctrine'' geführt. Dabei werden die Möglichkeiten der Anwendung dieses aus dem amerikanischen Recht bekannten Prinzips analysiert, in Hinblick auf die Ablehnung von Entscheidungen mit hohen politischen Wert durch das Bundesverfassungsgericht. Die überwiegende Literatur hält diese Doktrin für unvereinbar mit der Verfassung der Bundesrepublik und lehnt ihre Anwendung durch das Bundesverfassungsgericht ab.[Fn 44] Der Gedanke zur Entpolitisierung der Entscheidungen wird jedoch prinzipiell nicht für abwegig gehalten. Dennoch sind es nur wenige Stimmen in der Literatur, die eine Anwendung der Doktrin für möglich halten, [ja sogar dessen Anwendung durch das Bundesverfassungsgericht schon als vorhanden ansehen.[Fn 45]] [Fußnoten:] 41 So u. a. Benda, ZRP, 1977, S. 1 ff. (4). 42 Kriele, NJW1976, S. 777 ff. (777). 43 EuGH, EuGRZ 1976, S. 11; EuGH, EuGRZ 1983, S. 500. 44 Rau a.a.O. (Fn 5), S. 230; Chryssogonos, Verfassungsgerichtsbarkeit und Gesetzgebung, Berlin 1987, S. 175.; Landfried, Bundesverfassungsgericht und Gesetzgeber, 2. Auflage, Baden-Baden 1996, S. 151.; Blüggel, Unvereinbarkeitserklärung statt Normkassation durch das Bundesverfassungsgericht, Berlin 1998, S. 177 ff. 45 Dolzer, Verfassungskonkretisierung durch das Bundesverfassungsgericht und durch politische Verfassungsorgane, Heidelberg 1982, S. 29 ff. am Bsp. von EuGRZ 1983, 57 (70).", "KomplettPlagiat", "nein", "Sokatscheva 2000", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Sokatscheva%202000", "Einen Journal-Artikel als Fußnote übernommen. Auch ein Rechtschreibfehler („mit hohen politischen Wert“) wurde kopiert. {{Fragmentsichter|Kahrl|0}}" 286, "1-12", "[Das Spannungsfeld] zum Prinzip demokratischer Selbstbestimmung ist aber unübersehbar ruft man sich drei Stufen verfassungsgerichtlicher Kompetenzen in Erinnerung (1) die Sicherung verfassungstextlich spezifizierter Grundrechte gegen legislative Eingriffe, (2) die Sicherung vielleicht sogar Optimierung der Fairneß des demokratischen Prozesses und (3) die inhaltliche Kontrolle aller Ergebnisse des politischen Prozesses über die Berufung auch auf allgemeine Freiheits- und Gleichheitspostulate. [Fn 829] Gerade hinsichtlich des dritten Punktes droht wenigstens bei ausufernder Inanspruchnahme der Prüfungskompetenzen die Ersetzung der legislativen Prioritäten durch eine Herrschaft der Richter. Will man gleichzeitig die Kompetenzen des demokratischen politischen Prozesses sichern und stärken und insgesamt in diesem Bereich mehr Qualität fordern, so ist die Debatte über die Beschneidung verfassungsgerichtlicher Prüfungskompetenzen letztlich unvermeidlich.", 1, "", "Die Spannung zum Prinzip demokratischer Selbstbestimmung ist aber unübersehbar, wenn man sich drei Stufen verfassungsgerichtlicher Kompetenzen vor Augen hält: (1) die Sicherung verfassungstextlich spezifizierter Grundrechte gegen legislative Eingriffe, (2) die Sicherung, vielleicht sogar Optimierung der Fairneß des demokratischen Prozesses, und (3) die inhaltliche Kontrolle aller Ergebnisse des politischen Prozesses über die Berufung auch auf allgemeine Freiheits- und Gleichheitspostulate. Im letztgenannten Bereich droht, zumindest bei extensiver Inanspruchnahme der Prüfungskompetenzen, die Ersetzung der legislativen Prioritäten durch eine Herrschaft der Richter. Will man, wie das die einflußreiche, wenngleich nicht herrschende Schule des "representation reinforcing" vorschlägt, die Kompetenzen des demokratischen politischen Prozesses sichern und stärken und dort mehr Qualität fordern, so wird man nicht umhin können, verfassungsgerichtliche Prüfungskompetenzen im Bereich (3) zu beschneiden.", "Verschleierung", "ja", "Brugger 1994", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Brugger%201994", "{{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 286, "13-19", "Allgemein und freilich simplifiziert beruht der Legitimitätsanspruch der Gerichte auf ihrer Fähigkeit, Kontroversen solchermaßen in rechtliche Argumente zu übersetzen, dass sie entscheidbar sind, ohne dem Verlierer noch eine Chance der Unterstützung für die Fortsetzung des Streits zu geben. [830] Lässt ein Urteil mehrere Varianten der Auslegung zu, gerät das Gericht konsequenterweise selbst in den Streit. Nicht nur in den Vereinigten Staaten lösen Entscheidungen zunehmend symbolische Kreuzzüge aus, anstatt politische Diskussionen beizulegen.", 216, "29-35", "Allgemein beruht der Legitimitätsanspruch der Gerichte auf ihrer Fähigkeit, Kontroversen solchermaßen in rechtliche Argumente zu übersetzen, daß sie entscheidbar sind, ohne dem Verlierer noch eine Chance der Unterstützung für die Fortsetzung des Streits zu geben. [13] Läßt ein Urteil mehrere Varianten der Auslegung zu, gerät das Gericht selbst in den Streit. Dies ist dem BVerfG immer wieder passiert. Zunehmend lösen Entscheidungen symbolische Kreuzzüge aus, anstatt politische Diskussionen beizulegen.", "Verschleierung", "ja", "Blankenburg 1998", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Blankenburg%201998", "Hier besonders schön mit ausgesucht intellektuellen Füllwörtern gespickt: "freilich simplifiziert" (jaja, der schlaue Gutti sieht das viel differenzierter)." 286, "19-27", "Diese Tendenz des Gerichts, seine Rechtsprechung bis in politische Maßnahmen hineinreichen zu lassen, und zudem die Verfassung als fortwährende Weiterentwicklung immer neu zu interpretieren, bringt sie selbst in die politische Diskussion. Sie gefährdet damit zwei Erfolgskriterien, die über Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Verfassungsgerichts entscheiden : zum einen, inwieweit den Entscheidungen Folge geleistet wird, sondern auch inwieweit diese andere Entscheidungsarenen determinieren. Daran gemessen erreichen manche Verfassungsgerichte bereits die Grenzen der Akzeptanzbereitschaft innerhalb der jeweiligen Rechtskultur.", 217, "04-11", "Diese Tendenz des Gerichts, seine Rechtsprechung bis in politische Maßnahmen hineinreichen zu lassen, und zudem die Verfassung als fortwährende Weiterentwicklung immer neu zu interpretieren, bringt es selbst in die politische Diskussion. Es gefährdet damit zwei Erfolgskriterien, die über Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Verfassungsgerichts entscheiden: nicht nur, wie weit seinen Entscheidungen Folge geleistet wird, sondern auch wie weit diese andere Entscheidungsarenen determinieren. Daran gemessen geht das BVerfG an die Grenzen der Akzeptanzbereitschaft selbst in der deutsch-legalistischen Rechtskultur.", "Verschleierung", "ja", "Blankenburg 1998", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Blankenburg%201998", "" 286, "101-103", "[Dennoch sind es nur wenige Stimmen in der Literatur, die eine Anwendung der Doktrin für möglich halten, ja] sogar dessen Anwendung durch das Bundesverfassungsgericht schon als vorhanden ansehen (so ''R. Dolze''r, Verfassungskonkretisierung durch das Bundesverfassungsgericht und durch politische Verfassungsorgane, 1982, S. 29 ff. am Bsp. von EuGRZ 1983, 57 (70)).", 28, "84-88", "Dennoch sind es nur wenige Stimmen in der Literatur, die eine Anwendung der Doktrin für möglich halten, ja sogar dessen Anwendung durch das Bundesverfassungsgericht schon als vorhanden ansehen.[Fn 45] [Fn 45] ''Dolzer'', Verfassungskonkretisierung durch das Bundesverfassungsgericht und durch politische Verfassungsorgane, Heidelberg 1982, S. 29 ff. am Bsp. von EuGRZ 1983, 57 (70).", "KomplettPlagiat", "nein", "Sokatscheva 2000", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Sokatscheva%202000", "Auch hier wurde ein Fehler mitkopiert: „Doktrin, [...] dessen [...]“ {{Fragmentsichter|Kahrl|0}}" 286, 106, "[830] Vgl. auch ''N. Luhmann'', Legitimation durch Verfahren, 1969.", 216, 102, "[38] Niklas Luhmann: Legitimation durch Verfahren. Neuwied und Darmstadt 1969.", "Verschleierung", "ja", "Blankenburg 1998", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Blankenburg%201998", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle." 287, "01-08", "Mit dem Fall Luther v. Borden (1849)[832] hat der Supreme Court, um zunächst der Entscheidung politischer Fragen auszuweichen, die Doktrin der „political question" eingeführt. Der Grundgedanke dieser These ist darin zu sehen, sich bei verfassungsrechtlich nicht eindeutig entscheidbaren Fällen nicht in den demo­kratischen Prozess einzumischen. Vordergründig sollte die Rolle des Richters als politisches Gegengewicht zur Exekutive und Legislative beschränkt werden. In anderen Worten: weitreichende politische Reformen sollten durch den politischen Gesetzgeber und nicht durch den Supreme Court eingeleitet werden.[833]", 947, "29-39", "Um der Entscheidung politischer Fragen aber auszuweichen, hat der Gerichtshof seit dem Fall Luther gegen Borden (1849) die Doktrin der ‚political question' eingeführt. Der Grundgedanke dieser Doktrin besteht bei verfassungsrechtlich nicht eindeutig entscheidbaren Fällen in der Nichteinmischung in den demokratischen Prozeß. Die Rolle des Richters als politisches Gegengewicht zur Executive und Legislative soll dadurch beschränkt werden. Oder, anders gesagt: weitreichende politische Reformen sollen durch den politischen Prozeß und nicht durch den Supreme Court eingeleitet werden[31].", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Kroll 1987", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Kroll%201987", "Zu Guttenberg verweist in Fn. 833 mit "Siehe auch" auf die Stelle im Aufsatz von Kroll, die er plagiiert." 287, "12-34", "In der ersten Hälfte des vergangenen Jahrhunderts lassen sich in der Rechtspre­chung des Supreme Court zwei Phasen unterschiedlicher Kontrolle feststellen.[834] In der nach dem Präsidenten des obersten Gerichts benannten „Lochner-Ära" (etwa zwischen 1905 und 1937) wurde das vorwiegend wirtschaftslenkende Gesetzes­werk einer umfassenden Kontrolle unterzogen („strict scrutinity test"). Basierend auf der Erwägung, solche Gesetze würden die Vertragsfreiheit und im besonderen Maße das Eigentumsrecht beschränken, forderte der Supreme Court zu deren Rechtfertigung substantiell gewichtige öffentliche Interessen, deren Vorliegen er im einzelnen überprüfte. Annähernd 160 Gesetze hielten schließlich dieser Über­prüfung nicht stand. Wohingegen sich der Gerichtshof in der sogenannten „Nach-Lochner-Ära" nach 1937 spürbar zurücknahm und ein Gesetz regelmäßig nur dann für verfassungswidrig erklärte, wenn es willkürlich, diskriminierend oder nachweisbar ungeeignet zur Ereichung des Ziels war, das der Gesetzgeber frei wählen konnte („rational basis test"). Aus dem erstgenannten Stadium der Recht­sprechung ist eine dissenting opinion des Richters H. F. Stone bemerkenswert, der 1936 in der Blütezeit der sogenannten „New Deal"-Gesetzgebung, in der der Supreme Court ein landwirtschaftliches Sanierungsprogramm des Präsidenten Roosevelt für verfassungswidrig erklärt hatte, seine abweichende Meinung wie folgt begründete: „The power of courts to declare a Statute unconstitutional is subject to two guiding principles of decision which ought never to be absent from judicial consciousness. One is that courts are concerned only with the power to enact statutes, not with their wisdom. The other is that while unconstitutional exercise of power by the executive and legislative [branches of the government is subject to judicial restraint, the only check upon our own exercise of power is our own sense of self-restraint.]", "110-111", "13-05", "In der ersten Hälfte unseres Jahrhunderts sind in der Rechtspre­chung des dortigen Supreme Court zwei Phasen unterschiedlicher gerichtlicher Kontrolle festzustellen[9]. In der nach dem Präsidenten des Gerichts benannten sogenannten Lochner-Ära (etwa zwischen 1905 und 1937) unterzog er das – vorwiegend wirtschaftslenkende – Gesetz einer intensiven Kontrolle (strict scrutinity test.) Ausgehend von der Überlegung, daß solche Gesetze in die Vertragsfreiheit und vor allem in das Eigentumsrecht stark eingreifen, forderte der Gerichtshof zu deren Rechtfertigung substantiell gewichtige öffentliche Interessen, deren Vorliegen er im einzelnen überprüfte. An die 160 Gesetze hielten dieser Über­prüfung nicht stand. In der sogenannten Nach-Lochner-Ära (nach 1937) hielt sich der Gerichtshof dagegen merklich zurück und erklärte ein Gesetz nur dann für verfassungswidrig, wenn es willkürlich, diskriminierend oder nachweisbar ungeeignet zur Erreichung des Ziels, das der Gesetzgeber frei wählen konnte, war (rational basis test). Erwähnenswert aus der ersten Recht­sprechungsphase ist eine dissenting opinion des Richters Harlan F. Stone bezüglich einer Entscheidung aus dem Jahr 1936, der Hochzeit der sogenannten „new-deal-Gesetzgebung", in der der Supreme Court ein landwirtschaftliches Sanierungsprogramm des Präsidenten Roosevelt für verfassungswidrig erklärt hatte. Zur Begründung seiner abweichenden Meinung führte Richter Stone aus: „Die Macht des Gerichts, ein Gesetz für verfassungswidrig zu erklären, ist zwei leitenden Entscheidungsprinzipien unterworfen ... Das eine ist, daß Gerichte nur mit der Macht, Gesetze außer Kraft zu setzen, ausgestattet sind, nicht aber mit der Frage, ob diese auch klug und vernünftig sind. Das andere ist, daß, während verfassungswidrige Ausübung der Macht der Exekutive oder Legislative [richterlicher Kontrolle unterworfen ist, die gerichtliche Machtausübung nur unserem eigenen Sinn für Selbstbeschränkung („self-restraint") unterliegt."[10]]", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Wittmann 1999", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wittmann%201999", "Zu Guttenberg zitiert Richter Stone im englischen Original statt in deutscher Übersetzung. Fn. 834 verweist auf diese Stelle bei Wittmann." 287, "106-107", "[Fn. 834] [Dazu aus dem deutschen Schrifttum J. Wittmann, Self-restraint als Ausdruck der Gewaltenteilung, in: B. Rill (Hrsg.), Fünfzig Jahre freiheitlich-demokratischer Rechtsstaat. Vom Rechtsstaat zum Rechtswegestaat. 1999. S. 109 ff., 110 ff. und] vor allem W. Brugger. Grundrechte und Verfassungsgerichtsbarkeit in den Vereinigten Staaten. 1987. S. 38 ff.", 110, "106-107", "[9] Vgl. vor allem W. Brugger, Grundrechte und Verfassungsgerichtsbarkeit in den Vereinigten Staaten (1987), S. 38 ff.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Wittmann 1999", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wittmann%201999", "Zu Guttenberg verweist in Fn. 834 auf diese Stelle bei Wittmann." 288, "01-02", "[The other is that while unconstitutional exercise of power by the executive and legislative] branches of the government is subject to judicial restraint, the only check upon our own exercise of power is our own sense of self-restraint.", 111, "05-07", "[Das andere ist, daß, während verfassungswidrige Ausübung der Macht der Exekutive oder Legislative] richterlicher Kontrolle unterworfen ist, die gerichtliche Machtausübung nur unserem eigenen Sinn für Selbstbeschränkung („self-restraint") unterliegt."[10]", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Wittmann 1999", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wittmann%201999", "Zu Guttenberg zitiert Richter Stone im englischen Original statt in deutscher Übersetzung. Fn. 834 auf der vorigen S. 287 verweist auf diese Stelle bei Wittmann." 288, "00-00", "Fragment wurde aufgeteilt; bitte löschen.", 111, "05-15", "Fragment wurde aufgeteilt; bitte löschen.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Wittmann 1999", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wittmann%201999", "Zu Guttenberg zitiert Richter Stone im englischen Original statt in deutscher Übersetzung. Fn. 834 auf der vorigen S. 287 verweist auf diese Stelle bei Wittmann." 288, "05-09", "Soweit ersichtlich taucht an dieser Stelle der Begriff „self-restraint" im Zusam­menhang mit der Verfassungsgerichtsbarkeit erstmalig auf. Im Wesentlichen geht es bei der Beantwortung der Frage, ob nun eine „political question" vorliege stets um die selben Problemkreise: Handelt es sich um eine Rechtsfrage, was ist also justiziabel, und was eine „political question"?", 111, "08-11", "Soweit ersichtlich, taucht der Begriff „self-restraint" hier erstmalig in der Literatur auf. Im Kern ging es immer darum: „Was ist eine Rechtsfrage, was ist also justitiabel, und was ist eine political question? [...]"[11] [Fn. 11] Stern, NWVBl 1994, 244.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Wittmann 1999", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wittmann%201999", "Fn. 834 auf der vorigen S. 287 verweist auf diese Stelle bei Wittmann. Die bei Wittmann korrekt zitierte Frage übernimmt zu Guttenberg ohne jede Quellenangabe." 288, "10-14", "Studiert man die Fülle der Entscheidungen des Supreme Court zur political-question-Theorie, so lässt sich eine klare Linie schwerlich feststellen; sie wird äußerst flexibel gehandhabt. Nur zählt es zum Geheimnis des Supreme Court festzulegen, wann er eine political-question annimmt und wann nicht.", 111, "11-15", ""[...] Studiert man die Fülle der Entscheidungen des Supreme Court zur political-question-Theorie, so läßt sich eine klare Linie schwerlich feststellen; sie wird äußerst flexibel gehandhabt ... Nur gehört es zum Geheimnis des Supreme Court festzulegen, wann er eine political-question annimmt und wann nicht."[11] [Fn. 11] Stern, NWVBl 1994, 244.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Wittmann 1999", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wittmann%201999", "Fn. 834 auf der vorigen S. 287 verweist auf diese Stelle bei Wittmann. Zu Guttenberg übernimmt hier ohne jede Kennzeichnung ein Zitat von Stern." 288, "15-16", "Manche Sozialwissenschaftler haben zuweilen von einer richterlichen Vorherrschaft im amerikanischen Herrschaftsprozess gesprochen.", 33, "9-10", "Manche Sozialwissenschaftler haben zuweilen von einer richterlichen Vorherrschaft im amerikanischen Herrschaftsprozess gesprochen.", "KomplettPlagiat", "nein", "Wasser 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997", "" 288, "16-26", "Bei näherer Betrachtung der geschichtlichen Entwicklung der USA erscheint jedoch etwa der Begriff "Judiziokratie" übertrieben, hat sich der Supreme Court doch lediglich zwischen 1890–1937 extensiver auf politischem Parkett bewegt, als er ca. 35 Gesetze oder Präsidialakte sozial- und wirtschaftspolitischen Inhalts zurückwies und vor allem in den ersten Jahren des Rooseveltschen New Deal sozialreformerische Initiativen des Staates zur Überwindung der Weltwirtschaftskrise blockierte. Ansonsten aber hat sich das Oberste Bundesgericht in vergleichsweise nüchterner Einschätzung etwaiger Friktionsfelder und potentieller Ansehensverluste politischen Auseinandersetzungen eher entzogen und sich bevorzugt für unzuständig erklärt als in öffentliche Konflikte eingemischt.836", 33, "10-19", "Bei näherer Betrachtung der geschichtlichen Entwicklung der USA erscheint jedoch etwa der Begriff "Judiziokratie" übertrieben, hat sich der Supreme Court doch lediglich zwischen 1890–1937 auf politischem Parkett bewegt, als er ca. 35 Gesetze oder Präsidialakte sozial- und wirtschaftspolitischen Inhalts zurückwies und vor allem in den ersten Jahren des Rooseveltschen New Deal sozialreformerische Initiativen des Staates zur Überwindung der Weltwirtschaftskrise blockierte. Ansonsten aber hat sich das Oberste Bundesgericht politischen Auseinandersetzungen entzogen und sich lieber für unzuständig erklärt als in öffentliche Konflikte eingemischt. Denn die Richter haben zumeist recht nüchtern die Gefahren eingeschätzt, die jeder Dauerkonflikt zwischen der Judikative und den anderen Staatsgewalten, zwischen Richterentscheid und öffentlicher Meinung für ihr Ansehen und Gewicht heraufbeschwören kann.", "Verschleierung", "nein", "Wasser 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997", "Plagiat in Fußnote 836 fortgesetzt" 288, "26-32", "Alles in allem hat aber die mehr als zweihun-dertjährige Rechtsprechung dem Obersten Gericht soviel Autorität eingetragen,dass es längst zum respektierten Partner im Geflecht der checks and balances, der politischen Willensbildung und Machtausübung geworden ist. Demoskopische Erhebungen haben in den vergangenen zwei Jahrzehnten immer wieder belegt,dass das Ansehen der Institution Supreme Court in der Bevölkerung viel größer ist als dasjenige der Präsidentschaft, vom Kongress ganz zu schweigen.", 18, "27-31", "Alles in allem hat aber die zweihundertjährige Rechtsprechung dem Obersten Gericht soviel Autorität eingetragen, daß es längst zum respektierten Partner im Geflecht der checks and balances, der politischen Willensbildung und Machtausübung geworden ist. Demoskopische Erhebungen haben in den vergangenen zwei Jahrzehnten immer wieder belegt, daß das Ansehen der Institution Supreme Court in der Bevölkerung viel größer ist als dasjenige der Präsidentschaft, vom Kongreß ganz zu schweigen.", "KomplettPlagiat", "nein", "Hartmut Wasser, Amerikanische Präsidialdemokratie In: USA : Politisches System", "http://www2.gibb.ch/bms/geschich/bmp/UsaPolitischesSystem.doc", "" 288, "102-107", "836 Das Oberste Gericht kann sich also weigern, dort Recht zu sprechen, wo es die Verantwortung für die Folgen seiner Entscheidung nicht übernehmen kann. Es erklärt dann solche Fälle zu "political questions". Als solche werden vor allem Rechtsstreitigkeiten mit möglichen internationalen Implikationen betrachtet, etwa Konflikte im Bereich der auswärtigen Beziehungen (über die Geltung bzw Einhaltung von Verträgen Grenzstreitigkeiten, Anerkennung von Staaten, Einreiseverweigerungen für Ausländer oder deren Ausweisung).", 33, "27-32", "Das Oberste Gericht kann sich weigern, dort Recht zu sprechen, wo es die Verantwortung für die Folgen seiner Entscheidung nicht übernehmen kann. Es erklärt dann solche Fälle zu "politischen Fragen". Als "politische Fragen" werden vor allem Rechtsstreitigkeiten mit möglichen internationalen Auswirkungen betrachtet, etwa Konflikte im Bereich der auswärtigen Beziehungen (über die Geltung bzw. Einhaltung von Verträgen, Grenzstreitigkeiten, Anerkennung von Staaten, Einreiseverweigerungen für Ausländer oder deren Ausweisung).", "Verschleierung", "nein", "Wasser 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997", "" 289, "2-7", "Die Praxis des Supreme Courts, durch ständige Auslegung den Verfassungstext veränderten äußeren Umständen anzupassen ist letztlich bedeutsamer als die die gelegentlich spannungsgelandenere und im Ausland bis heute mehr beachtete Ausübung des richterlich spannungsgeladenere und im Ausland bis heute mehr beachtete Ausübung des richterlichen Prüfungsrechts, das jedoch in Wirklichkeit nur einen kleinen Ausschnitt aus der fortlaufenden Interpretationstechnik der Verfassung durch die amerikanische Gerichtsbarkeit darstellt.", 542, "optional, evtl. hilfreich", "(...) läßt sich für die nachfolgende Zeit eine Verlagerung des Schwergewichts des Supreme Court feststellen, wobei - wie Loewenstein mit Recht betont - die ständige Auslegungsfunktion bedeutsamer ist "als die dramatischere und im Ausland mehr beachtete Ausübung des richterlichen Prüfungsrechts, das nur einen kleinen Ausschnitt aus der fortlaufenden Interpretationstechnik der Verfassung durch die Gerichte darstellt."", "Verschleierung", "nein", "Haller 1973", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Haller%201973", "Guttenberg zitiert zu dieser Fundstelle nur die im Original selbst vorhandene Fußnote, die sich nur auf das im Original vorhandene Zitat bezieht (Karl Loewenstein, Verfassungsrecht und Verfassungspraxis, 1959). Die Originalquelle selbst wird jedoch in der Disseration nicht genannt." 289, "08-12", "In den Vereinigten Staaten wird die Betrachtung von Problemkreisen der Ver­fassungsgerichtsbarkeit gerne auf den Begriff der „counter-majoritarianism" re­duziert, also auf das Problem der „gegen-Mehrheitlichkeit". Anders als etwa in Deutschland oder Österreich dient letzteres vielen als eines der führenden Para­digmen des amerikanischen Verfassungsrechts schlechthin.", "186-187", "21-01", "Nicht anders ist erklärbar, daß das Problem der Verfassungsgerichtsbarkeit überwiegend als "countermajoritaranian difficulty" aufgefaßt wird, also als Problem der Gegen-Mehrheitlichkeit. Hierbei handelt es sich - anders als in Deutschland - um das führende Paradigma des amerikanischen Verfassungsrechts [...]", "Verschleierung", "ja", "Haltern 1998", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Haltern%201998", "" 289, "103-117", "[Fn. 838] Hierzu insbesondere A Bickel, The Least Dangerous Branch - The Supreme Court at the Bar of Politics, 1962. Es sind jedoch vermehrt Stimmen vernehmbar, die einer allzu erhöhten Stellung dieses Gedankens kritisch gegenüberstehen, vgl. nur B.A.Ackerman, The Storrs Lectures: Discovering the Constitution, in: 93 Yale L.J. (1984), S. l013 ff. S. 1016: „Hardly a year goes by without some learned professor announcing that he has discovered the final Solution to the countermajoritarian difficulty, or, even more darkly, that the countermajoritarian difficulty is insoluable." Siehe auch E. Chemerinsky, The Supreme Court 1988 Term - Foreword: The Vanishing Constitution, in: 103 Harvard L. Rev. (1989). S. 43 ff.; ders., The Price of Asking the Wrong Question: An Essay on Constitutional Scholarship and Judicial Review, in: 62 Texas L. Rev. (1984). S. 1207 ff.; B. Friedman. Dialogue and Judicial Review, in: 91 Michigan L. Rev. (1993), S. 577 ff.; M. V. Tushnet. Anti-Formalism in Recent Constitutional Theory, in: 83 Michigan L. Rev. (1985), S. 1502 ff.; mit dem Versuch einer Umkehrung der Problematik („the majoritarian difficulty") auch S. Croley, The Majoritarian Difficulty: Elective Judiciaries and the Rule of Law. in: 62 The University of Chicago L. Rev. (1995), S. 689 ff.", 187, "01-02; 09-11; 101-106; 111-113; 116-121", "[...] auch wenn sich in letzter Zeit die Stimmen mehren, die einer solchen "Obsession" kritisch gegenüberstehen.[66] [...] Letztes Beispiel ist Steven Croley, der in einem 1995 veröffentlichten Beitrag zwar die Problematik umzukehren sich bemüht ("The Majoritarian Difficulty")[68] [...] [Fn. 66] Bruce A. Ackerman, The Storrs Lectures: Discovering the Constitution, 93 Yale Law Journal 1013 (1984), S. l016.:„Hardly a year goes by without some learned professor announcing that he has discovered the final solution to the countermajoritarian difficulty, or, even more darkly, that the countermajoritarian difficulty is insoluable." Barry Friedman, Dialogue and Judicial Review, 91 Michigan Law Review 577 (1993), S. 578: "At least since Alexander Bickel's The Least Dangerous Branch [...]"; Mark V. Tushnet, Anti-Formalism in Recent Constitutional Theory, 83 Michigan Law Review 1502 (1985), S. 1502: [...] [Fn. 67] Vgl. v.a. Erwin Chemerinsky, The Supreme Court 1988 Term - Foreword: The Vanishing Constitution, 103 Harvard Law Review 43 (1989); auch ders., The Price of Asking the Wrong Question: An Essay on Constitutional Scholarship and Judicial Review, 62 Texas Law Review 1207 (1984). [Fn. 68] Steven P. Croley, The Majoritarian Difficulty: Elective Judiciaries and the Rule of Law, 62 The University of Chicago Law Review 689 (1995).", "Verschleierung", "ja", "Haltern 1998", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Haltern%201998", "Zu Guttenberg paraphrasiert etwas Fließtext und fasst die Fußnoten 66-68 Halterns zur Fußnote 838 zusammen." 292, "1-18", "Die Verfassungsgerichtsbarkeit findet weltweit zur Durchsetzung ihrer jeweiligen Verfassung immer weitere Verbreitung und trägt damit in den entsprechenden Ländern implizit zur Festigung oder Ausformung gewisser gesellschaftlicher Strukturen bei. Zur Verwirklichung der normativen Anforderungen und zur Erhaltung des verfassungsrechtlichen Konsenses leisten Verfassungsgerichte einen wesentlichen Beitrag. Die Verfassung wäre ohne die Verfassungsgerichtsbarkeit lediglich auf ihren sozialen, gesellschaftlichen Rückhalt verwiesen.[FN 847] Um aber eine in Konfliktfällen drohende Aufzehrung des verfassungsrechtlichen Konsenses zu vermeiden, ist die Einrichtung der Verfassungsgerichtsbarkeit nahezu unverzichtbar. Vefassungsgerichten ist grundsätzlich die Möglichkeit gegeben, einen von politischen und Handlungszwängen sowie Machterhaltungsinteressen vergleichsweise unabhängigen Blick auf die Verfassung zu werfen. Politisch wie gesellschaftlich bedeutsam und gegebenenfalls wirkungsvoller als die konkrete Gerichtsentscheidung kann dabei die generelle Existenz der gerichtlichen Kontrolle bereits im Vorfeld einer „drohenden“ Auseinandersetzung mit anschließender Entscheidung in einer Streitsache sein, da Beteiligte wie politische Instanzen gezwungen sein können, die Verfassungsfrage bereits verhältnismäßig früh und unabhängig zu stellen.[FN 848]", 639, "", "Zur Durchsetzung der V.[erfassung] findet die V.[erfassung]sgerichtsbarkeit neuerdings immer weitere Verbreitung. In der Tat können V.[erfassung]sgerichte zur Verwirklichung der normativen Anforderungen und zur Erhaltung des verfassungsrechtlichen Konsenses einen wesentlichen Beitrag leisten. Ohne V.[erfassung]sgerichtsbarkeit ist die V.[erfassung] allein auf ihren sozialen Rückhalt verwiesen. [...] Konflikte im Rahmen der V. weiten sich dann schnell zu Konflikten über die V.[erfassung] selbst aus. Da die stärkeren Kräfte im Endeffekt ihre Auffassung zur Geltung bringen können, droht langfristig eine Aufzehrung des verfassungsrechtlichen Konsenses. Dagegen haben V.[erfassung]sgerichte die Möglichkeit, einen von Handlungszwängen und Machterhaltungsinteressen verhältnismäßig unabhängigen Blick auf die V.[erfassung] zu richten. Wirksamer noch als die konkrete Gerichtsentscheidung scheint dabei die generelle Vorfeldwirkung zu sein, die eintritt, weil die Existenz der gerichtlichen Kontrolle die politischen Instanzen zwingt, die V.[erfassung]sfrage relativ früh und relativ unparteiisch zu stellen.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Grimm 1989", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Grimm%201989", "In FN 847 plagiiert der Verfasser einen zuvor ausgelassenen Satz aus dieser Quelle und stellt dann mit "vgl. auch" eine Referenz zur Quelle her." 292, "121-124", "[847] Auch wenn der soziale Rückhalt hinreichen sollte, absichtliche Verfassungsverstöße zu verhindern, kann er doch nicht divergierende Auffassungen über konkrete verfassungs­rechtliche Anforderungen ausschließen, vgl. auch D. Grimm. Verfassung, in: Staatslexikon, hrsg. v. d. Görres-Gesellschaft, 7. Aufl., Bd. 5, 1989 und 1995. S. 634 ff., 639.", 639, "", "Ohne V.[erfassung]sgerichtsbarkeit ist die V.[erfassung] allein auf ihren sozialen Rückhalt verwiesen. Selbst wenn dieser hinreichen sollte, absichtliche V.[erfassung]sverstöße zu verhindern, kann er doch nicht divergierende Auffassungen über konkrete verfassungs­rechtliche Anforderungen ausschließen.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Grimm 1989", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Grimm%201989", "{{Fragmentsichter|KayH|+}}" 292, "125-128", "[FN 848] Bei einem Scheitern dieser „vor-gerichtlichen Wirkung“ ist es dann Aufgabe eines funktionierenden Verfassungsgerichts, die Verfassung dem politischen oder gesellschaftlichen Streit zu entziehen und ihrer in diesem Fall entscheidenden Funktion als Konsensbasis widerstreitender Interessen wieder zuzuführen. D. Grimm (1989 und 1995) betont aber [zutreffend, dass „[d]ie Bereitschaft, Machtfragen durch Gerichte schlichten zu lassen, [...] freilich soziale und kulturelle Wurzeln [hat], die keineswegs überall, wo eine Verfassung besteht, gegeben sind. [...]."]", 639, "", "Versagt diese Vorwirkung, so ermöglicht es der autoritative Gerichtsspruch, die V.[erfassung] dem politischen Streit zu entziehen und ihrer Funktion als Konsensbasis der Konkurrenten wieder zuzuführen.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Grimm 1989", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Grimm%201989", "Das Plagiat aus FN 851 wird hier weiter fortgesetzt. Der Verfasser zitiert dann im weiteren Fortgang Grimm wörtlich, verschleiert damit aber nur, dass nahezu der gesamte Absatz im Fließtext und in den Fussnoten plagiiert wurde." 293, "01-04", "Mit dem Argument, auch Verfassungsgerichte seien gesellschaftlich oder öf­fentlich verantwortlich, wird teilweise in der Politik- und Rechtslehre der Versuch angestellt, eine der Politik äquivalente Verantwortlichkeit der Verfassungsge­richtsbarkeit zu formulieren.[849]", 200, "25-27", "Teilweise unternimmt die Literatur Versuche, eine der politischen Ebene äquivalente Verantwortlichkeit der Verfassungsgerichtsbarkeit zu konstruieren.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Haltern 1998", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Haltern%201998", "Guttenberg verweist auf Haltern in Fn. 849 mit "dazu auch"." 293, "07-10", "Dabei sollte im verfassungsgerichtlichen Kontext allerdings eine Differenzierung von indivi­dueller Verantwortlichkeit der Richter und institutioneller Verantwortlichkeit des Gerichts vorgenommen werden.[850]", "200-201", "27-03", "Dies geschieht insbesondere mit dem Argument, Verfassungsgerichte seinen zumindest gesellschaftlich oder öffentlich verantwortlich[114] und führt manche dazu, zwischen der individuellen Verantwortlichkeit der Richter und der instrumentellen Verantwortlichkeit des Gerichts zu unterscheiden.[115]", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Haltern 1998", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Haltern%201998", "Guttenberg verweist auf Haltern in Fn. 849 mit "dazu auch"." 293, "106-107", "[Fn. 849] Siehe etwa M. Cappelletti, Who Watches the Watchmen?, in: ders., The Judicial Process in Comparative Perspective, 1989. S. 57 ff., 79 ff.; [dazu auch U. Haltern. Verfas­sungsgerichtsbarkeit. Demokratie und Mißtrauen. 1998. S. 200 f.]", 201, "101-102", "[Fn. 114] Etwa Mauro Cappelletti, Who Watches the Watchmen?, in: ders., The Judicial Process in Comparative Perspective, 1989, S. 57 ff. (79 ff.). [...]", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Haltern 1998", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Haltern%201998", "Guttenberg verweist auf Haltern in Fn. 849 mit "dazu auch"." 293, "109-110", "[Fn. 850] Siehe auch B. Friedman, Dialogue and Judicial Review, in: 91 Michigan L. Rev. (1993). S. 577 ff.", 201, "111-112", "[Fn. 115] "Seen as an institution, the judiciary appears accountable." Barry Friedman, Dialogue and Judicial Review, 91 Michigan Law Review 557 (1993), auf S. 614.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Haltern 1998", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Haltern%201998", "Guttenberg verweist auf Haltern in Fn. 849 mit "dazu auch"." 294, "06-19", "Dabei ist zunächst die ''Autonomie'' zu nennen, als Fähigkeit von Institutionen, unabhängige Entscheidungen zu treffen und umzusetzen. Je weniger sie dabei in Abhängigkeit zu anderen Institutionen stehen, desto höher der Institutionalisierungsgrad. Trotz ihres Ranges als Verfassungsorgan sind die Verfassungsgerichte nicht in der Lage, ihre Entscheidungen selbst durchzusetzen, sondern hängen dabei von der Akzeptanz ihrer Judikate bei den Adressaten ab, bzw. von deren Bereitschaft, überhaupt eine judizielle Konfliktbeilegung zu wählen und nicht in andere Formen der Konfliktbewältigung auszuweichen. Diesbezüglich wird man dem Supreme Court der Vereinigten Staaten einen hohen Grad an institutioneller Autonomie zubilligen können. Prinzipiell dürfte aber der Autonomiegrad im Bereich der Entscheidungsfindung wesentlich höher als im Bereich der Umsetzung sein, was die Verfassungsgerichte wiederum durch spezielle Formen wie Apellentscheidungen, verfassungskonforme Auslegung oder auch Fristsetzungen zu kompensieren suchen.[Fn 855]]", "20–21", "45-46 , 01–11", "''Autonomy'' – die Fähigkeit von Institutionen, Entscheidungen zu treffen und umzusetzen. Je weniger sie dabei von anderen Institutionen abhängen, desto höher der Institutionalisierungsgrad. Trotz ihres Ranges als Verfassungsorgan sind die Verfassungsgerichte nicht in der Lage, ihre Entscheidungen selbst durchzusetzen, sondern hängen dabei von der Akzeptanz ihrer Judikate bei den Adressaten ab, bzw. von deren Bereitschaft, überhaupt eine judizielle Konfliktbeilegung zu wählen und nicht in andere Formen der bundesstaatlichen Konfliktbewältigung auszuweichen. Man wird allen drei Verfassungsgerichten in dieser Hinsicht einen relativ hohen Grad an institutioneller Autonomie attestieren können, grundsätzlich dürfte aber der Autonomiegrad im Bereich der Entscheidungsfindung wesentlich höher als im Bereich der Umsetzung sein, was die Verfassungsgerichte wiederum durch spezielle Formen wie Apellentscheidungen, verfassungskonforme Auslegung oder auch Fristsetzungen - z.B. beim letzten Urteil des BVerfG zum Finanzausgleich – zu kompensieren trachten.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Lhotta_2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Lhotta_2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Forum:InBox-S._294-296. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 294, "122-125", "[855] [...] Soweit eine unterlegene Prozesspartei scharfe Kritik übt, ist sie verständlich und meist auch bald vergessen, (vgl. zur "Richterschelte in Deutschand" etwa ''H.-J. Vogel'', Videant Judices! Zur aktuellen Kritik am Bundesverfassungsgericht, in: DÖV 1978. S. 665 ff.). In [jüngster Zeit indessen wird die Kritik anläßlich einiger Entscheidungen des Gerichts oder seiner Kammern grundsätzlicher.]", 12, "12-15", "Soweit eine unterlegene Prozeßpartei solche Kritik übt, [24: Vgl. ''H.-J. Vogel'', DÖV 1978, 665 ff.; ''ders''., NJW 1996, 1505 ff.; ''W. Geiger'', DRiZ 1991, 357 ff.] ist sie verständlich und meist auch bald vergessen, aber in jüngster Zeit wird die Kritik wieder pointierter und grundsätzlicher Natur.", "Verschleierung", "ja", "Stern 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Stern%201997", "Für eine Fortsetzung der Dissertations-Fußnote und der Fundstelle siehe [[Fragment 295 101-113]]." 295, "01-09", "Als weiterer Aspekt ist die grundsätzliche ''Anpassungsfähigkeit'' von Verfassungsgerichten hervorzuheben, womit die Möglichkeit von Institutionen gemeint ist, sich an Veränderungen ihres Kontextes, Adressatenkreises und institutionellen Umfeldes anzupassen und diesen (aktiv oder lediglich durch vorbildhaftes Wirken) zu beeinflussen. Ein vergleichender Blick zeigt allerdings, dass die Verfassungsgerichte im Umgang mit den Kompetenzkatalogen der jeweiligen Verfassungen einen eher restriktiven, gelegentlich dem Bild der Stagnation nicht fernen Kurs verfolgen, der im deutschsprachigen Raum in der sog. „Versteinerungstheorie“ gipfelt.", 21, "22–31", "''Adaptability'' – die Fähigkeit von Institutionen, sich an Veränderungen ihres Kontextes anzupassen und diesen zu beeinflussen. Hier müßte spezielles Augenmerk darauf gelenkt werden, inwieweit die bundesstaatsrechtliche Dogmatik durch die Judikatur der Verfassungsgerichte den Erfordernissen des staatlichen Wandels und der damit einhergehenden Veränderung von Kompetezallokationen angepaßt wird und dies durch die finale Entscheidungsautorität der Gerichte wiederum auf den politischen Prozess durchschlägt. Hier zeigt der vergleichende Blick, daß die Verfassungsgerichte im Umgang mit den Kompetenzkatalogen der jeweiligen Verfassungen einen eher restriktiven Kurs bevorzugen, der beim VfGH in der sog. „Versteinerungstheorie“ gipfelt.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Lhotta 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Lhotta%202001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Forum:InBox-S._294-296. {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 295, "10-19", "Auch die ''Selbstorganisation'' als die Fähigkeit einer Institution, interne Strukturen herauszubilden, um ihre Ziele zu verwirklichen und mit ihrer Umwelt umzugehen, gehört in den Reigen typischer, zumindest wünschenswerter Merkmale der Verfassungsgerichtsbarkeit. Hier ist auf die Selbstorganisationsfähigkeit der Verfassungsgerichte zu achten sowie auf die Art und Weise, wie das Selbstverständnis der Gerichte in eine eher streitentscheidende (richtende) oder streitvermittelnde (integrierende) Tätigkeit und/ oder aktivistische bzw. zurückhaltende Spruchpraxis umgesetzt wird. [Fn 856] Daneben ist die Fähigkeit der Institution hervorzuheben, ihr eigenes Arbeitsaufkommen selbst zu steuern und Prozeduren zu entwickeln sowie Aufgaben schnell und effizient zu lösen.[Fn 857]", "21,22", "50–51, 01-7", "''Complexity'' – die Fähigkeit einer Institution, interne Strukturen herauszubilden, um ihre Ziele zu verwirklichen und mit ihrer Umwelt umzugehen. Hier ist auf die Selbstorganisationsfähigkeit der Verfassungsgerichte zu achten sowie auf die Art und Weise, wie das Selbstverständnis der Gerichte in eine eher streitentscheidende (richtende) oder streitvermittelnde (integrierende) Tätigkeit und/oder aktivistische bzw. zurückhaltende Spruchpraxis umgesetzt wird. Dies hängt eng zusammen mit der ''Coherence'' – der Fähigkeit der Institution, ihr eigenes Arbeitsaufkommen selbst zu steuern und Prozeduren zu entwickeln, Aufgaben schnell und effizient zu lösen.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Lhotta_2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Lhotta_2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Forum:InBox-S._294-296. Fn 856 So auch R. Lhotta (2001), obwohl hier fast alles von ihm abgeschrieben ist.{{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 295, "20-26", "Unter den Begriff der verfassungsgerichtlichen Kongruenz soll der Grad gefasst werden, in dem intrainstitutionelle Beziehungen die sozialen Beziehungen abbilden, die sie zu regeln beanspruchen. Hier wird man zweierlei zu berücksichtigen haben: Zum einen richtersoziologische Aspekte, die sich darauf beziehen, inwieweit sich die parteipolitische sowie bikamerale Mitbestimmung bei der Richterwahl signifikant auf die Spruchpraxis der Verfassungsgerichte auswirken. Allem Anschein nach ist dies (soweit hierzu überhaupt Daten vorliegen) weder in [den USA noch in den mit einer Verfassungsgerichtsbarkeit ausgestatteten europäischen Staaten erschöpfend nachweisbar.]", 22, "12–17", "''Congruence'' – der Grad, in dem intrainstitutionelle Beziehungen die sozialen Beziehungen abbilden, die sie zu regeln beanspruchen. Hier wird man zweierlei zu berücksichtigen haben: Zum einen richtersoziologische Aspekte, die sich darauf beziehen, inwieweit sich die parteipolitische sowie bikamerale Mitbestimmung bei der Richterwahl signifikant auf die Spruchpraxis der Verfassungsgerichte auswirken. Allem Anschein nach ist dies – soweit hierzu überhaupt Daten vorliegen - in allen drei Bundesstaaten so gut wie nicht nachweisbar.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Lhotta 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Lhotta%202001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Forum:InBox-S._294-296. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 295, "101-113", "[In] jüngster Zeit indessen wird die Kritik anläßlich einiger Entscheidungen des Gerichts oder seiner Kammern grundsätzlicher. ''E. W. Böckenförde'' etwa hat die Gefahr des Übergangs zum "verfassungsgerichtlichen Jurisdiktionsstaat" bzw. "Verfassungs-Areopag" beschworen (siehe ''ders''., Grundrechte als Grundsatznormen, in: Der Staat 29 (1990), S. 1 ff., 25), ''B. Großfeld'' von "Götterdämmerung" geschrieben (''ders''., Götterdämmerung? Zur Stellung des Bundesverfassungsgerichts, in: NJW 1995. S. 1719 ff.) andere haben den Autoritätsverlust des Gerichts beklagt. [...] Frühere Kritiken sprachen vom "government of judges", von "richterlicher Zensur", von "richterlichem Veto" oder ähnlichen Charakterisierungen (siehe m. w. N. die Zusammenstellung bei ''K. Stern'', Verfassungsgerichtsbarkeit zwischen Recht und Politik. 1980. S. 17).", 12, "14-21", "[...] aber in jüngster Zeit wird die Kritik wieder pointierter und grundsätzlicher Natur. Bundesverfassungsrichter E. W. Böckenförde etwa hat die Gefahr des Übergangs zum "verfassungsgerichtlichen Jurisdiktionsstaat", "Verfassungs-Areopag" oder "autoritativen Praeceptor“ beschworen, [25: Der Staat 29 (1990), S. 1 (25) und BVerfGE 93, 121 (152) - Sondervotum] ''I. v. Münch'' hat Autoritätsschwund festgestellt [26: NJW 1993, 1673 (1675)] und ''B. Großfeld'' gar von „Götterdämmerung" gesprochen. [27: NJW 1995, 1719 ff. Vgl. Auch ''V. Krey'': Das Gericht "laufe aus dem Ruder" (JR 1995, 221 (228).] Frühere Kritiker sprachen vom „government of judges“, von „richterlicher Zensur“, von „richterlichem Veto“ oder ähnlichen Charakterisierungen. [28: Vgl. ''K. Stern'', Verfassungsgerichtsbarkeit zwischen Recht und Politik, S. 17.]", "Verschleierung", "ja", "Stern 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Stern%201997", "Fortsetzung der Dissertations-Fußnote und der Fundstelle aus [[Fragment 294 122-125]]." 295, "115-117", "Hier geht es primär um Variablen wie die Zahl der Richter, der Senate, der Assistenten, der Vorselektionsverfahren für Annahme/Ablehnung sowie Geschäftsordnungen, mit denen die Verfassungsgerichte institutionell auf die anfallenden Aufgaben reagieren.", 22, "6-9", "Hier geht es primär um Variablen wie die Zahl der Richter, der Senate, der Assistenten, der Vorselektionsverfahren für Annahme/Ablehnung sowie Geschäftsordnungen, mit denen die Verfassungsgerichte institutionell auf die anfallenden Aufgaben reagieren.", "KomplettPlagiat", "ja", "Lhotta_2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Lhotta_2001", "{{Fragmentsichter|KayH|0}}" 296, "1-9", "[Allem Anschein nach ist dies (soweit hierzu überhaupt Daten vorliegen) weder in] den USA noch in den mit einer Verfassungsgerichtsbarkeit ausgestatteten europäischen Staaten erschöpfend nachweisbar. Zum anderen, inwieweit es nicht gerade die hochgradig konsensual und parteipolitisch sowie konkordanzdemokratisch geprägten Richterwahlverfahren sind, aus denen Verfassungsgerichte durchaus ihre Autorität und Akzeptanz ableiten können. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass Durchbrechungen des Konsensprinzips bei der Richterbestellung auch zu signifikanten Autoritätseinbußen sowie zu legitimitätsschwächenden Diskussionen um die Politisierung der Richter führen können – ein sowohl in Deutschland als auch in Österreich wohlbekanntes Phänomen.", 22, "17-24", "[Allem Anschein nach ist dies – soweit hierzu überhaupt Daten vorliegen - in] allen drei Bundesstaaten so gut wie nicht nachweisbar. Zum anderen, inwieweit es nicht gerade die hochgradig konsensual und parteipolitisch sowie konkordanzdemokratisch geprägten Richterwahlverfahren sind, aus denen die Verfassungsgerichte in den drei Bundesstaaten ihre Autorität und Akzeptanz ableiten. Dies bedeutet im Umkehrschluss, daß Durchbrechungen des Konsensprinzips bei der Richterbestellung auch zu signifikanten Autoritätseinbußen sowie zu legitimitätsschwächenden Diskussionen um die Politisierung der Richter führen können – ein sowohl in der Bundesrepublik als auch in Österreich wohlbekanntes Phänomen.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Lhotta 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Lhotta%202001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Forum:InBox-S._294-296. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 296, "10-22", "Der Supreme Court ist im Gegensatz etwa zum deutschen Bundesverfassungs­gericht kein genuiner Verfassungsgerichtshof, der nur über Verfassungsrecht zu entscheiden hätte. Angelegt und von den Verfassungsvätern angedacht war er zunächst als reines Rechtsmittelgericht, sowohl gegenüber Rechtsstreitigkeiten, die vor den Bundesgerichten ausgetragen werden, wie auch gegenüber bestimm­ten Streitsachen, die ihren Ausgang vor den Einzelstaatsgerichten nehmen.[Fn 858] Die bereits benannte, in der Bundesverfassung vorgesehene erstinstanzliche Zuständigkeit fällt dagegen kaum nennenswert ins Gewicht. Wollte man nun eine Gewichtung der oben aufgezählten verfassungsgerichtlichen Kompetenzen vor­nehmen, so müßte die Befugnis zur inzidenten Normenkonrolle schon eine her­ausgehobene Stellung erhalten. Allein diese bedeutsame verfassungsgerichtliche Komponente gestattet es, den Supreme Court seit Marbury v. Madison primär als Verfassungsgericht anzusehen.", 17, "15-26", "Im Gegensatz zum Bundesverfassungs­gericht ist der United States Supreme Court kein genuiner Verfassungsgerichtshof, der etwa nur über spezifisches Verfassungsrecht zu befinden hätte. Vielmehr war er in erster Linie als reines Rechtsmittelgericht gedacht, und zwar sowohl gegenüber Rechtsstreitigkeiten, die vor den Bundesgerichten ausgetragen werden, wie auch gegenüber bestimm­ten Streitigkeiten, die ihren Ausgang vor den Einzelstaatsgerichten nehmen. Daneben verfügt er über eine, allerdings zahlenmäßig kaum ins Gewicht fallende, erstinstanzliche Zuständigkeit. Mit der 1803 von ihm selbst postulierten und inzwischen allgemein akzeptierten Kompetenz zur inzidenten Normenkontrolle ist ihm allerdings eine bedeutsame verfassungsrechtliche Komponente zugewachsen, die es rechtfertigt, ihn für unsere Zwecke primär als Verfassungsgericht anzusehen.[3]", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Rau 1996", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Rau_1996", "Der in der Arbeit Raus danach folgende Fließtext wird in Fußnote 858 ausgelagert. In dieser wird mit "vgl. hierzu auch" auf diese Stelle bei Rau verwiesen." 296, "23-30", "Eine künftige Aufgabe der vergleichenden Forschung sollte es sein, die institutionellen Merkmale und Variablen zur Ermittlung des Einflusses von Verfassungsgerichten auch in ihren Unterschieden klarer herauszuarbeiten und besser aufeinander abzustimmen, um die zweifellos weiter notwendige Analyse von Entscheidungen der Verfassungsgerichte institutionentheoretisch rückzukoppeln und auf diese Weise mehr über den faktischen Wirkungsgrad und die Rolle der Verfassungsgerichte als maßgebliche Beteiligte am staatlichen und gesellschaftlichen Wandel zu erfahren.", 22, "40–45", "Eine zukünftige Aufgabe der vergleichenden Forschung sollte es sein, diese institutionellen Variablen zur Ermittlung des Einflusses von Verfassungsgerichten besser zu operationalisieren, um die zweifellos weiter notwendige Analyse von Entscheidungen der Verfassungsgerichte institutionentheoretisch rückzukoppeln und auf diese Weise mehr über den faktischen Wirkungsgrad und die Performance der Verfassungsgerichte als „gate-keeper“ staatlichen Wandels zu erfahren.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Lhotta 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Lhotta%202001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Forum:InBox-S._294-296. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 296, "101-108", "[Fn. 858] Einen hohen praktischen Stellenwert für seine Funktion als Rechtsmittelgericht nehmen die die Appellationszuständigkeit begründenden Normen von 28 U.S.C. Section 1254 (von Bundesgerichten aus) bzw. Section 1257 (von Einzelstaatsgerichten aus) ein. Nach einer erheblichen Beschränkung des als „appeal" bezeichneten Rechtsbehelfs durch den 1988 erlassenen Judicial Improvements and Access to Justice Act biden die sogenannten „certiorari-Verfahren" den bei weitem größten Teil der zum Supreme Court kommenden Verfahren. Dabei bittet die unterlegene Partei das Gericht in einer „petition for certiorari", den Fall zur Entscheidung anzunehmen[, vgl. hierzu auch C. Rau. Selbst entwickelte Grenzen in der Rechtsprechung des United States Supreme Court und des Bundesverfassungsgerichts. 1996. S. 17 f.]", "17-18", "27-07", "Von besonderer praktischer Bedeutung für seine Funktion als Rechtsmittelinstanz sind die die Appellationszuständigkeit begründenden Normen von 28 U.S.C. Section 1254 (von Bundesgerichten aus) bzw. Section 1257 (von Einzelstaatsgerichten aus). Nachdem der 1988 erlassene Judicial Improvements and Access to Justice Act den als appeal bezeichneten Rechtsbehelf stark eingeschränkt hat, machen die sogenannten certiorari-Verfahren den ganz überwiegenden Teil der zum Supreme Court kommenden Verfahren aus. Dabei bittet die unterlegene Partei das Gericht in einer petition for certiorari (cert petition), den Fall zur Entscheidung anzunehmen.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Rau 1996", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Rau_1996", "Fließtext von Rau wird in Fn. 858 ausgelagert; klassisches VerschärftesBauernOpfer" 297, "109-117", "[861] Im Kontext mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung steht es außer Zweifel, dass die Kontrolle der rechtsetzenden Tätigkeit vor allem der Parlamente durch die Verfassungsgerichte der neuralgische Punkt ausgewogener Balancierung zwischen Erster und Dritter Gewalt ist. Dies belegt ein Blick auf die Geschichte der Verfassungsmäßigkeitsprüfung von Gesetzen seit ''Marbury v. Madison'' über den Kampf um das richterliche Prüfungsrecht auch in Deutschland, der im übrigen nicht erst mit der Reichsgerichtsentscheidung vom 4. November 1925 (vgl. RGZ 111, 320) begann, sondern weit in das 19. Jahrhundert hineinreicht (zur Geschichte ''G. Meyer-Anschütz'', Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts, 7. Aufl. 1919, S. 736 ff.).", 13, "09-19", "Es steht außer Zweifel, daß die Kontrolle der rechtsetzenden Tätigkeit vor allem der Parlamente durch die Verfassungsgerichte der neuralgische Punkt ausgewogener Balancierung zwischen Erster und Dritter Gewalt ist. Die lange Geschichte der Verfassungsmäßigkeitsprüfung von Gesetzen seit der Supreme Court-Entscheidung Marbury vs. Madison von 1803[34] über den Kampf um das richterliche Prüfungsrecht in Deutschland, der nicht erst mit der Reichsgerichtsentscheidung vom 4. November 1925 [35: RGZ 111, 320.] begann, sondern weit in das 19. Jahrhundert zurückreichte, [36: Vgl. ''E.v. Hippel'', HdbDStR II, S. 552; zur Geschichte ''G. Meyer-Anschütz'', Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts, 7. Aufl. 1919, S.736 ff.][...].", "Verschleierung", "ja", "Stern 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Stern%201997", "Doppelt verwendet: [[Guttenberg-2006/316]]" 299, "19-34", "Sucht man nämlich nach der Rechtfertigung für den verfassungsgerichtlich geprägten Verfassungsstaat, so ist sie zunächst darin zu erblicken, dass die Verfassung als oberste Norm die Ausübung aller Staatsgewalt bestimmt. Ist es aber eine Rechtsnorm, die Richtschnur staatlichen Handelns ist, so ist es nur konsequent, dass die Interpretation und Wahrung dieses Rechts in die Hand eines Organs der rechtsprechenden Gewalt gelegt wird, d. h. einer spezifisch für die Rechtskontrolle eingerichteten Institution und nicht eines genuin politischen Organs. [866] Ist keine Verfassungsgerichtsbarkeit vorhanden, so entscheidet zwangsläufig allein der Gesetzgeber, ob er sich im Rahmen der Verfassung hält oder nicht, weil es kein Organ über ihm gibt, das Verfassungsschranken überwacht. Die Verfassungsmäßigkeitsprüfung würde allein bei ihm selbst ruhen. Dies aber ist solange bedenklich, als alle parlamentarischen Kontrollmechanismen durch Mehrheitsbeschlüsse überwindbar sind. Verfassungsgerichtsbarkeit soll dabei helfen, Verfassungsstabilität zu sichern, [867] aber auch wie bereits mehrfach angedeutet Wege zur Verfassungsentwicklung [868] ohne permanente Verfassungsänderung offenhalten.", "11-12", "17-29;34-34;01-02", "Fragen wir nach der Rechtfertigung für den verfassungsgerichtlich geprägten Verfassungsstaat, so ist sie darin zu erblicken, daß die Verfassung als oberste Norm die Ausübung aller Staatsgewalt bestimmt. Ist es aber eine Rechtsnorm, die Richtschnur staatlichen Handelns ist, so ist es konsequent, daß die Interpretation und Wahrung dieses Rechts in die Hand eines Organs der rechtsprechenden Gewalt gelegt wird, d. h. einer spezifisch für die Rechtskontrolle eingerichteten Institution und nicht eines genuin politischen Organs. Wäre keine Verfassungsgerichtsbarkeit eingerichtet, so entschiede zwangsläufig allein der Gesetzgeber, ob er sich im Rahmen der Verfassung hält oder nicht, weil es kein Organ über ihm gibt, Verfassungsschranken zu überwachen. Die Verfassungsmäßigkeitsprüfung würde allein bei ihm selbst ruhen. Dies aber ist solange bedenklich, als alle parlamentarischen Kontrollmechanismen durch Mehrheitsbeschlüsse überwindbar sind. [...] Verfassungsgerichtsbarkeit soll dabei helfen, Verfassungsstabilität zu sichern, [22] aber auch Wege der Verfassungsentwicklung [23] ohne permanente Verfassungsänderung offenhalten.", "Verschleierung", "ja", "Stern 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Stern%201997", "Fußnote 866 verweist mit "Siehe auch" auf Stern, allerdings auf einen anderen Text, der aber eine frühere Version der hier vorliegenden Originalquelle sein könnte. Der gleiche Ausschnitt wird auch auf Seite 316 verwendet: [[Guttenberg-2006/316]]" 299, "107-108", "[867] Vgl. ''W. Brugger'', Verfassungsstabilität durch Verfassungsgerichtsbarkeit? Beobachtungen aus deutsch-amerikanischer Sicht, in: StWissStPr 1993, S. 319 ff.", 12, "101-102", "[22] ''W. Brugger'', Verfassungsstabilität durch Verfassungsgerichtsbarkeit? Beobachtungen aus deutsch-amerikanischer Sicht, StWissStPr 1993, S. 319 ff.", "Verschleierung", "ja", "Stern 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Stern%201997", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle." 300, "101-102", "[868] Siehe ''B.-O. Bryde'', Verfassungsentwicklung. Stabilität und Dynamik im Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 1982, S. 162 ff.", 12, 103, "[23] ''B.-O. Bryde'', Verfassungsentwicklung, 1982, S. 162 ff.", "Verschleierung", "ja", "Stern 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Stern%201997", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle." 300, "105-108", "Stimmt ein Richter zwar mit dem Ergebnis der von einer Mehrheit getragenen Entscheidung, nicht aber mit deren Begründung oder Herleitung überein, so verfasst er im Allgemeinen eine "concurring opinion", in der er seine Rechtsauffassung darlegt. Ist er mit dem tatsächlichen Ergebnis nicht einverstanden, so schreibt er eine „dissenting opinion" [...]", 66, "", "[...] a judge may agree with the outcome of the case but not agree with the reasoning by which it was reached; he may write a concurring opinion in which he explains his own reasoning or chances the emphasis of the court’s reasoning. A judge may disagree with the outcome and write an opinion in dissent.", "ÜbersetzungsPlagiat", "nein", "Buck 1996", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Buck%201996", "Buch eventuell in deutscher Übersetzung im Literaturverzeichnis. Hatte keine Zeit das zu überprüfen." 301, "7-17", "Darin geht schlussendlich auch ein Wesensmerkmal der Gewaltenteilung auf Der „Vorabend" der Bundesverfassung in den Vereinigten Staaten bot dabei bereits eine beachtliche Begründungsarbeit: im Jahre 1783 weist der Jurist. J. Iredell aus North-Carolina auf eine Republik hin, „where the law is superior to any or all individuals, and the constitution superior even to die Legislature, and of which the judges are the guardians and protectors." Und A. Hamilton rechtfertigt im bereits benannten Federalist-Artikel Nr. 78 die Und weite Kompetenz der Verfassungsgerichtsbarkeit mit einem demokratischen Ansatz: „Wenn man leugne, dass Gesetze, die der Verfassung widersprechen, nichtig seien, behaupte man, dass die Repräsentanten des Volkes über dem Volk selber, das die Verfassung beschlossen hat, stünden."", "9ff, 11f (aus diss; Fn 872)", "bITTE GEGENchecken, da äußerst trickreich!", "In ihr realisiert sich, auf der Grundlage der Unterscheidung von pouvoir constituant und pouvoirs constitués, ein Gedanke der Gewaltenteilung. Die Begründung dafür wurde bereits in den Gründungsstaaten der USA und bei der Entstehung der Unionsverfassung von 1787 gegeben. 1783 spricht der Jurist James Iredell aus North Carolina von einer Republik, “where the law is superior to any or all individuals, and the constitution superior even to the Legislature, and of which the judges are the guardians and protectors” . Und Alexander Hamilton rechtfertigt im “Federalist” die Kompetenz der Gerichte, Gesetze an der Verfassung zu messen und bei einem unversöhnlichen Gegensatz die Verfassung vorzuziehen, mit einem demokratischen Argument: Wenn man leugne, daß Gesetze, die der Verfassung widersprechen, nichtig seien, behaupte man, daß die Repräsentanten des Volkes über dem Volk selber, das die Verfassung beschlossen hat, stünden.", "VerschärftesBauernOpfer", "nein", "Böckenförde 1999", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Böckenförde%201999", "[bitte die Kat, gegenchecken -> '''Fn 872''' in '''Dazu auch''' E. W. Böckenförde, Verfassungsgerichtsbarkeit. Strukturfragen. Organi- sation. Legitimation, in: N J W 1999. S . 9 f f . , 11 f.][Zuvor heißt es:] Eine wesentliche Rolle der Verfassungsgerichtsbarkeit ist demzufolge zunächst die des unabhängigen Moderators, aber insbesondere Bewahrers des Ranges und der Funktionen der Verfassung mit dem Auftrag den in ihr verbrieften Rechten und Verfahren Geltung zu verschaffen872. [Fn. 872: Dazu auch E. W Böckenförde, Verfassungsgerichtsbarkeit. Strukturfragen, Organisation, Legitimation, in: NJW 1999, 5. 9 ff., 11 f.] ;Aus der indirekten Widergabe der Argumentation Hamiltons bei Böckeförde wird bei zu Guttenberg ein - nicht belegtes - wörtliches Zitat. Tatsächlich gibt es dieses Zitat so wohl nicht. Vgl. Federalist No. 78: "To deny this, would be to affirm, that the deputy is greater than his principal; that the servant is above his master; that the representatives of the people are superior to the people themselves; that men acting by virtue of powers, may do not only what their powers do not authorize, but what they forbid."" 301, "19-27", "Die Verfassungsrechtsprechung wird gelegentlich als eine „offene Gesellschaft“ dargestellt [875], die sich nicht wie die anderer Rechtsbereiche zum rechtsdogmatischen Interpretationsmonopol eigne. „Lapidarformeln“ hat Böckenförde – wohl im Bewusstsein, sich selbst dem Vorwurf des lapidaren Vorgehens auszusetzen - die Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes wie auch anderer rechtstaatlicher Verfassungen genannt, „die aus sich selbst heraus inhaltlicher Eindeutigkeiten weitgehend entbehren“ [876]. Daher prägen oft erst die Interpretationen der Gerichte ihre (immanent stets gegebene) Bedeutung. In neu gebildeten Staaten weisen sie der Institutionalisierung von Recht und Politik die Richtung, wie man an der", 203, "14-22", "Die Verfassungsinterpreten werden gerne als eine >offene Gesellschaft< dargestellt [1], die jedermann Zugang bietet, Gesetz und Institutionen der Bundesrepublik in Frage zu stellen. >>Lapidarformeln<< hat Böckenförde die Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes wie auch anderer rechtstaatlicher Verfassungen genannt, >>die aus sich selbst heraus inhaltlicher Eindeutigkeiten weitgehend entbehren<< [2]. Daher prägen oft erst die Interpretationen der Gerichte ihre Bedeutung. In neu gebildeten Staaten weisen sie der Institutionalisierung von Recht und Politik die Richtung, wie man an der", "Verschleierung", "ja", "Blankenburg 1998", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Blankenburg%201998", "" 301, "111-114", "[875] So ''P. Häberle'', Die offene Gesellschaft der Verfassungsinterpreten, in: Juristenzeitung 1975, S. 297 ff. [876] ''E.W. Böckenförde'', Grundrechtstheorie und Grundrechtsinterpretation, in: NJW 27 (1974), S. 1529 f.", 203, "101-103", "[1] So Peter Häberle, Die offene Gesellschaft der Verfassungsinterpreten, in: JZ 1975, S. 297-305. [2] Ernst Wolgang Böckenförde, Grundrechtstheorie und Grundrechtsinterpretation, in: NJW 27 (1974) 1529", "Verschleierung", "ja", "Blankenburg 1998", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Blankenburg%201998", "Die Fußnoten wurden mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befinden sich an der gleichen Stelle." 302, "01-03", "Priorität erkennen kann, die Verfassungsgerichten in den nach 1990 glücklich „gewendeten“ Staaten rund um das zerfallene Sowjetreich oder auch in Südafrika zuerkannt wird. [877]", 203, "22-24", "Priorität erkennen kann, die Verfassungsgerichten in den nach 1990 glücklich um-gewendeten Staaten rund um das zerfallene Sowjetreich oder auch in Südafrika zuerkannt wird.", "Verschleierung", "ja", "Blankenburg 1998", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Blankenburg%201998", "" 302, "103-109", "Vgl. auch ''E. Blankenburg'', Die Verfassungsbeschwerde – politisches Instrument und Klagemauer von Bürgern, 1997, der darauf verweist, dass „[e]ine an sich selbst gewöhnte Demokratie wie etwa die der Niederlande bislang an jegliche richterliche Kontrolle der Gesetze an der Verfassung verzichten zu können [glaubt]; sie muss sich dann gelegentlich von europäischen Richtern vorhalten lassen, dass ihre Institutionen nicht den inzwischen normierten Vorstellungen von Rechtsstaatlichkeit oder Grundrechtsverwirklichung entsprechen“, siehe auch Benthem vs Staat der Nederlande, EGMR 23 Oktober 1985.", 203, "24-29", "An sich selbst gewöhnte Demokratien wie die der Niederlande oder Großbritanniens bislang auf jegliche richterliche Kontrolle der Gesetze an der Verfassung verzichten zu können; sie müssen sich dann gelegentlich von europäischen Richtern vorhalten lassen, daß ihre Institutionen nicht den inzwischen normierten Vorstellungen von Rechtsstaatlichkeit [3:[...] Benthem vs Staat der Nederlande, EGMR 23 Oktober 1985 [...]] oder Grundrechtsverwirklichung entsprechen.", "Verschleierung", "ja", "Blankenburg 1998", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Blankenburg%201998", "Sehr komisch, also entweder es gibt wirklich noch eine andere Version, oder die Zitiertechnik wird absolut mangelhaft beherrscht." 303, "01-27", "Schon bislang war das interne Gewaltengefüge der Europäischen Union durch ein hohes Maß an Komplexität gekennzeichnet. Bedingt durch diese Komplexität sowie die zunehmende Dynamik des europäischen Integrationsprozesses ist die Bestimmung der angemessenen Rolle der dritten Gewalt in der Europäischen Union mit noch größeren Schwierigkeiten verbunden als in staatlichen Herrschaftssystemen. Die dritte Gewalt wird in der Europäischen Union durch den EuGH 881 sowie das ihm beigeordnete Gericht erster Instanz (EuG) ausgeübt. Dem Gerichtshof kommt nach den Gemeinschaftsverträgen eine starke Rolle als „Hüter des Gemeinschaftsrechts“ zu. In Ausführung dieser ihm übertragenen Aufgabe hat der Gerichtshof über Jahrzehnte eine bestimmende Rolle im Integrationprozess [sic!] innegehabt. Insbesondere hat er wesentlich zum Ausbau der Gemeinschaft als „Rechtsgemeinschaft“ beigetragen. aa) Das Rollengeflecht des EuGH Trotz der grundsätzlichen Vergleichbarkeit der Funktion der Gerichtsbarkeit in staatlichen Ordnungen und in der Europäischen Union ist die Rolle des EuGH jedoch auch von vielen Besonderheiten gekennzeichnet. Diese ergeben sich insbesondere aus der besonderen Fragilität des föderalen Gleichgewichts in der Europäischen Union, das stets besonders im Blickfeld des Gerichtshofs steht. Der Gerichtshof muss hier die Rolle eines Schiedsrichters zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten einnehmen. Dieser Funktion kommt nach wie vor eine hohe Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des föderalen Gefüges der Europäischen Union zu. Das Erfordernis föderaler Unparteilichkeit kann allerdings auch in Widerspruch zur Rolle des EuGH bei der Fortentwicklung des Gemeinschaftsrechts treten. Eine weitere wesentliche Aufgabe des Gerichtshofs liegt in der Sicherung der Einheit des Gemeinschaftsrechts. Auf diesem Gebiet hat der EuGH durch seine Rechtsprechung die Entstehung eines hoch effizienten Systems zur Sicherung [der einheitlichen Anwendung und Auslegung des Gemeinschaftsrechts gefördert.]", 27, "", "Schon bislang war das interne Gewaltengefüge der Europäischen Union durch ein hohes Maß an Komplexität gekennzeichnet. Bedingt durch diese Komplexität sowie die zunehmende Dynamik des europäischen Integrationsprozesses ist die Bestimmung der angemessenen Rolle der dritten Gewalt in der Europäischen Union mit noch größeren Schwierigkeiten verbunden als in staatlichen Herrschaftssystemen. [...] 4. Die dritte Gewalt wird in der Europäischen Union durch den Europäischen Gerichtshof sowie das ihm beigeordnete Gericht erster Instanz ausgeübt. Dem Gerichtshof kommt nach den Gemeinschaftsverträgen eine starke Rolle als Hüter des Gemeinschaftsrechts zu. In Ausführung dieser ihm übertragenen Aufgabe hat der Gerichtshof über Jahrzehnte eine bestimmende Rolle im Integrationprozess [sic!] innegehabt. Insbesondere hat er wesentlich zum Ausbau der Gemeinschaft als `Rechtsgemeinschaft' beigetragen. 5. Trotz der grundsätzlichen Vergleichbarkeit der Funktion der dritten Gewalt in staatlichen Ordnungen und in der Europäischen Union ist die Rolle des Europäischen Gerichtshofs jedoch auch von vielen Besonderheiten gekennzeichnet. Diese ergeben sich insbesondere aus der besonderen Fragilität des föderalen Gleichgewichts in der Europäischen Union, das stets besonders im Blickfeld des Gerichtshofs steht. Der Gerichtshof muss hier die Rolle eines Schiedsrichters zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten einnehmen. Dieser Funktion kommt nach wie vor eine hohe Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des föderalen Gefüges der Europäischen Union zu. Das Erfordernis föderaler Unparteilichkeit kann allerdings auch in Widerspruch zur Rolle des Gerichtshofs bei der Fortentwicklung des Gemeinschaftsrechts treten. 6. Eine weitere wesentliche Aufgabe des Gerichtshofs liegt in der Sicherung der Einheit des Gemeinschaftsrechts. Auf diesem Gebiet hat der Gerichtshof durch seine Rechtsprechung die Entstehung eines hoch effizienten Systems zur Sicherung [der einheitlichen Anwendung und Auslegung des Gemeinschaftsrechts gefördert.]", "Verschleierung", "nein", "Martenczuk 2000", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Martenczuk%202000", "" 303, "101-114", "Fussnote 881 Aus der uferlosen Lit. zum EuGH: J. Schwarze, Der Europäische Gerichtshof als Verfassungsgericht und Rechtsschutzinstanz, 1983; G.G. Saner, Der Europäische Gerichtshof als Förderer und Hüter der Integration, 1988; O. Dörr / U. Mager, Rechtswahrung und Rechtsschutz nach Amsterdam – Zu den neuen Zuständigkeiten des EuGH, in: AöR 125 (2000), S. 386 ff.; P. Häberle, Europäische Verfassungslehre, 4. Aufl. 2006, S. 478 ff.; W. Graf Vitzthum, Gemeinschaftsgericht und Verfassungsgericht – rechtsvergleichende Aspekte, in: JZ 1998, S. 161 ff. vgl. auch den Sammelband von J. Schwarze (Hrsg.), Verfassungsrecht und Verfassungsgerichtsbarkeit im Zeichen Europas, 1998; P. Pernthaler, Die Herrschaft der Richter im Recht ohne Staat. Ursprung und Legitimation der rechtsgestaltenden Funktionen des EuGH, in: Juristische Blätter 2000, S. 691 ff.; A. Wolf-Niedermaier, Der Europäische Gerichtshof zwischen Recht und Politik, 1997; G. Hirsch, Der EuGH im Spannungsfeld zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht, in: NJW 2000, S. 1817 ff.; M.P. Maduro, We the Court. The European Court of Justice and the European economic Constitution, 1998.", 478, "", "Fussnote 692 J. Schwarze, Der Europäische Gerichtshof als Verfassungsgericht und Rechtsschutzinstanz, 1983; S. auch O. Dörr/ U. Mager, Rechtswahrung und Rechtsschutz nach Amsterdam – Zu den neuen Zuständigkeiten des EuGH, AöR 125 (2000), S. 386 ff.; W. Graf Vitzthum, Gemeinschaftsgericht und Verfassungsgericht – rechtsvergleichende Aspekte, JZ 1998, S. 161 ff.; G.G. Saner, Der Europ. Gerichtshof als Förderer und Hüter der Integration, 1988; [...] – Zum EuGH: P. Pernthaler, Die Herrschaft der Richter im Recht ohne Staat. Ursprung und Legitimation der rechtsgestaltenden Funktionen des EuGH, Juristische Blätter 2000, S. 691 ff.; M.P. Maduro, We the Court, The European Court of Justice and the european economic constitution, 1998; [...] A. Wolf-Niedermaier, Der Europ. Gerichtshof zwischen Recht und Politik, 1997; [...] G. Hirsch, Der EuGH im Spannungsfeld zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht, NJW 2000, S. 1817 ff.;", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Häberle 2006", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Häberle%202006", "Bis auf den Verweis auf den Sammelband von J. Schwarze stammen alle Verweise aus dem im Vorbeigehen ebenfalls erwähnten Häberle 2006. {{Fragmentsichter|KayH|+}}" 304, "01-30", "[Auf diesem Gebiet hat der Gerichtshof durch seine Rechtsprechung die Entstehung eines hoch effizienten Systems zur Sicherung] der einheitlichen Anwendung und Auslegung des Gemeinschaftsrechts gefördert. Gerade dieses System ist allerdings stets in seinen Funktionsvoraussetzungen durch die gleichzeitigen Prozesse von Vertiefung und Erweiterung gefährdet. Durch etwaige (weitere) Reformen darf jedoch der Grundsatz der einheitlichen Anwendung und Auslegung des Gemeinschaftsrechts im gesamten Vertragsgebiet nicht gefährdet werden. Dem EuGH obliegt zudem die Wahrung des institutionellen Gleichgewichts in der Europäischen Union. Das institutionelle Gleichgewicht ist mit dem Prozess der Demokratisierung der Union und der damit verbundenen Bedeutungszunahme des Europäischen Parlaments noch komplexer geworden. Der EuGH hat auf diesen Wandel mit seiner Rechtsprechung sensibel reagiert. Es ist zu erwarten, dass die Wahrung der institutionellen Balance als Aufgabe des Gerichtshofs in Zukunft noch an Bedeutung gewinnen wird. Dem Gerichtshof ist der Schutz der Rechte des Einzelnen gegenüber den Organen der Gemeinschaft anvertraut. Diese Aufgabe wird mit der zunehmenden Vertiefung der Integration und ihrem Vordringen in grundrechtsrelevante Bereiche noch an Bedeutung gewinnen. Die Ausarbeitung eines eigenständigen Grundrechtskatalogs könnte auch eine Stärkung des EuGH bedeuten. Fraglich ist allerdings, ob auch die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten für Individualrechtssschutz[sic!] ausreichend sind. Dies ist insbesondere außerhalb des Anwendungsbereichs der Gemeinschaftsverträge problematisch. Lange Zeit wurde die Förderung des Integrationsprozesses als eine wesentliche vom EuGH wahrgenommene Funktion angesehen. Es ist jedoch durchaus fraglich, ob der Gerichtshof heute noch vorrangig als „Motor der Integration“ angesehen werden kann. Zwar gehört die Fortentwicklung der Rechtsordnung seit jeher zur Aufgabe der Rechtsprechung in gewaltenteiligen Systemen. Diese Aufgabe steht jedoch unter dem Vorbehalt der Wahrung der Verantwortungsspielräume der anderen Gewalten. Mit der zunehmenden Demokratisierung und Politisierung des Europäischen Integrationsprozesses haben sich hier auch die Spielräume für den Gerichtshof verengt. Vom Motor der Integration wird der EuGH vorrangig zum Hüter der Rechtsgemeinschaft.", 28, "", "[Auf diesem Gebiet hat der Gerichtshof durch seine Rechtsprechung die Entstehung eines hoch effizienten Systems zur Sicherung] der einheitlichen Anwendung und Auslegung des Gemeinschaftsrechts gefördert. Gerade dieses System ist nunmehr allerdings stets in seinen Funktionsvoraussetzungen durch die gleichzeitigen Prozesse von Vertiefung und Erweiterung gefährdet. Möglichkeiten zur Reform Europäischen Gerichtsbarkeit werden gegenwärtig diskutiert. Durch diese Reformen darf jedoch der Grundsatz der einheitlichen Anwendung und Auslegung des Gemeinschaftsrechts im gesamten Vertragsgebiet nicht gefährdet werden. 7. Dem Gerichtshof obliegt auch die Wahrung des institutionellen Gleichgewichts in der Europäischen Union. Das institutionelle Gleichgewicht in der Europäischen Union ist mit dem Prozess der Demokratisierung der Union und der damit verbundenen Bedeutungszunahme des Europäischen Parlaments noch komplexer geworden. Der Europäische Gerichtshof hat auf diesen Wandel mit seiner Rechtsprechung sensibel reagiert. Es ist zu erwarten, dass die Wahrung der institutionellen Balance als Aufgabe des Gerichtshofs in Zukunft noch an Bedeutung gewinnen wird. 8. Dem Gerichtshof ist der Schutz der Rechte des Einzelnen gegenüber den Organen der Gemeinschaft anvertraut. Diese Aufgabe wird mit der zunehmenden Vertiefung der Integration und ihrem Vordringen in grundrechtsrelevante Bereiche noch an Bedeutung gewinnen. Die Ausarbeitung eines eigenständigen Grundrechtskatalogs kann hier die Aufgabe des Gerichtshofs weiter stärken. Fraglich ist allerdings, ob auch die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten für Individualrechtssschutz [sic!] ausreichend sind. Dies ist insbesondere außerhalb des Anwendungsbereichs der Gemeinschaftsverträge problematisch. 9. Lange Zeit wurde die Förderung des Integrationsprozesses als eine wesentliche vom Gerichtshof wahrgenommene Funktion angesehen. Es ist jedoch durchaus fraglich, ob der Gerichtshof heute noch vorrangig als `Motor der Integration' angesehen werden kann. Zwar gehört die Fortentwicklung der Rechtsordnung seit jeher zur Aufgabe der Rechtsprechung in gewaltenteiligen Systemen. Diese Aufgabe steht jedoch unter dem Vorbehalt der Wahrung der Verantwortungsspielräume der anderen Gewalten. Mit der zunehmenden Demokratisierung und Politisierung des Europäischen Integrationsprozesses haben sich hier auch die Spielräume für den Gerichtshof verengt. Vom Motor der Integration wird der Gerichtshof vorrangig zum Hüter der Rechtsgemeinschaft.", "Verschleierung", "nein", "Martenczuk 2000", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Martenczuk%202000", "" 306, "29-31", "Im Übrigen ergeben sich aus dem Verfassungsvertrag unmittelbar kaum Veränderungen für die Rolle des EuGH als (einem der) Hüter der europäischen Verfassung.[888] Dies gilt auch für das von der Debatte um eine Grundrechtsbe-[schwerde übrig gebliebene Mehr an Individualrechtsschutz in Art. III-365 VerfV.]", 23, "20-23", "Unmittelbar ergeben sich aus dem Konventsentwurf kaum Veränderungen für die Rolle des EuGH als (einem der) Hüter der europäischen Verfassung. Dies gilt auch für das von der Debatte um eine Grundrechtsbeschwerde übrig gebliebene Mehr an Individualrechtsschutz in Art. III-270 VE (jetzt Art. III-365).", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Mayer 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Mayer%202004", "Guttenberg schreibt auf Seite 307 in Fußnote 888: "Ausführlich etwa F.C.Mayer..." nennt also Autor und Titel der Arbeit. Dies allerdings nach dem ersten Satz "Im Übrigen..." Dieser Satz jedoch, wie auch der ganze und auch der darauf folgende Absatz sind aus der Quelle direkt übernommen und als solche in keine Weise gekennzeichnet. Schön hier auch zu sehen die redaktionellen Anpassungen und Umformulierung der ersten Worte des ersten Satzes. Der zweite Absatz hingegen ist dann 1:1 übernommen. Gerade durch die frühe Nennung der Quelle in Fußnote 888 würde man vermuten, dass die darauf folgenden, nicht in Anführungszeichen stehenden Gedanken, die von Guttenberg sind. Es sind aber die von Franz C. Mayer. {{Fragmentsichter|KayH|+}}" 307, "1-9", "[Dies gilt auch für das von der Debatte um eine Grundrechtsbe-]schwerde übrig gebliebene Mehr an Individualrechtsschutz in Art. III-365 VerfV. Positiv dürften sich die Aufhebung der Säulenstruktur und die Angleichung der Rechtsformen auswirken, die justizfreie Räume insgesamt verringern werden. Offen ist indessen, wie Veränderungen im institutionellen Gefüge, die die Rolle der Kommission schwächen, auf den EuGH rückwirken. Die Verschiebungen im institutionellen Gefüge sind in ihren Folgen derzeit noch nicht prognostizierbar. Dies hängt nicht nur damit zusammen, dass die Entscheidungen der Regierungskonferenz über das institutionelle System in ihren Folgen nicht ohne weiteres überschaubar sind.", "23f.", "21-25, 1-5", "Dies gilt auch für das von der Debatte um eine Grundrechtsbeschwerde übrig gebliebene Mehr an Individualrechtsschutz in Art. III-270 VE (jetzt Art. III-365). Positiv dürften sich die Aufhebung der Säulenstruktur und die Angleichung der Rechtsformen auswirken, die justizfreie Räume insgesamt verringern werden. Offen ist indessen, wie Veränderungen im institutionellen Gefüge, die die Rolle der Kommission schwächen, auf den EuGH rückwirken. Die Verschiebungen im institutionellen Gefüge sind in ihren Folgen derzeit noch nicht prognostizierbar. Dies hängt nicht nur damit zusammen, dass die Entscheidungen der Regierungskonferenz über das institutionelle System in ihren Folgen nicht ohne weiteres überschaubar sind.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Mayer 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Mayer%202004", "Verschärftes Bauernopfer, Fn 888: "Ausführlich etwa F. C. Mayen Wer soll Hüter der Europäischen Verfassung sein?, in: AöR 129 ( 2004). S. 411 ff." {{Fragmentsichter|KayH|+}}" 307, "102-123", "In diesem Kontext interessant: die dem Richteramt angemessene Zurückhaltung schloß manches deutliche Wort in den Arbeiten etwa von G.C. Rodriguez Iglesias zur Rolle und zum Selbstverständnis des Gerichtshofes dennoch nicht aus. So schrieb er in einem Artikel über den Gerichtshof als Verfassungsgericht (vgl. ders., Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften als Verfassungsgericht, 1992): „Die Rolle des Gerichtshofes als sogenannter ,Motor der Integration' soll nicht seiner Rolle als ,Hüter der Gemeinschaftsverfassung' gegenüber gestellt werden. Es handelt sich vielmehr um einen Bestandteil seiner Rolle als Hüter der Gemeinschaftsverfassung". An anderer Stelle kritisierte er in unmissverständlicher Weise das dem Maastricht-Vertrag beigefügte sogenannte „Barber-Protokoll". das der noch zu entscheidenden Auslegung eines Urteils des Gerichtshofes vorzugreifen versuchte, als Eingriff seitens des Verfassungsgebers in die auch in der Gemeinschaftsordnung herrschende Gewaltenteilung. Dass die mit aller gebotenen Zurückhaltung eines amtierenden Richters geäußerte Auffassung auch Wirkung haben kann, mag man aufgrund der im Amsterdamer Vertrag vorgenommenen Änderung des Art. L des Unionsvertrages vermuten: In dem eben genannten Beitrag hatte Rodriguez Iglesias seine Verwunderung darüber ausgedrückt, dass Art. F des Maastrichter Vertrages - der Grundrechtsschutzartikel - zwar eine vertragliche und damit verfassungsrechtliche Bestätigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes darstellt, Art. L des Maastrichter Vertrages dem Gerichtshof die Rechtsprechungsbefugnis über Art. F aber vorenthielt. Die jetzige Änderung von Art. L im Vertrag von Amsterdam übertrug dem EuGH ziemlich genau jene Jurisdiktion hinsichtlich Art. F. die Rodriguez Iglesias damals als notwendig und systemgerecht beschrieben hatte.", 1, "", "Die dem Richteramt angemessene Zurückhaltung schloß manches deutliche Wort in den Arbeiten von Rodriguez Iglesias zur Rolle und zum Selbstverständnis des Gerichtshofes dennoch nicht aus. So schrieb er in dem schon erwähnten Artikel über den Gerichtshof als Verfassungsgericht: Die Rolle des Gerichtshofes als sogenannter Motor der Integration" soll nicht seiner Rolle als Hüter der Gemeinschaftsverfassung" gegenüber gestellt werden". Es handelt sich vielmehr um einen Bestandteil seiner Rolle als Hüter der Gemeinschaftsverfassung". Und er konnte das mit einem Zitat von Hans-Peter Ipsen belegen. An anderer Stelle kritisierte er in unmißverständlicher Weise das dem Maastricht-Vertrag beigefügte sogenannte Barber-Protokoll", das der noch zu entscheidenden Auslegung eines Urteils des Gerichtshofes vorzugreifen versuchte, als Eingriff seitens des Verfassungsgebers in die auch in der Gemeinschaftsordnung herrschende Gewaltenteilung". Daß die mit aller gebotenen Zurückhaltung eines amtierenden Richters geäußerte Auffassung auch Wirkung haben kann, mag man aufgrund der im Amsterdamer Vertrag vorgenommenen Änderung des Art. L des Unionsvertrages vermuten: In dem eben genannten Beitrag hatte Rodriguez Iglesias seine Verwunderung darüber ausgedrückt, daß Art. F des Maastrichter Vertrages - der Grundrechtsschutzartikel - zwar eine vertragliche und damit verfassungsrechtliche" Bestätigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes darstellt, Art. L des Maastrichter Vertrages dem Gerichtshof die Rechtsprechungsbefugnis über Art. F aber vorenthielt. Die jetzige Änderung von Art. L im Vertrag von Amsterdam überträgt dem EuGH ziemlich genau jene Jurisdiktion hinsichtlich Art. F, die Rodriguez Iglesias damals als notwendig und systemgerecht beschrieben hatte.", "Verschleierung", "nein", "Stein 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Stein%201997", "Interessant dabei die ausdrücklichen Abänderungen des Originals, die auf vorsätzliche Täuschung hinweisen und nicht ein versehentliches Vergessen: aus dem "schon erwähnten Artikel" wird die genaue Quellenangabe des von Stein zitierten Artikels. Hier auch die fehlerhafte Übernahme des Schreibweise "Verfassungsgebung" (statt Verfassunggebung, wie von Prof. Häberle gefordert und von Guttenberg normalerweise eingehalten), was auf einen Ghostwriter hindeutet. {{Fragmentsichter|KayH|+}}" 307, "124-127", "Fussnote 889, S. 307: P. Häberle, Europäische Verfassungslehre, 4. Aufl. 2006, S. 258 ff. Siehe auch K. Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Auflage 1995 (Neudr. 1999), S. 19 ff.; R. Dreier / F. Schwegmann (Hrsg.), Probleme der Verfassungsinterpretation, 1976.", 259, "", "Fussnote 215, S. 259: Dazu K. Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl. 1995 (Neudruck 1999), S. 19 ff.; R. Dreier/F. Schwegmann (Hrsg.), Probleme der Verfassungsinterpretation, 1976.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Häberle 2006", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Häberle%202006", "G. distanziert sich mit "Siehe auch" von der Quelle, die er nachweist, aus der er aber auch eine ganze Fussnote übernimmt. {{Fragmentsichter|KayH|+}}" 308, "21-25", "Die Rechtsprechung des EuGH erwies sich letztlich als "more powerful than intended". (891) Aufgrund seiner "expansiven" Rolle geriet er zunehmend unter den Zwang der Rechtfertigung. Für viele (gleichwohl nicht unumstritten) ist der EuGH ein "Motor der europäischen Integration" (U. Everling), der antreibt, nicht aber seine Richtung bestimmt. (892) Wird vor diesem Hintergrund die „ever closer union“ [als begrüßenswert erachtet, fällt die Beurteilung der richterlichen Tätigkeit entsprechend günstig aus.]", 13, "2-6", "[...] an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der sich schlicht als „more poweful than intended“ erwies. Aufgrund seiner ausgreifenden Rolle geriet er zunehmend unter den Zwang der Rechtfertigung. Zweifellos ist der EuGH ein Motor der europäischen Integration, der antreibt, nicht aber seine Richtung bestimmt. Wird vor diesem Hintergrund die „ever closer union“ als begrüßenswert erachtet, fällt die Beurteilung der richterlichen Tätigkeit entsprechend günstig aus.", "Verschleierung", "nein", "Schieren 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schieren%202002", "Die fn. 891 und 892 verweisen nicht auf Schieren, sondern sind ihrerseits dort abgeschrieben." 308, "102-113", "[891] Vgl. schon ''A.W. Green'', Political Integration by Jurisprudence. The Work of the Court of Justice of the European Communities in European Political Integration, 1969, Kap. VII: „The court builds a system of community law.“. Zum Satz „More Powerful Than Intended“ vgl. den gleichlautenden Aufsatz in der Financial Times vom 22. August 1974. Siehe auch ''K.J. Alter'', Explaining National Court Acceptance of European Court Jurisprudence. A Critical Evaluation of Theories of Legal Integration, in: A.-M. Slaughter / A. Stone- Sweet / J.H.H. Weiler (Hrsg.), The European Court and National Courts. Doctrine and Jurisprudence. Legal Change in its Social Context, 1998, S. 227 ff., 227; W. ''Dänzer-Vanotti'', Der Europäische Gerichtshof zwischen Rechtsprechung und Rechtsetzung, in: O. Due / M. Lutter / J. Schwarze (Hrsg.), Festschrift für Ulrich Everling, Band 1, 1995, S. 205ff; ''K. Lenaerts'', Some Thoughts about the Interaction between Judges and Politicians in the European Community, in: Yearbook of European Law 12 (1992), S. 1 ff.", 13, "101-105", "[70] Vgl. schon Green, Political Integration by Jurisprudence, 1969, Kap. VII: „The court builds a system of community law.” [71] „More Powerful Than Intended“, Financial Times vom 22. August 1974. Vgl. Alter, Explaining National Court Acceptance, 1998, S. 227; Dänzer-Vanotti, Der Europäische Gerichtshof zwischen Rechtsprechung und Rechtsetzung, 1995, S. 205-221; Lenaerts, Some Thoughts about the Interaction, 1992, S. 1; [...]", "Verschleierung", "nein", "Schieren 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schieren%202002", "Hier werden die Fußnoten aus der im Literaturverzeichnis nicht angeführten Fundstelle übernommen und um die in der Fundstelle fehlenden Angaben erweitert." 308, "114-116", "[892] Vgl. ''J.H.H. Weiler'', Journey to an Unknown Destination. A Retrospective and Prospective of the European Court of Justice in the Arena of Political Integration. in: Journal of Common Market Studies 31 (1993), S. 417 ff. Zum Begriff „Motor ...“ U. Everling, [Die Zukunft der europäischen Gerichtsbarkeit in einer erweiterten Europäischen Union, in: Europarecht 32 (1997), S. 398 ff., 398 f.]", 13, "112-116", "[73] Der Begriff bei Everling, Die Zukunft der europäischen Gerichtsbarkeit, 1997, S. 398f. [74] Weiler, Journey to an Unknown Destination, 1993, S. 417-446.", "Verschleierung", "nein", "Schieren 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schieren%202002", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an einer ähnlichen Stelle." 309, "1-4", "[Wird vor diesem Hintergrund die „ever closer union“] als begrüßenswert erachtet, fällt die Beurteilung der richterlichen Tätigkeit entsprechend günstig aus. In diesem Fall gilt die normschöpfende Rechtsprechung nicht als Usurpation politischer Vorrechte, sondern als "besonderes Verdienst" [893] und als Ausgangspunkt für einen "normative supranationalism". [894]", 13, "7-10", "Wird vor diesem Hintergrund die „ever closer union“ als begrüßenswert erachtet, fällt die Beurteilung der richterlichen Tätigkeit entsprechend günstig aus. In diesem Fall gilt die normkreierende Rechtsprechung nicht als Usurpation politischer Vorrechte, sondern als „besonderes Verdienst“ [75] und als Schmiermittel für einen „normative supranationalism“. [76]", "Verschleierung", "nein", "Schieren 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schieren%202002", "" 309, "5-8", "Die Kritik am EuGH nahm in den neunziger Jahren zu. [895] Die französische Nationalversammlung beklagte in einer Erklärung wortreich die ausgedehnte Kompetenzanmaßung des EuGH. Nahezu zeitgleich legte die britische Regierung ihr Memorandum zur sogenannten „korrigierenden Kodifikation“ europäischen [Rechts vor.]", 14, "15-18", "[...] weswegen sich die Kritik am EuGH in den neunziger Jahren verstärkte. [82] Die französische Nationalversammlung beklagte in einer Erklärung die ausgedehnte Kompetenzanmaßung des Europäischen Gerichtshofs. Nahezu zeitgleich legte die britische Regierung ihr Memorandum zur sogenannten „korrigierenden Kodifikation“ europäischen Rechts vor.", "Verschleierung", "nein", "Schieren 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schieren%202002", "" 309, "101-113", "[[Fn 892 ...] Zum Begriff „Motor ...“ U. Everling,] Die Zukunft der europäischen Gerichtsbarkeit in einer erweiterten Europäischen Union, in: Europarecht 32 (1997), S. 398 ff., 398 f. Zur Bedeutung des EuGH als Motor der Integration ''C.-D. Ehlermann'', The European Communities, its Law and Lawyers, in: Common Market Law Review 29 (1992), S. 213 ff., 218; G.F. Mancini, The Making of a Constitution for Europe, in: Common Market Law Review 26 (1989), S. 595 ff.; ''M.L. Volcansek'', The European Court of Justice. Supranational Policy-Making, in: West-European Politics 15 (1992), S. 109 ff., 109. [893] So ''K. Bahlmann'', Europäische Grundrechtsperspektiven, in: B. Börner u. a. (Hrsg.), Einigkeit und Recht und Freiheit. Festschrift für Karl Carstens zum 70. Geburtstag, 1984, S. 17 ff., 19. [894] ''J.H.H. Weiler'', The Community System. The Dual Character of Supranationalism, in: Yearbook of European Law (1981), S. 267 ff.; siehe auch ''ders''., The Transfomation of Europe, in: Yale Law Journal 100 (1991), S. 2403 ff. [...]", 13, "112-118", "[73] Der Begriff bei Everling, Die Zukunft der europäischen Gerichtsbarkeit, 1997, S. 398f. Zur Bedeutung des EuGH als Motor der Integration vgl. Ehlermann, The European Communities, 1992, S. 218; Mancini, The Making of a Constitution for Europe, 1991, S. 178; Volcansek, The European Court of Justice, 1992, S. 109, 113. [...] [75] Bahlmann, Europäische Grundrechtsperspektiven, 1984, S. 19. [76] Weiler, The Community System, 1981, S. 267 - 306; vgl. Weiler, The Transfomation of Europe, 1991, passim", "Verschleierung", "nein", "Schieren 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schieren%202002", "Die Fußnote des weiter oben plagierten Autors übernommen. Verschleierung durch hinzufügen der Initialen der Verfasser sowie dem Hinzufügen von im Ergebnis unsinnigen Seitenfundstellen (Beispiel: 398 ff., 398f.)" 309, "113-120", "Demgegenüber hat ''H. Rasmussen'' dem EuGH vorgeworfen, ohne demokratisches Mandat weit außerhalb der vertraglichen Ermächtigung zu agieren und dabei die erkennbaren Absichten der Mitgliedstaaten ignoriert, ja, deren Kompetenzen an sich gerissen zu haben, vgl. ''H. Rasmussen'', On Law and Policy in the European Court of Justice, 1986. ''Rasmussens'' Kritik ist auf fruchtbaren Boden gefallen. Zeitgleich unternahmen die Mitgliedstaaten mit der Verabschiedung der Einheitlichen Europäischen Akte den Versuch, verlorenes Terrain gegenüber dem EuGH zurückzugewinnen.", 13, "13-18", "Demgegenüber hat Hjalte Rasmussen dem EuGH vorgeworfen, ohne demokratisches Mandat weit außerhalb der vertraglichen Ermächtigung zu agieren und dabei die erkennbaren Absichten der Mitgliedstaaten ignoriert, ja, deren Kompetenzen usurpiert zu haben. [78: H. Rasmussen, On Law and Policy in the European Court of Justice, 1986.] Rasmussens Kritik ist auf fruchtbaren Boden gefallen. Zeitgleich mit der Veröffentlichung seiner voluminösen Dissertation unternahmen die Mitgliedstaaten mit der Verabschiedung der Einheitlichen Europäischen Akte den Versuch, verlorenes Terrain gegenüber dem EuGH zurückzugewinnen.", "KomplettPlagiat", "nein", "Schieren 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schieren%202002", "Auslagerung von Sätzen des Originaltextes in eine Fußnote." 309, "121-140", "[895] Aus der Lit. ''K.J. Alter'', The European Court’s Political Power. The Emergence of an Authoritative International Court in the European Union, in: West European Politics 19 (1996), S. 458 ff., 462; ''dies''., Who Are the „Masters of the Treaty“? European Governments and the European Court of Justice, in: International Organization 52 (1998), S. 121 ff., 132 f.; ''J. Anweiler'', Die Auslegungsmethoden des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, 1997, S. 1; ''U. Everling'', Bundesverfassungsgericht und Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach dem Maastricht-Urteil, in: A. Randelzhofer / R. Scholz / D. Wilke (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Eberhard Grabitz, 1995, S. 57 ff., 73 f.; ''G. Roller'', Die Mitwirkung der deutschen Länder und der belgischen Regionen an EG-Entscheidungen. Eine rechtsvergleichende Untersuchung am Beispiel der Umweltpolitik, in: AöR 123 (1998), S. 21 ff., 24; ''H.H. Rupp'', Ausschaltung des Bundesverfassungsgerichts durch den Amsterdamer Vertrag?, in: JuristenZeitung 53 (1998), S. 213 ff., 215; ''E. Schultz'', Die Legitimitätsprobleme des Europäischen Gerichtshofes und die Auswirkungen auf seine institutionelle Autonomie, in: S. Pfahl / E. Schultz / C. Matthes / K. Sell (Hrsg.), Institutionelle Herausforderungen im Neuen Europa. Legitimität, Wirkung und Anpassung, 1998, S. 57 ff.; ''J.H.H. Weiler'', The Transfomation of Europe, in: Yale Law Journal 100 (1991), S. 2403 ff.; ''B. de Witte'', Community Law and National Constitutional Values, in: Legal Issues of European Integration (1991/92), S. 1ff, 3. [896] ''Assemblée Nationale'', Quelles réformes pour l’Europe de demain?, Rapport d’information no 1939, Paris 1996, S. 24.", 14, "103-112", "[82] Vgl. Alter, The European Court’s Political Power, 1996, S. 462; Alter, Who Are the „Masters of the Treaty“?, 1998, S. 132f; Anweiler, Die Auslegungsmethoden des Gerichshofs, 1997, S. 1; Everling, Bundesverfassungsgericht und Gerichtshof, 1995, S. 73f; Meier, Nationale Rechtskontrolle, 1998, S. 193; H. Rasmussen, On Law and Policy in the European Court of Justice, 1986, S. 62; Roller, Die Mitwirkung der deutschen Länder, 1998, S. 24; Rupp, Ausschaltung des Bundesverfassungsgerichts?, 1998, S. 215; Schultz, Die Legitimitätsprobleme des Europäischen Gerichtshofes, 1998, S. 57f; Stein, Lawyers, Judges, 1981, S. 1; Weiler, The Transformation of Europe, 1991, S. 274; Winter, Direct Applicability, 1972, S. 437; de Witte, Community Law and National Constitutional Values, 1991/92, S. 3. [83] Assemblée Nationale, Quelles réformes pour l’Europe de demain?, Rapport d’information no 1939, Paris 1996, S. 24", "KomplettPlagiat", "nein", "Schieren 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schieren%202002", "Die Fußnoten wurden mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befinden sich an der gleichen Stelle." 310, "1-15", "[Nahezu zeitgleich legte die britische Regierung ihr Memorandum zur sogenannten „korrigierenden Kodifikation“ europäischen] Rechts vor. Das Vereinigte Königreich strebte an, Urteile des EuGH durch die heimische Gesetzgebung zu korrigieren, wenn sie zu weitreichend erschienen. [897] Der EuGH zog das Misstrauen der Mitgliedstaaten vor allem deswegen auf sich , weil er nicht als Hüter der nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung konstruierten Kompetenzordnung der Gemeinschaft erschien, nicht als „neutraler Richter“, sondern als das „Integrationsorgan der Europäischen Union“. [898] Die Zusicherung des Gerichtshofs, er sei sein eigener Wächter [899], fand in der Rechtsprechung keine Bestätigung. Selbst ''J.H.H. Weiler'', beileibe kein Kritiker der europäischen Integration [...], merkte kritisch an: „Der Gerichtshof nimmt seine Rolle als Schutzmann in Europa nicht wahr. Er sagt nicht nein zur Union, wenn sie ihre Kompetenzen überschreitet.“ [900] Nicht zuletzt durch diese Kritik in seiner Selbstgewissheit erschüttert, urteilte der EuGH am 5. Oktober 2000 erstmals, dass die Gemeinschaft jenseits ihrer Ermächtigung agiert habe. [901]", "14f.", "[14]17-23, [15]1-6", "Nahezu zeitgleich legte die britische Regierung ihr Memorandum zur sogenannten „korrigierenden Kodifikation“ europäischen Rechts vor. Das Vereinigte Königreich strebte an, Urteile des EuGH durch die heimische Gesetzgebung zu korrigieren, wenn sie zu weitreichend erschienen. [84] Der EuGH zog das Misstrauen der Mitgliedstaaten vor allem deswegen auf sich [85], weil er nicht als Hüter der nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung konstruierten Kompetenzordnung der Gemeinschaft erschien, nicht als „neutraler Richter“, sondern als das „Integrationsorgan der Europäischen Union“. [86] Die Zusicherung des Gerichtshofs, er sei sein eigener Wächter [87], fand in der Rechtsprechung keine Bestätigung. Selbst Joseph Weiler, sicher kein Kritiker der europäischen Integration, merkte kritisch an: „Der Gerichtshof nimmt seine Rolle als Schutzmann in Europa nicht wahr. Er sagt nicht nein zur Union, wenn sie ihre Kompetenzen überschreitet.“ [88] Nicht zuletzt durch diese Kritik in seiner Selbstgewissheit erschüttert [89] urteilte der EuGH am 5. Oktober 2000 erstmals, dass die Gemeinschaft jenseits ihrer Ermächtigung agiert habe. [90]", "KomplettPlagiat", "nein", "Schieren 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schieren%202002", "{{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 310, "101-105", "[897] Memorandum des Vereinigten Königreichs über den Europäischen Gerichtshof vom 23. Juli 1996, CONF 3883/96, Anlage. Vgl. auch ''W. Hummer / W. Obwexer'', Vom „Gesetzesstaat zum Richterstaat“ und wieder retour? Reflexionen über das britische Memorandum über der EuGH vom 23. 7. 1996 zur Frage der „korrigierenden Kodifikation“ von Richterrecht des EuGH, in: EZW (1997) 10, S. 295 ff., 301 ff.", 14, "113-116", "[84] [...] Memorandum des Vereinigten Königreichs über den Europäischen Gerichtshof vom 23. Juli 1996, CONF 3883/96, Anlage. Vgl. Hummer/Obwexer, Vom ‚Gesetzesstaat zum Richterstaat‘, 1997, S. 301 - 304.", "KomplettPlagiat", "nein", "Schieren 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schieren%202002", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle. {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 310, "106-114", "[898] So etwa ''W. Schäuble'', damal. Vorsitzender der CDU / CSU-Bundestagsfraktion, am 3. Dezember 1999 in der Bundestagsdebatte zur Regierungserklärung zum EU-Gipfel in Helsinki (vgl. das Amtl. Protokoll des Tages). [899] Dazu etwa die ''Editorial Comments''. Quis Custodiet the European Court of Justice?, in: Common Market Law Review 30 (1993), S. 899 ff. [900] Interview in DIE ZEIT vom 22. Oktober 1998, „In der Unterwelt der Ausschüsse“, S. 9. [901] Vgl. Rs. C-378/98 ''Deutschland v. Europäisches Parlament'' (2000). Urteil vom 5. Oktober 2000 über die RL 98/43/EG (sog. Tabakwerbeverbot). [...]", 15, "101-116", "[86] Wolfgang Schäuble, Vorsitzender der CDU / CSU-Bundestagsfraktion, am 3. Dezember 1999 in der Debatte zur Regierungserklärung zum EU-Gipfel in Helsinki. [...] [87] Editorial Comments, Quis custodiet?, 1993, S. 899 - 903. [...] [88] Weiler, In der Unterwelt der Ausschüsse, 1998, S. 9; [...] [...] [90] Rs. C-378/98 ''Deutschland v. Europäisches Parlament'' [2000]. Urteil vom 5. Oktober 2000 über die RL 98/43/EG (sog. Tabakwerbeverbot). [...]", "Verschleierung", "nein", "Schieren 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schieren%202002", "Die Fußnoten wurden mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befinden sich an etwa den gleichen Stellen. {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 310, "114-124", "Besondere Aufmerksamkeit verdient die unter Rdnr. 83 ausgeführte Begründung: „Diesen Artikel [i. e. Art. 100a EGV] dahin auszulegen, dass er dem Gemeinschaftsgesetzgeber eine allgemeine Kompetenz zur Regelung des Binnenmarktes gewähre, widerspräche nicht nur dem Wortlaut der genannten Bestimmungen, sondern wäre auch unvereinbar mit dem in Artikel 3b EG-Vertrag niedergelegten Grundsatz, dass die Befugnisse der Gemeinschaft auf Einzelermächtigungen beruhen.“ Das Gericht bezieht sich auf Art. 3b EG-Vertrag, um mit der begrenzten Einzelermächtigung die Nichtzuständigkeit der Gemeinschaft festzustellen, als sei diese erst mit diesem Artikel normiert worden. Dabei war diese seit jeher das vorwaltende Organisationsprinzip der Gemeinschaft, vgl. auch BVerfGE 89, 155 (Maastricht-Entscheidung).", 15, "7-16", "Besondere Aufmerksamkeit verdient die unter Rd.-Nr. 83 ausgeführte Begründung: „Diesen Artikel (i. e. Art. 100a EGV, St.S.) dahin auszulegen, dass er dem Gemeinschaftsgesetzgeber eine allgemeine Kompetenz zur Regelung des Binnenmarktes gewähre, widerspräche nicht nur dem Wortlaut der genannten Bestimmungen, sondern wäre auch unvereinbar mit dem in Artikel 3b EG-Vertrag (jetzt Artikel 5 EG) niedergelegten Grundsatz, dass die Befugnisse der Gemeinschaft auf Einzelermächtigungen beruhen.“ Das Gericht bezieht sich auf Art. 3b EG-Vertrag (jetzt Artikel 5 EG), um mit der begrenzten Einzelermächtigung die Nichtzuständigkeit der Gemeinschaft festzustellen, als sei diese erst mit diesem Artikel normiert worden. Dabei war diese seit jeher das vorwaltende Organisationsprinzip der Gemeinschaft. [91: Vgl. auch BVerfGE 89, 155 (Maastricht-Urteil).]", "KomplettPlagiat", "nein", "Schieren 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schieren%202002", "Auslagerung des Originaltextes in die Fußnote. Hier wurden die ursprünglich hinter "Art. 100a EGV" vorhandenen Initialen des Originalautors (St.S.) gelöscht, was auf Vorsatz hinzuweisen scheint. {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 310, "124-130", "Das war aber allem Anschein nach im Lauf der Jahre angesichts der Spruchpraxis des EuGH unkenntlich geworden. Diese hatte in den Augen eines Beobachters nämlich einen Zustand erreicht, dass „[s]pätestens mit Maastricht [...] die der Kompetenzstruktur der Gemeinschaft schon bislang nicht gerecht werdende Postulierung eines ‚Prinzips der (begrenzten) Einzelermächtigung‘ der Vergangenheit angehören“ sollte (vgl. ''T.C.W. Beyer'', Die Ermächtigung der Europäischen Union und ihrer Gemeinschaften, in: Der Staat 35 (1996), S. 189 ff.), obwohl diese Formel erst gerade in den Maastricht Vertrag aufge-[nommen worden war.]", 15, "17-21", "Das war aber allem Anschein nach im Lauf der Jahre angesichts der Spruchpraxis des EuGH unkenntlich geworden. Diese hatte in den Augen eines Beobachters nämlich einen Zustand erreicht, dass „[s]pätestens mit Maastricht ... die der Kompetenzstruktur der Gemeinschaft schon bislang nicht gerecht werdende Postulierung eines ‚Prinzips der (begrenzten) Einzelermächtigung‘ der Vergangenheit angehören“ sollte [92: Beyer, Die Ermächtigung der Europäischen Union, 1996, S. 191f.], obwohl diese Formel erst gerade in den Maastricht Vertrag aufgenommen worden war.", "KomplettPlagiat", "nein", "Schieren 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schieren%202002", "Auslagerung des Originaltextes in die Fußnote. {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 311, "1-9", "Insgesamt bediente sich der EuGH zur Funktionssicherung der Gemeinschaft einer Rechtsprechung, die homogenisierend auf die mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen wirkte. Dabei ließ er Nützlichkeits- den Vorrang vor Legitimitätserwägungen. Nach Einschätzung des früheren Richters am EuGH, ''G. Hirsch'' hatte der EuGH in der Zwischenzeit "auf berechtigte Kritik an einzelnen Urteilen reagiert" [902] und eine kooperativere Haltung eingenommen. Dass der Gleichklang zwischen den Organen der Europäischen Union wegen des Mangels an harmonisierten Regelungen verloren gehen könnte, erachtet der EuGH zunehmend als ein politisches Problem, auf das er hinweist, das er aber nicht mehr korrigiert.", 16, "5-13", "Zur Funktionssicherung der Gemeinschaft bediente sich der EuGH einer Rechtsprechung, die homogenisierend auf die mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen wirkte. Dabei ließ er Nützlichkeits- den Vorrang vor Legitimitätserwägungen. Nach Einschätzung des jetzigen Richters am Bundesgerichtshof und früheren Richters am EuGH, Günter Hirsch, hat der EuGH mittlerweile „auf berechtigte Kritik an einzelnen Urteilen reagiert“ [94] und eine kooperativere Haltung eingenommen. Dass der Gleichklang zwischen den Organen der EU wegen des Mangels an harmonisierten Regelungen verloren gehen könnte [95], erachtet er nunmehr als ein politisches Problem, auf das er hinweist [96], das er aber nicht mehr korrigiert.", "Verschleierung", "nein", "Schieren 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schieren%202002", "http://archiv.twoday.net/stories/14638009/" 311, "11-24", "Die Europäische Union hat zwar mit dem EuGH eine Jurisdiktion, in den jeder Mitgliedsstaat einen Richter entsendet. Da jedoch Europarecht von den nationalen Behörden und Gerichten unmittelbar anzuwenden ist und im Kollisionsfall grundsätzlich Vorrang vor nationalem Recht hat, ist jeder nationale Richter auch Gemeinschaftsrichter. Bedenkt man die Anzahl der nationalen Gesetze, die inzwischen unmittelbar oder mittelbar auf Europarecht beruhen, wird deutlich, dass nationale Richter in großem Umfang Europarecht auslegen und anwenden häufig indirekt und ohne zu wissen, daß etwa eine nationale Regelung, die sie anwenden, lediglich eine europarechtliche Richtlinie umsetzt. Der Richter ist also zwar nach wie vor nationaler Hoheitsträger, er ist jedoch nicht mehr nur dem nationalen Recht verpflichtet, sondern auch der autonomen Rechtsordnung der Europäischen Union. Die Zeiten, in denen die Rechtsprechung als Spiegelbild einer geschlossenen, national homogenen Gesellschaft diskutiert werden kann, sind mithin vergangen.", 1, "", "Europa hat zwar eine eigene Jurisdiktion, den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg, in den jeder Mitgliedstaat einen Richter entsendet. Da jedoch Europarecht von den nationalen Behörden und Gerichten unmittelbar anzuwenden ist und im Kollisionsfall grundsätzlich Vorrang vor nationalem Recht hat, ist jeder nationale Richter auch Gemeinschaftsrichter. Bedenkt man, daß inzwischen mehr als die Hälfte der nationalen Gesetze unmittelbar oder mittelbar auf Europarecht beruht - im Bereich des Wirtschaftsrechts sind dies gar 80 % -, wird deutlich, daß nationale Richter in großem Umfang Europarecht auslegen und anwenden, häufig indirekt und ohne zu wissen, daß etwa eine nationale Regelung, die sie anwenden, lediglich eine europarechtliche Richtlinie umsetzt. Der Richter ist also zwar nach wie vor nationaler Hoheitsträger, er ist jedoch nicht mehr nur dem nationalen Recht verpflichtet, sondern auch der supranationalen, autonomen Rechtsordnung der Europäischen Union. Wir sollten uns deutlich vor Augen führen, daß die Zeiten vorbei sind, in denen die Rechtsprechung als Spiegelbild einer geschlossenen, national homogenen Gesellschaft diskutiert werden kann.", "Verschleierung", "nein", "Hirsch 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hirsch%202001", "" 311, "25-28", "In einem entsprechenden Entwicklungsprozess hat sich auch die Rolle der Richter in Europa gewandelt: die nationale Gerichtsbarkeit wurde „europäisiert" und in ein Kooperationsverhältnis zum EuGH gestellt. Sollte die Rechtsprechung ein Spiegelbild der Gesellschaft sein - und sie ist es zumindest teilweise(903) -, dann [kann sich in ihr nicht mehr nur eine nationale Gesellschaft spiegeln, sondern eine vielgestaltige, vielsprachige mit unterschiedlichen Interessen, historischen Erfahrungen und kulturellen Wurzeln.]", 1, "?", "In diesem Prozeß hat sich auch die Rolle der Richter in Europa gewandelt; die nationale Gerichtsbarkeit wurde "europäisiert" und in ein Kooperationsverhältnis zum Europäischen Gerichtshof gestellt. Sollte die Rechtsprechung ein Spiegelbild der Gesellschaft sein - und sie ist es zumindest teilweise -, dann kann sich in ihr nicht mehr nur eine nationale Gesellschaft spiegeln, sondern eine vielgestaltige, vielsprachige mit unterschiedlichen Interessen, historischen Erfahrungen und kulturellen Wurzeln.", "Verschleierung", "nein", "Hirsch 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hirsch%202001", "(direkte Fortsetzung auf [[Seite 312]])" 311, "101-108", "[... obwohl diese Formel erst gerade in den Maastricht Vertrag aufge]nommen worden war. Es war also nicht allgemein abzusehen, dass sich ein Wandel in der Auffassung des EuGH abzeichnete, dass das Prinzip durch den Maastricht-Vertrag gestärkt wurde (vgl. auch BVerfGE 89, 155 (181)). Denn der EuGH könnte mit seiner Begründung deutlich machen wollen, dass er die Vertragsänderung von Maastricht zum Anlass nimmt, dem impliziten Wunsch der Politik zu entsprechen und das Subsidiaritätsprinzip zum neuen Maßstab seiner Rechtsprechung zu machen, um somit vom „Prinzip der Funktionssicherung“ abzurücken, das die Rechtsprechung in der Vergangenheit dominiert hatte.", "15-16", "21-03", "[...] obwohl diese Formel erst gerade in den Maastricht Vertrag aufgenommen worden war. Es war also nicht allgemein abzusehen, dass sich ein Wandel in der Auffassung des EuGH abzeichnete, dass das Prinzip durch den Maastricht-Vertrag gestärkt wurde. [93: Vgl. BVerfGE 89, 155 (181).] Denn der EuGH könnte mit seiner Begründung deutlich machen wollen, dass er die Vertragsänderung von Maastricht zum Anlass nimmt, dem impliziten Wunsch der Politik zu entsprechen und das Subsidiaritätsprinzip zum neuen Maßstab seiner Rechtsprechung zu machen, um somit vom „Prinzip der Funktionssicherung“ abzurücken, das die Rechtsprechung in der Vergangenheit dominiert hatte.", "KomplettPlagiat", "nein", "Schieren 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schieren%202002", "Auslagerung des Originaltextes in eine Fußnote." 311, "109-110", "[902] ''G. Hirsch'', Die Rolle des Europäischen Gerichtshofs bei der europäischen Integration, in: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, NF 49 (2001), S. 79 ff., 88.", 16, 101, "[94] Hirsch, Die Rolle des Europäischen Gerichtshofs, 2001, S. 88.", "Verschleierung", "nein", "Schieren 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schieren%202002", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle." 311, "111-112", "[903] Zur Frage, ob die Rechtsprechung Spiegel der Gesellschaft ist oder nicht: Sieht man als Gesellschaft den Souverän, der im Sinne des berühmten Hauptwerks von ''J.J. Rousseau'' [(1762) „Der Gesellschaftsvertrag" den Staat konstituiert, so ist das Gesetz Spiegel des volonté général.]", 1, "", "Sieht man als Gesellschaft den Souverän, der im Sinne des berühmten Hauptwerks von Jean Jacques Rousseau (1762) "Der Gesellschaftsvertrag" den Staat konstituiert, so ist das Gesetz Spiegel des volonté général.", "Verschleierung", "nein", "Hirsch 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hirsch%202001", "Direkte Fortsetzung auf Seite 312." 312, "1-6", "[Sollte die Rechtsprechung ein Spiegelbild der Gesellschaft sein - und sie ist es zumindest teilweise(903) -, dann] kann sich in ihr nicht mehr nur eine nationale Gesellschaft spiegeln, sondern eine vielgestaltige, vielsprachige mit unterschiedlichen Interessen, historischen Erfahrungen und kulturellen Wurzeln. Der Spiegel hat zahlreiche Facetten bekommen, unterschiedliche Rahmen zumal. Er reflektiert Traditionen und Interessen aus vielen Ländern und Regionen zwischen Sizilien und dem Nordkap, zwischen den überseeischen Gebieten Frankreichs und Sofia.", 19, "16-23", "Sollte die Rechtsprechung ein Spiegelbild der Gesellschaft sein - und sie ist es zumindest teilweise -, dann kann sich in ihr nicht mehr nur eine nationale Gesellschaft spiegeln, sondern eine vielgestaltige, vielsprachige mit unterschiedlichen Interessen, historischen Erfahrungen und kulturellen Wurzeln. Der Spiegel hat viele Facetten bekommen. Er reflektiert Traditionen und Interessen aus vielen Ländern und Regionen zwischen Sizilien und dem Nordkap, zwischen den überseeischen Gebieten Frankreichs und bald Warschau.", "Verschleierung", "nein", "Hirsch 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hirsch%202002", "Siehe auch Seite 311. {{Fragmentsichter|KayH|+}}" 312, "101-115", "[Fußnote 903: Zur Frage, ob die Rechtsprechung Spiegel der Gesellschaft ist oder nicht: Sieht man als Gesellschaft den Souverän, der im Sinne des berühmten Hauptwerks von ''J.J. Rousseau''] (1762) „Der Gesellschaftsvertrag" den Staat konstituiert, so ist das Gesetz Spiegel des volonté général. Die Richter haben den in Gesetze geronnenen Willen des obersten Souverän zu effektuieren und dem leblosen Buchstaben des Gesetzes Wirkung in der Fülle der Lebenssachverhalte zu geben. Dies führt nicht ohne Auslegung und Rechtsfortbildung zum Erfolg. In diesem Rahmen der Gesetzesinterpretation setzt der Richter Recht im materiellen Sinne und durchbricht damit in legitimer Weise die Gewaltenteilung. Die Auslegung und Fortbildung des Rechts ist der Bereich, in dem der Richter Navigationshilfe braucht. Dieser Leitstern kann nicht kurzschlüssig die „vox populi" sein. Nicht Populismus ist Sache der Richter, sondern Realisierung der verfaßten Leitbilder der Gesellschaft, verfaßt etwa in „Grundgesetzen", aber auch in ethischen Parametern. Nicht von ungefähr ist der Richter nicht nur an das Gesetz gebunden, sondern an Gesetz und Recht. Es ist die Idee des Rechts, die Ambition der Gerechtigkeit, die Gesetze legitimieren. In diesem Sinne hat die Rechtsprechung Spiegel der Gesellschaft zu sein, und zwar der Gesellschaft, wie sie sein soll, nicht unbedingt der Gesellschaft, wie sie ist, vgl. im weiteren Sinne auch U. Haltern, Verfassungsgerichtsbarkei, Demokratie und Misstrauen, 1998.", 1, "?", "Sieht man als Gesellschaft den Souverän, der im Sinne des berühmten Hauptwerks von Jean Jacques Rousseau (1762) "Der Gesellschaftsvertrag" den Staat konstituiert, so ist das Gesetz Spiegel des volonté général. Die Richter haben den in Gesetze geronnenen Willen des obersten Souverän zu effektuieren und dem leblosen Buchstaben des Gesetzes Wirkung in der Fülle der Lebenssachverhalte zu geben. Dies geht, wie festgestellt, nicht ohne Auslegung und Rechtsfortbildung. In diesem Rahmen der Gesetzesinterpretation setzt der Richter Recht im materiellen Sinne und durchbricht damit in legitimer Weise die Gewaltenteilung. Die Auslegung und Fortbildung des Rechts ist der Bereich, in dem der Richter Navigationshilfe braucht. Dieser Leitstern kann nicht kurzschlüssig die vox populi, der "Stammtisch" sein. Nicht Populismus ist Sache der Richter, sondern Realisierung der verfaßten Leitbilder der Gesellschaft, verfaßt im Grundgesetz, aber auch in ethischen Parametern. Nicht von ungefähr ist der Richter nicht nur an das Gesetz gebunden, sondern an Gesetz und Recht. So wie eine Kathedrale mehr ist als die Summe ihrer Steine und eine Symphonie mehr als die Summe ihrer Töne, ist das Recht mehr als die Summe der Paragraphen. Es ist die Idee des Rechts, die Ambition der Gerechtigkeit, die Gesetze legitimieren. In diesem Sinne hat die Rechtsprechung Spiegel der Gesellschaft zu sein, und zwar der Gesellschaft, wie sie sein soll, nicht unbedingt der Gesellschaft, wie sie ist.", "Verschleierung", "nein", "Hirsch 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hirsch%202001", "" 313, "5-9", "Rechtsvergleichend wie rechtsgeschichtlich ist zwischen einer formell wie institutionell eigenständigen Verfassungsgerichtsbarkeit, wie sie das Bundesverfassungsgericht heute darstellt, und einer Verfassungsgerichtsbarkeit zu unterscheiden, die im Rahmen der allgemeinen bzw. sonstigen Gerichtsbarkeiten angesiedelt ist ("implizite Verfassungsgerichtsbarkeit").", 6, "[rechte Spalte]37-44", "Rechtsvergleichend wie rechtsgeschichtlich ist bei alledem zwischen einer formell wie institutionell eigenständigen Verfassungsgerichtsbarkeit, wie sie das BVerfG heute darstellt, und einer Verfassungsgerichtsbarkeit zu unterscheiden, die im Rahmen der allgemeinen bzw. sonstigen Gerichtsbarkeiten angesiedelt ist (implizite Verfassungsgerichtsbarkeit).", "Verschleierung", "nein", "Scholz 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Scholz%202001", "{{Fragmentsichter|KayH|+}}" 313, "9-13", "In letzterer Hinsicht ist beispielsweise der Supreme Court der USA, aber auch etwa das Schweizerische Bundesgericht zu nennen. Die deutsche Rechtsentwicklung tendierte dagegen schon früh zu einer auch formell eigenständigen Verfassungsgerichtsbarkeit, deren erste Wurzeln man schon in der Rechtsprechung etwa des Reichskammergerichts entdecken kann.905", "6-7", "[6]44-[7]4", "In letzterer Hinsicht ist beispielsweise der Supreme Court der USA, aber auch etwa das Schweizerische Bundesgericht zu nennen. Die deutsche Rechtsentwicklung tendierte dagegen schon früh zu einer auch formell eigenständigen Verfassungsgerichtsbarkeit, deren erste Wurzeln man schon in der Rechtsprechung etwa des Reichskammergerichts entdecken kann.4", "KomplettPlagiat", "nein", "Scholz 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Scholz%202001", "{{Fragmentsichter|KayH|+}}" 313, "103-107", "Fussnote 904, S. 313: [Siehe aber P. Häberle, Das Bundesverfassungsgericht als Muster einer selbständigen Verfassungsgerichtsbarkeit, in: P. Badura / H. Dreier (Hrsg.), Festschrift 50 Jahre Bundesverfassungsgericht, 2001, S. 311 ff., 312 ff.;] H.J. Faller, Zur Entwicklung der nationalen Verfassungsgerichte in Europa, in: EuGRZ 1986, S. 42 ff.; A. Weber, Verfassungsgerichte in anderen Ländern, in: M. Piazolo (Hrsg.), Das Bundesverfassungsgericht. Ein Gericht im Schnittpunkt von Recht und Politik, 1995, S. 61 ff.; M. Fromont, La justice constitutionnelle dans le monde, 1996.", 465, "", "Fussnote 641, S. 465: Mehr als nur "Materialien" liefert hierzu z.B. M. Fromont, La justice constitutionnelle dans le monde, 1996; [...] Ergiebig auch H.J. Faller, Zur Entwicklung der nationalen Verfassungsgerichte in Europa, EuGRZ 1986, S. 42 ff.; A. Weber, Verfassungsgerichte in anderen Ländern, in: M. Piazolo (Hrsg.), Das Bundesverfassungsgericht. Ein Gericht im Schnittpunkt von Recht und Politik, 1995, S. 61 ff.; [...]", "Verschleierung", "ja", "Häberle 2006", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Häberle%202006", "Vielleicht findet sich bei Häberle (Badura/Dreier) eine ähnliche Fussnote. Häberle nennt viel mehr Quellen. {{Fragmentsichter|KayH|+}}" 313, "108-111", "905 Vgl. etwa U. Scheuner, Die Überlieferung der deutschen Staatsgerichtsbarkeit im 19. und 20. Jahrhundert, in: C. Starck (Hrsg.), Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz. Festgabe aus Anlass des 25-jährigen Bestehens des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 1, 1976, S. 1 ff.", 7, "101-105[links]", "4 Vgl. U. Scheuner, Die Ûberlieferung der deutschen Staatsgerichtsbarkeit im 19. und 20. Jahrhundert, in: C. Starck (Hrsg.), Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz. Festgabe aus Anlass des 25-jährigen Bestehens des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 1, Tübingen 1976, S. 1 ff.", "Verschleierung", "nein", "Scholz 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Scholz%202001", "Das Fußnoten-Plagiat ist mit dem vorherigen Textplagiat verbunden. Danach wird der plagiierte Haupttext in der Fußnote 905 weiterplagiiert. {{Fragmentsichter|KayH|+}}" 313, "111-121", "Entscheidende Weichen stellte die Paulskirchenverfassung von 1849, die dem damals vorgesehenen "Reichsgericht" bereits formelle Verfassungsstreitigkeiten, wie den Organstreit, bundesstaatliche Streitigkeiten und die Verfassungsbeschwerde zuwies. Im Deutschen Bund gab es nach 1815 verschiedene Ansätze für eine Staatsgerichtsbarkeit auf Länderebene. Das System der Reichsverfassung von 1871 kannte Vergleichbares dagegen nicht. Im Kaiserreich von 1871 wurde die Funktion der materiellen Verfassungsgerichtsbarkeit vornehmlich beim Bundesrat verortet. Die Weimarer Verfassung von 1919 schuf dagegen erstmals auf Reichsebene einen Staatsgerichtshof, der eine echte gerichtliche Instanz namentlich für föderale Verfassungsstreitigkeiten darstellte. Ein komplettes Verfassungsgericht verkörperte der Weimarer Staatsgerichtshof dagegen noch nicht. Dieser Schritt gelang erst mit dem BVerfG unter dem Grundgesetz von 1949.", 7, "[links]5-24", "Entscheidende Weichen stellte die Paulskirchenverfassung von 1849, die dem damals vorgesehenen "Reichsgericht" bereits formelle Verfassungsstreitigkeiten, wie den Organstreit, bundesstaatliche Streitigkeiten und die Verfassungsbeschwerde zuwies. Im Deutschen Bund gab es nach 1815 verschiedene Ansätze für eine Staatsgerichtsbarkeit auf Länderebene. Das System der Reichsverfassung von 1871 kannte Vergleichbares dagegen nicht. Im Kaiserreich von 1871 wurde die Funktion der materiellen Verfassungsgerichtsbarkeit vornehmlich beim Bundesrat verortet. Die Weimarer Verfassung von 1919 schuf dagegen erstmals auf Reichsebene einen Staatsgerichtshof, der eine echte gerichtliche Instanz namentlich für föderale Verfassungsstreitigkeiten darstellte. Ein komplettes Verfassungsgericht verkörperte der Weimarer Staatsgerichtshof dagegen noch nicht. Dieser Schritt gelang erst mit dem BVerfG unter dem Grundgesetz von 1949.", "KomplettPlagiat", "nein", "Scholz 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Scholz%202001", "{{Fragmentsichter|KayH|+}}" 313, "121-126", "Hundert Jahre nach dem Reichsgericht im Sinne der Paulskirchenverfassung bekannte sich der deutsche Verfassungsgeber nunmehr zu einem kompletten Verfassungsgericht, das nicht nur für die Entscheidung organisationsrechtlicher Streitigkeiten (Staatsgerichtsbarkeit im engeren Sinne), sondern auch und namentlich für den verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz des Bürgers (Verfassungsbeschwerde) zuständig ist.", 7, "[links]24-32", "Hundert Jahre nach dem Reichsgericht im Sinne der Paulskirchenverfassung entschied sich der deutsche Verfassungsgeber nunmehr zu einem kompletten Verfassungsgericht, das nicht nur für die Entscheidung organisationsrechtlicher Streitigkeiten (Staatsgerichtsbarkeit im engeren Sinne), sondern auch und namentlich für den verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz des Bürgers (Verfassungsbeschwerde) zuständig ist.", "Verschleierung", "nein", "Scholz 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Scholz%202001", "Nur eine Änderung (bekannte | entschied). {{Fragmentsichter|KayH|+}}" 313, "126-128", "Gerade deshalb ist das BVerfG verfassungshistorisch auch als Vollendung dessen anzusehen, was mit der Paulskirchenverfassung von 1849 in Deutschland erstmals, aber und damals noch erfolglos, ins Werk gesetzt wurde.", 7, "[links]33-37", "Gerade deshalb ist das BVerfG verfassungshistorisch auch als Vollendung dessen anzusehen, was mit der Paulskirchenverfassung von 1849 in Deutschland erstmals, aber und damals noch erfolglos, ins Werk gesetzt wurde.", "KomplettPlagiat", "nein", "Scholz 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Scholz%202001", "{{Fragmentsichter|KayH|+}}" 314, "07-19", "Während in der kontinentaleuropäischen Wissenschaft Arbeiten über die Stellung der Verfassungsgerichtsbarkeit vielfach auf die Abgrenzung gegenüber dem parlamentarischen Körperschaften und den jeweiligen Regierungen beschränkt werden [907] – eine Beobachtung, die sich hinsichtlich einer entsprechenden Einordnung des EuGH überwiegend bestätigt – geht der amerikanische Verfassungsdiskurs gänzlich andere Wege [908], indem er nicht der Gefahr einer Überschätzung des Politischen ausgesetzt ist. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass der anglo-amerikanischen Verfassungstradition der Staat als Gegenstand, ja Zentrum gesellschaftstheoretischer Auseinandersetzung vorübergehend annähernd verloren gegangen war. Heute zahlt sich dieser Umstand insoweit aus, als in der amerikanischen Verfassungswirklichkeit und Wahrnehmung derselben der Beitrag anderer sozialer Systeme sowie die Rolle des Individuums einen vergleichbar höheren Stellenwert einnehmen. [909]", "112-113", "03-07;14-17;01-02", "Arbeiten zur Stellung der Bundesverfassungsgerichts werden überwiegend auf die Abgrenzung gegenüber dem parlamentarischen Körperschaften und den Bundesregierung beschränkt [9]. Hierin unterscheidet sich etwa der US-amerikanische Verfassungsdiskurs deutlich [10]. [...] Im Gegensatz hierzu ist die anglo-amerikanischen Tradition vor einer Überschätzung des Politischen dadurch bewahrt geblieben, daß ihr der der Staat als Gegenstand gesellschaftstheoretischer Analyse eine zeitlang nahezu verlorengegangen war. Dadurch fällt es ihr heute leichter, den Beitrag anderer sozialer Systeme (sowie, in liberaler Tradition, des Individuums überhaupt) zur Prägung der Gesellschaft wahrzunehmen. [12]", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Haltern 1998", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Haltern%201998", "Fußnote 909 verweist mit "So auch" auf Originaltext." 314, "103-112", "[907] Siehe etwa ''K. Stern'', Verfassungsgerichtsbarkeit und Gesetzgebung, in: B. Ziemske u. a. (Hrsg.), Staatsphilosophie und Rechtspolitik – Festschrift für Martin Kriele, 1997, S. 411 ff.; Mit Bezug auf das Bundesverfassungsgericht ''C. Gusy'', Parlamentarischer Gesetzgeber und Bundesverfassungsgericht, 1985; ''R. Häußler'', Der Konflikt zwischen Bundesverfassungsgericht und politischer Führung, 1994; dazu kritisch ''U.R. Haltern'', Book Review of Richard Häußler, Der Konflikt zwischen Bundesverfassungsgericht und politischer Führung, in: 7 EJIL (1996), S. 137 f. [908] Siehe nur das richtungsweisende Werk von ''B. Ackerman'', We The People 1: Foundations, 1991; vgl. auch ''P.W. Kahn'', Legitimacy and History: Self-Government in American Constitutional Theory, 1992.", 112, "105-112", "[9] Zuletzt etwa ''Richard Häußler'', Der Konflikt zwischen Bundesverfassungsgericht und politischer Führung, 1994; vgl. dazu etwa ''meine'' knappe Besprechung in EJIL 7 (1996), S. 137 f. Ebenso wie ''Häußler'' etwa ''Christoph Gusy'', Parlamentarischer Gesetzgeber und Bundesverfassungsgericht, 1985; ''Klaus Stern'', Verfassungsgerichtsbarkeit und Gesetzgebung, in: Burghardt Ziemske et al. (Hrsg.), Staatsphilosophie und Rechtspolitik – Festschrift für Martin Kriele, 1997, S. 411 ff.; [10] Vgl. nur ''Bruce Ackerman'', We The People 1: Foundations, 1991; ''Paul W. Kahn'', Legitimacy and History: Self-Government in American Constitutional Theory, 1992.", "Verschleierung", "ja", "Haltern 1998", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Haltern%201998", "Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an einer ähnlichen Stelle." 315, "12-16", "Eine weitere Parallele ist hervorzuheben: Die Rolle des EuGH bei der Weiterentwicklung des Gemeinschaftsrechts kommt in ihrer historischen Bedeutung derjenigen des Supreme Courts sehr nahe. Auch ist ein Erfahrungsaustausch zwischen EuGH und Supreme Court inzwischen zur guten Gewohnheit geworden und stellt eine wichtige Ergänzung des transatlantischen Dialogs dar. (911)", 7, "21-29", "Hier möchte ich eine weitere Parallele unterstreichen: Die Rolle des Europäischen Gerichtshofes bei der Weiterentwicklung des Gemeinschaftsrechts kommt in ihrer historischen Bedeutung derjenigen des Supreme Courts sehr nahe. Es ist für mich persönlich immer höchst interessant, einer Begegnung beider Institutionen beizuwohnen. Ein Erfahrungsaustausch zwischen EuGH und Supreme Court inzwischen zur guten Gewohnheit geworden und stellt eine wichtige Ergänzung des transatlantischen Dialogs dar.", "Verschleierung", "ja", "Burghardt 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Burghardt%202002", "{{Fragmentsichter|Conny|+}}" 315, "105-113", "vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen P. Häberle, Europäische Verfassungslehre, 4. Aufl. 2006, S. 474 Fn. 677; allgemeine rechtsvergleichende Hinweise, mit denen der Supreme Court außerordentlich zurückhaltend arbeitet, finden sich ebenda sowie bei M. Tushnet, The Possibilities of Comparative Constitutional Law, in: Yale Law Journal, 108 (1999), S. 1225ff, 1230 ff.; siehe auch W.H. Rehnquist, Verfassungsgerichte – vergleichende Bemerkungen, in: P. Kirchhof / D.P. Kommers (Hrsg.), Deutschland und sein Grundgesetz, 1993, S. 454. Kritisch gegenüber der „Einbahnstraßenpraxis“ des Supreme Courts M.A. Glendon, Rights Talk. The Impoverishment of Political Discourse, 1991, S. 151.", "474-475", "116-", "Allg. rechtsvergleichende Ansätze finden sich – teilweise sehr zurückhaltend – in neueren Entscheidungen: [...]; vgl. dazu mit weiterführenden Nachweisen M. Tushnet, The Possibilities of Comparative Constitutional Law, Yale Law Journal, Vol. 108 (1999), S. 1225 ff.; insbes. 1230 ff. - [...] (W. Rehnquist, Verfassungsgerichte - vergleichende Bemerkungen, in: P. Kirchhof/D.P. Kommers (Hrsg.), Deutschland und sein Grundgesetz, 1993, S. 454). Die zu geringe Bereitschaft des Supreme Court, rechtsvergleichend zu arbeiten, kritisiert demgegenüber M.A. Glendon, Rights Talk. The Impoverishment of Political Discourse, 1991, S. 158 ("one way 'overseas trade' in rights").", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Häberle 2006", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Häberle%202006", "Man beachte die Distanzierung von Guttenberg gegenüber dem Original mit "ebenda sowie bei", außerdem die Verschleierungen (Initialen von Rehnquist ergänzt, Übersetzung von "one way overseas trade in rights" zu der kryptischen "Einbahnstraßenpraxis". Die Seitenzahl S.151 vs S. 158 ist der einzige materielle Unterschied. {{Fragmentsichter|Conny|+}}" 316, "04-12", "Gerichte als Hüter der Verfassung sind darüber hinaus Ausdruck sinnvoller Arbeitsteilung unter den Organen eines Staates wie der Supranationalen Union. Wie bereits erwähnt darf Verfassungsgerichtsbarkeit dabei helfen, Verfassungsstabilität zu sichern [914] . Sie soll aber auch unterschiedliche Wege zur Verfassungsentwicklung [915] ohne permanente Verfassungsänderung offenhalten. Eine solche Verteilung der Funktionen folgt klaren Prinzipien, da sie dem Gewaltenteilungsprinzip als einem organisatorischen Grundprinzip des modernen freiheitlich-demokratischen und rechtsstaatlichen Verfassungsstaates wie einer Supranationalen Union, die diesen Maximen verpflichtet ist, entspricht. [916]", "11-12", "29-06", "Gerichte als Hüter der Verfassung sind darüber hinaus Ausdruck sinnvoller Arbeitsteilung unter den Staatsorganen. [...] Verfassungsgerichtsbarkeit soll dabei helfen, Verfassungsstabilität zu sichern [22], aber auch Wege der Verfassungsentwicklung [23] ohne permanente Verfassungsänderung offen halten. Diese Verteilung der Staatsfunktionen ist prinzipiell richtig. Sie entspricht dem Gewaltenteilungsprinzip ale einem staatsorganisatorischen Grundprinzip des modernen freiheitlich-demokratischen und rechtsstaatlichen Verfassungsstaates.", "Verschleierung", "ja", "Stern 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Stern%201997", "siehe auch [[Guttenberg-2006/299]]" 316, "13-20", "Fragt man nach der Rechtfertigung für den verfassungsgerichtlich geprägten Verfassungsstaat, so ist sie – nach weitgehend „transatlantischem Verständnis“ – darin zu sehen, dass die Verfassung als oberste Norm die Ausübung aller („Über“-)Staatsgewalt bestimmt. Ist es aber eine Rechtsnorm, die Richtschnur staatlichen Handelns ist, so ist es nur konsequent, dass die Interpretation und Wahrung dieses Rechts in die Hand eines Organs der rechtsprechenden Gewalt gelegt wird, d. h. einer spezifisch für die Rechtskontrolle eingerichteten Institution und nicht eines genuin politischen Organs.", 11, "17-24", "Fragen wir nach der Rechtfertigung für den verfassungsgerichtlich geprägten Verfassungsstaat, so ist sie darin zu erblicken, daß die Verfassung als oberste Norm die Ausübung aller Staatsgewalt bestimmt. Ist es aber eine Rechtsnorm, die Richtschnur staatlichen Handelns ist, so ist es konsequent, dass die Interpretation und Wahrung dieses Rechts in die Hand eines Organs der rechtsprechenden Gewalt gelegt wird, d. h. einer spezifisch für die Rechtskontrolle eingerichteten Institution und nicht eines genuin politischen Organs.", "Verschleierung", "ja", "Stern 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Stern%201997", "Doppelt verwendet: [[Guttenberg-2006/299]]" 316, "21-23", "Es darf außer Zweifel stehen, dass die Kontrolle der rechtsetzenden Tätigkeit vor allem der Parlamente durch die Verfassungsgerichte letztlich der neuralgische Punkt ausgewogener Balancierung zwischen Erster und Dritter Gewalt ist. Dies [belegt die Geschichte der Verfassungsmäßigkeitsprüfung von Gesetzen seit der Supreme Court-Entscheidung ''Marbury vs. Madison'' (1803) über den Kampf um das richterliche Prüfungsrecht in Deutschland, der nicht erst mit der Reichsgerichtsentscheidung vom 4. November 1925 [917] begann, sondern weit in das 19. Jahrhundert hineinreicht [918], bis zur fest etablierten Normenkontrolle bei zahlreichen Verfassungsgerichten in der Gegenwart.]", 13, "09-18", "Es steht außer Zweifel, daß die Kontrolle der rechtsetzenden Tätigkeit vor allem der Parlamente durch die Verfassungsgerichte der neuralgische Punkt ausgewogener Balancierung zwischen Erster und Dritter Gewalt ist. Die lange Geschichte der Verfassungsmäßigkeitsprüfung von Gesetzen seit der Supreme Court-Entscheidung Marbury vs. Madison (1803) [34] über den Kampf um das richterliche Prüfungsrecht in Deutschland, der nicht erst mit der Reichsgerichtsentscheidung vom 4. November 1925 [35] begann, sondern weit in das 19. Jahrhundert hineinreichte [36], bis zur fest etablierten Normenkontrolle bei allen Landesverfassungsgerichten und dem Bundesverfassungsgericht in der Gegenwart ist hierfür Beweis genug.", "KomplettPlagiat", "ja", "Stern 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Stern%201997", "Doppelt verwendet: [[Guttenberg-2006/297]]" 316, "115-117", "[914] ''W. Brugger'', Verfassungsstabilität durch Verfassungsgerichtsbarkeit? Beobachtungen aus deutsch- amerikanischer Sicht, in: StWissStPr 1993, S. 319 ff. [915] ''B.-O. Bryde'', Verfassungsentwicklung, 1982, S. 162 ff.", 12, "101-104", "[22] ''W. Brugger'', Verfassungsstabilität durch Verfassungsgerichtsbarkeit? Beobachtungen aus deutsch-amerikanischer Sicht, StWissStPr 1993, S. 319 ff. [23] ''B.-O. Bryde'', Verfassungsentwicklung, 1982, S. 162 ff.[...]", "KomplettPlagiat", "ja", "Stern 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Stern%201997", "Die Fußnoten wurden mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befinden sich an der gleichen Stelle." 317, "01-11", "[Dies] belegt die Geschichte der Verfassungsmäßigkeitsprüfung von Gesetzen seit der Supreme Court-Entscheidung Marbury vs. Madison (1803) über den Kampf um das richterliche Prüfungsrecht in Deutschland, der nicht erst mit der Reichsgerichtsentscheidung vom 4. November 1925 [917] begann, sondern weit in das 19. Jahrhundert hineinreicht [918] , bis zur fest etablierten Normenkontrolle bei zahlreichen Verfassungsgerichten in der Gegenwart. Dieser Entwicklungsprozess kann hier nicht nachgezeichnet werden. Nur soviel sei betont: Seit die Verfassungsgerichte Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen dürfen und müssen, gibt es keinen Parlamentsabsolutismus mehr. Der Gesetzgeber hat vielmehr größte Aufmerksamkeit auf die Beachtung der Verfassungsmäßigkeit seines Handelns zu legen. [919]", "13-14", "11-19;01-04", "Die lange Geschichte der Verfassungsmäßigkeitsprüfung von Gesetzen seit der Supreme Court-Entscheidung Marbury vs. Madison (1803) [34] über den Kampf um das richterliche Prüfungsrecht in Deutschland, der nicht erst mit der Reichsgerichtsentscheidung vom 4. November 1925 [35] begann, sondern weit in das 19. Jahrhundert hineinreichte [36], bis zur fest etablierten Normenkontrolle bei allen Landesverfassungsgerichten und dem Bundesverfassungsgericht in der Gegenwart ist hierfür Beweis genug. Nur soviel sei betont: Seit die Verfassungsgerichte Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen dürfen und müssen, gibt es keinen Parlamentsabsolutismus mehr. Der Gesetzgeber hat vielmehr größte Aufmerksamkeit auf die Verfassungsbeachtung seines Handelns zu legen.", "Verschleierung", "ja", "Stern 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Stern%201997", "" 317, "14-25", "Obgleich die beiden Verfassungsdebatten mittlerweile mehr als 215 Jahre trennen, fällt bei näherer Betrachtung auf, dass die meisten wichtigen Fragen nicht völlig neu sind, sondern sich im Laufe der Geschichte wiederholt gestellt haben. Die Vereinigten Staaten fanden sich in der frühesten Phase ihrer Geschichte vielen Problemstellungen bezüglich Verfassungstheorie und –praxis gegenüber, die Parallelen mit der heutigen Diskussion über die Zukunft der Europäischen Union aufweisen. Die auffälligste Gemeinsamkeit zwischen dem Konvent von Philadelphia und dem europäischen Verfassungskonvent ist in der Unzufriedenheit mit der jeweiligen Ausgangslage zu sehen: die Unzulänglichkeit der Konföderationsartikel von 1776 dort, die mangelnde Tragfähigkeit der im Vertrag von Nizza im Dezember 2000 erzielten Kompromisse hier.", 5, "11-13, 19-27", "Obwohl die beiden Debatten nunmehr 215 Jahre trennen, fällt bei näherer Betrachtung auf, daß die meisten wichtigen Fragen nicht völlig neu sind, sondern sich im Laufe der Geschichte immer wieder gestellt haben. [...] Dennoch sah sich gerade Europas wichtigster strategischer Partner, die USA, in der frühesten Phase seiner Geschichte vielen Problemstellungen bezüglich Verfassungstheorie und –praxis gegenüber, die Parallelen mit der heutigen Diskussion über die Zukunft der Europäischen Union aufweisen. Wie ich bereits angedeutet habe, besteht die auffälligste Gemeinsamkeit zwischen dem Konvent von Philadelphia vor nunmehr 215 Jahren und dem europäischen Verfassungskonvent von 2002 in der Unzufriedenheit mit der jeweiligen Ausgangslage: die Unzulänglichkeit der Konföderationsartikel von 1776 dort, die mangelnde Tragfähigkeit der im Vertrag von Nizza im Dezember 2000 erzielten Kompromisse hier.", "Verschleierung", "ja", "Burghardt 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Burghardt%202002", "{{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 317, "101-103", "[917] RGZ 111, 320. [918] Zur Geschichte ''G. Meyer-Anschütz'', Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts, 7. Aufage 1919, S. 736 ff.", 13, "120-122", "[917] RGZ 111, 320. [918] [...] zur Geschichte ''G. Meyer-Anschütz'', Lehrbuch des Deut. Staatsrechts, 7. Aufl. 1919, S. 736 ff.", "Verschleierung", "ja", "Stern 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Stern%201997", "Die Fußnoten wurden mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befinden sich an etwa den gleichen Stellen." 317, "104-105", "[919] Dies ist ihm in Deutschland durch Art. 20 Abs. 3 GG generell und durch Art. 1 Abs. 3 GG nochmals besonders für die Grundrechte aufgegeben.", 14, "04-06", "Dies ist ihm in Deutschland durch Art. 20 Abs. 3 GG generell und durch Art. 1 Abs. 3 GG nochmals besonders für die Grundrechte vorgegeben.", "KomplettPlagiat", "ja", "Stern 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Stern%201997", "Auslagerung eines Satzes des Originaltextes in eine Fußnote." 318, "1-5", "Wie soll etwa die faire Repräsentation gewährleistet werden? Kann eine Balance in der Vertretung der großen und kleinen Staaten geschaffen werden? Wie soll die Kompetenzverteilung zwischen den verschiedenen Regierungsebenen ausgestaltet werden? Wieviel Macht sollte der bundesstaatlichen Verwaltung übertragen werden und welche Befugnisse soll die Europäische Union heute haben?", 5, "33-37", "· Wie soll die faire Repräsentation gewährleistet werden? Wie kann eine Balance in der Vertretung der großen und kleinen Staaten gefunden werden? · Wie soll die Kompetenzverteilung zwischen den verschiedenen Regierungsebenen gestaltet werden? Wieviel Macht sollte der bundesstaatlichen Verwaltung übertragen werden und welche Befugnisse soll die EU heute haben?", "Verschleierung", "ja", "Burghardt 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Burghardt%202002", "Aufzählung eliminiert, nur das Wort "etwa" hinzugefügt; auch ein verschärftes Bauernopfer (Fußnote 921 auf S. 317). {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 318, "5-7", "Was kann die Wertgrundlage für eine politische Einheit sein? Wie wichtig ist "Identität"? Gibt es ein europäisches Pendant zu "life, liberty and the pursuit of happiness"?", 5, "38-39", "· Was kann die Wertgrundlage für eine politische Einheit sein? Wie wichtig ist "Identität"? Gibt es ein europäisches Pendant zu "life, liberty and the pursuit of happiness"?", "KomplettPlagiat", "ja", "Burghardt 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Burghardt%202002", "{{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 318, "13-22", "a) Konzeptionen der Repräsentation – die Vertretung von Bürgern und Einzelstaaten Einer der umstrittensten Punkte sowohl bei den Beratungen über die amerikanische Verfassung wie auch während und nach "Nizza" war die Frage nach der Vertretung von Bürgern und Einzelstaaten in den jeweiligen Organen auf Unionsebene. Wie bereits dargestellt wird die amerikanische Lösung noch heute nicht ohne Pathos der "Great Compromise"[Fn 923] genannt und bedeutet eine "aurea mediocritas" zwischen gleicher Repräsentation kleiner und großer Staaten – wie im "New Jersey Plan" gefordert – und der rein proportionalen Repräsentation der Staaten abhängig von der Bevölkerung, wie es der "Virginia-Plan" vorsah.", 6, "1-8", "2. Repräsentation – die Vertretung von Bürgern und Einzelstaaten Es fällt auf, daß einer der umstrittensten Punkte sowohl bei den Beratungen über die amerikanische Verfassung wie auch kürzlich in Nizza die Frage nach der Vertretung von Bürgern und Einzelstaaten in den jeweiligen Organen auf Unionsebene war. Die amerikanische Lösung wird noch heute der "Great Compromise" genannt und stellt einen Mittelweg zwischen gleicher Repräsentation kleiner und großer Staaten – wie im "New Jersey Plan" gefordert – und der rein proportionalen Repräsentation der Staaten abhängig von der Bevölkerung – wie es der "Virginia-Plan" vorsah – dar.", "Verschleierung", "ja", "Burghardt 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Burghardt%202002", "{{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 318, "23-25", "Durch die gleich starke Vertretung aller Staaten im Senat und die Wahl der Senatoren durch die Legislativen der Einzelstaaten [Fn 924] konnte die Zustimmung der bevölkerungsärmeren Einzelstaaten zur neuen Verfassung gesichert werden.", 6, "8-11", "Durch die gleich starke Vertretung aller Staaten im Senat und die Wahl der Senatoren durch die Legislativen der Einzelstaaten [Fn 1] konnte die Zustimmung der bevölkerungsärmeren Einzelstaaten zur neuen Verfassung gesichert werden.", "KomplettPlagiat", "ja", "Burghardt 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Burghardt%202002", "Plagiat inkl. Fußnote 924. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 318, "108-109", "[Fn 924] Die Wahl der Senatoren durch die einzelstaatlichen Parlamente wurde erst im Jahre 1913 mit dem 17. Verfassungsamendment durch allgemeine direkte Wahlen abgelöst.", 6, "101-102", "[Fn 1] Die Wahl der Senatoren durch die einzelstaatlichen Parlamente wurde erst im Jahre 1913 mit dem 17. Verfassungsamendment durch allgemeine direkte Wahlen abgelöst.", "KomplettPlagiat", "ja", "Burghardt 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Burghardt%202002", "{{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 319, "1-8", "Die amerikanischen Verfassungsväter dürfen als Erfinder bundesstaatlicher Ordnung heutiger Prägung gelten. Bereits im Unabhängigkeitskrieg war die Bereitschaft der Einzelstaaten eher gering, der Union die notwendigen Mittel und Kompetenzen zu überlassen, um notwendige politische Entscheidungen fällen zu können. Nach dem Friedensschluß schwand die gänzlich dahin. Jeder Gedanke an eine unitarisch-zentralistische Lösung sollte sich schon deshalb als allzu endlich erweisen, dachte doch keine der 13 ehemaligen Kolonien ernstlich daran, die jüngst erkämpfte Souveränität wieder preiszugeben.", 38, "1-6", "Die amerikanischen Verfassungsväter dürfen als Erfinder bundesstaatlicher Ordnung gelten. Schon im Unabhängigkeitskrieg war die Bereitschaft der Einzelstaaten gering, der Union die notwendigen Mittel und Kompetenzen zu überlassen, um notwendige politische Entscheidungen fällen zu können. Sie schwand nach dem Friedensschluß vollends dahin. Gerade deswegen schied auch jede unitarisch-zentralistische Lösung aus, dachte doch keine der 13 ehemaligen Kolonien im Ernst daran, die jüngst erkämpfte Souveränität wieder preiszugeben.", "Verschleierung", "nein", "Wasser 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997", "Anpassung an neue Rechtschreibung unvollständig ("Friedensschluß" sic!)." 319, "9-22", "In kontroversen Diskussionen und hart umkämpften Kompromissen entstand auf dem Verfassungskonvent in Philadelphia ein neuer zukunftsweisender Föderalismus, den die Verfassung so umriß: - Die Einzelstaaten sollten sich wenigstens partiell zur "vollkommeneren Union" (more perfect union) integrieren, das heißt, der Zentralgewalt eine Anzahl genau festgelegter Aufgaben und Kompetenzen zuerkennen, - alle weiteren Befugnisse und Funktionen würden pauschal bei den Ländern verbleiben, - die unmittelbare Ausübung staatlicher Gewalt auf beiden Ebenen sollte durch voneinander unabhängige, jeweils in sich durchorganisierte exekutive, legislative und judikative Instanzen gesichert werden, - der Vorrang der Bundes- vor der Einzelstaatshoheit war innerhalb der definierten Zuständigkeiten - Verteidigung, Regelung des Binnen- und Außenhandels - zu gewährleisten.", 38, "10-21", "In kontroversen Diskussionen und hart umkämpften Kompromissen entstand auf dem Verfassungskonvent in Philadelphia ein neuer zukunftsweisender Föderalismus, den die Verfassung so umriß: • Die Einzelstaaten sollten sich wenigstens partiell zur "vollkommeneren Union" (more perfect union) integrieren, das heißt, der Zentralgewalt eine Anzahl genau festgelegter Aufgaben und Kompetenzen zuerkennen; • alle übrigen Befugnisse und Funktionen würden pauschal bei den Ländern verbleiben; • die unmittelbare Ausübung staatlicher Gewalt auf beiden Ebenen sollte durch voneinander unabhängige, jeweils in sich durchorganisierte exekutive, legislative und judikative Instanzen gesichert werden; • der Vorrang der Bundes- vor der Einzelstaatshoheit war innerhalb der definierten Zuständigkeiten - Verteidigung, Regelung des Binnen- und Außenhandels - zu gewährleisten.", "KomplettPlagiat", "nein", "Wasser 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997", "Anpassung an neue Rechtschreibung unvollständig ("umriß" sic!); ansonsten lediglich Kommata statt Semikola." 319, "30-31", "Wegweisend war die verfassungsrechtliche Neuheit einer ''doppelten Souveränität'', welcher der Staatsbürger unterstellt wurde - der des Einzelstaates, in dem [er lebte und zugleich der Souveränität des Bundes.927]", 36, "18-19", "Die Machtverteilung der Constitution of the United States of America - und das ist das verfassungspolitisch Neue - unterstellt den Bürger einer doppelten Souveränität, der des Einzelstaates und der des Bundes.", "Verschleierung", "nein", "Wasser 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997", "Die Vorlage ist in Wassers Text bereits eingeschobenes Zitat von Franz Greß, Wiedererstarken der Einzelstaaten, in: Das Parlament vom 10. September 1993." 319, "104-111", "[926] Die ''Federalist Papers'' lieferten die ideologische Begründung für das neue politische System: nicht bloß sollte es den Erhalt der frisch errungenen nationalen Einheit nach innen und außen sichern; vielmehr würde der Föderalismus eine wichtige Rolle bei dem Bemühen spielen, das Prinzip der „checks and balances“ zu verwirklichen. Eine Verfassung, so ''J. Madison'' (siehe insbesondere die Artikel 18 ff. sowie 41 ff.), welche die Ausübung öffentlicher Gewalt zwischen Bund und Einzelstaaten teile, banne die Gefahr staatlicher Allmacht, sichere die Vielgestaltigkeit des politischen und gesellschaftlichen Lebens in den USA.", 38, "22-27", "Die ''Federalist Paper''s lieferten die ideologische Begründung für das neue politische System. Nicht bloß sollte es den Erhalt der frisch errungenen nationalen Einheit nach innen und außen sichern; vielmehr würde der Föderalismus eine wichtige Rolle bei dem Bemühen spielen, das Prinzip der ''checks and balances'' zu verwirklichen. Eine Verfassung, so James Madison, welche die Ausübung öffentlicher Gewalt zwischen Bund und Einzelstaaten teile, banne die Gefahr staatlicher Allmacht, sichere die Vielgestaltigkeit des politischen und gesellschaftlichen Lebens in den USA.", "KomplettPlagiat", "nein", "Wasser 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997", "" 320, 1, "[Wegweisend war die verfassungsrechtliche Neuheit einer doppelten Souveränität, welcher der Staatsbürger unterstellt wurde - der des Einzelstaates, in dem] er lebte und zugleich der Souveränität des Bundes.927", 36, "18-19", "Die Machtverteilung der Constitution of the United States of America - und das ist das verfassungspolitisch Neue - unterstellt den Bürger einer doppelten Souveränität, der des Einzelstaates und der des Bundes.", "Verschleierung", "nein", "Wasser 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997", "Die Vorlage ist in Wassers Text bereits eingeschobenes Zitat von Franz Greß, Wiedererstarken der Einzelstaaten, in: Das Parlament vom 10. September 1993." 320, "101-107", "Dass im Grundsatz der "zweifachen Souveränität" freilich auch Konflikte zwischen Bund und Staaten vorprogrammiert waren, hat die Geschichte des 19. Jahrhunderts drastisch verdeutlicht: Die Südstaaten rechtfertigten ihre Sezession mit dem Hinweis, die Union habe die Souveränität der Einzelstaaten keinesfalls beseitigt und eben jetzt, im Jahre 1860/61, demonstrierten die "Konföderierten" ihre Unabhängigkeit im Akte der Trennung vom bisherigen Staatsverband. Mit dem Sieg des Nordens wurde künftigen Sezessionsbestrebungen ein Riegel vorgeschoben.", 38, "28-33", "Daß im Grundsatz der "zweifachen Souveränität" freilich auch Konflikte zwischen Bund und Staaten vorprogrammiert waren, hat die Geschichte des 19. Jahrhunderts drastisch verdeutlicht: Die Südstaaten rechtfertigten ihre Sezession mit dem Hinweis, die Union habe die Souveränität der Einzelstaaten keinesfalls beseitigt und eben jetzt, im Jahre 1860/61, demonstrierten die "Konföderierten" ihre Unabhängigkeit im Akte der Trennung vom bisherigen Staatsverband. Mit dem Sieg des Nordens wurde künftigen Sezessionsbestrebungen ein Riegel vorgeschoben.", "KomplettPlagiat", "nein", "Wasser 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997", "Nur Anpassung an neue Rechtschreibung." 320, "107-109", "Seither gilt der durch eine Entscheidung des Supreme Court aus dem Jahre 1869 ausdrücklich bestätigte Grundsatz, dass kein Einzelstaat das Recht hat, aus der Union auszutreten.", 38, "33-35", "Seither gilt der durch eine Entscheidung des Obersten Bundesgerichts aus dem Jahre 1869 ausdrücklich bestätigte Grundsatz, daß kein Einzelstaat das Recht hat, aus der Union auszutreten.", "KomplettPlagiat", "nein", "Wasser 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997", "" 320, "110-113", "[928] Wird auch das politische System der USA als „Bundesstaat“ bezeichnet, beanspruchen doch die amerikanischen Einzelstaaten ein höheres Maß an Eigenständigkeit, also eine umfassendere Kompetenzfülle als etwa die Länder der Bundesrepublik Deutschland (auch nach einer „Föderalismusreform“ im Jahre 2006).", "25-26", "", "Der Begriff "Bundesstaat" beschreibt ein politisches System, [...]. So beanspruchen die fünfzig Einzelstaaten der USA ein höheres Maß an Eigenständigkeit, eine umfassendere Kompetenzfülle als die deutschen Länder unter dem Bonner Grundgesetz, [...].", "Verschleierung", "nein", "Wasser 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997", "Diese Stelle wurde etwas redigiert, um gleich im Anschluss in weniger redigierter Version wiederholt zu werden. Seltsam." 320, "113-118", "Der Begriff "Bundesstaat" beschreibt ein politisches System, in dem Gesamtstaat und Gliedstaaten einander in der Weise zugeordnet sind, dass sie zum einen als eigenständige Entscheidungszentren wirken, zum andern sich wechselseitig beeinflussen, um das "Gesamtinteresse" eines Volkes zu befördern. In der Praxis ist diese Zuordnung vielfältig zu verwirklichen, kann das Schwergewicht der Macht stärker beim Bund oder den Ländern angesiedelt sein.", 34, "33-37", "Der Begriff "Bundesstaat" beschreibt ein politisches System, in dem Gesamtstaat und Gliedstaaten einander in der Weise zugeordnet sind, daß sie zum einen als eigenständige Entscheidungszentren wirken, zum andern sich wechselseitig beeinflussen, um das "Gesamtinteresse" eines Volkes zu befördern. In der Praxis ist diese Zuordnung vielfältig zu verwirklichen, kann das Schwergewicht der Macht stärker beim Bund oder den Ländern angesiedelt sein.", "KomplettPlagiat", "nein", "Wasser 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997", "Nur auf neue Rechtschreibung angepasst." 320, "118-122", "So beanspruchen die Einzelstaaten der USA ein höheres Maß an Eigenständigkeit, eine umfassendere Kompetenzfülle als die deutschen Länder unter dem Bonner Grundgesetz, weshalb die Übertragung der Begrifflichkeit "Land" auf amerikanische Verhältnisse nur mit einigem Vorbehalt möglich ist.", "34-35", "[34]37-38,[35]1-2", "So beanspruchen die fünfzig Einzelstaaten der USA ein höheres Maß an Eigenständigkeit, eine umfassendere Kompetenzfülle als die deutschen Länder unter dem Bonner Grundgesetz, weshalb die Übertragung des Begriffs "Land" auf amerikanische Verhältnisse nur mit einigem Vorbehalt möglich ist.", "Verschleierung", "nein", "Wasser 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997", "" 321, "08-10", "Fünfzig Gliedstaaten mit jeweils eigenen Verfassungen und der das Gebiet der Bundeshauptstadt Washington umgreifende District of Columbia bilden derzeit den amerikanischen Bundesstaat.", 35, "13-14", "Fünfzig Staaten und der das Gebiet der Bundeshauptstadt Washington umgreifende District of Columbia bilden derzeit die USA:", "Verschleierung", "nein", "Wasser 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997", "" 321, "10-12", "Fünfzig Verfassungen kanalisieren den Herrschaftsprozess in diesen Staaten darunter die freilich vielfach ergänzte von Massachusetts aus dem Jahre 1780.", 35, "16-18", "Fünfzig Verfassungen kanalisieren den Herrschaftsprozeß in diesen Staaten, darunter die freilich vielfach ergänzte von Massachusetts aus dem Jahre 1780.", "KomplettPlagiat", "nein", "Wasser 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997", "lediglich an neue Rechtschreibung angepasst" 321, "12-15", "Sie bekennen sich durchweg zu den "amerikanischen" Grundüberzeugungen des "limited government", der Volkssouveränität und individueller Bürger- bzw. Menschenrechte, was aber die bunte Vielfalt der jeweiligen Institutionenordnungen und Rechtsgestaltungen nicht ausschließt.", 35, "18-20", "Sie bekennen sich allesamt zu den "amerikanischen" Grundüberzeugungen des limited government, der Volkssouveränität und individueller Bürger- bzw. Menschenrechte, was aber die bunte Vielfalt der jeweiligen Institutionenordnungen und Rechtsgestaltungen nicht ausschließt.", "Verschleierung", "nein", "Wasser 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997", "nur ein Wort verändert" 322, "23-30", "Der kooperative Föderalismus setzt auf Koordination und Zusammenarbeit statt auf strikte Trennung und Rivalität. Schwächen der Leistungsfähigkeit von Einzelstaaten und Kommunen im Zeitalter des Sozialstaates haben diese Entwicklung stärker befördert als das Machtstreben des Bundesstaates in Washington. Ohne finanzielle Bundeszuschüsse ("grants in aid") können heute die Einzelstaaten und Kommunen weder das ihrer Souveränität unterstehende Wohlfahrts- und Gesundheitswesen, noch das breite Feld von Erziehung und Ausbildung sinnvoll bewältigen (Analogien etwa zum deutschen System sind unübersehbar).", "38-39", "[38]36-[39]03", "Der "dualistische" Föderalismus von einst hat sich längst zum "kooperativen" gewandelt, der auf Koordination und Zusammenarbeit statt auf strikte Trennung und Rivalität setzt. Schwächen der Leistungsfähigkeit von Einzelstaaten und Gemeinden im Zeitalter des Sozialstaates haben diese Entwicklung stärker befördert als das Machtstreben des Bundesstaates (federal government) in Washington. Ohne finanzielle Bundeszuschüsse - sogenannte grants in aid - können heute die Einzelstaaten und Kommunen weder das ihrer Souveränität unterstehende Wohlfahrts- und Gesundheitswesen, noch das breite Feld von Erziehung und Ausbildung sinnvoll bewältigen.", "Verschleierung", "nein", "Wasser 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997", "" 323, "1-5", "Damit aber haben Rahmenvorschriften des Bundes zur Vereinheitlichung der einzelstaatlichen Gesetzgebung, Aufsichtsrechte der Bundesbehörden über die Verwendung der Subventionen, Amts-, Personal-, Sach- und Informationshilfen zwischen Verwaltungsorganen der verschiedenen Ebenen Eingang in die verfassungspolitische Wirklichkeit der USA gefunden.933", 39, "3-7", "Damit aber haben Rahmenvorschriften des Bundes zur Vereinheitlichung der einzelstaatlichen Gesetzgebung, Aufsichtsrechte der Bundesbehörden über die Verwendung der Subventionen, Amts-, Personal-, Sach- und Informationshilfen zwischen Verwaltungsorganen der verschiedenen Ebenen Eingang in die verfassungspolitische Wirklichkeit der USA gefunden.", "KomplettPlagiat", "nein", "Wasser 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997", "" 323, "7-8", "Nach wie vor spielen die Einzelstaaten eine gewichtige Rolle im politischen Prozess Amerikas.934", 39, 24, "Nach wie vor spielen jedenfalls die Einzelstaaten eine gewichtige Rolle im politischen Prozeß Amerikas.", "Verschleierung", "nein", "Wasser 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997", "Ein Wort verändert, dazu an neue Rechtschreibung angepasst. Fußnote verweist auf einen bei Wasser an anderer Stelle zitierten Text: Franz Greß, Wiedererstarken der Einzelstaaten, in: Das Parlament vom 10. September 1993." 323, "8-14", "Die genannten Deregulierungen haben ihren Entscheidungsspielraum erweitert; sie haben sich darüber hinaus durch Steuererhöhungen neue Mittel verschafft, um eigenständige Politik betreiben zu können. Antiquierte Verfassungen sind in vielen Staaten ergänzt oder ersetzt worden, um die Institutionen und politischen Verfahrensweisen zu modernisieren und zu verbessern. Ihre Autonomie und politische Individualität gelten als feste Bestandteile der politischen Kultur des Landes.", 39, "25-29", "Die genannten Deregulierungen haben ihren Entscheidungsspielraum erweitert; sie haben sich darüber hinaus durch Steuererhöhungen neue Mittel verschafft, um eigenständige Politik betreiben zu können. Antiquierte Verfassungen sind in vielen Staaten ergänzt oder ersetzt worden, um die Institutionen und politischen Verfahrensweisen zu modernisieren und zu verbessern. Ihre Autonomie und politische Individualität gelten als feste Bestandteile der politischen Kultur des Landes.", "KomplettPlagiat", "nein", "Wasser 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997", "" 323, "14-20", "Und wo das "vertikale Gewaltenteilungsprinzip", die strikte Trennung also der Kompetenzen des Bundesstaates und der Einzelstaaten, im Zeichen der Kooperation an Bedeutung verliert, gewinnt die Mitwirkung am Entscheidungsprozess der Bundesgewalt durch die Einzelstaaten zusätzliches Gewicht. Ihr kommt die oben beschriebene Art der Willensbildung im US-Kongress ebenso entgegen wie die spezifische Zuordnung von Exekutive und Legislative oder die dezentralisierte Struktur des amerikanischen Parteiwesens.", 39, "29-35", "Und wo das vertikale Gewaltenteilungsprinzip, die strikte Trennung also der Kompetenzen des Bundesstaates und der Einzelstaaten, im Zeichen der Kooperation an Bedeutung verliert, gewinnt die Mitwirkung am Entscheidungsprozeß der Bundesgewalt durch die Einzelstaaten zusätzliches Gewicht. Ihr kommt die oben beschriebene Art der Willensbildung im US-Kongreß ebenso entgegen wie die spezifische Zuordnung von Exekutive und Legislative oder die noch zu behandelnde dezentralisierte Struktur des amerikanischen Parteiwesens.", "Verschleierung", "nein", "Wasser 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997", "" 323, "27-28", "An der Spitze der Staatsexekutiven stehen Governors, die von der jeweiligen Staatsbevölkerung auf zwei bis vier Jahre direkt gewählt werden. Ihre Befugnisse [spiegeln im verkleinerten Maße die des Präsidenten wider.935]", 35, "21-23", "An der Spitze der Einzelstaatsregierungen stehen Governors, vom Staatsvolk je nach Verfassung auf zwei bis vier Jahre direkt gewählt. Ihre Befugnisse entsprechen in kleinerem Maßstab denjenigen des US-Präsidenten.", "Verschleierung", "nein", "Wasser 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997", "" 323, "103-110", "Als die Republikaner in den Zwischenwahlen von 1994 erneut die Kontrolle über den Kongress erlangt hatten, setzen sie die Reagan-Politik der Übertragung von Bundeszuständigkeiten (vor allem im Wohlfahrts- und Gesundheitsbereich) auf die Einzelstaaten fort. Mit dem Hinweis, man müsse das Washingtoner "big government" reduzieren und Sozialprogramme näher bei den Adressaten ansiedeln, planten sie den Einzelstaaten umfangreiche Garantien einzuräumen, die ihnen bei der Durchführung neu übertragener Aufgaben einen relativ großen Verwendungsspielraum zubilligen.", 39, "17-22", "Seit die Republikaner in den Zwischenwahlen von 1994 wieder die Kontrolle über den Kongreß erlangt haben, setzen sie die Reagan-Politik der Übertragung von Bundeszuständigkeiten (vor allem im Wohlfahrts- und Gesundheitsbereich) auf die Einzelstaaten fort. Mit dem Hinweis, man müsse das Washingtoner big government reduzieren und Sozialprogramme näher bei den Adressaten ansiedeln, wollen sie den Einzelstaaten umfangreiche Garantien einräumen, die ihnen bei der Durchführung neu übertragener Aufgaben einen relativ großen Verwendungsspielraum zubilligen.", "Verschleierung", "nein", "Wasser 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997", "Tempusverschleierung nur unvollständig gelungen (z. B. "setzen")." 324, 1, "[Ihre Befugnisse] spiegeln im verkleinerten Maße die des Präsidenten wider.935", 35, "22-23", "Ihre Befugnisse entsprechen in kleinerem Maßstab denjenigen des US-Präsidenten.", "Verschleierung", "nein", "Wasser 1997b", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997", "" 324, "12-14", "Vom Sonderfall Nebraska abgesehen, sind die Legislativen der Staaten wie auf nationaler Ebene durchweg als Zweikammersysteme organisiert, mit Repräsentantenhaus und Senat.", "35-36", "[35]38-[36]1", "Vom Sonderfall Nebraska abgesehen, sind die Legislativen der Staaten durchweg als Zweikammersysteme organisiert, mit Repräsentantenhaus und Senat.", "Verschleierung", "nein", "Wasser 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997", "" 324, "14-17", "Verfassungsvorschriften beschränken die Dauer der Sitzungsperioden in drastischer Weise. Das Mandat der Abgeordneten ist in der Regel auf zwei Jahre beschränkt. Bei der Amtsdauer der Senatoren liegt die Grenze in zwölf Staaten bei zwei und in den restlichen 38 Staaten bei vier Jahren.", 36, "1-4", "Verfassungsvorschriften beschränken die Dauer der Sitzungsperioden in drastischer Weise. Das Mandat der Abgeordneten ist in der Regel auf zwei Jahre beschränkt. Bei der Amtsdauer der Senatoren liegt die Grenze in zwölf Staaten bei zwei und in den restlichen 38 Staaten bei vier Jahren.", "KomplettPlagiat", "nein", "Wasser 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997", "" 324, "17-28", "In der Regel sind sie vom Volkssouverän gewählt. Bis in die sechziger Jahre waren die Möglichkeiten der Staatsparlamente, eine kontinuierliche Politik zu betreiben, stark beschränkt, da lediglich alle zwei Jahre Sitzungen stattfanden. Trotz der Parlamentsreformen, die das politische Gewicht der Legislative stärkten, leiden sie genau wie der Bundeskongress an derselben Fragmentierung - der Aufsplittung in verschiedene, relativ autonome Ausschüsse und Unterausschüsse. Insgesamt ist der "amerikanische Bürger" eingebettet in eine ausgeprägte gesellschaftliche Dimension des Föderalismus und Lokalismus, die im Laufe der weiteren Entwicklung durch die flächenmäßige Ausdehnung und den hohen Grad an gesellschaftlicher Segmentierung und politischer Fragmentierung verstärkt wurde.", 36, "3-22", "Bei der Amtsdauer der Senatoren liegt die Grenze in zwölf Staaten bei zwei und in den restlichen 38 Staaten bei vier Jahren. Bis in die sechziger Jahre hinein traten die state legislatures nur alle zwei Jahre zusammen, waren Abgeordnete und Senatoren, gleichermaßen vom Volkssouverän gewählt, in der Regel keine Berufspolitiker. Die Möglichkeiten der Staatenparlamente, eine kontinuierliche Politik zu betreiben und größeren Einfluß auf die staatlichen Entscheidungsprozesse auszuüben, waren entsprechend beschränkt. Ende der sechziger Jahre sind im Gefolge von Demokratisierungsbestrebungen Parlamentsreformen auf Einzelstaatsebene durchgeführt worden, die das Gewicht der Legislative stärkten. Sie leiden aber bis zum heutigen Tag an derselben Fragmentierung - der Aufsplitterung in eine Vielzahl mehr oder minder autonomer Gruppierungen und arbeitsteiliger Organisationsformen -, die wir schon bei der Betrachtung des Bundeskongresses kennengelernt haben. [...] Die Machtverteilung der Constitution of the United States of America - und das ist das verfassungspolitisch Neue - unterstellt den Bürger einer doppelten Souveränität, der des Einzelstaates und der des Bundes. Getragen und eingebettet in eine ausgeprägte gesellschaftliche Dimension des Föderalismus und Lokalismus, die im Laufe der weiteren Entwicklung durch die flächenmäßige Ausdehnung und den hohen Grad an gesellschaftlicher Segmentierung und politischer Fragmentierung verstärkt wurde.", "Verschleierung", "nein", "Wasser 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997", "Der zweite Teil ist ein in Wassers Text eingeschobener Zitattext: Franz Greß, Wiedererstarken der Einzelstaaten, in: Das Parlament vom 10. September 1993." 324, "28-30", "Bis heute ist die politische Kultur der USA geprägt durch regionale und einzelstaatliche Besonderheiten, die trotz aller vereinheitlichenden Tendenzen das amerikanische kulturelle, wirtschaftliche und politische Mosaik auszeichnen.", 36, "22-24", "Bis heute ist die politische Kultur der USA geprägt durch regionale und einzelstaatliche Besonderheiten, die trotz aller vereinheitlichenden Tendenzen das amerikanische kulturelle, wirtschaftliche und politische Mosaik ausmachen.", "KomplettPlagiat", "nein", "Wasser 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997", "Nur das letzte Wort verändert. Es handelt sich um einen bei Wasser eingeschobenen Zitattext: Franz Greß, Wiedererstarken der Einzelstaaten, in: Das Parlament vom 10. September 1993." 324, "32-33", "Eine ähnliche Situation lag auch zugrunde, als die Bundesrepublik Deutschland nach dem zweiten Weltkrieg ins Leben gerufen wurde. Verschiedene Modelle wa[ren für den deutschen Staat angedacht worden; am Schluss erschien ein föderales Gebilde für die westlichen Alliierten und die Deutschen am vertrauenswürdigsten.]", 1, "", "Eine ähnliche Situation lag auch zugrunde, als die Bundesrepublik Deutschland nach dem zweiten Weltkrieg ins Leben gerufen wurde. Verschiedene Modelle waren für den deutschen Staat angedacht worden; am Schluss erschien ein föderales Gebilde für die westlichen Alliierten und die Deutschen am vertrauenswürdigsten.", "KomplettPlagiat", "nein", "Schwab 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schwab%202001", "" 325, "1-3", "[Verschiedene Modelle wa]ren für den deutschen Staat angedacht worden; am Schluss erschien ein föderales Gebilde für die westlichen Alliierten und die Deutschen am vertrauenswürdigsten.", 1, "", "Verschiedene Modelle waren für den deutschen Staat angedacht worden; am Schluss erschien ein föderales Gebilde für die westlichen Alliierten und die Deutschen am vertrauenswürdigsten.", "KomplettPlagiat", "nein", "Schwab 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schwab%202001", "" 325, "3-7", "Allerdings mochten die Verfassungsväter des Grundgesetzes (GG) sich in Herrenchiemsee nicht auf einen Bundesstaat nach US-amerikanischem Vorbild verständigen. Das GG hat damit den Föderalismus europäischen Typs bereits ziemlich klar vorbereitet: Institutionelle Verflechtungen gemäß dem Grundsatz von Macht- und Einflussteilung anstelle der US-amerikanischen -trennung.937", 1, "", "Allerdings mochten die Verfassungsväter des Grundgesetzes sich in Herrenchiemsee nicht auf einen Bundesstaat nach US-amerikanischem Vorbild verständigen. Das Grundgesetz hat damit den Föderalismus europäischen Typs bereits ziemlich klar vorbereitet: Institutionelle Verflechtungen gemäß dem Grundsatz von Macht- und Einflussteilung anstelle der US-amerikanischen -trennung:", "Verschleierung", "nein", "Schwab 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schwab%202001", "Fortsetzung des Plagiats in Fußnote 937" 325, "8-9", "In der Theoriegeschichte des Föderalismus ist eine reiche Vielfalt von Varianten entstanden.", 28, 17, "In der Theoriegeschichte des Föderalismus ist eine reiche Vielfalt von Varianten entstanden.", "KomplettPlagiat", "ja", "Nettesheim 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Nettesheim%202004", "" 325, "9-16", "Vor diesem Hintergrund ist es nur zu verständlich, dass man sich in der Frage, welchen Grad der Föderalisierung die Europäische Union bereits erreicht hat, nicht einig ist. Während einige Beobachter bereits eine entwickelte Form des Föderalismus attestieren938, sehen andere ihn erst auf dem Weg zur Föderation939. Die Zurückhaltung, die im Umgang mit dem Föderalismusbegriff zu beobachten ist, mag zu einem gewissen Teil darauf zurückzuführen sein, dass sich während des 19. Jahrhunderts eine Verengung auf die Form der Bundesstaatlichkeit vollzogen hat.", 28, "18-24", "Vor diesem Hintergrund ist es nur zu verständlich, dass man sich in der Frage, welchen Grad der Föderalisierung der Verbund bereits erreicht hat, nicht einig ist. Während einige Beobachter dem Verbund bereits eine entwickelte Form des Föderalismus attestieren,70 sehen andere ihn erst auf dem Weg zur Föderation.71 Die Zurückhaltung, die im Umgang mit dem Föderalismusbegriff zu beobachten ist, mag nicht zuletzt darauf zurückzuführen sein, dass sich im Verlauf des 19. Jahrhunderts eine Verengung auf die Form der Bundesstaatlichkeit vollzogen hat.", "Verschleierung", "ja", "Nettesheim 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Nettesheim%202004", "nur minimale Änderungen, Plagiat inklusive der Fußnoten" 325, "16-20", "Wer sich dieser Begriffstradition verpflichtet fühlt, wird sich jedenfalls dann, wenn die damit einhergehenden Folgerungen (insbesondere: Souveränität des Bundes) nicht gezogen werden sollen, im Umgang mit dem Föderalismusbegriff Zurückhaltung auferlegen. Zwingend ist diese Verengung aber nicht; sie ist lediglich eine - wenn auch in den letzten zweihundert Jahren besonders [wichtige - Form des Föderalismus.]", 28, "24-28", "Wer sich dieser Begriffstradition verpflichtet fühlt, wird sich jedenfalls dann, wenn die damit einhergehenden Folgerungen (insbesondere: Souveränität des Bundes) nicht gezogen werden sollen, im Umgang mit dem Föderalismusbegriff Zurückhaltung auferlegen. Zwingend ist diese Verengung aber nicht; sie ist lediglich eine – wenn auch in den letzten zweihundert Jahren besonders wichtige – Form des Föderalismus.", "KomplettPlagiat", "ja", "Nettesheim 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Nettesheim%202004", "" 325, "103-105", "Der deutsche Bundesrat wird von den Landesregierungen bestückt und zwingt die Länder damit zur Zusammenarbeit und zur Zustimmung bei bundesstaatlichen Aufgaben ("kooperativer Föderalismus").", 1, "", "Der deutsche Bundesrat wird von den Landesregierungen bestückt und zwingt die Länder damit zur Zusammenarbeit und zur Zustimmung bei bundesstaatlichen Aufgaben ("kooperativer Föderalismus").", "KomplettPlagiat", "nein", "Schwab 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schwab%202001", "" 325, "105-108", "Der "unitarische Bundesstaat" (K. Hesse, vgl. ders., Der unitarische Bundesstaat, 1962) unterscheidet nach Kompetenzarten; er hat es aber dennoch geschafft, das Paradoxon der sogenannten "Gemeinschaftsaufgaben" in die Verfassung zu integrieren.", 1, "", "Der unitarische Bundesstaat (Konrad Hesse) unterscheidet nach Kompetenzarten; er hat es aber dennoch geschafft, das Paradoxon der sogenannten "Gemeinschaftsaufgaben" in die Verfassung zu integrieren.", "Verschleierung", "nein", "Schwab 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schwab%202001", "" 325, "108-112", "Allerdings befanden sich auch die deutschen Länder in der "Stunde Null" auf einer gemeinsamen Ausgangsbasis, wodurch eine einheitliche Einteilung der Länder in der Verfassung erleichtert wurde. Insofern war die Einteilung der Stimmrechte pro Bundesstaat und die Einordnung der Staatsaufgaben in Bundes- und Landeskompetenzen nur in der Sache umstritten.", 1, "", "Allerdings befanden sich auch die deutschen Länder in der "Stunde Null" auf einer gemeinsamen Ausgangsbasis, wodurch eine einheitliche Einteilung der Länder in der Verfassung erleichtert wurde. Insofern war die Einteilung der Stimmrechte pro Bundesstaat und die Einordnung der Staatsaufgaben in Bundes- und Landeskompetenzen nur in der Sache umstritten.", "KomplettPlagiat", "nein", "Schwab 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schwab%202001", "" 325, "119-125", "938 Vgl. etwa M. Cappelletti / M. Seccombe / J. H. H. Weiler, General Introduction, in: dies. (Hrsg.), Integration through Law, Vol 1, Book 1 S. 4; K. Heckel, Der Föderalismus als Prinzip überstaatlicher Gemeinschaftbildung, 1998; W. Hertel, Supranationalität als Verfassungsprinzip, 1999; A. von Bogdandy, Supranationaler Föderalismus als Wirklichkeit und Idee einer neuen Herrschaftsform, 1999. 939 So etwa J. Fischer, Vom Staatenverbund zur Föderation – Gedanken über die Finalität der europäischen Integration, 23 integration 2000, S. 149.", 28, "110-115", "70 Cappelletti, Seccombe, Weiler, General Introduction, in: Dies. (Hrsg.), Integration through Law, Vol 1, Book 1 S. 4; Heckel, Katharina, Der Föderalismus als Prinzip überstaatlicher Gemeinschaftbildung, 1998; Hertel, Wolfram, Supranationalität als Verfassungsprinzip, 1999; von Bogdandy, Armin, Supranationaler Föderalismus als Wirklichkeit und Idee einer neuen Herrschaftsform, 1999. 71 Fischer, Joschka, Vom Staatenverbund zur Föderation – Gedanken über die Finalität der europäischen Integration, 23 integration 2000, S. 149.", "Verschleierung", "ja", "Nettesheim 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Nettesheim%202004", "Fußnoten gemeinsam mit zugehörigem Haupttextfragment übernommen" 326, "1-9", "[Zwingend ist diese Verengung aber nicht; sie ist lediglich eine - wenn auch in den letzten zweihundert Jahren besonders] wichtige – Form des Föderalismus. Wagt man einen Blick auf die ideengeschichtlichen Wurzeln des Föderalismus, so geht es nicht um Souveränität, sondern um Einheitssicherung und Vielfaltgewähr, um das freie und selbstbestimmte Zusammenwirken verschiedener, vertikal gestufter Verbände. Im Lichte eines solchen Föderalismusbegriffs lassen sich gegen die Bezeichnung der Europäischen Union als Föderation kaum Einwände erheben. Föderalismus ist damit ein politisches Ordnungsprinzip, das darauf abzielt, die Existenz und Selbstständigkeit einer Mehrheit politischer Einheiten mit der Zusammenfassung dieser Einheiten in ein höheres Ganzes zu verbinden. [Fn 941]", "28-29", "[28] 28-29, [29] 1-6", "Zwingend ist diese Verengung aber nicht; sie ist lediglich eine – wenn auch in den letzten zweihundert Jahren besonders wichtige – Form des Föderalismus. Arbeitet man die ideengeschichtlichen Wurzeln des Föderalismus heraus, so geht es nicht um Souveränität, sondern um Einheitssicherung und Vielfaltgewähr, um das freie und selbstbestimmte Zusammenwirken verschiedener, vertikal gestufter Verbände. Im Lichte eines solchen Föderalismusbegriffs lassen sich gegen die Bezeichnung des Integrationsverbunds als Föderation keine Einwände erheben. Föderalismus ist ein politisches Ordnungsprinzip, das darauf abzielt, die Existenz und Selbstständigkeit einer Mehrheit politischer Einheiten mit der Zusammenfassung dieser Einheiten in ein höheres Ganzes zu verbinden.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Nettesheim 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Nettesheim%202004", "Fußnote 941 weist auf „gleichlautenden“ Nettesheim-Text hin – ein Zitat ist es aber deswegen natürlich trotzdem nicht. In der Fußnote wird dann (korrekt) aus dem Aufsatz weiterzititert, inkl. der dortigen Fußnote („Vgl. auch“). {{Fragmentsichter|Kahrl|+}}" 326, "10-15", "Die europäische Einigungsbewegung und die damit entstandene Regionalpolitik der Europäischen Gemeinschaften hat durchaus mitbewirkt, dass auch andere europäische Staaten zu einer Diversifizierung ihrer territorialen Gliederung gefunden haben. So entwickelte Spanien 1978 nach der Franco-Diktatur eine Staatsordnung, die auf ganz besondere „Sensibilitäten“ in bestimmten Regionen Rücksicht nehmen musste.", 1, "", "Die europäische Einigungsbewegung und die damit entstandene Regionalpolitik der Europäischen Gemeinschaften hat aber später dazu geführt, dass auch andere europäische Staaten zu einer Diversifizierung ihrer territorialen Gliederung gefunden haben. Spanien entwickelte 1978 nach der Franco-Diktatur eine Staatsordnung, die auf ganz besondere Empfindlichkeiten in bestimmten Regionen Rücksicht nehmen musste.", "Verschleierung", "nein", "Schwab 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schwab%202001", "minimale Änderungen {{Fragmentsichter|Kahrl|+}}" 326, "15-24", "Die zweite Kammer, der „Senado“ ist sowohl Parlamentskammer als auch „Kammer der territorialen Repräsentation“. Auch die spanische Verfassung unterscheidet nach Kompetenzarten, allerdings werden den autonomen Regionen keine Kompetenztitel zugesprochen. [Fn 942] Die Zuständigkeiten der Regionen reichen daher nur soweit, wie es die Autonomiestatute der jeweiligen Region zuerkennen. Damit wird ein spezifisches Merkmal des spanischen Regionalstaates deutlich: Die Kompetenzverteilung zwischen dem Zentralstaat und den einzelnen Regionen ist asymmetrisch. Manche Regionen verfügen über deutlich mehr Kompetenzen als andere. Dies ist vor allem der Tatsache geschuldet, dass der spanische Staat nach der Ablösung von Franco sich zwar in einer [grundlegenden Umbruchsphase, nicht aber in einer der Bundesrepublik ähnlichen „Stunde Null“ befand.]", 1, "", "Die zweite Kammer, der "Senado" ist sowohl Parlamentskammer als auch "Kammer der territorialen Repräsentation". Auch die spanische Verfassung unterscheidet nach Kompetenzarten, allerdings werden den autonomen Regionen keine Kompetenztitel zugesprochen. Die Zuständigkeiten der Regionen reichen daher nur soweit, wie es die Autonomiestatute der jeweiligen Region zuerkennen. Damit wird ein spezifisches Merkmal des spanischen Regionalstaates deutlich: Die Kompetenzverteilung zwischen dem Zentralstaat und den einzelnen Regionen ist asymmetrisch. Manche Regionen verfügen über deutlich mehr Kompetenzen als andere. Dies ist vor allem der Tatsache geschuldet, dass der spanische Staat nach der Ablösung von Franco sich zwar in einer grundlegenden Umbruchsphase, nicht aber in einer der Bundesrepublik ähnlichen "Stunde Null" befand.", "KomplettPlagiat", "nein", "Schwab 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schwab%202001", "Total-Übernahme inklusiver originaler Fehler (Komma fehlt hinter „Senado“; „soweit“ nicht in Getrenntschreibung, obwohl hier keine Konjunktion); nur eine (zitatfremde) Fußnote (942) hinzugefügt. {{Fragmentsichter|Kahrl|+}}" 327, "1-2", "[Dies ist vor allem der Tatsache geschuldet, dass der spanische Staat nach der Ablösung von Franco sich zwar in einer] grundlegenden Umbruchsphase, nicht aber in einer der Bundesrepublik ähnlichen "Stunde Null" befand.", 1, "", "[Dies ist vor allem der Tatsache geschuldet, dass der spanische Staat nach der Ablösung von Franco sich zwar in einer] grundlegenden Umbruchsphase, nicht aber in einer der Bundesrepublik ähnlichen "Stunde Null" befand.", "KomplettPlagiat", "nein", "Schwab 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schwab%202001", "" 327, "2-7", "Die Ausgangsbasis bei der Verfassunggebung war demzufolge differierend. Parallel dazu hat auch das Vereinigte Königreich unter dem Stichwort der "Devolution" den Nationen (und Regionen) 1998 zu neuer politischer Macht verholfen. Auch bei der Regionalisierung Großbritanniens mussten die historischen Besonderheiten berücksichtigt werden.", 1, "", "Die Ausgangsbasis bei der Verfassungsgebung war damit eine Andere. Parallel dazu hat nun auch das Vereinigte Königreich unter dem Stichwort der Devolution den Nationen (und Regionen) 1998 zu neuer politischer Macht verholfen. Auch bei der Regionalisierung des Vereinigten Königreichs mussten die historischen Besonderheiten berücksichtigt werden.", "Verschleierung", "nein", "Schwab 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schwab%202001", "minimale Veränderungen" 327, "7-9", "Während Schottland, Wales und Nordirland eigene Regionalparlamente und -regierungen erhalten haben, blieben die englischen Regionen mehr oder weniger ohne Mitspracherechte.", 1, "", "Während Schottland, Wales und Nordirland eigene Regionalparlamente und -regierungen erhalten haben, blieben die englischen Regionen mehr oder weniger ohne Mitspracherechte.", "KomplettPlagiat", "nein", "Schwab 2001", "Schwab%202001", "" 327, "9-22", "Aber auch zwischen den drei Genannten sind die Unterschiede bemerkenswert: während Schottland selbst bei der Besteuerung Kompetenzen zuerkannt worden sind, wurde für die nordirischen Einrichtungen eine weitgehende Abhängigkeit von der Entwicklung des Friedensprozesses eingerichtet. Wales hat zwar eine eigene "Versammlung", aber insgesamt weniger Kompetenzen. Obwohl die Devolution als "Prozess" (R. Davies) bezeichnet wird944, ist mehr als fraglich ob die englischen Regionen jemals entsprechende Kompetenzen erhalten werden. Unabhängig von der asymmetrischen Kompetenzverteilung hat sich das Vereinigte Königreich der "europäischen" Aufteilung nach Kompetenzarten angeschlossen und auch die zweite Kammer könnte sich zu einem Regionen-Gremium entwickeln, das dem deutschen Bundesrat ähnlich ist. Frankreich hat seit der 1982 verabschiedeten "Lois Deferre" eigene Erfahrungen mit dem Regionalismus945 gemacht", 1, "", "Aber auch zwischen diesen dreien sind die Unterschiede gewaltig: Schottland sind sogar bei der Besteuerung Kompetenzen zuerkannt worden, während die nordirischen Einrichtungen weitgehend von der Entwicklung des Friedensprozesses abhängig sind. Wales hat zwar eine eigene "Versammlung", hat aber weniger Kompetenzen. Obwohl die Devolution als "Prozess" (Ron Davies) bezeichnet wird, ist mehr als fraglich, ob die englischen Regionen jemals entsprechende Kompetenzen erhalten werden. Unabhängig von der asymmetrischen Kompetenzverteilung, hat sich das Vereinigte Königreich der "europäischen" Aufteilung nach Kompetenzarten angeschlossen, und auch die zweite Kammer wird keinesfalls direkt gewählt werden - sie könnte sich aber zu einem Regionen-Gremium entwickeln, das dem deutschen Bundesrat ähnlich ist. Auch Frankreich hat seit der 1982 verabschiedeten Lois Deferre seine Erfahrungen mit dem Regionalismus gemacht.", "Verschleierung", "nein", "Schwab 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schwab%202001", "nur einzelne kleinere Umformulierungen" 327, "22-25", "Hier wurde indes ein symmetrisches Modell angelegt, das den Regionen aber keine den beschriebenen Modellen vergleichbaren Kompetenzen einräumt. Auch hat der französische Senat seine ursprüngliche Rolle behalten.", 1, "", "Hier wurde indes ein symmetrisches Modell angelegt, das den Regionen aber keine den beschriebenen Modellen vergleichbaren Kompetenzen einräumt. Auch hat der französische Senat seine hergebrachte Rolle behalten.", "KomplettPlagiat", "nein", "Schwab 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schwab%202001", "" 327, "26-28", "In der Europäischen Union hingegen stellt sich die Frage der horizontalen Gewaltenteilung weiterhin als äußerst komplex dar, sprich: eine klare funktionale Rollenzuweisung für die Institutionen der Europäischen Union im Sinne von [Legislative und Exekutive.]", 7, "15-32", "Eine der entscheidendsten Fragen von politischen Grundordnungen ist die nach der Teilung der Gewalten. [...] Eine klare, funktionale Rollenzuweisung der EU-Institutionen im Sinne von Legislative und Exekutive ist nicht möglich, zumal sie ineinanderfließen. Wodurch die Frage nach der horizontalen Gewaltenteilung äußerst komplex wird.", "Verschleierung", "nein", "Duftner 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Duftner%202001", "siehe auch nächstes Fragment. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 327, "107-114", "Fussnote 945, S. 327: Zum Regionalismus bereits F. Esterbauer (Hrsg.), Regionalismus, 1979; vgl. auch F. Ossenbühl (Hrsg.), Föderalismus und Regionalismus in Europa, 1990; A. Weber, Die Bedeutung der Regionen für die Verfassungsstruktur der Europäischen Union, in: J. Ipsen u. a. (Hrsg.), Verfassungsrecht im Wandel, 1995, S. 681 ff.; M. Kotzur, Föderalisierung, Regionalisierung und Kommunalisierung als Strukturprinzipien des europäischen Verfassungsraums, in: JöR 50 (2002), S. 257 ff.; P. Häberle, Europäische Verfassungslehre, 4. Aufl. 2006, S. 431 ff. mit zahlreichen Nachweisen; siehe auch ders., Kulturföderalismus in Deutschland – Kultzrregionalismus in Europa, in: Festschrift für T. Fleiner, 2003, S. 61 ff.", "137,431,442", "", "Fussnote 536, S. 431: 536 Pionierhaft: F. Esterbauer (Hrsg.), Regionalismus, 1979. [...] Fussnote 195, S. 137: [...] s. auch F. Ossenbühl (Hrsg.), Föderalismus und Regionalismus in Europa, 1990; [...] A. Weber, Die Bedeutung der Regionen für die Verfassungsstruktur der Europäischen Union, in: J. Ipsen u.a. (Hrsg.), Verfassungsrecht im Wandel, 1995, S. 681 ff. Fussnote 558, S. 442: [...] M. Kotzur, Föderalisierung, Regionalisierung und Kommunalisierung als Strukturprinzipien des europäischen Verfassungsraumes, JöR 50 (2002), S. 257 ff.; P. Häberle, Kulturföderalismus in Deutschland — Kulturregionalismus in Europa, FS Fleiner, 2003., S. 61 ff.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Häberle 2006", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Häberle%202006", "Ein ShakeAndPaste aus Teilen von drei Fussnoten bei Häberle, mit dem verschärften Bauernopfer obendrein. {{Fragmentsichter|KayH|+}}" 328, "1-14", "[In der Europäischen Union hingegen stellt sich die Frage der horizontalen Gewaltenteilung weiterhin als äußerst komplex dar, sprich: eine klare funktionale Rollenzuweisung für die Institutionen der Europäischen Union im Sinne von] Legislative und Exekutive. Derzeit ist das Europäische Parlament, wenn überhaupt, ein nur unzureichender Gesetzgeber. Das vornehmste Recht aller Parlamente, nämlich über den Haushalt zu befinden, steht ihm (allein) nicht zu. Das Prinzip der Kodezision ist nur unzureichend entwickelt und erstreckt sich nicht einmal auf alle Politikbereiche, in denen der Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit entscheidet. Der Ministerrat teilt sich in eine legislative und eine exekutive Funktion zugleich, was das institutionelle System der Europäischen Union vor allem intransparent macht. Die Kommission hat zwar ein Initiativrecht für Gesetzesvorhaben und implementiert die Ratsentscheidungen, übt aber im Wesentlichen keine exekutive Gewalt aus, die einer politisch parlamentarischen Kontrolle unterläge. Auf die in ihrer Art spezifischen, institutionellen Strukturen der Europäischen Union, wie sie historisch gewachsen sind, ist mithin das klassische ''Montesquieu'''sche Prinzip der Gewaltenteilung nicht anwendbar, und ein Teil des beklagten Legitimationsdefizits der Europäischen Union ergibt sich aus dieser Tatsache.", 7, "15-32", "Die Union hat im Laufe ihrer Entstehung spezifische institutionelle Strukturen entwickelt, wobei das klassische Montesquieusche Prinzip der Gewaltenteilung nicht ohne weiteres anwendbar ist. Daher rührt auch ein Teil des beklagten Legitimationsdefizits der Union. Eine klare, funktionale Rollenzuweisung der EU-Institutionen im Sinne von Legislative und Exekutive ist nicht möglich, zumal sie ineinander fließen. Wodurch die Frage nach der horizontalen Gewaltenteilung äußerst komplex wird. Der Ministerrat übt legislative wie exekutive Befugnisse zugleich aus. Die Kommission verfügt über ein Initiativrecht für Gesetzesvorhaben und implementiert Ratsentscheidungen, besitzt jedoch kaum exekutive Gewalt, die einer politisch-parlamentarischen Kontrolle unterläge. Das Europäische Parlament verfügt ebenso wenig über die klassischen national-parlamentarischen Befugnisse, allerdings ist seine Rolle mit dem Vertrag von Maastricht und Amsterdam bei Gesetzgebungsprozessen entscheidend aufgewertet worden. Das EP hat jedoch nach wie vor nicht das Recht, welches so gut wie alle nationalen Parlamente besitzen, alleine über den Haushalt zu befinden. Auch das Prinzip der Kodezision ist nur unzureichend entwickelt und schließt nicht alle Politikbereiche der Union mit ein. Diese komplizierte Gewaltenverschränkung trägt einen entscheidenden Teil zur Intransparenz des europäischen politischen Systems bei.", "Verschleierung", "nein", "Duftner 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Duftner%202001", "Original wurde stark umgestellt, ist aber als Vorlage deutlich erkennbar. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 328, "15-23", "Dass eine föderale Lösung den Interessen der meisten Mitgliedstaaten am ehesten entgegenkommt, dürfte sicher sein: Denn der verfassungsrechtlich gesicherte Verbleib von Kompetenzen auf der Ebene des Nationalstaates beugt einem wie auch immer gearteten „europäischen Zentralismus" am ehesten vor. Allerdings wird gerade nach unterschiedlichen Entwicklungen in den verschiedenen europäischen Staaten eine „europäische" und wohl auch „asymmetrische" föderale Lösung am ehesten in Betracht kommen. Begriffsschöpfungen wie „differenzierte Integration" [946], „variable Geometrie" [947] oder „Europa a la carte" [948] deuten darauf seit längerem hin.", 1, "", "Dass eine föderale Lösung den Interessen aller Mitgliedstaaten am ehesten entgegenkommt, dürfte sicher sein: Denn der verfassungsrechtlich gesicherte Verbleib von Kompetenzen auf der Ebene des Nationalstaates beugt einem wie auch immer gearteten europäischen "Zentralismus" am ehesten vor. Allerdings wird gerade nach unterschiedlichen Entwicklungen in den verschiedenen europäischen Staaten eine „europäische" und wohl auch „asymmetrische" föderale Lösung am ehesten in Betracht kommen. Begriffe wie "differenzierte Integration", "variable Geometrie" oder „Europa à la carte" deuten darauf seit längerem hin.", "KomplettPlagiat", "nein", "Schwab 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schwab%202001", "eine Wort-Änderung: Begriffe -> Begriffsschöpfungen" 328, "24-33", "Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die politische Theorie eine Vielzahl föderaler Typen mit je unterschiedlicher Prägung kennt, eröffnen sich allerdings auch nicht unerhebliche Spielräume. Es wäre viel gewonnen, wenn es gelänge, den Typ föderalistischer Verbundenheit, der Europäische Union und Mitgliedstaaten ausmacht, näher zu kennzeichnen. Die in Deutschland vorherrschende Auffassung ist in diesem Zusammenhang geneigt, den Integrationsverbund weiterhin als Ausprägung eines bündisch verfassten Zusammenschlusses anzusehen. Europäischer Föderalismus lässt sich insofern mit Nettesheim als konsoziativer Föderalismus" treffend kennzeichnen [949] (Föderation von Staaten"). Zudem liegt die Befugnis zur Verfassungsfortschreibung nach Art 48 EGV weitgehend, allerdings schon nicht [mehr ausschließlich in den Händen der Glieder;]", 1, "", "Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die politische Theorie eine Vielzahl föderaler Typen mit je unterschiedlicher Prägung kennt, eröffnen sich dabei allerdings erhebliche Spielräume. Es wäre viel gewonnen, wenn es gelänge, den Typ föderalistischer Verbundenheit, der EU und Mitgliedstaaten kennzeichnet, näher zu kennzeichnen. Die in Deutschland deutlich vorherrschende Auffassung ist in diesem Zusammenhang geneigt, den Integrationsverbund weiterhin (empirisch und normativ) als Ausprägung eines bündisch verfassten Zusammenschlusses anzusehen. Europäischer Föderalismus lässt sich insofern als "konsoziativer Föderalismus" treffend kennzeichnen ("Föderation von Staaten"). [...] Weiterhin liegt die Befugnis zur Verfassungsfortschreibung nach Art. 48 EGV weitgehend, allerdings schon nicht [mehr ausschließlich in den Händen der Glieder;]", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Nettesheim 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Nettesheim%202002", "leicht Umformulierung des Textes, Einfügung von "mit Nettesheim", Fußnote mit Verweis auf den Original-Artikel, aber nicht als beinahe wörtliches Zitat gekennzeichnet, siehe auch Fußnote" 328, 109, "949 Anders als im [„bundesstaatlichen Föderalismus" fließt die verfassunggebende Gewalt der Glieder in der konsoziativen Föderation nicht aus der Verfassung des übergreifenden Verbands (hier: der Europäischen Union); anders als im „bundesstaatlichen Föderalismus" haben die Glieder auch ihre Souveränität bewahrt.]", 1, "", "Anders als im "bundesstaatlichen Föderalismus" fließt die verfassungsgebende Gewalt der Glieder in der konsoziativen Föderation nicht aus der Verfassung des übergreifenden Verbands (hier: der EU); anders als im "bundesstaatlichen Föderalismus" haben die Glieder auch ihre Souveränität bewahrt.", "BauernOpfer", "ja", "Nettesheim 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Nettesheim%202002", "nicht gekennzeichnetes wörtliches Zitat in Fußnote; wohl etwas "spitzfindig"" 329, "01-08", "[Zudem liegt die Befugnis zur Verfassungsfortschreibung nach Art 48 EGV weitgehend, allerdings schon nicht] mehr ausschließlich in den Händen der Glieder; auch haben die Mitgliedstaaten im Entscheidungsprozess der überstaatlichen Ebene eine bestimmende Rolle. Man ist sich im übrigen in der verfassungstheoretischen Diskussion einig, dass diesem Prinzip des konsoziativen Föderalismus im Prozess der Fortentwicklung der EU normative Qualität zukommt: Europa muss seine bündische Struktur bewahren, muss seine Form als "Föderation von Bürgern und Staaten" erhalten. Einen Umschlag in die Form bundesstaatlichen Föderalismus gilt es, so die überwiegende Auffassung gegenwärtig zu verhindern. [950]", 1, "", "[Weiterhin liegt die Befugnis zur Verfassungsfortschreibung nach Art. 48 EGV weitgehend, allerdings schon nicht] mehr ausschließlich in den Händen der Glieder; auch haben die Mitgliedstaaten im Entscheidungsprozeß der überstaatlichen Ebene eine bestimmende Rolle. Man ist sich im übrigen in der verfassungstheoretischen Diskussion einig, dass diesem Prinzip des konsoziativen Föderalismus im Prozess der Fortentwicklung der EU normative Qualität zukommt: Europa muss seine bündische Struktur bewahren, muss seine Form als "Föderation von Bürgern und Staaten" erhalten. Einen Umschlag in die Form bundesstaatlichen Föderalismus gilt es, so die ganz überwiegende Auffassung, gegenwärtig zu verhindern.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Nettesheim 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Nettesheim%202002", "Fußnote [950] kennzeichnet den Text nicht als Zitat sondern verweist lediglich auf andere Beiträge zum Thema" 329, "10-28", "Das Wort "Föderalismus" stellt generell seit jeher einen vom Verständnis außerordentlich unterschiedlich interpretierten Begriff dar, der gerade auch im Rahmen der europäischen Einigung immer wieder für Unruhe sorgt(e). Noch kurz vor der Konferenz von Nizza wies der französische Außenminister darauf hin, Frankreich wolle kein "föderales" Europa, während sein deutscher Kollege zuvor große Vorteile in einer föderalen Struktur des zukünftigen Europas gesehen hatte. Die Trennschärfe in der Einschätzung, ob lediglich unterschiedliche politische Auffassungen oder begriffliche Missverständnisse gegeben sind, ist diesbezüglich oftmals schwer herzustellen. Die Vereinigten Staaten standen 1787 vor der Frage, die die Europäer heute bewegt. Wie kann eine verfassungsmäßige Ordnung geschaffen werden, die für die einzelnen Staaten ausreichend Raum für "nationale" Politik bestehen, gleichzeitig aber ein nach außen handlungsfähiges Gebilde entstehen lässt? Die Philadelphia Convention brachte - obwohl nur mit dem Mandat für die Entwicklung einer Freihandelszone versehen - eine Bundesverfassung auf den Weg, die auch in dieser Hinsicht Grundsteine für ein Vorbild demokratischer Verfassungen legte. Schon damals lagen jene, die den Bundesstaat bzw. "Staatenverbund" im weiteren Sinne in den Mittelpunkt stellen wollten, mit jenen im Streit, deren Anliegen ein gesunder Wettbewerb zwischen den Gliedstaaten war.", 1, "", "Das Wort "Föderalismus" stellt seit jeher einen vom Verständnis außerordentlich unterschiedlich interpretierten Begriff dar, der gerade auch im Rahmen der europäischen Einigung immer wieder für Unruhe sorgt. Der französische Außenminister wies noch kurz vor der Konferenz von Nizza darauf hin, dass Frankreich kein "föderales" Europa wolle, während sein deutscher Kollege zuvor große Vorteile in einer föderalen Struktur des zukünftigen Europas gesehen hatte. Unterschiedliche politische Auffassungen oder begriffliche Missverständnisse? Die Vereinigten Staaten von Amerika standen 1787 vor der Frage, die auch die Europäer heute bewegt. Wie kann eine verfassungsmäßige Ordnung geschaffen werden, die für die einzelnen Staaten ausreichend Raum für "nationale" Politik bestehen, gleichzeitig aber ein nach außen handlungsfähiges Gebilde entstehen lässt? Die Philadelphia Convention brachte - obwohl nur mit dem Mandat für die Entwicklung einer Freihandelszone versehen - eine Bundesverfassung auf den Weg, die den Grundstein für ein Vorbild demokratischer Verfassungen legte. Schon damals standen jene, die den Bundesstaat bzw. "Staatenverbund" in den Mittelpunkt stellen wollten, mit jenen im Streit, deren Anliegen ein gesunder Wettbewerb zwischen den Gliedstaaten war.", "Verschleierung", "nein", "Schwab 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schwab%202001", "einzelne Wortumstellungen bzw. Ergänzungen" 330, "6-10", "Nur wenige Jahre später bei der Verabschiedung des „Alien and Sedition Act“ (1798), erwies sich der Grundsatz als wirkungslos. Ein früher Hinweis auf die Wirkkräfte der Verfassungswirklichkeit — und ein Umstand, der gelegentlich bei der innereuropäischen Diskussion Berücksichtigung finden dürfte.", 1, "159-163", "Nur wenige Jahre später bei der Verabschiedung des Alien and Sedition Act, genau 1798, erwies es sich als wirkungslos. Am Ende zählt nur die Verfassungswirklichkeit — das sollte bei der Diskussion über die Zukunft der europäischen Einigung bedacht werden.", "Verschleierung", "nein", "Schwab 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schwab%202001", "teilweise deutliche Abänderungen gegenüber dem Original {{Fragmentsichter|Conny|+}}" 330, "17-27", "Gleichwohl haben die prinzipiellen Überlegungen, die vor über 200 Jahren in Amerika angestellt wurden, ihre Bedeutung bei der Beantwortung dieser Frage nicht verloren. Der sogenannte „duale Föderalismus“ der USA hat sich in dieser Zeit weiterentwickelt, aber er verteilt die Kompetenzen zwischen den staatlichen Ebenen noch immer nach Politikfeldern. Er hat die Trennung auf der Legislativebene durch die Volkswahl der Mitglieder der zweiten Kammer, des Senats, durchgehalten. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Verabschiedung der US-amerikanischen Verfassung zu einem Zeitpunkt erfolgte, als alle Gliedstaaten sich in einer strukturell sehr ähnlichen Situation befunden haben. Insofern hatten die Vertreter in der Convention eine gemeinsame Ausgangsbasis bei der Verfassunggebung.", 1, "40-52", "Nichtsdestotrotz haben die grundsätzlichen Überlegungen, die vor über 200 Jahren in Amerika angestellt wurden, ihre Bedeutung bei der Beantwortung dieser Frage nicht verloren. Der "duale Föderalismus" der USA hat sich in dieser Zeit weiterentwickelt, aber er verteilt die Kompetenzen zwischen den staatlichen Ebenen noch immer nach Politikfeldern. Er hat die Trennung auf der Legislativebene durch die Volkswahl der Mitglieder der zweiten Kammer, des Senats, durchgehalten. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Verabschiedung der US-amerikanischen Verfassung zu einem Zeitpunkt erfolgte, als alle Gliedstaaten sich in einer strukturell sehr ähnlichen Situation befunden haben. Insofern hatten die Vertreter in der Convention eine gemeinsame Ausgangsbasis bei der Verfassungsgebung.", "Verschleierung", "nein", "Schwab 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Schwab%202001", "einzelne Worte wurden ersetzt {{Fragmentsichter|Conny|+}}" 330, "101-104", "[951] Dazu aus der Lit.: H. Lecheler, Das Subsidiaritätsprinzip, 1993; P. Häberle, Das Prinzip der Subsidiarität aus der Sicht der vergleichenden Verfassungslehre, in: AöR 119 (1994), S. 169 ff.; M Zuleeg, Das Subsidiaritätsprinzip im Europarecht, in: Mélanges en hommage à F. Schockweiler, 1999, S. 635 ff.", 161, "101-105", "[274] Dazu aus der Lit.: M. Zuleeg, Das Subsidiaritätsprinzip im Europarecht, in: Mélanges en hommage à F. Schockweiler, 1999, S. 635 ff.; [...]; H. Lecheler, Das Subsidiaritätsprinzip, 1993; P. Häberle, Das Prinzip der Subsidiarität aus der Sicht der vergleichenden Verfassungslehre, AöR 119 (1994), S. 169 ff.", "ShakeAndPaste", "ja", "Häberle 2006", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Häberle%202006", "Sogar "Dazu aus der Lit.:" ist übernommen. {{Fragmentsichter|Conny|+}}" 330, "106-110", "[952] Die Anwendung der deutschen Bedeutung des „Föderalismus“-Begriffs auf das politische System der Vereinigen Staaten ist grundsätzlich problematisch, obwohl die amerikanischen Verfassungsväter sich selbst als „Federalists“, die neu geschaffene Herrschaftsordnung als „federal system“ und die Zentralgewalt in Washington als „federal government“ bezeichneten.", 26, "3-6", "Problematisch bleibt auch die Anwendung des "Föderalismus"-Begriffs auf das politische System der USA, obwohl die amerikanischen Verfassungsväter sich selbst als ''Federalists'', die neu geschaffene Herrschaftsordnung als ''federal system'' und die Zentralgewalt in Washington als ''federal government'' bezeichneten.", "Verschleierung", "nein", "Wasser 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997", "{{Fragmentsichter|Conny|+}}" 330, "110-116", "Denn wo das verfassungsrechtliche Denken der Deutschen mit „Föderalismus“ Autonomiebestrebungen der Länder verbindet, meinen Amerikaner Zentralisierungstendenzen, wenn von federalism die Rede ist. Wo im deutschen Sprachgebrauch der Begriff Föderalismus ein universales Gestaltungsprinzip meint, den Zusammenschluß im gesellschaftlichen, staatlichen oder internationalen Raum mit sehr verschiedenen Ordnungsstrukturen, erscheinen im amerikanischen Sprachbereich die Begriffe „Bundesstaat“ und „Föderalismus“ fast identisch.", 26, "6-11", "Denn wo das verfassungsrechtliche Denken der Deutschen mit "Föderalismus" Autonomiebestrebungen der Länder verbindet, meinen Amerikaner Zentralisierungstendenzen, wenn von ''federalism'' die Rede ist. Wo im deutschen Sprachgebrauch der Begriff Föderalismus ein universales Gestaltungsprinzip meint, den Zusammenschluß im gesellschaftlichen, staatlichen oder internationalen Raum mit sehr verschiedenen Ordnungsstrukturen, erscheinen im amerikanischen Sprachbereich die Begriffe "Bundesstaat" und "Föderalismus" fast identisch.", "KomplettPlagiat", "nein", "Wasser 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997", "{{Fragmentsichter|Conny|+}}" 331, "01-03", "Die wichtigste Konsequenz der Amerikaner aus der Ineffizienz der Unionsorgane unter den Konföderationsartikeln war die deutliche Stärkung der bundesstaatlichen Ebene.", 6, "25-26", "Die wichtigste Konsequenz der Amerikaner aus der Ineffizienz der Unionsorgane unter den Konföderationsartikeln war die deutliche Stärkung der bundesstaatlichen Ebene.", "KomplettPlagiat", "ja", "Burghardt 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Burghardt%202002", "{{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 331, "07-23", "Das Prinzip der Gewaltenteilung ist ein Maßstab für die politische Machtverteilung, die Hemmung und Mäßigung der Macht [Fn 953], aber auch für die sachgerechte Zuteilung des Entscheidungsgegenstandes an das entscheidende Organ, für die Konstituierung, Zuordnung und Balancierung von Hoheitsgewalten [Fn 954]. In ihrem menschenrechtlichen Ursprung [Fn 955] handelt die Gewaltenteilung von den Rechtsbeziehungen zwischen Bürger und Staat [Fn 956]: Die tatsächlichen Mächtigkeiten werden auf eine freiheitsberechtigte Gesellschaft und einen freiheitsverpflichteten Staat aufgeteilt. Sodann gewinnt der Bürger der Staatsgewalt gegenüber Waffengleichheit durch die Einrichtung einer dritten Gewalt, die seine Rechte als rechtsgebundene, unabhängige Rechtsprechung gegenüber Gesetzgebung, Regierung und Verwaltung durchsetzt. In konkreteren Verfassungsgedanken findet das Prinzip der Gewaltenteilung je weils seine Ausprägung [Fn 957]: Die Gewaltenteilung zum Schutz der Menschenrechte mäßigt und begrenzt Staatsgewalt im Dienst der Individualrechte und nimmt dabei die Entwicklung der Grundrechte von der bloßen Abwehr der Staatsallmacht hin zum positiven Leistungsrecht auf. [Fn 958] Das Bundesstaatsprinzip, das den Rechtsstaat weniger von der Staatsgewalt und mehr vom Staatsgebiet her organisiert, stellt [neben die horizontale auch eine vertikale Gewaltenteilung.]", 11, "", "Das Prinzip der Gewaltenteilung ist ein Maßstab für die politische Machtverteilung, die Hemmung und Mäßigung der Macht [Fn 23], aber auch für die sachgerechte Zuteilung des Entscheidungsgegenstandes an das entscheidende Organ, für die Konstituierung, Zuordnung und Balancierung von Hoheitsgewalten [Fn 24]. In ihrem menschenrechtlichen Ursprung [Fn 25] handelt die Gewaltenteilung von den Rechtsbeziehungen zwischen Bürger und Staat [Fn 26]: Die tatsächlichen Mächtigkeiten werden auf eine freiheitsberechtigte Gesellschaft und einen freiheitsverpflichteten Staat aufgeteilt. Sodann gewinnt der Bürger der Staatsgewalt gegenüber Waffengleichheit durch die Einrichtung einer dritten Gewalt, die seine Rechte als rechtsgebundene, unabhängige Rechtsprechung gegenüber Gesetzgebung, Regierung und Verwaltung durchsetzt. Das Prinzip der Gewaltenteilung findet in konkreteren Verfassungsgedanken jeweils seine Ausprägung: Die Gewaltenteilung zum Schutz der Menschenrechte mäßigt und begrenzt Staatsgewalt im Dienst der Individualrechte und nimmt dabei die Entwicklung der Grundrechte von der bloßen Abwehr der Staatsallmacht hin zum positiven Leistungsrecht auf [Fn 27]. Das Bundesstaatsprinzip, das den Rechtsstaat weniger von der Staatsgewalt und mehr vom Staatsgebiet her organisiert, stellt neben die horizontale auch eine vertikale Gewaltenteilung. [Fn 28]", "KomplettPlagiat", "ja", "Kirchhof 1998", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Kirchhof%201998", "Fußnote "Vgl." vorhanden. 3 Wörter lediglich umgestellt. {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 331, "101-104", "[Fn 953] Siehe zu dieser Definition nur das deutsche Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 3, 225 (247); 34, 52 (59); 49, 89 (124). [...] [Fn 954] Vgl. allgemein K. Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl. 1995, Rn. 475 ff., 482; E. Schmidt-Assmann, Der Rechtsstaat, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. I, 1987, § 24 Rn. 50. [Fn 955] Vgl. auch Art. 16 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte (1789); Titel III Art. 1–5 der Französischen Verfassung von 1791. [Fn 956] Vgl. bereits R. Thoma, Grundrechte und Polizeigewalt, in: Festgabe zur Feier des 50-jährigen Bestehens des Preußischen Oberverwaltungsgerichts, 1925, S. 183 ff., 187 Fn. 4.", 11, "101-107", "[Fn 23] Vgl. BVerfGE 3, 225 <247>; 34, 52 <59>; 49, 89 <124>. [Fn 24] BVerfGE 68, 1 <86>; Konrad Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl. 1995, Rn. 475 ff., 482; Eberhard Schmidt-Assmann, Der Rechtsstaat, HStR Band I 1987, § 24 Rn. 50. [Fn 25] Vgl. Art. 16 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte (1789); Titel III Art. 1 - 5 der Französischen Verfassung von 1791. [Fn 26] Vgl. Richard Thoma, Grundrechte und Polizeigewalt, in: Festgabe zur Feier des 50-jährigen Bestehens des Preußischen Oberverwaltungsgerichts, 1925, S. 183 <187 Fußnote 4>.", "Verschleierung", "ja", "Kirchhof 1998", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Kirchhof%201998", "Fn entsprechend aus dem Kirchhof-Plagiat mitübernommen." 332, "01-14", "[[Fn 958] Das Bundesstaatsprinzip, das den Rechtsstaat den Rechtsstaat weniger von der Staatsgewalt und mehr vom Staatsgebiet her organisiert, stellt] neben die horizontale auch eine vertikale Gewaltenteilung. Innerhalb des Demokratieprinzips wirkt das Prinzip der Gewaltengliederung mäßigend und ordnend insbesondere gegenüber der Volksvertretung, die keinen "Gewaltenmonismus" beanspruchen kann, der vielmehr – wie jeder Gewalt – ein Kernbereich der Aufgaben vorbehalten ist, die dieses Organ mit seinem Personal seiner Ausstattung und seinem Verfahren am besten erfüllen kann.[Fn 959] Hat die Verfassung vor allem eine übermächtige Staatsgewalt in Grenzen zu weisen, bedeutet Gewaltenteilung Hemmung und Mäßigung der Macht; das vom Staat beanspruchte Gewaltmonopol findet in der Gewaltenteilung sein notwendiges Korrelat. [Fn 960] Steht die Verfassung hingegen mehr vor der Aufgabe, innerhalb eines rechtlich hinreichend gebundenen Verfassungsstaates Aufgaben und Organe je nach deren Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise so einander zuzuordnen, dass die staatlichen Entscheidungen "möglichst richtig" getroffen werden, so wird die Gewaltenteilung zum ordnungsstiftenden und ordnungsvertiefenden Prinzip.[Fn 961]", "11-12", "", "Das Bundesstaatsprinzip, das den Rechtsstaat weniger von der Staatsgewalt und mehr vom Staatsgebiet her organisiert, stellt neben die horizontale auch eine vertikale Gewaltenteilung [Fn 28]. Innerhalb des Demokratieprinzips wirkt das Prinzip der Gewaltengliederung mäßigend und ordnend insbesondere gegenüber der Volksvertretung, die keinen "Gewaltenmonismus" beanspruchen kann, der vielmehr - wie jeder Gewalt - ein Kernbereich der Aufgaben vorbehalten ist, die dieses Organ mit seinem Personal, seiner Ausstattung und seinem Verfahren am besten erfüllen kann [Fn 29]. Hat die Verfassung vor allem eine übermächtige Staatsgewalt in Grenzen zu weisen, bedeutet Gewaltenteilung Hemmung und Mäßigung der Macht; das vom Staat beanspruchte Gewaltmonopol findet in der Gewaltenteilung sein notwendiges Korelat [Fn 30]. Steht die Verfassung hingegen mehr vor der Aufgabe, innerhalb eines rechtlich hinreichend gebundenen Verfassungsstaates Aufgaben und Organe je nach deren Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise so einander zuzuordnen, daß die staatlichen Entscheidungen "möglichst richtig" getroffen werden, so wird die Gewaltenteilung zum ordnungsstiftenden und ordnungsvertiefenden Prinzip [Fn 31].", "KomplettPlagiat", "ja", "Kirchhof 1998", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Kirchhof%201998", ""Vgl." Fußnote vorhanden, aber nicht als wörtliches Zitat gekennzeichnet; Guttenberg hat Tippfehler (Korelat) korrigiert! {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 332, "101-108", "[Fn 958] K. Stern, Idee der Menschenrechte und Positivität der Grundrechte, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd.V, 1992, § 108 Rn. 38. [Fn 959] Vgl. P. Badura, Die parlamentarische Demokratie, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. I, 1987, § 23 Rn. 6; das Prinzip deutlicher dem Demokratieprinzip unterordnend E.-W. Böckenförde, Demokratie als Verfassungsprinzip, daselbst, § 22 Rn. 87 ff. Siehe auch BVerfGE 68, 1 (86). [Fn 960] E. Schmidt-Assmann (1987), § 24 Rn. 47. [Fn 961] Vgl. wiederum BVerfGE 68, 1 (86).", "11-12", "", "[Fn 27] Klaus Stern, Idee der Menschenrechte und Positivität der Grundrechte, HStR V, 1992, § 108 Rn. 38. [...] [Fn 29] BVerfGE 68, 1 <86>; Peter Badura, Die parlamentarische Demokratie, HStR I, 1987, § 23 Rn. 6; das Prinzip deutlicher dem Demokratieprinzip unterordnend Ernst-Wolfgang Böckenförde, Demokratie als Verfassungsprinzip, daselbst, § 22 Rn. 87 ff. [Fn 30] Schmidt-Assmann a.a.O. § 24 Rn. 47. [Fn 31] Vgl. BVerfGE 68, 1 <86>.", "KomplettPlagiat", "ja", "Kirchhof 1998", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Kirchhof%201998", "Literaturverweise entsprechend zum Textplagiat mitübernommen. Eine Umstellung und ein Wort zusätzlich eingefügt." 333, "1-24", "Die amerikanische Herrschaftsordnung zeichnet sich folglich nach Meinung vieler Beobachter auf den ersten Blick durch die strikte Verwirklichung des klassischen Gewaltenteilungsprinzips von Exekutive und Legislative aus. Die politischen Theorien eines J. Locke und C. de Montesquieu scheinen auf dem Boden der Neuen Welt stärker beherzigt worden zu sein als in Europa, oder, wie dies E. Fraenkel beschrieben hat, die Amerikaner haben die "wesentlichen Merkmale der englischen Verfassung, wie sie aus der 'Glorreichen Revolution von 1688/89' hervorgegangen waren, reiner erhalten." [964] Diese Behauptung hält bei genauerer Betrachtung nur bedingt stand, allein schon wegen Stellung und Rolle des US-Vizepräsidenten.[965] Den Vätern der US- Verfassung ist es wohl eher um eine Institutionentrennung mit wechselseitig teilnehmender Gewaltenausübung gegangen.[966] Das politische System der USA beruht demnach also nicht so sehr auf der Gewaltenteilung im klassischen Sinn, als vielmehr auf der Trennung der Staats- und Verfassungsorgane, also der politischen Institutionen. Dies hat zur Folge, dass der Präsident einerseits, Repräsentantenhaus und Senat andererseits, zwar unabhängig voneinander amtieren, aber an den Grundfunktionen der Staatsgewalt, der Gesetzgebung und Verwaltung, wechselseitig teilhaben und gemeinsam an deren Erfüllung mitwirken. Sichtbarsten Ausdruck findet die Institutionentrennung zum einen in der Stellung des Präsidenten gegenüber beiden Häusern des Kongresses.[967] Sie tritt zum anderen in der gleichfalls verfassungsmäßig festgelegten Legislaturperiode der beiden parlamentarischen Häuser in Erscheinung, die vom Präsidenten auch dann nicht verkürzt werden kann, wenn der Kongress schiere Obstruktionspolitik betreiben, das heißt, die Arbeit der Exekutive in jeder Hinsicht blockieren würde.[968]", 1, "", "Die amerikanische Herrschaftsordnung unterscheidet sich nach Meinung vieler Betrachter auf den ersten Blick vom zuvor skizzierten Modell durch die strikte Verwirklichung des klassischen Gewaltenteilungsprinzips von Exekutive und Legislative. Die politischen Theorien eines John Locke und Charles de Montesquieu scheinen auf dem Boden der Neuen Welt stärker beherzigt worden zu sein als in Europa, oder, wie dies der Politikwissenschaftler Ernst Fraenkel einmal ausgedrückt hat, die Amerikaner haben die "wesentlichen Merkmale der englischen Verfassung, wie sie aus der ,Glorreichen Revolution von 1688/89' hervorgegangen waren, reiner erhalten." Bei genauerem Hinsehen hält diese Behauptung nur bedingt stand, allein schon wegen Stellung und Rolle des US-Vizepräsidenten. [...] Der amerikanische Politikwissenschaftler Richard Neustadt hat einleuchtend dargelegt, daß es den Vätern der US-Verfassung eher um "eine Institutionentrennung mit wechselseitig teilnehmender Gewaltenausübung" gegangen sei. Das politische System der USA beruhe also nicht so sehr auf der Gewaltentrennung im klassischen Sinn, als vielmehr auf der Trennung der Staats- und Verfassungsorgane, also der politischen Institutionen. Das bedeutet, daß der Präsident einerseits, Repräsentantenhaus und Senat andererseits, zwar unabhängig voneinander amtieren, aber an den Grundfunktionen der Staatsgewalt, der Gesetzgebung und Verwaltung, wechselseitig teilhaben und gemeinsam an deren Erfüllung mitwirken. Sichtbarsten Ausdruck findet die Institutionentrennung zum einen in der Stellung des Präsidenten gegenüber beiden Häusern des Kongresses. [...] Sie tritt zum anderen in der gleichfalls verfassungsmäßig festgelegten Legislaturperiode der beiden parlamentarischen Häuser in Erscheinung, die vom Präsidenten auch dann nicht verkürzt werden kann, wenn der Kongreß schiere Obstruktionspolitik betreiben, das heißt, die Arbeit der Exekutive in jeder Hinsicht blockieren würde.", "Verschleierung", "nein", "Wasser 1997b", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997b", "{{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 333, "103-107", "[Fußnote 965] Als Stellvertreter (bei Amtsunfähigkeit) und potentieller Nachfolger des Präsidenten ist er Teil der Exekutive; als Präsident des Senats, der dessen Sitzungen leiten und bei Stimmengleichheit den Ausschlag zugunsten einer Entscheidung geben kann, gehört er auch zur Legislative. Von strikter Gewaltentrennung lässt sich im Falle des Vizepräsidenten gewiß nicht reden.", 1, "", "Als Stellvertreter (bei Amtsunfähigkeit) und potentieller Nachfolger des Präsidenten ist er Teil der Exekutive; als Präsident des Senats, der dessen Sitzungen leiten und bei Stimmengleichheit den Ausschlag zugunsten einer Entscheidung geben kann, gehört er auch zur Legislative. Von strikter Gewaltentrennung läßt sich im Falle des Vizepräsidenten gewiß nicht reden.", "KomplettPlagiat", "nein", "Wasser 1997b", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997b", "{{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 333, "110-114", "[Fußnote 967] Sie gründet sich auf die Volkswahl, auf den Umstand also, dass unter allen Wahlbeamten Amerikas allein der Chef des Weißen Hauses sein Herrschaftsrecht aus der Wahl durch die gesamte Bürgerschaft ableiten kann, und darauf, dass die Verfassung dem Präsidenten eine Amtsperiode von vier Jahren zuweist, die auch von oppositionellen Mehrheiten im Kongress nicht beschnitten werden kann.", 1, "", "Sie gründet sich auf die Volkswahl, auf den Umstand also, daß unter allen Wahlbeamten Amerikas allein der Chef des Weißen Hauses sein Herrschaftsrecht aus der Wahl durch die gesamte Bürgerschaft ableiten kann, und darauf, daß die Verfassung dem Präsidenten eine Amtsperiode von vier Jahren zuweist, die auch von oppositionellen Mehrheiten im Kongreß nicht beschnitten werden kann.", "KomplettPlagiat", "nein", "Wasser 1997b", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997b", "{{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 333, "115-119", "[Fn 968] Mit dem ''Senat'' schufen die amerikanischen Verfassungsväter darüber hinaus eine äußerst mächtige und selbstbewusste Kammer, die mit ihren Kompetenzen im Bereich der Außenpolitik insbesondere für das Verhältnis zu Europa von enormer Bedeutung ist und eine wichtige Ergänzung der präsidentiellen Kompetenzen darstellt. Die Zustimmungsbedürftigkeit durch den Senat bei der Ernennung von Mitgliedern und hohen Beamten [der Administration stellt einen anderen wichtigen Gegenpol zu den präsidentiellen Prärogativen dar.]", "6,7", "", "Mit dem '''Senat''' schufen die amerikanischen Verfassungsväter darüber hinaus eine äußerst mächtige und selbstbewusste Kammer, die mit ihren Kompetenzen im Bereich der Außenpolitik insbesondere für das Verhältnis zu Europa von enormer Bedeutung ist und eine wichtige Ergänzung der präsidentiellen Kompetenzen darstellt. Die Zustimmungsbedürftigkeit durch den Senat bei der Ernennung von Mitgliedern und hohen Beamten [der Administration stellt einen anderen wichtigen Gegenpol zu den präsidentiellen Prärogativen dar.]", "KomplettPlagiat", "ja", "Burghardt 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Burghardt%202002", "{{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 334, "1-10", "In einem bemerkenswert scharfen Bruch mit überkommenen Vorstellungen formulierten die Verfasser der „Federalist Papers“ die Einsicht, dass – im Gegensatz zu einer Monarchie – in der Republik nicht die Exekutive der dominierende Machtarm sein müsse, sondern die Legislative. Der amerikanische Kongress gilt heute mit Recht als die wohl stärkste Legislative der Welt. Das bedeutende Vorrecht des Repräsentantenhauses, das über die gemeinsame Gesetzgebung mit dem Senat hinausgeht, ist dabei das Budgetrecht, das dem Repräsentantenhaus nicht nur das alleinige Recht gibt, Finanzgesetze einzubringen, sondern auch das Budget aufzustellen. Das Repräsentantenhaus besitzt außerdem das wichtige Initiativrecht für die Handelsgesetzgebung. [Fn 969]", 6, "32-40", "In einem scharfen Bruch mit überkommenden Vorstellungen formulierten die Verfasser "Federalist Papers" die Einsicht, daß - im Gegensatz zu einer Monarchie - in der Republik nicht die Exekutive der dominierende Machtarm sein müsse, sondern die Legislative. Der amerikanische Kongress gilt heute mit Recht als die wohl stärkste Legislative der Welt. Das bedeutende Vorrecht des Repräsentantenhauses, das über die gemeinsame Gesetzgebung mit dem Senat hinausgeht, ist dabei das Budgetrecht, das dem Repräsentantenhaus hat nicht nur das alleinige Recht gibt, Finanzgesetze einzubringen, sondern auch das Budget aufzustellen. Das Repräsentantenhaus besitzt außerdem das wichtige Initiativrecht für die Handelsgesetzgebung, [was aktuell bei der Frage von Trade Promotion Authority, insbesondere für die Verhandlungen im Rahmen der Doha Development Agenda eine Schlüsselrolle darstellt.]", "Verschleierung", "ja", "Burghardt 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Burghardt%202002", "Plagiat wird in Fußnote 969 fortgesetzt. {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 334, "11-19", "Die amerikanischen Verfassungsväter haben die Gefahren erkannt, die einer strikten Anwendung der Gewaltentrennungslehre innewohnen. So kann die exklusive Betrauung jeweils eines Staatsorgans mit bestimmten Aufgaben die Ausübung unkontrollierter Herrschaft fördern, die strikte Isolierung der Gewalten voneinander die Lähmung des politischen Willensbildungs- und Herrschaftsprozesses befördern. Die Montesquieusche Lehre ist deshalb von den Gründervätern so interpretiert und in Verfassungsvorschriften umgewandelt worden, dass Blockierungen des politischen Prozesses bzw. überzogene Machtansprüche einer Gewalt zwar immer wieder auftauchten, aber stets wieder gezügelt werden konnten.", 1, "", "Freilich haben die amerikanischen Verfassungsväter wie John Adams, James Madison oder Alexander Hamilton, die Gefahren erkannt, die einer strikten Anwendung der Gewaltentrennungslehre innewohnen. So kann die exklusive Betrauung jeweils eines Staatsorgans mit bestimmten Aufgaben die Ausübung unkontrollierter Herrschaft fördern, die radikale Isolierung der Gewalten voneinander die Lähmung des politischen Willensbildungs- und Herrschaftsprozesses begünstigen. Die Montesquieusche Lehre ist deshalb von den Gründervätern so interpretiert und in Verfassungsvorschriften umgewandelt worden, daß bislang Blockierungen des politischen Prozesses bzw. überzogene Machtansprüche einer Gewalt zwar immer wieder auftauchten, aber stets wieder eingedämmt werden konnten.", "Verschleierung", "nein", "Wasser 1997b", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997b", "{{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 334, "27-34", "Amerikanische Politik ist stets von der Rivalität zwischen Kapitol und Weißem Haus geprägt worden. Einer Rivalität, die nicht zuletzt der teils unscharfen verfassungsrechtlichen Zuweisung oder Abgrenzung von Kompetenzen zuzurechnen ist. Regierung und Parlament wurden und werden geradezu eingeladen, sich um die Führung der Politik (im besonderen Maße der Außenpolitik) zu streiten. Der Gang der amerikanischen Geschichte ist durch zyklische Wechsel zwischen der Vorherrschaft einmal des Kapitols, dann wieder des Weißen Hauses gekennzeichnet.", 1, "", "Amerikanische Politik ist stets von der Rivalität zwischen Kapitol (Kongreß) und Weißem Haus (Präsident) geprägt worden, einer Rivalität, die nicht zuletzt in der teilweise unscharfen verfassungsrechtlichen Zuweisung oder Abgrenzung von Kompetenzen angelegt war. Sie laden Regierung und Parlament geradezu ein, um die Führung der Politik (ganz besonders der Außenpolitik) zu kämpfen. Der Politikwissenschaftler und spätere Präsident Woodrow Wilson hat den Gang der amerikanischen Geschichte durch zyklische Wechsel zwischen der Vorherrschaft einmal des Kapitols, dann wieder des Weißen Hauses bestimmt gesehen.", "Verschleierung", "nein", "Wasser 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997", "" 334, "101-102", "[Fortsetzung der Fußnote 968] [Die Zustimmungsbedürftigkeit durch den Senat bei der Ernennung von Mitgliedern und hohen Beamten] der Administration stellt einen anderen wichtigen Gegenpol zu den präsidentiellen Prärogativen dar.", 7, "1-4", "[Die Zustimmungsbedürftigkeit durch den Senat bei der Ernennung von Mitgliedern und hohen Beamten] der Administration stellt einen anderen wichtigen Gegenpol zu den präsidentiellen Prärogativen dar.", "KomplettPlagiat", "ja", "Burghardt 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Burghardt%202002", "Fortsetzung der Fn 968 {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 334, "104-106", "[Fußnote 969] Ein Umstand, der aktuell bei der Frage von Trade Promotion Authority, insbesondere für die Verhandlungen im Rahmen der Doha Development Agenda eine Schlüsselrolle beansprucht.", 6, "39-42", "[Das Repräsentantenhaus besitzt außerdem das wichtige Initiativrecht für die Handelsgesetzgebung,] was aktuell bei der Frage von Trade Promotion Authority, insbesondere für die Verhandlungen im Rahmen der Doha Development Agenda eine Schlüsselrolle darstellt.", "Verschleierung", "ja", "Burghardt 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Burghardt%202002", "Forsetzung der Plagiats aus dem Haupttext. {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 335, "1-5", "Bereits in den Gründerjahren entzündeten sich Konflikte zwischen den Gewalten bei der Umsetzung außenpolitisch relevanter Verfassungsnormen in die Regierungspraxis. Sie haben sich bis in die Gegenwart im Kompetenzstreit um Rechte im Bereich der Kriegführung (war power) und Befugnisse hinsichtlich des Eingehens internationaler Vertragsverpflichtungen (treaty power) fortgesetzt. [971]", 1, "", "Schon in den Gründerjahren entzündeten sich Konflikte zwischen den Gewalten bei der Umsetzung außenpolitischer Verfassungsnormen in die alltägliche Regierungspraxis. Sie haben sich bis in die Gegenwart im Kompetenzstreit um Rechte im Bereich der Kriegführung (war power) und Befugnisse hinsichtlich des Eingehens internationaler Vertragsverpflichtungen (treaty power) fortgesetzt, [was die erbitterten Auseinandersetzungen zwischen Exekutive und Legislative im Umfeld des Vietnam-Krieges in den sechziger und siebziger Jahren belegen.]", "Verschleierung", "nein", "Wasser 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997", "Plagiat wird in Fußnote 971 fortgesetzt" 335, "7-21", "Der europarechtliche Gedanke einer Duldung verwobener, nebeneinander geltender Rechtsordnungen scheint dem Verfassungsrecht zunächst fremd. Eine Verfassung sucht die verschiedenen Rechtsquellen in einem Geltungssystem derart zu ordnen, dass regelmäßig nur einer der – potentiell kollidierenden – Rechtssätze gilt. Sie unterscheidet zwischen der verfassunggebenden und der verfassten Gewalt, um jede Revolution durch staatliche Organe als Verfassungsbruch zu entlarven. Sie hebt die verfassunggebende von der verfassungsändernden Gewalt ausdrücklich ab, um die Kontinuität der Verfassungsentwicklung in Inhalt und Verfahren zu gewährleisten. Sie ordnet die verschiedenen Gesetze in einem Rangverhältnis und deren Aussagen nach Spezialität und Priorität. Die Verfassung duldet traditionell keine gleichrangigen, konkurrierenden Normen. „Schonender Ausgleich“ und „praktische Konkordanz“ harmonieren innerhalb des Verfassungsrechts, nicht zwischen Verfassungs- und Gesetzesrecht oder Verfassung und Vertragsrecht. Gleichwohl: das moderne Verfassungsrecht anerkennt mittlerweile eine „offene Staatlichkeit“[Fn 973], die den Staat zur Völkerrechtsfreundlichkeit und zur Mitwirkung [an der Europäischen Union verpflichtet[Fn 974].]", "9-10", "21, 1- 14", "Dieser europarechtliche Gedanke einer Duldung verflochtener, nebeneinander geltender Rechtsordnungen scheint dem Staatsrecht zunächst fremd. Eine Verfassung sucht die verschiedenen Rechtsquellen in einem Geltungssystem so zu ordnen, daß stets nur einer der - potentiell kollidierenden - Rechtssätze gilt. Sie unterscheidet zwischen der verfassunggebenden und der verfaßten Gewalt, um jede Revolution durch staatliche Organe als Verfassungsbruch zu entlarven. Sie hebt die verfassunggebende von der verfassungsändernden Gewalt ausdrücklich ab, um die Kontinuität der Verfassungsentwicklung in Inhalt und Verfahren zu gewährleisten. Sie ordnet die verschiedenen Gesetze in einem Rangverhältnis und deren Aussagen nach Spezialität und Priorität. Die Verfassung duldet traditionell keine gleichrangigen, konkurrierenden Normen. "Schonender Ausgleich" und "praktische Konkordanz" harmonieren innerhalb des Verfassungsrechts, nicht zwischen Verfassungs- und Gesetzesrecht oder Verfassung und Vertragsrecht. Das moderne Verfassungsrecht kennt jedoch eine "offene Staatlichkeit"[Fn 20], die den Staat zur Völkerrechtsfreundlichkeit und zur Mitwirkung an der Europäischen Union verpflichtet [Fn 21].", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Kirchhof 1998", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Kirchhof%201998", "Fussnote S. 335: "Siehe im europäischen Kontext auch Kirchhof" ohne anzugeben, dass fast zwei Seiten komplett übernommen sind , mit kleineren Verschleierungen. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 335, "101-110", "[Fußnote 971] Die erbitterten Auseinandersetzungen zwischen Exekutive und Legislative im Umfeld des Vietnam-Krieges in den sechziger und siebziger Jahren belegen dies. Was die treaty power anbelangt, das verfassungsrechtlich verbriefte Zustimmungsrecht des Senats zu internationalen Verträgen, so hat die Exekutive im 20. Jahrhundert immer wieder versucht, den Senat dadurch zu unterlaufen, dass sie statt Verträgen (treaties) Regierungsabkommen (executive agreements) geschlossen hat, die keiner Senatsmitwirkung bedürfen. Selbst so folgenträchtige Abkommen wie die von Jalta und Potsdam im Jahre 1945 sind dem Senat nicht zur Abstimmung vorgelegt worden. Auch in den folgenden Jahrzehnten haben die Regierungen der USA zahlreiche militärische Geheimabkommen mit anderen Staaten getroffen, von denen der Kongress zuweilen nichts gewußt hat.", 1, "", "[Sie haben sich bis in die Gegenwart im Kompetenzstreit um Rechte im Bereich der Kriegführung (war power) und Befugnisse hinsichtlich des Eingehens internationaler Vertragsverpflichtungen (treaty power) fortgesetzt,] was die erbitterten Auseinandersetzungen zwischen Exekutive und Legislative im Umfeld des Vietnam-Krieges in den sechziger und siebziger Jahren belegen. [..] Was die treaty power anbelangt, das verfassungsrechtlich verbriefte Zustimmungsrecht des Senats zu internationalen Verträgen, so hat die Exekutive im 20. Jahrhundert immer wieder versucht, den Senat dadurch zu unterlaufen, daß sie statt Verträgen (treaties) Regierungsabkommen (executive agreements) geschlossen hat, die keiner Senatsmitwirkung bedürfen. Selbst so folgenträchtige Abkommen wie die von Jalta und Potsdam im Jahre 1945 sind dem Senat nicht zur Abstimmung vorgelegt worden. Auch in den folgenden Jahrzehnten haben die Regierungen der USA zahlreiche militärische Geheimabkommen mit anderen Staaten getroffen, von denen der Kongreß zuweilen nichts gewußt hat.", "Verschleierung", "nein", "Wasser 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997", "Forsetzung der Plagiats aus dem Haupttext" 335, "120-121", "So etwa bereits K. Vogel, Die Verfassungsentscheidung des Grundgesetzes für die internationale Zusammenarbeit, 1964, S. 33 f., 42 f.", 10, "Fussnote", "So etwa bereits K. Vogel, Die Verfassungsentscheidung des Grundgesetzes für die internationale Zusammenarbeit, 1964, S. 33 f., 42 f.", "KomplettPlagiat", "ja", "Kirchhof 1998", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Kirchhof%201998", "Zitiert in dieser passend zum Text entnommenen Fussnote auch in irreführenderweise die Quelle: "Siehe im europäischen Kontext auch Kirchhof". {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 336, "1-16", "[Gleichwohl: das moderne Verfassungsrecht anerkennt mittlerweile eine „offene Staatlichkeit“[Fn 973], die den Staat zur Völkerrechtsfreundlichkeit und zur Mitwirkung] an der Europäischen Union verpflichtet[Fn 974]. In Deutschland beauftragt Art. 23 GG die staatlichen Organe, diese offene Staatlichkeit des Grundgesetzes in Richtung auf die europäische Integration nachhaltig fortzuentwickeln.[Fn 975] Diese Offenheit für die Wahrnehmung von Hoheitsgewalt in Deutschland durch europäische Organe hat zur Folge, dass neben die staatliche Gewalt eine europäische Gewalt tritt, die ihre Legitimation, ihre Untergliederung und Mäßigung nicht nur im Binnenbereich des deutschen Verfassungsrechts findet. Vielmehr entsteht eine zur Wahrnehmung von Hoheitsbefugnissen berechtigte europäische Gewalt, deren Ziele und Handlungsweisen konträr zu denen des einzelnen Mitgliedstaates stehen können. Dementsprechend gehören Rechtskonflikte zwischen der Gemeinschaft und einem Mitgliedstaat zum europäischen Rechtsalltag. Nicht zuletzt deshalb steht die europäische Rechtsgemeinschaft vor der Aufgabe, diese Gewalten einander zuzuordnen, aufeinander abzustimmen und auf ein gemeinsames Maß auszurichten. Der klassische Gedanke der Gewaltenteilung findet einen neuen Anwendungsbereich.", 10, "14 ff", "[Das moderne Verfassungsrecht kennt jedoch eine "offene Staatlichkeit"[Fn 20], die den Staat zur Völkerrechtsfreundlichkeit und zur Mitwirkung] an der Europäischen Union verpflichtet[Fn 21]. Art. 23 GG beauftragt die staatlichen Organe, diese offene Staatlichkeit des Grundgesetzes in Richtung auf die europäische Integration nachhaltig fortzuentwickeln[Fn22]. Diese Offenheit für die Wahrnehmung von Hoheitsgewalt in Deutschland durch europäische Organe hat zur Folge, daß neben die staatliche Gewalt eine europäische Gewalt tritt, die ihre Legitimation, ihre Untergliederung und Mäßigung nicht nur im Binnenbereich des deutschen Verfassungsrechts findet. Vielmehr entsteht - trotz der Verwurzelung und Legitimation der Europäischen Gemeinschaft in den Mitgliedstaaten - eine zur Wahrnehmung von Hoheitsbefugnissen berechtigte europäische Gewalt, deren Ziele und Handlungsweisen denen des einzelnen Mitgliedstaates zuwiderlaufen können. Dementsprechend gehören Rechtskonflikte zwischen der Gemeinschaft und einem Mitgliedstaat zum europäischen Rechtsalltag. Damit steht die europäische Rechtsgemeinschaft vor der Aufgabe, diese Gewalten einander zuzuordnen, aufeinander abzustimmen und auf ein gemeinsames Maß auszurichten. Der klassische Gedanke der Gewaltenteilung findet einen neuen Anwendungsbereich.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Kirchhof 1998", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Kirchhof%201998", "{{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 336, "17-30", "Angelpunkt der klassischen Gewaltenteilung ist das Gesetz. Dieses wird innerhalb der Europäischen Union vom Rat beschlossen und dort über die Parlamente der Mitgliedstaaten demokratisch legitimiert. Würden nun die Mitgliedstaaten von der Kontrolle dieser Rechtsetzung durch einen ausschließlichen Entscheidungsvorbehalt der Europäischen Gemeinschaft ausgenommen, so wäre die demokratische Legitimationsgrundlage geschwächt. Allerdings sind die Gemeinschaftsorgane ihrerseits funktionenteilend organisiert und haben im EuGH ein Gericht, das allen Maßstäben eines Rechtsprechungsorgans genügt.[Fn 976] Dieses Gericht ist ''funktionell'' mit der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten verschränkt und teilweise ''funktional'' in die mitgliedstaatliche Gerichtsbarkeit eingegliedert.[Fn 977] Die mitgliedstaatliche Rechtsordnung und die Gemeinschaftsrechtsordnung stehen ebenso wie die mitgliedstaatliche und die gemeinschaftsrechtliche Gerichtsbarkeit „nicht unvermittelt und isoliert nebeneinander“, sondern sind „in vielfältiger Weise aufeinander bezogen, miteinander [verschränkt und wechselseitigen Einwirkungen geöffnet“[Fn 978].]", "12 f.", "28-32, 1-10", "Angelpunkt der klassischen Gewaltenteilung ist das Gesetz [Fn 32]. Dieses wird innerhalb der Europäischen Gemeinschaft vom Rat beschlossen und dort über die Parlamente der Mitgliedstaaten demokratisch legitimiert. Würden nun die Mitgliedstaaten von der Kontrolle dieser Rechtsetzung durch einen ausschließlichen Entscheidungsvorbehalt der Europäischen Gemeinschaft ausgenommen, so wäre die demokratische Legitimationsgrundlage geschwächt. Allerdings sind die Gemeinschaftsorgane ihrerseits funktionenteilend organisiert und haben im Europäischen Gerichtshof ein Gericht, das allen Maßstäben eines Rechtsprechungsorgans genügt [Fn 33]. Dieses Gericht ist funktionell mit der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten verschränkt und teilweise funktional in die mitgliedstaatliche Gerichtsbarkeit eingegliedert [Fn 34]. Die mitgliedstaatliche Rechtsordnung und die Gemeinschaftsrechtsordnung stehen ebenso wie die mitgliedstaatliche und die gemeinschaftsrechtliche Gerichtsbarkeit "nicht unvermittelt und isoliert nebeneinander", sondern sind "in vielfältiger Weise aufeinander bezogen, miteinander [verschränkt und wechselseitigen Einwirkungen geöffnet"[Fn 35].]", "KomplettPlagiat", "ja", "Kirchhof 1998", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Kirchhof%201998", "Fußnote vorhanden, aber nicht als über mehrere Seiten gehendes wörtliches Zitat gekennzeichnet. Zugehörige Fussnoten auch kopiert. {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 336, "105-109", "[Fn 974] Vgl. ''P. Badura'', Arten der Verfassungsrechtssätze, Handbuch des Staatsrechts VII, 1992, § 160 Rn. 16. [Fn 975] Vgl. dazu ''K.-P. Sommermann'', Staatsziel „Europäische Union“, in: DÖV 1994, S. 596 ff.; ''C. Tomuschat'', Die Europäische Union unter der Aufsicht des Bundesverfassungsgerichts, in: EuGRZ 1993, S. 489 ff., 493.", "S. 10", "Fussnote", "[Fn 21] Vgl. Peter Badura, Arten der Verfassungsrechtssätze, HStR VII, 1992, § 160 Rn. 16. [Fn 22] Christian Tomuschat, Die Europäische Union unter der Aufsicht des Bundesverfassungsgerichts, EuGRZ 1993, S. 489 <493>; Karl-Peter Sommermann, Staatsziel "Europäische Union", DöV 1994, S. 596.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Kirchhof 1998", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Kirchhof%201998", "Fußnote vorhanden, aber nicht als über an mehreren Stellen und mehrere Seiten gehendes wörtliches Zitat gekennzeichnet. Zugehörige Fussnoten auch kopiert. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 336, "110-111", "[Fn 976] Vgl. nur BVerfGE 73, 339 (367 ff.) – Solange II. [Fn 977] Vgl. insbesondere Art. 234 EGV, sowie BVerfGE 73, 339 (368).", "S. 13", "Fussnote", "[Fn 33] BVerfGE 73, 339 <367 ff.> - Solange II. -. [Fn 34] Vgl. insbesondere [...](Art. 234 EGV <Amsterdam>), sowie BVerfGE 73, 339 <368>.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Kirchhof 1998", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Kirchhof%201998", "Fußnote vorhanden, aber nicht als über mehrere Seiten gehendes wörtliches Zitat gekennzeichnet. Zugehörige Fussnoten auch kopiert. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 337, "1-3", "[Die mitgliedstaatliche Rechtsordnung und die Gemeinschaftsrechtsordnung stehen ebenso wie die mitgliedstaatliche und die gemeinschaftsrechtliche Gerichtsbarkeit „nicht unvermittelt und isoliert nebeneinander“, sondern sind „in vielfältiger Weise aufeinander bezogen, miteinander] verschränkt und wechselseitigen Einwirkungen geöffnet“ [Fn 978]. Damit ist der Auftrag der Gewaltenzuordnung, Gewaltenbalancierung und Gewaltenkooperation definiert. [Fn 979]", 13, "", "Die mitgliedstaatliche Rechtsordnung und die Gemeinschaftsrechtsordnung stehen ebenso wie die mitgliedstaatliche und die gemeinschaftsrechtliche Gerichtsbarkeit "nicht unvermittelt und isoliert nebeneinander", sondern sind "in vielfältiger Weise aufeinander bezogen, miteinander verschränkt und wechselseitigen Einwirkungen geöffnet" [Fn 35]. Damit ist der Auftrag der Gewaltenzuordnung, Gewaltenbalancierung und Gewaltenkooperation definiert.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Kirchhof 1998", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Kirchhof%201998", "Fußnote vorhanden, aber nicht als über mehrere Seiten gehendes wörtliches Zitat gekennzeichnet. Zugehörige Fussnoten auch kopiert. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 337, "04-09", "In der vertikalen Gewaltenteilung steht die Abgrenzung der Kompetenzen zwischen der Europäischen Union von denjenigen der Mitgliedstaaten bzw. subnationalen Einheiten im Vordergrund; bei der horizontalen Gewaltenteilung handelt es sich um die funktionale Rollen der EU-Institutionen, d.h. um die Frage, welche Institution ist das legislative, welche das exekutive Organ und wie stehen die Organe zueinander.", 28, "2. Absatz", "In der vertikalen Gewaltenteilung geht es um die Abgrenzung der Kompetenzen zwischen der EU von denjenigen der Mitgliedstaaten bzw. subnationalen Einheiten; bei der horizontalen Gewaltenteilung geht es um die funktionale Rollen der EU-Institutionen, d.h. um die Frage, welche Institution ist das legislative, welche das exekutive Organ und wie stehen die Organe zueinander", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Guérot 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Guérot%202001", "Fußnote vorhanden, beinahe wörtliches Zitat nicht als solches markiert." 337, "10-14", "Grob gesagt geht es um den „politischen Überbau“, dessen klare Ausgestaltung den latenten und immer heftiger werdenden Vorwurf des Legitimationsdefizits der Europäischen Union entkräften soll. Ein erster Schritt hierzu war sicherlich die Verabschiedung der „Europäischen Grundrechtscharta“, der jedoch nicht als ausreichend erachtet werden kann. [980]", 270, "", "Grob gesagt geht es um den „politischen Überbau", dessen klare Ausgestaltung den latenten und immer heftiger werdenden Vorwurf des Legitimationsdefizits der Europäischen Union entkräften soll. Ein erster Schritt hierzu war sicherlich die Verabschiedung der „Europäischen Grundrechtscharta", aber er reicht nicht aus, zumal dierechtliche Stellung der Charta noch ungeklärt ist.", "BauernOpfer", "ja", "Guérot 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Guérot%202001", "Fußnote 980: Vgl. U. Guérot, Eine Verfassung für Europa. Neue Regeln für den alten Kontinent?, in: IP 2/2001, S. 28 ff." 337, "15-30", "Aus unionsrechtlicher Sicht ruht die Europäische Union nach Art. 6 Abs. 1 EUV, aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht die Europäische Gemeinschaft gemäß einem allgemeinen Rechtsgrundsatz auf dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, als dessen Teil sich der Grundsatz der Gewaltenteilung auffassen lässt. Zwar meidet der Europäische Gerichtshof (noch) den Begriff der Gewaltenteilung. Er hat aber mit dem „institutionellen Gleichgewicht“ ein dem Grundsatz der klassischen Gewaltenteilung verwandtes Prinzip im Gemeinschaftsrecht entwickelt. Während das „institutionelle Gleichgewicht“ die horizontale Aufteilung von Funktionen und Macht zwischen den Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft anspricht, greift das Subsidiaritätsprinzip ein Element der vertikalen Gewaltenteilung zwischen Gemeinschaft und Mitgliedstaaten auf. Es liegt nahe, die auf gemeinschaftlicher Ebene aufgefundenen gewaltenteilenden und -hemmenden Regelungen und das im Grundgesetz (GG) verankerte Prinzip der Gewaltenteilung als einen einheitlichen Rechtssatz aufzufassen, der sowohl die Gemeinschaftsrechtsordnung als auch die innerstaatliche Rechtsordnung erfaßt und umspannt. Es handelt sich nicht um ein gemeinschaftsrechtliches Gewaltenteilungsprinzip auf der einen und um ein mitgliedstaatliches [Gewaltenteilungsprinzip auf der anderen Seite, sondern um einen übergreifenden gemeineuropäischen Rechtssatz.]", 24, "", "2. Aus unionsrechtlicher Sicht ruht die Europäische Union nach Art. 6 Abs. 1 EUV, aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht die Europäische Gemeinschaft gemäß einem allgemeinen Rechtsgrundsatz auf dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, als dessen Teil sich der Grundsatz der Gewaltenteilung auffassen läßt. Zwar meidet der Europäische Gerichtshof (noch) den Begriff der Gewaltenteilung. Er hat aber mit dem „institutionellen Gleichgewicht“ ein dem Grundsatz der klassischen Gewaltenteilung verwandtes Prinzip im Gemeinschaftsrecht entwickelt. Während das „institutionelle Gleichgewicht“ die horizontale Aufteilung von Funktionen und Macht zwischen den Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft anspricht, greift das Subsidiaritätsprinzip ein Element der vertikalen Gewaltenteilung zwischen Gemeinschaft und Mitgliedstaaten auf. 3. Es liegt nahe, die auf gemeinschaftlicher Ebene aufgefundenen gewaltenteilenden und -hemmenden Regelungen und das im Grundgesetz verankerte Prinzip der Gewaltenteilung als einen einheitlichen Rechtssatz aufzufassen, der sowohl die Gemeinschaftsrechtsordnung als auch die innerstaatliche Rechtsordnung erfaßt und umspannt. Es handelt sich nicht um ein gemeinschaftsrechtliches Gewaltenteilungsprinzip auf der einen und um ein mitgliedstaatliches [Gewaltenteilungsprinzip auf der anderen Seite, sondern um einen übergreifenden gemeineuropäischen Rechtssatz.]", "KomplettPlagiat", "nein", "Haratsch 2000", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Haratsch%202000", "" 337, "101-109", "[Fn 978] BVerfGE ebenda. [Fn 979] Der Rechtsmaßstab dieser Kooperation weist dem Europäischen Gerichtshof die abschließende Entscheidungsbefugnis über die Auslegung des Vertrages zu und sichert durch den Gerichtshof eine möglichst einheitliche Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Geltungsbereich des Gemeinschaftsvertrages, vgl. BVerfGE ebenda, während die mitgliedstaatlichen Verfassungsgerichte die Rechtsverantwortung für ihr Europaverfassungsrecht und die Beachtung des verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsanwendungsbefehls tragen. So wird für das Verhältnis von Europäischer Gemeinschaft und Mitgliedstaat ein Gewaltenmonismus auf der einen oder anderen Seite vermieden.", 13, "", "[Fn 35] BVerfG a.a.O. Der Rechtsmaßstab dieser Kooperation weist dem Europäischen Gerichtshof die abschließende Entscheidungsbefugnis über die Auslegung des Vertrages zu und sichert durch den Gerichtshof eine möglichst einheitliche Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Geltungsbereich des Gemeinschaftsvertrages[Fn 36], während die mitgliedstaatlichen Verfassungsgerichte die Rechtsverantwortung für ihr Europaverfassungsrecht und die Beachtung des verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsanwendungsbefehls tragen. So wird für das Verhältnis von Europäischer Gemeinschaft und Mitgliedstaat ein Gewaltenmonismus auf der einen oder anderen Seite vermieden. [Fn 36] BVerfG a.a.O.", "KomplettPlagiat", "ja", "Kirchhof 1998", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Kirchhof%201998", "Autor wurde auf Vorseite in Fn erwähnt, aber nicht als über mehrere Seiten gehendes wörtliches Zitat gekennzeichnet. Zugehörige Fussnoten auch kopiert. {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 338, "01-02", "[Es handelt sich nicht um ein gemeinschaftsrechtliches Gewaltenteilungsprinzip auf der einen und um ein mitgliedstaatliches] Gewaltenteilungsprinzip auf der anderen Seite, sondern um einen übergreifenden gemeineuropäischen Rechtssatz.", 24, "", "[Es handelt sich nicht um ein gemeinschaftsrechtliches Gewaltenteilungsprinzip auf der einen und um ein] mitgliedstaatliches Gewaltenteilungsprinzip auf der anderen Seite, sondern um einen übergreifenden gemeineuropäischen Rechtssatz.", "KomplettPlagiat", "nein", "Haratsch 2000", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Haratsch%202000", "" 338, "03-07", "Die Trennung zwischen innerstaatlicher Rechtsordnung und „autonomer“ Gemeinschaftsrechtsordnung wird damit zumindest partiell überwunden. Die auf Gewalten- und Funktionentrennung zielenden Regelungen des Gemeinschaftsrechts und des innerstaatlichen Rechts sind Ausdruck eines rechtsordnungsübergreifenden Grundsatzes der Gewaltenteilung. [981]", 24, "", "4. Die bislang allgemein anerkannte Trennung zwischen der innerstaatlichen Rechtsordnung und der „autonomen“ Gemeinschaftsrechtsordnung wird damit zumindest partiell überwunden. Die auf Gewalten- und Funktionentrennung zielenden Regelungen des Gemeinschaftsrechts und des innerstaatlichen Rechts sind Emanationen eines rechtsordnungsübergreifenden Grundsatzes der Gewaltenteilung.", "Verschleierung", "nein", "Haratsch 2000", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Haratsch%202000", "Plagiat wird in Fußnote 981 fortgesetzt." 338, "09-20", "Ihren Appell, die Union nicht leichtfertig aufs Spiel zu setzen, begannen die “Federalists” mit einem inhaltlichen wie nahezu literarischen Paukenschlag: Es sei dem amerikanischen Volk vorbehalten, auf seinem Territorium eine Menschheitsfrage zu entscheiden, nämlich die, ob “[...] menschliche Gemeinschaften wirklich dazu fähig [sind], eine gute politische Ordnung auf der Grundlage vernünftiger Überlegung und freier Entscheidung einzurichten”, oder ob sie “für immer dazu verurteilt sind, bei der Festlegung ihrer politischen Verfassung von Zufall und Gewalt abhängig zu sein”. [982] In Amerika stand erstmal das Experiment einer großräumigen Republik an, die sich noch dazu nicht dem Zufall, sondern dem erklärten Willen der Bevölkerung verdanken sollte. Das Modell vom Gesellschaftsvertrag, mittels dessen sich die Bürger eine frei vereinbarte Ordnung geben, hatte erstmals die Chance, Wirklichkeit zu werden.", 1, "", "Ihren Appell, die Union nicht leichtfertig aufs Spiel zu setzen, begannen die „Federalists“ mit einem Paukenschlag: Es sei dem amerikanischen Volk vorbehalten, auf seinem Territorium eine Menschheitsfrage zu entscheiden, nämlich die, ob „menschliche Gemeinschaften wirklich dazu fähig [sind], eine gute politische Ordnung auf der Grundlage vernünftiger Überlegung und freier Entscheidung einzurichten“, oder ob sie „für immer dazu verurteilt sind, bei der Festlegung ihrer politischen Verfassung von Zufall und Gewalt abhängig zu sein“. In Amerika stand erstmals das Experiment einer großräumigen Republik an, die sich noch dazu nicht dem Zufall, sondern dem erklärten Willen der Bevölkerung verdanken sollte. Das Modell vom Gesellschaftsvertrag, mittels dessen sich die Bürger eine frei vereinbarte Ordnung geben, hatte erstmals die Chance, Wirklichkeit zu werden.", "KomplettPlagiat", "ja", "Zehnpfennig 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Zehnpfennig%201997", "siehe auch http://www.sueddeutsche.de/app/subchannel/politik/guttenberg/. {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 338, "101-111", "[Fn 981] Die rechtsordnungsübergreifende Natur insbesondere des Grundsatzes der Gewaltenteilung erweist sich nicht zuletzt im vertikal gewaltenteilenden Subsidiaritätsprinzip, das auch eine Gewaltenbalance zwischen europäischen und staatlichen Organen schaffen will. Es weist über die jeweilige Rechtsordnung hinaus und setzt notwendigerweise die Existenz einer vorrangig und einer subsidiär zur Rechtsetzung berufenen Ebene voraus. Neben dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, der den Grundsatz der Gewaltenteilung einschließt, findet man bei einem Abgleich von Art. 6 Abs. 1 EUV und Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG das Demokratieprinzip und die Grund- und Menschenrechte, deren Beachtung wechselseitig von der jeweils anderen Rechtsordnung eingefordert wird. Das Demokratieprinzip, das Rechtsstaatsprinzip sowie die Grund- und Menschenrechte sind ebenfalls rechtsordnungsübergreifende Rechtssätze.", 25, "", "8. Die rechtsordnungsübergreifende Natur insbesondere des Grundsatzes der Gewaltenteilung erweist sich nicht zuletzt im vertikal gewaltenteilenden Subsidiaritätsprinzip, das auch eine Gewaltenbalance zwischen europäischen und staatlichen Organen schaffen will. Es weist über die jeweilige Rechtsordnung hinaus und setzt notwendigerweise die Existenz einer vorrangig und einer subsidiär zur Rechtsetzung berufenen Ebene voraus. 9. Neben dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, der den Grundsatz der Gewaltenteilung einschließt, findet man bei einem Abgleich von Art. 6 Abs. 1 EUV und Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG das Demokratieprinzip und die Grund- und Menschenrechte, deren Beachtung wechselseitig von der jeweils anderen Rechtsordnung eingefordert wird. Das Demokratieprinzip, das Rechtsstaatsprinzip sowie die Grundund Menschenrechte sind rechtsordnungsübergreifende Rechtssätze.", "KomplettPlagiat", "nein", "Haratsch 2000", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Haratsch%202000", "Fortsetzung des Plagiats aus dem Haupttext" 338, "113-121", "[...], insb. P. Häberle, Europäische Verfassungslehre, 4. Aufl. 2006, S. 395 ff. m.w. N.; vgl. allgemein aus der Lit. P. Kunig, Das Rechtsstaatsprinzip, 1986; ders., Der Rechtsstaat, in: P. Badura / H. Dreier (Hrsg.), Festschrift 50 Jahre Bundesverfassungsgericht II, 2001, S. 379 ff.; K. Sobota, Das Prinzip Rechtsstaat, 1997; E. Sarcevic, Der Rechtsstaat, 1996. Zur europäischen Ebene bereits E.-W. Fuss, Zur Rechtsstaatlichkeit der Europäischen Gemeinschaften, in: DÖV 1964, S. 577 ff.; vgl. auch D. Buchwald, Zur Rechtsstaatlichkeit der Europäischen Union, in: Der Staat 37 (1998), S. 189 ff.; J. Schwarze, Rechtsstaatliche Grundätze [sic!] für das Verwaltungshandeln in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, in: Festschrift für G.C. Rodriguez Iglesias, 2003, S. 147 ff.", "395,401", "", "S. 395, Fussnote 395: Aus der neueren Lit.: K. Sobota, Das Prinzip Rechtsstaat, 1997; E. Sarcevic, Der Rechtsstaat, 1996; P. Kunig, Das Rechtsstaatsprinzip, 1986; ders., Der Rechtsstaat, in: P. Badura/H. Dreier (Hrsg.), FS 50 Jahre BVerfG II, 2001, S. 379 ff. S. 401, Fussnote 434: Früh: E.-W. Fuss, Zur Rechtsstaatlichkeit der Europäischen Gemeinschaften, DÖV 1964, S. 577 ff.; s. auch D. Buchwald, Zur Rechtsstaatlichkeit der Europäischen Union, Der Staat 37 (1998), S. 189 ff.; J. Schwarze, Rechtsstaatliche Grundsätze für das Verwaltungshandeln in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, FS Rodriguez Iglesias, 2003, S. 147 ff.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Häberle 2006", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Häberle%202006", "Man beachte die Distanzierung von Häberle: Erst wird die Seite des Plagiats im Original als Fussnote für weitere Nachweise angegeben, dann wird sich davon mit "vgl. allgemein aus der Lit." distanziert, um dann die Nachweise von Häberle wortgleich in anderer Reihenfolge zu kopieren. {{Fragmentsichter|KayH|+}}" 339, "01-24", "Indem die „Federalists“ auf diesen Sachverhalt hinwiesen, appellierten sie an den amerikanischen Bürgerstolz. Damit hatten sie der Diskussion von vornherein eine Richtung gegeben, die kleinliches Kalkül geradezu verbot. Es ging nicht nur um das vordergründige Selbsterhaltungsinteresse, sondern darüber hinaus um eine Entscheidung von weltgeschichtlicher Dimension. Wie immer das Ergebnis dieser Entscheidung zu beurteilen ist - wer sich an einem Geschehen beteiligt weiß, mit dem ein Meilenstein in der Geschichte gesetzt wird, dem ist damit ein Motiv gegeben, über den bloßen Augenblick, über das eigene kleine Leben hinaus zu denken. Mag man auch solchen Stolz auf das Mitwirken im Weltgeschehen als eine nur etwas subtilere Form der Befriedigung des Eigeninteresses deuten - auf jeden Fall verkörpert sich darin ein wenig mehr als die Sorge um das bloße Alltagsgeschäft, und dieses „Mehr“ ist es wohl auch, das Begeisterung zu wecken vermag. [Fn 983] Große Ideen mobilisieren gelegentlich auch große Emotionen, und auf diese ist man bei der Durchsetzung von über den Tag hinausweisenden Zielvorstellungen nicht weniger angewiesen als auf einen klaren, nüchternen Verstand. Doch die „Federalists“ beließen es nicht bei der Beschwörung der großen Idee, sie bedienten mit ihrer Argumentation auch eine der verlässlichsten innermenschlichen Kräfte: die Selbstbezogenheit. Indem sie versprachen, daß sich gerade durch das neue System das Eigeninteresse der Einzelstaaten und ihrer Bürger frei entfalten könne, forderten sie kein fundamentales Umdenken, sondern empfahlen ein neues Mittel für einen alten Zweck. So sind die Vorteile, die die Autoren einer neu konsolidierten Union zuschrieben, auch unmittelbar evident, weil von der Art, wie sie im Überlebenskampf zählen: Die Union der Staaten ermöglicht wirtschaftlichen Wohlstand und eine effizientere Sicherheitspolitik. [Fn 984]", 1, "Abs. 16-18", "Indem die „Federalists“ auf diesen Sachverhalt hinwiesen, appellierten sie an den amerikanischen Bürgerstolz. Damit hatten sie der Diskussion von vornherein eine Richtung gegeben, von der her sich kleinliches Kalkül geradezu verbot. Es ging nicht nur um das vordergründige Selbsterhaltungsinteresse, sondern darüber hinaus um eine Entscheidung von weltgeschichtlicher Dimension. Wie immer das Ergebnis dieser Entscheidung zu beurteilen ist - wer sich an einem Geschehen beteiligt weiß, mit dem ein Meilenstein in der Geschichte gesetzt wird, dem ist damit ein Motiv gegeben, über den bloßen Augenblick, über das eigene kleine Leben hinaus zu denken. Mag man auch solchen Stolz auf das Mitwirken im Weltgeschehen als eine nur etwas subtilere Form der Befriedigung des Eigeninteresses deuten - auf jeden Fall verkörpert sich darin ein wenig mehr als die Sorge um das bloße Alltagsgeschäft, und dieses „Mehr“ ist es wohl auch, das Begeisterung zu wecken vermag. Große Ideen mobilisieren auch große Gefühle, und auf diese ist man bei der Durchsetzung von über den Tag hinausweisenden Zielvorstellungen nicht weniger angewiesen als auf einen klaren, nüchternen Verstand. Doch die „Federalists“ beließen es nicht bei der Beschwörung der großen Idee, sie bedienten mit ihrer Argumentation auch die verläßlichste innermenschliche Kraft, die Selbstliebe. Indem sie versprachen, daß sich gerade durch das neue System das Eigeninteresse der Einzelstaaten und ihrer Bürger frei entfalten könne, forderten sie kein fundamentales Umdenken, sondern empfahlen ein neues Mittel für einen alten Zweck. So sind die Vorteile, die die Autoren einer neu konsolidierten Union zuschrieben, auch unmittelbar evident, weil von der Art, wie sie im Überlebenskampf zählen: Die Union der Staaten ermöglicht wirtschaftlichen Wohlstand und eine effizientere Sicherheitspolitik.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Zehnpfennig 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Zehnpfennig%201997", "Fußnote vorhanden, aber kein Hinweis auf wörtliches Zitat, Plagiat wird in Fn 984 fortgesetzt {{Fragmentsichter|Nerd_wp|+}}" 339, "104-114", "[Fn 984] Zu den ökonomischen Vorteilen zählt der Wegfall der Zollschranken, eine bessere Erschließung von Ressourcen, das Auffangen von Angebots- und Nachfrageschwankungen im gemeinsamen Markt und die Belebung des Außenhandels durch ein Warenangebot, das aufgrund der freien Rohstoff- und Warenzirkulation in der Union preislich und qualitativ auch für andere Nationen attraktiv wird. Was die Sicherheitspolitik angeht, so sahen die „Federalists“ in einer engen Union den Garanten für Frieden zwischen den Staaten wie auch zwischen der Union und anderen Nationen: schon die gemeinsame Stärke sollte andere davon abschrecken, nach dem bewährten Prinzip des „divide et impera“ zu verfahren und die Staaten gegeneinander auszuspielen. Bloße militärische Allianzen lehnten die Autoren allerdings ab. Wer erst im Krisenfall als Einheit auftritt, hat vorher vielleicht politische Fakten geschaffen, die dann ein gemeinsames militärisches Vorgehen unmöglich machen, vgl. [...]", 1, "Abs. 19", "Zu den ökonomischen Vorteilen zählt der Wegfall der Zollschranken, eine bessere Erschließung von Ressourcen, das Auffangen von Angebots- und Nachfrageschwankungen im gemeinsamen Markt und die Belebung des Außenhandels durch ein Warenangebot, das aufgrund der freien Rohstoff- und Warenzirkulation in der Union preislich und qualitativ auch für andere Nationen attraktiv wird. Was die Sicherheitspolitik angeht, so sahen die „Federalists“ in einer engen Union den Garanten für Frieden zwischen den Staaten wie auch zwischen der Union und anderen Nationen; schon die gemeinsame Stärke sollte andere davon abschrecken, nach dem bewährten Prinzip des „Teile und herrsche“ zu verfahren und die Staaten gegeneinander auszuspielen. Bloße militärische Allianzen lehnten die Autoren allerdings ab. Wer erst im Krisenfall als Einheit auftritt, hat vorher vielleicht politische Fakten geschaffen, die dann ein gemeinsames militärisches Vorgehen unmöglich machen.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Zehnpfennig 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Zehnpfennig%201997", "Fortsetzung des Plagiats aus dem Haupttext. {{Fragmentsichter|Nerd_wp|+}}" 340, "01-26", "Das amerikanische Nationalgefühl ist zweifelsohne – und nicht erst seit dem 11. September 2001 ("United we stand." "We are all Americans.") – eines der stabilsten Bindeglieder innerhalb der Bevölkerung. Was die Menschen allgemein primär eint, nämlich eine Bedrohung von außen, spielte auch zu Zeiten der Verfassunggebung eine bedeutende Rolle. Schließlich hatten die Siedler den Unabhängigkeitskrieg unter Einsatz ihres Lebens gewonnen. Ein weiteres einigendes Element für das Identitätsgefühl war sprachlicher Natur, da sich trotz der Vielsprachigkeit der aus allen Teilen Europas kommenden Einwanderer Englisch als die "lingua franca" durchsetzte. Schließlich verband die Siedler auch die Immensität der gemeinsamen Aufgabe, den Kontinent zu erschließen, sich die Chancen nutzbar zu machen und die Gefahren zu überwinden. Gleichwohl wäre es ein Mythos, anzunehmen, das amerikanische Volk sei gleichsam mit unteilbarer Identität und Souveränitätsbewusstsein "geboren" [Fn 985]. Europäern fehlt die gemeinsame Sprache. Die "finalité politique", das Ziel einer Föderation von Nationalstaaten (zum Unterschied der "föderierten Nation" der USA) ist begründet auf dem (nie gänzlich illusionsfreien) Motto der "Einheit in Vielfalt". Trotzdem darf von einer "europäischen Identität" [Fn 986] gesprochen werden. Letztere zu definieren ist zum ersten Mal in dem ''Dokument des Europäischen Rates in Kopenhagen'' 1978, sodann mit der Einsetzung des ''Adonnino Ausschusses'' in Fontainebleau 1984 versucht worden. Die Zielsetzung war freilich nicht, nationalstaatliche Identitäten in einem europäischen "melting pot" zu verschmelzen. Aber ebenso wie "life liberty and the pursuit of happiness" (vgl. die ''Declaration of Independence'', 1776) das umfassende amerikanische Lebensprinzip wurde, sind die Europäischen Gemeinschaften mit den Zielen Frieden, Wohlstand, Solidarität, Freiheit und der Absicht Europa eine aktive Rolle in der Weltpolitik zu geben, ins Leben gerufen worden. [Fn 987]", "8,9", "", "Das amerikanische Nationalgefühl ist zweifelsohne - und nicht erst seit dem 11. September 2001 ("United we stand." "We are all Americans.") - eines der stärksten Bindungen innerhalb der Bevölkerung. Was die Menschen zu allererst eint, nämlich eine Bedrohung von außen, spielte auch damals eine bedeutende Rolle. Schließlich haben die Siedler den Unabhängigkeitskrieg unter Einsatz ihres Lebens gewonnen. Ein weiteres einigendes Element für das Identitätsgefühl war sprachlicher Natur, da sich trotz der Vielsprachigkeit der aus allen Teilen Europas kommenden Einwanderer Englisch als die lingua franca durchsetzte. Schließlich verband die Siedler auch die Immensität der gemeinsamen Aufgabe, den weiten Kontinent zu erschließen, sich die Chancen nutzbar zu machen und die Gefahren zu überwinden. Trotzdem wäre es ein Mythos, anzunehmen, das amerikanische Volk sei gleichsam mit unteilbarer Identität und Souveränitätsbewusstsein "geboren". [...] Wir Europäer haben nicht nur keine gemeinsame Sprache. Unsere "finalité politique", unser Ziel einer Föderation von Nationalstaaten (zum Unterschied der "föderierten Nation" der USA) ist begründet auf dem Motto der "Einheit in der Vielfalt". Und dennoch ist es nicht vermessen, von einer europäischen Identität zu sprechen. Selbige zu definieren ist zum ersten Mal in dem Dokument des Europäischen Rates in Kopenhagen 1978, sodann mit der Einsetzung des Adonnino Ausschusses in Fontainebleau 1984 versucht worden. Selbstverständlich geht es nicht darum, nationalstaatliche Identitäten in einem europäischen "melting pot" zu verschmelzen. Aber ebenso wie "life, liberty and the pursuit of happiness" das umfassende amerikanische Lebensprinzip wurde, sind die Europäischen Gemeinschaften mit den Zielen Frieden, Wohlstand, Solidarität, Freiheit, und der Absicht, Europa eine aktive Rolle in der Weltpolitik zu geben, ins Leben gerufen worden.", "Verschleierung", "ja", "Burghardt 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Burghardt%202002", "Fußnote vorhanden, aber kein Hinweis auf beinahe wörtliches Zitat; Plagiat wird in Fn 985 und 987 fortgesetzt. {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 340, "101-111", "[Fn 985] Siehe auch ''G. Burghardt'', Die Europäische Verfassungsentwicklung aus dem Blickwinkel der USA, Vortrag an der Humboldt-Universität zu Berlin am 6. Juni 2002, sowie ''J. Ellis'', Founding Brothers. The Revolutionary Generation, 2002, Ch. „Generations: ‚Sovereignty did not reside with the federal government or the individual states; it resided with The People. What that meant was anyone’s guess, since there was no such thing at this formative stage as an American ‚people‘; indeed, the primary purpose of the Constitution was to provide the framework to gather together the scattered strands of the population into a more coherent collective worthy of that designation.“ Dem großen „amerikanischen“ Europäer ''A. Einstein'' wird inflationär folgender Satz zugeschrieben: „America is not a state, it is a continent. The Americans are not a people but the result of permanent immigration which has not yet come to an end.“", 9, "9-20", "Lassen Sie mich dazu noch einmal Joseph Ellis zitieren: ''"Sovereignty did not reside with the federal government or the individual states; it resided with The People. What that meant was anyone’s guess, since there was no such thing at this formative stage as an American ‚people‘; indeed, the primary purpose of the Constitution was to provide the framework to gather together the scattered strands of the population into a more coherent collective worthy of that designation.“'' Oder der große Europäer Albert Einstein [...]: ''„America is not a state, it is a continent. The Americans are not a people but the result of permanent immigration which has not yet come to an end.“''", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Burghardt 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Burghardt%202002", "Anstatt hier erneut eine Seitenzahl "aus dem Blauen" zu nehmen, verzichtet KTzG auf die Angabe der Seitenzahl des Ellis-Zitats, das er aus der Burghardt-Rede abgeschrieben hat. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 340, "112-117", "Fußnote 986, S. 340: Vgl. H. Haarmann (Hrsg.), Europäische Identität und Sprachenvielfalt, 1995; M. Schauer, Europäische Identität und demokratische Tradition, 1996; D. Scholz, Europa – vom Mythos zur Union. Gedanken über die europäische Identität und die Aufgaben Europas nach Maastricht II, 1996. Vgl. auch E. Pache, Europäische und nationale Identität: Integration durch Verfassungsrecht?, in: DVBl. 2002, S. 1154ff; W. Graf Vitzthum, Die Identität Europas, in: EuR 2002, S. 1 ff.", "54, 600", "", "Fußnote 213, S. 54: [...] Aus der neueren und neuesten Lit. siehe weiterhin: H. Haarmann (Hrsg.), Europäische Identität und Sprachenvielfalt, 1995; D. Scholz, Europa — vom Mythos zur Union. Gedanken über die europäische Identität und über die Aufgaben Europas nach Maastricht II, 1996; M. Schauer, Europäische Identität und demokratische Tradition, 1996; [...] Fußnote 2, S. 600: [...] E. Pache, Europäische und nationale Identität: Integration durch Verfassungsrecht?, DVBl. 2002, S. 1154 ff.; [...] W. Graf Vitzthum, Die Identität Europas, EuR 2002, S. 1 ff.", "ShakeAndPaste", "ja", "Häberle 2006", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Häberle%202006", "G. bedient sich aus zwei Fußnoten, was sich sogar in einem zweifachen "Vgl.", "Vgl. auch" widerspiegelt. Offenbar war sich der Verfasser nicht sicher, ob die beiden Fußnoten sich wirklich auf dasselbe Thema beziehen. {{Fragmentsichter|KayH|+}}" 340, "118-119", "[Fn 987] Der europäische Verfassungskonvent stand letztlich auch in diesem Kontext vor der Aufgabe, Europa den Bürgern näher zu bringen, die Identifizierung des Einzelnen [mit dem Einigungswerk zu erleichtern, den europäischen Bürger zum "stakeholder" der gemeinsamen Zukunft zu machen. Ein symbolträchtiger Anfang war mit europäischer Hymne, Flagge und dem Euro gelungen.]", 9, "", "Der europäische Verfassungskonvent steht nun vor der Aufgabe, Europa den Bürgern näher zu bringen, die Identifizierung des Einzelnen mit dem Einigungswerk zu erleichtern, den europäischen Bürger zum "stakeholder" der gemeinsamen Zukunft zu machen. Mit europäischer Hymne, Flagge und dem Euro ist ein symbolhafter Anfang gelungen, der auch in den USA Eindruck macht.", "Verschleierung", "ja", "Burghardt 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Burghardt%202002", "Fortsetzung des Plagiats aus dem Haupttext. {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 341, "101-103", "[Der europäische Verfassungskonvent stand letztlich auch in diesem Kontext vor der Aufgabe, Europa den Bürgern näher zu bringen, die Identifizierung des Einzelnen] mit dem Einigungswerk zu erleichtern, den europäischen Bürger zum "stakeholder" der gemeinsamen Zukunft zu machen. Ein symbolträchtiger Anfang war mit europäischer Hymne, Flagge und dem Euro gelungen.", 9, "", "[Der europäische Verfassungskonvent steht nun vor der Aufgabe, Europa den Bürgern näher zu bringen, die Identifizierung des Einzelnen] mit dem Einigungswerk zu erleichtern, den europäischen Bürger zum "stakeholder" der gemeinsamen Zukunft zu machen. Mit europäischer Hymne, Flagge und dem Euro ist ein symbolhafter Anfang gelungen, der auch in den USA Eindruck macht.", "Verschleierung", "ja", "Burghardt 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Burghardt%202002", "Fortsetzung der Fn von vorheriger Seite. {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 342, "19-29", "Hierbei ist zunächst zu konstatieren, dass die Nation in Europa während etwa zweihundert Jahren in gewisser und freilich höchst eingeschränkter Weise an die Stelle der Religion getreten ist. Die – wie bereits erwähnt – im 17. Jahrhundert der Staatlichkeit unterworfene Religion wurde als kriegsauslösendes Element gebannt. Kriege fanden nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zwischen den Religionen, sondern zwischen den Nationen statt, aber die kriegsrelevanten Mechanismen waren durchaus vergleichbar. Die "Nation" war durch die Romantik ursprünglich als ein eher kulturelles Phänomen erfunden worden, und zwar als Reaktion auf die als zu intellektuell empfundene Aufklärung. [Fn 992] Die romantischen Gegenwerte zur Aufklärung fanden im kulturell gedachten Begriff der Nation ihren Niederschlag. Für die abstrakten, aufklärerischen Ideen des Republikanismus brauchte die fran- [zösische Revolution nun aber einen identitätsstiftenden Rahmen.]", 1, "", "Hier ist vorweg zu erwähnen, dass die Nation in Europa während etwa zweihundert Jahren in gewisser Weise an die Stelle der Religion getreten ist. Die Religion hatte man wie bereits erwähnt im 17.Jahrhundert der Staatlichkeit unterworfen, wodurch sie als kriegsauslösendes Element gebannt wurde. Kriege fanden nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zwischen den Religionen, sondern zwischen den Nationen statt, aber die kriegsauslösenden Mechanismen waren durchaus vergleichbar. Die "Nation" war durch die Romantik ursprünglich als ein rein kulturelles Phänomen erfunden worden, und zwar als Reaktion auf die als zu intellektuell empfundene Aufklärung. [...] Diese drei romantischen Gegenwerte zur Aufklärung fanden im ursprünglich rein kulturell gedachten Begriff der Nation ihren Niederschlag. Für die abstrakten, aufklärerischen Ideen des Republikanismus brauchte die französischen Revolution nun aber ein identitätsstiftendes Gefäss.", "Verschleierung", "ja", "Haller 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Haller%202003", "Plagiat wird in Fn 992 fortgesetzt. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 342, "101-107", "Fussnote 989, S. 340: Aus der Lit. zur „nationalen Identität“: A. Bleckmann, Die Wahrung der nationalen Identität im Unionsvertrag, in: JZ 1997, S. 265 ff.; M. Hilf, Europäische Union und nationale Identität der Mitgliedstaaten, in: A. Randelzhofer / R. Scholz / D. Wilke (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Eberhard Grabitz, 1995, S. 157 ff.; U. Haltern, Europäischer Kulturkampf. Zur Wahrung „nationaler Identität“ im Unionsvertrag, in: Der Staat 37 (1998), S. 591 ff.; K. Doehring, Die nationale „Identität“ der Mitgliedstaaten der EU, in: O. Due u. a. (Hrsg.), Festschrift für U. Everling, 1995, Band 1, S. 263 ff.", 57, "", "Fussnote 222, S. 57: Aus der Lit. zur "nationalen Identität": K. Doehring, Die nationale "Identität" der Mitgliedstaaten der EU, FS Everling, Bd. I, 1995, S. 263 ff.; A. Bleckmann, Die Wahrung der nationalen Identität im Unionsvertrag, JZ 1997, S. 265 ff.; M. Hilf, Europäische Union und nationale Identität der Mitgliedstaaten, GS E. Grabitz, 1995, S. 157 ff.; U. R. Haltern, Europäischer Kulturkampf. Zur Wahrung „nationaler Identität" im Unions-Vertrag, Der Staat 37 (1998), S. 591 ff.; A. Puttler, in: Ch. Calliess/M. Ruffert (Hrsg.), Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, 1999, Art. 6 EUV, Rn. 191 ff. — Allgemein: E. V. Heyen, Kultur und Identität in der europäischen Verwaltungsrechtsvergleichung, 2000.", "Verschleierung", "ja", "Häberle 2006", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Häberle%202006", "{{Fragmentsichter|KayH|+}}" 342, "110-113", "[Fn 992] Die Aufklärung ging hauptsächlich von drei Prämissen aus, von der Vernunft, vom Universalismus und vom Individualsimus. Anstelle der Vernunft wurde in der Romantik die Emotion betont, anstelle der universalen Betrachtungsweise das Kleinräumige, das Besondere, die kulturelle Eigenart, und anstelle des Individuums die Gruppe.", 1, "", "Die Aufklärung ging hauptsächlich von drei Prämissen aus, von der Vernunft, vom Universalimus und vom Individualismus. Anstelle der Vernunft wurde in der Romantik die Emotion betont, anstelle der universalen Betrachtungsweise das Kleinräumige, das Besondere, die kulturelle Eigenart, und anstelle des Individuums die Gruppe.", "KomplettPlagiat", "ja", "Haller 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Haller%202003", "Fortsetzung des Platiats aus dem Haupttext. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 343, "01-25", "[Für die abstrakten aufklärerischen Ideen des Republikanismus brauchte die fran-] zösische Revolution nun aber einen identitätsstiftenden Rahmen. Der König, der als staatliche Identifikationsfigur ("L'Etat c'est moi") gedient hatte, war abgesetzt worden war. In Frankreich wurde deshalb das kulturelle Phänomen der Nation in ein politisches umgewandelt, das nun plötzlich zur Bildung von "Nationalstaaten" beitrug. Die längst als Staaten formierten Länder Westeuropas (England, Frankreich, Spanien) wurden so in die Form staatspolitisch verstandener Nationen gegossen. Andere westeuropäische Nationalstaaten fanden erst später zu dieser Form. Etwas gänzlich konträres ereignete sich in Amerika: formal wurde freilich ein Nationalstaat gegründet. Angesichts des umgekehrten Verhältnisses zwischen Staat und Religion lag das Fundament der nationalen Gefühle allerdings nicht im staatspolitischen Bereich, sondern im religiösen. Dieser transatlantische Unterschied ist bis heute wirksam, wobei sich religiöse Vorstellungen heute auch und vor allem in moralischen Kategorien manifestieren. Europäische Nationen begründen sich staatspolitisch. Die US-amerikanische Nation begründet sich weitgehend religiös und moralisch. Im Verständnis der Vereinigten Staaten spielte das "Gute", für das diese Nation steht, von allem Anfang an eine zentrale und religiös begründete Rolle. In diesem Zusammenhang erweist es sich als banale Konsequenz: Wenn es das "Gute" gibt, muss es aber auch das "Böse" geben. Nach außen wird das Böse immer wieder mit Personen und Staaten identifiziert, und dies auch schon lange bevor die "Achse des Bösen" erfunden worden ist. Nach innen werden "böse" Menschen ausgegrenzt, gesellschaftliche Zugehörigkeit erlangt man nur durch das Bekenntnis zum "Guten". Hier liegt ein weiterer Grund für die Inkompatibilität von "existentieller Zugehörigkeit" nach europäischem Muster mit der US-amerikanischen nationalen Identität.", 1, "", "Für die abstrakten, aufklärerischen Ideen des Republikanismus brauchte die französischen Revolution nun aber ein identitätsstiftendes Gefäss. Der König, der als staatliche Identifikationsfigur ("L'Etat c'est moi") gedient hatte, war ja abgesetzt worden war. In Frankreich wurde deshalb das kulturelle Phänomen der Nation in ein politisches umwandelte, das nun plötzlich zur Bildung von "Nationalstaaten" beitrug. Die längst als Staaten formierten Länder Westeuropas - England, Frankreich, Spanien - wurden so in die Form staatspolitisch verstandener Nationen gegossen. Andere westeuropäische Nationalstaaten fanden erst später zu dieser Form. Etwas ganz anderes geschah in Amerika: Zwar wurde formal ein Nationalstaat gegründet. Aber aufgrund des von allem Anfang an umgekehrten Verhältnisses zwischen Staat und Religion lag das Fundament der nationalen Gefühle nicht im staatspolitischen Bereich, sondern im religiösen. Dieser transatlantische Unterschied ist bis heute wirksam, wobei sich religiöse Vorstellungen heute auch und vor allem in moralischen Kategorien manifestieren. Europäische Nationen begründen sich staatspolitisch. Die US-amerikanische Nation begründet sich religiös und moralisch. Im Verständnis dieser Nation spielte das "Gute", für das diese Nation steht, von allem Anfang an eine zentrale und religiös begründete Rolle. Wenn es das "Gute" gibt, muss es aber auch das "Böse" geben. Nach aussen wird das Böse immer wieder mit Personen und Staaten identifiziert, und dies auch schon lange bevor die "Achse des Bösen" erfunden worden ist. Nach innen werden "böse" Menschen ausgegrenzt, gesellschaftliche Zugehörigkeit erlangt man nur durch das Bekenntnis zum "Guten". Hier liegt ein weiterer Grund für die Inkompatibilität von "existentieller Zugehörigkeit" nach europäischem Muster mit der US-amerikanischen nationalen Identität.", "Verschleierung", "ja", "Haller 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Haller%202003", "Inklusive Übernahme des Fehlers "war abgesetzt worden war". {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 343, "27-31", "Die Verfassungsurkunde der USA enthält an keiner Stelle das Wort „demokratisch“, eine Unterlassung, die nicht zuletzt aus einer unterschiedlichen Nutzung der Terminologie im ausgehenden 18. Jahrhundert zu verstehen ist. [993] Laut E. Fraenkel verstand man zur Zeit der Schaffung der Verfassung unter dem Wort „demokratisch“ lediglich eine unmittelbare Demokratie, wie sie in antiken [Stadtstaaten bestanden hatte und in einzelnen Schweizer Kantonen existierte.]", 1, "", "Die Verfassungsurkunde der USA enthält an keiner Stelle das Wort ”demokratisch”, eine Unterlassung, die nicht zuletzt aus der von der Gegenwart verschiedenen Terminologie des ausgehenden 18. Jahrhunderts zu verstehen ist. Zur Zeit der Schaffung der Verfassung der USA verstand man unter dem Wort ”demokratisch” lediglich eine unmittelbare Demokratie, wie sie in antiken [Stadtstaaten bestanden hatte und in einzelnen Schweizer Kantonen existierte.]", "Verschleierung", "nein", "Wasser 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997", "Von [[:Kategorie:Wasser 1997|Wasser 1997]] übernommen, der allerdings Fraenkel zitiert!" 344, "01-33", "[Laut E. Fraenkel verstand man zur Zeit der Schaffung der Verfassung unter dem Wort „demokratisch“ lediglich eine unmittelbare Demokratie, wie sie in antiken] Stadtstaaten bestanden hatte und in einzelnen Schweizer Kantonen existierte. Eine auf dem Repräsentativsystem aufgebaute, das Prinzip der Volkssouveränität zum Mindesten theoretisch respektierende Verfassungsform nannte man „Republik“. Nur unter Berücksichtigung dieses Sprachgebrauchs ist es voll verständlich, warum bei der Beratung und Ratifizierung der Verfassung mit solchem Nachdruck darauf hingewiesen wurde, dass die USA zwar ein „republikanisches“, aber kein „demokratisches“ Staatswesen darstellen sollten. [995] Das demokratische Element im Prozess der politischen Willensbildung der USA wird durch die Tatsache gekennzeichnet, dass im Gegensatz zu Kontinentaleuropa die demokratischen Kräfte sich nicht gegen monarchische, aristokratische, bürokratische und militärische Kräfte durchzusetzen, sondern ausschließlich mit der Opposition einer sich in ihren Eigentumsrechten bedroht fühlenden wirtschaftlichen Elite zu rechnen hatten. Zudem war der letztliche Sieg der demokratischen Kräfte nicht durch theoretisch abgeleitete Vorstellungen eines „Gesamtwillens“ beeinflusst, der die Geltendmachung von Partikularinteressen grundsätzlich ausschließt, sondern als eine Erscheinungsform der Wahrnehmung der individuellen Interessen der sozial nicht differenzierten Siedler des neuerschlossenen Grenzraums („frontier“) in Erscheinung trat. Die schrittweise Demokratisierung des amerikanischen Regierungssystems hat dessen rechtsstaatlichen und pluralistischen Charakter nicht beeinträchtigt (– eine Erkenntnis, die im Lichte aktueller amerikanischer Außenpolitik und darin strategisch verankerter „Demokratisierungs-Missionen“ auch spiegelbildlich Aktualität beanspruchen könnte). Ebensowenig wie die Doktrinen Rousseaus den ursprünglichen Verfassungstext bestimmt haben, konnten die Theorien der Französischen Revolution die Fortentwicklung der Verfassungsordnung maßgeblich leiten. Allerdings verbergen sich (auch) in den USA hinter dem Bekenntnis zur Demokratie zuweilen widerstreitende politische (und in der Demokratietheorie inflationär behandelte) Haltungen: Eine plebiszitäre Vorstellung der Demokratie, die von der These ausgeht, dass jede staatliche Hoheitstätigkeit einen Ausfluss eines einheitlichen nationalen „Gemeinwillens“ darstellen und von ihm getragenwerden solle, und eine pluralistische Vorstellung der Demokratie, die von der Vorstellung ausgeht, dass jede staatliche Hoheitstätigkeit die Resultate aus dem Kräftespiel der verschiedenen Gruppen- [willen darstellen und von diesen gebilligt werden solle.]", 1, "", "[Zur Zeit der Schaffung der Verfassung der USA verstand man unter dem Wort ”demokratisch” lediglich eine unmittelbare Demokratie, wie sie in antiken] Stadtstaaten bestanden hatte und in einzelnen Schweizer Kantonen existierte. Eine auf dem Repräsentativsystem aufgebaute, das Prinzip der Volkssouveränität zum Mindesten theoretisch respektierende Verfassungsform nannte man ”Republik”. Nur unter Berücksichtigung dieses Sprachgebrauchs ist es voll verständlich, warum bei der Beratung und Ratifizierung der Verfassung mit solchem Nachdruck darauf hingewiesen wurde, daß die USA zwar ein republikanisches, aber kein demokratisches Staatswesen darstellen sollten. […] Das demokratische Element im Prozeß der politischen Willensbildung der USA wird durch die Tatsache gekennzeichnet, daß im Gegensatz zu Kontinentaleuropa 1) die demokratischen Kräfte sich nicht gegen monarchische, aristokratische, bürokratische und militärische Kräfte durchzusetzen, sondern ausschließlich mit der Opposition einer sich in ihren Eigentumsrechten bedroht fühlenden wirtschaftlichen Elite zu rechnen hatten; 2) der endgültige Sieg der demokratischen Kräfte nicht durch theoretisch abgeleitete Vorstellungen eines ”Gesamtwillens” beeinflußt war, der die Geltendmachung von Partikularinteressen ausschließt, sondern als eine Erscheinungsform der Wahrnehmung der individuellen Interessen der sozial nicht differenzierten Siedler des neuerschlossenen Grenzraums (”frontier”) in Erscheinung trat. Die schrittweise Demokratisierung des amerikanischen Regierungssystems hat dessen rechtsstaatlichen und pluralistischen Charakter nicht beeinträchtigt. Ebensowenig wie die Doktrinen Rousseaus den ursprünglichen Verfassungstext, haben die Theorien der Französischen Revolution die Fortentwicklung der Verfassungsordnung maßgeblich bestimmt. [...] Nur daß sich hinter dem Bekenntnis zur Demokratie grundverschiedene politische Haltungen zu verbergen vermögen: Eine plebiszitäre Vorstellung der Demokratie, die von der These ausgeht, daß jede staatliche Hoheitstätigkeit eine Emanation (Ausfluß) eines einheitlichen nationalen ”Gemeinwillens” darstellen und von ihm getragen werden solle, und eine pluralistische Vorstellung der Demokratie, die von der Vorstellung ausgeht, daß jede staatliche Hoheitstätigkeit die Resultate aus dem Kräftespiel der verschiedenen Gruppen- [willen darstellen und von diesen gebilligt werden solle.", "VerschärftesBauernOpfer", "nein", "Wasser 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997", "Wasser zitiert [[:Kategorie:Fraenkel 1960|Fraenkel 1960]] der damit auch bei zu Guttenberg eingeht" 344, "104-108", "[Fn 995] Nach der Konzeption der amerikanischen Verfassung kann das Gemeinwohl nur durch das freie Zusammenspiel der Einzelinteressen erreicht werden. Hierzu sind Spielregeln erforderlich, die – zum Mindesten in der ersten Periode der amerikanischen Verfassungsgeschichte – sehr viel stärker durch rechtsstaatliche und pluralistische als durch demokratische Gedankengänge bestimmt waren.", 27, "6-9", "Nach der Konzeption der amerikanischen Verfassung kann das Gemeinwohl nur durch das freie Zusammenspiel der Einzelinteressen erreicht werden. Hierzu sind Spielregeln erforderlich, die - zum Mindesten in der ersten Periode der amerikanischen Verfassungsgeschichte - sehr viel stärker durch rechtsstaatliche und pluralistische als durch demokratische Gedankengänge bestimmt waren.", "KomplettPlagiat", "nein", "Wasser 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997", "Wasser zitiert [[:Kategorie:Fraenkel 1960|Fraenkel 1960]] der damit auch bei zu Guttenberg eingeht" 345, "01-07", "[Eine plebiszitäre Vorstellung der Demokratie, die von der These ausgeht, dass jede staatliche Hoheitstätigkeit einen Ausfluss eines einheitlichen nationalen „Gemeinwillens“ darstellen und von ihm getragenwerden solle, und eine pluralistische Vorstellung der Demokratie, die von der Vorstellung ausgeht, dass jede staatliche Hoheitstätigkeit die Resultate aus dem Kräftespiel der verschiedenen Gruppen-] willen darstellen und von diesen gebilligt werden solle. Seit dem ausgehenden 18. Jahrhundert respektive seit den Tagen, in denen die „Federalist Papers“ verfaßt wurden, haben in den USA diese beiden Anschauungen der Demokratie wiederkehrend miteinander um die Vorherrschaft gerungen. Zuweilen hat dieses Ringen zu einer Art „Arbeitsteilung“ geführt und bewirkt, dass die Ideologie der Demokratie auf der plebiszitären und die Soziologie der Demokratie auf der pluralistischen Grundvorstellung vom Wesen der Demokratie aufgebaut war. [996]", 25, "", "[Eine plebiszitäre Vorstellung der Demokratie, die von der These ausgeht, daß jede staatliche Hoheitstätigkeit eine Emanation (Ausfluß) eines einheitlichen nationalen ”Gemeinwillens” darstellen und von ihm getragen werden solle, und eine pluralistische Vorstellung der Demokratie, die von der Vorstellung ausgeht, daß jede staatliche Hoheitstätigkeit die Resultate aus dem Kräftespiel der verschiedenen Gruppen-] willen darstellen und von diesen gebilligt werden solle. Seit den Tagen, in denen die ”Federalist Papers” verfaßt wurden, haben in den USA diese beiden Anschauungen der Demokratie miteinander um die Vorherrschaft gerungen. Zuweilen hat dieses Ringen zu einer Art Arbeitsteilung geführt und bewirkt, daß die Ideologie der Demokratie auf der plebiszitären und die Soziologie der Demokratie auf der pluralistischen Grundvorstellung vom Wesen der Demokratie aufgebaut war.", "BauernOpfer", "nein", "Wasser 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997", "[[:Kategorie:Wasser 1997|Wasser 1997]] zitiert weiträumig [[:Kategorie:Fraenkel 1960|Fraenkel 1960]]. In einer Fußnote ist nur Fraenkel nur mit "vergl. zu alledem" angegeben." 345, "8-11", "Die Frage, ob die Verfassung der USA eine republikanische oder eine demokratische ist, beantwortet ''R.A. Dahl'' wie folgt: "Madison meint Demokratie, wenn er repräsentativ, direkt oder indirekt durch das Volk gewählte, republikanische Regierung sagt." [Fn 997]", 7, "11-14", "Die Frage, ob die Verfassung der USA eine republikanische oder eine demokratische ist, beantwortet Dahl wie folgt: "Madison meint Demokratie, wenn er repräsentativ, direkt oder indirekt durch das Volk gewählte, republikanische Regierung sagt" (Dahl, S.5, S.161).", "KomplettPlagiat", "nein", "Pentzlin 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Pentzlin%202003", "Erstmals entdeckt von GuttenPlag am 17.02.2010 20:49. Guttenberg übernimmt wortwörtlich die Übersetzung des Satzes von Dahl. {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 345, "12-32", "In Europa besteht "demokratische Identität" in der Wahl der Parlamente, zu der man in der Eigenschaft als Teil des Volkssouveräns berechtigt ist. US-Amerikaner erleben demokratische Identität weniger in diesem Bereich als darin, Rechte zu haben, auf die man sich jederzeit gerne zu berufen vermag, und die man als Einzelperson oder Vertretung eines Minderheitsinteresses vor Gericht einklagen kann. Demzufolge erhalten Recht und Justiz in den Vereinigten Staaten eine gänzlich andere Funktion als in Europa, nämlich letztlich eine in weiten Teilen politische. [998: Vgl. auch G. Haller] In Europa bedeutet übrigens "Politik" unter anderem, dass in den politischen Instanzen, insbesondere in den Parlamenten um die Gesetzgebung gestritten wird; die so entstandene Rechtsordnung wird dem Staat anvertraut. In den Vereinigten Staaten wird um Rechte gestritten; der Staat schafft hierfür nur den äußeren Rahmen. Wenn in den Vereinigten Staaten die Auseinandersetzung um die Verteilung von Macht direkt - horizontal - in der Gesellschaft zwischen den Privaten stattfindet, und nur zu einem kleineren Teil im Parlament, so deshalb, weil den Gründervätern dieser Nation die Vorstellung eines "Vernünftigen Gemeinwillens" fremd war, der in Europa der Staatenbildung weitgehend zugrunde liegt. Die "founding fathers" wollten eine möglichst staatsfreie Gesellschaft, in welcher die Machtverteilung zwischen Privaten oder allenfalls Minderheitsgruppen ausgehandelt wird, um Mehrheiten zu vermeiden, welche die Legitimation hätten beanspruchen können, den Staat zu stärken.", 1, "", "In Europa besteht demokratische Identität in der Wahl der Parlamente, zu der man in der Eigenschaft als Teil des Volkssouveräns berechtigt ist. US-Amerikaner erleben demokratische Identität viel weniger in diesem Bereich, sondern darin, Rechte zu haben, auf die man sich jederzeit gerne beruft, und die man als Einzelperson oder Vertretung eines Minderheitsinteresses vor Gericht einklagen kann. So erhält das Recht und die Justiz in den Vereinigten Staaten eine ganz andere Funktion als in Europa, nämlich eine politische. […] In Europa bedeutet Politik unter anderem, dass in den politischen Instanzen, insbesondere in den Parlamenten um die Gesetzgebung gestritten wird, und die so entstandene Rechtsordnung wird dem Staat anvertraut. In den Vereinigten Staaten wird um Rechte gestritten, und der Staat schafft dafür nur den äusseren Rahmen. Wenn in den Vereinigten Staaten die Auseinandersetzung um die Verteilung von Macht direkt - horizontal - in der Gesellschaft zwischen den Privaten stattfindet, und nur zu einem kleineren Teil im Parlament, so deshalb, weil den Gründern dieser Nation die Vorstellung eines vernünftigen Gemeinwillens fremd war, der in Europa der Staatsbildung zugrundeliegt. Sie wollten eine möglichst staatsfreie Gesellschaft, in welcher die Machtverteilung zwischen Privaten oder allenfalls Minderheitsgruppen ausgehandelt wird, um Mehrheiten zu vermeiden, welche die Legitimation hätten beanspruchen können, den Staat zu stärken.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Haller 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Haller%202003", "In der Fussnote wird zwar teilweise (erster Abschnitt) auf G.Haller verwiesen, nicht aber auf das wörtliche Zitat (erster + zweiter Abschnitt). {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 345, 102, "[997] Vgl. R.A. Dahl, How Democratic Is the American Constitution, 2002, S.5, 161.", 7, 14, "[...] (Dahl, S.5, S.161).", "KomplettPlagiat", "nein", "Pentzlin 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Pentzlin%202003", "Die Fußnote der Dissertation befindet sich an der gleichen Stelle wie der Ausschnitt aus dem Satz der anonymen Seminararbeit. {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 346, "07-14", "Die nationalstaatlichen Regierungen, die auch die Verfassungsentwicklung der Europäischen Union unter ihrer Kontrolle haben, sträuben sich weitgehend gegen eine Verminderung ihres Einflusses.[FN 1002: Vgl. F.Scharpf, Die Politikverflechtungs-Falle: Europäische Integration und deutscher Föderalismus im Vergleich, in: Politische Vierteljahresschrift, 1985, S. 323 ff.] Solange der Union jedoch eine eigenständige demokratische Legitimation fehlt, könnte der Einfluss der Regierungen auch aus normativen Gründen nicht rasch zurückgedrängt werden. Ohne europäische Medien, europäische Parteien und eine europäische öffentliche Meinung lässt sich das europäische Demokratiedefizit auch nicht durch bloße Verfassungsreformen abbauen.", 5, "22-30", "Die nationalstaatlichen Regierungen, die auch die Verfassungsentwicklung der Gemeinschaft unter ihrer Kontrolle haben, sträuben sich gegen eine Verminderung ihres Einflusses (Scharpf 1985). Aber solange der Gemeinschaft eine eigenständige demokratische Legitimation fehlt, könnte der Einfluß der Regierungen auch aus normativen Gründen nicht rasch zurückgedrängt werden. Ohne europäische Medien, europäische Parteien und eine europäische öffentliche Meinung läßt sich das europäische Demokratiedefizit auch nicht durch bloße Verfassungsreformen abbauen (Grimm 1992; Kielmansegg 1992; Scharpf 1992a) [...].", "Verschleierung", "nein", "Scharpf 1995", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Scharpf%201995", "{{Fragmentsichter|KayH|+}}" 346, "15-23", "Zum Zweiten besteht der Kern des viel beklagten "europäischen Demokratiedefizits" indes darin, dass - bei wachsendem Anteil europäischen Rechts, das auf die nationalstaatliche Ebene durchgreift - die in den Mitgliedstaaten geltenden Partizipationschancen tendenziell entwertet werden. Die nationalen Parlamente sind nur noch begrenzt zuständig für die Entscheidungen, denen die Bürger dann unterworfen sind; die nationalen Regierungen sind nur noch begrenzt zur Verantwortung zu ziehen; die Rechte und Kompetenzen der Länder (in den Bundesstaaten unter den Mitgliedstaaten) sind weder gegenüber "europäischem Zugriff" noch gegenüber der jeweils eigenen Bundesebene gesichert.", 15, "28-37", "Der Kern des vielbeklagten ”europäischen Demokratiedefizits” besteht indessen darin, dass – bei wachsendem Anteil europäischen Rechts, das auf die nationalstaatliche Ebene durchgreift – die in den Mitgliedstaaten geltenden Partizipationschancen entwertet werden. Die nationalen Parlamente sind nur noch begrenzt zuständig für die Entscheidungen, denen die Bürger dann unterworfen sind; die nationalen Regierungen sind nur noch begrenzt zur Verantwortung zu ziehen; die Rechte und Kompetenzen der Länder (in den Bundesstaaten unter den Mitgliedstaaten) sind weder gegenüber 'europäischem Zugriff' noch auch gegenüber der jeweils eigenen Bundesebene gesichert.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Abromeit 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Abromeit%202001", "Beginn eines Plagiats, das sich durchgehend über drei Seiten der Arbeit erstreckt. Der Beitrag von Abromeit wird auf der Folgeseite in Fussnote 1003 mit "Vgl auch" referenziert. {{Fragmentsichter|KayH|+}}" 346, "101-111", "Fussnote 999, S. 347: Vgl. etwa A. Bleckmann, Das europäische Demokratieprinzip, in: JZ 2001, S. 53 ff., 57; D. Tsatsos, Die Europäische Unionsgrundordnung im Schatten der Effektivitätsdiskussion, in: JöR 49 (2001), S. 63 ff., 69 ff. Vgl. auch J. Drexl u. a. (Hrsg.), Europäische Demokratie, 1999; D. Thürer, Demokratie in Europa. Staatsrechtliche und europarechtliche Aspekte, in: O. Due u. a. (Hrsg.), Festschrift für U. Everling, 1995, Band 2, S. 1561 ff.; M. Kaufmann, Europäische Integration und Demokratieprinzip, 1997. Siehe auch P.M. Huber, Die Rolle des Demokratieprinzips im europäischen Integrationsprozess, in: Staatswissenschaften und Staatspraxis 1992, S. 349 ff.; I. Pernice, Maastricht, Staat und Demokratie, in: Die Verwaltung 29 (1993), S. 449 ff.; H.H. Rupp, Europäische Verfassung und Demokratische Legitimation, in: AöR 120 (1995), S. 269 ff.; D. Murswiek, Maastricht und der pouvoir constituant, in: Der Staat 32 (1993), S. 191 ff.", "307, 612", "", "Fussnote 102, S. 307: Zuletzt etwa A. Bleckmann, Das europäische Demokratieprinzip, JZ 2001, S. 53 (57); D. Tsatsos, Die Europäische Unionsgrundordnung im Schatten der Effektivitätsdiskussion, JöR 49 (2001), S. 63 (69 ff). [...] J. Drexl u.a. (Hrsg.), Europäische Demokratie, 1999; D. Thürer, Demokratie in Europa. Staatsrechtliche und europarechtliche Aspekte, FS Everling, 1995, S. 1561 ff.; M Kaufmann, Europäische Integration und Demokratieprinzip, 1997; [...] Fussnote 32, S. 612: Allgemein zur Frage der demokratischen Legitimation des Integrationsprozesses P.M Huber, Die Rolle des Demokratieprinzips im europäischen Integrationsprozess, Staatswissenschaften und Staatspraxis 3 (1992), S. 349 ff; I. Pernice, Maastricht, Staat und Demokratie, Die Verwaltung 29 (1993), S. 449 ff; D. Murswiek, Maastricht und der pouvoir constituant, Der Staat 32 (1993), S. 191 ff; H.H. Rupp, Europäische Verfassung und Demokratische Legitimation, AöR 120 (1995), S. 269 ff.; [...]", "ShakeAndPaste", "ja", "Häberle 2006", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Häberle%202006", "Man beachte, wie Auslassungen und Fussnotenwechsel beim Kopieren durch Einschübe "Vgl. auch" und "Siehe auch" kenntlich sind. Offenbar war der Verfasser nicht sicher, ob alle Nachweise dasselbe Thema behandeln. {{Fragmentsichter|KayH|+}}" 347, "01-32", "Zur Evaluation [FN 1003: Vgl. auch H.Abromeit, ein Maß für Demokratie? Europäische Demokratien im Vergleich, Vortrag am Institut für Höhere Studien in Wien am 15. März 2001, 2001.]: auf europäischer Ebene sind die Beteiligungsmöglichkeiten der Bürger vom Umfang betrachtet mager und angesichts ihrer Relevanz dürftig. Auf Sachentscheidungen ist den Bürgern keinerlei Einfluss eingeräumt; unter personellen Gesichtspunkten entsprechen die gewährten Möglichkeiten kaum dem Kriterium der "meaningful elections". Auch der Differenzierungsgrad der Beteiligungsmöglichkeiten ist gering. Es findet keine Differenzierung nach Stadien des Entscheidungsprozesses statt; hinsichtlich der Entscheidungsebenen ist eher ein Minus zu konstatieren, da die europäische Ebene die Chancen effektiver Beteiligung auf mitgliedstaatlicher Ebene verringert. Nur nach Sektoren gibt es eine gewisse Differenzierung, wenn auch nur informell: Über Anhörungen und den Zugang zu europäischen Politiknetzwerken gelingt es sektoralen Eliten, aber auch NGOs durchaus, den europäischen Entscheidungsprozess – ggf. sogar im Stadium des agenda-setting – zu beeinflussen. Zudem ist das Kriterium der Kontestierbarkeit nur marginal erfüllt. Der EuGH kann zwar gegen die Mitgliedstaaten angerufen werden, kaum jedoch gegen europäische Entscheidungen. [FN 1004: Siehe aber Art.230 EGV] Die Mitgliedstaaten bleiben abseits der EU-Regelungsbereiche weitgehend autonom. Mangels vertraglicher Kompetenzabgrenzung sind ihre Autonomiebereiche indessen nicht "gesichert"; auch verringert sich die Schutzwirkung mitgliedstaatlicher Autonomiegarantien gegenüber ihren Untereinheiten. Dagegen werden individuelle Autonomieansprüche gegenüber mitgliedstaatlicher Politik durch Deregulierung sowie dank des Wirkens des EuGH tendenziell gestärkt. Über das nationalstaatliche Veto sowie das Bemühen der Kommission um Einbeziehung organisierter Interessen ist die Inklusivität des europäischen Entscheidungssystems vergleichsweise hoch. Allerdings verfügen Bürger(-gruppen) und Interessenten über keine zuverlässige (einklagbare) Möglichkeit, Inklusion zu erlangen. Das Kriterium der "politischen Gleichheit" (ob nun wünschenswert oder nicht) ist definitiv nicht erfüllt. Weder im Europäischen Parlament noch (vermittelt) im Rat sind die europäischen "Völker" mit gleichem Stimmrecht vertreten. Auch hinsichtlich der Angemessenheit des Entscheidungssystems für die Gesellschaftsstruktur sind Defizite zu vermelden: Das System berücksichtigt die große Heterogenität und mehrdimensionale Segmentierung nur unzureichend. [FN 1005: Für H. Abromeit, EinMaß für Demokratie? Europäische Demokratien im Vergleich, Vortrag am Institut fürHöhere Studien inWien am 15.März 2001, 2001, gilt das in zweierlei Hinsicht [...].]", "15,16", "", "(4) Evaluation: o Auf europäischer Ebene sind die Beteiligungsmöglichkeiten der Bürger vom Umfang her mager und von der Relevanz her dürftig. Auf Sachentscheidungen ist den Bürgern gar kein Einfluss eingeräumt; was die personelle Seite anbelangt, entsprechen die gewährten Möglichkeiten nicht dem Kriterium der 'meaningful elections'. o Auch der Differenzierungsgrad der Beteiligungsmöglichkeiten ist gering. Nach Stadien des Entscheidungsprozesses ist überhaupt nicht differenziert; hinsichtlich der Entscheidungsebenen ist eher ein Minus zu konstatieren, da die europäische Ebene die Chancen effektiver Beteiligung auf mitgliedstaatlicher Ebene verringert. Nur nach Sektoren gibt es eine gewisse Differenzierung, wenn auch nur informell: Über Anhörungen und den Zugang zu europäischen Politiknetzwerken gelingt es sektoralen Eliten, aber auch NGOs durchaus, den europäischen Entscheidungsprozeß – ggf. sogar im Stadium des agenda-setting – zu beeinflussen. o Das Kriterium der Kontestierbarkeit ist nicht erfüllt. Der EuGH kann zwar gegen die Mitgliedstaaten angerufen werden, kaum aber gegen europäische Entscheidungen. o Die Mitgliedstaaten bleiben abseits der EU-Regelungsbereiche weitgehend autonom. Mangels vertraglicher Kompetenzabgrenzung sind ihre Autonomiebereiche indessen nicht 'sicher'; zudem verringert sich die Schutzwirkung mitgliedstaatlicher Autonomiegarantien gegenüber ihren Untereinheiten.26 Dagegen werden individuelle Autonomieansprüche gegenüber mitgliedstaatlicher Politik durch Deregulierung sowie dank des Wirkens des EuGH tendenziell gestärkt. o Über das nationalstaatliche Veto sowie das Bemühen der Kommission um Einbeziehung organisierter Interessen ist die Inklusivität des europäischen Entscheidungssystems vergleichsweise hoch. Allerdings verfügen Bürger(-gruppen) und Interessenten über keine zuverlässige (einklagbare) Möglichkeit, Inklusion zu erlangen. Das Kriterium der politischen Gleichheit ist definitiv nicht erfüllt. Weder im Europäischen Parlament noch (vermittelt) im Rat sind die europäischen Völker mit gleichem Stimmrecht vertreten; die informellen Einflusskanäle begünstigen die Unternehmerseite sowie Organisierte. o Auch hinsichtlich der Angemessenheit des Entscheidungssystems für die Gesellschaftsstruktur sind Defizite zu vermelden: Das System berücksichtigt die große Heterogenität und mehrdimensionale Segmentierung nur unzureichend [...].", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Abromeit 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Abromeit%202001", "Mittelteil eines Plagiats, das sich durchgehend über drei Seiten der Arbeit erstreckt. Der Beitrag von Abromeit wird auf dieser Seite in Fussnote 1003 mit "Vgl auch" referenziert. {{Fragmentsichter|KayH|+}}" 348, "01-06", "Die bisherigen Demokratisierungsversuche laufen weitgehend auf Parlamentarisierung (und damit den Abbau der konsoziativen Elemente hinaus, setzen sie doch majoritäre an die Stelle von Konsenspolitik). Mehrheitsentscheidungen im Entscheidungszentrum werden aber weder der Heterogenität der Gesellschaft noch der Mehrdimensionalität der Segmentierung noch gar der "variablen Geometrie" europäischer Politik gerecht.", 16, "47-54", "Die bisherigen Demokratisierungsversuche laufen denn auch auf Parlamentarisierung und damit den Abbau der konsoziativen Elemente hinaus, setzen sie doch majoritäre an die Stelle von Konsenspolitik. Mehrheitsentscheidungen im Entscheidungszentrum werden indessen weder der Heterogenität der Gesellschaft noch der Mehrdimensionalität der Segmentierung noch gar der 'variablen Geometrie' europäischer Politik gerecht.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Abromeit 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Abromeit%202001", "Schluß eines Plagiats, das sich durchgehend über drei Seiten der Arbeit erstreckt. Der Beitrag von Abromeit wird auf der vorhergehenden Seite in Fussnote 1003 mit "Vgl auch" referenziert. {{Fragmentsichter|KayH|+}}" 348, "07-31", "Die europäische Demokratie ist vor allem die Aufgabe der Bürger und der Politik in den Mitgliedsstaaten. Eine europaweite bzw. europäische Öffentlichkeit - von Fachleuten, Wirtschaft und Verbänden abgesehen - gibt es bisher in breiten Bürger- und Wählerschichten kaum. Es ist schwer vorstellbar, dass sich dies in absehbarer Zeit ändern wird - insbesondere angesichts der kommenden Erweiterungen der Union. Ohne eine europäische Öffentlichkeit würde aber auch eine weitere Stärkung des Europäischen Parlaments nicht viel mehr Demokratie als lediglich formale Zurechnung erreichen. Die Charakterisierung des Demokratiedilemmas der Europäischen Union als Demokratiedefizit legt es nahe, das Defizit durch eine Stärkung des Europäischen Parlaments zu reduzieren. Weniger formal erscheint es, weiterhin darauf abzustellen, dass in den Öffentlichkeiten der Mitgliedsstaaten und in ihren Parlamenten europäische Probleme und Fragen immer und transparent auf der Tagesordnung stehen, um die "Rückkoppelung" europäischer Politik an die Volksvertretungen der Mitgliedsstaaten zu gewähren. Das wohltuende Bestehen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts auf "lebendiger Demokratie" [1066: "Maastricht-Entscheidung" (BVerfGE 89, 155)] in den Mitgliedsstaaten ist wahrscheinlich noch auf lange Zeit wichtiger für Europa als Straßburg oder rechtliche Dispute über Kompetenzvorschriften in Luxemburg. Nach dem zweiten Weltkrieg sind viele Demokratien pluralistischer, offener, sachlicher, weniger hierarchisch, fairer geworden. Von der Fortdauer dieser nationalstaatlichen Veränderungen hängt unsere Zukunft ab. Am Ende des Verfassungskonvents von Philadelphia im Jahre 1787 wurde laut einer inflationär zitierten Anekdote B. Franklin von einer Mrs. Powel gefragt: "Was haben wir denn nun, Doktor, eine Republik oder eine Monarchie?" Franklins [Antwort war: "Eine Republik, wenn ihr sie bewahren könnt" ("A republic if you can keep it").]", "13,14", "", "Die europäische Demokratie ist vor allem die Aufgabe der Bürger und der Politik in den Mitgliedsstaaten. Eine europaweite Öffentlichkeit — von Fachleuten, Wirtschaft und Verbänden abgesehen — gibt es bisher in breiten Bürger- und Wählerschichten kaum. Es ist schwer vorstellbar, daß sich dies in absehbarer Zeit ändern wird — insbesondere angesicht der kommenden Erweiterungen der Union. Ohne eine europäische Öffentlichkeit würde aber auch eine weitere Stärkung des Europäischen Parlaments nicht viel mehr Demokratie als “lediglich formale Zurechnung” erreichen. Die Charakterisierung des Demokratiedilemmas der Europäischen Union als Demokratiedefizit legt es nahe, das Defizit durch eine Stärkung des Europäischen Parlaments zu reduzieren. Weniger formal scheint es mir zu sein, weiterhin darauf abzustellen, daß in den Öffentlichkeiten der Mitgliedsstaaten und in ihren Parlamenten europäische Probleme und Fragen immer und transparent auf der Tagesordnung stehen, um die “Rückkoppelung” europäischer Politik an die Volksvertetungen der Mitgliedsstaaten zu gewähren. Das wohltuende Bestehen des Zweiten Senats auf “lebendiger Demokratie” in den Mitgliedsstaaten ist wahrscheinlich noch auf lange Zeit wichtiger für Europa als Straßburg oder rechtliche Dispute über Kompetenzvorschriften in Luxemburg. Nach dem zweiten Weltkrieg sind viele Demokratien pluralistischer, offener, sachlicher, weniger hierarchisch, fairer geworden. Von der Fortdauer dieser nationalstaatlichen Veränderungen hängt unsere Zukunft ab. Am Ende des Verfassungskonvents von Philadelphia im Jahre 1787 wurde Benjamin Franklin von einer Mrs. Powel gefragt: “Was haben wir denn nun, Doktor, eine Republik oder eine Monarchie?” Franklins [Antwort war: “Eine Republik, wenn ihr sie bewahren könnt” (“A republic if you can keep it”).]", "Verschleierung", "ja", "Casper 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Casper%202001", "Grenzfall zwischen Komplettkopie und Verschleierung (nur marginale, aber trotzdem vorh. Änderungen, z.B. im ersten Absatz)." 349, "01-04", "[Franklins] Antwort war: "Eine Republik, wenn ihr sie bewahren könnt" ("A republic if you can keep it"). Diese Aufgabe ist eine dauernde - auf beiden Seiten des Atlantiks. Im Falle Amerikas hat es u.a. einen Bürgerkrieg gebraucht, und dann noch viele Jahrzehnte, um eine integrierte Republik zu erreichen.", "13,14", "", "[Franklins] Antwort war: “Eine Republik, wenn ihr sie bewahren könnt” (“A republic if you can keep it”). Die Aufgabe ist eine Daueraufgabe—überall und für jeden. Im Falle Amerikas hat es einen Bürgerkrieg gebraucht, und dann noch viele Jahrzehnte, um eine integrierte Republik zu erreichen.", "Verschleierung", "ja", "Casper 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Casper%202001", "" 349, "06-10", "Als prominentes Beispiel mit weit zurückreichender Tradition der Direktdemokratie dürfen die amerikanischen Bundesstaaten angesehen werden, in denen teilweise seit der Gründungszeit direktdemokratische Mitbestimmungsformen praktiziert werden. Sie gelten daher wie die Schweiz als Pioniere der Direkten Demokratie. [1007]", 25, "", "Als prominentes Beispiel mit weit zurückreichender Tradition der Direktdemokratie gelten die amerikanischen Bundesstaaten, in denen teilweise seit der Gründungszeit direktdemokratische Mitbestimmungsformen praktiziert werden. Sie gelten daher wie die Schweiz als Pioniere der Direkten Demokratie.", "Verschleierung", "nein", "Marxer 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Marxer%202004", "Fn 1007 käme bei strenger Betrachtung vielleicht auch als Plagiat in Frage" 349, "11-17", "Geografisch zeigt sich der Schwerpunkt vor allem im Westen und Mittleren Westen. [1008: Zwischen 1904 und 2002 nahmen Oregon mit 325 Abstimmungen Californien (279) Colorado (183) North Dakota (168) und Arizona (154) die Spitzenposition nach Zahl an Volksabstimmungen auf Bundesstaatenebene ein. vgl D. M. Waters, Initiative and Referendum Almanac, 2003] Nationale Referenden sind in der amerikanischen Verfassung nicht vorgesehen. Auf der Ebene der Bundesstaaten hat sich dagegen das Instrumentarium der Direkten Demokratie, bis hinab auf die lokale Ebene, weitgehend durchgesetzt. In allen Bundesstaaten sind darüberhinaus auch Anordnungen von Volksabstimmungen aufgrund von Behördenbeschlüssen möglich („legislative referendum“).", 28, "", "Geografisch zeigt sich der Schwerpunkt vor allem im Westen und Mittleren Westen. [Fn 30: Zwischen 1904 und 2002 nahmen nach Waters (2003: 8.Oregon mit 325 Abstimmungen, Californien(279), Colorado (183), North Dakota (168) und Arizona (154) die Spitzenposition nach Zahl an Volksabstimmungen auf Bundesstaatenebene ein] Nationale Referenden sind in der amerikanischen Verfassung nicht vorgesehen. Auf der Ebene der Bundesstaaten hat sich dagegen das Instrumentarium der Direkten Demokratie, bis hinab auf die lokale Ebene, weitgehend durchgesetzt. [...] In allen Bundesstaaten sind darüberhinaus auch Anordnungen von Volksabstimmungen aufgrund von Behördenbeschlüssen möglich („legislative referendum“).", "KomplettPlagiat", "nein", "Marxer 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Marxer%202004", "" 349, "18-21", "In einer aktuellen Bewertung europäischer Staaten rangiert die Schweiz an oberster Stelle, Liechtenstein folgt gemeinsam mit Italien, Slowenien und Lettland in der zweiten Kategorie. [1009] Eine weitere Gruppe bilden Irland, Dänemark und Litauen, bevor in einer nächsten, niedrigeren Stufe die Slowakei, die Niederlande,", 26, "", "Ranking Staaten Charakterisierung 1A keine Avantgarde 1B Schweiz 2A Liechtenstein; Italien; Slovenien, Lettland Demokraten 2B Irland; Dänemark; Lithauen 3A Slovakei; Niederlande;", "Verschleierung", "nein", "Marxer 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Marxer%202004", "Es ist in gewissem Sinne ein Plagiat, da in diesem Abschnitt die Tabelle aus Marxer beschrieben wird, obwohl er an keiner Stelle in der Arbeit genannt wurde. Es ist vielleicht streitbar, dass es sich hierbei um ein Plagiat handelt, eine eigene Leistung ist es jedoch sicherlich nicht. Die Fußnote verweist nicht etwa auf die Quelle, sondern enthält eine Stelle aus Marxers Arbeit." 349, "101-109", "[1007] Es gibt zahlreiche Studien und Untersuchungen zur Direkten Demokratie in den amerikanischen Bundesstaaten, vgl. etwa ''R.J. Ellis'', Democratic Delusions. The Initiative Process in America, 2002; ''L. LeDuc'', The Politics of Direct Democracy. Referendums in Global Perspective, 2003; ''L. LeDuc/ R.G. Niemi/ P. Norris'' (Hrsg.), Comparing Democracies. Elections and Voting in Global Perspective, 1996; ''S.L. Piott'', Giving Voters a Voice. The Origins of the Initiative and Referendum in America, 2003; ''J.F. Zimmerman'', The Referendum. The People Decide Public Policy, 2001; ''C. Stelzenmüller'', Direkte Demokratie in den Vereinigten Staaten von Amerika, 1994; ''L.J. Sabato / H.R. Ernst / B.A. Larson'' (Hrsg.), Dangerous Democracy? The battle over ballot initiative in America, 2001;", 25, "", "[...] gibt es auch zahlreiche Studien und Untersuchungen zur Direkten Demokratie in den amerikanischen Bundesstaaten. [27: Vgl. Ellis 2002; LeDuc u.a. 1996; LeDuc 2003; Piott 2003; Zimmerman 2001; Stelzmüller 1994; Sabato 2001.]", "Verschleierung", "nein", "Marxer 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Marxer%202004", "Die Fußnote ist aus Marxer übernommen, die vollständigen Titel stehen auch so bei Marxer im Literaturverzeichnis." 349, "112-115", "[1008] Zwischen 1904 und 2002 nahmen Oregon mit 325 Abstimmungen, Californien (279), Colorado (183), North Dakota (168) und Arizona (154) die Spitzenposition nach Zahl an Volksabstimmungen auf Bundesstaatenebene ein, vgl. ''D.M. Waters'', Initiative and Referendum Almanac, 2003.", 28, "101-103", "[30] Zwischen 1904 und 2002 nahmen nach Waters (2003: 8.Oregon mit 325 Abstimmungen, Californien (279), Colorado (183), North Dakota (168) und Arizona (154) die Spitzenposition nach Zahl an Volksabstimmungen auf Bundesstaatenebene ein.", "KomplettPlagiat", "nein", "Marxer 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Marxer%202004", "" 349, "116-121", "[1009] Das Initiative&Referendum Institut in Amsterdam hat die 15 EU-Mitgliedsstaaten, die (damals) 13 Beitrittskandidaten sowie die vier EFTA-Länder Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz hinsichtlich ihrer direktdemokratischen Qualitäten bewertet und rangiert. Als Qualifikationskriterien wurden die folgenden drei festgelegt: Existieren direktdemokratische Verfahren auf nationaler Ebene? Können solche Verfahren vom Volk lanciert werden, etwa in Form von Initiativen und Referenden? Sind obligatorische Re- [ferenden vorgesehen?]", 26, "", "Das Initiative&Referendum Institut in Amsterdam hat die 15 EU-Mitgliedsstaaten, die (damals) 13 Beitrittskandidaten sowie die 4 EFTA-Länder Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz hinsichtlich ihrer direktdemokratischen Qualitäten bewertet und rangiert. Als Qualifikationskriterien wurden die folgenden drei festgelegt: • Existieren direktdemokratische Verfahren auf nationaler Ebene? • Können solche Verfahren vom Volk lanciert werden, etwa in Form von Initiativen und Referenden? • Sind obligatorische Re- [ferenden vorgesehen?]", "KomplettPlagiat", "nein", "Marxer 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Marxer%202004", "" 350, "01-04", "Frankreich, Spanien, Österreich und Portugal zu finden sind. Nach Großbritannien, Finnland, Estland und Belgien folgt erst Deutschland in einer Kategorie mit Island, Griechenland und der Tschechischen Republik. Die Schlusslichter sind nach Rumänien, Bulgarien und Malta letztlich Zypern und die Türkei.", 26, "", "Frankreich; Spanien; Österreich; Portugal 3B Schweden; Norwegen; Ungarn; Polen; Luxemburg Vorsichtige 4A Grossbritannien; Finnland; Estland; Belgien 4B Island; Deutschland; Griechenland; Tschechische Republik Ängstliche 5A Rumänien 5B Bulgarien; Malta Hoffnungslose 6A Zypern 6B Türkei Schlusslichter", "Verschleierung", "nein", "Marxer 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Marxer%202004", "Es ist in gewissem Sinne ein Plagiat, da in diesem Abschnitt die Tabelle aus Marxer beschrieben wird, obwohl er an keiner Stelle in der Arbeit genannt wurde. Es ist vielleicht streitbar, dass es sich hierbei um ein Plagiat handelt, eine eigene Leistung ist es jedoch sicherlich nicht." 350, "5-23", "Auf der Landkarte zeigt sich kein eindeutiger geografischer Schwerpunkt der Direkten Demokratie in Europa. Richtung Balkanländer und Osten mag vordergründig eine zurückhaltendere Einstellung zur Direkten Demokratie herrschen.Aber auch das ist kein durchgängiges Schema, da beispielsweise Lettland, die Slowakei und Slovenien zu den Staaten mit gut ausgebauten direkdemokratischen Rechten gehören. Insgesamt kann im 20 Jahrhundert eine kontinuierliche Zunahme der direktdemokratischen Entscheidungen auf nationalstaatlicher Ebene festgestellt werden [Fn 1010]. Dafür gibt es mehrere Gründe. Einerseits wurden in vielen Staaten im Verlaufe des 20. Jahrhunderts die Rechtsgrundlagen für direkte Volksbeteiligung geschaffen [Fn 1011]. Andererseits wurde aber auch in Staaten, die dieses Recht bereits kannten, vermehrt davon Gebrauch gemacht. Gerade in Europa haben die staatlichen Neuordnungen im früheren Einflussbereich der Sowjetunion zu einer hohen Zahl von Abstimmungen über neue Verfassungen geführt. Eine zweite Abstimmungswelle ist schließlich mit dem europäischen Integrationsprozess verbunden, indem vor allem über den Beitritt zur Europäischen Union und über verschiedene europäische Verträge und insbesondere über die Einführung des Euro abgestimmt wurde. Der Europäische Verfassungsvertrag hatte bekanntlich weitere Volksabstimmungen auf nationaler Ebene zur Folge.", "27ff", "", "[S.27] Auf der Landkarte zeigt sich kein eindeutiger geografischer Schwerpunkt der Direkten Demokratie in Europa. Richtung Balkanländer und Osten herrscht eine zurückhaltendere Einstellung zur Direkten Demokratie. Aber auch das ist kein durchgängiges Schema, da beispielsweise Lettland, die Slowakei und Slovenien zu den Staaten mit gut ausgebauten direkdemokratischen Rechten gehören. [...] [S.29] Insgesamt kann im 20. Jahrhundert eine kontinuierliche Zunahme der direktdemokratischen Entscheidungen auf nationalstaatlicher Ebene festgestellt werden. [...] Dafür gibt es mehrere Gründe. Einerseits wurden nach LeDuc (2003: 20f.) in vielen Staaten im Verlaufe des 20. Jahrhunderts die Rechtsgrundlagenfür direkte Volksbeteiligung geschaffen. Andererseits wurde aber auch in Staaten, die dieses Recht bereits kannten, vermehrt davon Gebrauch gemacht. Gerade auch in Europa haben die staatlichen Neuordnungen im früheren Einflussbereich der Sowjetunion zu einer hohen Zahl von Abstimmungen über neue Verfassungengeführt. Eine zweite Abstimmungswelle ist mit dem europäischen Integrationsprozess verbunden, indem vor allem über den Beitritt zur Europäischen Union und über verschiedene europäische Verträge [...] insbesondere über die Einführung des Euro - abgestimmt wurde. Die Europäische Verfassung könnte weitere Volksabstimmungen auf nationaler Ebene zur Folge haben.", "Verschleierung", "nein", "Marxer 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Marxer%202004", "http://www.liechtenstein-institut.li/Portals/11/pdf/lib/LIB_24.pdf Siehe auch: http://www.stern.de/politik/deutschland/dokumentation-wo-guttenberg-abgekupfert-hat-1655044.html und http://www.sueddeutsche.de/politik/plagiatsvorwurf-gegen-verteidigungsminister-guttenberg-soll-bei-doktorarbeit-abgeschrieben-haben-1.1060774" 350, "25-27", "Nicht zuletzt die Auseinandersetzung um den Irak-Krieg verdeutlichte aber erneut, wie unterschiedlich Europa und die Vereinigten Staaten das Verhältnis zwischen Recht und Moral handhaben. Die Aufklärung hat im europäischen [Rechtsdenken Recht und Moral getrennt.]", 1, "", "Die gegenwärtige Auseinandersetzung um den Irak-Krieg macht jedoch vor allem deutlich, dass Europa und die Vereinigten Staaten das Verhältnis zwischen Recht und Moral unterschiedlich handhaben. Die Aufklärung hat im europäischen Rechtsdenken Recht und Moral getrennt.", "Verschleierung", "ja", "Haller 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Haller%202003", "In der Dissertation von G. wird an den besagten Stellen keinerlei Bezug genommen zu Haller. Weder durch "vgl." noch durch "nach Haller" oder ähnliches.{{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 350, "101-110", "[Fortsetzung Fn 1009] [Sind obligatorische Re-] ferenden vorgesehen? Im Ranking des Jahres 2003 rangierte Liechtenstein aus der Sicht des IRI noch gemeinsam mit der Schweiz in der ersten Kategorie, wurde aber aufgrund der Erfahrungen rund um die Volksabstimmung vom 16. März 2003 zurückgestuft. (Den Auschlag für diese Zurückstufung dürfte die herausragende Stellung des Staatsoberhauptes geben, dem es freigestellt ist, vom Volk beschlossene Vorlagen zu sanktionieren. Im Zuge der Auseinandersetzung über die Verfassungsrevision drohte das Staatsoberhaupt auch tatsächlich damit, die ihm nicht genehme Gegenvorlage im Falle einer Volksmehrheit nicht zu sanktionieren.)", 26, "", "[Sind obligatorische Re-] ferenden vorgesehen? [..] [Fn 29] Im Ranking des Jahres 2003 – also ein Jahr zuvor - rangierte Liechtenstein aus der Sicht des IRI noch gemeinsam mit der Schweiz in der Kategorie der „Avantgarde“, wurde aber aufgrund der Erfahrungen rund um die Volksabstimmung vom 16. März 2003 zurückgestuft. Den Ausschlag für diese Zurückstufung dürfte die herausragende Stellung des Staatsoberhauptes geben, dem es freigestellt ist, vom Volk beschlossene Vorlagen zu sanktionieren. Im Zuge der Auseinandersetzng über die Verfassungsrevision drohte das Staatsoberhaupt auch tatsächlich damit, die ihm nicht genehme Gegenvorlage im Falle einer Volksmehrheit nicht zu sanktionieren.", "KomplettPlagiat", "nein", "Marxer 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Marxer%202004", "Fußnote komplett übernommen" 350, "111-112", "[1010] In den Doppeldekaden ist die Zahl der Volksabstimmungen von rund 50 (1901 – 1920) auf etwa 350 (1981 – 2000) gestiegen.", 29, "3-4", "In den Doppeldekaden ist die Zahl der Volksabstimmungen von rund 50 (1901-1920) auf rund 350 (1981-2000) gestiegen.", "KomplettPlagiat", "nein", "Marxer 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Marxer%202004", "" 350, "113-114", "[1011] Vgl. ''L. LeDuc'', The Politics of Direct Democracy. Referendums in Global Perspective, 2003, S. 20 f.", 29, 5, "Einerseits wurden nach LeDuc (2003: 20f.) in vielen Staaten [...]", "Verschleierung", "nein", "Marxer 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Marxer%202004", "Kein Plagiat im eigentlichen Sinne, zeigt aber, dass auch die Fußquellen übernommen wurden. Die Fußnote gehört zu dem Satz, aus dem die Information stammt, der gesamte Titel befindet sich im Quellenverzeichnis von Marxer." 351, "01-25", "[Die Aufklärung hat im europäischen] Rechtsdenken Recht und Moral getrennt. Die politische Auseinandersetzung über die Gesetzgebung stellt zwar verschiedene Moralvorstellungen gegeneinander, und diese werden in der Regel ausdiskutiert. Das daraus hervorgehende Recht ist jedoch moralisch neutral. Auch der Straftäter hat seine Würde, er ist nicht moralisch verwerflich, sondern nur rechtlich strafbar. Weltweit ist dieser aufklärerische Gedanke in den Menschenrechten umgesetzt worden. Das US-amerikanische Rechtsdenken scheidet demgegenüber Recht und Moral weit weniger extensiv. US-amerikanische Straftäter gelten als "moralisch schlecht," das US-Strafrecht kennt im Gegensatz zu Europa auch deutlich den Rachegedanken. In Europa hat auch der Souveränitätsverzicht [Fn 1012] der Staaten die Überwindung des moralischen Rasters von "gut und böse" ermöglicht. Wenn westeuropäische Staaten heute Interessensgegensätze austragen, so qualifizieren sie sich gegenseitig nicht als "böse". Diese Kategorie ist definitiv überwunden. Ohne Souveränitätsverzicht ist es nicht möglich, das Freund-Feind-Schema zu überwinden, und dieses wurzelt letztlich im moralischen Gegensatz von "gut" und "böse". Dieser Zusammenhang ist wieder höchst aktuell geworden, indem die "Koalition der Willigen" nämlich eine moralische Kategorie darstellt, die mit "gut und böse" operiert. [Fn 1013] Dies hat aber unter anderem zur Folge, dass der Intensitätsgrad der Freundschaft mit den Vereinigten Staaten für nicht wenige gleichbedeutend ist mit dem Intensitätsgrad der Akzeptanz durch die Staatengemeinschaft ganz allgemein. Aus US-amerikanischer Sicht trifft dies zu. Aus europäischer Sicht ist es aber keineswegs richtig, ganz im Gegenteil: gerade in der deutschen (politischen wie öffentlichen) Diskussion geht man - zusammen mit zahlreichen Staaten in anderen Kontinenten - davon aus, dass man sich zunehmend auf eine Völkerrechtsordnung einigen wolle, auch indem man sich zunehmende Souveränitätsverzichte leisten würde.", 1, "", "[Die Aufklärung hat im europäischen] Rechtsdenken Recht und Moral getrennt. Die politische Auseinandersetzung über die Gesetzgebung stellt zwar verschiedene Moralvorstellungen gegeneinander, und diese werden ausdiskutiert. Das daraus hervorgehende Recht ist jedoch moralisch neutral. Auch der Straftäter hat seine Würde, er ist nicht moralisch verwerflich, sondern nur rechtlich strafbar. Weltweit ist dieser aufklärerische Gedanke in den Menschenrechte umgesetzt worden [...]. Das US-amerikanische Rechtsdenken scheidet demgegenüber Recht und Moral viel weniger. US-amerikanische Straftäter gelten als moralisch schlecht, das US-Strafrecht kennt im Gegensatz zu Europa auch deutlich den Rachegedanken. [...] Der Souveränitätsverzicht der Staaten hat in Europa die Ueberwindung des moralischen Rasters von "gut und böse" ermöglicht. Wenn westeuropäische Staaten heute Interessengegensätze austragen, so qualifizieren sie sich gegenseitig nicht als "böse", diese Kategorie ist definitiv überwunden. Ohne Souveränitätsverzicht ist es nicht möglich, das Freund-Feind-Schema zu überwinden, und dieses wurzelt letztlich im moralischen Gegensatz von "gut" und "böse". Dieser Zusammenhang ist heute wieder höchst aktuell geworden, indem die "Koalition der Willigen" nämlich eine moralische Kategorie darstellt, die mit "gut und böse" operiert. [...] Es bedeutet, dass der Intensitätsgrad der Freundschaft mit den Vereinigten Staaten gleichbedeutend sei mit dem Intensitätsgrad der Akzeptanz durch die Staatengemeinschaft ganz allgemein. Aus US-amerikanischer Sicht trifft dies zu. Aus europäischer Sicht ist es aber keinesweg richtig, ganz im Gegenteil: Wir gehen - zusammen mit unzähligen Staaten in anderen Kontinenten - davon aus, dass wir uns zunehmend auf eine Völkerrechtsordnung einigen wollen, indem wir zunehmende Souveränitätsverzichte leisten.", "Verschleierung", "ja", "Haller 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Haller%202003", "{{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 351, "26-32", "Von Interesse ist nicht nur im Hinblick auf aktuelle Friktionsfelder im transatlantischen Verhältnis die zentrale Bedeutung des Völkerrechts und des Souveränitätsverzichtes, beides alte europäische Errungenschaften. Der Souveränitätsverzicht der Staaten zugunsten einer völkerrechtlichen Ordnung wurde in Europa im Westfälischen Frieden 1648 begründet. Ein in seiner Wirkkraft ähnlich "glücklicher globaler Moment" ereignete sich in der zweiten Hälfte des vergangenen Jahrhunderts. Erstmals findet ein Prozess statt, der zu einer bislang tragfähigen [Friedensordnung führt, und zwar aufgrund des Souveränitätsverzichtes von Staaten, und nicht – wie vormals etabliert – als Resultat von Kriegen etwa mittels Anordnungen der siegreichen Kriegspartei(en).]", 1, "", "Diese Auseinandersetzung betrifft ganz zentral die Bedeutung von zwei Dingen, nämlich des Völkerrechts und des Souveränitätsverzichtes, beides alte europäische Errungenschaften. Der Souveränitätsverzicht der Staaten zugunsten einer völkerrechtlichen Ordnung wurde in Europa wie bereits erwähnt im westfälischen Frieden 1648 erfunden. Und seit der zweiten Hälfte des 20.Jahrhunderts ist auf diesem Kontinent sogar etwas noch viel spektakuläreres im Gange: Zum ersten mal findet ein Prozess statt, der zu einer bisher tauglichen Friedensordnung führt, und zwar aufgrund des Souveränitätsverzichtes von Staaten, und nicht - wie früher - als Resultat von Kriegen, d.h. mittels Anordnungen der siegreichen Kriegspartei.", "Verschleierung", "ja", "Haller 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Haller%202003", ""aktuelle Friktionsfelder" musste wohl unbedingt rein! KTzG stückelt den Haller-Aufsatz undhängt ihn über 3 Seiten in anderer Reihenfolge wieder zusammen. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 351, "104-109", "[Fn 1013] Durch die Terroranschläge vom 11. September 2001 ist das US-amerikanische Nationalgefühl zutiefst getroffen worden. In der Folge betrachteten die Vereinigten Staaten das in ihrer Nation verkörperte „Gute“ als so bedroht, dass alle anderen, universell geltenden Werte daneben zurücktraten, so auch die Menschenrechte von Gefangenen, die des Terrorismus verdächtigt werden [(Stichworte wie „Guantanamo“ und „Abu Ghraib“ sollen an dieser Stelle genügen)].", 1, "", "Durch die Terroranschläge vom 11.September 2001 ist das US-amerikanische Nationalgefühl zutiefst getroffen worden. In der Folge betrachteten die Vereinigten Staaten das in ihrer Nation verkörperte "Gute" als so bedroht, dass alle anderen, universell geltenden Werte daneben zurücktraten, so auch die Menschenrechte von Gefangenen, die des Terrorismus verdächtigt werden.", "KomplettPlagiat", "ja", "Haller 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Haller%202003", "{{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 352, "01-16", "[Erstmals findet ein Prozess statt, der zu einer bislang tragfähigen] Friedensordnung führt, und zwar aufgrund des Souveränitätsverzichtes von Staaten, und nicht – wie vormals etabliert – als Resultat von Kriegen, etwa mittels Anordnungen der siegreichen Kriegspartei(en). Die Unterordnung der Macht unter das Recht hat sich in der Europäischen Union zum ersten Mal institutionalisiert und bildet letztlich das Fundament der europäischen Integration. Manche heutige transatlantische Auseinandersetzung fand vergleichbar bereits während des Kalten Krieges statt, aber es war öffentlich weniger sichtbar, da sich die USA relativ „europäisch“ zu verhalten wussten. Differenzen innerhalb der „westlichen Staatengemeinschaft“ galt es weitgehend zu vermeiden. Seit 1989/90 ist jedoch in Washington ein Paradigmenwechsel festzustellen. Seit dem ersten Golf-Krieg wird die Liste der völkerrechtlichen Verträge immer länger, bei welchen die USA Abstinenz üben. Die Vereinigten Staaten sind offensichtlich immer weniger bereit, einen Souveränitätsverzicht zugunsten des Völkerrechtes zu leisten und sich in eine weltweite Ordnung einzugliedern. Der europäische Weg, die Macht ins Recht einzubinden, wird von den USA spiegelbildlich, gleichwohl retrograd begangen. [Fn 1014]", 1, "", "[Zum ersten mal findet ein Prozess statt, der zu einer bisher tauglichen] Friedensordnung führt, und zwar aufgrund des Souveränitätsverzichtes von Staaten, und nicht - wie früher - als Resultat von Kriegen, d.h. mittels Anordnungen der siegreichen Kriegspartei. Die Unterordnung der Macht unter das Recht hat sich in der Europäischen Union zum ersten mal institutionalisiert und bildet letztlich das Fundament der europäischen Integration. [...] Die heutige transatlantische Auseinandersetzung fand eigentlich auch schon während des Kalten Krieges statt, aber es war öffentlich nicht so sichtbar, denn in jener Phase verhielten sich die USA diesbezüglich relativ "europäisch". Man konnte sich Differenzen innerhalb des "Westens" einfach nicht leisten. Seit der Implosion des Ostens entledigen sich die Vereinigten Staaten jedoch alles Europäischen. [...] Parallel dazu wird heute die Liste der völkerrechtlichen Verträge immer länger, bei welchen die USA Abstinenz üben und sich damit fast dem ganzen Rest der Welt entgegenstellen. Die USA sind offensichtlich immer weniger bereit, einen Souveränitätsverzicht zugunsten des Völkerrechtes zu leisten und sich in eine weltweite Ordnung einzugliedern. Der europäische Weg, die Mach ins Recht einzubinden, wird von den USA also rückwärts begangen: Macht soll wichtiger sein als Recht.", "Verschleierung", "ja", "Haller 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Haller%202003", ""spiegelbildlich, gleichwohl retrograd" hört sich doch gleich besser an als "rückwärts". {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 352, "17-30", "Für Europäer ist der erste, ursprüngliche und individuelle Souveränitätsverzicht zugunsten des Staates etwas so Selbstverständliches, dass dieser Gedanke im Bewusstsein meist nicht einmal mehr als eine eigene Kategorie existiert. An dieser Stelle greift erneut der Begriff der staatspolitischen Identität der Europäer. Es ist dieser Kernpunkt der europäischen Ideengeschichte, den Generationen von Auswanderern in die Neue Welt im Namen einer „neuen Freiheit“ ablehnten, um von nun an dieselbe Fragestellung aus einem Blickwinkel anzugehen, der sich nahezu diametral vom europäischen unterscheidet. In Europa erreicht man Freiheit und Sicherheit durch den ursprünglichen und individuellen Souveränitätsverzicht zugunsten der Staatlichkeit. In den Vereinigten Staaten geht man von einem anderen Freiheitsbegriff aus: man erstrebt die Freiheit von dieser Staatlichkeit. Auch in aktuellen (außen)politischen Fragen geraten die beiden transatlantisch unterschiedlichen Freiheitskonzepte in Konflikt, ohne dabei einer gewissen Logik zu entbehren. Mit dem Konzept der „Koalition der Willigen“ erheben die [Vereinigten Staaten nämlich eine Art Freiwilligen-Ideologie nun auch auf die völkerrechtliche Ebene.]", 1, "", "Für Europäerinnen und Europäer ist der erste, ursprüngliche und individuelle Souveränitätsverzicht zugunsten des Staates etwas so Selbstverständliches, dass dieser Gedanke im Bewusstsein schon gar nicht mehr als eine eigene Kategorie existiert. Genau das habe ich mit dem Begriff der staatspolitischen Identität der Europäerinnen und Europäer umschrieben. Und genau dieser Kernpunkt der europäischen Ideengeschichte ist es, den Generationen um Generationen von Auswanderern in die neue Welt im Namen einer "neuen Freiheit" ablehnten, um von nun an dieselbe Fragestellung aus einem Blickwinkel anzugehen, der sich um genau 180 Grad vom europäischen unterscheidet: In Europa erreicht man Freiheit und Sicherheit durch den ursprünglichen und individuellen Souveränitätsverzicht zugunsten der Staatlichkeit. In den Vereinigten Staaten geht man von einem anderen Freiheitsbegriff aus, man will die Freiheit von dieser Staatlichkeit. [...] Heute geraten die beiden transatlantisch unterschiedlichen Freiheitskonzepte in Konflikt, und auch das hat seine Logik: Mit dem Konzept der "Koalition der Willigen" heben die [Vereinigten Staaten nämlich eine Art Freiwilligen-Ideologie nun auch auf die völkerrechtliche Ebene.]", "Verschleierung", "ja", "Haller 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Haller%202003", "Nur als Beispiel: "nahezu diametral" statt "um genau 180 Grad". {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 353, "01-15", "[Mit dem Konzept der „Koalition der Willigen“ erheben die] Vereinigten Staaten nämlich eine Art Freiwilligen-Ideologie nun auch auf die völkerrechtliche Ebene. Hinsichtlich des Souveränitätsverzichts ist eine klare Analogie feststellbar: Nachdem die amerikanische Interpretation von „Freiwilligkeit“ im individuellen Bereich bedeutet, dass sich das Individuum keinen rechtlichen, und somit für alle gleichermaßen geltenden Vorgaben unterziehen will (um nicht auf seine souveräne „Ur-Freiheit“ zugunsten einer gemeinsamen Rechtsordnung zu verzichten, wollen sich offensichtlich auch die Vereinigten Staaten in Zukunft offenbar keinen Vorabsprachen mit ihren Alliierten mehr unterziehen (da sie uneingeschränkte und absolute Souveränität beanspruchen und wenig Bereitschaft zeigen, auch nur den geringsten Verzicht auf diese Souveränität einzugehen). „Freiwilligkeit“ nach amerikanischem Muster ist der Gegenbegriff zum individuellen Souveränitätsverzicht, genau so wie die Freiwilligkeit im Sinne der „Koalition der Willigen“ nach US-amerikanischer Vorstellung der Gegenbegriff zum Souveränitätsverzicht der Staaten darstellt.", 1, "", "[Mit dem Konzept der "Koalition der Willigen" heben die] Vereinigten Staaten nämlich eine Art Freiwilligen-Ideologie nun auch auf die völkerrechtliche Ebene. Betreffend den Souveränitätsverzicht ist hier eine vollständige Analogie feststellbar: Genau so wie die US-amerikanische Interpretation von "Freiwilligkeit" im individuellen Bereich bedeutet, dass sich das Individuum keinen rechtlichen, und somit für alle gleicherweise geltenden Vorgaben unterziehen will, weil der US-Amerikaner nicht bereit ist, auf seine souveräne Ur-Freiheit zugunsten einer gemeinsamen Rechtsordnung zu verzichten, genau so wollen sich die Vereinigten Staaten in Zukunft offenbar keinen Vorabsprachen mit ihren Alliierten mehr unterziehen, weil sie jederzeit uneingeschränkte und absolute Souveränität beanspruchen und nicht bereit sind, auch nur den geringsten Verzicht auf diese Souveränität einzugehen. [...] "Freiwilligkeit" nach US-amerikanischem Muster ist der Gegenbegriff zum individuellen Souveränitätsverzicht, genau so wie die Freiwilligkeit im Sinne der "Koalition der Willigen" nach US-amerikanischer Vorstellung der Gegenbegriff zum Souveränitätsverzicht der Staaten darstellt.", "Verschleierung", "ja", "Haller 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Haller%202003", "{{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 353, "16-25", "''h) Finalität – die Bedeutung von Grenzen und Erweiterung'' Die im Zusammenhang mit der Erweiterung der Europäischen Union lebhaft, zuweilen unmäßig geführte Diskussion über die "Grenzen Europas" und die Finalität der Europäischen Union bietet ebenfalls Anlass zu einem Blick auf den amerikanischen Umgang mit vergleichbaren Fragestellungen. So wie heute nicht klar ist, wo die Europäische Union ihre geographischen Grenzen finden wird, war auch zum Zeitpunkt der amerikanischen Verfassunggebung nicht absehbar, wie groß der amerikanische Staat eines Tages werden könnte. Die Amerikaner entschieden sich dafür, diese Frage offen zu lassen, und in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ein Territorium Mitglied der Union werden kann.", 8, "5-13", "5. Die Bedeutung von Grenzen und Grundwerten Die im Zusammenhang mit der Erweiterung der Europäischen Union lebhafte Diskussion über die "Grenzen Europas" bietet ebenfalls Anlass zu einem Blick auf den amerikanischen Umgang mit vergleichbaren Fragestellungen. So wie heute nicht klar ist, wo die Europäische Union ihre geographischen Grenzen finden wird, war auch zum Zeitpunkt der amerikanischen Verfassungsgebung nicht absehbar, wie groß der amerikanische Staat eines Tages werden könnte. Die Amerikaner entschieden sich dafür, diese Frage offen zu lassen, und in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ein Territorium Mitglied der Union werden kann.", "Verschleierung", "ja", "Burghardt 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Burghardt%202002", "{{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 354, "05-19", "Auch wenn sich die „Erweiterung“ der USA bis an den pazifischen Ozean zugegebenermaßen durch den Zukauf bzw. die Einvernahme im Wesentlichen leerer Territorien vollzogen hat: Der Akzeptanz der Grundwerte und Gesetze der Union (etwa im Falle von Utah und Texas) kam dennoch zentrale Bedeutung zu. Hier darf durchaus eine Parallele zu der von der Europäischen Union verlangten Erfüllung der „Kopenhagener Kriterien“ seitens der Beitrittskandidaten gesehen werden. Damit stellt die Europäische Union ebenso wie die USA die Bedeutung gemeinsamer Werte, Rechtsnormen und Wirtschaftsverfassungen in den Mittelpunkt. Insoweit sich die USA an ihr eigenes „Erweiterungskonzept“ gehalten haben, ist es ihnen gelungen, ganz unterschiedliche Territorien in ihr föderales System zu integrieren. Die Geschichte der USA zeigt zwar, dass es vermessen ist zu glauben, man könne aus einem notwendigerweise begrenzten historischen Blickwinkel heraus die zukünftigen Grenzen eines politischen Gemeinwesens absehen und festlegen, gleichwohl lässt sich aus diesem Argument im Umkehrschluss keine eigene Erweiterungsdynamik festschreiben.", 8, "13-24", "Nun hat sich die "Erweiterung" der USA bis an den pazifischen Ozean zugegebenermaßen durch den Zukauf bzw. die Einvernahme im wesentlichen leerer Territorien vollzogen. Der Akzeptanz der Grundwerte und Gesetze der Union (z.B. im Falle von Utah und Texas) kam dennoch zentrale Bedeutung zu, sowie die Europäische Union von ihren Beitrittskandidaten die Erfüllung der drei "Kriterien von Kopenhagen" verlangt. Damit stellt die EU ebenso wie die USA die Bedeutung gemeinsamer Werte, Rechtsnormen und Wirtschaftsverfassungen in den Mittelpunkt. Insoweit sich die USA an ihr eigenes "Erweiterungskonzept" gehalten haben, ist es ihnen gelungen, ganz unterschiedliche Territorien in ihr föderales System zu integrieren. Die Geschichte der USA zeigt, daß es vermessen ist zu glauben, man könne aus einem notwendigerweise begrenzten historischen Blickwinkel heraus die zukünftigen Grenzen eines politischen Gemeinwesens absehen und festlegen.", "Verschleierung", "ja", "Burghardt 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Burghardt%202002", "{{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 354, "21-26", "Wer Amerika begreifen will, bemerkte A. de Tocqueville, muss vor allem seine politischen Einrichtungen verstehen. Weil aber die politischen Einrichtungen eines Gemeinwesens nur soviel wert sind, wie der in ihnen vorhandene Geist, kann man die Amerikaner nur begreifen wenn man "die verschiedenen Meinungen die unter ihnen gelten und die Gesamtheit der Ideen aus denen sich die geistigen Gewohnheiten bilden" [1016] zu verstehen sucht.", 219, "11-18", "Wer Amerika begreifen will, bemerkt Tocqueville, muß vor allem seine politischen Einrichtungen verstehen. Weil aber die politischen Einrichtungen eines Gemeinwesens nur soviel wert sind, wie der in ihnen vorhandene Geist, kann man die Amerikaner nur begreifen, wenn man "die verschiedenen Meinungen, die unter ihnen gelten und ... die Gesamtheit der Ideen, aus denen die geistigen Gewohnheiten sich bilden"[2] [...] zu verstehen sucht.", "Verschleierung", "nein", "Kamphausen 1990", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Kamphausen%201990", "{{Fragmentsichter|KayH|+}}" 354, "27-36", "Die amerikanische Präsidialdemokratie unterscheidet sich in vielfältiger Hin- sicht von der in Europa, zumal in Deutschland vertrauten parlamentarischen Regie-rungsweise. Sie setzt auf Institutionentrennung, also auf die Unvereinbarkeit von (Regierungs-)Amt und parlamentarischem Mandat, wo hingegen im parlamentarischen Herrschaftssystem die Institutionen personell und funktional miteinander verzahnt sind. Mitglieder der Regierung normalerweise auch ein Mandat innehaben und Regierung wie Parlament wechselseitig unter bestimmten verfassungsrechtlichen Voraussetzungen ihren Sturz bewerkstelligen bzw. eine Auflösungsorder erwirken können. Das amerikanische System setzt dagegen auf Koordination der getrennt organisierten Institutionen im politischen Willensbildungs- und Ent- [scheidungsprozess.]", 1, "", "Die amerikanische Präsidialdemokratie unterscheidet sich in vielfältiger Hinsicht von der in Deutschland vertrauten parlamentarischen Regierungsweise. Sie setzt auf Institutionentrennung, also auf die Unvereinbarkeit von (Regierungs-)Amt und plamentarischem Mandat, wo hingegen im parlamentarischen Herrschaftsystem die Institutionen personell und funktional miteinander verzahnt sind, Mitglieder der Regierung normalerweise auch ein Mandat innehaben und Regierung wie Parlament wechselseitig unter bestimmten verfassungsrechtlichen Voraussetzungen ihren Sturz bewerkstelligen bzw. eine Auflösungsorder erwirken können. Das amerikanische System setzt dagegen auf Koordination der getrennt organisierten Institutionen im politischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozeß.", "Verschleierung", "nein", "Wasser 1997b", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997b", "{{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 354, 103, "[1016] A. de Toqueville [sic!], Über die Demokratie in Amerika, Neuauflage 1976, S. 332.", 271, "2-3", "Alexis de Tocqueville, Über die Demokratie in Amerika, München 1976, [...] S. 332.", "Verschleierung", "nein", "Kamphausen 1990", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Kamphausen%201990", "Nachweis und Zitat im Text wurden aus der Quelle übernommen. {{Fragmentsichter|KayH|+}}" 355, "1-5", "[Das amerikanische System setzt dagegen auf Koordination der getrennt organisierten Institutionen im politischen Willensbildungs- und Ent-] scheidungsprozess. Solche "formalen" Gegensätzlichkeiten zeitigen politische Konsequenzen: Die Vereinigten Staaten kennen im Allgemeinen weder Regierungskrisen im europäischen Sinne noch den bei uns häufig beklagten Prozess der Entmachtung des Parlaments durch den Exekutivapparat, weisen also insgesamt ein hohes Maß an politischer Stabilität auf.", 1, "", "[Das amerikanische System setzt dagegen auf Koordination der getrennt organisierten Institutionen im politischen Willensbildungs- und ] Entscheidungsprozeß. Solche "formalen" Gegensätzlichkeiten zeitigen politische Konsequenzen: Die Vereinigten Staaten kennen im allgemeinen weder Regierungskrisen im europäischen Sinne noch den bei uns häufig beklagten Prozeß der Entmachtung des Parlaments durch den Exekutivapparat, weisen also insgesamt ein hohes Maß an politischer Stabilität auf.", "KomplettPlagiat", "nein", "Wasser 1997b", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Wasser%201997b", "{{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 355, "6-17", "Zudem: die USA haben mit dem Präsidenten ''einen'' Akteur der mit ''einer'' Stimme spricht und über ein Entscheidungsinstrumentarium voll verfügt. Entscheidungen herbeizuführen ist auf beiden Seiten des Atlantiks langwierig; bei der Ausführung sind die USA indessen der Europäischen Union weit voraus. Dies ergibt sich nicht zwingend aus der Verfassung selbst, nach der dem Präsidenten, indirekt gewählt, kein umfassendes Machtmonopol zugedacht war, sondern ist ein Ergebnis der Verfassungsentwicklung. Der Gedanke, ob Europa mit einer vergleichbaren Exekutivspitze zu versehen sein könnte, ohne dass dabei die Frage der Direktlegitimation unbedingt im Vordergrund stehen müsste, bleibt auch nach dem vorläufigen Scheitern des Verfassungsvertrages aktuell. Zweitens ist der Kongress kein Parlament, das die Exekutive wählt und stützt, sondern ein eigenes Machtzentrum, mit dem das Weiße Haus ständig verhandeln muss [Fn 1017].", "4,5", "", "Zwei große Unterschiede: die USA haben mit dem Präsidenten einen Akteur, der mit einer Stimme spricht und über ein Entscheidungsinstrumentarium voll verfügt. Entscheidungen herbeizuführen ist langwierig auf beiden Seiten; bei der Ausführung sind die USA indessen der Europäischen Union weit voraus. Dies ergibt sich nicht zwingend aus der Verfassung selbst, nach der dem Präsidenten, indirekt gewählt, kein umfassendes Machtmonopol zugedacht war, sondern ist ein Ergebnis der Verfassungsentwicklung. Unser Konvent sollte sich deshalb zur Aufgabe machen, Europa mit einer vergleichbaren Exekutivspitze zu versehen, ohne daß dabei die Frage der Direktlegitimation unbedingt im Vordergrund stehen müßte. Zweitens ist der Kongress kein Parlament, das die Exekutive wählt und stützt, sondern ein eigenes Machtzentrum, mit dem das Weiße Haus ständig verhandeln muß.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Burghardt 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Burghardt%202002", "Plagiat wird in Fn 1017 fortgesetzt. In Fn 1018 kommt dann mal ein "Vgl.a. Burghardt. als es um die Zentralbank geht. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 355, "18-24", "Ein interessanter transatlantischer Vergleich offenbart sich im Bereich institutioneller Fortentwicklungen. Als Beispiel dürfen hierbei das erst 1913 durch den ''Federal Reserve Act'' errichtete ''Federal Reserve System'' und das ''Europäische Zentralbank'' (EZB) – ''System'' dienen [Fn 1018]. Die heute mit globaler Wirkkraft versehene Währung "Dollar" ist nicht, um mit ''R. Schuman'' zu sprechen, "auf einen Schlag" entstanden. Zwar hatten die USA seit der Gründung eine "gemeinsame" Währung. Selbige bestand jedoch noch bis Ende des Bürgerkriegs aus etwa 10.000 unter-[schiedliche Banknoten.]", 7, "", "Ein interessantes Beispiel post-1787er institutioneller Fortentwicklungen ist die erst 1913 errichtete '''Federal Reserve'''. Auch der heute mächtige Dollar ist nicht, um mit Robert Schuman zu sprechen, auf einen Schlag entstanden. Zwar hatten die USA seit der Gründung eine "gemeinsame Währung. Selbige bestand indessen noch bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts, d.h. bis Ende des Bürgerkriegs, aus um die 10.000 unterschiedlichen Banknoten.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Burghardt 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Burghardt%202002", "Fussnote vorhanden, aber kein Hinweis auf wörtliche Übernahme. {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 355, "101-116", "[Fn 1017] Der amerikanische Kongress gilt heute mit Recht als die wohl stärkste Legislative der Welt. Das bedeutende Vorrecht des Repräsentantenhauses, das über die gemeinsame Gesetzgebung mit dem Senat hinausgeht, ist dabei das Budgetrecht, das dem Repräsentantenhaus nicht nur das alleinige Recht gibt, Finanzgesetze einzubringen, sondern auch das Budget aufzustellen. Das Repräsentantenhaus besitzt außerdem das wichtige Initiativrecht für die Handelsgesetzgebung, was aktuell bei der Frage von ''Trade Promotion Authority'' insbesondere für die Verhandlungen im Rahmen der ''Doha Development Agenda'' eine Schlüsselrolle darstellt. Mit dem Senat schufen die amerikanischen Verfassungsväter darüber hinaus eine äußerst mächtige und selbstbewusste Kammer, die mit ihren Kompetenzen im Bereich der Außenpolitik insbesondere für das Verhältnis zu Europa von enormer Bedeutung ist (– der derzeitige Vorsitzende des Auswärtigen Ausschusses ''R. Lugar'' spielte eine in der europäischen Öffentlichkeit weitgehend unbemerkte, gleichwohl höchst bedeutsame Mittlerfunktion im europäischen Erweiterungs- und Annäherungsprozess –) und eine wichtige Ergänzung der präsidentiellen Kompetenzen darstellt. Die Zustimmungsbedürftigkeit durch den Senat bei der Ernennung von Mitgliedern und hohen Beamten der Administration stellt einen anderen wichtigen Gegenpol zu den präsidentiellen Prärogativen dar.", "6, 7", "", "Der amerikanische Kongress gilt heute mit Recht als die wohl stärkste Legislative der Welt. Das bedeutende Vorrecht des Repräsentatenhauses, das über die gemeinsame Gesetzgebung mit dem Senat hinausgeht, ist dabei das Budgetrecht, das dem Repräsentantenhaus hat [sic!] nicht nur das alleinige Recht gibt, Finanzgesetze einzubringen, sondern auch das Budget aufzustellen. Das Repräsentantenhaus besitzt außerdem das wichtige Initiativrecht für die Handelsgesetzgebung, was aktuell bei der Frage von Trade Promotion Authority, insbesondere für die Verhandlungen im Rahmen der Doha Development Agenda eine Schlüsselrolle darstellt. Mit dem '''Senat''' schufen die amerikanischen Verfassungsväter darüber hinaus eine äußerst mächtige und selbstbewusste Kammer, die mit ihren Kompetenzen im Bereich der Außenpolitik insbesondere für das Verhältnis zu Europa von enormer Bedeutung ist und eine wichtige Ergänzung der präsidentiellen Kompetenzen darstellt. Die Zustimmungsbedürftigkeit durch den Senat bei der Ernennung von Mitgliedern und hohen Beamten der Administration stellt einen anderen wichtigen Gegenpol zu den präsidentiellen Prärogativen dar.", "Verschleierung", "ja", "Burghardt 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Burghardt%202002", "Das Plagiat wurde auf S.334 und in Fn 969 schon einmal verwertet. {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 356, "01-16", "[Selbige bestand jedoch noch bis Ende des Bürgerkriegs aus etwa 10 000 unter-]schiedlichen Banknoten. Erst im Jahre 1914 wurden sie durch "Federal Reserve Notes", den "einheitlichen" Dollar, ersetzt. Ebenso gibt es strukturelle Ähnlichkeiten zwischen der ''Federal Reserve'' und dem EZB System. Das "Board" besteht aus sieben Mitgliedern (das EZB Direktorium aus sechs) und zwölf Vertretern regionaler Distrikte (auch die EZB zählt gegenwärtig in ihrem Erweiterten Rat zwölf stimmberechtigte nationale Zentralbankpräsidenten), wobei der Präsident der "New York Fed" "geborener" Stellvertreter des "Fed Chairman" und permanent stimmberechtigt ist, während durch ein Rotationsverfahren nur vier weitere der zwölf regionalen Vertreter für jeweils ein Jahr ein volles Stimmrecht haben. Der wesentliche Unterschied in diesem Kontext zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Union ist allerdings verfassungsgeschichtlicher Natur: während die monetären Zwänge erst 126 Jahre nach der Verfassungsgebung zur Gründung des Zentralen Währungssystems der USA führten, hat sich die Europäische Union eine "einheitliche" Währung und ein voll strukturiertes Zentralbanksystem zugelegt, bevor der Prozess der Verfassungsgebung im eigentlichen Sinne überhaupt eingesetzt hat.", "07-08", "", "Selbige bestand indessen noch bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts, d.h. bis Ende des Bürgerkriegs, aus um die 10.000 unterschiedlichen Banknoten. Erst 1914 wurden sie durch "Federal Reserve Notes", den "einheitlichen" Dollar, ersetzt. Auch die Struktur der "Fed" hat Ähnlichkeiten mit dem EZB System: das "Board" besteht aus 7 Mitgliedern (EZB Direktorium: 6) und 12 Vertretern regionaler Distrikte (auch die EZB zählt gegenwärtig in ihrem Erweiterten Rat 12 stimmberechtigte nationale Zentralbankpräsidenten), wobei der Präsident der New York Fed "geborener" Stellvertreter des Fed Chairman und permanent stimmberechtigt ist, während durch ein Rotationsverfahren nur 4 weitere der 12 regionalen Vertreter für jeweils 1 Jahr ein volles Stimmrecht haben. Der wesentliche verfassungsgeschichtliche Unterschied zwischen USA und EU: während die monetären Zwänge erst 126 Jahre nach der Verfassungsgebung zur Gründung des Zentralen Währungssystems der USA führten, hat sich die EU eine "einheitliche" Währung und ein voll strukturiertes Zentralbanksystem zugelegt, bevor der Prozess der Verfassungsgebung im eigentlichen Sinne überhaupt eingesetzt hat.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Burghardt 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Burghardt%202002", "{{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 356, "21-25", "Der europäische Grundrechtskatalog ist im Gegensatz zur "Bill of Rights" des Jahres 1789 und etwa auch des 13. Verfassungszusatzes von 1865 (Abschaffung der Sklaverei) inhaltlich schon vor einer "europäischen Verfassung" einvernehmlich beschlossen worden.", 4, "3-6", "Der europäische Grundrechtskatalog ist im Gegensatz zur "Bill of Rights" des Jahres 1789 und des 13. Verfassungszusatzes von 1865 (Abschaffung der Sklaverei) inhaltlich schon vor einer "europäischen Verfassung" einvernehmlich beschlossen worden.", "Verschleierung", "ja", "Burghardt 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Burghardt%202002", "{{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 356, "26-34", "Auch in Europa polarisierten die Begriffe „Föderation“ und „Verfassung“ diese gegensätzlichen Zielvorstellungen wie seinerzeit – mutatis mutandis – den Konflikt zwischen „Föderalisten“ und „Antiföderalisten“ in der Entstehungsgeschichte der Vereinigten Staaten. So sei an dieser Stelle noch einmal daran erinnert, dass es im Verfassungskonvent von 1787 gerade auch um den Übergang von dem noch lockeren vertraglichen Staatenbund von 1781, der sich allerdings auch schon „United States of America“ nannte, zu einem relativ stark zentralisierten Bundesstaat ging, von den „Articles of Confederation and Permanent Union of the States ...“ zur noch lückenhaften „Constitution for the United States of America“.", 36, "12-18", "Die Begriffe „Föderation“ und „Verfassung“ polarisieren diese gegensätzlichen Zielvorstellungen wie seinerzeit – mutatis mutandis – den Konflikt zwischen „Föderalisten“ und „Antiföderalisten“ in der Entstehungsgeschichte der USA. 1787 ging es um den Übergang von dem noch lockeren vertraglichen Staatenbund von 1781, der sich allerdings auch schon „United States of America“ nannte, zu einem relativ stark zentralisierten Bundesstaat, von den „Articles of Confederation and Permanent Union of the States ...“ zur noch lückenhaften „Constitution for the United States of America“.", "KomplettPlagiat", "ja", "Dix 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Dix%202001", "" 356, 36, "Vervollständigt wurde diese [föderative Unionsverfassung zunächst schrittweise bis 1804 - insbesondere mit der „Bill of Rights" - und endgültig erst nach dem Bürgerkrieg mit den bürgerrechtlichen „Amendments" 13 bis 15 (1865 bis 1870).]", 36, "18-20", "Vervollständigt wurde diese [föderative Unionsverfassung zunächst schrittweise bis 1804 und endgültig erst nach dem Bürgerkrieg mit den bürgerrechtlichen „Amendments" 13 bis 15 (1865 bis 1870).]", "Verschleierung", "ja", "Dix 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Dix%202001", "" 356, "103-104", "[Fn 1021] Die "Föderalisten" plädierten zunächst für eine Verfassung ohne Grundrechte. ''Hamilton'', ''Madison'' und ''Jay'' vertraten in den Federalist Papers die Ansicht, Gerechtigkeit [und Freiheit seien ausreichend durch Gewaltenteilung und die repräsentative Demokratie gesichert;]", 1, "", "So verwunderlich das heute klingen mag - im Prozeß der amerikanischen Verfassungsgebung 1787/88 plädierten die Föderalisten zunächst für eine Verfassung ohne Grundrechte. Hamilton, Madison und Jay, drei der wichtigsten Gründerväter, vertraten in den gemeinsam von ihnen verfaßten Federalist Papers die Ansicht, Gerechtigkeit [und Freiheit seien ausreichend durch Gewaltenteilung und die repräsentative Demokratie gesichert;]", "Verschleierung", "ja", "Brugger 1994", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Brugger%201994", "{{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 357, "01-03", "[Vervollständigt wurde diese] föderative Unionsverfassung zunächst schrittweise bis 1804 – insbesondere mit der „Bill of Rights“ – und endgültig erst nach dem Bürgerkrieg mit den bürgerrechtlichen „Amendments“ 13 bis 15 (1865 bis 1870).", 36, "18-20", "Vervollständigt wurde diese Unionsverfassung zunächst schrittweise bis 1804 und endgültig erst nach dem Bürgerkrieg mit den bürgerrechtlichen „Amendments“ 13 bis 15 (1865 bis 1870).", "Verschleierung", "ja", "Dix 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Dix%202001", "" 357, "8-34", "Während der europäische Einigungsprozess die Union auf den Raum des ganzen Kontinents bis an die Grenzen Asiens und an den Nahen Osten auszudehnen imstande scheint und die Europäer vor neue, nicht nur wirtschaftlich-soziale sondern auch sicherheitspolitische Chancen und Risiken stellt, werden in der Diskussion über die Zukunft Europas die Fragen nach den gemeinsamen Werten und Zielen der europäischen Völker immer bedeutender. Bereits ''J. Monnet'' hatte mit seiner Formel der "ever closer union" diese Richtung vorgegeben und damit auf das amerikanischen Prinzip einer "ever stronger union" ''(J. Madison)'' eine charakterisierende Antwort formuliert. Dass sich die Union von einer Wirtschafts- zu einer Wertegemeinschaft mit weit mehr als nur wirtschaftspolitischen Aufgabenstellungen entwickelt und entwickeln soll, ist breiter Konsens, geplant war diese Entwicklung bei aller Legendenbildung nicht. Das vielfältige Mosaik aus Institutionen und Verträgen auf dem europäischen Kontinent ist hierfür beredter Ausdruck. Neben der Westbindung durch das transatlantische Verteidigungsbündnis (NATO) sei hier nur auf die OSZE und vor allem den Europarat hingewiesen. Letzterer, u.a. eingesetzt für Demokratie und Menschenrechte in Europa und mit Mitgliedern weit über die europäische Union hinaus bis hin zu Russland, kann in der Frage der Grund- und Menschenrechte mit der europäischen Union in einen Konflikt geraten, sollte sich die Grundrechtecharta bzw. der Grundrechtekatalog im Verfassungsvertrag negativ auf die Menschenrechtskonvention der Straßburger Organisation auswirken. Welche Werte letztlich die Menschen in der Europäischen Union verbinden sollen, wird noch Inhalt zahlreicher Debatten. Sicherlich prägen Traditionen und Kulturgeschichte der Völker diese Werte entscheidend mit. Über die Frage religiöser Werte entbrannte unlängst mit dem Aufnahmegesuch der Türkei und dem Beginn der Beitrittsverhandlungen ein heftiger Streit zwischen den Befürwortern einer christlichen und denen einer streng "überreligiösen Verortung" der europäischen Union. [Fn 1022]", "12-13", "21-33 und 1-8", "Während der europäische Einigungsprozess die Union auf den Raum des ganzen Kontinents bis an die Grenzen Asiens und an den Nahen Osten ausdehnt und die Europäer vor neue, nicht nur wirtschaftlich-soziale sondern auch sicherheitspolitische Chancen und Risiken stellt, werden in der Diskussion über die Zukunft Europas die Fragen nach den gemeinsamen Werten und Zielen der europäischen Völker immer bedeutender. Bereits Jean Monnet, der erste Vorsitzende der Montanunion (EGKS) hatte mit seiner Formel der "ever closer union" diese Richtung vorgegeben und damit auf das amerikanischen Prinzip einer "ever stronger union" eine charakterisierende Antwort formuliert. Dass sich die Union von einer Wirtschafts- zu einer Wertegemeinschaft mit weit mehr als nur wirtschaftspolitischen Aufgabenstellungen entwickelt und entwickeln soll ist breiter Konsens, geplant war diese Entwicklung nicht. Das lässt sich zeigen anhand des vielfältigen Mosaik aus Institutionen und Verträgen auf dem europäischen Kontinent. Neben der Westbindung durch das transatlantische Verteidigungsbündnis (NATO) sei hier nur auf die OSZE und vor allem den Europarat hingewiesen. Letzterer, eingesetzt für Demokratie und Menschenrechte in Europa und mit Mitgliedern weit über die europäische Union hinaus bis hin zu Russland, kann in der Frage der Grund- und Menschenrechte mit der europäischen Union in einen Konflikt geraten, sollte sich die Grundrechtecharta negativ auf die Menschenrechtskonvention der Straßburger Organisation auswirken. Welche Werte letztlich die Menschen in der EU verbinden sollen, wird noch Inhalt zahlreicher Debatten. Sicherlich prägen Traditionen und Kulturgeschichte der Völker diese Werte entscheidend mit. Über die Frage religiöser Werte entbrannte unlängst mit dem Aufnahmegesuch der Türkei ein Streit zwischen den Befürwortern einer christlichen und denen einer streng überreligiösen Verortung der europäischen Union.", "KomplettPlagiat", "nein", "Pentzlin 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Pentzlin%202003", "Erstmals entdeckt von GuttenPlag am 17.02.2010 20:49. {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 357, "101-106", "[Fortsetzung Fn 1021 Die "Föderalisten" plädierten zunächst für eine Verfassung ohne Grundrechte. Hamilton, Madison und Jay vertraten in den Federalist Papers die Ansicht, Gerechtigkeit] und Freiheit seien ausreichend durch Gewaltenteilung und die repräsentative Demokratie gesichert; grundrechtliche Abwehrrechte seien überflüssig, ja schädlich, ließen sie doch den Eindruck entstehen, das mit ihnen abgewehrte Verhalten des Staats sei eigentlich erlaubt und müsse erst verboten werden. Zudem würde so abgelenkt von der letztlich entscheidenden Gemeinwohlsicherung, dem Geist der Freiheit in der Bürgerschaft, der sich in demokratischer Selbstbestimmung äußere.", 1, "", "[So verwunderlich das heute klingen mag - im Prozeß der amerikanischen Verfassungsgebung 1787/88 plädierten die Föderalisten zunächst für eine Verfassung ohne Grundrechte. Hamilton, Madison und Jay, drei der wichtigsten Gründerväter, vertraten in den gemeinsam von ihnen verfaßten Federalist Papers die Ansicht, Gerechtigkeit] und Freiheit seien ausreichend durch Gewaltenteilung und die repräsentative Demokratie gesichert; grundrechtliche Abwehrrechte seien überflüssig, ja schädlich, ließen sie doch den Eindruck entstehen, das mit ihnen abgewehrte Verhalten des Staats sei eigentlich erlaubt und müsse erst verboten werden. Zudem würde so abgelenkt von der letztlich entscheidenden Gemeinwohlsicherung, dem Geist der Freiheit in der Bürgerschaft, der sich in demokratischer Selbstbestimmung äußere: [...].", "KomplettPlagiat", "ja", "Brugger 1994", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Brugger%201994", "Auf dieser Seite ist die Fn 1021 ein KomplettPlagiat. Autor wird nicht genannt. {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 358, "1-7", "„Frieden, ihre Werte, das Wohlergehen ihrer Völker fördern“ und letztlich „nachhaltige Entwicklung auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und sozialer Gerechtigkeit“ [1023]. So definiert bereits ''Giscards'' Entwurf die Ziele der europäischen Union. Vielleicht werden die aus der Nachhaltigkeit abgeleiteten Prinzipien der Solidarität und Generationengerechtigkeit einmal die europäische Antwort auf das amerikanische Axiom und Ziel „life, liberty and the pursuit of happiness“ (Articles of Confederation, 1776). [Fn 1023 CONV 528/03.]", 13, "8-15", ""Frieden, ihre Werte, das Wohlergehen ihrer Völker fördern" und letztlich "Nachhaltige Entwicklung auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und sozialer Gerechtigkeit" (CONV 528/03) definiert Giscards Entwurf die Ziele der europäischen Union.[...] Vielleicht werden die aus der Nachhaltigkeit abgeleiteten Prinzipien der Solidarität und Generationengerechtigkeit einmal die europäische Antwort auf das amerikanische Verfassungsziel "life, liberty and the pursuit of happiness".", "KomplettPlagiat", "nein", "Pentzlin 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Pentzlin%202003", "Hausarbeit von zunächst Unbekannt. Erstmals entdeckt von GuttenPlag am 17.02.2010 20:49. {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 358, "09-28", "Es besteht eine merkwürdige Divergenz zwischen den Erwartungen und Forderungen jener „Europäer der ersten Stunde“, die sich unmittelbar nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges für die politische Einigung Europas eingesetzt und das Projekt entworfen haben, und denen, die heute vor der Aufgabe stehen, das auf den Weg gebrachte Projekt fortzusetzen. Auffallend ist nicht nur das „Decrescendo“ der rhetorischen Stimmlagen, sondern auch der Kontrast in den Zielsetzungen. 1024 Während die „erste europakreative Nachkriegsgeneration“ die „Vereinigten Staaten von Europa“ im Munde führten und den Vergleich mit den USA nicht scheuten, hat sich die gegenwärtige Diskussion von solchen Vorbildern weitgehend gelöst 1025. Selbst der Terminus „Föderalismus“ gilt manchen als anstößig. Mit Habermas ist zu fragen, ob dieser Wechsel des politischen Klimas nur einen gesunden Realismus – als Ergebnis eines jahrzehntelangen Lernprozesses – ausdrückt oder eher einen kontraproduktiven Kleinmut, wenn nicht gar schlichten Defätismus. 1026 Freilich lässt sich unsere heutige europäische Situation kaum plausibel mit jener der Federalists oder der Mitglieder der Assemblée nationale am Ende des 18. Jahrhunderts vergleichen oder eine klare Kohärenz herstellen. Damals waren die Verfassungsväter in Philadelphia und die revolutionären Bürger von Paris Initiatoren und Teilnehmer einer geradezu unerhörten, bislang nicht erfahrenen Praxis.", 1, "", "Es besteht ein eigentümlicher Kontrast zwischen den Erwartungen und Forderungen jener "Europäer der ersten Stunde", die sich unmittelbar nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges für die politische Einigung Europas eingesetzt und das Projekt entworfen haben, und denen, die heute vor der Aufgabe stehen, das auf den Weg gebrachte Projekt fortzusetzen. Was auffällt, ist nicht nur das Gefälle der rhetorischen Stimmlagen, sondern auch der Kontrast in den Zielsetzungen. Während die Generation der Vorreiter die "Vereinigten Staaten von Europa" im Munde führten und den Vergleich mit den USA nicht scheuten, hat sich die gegenwärtige Diskussion von solchen Vorbildern gelöst. Selbst das Wort "Föderalismus" ist anstößig. Es fragt sich, ob dieser Wechsel des politischen Klimas nur einen gesunden Realismus - als Ergebnis eines jahrzehntelangen Lernprozesses - ausdrückt oder eher einen kontraproduktiven Kleinmut, wenn nicht gar schlichten Defätismus. Unsere heutige europäische Situation lässt sich nicht mit jener der federalists oder der Mitglieder der Assemblée nationale vergleichen. Am Ende des 18. Jahrhunderts waren die Verfassungsväter in Philadelphia und die revolutionären Bürger von Paris Initiatoren und Teilnehmer einer unerhörten Praxis, welche die Welt bis dahin niemals gesehen hatte.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Habermas 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Habermas%202001", "Der Verfasser verweist in FN 1024 mit "Vgl. auch" auf den Beitrag von Habermas. Jürgen Habermas hielt diesen Vortrag im Rahmen der achten "Hamburg Lecture" am 26. Juni 2001. Diese Diskussionsreihe wird gemeinsam von der Universität Hamburg, dem Ersten Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg und der ZEIT- Stiftung Ebelin und Gerd Bucerius veranstaltet. {{Fragmentsichter|KayH|+}}" 359, "20-30", "Von den konföderierten Postkolonialstaaten mit ihrer gemeinsamen Geschichte unterscheiden sich die Nationen Europas mit ihren unterschiedlichen Traditionen. Kulturen und Wertvorstellungen, den vielfältigen Landessprachen und den his- torisch gewachsenen, verfassten Demokratien. Dennoch eint beide Prozesse die Unzufriedenheit mit der Ausgangslage: die existierenden Institutionen erwiesen und erweisen sich für kommende Aufgaben als zunehmend handlungsunfähig. So scheitert die Europäische Union wie schon damals die Konföderation beispiels- weise in der Frage der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (wie etwa im Fall der Irakkrise, in der die Europäischen Union - unter bemerkenswerter Mit- hilfe des deutschen Bundeskanzlers - keine gemeinsame diplomatische Strategie entwickeln konnte).", 4, "10-17", "Von den konföderierten Postkolonialstaaten mit ihrer gemeinsamen Geschichte unterscheiden sich die Nationen Europas mit ihren unterschiedlichen Traditionen, Kulturen und Wertvorstellungen, den vielfältigen Landessprachen und den historisch gewachsenen, verfassten Demokratien. Dennoch eint beide Prozesse die Unzufriedenheit mit der Ausgangslage: die existierenden Institutionen erweisen sich für kommende Aufgaben als zunehmend handlungsunfähig. So scheitert die EU wie schon damals die Konföderation beispielsweise in der Frage der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, wie z.B. im Fall der Irakkrise, in der die EU keine gemeinsame diplomatische Strategie finden kann.", "KomplettPlagiat", "nein", "Pentzlin 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Pentzlin%202003", "Erstmals entdeckt von GuttenPlag am 17.02.2010 20:49. ---Man goutiere den eingeschobenen Seitenhieb: "– unter bemerkenswerter Mithilfe des deutschen Bundeskanzlers –" {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 359, "32-36", "Der Europäische Konvent hat vom 28. Februar 2002 bis zum 18. Juli 2003 über die zukünftige Gestalt der Europäischen Union beraten. Der Konvent basierte als neuartiges, bislang nicht in den Europäischen Verträgen kodifiziertes Gremium auf den Erfahrungen, die im Rahmen des ersten Konvents zur Ausarbeitung einer Europäischen Grundrechtecharta gesammelt wurden. [1028]", 2, "18-22", "Der Europäische Konvent hat vom 28. Februar 2002 bis zum 18. Juli 2003 über die zukünftige Gestalt der Europäischen Union beraten. Der Konvent basierte als neuartiges, bislang nicht in den Europäischen Verträgen kodifiziertes Gremium auf den Erfahrungen, die im Rahmen des ersten Konvents zur Ausarbeitung einer Europäischen Grundrechtecharta gesammelt wurden.", "KomplettPlagiat", "nein", "Görlitz 2003b", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Görlitz%202003b", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}}" 359, "103-104", "[1028] Vgl. zu Struktur und Arbeitsweise des Konvents auch ''J. Meyer/ S. Hartleif'', Die Konventsidee, in: Zeitschrift für Parlamentsfragen, 2/2002, S. 268 ff.; ''P. Zimmermann''-[''Steinhart'', Der Konvent: Die neue EU-Methode, in: Bürgerschaftliches Engagement und Zivilgesellschaft, 2001, S. 65 ff.]", "2, 5", "24-25, 9-11", "[...] (vgl. zu Struktur und Arbeitsweise des Konvents die Anlagen 3, 4 und 5). [...] 4. Meyer Jürgen / Hartleif, Sylvia, Die Konventsidee, in: Zeitschrift für Parlamentsfragen, Heft 2/2002, S. 368-376 5. Zimmermann-Steinhart, Petra, Der Konvent: Die neue EU-Methode, in: Bürgerschaftliches Engagement und Zivilgesellschaft, 2001, S. 65-72", "Verschleierung", "nein", "Görlitz 2003b", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Görlitz%202003b", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}} Der Einschub des Originals befindet sich in der Nähe der Fußnote 1028. Seite 5 des Originals ist das "Verzeichnis der Anlagen" zu Görlitz 2003b" 360, "01-32", "Im Schrifttum wird der Europäische Konvent auch als ein „parlamentarisiertes Vorbereitungsgremium" für die derzeit laufende Regierungskonferenz charakterisiert. Dementsprechend handelt es sich beim Konvent weder nach seiner Zusammensetzung noch nach seinem Mandat um eine „souveräne" verfassungsgebende Versammlung im herkömmlichen Sinne. [1029] Vielmehr basiert die nunmehr zum zweiten Mal angewandte Konventsmethode auf dem Wunsch der Mehrheit der maßgeblichen Akteure auf europäischer Ebene, bisherige, oftmals als intransparent empfundene Entscheidungsmechanismen bei den in der Vergangenheit vorgenommenen Änderungen der Europäischen Verträge, wie sie bei den bisherigen, gemäß Art. 48 EUV zur Vertragsänderung ermächtigten Regierungskonferenzen zu beobachten waren, zu überwinden und gleichzeitig den Aspekt einer stärkeren Betonung der Bürgerbeteiligung hervorzuheben. Verfahrenstechnisch handelt es sich vor diesem Hintergrund um ein Gremium, das — anders als eine verfassunggebende Versammlung im klassischen Sinne — lediglich ''Vorschläge'' zur Neufassung der bisherigen europäischen Verträge unterbreiten sollte. Die Letztentscheidung obliegt gemäß Art. 48 EUV nach wie vor der Konferenz der Regierungen der Mitgliedstaaten und den mit der Ratifizierung betrauten mitgliedstaatlichen Parlamenten (bzw. über ein Referendum der jeweiligen Bevölkerung). Nicht nur in verfahrenstechnischer, sondern auch in funktioneller Hinsicht bestehen deutliche Unterschiede zwischen Europäischem Konvent und verfassunggebender Versammlung im herkömmlichen Sinne. So ist nicht die Neuschaffung einer (europäischen) Verfassung Aufgabe des Europäischen Konvents gewesen, sondern es ging um die „Weiterentwicklung des europäischen konstitutionellen Korsetts" [1030]. Gleichwohl gibt es auch Stimmen im Schrifttum, die auch in dem Konventsverfahren und dem hieraus resultierenden Arbeitsergebnis Anhaltspunkte für einen verfassunggebenden Prozess erblicken, der in eine staatliche Konstitutionalisierung Europas münden könnte. [1031] Dabei besteht — wie bereits dargestellt [1032] - zumindest im juristischen wissenschaftlichen Schrifttum weitgehend Einigkeit darüber, dass auch der — zum jetzigen Zeitpunkt absehbaren — künftigen Europäischen Union keine Staatsqualität zukommen wird. Demgemäß handelt es sich bei der jetzt vorliegenden „Europäischen Verfassung" nach fast einhelliger Auffassung um keine Verfassung im staatsrechtlichen Sinne, sondern nach Überzeugung der [Verfechter eines erweiterten Verfassungsbegriffs um ein Vertragsdokument eigener Art, welches – wie schon die bisherigen Verträge! – die Verfasstheit eines supranationalen Gebildes mit von den Mitgliedstaaten abgeleiteter, auf den Bürger direkt einwirkender (supranationaler) Hoheitsgewalt zum Gegenstand hat und damit allenfalls in materieller Hinsicht eine „Verfassung“ darstellen kann. [1033]", "02-03", "26-35, 01-21", "Im wissenschaftlichen Schrifttum wird der Europäische Konvent als ein parlamentarisiertes Vorbereitungsgremium für die derzeit laufende Regierungskonferenz charakterisiert. Dementsprechend handelt es sich beim Konvent weder nach seiner Zusammensetzung noch nach seinem Mandat um eine „souveräne“ verfassunggebende Versammlung im herkömmlichen Sinne (Anlage 6). Vielmehr basiert die nunmehr zum zweiten Mal angewandte Konventsmethode auf dem Wunsch der Mehrheit der maßgeblichen Akteure auf europäischer Ebene, bisherige, oftmals als intransparent empfundene Entscheidungsmechanismen bei den in der Vergangenheit vorgenommenen Änderungen der Europäischen Verträge, wie sie bei den bisherigen, gemäß Art. 48 EU-Vertrag zur Vertragsänderung ermächtigten Regierungskonferenzen zu beobachten waren, zu überwinden (Anlagen 3, 4 und 5) und gleichzeitig den Aspekt einer stärkeren Betonung der Bürgerbeteiligung hervorzuheben (Anlage 1, S. 12). Verfahrenstechnisch handelt es sich vor diesem Hintergrund um ein Gremium, das – anders als eine verfassungsgebende Versammlung im klassischen Sinne – lediglich Vorschläge zur Neufassung der bisherigen europäischen Verträge unterbreiten sollte. Die Letztentscheidung obliegt gemäß Art. 48 EU-Vertrag nach wie vor der Konferenz der Regierungen der Mitgliedstaaten und den mit der Ratifizierung betrauten mitgliedstaatlichen Parlamenten. Nicht nur in verfahrenstechnischer, sondern auch in funktioneller Hinsicht bestehen deutliche Unterschiede zwischen Europäischem Konvent und verfassunggebender Versammlung im herkömmlichen Sinne. So ist nicht die Neuschaffung einer (europäischen) Verfassung Aufgabe des Europäischen Konvents gewesen, sondern es ging um die „Weiterentwicklung des europäischen konstitutionellen Korsetts“ (Anlage 1, S. 15). Gleichwohl gibt es auch Stimmen im Schrifttum, die in dem Konventsverfahren und dem hieraus resultierenden Arbeitsergebnis Anhaltspunkte für einen verfassungsgebenden Prozess erblicken, der in eine staatliche Konstitutionalisierung Europas münden könnte (Anlage 7, weitergehend Anlage 2, S. 91 ff.). Dabei besteht jedoch zumindest im juristischen wissenschaftlichen Schrifttum Einigkeit darüber, dass auch der – zum jetzigen Zeitpunkt absehbaren - künftigen Europäischen Union keine Staatsqualität zukommen wird. Demgemäß handelt es sich bei der jetzt vorliegenden „Europäischen Verfassung“ nach fast einhelliger Auffassung um keine Verfassung im staatsrechtlichen Sinne, sondern nach Überzeugung der Verfechter eines erweiterten Verfassungsbegriffs um ein Vertragsdokument eigener Art, welches – wie schon die bisherigen Verträge! - die Verfasstheit eines supranationalen Gebildes mit von den Mitgliedstaaten abgeleiteter, auf den Bürger direkt einwirkender (supranationaler) Hoheitsgewalt zum Gegenstand hat und damit allenfalls in materieller Hinsicht eine „Verfassung“ darstellen kann (Anlage 7, S. 97-99, vgl. zur damit zusammenhängenden Funktionswandlung des Staates Anlage 1, S. 1 f.).", "KomplettPlagiat", "nein", "Görlitz 2003b", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Görlitz%202003b", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}}" 360, "101-102", "[[1028] Vgl. zu Struktur und Arbeitsweise des Konvents auch ''J. Meyer/ S. Hartleif'', Die Konventsidee, in: Zeitschrift für Parlamentsfragen, 2/2002, S. 268 ff.; ''P. Zimmermann''-]''Steinhart'', Der Konvent: Die neue EU-Methode, in: Bürgerschaftliches Engagement und Zivilgesellschaft, 2001, S. 65 ff.", "2, 5", "25, 11-12", "[...] (vgl. zu Struktur und Arbeitsweise des Konvents die Anlagen 3, 4 und 5). [...] 4. Meyer Jürgen / Hartleif, Sylvia, Die Konventsidee, in: Zeitschrift für Parlamentsfragen, Heft 2/2002, S. 368-376 5. Zimmermann-Steinhart, Petra, Der Konvent: Die neue EU-Methode, in: Bürgerschaftliches Engagement und Zivilgesellschaft, 2001, S. 65-72", "Verschleierung", "nein", "Görlitz 2003b", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Görlitz%202003b", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}} Der Einschub des Originals befindet sich in der Nähe der Fußnote 1028. Seite 5 des Originals ist das "Verzeichnis der Anlagen" zu Görlitz 2003b" 360, "103-104", "[1029] Vgl. etwa ''T. Oppermann'', Eine Verfassung für die Europäische Union, in: DVBl, 2003, S. 1165 ff.", "2, 5", "30, 13-14", "[...](Anlage 6)[...] 6. Oppermann, Thomas, Eine Verfassung für die Europäische Union, in: Deutsches Verwaltungsblatt, Heft 18/2003, S. 1165-1124", "Verschleierung", "nein", "Görlitz 2003b", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Görlitz%202003b", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}} Der Einschub des Originals befindet sich in an der gleichen Stelle wie Fußnote 1029. Seite 5 des Originals ist das "Verzeichnis der Anlagen" zu Görlitz 2003b" 360, "105-106", "[1030] ''S. Hobe'', Bedingungen, Verfahren und Chancen europäischer Verfassungsgebung: Zur Arbeit des Brüsseler Verfassungskonvents, in: Europarecht, Heft 1, 2003, S. 1 ff., 15.", "3, 5", "12, 2-4", "[...](Anlage 1, S. 15)[...] 1. Hobe, Stephan, Bedingungen, Verfahren und Chancen europäischer Verfassungsgebung: Zur Arbeit des Brüsseler Verfassungskonvent, in: Europarecht, Heft 1, Januar - Februar, 38. Jahrgang 2003, S. 1-17", "Verschleierung", "nein", "Görlitz 2003b", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Görlitz%202003b", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}} Der Einschub des Originals befindet sich in an der gleichen Stelle wie Fußnote 1030. Seite 5 des Originals ist das "Verzeichnis der Anlagen" zu Görlitz 2003b" 360, "107-109", "[1031] Dazu etwa ''H.-G. Dederer'', Die Konstitutionalisierung Europas, in: Zeitschrift für Gesetzgebung, 2/2003, S. 97 ff. Weitergehend ''W. Wessels'', Der Konvent: Modelle für eine innovative Integrationsmethode, in: Integration, 2/202 (2002), S. 83 ff., 91 f.", 3, "16, 5-6, 15-16", "[...](Anlage 7, weitergehend Anlage 2, S. 91 ff.)[...] 2. Wessels, Wolfgang, Der Konvent: Modelle für eine innovative Integrationsmethode, in: INTEGRATION, 25. Jg., 2/2002, S. 83-98 [...] 7. Dederer, Hans-Georg, Die Konstitutionalisierung Europas, in: Zeitschrift für Gesetzgebung, Heft 2/2003, S. 97-119", "Verschleierung", "nein", "Görlitz 2003b", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Görlitz%202003b", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}} Der Einschub des Originals befindet sich in an der gleichen Stelle wie Fußnote 1031. Seite 5 des Originals ist das "Verzeichnis der Anlagen" zu Görlitz 2003b." 361, "1-39", "[Demgemäß handelt es sich bei der jetzt vorliegenden „Europäischen Verfassung" nach fast einhelliger Auffassung um keine Verfassung im staatsrechtlichen Sinne, sondern nach Überzeugung der] Verfechter eines erweiterten Verfassungsbegriffs um ein Vertragsdokument eigener Art, welches — wie schon die bisherigen Verträge! — die Verfasstheit eines supranationalen Gebildes mit von den Mitgliedstaaten abgeleiteter, auf den Bürger direkt einwirkender (supranationaler) Hoheitsgewalt zum Gegenstand hat und damit allenfalls in materieller Hinsicht eine „Verfassung" darstellen kann. [1033] Der nun vorliegende Verfassungs(bzw. Grundlagen-)vertrag als solcher stellt in diesem Konstitutionalisierungsprozess der Europäischen Union lediglich eine (von bereits vielen vollzogenen) Etappe(n) dar und bildet damit weder Beginn noch Endpunkt dieser Entwicklung. Er unterscheidet sich deshalb auch funktionell von herkömmlichen Staatsverfassungen wie etwa der amerikanischen Bundesverfassung, die jeweils mit ihrer Schaffung durch ein verfassunggebendes Gremium eine eigene, auf Vollständigkeit angelegte nationalstaatliche Verfassungsordnung „per Federstrich" in Kraft setzten. Während eine Staatenverfassung daneben ein staatliches Gemeinwesen auf der Grundlage des ''pouvoir constitutant'', des Volkes, schafft, begründet der Verfassungsvertrag ausdrücklich eine „zwischenstaatliche Europäische Union der Bürger und der Staaten". Dieser zentrale funktionelle Unterschied zwischen „EU-Verfassung" und Staatsverfassung kann auch nicht dadurch überdeckt werden, dass es — ebenso wie zwischen dem deutschen Grundgesetz (GG) und dem Verfassungsvertrag — zwischen beiden Dokumenten vielfältige „materielle Schnittmengen" wie etwa einen Grundrechtskatalog, bestimmte Staats-bzw. Unionsziele oder aber bestimmte institutionelle Bestimmungen gibt. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang immer die genannten funktionellen Unterschiede zwischen einem Staatswesen auf der einen und der supranationalen, zwischenstaatlichen Organisation auf der anderen Seite, denen insbesondere die entsprechenden institutionellen Bestimmungen stets Rechnung zu tragen haben. So ergibt sich etwa aus dem supranationalen, zwischenstaatlichen Charakter der Europäischen Union das besondere, durch das Prinzip des institutionellen Gleichgewichts geprägte europäische Institutionengefüge, bestehend aus Europäischer Kommission, Rat, Europäischem Rat und Europäischem Parlament, welches auf nationaler Ebene weltweit keinerlei Pendant findet. Schon aus diesen Besonderheiten des vom Europäischen Konvent vorgelegten Dokuments wird die strukturelle Andersartigkeit auch dieses Gremiums im Vergleich zu verfassungsgebenden Versammlungen, wie sie etwa der ''Konvent um Philadelphia'' darstellte, deutlich. Auch wenn mit dem künftigen Vertrag über eine Verfassung für Europa der Prozess der Konstitutionalisierung der Europäischen Verträge vorangetrieben wird, ist dieser Prozess nicht mit der Verfassunggebung für einen Nationalstaat gleichzusetzen und mit der Arbeit des Konvents auch nicht abgeschlossen.", "3-4", "21-37, 1-21", "Demgemäß handelt es sich bei der jetzt vorliegenden „Europäischen Verfassung“ nach fast einhelliger Auffassung um keine Verfassung im staatsrechtlichen Sinne, sondern nach Überzeugung der Verfechter eines erweiterten Verfassungsbegriffs um ein Vertragsdokument eigener Art, welches – wie schon die bisherigen Verträge! - die Verfasstheit eines supranationalen Gebildes mit von den Mitgliedstaaten abgeleiteter, auf den Bürger direkt einwirkender (supranationaler) Hoheitsgewalt zum Gegenstand hat und damit allenfalls in materieller Hinsicht eine „Verfassung“ darstellen kann (Anlage 7, S. 97-99, vgl. zur damit zusammenhängenden Funktionswandlung des Staates Anlage 1, S. 1 f.). Die nun vorliegende „EU-Verfassung“ als solche stellt in diesem Konstitutionalisierungsprozess der EU lediglich eine Etappe dar (Anlage 1, S. 15 f.) und bildet damit weder Beginn noch Endpunkt dieser Entwicklung. Sie unterscheidet sich deshalb auch funktionell von herkömmlichen Staatsverfassungen wie etwa der amerikanischen Bundesverfassung, die jeweils mit ihrer Schaffung durch ein verfassunggebendes Gremium eine eigene, auf Vollständigkeit angelegte nationalstaatliche Verfassungsordnung „per Federstrich“ in Kraft setzten. Während eine Staatenverfassung daneben ein staatliches Gemeinwesen auf der Grundlage des pouvoir constituant, des Volkes, schafft, begründet die künftige EU-Verfassung gemäß Art. 1 Abs. 1 Verfassungsentwurf ausdrücklich eine zwischenstaatliche Europäische Union der Bürger und der Staaten. Dieser zentrale funktionelle Unterschied zwischen „EU-Verfassung“ und Staatsverfassung kann auch nicht dadurch überdeckt werden, dass es – ebenso wie zwischen dem deutschen Grundgesetz und der EU-Verfassung – zwischen beiden Dokumenten vielfältige materielle Schnittmengen wie etwa einen Grundrechtskatalog, bestimmte Staats- bzw. Unionsziele oder aber bestimmte institutionelle Bestimmungen gibt. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang immer die genannten funktionellen Unterschiede zwischen einem Staatswesen auf der einen und einer supranationalen, zwischenstatlichen Organisation auf der anderen Seite, denen insbesondere die entsprechenden institutionellen Bestimmungen immer Rechnung zu tragen haben. So ergibt sich etwa aus dem supranationalen, zwischenstaatlichen Charakter der Europäischen Union das besondere, durch das Prinzip des institutionellen Gleichgewichts geprägte europäische Institutionengefüge, bestehend aus Europäischer Kommission, Rat, Europäischem Rat und Europäischem Parlament, welches auf nationaler Ebene weltweit keinerlei Pendant findet. Schon aus diesen Besonderheiten des vom Europäischen Konvent vorgelegten Dokuments wird die strukturelle Andersartigkeit auch dieses Gremiums im Vergleich zu verfassungsgebenden Versammlungen, wie sie etwa der Konvent von Philadelphia darstellten, deutlich. Auch wenn mit dem künftigen Vertrag über eine Verfassung für Europa der Prozess der Konstitutionalisierung der Europäischen Verträge vorangetrieben wird, ist dieser Prozess nicht mit der Verfassungsgebung für einen Nationalstaat gleichzusetzen und mit der Arbeit des Konvents auch nicht abgeschlossen.", "KomplettPlagiat", "nein", "Görlitz 2003b", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Görlitz%202003b", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}}" 361, "101-102", "[1033] So aber doch ''H.-G. Dederer'' (2003), S. 97 ff., vgl. zur damit zusammenhängenden Funktionswandlung des Staates auch ''S. Hobe'' (2003), S. 1 f.", "3, 7", "26-27, 2-4, 15-16", "[...](Anlage 7, S. 97-99, vgl. zur damit zusammenhängenden Funktionswandlung des Staates Anlage 1, S. 1 f.)[...] 1. Hobe, Stephan, Bedingungen, Verfahren und Chancen europäischer Verfassungsgebung: Zur Arbeit des Brüsseler Verfassungskonvent, in: Europarecht, Heft 1, Januar - Februar, 38. Jahrgang 2003, S. 1-17 7. Dederer, Hans-Georg, Die Konstitutionalisierung Europas, in: Zeitschrift für Gesetzgebung, Heft 2/2003, S. 97-119", "Verschleierung", "nein", "Görlitz 2003b", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Görlitz%202003b", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}} Der Einschub des Originals befindet sich in an der gleichen Stelle wie Fußnote 1033." 362, "01-14", "Eine derartige nationalstaatliche Konstitutionalisierung der bis dahin nur lose verbundenen amerikanischen Staaten war demgegenüber Aufgabe des Konvents von Philadelphia. Der Verfassungskonvent von Philadelphia bereitete im Jahre 1787 die amerikanische Bundesverfassung. vor. Die 55 Delegierten waren Entsandte der lediglich in der durch einen Bundesvertrag begründeten Konföderation von 1777 miteinander verbundenen amerikanischen Staaten. Obwohl zunächst nur zu dem Zwecke zusammen gerufen, Vorschläge zur Verbesserung der Konföderationsartikel des Bundesvertrags auszuarbeiten (hier besteht wenigstens eine „Initialanalogie"), entwarfen sie eine Bundesverfassung für die künftigen Vereinigten Staaten. [1034] Mit Inkrafttreten dieser Verfassung wurde aus einem losen Staatenbund ein neuer Bundesstaat, der — wie beschrieben — u. a. auf den Prinzipien der Gewaltenteilung und der Volkssouveränität beruht. Die Bundesverfassung trat nach ihrer Ratifizierung durch alle Einzelstaaten im Jahre 1788 in Kraft und begründete damit völkerrechtlich einen neuen Staat.", 4, "24-36", "Eine derartige nationalstaatliche Konstitutionalisierung der bis dahin nur lose verbundenen amerikanischen Staaten war demgegenüber Aufgabe des Konvents von Philadelphia. Der Verfassungskonvent von Philadelphia bereitete im Jahre 1787 die amerikanische Bundesverfassung (Anlage 8) vor. Die 55 Delegierten waren Entsandte der bis dahin in der durch einen Bundesvertrag begründeten Konföderation von 1777 (Anlage 9) miteinander verbundenen amerikanischen Staaten. Obwohl zunächst lediglich zu dem Zwecke zusammen gerufen, Vorschläge zur Verbesserung der Konföderationsartikel des Bundesvertrags auszuarbeiten, entwarfen sie eine Bundesverfassung für die künftigen Vereinigten Staaten (Anlage 10). Mit Inkrafttreten dieser Verfassung wurde aus einem losen Staatenbund ein neuer Bundesstaat, der u.a. auf den Prinzipien der Gewaltenteilung und der Volkssouveränität beruht. Die Bundesverfassung trat nach ihrer Ratifizierung durch alle Einzelstaaten im Jahre 1788 in Kraft und begründete damit völkerrechtlich einen neuen Staat. (Anlage 11).", "KomplettPlagiat", "nein", "Görlitz 2003b", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Görlitz%202003b", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}}" 362, "15-39", "Der Ausgangspunkt der Verfassungsreformer in den 80er Jahren des 18. Jahrhunderts ähnelte dem der Europäer heute. Die Zusatzartikel zu den „Articles of Confederation“ mussten durch die gesetzgebenden Gewalten der damals 13 Staaten einstimmig angenommen werden. Dies brachte zwei unüberwindliche Hindernisse mit sich: zum einen die Maßgabe der Herstellung von Einstimmigkeit, wodurch ein kleiner Staat wie Rhode Island die Möglichkeit erhielt, eine von allen anderen Staaten gewünschte Reform zu torpedieren, und zum anderen die unwahrscheinlich anmutende Vorstellung, dass die gesetzgebenden Gewalten der Staaten sich einem Projekt anschließen würden, mit dem ihre eigene Machtposition erheblich geschwächt würde. Die Verfassungsväter ersannen einen theoretisch wirksamen und zugleich politisch nützlichen Ausweg aus diesem Dilemma. Die in den Artikeln der Konföderation enthaltene Einstimmigkeitsklausel sollte verschwinden. Der Staat Rhode Island hatte sich sogar „geweigert“, überhaupt eine Delegation nach Philadelphia zu entsenden, so dass es letztlich absurd erschien, das Gelingen des Reformprojekts vom Veto dieses Staates abhängig zu machen. Durch die Aufgabe des Prinzips der Einstimmigkeit war es nun auch leichter möglich, auf die Bedingung der Annahme der Verfassung durch die Legislativen der Staaten zu verzichten. Statt dessen bat der Verfassungskonvent diese lediglich, jeweils einen Konvent zur Ratifizierung der Verfassung wählen zu lassen – bestimmte Gremien, die, so die Argumentation, das Volk unmittelbarer repräsentierten als die Legislative und so die Verfassung der Vereinigten Staaten als Ausdruck der Souveränität des Volkes verankern würden. Um die Entscheidung über die Verfassung eindeutig ausfallen zu lassen, durften diese Gremien nur über die gesamte Verfassung abstimmen, nicht über einzelne Artikel oder Bestimmungen. Natürlich durften sie auch Än-[derungsvorschlüge einbringen.]", 9, "9-35", "Der Ausgangspunkt der Verfassungsreformer in den 80er Jahren des 18. Jahrhunderts ähnelte dem der Europäer heute. Die Zusatzartikel zu den Artikeln der Konföderation mussten durch die gesetzgebenden Gewalten der damals 13 Staaten einstimmig angenommen werden. Dies brachte zwei unüberwindliche Hindernisse mit sich: zum einen die Maßgabe der Herstellung von Einstimmigkeit, wodurch ein kleiner Staat wie Rhode Island die Möglichkeit erhielt, eine von allen anderen Staaten gewünschte Reform zu torpedieren, und zum anderen die unwahrscheinlich anmutende Vorstellung, dass die gesetzgebenden Gewalten der Staaten sich einem Projekt anschließen würden, mit dem ihre eigene Machtposition erheblich geschwächt würde. Die Verfassungsväter ersannen einen theoretisch wirksamen und zugleich politisch nützlichen Ausweg aus diesem Dilemma. Die in den Artikeln der Konföderation enthaltene Einstimmigkeitsklausel musste verschwinden. Der "Schurkenstaat" Rhode Island hatte sich sogar geweigert, überhaupt eine Delegation nach Philadelphia zu entsenden, sodass es absurd erschien, das Gelingen des Reformprojekts vom Veto dieses Staates abhängig zu machen. Durch die Aufgabe des Prinzips der Einstimmigkeit war es nun auch leichter möglich, auf die Bedingung der Annahme der Verfassung durch die gesetzgebenden Gewalten der Staaten zu verzichten. Statt dessen bat der Verfassungskonvent die gesetzgebenden Gewalten lediglich, jeweils einen Konvent zur Ratifizierung der Verfassung wählen zu lassen – bestimmte Gremien, die, so die Argumentation, das Volk unmittelbarer repräsentieren als die gesetzgebende Gewalt und so die Verfassung der Vereinigten Staaten als Ausdruck der Souveränität des Volkes verankern würden. Um die Entscheidung über die Verfassung völlig eindeutig ausfallen zu lassen, durften diese Gremien nur über die gesamte Verfassung abstimmen, nicht über einzelne Artikel oder Bestimmungen. Natürlich durften sie auch Änderungsvorschläge einbringen.", "Verschleierung", "ja", "Rakove 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Rakove%202003", "Von S. 362 Mitte bis S. 369 oben besteht die Dissertation praktisch ausschließlich aus einer ungekennzeichneten Übersetzung von Rakoves Artikel. Der Artikel wird lediglich auf S. 365 in Fussnote 1038 mit "Vgl. m. w. N." erwähnt und auf S. 366 bei vier in Anführungszeichen gesetzten Wörtern für einen Kommentar in einem deutlich anderen Zusammenhang zitiert (Fussnote 1039)." 362, "101-102", "[1034] Vgl. ''H. Dippel'', Das Zeitalter der Revolution (1763 –1789), in: Geschichte der USA, 2001, S. 18 ff.", "4, 5", "32, 19-20", "[...](Anlage 10)[...] 10. Dippel, Horst, Das Zeitalter der Revolution (1763-1789), in: Geschichte der USA, München, 2001, S. 18-33", "Verschleierung", "nein", "Görlitz 2003b", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Görlitz%202003b", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}} Der Einschub des Originals befindet sich in an der gleichen Stelle wie Fußnote 1034." 363, "01-06", "[Natürlich durften sie auch Än-]derungsvorschläge einbringen. Die Föderalisten aber kämpften hartnäckig und erfolgreich dafür, dass seitens der einzelnen Staaten nicht die vorherige Annahme dieser Änderungsvorschläge zur Bedingung für die Annahme der Verfassung an sich gemacht wurde. Dieses Verfahren brachte zwei große Vorteile mit sich. Zum einen kam so eine vollkommen eindeutige Entscheidung zu Stande, was dem Pro- zess der Verfassungsgestaltung weitreichende Rechtmäßigkeit verlieh.[Fn 1035]", "9-10", "35,1-6", "Natürlich durften sie auch Änderungsvorschläge einbringen. Die Föderalisten aber kämpfen hartnäckig und erfolgreich dafür, dass seitens der einzelnen Staaten nicht die vorherige Annahme dieser Änderungsvorschläge zur Bedingung für die Annahme der Verfassung an sich gemacht wurde. Dieses Verfahren brachte zwei große Vorteile mit sich. Zum einen kam so eine vollkommen eindeutige Entscheidung zu Stande, was dem Prozess der Verfassungsgestaltung weitreichende Rechtmäßigkeit verlieh.", "KomplettPlagiat", "ja", "Rakove 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Rakove%202003", "" 363, "06-37", "Zum zweiten bekräftigte der direkte Bezug auf die Souveränität des Volkes nachdrücklich, dass es sich bei der Verfassung tatsächlich um das „Supreme Law of the Land“ handelte – durch bloße Zustimmung des Kongresses und der Legislativen der Staaten hätte dies nicht erreicht werden können. Der gesamte Prozess von der ersten Sitzung des Verfassungskonvents in Annapolis im September 1786 bis zur Ratifizierung durch den 11. Staat, New York, im Juli 1788 nahm weniger als zwei Jahre in Anspruch. Man könnte kritisch anmerken, dass die Annahme der ersten zehn Zusatzartikel zur Verfassung den Prozess um weitere drei Jahre verlängerte, aber in Wirklichkeit stellten die Bill of Rights – wie oben bereits erwähnt – eher den Abschluss als einen wesentlichen Bestandteil des Prozesses dar. In ihrer Gesamtheit bleibt die Klarheit, Schnelligkeit und Effizienz dieser Pioniertat im Bereich der „Verfassungsschöpfung“ beeindruckend. Man vergleiche dies wiederum mit dem wesentlich weitschweifigeren, langwierigen, auf Verhandlungen beruhenden und öffentlichen Charakter der Beratungen in Europa. Fraglos ist dabei zu berücksichtigen, dass es wesentlich schwieriger ist, die Interessen und Sorgen so vieler verschiedener Nationalstaaten und Vertreter von über 400 Millionen Menschen unter einen Hut zu bringen. Andere Unterschiede sind indes nicht weniger hervorstechend. Der amerikanische Verfassungskonvent traf sich geheim und hinter verschlossenen Türen. Selbst nach der frühen Abreise einer Handvoll Delegierter, die abweichender Meinung waren und den sich anbahnenden Verfassungscoup leicht hätten zu Fall bringen können, drang nichts von den Verhandlungen nach außen. Der Konvent für die Zukunft Europas hingegen stand nicht nur unter regelmäßiger Beobachtung der Medien und veröffentlichte auf seiner Webseite verschiedene Entwürfe und Protokolle, sondern arbeitete auch aktiv mit einer großen Zahl verschiedener nichtstaatlicher Organisationen und höchst aktiver Interessengruppen zusammen. Dies zeigt einen modernen Pluralismus, der weit über alle „expansiven“ Gedanken J.Madisons hinausreicht. Der Einfluss dieser Vereinigungen ist allzu deutlich in der Liste der sozialen Rechte und (in Teilen) wohlmeinenden Leerformeln über die Ideale Europas zu erkennen, die der Verfassungsentwurf enthält. Hinzu kommt die Debatte über die Frage, ob ein Europa, das wesentlich säkularer ist als [die Vereinigten Staaten, sich in seiner Verfassung auf das Erbe des christlichen Abendlandes berufen darf.]", "10-11", "9-34,1-7", "Zum zweiten bekräftigte der direkte Bezug auf die Souveränität des Volkes nachdrücklich, dass es sich bei der Verfassung tatsächlich um das "oberste Recht des Landes" handelte - durch bloße Zustimmung des Kongresses und der gesetzgebenden Gewalten der Staaten hätte dies nicht erreicht werden können. Der gesamte Prozess von der ersten Sitzung des Verfassungskonvents in Annapolis im September 1786 bis zur Ratifizierung durch den 11. Staat, New York, im Juli 1788 nahm weniger als zwei Jahre in Anspruch. Man könnte kritisch anmerken, dass die Annahme der ersten zehn Zusatzartikel zur Verfassung den Prozess um weitere drei Jahre verlängerte, aber in Wirklichkeit stellten die Bill of Rights (wie die Zusatzartikel genannt wurden) eher den Abschluss als einen wesentlichen Bestandteil des Prozesses dar. In ihrer Gesamtheit bleibt die Klarheit, Schnelligkeit und Effizienz dieser Pioniertat im Bereich der Verfassungsgestaltung beeindruckend. Man vergleiche dies wiederum mit dem wesentlich weitschweifigeren, langwierigen, auf Verhand lungen beruhenden und öffentlichen Charakter der Beratungen in Europa. Natürlich ist dabei zu berücksichtigen, dass es wesentlich schwieriger ist, die Interessen und Sorgen so vieler verschiedener gesetzgebender Gewalten und Vertreter von fast 500 Millionen Menschen unter einen Hut zu bringen. Andere Unterschiede sind indessen nicht weniger hervorstechend. Der amerikanische Verfassungskonvent traf sich geheim und hinter verschlossenen Türen. Selbst nach der frühen Abreise einer Handvoll Delegierter, die abweichender Meinung waren und den sich anbahnenden Verfassungscoup leicht hätten zu Fall bringen können, drang nichts von den Verhandlungen nach außen. Der Konvent für die Zukunft Europas hingegen stand nicht nur unter regelmäßiger Beobachtung der Medien und veröffentlichte auf seiner Webseite verschiedene Entwürfe und Protokolle, sondern arbeitete auch aktiv mit einer großen Zahl verschiedener nichtstaatlicher Organisationen und höchst aktiver Interessengruppen zusammen. Dies zeigt einen modernen Pluralismus, den James Madison sich in seinen kühnsten Träumen nicht hätte vorstellen können. Ihr Einfluss ist allzu deutlich in der Liste der sozialen Rechte und wohlmeinenden Leerformeln über die Ideale Europas zu erkennen, die der Verfassungsentwurf enthält. Hinzu kommt die andauernde Debatte über die Frage, ob ein Europa, das wesentlich säkularer ist als die Vereinigten Staaten und mit mulmigem Gefühl eine Vielzahl muslimischer Einwanderer aufnimmt, sich in seiner Verfassung auf das Erbe des christlichen Abendlandes berufen sollte.", "Verschleierung", "ja", "Rakove 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Rakove%202003", "Von S. 362 Mitte bis S. 369 oben besteht die Dissertation praktisch ausschließlich aus einer ungekennzeichneten Übersetzung von Rakoves Artikel. Der Artikel wird lediglich auf S. 365 in Fussnote 1038 mit "Vgl. m. w. N." erwähnt und auf S. 366 bei vier in Anführungszeichen gesetzten Wörtern für einen Kommentar in einem deutlich anderen Zusammenhang zitiert (Fussnote 1039).Hier, auf S. 363, wird "nearly 500 million people" zu "über 400 Millionen Menschen". Die Auslassung von "is uneasily absorbing significant numbers of Muslim immigrants" stellt die einzige inhaltliche Veränderung dar." 363, "101-103", "[Fußnote 1035] Diese wurde sogar seitens Rhode Islands und North Carolinas zugestanden – diese beiden Staaten hatten die Verfassung zunächst abgelehnt und damit sogar kurzzeitig die Union verlassen.", 10, "6-9", "Diese wurde sogar seitens Rhode Islands und North Carolinas zugestanden – diese beiden Staaten hatten die Verfassung zunächst abgelehnt und damit sogar kurzzeitig die Union verlassen.", "KomplettPlagiat", "ja", "Rakove 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Rakove%202003", "Von S. 362 Mitte bis S. 369 oben besteht die Dissertation praktisch ausschließlich aus einer ungekennzeichneten Übersetzung von Rakoves Artikel. Auch die Fussnote 1035 geht eindeutig auf Rakoves Text zurück, der Rest des entsprechenden Abschnitts bei Rakove findet sich im Haupttext." 364, "01-02", "[Hinzu kommt die Debatte über die Frage, ob ein Europa, das wesentlich säkularer ist als] die Vereinigten Staaten, sich in seiner Verfassung auf das Erbe des christlichen Abendlandes berufen darf.", 11, "7-9", "Hinzu kommt die andauernde Debatte über die Frage, ob ein Europa, das wesentlich säkularer ist als die Vereinigten Staaten und mit mulmigem Gefühl eine Vielzahl muslimischer Einwanderer aufnimmt, sich in seiner Verfassung auf das Erbe des christlichen Abendlandes berufen sollte.", "Verschleierung", "ja", "Rakove 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Rakove%202003", "" 364, "03-08", "Die tiefere Ursache der Unterschiede zwischen dem reibungslosen Ablauf der Ausarbeitung der amerikanischen Verfassung in den 80er Jahren des 18. Jahrhunderts und der langwierigen Arbeit der Europäer heute aber ist letztlich in der grundsätzlich vorhandenen Mehrdeutigkeit des europäischen Verfassungsentwurfs und allgemein des gegenwärtigen europäischen Konstitutionalismus zu finden.", 11, "17-22", "Die tiefere Ursache der Unterschiede zwischen dem reibungslosen Ablauf der Ausarbeitung der amerikanischen Verfassung in den 80er Jahren des 18. Jahrhunderts und der langwierigen Arbeit der Europäer heute aber ist letztlich in der grundsätzlich vorhandenen Mehrdeutigkeit des europäischen Verfassungsentwurfs und allgemein des gegenwärtigen europäischen Konstitutionalismus zu finden.", "KomplettPlagiat", "ja", "Rakove 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Rakove%202003", "z.B. wer das P. gefunden hat, weitere Informationen" 364, "9-15", "Durchaus schwer vorstellbar ist, wie die politische Identität des neuen Gebildes „unter“ dem Verfassungsvertrag aussehen soll. Kritiker behaupten, dass diese neue politische Vision der Gemeinschaft chronisch elitär, bürokratisch und technokratisch ist und dass das im Entstehen begriffene neue Europa niemals in der Lage sein wird, patriotische Gefühle unter den Bürgern zu wecken, deren Leben es bestimmt. Der Verfassungsentwurf enthält nur marginale Aspekte, die diesen Vorwurf entkräften könnten.[Fn 1037]", 12, "1-7", "Am schwersten vorstellbar schließlich ist, wie die politische Identität des neuen Gebildes aussehen soll, das die Euroföderalisten schaffen wollen. Kritiker behaupten, dass diese neue politische Vision der Gemeinschaft chronisch elitär, bürokratisch und technokratisch ist und dass das im Entstehen begriffene neue Europa niemals in der Lage sein wird, patriotische Gefühle unter den Bürgern zu wecken, deren Leben es bestimmt. Der Verfassungsentwurf enthält nur wenig, was diesen Vorwurf entkräften könnte.", "Verschleierung", "ja", "Rakove 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Rakove%202003", "Von S. 362 Mitte bis S. 369 oben besteht die Dissertation praktisch ausschließlich aus einer ungekennzeichneten Übersetzung von Rakoves Artikel. Der Artikel wird lediglich auf S. 365 in Fussnote 1038 mit "Vgl. m. w. N." erwähnt und auf S. 366 bei vier in Anführungszeichen gesetzten Wörtern für einen Kommentar in einem deutlich anderen Zusammenhang zitiert (Fussnote 1039). Die Auslassung von "is uneasily absorbing significant numbers of Muslim immigrants" stellt die einzige inhaltliche Veränderung dar." 364, "17-19", "Der Entwurf einer Verfassung für Europa käme wohl auch deshalb den Verfassungsvätern Amerikas vertraut vor, weil er das Potential in sich trägt, die Fehler der im November 1777 verfassten Artikel der Konföderation heraufzubeschwören.", 1, "4-6", "Der Entwurf einer Verfassung für Europa käme wohl hauptsächlich deshalb den Verfassungsvätern Amerikas vertraut vor, weil er die Fehler der im November 1777 verfassten Artikel der Konföderation heraufbeschwört.", "KomplettPlagiat", "ja", "Rakove 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Rakove%202003", "" 364, "20-29", "In einem „transatlantischen Vergleich“ bewegt sich der Verfassungsvertragsentwurf irgendwo zwischen den 1776/77 formulierten Articles of Confederation und der ein Jahrzehnt später verabschiedeten Bundesverfassung der Vereinigten Staaten. So hat die Europäische Union keine Steuerkompetenzen, ebenso wenig wie damals der Kontinentalkongress nach den Artikeln der Konföderation. Die Kompetenzen der Europäischen Union im Bereich der Wirtschafts- und Sozialpolitik hingegen reichen weit über das hinaus, was die Amerikaner in den 70er Jahren des 18. Jahrhunderts und wohl auch nach Ratifizierung der Verfassung der Vereinigten Staaten für möglich hielten. So behielten die amerikanischen Bundesstaaten nach den Artikeln der Konföderation die volle Souveränität über die [polizeilichen Aufgaben in ihrem Staat.]", 3, "16-15", "Aus Sicht der Amerikaner bewegt sich der Verfassungsentwurf irgendwo zwischen den 1776/77 formulierten Artikeln der Konföderation und der ein Jahrzehnt später verabschiedeten Bundesverfassung der Vereinigten Staaten. So hat die EU keine Steuerkompetenzen, ebenso wenig wie damals der Kontinentalkongress nach den Artikeln der Konföderation. Die Kompetenzen der EU im Bereich der Wirtschafts- und Sozialpolitik hingegen reichen weit über das hinaus, was die Amerikaner in den 70er Jahren des 18. Jahrhunderts und wohl auch nach Ratifizierung der Verfassung der Vereinigten Staaten für möglich hielten. So behielten die amerikanischen Bundesstaaten nach den Artikeln der Konföderation die volle Souveränität über die polizeilichen Aufgaben in ihrem Staat. Bis weit in das 19. Jahrhundert hinein blieb die Postzustellung die einzige Zuständigkeit des Bundes, von der die Amerikaner normalerweise direkt etwas mitbekamen.", "Verschleierung", "ja", "Rakove 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Rakove%202003", "Von S. 362 Mitte bis S. 369 oben besteht die Dissertation praktisch ausschließlich aus einer ungekennzeichneten Übersetzung von Rakoves Artikel. Der Artikel wird lediglich auf S. 365 in Fussnote 1038 mit "Vgl. m. w. N." erwähnt und auf S. 366 bei vier in Anführungszeichen gesetzten Wörtern für einen Kommentar in einem deutlich anderen Zusammenhang zitiert (Fussnote 1039)." 364, "102-109", "[Fussnote 1037]Vielleicht sähe es anders aus, wenn die Mitgliedstaaten sich dazu entschlossen hätten, einen allgemeinen Volksentscheid über die endgültige Version des Verfassungsvertrags anzuberaumen, anstatt sich in einem bunten Sammelsurium von Verfahren zu verheddern, bei denen einige Staaten den Gesetzgeber entscheiden und andere eine Volksabstimmung durchführen lassen wollen. Natürlich würde ein Verfahren à la amerikanische Volkssouveränität im Jahr 1787 erhebliche Probleme mit sich bringen (obwohl die meisten europäischen Länder in dieser Beziehung wesentlich mehr Erfahrung haben als damals die Vereinigten Staaten).", 12, "8-15", "Vielleicht sähe es anders aus, wenn die Mitgliedstaaten sich dazu entschließen könnten, einen allgemeinen Volksentscheid über die endgültige Version der Verfassung anzuberaumen, anstatt sich in einem bunten Sammelsurium von Verfahren zu verheddern, bei denen einige Staaten den Gesetzgeber entscheiden und andere eine Volksabstimmung durchführen lassen wollen. Natürlich würde ein Verfahren à la amerikanische Volkssouveränität im Jahr 1787 erhebliche Probleme mit sich bringen (obwohl die meisten europäischen Ländern in dieser Beziehung wesentlich mehr Erfahrung haben als damals die Amerikaner).", "Verschleierung", "ja", "Rakove 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Rakove%202003", "Von S. 362 Mitte bis S. 369 oben besteht die Dissertation praktisch ausschließlich aus einer ungekennzeichneten Übersetzung von Rakoves Artikel. Der Artikel wird lediglich auf S. 365 in Fussnote 1038 mit "Vgl. m. w. N." erwähnt und auf S. 366 bei vier in Anführungszeichen gesetzten Wörtern für einen Kommentar in einem deutlich anderen Zusammenhang zitiert (Fussnote 1039)." 365, "01-15", "Bis weit in das 19. Jahrhundert hinein blieb die Postzustellung die einzige Zuständigkeit des Bundes, von der die Amerikaner normalerweise direkt etwas mitbekamen. Trotzdem besaß der Kontinentalkongress reale Kompetenzen in Bezug auf Krieg und Diplomatie, die klassischen Merkmale echter Souveränität. Der euro- päische Verfassungsvertragsentwurf hingegen beschränkt sich darauf, das neue Amt eines europäischen Außenministers zu schaffen, ohne die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, ihre eigene und unabhängige Außenpolitik weiter zu betreiben, in irgendeiner Weise einzuschränken. Die Bewegung zur Reform der Artikel der Konföderation Mitte der 80er Jahre des 18. Jahrhunderts war unter anderem des- halb entstanden, weil der Kongresses sich als unfähig erwies, seine Aufgaben im Bereich der nationalen Sicherheit zu erfüllen, die eindeutig in seine Zuständigkeit fielen. Es erscheint weiterhin schwer vorstellbar, dass die einzelnen Mitgliedstaa- ten der Europäischen Union sich einer Bewegung anschließen, deren Ziel die Zentralisierung solcher Kompetenzen in der Union ist.", "3-4", "25-35,1-4", "Bis weit in das 19. Jahrhundert hinein blieb die Postzustellung die einzige Zuständigkeit des Bundes, von der die Amerikaner normalerweise direkt etwas mitbekamen. Trotzdem besaß der Kontinentalkongress reale Kompetenzen in Bezug auf Krieg und Diplomatie, die klassischen Merkmale echter Souveränität.Der europäische Verfassungsentwurf hingegen beschränkt sich darauf, das neue Amt eines europäischen Außenministers zu schaffen, ohne die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, ihre eigene und unabhängige Außenpolitik weiter zu betreiben, in irgendeiner Weise einzuschränken. Die Bewegung zur Reform der Artikel der Konföderation Mitte der 80er Jahre des 18. Jahrhunderts war unter anderem deshalb entstanden, weil der Kongresses sich als unfähig erwies, seine Aufgaben im Bereich der nationalen Sicherheit zu erfüllen, die eindeutig in seine Zuständigkeit fielen. Es erscheint schwer vorstellbar, dass die einzelnen Mitgliedstaaten der EU sich einer Bewegung anschließen, deren Ziel die Zentralisierung von Kompetenzen in der EU ist, weil die Völker Europas eine größere Rolle auf der weltpolitischen Bühne spielen wollen.", "Verschleierung", "ja", "Rakove 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Rakove%202003", "" 365, "18-39", "Der Verfassungsvertrag fällt also in vielerlei Hinsicht weit hinter den Zielset- zungen zurück, die vor mehr als zwei Jahrhunderten in Philadelphia formuliert wurden, und letztlich bleiben Verlauf und Eigenschaften der verfassungsmäßi- gen Veränderungen in Europa das, was T.Jeffersons Nachfolger J. Madison die „Geheimnisse der Zukunft" nannte. Es wird sich zeigen, ob der verschlungene Pfad und sich in die Länge ziehende Prozess des Entwurfs, der Verhandlung, der Verabschiedung und Ratifizierung des fertigen Verfassungsvertrages letzten Endes etwas anderes hervorbringen wird als den klaren und eindeutigen Beschluss, zu dem die Beratungen der Amerikaner zwischen 1787 und 1791 gelangten. Wäh- rend dieser Debatten musste man sich von der Vorstellung verabschieden, dass Souveränität nur an Regierungen übertragen werden kann. Es erwies sich, dass alle rechtmäßig eingesetzten Regierungen - d. h. die der Bundesstaaten und des Bundes - ihre Daseinsberechtigung aus dem Willen des Volkes bezogen. Un- abhängig von möglichen weiteren Zielen einer „europäischen Verfassung" wird wohl der ursprüngliche Grundsatz der Volkssouveränität unangetastet bleiben. Über diese und weitere Aspekte des historischen Vergleichs hinaus stellt sich die Frage, ob das europäische Verfassungsprojekt auch Ursachen für die momen- tan angespannten Beziehungen zwischen Europa und den USA deutlich machen kann. Vor mehr als dreißig Jahren wurden auf amerikanischer Seite die ersten Bestrebungen in Richtung einer Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als Vor- boten eines vereinigten Europa angesehen, das seinem Retter und Verbündeten jenseits des Atlantik nacheifern würde. [Fn 1038] Heute darf man angesichts der Folgen [des Krieges im Irak, der Abkühlung der Beziehungen zwischen den USA und einiger europäischer Staaten sowie der Politik der Regierung G. W. Bush vielleicht fragen, ob der Prozess der Entstehung einer Verfassung auf beiden Seiten des Atlantik tatsächlich ein Beleg dafür ist, wie viel Amerikaner und Europäer ge- meinsam haben oder eher dafür, wie umfangreich und beständig die Unterschiede sind.", 4, "6-29", "Der Verfassungsentwurf fällt also in jeder Hinsicht weit hinter den Zielsetzungen zurück, die vor 225 Jahren in Philadelphia formuliert wurden, und letztlich bleiben Verlauf und Eigenschaften der verfassungsmäßigen Veränderungen in Europa das, was Jeffersons Nachfolger James Madison die "Geheimnisse der Zukunft" nannte. Der verschlungene Pfad und sich in die Länge ziehende Prozess des Entwurfs, der Verhandlung und letztlich der Verabschiedung der fertigen Verfassung wird letzten Endes auch nichts anderes hervorbringen als den klaren und eindeutigen Beschluss, zu dem die Beratungen der Amerikaner zwischen 1787 und 1791 gelangten. Während dieser Debatten musste man sich von der Vorstellung verabschieden, dass Souveränität nur an Regierungen übertragen werden kann. Es zeigte sich, dass alle rechtmäßig eingesetzten Regierungen – d.h. die der Bundesstaaten und des Bundes – ihre Daseinsberechtigung aus dem Willen des Volkes bezogen. Unabhängig von möglichen weiteren Zielen der europäischen Verfassung wird der ursprüngliche Grundsatz der Volkssouveränität unangetastet bleiben. Über diese und weitere Aspekte des historischen Vergleichs hinaus stellt sich die Frage, ob das europäische Verfassungsprojekt die Ursache für die momentan angespannten Beziehungen zwischen Europa und den USA deutlich machen kann. Vor mehr als dreißig Jahren[...] wurden die ersten Bestrebungen in Richtung einer Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als Vorboten eines vereinigten Europa angesehen, das seinem Retter und Verbündeten jenseits des Atlantik nacheifern würde. Heute müssen wir uns angesichts der Folgen des [Krieges im Irak, der Abkühlung der Beziehungen zwischen den USA und der französisch-deutschen Entente und des Unilateralismus der Regierung Bush vielleicht fragen, ob der Prozess der Entstehung einer Verfassung auf beiden Seiten des Atlantik eigentlich ein Beleg dafür ist, wie viel Amerikaner und Europäer gemeinsam haben oder eher dafür, wie umfangreich und beständig die Unterschiede sind.]", "Verschleierung", "ja", "Rakove 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Rakove%202003", "Anm1 100% bis auf z.B.(und andere!):"Es erscheint weiterhin schwer vorstellbar, dass die einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sich einer Bewegung anschließen, deren Ziel die Zentralisierung solcher Kompetenzen in der Union ist. da die europäischen Nationalstaaten sich vielfach ihrer (singulären) Rolle auf der weltpolitischen Bühne bewusst sind (Großbritannien und Frankreich dürfen als Beispiel genügen). Anm2.: Autor schreibt 100% ab und meint in [Fn 1038]:'''Vgl.''' m.w. N. J. Rakove, Europe's Floundering Fathers. in: Foreign Policy, 138/2003. S. 28 ff.: mit einigen (historisch) vergleichenden Gedanken R. R. Polmer. Das Zeitalter der demokratischen Revolution. 1970." 366, "01-11", "[Heute darf man angesichts der Folgen] des Krieges im Irak, der Abkühlung der Beziehungen zwischen den USA und einiger europäischer Staaten sowie der Politik der Regierung G. W. Bush vielleicht fragen, ob der Prozess der Entstehung einer Verfassung auf beiden Seiten des Atlantik tatsächlich ein Beleg dafür ist, wie viel Amerikaner und Europäer ge- meinsam haben oder eher dafür, wie umfangreich und beständig die Unterschiede sind. Mancher historischen Betrachtung zufolge beseitigte einst die amerikanische Föderation die Rivalitäten, die in Europa noch durch Krieg und Diplomatie im Gleichgewicht der Mächte ausgefochten wurden. Es wäre nicht ohne Pikanterie, wenn es den Europäern also in absehbarer Zeit gelänge, eine Verfassung für eine Union zu schaffen, von der sich bis heute nicht wenige ein Gegengewicht zur derzeit größten (benevolenten) „Hegemonialmacht" der Welt erhoffen.", "4-5", "29-32,1-8", "[Heute müssen wir uns angesichts der Folgen] des Krieges im Irak, der Abkühlung der Beziehungen zwischen den USA und der französisch-deutschen Entente und des Unilateralismus der Regierung Bush vielleicht fragen, ob der Prozess der Entstehung einer Verfassung auf beiden Seiten des Atlantik eigentlich ein Beleg dafür ist, wie viel Amerikaner und Europäer gemeinsam haben oder eher dafür, wie umfangreich und beständig die Unterschiede sind. Peter und Nicholas Onuf zufolge beseitigte aus Sicht der Amerikaner einst die amerikanische Föderation die Rivalitäten, die in Europa noch durch Krieg und Diplomatie im Gleichgewicht der Mächte ausgefochten wurden(4). Es wäre ein Treppenwitz der Geschichte, wenn es den Europäern nunmehr gelänge, eine Verfassung für eine Union zu schaffen, von der sich nicht wenige ein Gegengewicht zur derzeit größten Hegemonialmacht der Welt erhoffen.", "Verschleierung", "ja", "Rakove 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Rakove%202003", "Anm. Autor hat im Vergleich zu vorderen Seite, von Komplettplagiat zu Verschleierung gewechselt. "Es wäre ein Treppenwitz der Geschichte"->"nicht ohne Pikanterie"" 366, "12-39", "Im Vergleich zu den in Artikel I § 8 der US-Verfassung enthaltenen genauen Festlegung der Machtbefugnisse des Kongresses erscheint die Vorstellung von vage definierten "Kompetenzen" dürftig. Gleichwohl können die "Föderalisten" Europas mit Recht anfuhren, dass der europäische Verfassungsentwurf die im Rahmen der derzeitigen Vertragswerke bestehenden Unklarheiten bezüglich der Zuständigkeiten der Europäischen Union deutlich verringert. Darüber hinaus er- weitert die Verfassung die Bereiche, innerhalb derer die Kommission und der Rat Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit treffen können, und reduziert die Mög- lichkeiten einzelner Staaten, ihr Veto gegen bestimmte Handlungen einzulegen. Indessen verbleibt ein wesentliches Merkmal der Souveränität - die Gestaltung des Steuersystems - im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten, ebenso wie die Umsetzung der nicht enden wollenden Flut an Verordnungen aus Brüssel den Mitgliedstaaten obliegt. In diesem Sinne scheint der Entwurf einer Verfassung für Europa den „Articles of Confederation" ähnlicher als der amerikanischen Verfassung von 1787. Die Aufgabe der Konsolidierung der politischen Führung Europas ist heu- te im Vergleich eine weitaus vielschichtigere als die Bestimmung, der sich die Verfassungsväter Amerikas damals in Philadelphia gegenübersahen. Dies soll keinesfalls die Erfolge des Jahres 1787 schmälern - weshalb eine Betrachtung der jeweiligen Konventsmitglieder vermessen, aber gleichwohl bezeichnend ist: Im Entstehungsprozess der amerikanischen Verfassung beeindruckt nicht nur die große Ernsthaftigkeit, mit der ihre Verfasser sich dieser Aufgabe widmeten, son- dern auch die bemerkenswert einfallsreiche und kritische Weise, in der sie ihre profunde Kenntnis der Geschichte und politischen Philosophie mit ihren eigenen Erfahrungen verknüpften. Die Tatsache, dass es sich bei ihnen in den Augen mancher um einen „zusammengewürfelten Haufen rustikaler Provinzler" 1039 han- delte, die an der Peripherie der europäischen Welt lebten, lässt ihren Erfolg umso erstaunlicher erscheinen.", 6, "2-18, 20-31", "Für einen Amerikaner, der die in Artikel I, Abschnitt 8 der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika enthaltene genaue Festlegung der Machtbefugnisse des Kongresses schätzt, erscheint die Vorstellung von vage definierten "Kompetenzen" unglaublich und deshalb gefährlich vage. Die Föderalisten Europas können hingegen mit Recht anführen, dass der europäische Verfassungsentwurf die im Rahmen der derzeitigen Vertragswerke bestehenden Unklarheiten bezüglich der Zuständigkeiten der EU drastisch verringert. Darüber hinaus erweitert die Verfassung die Bereiche, innerhalb derer die Kommission und der Rat Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit treffen können, und reduziert die Möglichkeiten einzelner Staaten, ihr Veto gegen bestimmte Handlungen einzulegen. Indessen verbleibt ein wesentliches Merkmal der Souveränität – die Gestaltung des Steuersystems – im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten, ebenso wie die Umsetzung der nicht enden wollenden Flut an Verordnungen aus Brüssel den Mitgliedstaaten obliegt. In diesem Sinne scheint der Entwurf einer Verfassung für Europa den Artikeln der Konföderation ähnlicher als der amerikanischen Verfassung von 1787. Die Aufgabe der Konsolidierung der politischen Führung Europas ist heute eine viel gewaltigere als die Aufgabe, der sich die Verfassungsväter Amerikas damals in Philadelphia gegenübersahen. Dies soll allerdings keinesfalls die Erfolge des Jahres 1787 schmälern. Wenn man sich die Entstehung der Verfassung betrachtet, so beeindruckt nicht nur die große Ernsthaftigkeit, mit der ihre Verfasser sich dieser Aufgabe widmeten, sondern auch die bemerkenswert einfallsreiche und kritische Weise, in der sie ihre profunde Kenntnis der Geschichte und politischen Philosophie mit ihren eigenen Erfahrungen verknüpften. Die Tatsache, dass es sich bei ihnen im Grunde um einen zusammengewürfelten Haufen rustikaler Provinzler handelte, die an der Peripherie der europäischen Welt lebten, lässt ihren Erfolg umso erstaunlicher erscheinen.", "Verschleierung", "ja", "Rakove 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Rakove%202003", "Von S. 362 Mitte bis S. 369 oben besteht die Dissertation praktisch ausschließlich aus einer ungekennzeichneten Übersetzung von Rakoves Artikel. Der Artikel wird lediglich auf S. 365 in Fussnote 1038 mit "Vgl. m. w. N." erwähnt und auf S. 366 bei vier in Anführungszeichen gesetzten Wörtern für einen Kommentar in einem deutlich anderen Zusammenhang zitiert (Fussnote 1039)." 367, "01-09", "Allerdings boten sich ihnen auch einige Vorteile, die ihnen die Arbeit an einer Bundesverfassung erleichterten. Noch wichtiger ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten der Union zu keinem Zeitpunkt souverän im eigentlichen Wortsinn gewesen waren. Weder 1776 noch 1787 konnte man die amerikanischen Bundesstaaten als unabhängige souveräne Staaten betrachten, im Gegensatz etwa zu den Nationalstaaten des modernen Europa. Auch wenn sie einige grundlegende Hoheitsrechte ausübten, darunter die Befugnis zur Verab- schiedung von Gesetzen und Erhebung von Steuern, beanspruchten sie zu keinem Zeitpunkt Souveränität im internationalen Sinn.", "06-07", "32-34,1-6", "Allerdings boten sich ihnen auch einige Vorteile, die ihnen die Arbeit an einer Bundesverfassung erleichterten. Noch wichtiger ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten der Union zu keinem Zeitpunkt souverän im eigentlichen Wortsinn gewesen waren. Weder 1776 noch 1787 konnte man die amerikanischen Bundesstaaten als unabhängige souveräne Staaten betrachten, im Gegensatz etwa zu den Nationalstaaten des modernen Europa. Auch wenn sie einige grundlegende Hoheitsrechte ausübten, darunter insbesondere die Befugnis zur Verabschiedung von Gesetzen und Erhebung von Steuern, beanspruchten sie zu keinem Zeitpunkt Souveränität im internationalen Sinn.", "KomplettPlagiat", "ja", "Rakove 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Rakove%202003", "" 367, "09-12", "Bereits zu Anfang der Revoluti- onskrise im Jahr 1774 besaß der Kongress das Monopol über die Bereiche Krieg und Diplomatie.", 7, "9-11", "Bereits zu Anfang der Revolutionskrise im Jahr 1774 besaß der Kongress das Monopol über die Bereiche Krieg und Diplomatie.", "KomplettPlagiat", "ja", "Rakove 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Rakove%202003", "" 367, "12-14", "So war auch die für den „romantisch-raubgierigen" Nationalismus im Europa des 19. und 20. Jahrhunderts so typische Hinwendung zum Nationalstaatsgedan- ken in den amerikanischen Staaten weitgehend unbekannt.", 7, "12-14", "So war auch die für den romantisch-raubgierigen Nationalismus im Europa des 19. und 20. Jahrhunderts so typische Hinwendung zum Nationalstaatsgedanken in den amerikanischen Staaten weitgehend unbekannt.", "KomplettPlagiat", "ja", "Rakove 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Rakove%202003", "" 367, "14-32", "Der Gegensatz zu Europa könnte an dieser Stelle kaum größer sein. Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Nationalstaaten, die politische Souveränität ausüben und deren Völker selbstbewusst ihre eigene Geschichte bewahren. In vielen dieser Länder könnte ihr im Vergleich mit den Vereinigten Staaten relativ neuer Status als Selbstverwaltungseinheiten (ein Umstand, an den allzu selten erinnert wird) den Widerstand gegen die Abtretung nationaler Souveränitätsrechte an die Brüsseler Bürokratie und in vielerlei Hinsicht „ferne“ Abgeordnete des Europäischen Parlaments eher verstärken als abschwächen. Jeder europäische Nationalstaat pflegt eigene außenpolitische Beziehungen, und jedem dieser Staaten sind die Folgen bewusst, die entstehen können, wenn die Wahrung der eigenen Interessen nicht länger in gewohnter Weise möglich ist. Zudem sind die europäischen Völker Erben einer Geschichte, die ein so hohes Maß an Leidenschaften und Erinnerungen birgt, dass das noch am ehesten heranzuziehende Gegenbeispiel in den Vereinigten Staaten dagegen völlig verblasst: nämlich die Bewahrung des Erbes der Südstaaten, welches sich typischerweise in der Zurschaustellung von Flaggen und Devotionalien der Konföderierten sowie in der eigentümlichen Weigerung äußert, anzuerkennen, dass es im amerikanischen Bürgerkrieg zuvörderst um die Abschaffung der Sklaverei ging.", "07-08", "24-35,1-6", "Der Gegensatz zu Europa könnte an dieser Stelle kaum größer sein. Alle Mitgliedstaaten der EU sind Nationalstaaten, die volle politische Souveränität ausüben und deren Völker selbstbewusst ihre eigene Geschichte bewahren. In vielen dieser Länder könnte ihr im Vergleich mit den Vereinigten Staaten relativ neuer Status als Selbstverwaltungseinheiten den Widerstand gegen die Abtretung nationaler Souveränitätsrechte an irgendwelche gesichtslose Bürokraten in Brüssel und obskure Abgeordnete des Europäischen Parlaments in Straßburg eher verstärken als abschwächen. Jeder europäische Nationalstaat pflegt eigene außenpolitische Beziehungen, und jedem dieser Staaten sind die Folgen bewusst, die entstehen können, wenn die Wahrung der eigenen Interessen nicht länger in gewohnter Weise möglich ist. Zudem sind die europäischen Völker Erben der Geschichte, die ein so hohes Maß an Leidenschaften und Erinnerungen birgt, dass das noch am ehesten heranzuziehende Gegenbeispiel in den Vereinigten Staaten dagegen völlig verblasst: die Bewahrung des Erbes der Südstaaten, welches sich typischerweise im Herzeigen von Flaggen und Devotionalien der Konföderierten und in der eigensinnigen Weigerung äußert, anzuerkennen, dass es im amerikanischen Bürgerkrieg zuvörderst um die Abschaffung der Sklaverei ging.", "Verschleierung", "ja", "Rakove 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Rakove%202003", "Von S. 362 Mitte bis S. 369 oben besteht die Dissertation praktisch ausschließlich aus einer ungekennzeichneten Übersetzung von Rakoves Artikel. Der Artikel wird lediglich auf S. 365 in Fussnote 1038 mit "Vgl. m. w. N." erwähnt und auf S. 366 bei vier in Anführungszeichen gesetzten Wörtern für einen Kommentar in einem deutlich anderen Zusammenhang zitiert (Fussnote 1039)." 367, "33-41", "Diese Bezugnahme auf nationale Interessen und Identität lässt sich auch über diese Staaten hinausreichend hinsichtlich zweier wichtiger Bestandteile des Ent- wurfs eines Verfassungsvertrags für Europa verdeutlichen. Erstens werden die Mitgliedstaaten ungeachtet der Schaffung des Amtes des Außenministers der Europäischen Union, der gleichzeitig als einer der Vize- präsidenten der Europäischen Kommission fungieren soll, kaum ihr Recht auf Betreibung originärer Außenpolitik an die Europäische Union vollumfänglich abgeben. Der Verfassungsentwurf ist an dieser Stelle sehr unklar, aber auch die Überarbeitung des Entwurfs im Rahmen einer Regierungskonferenz der Mitglied-[Staaten hat die Aussichten auf die Betreibung einer „europäischen Außenpolitik" kaum verbessert. [Fn 1040]", 8, "11-19", "Diese starrsinnige Sichtweise in Bezug auf nationale Interessen und Identität lässt sich anhand von zwei wichtigen Bestandteilen des Entwurfs einer Verfassung für Europa deutlich machen. Erstens werden die Mitgliedstaaten ungeachtet der Schaffung des Amtes des Außenministers der Europäischen Union, der gleichzeitig als einer der Vizepräsidenten der Europäischen Kommission fungieren wird, aller Voraussicht nach kaum ihr Recht auf Betreibung eigener Außenpolitik an die EU abgeben. Der Verfassungsentwurf ist an dieser Stelle sehr unklar, aber auch eine Überarbeitung des Entwurfs im Rahmen einer Regierungskonferenz der Mitglieds[taaten würde die Aussichten auf die Betreibung einer originär europäischen Außenpolitik kaum verbessern.]", "Verschleierung", "ja", "Rakove 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Rakove%202003", "" 368, "01-02", "[Der Verfassungsentwurf ist an dieser Stelle sehr unklar, aber auch die Überarbeitung des Entwurfs im Rahmen einer Regierungskonferenz der Mitglied-] staaten hat die Aussichten auf die Betreibung einer „europäischen Außenpolitik" kaum verbessert. [Fn 1040]", 8, "19-21", "Der Verfassungsentwurf ist an dieser Stelle sehr unklar, aber auch eine Überarbeitung des Entwurfs im Rahmen einer Regierungskonferenz der Mitgliedstaaten würde die Aussichten auf die Betreibung einer originär europäischen Außenpolitik kaum verbessern.", "Verschleierung", "ja", "Rakove 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Rakove%202003", "" 368, "03-15", "Zum Zweiten lohnt ein Blick auf das Dilemma, das durch das Verfassungsver- trags-Verfahren an sich entstanden ist. Letztlich handelt es sich um Verhandlungen zwischen Nationalstaaten und ihren Regierungen, für die als formale (und „pro- jektgefährdende") Anforderung die Herstellung von Einstimmigkeit besteht. Der Konvent zur Zukunft der Europäischen Union selbst hat eine der wichtigsten Kri- terien der Amerikaner für die Herstellung der vollständigen Verfassungsmäßigkeit einer Verfassung erfüllt. Er traf sich ursprünglich als unabhängiges Gremium, das keine anderweitigen Zuständigkeiten oder Verpflichtungen hatte und theoretisch frei und ohne Rücksichtnahme auf einengende politische Loyalitäten bestimmen konnte, wie die politische Zukunft am besten gestaltet werden sollte. Ab diesem Zeitpunkt aber unterlag der weitere Prozess den Manipulationsversuchen der Re- gierungen der Mitgliedstaaten, und die Rolle der europäischen Völker bei der Annahme der Verfassung versank zunächst in Ungewissheit.", "8-9", "28-34,1-7", "Zweitens muss man sich nur einmal das Dilemma anschauen, das durch das Verfahren des Entwurfs einer Verfassung an sich entstanden ist. Letztlich handelt es sich um Verhandlungen zwischen Nationalstaaten und ihren Regierungen, für die als formale Anforderung die Herstellung von Einstimmigkeit besteht, was theoretisch das ganze Projekt in Gefahr bringen kann. Der Konvent zur Zukunft der Europäischen Union selbst hat eine der wichtigsten Kriterien der Amerikaner für die Herstellung der vollständigen Verfassungsmäßigkeit einer Verfassung erfüllt. Er traf sich und beriet als unabhängiges Gremium, das keine anderweitigen Zuständigkeiten oder Verpflichtungen hatte und theoretisch frei und ohne Rücksichtnahme auf einengende politische Loyalitäten bestimmen konnte, wie die politische Zukunft am besten gestaltet werden sollte. Seit diesem Zeitpunkt aber unterliegt der weitere Prozess den Manipulationsversuchen der Regierungen der Mitgliedstaaten, und die Rolle der europäischen Völker bei der Annahme der Verfassung bleibt ungewiss.", "Verschleierung", "ja", "Rakove 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Rakove%202003", "" 368, "16-30", "Die Unterschiede zwischen der revolutionären Situation der Amerikaner im 18. Jahrhundert und der Situation, der sich Europa heute gegenüber sieht, sind grundsätzlicher Natur. Die amerikanische Verfassungsbewegung war in ihren Ursprüngen und Zielen durch und durch revolutionär: revolutionär in ihrer Zurückweisung des britischen Autoritätsanspruchs im Jahr 1776, revolutionär in ihrer Bereitschaft zur Schaffung republikanischer Regierungen in den einzelnen Staaten und selbst dann noch bewusst revolutionär, als die Verfassungsväter versuchten, die Lehren, die sie aus der Unabhängigkeit gezogen hatten, auf das Problem der Bildung einer nationalen Regierung zu übertragen. Die Begeisterung der Europäer für die Revolution im eigentlichen Sinne war gewissermaßen mit dem „annus mirabilis“ 1989 vorüber, genau zweihundert Jahre nach ihrer Geburt in Paris. Zudem hat das Projekt der europäischen Integration1041 stets den Eindruck vermittelt, eher die Koordination unter den Staaten verbessern denn die eigentliche politische Integration erreichen zu wollen. Der rhetorische Reiz, der hinter der Tatsache steckt, dass man diesen neuen Schritt im Integrationsprozess als „Verfassung“ [bezeichnet, hat ihren eigentlich graduellen Charakter nur abzuschwächen, aber nicht zu ändern vermocht.]", "14-15", "19-32,1-2", "Die grundsätzlichen Unterschiede zwischen der revolutionären Situation der Amerikaner in den 80er Jahren des 18. Jahrhunderts und der Situation, der sich Europa heute gegenüber sieht, erschweren ernsthafte Bemühungen um eine Antwort auf die erste Frage. Die amerikanische Verfassungsbewegung war in ihren Ursprüngen und Zielen durch und durch revolutionär: revolutionär in ihrer Zurückweisung des britischen Autoritätsanspruchs im Jahr 1776, revolutionär in ihrer Bereitschaft zur Schaffung republikanischer Regierungen in den einzelnen Staaten und selbst dann noch bewusst revolutionär, als die Verfassungsväter versuchten, die Lehren, die sie aus der Unabhängigkeit gezogen hatten, auf das Problem der Bildung einer nationalen Regierung zu übertragen. Die Begeisterung der Europäer für die Revolution war endgültig 1989 vorüber, genau zweihundert Jahre nach ihrer Geburt in Paris. Zudem hat das Projekt der europäischen Integration stets den Eindruck vermittelt, eher die Koordination unter den Staaten verbessern denn die eigentliche politische Integration erreichen zu wollen. Der rhetorische Reiz, der hinter der Tatsache steckt, dass man diesen neuen Schritt im Integrationsprozess als "Verfassung" bezeichnet, hat ihren eigentlich graduellen Charakter nur abzuschwächen, aber nicht zu ändern vermocht.", "Verschleierung", "ja", "Rakove 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Rakove%202003", "Von S. 362 Mitte bis S. 369 oben besteht die Dissertation praktisch ausschließlich aus einer ungekennzeichneten Übersetzung von Rakoves Artikel. Der Artikel wird lediglich auf S. 365 in Fussnote 1038 mit "Vgl. m. w. N." erwähnt und auf S. 366 bei vier in Anführungszeichen gesetzten Wörtern für einen Kommentar in einem deutlich anderen Zusammenhang zitiert (Fussnote 1039)." 368, "101-107", "[Fussnote 1040] Vielleicht wäre eine solche Änderung möglich gewesen, wenn nicht der Krieg im Irak die Arbeit des Konvents unterbrochen hätte. Dieses Ereignis erinnerte die Akteure schmerzlich daran, wie weit man noch vom Ideal einer gemeinsamen europäischen Außenpolitik entfernt ist. Die Vorstellung, dass Briten, Italiener, Spanier oder Polen sich bereitwillig einer (damaligen) Außenpolitik anschließen würden, die den (damaligen) Absichten der Franzosen und Deutschen entsprochen hätte, erscheint auch für zukünftig wechselnde Gestaltungen und Konstellationen vergleichbar abwegig.", 8, "21-27", "Vielleicht wäre eine solche Änderung möglich gewesen, wenn nicht der Krieg im Irak die Arbeit des Konvents unterbrochen hätte. Dieses Ereignis erinnerte die Akteure schmerzlich daran, wie weit man noch vom Ideal einer gemeinsamen europäischen Außenpolitik entfernt ist. Die Vorstellung, dass Briten, Italiener, Spanier oder Polen sich bereitwillig einer Außenpolitik anschließen, die den Vorstellungen der Franzosen und Deutschen entspricht, erscheint abwegig.", "Verschleierung", "ja", "Rakove 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Rakove%202003", "Von S. 362 Mitte bis S. 369 oben besteht die Dissertation praktisch ausschließlich aus einer ungekennzeichneten Übersetzung von Rakoves Artikel. Der Artikel wird lediglich auf S. 365 in Fussnote 1038 mit "Vgl. m. w. N." erwähnt und auf S. 366 bei vier in Anführungszeichen gesetzten Wörtern für einen Kommentar in einem deutlich anderen Zusammenhang zitiert (Fussnote 1039)." 368, "108-113", "[Fussnote] 1041 „Es gibt keine Hoffnung für Europa ohne Integration.“ (J.F.Dulles, Memo of Discussion at the 159th Meeting of the National Security Council, 13.8.1953, in: FRUS 1952–1954, Bd.VII, 1, S.502.) Diese Einschätzung kursierte in den Administrationen der amerikanischen Präsidenten Truman und Eisenhower von 1945 bis 1961. Erste Ansätze der Europäer, das traditionelle System der Nationalstaaten zu überwinden, fanden nachhaltigen positiven Widerhall in den Vereinigten Staaten.", "8, 20", "", "„Es gibt keine Hoffnung für Europa ohne Integration.“[FN 2] So die Einschätzung der Truman- und Eisenhower-Administrationen (1945 – 1961) zur Zukunft Europas. Weißes Haus und State Department unterstützten entschieden alle Ansätze der Europäer, das traditionelle Nationalstaatensystem zu überwinden. [FN 2] John F. Dulles: Memo of Discussion at the 159th Meeting of the National Security Council, 13.8.1953, in: FRUS 1952 –1954, Bd.VII,1, S.502.", "Verschleierung", "ja", "Neuss 2000", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Neuss%202000", "{{Fragmentsichter|KayH|+}}" 369, "1-2", "[Der rhetorische Reiz, der hinter der Tatsache steckt, dass man diesen neuen Schritt im Integrationsprozess als „Verfassung"] bezeichnet, hat ihren eigentlich graduellen Charakter nur abzuschwächen, aber nicht zu ändern vermocht.", 15, "2-3", "Der rhetorische Reiz, der hinter der Tatsache steckt, dass man diesen neuen Schritt im Integrationsprozess als "Verfassung" bezeichnet, hat ihren eigentlich graduellen Charakter nur abzuschwächen, aber nicht zu ändern vermocht.", "KomplettPlagiat", "ja", "Rakove 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Rakove%202003", "Von S. 362 Mitte bis S. 369 oben besteht die Dissertation praktisch ausschließlich aus einer ungekennzeichneten Übersetzung von Rakoves Artikel. Der Artikel wird lediglich auf S. 365 in Fussnote 1038 mit "Vgl. m. w. N." erwähnt und auf S. 366 bei vier in Anführungszeichen gesetzten Wörtern für einen Kommentar in einem deutlich anderen Zusammenhang zitiert (Fussnote 1039)." 369, "5-8", "Andere werden gerade dadurch in ihrer demokratietheoretischen Skepsis gegenüber der Europäischen Union gestärkt werden.", 124, "", "Andere wurden durch die Ratifikationskrise in ihrer demokratietheoretischen Skepsis gegenüber der EU gestärkt.", "KomplettPlagiat", "nein", "Kühnhardt 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Kühnhardt%202005", "" 369, "11-16", "Und selbst wenn sich im ersten Anlauf die Ratifikationshürde als zu hoch für die Realisierung der ersten europäischen Verfassung erweisen sollte: Nach aller Erfahrung in und mit der Europäischen Union könnte es am Ende immer noch den Weg des Umwegs geben, um zum Ziel zu gelangen - wie so oft in der Vergangenheit, auch wenn alle Demokratiedogmatiker und Integrationstheoretiker sich um die Früchte ihrer Arbeit gebracht fühlen mögen.", 124, "", "Selbst wenn sich im ersten Anlauf die Ratifikationshürde als zu hoch für die Realisierung der ersten europäischen Verfassung erweisen sollte: Nach aller Erfahrung in und mit der EU könnte es am Ende immer noch den Weg des Umwegs geben, um zum Ziel zu gelangen - wie so oft in der Vergangenheit, auch wenn alle Demokratiedogmatiker und Integrationstheoretiker verzweifeln möchten.", "KomplettPlagiat", "nein", "Kühnhardt 2005", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Kühnhardt%202005", "" 369, "20-37", "Eine wichtige Lehre aus dem Vergleich beider Verfassunggebunsprozesse ist, nicht von der Verfassung als absoluter und einziger Quelle einer stabilen Demokratie bzw. einer stabilen Ordnung der verfassten Einheit auszugehen. Das in der jeweiligen Verfassungswirklichkeit demokratisch verfasster Länder gegebene Verhältnis von Markt, Parlamentarismus, Sozialstaatlichkeit und den darin enthaltenen Chancen zu einer lebendigen Demokratie ist vielmehr von Faktoren abhängig, die über bloße Verfahrensregeln hinausweisen: von der politischen Kultur, der Öffentlichkeit und von dem Bedürfnis der Bürger, in Freiheit und Frieden leben zu wollen. [Fn 1042] Auf der anderen Seite sollte in aller Trivialität die Geschichte der US-Verfassung und ihre Popularität nach noch 215 Jahren den Europäern Mut machen, visionär zu sein und in der Verfassungsdiskussion langfristig zu denken. Dazu gehört neben Geduld Kompromissfähigkeit. Die langfristige Dynamik einer Verfassung (auch eines Verfassungsvertrages) sollte nicht unterschätzt werden: können Ziele heute nicht erreicht werden, so muss das nicht das Ende eines großen Verfassungs- und Integrationskonzeptes bedeuten. Nichts spricht dagegen, dass die Verfassung Europas zu einem späteren Zeitpunkt noch verändert wird und verändert werden kann. Im Einzelnen sei an den "Great Compromise" erinnert: oft ist der "langfristige Nutzen eines Kompromisses zugunsten der schwächeren [Mitglieder einer Gemeinschaft viel größer, als der kurzfristige Verlust an Macht und Einfluss auf Seiten der Stärkeren“ [Fn 1043].]", "13-14", "28-36 und 1-6", "Die vielleicht wichtigste Lehre ist, nicht von der Verfassung als absoluter und einziger Quelle einer stabilen Demokratie bzw. einer stabilen Ordnung der verfassten Einheit auszugehen. Das in der jeweiligen Verfassungswirklichkeit demokratisch verfasster Länder gegebene Verhältnis von Markt, Parlamentarismus, Sozialstaatlichkeit und den darin enthaltenen Chancen zu einer lebendigen Demokratie ist vielmehr von Faktoren abhängig, die über bloße Verfahrensregeln hinausweisen: von der politischen Kultur, der Öffentlichkeit und von dem Bedürfnis der Bürger, in Freiheit unter ihresgleichen leben zu wollen (vgl. Dahl, S.3). Auf der anderen Seite sollte die Geschichte der US Verfassung und ihre Popularität nach noch 215 Jahren den Europäern Mut machen, visionär zu sein und in der Verfassungsdiskussion langfristig zu denken. Dazu gehört auch Geduld und als Kehrseite der Medaille Kompromissfähigkeit. Die langfristige Dynamik der Verfassung sollte nicht unterschätzt werden: können Ziele heute nicht erreicht werden, so muss das nicht das Ende eines großen Verfassungs- und Integrationskonzeptes bedeuten. Nichts spricht dagegen, dass die Verfassung Europas zu einem späteren Zeitpunkt noch verändert wird und verändert werden kann. Im Einzelnen sei an den "Great Compromise" erinnert: oft ist der "langfristige Nutzen eines Kompromisses zugunsten der schwächeren [Mitglieder einer Gemeinschaft viel größer, als der kurzfristige Verlust an Macht und Einfluss auf Seiten der Stärkeren" (Burghardt).]", "KomplettPlagiat", "nein", "Pentzlin 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Pentzlin%202003", "Erstmals entdeckt von GuttenPlag am 17.02.2010 20:49. {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 369, 101, "[1042] Vgl. auch R.A. Dahl, How Democratic Is the American Constitution, 2002, S. 3.", 13, 34, "[Das in der jeweiligen Verfassungswirklichkeit demokratisch verfasster Länder gegebene Verhältnis von Markt, Parlamentarismus, Sozialstaatlichkeit und den darin enthaltenen Chancen zu einer lebendigen Demokratie ist vielmehr von Faktoren abhängig, die über bloße Verfahrensregeln hinausweisen: von der politischen Kultur, der Öffentlichkeit und von dem Bedürfnis der Bürger, in Freiheit unter ihresgleichen leben zu wollen](vgl. Dahl, S.3).", "Verschleierung", "nein", "Pentzlin 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Pentzlin%202003", "Dort wo der Verweis auf Dahl im Originaltext ist, ist in der Dissertation diese Fußnote eingefügt. {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 370, "1-24", "[Im Einzelnen sei an den „Great Compromise“ erinnert: oft ist der „langfristige Nutzen eines Kompromisses zugunsten der schwächeren] Mitglieder einer Gemeinschaft viel größer, als der kurzfristige Verlust an Macht und Einfluss auf Seiten der Stärkeren" [Fn 1043]. In der Frage der Grundrechte sind die Europäer den Amerikanern im Zeitpunkt des Verfassunggebungsprozess voraus: sie wurden bereits beschlossen. Eine weitere Ursache für die Verankerung der US-Verfassung im Bewusstsein der Öffentlichkeit war die andauernde Rezeption des Verfassunggebungprozesses, beginnend mit der öffentlichen Diskussion der Verfassungsfrage durch die Federalists. Dies sollte europäische Verantwortungsträger animieren noch stärker in die Öffentlichkeit zu treten als dies etwa en gros durch die Konventsmitglieder geschah und für ein höheres Maß an Transparenz aller europäischen Institutionen einzutreten. Im Hinblick auf die EU-Erweiterung sollte zudem gewährleistet werden, dass sich aufgrund der Größe der Union nicht die Perspektivlosigkeit eines 2-Parteiensystems einstellt, wie es in den USA der Fall war. Die Gefahr ist allerdings evident, dass viele der Parteien, die heute im Europäischen Parlament tätig sind, durch die Vielfalt ihrer Werte und Programmatiken zu regionalen Splittergruppen degradiert werden und langfristig an Bedeutung verlieren. Gerade hier zeigt sich letztlich die Tragfähigkeit des Modells der europäischen "Einheit in Vielfalt". Zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit und des dynamischen Motors Europas mit seinem komplexen Institutionengefüge sollte Europa mit einem lernenden Blick über den Atlantik an der Verbesserung seiner Implementationsprozesse arbeiten, also seine Fähigkeit verbessern, Entscheidungen schnell durchzuführen, insbesondere mit Nachdruck die Herstellung außen- und sicherheitspolitischer Handlungsfähigkeit (entsprechend eines der Leitmotive der Federalist Papers) betreiben. [Fn 1043] G. Burghardt, The Development of a European Constitution from the US Point of View, Berlin, Vorlesung vom 6. Juni 2002 an der Humboldt-Universität Berlin, www.eurunion.org/news/speeches/2002/020606gb.htm.", 14, "7-25", "[Im Einzelnen sei an den "Great Compromise" erinnert: oft ist der "langfristige Nutzen eines Kompromisses zugunsten der schwächeren] Mitglieder einer Gemeinschaft viel größer, als der kurzfristige Verlust an Macht und Einfluss auf Seiten der Stärkeren" (Burghardt). In der Frage der Grundrechte sind die Europäer den Amerikanern voraus: sie wurden bereits beschlossen. [...] Eine zweite Ursache in den USA war dafür die öffentliche Diskussion der Verfassungsfrage durch die Federalists. Dies soll die Konventsmitglieder animieren noch stärker selbst in die Öffentlichkeit zu treten und für ein höheres Maß an Transparenz aller europäischen Institutionen einzutreten. Im Hinblick auf die EU Erweiterung sollte zudem gewährleistet werden, dass sich aufgrund der Größe der Union nicht die Perspektivlosigkeit eines 2-Parteiensystems einstellt, wie es in den USA der Fall war. Die Gefahr ist, dass viele der Parteien, die heute im Europa-Parlament tätig sind, durch die Vielfalt ihrer Werte und Programmatiken zu regionalen Splittergruppen degradiert werden und langfristig an Bedeutung verlieren. Gerade hier zeigt sich ja das Modell der europäischen "Einheit in Vielfalt". [...] Zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit und des dynamischen Motors Europas mit seinem komplexen Institutionengefüge sollte Europa mit einem lernenden Blick über den Atlantik an der Verbesserung seiner Implementationsprozesse arbeiten, also seine Fähigkeit, Entscheidungen schnell durchzuführen, verbessern. [...] Dazu bedarf es, entsprechend einer der Leitmotive der Federalist Papers, der Herstellung außenpolitischer Handlungsfähigkeit.", "KomplettPlagiat", "nein", "Pentzlin 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Pentzlin%202003", "Erstmals entdeckt von GuttenPlag am 17.02.2010 20:49. In Fn 1043 verweist KTzG auf die von Pentzlin zitierte englische Version der Burghardt-Rede. Direkt darunter dann in Fn 1044 auf die deutsche Version aus der er dort auch ausgiebig abgeschrieben hat. {{Fragmentsichter|Schuju|0}}" 370, "25-37", "Die Einberufung des Verfassungskonvents von Philadelphia am 21. Februar 1787 hatte nicht etwa die Ausarbeitung einer die Konföderationsartikel ersetzenden neuen Verfassung zum Gegenstand, sondern beschrieb das Mandat einschränkend als „for the sole and express purpose of revising the Articles of Confederation“. Erst die außerordentliche Qualität der „Founding Fathers“ und die Bereitschaft zum historischen Kompromiss ermöglichten die Einigung auf eine bundesstaatliche Verfassung. Dank der „Popularisierung“ der föderalen Prinzipien in den „Federalist Papers“ nach Abschluss des Konvents erwies sie sich als ratifizierungsfähig. Wie beschrieben hing diese Ratifizierung in elf Staaten teilweise an einem seidenen Faden, während zwei Staaten (Rhode Island und North Carolina) erst später, nach dem Inkrafttreten der neuen Verfassung hinzutraten. ''G. Burghardt'' fragt zu Recht: „Sollten sich unsere Verfassungsväter von dieser Ratifizierungsformel inspirieren lassen?“ [Fn 1044: G. Burghardt, Die Europäische Verfassungsentwicklung aus dem Blickwinkel der USA, Vortrag an der Humboldt-Universität zu Berlin am 6. Juni 2002, S. 42.]", 3, "20-33", "Die Einberufung des Verfassungskonvents von Philadelphia am 21. Februar 1787 hatte nicht etwa die Ausarbeitung einer die Konföderationsartikel ersetzenden neuen Verfassung zum Gegenstand, sondern beschrieb das Mandat einschränkend als „for the sole and express purpose of revising the Articles of Confederation“. Erst die außerordentliche Qualität der „Founding Fathers“ (u.a. Washington, Franklin, Hamilton, Madison) und die Bereitschaft zum historischen Kompromiss ermöglichten die Einigung auf eine bundesstaatliche Verfassung. Und nur dank der Popularisierung der föderalen Prinzipien in den 77 Essays von Hamilton, Madison und Jay, den „Federalist Papers“ nach Abschluß des Konvents erwies sie sich als ratifizierungsfähig. Diese Ratifizierung in 11 Staaten hing teilweise an einem seidenen Faden, während zwei Staaten (Rhode Island und North Carolina) erst später, nach dem Inkrafttreten der neuen Verfassung am 4. März 1789, hinzutraten. Sollten sich unsere Verfassungsväter von dieser Ratifizierungsformel inspirieren lassen?", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Burghardt 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Burghardt%202002", "Guttenberg markiert nur den letzten Satz, mit Fussnote, als wörtliches Zitat. Dass der gesamte Abschnitt von Burghardt stammt, ist nicht kenntlich gemacht. Außerdem in Fn 1044 falsche Seite zitiert nicht S. 42, sondern 3 - der Vortrag hat nur 14 Seiten. Fn 1043 zitiert dieselbe Quelle in der englischen Version - allerdings mit der Internet-Adresse und aus dem Plagiat von Pentzlin heraus, das auf den ersten 2/3 dieser Seite steht. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 371, "07-18", "Der amerikanische Bürger konnte sich von Anfang an als Subjekt in einem Prozess fühlen, der argumentativ begleitet wurde, Selbstbetroffenheit erzeugte und daher auch von einer psychischen Dynamik getragen war. Der europäische Bürger, mit argumentativen Begründungsversuchen für Entscheidungen auf EU-Ebene nicht eben verwöhnt, empfindet wenig eigene Betroffenheit und bringt daher auch nur ein geringes Engagement für einen Prozess auf, dem er sich zunehmend als Objekt ausgesetzt sieht. Ein Mehr an öffentlicher Diskussion und kompetenter Argumentation wäre hier sicher nützlich, zumal der Zusammenhang zwischen Verfahren und Reaktion vielleicht doch anders ist als gemeinhin vermutet: Möglicherweise wird nicht so wenig argumentiert, weil das Interesse so gering ist, sondern das Interesse ist so gering, weil die Bürger sich nicht hinreichend ernst genommen fühlen.", 1, "", "Der amerikanische Bürger konnte sich von Anfang an als Subjekt in einem Prozeß fühlen, der argumentativ begleitet wurde, Selbstbetroffenheit erzeugte und daher auch von einer psychischen Dynamik getragen war. Der europäische Bürger, mit argumentativen Begründungsversuchen für Entscheidungen auf EU-Ebene nicht eben verwöhnt, empfindet wenig eigene Betroffenheit und bringt daher auch nur ein geringes Engagement für einen Prozeß auf, dem er sich zunehmend als Objekt ausgesetzt sieht. Ein Mehr an öffentlicher Diskussion und kompetenter Argumentation wäre hier sicher nützlich, zumal der Zusammenhang zwischen Verfahren und Reaktion vielleicht doch anders ist als gemeinhin vermutet: Möglicherweise wird nicht so wenig argumentiert, weil das Interesse so gering ist, sondern das Interesse ist so gering, weil die Bürger sich nicht hinreichend ernst genommen fühlen.", "KomplettPlagiat", "ja", "Zehnpfennig 1997", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Zehnpfennig%201997", "Auf der gesamten Seite 371 finden sich keinerlei Literaturangaben. Zehnpfennigs Artikel wird im Literaturverzeichnis auf S. 463 sowie auf S. 339 aufgeführt, ansonsten nirgends. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 371, "19-29", "Demzufolge ist eine weitere Lehre aus den Erfahrungen des Jahres 1787 für die heutigen Konstellationen, dass man für politische Ziele dieser Größenordnung gewisse Wagnisse eingehen muss. Wenn eine wirkliche Verfassung der Völker und Nationen das ist, was man dem Versprechen G. d'Estaings nach erreichen will, wird eine Reihe ausgehandelter Verträge nicht ausreichen. Das Interesse der Menschen am Europäischen Parlament ist marginal, wie der Wahlbeteiligung oder der Berichterstattung über das Parlament in den Medien unschwer zu entnehmen ist. Die Schaffung des Amtes eines ständigen Präsidenten des Rates und eines europäischen Außenministers wird zweifellos erhebliche Auswirkungen auf die Gestaltung der Politik und Koordinierung der Arbeit zwischen Rat, Kommission und Parlament haben.", 13, "4-15", "Wenn die Erfahrungen des Jahres 1787 tatsächlich eine Lehre für uns heute beinhalten, dann die, dass man für politische Ziele dieser Größenordnung gewisse Wagnisse eingehen muss. Wenn eine wirkliche Verfassung der Völker und Nationen das ist, was man dem Versprechen Giscard d'Estaings nach erreichen will, wird eine Reihe ausgehandelter Verträge nicht ausreichen. Das Interesse der Menschen am Europäischen Parlament ist gering, wie der Wahlbeteiligung oder der Berichterstattung über das Parlament in den Medien unschwer zu entnehmen ist. Die Schaffung des Amtes eines ständigen Präsidenten des Rates und eines europäischen Außenministers wird zweifellos erhebliche Auswirkungen auf die Gestaltung der Politik und Koordinierung der Arbeit zwischen Rat, Kommission und Parlament haben, aber die politischen Auswirkungen dieser neuen Ämter sind in ähnlicher Weise problematisch.", "Verschleierung", "ja", "Rakove 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Rakove%202003", "" 371, "30-36", "Legitimität für die europäische Integration und für die Politik insgesamt erwächst aus Prozessen, aber mindestens ebenso stark aus der inneren Annahme der inhaltlichen Ergebnisse des Konvents durch die Unionsbürger. Es ist demzufolge unumgänglich, dass nunmehr, nach dem Abschluss der Beratungen des Verfassungskonvents und im Rahmen des Ratifizierungsprozesses, eine europaweite öffentliche Diskussion über die Chancen und Erfordernisse eines sich langsam herausbildenden „europäischen Verfassungspatriotismus“ beginnt.", 17, "13-19", "Legitimität für die europäische Integration und für die Politik insgesamt erwächst aus Prozessen, aber mindestens ebenso stark aus der inneren Annahme der inhaltlichen Ergebnisse des Konvents durch die Unionsbürger. Es ist daher notwendig, dass jetzt, nach dem Abschluss der Beratungen des Verfassungskonvents, eine europaweite öffentliche Diskussion über die Chancen und Erfordernisse eines sich langsam herausbildenden europäischen Verfassungspatriotismus beginnt.", "Verschleierung", "ja", "Kühnhardt 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Kühnhardt%202003", "" 371, "101-104", "[Fn 1045] Aber die politischen Wirkkräfte dieser neuen Ämter sind in ähnlicher Weise pro-blematisch. Es geht letztlich um einen Präsidenten, der die durch den Rat miteinander verbundenen Regierungen repräsentiert, aber nicht die Völker, die diese Regierungen vertreten.", 13, "14-17", "[Die Schaffung des Amtes eines ständigen Präsidenten des Rates und eines europäischen Außenministers wird zweifellos erhebliche Auswirkungen auf die Gestaltung der Politik und Koordinierung der Arbeit zwischen Rat, Kommission und Parlament haben,] aber die politischen Auswirkungen dieser neuen Ämter sind in ähnlicher Weise problematisch. Wir sprechen hier von einem Präsidenten, der die durch den Rat miteinander verbundenen Regierungen repräsentiert, aber nicht die Völker, die diese Regierungen vertreten.", "Verschleierung", "ja", "Rakove 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Rakove%202003", "" 372, "03-10", "Die amerikanische "Revolution" hat keine herausragenden philosophischen Entwürfe hervorgebracht. [1046] Ihre Bedeutung für die Verfassungsgeschichte und die Geschichte der politischen Ideen liegt in der gelungenen Synthese europäischer Denkmodelle mit der politischen Praxis. Eine Synthese unterschiedlicher Schattierungen des europäischen Denkens, insbesondere der Aufklärung sowie der englischen politischen Tradition unter den eigentümlichen Bedingungen der amerikanischen Umgebung, die dem Einzelnen eine höhere Möglichkeit zur Selbstbestimmung und Selbstentfaltung eingeräumt haben als diejenigen Europas. [1047]", 53, "", "Die amerikanische Revolution hat zwar keine glänzenden philosophischen Entwürfe hervorgebracht, ihre Bedeutung für die Demokratie liegt aber in der erfolgreichen Synthese in praktischer Absicht, einer Zusammenführung verschiedener Strömungen des europäischen Denkens, wie der Aufklärung und der englischen politischen Tradition unter den Bedingungen des amerikanischen Umfeldes, das dem Individuum eine größere Chance zur Selbstbestimmung und Selbstentfaltung einräumte als zum Teil in Europa.", "Verschleierung", "nein", "Reinalter 2006", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Reinalter%202006", "" 372, "03-14", "Die amerikanische „Revolution" hat keine herausragenden philosophischen Entwürfe hervorgebracht.[1046] Ihre Bedeutung für die Verfassungsgeschichte und die Geschichte der politischen Ideen liegt in der gelungenen Synthese europäi­scher Denkmodelle mit der politischen Praxis. Einer Synthese unterschiedlicher Schattierungen des europäischen Denkens, insbesondere der Aufklärung sowie der englischen politischen Tradition unter den eigentümlichen Bedingungen der amerikanischen Umgebung, die dem Einzelnen eine höhere Möglichkeit zur Selbstbestimmung und Selbstentfaltung eingeräumt haben als diejenigen Europas.[1047] Die Lehren herausragender Vertreter der europäischen Aufklärung und des Na­turrechts diente im ausgehenden 18. Jahrhundert bereits der Beschreibung der amerikanischen Realität, wohingegen es im zeitgleichen Europa weitgehend den Charakter eines normativen Postulats behielt.", 366, "03-12", "Die amerikanische Revolution hat keine glänzenden philosophischen Entwürfe hervorgebracht; ihre Bedeutung für die Geschichte der politischen Ideen liegt in der erfolgreichen Synthese in praktischer Absicht, einer Synthese verschiedener Strömungen des europäi­schen Denkens, insbesondere der Aufklärung, und der englischen politischen Tradition unter den besonderen Bedingungen der amerikanischen Umwelt, die dem Individuum eine größere Chance zur Selbstbestimmung und Selbstentfaltung eingeräumt haben als diejenigen Europas. So konnte Hartz behaupten: Lockes Freiheitslehre ist in Europa normatives Postulat, in Amerika simple Beschreibung der Realität gewesen.", "VerschärftesBauernOpfer", "ja", "Reinhard 1996", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Reinhard%201996", "Zu Guttenberg verweist in Fn. 1047 auf diese Stelle bei Reinhard." 372, "15-21", "''Alexis de Tocqueville'' hat trotz aller kurz skizzierten Schwierigkeiten bereits 1833 die ungeheure Kraft und Dynamik der „Demokratie in Amerika" beschrieben. Europa, vielleicht die transatlantische Gemeinschaft wartet heute, mehr als 50 Jahre nach Beginn des europäischen Einigungsprozesses, immer noch auf den „amerikanischen ''de Tocqueville''". Möglicherweise wird ein solcher erst aus einem tragfähigen Ergebnis des jüngsten europäischen Verfassungsprozesses die erforderliche Inspiration schöpfen. [1048: Lediglich J.H.H. Weiler dürfen zarte, der Selbstdarstellung nicht abgeneigte Gehversuche auf dem steinigen Weg zu diesen Höhen attestiert werden, vgl. etwa ''ders.''The Constitution of Europe, 1999.]", 4, "7-16", "Trotz aller hier kurz skizzierten Unwägbarkeiten hat Alexis de Toqueville bereits 1833 die ungeheure Kraft und Dynamik der "Demokratie in Amerika" beschrieben. Wir warten heute, mehr als 50 Jahre nach Beginn des europäischen Einigungsprozesses, immer noch auf den amerikanischen de Toqueville. Vielleicht wird ein solcher erst aus dem Ergebnis unseres Verfassungskonvents die erforderliche Inspiration schöpfen.", "Verschleierung", "ja", "Burghardt 2002", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Burghardt%202002", "Schreibweise von Alexis de Tocqueville wurde in Guttenbergs Dissertation angepasst. Fußnote 1048 am Ende des Absatzes verweist nicht auf Burghardts Arbeit. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 373, "03-12", "I. Einleitung Wenige Themen haben während der Beratungen des Europäischen Konvents eine so breite europäische Öffentlichkeit erreicht wie die Frage des Gottesbezugs in der Präambel des „Vertrages über eine Verfassung für Europa“. [1] Wie schon im ersten Konvent zur Erarbeitung der „Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ rief die kontroverse und langwierige Diskussion über die Wertebasis der Europäischen Union im Konvent unter der Leitung des ehemaligen französischen Staatspräsident V. Giscard d’Estaing vielfältige Reaktionen der politisch Betei- ligten, der Medien [2], der nationalen und europäischen Kirchenverbände [3] und der europäischen Zivilgesellschaft [4] hervor.", 003, "01-09", "I. Einleitung Wenige Themen haben während der Beratungen des Europäischen Konvents eine so breite europäische Öffentlichkeit erreicht wie die Frage des Gottesbezugs in der Präambel des „Vertrages über eine Verfassung für Europa" [1]. Wie schon im ersten Konvent zur Erarbeitung der „Charta der Grundrechte der Europäischen Union" [2] rief die kontroverse und langwierige Diskussion über die Wertebasis der EU im Konvent unter der Leitung . des ehemaligen französischen Staatspräsident Valéry Giscard d'Estaing vielfältige Reaktionen der politisch Beteiligten, der Medien [3] , der nationalen und europäischen Kirchenverbände [4] und der europäischen Zivilgesellschaft [5] hervor.", "KomplettPlagiat", "nein", "Hartleif 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hartleif%202004", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}} In Zeile 10 wurde nur der Vorname Valéry in V. abgekürzt und Zitate entfern bzw. angepasst." 373, "106-125", "(2) So z. B. Frankfurter. Rundschau v. 13.11.2002: „Die Quelle der Wahrheit, der Gerechtigkeit, des Guten und des Schönen", Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 16.11.2002: „Gott in Europa"; Süd-deutsche Zeitung v. 28.1.2003: „Segen lässt auf sich warten"; Die Welt v. 30.1.2003: „Gottloses Europa!"; Schwäbische Zeitung v. 5.2.2003: „Gott kommt bisher nicht vor" - ein Interview mit J. Meyer; Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 8.2.2003: „Vatikan vermisst Bezug auf Gott in den Entwürfen"; Bayern Kurier v. 13.2.2003: „Europa streitet über Gott"; Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 11.4.2003: „Ganz ohne Gott geht es nicht" - ein Artikel von Matthias Wissmann; Frankfurter All-gemeine Zeitung v. 5.6.2003: „Kritik in der Union am Konventsentwurf"; W. Schäuble, Für die Würde der Welt, in: Der Tagesspiegel v. 18.6.2003. (3) [Vgl.] die Gemeinsame Stellungnahme des Vorsitzenden der deutschen Bischofskonferenz und des Vorsitzenden des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Konvent zur Zukunft Europas v. Mai 2002; Gemeinsame Stellungnahme des Kommissariats der deutschen Bischöfe und des Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland anlässlich der Anhörung der Europaausschüsse des Deutschen Bundestages und des Bundesrates zum Europäischen Verfassungskonvent am 26.6.2002; Mitteilung des Präsidenten der Kommission der Bischofskonferenz der Europäischen Gemeinschaft (COMECE), Agence Europe v. 1.11.2002, S. 4, Bischof J. Homeyer, Ja, der Gottesbezug wird kommen, in: Rheinischer Merkur v. 15.5.2003: „Ja, der Gottesbezug wird kommen", Pressemitteilung des Exekutivausschusses der COMECE v. 19.6.2003: „Reaktion auf den EU-Verfassungsentwurf". (4) Kritik an einem exklusiven Hinweis auf das Christentum wurde z.B, vom Europäischen Netz gegen den Rassismus (ENAR) geäußert, Agence Europe vom 14.11.2002. Ähn-[lich äußerten sich der Humanistische Verband Deutschlands (HVD, www.humanismus.de) und European Humanist Federation (EHF, www.humanism.be).]", 003, "106-127", "(3) So z. B. Frankfurter. Rundschau v. 13.11.2002: „Die Quelle der Wahrheit, der Gerechtigkeit, des Guten und des Schönen", Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 16.11.2002: „Gott in Europa"; Süd-deutsche Zeitung v. 28.1.2003: „Segen lässt auf sich warten"; Die Welt v. 30.1.2003: „Gottloses Eu-ropa!"; Schwäbische Zeitung v. 5.2.2003: „Gott kommt bisher nicht vor" - ein Interview mit Jürgen Meyer; Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 8.2.2003: „Vatikan vermisst Bezug auf Gott in den Ent-würfen"; Bayern Kurier v. 13.2.2003: „Europa streitet über Gott"; Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 11.4.2003: „Ganz ohne Gott geht es nicht" - ein Artikel von Matthias Wissmann; Frankfurter All-gemeine Zeitung v. 5.6.2003: „Kritik in der Union am Konventsentwurf", Der Tagesspiegel v. 18.6.2003: „Für die Würde der Welt" - ein Artikel von Wolfgang Schäubie. (4) [Z.B.] Gemeinsame Stellungnahme des Vorsitzenden der deutschen Bischofskonferenz und des Vorsitzenden des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Konvent zur Zukunft Europas v. Mai 2002, Gemeinsame Stellungnahme des Kommissariats der deutschen Bischöfe und des Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland anlässlich der Anhörung der Europaausschüsse des Deutschen Bundestages und des Bundesrates zum Europäischen Verfassungskonvent am 26.6.2002; Mitteilung des Präsidenten der Kommission der Bischofskonferenz der Europäischen Gemeinschaft (COMECE), Agence Europe v. 1.11.2002, S. 4, Bischof Josef Homeyer in Rheinischer Merkur v. 15.5.2003: „Ja, der Gottesbezug wird kommen", Pressemitteilung des Exekutivausschusses der COMECE v. 19.6.2003: „Reaktion auf den EU-Verfassungsentwurf". (5) Kritik an einem exklusiven Hinweis auf das Christentum wurde z.B, vom Europäischen Netz gegen den Rassismus (ENAR) geäußert, Agence Europe vom 14.11.2002. Ähn-[lich äußerten sich der Humanistische Verband Deutschlands (HVD, www.humanismus.de) und European Humanist Federation (EHF, www.humanism.be).]", "KomplettPlagiat", "nein", "Hartleif 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hartleif%202004", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}}" 374, "20-24", "1. Bisherige Regelungen im Primärrecht der Europäischen Gemeinschaft Das geltende primäre Gemeinschaftsrecht enthält keinen Bezug auf Gott oder das Christentum. Spezielle Regelungen existieren dagegen zur Stellung der Kirchen und zu den Religionen in Europa, darunter insbesondere:", 004, "03-06", "1. Bisherige Regelungen im Primärrecht der Europäischen Gemeinschaft Das geltende primäre Gemeinschaftsrecht enthält keinen Bezug auf Gott oder das Christentum. Spezielle Regelungen existieren dagegen zur Stellung der Kirchen und zu den Religionen in Europa, darunter insbesondere:", "KomplettPlagiat", "nein", "Hartleif 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hartleif%202004", "Plagiat setzt sich auf den Folgeseiten fort." 374, "101-106", "[Ähn-]lich äußerten sich der Humanistische Verband Deutschlands (HVD, www.humanismus.de) und European Humanist Federation (EHF, www.humanism.be). Eine spezielle Anhörung zum Thema „Wertegemeinschaft: Die Rolle der Kirchen in der Europäischen Union" führte der Europaausschuss des Landes Schleswig-Holstein am 23.8.2002 durch. Die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen veranstalteten am 1./2.2.2003 eine Tagung zum Thema „Der Status der Religionsgemeinschaften im künftigen Europa".", 003, "125-130", "[Ähn-]lich äußerten sich der Humanistische Verband Deutschlands (HVD, www.humanismus.de) und European Humanist Federation (EHF, www.humanism.be). Eine spezielle Anhörung zum Thema „Wertegemeinschaft: Die Rolle der Kirchen in der Europäischen Union" führte der Europaausschuss des Landes Schleswig-Holstein am 23.8.2002 durch. Die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen veranstalteten am 1./2.2.2003 eine Tagung zum Thema „Der Status der Religionsgemeinschaften im künftigen Europa".", "KomplettPlagiat", "nein", "Hartleif 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hartleif%202004", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}}" 375, "01-11", "— Art. 13 EGV, der den Rat ermächtigt, auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrung zu treffen, um Diskriminierungen unter anderem aufgrund der Religion oder der Weltanschauung zu bekämpfen [7]; — das Gemeinschaftsgrundrecht der Religionsfreiheit als vom EuGH entwickelter allgemeiner Rechtsgrundsatz [8], — die Erklärung zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften zum Vertrag von Amsterdam (Erklärung Nr. 11), mit der die Europäische Union sich verpflichtet, den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen sowie weltanschauliche Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, zu achten und nicht zu beeinträchtigen [9].", 4, "07-17", "— Art. 13 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EG), der den Rat ermächtigt, auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrung zu treffen, um Diskriminierungen unter anderem aufgrund der Religion oder der Weltanschauung zu bekämpfen [6]; — das Gemeinschaftsgrundrecht der Religionsfreiheit als vom Europäischen Gerichtshof entwickelter allgemeiner Rechtsgrundsatz [7]; — die Erklärung zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften zum Vertrag von Amsterdam (Erklärung Nr. 11), mit der die EU sich verpflichtet, den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen sowie weltanschauliche Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, zu achten und nicht zu beeinträchtigen [8].", "KomplettPlagiat", "nein", "Hartleif 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hartleif%202004", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}}" 375, "12-21", "2. Die Europäische Grundrechtecharta a) Gottesbezug Breiten Raum nahm die Frage eines expliziten Gottesbezugs während der Beratungen des Konvents zur Erarbeitung der Grundrechtecharta im Jahr 2000 ein [10]. Aufgabe des vom Europäischen Rat in Köln eingesetzten Gremiums war die Zusammenfassung der auf EU-Ebene geltenden „Freiheits- und Gleichheitsrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben." [11] Im Zuge der damit untrennbar verbundenen [Wertedebatte diskutierte der Grundrechtskonvent die Frage eines Gottes- bzw. Religionsbezugs in der Präambel der Grundrechtecharta mit großer Intensität.]", "4, 5", "18-20, 1-8", "III. Charta der Grundrechte der Europäischen Union 1. Gottesbezug Breiten Raum nahm die Frage eines expliziten Gottesbezugs während der Beratungen des Konvents zur Erarbeitung der Grundrechtecharta im Jahr 2000 ein [9]. Aufgabe des vom Europäischen Rat in Köln eingesetzten Gremiums war die Zusammenfassung der auf EU-Ebene geltenden „Freiheits- und Gleichheitsrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben". [10] Im Zuge der damit untrennbar verbundenen [Wertedebatte diskutierte der Grundrechtskonvent die Frage eines Gottes- bzw. Religionsbezugs in der Präambel der Grundrechtecharta (EuGRC) mit großer Intensität.]", "KomplettPlagiat", "nein", "Hartleif 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hartleif%202004", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}}" 375, "101-105", "(7) [Vgl.] A. Epiney, in: C. Callies/M. Ruffert (Hrsg.), Kommentar zum EUV und EGV, 2. Aufl., 2002, Art. 13 EG Rn. 1; G. Jochum, Der neue Art. 13 EGV oder „political correctness" auf europäisch?, ZRP 1999, S. 280ff; S. Griller, Der Anwendungsbereich der Grundrechtscharta, in: A. Duschanek/S. Griller (Hrsg.), Grundrechte für Europa - Die Europäische Union nach Nizza, 2002, S. 147.", 004, "101-105", "(6) Astrid Epiney, in; Christian Callies/Matthias Ruffert (Hrsg.), Kommentar zum EUV und EGV, 2. Aufl., [Neuwied und Kriftel] 2002, Art. 13 EG Rn. 1; Georg Jochum, Der neue Art. 13 EGV oder „political correctness" auf europäisch?, ZRP 1999, S. 280; Stefan Griller, Der Anwendungsbereich der Grundrechtscharta, in: Alfred Duschanek/Stefan Griller (Hrsg.), Grundrechte für Europa - Die Europäische Union nach Nizza, [Wien] 2002, S. 147.", "KomplettPlagiat", "nein", "Hartleif 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hartleif%202004", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}} Vgl. eingefügt, Vornamen abgekürzt, Orte weggelassen" 375, "106-108", "(8) Erstmalig anerkannt in: EUGH, Urteil vom 27.10.1976, (Paris/Rat), Rs. 130/75 - Slg. 1976, S. 1589; vgl. auch I. Pernice, Religionsrechtliche Aspekte im europäischen Gemeinschaftsrecht, JZ 1977, S. 777 ff.", 004, "106-108", "(7) Erstmalig anerkannt in: EUGH, Urteil vom 27.10.1976, Prais/Rat, Rs. 130/75 - Slg. 1976, S. 1589. Vgl. auch [Doeff 1977, S. 408 ff. mit Anmerkungen von Hans Werner Rengeling;] Ingolf Pernice, Religionsrechtliche Aspekte im europäischen Gemeinschaftsrecht, JZ 1977, S. 777 ff.", "KomplettPlagiat", "nein", "Hartleif 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hartleif%202004", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}}" 375, "109-114", "(9) Die Erklärung Nr. 11 ist nach Artikel 31 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge verbindlich und bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu beachten. Für das deutsche Recht ist die Erklärung vor allen mit Blick auf Artikel 4 Abs. 1 und 2 GG i. V. m. Artikel 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung von Bedeutung, der den Religionsgemeinschaften ein Organisations- und Selbstverwaltungsrecht zugesteht, denn gemäß der Erklärung bleibt diese Regelung durch das Gemeinschaftsrecht unberührt.", 004, "109-114", "(8) Die Erklärung Nr. 11 ist nach Artikel 31 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge verbindlich und bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu beachten. Für das deutsche Recht ist die Erklärung vor allen mit Blick auf Artikel 4 Abs. 1 und 2 GG i. V. m. Artikel 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung von Bedeutung, der den Religionsgemeinschaften ein Organisati-ons- und Selbstverwaltungsrecht zugesteht, denn gemäß der Erklärung bleibt diese Regelung durch das Gemeinschaftsrecht unberührt. [S. hierzu Sven Hölscheidt/Eva Mund, Religionen und Kirchen im europäischen Verfassungsverbund, www.gruene-fraktion.de.]", "KomplettPlagiat", "nein", "Hartleif 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hartleif%202004", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}} Sehr interessant: Die Ergänzung mit dem Link zur Fraktion der Grünen schreibt KT nicht ab." 375, "115-116", "(10) Hierzu ausführlich J. Meyer/M. Engels, Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Deutscher Bundestag, Referat Öffentlichkeitsarbeit (Hrsg.), Berlin 2001.", 005, "101-102", "(9) Hierzu ausführlich Jürgen Meyer/Markus Engels, Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Deutscher Bundestag, Referat Öffentlichkeitsarbeit (Hrsg.), Berlin 2001.", "KomplettPlagiat", "nein", "Hartleif 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hartleif%202004", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}} Vornamen abgekürzt." 375, "120-121", "(11) Schlussfolgerung Europäischer Rat (Köln), Anhang IV: Beschluss des Europäischen Rates zur Erarbeitung einer Charta der Grundrechte der EU, 4.6.1999.", 5, "103-105", "(10) Schlussfolgerung Europäischer Rat (Köln), Anhang IV: Beschluss des Europäischen Rates zur Erarbeitung einer Charta der Grundrechte der EU, 4.6.1999[, abrufbar unter http://www.europa.eu.int].", "KomplettPlagiat", "nein", "Hartleif 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hartleif%202004", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}}" 376, "01-09", "[Im Zuge der damit untrennbar verbundenen] Wertedebatte diskutierte der Grundrechtskonvent die Frage eines Gottes- bzw. Religionsbezugs in der Präambel der Grundrechtecharta mit großer Intensität. Die vom Präsidium unter der Leitung von R. Herzog vorgeschlagene Ausgangsformulierung des „kulturellen, humanistischen und religiösen Erbes" stellte sich während der Beratungen des Grundrechtskonvents als nicht konsensfähig heraus. Insbesondere die französische Regierung und die der Fraktion der Sozialistischen Partei Europas (SPE) angehörenden Konventsdelegierten sprachen sich gegen eine Bezugnahme aus, während die Delegierten der Europäischen Volkspartei (EVP) den Hinweis auf das religiöse europäische Erbe nachdrücklich einforderten.", 005, "07-15", "[Im Zuge der damit untrennbar verbundenen] Wertedebatte diskutierte der Grundrechtskonvent die Frage eines Gottes- bzw. Religionsbezugs in der Präambel der Grundrechtecharta (EuGRC) mit großer Intensität. Die vom Präsidium unter der Leitung von Roman Herzog vorgeschlagene Ausgangsformulierung des „kulturellen, humanistischen und religiösen Erbes" stellte sich während der Beratungen des Grundrechtskonvents als nicht konsensfähig heraus. Insbesondere die französische Regierung und die der Fraktion der Sozialistischen Partei Europas (SPE) angehörenden Konventsdelegierten sprachen sich gegen eine Bezugnahme aus, während die Delegierten der Europäischen Volkspartei (EVP) den Hinweis auf das religiöse europäische Erbe nachdrücklich einforderten.", "KomplettPlagiat", "nein", "Hartleif 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hartleif%202004", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}} (EuGRC) entfernt, Roman Herzog als R. Herzog abgekürzt" 376, "10-26", "Im Ergebnis blieb die politische Auseinandersetzung über den Religionsbezug im ersten Konvent ungelöst. Die letztendlich verabschiedete und in Nizza feierlich proklamierte Charta beginnt mit einer aus sechs Absätzen bestehenden Präambel. Im zweiten Absatz der deutschen Sprachfassung heißt es: „In dem Bewusstsein ihres geistig-religiösen und sittlichen Erbes gründet sich die Union auf die unteilbaren und universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität". Dieser explizite Religionsbezug ist eine Besonderheit der deutschen Übersetzung und fehlt in den übrigen Sprachfassungen der Charta. Beispielsweise ist in der französischen Version der Chartapräambel statt dessen die Formulierung „patrimoine spirituel et moral" gewählt worden. Ebenso spricht die englische Fassung vom „spiritual and moral heritage". Die deutsche Übersetzung der Begriffe „spirituel" bzw. „spiritual" mit „religiös" muss wohl als Versuch gewertet werden, in der schwierigen Endphase der Chartaberatungen die divergierenden Positionen zu überbrücken. Die Sonderstellung der deutschen Fassung hat entsprechend intensive Kommentierungen provoziert [12], wenn auch alle Sprachfassungen der Charta gleichermaßen Gültigkeit haben.", "5, 6", "16-29, 1-2", "Im Ergebnis blieb die politische Auseinandersetzung über den Religionsbezug im ersten Konvent ungelöst. Die letztendlich verabschiedete und in Nizza feierlich proklamierte Charta beginnt mit einer aus sechs Absätzen bestehenden Präambel. Im zweiten Absatz der deutschen Sprachfassung heißt es: „In dem Bewusstsein ihres geistig-religiösen und sittlichen Erbes gründet sich die Union auf die unteilbaren und universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität". Dieser explizite Religionsbezug ist eine Besonderheit der deutschen Übersetzung und fehlt in den übrigen Sprachfassungen der Charta. Beispielsweise ist in der französischen Version der Chartapräambel statt dessen die Formulierung „patrimoine spirituel et moral" gewählt worden. Ebenso spricht die englische Fassung vom „spiritual and moral heritage". Die deutsche Übersetzung der Begriffe „spirituel" bzw. „spiritual" mit „religiös" muss wohl als Versuch gewertet werden, in der schwierigen Endphase der Chartaberatungen die divergierenden Positionen zu überbrücken. Die Sonderstellung der deutschen Fassung hat entsprechend intensive Kommentierungen provoziert [11], wenn auch alle Sprachfassungen der Charta gleichermaßen Gültigkeit haben.", "KomplettPlagiat", "nein", "Hartleif 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hartleif%202004", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}}" 376, "27-32", "b) Kirchen und Religionen Über ihre Präambel hinaus enthält die Grundrechtecharta die folgenden speziellen Regelungen zu den Kirchen und Religionen in Europa: — die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit in Art. 10 Abs. 1 EuGRC, der der Regelung des Art. 9 Abs. 1 EMRK entspricht [13], — das Recht der Eltern auf religiöse Kindererziehung in Art. 14 Abs. 3 EuGRC [14] ;", 6, "3-9", "2. Kirchen und Religionen Über ihre Präambel hinaus enthält die Grundrechtecharta die folgenden speziellen Regelungen zu den Kirchen und Religionen in Europa: • die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit in Art. 10 Abs. 1 EuGRC, der der Regelung des Art. 9 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entspricht [12]; • das Recht der Eltern auf religiöse Kindererziehung in Art. 14 Abs. 3 EuGRC [13];", "KomplettPlagiat", "nein", "Hartleif 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hartleif%202004", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}} "Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten" nur abgekürzt als EMRK verwendet" 376, "101-107", "(12) [Vgl. etwa] P. Bères, Die Charta - Ein Kampf für die Werte der Union, in: S.- Y. Kaufmann (Hrsg.), Grundrechtecharta der Europäischen Union, Bonn 2001, S. 21 f.; Hans Michael Hei- nig, Die Religionen, die Kirchen und die europäische Grundrechtscharta, [in:] Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 2001, S. 440[ff.], 457; G. Robbers, Religionsrechtliche Gehalte der Europäischen Grundrechtscharta, in: [H.W. Arndt/M.-E. Geis/D. Lorenz (Hrsg.),] Kir- che-Staat-Verwaltung, Festschrift für Hartmut Maurer [zum 70. Geburtstag,] 2001, S. 425ff., 431", 006, "101-106", "(11) [Jürgen Meyer, in: Jürgen Meyer (Hrsg.), Präambel Rn. 32,] Pervenche Bères, Die Charta - Ein Kampf für die Werte der Union, in: Sylvia-Yvonne Kaufmann (Hrsg.), Grundrechtecharta der Eu- ropäischen Union, Bonn 2001, S. 21 f.; Hans Michael Heinig, Die Religionen, die Kirchen und die europäische Grundrechtscharta, Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 2001, S. 440, 457; Ger- hard Robbers, Religionsrechtliche Gehalte der Europäischen Grundrechtscharta, in: FS für Hartmut Maurer, Kirche Staat Verwaltung, München 2001, S. 425, 431[; Sven Hölscheidt/Eva Mund, Fn. 8.]", "KomplettPlagiat", "nein", "Hartleif 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hartleif%202004", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}}" 377, "01-07", "— das Verbot der Diskriminierung aufgrund Religion oder Weltanschauung in Art. 21 Abs. 1 EuGRC, der sich an Art. 13 EGV und Art. 14 EMRK anlehnt [15], — die Pflicht zur Achtung der Vielfalt der Religionen nach Art. 22 EuGRC. Im Verfassungsentwurf des Europäischen Konvents ist die EU-Grundrechtecharta mit ihren Bestimmungen als Teil II aufgenommen und wird bei Annahme durch die Regierungskonferenz und Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten rechtsverbindliches und einklagbares Primärrecht werden. [16]", 6, "", "— das Verbot der Diskriminierung aufgrund Religion oder Weltanschauung in Art. 21 Abs. 1 EuGRC, der sich an Art. 13 EG [14] und Art. 14 EMRK anlehnt [15], — die Pflicht zur Achtung der Vielfalt der Religionen nach Art. 22 EuGRC. Im Verfassungsentwurf des Europäischen Konvents ist die EU-Grundrechtecharta mit ihren Bestimmungen als Teil II aufgenommen und wird bei Annahme durch die Regierungskonferenz und Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten rechtsverbindliches und einklagbares Primärrecht werden. [16]", "KomplettPlagiat", "nein", "Hartleif 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hartleif%202004", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}}" 377, "08-20", "3. Der Entwurf des Europäischen Konvents Allein drei der insgesamt 27 Plenartagungen des Konvents waren der Diskussion über die Werte und Ziele der Europäischen Union gewidmet. [17] Da Konventspräsident Giscard d'Estaing sich trotz der Skepsis des Konvents die Formulierung der Verfassungspräambel selbst vorbehielt und seine Erstfassung erst in der Endphase der Beratungen präsentierte [18], wurde die Kontroverse zum Gottesbezug zunächst ohne konkrete Textvorlage des Präsidiums geführt. Bereits im November 2002 hatte die EVP einen kompletten Verfassungsentwurf erarbeitet. [19] Im Einklang mit diesem Entwurf brachte J. Wurmding, stellvertretender Konventsdelegierter des Europäischen Parlaments, im Januar 2003 den Vorschlag in den Konvent ein, an zwei Stellen der Verfassung einen Gottesbzw. Religionsbezug aufzunehmen [20]: Zum einen sollte der Hinweis auf das geistig-religiöse Erbe Europas Eingang in die Präambel finden, zum zweiten sollte an spä-[terer Stelle in Anlehnung an die polnische Verfassung die folgende Formulierung ausgenommen werden:]", 7, "1-14", "IV. Der Entwurf des Europäischen Konvents Allein drei der insgesamt 27 Plenartagungen des Konvents waren der Diskussion über die Werte und Ziele der EU gewidmet. [17] Da Konventspräsident Giscard d'Estaing sich trotz der Skepsis des Konvents die Formulierung der Verfassungspräambel selbst vorbehielt und seine Erstfassung erst in der Endphase der Beratungen präsentierte [18], wurde die Kontroverse zum Gottesbezug zunächst ohne konkrete Textvorlage.des Präsidiums geführt. Bereits im November 2002 hatte die EVP einen kompletten Verfassungsentwurf erarbeitet [19]. Im Einklang mit diesem Entwurf brachte Joachim Würmeling, stellvertretender Konventsdelegierter des Europäischen Parlaments, im Januar 2003 den Vorschlag den Konvent ein, an zwei Stellen der Verfassung einen Gottes- bzw. Religionsbezug aufzunehmen [20]: Zum einen sollte der Hinweis auf das geistig-religiöse Erbe Europas Eingang in die Präambel finden, zum zweiten sollte an spä-[späterer Stelle in Anlehnung an die polnische Verfassung die folgende Formulierung aufgenommen werden:]", "KomplettPlagiat", "nein", "Hartleif 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hartleif%202004", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}}" 377, "101-121", "(13) Vgl. zur Kommentierung von Art. 10 EuGRC z.B. N. Bernsdorff, in: J. Meyer (Hrsg.), Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2003, Art. 10 Rn. 1; ebenso die neuen Erläuterungen, CONV 828/1/03 v. 18.7.2003. (14) Hierzu besteht mit Art. 2 S. 2 Zusatzprotokoll Nr. 1 ein EMRK-Referenzrecht, vgl. auch Norbert Bernsdorff, [(2003)], Art. 14 Rn. 21. (15) [Vgl.] S. Hölscheidt, in: J. Meyer (Hrsg.), [Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2003,] Art. 21 Rn. 32. (16) Die Charta entfaltet bereits heute Auswirkungen: Trotz ihrer rechtlichen Unverbindlichkeit haben mehrere Generalanwälte des EuGH in ihren Schlussanträgen auf sie Bezug genommen. Auch das EuG weist in einem Urteil auf Art. 41 Abs. 1 der Charta hin. Im einzelnen hierzu S. Höl-scheidt/E. Mund, [Religionen und Kirchen im Europäischen Verfassungsverbund, in: Europarecht, 2003, S.1083ff] (17) Plenartagungen am 27.2., 18.3. und 26.3.2003. Die Wortprotokolle der Sitzungen sind unter http://www.europarl.eu.int/europe2004/index/de.htm[.] abrufbar. (18) CONV 722/03 v. 28.5.2003. (19) „The constitution of the European Union" vom 10.11.202, EPP-Convention Group Meeting in Frascati, abrufbar unter www.epp-ed.org. (20) „Religiöse Bezugnahme im Verfassungsvertrag", CONV 480/03 vom 31.1.2003. Mitunterzeichner waren u,a. die deutschen Konventsmitglieder MdEP E. Brok und Ministerpräsident E. Teu-fel sowie MdB P. Altmeier als stellvertretender Delegierter des Deutschen Bundestages.", "6, 7", "107-117, 101-109", "(12) Vgl. zur Kommentierung von Art. 10 EuGRC z.B. Norbert Bernsdorff, in: Jürgen Meyer (Hrsg.), Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, [Baden-Baden] 2003, Art. 10 Rn. 1; ebenso die neuen Erläuterungen, CONV 828/1/03 v. 18.7.2003. (13) Hierzu besteht mit Art. 2 S. 2 Zusatzprotokoll Nr. 1 ein MRK-Referenzrecht, vgl. auch Norbert Bernsdorff, [Fn. 11,] Art. 14 Rn. 21. (15) Sven Hölscheidt, in: Jürgen Meyer (Hrsg.), Art. 21 Rn. 32. (16) Die Charta entfaltet bereits heute Auswirkungen: Trotz ihrer rechtlichen Unverbindlichkeit haben mehrere Generalanwälte des EuGH in ihren Schlussanträgen auf sie Bezug genommen. Auch das EuG weist in einem Urteil auf Art. 41 Abs. 1 der Charta hin. Im einzelnen hierzu Sven Höl-scheidt/Eva Mund, [Fn.8.] (17) Plenartagungen am 27.2., 18.3. und 26.3.2003. Die Wortprotokolle der Sitzungen sind unter http://www.europarl.eu.int/europe2004/index/de.htm abrufbar. (18) CONV 722/03 v. 28.5.2003. (19) „The constitution of the European Union" vom 10.11.2002, EPP-Convention Group Meeting in Frascati, abrufbar unter www.epp-ed.org. (20) „Religiöse Bezugnahme im Verfassungsvertrag", CONV 480/03 vom 31.1.2003. Mitunterzeichner waren u,a. die deutschen Konventsmitglieder MdEP Elmar Brok und Ministerpräsident Erwin Teu-fel sowie MdB Peter Altmeier als stellvertretender Delegierter des Deutschen Bundestages.", "KomplettPlagiat", "nein", "Hartleif 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hartleif%202004", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}}" 378, "01-21", "[Zum einen sollte der Hinweis auf das geistig-religiöse Erbe Europas Eingang in die Präambel finden, zum zweiten sollte an spä-]terer Stelle in Anlehnung an die polnische Verfassung die folgende Formulierung ausgenommen werden: „Die Werte der Europäischen Union umfassen die Wertvorstellungen derjenigen, die an Gott als die Quelle der Wahrheit, Gerechtigkeit, des Guten und des Schönen glauben, als auch derjenigen, die diesen Glauben nicht teilen, sondern diese universellen Werte aus anderen Quellen ableiten" Im Februar 2003 reichten daraufhin drei Konventsmitglieder eine von 163 Mitgliedern des Europäischen Parlaments unterzeichnete Entschließung ein, in der die Delegierten forderten, dass die europäische Verfassung keinen direkten oder indirekten Hinweis auf eine bestimmte Religion oder einen bestimmten Glauben enthalten dürfe. [21] Ebenso kritisch äußerten sich die Delegierten Frankreichs und zahlreiche Mitglieder der SPE-Gruppe im Konvent. Vor dem Hintergrund der gespaltenen Haltung des Konventsplenums legte Giscard d'Estaing im Mai den folgenden Vorschlag für Absatz 2 der Verfassungspräambel vor: „Schöpfend aus dem kulturellen, religiösen und humanistischen Überlieferungen Europas, die — aus griechischer und römischer Zivilisation hervorgegangen und erst durch das geistige Streben, von dem Europa durchdrungen war und das noch heute in seinem Erbe fortlebt, und dann durch die Philosophie der Aufklärung geprägt — die zentrale Stellung des Menschen und die Vorstellung von der Unverletzlichkeit und Unveräußerlichkeit seiner Rechte sowie vom Vorrang des Rechts in der Gesellschaft verankert haben".", "7,8", "13-26, 1-7", "[Zum einen sollte der Hinweis auf das geistig-religiöse Erbe Europas Eingang in die Präambel finden, zum zweiten sollte an spä-]terer Stelle in Anlehnung an die polnische Verfassung die folgende Formulierung aufgenommen werden: „Die Werte der Europäischen Union unifassen die Wertvorstellungen derjenigen, die an Gott als die Quelle der Wahrheit, Gerechtigkeit, des Guten und des Schönen glauben, als auch derjenigen, die diesen Glauben nicht teilen, sondern diese universellen Werte aus anderen Quellen ableiten Im Februar 2003 reichten daraufhin 3 Konventsmitglieder eine von 163 Mitgliedern des Europäischen Parlaments unterzeichnete Entschließung ein [21], in der die Delegierten forderten, dass die europäische Verfassung keinen direkten oder indirekten Hinweis auf eine bestimmte Religion oder einen bestimmten Glauben enthalte dürfe. Ebenso kritisch äußerten sich die Delegierten Frankreichs und zahlreiche Mitglieder der SPE-Gruppe im Konvent. Vor dem Hintergrund der gespaltenen Haltung des Konventplenums legte Giscard d'Estaing im Mai den folgenden Vorschlag für Absatz 2 der Verfassungspräambel vor: „Schöpfend aus dem kulturellen, religiösen und humanistischen Überlieferungen Europas, die - aus griechischer und römischer Zivilisation hervorgegangen und erst durch das geistige Streben, von dem Europa durchdrungen war und das noch heute in seinem Erbe fortlebt, und dann durch die Philosophie der Aufklärung geprägt - die zentrale Stellung des Menschen und die Vorstellung von der Unverletzlichkeit und Unveräußerlichkeit seiner Rechte sowie vom Vorrang des Rechts in der Gesellschaft verankert haben ".", "KomplettPlagiat", "nein", "Hartleif 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hartleif%202004", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}}" 378, "22-36", "Obgleich der ehemalige französische Staatspräsident seine ablehnende Haltung gegenüber einer ausdrücklichen Anrufung Gottes in der Verfassungspräambel im Konvent und auch bei einer Privataudienz mit Papst Johannes Paul 11. im Oktober 2002 [22] deutlich gemacht hatte, rief dieser Textvorschlag im Konvent Überraschung und den erklärten Widerstand der Gruppe der Befürworter eines Gottesbezuges hervor. Besonders der Hinweis auf die griechische und römische Zivilisation in Verbindung mit dem Zeitalter der Aufklärung wurde von zahlreichen Delegierten als historisch verkürzt und unausgewogen kritisiert. In der Plenarsitzung des Konvents am 30.131. Mai 2003 betonte MdEP A. Tajani, dass die jüdisch-christlichen Wurzeln eine historische Tatsache seien, die Europa maßgeblich geprägt hätten. Die polnische Parlamentsdelegierte M. Fogler brachte ihre Unzufriedenheit über den Entwurf der Präambel zum Ausdruck und forderte ebenfalls die Aufnahme eines Verweises auf das jüdisch-christliche Erbe. In der folgenden Plenarsitzung vom 4. bis 6. Juni 2003 wurde die Forderung nach einem Bezug auf Gott, das jüdisch-christliche Erbe oder das Christentum [mit Nachdruck erhoben. MdEP E. Brok und Ministerpräsident E. Teufel erklärten, dass die griechische und römische Zivilisation nicht ohne den Glauben an Gott und andere Religionen aufgezählt werden könne.]", 8, "8-21", "Obwohl der ehemalige französische Staatspräsident seine ablehnende Haltung gegenüber einer ausdrücklichen Anrufung Gottes in der Verfassungspräambel im Konvent und auch bei einer Privataudienz mit Papst Johannes Paul II im Oktober 2002 [22] deutlich gemacht hatte, rief dieser Textvorschlag im Konvent Überraschung und den erklärten Widerstand der Gruppe der Befürworter eines Gottesbezug hervor. Besonders der Hinweis auf die griechische und römische Zivilisation in Verbindung mit dem Zeitalter der Aufklärung wurde von zahlreichen -Delegierten als historisch verkürzt und unausgewogen kritisiert. In der Plenarsitzung des Konvents am 30./31. Mai 2003 betonte MdEP Antonio Tajani, dass die jüdisch-christlichen Wurzeln eine historische Tatsache seien, die Europa maßgeblich geprägt hätten. Die polnische Parlamentsdelegierte Marta Fogler brachte ihre Unzufriedenheit über den Entwurf der Präambel zum Ausdruck und : forderte ebenfalls die Aufnahme eines Verweises auf das jüdisch-christliche Erbe. In der folgenden Plenarsitzung vom 4. bis 6. Juni 2003 wurde die Forderung nach einem Bezug auf Gott, das jüdisch-christliche Erbe oder das Christentum [mit Nachdruck erhoben. MdEP Elmar Brök und Ministerpräsident Erwin Teufel erklärten, dass die griechische und römische Zivilisation nicht ohne den Glauben an Gott und andere Religionen aufgezählt werden könne.]", "KomplettPlagiat", "nein", "Hartleif 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hartleif%202004", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}} siehe auch ab Zeile 29 in der Dissertation die vermutliche Primärquelle des WD http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Seite_378_f Matthias Triebel, Religion und Religionsgemeinschaften im künftigen Europäischen Verfassungsvertrag In: Uni Tübingen, Katholisch-Theologische Fakultät, Lehrstuhl für Kirchenrecht, NomoK@non-Webdokument: http://www.nomokanon.de/abhandlungen/014.htm, Rdnr. 1-88. Link: http://www.uni-tuebingen.de/uni/ukk/nomokanon/abhandlungen/014.htm NomoK@non - (Staats-)Kirchenrecht im Web, Online-Zeitschrift des Lehrstuhl für Kirchenrecht, Katholisch-Theologische Fakultät, Eberhard Karls Universität Tübingen. nachweisbar im Netz mindestens seit 7.12.2003" 378, "101-104", "(21) „Achtung der Grundsätze der Religionsfreiheit unter religiösen Neutralität des Staates", CONV 587/03 vom 26.2.2003 (22) [Vgl. auch] FAZ vom 16.11.2002: „Gott in Europa"; Die Welt vom 30.1.2003: „Gottloses Europa", Die Zeit vom 30.1.2003; „Zum Erfolg verdammt".", "007,008", "109-110,101-102", "(21) „Achtung der Grundsätze der Religionsfreiheit unter religiösen Neutralität des Staates", CONV 587/03 vom 26.2.2003 (22) Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 16.11.2002: „Gott in Europa"; Die Welt vom 30.1.2003: „Gottloses Europa"; Die Zeit vom 30.1.2003; „Zum Erfolg verdammt".", "KomplettPlagiat", "nein", "Hartleif 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hartleif%202004", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}}" 379, "01-19", "[In der folgenden Plenarsitzung vom 4. bis 6. Juni 2003 wurde die Forderung nach einem Bezug auf Gott, das jüdisch-christliche Erbe oder das Christentum mit] mit Nachdruck erhoben. MdEP E. Brok und Ministerpräsident E. Teufel erklärten, dass die griechische und römische Zivilisation nicht ohne den Glauben an Gott und andere Religionen aufgezählt werden könne, Der Delegierte des polnischen Parlaments, E. Witrbrodt, hob hervor, dass das Christentum einer der wichtigsten Einflüsse in der europäischen Geschichte sei. Sowenig das Christentum die Rechte anderer verletze, dürfe eine dogmatische Säkularisierung die Rechte die Religion verletzen. Der italienische Regierungsvertreter F. Speroni unterstrich den entscheidenden Beitrag des Christentums zu Europa. Der Delegierte der irischen Regierung, D. Roche, forderte den Konvent dazu auf, die christliche Tradition Europas nicht zu übersehen. Gleichzeitig lehnten zahlreiche Mitglieder die Erwähnung des Christentums in der Präambel ab. MdEP 0. Duhainel kritisierte die Versuche, das Christentum oder die christlichen Wurzeln in die Präambel einzubeziehen, Jeder, der mehr als die Erwähnung der religiösen Überlieferungen verlange, übersehe, dass es vielen Delegierten bereits schwer falle, die vom Präsidium vorgelegte Formulierung zu akzeptieren. Auch MdEP A. van Lancker lehnte einen Bezug auf das Christentum strikt ab. Der spanische Parlamentsdelegierte J. Borell Fontelles erklärte, die Balance der von Giscard vorgelegten Formulierung zwischen säkularen und religiösen Werten sei das Äußerste, was der Konvent erreichen könne.", "8, 9", "21-33, 1-6", "[In der folgenden Plenarsitzung vom 4. bis 6. Juni 2003 wurde die Forderung nach einem Bezug auf Gott, das jüdisch-christliche Erbe oder das Christentum] mit Nachdruck erhoben. MdEP Elmar Brök und Ministerpräsident Erwin Teufel erklärten, dass die griechische und römische Zivilisation nicht ohne den Glauben an Gott und andere Religionen aufgezählt werden könne. Der Delegierte des polnischen Parlaments, Edmund Wittbrodt, hob hervor, dass das Christentum. einer der wichtigsten Einflüsse in der europäischen Geschichte sei. Sowenig das Christentum die Rechte anderer verletze, dürfe eine dogmatische Säkularisierung die Rechte die Religion verletzen. Der italienische Regierungsvertreter Francesco Speroni unterstrich den entscheidenden Beitrag des Christentums zu Europa. Der Delegierte der irischen Regierung, Dick Roche, forderte den Konvent dazu auf, die christliche Tradition Europas nicht zu übersehen. Gleichzeitig lehnten zahlreiche Mitglieder die Erwähnung des Christentums in der Präambel ab. MdEP Olivier Duhamel kritisierte die Versuche, das Christentum oder die christlichen Wurzeln in die Präambel einzubeziehen. Jeder, der mehr als die Erwähnung der religiösen Überlieferungen verlange, übersehe, dass es vielen Delegierten bereits schwer falle, die vom Präsidium vorgelegte Formulierung zu akzeptieren. Auch MdEP Anne Van Lancker lehnte einen Bezug auf das Christentum strikt ab. Der spanische Parlamentsdelegierte Josep Boreil Fontelles erklärte, die Balance, der von Giscard vorgelegten Formulierung zwischen säkularen und religiösen Werten sei das Äußerste, was der Konvent erreichen könne.", "KomplettPlagiat", "nein", "Hartleif 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hartleif%202004", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}} siehe auch in der Dissertation die vermutliche Primärquelle des WD http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Seite_378_f Matthias Triebel, Religion und Religionsgemeinschaften im künftigen Europäischen Verfassungsvertrag In: Uni Tübingen, Katholisch-Theologische Fakultät, Lehrstuhl für Kirchenrecht, NomoK@non-Webdokument: http://www.nomokanon.de/abhandlungen/014.htm, Rdnr. 1-88. Link: http://www.uni-tuebingen.de/uni/ukk/nomokanon/abhandlungen/014.htm NomoK@non - (Staats-)Kirchenrecht im Web, Online-Zeitschrift des Lehrstuhl für Kirchenrecht, Katholisch-Theologische Fakultät, Eberhard Karls Universität Tübingen. nachweisbar im Netz mindestens seit 7.12.2003" 379, "21-34", "Als schriftliche Reaktion auf den von Giscard verfassten Präambeltext wurden insgesamt 18 Änderungsanträge [23] zur Präambel eingebracht. Für den zweiten Präambelabsatz wurden insbesondere folgende Textalternativen vorgeschlagen: — von MdEP E. Brok für die EVP-Gruppe: „Drawing inspiration from the culturaI, religions and humanist inheritance of Europe, which, nourished first by the civilisations of Greece and Rome, characterised by spiritual and for example judeo-christian impulse always present in its heritage and later by the philosophical currents of the Enlightenment, has embedded within the life of society its perception of the central role of the human person and its inviolable and inalienable rights, and of respect for law, and the respect for conscience and belief [...]", — von der polnischen Regierungsvertreterin D. Hübner: „[...] which, nourished first by the civilisations of Greece and Rome, characterised by spiritual, notably Christian impulse always present in its heritage [...]"; — von den polnischen Parlamentsvertretern E. Wittbrodt und M. Fogler:", 9, "7-21", "Als schriftliche Reaktion auf den von Giscard verfassten Präambeltext wurden insgesamt 18 Änderungsanträge zur Präambel eingebracht. Für den zweiten Präambelabsatz wurden insbesondere folgende Textalternativen vorgeschlagen: • von MdEP Elmar Brök für die EVP-Gruppe: „ Drawing inspiration from the cultural, religious and humanist inheritance of Europe, which, nourished first by the civilisations of Greece and Rome, characterised by spiritual and for example judeo-christian impulse always present in its heritage and later by the philosophical currents of the Enlightenment, has embedded within the life of society its perception of the central role of the human person and its inviolable and inalienable rights, and of respect for law, and the respect for conscience and belief... ";[24] • von der polnischen Regierungsvertreterin Danuta Hübner: „...which, nourished first by the civilisations of Greece and Rome, characterised by spiritual, notably Christian impulse always present in its heritage... "; • von den polnischen Parlaments Vertretern Edmund Wittbrodt und Marta Fogler:", "KomplettPlagiat", "nein", "Hartleif 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hartleif%202004", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}}" 379, "101-103", "(23) Eine Übersicht aller Änderungsanträge ist unter http://european-convention.eu.int/amendments zusammengestellt. Die Anträge lagen dem Konvent lediglich in Originalsprache vor.", 009, "101-103", "(23) Eine Übersicht aller Änderungsanträge ist unter http://european-convention.eu.int/amendments zusammengestellt. Die Anträge lagen dem Konvent lediglich in Originalsprache vor[, die gewünsch-ten Änderungen sind im Text durch Fettung kenntlich gemacht].", "KomplettPlagiat", "nein", "Hartleif 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hartleif%202004", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}}" 380, "01-21", "„[...] which, nourished first by the civilisations of Greece and Rome, characterised by spiritual impulse always present in its heritage, and by the philosophical currents of the Christianity, the Renaissance and the Enlightenment [...] Believing that reunited Europe will ever base on fundamental values, as tolerance and human dignity, which are the values of those who believe in God as the source of truth, justice, good and beauty, and of those who do not share such a belief, but respect these universal values arising from other sources [...]“; — von den maltesischen Delegierten P. Seracino Inglott, M. Frendo und J. Inguanez: „[...] which, nourished first by the civilisations of Greece and Rome, characterised by spiritual impulse always present in its heritage, notably Judaeo-Christian, and later by the philosophical currents of the Renaissance and the Enlightenment, has embedded within the life of society its perception of the central role of the human person and its inviolable and inalienable rights, and of respect for law, freedom of conscience and belief in God"; — von MdEP J. Würmeling u.a.: „Drawing inspiration from the cultural, judeo-christian and humanist inheritance of Europe, which, nourished first by the civilisations of Greece and Rome, characterised by spiritual impulse always present in its heritage and later by the philosophical currents of the Enlightenment, has embedded within the life of society its perception of the central role of the human person and its inviolable and inalienable rights, and of respect for law, respecting conscience and belief in God";", "9,10", "22-30, 1-13", "„... which, nourished first by the civilisations of Greece and Rome, characterised by spiritual impulse always present in its heritage, and by the philosophical currents of the Christianity, the Renaissance and the Enlightenment [...] Believing that reunited Europe will ever base on fundamental values, as tolerance and human dignity, which are the values of those who believe in God as the source of truth, justice, good and beauty, and of those who do not share such a belief, but respect these universal values arising from other sources ...“; — von den maltesischen Delegierten Peter Seracino Inglott, Michael Frendo und John Inguanez: „[...] which, nourished first by the civilisations of Greece and Rome, characterised by spiritual impulse always present in its heritage, notably Judaeo-Christian, and later by the philosophical currents of the Renaissance and the Enlightenment, has embedded within the life of society its perception of the central role of the human person and its inviolable and inalienable rights, and of respect for law, freedom of conscience and belief in God"; — von MdEP Joachim Würmeling u.a.: „Drawing inspiration from the cultural, judeo-christian and humanist inheritance of Europe, which, nourished first by the civilisations of Greece and Rome, characterised by spiritual impulse always present in its heritage and later by the philosophical currents of the Enlightenment, has embedded within the life of society its perception of the central role of the human person and its inviolable and inalienable rights, and of respect for law, respecting conscience and belief in God";", "KomplettPlagiat", "nein", "Hartleif 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hartleif%202004", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}}" 380, "22-41", "— von dem Vertreter des Bundesrates, Ministerpräsident E. Teufel: „[...] Schöpfend aus den kulturellen, religiösen und humanistischen Überlieferung Europas, die aus der griechischen und römischen Zivilisation sowie aus dem Gottesglauben des Christentums und anderer Religionen hervorgegangen und erst durch das geistige Streben [...]"; — vom stellvertretenden Delegierten der französischen Nationalversammlung J. Floch: „[...] S'inspirant des Heritages culturels, religieux, laics et humanistes de l'Europe [...]"; — vom MdEP 0. Duhamel u. a.: „[...] S'inspirant des Heritages culturels, et spirituels de l'Europe [...]"; — vom irischen Parlamentsvertreter P. de Rossa: „Drawing inspiration from the diverse religious, cultural and humanist inheritance of Europe [...]"; Auf der Grundlage dieses Stimmungsbildes wurde dem Konventsplenum in der Plenarsitzung am 12./13. Juni 2003 eine überarbeitete Präambelversion vorgelegt. Darin verzichtete das Präsidium auf die Erwähnung der griechischen und römischen Zivilisation sowie den Bezug zur Aufklärung. Der Hinweis auf die kulturellen, religiösen und humanistischen Überlieferungen Europas wurde beibehalten und durch den Zusatz „deren Werte in seinem Erbe weiter lebendig sind" [ergänzt.]", 10, "14-32", "• von dem Vertreter des Bundesrates, Ministerpräsident Erwin Teufel: „ ... Schöpfend aus den kulturellen, religiösen und humanistischen Überlieferung Europas, die aus der griechischen und römischen Zivilisation sowie aus dem Gottesglauben des Christentums und anderer Religionen hervorgegangen und erst durch das geistige Streben ..."; • vom stellv. Delegierten der französischen NationalversammlungJacques Floch: „ ... S"inspirant des héritages culturels, religieux, taies et humanistes de l'Europe ..."; • von MdEP Olivier Duhamel u.a.: „ ...S'inspirant des héritages culturels, et spirituels de l'Europe ..."; • vom irischen Parlamentsvertreter Proinsias de Rossa: „Drawing inspiration from the diverse religious, cultural and humanist inheritance of Europe ..."; Auf der Grundlage dieses Stimmungsbildes wurde dem Konventplenum in der Plenarsitzung am 12./13. Juni 2003 eine überarbeite Präambelversion vorgelegt. Darin verzichtete das Präsidium auf die Erwähnung der griechischen und römischen Zivilisation sowie den Bezug zur Aufklärung. Der Hinweis auf die kulturellen, religiösen und humanistischen Überlieferungen Europas wurde beibehalten und durch den Zusatz „deren Werte in seinem Erbe weiter lebendig sind" [ergänzt.]", "KomplettPlagiat", "nein", "Hartleif 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hartleif%202004", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}}" 381, "01-15", "[Der Hinweis auf die kulturellen, religiösen und humanistischen Überlieferungen Europas wurde beibehalten und durch den Zusatz „deren Werte in seinem Erbe weiter lebendig sind“] ergänzt. Nicht aufgenommen wurden ein expliziter Gottesbezug, ein Hinweis auf das Christentum oder das (jüdisch-)christliche Erbe. Dieser Version stimmte der Konvent im Zuge des politischen Gesamtkompromisses zu. [24] b) Die Beratungen der Regierungskonferenz In der im Oktober 2003 eröffneten Regierungskonferenz wurde die Frage des Gottesbezugs erneut aufgegriffen. Beim Treffen der EU-Außenminister am 28./29.11.2003 in Neapel war die Frage der Präambel und insbesondere des Bezugs auf die christlichen Wurzeln Europas Gegenstand eingehender Beratungen. Ein Konsens konnte dabei nicht erzielt werden. Zur Vorbereitung des Europäischen Rates in Brüssel am 12./13.Dezember 2003 schlussfolgerte die italienische EURatpräsidentschaft deswegen, dass „einige Delegationen es nach wie vor für wichtig hielten, dass in der Präambel auf die christlichen Werte Bezug genommen wird" während „die übrigen Delegationen der Ansicht waren, dass der Text des Konvents den unterschiedlichen Anliegen in ausgewogener Weise Rechnung trage". [25]", "10, 11", "32, 1-14", "[Der Hinweis auf die kulturellen, religiösen und humanistischen Überlieferungen Europas wurde beibehalten und durch den Zusatz „deren Werte in seinem Erbe weiter lebendig sind"] ergänzt. Nicht aufgenommen wurden ein expliziter Gottesbezug, ein Hinweis auf das Christentum oder das (jüdisch-) christliche Erbe. Dieser Version stimmte der Konvent im Zuge des politischen Gesamtkompromisses zu. [25] V. Die Beratungen der Regierungskonferenz In der im Oktober 2003 eröffneten Regierungskonferenz wurde die Frage des Gottesbezugs erneut aufgegriffen. Beim Treffen der EU-Außenminister am 28./29.11.2003 in Neapel war die Frage der Präambel und insbesondere des Bezugs auf die christlichen Würzein Europas Gegenstand eingehender Beratungen. Ein Konsens konnte dabei nicht erzielt werden. Zur Vorbereitung des Europäischen Rates in Brüssel am 12./13. Dezember 2003 schlussfolgerte die italienische EU-Ratspräsidentschaft deswegen, dass es „einige Delegationen es nach wie vor für wichtig hielten, dass in der Präambel auf die christlichen Werte Bezug genommen wird" während „die übrigen Delegationen der Ansicht waren, dass der Text des Konvents den unterschiedlichen Anliegen in ausgewogener Weise Rechnung trage". [26]", "KomplettPlagiat", "nein", "Hartleif 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hartleif%202004", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}}" 381, "17-35", "Aus dem Streit hervorgegangen ist ein durch und durch säkularer, laizistischer Text, der angesichts der europäischen Realität möglicherweise zu Recht auf eine „Invocatio Dei“, eine Anrufung Gottes, verzichtet und sich stattdessen auf den Geist der Antike, des Humanismus und der Aufklärung beruft. Nur beiläufig wird auf das religiöse Erbe Europas verwiesen, ohne dass dabei die jüdische, christliche und muslimische Tradition in irgendeiner Weise erwähnt wird. Von religiöser Gegenwart ist überhaupt nicht die Rede. Über die Hintergründe dieser Zurückhaltung lässt sich nur rätseln: Sorge um den laizistischen Staat, Rücksicht gegenüber multireligiösen Gesellschaften oder schlicht Angst vor dem Erstarken des Fundamentalismus? Ehrenwerte Gründe allesamt, die aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass hier ein Text vorliegt, der, obwohl er modern sein will, seltsam unzeitgemäß wirkt; ein Text, der weder den eigenen Traditionen noch den Erfordernissen der Gegenwart wirklich gerecht wird. Europa, das alte wie das neue, verdankt sich nicht nur der griechischen Antike und nicht nur der französischen Aufklärung, sondern ebenso sehr jenem Mittelalter, in dem jüdische, christliche und muslimische Denker, allein oder gemeinsam, über den Widerspruch von Glaube und Vernunft nachgedacht und damit jene Aufklärung mit vorbereitet hatten, die bis heute als der große Widerpart des Religiösen gilt.", 1, "", "Aus dem Streit hervorgegangen ist ein durch und durch säkularer, laizistischer Text, der angesichts der europäischen Realität zu Recht auf eine «Invocatio Dei», eine Anrufung Gottes, verzichtet und sich stattdessen auf den Geist der Antike, des Humanismus und der Aufklärung beruft. Nur beiläufig wird auf das religiöse Erbe Europas verwiesen, ohne dass dabei die jüdische, christliche und muslimische Tradition in irgendeiner Weise erwähnt wird. Von religiöser Gegenwart ist überhaupt nicht die Rede. Über die Hintergründe dieser Zurückhaltung lässt sich nur rätseln: Sorge um den laizistischen Staat, Rücksicht gegenüber multireligiösen Gesellschaften oder schlicht Angst vor dem Erstarken des Fundamentalismus? Ehrenwerte Gründe allesamt, die aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass hier ein Text vorliegt, der, obwohl er modern sein will, seltsam unzeitgemäss wirkt; ein Text, der weder den eigenen Traditionen noch den Erfordernissen der Gegenwart wirklich gerecht wird. Europa, das alte wie das neue, verdankt sich nicht nur der griechischen Antike und nicht nur der französischen Aufklärung, sondern ebenso sehr jenem Mittelalter, in dem jüdische, christliche und muslimische Denker, allein oder gemeinsam, über den Widerspruch von Glaube und Vernunft nachgedacht und damit jene Aufklärung mit vorbereitet hatten, die bis heute als der grosse Widerpart des Religiösen gilt.", "KomplettPlagiat", "nein", "Obermüller 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Obermüller%202003", "Gefunden von Andreas Fischer-Lescano, siehe Andreas Fischer Lescano, Kritische Justiz 1/2011, 112-119, Nomos Verlag, Februar 2011 (hier wird der Leitartikel der NZZ und nicht der NZZS zugesprochen). Siehe Seite 7 NZZS vom 20. Februar 2011" 381, "101-102", "(24) Vgl. das Plenarprotokoll der Sitzung vom 12,/13.Juni 2003, Fn. 17. (25) Siehe hierzu das Dokument der Regierungskonferenz CIG 60/03 ADD 2 v. 11.12,2003.", 011, "101-102", "(25) Vgl. das Plenarprotokoll der Sitzung vom 12,/13.Juni 2003, Fn. 17. (26) Siehe hierzu das Dokument der Regierungskonferenz CIG 60/03 ADD 2 v. 11.12,2003.", "KomplettPlagiat", "nein", "Hartleif 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Hartleif%202004", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}}" 382, "01-27", "Europa, das alte wie das neue, ist ein Kontinent, dessen Schicksal – im grausamsten wie im erhabensten Sinne – von Religion und Religionen bestimmt wurde und es vielfach noch immer wird. Dies zu negieren oder zu verdrängen, heißt, einer Geschichtsvergessenheit Vorschub zu leisten, die sich bis in die Zukunft hinein rächt. Und schließlich ist auch Europa, das neue mehr noch als das alte, Schauplatz jener Entwicklung, die man die „Rückkehr des Religiösen“ nennt und die gegenwärtig daran ist, die Gesellschaften, nicht nur die amerikanische, nachhaltig zu verändern. Von alledem kann in einem Verfassungstext selbstverständlich nicht ausdrücklich die Rede sein. Durch den weitgehenden Verzicht auf religiöse Referenz erweckt diese europäische Präambel indes den Verdacht, dass man sich der Bedeutung der Religionen als konstituierender Elemente auch des neuen Europas entweder nicht bewusst ist oder sie willentlich unterschlägt. Damit geht etwas ganz Wesentliches verloren. Religion, sei es nun als Suche nach einer neuen Spiritualität oder als Flucht in fundamentalistische Gewissheiten, hat seit einigen Jahren enormen Auftrieb. Die Aufklärung und die mit ihr einhergehende Entzauberung der Welt sind an Grenzen gestoßen, die Bedürfnisse der Menschen nach dem Unbegreiflichen, dem Göttlichen neu erwacht. Unter dem Eindruck der rasanten technologischen Entwicklung hat sich das Bewusstsein sowohl für „die Grenzen menschlicher Macht“ 26 als auch für die Notwendigkeit umfassender Orientierung geschärft. Ethisch-religiöse Positionen sind in den existenziellen Debatten der Gegenwart gefragter denn je. Wer dies, willentlich oder nicht, übersieht, vernachlässigt nicht nur menschliche Grundbedürfnisse, sondern schafft ein Vakuum, in dem Fundamentalismen aller Art gegenüber dem Humanismus und der Aufklärung ein leichtes Spiel haben. Nur beiläufig wird in der EU-Verfassung auf das religiöse Erbe Europas verwiesen. Von einer religiösen Gegenwart ist gar nicht erst die Rede. [Fußnote 27: Möglicherweise vorausblickend bereits H. Heine, Deutschland. Ein Wintermärchen, 1844: „Die Jungfrau ...]", 17, "", "Europa, das alte wie das neue, ist ein Kontinent, dessen Schicksal - im grausamsten wie im erhabensten Sinne - von Religion und Religionen bestimmt wurde und es vielfach noch immer wird. Dies zu negieren oder zu verdrängen, heisst, einer Geschichtsvergessenheit Vorschub zu leisten, die sich bis in die Zukunft hinein rächt. Und schliesslich ist auch Europa, das neue mehr noch als das alte, Schauplatz jener Entwicklung, die man die «Rückkehr des Religiösen» nennt und die gegenwärtig daran ist, die Gesellschaften, nicht nur die amerikanische, nachhaltig zu verändern. Von alledem kann in einem Verfassungstext selbstverständlich nicht ausdrücklich die Rede sein. Durch den weitgehenden Verzicht auf religiöse Referenz erweckt diese europäische Präambel indes den Verdacht, dass man sich der Bedeutung der Religionen als konstituierender Elemente auch des neuen Europas entweder nicht bewusst ist oder sie willentlich unterschlägt. Damit geht etwas ganz Wesentliches verloren. Religion, sei es nun als Suche nach einer neuen Spiritualität oder als Flucht in fundamentalistische Gewissheiten, hat seit einigen Jahren enormen Auftrieb. Die Aufklärung und die mit ihr einhergehende Entzauberung der Welt sind an Grenzen gestossen, die Bedürfnisse der Menschen nach dem Unbegreiflichen, dem Göttlichen neu erwacht. Unter dem Eindruck der rasanten technologischen Entwicklung hat sich das Bewusstsein sowohl für «die Grenzen menschlicher Macht», wie es in der Präambel zur entstehenden neuen Zürcher Kantonsverfassung heisst, als auch für die Notwendigkeit umfassender Orientierung geschärft. Ethisch-religiöse Positionen sind in den existenziellen Debatten der Gegenwart gefragter denn je. Wer dies, willentlich oder nicht, übersieht, vernachlässigt nicht nur menschliche Grundbedürfnisse, sondern schafft ein Vakuum, in dem Fundamentalismen aller Art gegenüber dem Humanismus und der Aufklärung ein leichtes Spiel haben. Nur beiläufig wird in der EU-Verfassung auf das religiöse Erbe Europas verwiesen. Von einer religiösen Gegenwart ist gar nicht erst die Rede.", "KomplettPlagiat", "nein", "Obermüller 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Obermüller%202003", "Andreas Fischer Lescano, Kritische Justiz 1/2011, 112-119, Nomos Verlag, Februar 2011 (hier wird der Leitartikel der NZZ und nicht der NZZS zugesprochen). Siehe Seite 7 NZZS vom 20. Februar 2011" 382, "28-32", "4. Der Gottesbezug in den Mitgliedstaaten (und Beitrittskandidaten) der Europäischen Union sowie in den deutschen Bundesländern Von den derzeitigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weisen die Verfassungen Dänemarks, Griechenlands, Irlands, der Bundesrepublik Deutschland [28] und im Falle Großbritanniens die Verfassungsprinzipien ausdrücklich einen Got- [tesbezug auf.]", 4, "", "Thema der Ausarbeitung: Der Gottesbezug in den Verfassungen der EU-Mitgliedstaaten, der EU-Beitrittskandidaten und in den Verfassungen der 16 Bundesländer Von den derzeitigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weisen die Verfassungen Dänemarks, Griechenlands, Irlands, Englands und der Bundesrepublik Deutschlands ausdrücklich einen Gottesbezug auf.", "Verschleierung", "nein", "Tammler 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Tammler%202003", "" 383, "1-10", "Teilweise wird der Gottesbezug nur indirekt deutlich, etwa wenn auf eine bestimmte Konfession (Finnland: evangelisch-lutherische Kirche, Malta: römisch-katholisch-apostolische Kirche) hingewiesen wird, die Bekräftigung eines Amtseides durch eine religiöse Beteuerung (Niederlande, Österreich) erfolgt bzw. erfolgen kann oder durch die Nennung von Heiligen, die einen Staat maßgebend mitgeprägt haben (Slowakische Republik: Heilige Slawenapostel Cyrillus und Methodius). Die Verfassungen der Beitrittskandidaten bzw. zuletzt beigetretenen Staaten zur Europäischen Union enthalten teilweise nur konkludent einen Gottesbezug, durch die Möglichkeit der Anrufung Gottes bei Ableistung des Amtseides (Rumänien).", 4, "", "Teilweise wird der Gottesbezug nur indirekt deutlich, etwa wenn auf eine bestimmte Konfession (Finnland: evangelisch-lutherische Kirche) oder die Bekräftigung eines Amtseides durch eine religiöse Beteuerung (Niederlande, Österreich) erfolgt bzw. erfolgen kann. Die Verfassungen der Beitrittskandidaten zur EU enthalten teilweise nur konkludent einen Gottesbezug, etwa durch Nennund einer bestimmten Religion, die in einem Staat bestimmend ist (Malta: Hinweis auf die römisch-katholisch-apostolische Kirche), durch die Möglichkeit der Anrufung Gottes bei Ableistung des Amtseides (Rumänien), oder durch die Nennung von Heiligen, die einen Staat maßgebend mitgeprägt haben (Slowakische Republik: Heilige Slawenapostel Cyrillus und Methodius).", "Verschleierung", "nein", "Tammler 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Tammler%202003", "Der Verfasser verbessert einen ungrammatischen Satz, ordnet um und aktualisert die Beitrittskandidaten zu "zuletzt beigetretenen Staaten"." 383, "14-16", "a) Der Gottesbezug in den Verfassungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union − In der „Koordinierten Verfassung Belgiens“ [30] findet sich kein Gottesbezug.", 4, "", "2. Der Gottesbezug in den Verfassungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union [1] 2.1. Belgien In der "Koordinierten Verfassung Belgiens" [2] findet sich kein Gottesbezug.", "KomplettPlagiat", "nein", "Tammler 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Tammler%202003", "" 383, "19-21", "− Die Verfassung der Republik Bulgarien [31] kennt keinen Gottesbezug. In Art. 13 (Religionsfreiheit) wird in Abs. 3 lediglich erwähnt, dass die traditionelle Religion in Bulgarien das östlich-orthodoxe Glaubensbekenntnis ist.", 8, "", "3.1. Bulgarien Die Verfassung der Republik Bulgarien [18] kennt keinen Gottesbezug. In Art. 13 (Religionsfreiheit) wird in Abs. 3 lediglich erwähnt, dass die traditionelle Religion in Bulgarien das östlich-orthodoxe Glaubensbekenntnis ist.", "KomplettPlagiat", "nein", "Tammler 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Tammler%202003", "Der Verfasser hat diesen Absatz aus dem Abschnitt Beitrittskandidaten zum Abschnitt Mitgliedstaaten verschoben." 383, "107-117", "[[Fußnote29:] Bemerkenswert ist im Kontext des Gottesbezuges auch das Beispiel der Schweiz.] Als man [dort] Mitte der neunziger Jahre eine Revision der Bundesverfassung in Angriff nahm, gab ein Punkt besonders zu reden: sollte in der Präambel der Name Gottes angerufen werden? Obwohl die Fronten nicht ganz eindeutig verliefen, hat sich schließlich das Althergebrachte durchgesetzt. Mit der Berufung auf den "Namen Gottes des Allmächtigen" und die "Verantwortung gegenüber der Schöpfung" bekennt sich die Verfassung zu einer Schweiz, die sich ihres religiösen Fundaments bewusst ist und sich als Teil jener Schöpfung versteht, wie sie die jüdisch-christliche Tradition beschreibt. Die Präambel der schweizerischen Bundesverfassung geht, implizit zumindest, davon aus, dass es sich noch immer um den christlichen Gott handelt, obwohl die ethnisch-religiösen Verhältnisse des Landes längst in eine andere Richtung weisen.", 1, "", "Als man [in der Schweiz] Mitte der neunziger Jahre eine Revision der Bundesverfassung in Angriff nahm, gab ein Punkt besonders zu reden: Sollte in der Präambel der Name Gottes angerufen werden[, ja oder nein]? Obwohl die Fronten nicht ganz eindeutig verliefen, [schien doch einigermassen klar, dass, wer dafür votierte, mehr dem konservativen, wer dagegen sprach, dem eher progressiven Lager zuzurechnen war.] Durchgesetzt hat sich schliesslich das Althergebrachte. Mit der Berufung auf den «Namen Gottes des Allmächtigen» und die «Verantwortung gegenüber der Schöpfung» bekennt sich die Verfassung zu einer Schweiz, die sich ihres religiösen Fundaments bewusst ist und sich als Teil jener Schöpfung versteht, wie sie die jüdisch-christliche Tradition beschreibt. [Nun lässt sich gewiss darüber diskutieren, ob Gott in die Verfassung gehört und, wenn ja, welcher.] Die Präambel der schweizerischen Bundesverfassung geht, implizit zumindest, davon aus, dass es sich noch immer um den christlichen Gott handelt, obwohl die ethnisch-religiösen Verhältnisse des Landes längst in eine andere Richtung weisen. [So gesehen, mag man den Text konservativ und seine Befürworter altmodisch nennen.]", "Verschleierung", "nein", "Obermüller 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Obermüller%202003", "Fussnoten-Text (Fn. 29). Der Artikel beginnt so wie hier zitiert. KTs Eigenleistung besteht im Falle dieser Textstelle also nur im kurzen Einleitungssatz." 383, "118-119", "[30] Verfassung vom 17. Februar 1994, zuletzt geändert am 17. Dezember 2002. [31] Vom 12. Juli 1991.", 4, "", "[16] Vom 29. Dezember 1978, zuletzt geändert am 27. August 1992 [...] [18] Vom 12. Juli 1991", "Verschleierung", "nein", "Tammler 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Tammler%202003", "Die Fussnoten wurden mit dem Text in aktualiserter Form kopiert." 384, "01-32", "− Die Verfassung des Königreichs Dänemark [32] enthält in Kapitel VII, das die „Verfassung der Volkskirche“ durch Gesetz festlegt (§ 66), in § 67) den folgenden Wortlaut: „Die Bürger haben das Recht, sich in Gemeinschaften zusammenzuschließen, um Gott auf diese Weise zu dienen, die ihrer Überzeugung entspricht; es darf jedoch nichts gelehrt oder unternommen werden, was gegen die Sittlichkeit oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt.“ § 68 bestimmt, dass niemand verpflichtet ist, persönlich Beiträge zu einer anderen als der von ihm selbst befolgten Art der Gottesverehrung zu leisten. Im Folgenden (§§ 69, 70) wird festgelegt, dass die Verhältnisse der von der Volkskirche abweichenden Glaubensgemeinschaften näher durch Gesetz geregelt werden. Ferner: niemand kann u. a. wegen seines Glaubens von bürgerlichen oder politischen Rechten ausgeschlossen werden oder sich der Erfüllung der allgemeinen Bürgerpflichten entziehen. [33] − Der Verfassung Estlands [34] ist, wie allen Verfassungen der Länder des Baltikums, ein Gottesbezug unbekannt. − Finnlands Grundgesetz [35] weist ebenfalls keinen Gottesbezug auf. Das 6. Kapitel (§ 76) des Grundgesetzes weist jedoch auf die Organisation und Verwaltung der evangelisch-lutherischen Kirche hin, die gesetzlich näher festgelegt sind. − Die Verfassung der Republik Frankreich [36] kennt als „klassisches“ Beispiel eines laizistischen Staates keinerlei Gottesbezug. − Die Verfassung der Republik Griechenland [37] wird mit folgenden Worten eingeleitet: „Im Namen der Heiligen Wesensgleichen und Unteilbaren Dreifaltigkeit [...]“ Der II. Abschnitt der Verfassung, der die Beziehungen zwischen Staat und Kirche näher regelt, bestimmt in Artikel 3 Abs. 1: „Vorherrschende Religion in Griechenland ist die der Östlich-Orthodoxen Kirche Christi. Indem sie als Haupt unseren Herrn Jesus Christus anerkennt, bleibt die orthodoxe Kirche Griechenlands in ihrem Dogma mit der Großen Kirche in Konstantinopel und jeder anderen Kirche Christi des gleichen Bekenntnisses unzertrennlich verbunden und bewahrt wie jene unerschütterlich die heiligen apostolischen und die von den Konzilen aufgestellten Kanones sowie die Heiligen Überlieferungen. Sie ist autokephal", "4f, 8", "", "2.2. Dänemark Die Verfassung des Königreichs Dänemark [3] enthält in Kapitel VII, das die "Verfassung der Volkskirche" durch Gesetz festlegt (§ 66), in § 67 den folgenden Wortlaut: "Die Bürger haben das Recht, sich in Gemeinschaften zusammenzuschließen, um Gott auf die Weise zu dienen, die ihrer Überzeugung entspricht; es darf jedoch nichts gelehrt oder unternommen werden, was gegen die Sittlichkeit oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt." § 68 bestimmt, dass niemand verpflichtet ist, persönlich Beiträge zu einer anderen als der von ihm selbst befolgten Art der Gottesverehrung zu leisten. Im Folgenden (§§ 69, 70) wird festgelegt, dass die Verhältnisse der von der Volkskirche abweichenden Glaubensgemeinschaften näher durch Gesetz geregelt werden. Ferner: niemand kann u.a. wegen seines Glaubens von bürgerlichen oder politischen Rechten ausgeschlossen werden oder sich der Erfüllung der allgemeinen Bürgerpflichten entziehen. [4] 2.3. Finnland Finnlands Grundgesetz [5] weist keinen Gottesbezug auf. Das 6. Kapitel (§ 76) des Grundgesetzes weist jedoch auf die Organisation und Verwaltung der evangelisch-lutherischen Kirche hin, die gesetzlich näher festgelegt sind. 2.4. Frankreich Die Verfassung der Republik Frankreich [6] kennt als "klassisches" Beispiel eines laizistischen Staates (strikte Trennung von Staat und Religion) keinerlei Gottesbezug. 2.5. Griechenland Die Verfassung der Republik Griechenland [7] wird mit folgenden Worten eingeleitet: "Im Namen der Heiligen Wesensgleichen und Unteilbaren Dreifaltigkeit..." Der II. Abschnitt der Verfassung, der die Beziehungen zwischen Staat und Kirche näher regelt, bestimmt in Artikel 3 Abs. 1: "Vorherrschende Religion in Griechenland ist die der Östlich-Orthodoxen Kirche Christi. Indem sie als Haupt unseren Herrn Jesus Christus anerkennt, bleibt die orthodoxe Kirche Griechenlands in ihrem Dogma mit der Großen Kirche in Konstantinopel und jeder anderen Kirche Christ des gleichen Bekenntnisses unzertrennlich verbunden und bewahrt wie jene unerschütterlich die heiligen apostolischen und die von den Konzilen aufgestellten Kanones sowie die Heiligen Überlieferungen. Sie ist autokephal [...] 3.3. Estland Der estländischen Verfassung [20] ist ein Gottesbezug unbekannt.", "Verschleierung", "nein", "Tammler 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Tammler%202003", "Der Autor kopiert das ungrammatische "das" in "Kapitel VII, das die", und reiht Estland als Mitgliedstaat (im Original: Beitrittskandidat) ein." 384, "101-107", "[32] Verfassung vom 5. Juni 1953. [33] Ähnlich die Regelung in Kap. VIII § 71 Abs. 1 der Verfassung: [34] Vom 28. Juli 1992: [35] Beschlossen am 11. Juni 1999, in Kraft getreten am 11. März 2000. [36] Vom 4. Oktober 1958, zuletzt geändert am 24. September 2000. [37] Beschlossen von dem 5. Verfassungsändernden Parlament am 9 Juni 1975 und in Kraft getreten am 11. Juni 1975, zuletzt geändert am 16. April 2001.", "4f, 8", "", "[3] Vom 5. Juni 1953 [...] [4] Ähnlich die Regelung in Kap. VIII § 71 Abs. 1 der Verfassung [5] Beschlossen am 11. Juni 1999, in Kraft getreten am 11. März 2000 [6] Vom 4. Oktober 1958, zuletzt geändert am 8. Juli 1999 [7] Beschlossen von dem 5. Verfassungsändernden Parlament am 9. Juni 1975 und in Kraft getreten am 11. Juni 1975, zuletzt geändert am 12. März 1986 [...] [20] Vom 28 Juli 1992, http://www.oefre.unibe.ch/law/iel/en00000_html", "Verschleierung", "nein", "Tammler 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Tammler%202003", "Fussnoten wurden mit dem Fliesstext kopiert. Änderungsdaten aktualisiert, Estland in die Mitgliedstaaten eingereiht." 385, "1-35", "und wird geleitet von der Heiligen Synode der sich im Amte befindlichen Bischöfe und der aus deren Mitte hervorgehenden Dauernden Heiligen Synode, die sich nach den Bestimmungen der Grundordnung der Kirche zusammensetzt unter Beachtung der Vorschriften [...]“ Art. 13 der Verfassung Griechenlands enthält den Grundsatz der Religionsfreiheit und das Verbot des Proselytismus (= Abwerbung eines orthodoxen Gläubigen für eine andere Konfession). Art. 105 führt ins Einzelne gehende Bestimmungen über den Heiligen Berg Athos auf. − Bedeutsam im Rahmen der Aufgabenstellung ist die Präambel der Verfassung der Republik Irland. [38] Sie hat folgenden Wortlaut: „Im Namen der Allerheiligsten Dreifaltigkeiten, von der alle Autorität kommt und auf die, als unserem letzten Ziel, alle Handlungen sowohl der Menschen wie der Staaten ausgerichtet sein müssen, anerkennen Wir, das Volk von Irland, in Demut alle unseren Verpflichtungen gegenüber unserem göttlichen Herrn, Jesus Christus, der unseren Vätern durch Jahrhunderte der Heimsuchung hindurch beigestanden hat [...]“ Art. 31 Abs. 4 der Verfassung bestimmt, dass jedes Mitglied des Staatsrates bei dessen erster Sitzung, an der es teilnimmt, folgende Erklärung abgibt und sie unterzeichnet: „In Gegenwart des allmächtigen Gottes verspreche und erkläre ich feierlich und aufrichtig, dass ich meine Pflichten als Mitglied des Staatsrates treu und gewissenhaft erfüllen werde.“ [39] Art. 34 Abs. 5 Nr. 1 und 2 bestimmt, dass jeder nach der Verfassung ernannte Richter folgende Erklärung mündlich und schriftlich in Gegenwart des Präsidenten und der Richter der obersten Gerichte abzugeben hat: „In Gegenwart des allmächtigen Gottes verspreche und erkläre ich feierlich und aufrichtig, dass ich das Amt des obersten Richters (oder welches Amt es sein mag) gegenüber jedermann ordnungsgemäß und treu, nach bestem Wissen und Können, ohne Furcht oder Begünstigung, Zuneigung oder Böswilligkeit ausüben will und dass ich die Verfassung und die Gesetze einhalten will. Gott möge mich führen und mir bestehen.“ Auch hier sieht die Verfassung eine „neutrale“ Erklärung nicht vor. Art. 40 Abs. 6 Nr. 1 lit. a) Satz 3 bestimmt, dass u. a. Veröffentlichungen oder Äußerungen gotteslästerlichen Inhalts Vergehen sind, die nach dem Gesetz bestraft werden.", "5f", "", "und wird geleitet von der Heiligen Synode der sich im Amte befindlichen Bischöfe und der aus deren Mitte hervorgehenden Dauernden Heiligen Synode, die sich nach den Bestimmungen der Grundordnung der Kirche zusammensetzt unter Beachtung der Vorschriften..." Art. 13 der Verfassung Griechenlands enthält den Grundsatz der Religionsfreiheit und das Verbot des Proselytismus (= Abwerbung eines orthodoxen Gläubigen für eine andere Konfession). Art. 105 führt ins Einzelne gehende Bestimmungen über den Heiligen Berg Athos auf. 2.6. Irland Bedeutsam im Rahmen der Aufgabenstellung ist die Präambel in der Verfassung der Republik Irland.8 Sie hat folgenden Wortlaut: "Im Namen der Allerheiligsten Dreifaltigkeiten, von der alle Autorität kommt und auf die, als unserem letzten Ziel, alle Handlungen sowohl der Menschen wie der Staaten ausgerichtet sein müssen, anerkennen Wir, das Volk von Irland, in Demut alle unsere Verpflichtungen gegenüber unserem göttlichen Herrn, Jesus Christus, der unseren Vätern durch Jahrhunderte der Heimsuchung hindurch beigestanden hat..." Art. 31 Abs. 4 der Verfassung bestimmt, dass jedes Mitglied des Staatsrates bei dessen erster Sitzung, an der es teilnimmt, folgende Erklärung abgibt und sie unterzeichnet: "In Gegenwart des allmächtigen Gottes verspreche und erkläre ich feierlich und aufrichtig, dass ich meine Pflichten als Mitglied des Staatsrates treu und gewissenhaft erfüllen werde." Die Verfassung sieht eine "neutrale" Erklärung ohne die Anrufung Gottes vor. [9] Art. 34 Abs. 5 Nr. 1 und 2 bestimmt, dass jeder nach der Verfassung ernannte Richter folgende Erklärung mündlich und schriftlich in Gegenwart des Präsidenten und der Richter der obersten Gerichte abzugeben hat: "In Gegenwart des allmächtigen Gottes verspreche und erkläre ich feierlich und aufrichtig, dass ich das Amt des obersten Richters (oder welches Amt es sein mag) gegenüber jedermann ordnungsgemäß und treu, nach bestem Wissen und Können, ohne Furcht oder Begünstigung, Zuneigung oder Böswilligkeit ausüben will und dass ich die Verfassung und die Gesetze einhalten will. Gott möge mich führen und mir bestehen." Auch hier sieht die Verfassung eine "neutrale" Erklärung nicht vor. Art. 40 Abs. 6 Nr. 1 lit. a) Satz 3 bestimmt, dass u.a. Veröffentlichungen oder Äußerungen gotteslästerlichen Inhalts Vergehen sind, die nach dem Gesetz bestraft werden.", "KomplettPlagiat", "nein", "Tammler 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Tammler%202003", ""bestehen" ist ein Tippfehler (statt "beistehen") im Original, der kopiert wird." 385, "101-103", "[38] Vom 1. Juli 1937, zuletzt geändert am 7. November 2002. [39] Das deutsche GG sieht eine „neutrale“ Erklärung ohne die Anrufung Gottes vor, vgl. etwa Art. 56 Satz 2 GG.", 6, "", "[8] Vom 1. Juli 1937, zuletzt geändert am 2. April 1999 [9] Vgl. etwa Art. 56 Satz 2 Grundgesetz", "Verschleierung", "nein", "Tammler 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Tammler%202003", "Fussnoten wurden mit Fliesstext (akualisiert und ergänzt) kopiert." 386, "1-33", "Art. 44 der Verfassung behandelt eingehend die Religion. Zitiert sei Abs. 1: „Der Staat anerkennt, dass dem allmächtigen Gott die Huldigung öffentlicher Verehrung gebührt. Er erweist seinem Namen Ehre und achtet und ehrt die Religion.“ Die Verfassung Irlands schließt letztlich mit den Worten: „Zur Ehre Gottes und zum Ruhme Irlands.“ − Die Verfassung der Republik Italien [40] enthält keinen Gottesbezug. − Die Verfassung Lettlands [41] enthält, wie die Verfassungen seiner Nachbarstaaten, keinen Gottesbezug. − Die Verfassung der Republik Litauen [42] kennt, wie angedeutet, keinen Gottesbezug. Allerdings ist in Art. 43 eingehend die Religionsfreiheit geregelt und das Verhältnis zwischen Kirchen und Staat fest geschrieben. − Die Verfassung des Großherzogtums Luxemburg [43] enthält ebenfalls keinen Gottesbezug; das gilt auch für den Eid des Großherzogs bei der Thronbesteigung (Art. 5), der Mitglieder der Abgeordnetenkammer (Art. 57) und der Zivilbeamten (Art. 110). − Die Verfassung der Republik Malta [44] enthält keinen ausdrücklichen Gottesbezug, betont jedoch in Kapitel I Abschnitt 2 Absatz 1, dass die Religion auf Malta die römisch-katholisch-apostolische ist. deren Bischöfe hätten des Recht und die Pflicht zu verkünden, welche Grundsätze der Glaubenslehre entsprechen und welche damit unvereinbar sind (Abs. 2). Römisch-katholisch-apostolischer Religionsunterricht ist an den Schulen verbindliches Fach (Abs. 3). Allerdings sieht der Amtseid für den Präsidenten, den Premierminister, den Minister und andere hohe Amtsträger eine Eidesformel vor, die fakultativ eine religiöse Bekräftigung („So help me God“) enthalten kann. − Kein Gottesbezug findet sich in der Verfassung des Königreichs der Niederlande [45]. Lediglich in den Zusatzartikeln der Verfassung, hier: Art. 44, ist der Eid festgelegt, den der Regent abzulegen hat und der mit den Worten schließt: „So wahr mir Gott, der Allmächtige helfe!“. Erlaubt ist auch die Formel: „Das gelobe ich!“. Dasselbe gilt für den Eid des Königs auf die Verfassung (Art. 53) und das Gelöbnis des Vorsitzenden der Generalstaaten und von dessen Mitgliedern (Art. 54). − Das Bundesverfassungs-Gesetz der Republik Österreich [46] kennt keinen Gottesbezug. Lediglich Art. 62 Abs. 2 und Art. 70 Abs. 1 Satz 1 lassen eine religiöse [Beteuerung für das Gelöbnis des Bundespräsidenten, des Bundeskanzlers und der Mitglieder der Bundesregierung zu.]", "6f, 8f", "", "Art. 44 der Verfassung behandelt eingehend die Religion. Zitiert sei Abs. 1: "Der Staat anerkennt, dass dem allmächtigen Gott die Huldigung öffentlicher Verehrung gebührt. Er erweist seinem Namen Ehre und achtet und ehrt die Religion." Die Verfassung Irlands schließt mit den Worten: "Zur Ehre Gottes und zum Ruhme Irlands." 2.7. Italien Die Verfassung der Republik Italien [10] enthält keinen Gottesbezug. 2.8. Luxemburg Die Verfassung des Großherzogtums Luxemburg [11] enthält ebenfalls keinen Gottesbezug; das gilt auch für den Eid des Großherzogs bei der Thronbesteigung (Art. 5), der Mitglieder der Abgeordnetenkammer (Art. 57) und der Zivilbeamten (Art. 110). 2.9. Niederlande Die Verfassung des Königreichs der Niederlande [12] kennt keinen Gottesbezug. Lediglich in den Zusatzartikeln der Verfassung, hier: Art. 44, ist der Eid festgelegt, den der Regent abzulegen hat und der mit den Worten schließt: "So wahr mir Gott, der Allmächtige helfe!". Erlaubt ist auch die Formel: "Das gelobe ich!". Dasselbe gilt für den Eid des Königs auf die Verfassung (Art. 53) und das Gelöbnis des Vorsitzenden der Generalstaaten und von dessen Mitgliedern (Art. 54). 2.10. Österreich Das Bundesverfassungs-Gesetz der Republik Österreich [13] kennt keinen Gottesbezug. Lediglich Art. 62 Abs. 2 und Art. 70 Abs. 1 Satz 1 lassen eine religiöse Beteuerung für das Gelöbnis des Bundespräsidenten, des Bundeskanzlers und der Mitglieder der Bundesregierung zu. [...] 3.4. Lettland Die Verfassung Lettlands [21] enthält keinen Gottesbezug. 3.5. Litauen Die Verfassung der Republik Litauen [22] kennt ebenfalls keinen Gottesbezug. Allerdings ist in Art. 43 eingehend die Religionsfreiheit geregelt und das Verhältnis zwischen Kirchen und Staat fest geschrieben. 3.6. Malta Die Verfassung der Republik Malta [23] enthält keinen ausdrücklichen Gottesbezug, betont jedoch in Kapitel I Abschnitt 2 Absatz 1, dass die Religion auf Malta die römisch-katholisch-apostolische ist. Deren Bischöfe hätten das Recht und die Pflicht zu verkünden, welche Grundsätze der Glaubenslehre entsprechen und welche damit unvereinbar sind (Abs. 2). Römisch-katholisch-apostolischer Religionsunterricht ist an den Schulen verbindliches Fach (Abs. 3). Allerdings sieht der Amtseid für den Präsidenten, den Premierminister, den Minister und andere hohe Amtsträger eine Eidesformel vor, die fakultativ eine religiöse Bekräftigung ("So help me God") enthalten kann.", "Verschleierung", "nein", "Tammler 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Tammler%202003", "Der Verfasser reiht die ehemaligen Beitrittskandidaten Lettland, Litauen und Malta ein." 386, "101-108", "[40] Vom 17. Dezember 1947, zuletzt geändert am 30. Mai 2003. [41] Vom 7. August 1992, zuletzt geändert am 30. April 2002. [42] Vom 25. Oktober 1992. [43] Vom 17. Oktober 1868, zuletzt geändert am 19. Dezember 2003. [44] Vom 13. Dezember 1974. [45] Vom 17. April 1983, zuletzt geändert am 10. Juli 1995. [46] Vom 10. November 1920, in der Fassung vom 7. Dezember 1929, zuletzt geändert am 28. Juni 2002.", "7ff", "", "[10] Vom 27. Dezember 1947, zuletzt geändert am 20. Januar 2000 [11] Vom 17. Oktober 1868, zuletzt geändert am 2. Juni 1999 [12] Vom 17. April 1983, zuletzt geändert am 10. Juli 1995 [13] Vom 10. November 1920, in der Fassung vom 7. Dezember 1929, zuletzt geändert am 13. August 1999 [...] [21] Vom 7. August 1992, zuletzt geändert am 30. April 2002 [...] [22] Vom 25. Oktober 1992, http://www./rkt.lt/konst/eng/constitution.html [23] Vom 13. Dezember 1974, http://www.erdkunde-online.de/verfassungen/malta.pdf", "Verschleierung", "nein", "Tammler 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Tammler%202003", "Fussnoten wurden mit dem Fliesstext kopiert. Der Verfasser macht einen Fehler beim Kopieren des Datums der italienischen Verfassung (27. Dezember 1947 ist richtig im Original)." 387, "01-02", "[Lediglich Art. 62 Abs. 2 und Art. 70 Abs. 1 Satz 1 lassen eine religiöse] Beteuerung für das Gelöbnis des Bundespräsidenten, des Bundeskanzlers und der Mitglieder der Bundesregierung zu.", 7, "", "Lediglich Art. 62 Abs. 2 und Art. 70 Abs. 1 Satz 1 lassen eine religiöse Beteuerung für das Gelöbnis des Bundespräsidenten, des Bundeskanzlers und der Mitglieder der Bundesregierung zu.", "KomplettPlagiat", "nein", "Tammler 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Tammler%202003", "" 387, "6-16", "− Das gleiche wie für die Verfassung Polens gilt für die Verfassung der Republik Portugal [48]: Sie enthält keinen Gottesbezug. − Auch in der Verfassung der Republik Rumänien [49] findet sich kein Gottesbezug. Allerdings hat der zum Präsidenten gewählte Kandidat in gemeinsamer Sitzung von Abgeordnetenkammer und Senat seinen Amtseid abzugeben, der mit den Worten endet: „So wahr mir Gott helfe!“. Ein Absehen von dieser religiösen Beteuerung sieht die Verfassung (Art. 82 Abs. 2) nicht vor. Dasselbe gilt für den Amtseid des Premierministers, der Minister und der anderen Mitglieder der Regierung (Art. 103 Abs. 1 i.V. m. Art. 82 Abs 2). − Der Text der Verfassung des Königreichs Schweden [50] weist ebenfalls keinen Gottesbezug auf.", "7, 9", "", "2.11. Portugal Die Verfassung der Republik Portugal [14] hat keinen Gottesbezug. 2.12. Schweden Der Text der Verfassung des Königreichs Schweden [15] weist keinen Gottesbezug auf. [...] 3.8. Rumänien Die Verfassung der Republik Rumänien [25] enthält keinen Gottesbezug. Allerdings hat der zum Präsidenten gewählte Kandidat in gemeinsamer Sitzung von Abgeordnetenkammer und Senat seinen Amtseid abzugeben, der mit den Worten endet: "So wahr mir Gott helfe!". Ein Absehen von dieser religiösen Beteuerung sieht die Verfassung (Art. 82 Abs. 2) nicht vor. Dasselbe gilt für den Amtseid des Premierministers, der Minister und der anderen Mitglieder der Regierung (Art. 103 Abs. 1 i.V.m. Art. 82 Abs. 2).", "Verschleierung", "nein", "Tammler 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Tammler%202003", "Der Verfasser reiht dne ehemaligen Beitrittskandidaten Rumänien ein. Der Vergleich Portugals mit Polen hinkt im Text des Verfassers (dort hat Polen einen Kompromiss gefunden), trifft aber die Situation im Originaltext, wo Polen schlicht keinen Gottesbezug in der Verfassung hat." 387, "18-31", "− Die Verfassung der Slowakischen Republik [51] erwähnt zwar in der Präambel u. a. das „geistige Erbe der Heiligen Cyrillus und Methodius“, der Slawenapostel, sieht aber im Übrigen von einem Gottesbezug ab. − Die Verfassung der Slowenischen Republik [52] enthält keinen Gottesbezug. − Auch in der Verfassung des Königreichs Spanien [53] findet sich kein Gottesbezug. − Ein Gottesbezug findet sich ebenfalls nicht in der Verfassung der Tschechischen Republik [54]. − Ebenso ist in der provisorischen Verfassung der Republik Ungarn [55] kein Gottesbezug enthalten. − Das Vereinigte Königreich (Großbritannien) besitzt als einziges EU-Mitglied keine Verfassungsurkunde. Dieser Umstand hat dazu geführt, fälschlicherweise anzunehmen, Großbritannien habe keine geschriebene Verfassung. Allerdings ist die britische Verfassung nur teilweise schriftlich fixiert; die Verfassungstexte sind nicht in einem einzelnen Dokument niedergelegt, sie sind im Laufe der [Jahrhunderte vielmehr gewachsen.]", "8ff", "", "2.13. Spanien Die Verfassung des Königreichs Spanien [16] hat keinen Gottesbezug. 2.14. Vereinigtes Königreich (Großbritannien) Großbritannien besitzt als einziges EU-Mitglied keine Verfassungsurkunde. Dieser Umstand hat fälschlich dazu geführt anzunehmen, Großbritannien habe keine geschriebene Verfassung. Allerdings ist die britische Verfassung nur teilweise schriftlich fixiert; die Verfassungstexte sind nicht in einem einzelnen Dokument nieder gelegt, sie sind im Laufe der Jahrhunderte vielmehr gewachsen. [...] 3.9. Slowakische Republik Die Verfassung der Slowakischen Republik [26] erwähnt zwar in der Präambel u.a. das "geistige Erbe der Heiligen Cyrillus und Methodius", der Slawenapostel, sieht aber im Übrigen von einem Gottesbezug ab. 3.10. Slowenien Die Verfassung der Slowenischen Republik [27] enthält keinen Gottesbezug. 3.11. Tschechien Ein Gottesbezug findet sich in der Verfassung der Tschechischen Republik [28] nicht. 3.12. Ungarn In der provisorischen Verfassung der Republik Ungarn [29] ist ein Gottesbezug nicht enthalten.", "Verschleierung", "nein", "Tammler 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Tammler%202003", "" 387, "101-109", "[47] Vom 2. April 1997. [48] Vom 2. April 1976, zuletzt geändert am 12. Dezember 2001. [49] Vom 21. November 1991. [50] Vom 1. Januar 1975, zuletzt geändert am 27. März 2002. [51] Vom 1. September 1992, zuletzt ergänzt vom 11. April 2002. [52] Vom 23. Dezember 1991. [53] Vom 29. Dezember 1978, zuletzt geändert am 27. August 1992. [54] Vom 16. Dezember 1992, zuletzt geändert und in Kraft getreten am 1. März 2004. [55] Vom 20. August 1949, in der Fassung vom 24. August 1990.", "7ff", "", "[14] Vom 2. April 1976, zuletzt geändert am 20. September 1997 [15] Vom 1. Januar 1975, zuletzt geändert am 1. Januar 1995 [16] Vom 29. Dezember 1978, zuletzt geändert am 27. August 1992 [24] Vom 2. April 1997, http://www.verfassungen.de/eu [25] Vom 21. November 1991, http://www.verfassungen.de/eu [26] Vom 1. September 1992, zuletzt ergänzt vom 11. April 2002, http://www.verfassungen.de/eu [27] Vom 23. Dezember 1991, http://www.verfassungen.de/eu [28] Vom 16. Dezember 1992, zuletzt geändert und in Kraft getreten am 1. März 2003, http://www.verfassungen.de/eu [29] Vom 20. August 1949, in der Fassung vom 24. August 1990, http://www.verfassungen.de/eu", "Verschleierung", "nein", "Tammler 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Tammler%202003", "Die Fussnoten wurden mit dem Fliesstext kopiert." 388, "1-9", "So enthält etwa die Magna Charta Libertatum (1215) mehrfach ausdrückliche Bezugnahmen auf Gott (etwa Einleitung und Nr. 1). − Die Republik Zypern enthält in ihrer Verfassung 56 keinen Gottesbezug. Sie macht allerdings z. B. in Art. 2 Abs. 1 und 3, Unterabsatz 4, umfangreiche Ausführungen zu den beiden religiösen Gruppen („religious groups“): griechisch-orthodoxe und türkisch-moslemische Bürger. b) Der Gottesbezug in den Verfassungen der Beitrittskandidaten zur Europäischen Union", 8, "", "So enthält etwa die Magna Charta Libertatum (1215) mehrfach ausdrückliche Bezugnahmen auf Gott (etwa Einleitung und Nr. 1). 3. Der Gottesbezug in den Verfassungen der Beitrittskandidaten zur Europäischen Union [... 3.2. Zypern Die Republik Zypern enthält in ihrer Verfassung [19] ebenfalls keinen Gottesbezug. Sie macht allerdings z.B. in Art. 2 Abs. 1 und 3, Unterabsatz 4, umfangreiche Ausführungen zu den beiden religiösen Gruppen ("religious groups"): griechisch-orthodoxe und türkisch-moslemische Bürger.", "Verschleierung", "nein", "Tammler 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Tammler%202003", "" 388, "15-28", "c) Der Gottesbezug in den Verfassungen der 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland Abgesehen von den Stadtstaaten Berlin, Bremen, Hamburg sowie des Landes und Schleswig-Holstein beziehen sich alle Verfassungen der sog. „alten" Bundesländer auf Gott. In der Verfassung des Saarlandes findet sich ein direkter Gottesbezug in den Erziehungszielen für die Jugend. Von den Landesverfassungen der fünf „neuen" Länder, die sämtlich über eine Präambel verfügen, beinhalten ausdrücklich nur Sachsen-Anhalt und Thüringen eine Bezugnahme auf Gott, nämlich indem sie den Mitgliedern der Staatsregierung die Anrufung Gottes ermöglichen. — In einen "Vorspruch" enthält die Verfassung des Landes Baden-Württemberg einen Gottesbezug. Der „Vorspruch" hat folgenden Wortlaut: 63 „Im Bewusstsein der Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, die Freiheit und Würde des Menschen zu sichern [...]"", "4, 10", "", "[S. 4:] Abgesehen von den Stadtstaaten Berlin, Bremen, Hamburg sowie des Landes und Schleswig-Holstein beziehen sich alle Verfassungen der sog. "alten" Bundesländer auf Gott. In der Verfassung des Saarlandes findet sich ein direkter Gottesbezug in den Erziehungszielen für die Jugend. Von den Landesverfassungen der fünf "neuen" Länder, die sämtlich über eine Präambel verfügen, weisen ausdrücklich nur Sachsen-Anhalt und Thüringen eine Bezugnahme auf Gott auf. Allerdings sieht die Verfassung des Freistaates Sachsen vor, den Amtseid der Mitglieder der Staatsregierung durch die Anrufung Gottes zu bekräftigen. [S. 10:] Der Gottesbezug in den Verfassungen der 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland30 4.1. Baden-Württemberg In einem "Vorspruch" enthält die Verfassung des Landes Baden-Württemberg31 einen Gottesbezug. Der "Vorspruch" hat folgenden Wortlaut:32 "Im Bewusstsein der Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, die Freiheit und Würde des Menschen zu sichern ..."", "Verschleierung", "nein", "Tammler 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Tammler%202003", "" 388, 101, "[56] Vom 16. August 1960.", 8, "", "[19] Vom 16. August 1960", "KomplettPlagiat", "nein", "Tammler 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Tammler%202003", "Fussnote wurde mit dem Fliesstext kopiert." 388, "106-110", "[60] Vom 11. November 1953 (GBl. S. 173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2000 (GBl. S. 449). [61] Dazu im einzelnen W. Weinhold, Gott in der Verfassung – Studie zum Gottesbezug in Präambeltexten der deutschen Verfassungstexte des Grundgesetzes und der Länderverfassungen seit 1949, 2001, S. 40 ff.", 10, "", "[31] Vom 11. November 1953 (GBl. S. 173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2000 (GBl. S. 449). [32] Dazu im einzelnen: Werner Weinhold, Gott in der Verfassung - Studie zum Gottesbezug in Präambeltexten der deutschen Verfassungstexte des Grundgesetzes und der Länderverfassungen seit 1949 (Europäische Hochschulschriften, Reihe XXIII, Theologie, Band 723), Frankfurt/Main 2001, S. 40 ff.", "Verschleierung", "nein", "Tammler 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Tammler%202003", "Fussnoten wurden mit dem Fliesstext kopiert." 389, "01-24", "In Art. 1 Abs. 1, Halbsatz 2 beruft sich die Verfassung auf die „Erfüllung des christlichen Sittengesetzes“, Art. 3 Abs. 1 Satz 3 bestimmt, hinsichtlich der Feiertage sei die christliche Überlieferung zu wahren. In Abschnitt II widmet die Art. 3 bis 10 der Religion und den Religionsgemeinschaften. In Art. 12 Abs. 1 ist als Erziehungsziel u. a. angegeben, die Jugend „in der Ehrfurcht vor Gott, im Geist der christlichen Nächstenliebe [...]“ zu erziehen. Im Amtseid (Art. 48 Satz 2) ist die religiöse Beteuerung „So wahr mir Gott helfe“ vorgesehen; sie kann allerdings entfallen (Art. 48 Satz 3). − Die Verfassung des Freistaates Bayern [62] führt ohne nähere Kennzeichnung (z. B. Präambel u.ä.) zu Beginn aus: „Angesichts des Trümmerfeldes, zu dem eine Staats- und Gesellschaftsordnung ohne Gott, ohne Gewissen [...] geführt hat [...]“. [63] − Nach Art. 131 Abs. 2 BV gehört zu den obersten Bildungszielen u. a. die Ehrfurcht vor Gott. − Die Verfassungen der Länder Berlin [64] und Brandenburg [65] kennen keinen Gottesbezug. − Auch die Stadtstaaten und Hansestädte Bremen und Hamburg [66] enthalten in ihren Verfassungen keinen Gottesbezug. − In der Verfassung des Landes Hessen [67] findet sich ebenfalls kein Gottesbezug. [68] Art. 56 Abs. 4 legt allerdings als eines der Erziehungsziele den selbständigen und verantwortlichen Dienst am Volk und der Menschheit u. a. durch Ehrfurcht und Nächstenliebe, also einen fundamentalen christlichen Wert, fest. − Ebensowenig kennt die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern [69] einen Gottesbezug. [70]", 10, "", "In Art. 1 Abs. 1, Halbsatz 2 beruft sich die Verfassung auf die "Erfüllung des christlichen Sittengesetzes", Art. 3 Abs. 1 Satz 3 bestimmt, hinsichtlich der Feiertage sei die christliche Überlieferung zu wahren. Abschnitt II widmet die Art. 4 bis 10 der Religion und den Religionsgemeinschaften. In Art. 12 Abs. 1 ist als Erziehungsziel u.a. angegeben, die Jugend "in der Ehrfurcht vor Gott, im Geist der christlichen Nächstenliebe ..." zu erziehen. Im Amtseid (Art. 48 Satz 2) ist die religiöse Beteuerung "So wahr mir Gott helfe" vorgesehen; sie kann allerdings entfallen (Art. 48 Satz 3). 4.2. Bayern Die Verfassung des Freistaates Bayern [33] führt ohne nähere Kennzeichnung (z.B. Präambel u.ä.) zu Beginn aus: "Angesichts des Trümmerfeldes, zu dem eine Staats- und Gesellschaftsordnung ohne Gott, ohne Gewissen... geführt hat ..." [34] Nach Art. 131 Abs. 2 gehört zu den obersten Bildungszielen u.a. die Ehrfurcht vor Gott. 4.3. Berlin, Brandenburg Die Verfassungen der Länder Berlin [35] und Brandenburg [36] kennen keinen Gottesbezug. 4.4. Bremen, Hamburg Die Stadtstaaten Bremen und Hamburg [37] enthalten in ihren Verfassungen keinen Gottesbezug. 4.5. Hessen, Mecklenburg-Vorpommern Einen Gottesbezug weist die Verfassung des Landes Hessen [38] nicht auf.[39] Art. 56 Abs. 4 legt allerdings als einen der Erziehungsziele den selbständigen und verantwortlichen Dienst am Volk und der Menschheit u.a. durch Ehrfurcht und Nächstenliebe, also einen fundamentalen christlichen Wert, fest. Die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern [40] kennt keinen Gottesbezug.[41]", "Verschleierung", "nein", "Tammler 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Tammler%202003", "" 389, "101-117", "[62] Vom 8. Februar 1946 (GVBl. S. 333), in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991). [63] Vgl. W. Weinhold (2001), S. 42 ff. [64] Vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 1998 (GVBl. S. 82). [65] Vom 20. August 1992 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. April 1999 (GVBl. S. 98). [66] Verfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947 (GBl. S. 251), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Februar 2000 (GBl. S. 31); Hamburg: Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 (GVBl. S. 117), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1996 (GVBl. S. 133). [67] Vom 1. Dezember 1946 (GVBl. S. 229), zuletzt ergänzt durch Gesetz vom 20. März 1991(GVBl. S. 102). [68] Vgl. W. Weinhold (2001), S. 57 f. [69] Vom 23. Mai 1993 (GVBl. S. 272), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. April 2000 (GVBl. S. 158). [70] Vgl. W. Weinhold (2001), S. 94 ff.", "10f", "", "[33] Vom 8. Februar 1946 (GVBl. S. 333), in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991), http://rsw.beck.de [34] Vgl. Weinhold, Gott in der Verfassung, S. 42 ff. [35] Vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 1998 (GVBl. S. 82) [36] Vom 20. August 1992 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. April 1999 (GVBl. S. 98) [37] Verfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947 (GBl. S. 251), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Februar 2000 (GBl. S. 31); Hamburg: Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 (GVBl. S. 117), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1996 (GVBl. S. 133) [38] Vom 1. Dezember 1946 (GVBl. S. 229), zuletzt ergänzt durch Gesetz vom 20. März 1991 (GVBl. S. 102) [39] Vgl. Weinhold, Gott in der Verfassung, S. 57 f. [40] Vom 23. Mai 1993 (GVBl. S. 372), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. April 2000 (GVBl. S. 158) [41] Weinhold, Gott in der Verfassung, S. 94 ff.", "KomplettPlagiat", "nein", "Tammler 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Tammler%202003", "Fussnoten wurden mit dem Fliesstext kopiert." 390, "01-28", "− Die Niedersächsische Verfassung [71] enthält in der Präambel folgenden Wortlaut: „Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen hat sich das Volk von Niedersachsen durch seinen Landtag diese Verfassung gegeben [...]“ [72] Art. 31 Satz 1 führt den Wortlaut des Amtseides für die Mitglieder der Landesregierung an, der keine religiöse Beteuerung vorsieht, allerdings in Satz 2 diese Möglichkeit („So wahr mir Gott helfe“) fakultativ vorsieht. − In ihrer Präambel führt die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen [73] aus: „In Verantwortung vor Gott und den Menschen, verbunden mit allen Deutschen, erfüllt von dem Willen, die Not der Gegenwart in gemeinschaftlicher Arbeit zu überwinden, dem inneren und äußeren Frieden zu dienen, Freiheit, Gerechtigkeit und Wohlstand für alle zu schaffen, haben sich die Männer und Frauen des Landes Nordrhein-Westfalen diese Verfassung gegeben: [...]“ [74] Art. 7 Abs. 1 gibt aller Erziehungsziel u. a. „Ehrfurcht vor Gott“ an. Der Amtseid der Mitglieder der Landesregierung (Art. 53 Satz 1) kann mit der religiösen Beteuerung „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden (Satz 2). − Die Verfassung von Rheinland-Pfalz [75] beginnt in ihrem „Vorspruch“ mit den Worten: „Im Bewusstsein der Verantwortung vor Gott, dem Urgrund des Rechts und aller menschlichen Gemeinschaft, [...]“ [76] Der Amtseid der Mitglieder der Landesregierung sieht die üblich religiöse Bekräftigung vor (Art. 100 Abs. 1), allerdings ist die Benutzung der Eidesformel frei gestellt (Art. 100 Abs. 2 i.V. m. Artikel 81 Abs. 3 Satz 2). − In der Verfassung des Saarlandes [77] findet sich eine Bezugnahme auf Gott nicht zu Beginn (die Verfassung enthält keine Präambel), sondern in Art. 30. Danach ist die Jugend u. a. in der Ehrfurcht vor Gott und im Geist der christlichen Nächstenliebe zu erziehen. Für die Ablegung des Amtseides der Mitglieder der Landesregierung ist die übliche religiöse Beteuerung vorgesehen, auf die jedoch verzichtet werden kann.", 11, "", "4.6. Niedersachsen Die Niedersächsische Verfassung [42] enthält in der Präambel folgenden Wortlaut: "Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen hat sich das Volk von Niedersachsen durch seinen Landtag diese Verfassung gegeben ..." [43] Art. 31 Satz 1 führt den Wortlaut des Amtseides für die Mitglieder der Landesregierung an, der keine religiöse Beteuerung vorsieht, allerdings in Satz 2 diese Möglichkeit ("So wahr mir Gott helfe") fakultativ vorsieht. 4.7. Nordrhein-Westfalen In ihrer Präambel führt die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen [44] aus: "In Verantwortung vor Gott und den Menschen, verbunden mit allen Deutschen, erfüllt von dem Willen, die Not der Gegenwart in gemeinschaftlicher Arbeit zu überwinden, dem inneren und äußeren Frieden zu dienen, Freiheit, Gerechtigkeit und Wohlstand für alle zu schaffen, haben sich die Männer und Frauen des Landes Nordrhein-Westfalen diese Verfassung gegeben:..."[45] Art. 7 Abs. 1 gibt als Erziehungsziel u.a. "Ehrfurcht vor Gott" an. Der Amtseid der Mitglieder der Landesregierung (Art. 53 Satz 1) kann mit der religiösen Beteuerung "So wahr mir Gott helfe" geleistet werden (Satz 2). 4.8. Rheinland-Pfalz Die Verfassung von Rheinland-Pfalz[46] beginnt in ihrem "Vorspruch" mit den Worten: "Im Bewusstsein der Verantwortung vor Gott, dem Urgrund des Rechts und aller menschlichen Gemeinschaft, ..."[47] Der Amtseid der Mitglieder der Landesregierung sieht die üblich religiöse Bekräftigung vor (Art. 100 Abs. 1), allerdings ist die Benutzung der Eidesformel frei gestellt (Art. 100 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 3 Satz 2). 4.9. Saarland In der Verfassung des Saarlandes[48] findet sich eine Bezugnahme auf Gott nicht zu Beginn (die Verfassung enthält keine Präambel), sondern in Art. 30. Danach ist die Jugend u.a. in der Ehrfurcht vor Gott und im Geist der christlichen Nächstenliebe zu erziehen. Für die Ablegung des Amtseides der Mitglieder der Landesregierung ist die übliche religiöse Beteuerung vorgesehen, auf die jedoch verzichtet werden kann.", "KomplettPlagiat", "nein", "Tammler 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Tammler%202003", "" 390, "101-111", "[71] Vom 19. Mai 1993 (GVBl. S. 107), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 1997 (GVBl. S. 480). [72] Vgl. W. Weinhold (2001), S. 58, 63 ff. [73] Vom 28. Juni 1950 (GV-NW S. 127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 1992 (GV-NW S. 448). [74] Vgl. W. Weinhold (2001), S. 49 ff. [75] Vom 18. Mai 1947 (VOBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2000 (GVBl. S. 65). [76] Dazu ausführlich W. Weinhold (2001), S. 44 ff. [77] Vom 15. Dezember 1947 (ABl. S. 1077), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1999 (ABl. S. 1318).", "11f", "", "[42] Vom 19. Mai 1993 (GVBl. S. 107), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 1997 (GVBl. S. 480) [43] Weinhold, Gott in der Verfassung, S. 58, 63 ff. [44] Vom 28. Juni 1950 (GV-NW S. 127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 1992 (GV-NW S. 448) [45] Vgl. Weinhold, Gott in der Verfassung, S. 49 ff. [46] Vom 18. Mai 1947 (VOBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2000 (GVBl. S. 65) [47] Dazu ausführlich Weinhold, Gott in der Verfassung, S. 44 ff. [48] Vom 15. Dezember 1947 (ABl. S. 1077), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1999 (ABl. S. 1318)", "Verschleierung", "nein", "Tammler 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Tammler%202003", "Fussnoten wurden mit dem Fliesstext kopiert." 391, "1-19", "− Die Verfassung des Freistaates Sachsen [78] sieht für die Mitglieder der Staatsregierung vor, den Eid mit der bekannten religiösen Beteuerung zu bekräftigen. Ein ausdrücklicher Gottesbezug findet sich in der Verfassung nicht, allerdings bestimmt Art. 101 Abs. 1 als Erziehungsziel der Jugend u. a. die Erziehung zur „Nächstenliebe“, einem tragenden Wert der christlichen Glaubenslehre. − In der Präambel der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt [79] finden sich folgende Sätze: „In freier Selbstbestimmung gibt sich das Volk von Sachsen-Anhalt diese Verfassung. Dies geschieht in Achtung der Verantwortung vor Gott und im Bewusstsein der Verantwortung vor den Menschen [...]“ [80] Art. 66 Abs. 2 der Verfassung sieht vor, dem Amtseid der Mitglieder der Landesregierung die religiöse Bekräftigung „So wahr mir Gott helfe“ hinzuzufügen. Der Amtseid kann auch ohne diese Bekräftigung geleistet werden. − Die Verfassung Schleswig-Holsteins [81] wiederum weist keinen Gottesbezug auf. − Hingegen weist die Verfassung des Freistaates Thüringen in ihrer Präambel einen direkten Gottesbezug auf [82]: „In dem Bewusstsein des kulturellen Reichtums ... gibt sich das Volk des Freistaates Thüringen in freier Selbstbestimmung und auch in Verantwortung vor Gott diese Verfassung [...]“.", "12f", "", "4.10. Sachsen Die Verfassung des Freistaates Sachsen[49] sieht für die Mitglieder der Staatsregierung vor, den Eid mit der bekannten religiösen Beteuerung zu bekräftigen. Ein ausdrücklicher Gottesbezug findet sich in der Verfassung nicht, allerdings bestimmt Art. 101 Abs. 1 als Erziehungsziel der Jugend u.a. die Erziehung zur "Nächstenliebe", einem tragenden Wert der christlichen Glaubenslehre. 4.11. Sachsen-Anhalt Die Präambel der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt[50] beginnt mit folgenden Sätzen: "In freier Selbstbestimmung gibt sich das Volk von Sachsen-Anhalt diese Verfassung. Dies geschieht in Achtung der Verantwortung vor Gott und im Bewusstsein der Verantwortung vor den Menschen ..."[51] Art. 66 Abs. 2 der Verfassung sieht vor, dem Amtseid der Mitglieder der Landesregierung die religiöse Bekräftigung "So wahr mir Gott helfe" hinzuzufügen. Der Amtseid kann auch ohne diese Bekräftigung geleistet werden. 4.12. Schleswig-Holstein Die Verfassung Schleswig-Holsteins[52] weist keinen Gottesbezug auf. 4.13. Thüringen In ihrer Präambel weist die Verfassung des Freistaates Thüringen einen direkten Gottesbezug auf: "In dem Bewusstsein des kulturellen Reichtums...gibt sich das Volk des FreistaatesThüringen in freier Selbstbestimmung und auch in Verantwortung vor Gott diese Verfassung..."", "Verschleierung", "nein", "Tammler 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Tammler%202003", "" 391, "20-21", "'''III. Gottesbezug und US-Verfassung; die Rechtsprechung des US-Supreme Court zur Trennung von Staat und Religion'''", 3, "24-27", "Die Frage nach einem Gottesbezug in der US-Verfassung und die Rechtsprechung des Supreme Court zur Trennung von Staat und Religion", "Verschleierung", "nein", "Tammler 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Tammler%202004", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}} Bereits der Titel des Kapitels, in dem Tammlers Arbeit verwurstet wurde, ist sehr ähnlich zu dessen Titel." 391, "22-24", "Ein Blick in die Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika offenbart, dass darin der Begriff „Gott" unmittelbar nicht enthalten ist. [83] Mittelbar lässt sich dieser Bezug jedoch in Verbindung mit dem 1. Amendment der Verfassung", 3, "1-3", "Ein Blick in die Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika zeigt, dass darin der Begriff „Gott“ unmittelbar nicht enthalten ist. Mittelbar lässt sich dieser Bezug jedoch in Verbindung mit dem Zusatzartikel I der Verfassung", "KomplettPlagiat", "nein", "Tammler 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Tammler%202004", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}} Erste Satz der einleitenden Zusammenfassung von Tammler 2004. Die einzige Abweichung "Zustzartikel 1" in "1. Amendment" wäre besser mit "First Amendment" übersetzt worden." 391, "101-105", "[78] Vom 27. Mai 1992 (GVBl. S. 243). [79] Vom 16. Juli 1992 (GVBl. S. 600). [80] Vgl. W. Weinhold (2001), S. 87 ff. [81] Vom 13. Juni 1990 (GVOBl. S. 393), geändert durch Gesetz vom 27. September 1998 (GVOBl. S. 280).", "12f", "", "[49] Vom 27. Mai 1992 (GVBl. S. 243) [50] Vom 16. Juli 1992 (GVBl. S. 600) [51] Weinhold, Gott in der Verfassung, S. 87 ff. [52] Vom 13. Juni 1990 (GVOBl. S. 393), geändert durch Gesetz vom 27. September 1998 (GVOBl. S. 280)", "Verschleierung", "nein", "Tammler 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Tammler%202003", "Fussnoten wurden mit dem Fliesstext kopiert." 392, "1-25", "herleiten. Hierin ist zum einen das Verbot enthalten, ein Gesetz zu erlassen, das eine Religion (als Staatsreligion) einrichtet, auf der anderen Seite untersagt die Regelung, die freie Religionsausübung zu beeinträchtigen. Im Verlauf der Verfassungsgeschichte der USA wurde das 1. Amendment, dessen zwei Bestandteile in ihrem gegenseitigen Verhältnis bislang nicht zufrieden stellend geklärt werden konnte, über einen längeren Zeitraum hinaus als striktes Trennungsgebot zwischen Staat und Kirche /Religion ausgelegt. Entscheidend zu dieser Auslegung hat die Rechtsprechung des Supreme Court beigetragen. Seit geraumer Zeit deutet sich allerdings ein Wandel an, der von strikter Trennung zu „wohlwollender" Neutralität tendiert. Insgesamt ist aber festzustellen, dass die Rechtsprechung uneinheitlich und schwankend ist. Diese für einen deutschen Beobachter paradoxe Erscheinung ist insofern überraschend, als in den USA im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland religiöse Anschauungen im politischen Bereich überall gegenwärtig sind. [84] Hingewiesen sei an dieser Stelle nur auf die Aufschrift auf Münzen und Geldscheinen: „In God we trust" einerseits (wohl die kraftvollste Alternative, da der „Alltagsgottesbezug" jegliche Nichtnennung in Texten zu überstrahlen weiß), andererseits ist die amerikanische Flagge in fast jeder Kirche auffallend sichtbar aufgestellt [85], die Militärseelsorge ist eingerichtet, die Benutzung der Heiligen Schrift bei Eidesleistungen ist weithin üblich. [86] In zahlreichen weiteren Bereichen erscheinen Anspielungen auf Gott: So enthält beispielsweise der „Pledge of Allegiance" die Worte „one nation under God". Dies könnte zumindest darauf hindeuten, dass die „wall of separation" nicht ansatzweise so hoch ist, wie ''T. Jefferson'', der Verfasser der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung und dritte Präsident der USA, mit der zitierten Formulierung offenbar angenommen hat.", 3, "4-24", "herleiten. Im gleichen Satz ist darin das Verbot enthalten, ein Gesetz zu erlassen, das eine Religion (als Staatsreligion) einrichtet, auf der anderen Seite untersagt die Verfassung, die freie Religionsausübung zu beeinträchtigen. Im Lauf der Verfassungsgeschichte der USA wurde der erwähnte Zusatzartikel, dessen zwei Bestandteile in ihren gegenseitigen Verhältnis bislang nicht zufrieden stellend geklärt werden konnte, über einen längeren Zeitraum hinaus als striktes Trennungsgebot zwischen Staat und Kirche/Religion ausgelegt. Entscheidend zu dieser Auslegung hat die Rechtsprechung des obersten Bundesgerichts der USA, des Supreme Court, beigetragen. Seit geraumer Zeit deutet sich allerdings ein Wandel an, der von strikter Trennung zu „wohlwollender“ Neutralität tendiert. Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass die Rechtsprechung uneinheitlich und schwankend ist. Diese für einen deutschen Beobachter paradoxe Erscheinung ist insofern überraschend, als in den USA im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland religiöse Anschauungen im politischen Bereich überall gegenwärtig sind. [1] Hingewiesen sei an dieser Stelle nur auf die Aufschrift auf dem Geld: „In God we trust“ einerseits, andererseits ist die amerikanische Flagge in fast jeder Kirche auffallend sichtbar aufgestellt [2], die Militärseelsorge ist eingerichtet, die Benutzung der Heiligen Schrift bei Eidesleistungen ist weithin üblich. [3] Dies könnte zumindest darauf hindeuten, dass der „wall of separation“ nicht derartig hoch ist, wie Thomas Jefferson, der Verfasser der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung und dritter Präsident der USA, mit der zitierten Formulierung offenbar angenommen hat.", "KomplettPlagiat", "nein", "Tammler 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Tammler%202004", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}} Absatz hat [Fn 84] Vgl. nur die instruktive Darstellung von K. Ege, Staatstränke für die durstige Chris- tenheit - die Regierung, die Gläubigen und die Toleranz, in: Freitag 15 vom 6. April 2001. 84" 392, "108-114", "[84] Vgl. nur die instruktive Darstellung von ''K. Ege'', Staatstränke für die durstige Christenheit – die Regierung, die Gläubigen und die Toleranz, in: Freitag 15 vom 6. April 2001. [85] Vgl. ''E. Geldbach'', Religion und Politik: Religious Liberty, in: K.M. Kodalle (Hrsg.), Gott und Politik in USA – Über den Einfluss der Religion, 1988, S, 230 ff., 240. [86] Dazu auch ''A. von Campenhausen'', Der heutige Verfassungsstaat und die Religion, in: J. Listl / D. Pirson (Hrsg.), Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd 1, 2. grundlegend neu bearbeitete Auflage, 1994, S. 65 f.", 3, "101-108", "[1] Vgl. nur die instruktive Darstellung Konrad Ege, Staatstränke für die durstige Christenheit - die Regierung, die Gläubigen und die Toleranz, in: „Freitag 15“ vom 6. April 2001, http://www.freitag.de/2001/15/01150901.php S. 1 ff. (Stand: 12. Mai 2004) [2] Erich Geldbach, Religion und Politik: Religious Liberty, S. 240, in: Klaus M. Kodalle (Hrsg.), Gott und Politik in USA – Über den Einfluss der Religion, Frankfurt/Main 1988, S. 230 ff. [3] Axel von Campenhausen, Der heutige Verfassungsstaat und die Religion, S. 65 f., in: Joseph Listl/Dietrich Pirson (Hrsg.), Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 1, 2. grundlegend neu bearbeitete Auflage, Berlin 1994", "Verschleierung", "nein", "Tammler 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Tammler%202004", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}} Die Fußnoten wurden mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befinden sich an der gleichen Stelle." 393, "05-09", "'''1. Die Frage nach einem „Gottesbezug“ in der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika''' Zurück zum benannten 1. Amendment vom 15. Dezember 1791, in dessen ersten Halbsatz die Religion angesprochen ist: „Congress shall make no law respecting an establishment of religion, or prohibiting the free exercise thereof.“ [87]", "3, 4", "25-26, 3-4, 101-102", "1. Die Frage nach einem „Gottesbezug“ in der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika [..] Lediglich im ersten Halbsatz des Zusatzartikels I vom 15. Dezember 1791 ist die Religion angesprochen, wenn es heißt: [...] [4: „Congress shall make no law respecting an establishment of religion, or prohibiting the free exercise thereof.”]", "Verschleierung", "nein", "Tammler 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Tammler%202004", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}} Die englischen Worte sind aus der Fußnote 4, Seite 4 von Tammler 2004 entnommen." 393, "10-32", "Die genannte Verfassungsbestimmung besteht aus zwei deutlich sich voneinander abhebenden Bestandteilen, der „establishment clause“ einerseits und der „free exercise clause“ andererseits, deren gegenseitiges Verhältnis unklar und umstritten ist; beide Bestandteile des Zusatzartikels sind auch in ihrer Interpretation seit langem heftig in Rechtsprechung und Literatur umkämpft. Der erste Halbsatz wurde über einen längeren Zeitraum als striktes Trennungsgebot zwischen Staat und Kirche / Religion ausgelegt. Maßgeblich hat dazu die Rechtsprechung des Supreme Court, beigetragen. In den letzten Jahren ist allerdings eine behutsame Änderung der Rechtsprechung zu beobachten, die nicht mehr von einer strengen Trennung ausgeht. Maßgebend dazu beigetragen haben die vielfältigen traditionsreichen Verschränkungen christlicher Religionsgemeinschaften und Kirchen mit staatlichen bzw. kommunalen Einrichtungen. ''a) Entstehung und Entwicklung der „Establishment Clause“'' Um die Entstehung und Entwicklung der „establishment clause“ richtig zu erfassen, darf nicht unbeachtet bleiben, dass diese in ihrer Entstehungszeit (1789/91) kein Bild rechtlicher und tatsächlicher Realitäten wiedergab, vielmehr war sie ein Durchbruch zu mehr staatlicher Toleranz in Glaubensfragen, wie sie sich im Zeitalter der Aufklärung herausgebildet hatte. Das Grundrecht auf freie Religionsausübung bestand bereits in den Verfassungen aller Neuenglandstaaten, allerdings gab es in keiner Verfassung der 13 ursprünglichen Einzelstaaten eine Norm, die die Trennung von Staat und Kirche beinhaltet hätte. [88] Am Vorabend der amerikanischen Revolution gegen das englische Mutterland bestanden in den meisten Kolonien „establishments of religion“ in verschiedener", "4-5", "7-27, 1-2", "Die genannte Verfassungsbestimmung besteht aus zwei deutlich sich von einander abhebenden Bestandteilen, der „establishment clause“ einerseits und der „ free exercise clause“ andererseits, deren gegenseitiges Verhältnis unklar und umstritten ist; beide Bestandteile des Zusatzartikels sind auch in ihrer Interpretation seit langem heftig in Rechtsprechung und Literatur umkämpft. Der erste Halbsatz wurde über einen längeren Zeitraum als striktes Trennungsgebot zwischen Staat und Kirche/Religion ausgelegt. Maßgeblich hat dazu die Rechtsprechung des obersten Bundesgerichts, des Supreme Court, beigetragen. In den letzten Jahren ist allerdings eine behutsame Änderung der Rechtssprechung zu beobachten, die nicht mehr von einer strengen Trennung ausgeht. Maßgebend dazu beigetragen haben die vielfältigen traditionsreichen Verschränkungen christlicher Religionsgemeinschaften und Kirchen mit staatlichen bzw. kommunalen Einrichtungen. 2. Entstehung und Entwicklung der „Establishment Clause“ Um die Entstehung und Entwicklung der „establishment clause“ richtig zu erfassen, darf nicht unbeachtet bleiben, dass diese in ihrer Entstehungszeit (1789/91) kein Bild rechtlicher und tatsächlicher Realitäten wiedergab, vielmehr war sie ein Durchbruch zu mehr staatlicher Toleranz in Glaubensfragen, wie sie sich im Zeitalter der Aufklärung herausgebildet hatte. Das Grundrecht auf freie Religionsausübung bestand bereits in den Verfassungen aller Neuenglandstaaten, allerdings gab es in keiner Verfassung der 13 ursprünglichen Einzelstaaten eine Norm, die die Trennung von Staat und Kirche beinhaltet hätte. [5] Am Vorabend der amerikanischen Revolution gegen das englische Mutterland bestanden in den meisten Kolonien „establishments of religion“ in verschiedener", "KomplettPlagiat", "nein", "Tammler 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Tammler%202004", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}}" 393, "101-105", "[87] Zur Entwicklung und den Hintergründen des 1. Amendments zur US-Verfassung siehe aus der deutschsprachigen Lit. ''E. Vollrath'', Die Trennung von Staat und Kirche im Verfassungsverständnis der USA, in: K.M. Kodalle (Hrsg.), Gott und Politik in USA – Über den Einfluss des Religiösen, 1988, S. 216 ff., 217 ff. [88] Vgl. ''E. Vollrath'' (1988), S. 216 f.", 4, "104-109", "[4] [...] Zur Entwicklung und den Hintergründen des Zusatzartikels I zur US Verfassung siehe Ernst Vollrath, Die Trennung von Staat und Kirche im Verfassungsverständnis der USA, S. 217 ff., in: Klaus M. Kodalle (Hrsg.), Gott und Politik in USA – Über den Einfluss des Religiösen, Frankfurt/Main 1988, S. 216 ff. [5] Vgl. Vollrath, Die Trennung von Staat und Kirche im Verfassungsverständnis der USA, S. 216 f.", "Verschleierung", "nein", "Tammler 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Tammler%202004", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}} Die Fußnoten wurden mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befinden sich an der gleichen Stelle." 394, "01-35", "Gestalt. In den südlichen Kolonien etwa war die Anglikanische Kirche Staatskirche [89] , sie war im Wortsinne „established“. Die vier nördlichen Kolonien kannten keine Form des „establishments“, die übrigen Kolonien etablierten die christliche Religion oder den Protestantismus im Allgemeinen. Die Revolutionsära veränderte das Verhältnis zwischen Staat und Kirche freilich grundlegend. Der Begriff des Establishments war zunehmend mit der anglikanischen Kirche in Zusammenhang gebracht worden und wurde als Ausdruck englischer Unterdrückung empfunden. Nachdem 1773 im ''Quebec Act'' die bestehenden Rechte des katholischen Klerus bestätigt worden waren, wuchs die Abneigung gegen ein „establishment“ weiter an. Die Entwicklung in den einzelnen Staaten hin zu einer Trennung zwischen Staat und Kirche vollzog sich unterschiedlich und zeigt ein uneinheitliches, zuweilen verwirrendes Bild. [90] Auf einhellige Ablehnung stieß eine Staatskirche anglikanischer Prägung. Ebenso war auf Dauer die Erhebung von Abgaben zu Gunsten der verschiedenen Kirchen selbst auf paritätischer Grundlage nicht beizubehalten. Ferner ist kein einheitlicher Sprachgebrauch und kein übereinstimmendes Verständnis davon festzustellen, was „establishment“ letztlich besagen will. Es kann sich auch kein Anhaltspunkt aus der zunächst vorgesehenen Formulierung des Verbots einer „national religion“ wie auch aus dem unbestimmten Artikel „an“ (sc. establishment of religion) für das Gebot der Errichtung einer einzigen Staatskirche gewinnen lassen. Immerhin lässt sich das „establishment“als eine klare Trennung der Sphären Staat und Kirche deuten, wenn auch nicht im Sinn einer derart strikten Trennung, wie sie der oberste Gerichtshof judizierte. [91] Die Verflechtungen von Staat und Kirche (z. B. durch staatliche Kirchenfinanzierung in einigen Einzelstaaten) blieben sogar noch nach Inkrafttreten der „Bill of Rights“ bestehen, da diese als Adressaten die Bundesebene, nicht die Einzelstaaten hatten. Richtete sich, wie oben erwähnt, das 1. Amendment zunächst gegen den Zentralstaat, änderte sich die Rechtslage mit dem 14. Amendment von 1863. Dieses Amendment inkorporierte nach überwiegender Auffassung und der Rechtsprechung des obersten Gerichts zur „due process clause“ Mitte des 20. Jahrhundert die meisten Regelungen der „Bill of Rights“, darunter auch die „establishment clause“. Die Freiheitsgarantie der „due process clause“ stellt nicht nur eine subjektiv- rechtliche umfassende rechtstaatliche Garantie verfahrensrechtlicher, sondern auch materiellrechtlicher Prägung dar. Mit der „due process clause“ erreichten die Freiheitsrechte der ersten zehn Amendments, darunter die subjektiv-", "5-", "2-28, 1-4", "Gestalt. In den südlichen Kolonien etwa war die Anglikanische Kirche Staatskirche [6], sie war „established“. Die vier nördlichen Kolonien kannten keine Form des establishments, die übrigen Kolonien etablierten die christliche Religion oder den Protestantismus im Allgemeinen. Die Revolutionsära veränderte das Verhältnis zwischen Staat und Kirche grundlegend. Der Begriff des Establishments war zunehmend mit der anglikanischen Kirche in Zusammenhang gebracht worden und wurde als Ausdruck englischer Unterdrückung empfunden. Als 1773 im Quebec Act die bestehenden Rechte des katholischen Klerus bestätigt wurden, wuchs die Abneigung gegen ein establishment weiter an. [7] Die Entwicklung in den einzelnen Staaten hin zu einer Trennung zwischen Staat und Kirche [8] vollzog sich unterschiedlich und zeigt ein uneinheitliches, teilweise verwirrendes Bild. Auf einhellige Ablehnung stieß eine Staatskirche anglikanischer Prägung. Ebenso war auf Dauer die Erhebung von Abgaben zu Gunsten der verschiedenen Kir- chen selbst auf paritätischer Grundlage nicht beizubehalten. Ferner ist kein einheitlicher Sprachgebrauch und kein übereinstimmendes Verständnis davon festzustellen, was„establishment“ letztlich besagen will. Es kann sich auch kein Anhaltspunkt aus der zunächst vorgesehenen Formulierung des Verbots einer „national religion“ wie auch aus dem unbestimmten Artikel „an (sc. establishment of religion)“ für das Gebot der Errichtung einer einzigen Staatskirche gewinnen. Immerhin lässt sich das „establishment“ als eine klare Trennung der Sphären Staat/Kirche deuten, wenn auch nicht im Sinn einer derart strikten Trennung, wie sie der oberste Gerichtshof judizierte. [9] Die Verflechtungen von Staat und Kirche (z. B. durch staatliche Kirchenfinanzierung in einigen Einzelstaaten) blieben sogar noch nach dem In-Kraft-Treten der „Bill of Rights“ (=Grundrechte)(1791) bestehen, da diese als Adressaten die Bundesebene, nicht die Einzelstaaten hatten. Richtete sich, wie oben erwähnt, der Zusatzartikel I zunächst gegen den Zentralstaat, änderte sich die Rechtslage mit dem Zusatzartikel XIV von 1863. [10] Dieser Zusatzartikel inkorporierte nach überwiegender Auffassung und der Rechtsprechung des obersten Gerichts zur „due process clause“ Mitte des 20. Jahrhundert, die meisten Regelungen der Bill of Rights, darunter auch die „establishment clause“. Die Freiheitsgarantie der due process clause stellt nicht nur eine subjektiv-rechtliche umfassende rechtsstaatliche Garantie verfahrensrechtlicher, sondern auch materiellrechtlicher Prägung dar. Mit der due process clause erreichten die Freiheitsrechte der ersten zehn Zusatzartikel, darunter die subjektiv-", "Verschleierung", "nein", "Tammler 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Tammler%202004", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}}" 394, "101-105", "[89] Vgl. ''E. Vollrath'' (1988), S. 220. [90] Vgl. umfassend ''W. Heun'', Die Trennung von Kirche und Staat in den Vereinigten Staaten von Amerika, in: K-H. Kästner / K.W. Nörr / K. Schlaich (Hrsg.), Festschrift für Martin Heckel, 1999 S. 341 ff., 343 ff. [91] Dazu ''W. Heun'' (1999), S. 347 f.; ''E. Vollrath'' (1988), S. 216 f.", 6, "101f", "[6] Vgl. Vollrath, Die Trennung von Staat und Kirche, S. 220 [...] [8] dazu Werner Heun, Die Trennung von Kirche und Staat in den Vereinigten Staaten von Amerika, S. 343 ff. (341 ff.), in: Karl-Hermann Kästner/Knut Wolfgang Nörr/Klaus Schlaich, Festschrift für Martin Heckel, Tübingen 1999 [9] Heun, Die Trennung, S. 347 f.; Vollrath, Die Trennung von Staat und Kirche, S. 216 f.", "Verschleierung", "nein", "Tammler 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Tammler%202004", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}} Fußnote 7 aus dem Original unterschlagen, Christoph Mergler Die Verfassung der USA" 395, "1-26", "[Mit der „due process clause" erreichten die Freiheitsrechte der ersten zehn Amendments, darunter die subjektiv-] rechtliche Religionsfreiheit des erwähnten Amendments, die Gliedstaaten der USA. Als Ausprägung der „due process clause" werden alle jene Teile der „Bill of Rights" verstanden und auf die Gliedstaaten mit Hilfe dieser Klausel übergeleitet, denen nach der Rechtsprechung des Supreme Courts eine grundlegende Bedeutung für das der Bundesverfassung unterliegende Freiheitskonzept der „ordered liberty" zukommt. [92] ''b) Inhalt und Reichweite der „Establishment Clause" nach der Rechtsprechung des Supreme Court'' aa) Die Vertreter einer Trennung und einer Zusammenarbeit zwischen Staat und Religionsgemeinschaften Die Rechtsprechung des obersten Bundesgerichts der USA ist dadurch gekennzeichnet, dass sie sich zwischen zwei gegenläufigen Positionen zur Auslegung der Establishment- Klausel bewegt. Einerseits ist der so genannte „Trennungsansatz" („separation") hervorzuheben. Dieser verbietet eine Unterstützung von Religionsgemeinschaften in jedweder Form, unabhängig davon, ob alle Gruppen gleichermaßen begünstigt oder nur bestimmte Glaubensrichtungen bevorzugt werden. Nach dieser „Trennungsrechtsprechung" ist Religion eine auf den privaten Bereich beschränkte Erscheinung, die öffentliche oder gar staatliche Angelegenheiten nicht oder zumindest so wenig wie möglich beeinflussen sollte. Diese Rechtsprechung lässt sich dahin gehend zusammenfassen, dass die genannte Klausel „eine Trennungswand zwischen Kirche und Staat" darstellt. Auf der anderen Seite sind die Vertreter der Einstellung zu nennen, die eine Zusammenarbeit („accomodation") zwischen Staat und Religionsgemeinschaften so lange und insoweit für zulässig erachten, als der Staat nicht eine bestimmte Religionsgemeinschaft gegenüber anderen bevorzugt (sog. „accomodationists" bzw. „nonpreferentialists"). Letztgenannte Richtung hat in den 80er Jahren des [vergangenen Jahrhunderts Unterstützung von Verfassungshistorikern erhalten, die zweierlei Aspekte herausgearbeitet haben93:]", "6-7", "7-12, 22-28, 1-15", "rechtliche Religionsfreiheit des erwähnten Zusatzartikels, die Gliedstaaten der USA. Als Ausprägung der due process clause werden alle jene Teile der Bill of Rights verstanden und auf die Gliedstaaten mit Hilfe dieser Klausel übergeleitet, denen nach der Rechtsprechung des obersten Bundesgerichts eine grundlegende Bedeutung für das der Bundesverfassung unterliegende Freiheitskonzept der „ordered liberty“ zukommt. [11] [...] 3. Inhalt und Reichweite der Establishment Clause nach der Rechtsprechung des Supreme Court 3.1. Die Vertreter einer Trennung und einer Zusammenarbeit zwischen Staat und Religionsgemeinschaften Die Rechtsprechung des obersten Bundesgerichts der USA ist dadurch gekennzeichnet, dass sie sich zwischen zwei gegenläufigen Positionen zur Auslegung der Establishment-Klausel bewegt. Einerseits ist der so genannte „Trennungsansatz“ („separation“) hervorzuheben. Dieser verbietet eine Unterstützung von Religionsgemeinschaften in jedweder Form, unabhängig davon, ob alle Gruppen gleichermaßen begünstigt oder nur bestimmte Glaubensrichtungen bevorzugt werden. Nach dieser „Trennungsrechtsprechung“ ist Religion eine auf den privaten Bereich beschränkte Erscheinung, die öffentliche oder gar staatliche Angelegenheiten nicht oder zumindest so wenig wie möglich beeinflussen sollte. Diese Rechtsprechung lässt sich dahin gehend zusammenfassen, dass die genannte Klausel „eine Trennungswand zwischen Kirche und Staat“ darstellt. Auf der anderen Seite sind die Vertreter der Einstellung zu nennen, die eine Zusammenarbeit („accomodation“) zwischen Staat und Religionsgemeinschaften so lange und insoweit für zulässig erachten, als der Staat nicht eine bestimmte Religionsgemeinschaft gegenüber anderen bevorzugt (sog. „accomodationists“ bzw. „nonpreferentialists“). Letztgenannte Richtung hat in den 80er Jahren des vergangen Jahrhunderts Unterstützung von Verfassungshistorikern erhalten, die zweierlei Aspekte herausgearbeitet haben:", "KomplettPlagiat", "nein", "Tammler 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Tammler%202004", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}}" 395, "101-103", "[92] Vgl. ''G. Krings'', Von strikter Trennung zu wohlwollender Neutralität – Staat und Kirche in den Vereinigten Staaten und die gewandelte Auslegung der religious clauses der US-Verfassung, in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 2000, S. 505 ff., 509 ff. mit Fn. 22.", 6, "104-106", "[11] Günter Krings, Von strikter Trennung zu wohlwollender Neutralität - Staat und Kirche in den Vereinigten Staaten und die gewandelte Auslegung der religious clauses der US-Verfassung, in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 2000, S. 505 ff. (509 ff. mit Fußnote 22)", "Verschleierung", "nein", "Tammler 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Tammler%202004", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}} Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle." 395, "104-114", "Gegen die Einbeziehung der Einzelstaaten in die „establishment clause“ ist eingewandt worden, diese stelle kein Freiheitsrecht dar. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Verbot des „establishment“ unzweifelhaft mit dem Freiheitsrecht der Religionsfreiheit zusammenhängt, das sich gegen jede Einwirkung des Staates auf religiöse Freiheit richtet. Daneben war das Verbot auch von einer eher säkular geprägten Auffassung beeinflusst, der das Individuum und auch den Staat vor religiösen Einflüssen schützen wollte; letztlich sieht diese Auffassung sowohl den Staat durch eine Beeinflussung seitens der Kirche als auch diese durch eine Einflussnahme des Staates gleichermaßen als gefährdet an, vgl. ''T.M. Gannon'', Die katholischen Bischöfe in der amerikanischen Politik der 80er Jahre, in: K.M. Kodalle (Hrsg.), Gott und Politik in USA – Über den Einfluss des Religiösen, 1988, S. 155 ff., 167 ff.", 6, "13-21, 107-108", "Gegen die Einbeziehung der Einzelstaaten in die establishment clause ist eingewandt worden, diese stelle kein Freiheitsrecht dar. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Verbot des establishment unzweifelhaft mit dem Freiheitsrecht der Religionsfreiheit zusammenhängt, das sich gegen jede Einwirkung des Staates auf religiöse Freiheiten richtet. Daneben war das Verbot auch von einer eher säkular geprägten Auffassung beeinflusst, der das Individuum und auch den Staat vor religiösen Einflüssen schützen wollte; letztlich sieht diese Auffassung sowohl den Staat durch eine Beeinflussung seitens der Kirche als auch diese durch eine Einflussnahme des Staates gleichermaßen als gefährdet an. [12: Thomas M. Gannon, Die katholischen Bischöfe in der amerikanischen Politik der 80er Jahre, S. 155 ff. (167 ff.), in: Klaus-M. Kodalle, Gott und Politik in USA, Frankfurt/Main 1988]", "Verschleierung", "nein", "Tammler 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Tammler%202004", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}} Auslagerung eines Absatzes des Originaltextes in eine Fußnote." 396, "1-35", "vergangenen Jahrhunderts Unterstützung von Verfassungshistorikern erhalten, die zweierlei Aspekte herausgearbeitet haben [93]: — Die Verfassungsväter der USA haben in der Establishment-Klausel nur die Gründung einer Staatskirche und die Begünstigung von Bewerbern bestimmter Konfessionen bei der Besetzung öffentlicher Ämter verbieten wollen. — Teilweise wird auch die Auffassung vertreten, die Establishment-Klausel habe nur untersagen wollen, die zur Zeit der Verfassunggebung bestehenden staatskirchenrechtlichen Gegebenheiten der Gliedstaaten zu beeinträchtigen. bb) Zusammenfassender Überblick über die Rechtsprechung des Supreme Court Nach der grundlegenden Entscheidung des Gerichts aus dem Jahr 1947 (sogenannte ''Everson- Entscheidung'') [94] beinhaltet die mehrfach erwähnte Establishment- Klausel die strikte Trennung von Staat und Religions- bzw. Glaubensgemeinschaften und Kirchen, zum anderen untersagt sie zugleich aber auch eine Religionsfeindlichkeit des Staates. Die Spannung zwischen dem Recht auf freie Religionsausübung und dem Verbot der Errichtung einer Staatskirche versucht das Gericht durch das verbindende Element der „wohlwollenden Neutralität" zu überbrücken. Teilweise enthält die Rechtsprechung Elemente, die stärker den Trennungsgedanken, darin wieder solche, die mehr die Offenheit gegenüber der Religion betonen. Eine — alle Fälle befriedigende — Lösung ist bis heute nicht gefunden worden, vielmehr werden die bestehenden rechtlichen Probleme an Hand des jeweils zu entscheidenden Einzelfalls gelöst. Prüfungsmaßstab der Establishment-Klausel durch den Supreme Court ist der bekannte, aber zugleich auch problematische „Lemon — Test"' [95] Dieser enthält drei Elemente und verlangt: [96] — Mit staatlichem Handeln darf nur ein säkularer Zweck verfolgt werden (subjektives oder finales Kriterium), — das Staatshandeln darf primär weder in der Förderung noch in der Beeinträchtigung der Religion bestehen (objektives, ergebnisoffenes Kriterium), — aus einem Tätigwerden des Staates darf sich keine übermäßige Verflechtung von Staat und Religionsgemeinschaften ergeben (objektives, handlungsbezogenes Kriterium). Festzustellen ist, dass auch der „Lemon-Test" zu keiner klaren, eindeutigen Rechtsprechung geführt hat. Besonders einschneidend wirkt sich die Interpretation der Establishment-Klausel im Bereich der öffentlichen Erziehung aus.", "7, 8", "13-31, 1-16", "des vergangenen Jahrhunderts Unterstützung von Verfassungshistorikern erhalten, die zweierlei Aspekte herausgearbeitet haben: 1. Die Verfassungsväter der USA haben in der establishment-Klausel nur die Gründung einer Staatskirche und die Begünstigung von Bewerbern bestimmter Konfessionen bei der Besetzung öffentlicher Ämter verbieten wollen. 2. Teilweise wird auch die Auffassung vertreten, die establishment-Klausel habe nur untersagen wollen, die zur Zeit der Verfassunggebung bestehenden staatskirchenrechtlichen Gegebenheiten der Gliedstaaten zu beeinträchtigen. [13] 3.2. Zusammenfassender Überblick über die Rechtsprechung des Supreme Court Nach der grundlegenden Entscheidung des Gerichts aus dem Jahr 1947 (sog. Everson-Entscheidung) beinhaltet die mehrfach erwähnte establishment-Klausel die strikte Trennung von Staat und Religions-/Glaubensgemeinschaften/Kirchen, zum anderen untersagt sie zugleich aber auch eine Religionsfeindlichkeit des Staates. Die Spannung zwischen dem Recht auf freie Religionsausübung und dem Verbot der Errichtung einer Staatskirche versucht das Gericht durch das verbindende Element der „wohlwollenden Neutralität“ zu überbrücken. Teilweise enthält die Rechtsprechung Elemente, die stärker den Trennungsgedanken, dann wieder solche, die mehr die Offenheit gegenüber der Religion betonen. Eine – alle Fälle befriedigende – Lösung ist bis heute nicht gefunden worden, vielmehr werden die bestehenden rechtlichen Probleme an Hand des jeweils zu entscheidenden Einzelfalls gelöst. Prüfungsmaßstab der establishment-Klausel durch das oberste Gericht ist der bekannte, aber zugleich auch problematische „Lemon-Test“. Dieser enthält drei Elemente und verlangt: a) Mit staatlichem Handeln darf nur ein säkularer Zweck verfolgt werden (subjektives oder finales Kriterium), b) das Staatshandeln darf primär weder in der Förderung noch in der Beeinträchtigung der Religion bestehen (objektives, ergebnisoffenes Kriterium), c) aus einem Tätigwerden des Staates darf sich keine übermäßige Verflechtung von Staat und Religionsgemeinschaften ergeben (objektives, handlungsbezogenes Kriterium). Festzustellen ist, dass auch der „Lemon-Test“ zu keiner klaren, eindeutigen Rechtsprechung geführt hat. [14] Besonders einschneidend wirkt sich die Interpretation der establishment-Klausel im Bereich der öffentlichen Erziehung [15] aus.", "KomplettPlagiat", "nein", "Tammler 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Tammler%202004", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}}" 396, 101, "[93] Ausführlich ''G. Krings'' (2000), S. 511 f. m.w. N.", 7, 101, "[13] Krings, Von strikter Trennung zu wohlwollender Neutralität, S. 511 f.", "Verschleierung", "nein", "Tammler 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Tammler%202004", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}} Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle." 396, "103-103", "[95] Dazu insbesondere G. Krings (2000), S. 515 ff., 523 ff.", 8, 101, "[14] Krings, Von strikter Trennung zu wohlwollender Neutralität, S. 523 ff.", "Verschleierung", "nein", "Tammler 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Tammler%202004", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}} Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle." 397, "1-30", "Jede Form der Hinnahme religiöser Ausdrucksformeln (Schulgebet [97] , Lesen der Heiligen Schrift [98] etc.) wie auch staatlicher Unterstützung wird als unvereinbar mit der genannten Klausel angesehen. Ferner wurden vom Supreme Court ein Moment der Stille zum individuellen Beten [99] , das Anbringen des Dekalogs in Klassenzimmern als Verletzung der genannten Klausel angesehen. Dasselbe Verbot gilt etwa für die gesetzliche Unterbindung der Evolutionslehre Darwins [100] einerseits, andererseits ist der Unterricht in (streng) biblischer Abstammungslehre verboten. Ebenso hat das Gericht bestimmte Freizeiten im Rahmen der regulären Unterrichtszeit zur Ermöglichung des Religionsunterrichts als Verletzung der Klausel angesehen. Offenbar ist diese missverständliche Rechtsprechung darauf zurückzuführen, dass Kinder im besonderen Maß für religiöse Einflüsse empfänglich sind und diese Einflussnahme verhindert werden soll. Die staatliche Ermöglichung religiöser Ausdrucksformeln haben staatliche Stellen dagegen – letztlich aus historischen Gründen – nicht beanstandet. Dasselbe gilt z. B. für das Gebet vor der Eröffnung von Parlamentssitzungen in den Einzelstaaten [101] , die Ausstellung von Krippen als Teil einer öffentlich städtischen Weihnachtsdarstellung [102]. Dagegen wurde das Zeigen religiöser Symbole in Gerichtsgebäuden verboten. [103] Einen weiteren großen Bereich der erwähnten Klausel stellen die öffentlichen Subventionen für private religiöse Aktivitäten dar, aber auch hier ist keine eindeutige Linie in der Rechtsprechung zu erkennen. So ist z. B. (religiöser) Ergänzungsunterricht außerhalb des Schulgeländes erlaubt [104] , aber innerhalb des Geländes verboten [105] . 1997 ist der Supreme Court jedoch von dieser Rechtsprechung in einem Einzelfall abgewichen. [106] Ferner: Der Staat darf einer konfessionell geführten Privatschule die Kosten für die Durchführung staatlicher Prüfungen erstatten, sofern die Prüfungsaufgaben nicht von Lehrern der Privatschule stammen. Nicht beanstandet hat das oberste Bundesgericht auch die Förderung von Schulen und Aktivitäten in Form von Steuerabzügen und Steuerbefreiungen. Keine klare Rechtsprechung zur Establishment-Klausel ist auch im Bereich öffentlicher Subventionen für private religiöse Aktivitäten zu erkennen. Immerhin ist festzustellen, dass sich das Gericht in vielen seinen Entscheidungen, so auch den beispielhaft", "9, 10", "17-30, 1-15", "Jede Form der Hinnahme religiöser Ausdrucksformen (Schulgebet, Lesen der Heiligen Schrift ect.) wie auch staatlicher Unterstützung wird als unvereinbar mit der genannten Klausel angesehen. Ferner wurden vom obersten Bundesgericht ein Moment der Stille zum individuellen Beten, das Anbringen des Dekalogs in Klassenzimmern als Verletzung der genannten Klausel angesehen. Dasselbe Verbot gilt etwa für die gesetzliche Unterbindung der Evolutionslehre Darwins einerseits, andererseits ist der Unterricht in (streng) biblischer Abstammungslehre verboten. Ebenso hat das Gericht bestimmte Freizeiten im Rahmen der regulären Unterrichtszeit zur Ermöglichung des Religionsunterrichts als Verletzung der Klausel angesehen. Offenbar ist diese missverständliche Rechtsprechung darauf zurückzuführen, dass Kinder im besonderen Maß für religiöse Einflüsse empfänglich sind und diese Einflussnahme verhindert werden soll. Die staatliche Ermöglichung religiöser Ausdrucksformen haben staatliche Stellen dagegen – letztlich aus historischen Gründen – nicht beanstandet. Dasselbe gilt z. B. für das Gebet vor der Eröffnung von Parlamentssitzungen in den Einzelstaaten, die Ausstellung von Krippen als Teil einer öffentlich städtischen Weihnachtsdarstellung. Dagegen wurde das Zeigen religiöser Symbole in Gerichtsgebäuden verboten. [16] Einen weiteren großen Bereich der erwähnten Klausel stellen die öffentlichen Subventionen für private religiöse Aktivitäten dar, aber auch hier ist keine eindeutige Linie in der Rechtsprechung zu erkennen. So ist z. B. (religiöser) Ergänzungsunterricht außerhalb des Schulgeländes erlaubt, innerhalb des Geländes verboten. 1997 ist das oberste Bundesgericht jedoch von dieser Rechtsprechung in einem Einzelfall abgewichen. Ferner: Der Staat darf einer konfessionell geführten Privatschule die Kosten für die Durchführung staatlicher Prüfungen erstatten, sofern die Prüfungsaufgaben nicht von Lehrern der Privatschule stammen. Nicht beanstandet hat das oberste Bundesgericht auch die Förderung von Schulen und Aktivitäten in Form von Steuerabzügen und Steuerbefreiungen. Keine klare Rechtsprechung zur establishment-Klausel ist auch im Bereich öffentlicher Subventionen für private religiöse Aktivitäten zu erkennen. Immerhin ist festzustellen, dass sich das Gericht in vielen seinen Entscheidungen, so auch den beispielhaft", "KomplettPlagiat", "nein", "Tammler 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Tammler%202004", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}}" 397, "109-109", "[103] Vgl. auch ''W. Heun'' (1999), 350 ff. sowie ''G. Krings'' (2000), S. 515 ff.", 10, "?", "[16] Heun, Die Trennung von Kirche und Staat, S. 350 ff.; Krings, Von strikter Trennung zu wohlwollender Neutralität, S. 515 ff.", "KomplettPlagiat", "nein", "Tammler 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Tammler%202004", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}}" 398, "01-39", "angeführten, vom Trennungsprinzip leiten lässt, wonach „die Regierung ganz vom Bereich der religiösen Unterweisung ausgeschlossen ist und Kirchen von staatlichen Angelegenheiten.“ Der „Lemon-Test“, der dieses Ziel erreichen soll, wird in widersprüchlicher Weise angewendet. Vor allem sind es die oben erwähnte zweite und dritte Stufe, die offensichtlich einander so entgegengesetzt sind, dass sie kaum zugleich verwirklicht werden können. In seiner Rechtsprechung berücksichtigt der Supreme Court demzufolge auch Aspekte, die im „Lemon-Test“ nicht vorkommen, das Ergebnis aber entsprechend entscheidend beeinflussen. [107] Neben den für eine strikte Trennung zwischen Staat und Glaubensgemeinschaft maßgebenden Gründen, der Gefahr politischer Zerreißproben, der religiösen Indoktrination durch den Staat sowie der Gefahr der Verwicklung des Staates in religiöse Angelegenheiten oder einer Identifizierung des Staates mit einer bestimmten Glaubensrichtung, die gerade vermieden werden soll, sind es vor allen Gesichtspunkte der Neutralität gegenüber verschiedenen Glaubensrichtungen, individuelle Gleichbehandlung sowie die Bedeutung des Allgemeinwohls, von der sich das oberste Bundesgericht und die Gerichte der Gliedstaaten, wie immer wieder betont wird, in ihrer Rechtsprechung leiten lassen; in der Rechtsprechung wird dies allerdings nicht oder nur unzureichend deutlich. Hinzu kommt das Dilemma, dass dem Staat auf Grund der Religionsfreiheit Einschränkungen der freien Religionsausübung untersagt sind. Der Prüfungsmaßstab der Religionsausübungsklausel war bis 1990 dreistufig aufgebaut, wurde jedoch entscheidend von einer Abwägung zwischen den mit der Regelung verfolgten staatlichen Zwecken und dem Individualinteresse an freier Religionsausübung beeinflusst. In seiner neuesten Rechtsprechung – etwa ab 1990 – hat der Supreme Court allerdings die Abwägung und das Erfordernis eines überwiegenden staatlichen Interesses fallen gelassen und akzeptiert nun eine Einschränkung der Religionsausübung, sofern sie auf einem „gültigen und neutralem Gesetz von allgemeiner Anwendbarkeit“ beruht. Vorschläge für eine Lösung der Spannung zwischen der Establishment-Klausel und der freien Religionsausübung waren in der Vergangenheit nicht in Übereinstimmung zu bringen; daran hat sich auch in der Gegenwart nichts Wesentliches geändert. Überwiegend tendieren derartige Vorschläge dahin, je nach der Fallgestaltung entweder zu einem Vorrang der Trennungskonzeption (im Sinn des „Lemon-Tests“) oder zum Vorrang der Religionsfreiheit zu gelangen. Allerdings ist nicht festzustellen, dass die Rechtsprechung bisher eindeutig einer der beiden Alternativen zuneigt. Keine allgemeine Zustimmung haben auch die bisherigen Versuche gefunden, die erwähnten Widersprüche des „Lemon-Tests“ aufzulösen. Allerdings haben sich die Schwerpunkte der Rechtsprechung durch die Besetzung vakanter Richtersteilen am Supreme Court mit konservativen Juristen unter", "9, 10", "16-33, 1-21", "angeführten, vom Trennungsprinzip leiten lässt, wonach „die Regierung ganz vom Bereich der religiösen Unterweisung ausgeschlossen ist und Kirchen von staatlichen Angelegenheiten.“ Der „Lemon-Test“, der dieses Ziel erreichen soll, wird widersprüchlich angewendet. Vor allem sind es die oben erwähnte 2. und 3. Stufe, die einander so entgegengesetzt sind, dass sie kaum zugleich verwirklicht werden können. In seiner Rechtsprechung berücksichtigt das oberste Bundesgericht denn auch Aspekte, die im „Lemon-Test“ nicht vorkommen, das Ergebnis aber entsprechend entscheidend beeinflussen. [17] Neben den für eine strikte Trennung zwischen Staat und Glaubensgemeinschaft maßgebenden Gründen, der Gefahr politischer Zerreißproben, der religiösen Indoktrination durch den Staat sowie der Gefahr der Verwicklung des Staates in religiöse Angelegenheiten oder einer Identifizierung des Staates mit einer bestimmten Glaubensrichtung, die gerade vermieden werden soll, sind es vor allen Gesichtspunkte der Neutralität gegenüber verschiedenen Glaubensrichtungen, individuelle Gleichbehandlung sowie die Bedeutung des Allgemeinwohls, von der sich das oberste Bundesgericht und die Gerichte der Gliedstaaten, wie immer wieder betont wird, in ihrer Rechtsprechung leiten lassen; in der Rechtsprechung wird dies allerdings nicht oder nur unzureichend deutlich. Hinzu kommt das Dilemma, dass dem Staat auf Grund der Religionsfreiheit Einschränkungen der freien Religionsausübung untersagt sind. Der Prüfungsmaßstab der Religionsausübungsklausel war bis 1990 dreistufig aufgebaut, wurde jedoch entscheidend von einer Abwägung zwischen den mit der Regelung verfolgten staatlichen Zwecken und dem Individualinteresse an freier Religionsausübung beeinflusst. In seiner neuesten Rechtsprechung - etwa ab 1990 - hat das oberste Bundesgericht allerdings die Abwägung und das Erfordernis eines überwiegenden staatlichen Interesses fallen gelassen und akzeptiert nun eine Einschränkung der Religionsausübung, sofern sie auf einem „gültigen und neutralem Gesetz von allgemeiner Anwendbarkeit“ beruht. Vorschläge für eine Lösung der Spannung zwischen der establishment-Klausel und der freien Religionsausübung waren in der Vergangenheit nicht in Übereinstimmung zu bringen; daran hat sich auch in der Gegenwart nichts Wesentliches geändert. Überwiegend tendieren derartige Vorschläge dahin, je nach der Fallgestaltung entweder zu einem Vorrang der Trennungskonzeption (im Sinn des „Lemon-Tests“) oder zum Vorrang der Religionsfreiheit zu gelangen. Allerdings ist nicht festzustellen, dass die Rechtsprechung bisher eindeutig zu einer der beiden Alternativen neigt. Keine allgemeine Zustimmung haben auch die bisherigen Versuche gefunden, die erwähnten Widersprüche des „Lemon-Tests“ aufzulösen. Allerdings haben sich die Schwerpunkte der Rechtsprechung durch die Besetzung vakanter Richterstellen am obersten Bundesgericht mit konservativen Juristen unter", "KomplettPlagiat", "nein", "Tammler 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Tammler%202004", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}}" 398, "101-101", "[107] Zur Kritik am „Lemon-Test“ ausführlich ''G. Krings'' (2000).", 9, "103-104", "[17] Zur Kritik am „Lemon-Test“ ausführlich Krings, Von strikter Trennung zu wohlwollender Neutralität, S. 523 ff.", "KomplettPlagiat", "nein", "Tammler 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Tammler%202004", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}}" 399, "01-07", "den Präsidenten Reagan und Bush „senior" wie ‚junior" insoweit verschoben, als jetzt der Trennungsgedanke weniger stark betont, auf der anderen Seite aber die Religionsfreiheit stärker eingeschränkt wird. Die grundlegenden Schwierigkeiten werden damit allerdings auch nicht zufriedenstellend gelöst, zumindest so lange nicht, wie das mehrfach erwähnte Spannungsverhältnis zwischen strikter Trennung von Staat und Glaubensgemeinschaften einerseits und der Religionsfreiheit andererseits anerkannt wird. [108]", 10, "21-28", "den Präsidenten Reagan und Bush insoweit verschoben, als jetzt der Trennungsgedanke weniger stark betont, auf der anderen Seite aber die Religionsfreiheit stärker eingeschränkt wird. Die grundlegenden Schwierigkeiten werden damit allerdings auch nicht zufriedenstellend gelöst, zumindest so lange nicht, wie das mehrfach erwähnte Spannungsverhältnis zwischen strikter Trennung von Staat und Glaubensgemeinschaften einerseits und der Religionsfreiheit andererseits anerkannt wird. [18]", "KomplettPlagiat", "nein", "Tammler 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Tammler%202004", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}}" 399, "101-101", "[108] In der Wertung ähnlich ''W. Heun'' (1999), S. 355 ff.", 10, "101-102", "[18] Krings, Von staatlicher Trennung zu wohlwollender Neutralität, S. 523 ff.; Heun, Die Trennung von Kirche und Staat, S. 355 ff.", "Verschleierung", "nein", "Tammler 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Tammler%202004", "{{Fragmentsichter|Goalgetter|+}} Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle." 402, "06-24", "Kann das US-amerikanische Modell des "wall of separation" zwischen Staat und Religionsgemeinschaften Vorbild für Europa sein?[159] Die Vielzahl der Religionen und Weltanschauungen ist ein Integrationsproblem auch in Europa. Das mag auch für Europa zunächst nahe legen, strikte Trennung zu suchen Aber die Doktrin der "wall of separation" lässt sich nicht durchhalten, das zeigt gerade auch die heterogene Rechtslage in den Vereinigten Staaten. Vielfältig ist die Mauer durchbrochen. Wo sie hält, drängt sich bisweilen der Verdacht der Diskriminierung des Religiösen auf, wenn etwa weltlich geführte Privatschulen staatlich gefördert werden, religiös geführte aber nicht. Das amerikanische Modell lebt zudem von einer sozialen Intensität der Religion, die sich in Europa kaum (noch) findet. Manchmal wird dennoch das amerikanische Religionsrecht als Modell für Europa empfohlen. Amerika steht für strikte Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften und für strikte Gleichheit aller Religionsgemeinschaften auf einem "Marktplatz der Religionen". Keiner Religionsgemeinschaft darf der Staat, selbstverständlich auch nicht in Europa, den Zugang zu angemessener Religionsausübung versperren. Die Auseinandersetzung der kommenden Jahre wird die religionsrechtliche Gleichheit zu einem Hauptgegenstand haben. Diese Auseinandersetzung kommt wesentlich aus den Vereinigten Staaten von Amerika. Religionsrechtliche Gleichheit verlangt aber nach mehr als bloß dem freien Marktplatz der Religionen.", 67, "", "Oder kann das US-amerikanische Modell des „wall of separation“ zwischen Staat und Religionsgemeinschaften Vorbild für Europa sein? Die Vielzahl der Religionen und Weltanschauungen ist ein Integrationsproblem auch in Europa. Das mag auch für Europa zunächst nahe legen, strikte Trennung zu suchen. Aber die Doktrin des „wall of separation“ lässt sich nicht durchhalten, das zeigt gerade auch die heterogene Rechtslage in den Vereinigten Staaten von Amerika. Vielfältig ist die Mauer durchbrochen. Wo sie hält, drängt sich bisweilen der Verdacht der Diskriminierung des Religiösen auf, wenn etwa weltlich geführte Privatschulen staatlich gefördert werden, religiös geführte aber nicht. Das amerikanische Modell lebt zudem von einer sozialen Intensität der Religion, die sich in Europa kaum findet. Manchmal wird dennoch das amerikanische Religionsrecht als Modell für Europa empfohlen. Amerika steht für strikte Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften und für strikte Gleichheit aller Religionsgemeinschaften auf einem „Marktplatz der Religionen“. Keiner Religionsgemeinschaft darf der Staat, selbstverständlich auch nicht in Europa, den Zugang zu angemessener Religionsausübung versperren. Die Auseinandersetzung der kommenden Jahre wird die religionsrechtliche Gleichheit zu einem Hauptgegenstand haben. Diese Auseinandersetzung kommt wesentlich aus den Vereinigten Staaten von Amerika. Religionsrechtliche Gleichheit verlangt aber nach mehr als bloß dem freien Marktplatz der Religionen.", "KomplettPlagiat", "ja", "Robbers 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Robbers%202003", "Gemäß Spiegel 08/2011 vom 21.02.2011, S.24, ist der erste Abschnitt dieser Seite Teil der Ausarbeitung von. Dr. Dr. Ulrich Tammler: Die Frage nach einem Gottesbezug in der US-Verfassung und die Rechtsprechung des Supreme Court zur Trennung von Staat und Religion, 13. Mai 2004, Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, Registernummer WF III - 100/04 Das Plagiat erstreckt sich über die Seiten 391-402." 403, "2-36", "[Nachwort] Gemeinsam bilden Europa und die USA die weltweit bedeutendste Einflusssphäre von Demokratie, Sicherheit, Wohlstand und Frieden. Dennoch sind USA und Europa vornehmlich Mächte des Status quo, denen in erster Linie an der Bewahrung ihrer eigenen Werte gelegen ist. Obgleich beide ein sich in hoher Rasanz wandelndes Verständnis globaler Zusammenhänge federführend mitbestimmen, steht einer Verwirklichung gemeinsamer Hoffnungen ein – trotz aller gemeinsamen Wurzeln – durchaus unterschiedlicher Konservatismus entgegen, der sich aus den eigenverantwortlich materialistischen Grundprägungen beider Gesellschaften nährt. Das Spannungsfeld Konservativismus und Moderne auch im transatlantischen Verhältnis anzuführen ist schon deswegen nicht reizlos als auch die Kopplung beider Ausrichtungen zunehmend deutlich wird. Auch im weiten Feld des in der Praxis erprobten Verfassungsverständnisses. Todesstrafe, genmanipulierte Lebensmittel, aber auch die Notwendigkeit militärischer Interventionen lassen (bei allen benevolenten Hegemonialstrukturen) eine wachsende gegenseitige Einflussnahme und in vielen Teilbereichen Abhängigkeit erkennen. Ein Mischverhältnis aus Emanzipierung und Fügung. Freilich bleiben die latente Amerikanisierung und deren fundamentale Ablehnung als dynamische Gegenpole erhalten. Kulturell lassen sich jedoch auch Tendenzen einer Entfremdung ausmachen. Je mehr sich Europa und die Vereinigten Staaten gesellschaftlich, politisch, letztlich in der Verfassungswirklichkeit gleichen, desto lauter werden die Stimmen der Ablehnung eines Assimilierungsprozesses. Die Europäer, insbesondere die Einzelstaaten, sträuben sich gegen eine Strömung, die sie als fremden Eingriff fremder Ideen in ihre traditionelle Identität betrachten. Illustrativ steht hierfür Frankreich, das durch gesellschaftspolitische Einzelmaßnahmen Druck ausübt, um die so verstandene kulturelle Einzigartigkeit des Landes zu bewahren. In Deutschland wird die neue Distanz auf einer anderen Ebene sichtbar. Das Selbstbewusstsein auf internationaler Ebene ohne die betonte Fessel der Vergangenheit als Streitschlichter Profil zu gewinnen – etwa im nahen Osten (ein Einfluss über den Frankreich beispielsweise nicht mehr verfügt) –, zeugt von einem ausgeprägten Willen zur Emanzipation. Beide - die Vereinigten Staaten und Europa - eint die Idee eines neuen, gewaltlosen und positiv einzuschätzenden "Verfassungsimperialismus": die Grenzen des Friedens, der Stabilität und der Demokratie nach Osteuropa und die restliche Welt wenigstens in der Respektierung auszuweiten, ist eine Anforderung, die Europa [und die USA langfristig nur gemeinsam meistern können.]", 1, "", "Zusammen bilden Europa und die USA die größte Einflusssphäre von Sicherheit, Demokratie, Frieden und Wohlstand auf der Welt. Auf einem sich rasant wandelnden Planeten und obgleich sie diesen Wandel selbst aktiv vorantreiben, sind die USA und Europa in erster Linie Mächte des Status quo, denen hauptsächlich an der Bewahrung ihrer eigenen Werte gelegen ist. Das führt zu einem natürlichen Konservatismus, der bei diesen stark materialistisch geprägten Gesellschaften einer Verwirklichung gemeinsamer Hoffnungen im Wege steht. [..] Militärische Intervention ist nicht der einzige Bereich, in dem man eine Europäisierung der Vereinigten Staaten beobachten kann. Von der Todesstrafe bis hin zu genmanipulierten Lebensmitteln funktionieren Einflussnahme und Abhängigkeit zunehmend in beide Richtungen. Die Amerikanisierung der Welt und die Europäisierung der USA sind zwei Erscheinungsformen der Globalisierung. Weil sich aber unsere Kulturen, unsere historischen und sozialen Traditionen unterscheiden und weil wir uns durch unsere verschiedene Schwerpunktsetzung voneinander entfernen, führt uns die Tatsache, dass wir einander gründlicher und vielfältiger beeinflussen als je zuvor, keineswegs zusammen. Je mehr sich Europa und die Vereinigten Staaten gleichen, desto mehr lehnen wir dies ab und desto mehr lehnen wir einander ab. Die Europäer sträuben sich gegen etwas, was sie als fremden Eingriff fremder Ideen in ihre traditionelle Identität betrachten. Je mehr sich zum Beispiel die Franzosen wie Amerikaner kleiden, amerikanisch essen und zu amerikanischer Musik tanzen, desto mehr verspüren sie das Bedürfnis, jene Dinge zu verteidigen, die in ihren Augen ihre kulturelle Einzigartigkeit ausmachen. Die Entfremdung von der USA ist in Deutschland sogar noch deutlicher zu beobachten. Das neue Deutschland fühlt sich nicht mehr durch seine Vergangenheit gehindert, wenn es im Namen Europas als diplomatischer Vermittler im Nahen Osten auftritt. Deutschland profitiert vom Vertrauen, das es bei beiden Konfliktparteien genießt, ein Einfluss, über den Frankreich nicht mehr verfügt. Amerika und Europa müssen anfangen, ihre Tradition der Allianz und des Dialogs zu überdenken, in einer neuen kulturellen Landschaft, die von einem Nebeneinander vielfältiger und gegensätzlicher Identitäten geprägt ist. Je mehr wir uns ähneln, desto mehr neigen wir dazu, unsere Unterschiede zu betonen. Die transatlantische Krise ist real und muss als solche erkannt werden, wenn der politische Wille gefasst werden soll, sich erfolgreich mit ihr auseinander zu setzen. Den Versuch ist es allemal wert: Die Grenzen der Demokratie, des Friedens und der Stabilität nach Osteuropa und in die ganze Welt zu erweitern, zu garantieren, dass Russland oder sogar China nicht einen gefährlicheren Weg einschlagen, das sind Aufgaben, die die USA und Europa langfristig nur gemeinsam verwirklichen können.", "Verschleierung", "nein", "Moisi 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Moisi%202001", "Für sein Nachwort hat Guttenberg einfach den Weltartikel umgeschrieben. Im letzten Absatz etwas stärkere Überarbeitung erkennbar, aber unverwechselbar im Geist der Originalquelle. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 404, "1-3", "[Beide - die Vereinigten Staaten und Europa - eint die Idee eines neuen, gewaltlosen und positiv einzuschätzenden „Verfassungsimperialismus": die Grenzen des Friedens, der Stabilität und der Demokratie nach Osteuropa und die restliche Welt wenigstens in der Respektierung auszuweiten, ist eine Anforderung, die Europa] und die USA langfristig nur gemeinsam meistern können. Die ähnliche Interessenlage dies- und jenseits des Atlantiks kollidiert mit der Unterschiedlichkeit der Gefühlslage. Beides ist Grundlage einer Kultur.", 1, "", "Den Versuch ist es allemal wert: Die Grenzen der Demokratie, des Friedens und der Stabilität nach Osteuropa und in die ganze Welt zu erweitern, zu garantieren, dass Russland oder sogar China nicht einen gefährlicheren Weg einschlagen, das sind Aufgaben, die die USA und Europa langfristig nur gemeinsam verwirklichen können. [...] Amerika und Europa bleiben durch eine grundlegende gemeinsame Interessenlage verbunden, aber ihre Gefühlslage ist verschieden.", "Verschleierung", "nein", "Moisi 2001", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Moisi%202001", "Fortsetzung der Übernahme von Moisi 2001. Im vorletzten Satz wird auf eine Passage von Moisi weiter oben zurückgegriffen. Der Schluss auf "Kultur" geht wohl ebenfalls auf den Tenor des Original-Artikels zurück. {{Fragmentsichter|Schuju|+}}" 405, "2-4", "Am 18. Juni 2004 wurde europäische Verfassungsgeschichte geschrieben. Die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union einigten sich auf den Text des europäischen Verfassungsvertrages.", 9, "", "Am 18. Juni 2004 ist europäische Verfassungsgeschichte geschrieben worden. Die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union einigten sich auf den Text des europäischen Verfassungsvertrages.", "KomplettPlagiat", "nein", "NZZ-Dossier 2004", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:NZZ-Dossier%202004", "Die Passage findet sich auch wortgleich auf Seite 16 der Dissertation. Da ab Seite 405 die Zusammenfassung stattfindet, darf eigentlich gar kein Fremdtext erscheinen. Grundsätzlich dient die Zusammenfassung einer kurzen Darstellung der wichtigsten Argumente und v. a. Schlußfolgerungen des Verfassers in seinen eigenen Worten. Zitate sind in einer Zusammenfassung eigentlich nur in den (seltenen) Fällen angebracht, in denen die Hauptargumente bzw. Schlußfolgerungen des Autors ohne Bezugnahme auf sie nicht verständlich wären. In jedem Fall gilt: Wenn in einer Zusammenfassung ein Fremdtext verwendet wird, muß dieser selbstverständlich kenntlich gemacht und die Quelle zitiert werden, auch dann, wenn derselbe Fremdtext bereits an anderer Stelle der Arbeit verwendet worden sein sollte." 405, "7-10", "Bezeichnenderweise schien zunächst nur in den USA Vertrauen in das neue Werk der Europäer zu bestehen. Dort wurde der Verfassungskonvent in den Medien wie in der politischen Debatte zuweilen ungeniert mit dem Konvent von Philadelphia verglichen.", 10, "", "Nur in Amerika schien Vertrauen in das neue Werk der Europäer zu bestehen. Dort wurde der Verfassungskonvent ungeniert mit dem Konvent von Philadelphia verglichen, der 1787 die bis heute bestehende amerikanische Verfassung erarbeitet hat.", "Verschleierung", "ja", "Kühnhardt 2003", "http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Kategorie:Kühnhardt%202003", "Der gleiche Text findet sich auch fast identisch in der Einleitung auf Seite 16."